295- --- - Disziplinarkammer             Bezirk. Hannover .. Preußische Provinz Hannover mit Ausschluß des Jadegebiets, preußischer Kreis Rinteln, Herzogthum Braunschweig und Fürstenthum Schaumburg- Lippe. Schleswig .. ..Preußische  Provenz Schleswig- Holstein und freie und Hanse- stadt Hamburg.  Leipzig.... Königreich Sachsen und Herzogthum Sachen · Altenburg. Stuttgart.. . . ... Kõnigreich Württemberg. Karlsruhe ...... Preußische Fürstenthümer Hohenzollern, Großhergothum Baden, hessischer Kreis Wunpfen. Schwerin ...... -. Großherzogthum Mecklenburg. Schwerin und Großherzogthum Mecklenburg- Strelitz. Lübeck.... Herzogthum Lauenburg , Fürstenthum Lübeck und freie und Hanfestad Lübeck. Bremen..... Preußisches Jadegebiet, Herzogthum Oldenburg und freie Hansestadt Bremen. (Nr. 957.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die  dung der Wechselstempelmarken Vom 11. Juli 1873. Der Bundesrath hat beschlossen, die in der Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 23. Juni 1871 (Reichs- Gesetzbl. S. 267)) unter II. zu §. 13 Nr. 2 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Bundesstempel- marken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. s. w. (§. 24 des Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: 1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossament u. s. w.), der sich auf der Rückseite be- findet auf einer leeren Stelle dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung eines Vermerkes (Indossamentes, Blanko-Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt.