— 337 — Reichs-Gesetzblatt. No. 26. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rußland wegen gegenseitigen Schutzes der Waaren- bezeichnungen. S. 337. (Nr. 964.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rußland wegen des gegen- seitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen. Vom 18. August 1873. Zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland ist durch Auswechselung von Erktlärungen der beiderseitigen Regierungen ein Uebereinkommen dahin getroffen worden, daß in Betreff der Bezeichnung der Waaren oder ihrer Verpackung " und der Fabrik- oder Handelszeichen die Angehörigen des Deutschen Reichs in Rußland und die russischen Unterthanen in Deutschland denselben Schutz wie die Inländer genießen sollen. Diese Vereinbarung soll bis zur Kündigung von der einen oder der anderen Seite die Kraft eines Vertrages haben. Dies wird mit Bezug auf §. 287 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Berlin, den 18. August 1873. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Eck. Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker). Meichs-Gesetzbl. 1873. 53 Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1873.