-90- sind für die Beurtheilung der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögens- rechtlichen Ansprüche maßgebend. §. 156. Die Reichstags-Beamten haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Die Anstellung der Reichstags-Beamten erfolgt durch den Reichstags-Prä- sidenten, welcher die vorgesetzte Behörde derselben bildet. § 157. Auf Personen des Sodatenstandes findet dieses Gesetz nur in den §§. 134 bis 148 Anwendung. 8. §. 158. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versetzung in ein anderes Amt, über die einstweilige und über die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand, über Disziplinarbestrafung und über vorläufige Dienstenthebung finden auf die Mit- glieder des Reichs-Oberhandelsgerichts, auf die Mitglieder des Bundesamts für das Heimathwesen, auf die Mitglieder des Rechnungshofes des Deutschen Reichs und auf richterliche Militär-Justizbeamte keine Anwendung. Außerdem haben für die Mitglieder des Reichs, Obergerichts die Vorschriften dieses Gesetzes über die Pensionirung und über den Verlust der Pension keine Geltung. §.159 Die Ausführung dieses Gesetzes regelt eine vom Kaiser zu erlassende Verordnung, durch welche namentlich diejenigen Behörden näher zu bezeichnen sind werche unter den in diesem Gesetze erwähnten Reichsbehörden verstanden sein sollen. « Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 31. März 1873. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. Verlin, gedruckt in der Königlichen Ceheimen Ober-Hofbuchdruckerr# (R. v. Decker).