— 187 — Artikel 3. Aus dem nach Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die französische Kriegs- kosten-Entschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289 ff.) dem ehe- maligen Norddeutschen Bunde zufallenden Antheile ist zunächst der Betrag von 50 Millionen Thalern an die Bundesstaaten nach dem Maßstabe zu vertheilen, welcher in dem durch das Gesetz vom 13. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 211) festgestellten Haushalts. Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870 der Vertheilung der Matrikularbeiträge zu Grunde gelegt ist. Bei einer stattfindenden weiteren Vertheilung, zu welcher der Bundesrath ermächtigt wird, kommt gleich- falls der im Vorstehenden festgestellte Vertheilungsmaßstab zur Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. Juli 1873. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.