— 136 — geregelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern geahndet. *“ §. 28. Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet: 1) die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ihrer Eisenbahnwagen vorräthig zu halten; 2) die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken; 3) ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisen- bahnen dienliches Material herzugeben. §.29. Für die Bereithaltung der Ausrüstungsgegenstände der Eisenbahnwagen (§. 28 Nr. 1) wird eine Vergütung nicht gewährt. . Für die Militärtransporte (§. 28 Nr. 2) und die Hergabe von Betriebs- material (§. 28 Nr. 3) erhalten die Eisenbahnverwaltungen Vergütungen nach Maßgabe eines vom Bundesrathe zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu revidirenden allgemeinen Tarifs. Die Vergütung für das übrige hergegebene Material wird gemäß §§. 15 und 33 festgesetzt. §. 30 Die den Eisenbahnverwaltungen nach §. 29 zu gewährenden Vergütungen werden bis nach Eingang, Prüfung und Feststellung der Liquidationen gestundet und von dem ersten Tage des auf den Eingang der gehörig belegten Liquidation folgenden Monats mit vier vom Hundert verzinst. Die Zahlung der festgestellten Beträge und Zinsen erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Mittel. Hinsichtlich des Aufrufes und der Präklusion der auf Grund des §. 28 zu erhebenden An- sprüche finden die Bestimmungen im §. 22 analoge Anwendung. §. 31. Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatze selbst oder in. der Nähe desselben haben bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Bahnbetriebes den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten. , Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Anordnungen ist die Militär- behörde berechtigt, dieselben auf Kosten der Eisenbahnverwaltungen zur Aus- führung zu bringen. §. 32. Der Zeitpunkt, mit welchem der Friedenszustand für die gesammte be- waffnete Macht oder einzelne Abtheilungen derselben wieder eintreten und die Verpflichtung zu Leistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes aufhören soll, wird jedesmal durch Kaiserliche Verordnung festgestellt und im Reichs-Gesetzblatte be- kannt gemacht.