— 237 — Artikel 11. Eine Ausprägung von anderen, als den durch dieses Gesetz eingeführten Silber., Nickel- und Kupfermünzen findet nicht ferner statt. Die durch die Be- stimmung im §. 10 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgold- münzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs. Gesetzbl. S. 404), vorbehaltene Be- fugniß, Silbermünzen als Denkmünzen auszuprägen, erlischt mit dem 31. De- zember 1873. Artikel 12. Die Ausprägung von Reichsgoldmünzen geschieht auch ferner nach Maß- gabe der Bestimmung im §. 6 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), auf Rech- nung des Reichs Privatpersonen haben das Recht, auf denjenigen Münzstätten, welche sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind. Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrathes festgestellt, darf aber das Maximum von 7 Mark auf das Pfund fein Gold nicht übersteigen. Die Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die Münz- stätte für die Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in die Reichskasse. Diese Differenz muß für alle deutschen Münzstätten dieselbe sein. Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Vergütung in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Ausprägung von Zwanzigmark- stücken gewährt. Artikel 13. Der Bundesrath ist befugt: 1) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen; 2) zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs= oder Landeskassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im inländischen Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen, auch in solchem Falle den Kurs festzusetzen. Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrathe in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 getroffenen Anord- nungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen. Artikel 14. Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten folgende Vorschriften: §. 1. Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inländischen Währung oder in landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen