— 239 — 3) in denjenigen Ländern, in welchen gegenwärtig die Thalerwährung gilt, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die nachbezeichneten Münzen der Thalerwährung zu den daneben bezeichneten Werthen: ½/1 Thalerstücke zum Werthe von 25 Pfennig, 1/12 Thalerstücke zum Werthe von 25 Pfennig, 1/15 " " " " 20 " 1/30 " " " " 10 " ½ Groschenstücke " " " 5 " 1/8 " " " " 2 " 1/10 und 1/12 " " " " 1 " 4) in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheilung des Groschens be- steht, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Dreipfennigstücke zum Werthe von 2 1/2 Pfennig; 5) in Bayern an Stelle der Reichskupfermünzen die Hellerstücke zum Werthe von 4 Pfennig 6) in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die nach dem Mark- system ausgeprägten Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfennig- stücke zum Werthe von 5, 2 und 1 Pfennig. Die sämmtlichen sub 3 und 4 verzeichneten Münzen sind an allen öffent- lichen Kassen des gesammten Bundesgebietes zu den angegebenen Werthen bis zur Außerkurssetzung in Zahlung anzunehmen. · Artikel 16. Deutsche Goldkronen, Landesgoldmünzen und landesgesetzlich den inlän- dischen Münzen gleichgestellte ausländische Goldmünzen, sowie grobe Silber- münzen, welche einer anderen Landeswähung als der Thalerwährung ange- hören, sind bis zur Außerkurssetzung als Zahlung anzunehmen, soweit die Zah- lung nach den bisherigen Vorschriften in diesen Münzsorten angenommen wer- den mußte. Artikel 17. Schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung können alle Zahlungen, welche gesetzlich in Münzen einer inländischen Währung oder in ausländischen, den in- ländischen Münzen landesgesetzlich gleichgestellten Münzen geleistet werden dürfen, ganz oder theilweise in Reichsmünzen, vorbehaltlich der Vorschrift Art. 9, der- gestalt geleistet werden, daß die Umrechnung nach den Vorschriften Art. 14 §. 2 erfolgt. Artikel 18. Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf Reichswährung lau- tenden Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termine an dürfen nur