— 128 — Reichs-Gesetzblatt. No. I4. Inhalt: Gesetz, betreffend die Geldmittel uur Umgestaltung 2c. von deutschen Festungen. S. 114. (Nr. 929.) Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von deutschen Festungen. Vom 30. Mai 1873. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Artikel I. Aus den nach dem Reichsgesetz vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289 Artikel VI. Abschnitt 3 reservirten 13 Milliarden Franken der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung ist ein Betrag von zweiundsiebenzig Millionen Thalern Zur zeitgemäßen Umgestaltung und Ausrüstung. der Festungen Köln, Koblenz, Mainz, Rastatt, Ulm, Ingolstadt, Spandau, Küstrin, Posen, Thorn, Danzig, Königsberg, Glogau, Neisse, Memel, Pillau, Kolberg, Swinemünde, Stralsang, Friedrichsort, Sonderburg= Düppel, Wilhelmshaven, sowie der Befestigungen der unteren Weser und der unteren Elbe auszuscheiden. Artikel II. Von dieser Summe werden dem Reichskanzler für die Jahre 1873 und 1874 neunzehn Millionen Thaler zur Verfügung gestellt. Die für die folgenden zehn Jahre zu verwendenden Beträge sind in die Reichshaushalts-Etats der betreffenden Jahre. aufzunehmen. Artikel III. Der im Artikel I. bezeichnete Betrag wird, abzüglich derjenigen 19 Mil- lionen, welche zur Verwendung für die Jahre 1873 und 1874 bestimmt worden sind, bis zum 1. Juli 1875 als ein besonderer Fonds unter dem Namen „Reichs. Reichs-Gesetzbl. 1873. 2 Ausgegeben zu Berlin den 5, Juni 1873.