— 157 — säure und Chlorkalk entsprechend zu desinfiziren und in hinlänglich tiefe Gruben zu bringen. Alles Mauerwerk wird abgekratzt (die Fugen gereinigt und dann frisch mit Kalk beworfen und abgeputzt. Holzwerk wird ebenfalls abgefegt, mit heißer scharfer Lauge gewaschen, nach einigen Tagen mit Chlorkalklösung überpinselt. Erd., Sand- und Tennen- Lehmschlag=) Fußböden werden aufgerissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben und Alles gleich dem Dünger behandelt. Pflaster-Fußböden gewöhnlicher Art, d. h. deren Steine in Sand oder Erde gesetzt sind, werden ebenfalls aufgerissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben und wie der Dünger behandelt. Die Steine können gereinigt, mit Chlorkalk- lösung behandelt und, wenn sie vier Wochen lang an der Luft gelegen haben, wieder benutzt werden. Fußböden von Holz werden nach Maßgabe ihrer Be- schaffenheit entweder verbrannt oder in entsprechender Weise desinfizirt. Müssen die Fußböden aufgerissen werden, so ist die Erde ebenfalls wie vorstehend aus- zugraben und zu behandeln. Feste undurchlässige Pflaster von Asphalt, Cement oder in Cement gesetztem Pflaster werden gereinigt und desinffirt. Statt des Chlorkalks können auch andere, erfahrungsmäßig als wirksam be- kannte Desinfektionsmittel, wie siedendes Wasser, Karbolsäure u. s. w. benutzt werden. Alles bewegliche Holzwerk (Krippen, Raufen, Gefäße und sonstige Uten- silien, womoglich auch die Scheidewände) wird verbrannt, Eisenzeug wird ausgeglüht. Jauchebehälter und Stallschleusen werden analog behandelt wie Stallfuß- böden, oder wenn sie gemauert werden, wie das Mauerwerk. Nach Beendigung der Desinfektion wird der Stall 14 Tage lang durchlüftet. §. 41. Bei der Desinfektion dürfen nur Leute aus dem eigenen oder aus anderen infizirten Gehöften, oder solche Personen verwendet werden, welche selbst kein Vieh haben;) diese Personen müssen bis zur Beendigung der Reinigung im Ge- höfte bleiben. Zu den Fuhren sind nur Pferdegespanne anzuwenden. Bei dem Transporte von Dünger und Erde ist wie nach §§. 28 und 29 zu verfahren. Die Transportgeräthe können statt des Verbrennens auch einer sorgfälligen Desinfektion, wie sie für Holzwerk vorgeschrieben ist, unterworfen werden.                       §. 42. Die Kleidungsstücke der mit den kranken und todten Thieren und der Reinigung und Desinfektion beschäftigt gewesenen Leute sind entweder zu ver- brennen, oder, soweit sie waschbar sind, mit heißer Lauge 12 bis 24 Stunden stehen zu lassen, dann mit Seife gründlich zu waschen und an der Luft zu trock- nen, soweit sie nicht waschbar sind, 12 bis 24 Stunden lang mit Chlor zu räuchern oder trockner Hitze auszusetzen und dann 14 Tage zu lüften. · Schuhwerk und Lederzeug muß sorgfältig gereinigt, mit Lauge oder schwacher Chlorkalklösung und frisch gerettet, nochmals mit Chlor geräuchert und 14 Tage gelüftet werden. Die Personen selbst haben die Kleider zu wechseln und den Körper gründ- lich zu reinigen.