— 219 — §. 3. Der nach §. 2 dieses Gesetzes dem vormaligen Norddeutschen Bunde zu- fallende Antheil wird unter die Bundesstaaten nach dem Maßstabe vertheilt, welcher in dem durch das Gesetz vom 13. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 211) festgestellen Haushaltsetat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870 der Vertheilung der Matrikularbeiträge zu Grunde gelegt ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Ems, den 8. Juli 1873. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.