— 234 — Artikel 3. Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Reichsmünzen und zwar 1) als Silbermünzen: Fünfmarkstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke, Fünfzigpfennigstücke und Zwanzigpfennigstücke; 2) als Nickelmünzen: Zehnpfennigstücke und Fünfpfennigstücke; 3) als Kupfermünzen: Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeprägt werden. §. 1. Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund feinen Silbers in 20 Fünfmarkstücke, 50 Zweimarkstücke, " 100 Einmarkstücke, 200 Fünfzigpfennigstücke und in 500 Zwanzigpfennigstücke ausgebracht. Das Mischungsverhältniß beträgt 900 Theile Silber und 100 Theile Kupfer, so daß 90 Mark in Silbermünzen 1 Pfund wiegen. Das Verfahren bei Ausprägung dieser Münzen wird vom Bundesrath festgestellt. Bei den einzelnen Stücken darf die Abweichung im Mehr oder Weniger im Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile, im Gewicht, mit Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke, nicht mehr als zehn Tausendtheile betragen. In der Masse aber müssen das Normalgewicht und der Normalgehalt bei allen Silbermünzen innegehalten werden. §. 2. Die Silbermünzen über ein Mark tragen auf der einen Seite den Reichs- adler mit der Inschrift „Deutsches Reich“ und mit der Angabe des Werthes in