6) bei Rügen östlich: außerhalb der Insel Rügen und dem Thiessower Höft, westlich: außerhalb Wittower Posthaus und der nördlichen Spitze von Hiddens-Oe, sowie außerhalb des Bock bei Barhöft, 7) bei Wismar außerhalb Jackelbergs. Riff, Hannibal-Grund, Schweinskötel und Lieps, sowie außerhalb Tarnewitz, 8) auf der Kieler Föhrde außerhalb Stein bei Labö und Bülk, 9) auf der Eckern Föhrde außerhalb Nienhof und Bocknis, 10) bei Flensburg, Sonderburg und Apenrade außerhalb Birknakke und Kekenis = Leuchtthurm, sowie außerhalb Tundtoft-Nakke und Knudshoved, 11) bei Hadersleben außerhalb Raadhoved, Insel Aarö, Insel Linderum und Orbyhage, 12) bei Husum 4 außerhalb Nordstrand, 13) auf der Eider außerhalb Vollerwiek und Hundeknoll, 14) auf der Elbe außerhalb der westlichen Spitze des hohen Ufers (Dieksand) und der Kugel-Bake bei Döse, 15) auf der Weser außerhalb Cappel und Langwarden, 16) auf der Jade außerhalb Langwarden und Schilligshörn, 17) auf der Ems außerhalb der westlichen Spitze der Westermarsch (Utlands- Hörn) und Ostpolder Siel. §. 2. Zu den „zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffen“ im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) gehören: a) die zur großen Seesfischerei bestimmten Schiffe und b) die zum Schleppen anderer Schiffe bestimmten Fahrzeuge, welche See- fahrt betreiben.