— 137 — §. 33. Soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, bestimmt der Bundesrath die Behörden, welche die vom Reiche zu gewährenden Vergütungen eststellen. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt in allen Fällen, in welchen dieses Gesetz nichts Anderes vorschreibt, auf Grund sachverständiger Schätzung Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der Kreise oder gleichartigen Verbände mitzuwirken. Die Betheiligten sind zum Schätzungstermin vorzuladen. Die Kosten fallen dem Reiche zur Last. Im Uebrigen wird das von den gedachten Behörden zu beobachtende Ver- fahren insbesondere der etwa einzuhaltende Instanzenzug, vom Bundesrath angeordnet. « §.34. Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung gelten in Bezug auf die Zulässig- keit des Rechtsweges und den Gerichtsstand für Klagen aus Ansprüchen, welche wider das Reich auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, dieselben Vor- schriften, welche für den Bundesstaat, in dessen Gebiet diese Ansprüche zu er- füllen sind, maßgebend sein würden, wenn die nämlichen Ansprüche gegen ihn zu richten wären. §. 35. Für Leistungen, durch welche einzelne Bezirke, Gemeinden oder Personen außergewöhnlich belastet werden, sowie für alle durch den Krieg verursachten Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigenthum, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, oder nicht hinreichend entschädigt werden, wird der Umfang und die Höhe der etwa zu gewährenden Entschädigung und das Verfahren bei Feststellung derselben durch jedesmaliges Spezialgesetz des Reichs bestimmt. §. 36. Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind auf- gehoben. - Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 13. Juni 1873. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.