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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1873.</title>
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        Reichs-Gesetzblatt. 
1873. 
  
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen  vom 8. Januar bis 20. Dezember 1873, 
nebst zwei Verträgen vom Jahre 1872. 
(Von —V 901 bis incl. . 979.) 
bis incl. 34. 
  
Berlin) 
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.
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        Chronologische Uebersicht 
der im Reichs. Gesetzblatt 
vom Jahre 1873 
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w. 
  
  
Datum           Ausgegeben                                                                                Nr.     Nr. " 
bes                 zu                          I  n h a l t                                             des     des Ge- Seiten. 
Gesetzes 2c.. Berlin.                                                                                      Stücks. setzes rc. 
1872.              1873. 
7. Mal.             13. Janr.   Postvertrag zwischen Deutschland und der öster- 1. 901. 1.36. 
reichisch-ungarischen Monarchie. 
9. — 15. Mal.              Postvertrag zwischen Deutschland und Portugal. L 922. 93-106. 
1873. 
8. Janr.. März. Gesaets betreffend die  Einführung des Reichs- 8. 913. 51.52. 
gesetzs über die Freizügigkeit  vom 1. No- 
vember 1867 und des Reichsgesetzes   über die Er- 
 werbung und den Verlust der Bundes- und 
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in 
Elsaß-Lothringen. 
14. — 1. Febr. Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kau- 2. 902. 37. 
tionen derjenigen Militärbeamten, welche 
bei den Feldverwaltungen angestellt werden. 
22. — 1. — Bekanntmachung, betreffend die künftige Ver- 2. 903. 38. 
öffentlichung der Verzeichnisse derjenigen hö- 
heren Lehranstalten, welche zur Ausstellung  
gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche- Quali- 
fikation  zum einjährigen  freiwilligen Mili- 
tärdienst berechtigt sind. 
25. — 1. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines 2. 904. 38. 
Bevollmächtigten zum Bundesrat 
27. — 11. — Gesetz betreffend die Einführung des Reichs- 4. 907. 42. 
gesetzes über das Urheberrecht an Schrift 
werken u. s. w. vom 11. Juni 1870 in Elsaß- 
Lothringen. 
1. Febr. 3. — Bekanntmachung, betreffend der Erweiterung von 3. 905. 39. 
Festungsanlagen. 
7. — 29. März.Konvention zwischen dem Deutschen Reich und 9. 916. 55-57. 
  
  
Belgien, betreffend gegenseitiger Zulassung. 
der in den Grenzgemeinden wohnenden Medi- 
zinalpersonen zur Ausübung der Praxis.
        <pb n="4" />
        IV Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1873. 
Datum Ausgegeben Nr. J Nr. 
des 2 Inhalt. bes Jdes Ge-· Seiten. 
Gesetzes 2c.Berlin. « Stücks.setzes rc. 
1873. 1873. 
8. Febr. 11. Febr. Verordnung, betreffend die Einberufung des 4. 906. 41. 
Bundesraths. . 
11. — 14. — Verordnung, betreffend das Verbot der Ein- 5. 908. 43. 
fuhr von Reben zum Verpflanzen. 
24. — 27. — Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 6. 909. 46. 
28 der Reichsverfassung. , 
24. — 7. März.Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der 7. 912. 48-50. 
Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 
26. — 27. Febr. Verordnung, betreffend die Einberufung des 6. 910. 46. 
Reichstags. 
3. März. März. Gesetz, betreffend einen Zusaß zu dem Artikel 4 7. 9lI. 47. 
Nr. 9 der Reichsverfassung. 
5. — 17. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung einer 8. 915. 53. 
Ober-Postdirektion in Hamburg und die 
Abgrenzung der Bezirke anderer Ober- 
Pentr nen. 
12. — 17. — Verordnung, betreffend die Aufhebung des .. 914. 52. 
Kriegszustandes. 
27. — 29. — Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung 9. 917. 68. 
von Festungsanlagen. « 
29. — 4. April.) Gesetz, betreffend die Etatsüberschreitungen0 918. 59. 
bel den übertragbaren Fonds der Marine- 
verwaltung in den Jahren 1867—1871. 
29. — 4. — Gesetz, betreffend die dem Reichs-Oberhandels- 10. 919. 60-61. 
gerichte gegen Rechtsanwälte  und Advo- 
katen zustehenden Disziplinarbefugnisse. 
31. — 4. — Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der 10. 920. 61-90. 
Reichsbeamten. 
11. Mali.13. Juli.]Postvertrag zwischen Deutschland und Italien. 21. 951.-2 
12. — 15. Mai. betreffend das Aufgebot und die Amor- L 921. 91.92. 
« tisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
urkunden des Norddeutschen Bundes 
und des Deutschen Reichs. 
16. — 28. — Geseh, betreffend die Besteuerung des Brannt- 13. 926.111-112 
weins in Elsaß-Lothringen. 
17. — 23. — Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Ge- 12. 923. 2107- 108. 
setzes über das Postwesen im Gebiete des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. 
20. — 23. — Bekanntmachung, betreffend der Ausführung 12. 924. 109. 
  
  
  über den Orden der Gesell- 
schaft Jesu. .
        <pb n="5" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1873. 
  
Nr. 
  
Datum Ausgegeben Nr. . 
Its-.- pti Inhalt. ees Ge- Seiten. 
Gesetzes c. Berlin. Stücks., Gesetzes 2c. « 
1873. 1873. 
20. Mai.3. Mai.Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines72. 925. 110. 
Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 
23. — 28. — Gesetz, betreffend die Gründung und Ver3 928. 117·-122 
waltung des Reichs = Invalidenfonds. 
25. — 28. — Gesez über die Rechtsverhältnisse der zun3. 927.13-116. 
dienstlichen Gebrauche einer Reichsver- 
waltung bestimmten Gegenstände. 
25. — 8. Juli.. Additional-Vertrag zu dem Postvertrages 946. 
" zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schwe- 
den vom 23./24. Februar 1869. 
30. — 5. Juni.] Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Umgestall!tung 929. 123-125. 
 und Ausrüstung von deutschen Festungen. 
9. Juni.27. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die revidirte In- 938.1 
struktion zum Gesete vom 7. April 1869 über (mit Anl.) 
Maßregeln gegen die Rinderpest.  « 
11. — 20. Septbr. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts- 966.351-364. 
Vertrag zwischen Deutschland und Persien. 
12. — 19. Juni. Gesetz betreffend die Erweiterung der Dienstge- 930.1712 
äude des Kriegsministeriums und Ge- 
neralstabes in Berlin, sowie der Mili- 
tär-Erziehungs- und Bildungs- An- 
stalten. 
13. — 19. — Gesetz über die Kriegsleistungen. 15. 931.129-137. 
14. — 19. — Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Erweite-. 932. 138. 
rung der Diensträume des Auswärtigen 
Amtes. 
14. — 27. — Gesetz, betreffend außerordentliche Ausgaben 16.933.139-142. 
für die Jahre 1873 und 1874 zur sVerbeserung (mit Unl,) 
der Lage der Unteroffiziere. 
18. — 27. — Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbe-.. 934. 143-144. 
bedarfs für die Reichseisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen und für die im Großberzogthum 
Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm- 
Luxemburg Eisenbahn. 
20. — 27. — Gesetz, betreffend die Abänderung der Reichs-.. 935. 144-145. 
tags-Wahlkreise 5 und 6 des Regierungs- 
bezirks Oppeln im Königreiche Praußen 
22. — 27. — Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichs.. 936. 145. 
  
haushalts für das Jahr 1873.
        <pb n="6" />
        VI 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1873. 
  
  
Datum ausgegeben Nr.Nr. 
# In h a l t. ves des Ge· Seiten. 
Gesetzes c. Berlin. Stücks. setzes 2c.“ 4" 
1873. 1873. 
23. Juni. 27. Juni.Gesetz, betreffend die  einführung des Gesetzes 16. 937. 146. 
des norddeutschen Bundes über die privat- 
rechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirth- 
schafts = Genossenschaften vom 4. Juli 
1868 im Königreiche Bayern. 
25. — 3. Juli.            Gesetz, betreffend die Einführung der   
Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß- (mit Aul.) 
Lothringen. 
27. — 3. — Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs- 18. 941.14-165., 
Elsenbahn-Amtes. 
28. — 3. — Gesetz, betreffend die Registrierung und Be-    
zeichnung der Kauffahrteischiffe. 
30. — 30. Juni.] Gesetz, betreffend die Verlängerung  der Wirk- 939. 159. 
samkeit des Gesetzes über die Ausgabe 
von Banknoten vom 27. März 1870. 
30. — 3. Juli. Gesetze, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen 942.1 
 an die Offiziere und Aerzte (mit Anl.) 
es Reichsheeres und der Kaiserlichen 
Marine, sowie an die Reichsbeamten. 
30. — 3. — Verordnung, betreffend die Klassifikation der 943.1913 
Reichsbeamten nach Maßgabe des Tarifs (mit Unl,) 
zu dem Gesetze vom 30. Juni 1873 über die 
Bewlligung von Wohnungsgeldzuschüssen 
u. s. w. " 
2. Juli 8. — Gesetz, betreffend den Antbeil des ehemaligen 19. 945.185-197. 
Norddeutschen Bundes an der franzö- (mit Unl.) 
sischen Kriegskosten-Entschädigung. 
3. — 10. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines 20. 949. 216. 
Bevollmächtigten zum Bunderathe 
4. — 8. — Bekanntmachung, betreffend die Pharmacopoen 19. 947. 200. 
Germanica. 
4. — 10. — Gesetze, betreffend die Feststellung eines Nachtrags   
zum Haushalts--Etat des Deutschen Reichs   
für das Jahr 1873. 
5. — 14. August.] Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats   
 des Deutschen Reichs für das · (mit Anl) 
Jahr 1874. 
7. — 25. Juli. Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins — 
  
 Zolltarifs.
        <pb n="7" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1873. 
VII 
  
  
Datum Ausgegeben Nr.r. « 
du«-a Inhalt. bes des Ge- Seiten. 
Gesetzes c. Berlin. Stücks.setzes 2c. 
1873. 1873. 
8. Juli. 13. Juli. Gesetz, betreffend den nach dem Gesetze vom   
8. Juli 1872 einstweile reservierten  Theil der (mit Anl.) 
französischen Kriegskosten . Entschädi- 
gung. 
8. — 13. — Bekanntmachung, betreffend die  portopflichtige 21. 952. 232. 
Korrespondeng zwischen Behörden verschiedener 
  Bundesstaaten. 
9. — 15. — Münzgesetz.  
11. — 25. — Verordnung, betreffend die Abgrenzung der  
Bezirke der Disziplinarkammern. (mit Anl)) 
11. — 25. — Bekanntmachung, betreffend die Abänderung  
der Vorschriften über die Verwendung der 
Wechselstempelmarken. 
11. — 9. Sep. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, .  
betreffend den Betrieb des auf belgischem (mit Unl.) 
Gebiete belegenen Theils der Wilhelm-Lugem- 
burg-Eisenbahnen. 
132. —.25. Juli. Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion  
 des Zolltarifs. (mit Anl.) 
12. — 2. August.] Verordnung, betreffend die anderweite Fest- 24. 958. 297. 
stellung des Etats der Verwaltung des 
Reichsheeres für das Jahr 1873. 
12. — 2. — Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kau- 24. 959. 298. 
tionen der Post- und Telegraphenbe= 
amten. 
12. — 14. — Verordnung betreffend die Feststellung des Etats 26. 963.32.336 
der Verwaltung des Reichsheeres für das (mit Unl.) 
Jahr 1874. 
15. — 2. — Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der 24. 960. 299. 
Apotheker. 
20. — 2: — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung 24. 961. 299. 
des Verzeichnisses der gewerblichen An- 
lagen,) welche einer besonderen Geneh- 
migung bedürfen. 
18. August.3. — Belanmtmachung, betreffend die Uebereinkunft 26. 964. 337. 
J mit Rußlandwegen des gegenseitigen Schutzes 
" der Waarenbezeichnungen. 
8. Oktbr. 7. Novbr.] Deklaration des Artikels 11 cer zusäzlichen9. 967. 366. 
  
  
Uebereinkunft vom 12. Oktober 1871 zu 
dem Friedensvertrag vom 10. Mai 16|1 
zwischen Deutschland und Frankreich.
        <pb n="8" />
        VIII 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1873. 
  
  
Datum #Ausgegeben Nr.r. 
der ur In h a l t. des des Ge- Seiten. 
Gesetzes ꝛc.] Berlin. Stücks. Gesetzes rc. 
1873. 1873. 4 
831. Oktbr. 7. Novbr. Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige 29. 969. 366. 
Korrespondenz zwischen den Behörden des 
Reichs und Oesterreich-Ungarns. 
3. Novbr. 7. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines 29. 968. 366. 
Bevollmächtigten  zum Bundesrathe 
13. — 23. — Vorschriften über die  Registrierung und die Be- 30. 970.367369 
zeichnung der Kausfahrreischiffe. 
29. — 2. Dezbr. Veordnung, betreffend die Auflösung des1. 971. 371. 
6 Reichstags. 
29. — 2. — Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichs- 972. 372. 
tage. 
1. Dezbr. 11. — Bekanntmachung, betreffend die Feststelung der  373. 
Wahlkreise in Elsaß-Lothringen für die 
Wahlen zum Deutschen Reichstage. 
1. — 11. — Bekanntmachung, betreffend das Wahlreglement  974. 374. 
4 — 18. — s Erlaß, betreffend die Einrichtung 33. 977. 378. 
einer Ober-Postdirektion in Bremen. 
6. — 11. — Bekanntmachung, betreffend die Außerkurs- 975. 2375.-376. 
setzung der Landesgoldmünzen  und der 
landesgesetzlich den inlandischen Münzen gleich- 
gestellten ausländischen  Goldmünzen. 
7. — 18. — Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- 33. 976. 377. 
und Gewichtsordnung für den Norddeutschen 
Bund vom 17. August 1968. 
19. — 24. — Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichs- 979. 380. 
tage in Elsaß--Lothringen. 
20. — 24. — Gesetz, betreffend die Abänderung der Nr. 1334. 978. 379. 
  
des Artikels 4 der Verfassung des Deut- 
schen Reichs. 
  
