— 140 — den im §. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1871 (Reichsgesetzbl. S. 411) unter 1 und 2 aufgeführten Summen hinzugerechnet, jedoch mit der Maßgabe, daß dieselben nur zu dem im §. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden dürfen, die Ersparnisse aber nach Maßgabe der in den verzeichneten Chargen jeweilig unbesetzten Stellen zur Reichskasse zurückfließen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 14. Juni 1873. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.