— 218 — Transport ... .. 36,946,890 Thlr. 5) zur Entschädigung der Verwaltungen der im Reichs- gebiete belegenen Staats- und Privateisenbahnen, so- wie der fremdländischen, dem Verein der Deutschen Eisenbahnen angehörigen Eisenbahnverwaltungen für die regulativwidrige Benutzung ihrer Wagen zu Kriegszwecken innerhalb Deutschlands in dem Zeit- raume vom 20. Juli 1870 bis zum 1. Mai 1871. 600,000 6) für die dutch die Benutzung der französischen Eisen- bahnen beim Abzuge der deutschen Truppen aus Frankreich entstandenen gemeinsamen Fuhr- und Transportkosten ... ... ... 1,833/000 7) zur vollständigen Einrichtung der Artilleriewerkstatt in Straßburg für die Jahre 1873 und 1874 .. 300,000 8) für die Kosten, welche durch die Bewilligung von Zulagen, beziehungsweise extraordinären Kompetenzen an die in Elsaß-Lothringen dislozirten Kommandobehör- den, Administrationen und Truppentheile für das Jahr 1873 erwachen 1,450,023 9) zur Deckung der von der Reichs-Hauptkasse vom Jahre 1872 ab für gemeinsame Kriegszwecke bestrittenen Kosten .. 171,294 zusammen 41,301,207 Thlr. zur Verfügung gestellt. Der unter Nr. 3 ausgeworfene Fonds von 8 Millionen Thalern ist bis zur gesetzlichen Verfügung darüber nach den Bestimmungen im Artikel III. des Gesetzes, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von deut- schen Festungen, vom 30. Mai d. J. (Reichs-Gesetzbl S. 123) zinsbar anzu- legen und zu verwalten. Die Zinsen wachsen dem Fonds für den Bau des Reichstagsgebäudes zu. « Die Verwendung des unter Nr. 8 ausgeworfenen Betrages erfolgt nach Maßgabe der Anlage. Die den Offizieren und servisberechtigten Militärbeamten durch Gesetz vom 30. Juni 1873 gewährten Wohnungsgeldzuschüsse kommen auf die unter I. und II. der Anlage gewährten Zulagen in Anrechnung und sind hier als Ersparnisse nachzuweisen. §. 2. Der Restbestand des nach Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 einstweilen reservirten Theils der französischen Kriegskosten- Entschädigung wird, insoweit über denselben nicht durch besondere Reichsgesetze verfügt worden ist, zwischen dem vormaligen Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Südhessen nach dem im Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 fest- gestellten Maßstabe vertheilt.