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
  
  
Berlin, gedruckt in der söniglich en Geheimen Ober- Hosbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="9" />
        Sachregister 
zum Reichs— 
Gesetzblatt. 
Jahrgang 1873. 
A. 
Abgaben vom Branntwein in Elsaß-Lothringen (G. v. 
16. Mai /. 1. 2. 4.) 111. — Erhebung von Abgaben 
für Rechnung der Kommunen in Elsaß-Lothringen (G. v. 
25. Juni F. 5. 162. - 
Admiralität, einstweilige Versetzung des Chefs der Kai- 
serlichen Admiralität in den Ruhestand (G. v. 31. März 
&amp;.25.) 65. — Pensionirung desselben (das. §. 35.) 67. 
Advokaten beim Reichs-Oberhandelsgericht, Disziplinar- 
Strafverfahren gegen dieselben (G. v. 29. März) 60. 
Zulassung von Advokaten als Vertheidiger im Dis- 
#iplinarverfahren gegen Reichsbeamte (G. v. 31. März 
K. 101. 102. 111. 116.) 79. 
Agenten, s. diplomatische Agenten. « 
Awortisation verlorener 2c. Bundes-Schuldurkunden 
(G. v. 12. Mai) 91. 
Amtseid der Relchsbeamten (G. v. 31. März &amp;. 3.) 61.— 
Berechnung der Dienstzeit nach dem Tage der ersten eid- 
lichen Verpflichtung (bas. §. 45.) 69. 
Amtseid des Vorsitzenden und der Mitglleder der 
Verwaltung des Reichs= Invalidenfonds (G. v. 23. Mai 
+. 12.) 121. 
Amtsgebeimniß, s. Amtsverschwiegeuheit. 
Amtskaution, Inanspruchnahme derselben bei Defekten 
der Reichsbeamten (G. v. 31. März §. 142.) 87. — 
Amtskautionen der Militärbeamten bei den Feldverwal= 
tungen (V. v. 14. Janr.) 37. — decgl. der Post= und 
Telegraphenbeamten (V. v. 12. Juli) 298. 
Amtsverschwiegenheit [der Reichsbeamten (G. v. 
31. März I#. 11. 12.) 63. 
Auerkenntnisse über Vergütungsansprüche für Kriegs- 
leistungen (G. v. 13. Juni I#8. 20. 21.) 134. 
Annahme der Landesmönzen bei Jahlungen (G. v. 9. Juli 
Art. 14 — 16.) 237. — desgl. der Landesgoldmünzen 
(Bek. v. 6. Dezbr. I#&amp; 2 —5.) 375. 
Mieichs-Gesetzbl. 1873. 
Anstellung der Reichsbeamien (G. v. 31. März §&amp;. 2. 
4. 156.) 61. — Wiederanstellung ausgeschiedener Beamten 
(das. F. 33.) 67. — desgl. pensionierter Beamten (das. 
&amp;. 57—59.) 72. 
Anzeigepflicht bei der Rinderpest (Instr. v. 9. Juni 
. 11—I4. 19. 22.) 1 
Apotheker, Prüfung derselben (Bek. v. 15. Juli) 299. 
Aerzte und Tierärzte, Befreiung derselben von der Be- 
stellung von Mobilmachungspferden (G. v. 13. Juni 
G. 25.) 135. 
Wohnungsgeldzuschüsse der Aerzte des Reichsheeres 
und der Marine (G. v. 30. Juni) 166. 
s. auch Medizinalpersonen. 
Ausgebot verlorener u. s. w. Bundes- Schuldurkunden (G. 
v. 12. Mai) 91. 
Ausfuhr, Bestimmungen über die Ausfuhr aus dem Zoll- 
gebiet (Zolltarif, II. Abthl.) 290. 
Ausgangszoll, Befreiung von demselben (G. v. 7. Juli 
S. 1. zu II.) 241. 
Ausland, Gerichtsstand der Reichsbeamten im Auslande 
(G. v. 31. März §&amp;§. 21. 22.) 65. — Umzugskosten dieser 
Beamten bei Pensionierungen (das. . 40.) 68. — Außer- 
kurssetzung ausländischer Goldmünzen (Bek. v. 6. Dczbr.) 375. 
Ausrüstung deutscher Festungen, Geldmittel dazu (G. v. 
30. Mai) 123 
Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr und 
für das Landheer und die Festungen, Entscheidung der- 
selben über die Erweiterung von Thoren und deutscher 
Festungen (G. v. 30. Mai Art. IV.) 124. 
Auswärtiges Amt, einstweilige Versetzung des Staats- 
sekretärs, der vortragenden Räthe und etatsmäßigen Hilfs- 
arbeiter in demselben in den Ruhestand (G. v. 31. März 
#. 25.) 65. — Densionierung des Staatesekretärs (das. 
G. 35.) 67. 
Geldmittel zur Erweiterung der Diensträume des 
Auswärtigen Amts (G. v. 14. Juni I#. 1. 2.) 138. 
#
        <pb n="10" />
        2 Sachregister. 
Außerkurssetzung der Landesgeldmünzen und auslän- 
discher Goldmünzen (Bek. v. 6. Dezbr.) 375. — von 
Landesmünzen (G. v. 9. Juli Art. 4. 6. 8.) 235. 
B. 
Baden (Großherzogthum), Antheil Badens an der fran- 
zoͤsischen Kriegskosten- Entschädigung (G. v. 8. Juli §. 2.) 
218. — Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz. 
zwischen den Behörden in Baden und den Behörden in 
anderen Bundesstaaten, sowie in Oefterreich= Ungarn (Bek. 
v. 31. Oktbr.) 366. 
Bankhäuser, Aulegung von Geldmitteln des Reichs- 
Juvalidenfonds bei deutschen Bankhäusern (G. v. 23. Mai 
K. 4—6.) 118. ç 
Banknoten, Wirksomkeit des Gesetzes vom 27. März 1870 
über die Ausgabe von Banknoten (G. v. 30. Juni) 159.— 
Einzlehung der nlcht auf Reichswährung lautenden Bank- 
noten (G. v. 9. Juli Art. 18.) 239. 
Bayern, Bestimmungen über den Dostverkehr zwischen 
Bayern und Oesterreich-Ungarn (Vertr. v. 7. Mai 72. 
Art. 52.) 33. — Behandlung der portopflichtigen Kor- 
respondenz zwischen den Behörden in Bayern und den 
Behörden anderer Bundesstaaten (Bek. v. 8. Juli) 232. — 
desgl. den Behörden in Oesterreich-= Ungarn (Bek. v. 
3I. Oktbr.) 366. 
Antheil Bayerns an der französischen Kriegakosten- 
Entschädigung (G. v. 8. Juli &amp;.52.) 218. 
Außerordentliche Ausgaben für die Unteroffiziere in 
Bayern (G. v. 14. Juni #. 1. 2.) 139. 
Einführung des. Gesetzes über die Erwerbs= und 
Wirthschafts- Genofsenschaften vom 4. Juli 1868 in Bayern 
(G. v. 23. Juni) 146. 
Beamte, Rechtsverhältnisse der Rcichsbeamten (G. v. 
31. März) 61. 
s. auch Reichsbeamte, Militär., Reichstags.“ 
Dost-, Telegraphenbeamte, Militär-Justiz- 
beamte. 
Behörden, zuständige, in Elsahß- Lothringen für die Relchs- 
tagswahlen (Bek. v. 1. Dezbr.) 374. 
s. auch Militär., Polizei, Schiffsregister-, 
Reichsbehörden. « 
Belgien, Konvention mit dem Deutschen Reiche über ge- 
genseitige Zulassung von Medizinalpersonen zur Praxgis 
in den Grenzbezirken (v. 7. Febr.) 55. 
Uebereinkunft mit Deutschland wegen des Betriebs 
des auf belgischem Gebiet belegenen Theils der Wilhelm- 
Luxemburg-Eisenbahnen (v. 11. Juli 72) 339. 
Belohnungen, Annahme von Belohnungen von fremden 
Regierungen seitens der Reichsbeamten (G. v. J1. März 
. 15.) 63. 
1873. . 
Berufung gegen die Entscheidungen der Disziplinarkammern 
(G. v. 31. März ## 110 — 117.) 81. 
s. auch Rekurs, Rechtsmittel. 
Bescheinigungen über Kriegsleistungen für die mobile 
Macht (G. v. 13. Juni s. 4. 7. 20. 21.) 130. 
Beschlagnahme der Diensteinkünfte, Wartegelder und 
Pensionen der Reichsbeamten (G. v. 31. März §.# 6. 19. 
20. 69.) 62. — von Vermögensstücken derselben zum Er- 
satz von Defekten (das. S§&amp; 142 —147.) 87. 
Beschwerde der Reichsbeamten gegen die Verhängung 
von Ordnungsstrafen (G. v. 31. März §&amp;. 83.) 77. — 
Beschwerde gegen Defektbeschlüsse (das. &amp;. 144.) 87. 
Besteuerung des Branntweins in Elsaß-Lothringen (G. 
v. 16. Mai) 111. — desgl. des Biers (G. v. 25. Juni 
C. 4.) 161. 
Bevollmächtigte zum Bundesrathe, Ernennung von 
solchen (Bek. v. 25. Janr.) 38. (Bek. v. 24. Febr.) 48. 
(Bek. v. 20. Mai) 110. (Bek. v. 3. Juli) 215. (Beck. 
v. 3. Nopbr.) 366. 
Bier, Besteuerung des Biers in Elsaß-Lothringen (G. v. 
25. Juni K. 4.) 161. 
Branntwein, Besteuerung desselben in Elsaß-Lothringen 
(G. v. 16. Mai) 111. 
Braunschweig (Stadt), anderweite Abgrenzung des Be- 
zirks der Ober-Postdirektion daselbst (A. E. v. 5. März) 
53. (A. E. v. 4. Dezbr.) 378. 
Bremen (Stadt), Einrichtung elner Ober- Postdirektion 
daselbst (A. E. v. 4. Dezbr.) 378. 
Bruttogewicht von Waren bei der Zollerhebung (Zoll- 
tarif, dritte Abth. zu III.) 290. 
Bundesamt für das Heimatwesen, Rechtsver- 
hältnisse der Mitglieder desselben (G. v. 31. März 
G. 158.) 90. · 
Bundesangehörigkeit,Einführung des Reichsgesetzes 
über Erwerbung und Verlust der Bundes- und Staats- 
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 in Elsaß-Lothringen (G. 
v. 8. Janr. Art. 2.) 51. 
Bundesgebiet, Hinzutritt Elsaß-Lothringens zu dem- 
selben (G. v. 25. Juni &amp;. 2.) 161. 
Bundes--Oberhandelsgericht, 
Reichs-Oberhandelsgericht. 
Bundesrath, Einberufung desselben (V. v. 8. Febr.) 41.— 
Ernennung von Bevollmächtigten zu demselben (Bek.,v. 
25. Janr.) 38. (Bek. v. 24. Febr.) 48. (Bek. v. 20. Mai) 
110. (Bek. v. 3. Juli) 215. (Bek. v. 3. Novbr.) 366. 
Der Genehmigung desselben unterliegt die Veraus- 
gabung des Erlöses für veräußerte Reichs-Grundstücke 1. 
(G. v. 25. Mai K. 10. 11.) 115. — desgl die Ueber- 
schreitung der Etate für die Umgestaltung und Schleifung 
von Festungen (G. v. 30. Mai Art. 7.) 125. 
s. Reichs-Ober.
        <pb n="11" />
        Sachregister. 
Bundesrath (Fortsetzung). 
Befugnisse desselben hinsichtlich der Verwaltung des 
Reichs. Invalidenfonds (G. v. 23. Mai 9. 5. 11. 14.) 
119. — deßgl. der Ausführung des Gesetzes über die 
Kriegsleistungen (G. v. 13. Juni S. 12. 16. 17. 20. 29. 
33.) 132. — deßgl. des Münzgesetzes (G. v. 9. Juli 
Art. I. 3. S#-, 1 — 4. Urt. 8. 9. 12. 13.) 233. 
Derselbe hat über die Bestimmungen zur Ausfüh- 
rung des Gesetzes, betr. die Abänderung des Vereins- 
Zolltarifs, Beschluß zu fassen (G. v. 7. Juli K. 3.) 243. 
Derselbe beschließt über die Abgrenzung der elsaß- 
lothringenschen Wahlkreise für den Deutschen Reichstag 
(G. v. 25. Juni §. 6.) 162. — Unter seiner Zustimmung 
können für Elsaß-Lothringen Kaiserliche Verordnungen 
mit gesetzlicher Kraft erlassen werden (das. S. 8.) 162. 
Der Bundesrath hat ein Regulativ über den Ge- 
schäftsgang beim Reichs-Eisenbahn-Amt zu erlassen (G. v. 
27. Juni §. 5. zu 4.) 165. 
Befugnisse desselben in Bezug auf die Rechtsverhält- 
nisse der Reichsbeamten (G. v. 31. März §&amp;. 5. 18. 39. 
51. 52. 66. 68. 87. 88. 91 — 93.) 62. 
Ermächtigung desselben zur Vertheilung von Geld 
mltteln aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung 
an die Bundesstaaten (G. v. 2. Juli Art. 3.) 187. 
l. auch Ausschüsse. « 
Bundesstaaten, Eigenthum 2c. an den von den Bundes- 
staaten an die Reichsverwaltung übergegangenen Gegen- 
ständen (G. v. 25. Mai ##. 1 — 3. 6. 7. 9.) 113. 
Verpflichtungen derselben hinsichtlich der Kriegs- 
leistungen für die mobile Macht (G. v. 13. Juni #. 1. 
16— 19. 22. 27. 34.) 129. 
Antheil derselben an der französischen Kriegskosten- 
Entschädigung (G. v. 2. Juli Art. 3.) 187. (G. v. 8. Juli 
KH. 3.) 219. 
Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen 
den Behörden verschiedener Bundessstaaten (Bek. v. 8. Juli) 
232. — desgl. zwischen denselben und den Behörden in 
Oesterreich-- Ungarn (Bek. v. 31. Oktbr.) 366. 
Matrikularbeiträge derselben zu dem Reichshaushalt 
für 1873 (G. v. 4. Juli §. 2.) 201. — desgl. für 1874 
(Arl. zum G. v. 5. Juli) 326. 
Befugnisse derselben hinsichtlich der Einführung der 
Reichsmarkrechnung (G. v. 9. Juli Art. 1. 3. d#. 2. 4.) 
233. — Einziehung des von denselben ausgegebenen Pa- 
piergeldes (das. Art. 18.) 240. — desgl. der von deu- 
selben ausgegebenen Goldmünzen (Bek. v. 6. Dezbr. . 1 
bis 5.) 375. 
Bundesstempelmarken, Verwendung derselben (Bek. 
v. 11. Juli) 295. 
Bürgerliches Recht, die Gesetzgebung darüber gehört 
zur Kompetenz des Reichs (G. v. 20. Dezbr.) 379. 
1873. 3 
C. 
Cassel, anderweite Abgrenzung des Bezirks der Ober. Post- 
Direktion daselbst (A. E. v. 5. März) 53. 
Centralblatt für das Deutsche Reich, durch dasselbe er- 
solgt die Bekanntmachung der Lehranstalten, welche Qua- 
lisikations- Zeugnisse für den einjährigen Militärdienst aus- 
zustellen berechtigt sind (Bek. v. 22. Janr.) 38. — Ver- 
öffentlichung der Vorschriften über die Prüfung der 
Apotheker in dem Centralblatte (Bek. v. 15. Juli) 299. 
Cession der Diensteinkünfte, Wartegelder und Pensionen 
der Reichsbeamten (G. v. 31. März §# 6. 19.) 62. 
Civilprozeß- Verfahren gegen Militärpersonen während 
des Kriegszustandes (V. v. 12. März) 52. 
Civilrecht, s. bürgerliches Recht. 
D. 
Danzig,Geldmittel zur Ausrüstung der Festungsanlagen 
(G. v. 30. Mai Art. I.) 123. 
Defektbeschluß, Abfassung motivierter Beschlüsse über 
Defekte der Reichsbeamten (G. v. 31. März S#l. 137 
bis 147.) 86. 
Defekte der Reichsbeamten (G. v. 31. März #. 134 
bis 148. 20.) 85. 
Denkmünze, eine Ausprägung von Silbermünzen als 
Denkmünzen findet nicht statt (G. v. 9. Juli Art. 11.) 
237. — Golddenkmünzen (Bek. v. 6. Dezbr. &amp;. 4.) 376. 
Desinfektion von Personen, Sachen und Ställen bei 
Viehseuchen (Instr. v. 9. Juni IF. 6. B. 20. 30. 36 —45.) 
149. — von Eisenbahnwagen (das. K. 46.) 158. — 
Verkauf von Dezeinfektionsmitteln (das. S. 16.) 151. 
Deutsche, Rechte derselben in Bezug auf Handel, Schiff- 
fahrt und Gewerbebetrieb in Persien (Vertr. v. 11. Juni 
Art. 3—18.) 352. — Schutz der Warenbezeichnungen 
von Deutschen in Rußland (Bek. v. 18. Aug.) 337. — 
desgl. der Fabrik. und Handelszeichen im Verkehr mit 
Frankreich (Dekl. v. 8. Oktbr.) 365. 
Deutschland, s. Reich. " 
Diensteid, s. Amtszeid. 
Diensteinkünfte, s. Gehalt. 
Dienstenthebung (vorläufige) der Reichsbeamten (G. 
v. 31. März S. 125 — 131.) 84. 
Dienstentlassung als Disziplinarstrafe gegen Reichs- 
beamte (G. v. 31. März §#. 75. 76.) 75. — Entlassung 
der auf Probe oder Kündigung angestellten Beamten (das. 
S. 32.) 67. 
Dienstreisen, Entschädigung der Reichsbeamten bei 
Dienstreisen (G. v. 31. März §. 18.) 64. 
#-
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        4 Sachregister. 
Dienstunfähigkelt der Reichsbeamten (G. v. 31. März 
GW. 34. 36. 39. 53. 54. 61. 68.) 67. 
Dienstvergehen der Reichsbeamten, Begriff (G. v. 
31. März &amp;. 72.) 74. — deren Bestrafung (das. # 73 
bis 133.) 75. 
Diemstrorgeseete, innlxno•hefunnsl derselben (G. v. 
31. Mär) K. 80. 81.) 7 
Dienstwohnung, D#nungegehufe an Beamte mit 
Dienstwohnung wird nicht gewährt (G. v. 30. Juni 
S#. 7. 8.) 167. — Dienstwohnung verstorbener Reichs- 
beamten (G. v. 31. März K. 9.) 62. 
Dienustzeit der Reichsbeamten, Berechnung derselben bei 
Pensionirungen (G. v. 31. März §§. 45 — 52.) 69. — 
Berechnung der Dienstzeit gesandtschaftlicher und Konsulats- 
Beamten (das. §. 51.) 70. 
Diplomatische Agenten, einstweilige Versetzung der- 
selben in den Ruhestand (G. v. 31. März K. 25.) 65. 
Disziplinarbefugnisse des Reichs-Oberhandelsgerichts 
gegen Advokaten und Rechtsanwalte (G. v. 29. März) 60. 
— der Reichsbehörden und Vorsteher derselben (G. v. 
31. März §§#. 80—83.) 76. 
Disziplinarbehörden für Reichs-Zivilbeamte (G. v. 
31. März §# 86—93.) 77. — für Reichs-Militärbeamte 
(das. S# 120—123.) 83. 
Disziplinarhof für Reichsbeamte (G. v. 31. März 
K. 86—S8. 90—93. 110—116.) 77. 
Disziplinarkammern für Reichsbeamte (G. v. 31. März 
K&amp; 66 — 90. 92. 93. 101 — 116.) 77. — Abgrenzung 
der Bezirke der Disziplinarkammern (V. v. 11. Juli) 293. 
Disziplinarstrafen gegen Reichsbeamte (G. v. 31. März 
K#. 73—76.) 
Disziplinarverfahren  gegen Advokaten und Rechts- 
anwalte belm Reichs-Oberhandelsgericht (G. v. 29. März 
K. 4.) 60. — gegen Reichs-Ciollbeamte (G. v. 31. März 
K. 77—119.) 75. — gegen Milltärbeamte (das. S## 120 
bis 123.) 83. 
Düänger, Beseltigung 2c. des Düngers bei Viehseuchen 
(Instr. v. 9. Juni #l. 30. 40. 44.) 154. 
Düppel, s. Sonderburg. Düppel. 
Durchfuhrverbot als Maßregel gegen die Rinderpest 
(Instr. v. 9. Juni I#. 5. 21.) 148. 
E. 
Ehrenzeichen, Annahme von Ehrenzeichen von anderen 
Aer seitens der Reichsbeamten (G. v. 31. März 
. 15)) 63 
Eid, Verribigung der Zeugen im Disziplinarverfahren 
(C. v. 31. März S. 94.) 78. 
s. auch Amtseid. 
1873. 
Eigentum an den zum Dienstgebrauch der Reichs- 
behörden bestimmten Gegenständen (G. v. 25. Mai §. 1.) 113. 
Einebnungskosten für Einziehung von Befestigungen 
(G. v. 25. Mai S.. 7. 8 
Einfuhr, Bestimmungen über die Einfahr in das Zoll- 
gebiet (Zolltarif, Abthl. I.) 214. — Jollerhebung bei 
derselben (das. Abthl. III.) 290. — Die Einfuhr von 
Reben zum Verpflanzen ist verboten (V. v. 11. Febr.) 43. 
Einfahrverbote als Maßregel gegen die Rinderpest 
(Instr. v. 9. Juni K. 1—10. 21.) 147. 
Eingangszoll, Befreiungen von demselben (G. v. 
7. Juli K. I. zu I. V. und VI.) 241. (Holltarit, Abthl. I., 
Abthl. Ul. zu V.) 293. — Ermäßigung desselben (G. v. 
7. Juli K. 1 zu 1I.) 242. 
Einjährig freiwilliger Militärdienst, Lehranstalten, welche 
zur Ausstellung von Oualifikations-Zeugnissen für denselben 
berechtigt sind (Bek. v. 22. Janr.) 38. 
Einlösung der Landesgoldmünzen (Bek. v. 6. Dezör. 
K. 2—5,) 375 
Einschleppung der Rinderpest, Maßregeln dagegen 
(Instr. v. 9. Juni §9. 1— 10.) 147. 
Einziehung der Landessilbermünzen (G. v. 9. Juli Art. 
4. .) 235. — der Landesgoldmünzen (Bek. v. 6. Dezör. 
S&amp;. 2—5.) 375. — des von den Bundesstaaten ausge- 
gebenen Papiergeldes und der nicht auf Reichswährung 
lantenden Banknoten (G. v. 9. Juli Art. 18.) 239. 
Eisenbahnen, Errichtung eines Reichs. Eisenbahn--Amts 
(G. v. 27. Juni) 164. — Kriegsleistungen der Eisenbah- 
nen für die mobile Macht (G. v. 13. Juni ##. 28 bis 
31.) 136. 
Vorschristen für den Eisenbahnverkehr beim Aus- 
bruch von Wiehseuchen (Instr. v. 9. Juni 9#9. 3. 6. 7 
23. und Schlußbestimmung) 148. 
s. auch Reichseisenbahnen und Wilhelm- 
Luxemburg. Eisenbahn. 
Elbe, Erweiterung der Festungsanlagen an der untern 
Elbe (Bek. v. 1. Febr.) 39. — Geldmittel dazu (G. v. 
30. Mai Art. I.) 123. 
Elsaß-Lothringen, Zutritt desselben zum Bundesgebiet 
(G. v. 25. Juni §. 2.) 161. — Einführung der Reichs- 
verfassung und des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichs- 
tag (das. &amp;&amp;. 1. 6.) 161. — Einführung anderer Reichs- 
gesetze in Elsaß= Lothringen (G. v. 27. Janr.) 42. (G. 
