— 12 — mission zugestellt, welche dieselben zu prüfen und demnächst mit ihrem Bericht dem Bundesrath und Reichstag zur Entlastung zu überreichen hat. §. 15. Ueber die Verwendung der nach Heimfall aller auf den Reichs-Invaliden= fonds angewiesenen Pensionen, Pensionszuschüsse und Bewilligungen etwa ver- bleibenden oder der vor dieser Zeit zur Sicherstellung dieser Ausgaben sich etwa als erheblich erweisenden Aktivbestände wird durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 23. Mai 1873. (I. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbachdrucker! (R.v. Decker).