— 245 — reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, ingleichen ge- tragene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der be- zeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nach- folgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche. 5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke ein- führen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der Reisen- den, auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern- sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. 6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von Oel, Getreide u. dergl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind. 7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind. 8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst- Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher An- stalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen. 9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffen- heit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als dem des Sammelns eignen.