v. B. Janr.) 51. (G. v. 16. Mai JF. 1.) 111. 
Außerordentlicher Geldbedarf für die Reichseisen- 
bahnen in Elsaß.Lothringen (G. v. 18. Juni) 143. 
Besteuerung des Branntweins in Elsaß-Lothringen 
(G. v. 16. Mai) 111. — desgl. des Biers (G. v. 25. Juni 
8. 4.) 161. ·
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        Sachregister. 
Elsaß-Lothringen (Fortsetzung). 
Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen 
den Behörden in Elsaß-Lothringen und denen in anderen 
Boandesstaaten, sowie mit den Behörden in Oesterreich- 
Ungarn (Bek. v. B. Juli) 232. (Bek. v. 31. Oktbr.) 366. 
Reichstags-Wahlkreise in Elsaß-Cothringen (G. v. 
25. Juni §. 6.) 162. (Bek. v. 1. Dezbr.) 373. — Zu- 
ftändige Behörden doselbst für die Reichstagswahlen (Bek. 
v. 1. Dezbr.) 374. — Reichstagswahlen daselbst (V. v. 
19. Dezbr.) 380. 
Entfernung aus dem Amte, Disziplinarstrafe gegen 
Reichsbeamte (G. v. 31. März K. 73. 75. 76. 84.) 75. 
— Entsernung vom Amte ohne Urlaub (das. S. 14.) 63. 
Entfernungsmaaß, Wegfall der Meile als Entfernungs- 
maaß (G. v. 7. Dezbr.) 377. 
Erfurt, Eingehen der Festung (G. v. 30. Mai Art. VI.) 125. 
Ersatzleistung für Postsendungen im Verkehr mit Oester- 
reich-Ungarn (Vertr. v. 7. Mal 72. Art. 16. 17. 42. 43.) 
9. — desgl. im Verkehr mit Portugal (Vertr. v. 9. Mai 
72. Art. 10.) 100. — desgl. mit Italien (Vertr. v. 
11. Mai Art. 10.) 228. 
Ektat, s. Reichsbausßhalts-Etat. 
Statsüberschreitungen bei der Marineverwaltung für 1867 
bis 1871. (G. v. 29. Mär)) 59. 
Exekutorischer Beschluß, s. Defektbeschluß. 
F. 
Fabrikzeichen, Schutz derselben im Verkehr mit Ruß- 
land (Bek. v. 18. Aug.) 337. — desgl. mit Frankreich 
(Dekl. v. S. Oktbr.) 365. 
Fahrzeuge, s. Schiffe. 
Feldmark, Sperre der ganzen Feldmark bei Viehseuchen 
(Instr. v. 9. Juni K&amp;. 33.) 155. 
Festungen, Erweiterung der Festungsanlagen von Köln, 
Koblenz, Mainz 2c. (Bek. v. 1. Febr.) 39. — von Ingol- 
stadt (Bek. v. 27. März) 58. — Celdmittel zur Umge- 
staltung 2c. deutscher Festungen (G. v. 30. Mai) 123. 
— Eingehen der Festungen Stettin, Minden 2c. (das. 
Art. VI.) 125. 
Fiskus, s. Reichsfiskus. 
Förmliches Diesziplinawerfahren gegen Beamte (G. v. 
31. März 5. 84— 116.) 77. 
Frankfurt am Main (Stadt), anderweite Abgrenzung 
des Bezirks der Ober- Postdirektion daselbst (A. E. v. 
—e 
Frankreich, Schutz der Fabrik= und Handelszeichen im 
Verkehr mit Frankreich (Dekl. v. 8. Oktbr.) 365. 
Freizägigkeit,, Einführung des Reichsgesetzes über die 
Freizügigkeit vom 1. Novbr. 1867 in Elsaß-Lothringen 
(G. v. 8. Janr. Art. 1.) 51. 
1873. 5 
Freundschafts= u. s. w. Vertrag zwischen Deutschland 
und Persien (v. 11. Juni) 351. 
Friedensvertrag mit Frankreich, Deklaration zur Ueber- 
einkunft vom 12. Oktbr. 7 1. zu demselben (v. B. Oktbr.) 365. 
Friedrichsort, Erweiterung der Festungsanlagen (Bek. 
v. 1. Febr.) 39. — Geldmittel dazu (G. v. 30. Mal 
Art. I.) 123. 
Fuhrkosten der Reichsbeamten bei Dlenstreisen (G. v. 
31. März §. 18.) 64. 
G. 
Garantie, s. Ersap#leistung. 
Gebäude, Ueberweisung von Gebäuden an die mobile Macht 
für Kriegszwecke (G. v. 13. Juni S. 3. 6. 14. 20.) 129. 
Rechtsverhöltnisse der zum Dienstgebrauch der Reichs- 
verwaltung bestimmten Gebäude (G. v. 25. Mai) 113. 
Gehalt (Diensteinkünfte) der Relchsbeamten, Zahlung des- 
selben (G. v. 31. März &amp;#. 4. 5.) 61. — Cession, Ver- 
pfändung und Beschlagnahme desselben (bas. I§. 6. 19.) 
62. — Zahlung des Gehalts 2c. für daß Gnadenquartal 
(das. # 7. 8.) 62. — debßgl. in Krankheitsfällen und 
bei Beurlaubungen (das. &amp;. 14.) 63. — Anrechnungs- 
sähiges Einkommen bei Berechnung der Dension (das. 
K. 42—44.) 68. (G. v. 30. Juni §. 8.) 167, — Lah. 
lung deffelben bis zum eitpunkt der Pensionirung (G. 
v. 31. März §# 63. 67.) 73. — bei Suspension vom 
Amte (das. S#. 126. 128—131.) 84. — Julässigkeit des 
Rechtsweges über Ansorüche der Beamten auf Besoldung 
(das. &amp;. 149—153.) 88. — Annahme von Gehaltsbe- 
jügen von fremden Regierungen seitens der Reichsbeamten 
(das. S. 15) 63. 
Wohnungsgeldzuschuß der Reichsbeamten 2c. (G. v. 
30. Junl §. 8.) 167. 
Gehaltsabzüge zur Bildung von Koutlonen der Mili- 
tärbeamten (V. v. 14. Jaur. Art. 1.) 37. — der Post- 
und Telegraphenbeamten (V. v. 12. Juli Urt. 1. 2.) 298. 
Gehöftssperre bei Rinderpest (Instr. v. 9. Juni §. 15. 
20. 31. 32.) 151. 
Geldstrafen wegen nicht vorschriftsmäßiger Bezeichnung 
von Schiffen (G. v. 28. Juni §. 4.) 184. — desgl. wegen 
Leistung von Zohlungen in fremden Münzen (G. v. 9. Juli 
Art. 13.) 237. — Geldslrafen gegen Reichsbeamte (G. 
v. 31. März #. 74. 76. 81—83.98— 100. 108. 130.) 75. 
Gemeinden, Kriegsleistungen derselben (G. v. 13. Juni 
&amp;. 3— 15. 20—22.) 129. 
Generalstab der Armee in Berlin, Dienstgebäude defselben 
(G. v. 12. Juni Art. 1. 2.) 127. 
Genossenschaften, Einführung des Reichsgesetzes über 
dle Erwerbs-= und Wirthschafts-Genossenschaften v. 4. Juli 
1868 in Bayern (G. v. 23. Juni) 146.
        <pb n="14" />
        6 Sachregister. 
Gerichtliche Untersuchung gegen Reichsbeamte wegen 
Oienstvergehen (G. v. 31. März S&amp;. 77—79.) 75. — 
wegen Defekte (das. S## 144—147. 153.) 87. 
Gerichtliches Verfahren, die Gesetgebung darüber gehört 
jur Kompetenz des Reiches (G. v. 20. Dezbr.) 379. 
Gerichtsstand für Klagen aus Ansprüchen für Kriegs- 
leistungen (G. v. 13. Juni §S. 34.) 137. — Gerichtsstand 
der Reichsbeamten im Auslande (G. v. 31. März S#. 21. 
22.) 65. 
Gerichtszuständigkeit bezüglich der dem Reich zuge- 
hörigen Gegenstände (G. v. 25. Mai §&amp;. 1.) 113. — 
deSgl. bei Klagen aus Ansprüchen für Kriegsleistungen 
(G. v. 13. Juni K. 34.) 137. — dehgl. bei Verfolgung 
vermögensrechtlicher Ansprüche der Reichsbeamten und gegen 
dieselben (G. v. 31. März #&amp;. 149—155. 79.) 88. 
Geschäftslustruktion für die Verwaltung des Reichs- 
Invalidensonds (G. v. 23. Mai &amp;. 11.) 121. — Ge- 
schäftsordnung bel den Disziplinarbehörden (G. v. 31. März 
. 92.) 78. 
Geschenke, Annahme von desdent seitens der Reichs- 
beamten (G. v. 31. März &amp;. 15.) 63 
Gesellschaften, Erwerbs- und Wirthschaftsgesellschaften 
in Bayern (G. v. 23. Juni §#. 1. 2.) 146. 
Gesetzgebung, l. nieschonR3 
Gewerbe,,Betrieb von Gewerben seitens der Reichsbeamten 
(G. v. 31. März K. 16.) 64. — Gewerbliche Anlagen, 
welche einer besonderen Genehmigung bedürfen (Bek. v. 
20. Juli) 299. 
Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, Abänderung 
det K. 16 derselben (Bek. v. 20. Juli) 299. 
Glogan, Geldmittel zur Ausrüstung der Festungsanlagen. 
(G. v. 30. Mai Urt. I.) 123 
Gnadenguartal , Jahlung der Dienstelnkünfte verstor- 
bener Reichsbeamten für das Gnadenquartal (G. v. 31. März. 
S— 
Goldmünzen, Annahme älterer Goldmünzen bei Lab- 
lungen (G. v. 9. Juli Art. 16.) 239. — Aufßerkurs- 
setzung, der Landesgoldmünzen und ausländischer Gold- 
münzen (Bek. v. 6. Dezbr.) 375 
s. auch Reichsgoldmünzen. 
GErandenz ¶ungcher der Festung (G. v. 30. Mai 
Art. VI.) 1 
n Rechtsverhältnisse der zum Dienstgebrauch 
einer Reichsverwaltung bestimmten Grundstücke (G. v. 
25. Mai) 113. — Anwendung dieses Gesetzes auf die 
entbehrlich werdenden Grundslücke der Militärverwaltung 
in Spandau und Stettin (G. v. 30. Mai Art. V.) 124. 
Ueberweisung von Grundstücken für Kriegszwecke an 
die mobile Macht (G. v. 13. Juni I#. 3. 14.) 129. 
Gutsbezirke, Kriegsleistungen der selbständigen Guts- 
bezirke (G. v. 13. Juni §. 8.) 131. 
1873. 
H. 
Hamburg, Errichtung einer Ober-Postdircktion daselbst 
(A. E. v. 5. März) 53 
Handels= u. s. w. Vertrag mit Persien (v. 11. Juni) 351. 
Handelszeichen, Schugz derselben im Verkehr mit Ruß- 
land (Bek. v. 18. Aug.) 337. — desgl. mit Frankreich 
(Dekl. v. 8. Oktbr.) 365. 
Haunover, anderweite Abgrenzung des Bezirks der Ober- 
Dostdirektion daselbst (A. E. v. 5. März) 53. (A. E. v. 
4. Dezbr.) 378. 
Hauptzollämter, Sezise derlelben (Vereinszolltarif, 
Abth. III. zu IV.) 2 
Hebammen, Saansenh von Hebammen zur Praxis in 
den Grenzgemeinden von Belgien (Konv. v. 7. Febr.) 55. 
Hessen (Großherzogthum), Antheil Südhessens an der 
französischen Kriegskosten- Entschädigung (G. v. 8. Juli 
K. 2.) 218. — Bcehandlung der portopflichtigen Korre- 
spondenz der Behörden daselbst mit den Behörden in 
anderen Bundekstaaten und in Oesterreich.- Ungarn (Bek. 
v. 31. Oktbr.) 366. 
Hinterbliebene,, Bewilligungen für Hinterbliebene von 
Reichsbeamten (G. v. 31. März §§. 7. 69.) 62. — Be- 
steuerung der denselben aus öffentlichen Fonds gewährten 
Pensionen 2c. (das. §. 19.) 64. — Zulässigkeit des Rechts- 
weges über die Ansprüche derselben (das. F. 149.) 88. 
Jesuiten, Auflösung von Niederlassungen der mit dem 
Jcsuitenorden verwandten Kongregationen (Bek. v. 20. Mai) 
Indigenat,, Einziehung der Pension bei Verlust des 
deutschen Indigenats (G. v. 31. März §. 57.) 72. — 
desgl, des Wartegeldes (das. &amp;. 29.) 66. 
Ingolstadt, Erweiterung der Festungsanlagen (Bek. v. 
27. März) 58. — Geldmittel dazu (G. v. 30. Mai 
Art. 1.) 123. 
Justruktion, revidirte, über dle Maßregeln gegen die 
Rinderpest (A. E. v. 9. Juni) 147. 
Geschäftsinstruktien für die Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds (G. v. 23. Mai &amp;. 11.) 121. 
Invaliden, s. Reichs-Invaliden fonds. 
Italien, Postvertrag mit Deutschland (v. 11. Mai) 222. 
K. 
Kalser, derselbe ernennt den Versitzenden der Verwaltung 
des Reichs-Invalidensonds (G. v. 23. Mai J. 11.) 120. — 
degl. den Vorsihenden und die Mitglieder des Reichs- 
Eisenbahn-Amts, sowie die Reichs- Eisenbahn-Kommissare 
(G. v. 27. Juni K. 2.) 164.
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        Sachregister. 
Kaiser (Fortsetzung). 
Erlaß Kaiserlicher Verordnungen mit gesehlicher 
Kraft für Elsaß-Lothringen nach Einführung der Reichs- 
versassung (G. v. 25. Juni F. 8.) 162. 
Die Bestimmung, nach welchen Tarifsätzen die Reichs- 
beamten in den Jahren 1873 und 1874 den Wohnungs- 
geldzuschuß empfangen, erfolgt durch Kaiserliche Verord- 
nung (G. v. 30. Juni §. 2.) 166. 
Befugnisse desselben in Bezug auf die Rechtsverhäl- 
nisse der Reichsbeamten (G. v. 31. März NK. 1. 14. 15. 
17. 18. 25. 40. 54. 66. 67. 87. 88. 93. 118. 159.) 61. 
Durch Kaiserliche Verordnung erfolgt die Festsetzung 
des Zeitpunkts der Einführung der Reichswährung (G. 
v. 9. Juli Art. 1.) 233. — desgl. des Zeitpunkts, mit 
welchem die Verpflichtung zu Kriegsleistungen aufhören 
soll (G. v. 13. Juni §F. 32.) 136. 
Kassendefekte, s. Defekte. 
Kauffahrteischiffe,, Registrierung und Bezeichnung der- 
selben (G. v. 28. Juni) 184. (Bek. v. 13. Novbr.) 367. 
Kautionen der Militärbeamten bei den Feldverwaltun- 
gen (V. v. 14. Janr.) 37. — der Post- und Telegra- 
phenbeamten (V. v. 12. Juli) 298. 
Inanspruchnahme der Kautionen bei Defekten der 
Reichsbeamten (G. v. 31. März §. 142.) 87. 
Kiel, anderweite Abgrenzung des Bezirks der Ober-Post- 
direktion daselbst (A. E. v. 5. März) 53. 
Klassifikation der Reichsbeamten hinsichtlich der Woh- 
nungsgeldzuschüsse (G. v. 30. Juni §. 2.) 166. (V. v. 
30. Juni) 169. — Berichtigung zu der Verordnung 
vom 30. Juni), Seite 349. 
Koblenz, Erweiterung der Festungsanlagen (Bek. v. 
1. Febr.) 39. — Geldmittel dazu (G. v. 30. Mai Art. I.) 
123. 
Kolberg, Festungsanlagen daselbst (G. v. 30. Mai 
— 
Köln, Erweiterung der Festungsanlagen (Bek. v. 1. Febr.) 
39. — Geldmittel dazu (G. v. 30. Mai Art. I.) 123. 
Kongregation, Auflösung der Niederlassungen der mit 
dem Jesuitenorden verwandten Kongregationen (Bek. v. 
20. Mai) 109. 
Königsberg, Erweiterung der Festungsanlagen Gut v. 
1. Febr.) 39. — Geldmittel dazu (G. v. 30. Moi Art. I.) 
123. 
Konkurs, Vorzugsrecht des Reichs im Konkursverfahren 
gegen Reichsbeamte (G. v. 31. März §. 20.) 64. 
Konsuln, Rechte und Pflichten der in Deutschland und 
Persien zu ernennenden beiderseitigen Konsuln (Vertr. v. 
I11. Juni Art. 3. 10. 11. 13— 15.) 353. 
Einstwellige Versezung der Reichskonsuln in den 
Ruhestand (G. v. 31. März §. 25.) 65. 
s. auch Wahlkon suln. 
1873. 7 
Konzessionspflichtige Anlagen, Abänderung des 
Verzeichnisses derselben (Bek. v. 20. Juli) 299. 
Kosel. Eingehen der Festung (G. v. 30. Mai Art. VI.) 
125. 
Kosten des Disziplinarverfahrens gegen Reichsbeamte 
(G. v. 31. März §#§. 100. 124.) 79. — des Defekten- 
verfahrens (das. §. 148.) 88. 
Kriegskasse, Zahlung der Vergütungen für Kriegs- 
leistungen aus derselben (G. v. 13. Juni #. 20. 24. 26.) 
134. 
Kriegskosten-Entschädigung von Frankreich, Ver- 
wendung von Geldmitteln aus derselben zum Reichs- 
Invalidenfonds (G. v. 23. Mai K. 1.) 117. — zur 
Umgestaltung und Ausrüstung von Festungen (G. v. 
30. Mai) 123. — zur Erweiterung der Dienstgebäude 
der Militärverwaltung (G. v. 12. Juni) 127. — fär 
die Reichseisenbahnen in Elsaß. Lothringen und die Wil- 
helm- Luxemburg-Eisenbahn (G. v. 18. Juni §. 1.) 143. 
Antheil des ehemaligen Norddeutschen Bundes a# 
der französischen Kriegskosten-Entschädigung (G. v. 2. Juli) 
185. — Verwendung des einstweilen reservirten Theils 
derselben (G. v. 8. Juli) 217. 
Verrechnung von Ausgaben für die Kriegsmarine 
auf dieselbe (G. v. 29. März &amp;. 2.) 59. 
Kriegsleistungen, Gesetz über dieselben (G. v. 13. Juni) 
129. 
Kriegsministerium, Dienstgebäude desselben (G. v. 
12. Juni Art. 1. 2.) 127. 
Kriegszustand, Aufhebung desselben (V. v. 12. März) 
52. (G. v. 13. Juni §F. 32.) 136. 
Kündigung, Entlassung der auf Kündigung angestellten 
Reichsbeamten (G. v. 31. März #. 32. 37.) 67. 
Kupfermünzen (G. v. 9. Juli Art. 3. . 3. 4. Art. 5. 
7. 9. 10.) 234. — Annahme älterer Kupfermünzen bei 
Zahlungen (das. Art. 15. zu 3—6.) 239. 
Kurator für zwangsweise zu pensionirende Reichsbeamte 
(G. v. 31. März #. 62. 64.) 73. 
Küstrin, Erweiterung der Festungsanlagen (Bek. v. 1. Febr.) 
39. — Geldmittel dazu (G. v. 30. Moi Art. I. V.) 123. 
L. 
Landesmünzen, Einziehung derselben (G. v. 9. Juli 
Art. 4. 6—8.) 235. — Annahme derselben bei Jahlun- 
gen (das. Art. 14— 16.) 237. — Außerkurssetzung der 
Landesgoldmünzen (Bek, v. 6. Dezbr.) 375. 
Landlieferungen für die mobile Macht (G. v. 13. Juni 
K&amp;. 16—22.) 133. 
Lazaristen, Auflösung ihrer Niederlassungen (Bek. v. 
20. Mai) 109.
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        8 Sachregister. 
Lehranstalten, Bekanntmachung der Lehranstalten, welche 
zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche 
Qualifikation zum einjährig freiwllligen Militärdienst 
berechtigt sind (Bek. v. 22. Janr.) 38. 
Liechtenstein (Fürstenthum), Postverkehr zwischen Liechten- 
stein und Deutschland (Schlußprotokoll Nr. 2 zum Vertr. 
v. 7. Mai 72.) 34. 
Lieferungen für die mobile Macht, s. Land- und 
Naturallieferungen. 
Lieferungsverbände für die Krlegsleistungen (G. v. 
13. Juni G#. 17—19. 22.) 133. 
Luxemburg, Dostverkehr zwischen Luxemburg und Oester- 
reich-Ungarn (Schlußprotekoll Nr. 1 zum Vertr. v. 7. Mai 
72.) 34. — desgl. zwischen Luxemburg und Jtalien 
(Vertr. v. 11. Mai Art. 17.) 231. 
Anwendung des Handels= u. s. w. Vertrages 
zwischen Deutschland und Persien auf Luxemburg (Vertr. 
v. 11. Juni Art. 20.) 362. 
s. auch Wilhelm Luxemburg-Eisenbahnen. 
M. 
Maaß= und. Gewichtsordnung vom 17. August 1868, 
Abänderung derselben (G. v. 7. Dez.) 377. 
Mainz, Erweiterung der Festungsanlagen (Bek. v. 1. Febr.) 
39. — Geldmittel dazu (G. v. 30. Mai Art. 1.) 123. 
Marine, Militär-Disziplinar-Kemmission für dieselbe 
(G. v. 31. März §§6. 121. 122.) 83. — Wohnungsgeld- 
zuschüsse für die Offziere und Aerzte der Kaiserlichen 
Marine (G. v. 30. Juni) 166. 
Etatsüberschreitungen bei der Marineverwaltung für 
1867 — 1871 (G. v. 29. März) 59. — Ausgaben für 
dieselbe (G. v. 8. Juli §. 1 zu 1 u. 2.) 217. 
Marine--Intendanten, einstweilige Versetzung der- 
selben in den Ruhestand (G. v. 31. März §. 25.) 65. 
Mark, Rechnungseinheit für die Reichsgoldwährung (G. 
v. 9. Juli Art. 1.) 233. 
Matrikularbeiträge der Bundesstaaten zu dem Reichs- 
haushalt für 1873 (G. v. 4. Juli F. 2)) 201. 
— deßgl. für 1874 (Etat für 1874) 326. 
Medizinalpersonen, gegenseitige Zulassung von Me- 
dizinalpersonen zur Praxis in den Grenzbezirken (Konv. 
mit Belgien v. 7. Febr.) 55. 
l. auch Aerzte. 
Meile, Wegfall der Meile als Entfernungsmaaß (G. v. 
7. Dezbr.) 377. 
Memel, Geldmittel für die Festungsanlagen (G. v. 30. 
Mai Art. I.) 123. 
Meßbriefe über die Tragfähigkeit von Schiffen (Bek. v. 
13. Novbr. §. 3.) 369. 
1873. 
Miethsentschädigung und Miethsvergütung für 
Dienstwohnungen (G. v. 30. Juni . 7. S.) 167. 
Militärbeamte , Kautionen der Militärbeamten bei 
den Feldverwaltungen (V. v. 14. Janr.) 37. — Diszi- 
plinarverfahren gegen Militärbeamte (G. v. 31. März 
S. 120—123.) 83. . 
Wohnungsgeldzuschuß der Militärbeamten (G. v. 30. 
Juni) 166. (V. v. 30. Juni) 169. 
Militärbehörden, Befugnisse derselben hinsichtlich der 
Requisition von Kriegsleistungen (G. v. 13. Juni 66. 2 
bis 5.23—25. 31.) 129. 
Militärdienst, Bekanntmachung der Lehranstalten, welche 
zur Ausstellung von Zeugnissen über die Qualifikation 
zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind 
(Bek. v. 22. Janr.) 38. 
Militärdienstzeit, Anrechnung derselben auf die Dienst- 
zeit der Reichsbeamten (G. v. 31. März d/§. 46—50.) 70. 
—— * (G. v. 31 März 
  
