— 121 — nisse und gleiche Verantwortlichkeit. Die Beschlüsse werden nach Stimmen- mehrheit g'aßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Geschäftsinstruktion für die Verwaltung des Reichs. Invalidenfonds erläßt der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrathe. Dieselbe ist durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen. §. 12. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Verwaltung des Reichs- Invali- denfonds find für die gesetzmäßige Anlage, Verrechnung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unbedingt verantwortlich und haben vor Antritt ihres Amts in öffentlicher Sitzung des Reichs-Oberhandelsgerichts einen besonderen Eid dahin zu leisten, daß sie sich von Erfüllung dieser ihnen mit eigener Ver- antwortlichkeit obliegenden Pflichten durch keine Anweisungen oder Verordnungen irgend einer Art abhalten lassen wollen. §. 13. Die Reichsschulden-Kommission übt die fortlaufende Kontrole über alle der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter eigener Verantwortlichkeit übertra- genen Geschäfte (§. 11). Sie ist befugt, sich jederzeit Ueberzeugung davon zu verschaffen, in welcher Weise die Kapitalmittel des Reichs- Invalidenfonds zinsbar belegt sind. Insbesondere erhält die. Kommission von der Verwaltung Monats- und Jahresübersichten über Ein= und Ausgang von Werthpapieren, sowie über die Bestände an denselben und kann auch, so oft sie es für angemessen erachtet, diese Bestände einer Revision unterwerfen. Diese Revision muß mindestens einmal jährlich stattfinden. Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ist ver- pflichtet, der Reichsschulden-Kommission jede von derselben in Beziehung auf die Geschäftslage oder Geschäftsführung dieses Fonds verlangte Aufklärung und Auskunft zu ertheilen, desgleichen die von der Reichsschulden-Kommission ihr zu- gehenden Bemerkungen und Ansichten zum Gegenstand einer Beschlußnahme zu machen. . Ohne Zustimmung der Reichsschulden-Kommission dürfen die Depots von Werthpapieren, welche dem Reichs-Invalidenfonds gehören, vom Sitz der Ver- waltung nicht entfernt werden. §. 14. Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt des Reichstages erstattet die Reichsschulden-Kommission Bericht über ihre Thätigkeit, sowie über die Ergeb- nisse der unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltung des Reichs--Invalidenfonds in dem verflossenen Jahre. Diesem Bericht ist eine Uebersicht der zeitigen Aktivbestände des Reichs- Invalidenfonds und vom Jahre 1876 an mindestens jedes dritte Jahr, also zuerst im Jahre 1879, eine Bilanz beizufügen, in welcher der zeitige Kapitalwerth der dem Fonds obliegenden Verbindlichkeiten speziell angegeben sein muß. Die Rechnungen der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds werden, nachdem sie von dem Rechnungshofe revidirt und festgestellt sind, der Reichsschulden-Kom-