— 375 — (Nr. 975.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Landesgoldmünzen und der landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Gold- münzen. Vom 6. Dezember 1873. Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: §. 1. Vom 1. April 1874 an gelten sämmtliche bis zum Inkrafttreten des Ge- setzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404) geprägten Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauf- tragten Kassen niemand verpflichtet, diese Goldmünzen in Zahlung zu nehmen. Von demselben Zeitpunkte ab verlieren die landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Eine Einlösung derselben findet nicht statt. · §.2. Die im Umlaufe befindlichen Landesgoldmünzen werden in den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes- Centralbehörden zu be- zeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche die Goldmünzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in den §§. 3 und 4 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichsgoldmünzen, bezw. Landessilbermünzen umgewechselt. Nach dem 30. Juni 1874 werden Landesgoldmünzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. . §.3. Die Einlösung der nachstehend verzeichneten Goldmünzen erfolgt zu dem dabei vermerkten festen Werthverhältnisse: preußische Friedrichsd'or zu .................. ... 5 Thlr. 20 Sgr., kurhessische Pistolen zu .. 5.20 württembergische, badische, Großherzoglich hessische Zehn-- und Fünf- Guldenstücke zu 10 Fl. bezw. 5 Fl. — Kr., württembergische Dukaten (Prägung seit 1840) zi 5. 45 badische Dukaten (Prägung seit 1837, sog. Rhein- golddukatennudn. 5.35 badische 500-Kreuzerstücke u... -8. 20 KG. 4. Flr alle im §. 3 nicht aufgeführten Goldmünzen deutscher Bundesstaaten wird lediglich der Werth ihres Gehaltes an feinem Golde mit 1395 Mark oder 465 Thaler für das Pfund Feingold vergütet.