— 296 — Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder- zuschreiben. 2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens die An- fangsbuchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma desjenigen, der die Marke verwendet, und das Datum der Verwendung (in arabischen Ziffern), mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift niedergeschrieben sein (z. B. 7/1 70, statt 7. Januar 1870, E. F. M. statt: Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N. V. B. statt: Norddeutsche Vereinsbank). Es ist jedoch auch usäsg, den Kassationsvermerk ganz oder ein- zelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbigen Stempelabdruck herzustellen. Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangs- buchstaben, das Datum in Burchstaben statt in Ziffern u. s. w.), so ist derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangs- buchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma und Datum) auf der Marke sich befinden. Jede Durchkreuzung der Marke, auch wenn sie die Schriftzeichen nicht berührt, ist unstatthaft, ebenso die Be- zeichnung der Monate September, Oktober, November und Dezember durch 7ber, 8ber , 9ber und 10ber. 3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen §. 14 des Gesetzes). Berlin, den 11. Juli 1873. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Eck. Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel (R. v. Decker).