K. 121. 122.) 83. 
Militär-Erziehungs- und Blldungsanstalten, 
Dienstgebäude derselben (G. v. 12. Juni Art. 1. 2.) 127. 
Militär-Intendauten, einstweilige Versetzung der- 
selben in den Ruhestand (G. v. 31. März &amp;. 25.) 65. 
Militär-Justizbeamte, Rechtsverhältnisse derselben 
(G. v. 31. März §. 158.) 90. 
Militärpersonen, Zivilprozeß-Verfahren gegen dieselben 
während des Kriegstzustandes (V. v. 12. März) 52. 
Militär-Strafgesetzbuch, Berichtigung eines Druck- 
fehlers im §. 95 desselben (Stäck 15.) 138. 
Militärtransporte auf Eisenbahnen für Kriegszwecke 
(G. v. 13. Juni &amp;§. 28—30.) 136. 
Militärverwaltung, Rückgabe von Grundstücken der 
Militärverwaltung an die Bundesstaaten (G. v. 25.Mai 6#.7. 
8.) 114. — Vergl. auch (G. v. 30. Mai Art. IV. V.) 124. 
Außerordentliche Ausgaben für 1873 und 1874 zur 
Verbesserung der Lage der Unteroffiziere (G. v. 14. Juni) 139. 
Reservirung von Geldmitteln zu militärischen Bauten 2c. 
(G. v. 2. Juli Art. 1.) 185. (G. v. B. Juli K. 1 zu 1. 2. 
4. 7—9.) 217. 
Minden, Eingehen der Festung (G. v. 30. Mai Art. VI.) 125. 
Ministerien, einstweilige Versetzung der Direktoren und 
Abtheilungs-Chefs in denselben in den Ruhestand (G. v. 
31. März §. 25.) 65. 
Mitglieder der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, 
Rechte und Pflichten derselben (G. v. 23. Mai §6. 11. 
12.) 120. — desgl. der Mitglieder des Reichs- Eisenbahn- 
Amtes (G. v. 27. Juni d6. 1. 2. 5.) 164. , 
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Reichs-Ober- 
handelsgerichts, des Bundesamts für das Heimathwesen 
und des Rechnungshofs des Deutschen Reichs (G. v. 31. 
März §. 158.) 90.
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        Sachregister. 
Mobile Macht, Kriegeleistungen fuͤr dieselbe (G. v. 
13. Juni) 129. 
Mündliche Verhandlung im Disziplinarverfahren gegen 
Reichsbeamte (G. v. 31. März #. 84. 89. 91. 101 bis 
116.) 77. 
Münster, anderweite Abgrenzung des Bezirks der Ober- 
Postdirektion daselbst (A. E. v. 5. März) 53. 
Münzen, s. Gold., Silber-, Nickel-, Kupfer-, 
Landes-, Reichsmünzen. 
Münzgeset (o. 9. Juli) 233. — Zeitpunkt der Einfüh- 
rung der Reichswährung (das. Art. 1.) 233. — Aus- 
prägung von Reichsmünzen (das. Art. 2—5. 7. 1I. 12.) 
233. — Einziehung der Landessilbermünzen (das. Art. 4. 
8.) 235. — Münzen, in welchen Zahlungen zu leisten 
sind (das. Urt. 14—17.) 237. 
N. 
Nachlaß, Mitwirkung des Reiches bei der Siegelung des 
Nachlasses von Reichsbeamten (G. v. 31. März §. 20.) 64. 
Naturallieferungen für die mobile Macht (G. v. 13. 
Juni 58. 3—7. 11. 13. 15—22.) 129. 
Naturalquartier für die bewaffnete Macht (G. v. 13. 
Juni &amp;#. 3—7. 9. 20.) 129. 
Naturalverpflegung für die mobile Macht (O. v. 13. 
Juni 99. 3—7. 10. 20.) 129. 
Nebenamt (Nebenbeschäftigung), Annahme eines solchen 
seitens der Reichsbeamten (G. v. 31. März §. 16.) 64.— 
Berechnung der Pension von dem Diensteinkommen für 
Nebenämter (das. S. 44.) 69. 
Nebenzollämter, Befugnisse derselben (Zolltarif, Abthl. 
III. zu IV.) 292. 
Neiße, Geldmittel zur Umgestaltung #. der Festungs- 
anlagen (G. v. 30. Mai Art. I.) 123 
Nettogewicht von Waaren bei der Zollerhebung (Zoll- 
tarif, dritte Abtheilung zu III.) 290. 
Nickelmünzen (G. v. 9. Juli Art. 3. #. 3. 4. Art. 5.7. 
9. 10.) 234 
Norddeutscher Bund, Amortisation verlorener oder 
vernichteter Schuldurkunden desselben (G. v. 12. Mai) 91. 
— Antheil desselben an der französischen Kriegskosten- 
Entschädigung (G. v. 2. Juli) 185. (G. v. B. Juli §#. 2. 
3.) 218. — Einlösung der Schuldverschreibungen des- 
selben für die Anleihen zur Kriegführung wider Frankreich 
(G. v. 2. Juli Art. 2. S. 2.) 186. 
Aormalgewicht der Reichmünzen (G. v. 9. Juli Art.2. 
Art. 3 zu . 1.) 233. — desgl. der umzutauschenden 
Landesgoldmünzen (Bek. v. 6. Dezbr. &amp;. 5.) 376. 
reichs · Gesetzbl. 1878. 
1873. 9 
O. 
Ober-Postdirektionen, anderweite Abgrenzung der 
Bezirke mehrerer Ober-Postdirektionen (A. E. v. 5. Män) 
53. (A. E. v. 4. Dezbr.) 378. 
Oberste Reichsbehörde, Befugnisse derselben in Be- 
zug auf die Rechtsverhältnisse der Beamten (G. v. 31. März 
. B. 15. 16. 33. 54.62. 61 —69. 75. 81. 84. 85.96—101. 
121. 122. 127. 128. 131. 139—141. 146. 150—153. 
159.) 62. 
Oetroierhebung in Elsaß. Lothringen (G. v. 25. Juni 
5.) 1 
# Wohnungsgeldzuschüsse derselben (G. v. 30. Juni) 
166. 
Orden der Gesellschaft Jesu, Auflösung der Niederlassungen 
der mit demselben verwandten Kongregationen (Bek. v. 
20. Mai) 109. - 
Ordnungsstrafen gegen Reichsbeamte (G. v. 31. März 
K. 73. 74. 76. 80— S83. 98—100. 108. 130.) 75. 
Ortskommissare zur Ueberwachung der Maßregeln 
gegen die Rinderpest (Instr. v. 9. Juni #. 22. ff.) 152. 
Ortssperre bei Rinderpest (Instr. v. 9. Juni §§. 21—36.) 
152 
Oesterreich= Ungarn, Postvertrag mit dem Deutschen 
Reiche (v. 7. Mai 72.) 1. — Behandlung der porto- 
pflichtigen Korrespondenz zwischen den Behörden des Reichs 
und Oesterreich-Ungarns (Bek. v. 31. Oktbr.) 366. 
P. 
Packetporto, - Festsetzung desselben (G. v. 
17. Mai . 1. 107. 
Papiergeld, Einziehung des von den Bundesstaaten aus- 
gegebenen Papiergeldes und Ausgabe von Reichs-Papier- 
geld (G. v. 9. Juli Art. 18.).240. 
Passirgewicht der Reichsgoldmünzen (G. v. 9. Juli 
Art. 2) 233. 
Pensionirung der Reichsbeamten (G. v. 31. März 
M&amp;. 34— 71.) 67. — Betrag der Pension (das. ##. 41—44.) 
68. — Zahlung, Einziehung und Wiedergewährung der 
Pension (das. . 55 —60.) 71. — Verlust des Pensions- 
anspruchs bei Dienstentlassung (das. S. 75 zu 2.) 75. — 
Cession, Verpfändung und Beschlagnahme der Pension 
(das. &amp;&amp;# 6. 19.) 62. — Zulässigkeit des Rechtsweges 
über Ansprüche auf Pension (das. S# 149— 153.) 88. 
Anrechnung des Wohnungsgeldzuschusses bei Be- 
messung der Pension (G. v. 30. Juni §. 8.) 167. 
Persien, Freundschafts., Handels- und Schifffahrtsvertrag 
mit Deutschland (v. 11. Juni) 351. 
Pferde, Beschaffung der Mobilmachungepferde (G. v. 
13. Juni &amp;§. 25 —27.) 135. — Befreiungen von der 
Verpflichtung zur Gestellung derselben (das. &amp;. 25.) 135. 
B
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        10 Sachregister. 
Pharmacopoca Germanica, Veränderungen derselben (Bek. 
v. 4. Juli) 200. 
Pillau, Geldmittel für die Festungsanlagen (G. v. 30. Mai 
Art. 1) 123 
Polizeibehörden, Befugnisse derselben hinsichtlich der 
Maßregeln gegen die Rinderpest (Instr. v. 9. Juni 8#.1 
bis 10. 13. ff.) 147. 
Portofreiheiten im Verkehr mit Oesterreich- Ungarn 
(Vertr. v. 7. Mai 72. Art. 23. 41. Schlußrrotokoll dazu 
Nr. 8.) 13. — desgl. im Verkehr mit Portugal (Vertr. 
v. 9. Mai 72. Art. 15.) 104. — mit Italien (Vertr. 
v. 11. Mai Art. 14.) 230. 
Portozuschlag für unfrankirte Packete (G. v. 17. Mai 
S. 1. 2.) 107. — für sperrige Postgüter (das. S. 1.) 108. 
Portugal, Postvertrag mit Deutschland (v. 9. Mai 72.) 93. 
Posen, Erweiterung der Festungsanlagen (Bek. v. 1. Febr.) 
39. — Geldmittel dazu (G. v. 30. Mai Urt. I.) 123. 
Postbeamte, Kautionen derselben (V. v. 12. Juli) 298. 
Posthalter, Befreiung derselben von der Gestellung von 
Mobilmachungspferden (G. v. 13. Juni . 25.) 135. 
Posttaxwesen, Abänderung des Gesetzes über dasselbe 
(O. v. 17. Mai) 107. 
Postvertrag mit Oesterreich-Ungarn (v. 7. Mai 72.) 1. 
nebst Schlußprotokoll (v. 7. Mai 72.) 34. — Postvertrag 
mit Portugal (v. 9. Mai 72.) 93. — mit Schweden 
(v. 25. Mai) 198. — mit Italien (v. 11. Mai) 222. 
Präklusivfrist für die Anmeldung von Ansprüchen für 
Kriegsleistungen (G. v. 13. Juni S#§#. 22. 30.) 134. 
s. auch Verjährung. 
Präsident des Reichskanzler-Amts, einstweilige 
Versetzung desselben in den Ruhestand (G. v. 31. März 
K. 25.) 65. — Densionirung desselben (das. §. 35.) 67. 
Präsident' des Reichstags, durch denselben erfolgt die 
(G. v. 31. März 156.)90. 
Priester, Auflösung der Niederlassungen der Kongregation 
der Priester vom heiligen Geist (Bek. v. 20. Mai) 109. 
Probe, Entlassung der auf Probe angestellten Reichs- 
beamten (G. v. 31. März ## 32. 37.) 67. 
Prozeßverfahren, s. Civilprozeß und Gerichtliches 
Verfahren. 
O. 
GQuartierleistung für die mobile Macht (G. v. 13. Juni 
#K. 3—7. 9. 20.) 129. · 
N. 
Rang der Reichsbeamten (G. v. 31. März §. 17.) 64. 
— ZFür den den Reichsbeamten zu gewährenden Wohnungs- 
gelbzuschuß ist der mit der Amtsstellung verbundene 
Dienstrang maßgebend (G. v. 30. Juni 9. 2.) 166. 
1873. 
Rastatt, Geldmittel zur Umgestaltung 2c. der Festungs- 
anlagen (G. v. 30. Mai Art. I.) 123. 
Rayonbeschränkungen, Aufhören derselben für die 
eingeheuden Festungen (G. v. 30. Mai Art. VI.) 125. 
Reben, die Einfuhr von Reben zum Verpflanzen ist ver- 
boten (V. v. 11. Febr.) 43. 
Rechnungshof des Deutschen Reichs, derselbe prüft die 
Rechnungen der Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds 
(G. v. 23. Mai F. 14.) 121. — desgl. den Reichshaus- 
halt für 1873 (G. v. 22. Juni) 145. 
Rechtsverhältnisse der Mitglieder desselben (G. v. 
31. März §. 158.) 90. 
Recht, s. bürgerliches und Strafrecht. 
Rechtsanwalte beim Reichs- Oberhandelsgericht, Dis- 
ziplinarverfahren gegen dieselben (G. v. 29. März) 60. 
Zulassung von Rechtsanwalten als Vertheidiger im 
Disziplinarverfahren gegen Reichsbeamte (G. v. 31. März 
. 101. 102. 111. 116.) 79. 
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Disziplinar- 
kammern (G. v. 31. März W. 110—117.) 81. — desgl. 
gegen Defektbeschlüsse (das. &amp;# 144 — 148. 153. 154.) 
87. — desgl. in Betreff vermögensrechtlicher Ansprüche 
der Reichsbeamten (das. S#. 149— 152. 154.) 89. 
s. auch Rekursrecht, Rechtsweg. 
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten (G. v. 31. März) 
61. — Rechtsverhältnisse derselben, über welche nicht durch 
Reichsgesetze Bestimmung getroffen ist (das. F. 19.) 64. 
— Rechtsverhältnisse der zum Dienstgebrauch einer Reichs- 
verwaltung bestimmten Gegenstände (G. v. 25. Mai) 113. 
Anwendung des §. 25 des Gesches über die Rechts- 
verhältnisse ber Reichsbeamten vom 31. März auf den 
Vorsitzenden des Reichs-Eisenbahn-Amtes (G. v. 27. Juni 
KS. 2.) 164. 
Rechtsweg, Beschreitung des Rechtsweges gegen Defekt. 
beschlüsse (G. v. 31. März §. 144.) 87 — deegl. bei ver- 
mögensrechtlichen Ansprüchen der Reichsbeamten aus ihrem 
Dienstverhältniß (das. . 149. ff.) 88. 
Rechtsweg bei Vergütungsansprüchen für Kriegsleistun- 
gen (G. v. 13. Juni §. 34.) 137. 
s. auch Rechtsmittel, Rekursrecht. 
Redemtoristen, Auflösung der Niederlassungen derselben 
(Bek. v. 20. Mai) 100. 
Registrirung und Bezeichnung der Kauffahrteischiffe (G. 
v. 26. Juni) 184. (Bek. v. 13. Novbr.) 367. 
Regulativ über den Geschäftsgang beim Reichs- Eisen- 
bahn-Amt (G. v. 27. Juni §. 5 zu 4.) 165. — desgl. 
über die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden 
(G. v. 31. März §. 92.) 78. 
Reich, Deutsches, Postvertrag mit Oesterreich- Ungarn 
(v. 7. Mai 72.) 1. — mit Portugal (v. 9. Mai 72.) 
93. — mit Schweden (v. 25. Mai) 198. — mit Italien
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        Sachregister. 
Reich, Deutsches (Fortsetzung). 
(v. 11. Mai) 222. — Uebereinkunft mit Belgien über den 
Betrieb der Wilhelm- Luxemburg.-Eisenbahnen (v. 11. Juli 
72.) 339. — Freundschafts., Handels- und Schifffahrts- 
Vertrag mit Persien (v. 1I. Juni) 351. — Konvention 
mit Belgien über die Zulassung der in den Grenzgemeinden 
wohnenden Medizinalpersonen zur Praxis (v. 7. Febr.) 55. 
Uebereinkommen über den gegenseitigen Schutz der 
Waarenbezeichnungen im Verkehr mit Rußland (Bek. v. 
18. Aug.) 337. — desgl. mit Frankreich (Dekl. v. 8. Oktbr.) 
365. 
Amortisation verlorener Schuldurkunden des Deutschen 
Reichs (G. v. 12. Mai) 91. — Eigenthum des Reichs 
an den zum Gebrauch der Reichsverwaltung bestimmten 
Gegenständen (G. v. 25. Mai &amp;§. 1—3. 9.) 113. — Ver- 
pflichtung des Reichs zur Vergütung für Kriegsleistungen 
(G. v. 13. Juni K&amp; 2. 7. 9—15. 18—20. 23. 24. 26. 
29. 33.) 129. 
Vorzugsrechte des Reiches bei vermögensrechtlichen 
Ansprüchen gegen Reichsbeamte (G. v. 31. März #. 20. 
151.) 64. — Die Ausprägung und Ausgabe der Reichs- 
münzen unterliegt der Beaufsichtigung des Reiches (G. v. 
9. Juli Art. 3. K. 4. Art. 7.) 235. — Kompetenz des- 
selben zur Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche 
Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren (G. 
v. 20. Dezbr.) 379. 
Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen 
den Behörden des Reichs und zwischen denselben und den 
Behörden in Oesterreich- Ungarn (Bek. v. Z. Juli) 232. 
(Bek. v. 31. Oktbr.) 366. 
s. auch Norddeutscher Bund. 
Reichsbeamte, Rechte, Pflichten und Dienstverhältnisse 
derselben (G. v. 31. März §#§. 1—23.) 61. — Versetzung. 
derselben in den Ruhesland (das. S#. 24—71.) 65. — 
Dienstvergehen derselben und deren Bestrafung (das. . 72 
bis 133.) 74. — Defekte derselben (das. SK 134—148.) 
85. — Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche der 
Reichsbeamten und gegen dieselben (das. S 149—155.) 88. 
Wohnungsgeldzuschüsse derselben (G. v. 30. Juni) 
166. (G. v. 30. Juni) 169. 
Reichsbehörden, s. Oberste Reichsbehörde und 
Vorgesetzte Dienstbehörde. 
Reichs-Eisenbahn-Amt, Errichtung und Befugnisse des- 
selben (G. v. 27. Juni) 164. 
Reichseisenbahnen in Elsaß -Lothringen, außerordent- 
licher Geldbedarf ffir dieselben (G. v. 18. Juni) 143. 
s. auch Eisenbahnen. 
Reichs-Eisenbahnkommissare, Bestellung und Er- 
nennung derselben (G. v. 27. Juni S#. 1. 2.) 164. 
gn:: ## s à 
1873. 11 
Reichs-Festungs-Baufonds, Verwaltung desselben 
(G. v. 30. Mai Urt. 3.) 123. 
Reichsfiskus, Vertretung desselben in Klagen wegen 
vermögensrechtlicher Ansprüche der Reichsbeamten (G. v. 
31. März . 151—153. 20.) 89. 
Reichsflagge, Führung derselben von Schiffen (G. v. 
28. Juni J. 1.) 184. 
Reichsgesetze, Einführung älterer Reichsgesetze in Elsaß- 
Lothringen (G. v. 27. Janr.) 42. (G. v. 8. Janr.) 51. 
(G. v. 16. Mai F. 1.) III. (G. v. 25. Juni . 1. 
6.) 161. — Einführung des Reichsgesees über die privat- 
rechtliche Stellung der Genossenschaften vom 4. Juli 1868 
in Bayern (G. v. 23. Juni) 146. 
Reichsgesetzgebung, über die Verwendung entbehrlicher 
Aktivbestände des Reichs- Invalidenfonds ist durch Reichs- 
gesetz zu bestimmen (G. v. 23. Mai K. 15.) 122. 
Derselben unterliegt das gesammte bürgerliche Recht, 
daß Strafrecht und das gerichtliche Verfahren (G. v. 
20. Dezbr.) 379. 
Reichsgoldmünzen (G. v. 9. Juli Art. 2. 9. 10. 
12.) 233. 
Reichsgoldwährung, Einführung derselben (G. v. 
9. Juli Art. 1.) 233. 
Reichs-Hauptkasse, Geschäfte derselben bei Verwal- 
tung des Reichs. Invalidenfonds (G. v. 23. Mai S§. 6—8.) 
119. 
Reichshaushalts-Etat für 1874 (G. v. 5. Juli) 301. 
— Hauptetat für die Verwaltung des Reichsheeres für 
1874 (V. v. 12. Juli) 328. — Anderweite Festsetzung 
des Etats für das Reichsheer pro 1873 (V. v. 12. Juli) 
297. — Nachtrag zum Reichshausbalts-Etat für 1873 (G. 
v. 4. Juli) 201. — Etatsüberschreitungen bei der Ma- 
rineverwaltung für 1867— 1871 (G. v. 29. März) 59. 
Aufnahme der Einnahmen für die Veräußerung reichs- 
fiskalischer Grundstücke in die Reichshaushalts-Etats (G. v. 
25. Mai V9. 10. 11.) 115. — desgl. der Einnahmen 
und Ausgaben aus der Verwaltung des Reichs. Invaliden- 
fonds (G. v. 23. Mai Is. 6. 7.) 119. — desgl. bes 
Reichsfestungs-Baufonds (G. v. 30. Moi M. 2. 3. 5. 
7.) 123. — deSgl. der Ausgaben für Militär- Erziehungs- 
anstalten von 1875 ab (G. v. 12. Juni Art. 2.) 128. 
— dezgl. für militärische Bauten und Einrichtungen (G. 
v. 2. Juli Art. 1. 2.) 185. — desgl. der Zinsein- 
nahmen von den Geldmitteln für die Reichseisenbahnen 
in Elsaß- Lothringen (G. v. 18. Juni F. 2.) 144. 
Wohnungsgeldzuschüsse für Offiziere und Reichsbeamte 
(G. v. 30. Juni) 166. — Außerordentliche Ausgaben 
für die Unteroffiziere (G. v. 14. Juni) 139. 
Kontrole des Reichshaushalts für 1873 (C. v. 
22. Juni) 145. 
8=
        <pb n="20" />
        12 Sachregister. 
Reichsheer, Hauptetat der Verwaltung des Reichsheeres 
für 1874 (V. v. 12. Juli) 328. — Anderweite Feststel- 
lung des Hauptetats für 1873 (V. v. 12. Juli) 297. 
Wohnungsgeldzuschüsse der Offiziere und Aerzte des 
Reichsheereß (G. v. 30. Juni) 166. 
Reichs-Invalidenfonds, Gründung und Verwaltung 
desselben (G. v. 23. Mai) 117. 
Reichskanzler, einstweilige Versetzung desselben in den 
Ruhestand (G. v. 31. März &amp;. 25.) 65. — Pensio- 
nirung desselben (das. &amp;. 35.) 67. 
Ermächtigung desselben zur Ausgabe verzinslicher 
Schatzanweisungen (G. v. 5. Juli §#. 2. 3.) 301. 
Derselbe hat die Anordnungen zur Ausführung des 
Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins in Elsaß- 
Lothringen zu erlassen (G. v. 16. Mai §. 4.) 112. 
Befugnisse desselben hinsichtlich der Ausprägung von 
Silber., Nickel- und Kupfermünzen (G. v. 9. Juli Art. 3. 
. 4.) 235. — der Einziehung älterer Landesmünzen 
(das. Art. 7.) 236. — der Ausprägung von Reichsmün- 
zen für Rechnung von Privaten (das. Art. 12.) 237. 
Verfügung desselben über Beträge von der französi- 
schen Kriegskosten- Entschädigung (G- v. 30. Mai Art. 2.) 
123. (G. v. 12. Juni Art. 2.) 128. (G. v. 18. Juni 
K&amp;. 1. 2.) 143. (G. v. 2. Juli §##. 1. 2.) 185. (G. 
v. 8. Juli §. 1.) 217. — desgl. über Geldmittel zur 
Erweiterung der Diensträume des Auswärtigen Amtet (G. 
v. 14. Juni d9. 1. 2.) 138. 
Befugnisse desselben hinsichtlich der Verwaltung des 
Reichs- Eisenbahn-Amtes (G. v. 27. Juni #. 2. 3. 
5.) 164. — desgl. der Verwaltung des Reichs. Invaliden- 
fonds (G. v. 23. Mai #. 5. 8. 11.) 119. — deegl. 
des Reichsfestungs- Baufonds (G. v. 30. Moi Art. 2. 3.) 
123. 
Reichskanzler-Amt, einstweilige Versetzung des Prä- 
sidenten, der Direktoren und Abtheilungs-Chefs desselben 
in den Ruhestand (G. v. 31. März §. 25.) 65. — Pen- 
sionirung des Präsidenten desselben (das. &amp;. 35.) 67. 
Zur Aenderung des Namens von Schiffen bedarf es 
der Genehmigung des Reichskanzler- Amts (G. v. 28. Juni 
6. 2.) 184. (Bek. v. 13. Norvbr. K. 4.) 369. 
Dasselbe ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Ver- 
bot der Einfuhr von Reben in das Zollgebiet zu gestatten 
(V. v. 11. Febr. §. 2.) 43. 
s. auch Oberste Reichsbehörde. 
Reichskasse, Ersparnisse an den für Unteroffiziere pro 
1873 und 1874 bewilligten außerordentlichen Ausgaben 
fließen in die Reichskasse zurück (G. v. 14. Juni §. 2.) 
140. — Die Abgabe vom Branntwein in Elsaß-Lothrin- 
gen fließt in die Reichskasse (G. v. 16. Mai &amp;. 3.) 111. 
Reichsland Elsaß-Lothringen, Zutritt desselben 
zum Bundesgebiet (G. v. 25. Juni K. 2.) 161. 
1873. 
Reichsmünzen, s. Silber., Nickel- und Kupfer- 
münzen, sowie Reichsgoldmünzen. 
Reichs-Oberhandelsgericht, Disziplinarbefugnisse 
desselben gegen Rechtsanwalte und Advokaten (G. v. 
29. März) 60. — Zuständigkeit desselben in Klagen über 
vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten und Ver- 
mögensansprüche gegen dieselben (G. v. 31. März #. 152. 
154.) 89. — Nichtanwendung mehrerer Vorschriften des 
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten 
auf die Mitglieder desselben (das. &amp;. 158.) 90. 
Theilnahme des Präsidenten und der Mitglieder dessel- 
ben an dem Disziplinarhof (G. v. 31. März §#. 87. 91.) 
77. — Die Vereidigung des Vorsitzenden und der Mitglieder 
der Verwaltung des Reichs. Invalidenfonds erfolgt durch 
das Oberhandelsgericht (G. v. 23. Mai F. 12.) 121. 
Reichspapiergeld , Ausgabe desselben (G. v. 9. Juli 
Art 18.) 240. 
Reichsschulden- Kommission, Mitwirkung derselben 
bei der Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds (G. v. 
23. Mai &amp;&amp;#. 4—6. 11. 13. 14.) 118. — des Reichs- 
Festungs-Baufonds (G. v. 30. Mai Art. III.) 124. 
Reichsschulden-Verwaltung, Verfahren derselben bei 
