— 236 — 3) die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer anderen Ein- theilung des Talers, als der in 30 Groschen beruhen, mit Ausnahme der Stücke im Werthe von ½/1 Thaler, bis zu dem Zeitpunkte des Eintritts der Reichswährung (Art. 1) einzuziehen. Nach diesem Zeitpunkte ist Niemand verpflichtet, diese Scheidemünzen in Zahlung zu nehmen, als die mit der Einlösung derselben beauftragten Kassen. Artikel 7. Die Ausprägung der Silber,, Nickel- und Kupfermünzen (Art. 3), sowie die vom Reichskanzler anzuordnende Einziehung der Landessilbermünzen und Landesscheidemünzen erfolgt auf Rechnung des Reichs. Artikel 8. Die Anordnung der Außerkurssetzung von Landesmünzen und Feststellung der für dieselbe erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrath. Die Bekanntmachungen über Außerkurssetzung von Landesmünzen sind außer in den zu der Brrösfentlichung von Landesverordnungen bestimmten Blättern auch durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. Eine Außerkurssetzung darf erst eintreten, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen fetteeseg und mindestens drei Monate vor ihrem Ab- laufe durch die vorbezeichneten Blätter bekannt gemacht worden ist. Artikel 9. Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig Mark und Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen. Von den Reichs= und Landeskassen werden Reichssilbermünzen in jedem Betrage in Zahlung genommen. Der Bundesrath wird diejenigen Kassen be- zeichnen, welche Reichsgoldmünzen gegen Einzahlung von Reichssibermünzen in Beträgen von mindestens 200 Mark oder von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Derselbe wird zugleich die näheren Bedingungen des Umtausches festsetzen. Artikel 10. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (Art. 9) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver- ringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Reichs-Silber., Nickel, und Kupfermünzen, welche in Folge längerer Cir- kulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebußt haben, werden zwar noch in allen Reichs- und Landeskassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen.