— 91 — Reichs-Gesetzblatt. No II. Inhalt: Gesetz, betreffend die Amortisation verlorener 2c. Bundes-Schuldurkunden. S. 91. — Postvertrag hwischen Deutschland und Portugal. S. 97. (Nr. 921.) Gesetz, betreffend das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs. Vom 12. Mai 1873. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Das im § 6 des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes, vom 9. November 1867 (Bundesgesetzbl. §. 157) vor- geschriebene Verfahren findet mit den in den nachfolgenden Paragraphen be- stimmten Maßgaben auf solche verlorene oder vernichtete Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs Anwendung, welche entweder niemals mit Zinsscheinen versehen waren oder zu einem bereits abgelegten Theile der Bundes= oder Reichsschuld gehören. §. 2. . Das gerichtliche Aufgebot wird ohne vorgängige Bekanntmachung der Reichsschuldenverwaltung auf Grund eines Zeugnisses der letzteren darüber, daß die durch die verloren gegangene Urkunde verbriefte Schuld in ihren Büchern oder Etats noch offen stehe, erlassen. §. 3. Der Aufgebotstermin wird mit zwölfmonatlicher Frist anberaumt. §. 4. Ist das Aufgebot ohne Erfolg geblieben, und wird demnächst von der Reichsschuldenverwaltung unter Wiederholung des im §. 2 erwähnten Zeugnisses Reichs-Gesetzbl. 1873. 18 Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1873.