Amortisation verlorener 2c Bundes-Schuldurkunden (G. v. 
12. Mai ##. 2. 4—6.) 91. 
Reichstag, die Verausgabung des Erlöses für veräußerte 
Reichs- Grundstücke unterliegt der Genehmigung desselben 
(G. v. 25. Mal J&amp;#. 10—12.) 115. — desgl. die Ueber- 
schreitung der Etats für die Umgestaltung oder Schleifung 
von Festungen (G. v. 30. Mai Art. 7.) 125. 
Demselben ist über die Verwendung des Antheils 
des ehemaligen Norddeutschen Bundes an der Kriegskosten- 
Entschädigung Rechenschaft zu geben (G. v. 2. Juli Art. 2. 
K. 4. 5.) 186. — degl. über die Verwaltung des 
Reichs. Invalidenfonds Bericht zu erstatten (G. v. 23. Mai 
S. 14) 121. « 
Zahl der in Elsaß--Lothringen für den Deutschen 
Reichstag zu wählenden Abgeordneten (G. v. 25. Juni 
K. 3) 161. — Einführung des Wahlgesetzes für denselben 
in Elsoß-Lothringen (das. §. 6.) 162. — Kaiserliche Ver- 
ordnungen für Elsaß-Lothringen bedürfen der nachträg- 
lichen Genehmigung desselben (das. S. 8.) 162. 
Einberufung des Reichstags (V. v. 26. Febr.) 46. 
— Auflssung desselben (V. v. 29. Novbr.) 371. — Wah- 
len zu demselben (V. v. 29. Novbr.) 372. — Wahlen 
zu demselben in Elsaß-Lothringen (V. v. 19. Dezbr.) 
380. — Reichstags-Wahlkreise in Elsaß Lothringen (G. 
v. 25. Juni K. 6.) 162. (Bek. v. 1. Dezbr.) 373. 
Reichstags-Beamte, Anstellung und Rechtsverhält- 
nisse derselben (G. v. 31. März §. 156.) 90. 
Reichstagsgebäude, Fonds für dasselbe (G. v. 8. Juli 
&amp; 1 zu 3. und vorletztes Alinea) 217.
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        Sachregister. 
Reichstags-Präsident, Anstellung der Reichstags-Be- 
amten durch denselben (G. v. 31. März &amp;. 156.) 90. 
Reichstags--Wahlkreise des Regierungsbezirks Op- 
peln, Abänderung derselben (G. v. 20. Juni) 144. — 
Abgrenzung der Reichslags- Wahlkreise in Elsaß-Lothrin- 
gen (G. v. 25. Juni &amp; 6.) 162. 
Reichsverfassung, Abänderung des Art. 28 derselben 
(G. v. 24. Febr.) 45. — Zusatz zu Art. 4 Nr. 9 der- 
selben (G. v. 3. März) 47. — Abänderung des Art. 4 
Nr. 13 derselben (G. v. 20. Dezbr.) 379. — Einführung 
derselben in Elsaß- Lothringen (G. v. 25. Juni) 161. 
Verpflichtung der Reichsbeamten zur Beobachtung der 
Reichsverfassung (G. v. 31. März §. 10.) 63. 
Reichsverwaltung, Rechtsverhälnisse der zum Dienst- 
gebrauch derselben bestimmten Gegenstände (G. v. 25. Moi) 
113. 
Reisekosten, s. Fuhrkosten. 
Rekursrecht gegen zwangsweise Pensionlrung von Reichs- 
beamten (G. v. 31. März §&amp;. 66.) 73. 
s. auch Berufung, Beschwerde, Rechts- 
mittel. 
Revision der Kapitalmittel 2c. des Reichs. Invalidenfonds 
(O. v. 23. Mai . 13. 14.) 121. 
Rinderpest., revidirte Instruktion über die Maßregeln 
gegen die Rinderpest (A. E. v. 9. Juni) 147. 
Rügen, Festungsanlagen auf der Insel Rügen (G. v. 
30. Mai Art. VI.) 125. 
Ruhestand, einstweilige Versetzung von Reichbeamten 
in den Ruhestand (G. v. 31. März &amp;&amp;. 24. 25.) 65. 
— definitive Versetzung in denselben (das. S&amp;## 34—71.) 
67. — Verfahren bei zwangsweiser Versetzung in den 
Ruhestand (bas. S§. 62—68.) 73. — Disziplinar-Straf- 
verfahren gegen in den Ruhestand versetzte Beamte (das. 
S. 119.) 83. 
Einstweilige Versetzung des Vorsitzenden des Reichs- 
Eisenbahn-Amtes in den Ruhestand (G. v. 27. Juni 
+. 2 164. » 
Rußland, Uebereinkunft wegen des gegenseitigen Schutzes 
der Waarenbezeichnungen (Bek. v. 18. Aug.) 337. 
Rechts- 
S. 
Sachverständige, Abgabe außergerichtlicher Gutachten 
von Reichsbeamten als Sachverständige (G. v. 31. März 
K 12) 63. 
Feststellung der Vergütungsansprüche für Kriegs- 
leistungen durch Sachverständige (G. v. 13. Juni §. 12. 
zu 3. S#. 19. 24—26. 33.) 132. 
Schadenersatzklagen gegen Reichsbeamte (G. p. Z1. März. 
K. 79. 154.) 76. 
1873. 13 
Schatzanweisungen, Amortisation verlorener 2c. Schatz- 
anweisungen des Norddeutschen Bundes oder des Deut- 
schen Reichs (G. v. 12. Mai) 91. 
Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen (G. v. 5. Juli 
K. 2—5.) 301 
Schaumburg-Lippe (Fürstenthum), Zutheilung der 
Postanstalten daselbst zu dem Bezirk der Ober-Postdirektion 
in Hannover (A. E. v. 5. März) 53. 
Schaumünzen von Gold (Bek. v. 6. Dezbr. S. 4.) 376. 
Schiffe, Hergabe von Schiffen und Fahrzeugen der Pri- 
vaten für Kriegszwecke (G. v. 13. Juni #. 23. 24.) 135. 
Registrirung und Bezeichnung der Kauffahrteischiffe 
(G. v. 28. Juni) 184. (Bek. v. 13. Norbr.) 367. 
Schifffahrtsvertrag mit Persien (v. 11. Juni) 351. 
. Schifffahrtszeichen, Bestimmung darüber (G. v. 3. März 
KF. 1.) 47. 
Schiffsregister, Eintragungen in dasselbe (G. v. 28. Juni 
K&amp;. 1—3.)) 184. (Bek. v. 13. Novbr. F. 4.) 369. 
Schiffsregister-Behörden, Befugnisse derselben in 
Bezug auf die Aenderung des Namens von Schiffen (Bek. 
v. 13. Nopbr. J. 1.) 369. 
Schriftwerke,, Einführung des Reichsgesetzes über das 
Urheberrecht an Schriftwerken 2c. in Elsaß-Lothringen (G. 
v. 27. Janr.) 42. 
Schuldurkunden, Amortisation verlorener r. Bundes- 
Schuldurkunden (G. v. 12. Mai) 91. 
Schuldverschreibungen, worin die Anlegung des 
Reichs-. Invalidenfonds zu erfolgen hat (G. v. 23. Mai 
S§. 2—10.) 117. — desgl. des Reichs- Festungs-Bau- 
fonds (G. v. 30. Mai Art. III.) 124. 
Einlösung der Schuldverschreibungen des ehemaligen 
Norddeutschen Bundes über die Anleihen zur Kriegführung 
gegen Frankreich (G. v. 2. Juli Art. 2. J. 2) 186. 
Amortisation verlorener Bundes-Schuldurkunden (G. 
v. 12. Mah 91. 
Schweden, Additionalvertrag zum Postvertrage mit 
Schweden (v. 25. Mai) 198. 
Seefahrten, Begriff (Bek. v. 13. Novbr. F. 1.) 367. 
Seeschifffahrtszeichen, Bestimmungen darüber (G. v. 
3. März K. 1.) 47 
Servisklassen= Eintheilung der Orte hinsichtlich der 
Wohnungsgeldzuschüsse (G. v. 30. Juni JF. 3.) 166. 
Silbermünzen (G. v. 9. Juli Art. 3. A# 1—4. Urt. 4. 
7. 9. 10.) 234. — Annahme von Silbermünzen älterer 
Art bei Zahlungen (G. v. 9. Juli Art. 14. # 2. Art. 15. 
zu 1—3.)) 238. 
Soldatenstand, theilweise Anwendung der Vorschriften 
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten 
auf die Personen des Soldatenstandes (G. v. 31. März 
S. 157.) 90.
        <pb n="22" />
        14 
Sonderburg-Düppel, Erweiterung der Festungsanlagen 
(Bek. v. 1. Febr.) 39. — Geldmittel dazu (G. v. 30. Mai 
ürt. 1)) 123. 
Spandau, Erweiterung der Festungsanlagen (Bek. v. 
1. Febr.) 39. — Geldmittel dazu (G. v. 30. Mai 
Art. I. V.) 123. 
Spaundienste für die mobile Macht (G. v. 13. Juni 
S#. 3. 12. 20.) 129. 
Sperriges Pestgut, Taxirung desselben (G. v. 17. Mai 
K. 1.) 108. · 
Staatsangehörigkeit, Einführung des Reichsgesetzes 
über Erwerbung und Verlust der Bundes- und Staats- 
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 in Elsaß-Cothringen 
(G. v. 8. Jamr. Art. 2.) 51. 
Staatsanwaltschaft, Wahrnehmung der Funktionen 
derselben im Dieziplinarverfahren gegen Reichsbeamte 
(O. v. 31. Märg &amp;.85. 94. 96. 101. 103—107. 110. 
11. 113—11. 122.) 77. 
Staatssekretär im Auswärtigen Amte, einstweilige Ver- 
setzung desselben in den Ruhestand (G. v. 31. März §. 25.) 
65. — Pensionirung desselben (das. §. 35.) 67. 
Stellvertretung der Reichsbeamten (G. v. 31. März 
K. I4.) 63. — Stellvertretungskosten für erkrankie oder 
beurlaubte Beamte (das. §. 14.) 63. — desgl. für sus- 
pendirte Beamte (das. S## 128—130.) 84. 
Stempelmarken, Verwendung der Wechsel- Stempel- 
marken (Bek. v. 11. Juli) 295. 
Stettin, Eingehen der Festung daselbst (G. v. 30. Mai 
Urt. V. VI.) 124. 
Steuer vom Branntwein in Elsaß Lothringen (G. v. 
16. Mai IS§. 1—4.) 111. — desgl. vom Bier (G. v. 
25. Juni K. 4.) 161. 
Strafrecht, die Gesetzgebung darüber gehört zur Kom- 
petenz des Reiches (G. v. 20. Dezbr.) 379. 
Strafversetzung gegen Reichsbeamte (G. v. 31. März 
K. 75. 76.) 75. 
Stralsund, Fehungsanlagen daselbst (G. v. 30. Mai 
Art. I. VI.) 123 
Straßburg, Kosten für die Bahnhofsanlagen daselbst 
(G. v. 18. Juni K. 1.) 144 
Südbessen, s. Hessen. 
Suspension vom Amte, s.  Dienstenthebung. 
Swinemünde Erweiterung der Festungsanlagen (Bek. 
v. 1. Febr.) 39. — Geldmittel dazu (G. v. 30. Mai 
Urt. 1) 123. 
T. 
Tagegelder der Reichsbeamten (G. v. 31. März §. 18.) 64. 
Taravergütung bei der Zollerhebung (G. v. 7. Juli 
G. 1 zu III.) 243. (Zolltarif, dritte Abtheilung zu III.) 290. 
Sachregister. 
* 
1873. 
Telegraphenbeamte, kautionen derselben 298. 
Thierärzte, Befugnisse derselben hinsichtlich der Maß- 
regeln gegen die Rinderpest (Instr. v. 9. Juni §&amp;. 3 zuc. 
K. 13— 15. 17. 18. 25. 28. 36.) 148. 
Befreiung derselben von der Gestellung von Mobil- 
machungspferden (G. v. 13. Juni §. 25 zu 3.) 135. 
s. auch Medizinalpersonen. 
Tbore und Thorbrücken von deutschen Festungen, 
Entscheidung über Erweiterung derselben (G. v. 30. Mai 
Art. IV.) 121. 
Thorn, Erweiterung der Festungsanlagen (Bek. v. 1. Febr.) 
39. — Geldmittel dazu (G. v. 30. Mai Art. I.) 123. 
Thurn und Taxis, Portofreiheit der Mitglieder des 
Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses im Postverkehr 
mit Oesterreich-Ungarn (Schlußprotokoll Nr. 8 zum Vertr. 
v. 7. Mai 72.) 36. 
Titel der Reichsbeamten (G. v. 31. März . 17. 75. 
zu 2.) 64.— Annahme von Titeln von anderen Regierungen 
(das. K. 15.) 63. 
Tragfähigkeit von Kauffahrteischiffen (Bek. v. 13. Norbr. 
8. 3)3 
Transportmittel, Bestellung für die mobile Macht (G. 
v. 13. Juni ##. 3. 12. 13. 23. 24. 28. 29.) 129. 
6·6. 1à 
- 
(V. v. 12. Juli) 
herr. I. 
I 
u. 
Uebergangssteuer für Branntwein in Elsaß-Lothringen 
bei der Einfuhr aus Bayern 2c. (G. v. 16. Mai &amp; 2. 4.) 111. 
Ulm, Erweiterung der Festungsanlagen (Bek. v. I. Kebr.) 
39. — Geldmittel dazu (G. v. 30. Mai Art. I.) 123. 
Umlauf fremder Gold- und Silbermünzen (G. v. 9. Juli 
Vrt. 13.) 237. 
Umrechnung anberer Münzen in Reichsmünze (G. v. 
9. Juli Urt. 14. 15. 17.) 238. (Bek. v. 6. Dezbr. 9. 3.) 
375. 
Umtausch von Reichsmünzen (G. v. 9. Juli Art. H. 10.) 
236. — desgl. von Landesgoldmünzen (Bek. v. 6. Dezbr. 
§. 2—5.) 375. 
Umwechselung der Landesgoldmünzen gegen Reichsgold- 
münzen bz. Landessilbermünzen (Bek. v. 6. Dezbr. S. 2 
bis 5.) 375. 
Umzugskosten der Reichsbeamten bei Versetzungen (G. 
v. 31. Märg #. 18. 23. 40.) 64. (G. v. 30. Juni 
6 8.) 166. 
Ungarn, (. Oesterreich- .Ungarn. 
Uniform der Reichsbeamten (G. v. 31. März K. 17.) 64. 
Unteroffiziere, außerordentliche Ausgaben für dieselben 
(G. v. 14. Juni) 139. 
Untersuchung, gerichtliche, gegen Reichsbeamte wegen 
Dienstvergehen (G. v. 31. Mär) F. 77—79.) 75.
        <pb n="23" />
        Sachregister. 
Urheberrecht, Einführung des Reichsgesetzes über das 
Urheberrecht an Schriftwerken 2c. in Elsaß- Lothringen 
(G. v. 27. Janr.) 42. 
Urlaub der Reichsbeamten (G. v. 31. März §. 14.) 63. 
V. 
Veräußerung von Grundstücken 2c. des Reichs (G. v. 
25. Mai . 5. B. 10. 11.) 114. 
Vereins-Zolltarif.,, Abänderung desselben (G. v. 7. Juli) 
241. — Neue Redaktion desselben (Bek. v. 12. Juli) 244. 
Berichtigung hierzu, S. 336. 
Verfahren in Disziplinarsachen gegen Reichsbeamte (G. 
v. 31. März &amp;&amp;. 77—133.) 75. — gegen Advokaten und 
Rechtsanwalte beim Reichs-Oberhandelsgericht (G. v. 
29. März K. 4.) 60. — Verfahren bei zwangsweiser 
Pensionirung von Reichsbeamten (G. v. 31. März . 62 
bis 68.) 73. — bei Feststellung von Defekten derselben 
(das. 8§. 134—148. 153.) 85. — Vorzugsrecht des Reichs 
im Konkursverfahren gegen Reichsbeamte (das. §. 20.) 64. 
Civilprozeß-Verfahren gegen Militärpersonen während 
des Kriegszustandes (V. v. 12. März) 52. 
Die Gesetzgebung über das gerichtliche Verfahren 
gehört zur Kompetenz des Reiches (G. v. 20. Dezbr.) 379. 
Verfassung, s. Reichsverfassung. 
Vergütungen für Kriegsleistungen (G. v. 13. Juni &amp;#. 2. 
7. 9—15. 18—22.) 129. — insbes. für Schiffe und 
Fahrzeuge (das. S#. 23. 24.) 135. — für Mobilmachungs- 
pferde (das. S&amp;#. 25— 27.) 135. — für Eisenbahn-Trans- 
porte (das. K 28—30.) 136. — für außergewöhrliche 
Leistungen und durch den Krieg verursachte Beschädigungen 
(das. S. 35.) 137. — Feststellung dieser Vergütungen und 
Verfolgung im Rechtswege (das. S# 33. 34.) 137. 
Verjährung der Vergütungsansprüche für Kriegsleistungen 
(G. v. 13. Juni S#. 22. 30.) 134. — der Zinsen für 
die Schatzanweisungen (G. v. 5. Juli §. 5.) 302. — der 
Ersatzansprüche für verloren gegangene Postsendungen im 
Verkehr mit Portugal (Vertr. v. 9. Mai 72. Art. 10.) 
101. — desgl. mit Italien (Vertr. v. 11. Mai Art. 10.) 
228. — desgl. mit Oesterreich-Ungarn (Vertr. v. 7. Mai 
Art. 16. 43.) 10. 
Verjährung des Klagerechts wegen vermögensrecht- 
licher Ansprüche der Reichsbeamten (G. v. 31. März 
S. 150.) 88. — desgl. der Beschreitung des Rechtsweges 
gegen Defektbeschlüsse (das. F. 144.) 87. 
Verkehrssperre bel Rinderpest (Justr. v. 9. Juni §&amp;. 7. 
8.) 149. 
Verpfändung der Diensteinkünfte, Wartegelder und Pen- 
sionen der Reichsbeamten (G. v. 31. März §#. 6. 19.) 62. 
Versetzung der Reichsbeamten in ein anderes Amt (G. 
v. 31. März S#. 23. 28.) 65. — einstweilige Versetzung 
1873. 
Versetzung (Fortsetzung). 
in den Ruhestand (das. 68. 24. 25.) 65. (G. v. 27. Juni 
K. 3.) 164. — definitive Versetzung in denselben (G. v. 
31. März W 34—71.) 67. 
Gewährung von Umzugskosten bei Versetzungen (das. 
S. 18. 40.) 64. (G. v. 30. Juni &amp;. 8.) 166. 
s. auch Strafversetzung. 
Versicherungsgebühr für Postwerthsendungen (G. v. 
17. Mai K. 2.) 108. 
Verwaltung des Reichs-. Invalidenfonds, Befugnisse und 
Pflichten dieser Behörde (G. v. 23. Mai . 4—14.) 118. 
— Verwaltung des Reichs-Festungs-Baufonds durch die- 
selbe (G. v. 30. Mai Art. 11II.) 124. 
Verweis als Ordnungsstrafe gegen Reichsbeamte (G. v. 
3l. Mörz K. 74. 80. 82. 83.) 75. 
Viehmärkte, Beschränkung derselben bei ausgebrochener 
Rinderpest (Instr. v. 9. Juni &amp;§89. 17. 46.) 151. 
Viehregister,, Führung solcher in Viehseuchenorten (Instr. 
v. 9. Juni F. 9.) 150. 
Vorgesetzte Dienstbehörde der Reichsbeamten, Be- 
fugnisse derselben (G. v. 31. März §#. 7. 12. 32. 38. 
58. 62. 81. 85. 131. 134— 141. 146. 147. 151. 159.) 62. 
Vorladungen im Disziplinarverfahren gegen Reichsbeamte 
G. v. 31. Mör K. 94. 101. 116. 133.) 78. 
Vorsitzender der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, 
Rechte und Pflichten desselben (G. v. 23 Maisg. 11.12.) 120. 
Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Reichs- 
eisenbahn-Amts (G. v. 27. Juni §#.. 1. 2. 5 zu 4.) 164. 
Vorspann für die mobile Macht (G. v. 13. Juni . 3. 
12. 20.) 129. 
Voruntersuchung im Disziplinarverfahren gegen Reichs- 
beamte (G. v. 31. März &amp;&amp; 84. 85. 94— 100.) 77. 
Vorzugsrechte des Reiches bei vermögensrechtlichen An- 
sprüchen gegen Reichsbeamte (GC. v. 31. März#. 20. 151 )4. 
W. 
Waarenbezeichnungen, Uebereinkunft mit Rußland 
wegen des gegenseitigen Schutzes derselben (Bek. v. 18. Ang.) 
337. — desgl. mit Frankreich (Dekl. v. 8. Oktbr.) 365. 
Wahlen für den Reichstag (V. v. 29. Nopbr.) 372.— 
desgl. in Elsaß-Lothringen (V. v. 19. Dezbr.) 360. 
Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 
1869, Einführung desselben in Elsaß-Lothringen (G. v. 
25. Juni K. 6.) 162. 
Wahlkonsulu,, Nebenämter derselben (G. v. 31. März 
6. 16.) 64. — ihr Gerichtsstand (das. S. 21.) 65. 
Wahlkreise, Abänderung der Reichstags-Wahlkreise im 
Regierungebezirk Oppeln (G. v. 20. Juni) 144. — Ab- 
grenzung der Reichstags-Wahlkreise in Elsaß. Lothringen 
(G. v. 25. Juni §. 6.) 162. (Bek. v. 1. Dezbr.) 373. 
15
        <pb n="24" />
        16 Sachregister. 
Wahlreglement für die Reichstagswahlen, Nachtrag zu 
demselben (Bek. v. 1. Dezbr.) 374. 
Waisen, s. Hinterbliebene. 
Warnung als Ordnungsstrafe gegen Reichsbeamte (G. 
v. 31. März ##. 74. 80. 82. 88.) 75 
Wartegeld, Gewährung von Wartegeld an einstweilen 
in den Ruhestand versetzte Reichsbeamte (G. v. 31. Märf 
S§. 24—31. 132.) 65. — Cession, Verpfändung und 
Beschlagnahme desselben (das. S# 6. 19.) 62. — Zulässig- 
keit des Rechtsweges über Ansprüche auf Wartegeld (dos. 
K. 149—153.) 88. 
Wechselstempelmarken, Verwendung derselben (Bek. 
v. 11. Juli) 295. 
Weideplätze, Beschränkung in der Benutzung derselben 
bei Viehseuchen (Instr. v. 9. Juni &amp;8. 34. 45.) 155. 
Weser, Erweiterung der Festungsanlagen an der untern 
Weser (Bek. v. 1. Febr.) 39. — Geldmittel dazu (G. v. 
30. Mai Art. 1.) 123. 
Widerruf, Entlassung der auf Widerruf angestellten 
Reichsbeamten (G. v. 31. März §## 32. 37.) 67 
Wiederanstellung ausgeschiedener Reichsbeamten (G. 
v. 31. März 839. 28—30. 33.) 66. — pensionirter Beamten 
Ol. K. 37—59) 72. 
Wilhelm-Luxemburg_ Eisenbahnen  außerordent- 
licher Geldbedarf für dieselben (G. v. 18. Juni) 143. — 
Betrieb auf denselben (Uebereink. v. 11. Juli 72.) 339. 
Wilhelmshaven, Erweiterung der Festungsanlagen 
(Bek. v. 1. Febr.) 39. — Geldmittel dazu (G. v. 30. Mal 
Art. I.) 123. 
Wittenberg, Eingehen der Festung (G. v. 30. Mal 
rt. VI.) 125. 
Wittwen, (. Hinterbliebene. 
Wohnungsgeldzuschüsse für Offiziere und Aerzte des 
Reichsheeres und der Marine, sowie für Reichsbeamte 
(G. v. 30. Juni) 166. — Klassifikation der Reichsbeamten 
hinsichtlich der Gewährung der Wohnungzsgeldzuschüsse 
(V. v. 30. Juni) 169. Berichtigung zu dieser Verordnung, 
Seite 349. 
Wundärzte, s. Aerzte und Medizlnalpersonen. 
Württemberg, Postverkehr zwischen Württemberg und 
Oesterreich-Ungarn (Vertr. v. 7. Mai 1872 Art. 52.) 33. 
— Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen 
den Behörden in Württemberg und den Behörden anderer 
Bundesstaaten (Bek. v. 8. Juli) 232. — desgl. mit den 
Behörden in Oesterreich-Ungarn (Bek. v. 31. Oktbr.) 366. 
1873. 
Württemberg (Fortsetzung). 
Antheil Württembergs an der franzssischen Kriegs- 
kosten- Entschädigung (G. v. 8. Juli K. 2.) 218. 
3. 
Zahlungen, Münzen, in welchen Zahlungen zu leisten 
sind (Ge v. 9. Juli Art. 14—17.) 238. (Bek. v. 6. Dezbr. 
&amp;. 2—5.) 375. 
Zeugen im Disziplinarverfahren gegen Reichsbeamte (G. 
v. 31. Mär; &amp;# 94. 106. 107. 116.) 78. 
Zinseinnahmen vom Reichs- Invalidenfonds (G. v. 
23. Mai I#. 6. 7.) 119. — vom Reichs-Festungs-Bau- 
fonds (G. v. 30. Mai Urt. III.) 124. — von den be- 
willigten Geldmitteln für die Reichseisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen (G. v. 18. Juni K. 2.) 1 
Zinsen für die Vergütungsansprüche “ Kriegsleistungen 
(G. v. 13. Juni §#. 7. 20. 21. 30.) 131. 
Zollgebiet, Bestimmungen über die Einfuhr in dasselbe 
(Zolltarif, Abth. I.) 244. — desgl. über die Ausfuhr 
(das. Abth. II.) 290. — über die Ein., Aus- und Durch- 
fuhr (das. Abth. III. zu IV.) 292. 
Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen in 
das Zollgebiet (V. v. 11. Febr) 43. 
Zollgefälle, Erhebung derselben (Zolltarif, Abth. III.) 
290. 
Zolltarif, s. Vereins-Zolltarif. 
Zuständigkeit der Gerichte bezüglich der dem Reich zu- 
gehörigen Gegenstände (G. v. 25. Mai K. 1.) 113. — 
desgl.  der Klagen aus Ansprüchen für Kriegsleistungen 
(G. v. 13. Juni §. 34.) 137. — desgl. bei Verfolgung 
vermögensrechtlicher Ansprüche, von Reichsbeamten und 
gegen dieselben (G. p. 31. März §&amp;. 149—155. 79.) 88. 
Zuständigkeit des Reichs-Eisenbahn-Amts (G. v. 27. Juni 
S#. 4. 5.) 164. — der Disziplinarkammern für Reichs- 
beamte (das. &amp;. 88.) 77. 
Zuständigkeit des Reichs hinsichtlich der Gesetzgebung 
über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und 
das gerichtliche Verfahren (G. v. 20. Dezbr.) 379. 
Zwangsvollstreckung in Vermögensstücke der Reichs 
beamten wegen Defekte (G. v. 31. März K&amp;. 143—146. 
153.) 87. 
Zwanzigmarkstücke,, Ausprägung solcher für Rechnung 
von Privatpersonen (G. v. 9. Juli Art. 12.) 237. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="25" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
  
