— 144 — Sechsunddreißig Millionen zweihundertdreiundneunzig Tausend fünf Hundert siebenhundertachtzig Thaler aus der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten- Ent- schädigung und zwar aus den nach dem Reichsgesetze vom 8. Juli 1872 (Reichs- Gesetzbl. S 289) Artikel IV. reservirten einundeinhalb Milliarden Franken mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, daß von den außgeworfenen Beträgen im Jahre 1873 14,000,000 Thaler verwendet werden können. Aus denselben einundeinhalb Milliarden Franken soll ein weiterer Betrag von 2),500,000 Thalern für die Reichseisenbahnen in Elsaß- Lothringen reservirt bleiben, um daraus die im gesetzlichen Wege zu bewilligenden Geldmittel für die Umgestaltung der Bahnhofsanlagen bei Straßburg nach Maßgabe der noch festzustellenden Pläne und Kostenanschläge zu bestreiten. §. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt den im §. 1 bezeichneten Betrag, so- weit derselbe erst im Jahre 1874 und später zur Verwendung kommt, nach Maßgabe der Bestimmungen in §§. 2 und 3 des Gesetzes über den Invaliden= fonds vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) zinsbar anzulegen. Die aufkommenden Zinsen sind alljährlich in den Reichshaushalts- Etat aufzunehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 18. Juni 1873. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. (Nr. 935.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Reichstags-Wahlkreise 5 und 6 des Regie- rungsbezirks Oppeln im Königreiche Preußen. Vom 20. Juni 1873. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Einziger Paragraph. Die Wahlkreise Beuthen und Kattowitz — 5. und 6. Wahlkreis des Re- gierungsbezirks Oppeln im Königreiche Preußen (Anlage C. des Reglements vom 8. Mai 1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Nord-