— 28 — Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in Reichsmünzen zu leisten. · §.2· Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes Ver- hältniß zu Silbermünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maßgabe des Verhältnisses des gesetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die Zah- lungsverpflichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen. Bei der Umrechnung anderer Münzen werden der Thaler zum Werthe von 3 Mark, der Gulden süddeutscher Währung zum Werthe von 1 6/7 Mark, die Mark lübischer oder hamburgischer Kurantwährung zum Werthe von 1 1/5 Mark, die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen nach ihrem Verhältniß zu den genannten berechnet. Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswäh- rung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pennig oder mehr betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet. §. 3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter Zugrundelegung vormaliger inländischer Geld- oder Rechnungswährungen be- gründet so ist die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in Reichsmünzen unter Anwendung der Vorschriften des §. 2 zu leisten. §. 4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geldbetrag verurtheilenden gerichtlichen Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für denfelben ein be- stimmtes Verhältniß zur Reichswährung gesetzlich feststeht, in Reichswährung auszudrücken; woneben jedoch dessen glelchzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war, gestattet bleibt. Artikel 15. An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungen bis zur Außerkurs- setzung anzunehmen: 1) im gesammten Bundesgebiete an Stelle aller Reichsmünzen die Ein- und Zweithalerstücke deutschen Gepräges unter Berechnung des Thalers zu 3 Mark; 2) im gesammten Bundesgebiete an Stelle der Reichssilbermünzen, Silber- kurantmünzen deutschen Gepräges zu 1/3 und 1/6 Thaler unter Berechnung des 1/3 Thalerstücks zu einer Mark und des 1/6 Thalerstücks zu einer halben Mark;