„&amp;l. 
  
(TXr. 901.) Postvertrag zwischen Deutschland 
und der österreichisch ungarischen 
Monarchie. Vom 7. Mai 1872. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und 
Seine Majestät der Kaiser von Oester- 
reich, König von Böhmen u. s. w. und 
Apostolischer König von Ungarn) von 
dem Wunsche geleitet, die postalischen 
Beziehungen zwischen Deutschland und 
der österreichisch= ungarischen Monarchie 
im Hinblick auf die eingetretenen verän- 
derten Verhältnisse neu zu regeln, haben 
den Abschluß eines Postvertrages be- 
schlossen und für diesen Zweck zu Ihren 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser: 
Allerhöchstihren General-Postdirek- 
tor Heinrich Stephan, 
Allerhöchstihren Geheimen Post- 
rath Wilhelm Günther, 
den Königlich bayerischen General- 
Direktions--Assessor Jakob Zim- 
mermann, 
den Königlich württembergischen 
Postdirektions-Vorstand, Direk. 
tor August Hofacker, 
und 
Seine Majestät der Kaiser von 
Oesterreich, König von Böhmen 
Reichs · Gesehbl. 1873 
(Nr. 901.) Postaszerzödés Nemetorszäg 
és az Oszträk-Magyar Mon- 
archia között. 
41 
O Felsége, u német Csäszär, 66 O Fel- 
s#gc, az austriai Csäszär, Csehorszüg 
kirälya s at. Es Magyarorszäg apostoli 
kirälya a Németorszäg és az Osztrak- 
Magyar Monarchia között letczö pos- 
tai viszonyokat amegvältozott körül- 
ményekhez képest uiböl szabälvozni 
Ohajtwän, postaszerzödés megkötését 
hatäroztäk el se czlböóol meghatal- 
mazottjaikul 
0 Felsége, a német esäs zär: 
Stephan Henrik, f6-posta- 
igazgatojät. 
Günther Vilmos,titkos posta- 
tanäcsosat, 
Zimmermann Jakabot, a 
kir. bajor fö-igazgatosäg tag- 
jät és. 
Hofacker Agoston igazga- 
töt, a kir. würtembergi posta- 
igazgatösäg fönöket, 
ẽs 
0 Felsége, az austriai esä- 
szür, Cschorszäg királya sat. 
1 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Januar 1873.
        <pb n="26" />
        u. s. w. und Apostolischer König 
von Ungarn: 
Allerhöchstihren Ministerialrath im 
K. K. österreichischen Handels- 
Ministerium Franz Pilhal und 
Allerhöchstihren Ministerialrath im 
Königlich ungarischen Ministe- 
rium für Ackerbau, Industrie 
und Handel Dr. Edmund 
v. Ary, 
welche auf Grund ihrer Vollmachten sich 
über die nachstehenden Artikel geeinigt 
haben. 
I. Grundsätzliche Bestimmungen. 
Art. 1. 
Anwendbarkeit des Vertrages. 
Die Festsetzungen des gegenwärtigen 
Vertrages erstrecken sich: 
a) auf die Briefpost= und Fahrpostsen- 
dungen, welche dem Verkehr Deutsch- 
lands und der österreichisch unga- 
rischen Monarchie unter einander 
angehören: Wechselverkehr; 
b) auf die Briefpost= und Fahrpostsen- 
dungen, welche im Verkehr Deutsch- 
lands und der österreichisch= unga- 
rischen Monarchie mit fremden Staa- 
ten, oder fremder Staaten unter sich 
vorkommen, insofern bei diesem Ver- 
kehr die Gebiete beider vertrag- 
schließenden Theile berührt werden: 
Durchgangsverkehr. 
Die Bestimmungen über den inne- 
ren Briefpost= und Fahrpostverkehr blei- 
ben jedem der vertragschließenden Theile 
überlassen. 
Art. 2. 
Austausch der Postsachen. 
Zwischen den Postverwaltungen der 
vertragschließenden Theile soll ein gere- 
gelter Austausch der im Wechselverkehr 
éS Magyarorszäg apostoli 
kirälya: 
Pilhal Ferenczet, az osztrak 
es. k. kereskedelmi ministe- 
rium ministeri tanäcsosät, 
Dr. Ary Odönt, a földmive- 
és-, ipar- 6s kereskedelem- 
ügyi magyar kir. ministerium 
ministeri tanäcsosät, és 
neveztek ki, kik meghatalmazsaik 
alapjän az aläbb következ6 czikkekre 
nézve egyeztek meg. 
I. Elvi hatärozatok. 
1. czik k. 
A szerzödés alkalmazäsänak hatärai. 
Ezen sSzerzödés hatärozatai kiter- 
Jednek: 
a) azon levél- 68 kocsipostai külde- 
ményekre, melyek Németorszäg 
ẽs az Oszträk-Magyar Monarchia 
egymäs közötti forgalmähoz tar- 
toznak: kölcsönös forgalom; 
b) azon levél- 6s kocsipostai külde- 
ményekre, melyek Németorszäg- 
6s az Oszträk-Magyar Monar- 
chiänak idegen ällamokkal valG, 
Vagy idegen ällamoknak egymäs 
közötti forgalmäban fordülnak 
elb, ha ezen forgalom mind a kéet 
szerzödö féôl területeét Grinti: at- 
menö forgalom. 
A belföldi levél- é6s kocsipostai 
forgalomra nézve mindegyik szerzöd5 
fé5 szabadon intezkedik. 
*i 
A posta-küldemények kicserclése. 
A Szerzödö felek postaintezetei 
rendesen kicserélendik egymäs között 
a kölcsönös és ätmenö forgalomban
        <pb n="27" />
        wie im Durchgangsverkehr vorkommen- 
den Briefpost= und Fahrpostsendungen 
stattfinden. 
Die Verwaltungen machen sich gegen- 
seitig verbindlich, für möglichst schleunige 
Beförderung der ihnen zugeführten Brief- 
post- und Fahrpostsendungen Sorge zu 
tragen. Insbesondere sollen für Beför- 
derung der Briefpostsendungen jederzeit 
die schnellsten sich darbietenden Routen 
benutzt werden. 
Die vertragschließenden Theile werden 
dafür Sorge tragen, daß den Postver- 
waltungen die ungehinderte Benutzung 
der Eisenbahnen, Dampfschiffe und ähn- 
licher Transportmittel überall für die 
Beförderung der Postsendungen thunlichst 
gesichert werde. 
Zwischen welchen Postanstalten und 
Eisenbahn-Postbüreaus direkte Brief= oder 
Frachtkartenschlüse behufs des geregelten 
Austausches der Sendungen zu unterhal- 
ten sind, bleibt der nach Maßgabe des 
veränderlichen Bedürfnisses zu treffenden 
jedesmaligen Verständigung der Postver- 
waltungen vorbehalten. 
Art. 3. 
Ueberführung der Posttransporte auf den 
Grenzen. 
Bei den Verabredungen, welche hin- 
sichtlich der Beförderung der Posttrans- 
porte auf den beiderseitigen Grenzstrecken 
zu treffen sind, soll, soweit nicht nach 
Maßgabe bestehender besonderer Einrich- 
tungen und lokaler Verhältnisse andere 
Festsetzungen angemessen erscheinen, im 
Allgemeinen von dem Grundsatz ausge- 
gangen werden, daß eine jede Verwal- 
tung für die Beförderung der Postsen- 
dungen aus ihrem Gebiet bis zur gegen- 
überliegenden Grenz-Poststation des an- 
deren Gebiets zu sorgen hat. 
Jeder Postanstalt fallen die Gebühren 
von den Reisenden und das Ueberfracht- 
porto insoweit zu, als sie die Kosten der 
3 
elöfordulö levél- és kocsipostai Kül- 
demcnyeket. 
Az igazgatäsok kölcsöônösen köte- 
lezik magukat arra, hogy az ätvett 
levél- é48 kocsipostai küldeményck 
lehetö gyors Szällitäsäröl fognak gon- 
doskodni. Külôönösen a levélpostai 
küldemények szällitäsära mindenkor 
a kinälkozö leggyorsabb üut fog vä- 
lasztatni. 
Condoskodni fognak a szerzöd 
felek arrôl, hogy a postaigazgatäsok 
Szämära a vasutak-, gözhajöok- és ezek- 
hez hasonlö Szällitäsi eszközöknek 
a postaküldemények szällitäsära vald 
akadälytalan haszhälata lehetöleg biz- 
tositva legyen. 
Arra nézve, mely postaintezetek 
6s vasuti mozgö postahivatalok kö- 
zött tartassanak fen a küldeménpyek 
rendes kicserélése tekintetéb5l köxz- 
vetlen levél- 6s kocsipostai csomag- 
vältäsck, a szerzödö felek postaigaz- 
gatäsai a vältozö szükséghez képest 
esetenként fognak megegyezni. 
3. czikk. 
Postaszällitäs a hatärszéleken. 
A postänak a két f#1 területei 
közti hatärokon vald szällitäsa iränti 
megällapodäscknäl, hacsak mär meg- 
levö különös berendezések- 6s a helyi 
viszonycknäl fogva eltérö intézkedés 
nem mutatkozik Czélszerünek, ältalán 
Véve azon elv fog szem elött tartatni, 
hogy mindegyik igazgatäs a postakül- 
deményeknek sajät területéröl aszom- 
széd hatärszéli postaällomäsig vald 
Szällitäsärol gondoskodik. 
——2 1 
A szemelyszällitäsi 68 podgyds:dij 
azon aränyban jut egyik vagy mäsik 
Postaintezetnek, melyben ez a Szäl- 
1“
        <pb n="28" />
        Beförderung trägt. Sie berechnet das 
Personengeld nach ihrem eigenen Tarif 
und bestimmt das Freigewicht für ihre 
Bezugsstrecke. 
Einsictlch der Ueberführung der 
Eisenbahn-Posttransporte auf den Gren- 
zen gilt im Allgemeinen als Grundsatz, 
daß eine jede Postverwaltung für die 
Beförderung der Postsendungen bis zur 
Grenze ihres Gebiets zu sorgen hat, vor- 
behaltlich der etwaigen abweichenden Be- 
stimmungen der besonderen Staatsver- 
träge, beziehungsweise der Spezial-Ver- 
einbarungen. 
Art. 4. 
Entfernungs-Maß. 
Die Entfernungen im Verkehr zwischen 
den beiderseitigen Postgebieten werden 
nach geograbhischen Meilen, zu 15 auf 
einen Aequatorsgrad, bestimmt. 
Behufs Ermittelung der dem Tarif 
zu Grunde zu legenden Entfernungen 
wird das gesammte Postgebiet Deutsch- 
lands und des österreichisch ungarischen 
Reichs in quadratische Taxfelder von 
2 geographischen Meilen Seitenlänge ein- 
getheilt. Der direkte Abstand des Dia- 
gonal-Kreuzpunkts des einen Quadrats 
von dem des andern Quadrats bildet die 
Entfernung, welche für die Taxirung der 
Sendungen von den Postanstalten des 
einen nach denen des andern Quadrats 
maßgebend ist. Die von Quadratseiten 
durchschnittenen Postorte werden dem öst- 
lich, südlich oder südöstlich angrenzenden 
Quadrate zugezählt. 
Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt. 
Art. 5. 
Gewicht. 
Für die Gewichtsbestimmungen beim 
Postverkehr ist als Gewichts-Einheit das 
4 
litäsi költscget viscli. A maga vona- 
län mindegyik igazgatäs sajät tariläja 
Szerint szabja meg a szemely Szällitäsi 
dijt és maga ällapitja meg a Szabad- 
sülyt. 
A vasuti postaszällitäsra nézve 
ältaläban azon elv iränyadc, hogy 
mindegyik postaigazgatäs a postakül- 
deményecknek sajät területe hatäraig 
valb Szällitäsärol gondoskodik, ha- 
csak külbönös ällamszerzödesek vagy 
erre vonatkoze külSÖnös egyezményck 
netalän mäst nem hatäroznak. 
4. czikk. 
Tävolsägi mértek. 
A tävolsägok a ket postaterület 
közti forgalomban földrajzi mértlöl- 
dek szerint méretnek, minö 15 esik az 
egyenlitö egy fokära. 
A tarifa alapjäul szolgálo tävol- 
sägok meghatärozüsa tekintetéböl 
Nemetorszäg 6s az Oszträk-Magyar 
Monarchia egéesz postaterülete keét 
mértföld oldalhoszszasägu négySög- 
Gi#területekre osztatik. Egyik ily 
negyszög középpontjätöl a mäsikéhoz 
huzott egyenes vonal képezi azon 
tävolsägot, mely eme kéet négySZÖg- 
ben fekvö postaintéezetek közt vältott 
küldemények dijazásändl alapul szol- 
gäl. A négysZöÖgek oldalai ältal met- 
szett postahelyek a keletre, délre 
vagy delkeletre esö négyszeghez Szä- 
mittatnak. 
Egész mértföldet meg nem ütö- 
részek nem Szämittatnak. 
5. CZikk. 
Sulymértek. 
A sülvy meghatärczäsära a posta- 
forgalomban sulyegységül a kilo-
        <pb n="29" />
        Kilogramm mit dezimalen Unterabthei- 
lungen maßgebend. 
Art. 6. 
Münzwährung. 
Die Zutarirung, Vergütung und Ab- 
rechnung erfolgt bei der Briefpost, wie 
bei der Fahrpost, in der Landesmünze 
derjenigen Postbehörde, welche das Porto 
einzieht. 
Die Zahlung der Beträge aus den 
vierteljährlichen Abrechnungen zwischen 
den Postverwaltungen geschieht in der 
Landesmünze derjenigen Postverwaltung, 
welche eine Herauszahlung zu empfan- 
gen hat. · - 
Art. 7. 
Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der 
Postsendungen. 
In Bezug auf die äußere Beschaffenheit 
und Behandlung der Postsendungen bei 
der Auf- und Abgabe und bei der Weiter- 
spedition gelten die zwischen den Post- 
verwaltungen zu verabredenden beson- 
deren Reglements und Instruktionen, be- 
ziehungsweise die Festsetzungen der Ver- 
träge mit auswärtigen Staaten. 
Soweit in diesen Reglements, In- 
struktionen und Verträgen besondere Be- 
stimmungen nicht getroffen sind, finden 
die für den inneren Verkehr bestehenden 
Vorschriften jeder Postverwaltung An- 
wendung. 
Art. 8. 
Eintheilung der Postsendungen. 
Zur Briefpost gehören: 
Briefe ohne Werthangabe, 
Postkarten, 
Drucksachen, 
Waarenproben, Drucksachen 
Postanweisungen und 
Zeitungen. 
5 
gramme szolgäl, mely tizedes ré- 
szekre van felosztva. 
5. czZikk. 
Pénzértek. 
Portoösszegek — ugya levél- mint 
a kocsipostanäl — azon pénzértékben 
iratnak egymäs jarärn vagy terhére 
6s a kölecsönös Szämoläs is azon pénz- 
Ertckben történik. mely a portot 8edö 
Postahatosäg területen divik. 
A Ppostaigazgatäsok között évne- 
gyedenkint törtenö szämoläs utäni 
lizetesek ellenben azon Dostaigazga- 
täs területen divö pénzertékben tel- 
jesittetnek, melynek követelése marad. 
7. CZik k. 
A postaküldemények külsö alakja é68 ke- 
zelése. 
postaküldemények külsé alak- 
jät valamint tel- s leaddsi és tovaäb- 
bitäsi kezelését illetöleg a postaigaz- 
gatäsok körzött megällapitandö külö- 
nös Szabälyzatok és utasitäsok, s 
illetöleg a Külällamokkal kötött szer- 
zödések hatärozatai alkalmaztatnak. 
A mennyiben ezen szabälyzatok, 
utasitüsok es szerzödések nem inteéz- 
kednek, mindegyik postaigazgatäsnak 
a belsö forgalomra nézve fenällo sza- 
bälyai alkalmazandcek. 
S. czikk. 
A postaküldemények osztälyozäsa. 
A levélpostához tartoznak: 
Levelek ertknyilvänitäs nelkül, 
Levelezési lapok, 
nyomtatvänyok, 
ärumustrak, 
Postautalvänyok és 
hirlapok.
        <pb n="30" />
        Das Gewicht der Briefe und Waaren- 
proben darf 250 Grammen, das Gewicht 
der Drucksachen 500 Grammen nicht 
überschreiten. Wegen der portofreien Ge- 
genstände und der Sendungen vom Aus- 
lande sind die Bestimmungen in den Ar- 
tikeln 23 und 45 maßgebend. 
Zur Fahrpost gehören: 
Packete mit und ohne Werthangabe, 
Briefe mit Werthangabe und 
Briefe mit Postvorschüssen. 
II. Briefpost. 
Art. 9. 
Briefporto. 
Das Briefporto beträgt im Wechsel- 
verkehr auf alle Entfernungen: 
a) für den gewöhnlichen  frankirten 
Brief bis zum Gewicht von 15 
Grammen einschließlich: 1 Silber- 
groschen oder 3 Kreuzer (in den Ge- 
bieten mit der Süddeutschen Gulden- 
währung) oder 5 Neukreuzer; bei 
größerem Gewicht: 2 Silbergroschen 
oder 7 Kreuzer oder 10 Neukreuzer; 
b) für den gewöhnlichen unfrankirten 
Brief bis zum Gewicht von 15 
Grammen einschließlich: 2 Silber- 
groschen oder 7 Kreuzer oder 10 
Neukreuzer; bei größerem Gewicht: 
3 Sibergroschen oder 11 Kreuzer 
oder 15 Neukreuzer. 
Art. 10. 
Postwerthzeichen. 
Die Frankirung kann mittelst der im 
Ursprungslande gültigen Postwerthzeichen 
erfolgen. 
Andere Postwerthzeichen sind ungültig. 
6 
A levelek és ärumusträk sulya 
#cgyenkint a 250 gramme-ot, a nyom- 
tatvänyoké az 500 gramme-ot meg 
nem haladhatja. A portomentes tär- 
Gyakra és a külfölddel vältott külde- 
menyekre nezve a 23. é68 45-ik czik- 
kekben foglalt hatärozatok ällanak. 
A kocsipostähoz tartoznak: 
csomagok, értéknyilvänitässal 
Vvagy nà nélkül, 
levelek erteknyilvänitässal és 
Postaelöleggel terhelt levelek. 
IH. Levélposta. 
9. czikxk. 
Levéldij. 
A kölesönös forgalomban a tävol- 
sägra vald tekintet nelkül következö 
a levéldij: 
a) közönséges béermentestltett le- 
Vélért 15 gramme sülyig bezärd- 
lag: 1 ezüstgaras vagy 3 krajczär 
(ott hol delnémet ertek divik) 
vagy 5 ujkrsjczär; az emlitett 
sülyon felül 2 ezüstgaras vagy 
7 kr. vagy 10 ujkrasczär; 
b) közönséges nem bermentesi- 
tett levclcrt 15 gramme sülyig 
bezárblag: 2 czüstgaras vagy 
7 krajczär vagy 10 ujkrajczär:; 
a mondott sulyon felül 3 ezüst- 
garas vagy 11 krajczär vagy 
15 ujkrajczär. 
Czikk. 
Postai értéekjcgyck. 
A bérmentesités a feladads helyen 
éVvényes postai értéekjegyck alkal- 
mazäsa ältal törtenhetik. 
Idegen postai ertékjegyek érveny-
        <pb n="31" />
        Die mit solchen versehenen Sendungen 
werden als unfrankirt behandelt. 
Insoweit Frankokuverts in Anwen- 
dung kommen, bleibt es der Entschließung 
der Postverwaltung des Aufgabegebiets 
überlassen, außer dem durch den franko- 
stempel bezeichneten Werthbetrage, eine 
den Herstellungskosten der Kuverts ent- 
sprechende Entschädigung zu erheben. 
Art. 11. 
Unzureichende Frankirung. 
Die mit Postwerthzeichen unzurei- 
chend frankirten Briefe unterliegen der 
Taxe für unfrankirte Briefe, jedoch unter 
Anrechnung des Werths der verwendeten 
Postwerthzeichen. 
Die Verweigerung der Nachzahlung 
des Portos gilt für eine Verweigerung 
der Annahme der Sendung. 
Art. 12. 
Postkarten. 
Das Porto für Postkarten beträgt 
ohne Unterschied der Entfernung pro Stück 
4 Silbergroschen, beziehungsweise 2 Kreu- 
zer oder 2 Neukreuzer. Postkarten müssen 
frankirt werden. Unzureichend frankirte 
Postkarten, deren sofortige Rückgabe an 
den Einlieferer nicht möglich ist, werden 
nach den im Aufgabegebiet bestehenden 
allgemeinen Bestimmungen behandelt. 
Art. 13. 
Drucksachen. 
Für Drucksachen im Gewichte bis 
zu 250 Grammen wird im Falle der 
Vorausbezahlung und wenn sie, ihrer Be- 
schaffenheit nach, den reglementarischen 
Bestimmungen entsprechen, ohne Unter- 
schied der Entfernung, der Satz von 1/3 
Silbergroschen beziehungsweise 1 Kreuzer 
7 
telenek, s az ilyekkel ellätott külde- 
mények nem beérmentesitcttek gya- 
nänt kezeltetnek. . 
Levéljegyes boritékok hasznälata 
esetcben a feladäsi hely postaigazga- 
täsa a levéljegyre nyomott értéken 
tül még a boritekok elGälliläsi költsé- 
geinck megfelelöO pôtlékot is szedhet. 
1. czikk. 
Eléegtelen bérmentesités. 
A postai értékjegyck ältal elég- 
telenül bérmentesitett levelek a nem 
bérmentesitett levelekre szabott dij 
ald vonatnak, ügy azonban, hogy az 
alkalmazott jegyek értéke betudmeris 
A Portobnsnee utölagos megfize- 
tésének megtagadäsa olybá tekinte- 
tik, mintha a küldemény ellogadädsa 
tagadtatnék meg. 
12. cikk. 
Levelezési lapok. 
A levelezési lapok dija a tävol- 
sägra vald tekintet nelkül darabon- 
ként # ezüstgaras, illetöleg 2 krajezär 
Vvagy 2 ujkrajezär. A levelezési la- 
pokat bérmentesiteni kell. Elégtele- 
hül bérmentesitett levelezési lapok, 
melyek a feladbnak azonnal vissza 
nem adathatnak, a feladäs helyén 
ältaläban követett szabäly szerint ke- 
zeltetnek. 
czikk. 
Nyomtatvönpyok. 
Nyomtatvänyokért, ha a dij elöre 
fiizettetik, és ha minöségüknél fogva 
a Szabälyzatban meghatärozott kel- 
lekeknek megfelelnek, a tavolsägra 
Valb- tekinter nélkül 250 gramme 
eülyig minden 50 gramme vagy a2z 
50 gramme-ot meg nem üt6 sulyrész
        <pb n="32" />
        oder 2 Neukreuzern für je 50 Grammen 
oder einen Bruchtheil davon, für Druck- 
sachen im Gewichte über 250 Grammen 
bis 500 Grammen der Satz von 3 Sil- 
bergroschen beziehungsweise 11 Kreuzern 
oder 15 Neukreuzern erhoben. 
Für Druchsuchen bis 250 Grammen, 
welche unfrankirt oder unzureichend fran- 
kirt zur Absendung gelangen, oder welche 
den reglementarischen Bestimmungen nicht 
entsprechen, sonst aber zur Versendung 
mit der Briefpost sich eignen, wird das 
Briefporto wie für unfrankirte Briefe er- 
hoben, jedoch unter Anrechnung des 
Werths der verwendeten Freimarken. Der- 
artige Sendungen über 250 bis 500 
Grammen werden nach den im Aufgabe- 
gebiet bestehenden allgemeinen Bestim- 
mungen behandelt. 
Rücksichtlich der Auslegung der regle- 
mentarischen Vorschriften über Drucksachen 
ist, insoweit es sich nicht um unzweifel- 
hafte Versehen handelt, die Ansicht der 
Postanstalt des Aufgabeorts maßgebend. 
Art. 14. 
Waarenproben. 
Für Waarenproben (Waarenmuster 
wird im Falle der Vorausbezahlung und 
wenn sie ihrer Beschaffenheit nach den 
reglementarischen Bestimmungen ent- 
sprechen, ohne Unterschied der Entfernung 
der Satz von 3 Silbergroschen beziehungs- 
weise 1 Kreuzer oder 2 Neukreuzern für je 50 
Grammen oder einen Bruchtheil davon 
erhoben. . « 
Für Waarenproben, welche unfrankirt 
oder unzureichend frankirt zur Absendung 
gelangen, oder welche den reglementari- 
schen Bestimmungen nicht entsprechen, 
sonst aber zur Versendung mit der Brief- 
post sich eignen, wird das Briefporto wie 
für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch 
utän # czüstgaras, illetöleg 1 kr. vagy 
2 üjkrajsczär; 250 grammeron telül 
500 gramme-ig terjedöb nyomtatvä- 
nyokert3czüstgarast, illetöleg 11 kraJ 
Czärt vagy 15 Uskrajczärt tévö, toväbbi 
vältozäs ald nem esö dii szedcetik. 
A 250 gramme-ot meg nem ha- 
ladö azon nyomtatvänyokert, melyek 
bérmentesitlenül vagyelgtelenül bér- 
mentesitve küldetnek el, vagy melyck 
a Szabälyzatban meghatärozott kel- 
lIGkeknek meg nem felelnek, de kü- 
lömben a levlpostäval valc Szälli- 
täsra alkalmasak, a nem bermente- 
Sitett levyclekre szabott di szedetik, 
az alkalmazott jegyek Grtéekének be- 
tudatäsa mellett. A 250 gramme-on 
felül 500 gramme-ig terjedö ilynemü 
küldeményck a felndads helyen äülta- 
läban követett szabäly szerint kezel- 
tetnek. 
A nyomtatvänyokra vonatkoz 
szabälyzati hatärozatok magyaräza-- 
tära néezve, hacsak kétségtelen téve- 
dés esete nem forog fen, a teladäsi 
hely postaintezetének nczete hatäroz. 
14. czikk. 
Arumustraäkt. 
Arumusträkért (ärumutatvänyok- 
rt), ha n dij elbOre fzettetik, 68 ha 
min Oséegükné!l fogva a szabälyzatban 
meghatärozott kellékeknek megfelel- 
nek, a tüvolsägra valé tekintet nél- 
kül minden 50 gramme vagy az 50 
gramme- ot meg nem ütö Sulyrész 
utän 3 czüstgaras, illetöleg 1 krajczär 
Vagy 2 ujkrajczär Szedetik. 
Azon ärumusträkért, melyek nem 
bérmentesitve vagy elégtelenül bér- 
mentesitve küldetnek el, vagy melyek 
a szabälyzatban meghatärozott kel- 
lékeknek meg nem felelnek, de kü- 
lömben a levéelpostäval vald Szälli- 
täsra alkalmasak, a nem bérmentesitett
        <pb n="33" />
        unter Anrechnung des Werths der ver- 
wendeten Freimarken. 
Werden Waarenproben mit Druck- 
sachen zusammengepackt, so kommt eben- 
falls die im Artikel 13 festgesetzte Taxe 
nach Maßgabe des Gesammtgewichts der 
Sendung zur Anwendung. 
Dieses Gesammtgewicht darf 250 
Grammen nicht übersteigen. 
Art. 15. 
Rekommandatlon. 
Es ist gestattet, Briefe, Postkarten, 
Drucksachen und Waarenproben unter 
Rekommandation abzusenden. 
In solchem Falle ist, außer dem Porto, 
eine Rekommandations = Gebühr von 2 
Silbergroschen oder 7 Kreuzern oder 10 
Neukreuzern zu entrichten. Dieselbe wird 
zugleich mit dem Porto erhoben. 
Dem Absender einer rekommandirten 
Sendung wird auf Verlangen eine Em- 
pfangsbescheinigung des Adressaten (Rück- 
schein) durch die Postanstalt beschafft. 
Hierfür wird eine weitere Gebühr von 
2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern oder 
10 Neukreuzern erhoben, welche der Ab- 
sender bei der Einlieferung zu entrichten 
hat. 
Art. 16. 
Ersatzleistung für rekommandirte Sendungen. 
Für eine abhanden gekommene rekom- 
mandirte Sendung wird, mit Ausnahme 
eines durch die eigene Fahrlässigkeit des 
Absenders, durch Krieg, durch unabwend- 
bare Folgen von Naturereignissen oder 
durch die natürliche Beschaffenheit der 
Sendung herbeigeführten Verlustes, dem 
Absender eine Entschädigung von 14 
Thalern oder 241/2 Gulden Süddeutscher 
Währung oder 21 Gulden Oesterreichischer 
Wähung geleistet. 
Für die Beschädigung einer rekom- 
