— 111 — Reichs-Gesetzblatt. No 13. Inhalt: Gesetz über Besteuerung des Branntweins in Elsaß- Lothringen. S. 111. Gesetz über die Rechts. verhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände. S. 118.— Gesetz über den Reichs= Invalidenfonds. S. 117. (Nr. 926.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Elsaß-Lothringen. Vom „16. Mai 1873. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß- Lothringen was folgt: §. 1. Die unter den Bezeichnungen Verbrauchsabgabe (droit de consommation) und Eingangsabgabe (droit Tientree) bisher erhobenen Abgaben vom Brannt- wein werden aufgehoben. Die Wirksamkeit des Reichsgesetzes vom 8. Juli 1868, betreffend die Be- steuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, in der Fassung der Beilage, wird auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt. §2 " Von dem aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets eingehenden Branntwein wird eine Abgabe nur erhoben bei der Einfuhr aus Bayern, Württem- berg, Baden und den Hohenzollernschen Landen. Diese Angabe (Uebergangs- steuer) beträgt 16 Franken 38 Centimen für 1 Hektoliter bei 50 Prozent Alkohol. stärke nach Tralles. §.3. Der Ertrag der Abgaben vom Branntwein fließt in die Reichskasse. Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von diesen Abgaben aufgekom- menen Einnahme nach Abzug: 1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen, Reichs--Gesetzbl. 1873. Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1873.