— 371 — Reichs-Gesetzblatt. No 31. Inhalt: Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstages. S. 271. — Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage. S. 372. (Nr. 971.) Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstages. Vom 29. November 1873. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. verordnen auf Grund des nach Artikel 24 der Reichsverfassung vom Bundes- rahte unter Unserer Zustimmung gefaßten Beschlusses, im Namen des Reichs, was folgt: Einziger Paragraph. Der Reichstag wird hierdurch aufgelöst. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. - Gegeben Berlin, den 29. November 1873. (I. S.) Wilbelm. Fürst v. Bismarck. Reichs. Gesetzbl. 1873. 61 Ausgegeben zu Berlin den 2. Dezember 1873.