mandirten Sendung, sowie für den durch 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 
9 
levelekre szabott dij szedetik, az al- 
kalmazott jegyek értékének betudäsa 
mellett. 
Ha ärumusträk nyomtatvänyckkal 
csomagoltatnak együvé, Szinten à 
13. czikkben megällapitott dij jö al- 
kalmazäsba a küldemeny összsülyd- 
hoz képest. 
Ezen összsuly a 250 gramme-ot 
meg nem haladhat;ja. 
5. czikk. 
Ajänläs. 
Levelek, levelezési lapok, nyom- 
tatvänyok és ärumusträk ajänlva is 
küldhetek. 
Ez esetben a közönséges dijon 
felül még 2 ezüstgaras vagy 7 kraj- 
zr vagy 10 üujkrajczär ajänläsi dij 
fzetendö5ö, mely a portoval együtt 
szedetik be. 
A teladéó kivänsägära megszerzi 
a postaintézet a czimzett fl ätveteli 
bizonylatät (térti vevényt). Exzert to- 
väbbi 2 ezüstgaras vagy 7 krajczár 
agy 10 ujkrajczär fzetendö a feladas 
alkalmäval. 
16. ezik. 
Kirpotlas ajinlott küldeményekért. 
Elveszett ajänlott küldeményert 
a felade 14 tallér-vagy 244 delnémet 
ertékü forint- vagy 21 oszträk értékü 
forintnyi kärpötläst nyer, ha az el- 
veszést a feladö hibäja, häborü, elhä- 
rithatatlan elemi baleset vagy a kül- 
demeny termeszetes mivolta nem 
okozta. 
Ajänlott levelpostai küldemeny 
megserüléseert vagy késedelmes szäl- 
2
        <pb n="34" />
        — 10 
verzögerte Beförderung oder Bestellung 
einer rekommandirten Sendung entstan- 
denen Schaden wird seitens der Post kein 
Ersatz geleistet. 
Den rekommandirten Sendungen wer- 
den in Betreff der Ersatzleistung die zur 
Beförderung durch Estafette eingelieferten 
Sendungen gleichgestellt. 
Dem Absender gegenüber liegt die 
Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, 
welcher die Postanstalt der Aufgabe an- 
gehört. 
Der Anspruch auf Entschädigung an 
die Post erlischt mit Ablauf von sechs 
Monaten, vom Tage der Einlieferung 
der Sendung an gerechnet. Die Ver- 
jährung wird durch Anbringung der Re- 
klamation bei derjenigen Postverwaltung 
unterbrochen, welcher die Postanstalt der 
Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine 
abschlägige Bescheidung, so beginnt vom 
Empfange derselben eine neue Verjäh- 
rungsfrist von sechs Monaten, welche 
durch eine Reklamation gegen jenen Be- 
scheid nicht unterbrochen wird. 
Der Ersatzanspruch kann auch von 
dem Adressaten in denjenigen Fällen er- 
hoben werden, in welchen der Absender 
nicht zu ermitteln ist, oder die Verfol- 
gung seines Anspruchs dem Adressaten 
zuweist. 
Für den Verlust einer in einem Tran- 
sit. Briefpackete befindlichen rekommandir- 
ten Sendung hat die transitgebende Ver- 
waltung nur in dem Falle zu haften, 
wenn das ganze Briefpacket während der 
Beförderung in dem Transitgebiete ab- 
handen gekommen ist, oder wenn nachge- 
wiesen wird, daß die rekommandirte Sen- 
dung während der Beförderung im Tran- 
sitgebiete in Verlust gerathen ist. 
Für Verluste rekommandirter Sen- 
dungen, welche auf dem Transport durch 
eine auswärtige Beförderungsanstalt ein- 
treten, findet, insoweit nicht in Folge be- 
sonderer Verträge eine Verbindlichkeit zur 
litäsäbol vagy kéezhez-szolgältatäsd- 
bôl eredö kärért a postaintéezet nem 
nynjt kärpötläst. 
Ajänlott küldeményekkel azono- 
sak kärpotläs tekintetében a stafétä- 
Val valö Szällitäs végett feladott kül- 
demények. 
A feladö iränyäban a kärpötläsi 
kötelezettsécs aszon postaigazgatäst 
terheli, mely ald a felvevö postainté- 
zet tartozik. 
A posta iränyäban tämaszthat 
kärtéritési igeny a küldemeny fel- 
dläsa napjätöl szämitott 6 hönap 
elteltevel megszünik. K elévülést 
a feladäsi hely postaigazgatäsdnäl be- 
nynjtott felszolaläs megszakitja. Erre 
következett elutasitö végzés esetében 
ennek ätvételétöl szämitot ujabb hat 
havi elévülesi hatäridönek van heiye, 
melyet a végés ellen benyujtott fel- 
folyamodäs többé nem akaszt meg. 
A kärtertitesi igenyt a ezimzett föl 
is tämaszthatja, ha a felado vagy fel 
nem talälhatö vagy igéenyének erve- 
nyesitéset a Czimzett felre ruhdzza dt. 
Atmenö levelcsomagban foglalt 
ajänlott küldeményért az ätbocsäjté 
postaigazgatäs csak azon esetben ke- 
zeskedik, ha az egész levelcsomag 
Vész el Atszällitäs közben, vagy ha 
bebizonyittatik, hogy a küldemen) 
az ätbocsäjto igazgatäs területéen valö 
Szällitäs közben veszett el. 
Azon ajänlott küldeményekert, 
melyek valamely idegen intezet ältal 
teljesitett szällitäs közben vesztek el. 
a Szerz6dö felek postaigazgatäsai irä- 
nyäban krtéritesi igenynek nincs
        <pb n="35" />
        Ersatzleistung besteht, ein Ersatzanspruch, 
den Postverwaltungen der vertragschließen- 
den Theile gegenüber, nicht statt. Will 
jedoch der Absender seine Ansprüche gegen 
die auswärtige Transportanstalt geltend 
machen, so hat die Postverwaltung, von 
welcher die Sendung unmittelbar dem 
Auslande zugeführt worden ist, ihm Bei- 
stand zu leisten. 
Ein Ersatzanspruch für nicht rekom- 
mandirte Sendungen findet gegenüber 
den Postverwaltungen nicht statt. 
Art. 17. 
Postanweisungen und Postmandate. 
Die Postverwaltungen werden er- 
mächtigt, sich über die Einführung des 
Postanweisungs-Verfahrens auf folgenden 
Grundlagen zu verständigen: 
Das Maximum einer Postanweisung 
soll 50 Thaler oder 871/2 Gulden Südd. 
Währung oder 75 Gulden Oesterr. Wäh- 
rung nicht übersteigen. 
 Die Gebühr wird wie folgt festge- 
setzt: « 
für Postanweisungen bis 25 Thaler 
beziehungsweise 43 3/4 Gulden Südd. 
oder 37 1/2 Gulden Oesterr. Währung: 
auf 2 Silbergroschen oder 7 Kreu- 
zer oder 10 Neukreuzer, 
für Postanweisungen über 25 Thaler 
beziehungsweise 43 3/4 Gulden Südd. 
oder 37 1/2 Gulden Oesterr. Wäh- 
rung bis 50 Thaler beziehungsweise 
87 1/2 Gulden Südd. oder 75 Gulden 
Oesterr. Währung: auf 4 Silber- 
Kroschen oder 14 Kreuzer oder 
20 Neukreuzer. 
Dem Publikum wird die Auszahlung 
der eingezahlten Summen gewährleistet. 
Die Gebühr soll vom Absender im 
voraus bezahlt und zwischen der Verwal- 
tung des Aufgabe= und der Verwaltung 
des Bestimmungs-Gebiets halbscheidlich 
getheilt werden. 
11 
helye, hacsak külônös szerzödcsek al- 
tal az utobbiak kärtéritésre nem kö- 
telezvdék. Ha azonban a feladec kär- 
tériési igenyét az idegen Szällil 
intezet iränyäban kivänja érvenyesi-- 
teni, istäpolni fogja öt azon posta- 
igazgatäs, mely a küldemenyt a kül- 
földnek ätadta. 
Nem ijanlott küldeményekéert a 
Postaigazgatäsck iränyäban kärteéri- 
téesi igénynek nincs heiye. 
17. czikk. 
Postautalvänyok é6 mandatumok. 
postaigazgatäsck felhatalmaz- 
tatnak, hogy a postai utalvänyozäs 
behozatala irünt a következö clvek 
alapjän egyezkedjenek: 
A postautalväny maximuma az 
50 tallert vagy 874 d. n. frtot vagy 
75 o. é. frtot meg ne haladja. 
Adi következöleg ällapittatik meg: 
25 tallérig, ill. 432 d. n. és. 374 
0. C. frtig terjedö postautalvä- 
nyokert: 2 ezüstgaras vazy 
7 krajezär vagy 10 ujkrejczär; 
25 tallértöol 50 tallérig, ill. 432 
d. n. frttol 87“ d. n. srtig vagy 
374 o. 6. frtiol 75 o. C. frtig 
terjedö postautalvänyokért: 4 
ezistgaras vagy 14 krajezär 
Vvagy 20 ujkrajczär. 
A befzetett összegek kifzetéseért. 
a Posta kezeskedik. 
A dij a küldö ältal feladadskor 
fizetendö le es a feladädsi és rendel- 
tetéesi hely igazigatäsai között egyenlö 
részben osztatik meg. 
2.
        <pb n="36" />
        — 
Ebenso bleibt der Verständigung der 
beiden Postverwaltungen die Einführung 
der Postmandate vorbehalten. 
Art. 18. 
Expreßbestellung. 
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse 
der Absender das schriftliche Verlangen 
ausgedrückt hat, daß sie durch einen Ex- 
pressen zu bestellen sind, müssen von den 
Postanstalten sogleich nach der Ankunft 
dem Adressaten durch einen besondern 
Boten zugestellt werden. 
Eine Rekommandation der Expreß- 
sendungen ist nicht erforderlich. 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach 
dem Ortsbestellbezirke der Bestimmungs- 
Postanstalt ist die Expreß-Bestellgebühr 
nach dem Satze von 21/2 Silbergroschen 
oder 9 Kreuzern oder 15 Neukreuzern 
zu erheben. 
Die Entrichtung dieser Gebühr kann 
vom Absender erfolgen, oder dem Adressa- 
ten überlassen werden. 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach 
dem Land-Bestellbezirke gilt als Regel, 
daß die Expreß-Bestellgebühr von dem 
Adressaten zu entrichten ist, und zwar 
mit dem Betrage, welcher dem Boten 
für die Ausführung der Expreßbestellung 
nach dem ortsüblichen Satze vergütet 
wird. 
Die Expreßgebühr wird von der Post- 
anstalt des Bestimmungsorts bezogen. 
Art. 19. 
Nachzusendende Briefpostgegenstände. 
Für Briefpostgegenstände, welche dem 
Adressaten an einen andern als den auf 
der Adresse ursprünglich bezeichneten Be- 
stimmungsort nachgesendet werden sollen, 
findet aus Anlaß dieser Nachsendung ein 
weiterer Portoansatz nicht statt. 
Nachzusendende rekommandirte Brief. 
postgegenstände werden auch bei der Nach- 
12 
A keéet fel postaigazgatäsainak 
egyezkedesére hagyauk szintügy a 
Postai mandatumok behozatala is. 
8. czi kk. 
Express-kézbesités. 
Azon levélpostai tärgyakat, me- 
Uek czimoldalära a küldö azon k- 
vänsägät jegyezi fel, hogy express 
ältal kéEzbesittessenek, kötelesek a 
postaintezetek megérkezéesük utän 
azonnal külön kihordö ältal a czim- 
zett fel kezehez juttatni. 
Az express-küldemények sjänläsa 
nem Szükséges. 
rendeltetési postahivatal szék- 
helye köréche szöl levelpostai külde- 
mények express- kezbesitéseét 27 
Czüstgaras-vagy 9 krajczär-vagy 15 
ujkrajezärnyi dij szedetik. 
Eme dijt az elküldö vagy maga 
fizetheti le vagy a czimzett felre 
hagyhatja fizctesét. 
A hivatal környckére szold level- 
Postai express-küldeményekre nézve 
à Szabäly az, hogy az express-kez- 
besitési dijt a czimzett féel fzeti, még 
Pbedig azon összegben, mely azexpress- 
kézbesités teljesitéseért az illetö he- 
Ten valösäggal fzettetni szokott. 
Az express-kuzbesitési dij a ren- 
deltetesi hely postaintézetet illeti. 
19. ezikk. 
Levélpostai tärgyak utönküldése. 
Azon levelpostai tärgyakért, me- 
Tek a czimoldalon eredetileg feljegy- 
zett rendeltetési helyröl mäs helyre 
küldetnek utäna a czimzettnek, az 
utänküldés miatt toväbbi dij nem jär. 
Utänküldendö 5 änlott levelpostai 
tärgyak az utänküldésnél is ajänlot-
        <pb n="37" />
        sendung als rekommandirt behandelt. Eine 
nochmalige Erhebung der Rekommanda- 
tionsgebühr sindet dabei nicht statt. 
Art. 20. 
Unbestellbare Briefpostgegenstände. 
Für die Rücksendung unbestellbarer 
Briefpostgegenstände wird ein besonderes 
Porto nicht angesetzt. Haftet auf den- 
selben fremdes Porto, so wird von der 
Postanstalt, welche die Rücksendung be- 
wirkt, das Porto in demselben Betrage 
und in derselben Währung zurückgerech- 
net, wie dasselbe ursprünglich angerech- 
net war. 
Art. 21. 
Laufschreiben. 
Für Laufschreiben, die von Privat- 
personen veranlaßt werden, ist eine Ge- 
bühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreu- 
zern oder 10 Neukreuzern zu erheben, 
welche die Postverwaltung bezieht, deren 
Gebiet die Aufgabe-Postanstalt angehört. 
Ergiebt sich, daß die Nachfrage durch 
Verschulden der Post herbeigeführt ist, 
so findet  die Rückzahlung der Gebühr statt  
Art. 22. 
Portobezug. 
Jede Verwaltung bezieht ungetheilt 
diejenigen Beträge, welche nach Maßgabe 
der Art. 9, 11, 1 / 13, 14, 15, 19 und 
20 in ihrem Gebiete erhoben werden. 
Art. 23. 
Bestimmungen über die Portofreiheit. 
Die Korrespondenz sämmtlicher Mit- 
glieder der Regenten- Familien in den 
Gebieten der hohen vertragschließenden 
Theile unter einander wird ohne Be- 
schränkung auf ein bestimmtes Gewicht 
portofrei befördert. Ferner wird porto- 
13 
tak gyanänt kezeltetnek, a nélkül, 
hogy ezert ujabb ajänläsi dij järna. 
20. Czik k. 
Nem kezbesithet6ö levelpostai tärgyak. 
Nem kezbesithetö levélpostai tär- 
gyak vVisszaküldésecrt külön di nem 
jär. Ha ezen tärgyak idegen porto- 
Val terhelvek, a visszaküldé posta- 
intéezet a portot ugyanazon összegben 
6 pénzértékben szämitja vissza, mely- 
ben az eredetileg volt szämitva. 
21. ezikk. 
Tudakozò levelek. 
Magan személyek altal inditott 
tudakozö levelekert 2 ezüstgaras- 
Vagy 7 krajezär- vagy 10 ujkrajczär- 
Mny dü# jär, mely azon postaigazgatäst 
illeti, melynek területén van a fel- 
Vevô postahivatal. Ha kitünik, hogy 
a tudakozäsra a posta hibäja adott 
okot, a dij visszafizettetik. 
22. czikk. 
A dijakban vald részesülés. 
MNindegyik igazgatäs azon össze- 
geket, melyek a 9., 11., 12., 13., 14., 
15., 19. és 20. Czikkek alapjän sajät 
területéen folytak be, osztatlanul meg- 
tartja. 
23. czikk. 
Dijmentesseg. 
Aꝛ Uralkodõ Csalãdok valamennyi 
tagjainak egymäs kezött vältott le- 
velezései à sülyra vald tekintet nelkül 
a magas Szerzöd6ö felek területein dij- 
mentesen Szällittatnak. Dijmentesen 
fognak toväbbá Szällittatni a postai
        <pb n="38" />
        frei befördert die Korrespondenz in Post- 
dienst- und in Telegraphendienst- Ange- 
legenheiten. 
Eine weitere portofreie Beförderung 
findet nicht statt. 
Art. 24. 
Zeitungsvertrieb. 
Die Postanstalten besorgen die An- 
nahme und die Ausführung der Bestel- 
lungen auf Zeitungen und Zeitschriften, 
sowie deren Versendung und Abgabe an 
die Besteller. 
Für die Bestellung sind die Verlags- 
bedingungen zunächst maßgebend. 
Eine unentgeltliche Vertheilung von 
Probenummern findet nicht statt. 
Art. 25. 
Zeitungsgebühr und Bestellgeld. 
Die Gebühr für den Vertrieb der 
Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 
Prozent des Preises, zu welchem die ver- 
sendende Postanstalt die Zeitung von dem 
Verleger empfängt (Netto-Einkaufspreis). 
Bei Zeitungen, welche seltener als monat- 
lich vier Mal erscheinen, wird die Zei- 
tungsgebühr auf 12 1/2 Prozent des Netto- 
Einkaufspreises ermäßigt. In allen Fäl- 
len ist jedoch mindestens der Betrag von 
4 Silbergroschen oder 14 Kreuzern oder 
20 Neukreuzern jährlich für jede Zeitung 
oder Zeitschrift zu erheben. 
Die Gebühr für das Abtragen der 
Zeitungen wird von der Postverwaltung 
des Bestimmungsgebiets festgesetzt. 
Art. 26. 
Bezug der Zeitungsgebühr. 
Die Zeitungsgebühr wird zwischen 
der bestellenden und der absendenden Post- 
anstalt halbscheidlich getheilt. 
Läßt sich der Betrag nicht genau bis auf 
volle Viertelgroschen oder volle Kreuzer 
14 
és tävirdai hivatalos ügyekben väl- 
tott levelezesek. 
Mäs dijmentes szällitäsnak nincs 
helye. 
24. czik k. 
Hirlapok. 
A postaintézetek foglalkoznak hir- 
lapok és idöszaki iratok megrendelé- 
sével, szétküldesével és kiszolgältatä- 
- 
A megrendeléesekné#l az elbfizetési 
feltételek iränyadöot. 
Mutatvänyszämok ingyen kiosztä- 
sänak nincs helye. 
25. Czik k. 
Megrendelési é6s kez- besitéeei däj. 
A hirlapok 6s idöszaki iratok 
mondott kezeléseért järo dij 25 szd- 
Zzalekät teszi a postaintézet által a 
kiadonak fizetett megszerzesi ärnak. 
Havonként nögyszernel kevesebbszer 
megjelenö hirlapokért a dij a meg- 
Sz#erzéesi är 124 Szäzaldkära mérsé- 
keltetik. Minden egyes elöfzetett 
hirlapért vagy idöszaki iratéert azon- 
ban éCvenkent legaläbb 4 ezüstgaras 
Vvagy 14 krajczär vagy 20 üujkrajezär 
fog szedetni. 
A hirlap-kihordäsi dijt a rendel- 
tetéesi hely postaigazgatäsa hatärozza 
meg. 
26. cikk. 
A hirlapdiiban vald részesülcs. 
A hirlapdijon a megrendelö és 
megküldö postaintézet feleréeszben 
osztozkodnak. 
Ha az összeg nem oszthatö el 
negyedresz garasokra vagy egész
        <pb n="39" />
        oder volle Neukreuzer theilen, so verbleibt 
der größere Betrag der absendenden Post- 
anstalt. 
Art. 27. 
Besondere Zeitungsbeilagen. 
Für besondere Zeitungsbeilagen wird 
eine im voraus zu entrichtende Gebühr 
von 1/12 Silbergroschen oder 7/24 Kreuzern 
oder 1/2 Neukreuzer berechnet. Jede Ver- 
waltung bezieht die Gebühr für die aus 
ihrem Gebiet abgehenden Zeitungsbeilagen 
ungetheilt. 
Art. 28. 
Nachsendung von Zeitungen. 
Verlangt ein Besteller die Nachsen- 
dung einer Zeitung an einen andern Ort, 
so hat derselbe für die Ueberweisung der 
Zeitung bis zum Schlusse der Bezugs- 
periode eine zwischen den beiden Postan- 
stalten gleichmäßig zu theilende Gebühr 
von 10 Silbergroschen oder 35 Kreuzern 
oder 50 Neukreuzern zu entrichten. 
Kommen mehrmalige Ueberweisungen 
vor, so ist die Gebühr jedesmal zu er- 
heben, es sei denn, daß die Zeitung wie- 
der nach dem Orte der ursprünglichen 
Bestellung überwiesen wird. 
Wenn die Nachsendung einer bisher 
durch die Post noch nicht bezogenen, son- 
dern unmittelbar beim Verleger bestell- 
ten Zeitung verlangt wird, so ist dafür 
die Gebühr nach Artikel 25 vom Absen- 
der zu entrichten. Die Theilung erfolgt 
nach Artikel 26. 
In gleicher Weise werden die zwischen 
den Zeitungs= Redaktionen zur Versen- 
dung Erlangenden Tausch= Exemplare be- 
andelt. 
U. Fahrpost. 
Art. 29. 
Portoberechnung. 
Das Porto für Fahrpostgegenstände 
im Wechselverkehr wird nach der gerad- 
15 
krajczärokra, a nagyobb összeg à 
megküldö postaintéezetnek marad. 
27. czikk. 
Rendkivüli hirlap-mellékletek. 
Rendkivüli hirlap- melldkletekért. 
elöre fzetendö ½/1 ezüstgaras va 
5 krajezär vagy /I Ujkrajezär szämit- 
tatik. Mindegyik postaigazgatäs à 
területéböl eredö hirlap-mellekletek- 
ért befolyt dit osztatlamil megtartja. 
28. Czikk. 
Hirlapok utänküldése. 
Ha valamely elöfizetö birlapjät 
mäs helyre kivnja utäna küldeini, 
ezen utänküldésért az elöfizetesi idö 
VEgeig a két postaintézet közt egyenl3 
részben felosztandb 10 ezüstgaras- 
Vagy 35 krajezär- vagy 50 Ujkrajczär- 
nyi dijt fizet. 
A hely többszöri vältoztatäsa ese- 
tében a# dij mindannyiszor jär, kivéeve, 
ha a hirlap ismét az eredeti megren- 
deles helyere küldetik. 
Ha oly hirlap utänküldése kivän- 
tatik, mely nem a# posta utjän, ba- 
nem közvetlenül a kiadenäl volt meg- 
rendelve, a megküldé a 25. czikkben 
megällapitott ditt tartozik lefizetni. 
felosztäs a 26. czikk szerint tör- 
tenik. 
Hasonls eljäräs ald esnck a hirlap- 
szerkesztösegek között vältott csere- 
Peldäduyck. 
III. Kocsiposta. 
29. czikk. 
A dij kiszämitasa. 
A kölcsönös forgalomban vältott 
kocsipostai tärgyak dija az inditäs
        <pb n="40" />
        linigen Entfernung zwischen Abgangs- 
und Bestimmungsort, ohne Rücksicht auf 
die Grenzen der beiderseitigen Gebiete und 
auf die Spedition, in einer Summe be- 
rechnet. Bezüglich der Feststellung der 
Entfernungen sind die Bestimmungen im 
Artikel 4 maßgebend. 
Für jede Fahrpostsendung wird ein 
Gewichtporto und bei Sendungen mit 
Werthangabe außerdem eine Versiche- 
rungs-Gebühr erhoben. 
Bei Sendungen mit Postvorschuß 
tritt dem Porto und der etwaigen Ver- 
sicherungs= Gebühr die Postvorschuß-Ge- 
bühr hinzu. 
Die Sendungen können entweder voll- 
ständig bis zum Bestimmungsort frankirt 
oder unfrankirt abgesandt werden. 
Art. 30. 
Gewichtporto für Packete. 
Das Gewichtporto für Packete 
beträgt für je 500 Grammen (1 Pfund): 
bis 5 Meilen 
über 5— 10 Meilen 
. 10— 15 
. 15— 20 
. 20— 250 
. 30— 40 1 
. 40— 50 IL 
.50— G60 
.60— 70 I 
. 70— 80 1 
80— 90 2 
. 90—100 2 
. 100—120 2 
. 120—140 2 
".140—160 2 
. 160—180 2 
16 
222222 2 2 2— 
és rendeltetes helye közti egyenes 
tävolsäg szerint egy összegben szä- 
mittatik ki, a két postaterület hat&amp; 
raira és a toväbbitäsi utra valc te- 
kintet nelkül. A tävolsägok megha- 
tärozäsa a 4. Czikk Szerint törtenik. 
Minden kocsipostai küldeményert 
sülyporto, és értéekupilvänitässal fel- 
adott küldeményekért azon felül még 
biztositäsi dij is szedetik. 
Postaelöleggel terhelt küldemé- 
nyekért a portohoz és biztositäsi dij- 
hoz hozzä jöÖ még a postaelölegert 
järc dij. 
A küldemenyek vagy egész a ren- 
deltetési belyig bermentesitve vagy 
nem bérmentesitve adhatek fel. 
30. cikk. 
Csomagokért järo sulyporto. 
A csomagokért järé süulyporto 
minden 500 gramme (1 font) utän: 
2 Pf. oder I– 
4 1 
. 6. 2 
8. 3 
l. 10 4 
r. — — 5 - 
2 564 
4 63 
6. 7 
8. 84 
10 9 
—. 10 
2.. 108. 
4 . 113 
6 12 
8. 136 
10 14
        <pb n="41" />
        5 mértfölldig. 2 lNiller ragy : uUjkr. 
5— 10 .. ... . . .. 4 2 » 13 » 
10— 15 6 » : 242 „ 
15— 20 v.. ... . . .. 8 » »33 » 
20— 25 :„ 10 „ " 41 
25— 30 : I züstgaras — " b 
30— 40 v 1 v 2 » 5 „" 
40— 50 4 6 
50— 60 v 1 v 6 „ 5· ½ " 
60— 70 „ 1 " 8 "„ 841 „ 
70— 80 » 1 r 10 ? » 9 „ 
80— 90 ? 2 v — " » 10 ¾l 
90—100 v 2 "“ 2 ? "* 10; „ 
100—120 2 v 4 2 » 113 » 
120—140 v 2 " 6 ?2 „ 124 „„ 
140—160 » 2 » 8 " * 134 „ 
160—180 " 2 v 10 » * 14 „ 
und so weiter für je 20 Meilen zwei 
Pfennige oder 3 Neukreuzer mehr. 
Ueberschießende Gewichtstheile unter 
500 Grammen (1 Pfund) werden für 
volle 500 Grammen gerechnet. 
Als Minimalsätze für ein Packet 
werden erhoben: 
éẽs igy toväbb minden 20 mertföld 
utän 2 fillérrel vagy 3 üfjkrajczärral 
több. 
Az 500 gramme-ot (1 fontot) meg 
nem ütö sulyrészek egész 500 gram- 
me-nak szämittatnak. 
legkisebb dij, mely egy-egy 
cssomagert szedetik: 
bis....... 5 Meilen: 2 Sgr. oder 7 Kr. oder 10 Nkr. 
über 5 bis 15 B. 15 15 
15. 25 4 . 14 20 
. 25 50 5 . 18 25 
50 Meilen. . . . . . . 6 . 2424 30 
5 mértföldig 2 ezüstgaras vagy 7 kr. vagy 10 üßkr. 
5—15 „ 3 "“ „ 11. " 15 „ 
15—25 " 4 » » 14» „ 20. 
25—50 » 5 : : 18 25 
50 mértlöldön tul 6 5 „" 21 „" » 30 
Wenn mehrere Packete zu derselben 
Ha több csomag tartozik azonegr 
Pset Aregt Keera so wird für je. Szällito levéelhez, minden egyes cso- 
bes einzelne 
berechnet. 
Neichs-Oesehbl. 1673. 
et die Tage selbstständig magért a dij külön számittatik. 
3
        <pb n="42" />
        Art. 31. 
Gewichtporto für Briefe mit Werthangabe 
und für Briefe mit Postvorschuß. 
Das Gewichtporto für Briefe mit 
Werthangabe und für Briefe mit Post- 
vorschuß beträgt bis zum Maximum des 
zulässigen Gewichts der Briefe (250 Gram- 
men beziehungsweise 1/2 Pfund einschließ- 
ich): 
bis. 
über 5 bis 15 2 
. 15. 25 3 
25. 50 4 
. 50 Meilen 
....... 5 
18 
31. czikk. 
Nyilvanitott értékkel vagy postaolõleggel 
terhelt levelek sulyportoja. 
Nyilvänitott ertekkel feladott le- 
Velek és postaelöleggel terhelt leve- 
lek süul) portojsa à# 
eevelek sülyära 
Szabott hatärig (250 grammelig, ill. 
4 fontig bezärölag) következbö: 
5 Meilen: 13 Sgr. oder 6 Kr. oder 8 Nfr. 
- —7 10 
. 11 15 
14 . 20 
" é. 18 . 20 
5 mértföldig 14 ezüstgaras vagy 6 kr. vagy Süijkr. 
5—15 ? 2 
15—20 v 3 » 
25—50 » 4 I 
50 mértföldön tul 5 " 
Art. 32. 
Versicherungs-Gebühr. 
Die Versicherungs-Gebühr be- 
v 75 „ 10 v 
» 11 » " 15 „ 
! 14 n ? 20 ½ 
· 18 „ 25 2 
32. cik k. 
Iztositasi dl. 
A biztositäsi dij következö: 
  
