— 169 — (Nr. 943.) Verordnung, betreffend die Klassifikation der Reichsbeamten nach Maßgabe des Tarifs zu dem Gesetze vom 30. Juni 1873 über die Bewilligung von Woh- nungsgeldzuschüssen 2c. Vom 30. Juni 1873. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1873) betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie an die Reichsbeamten, was folgt: Einziger Artikel. Die Einreihung der Reichsbeamten in die im Tarif zu dem vorgenannten Gesetze unter I. 2., II. 2., III. 2., V. und VI bezeichneten Kategorien wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel- Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Juni 1873. ¶. S) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Mecha / heh 187# s1