— 165 — §. 5. Bis zum Erlaß eines Reichs-Eisenbahngesetzes gelten folgende Vorschriften: 1) In Bezug auf die Privateisenbahnen stehen dem Reichs-Eisenbahn-Amte zur Durchführung seiner Verfügungen dieselben Befugnisse zu, welche den Aufsichtsbehörden der betreffenden Bundesstaaten beigelegt sind. Werden zu diesem Zwecke Zwangsmaßregeln erforderlich, so sind die Eisenbahn-Aufsfichtsbehörden der einzelnen Bundesstaaten gehalten, den deshalb an sie ergehenden Requisitionen zu entsprechen. 2) Staats-Eisenbahnverwaltungen sind nöthigenfalls zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen im verfassungsmäßigen Wege (Art. 7 Nr. 3, Art. 17 und Art. 19 der Reichsverfassung) anzuhalten. 3) Den Reichseisenbahnen. gegenüber wird der Reichskanzler die Verfü- gungen des Reichs-Eisenbahn-Amtes zum Vollzuge bringen. 4) Wird gegen eine von dem Reichs-Eisenbahn-Amte verfügte Maßregel Gegenvorstellng erhoben auf Grund der Behauptung, daß jene Maßregel in den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei, so hat das durch Zuziehung von richterlichen Beamten zu verstärkende Reichs-Eisenbahn-Amt über die Gegenvorstellung immer selbstständig und unter eigener Verantwortlichkeit in kollegialer Berathung und Beschluß- fassung zu befinden. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath ein Regu- lativ erlassen, welches den kollegialen Geschäftsgang ordnet und die hier- bei dem Präsidenten zustehenden Befugnisse regelt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 27. Juni 1873. L. S) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.