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Reichs-Gesetzblatt. 
 No 13. 
Inhalt: Gesetz über Besteuerung des Branntweins in Elsaß- Lothringen. S. 111. Gesetz über die Rechts.           
verhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände. S. 118.— 
Gesetz über den Reichs= Invalidenfonds. S. 117. 
  
 
  
(Nr. 926.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Elsaß-Lothringen. Vom 
„16. Mai 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes, für Elsaß- Lothringen was folgt:   
§. 1. 
Die unter den Bezeichnungen Verbrauchsabgabe (droit de consommation) 
und Eingangsabgabe (droit Tientree) bisher erhobenen Abgaben vom Brannt- 
wein werden aufgehoben. 
Die Wirksamkeit des Reichsgesetzes vom 8. Juli 1868, betreffend die Be- 
steuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden 
Staaten und Gebietstheilen, in der Fassung der Beilage, wird auf Elsaß-Lothringen 
ausgedehnt. §2 " 
Von dem aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets eingehenden 
Branntwein wird eine Abgabe nur erhoben bei der Einfuhr aus Bayern, Württem- 
berg, Baden und den Hohenzollernschen Landen. Diese Angabe (Uebergangs- 
steuer) beträgt 16 Franken 38 Centimen für 1 Hektoliter bei 50 Prozent Alkohol. 
stärke nach Tralles. §.3. 
Der Ertrag der Abgaben vom Branntwein fließt in die Reichskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von diesen Abgaben aufgekom- 
menen Einnahme nach Abzug: 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden 
Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
Reichs--Gesetzbl. 1873. 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1873.