— 138 — (Nr. 932.) Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Erweiterung der Diensträume des Aus- wärtigen Amtes. Vom 14. Juni 1873. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Zur Erweiterung der Diensträume des Auswärtigen Amtes werden dem Reichskanzler für den Ankauf des Grundstücks Wilhelmsplatz Nr. 2 303,000 Thaler zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag ist durch Beiträge der Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. §.2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die in dem Reichshaushalts-Etat für das Jahr 1873 unter Kap. 3 Tit. 1 der einmaligen und außerordentlichen Aus- gaben zum Anbau zweier Seitenflügel im Dienstgebäude des Auswärtigen Amtes, Wilhelmstraße 76, bewilligten 175,000 Thaler als erste Rate zum Neubau des Dienstgebäudes Wilhelmstraße 61, sowie zur interimistischen Unterbringung der Büreaus zu verwenden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Kaiserlichen Insiegel., Gegeben Berlin, den 14. Juni 1873. L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Berichtigung. In dem im 18. Stück des Reichs-Gesetzblatts für 1872 sub Nr. 838 abgedruckten Militär-Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichs- Gesetzbl. für 1872 Nr. 18) sind S. 191 im ersten Absatz des §. 95 zwischen den Worten: „Festungshaft“ und „nicht““ in Folge eines Druckerei-Versehens die nachstehenden Worte ausgelassen worden: „bis zu fünf Jahren, im Felde Gefängniß oder Festungshaft“. Der erste Absatz des §. 95 hat hiernach, wie folgt zu lauten: „Wird eine der in dem §. 94 bezeichneten Handlungen vor versammelter Mannschaft oder gegen den Befehl, unter das Gewehr zu treten, oder unter dem Gewehr begangen, so tritt Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren, im Felde Gefängniß oder Festungshaft nicht unter Einem Jahre ein.“ Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerrei (K. v. Decker).