  
trägt: 
bis 50 Thlr. oder 87; Il. über 50 Thir. bis 100 Khlr. bei größeren Summen für 
Südb. oder 75 Fl. Oesterr. wü de be "6. 176 * jede 100 Ahlr. oder 175 Fl. 
einschließlich 1½0 zu. Oosterr. einschleezlih Südd. oder 150 Fl. Oesterr. 
bis 15 Meilen ... ... 2 Sgr. oder 3 Nkr. 1 Sgr. oder 5 Nkr. 1 Sgr. oder 5 Nkr. 
über 15 bis 50 Meilen 1 " fF22 „ 10 2 „ „10 "“ 
» 50 Meilen . . . .. EEIEEIIIIIIIEIIEIIIIIIIIEIIIIII "„ 
  
50 tallerig veg) 87# del- 
nemet sorimig veg) 75 o.é. 
forimig 
50 tallértöt 100 tallerig, 
87, d. u. f#töl 175 d. n. 
lorintig vagy 75 o. C. KRtol. 
150 o. e. forintig. 
nagyobb összegnél minden 
0 tallérert vag) 175 d. n. 
fÜ##rt, vagy 150 o. e. 
forimert. 
  
15 mértföldig . 
15—50 « 
50mt1döntül... 
  
kagwagyZüjkn 
Ip o5y 
2s s10s 
  
1e.g.vagyöüjkk. 
2 „ „" 10 
3. 15 
  
c. g. vagy 5 üfkr. 
2 „ " 10 „ 
3 „ m15 »
        <pb n="43" />
        Uebersteigt der angegebene Werth 
den Betrag von 1000 Thalern oder 1750 
Gulden Süddeutscher Währung oder 1500 
Gulden Oesterreichischer Währung, so 
wird für den Mehrbetrag die Hälfte der 
obigen Versicherungs-Gebühr erhoben. 
Gehören mehrere Sendungen mit 
Werthangabe zu derselben Begleit- Adresse, 
so wird für jede Sendung die Versiche- 
rungs-Gebühr selbstständig berechnet. 
Art. 33. 
Umrechnung bei Verschiedenheit der Währung 
und Abrundung. 
Die in den Artikeln 30 und 32 fest- 
14 Vortosätze werden in den Ge- 
ieten mit Süddeutscher Währung mög- 
lichst genau in die Erhebungsmünze um. 
gerechnet. 
Taxbruchtheile werden auf volle halbe 
Silbergroschen beziehungsweise auf volle 
Kreuzer oder auf volle Neukreuzer er- 
höht. 
Art. 34. 
Rekommandirte Packete. 
Es ist gestattet, Packete ohne Werth- 
angabe unter Rekommandation zu ver- 
senden. Für dieselben ist außer dem 
Packetporto eine Rekommandationsgebühr 
von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern 
oder 10 Neukreuzern zu entrichten. Dir, 
selbe wird zugleich mit dem Porto er- 
hoben. Wird ein Rückschein verlangt, 
so ist eine weitere Gebühr von 2 Sgr. 
oder 7 Kreuzern oder 10 Neukreuzern 
zu erheben, welche der Absender zu ent- 
richten hat. Die Rekommandations- und 
Rckschein-Gebühr gehören zur gemein- 
schaftlichen Einnahme (Art. 40). 
Art. 35. 
Postvorschüsse. 
Von einem durch die Postverwaltun- 
gen näher zu verabredenden Termine an 
19 
Ha a#nyilvänitott érték 1000 tal- 
lert vagy 1750 delnémet forintot vagy 
1500 oszträk ertékuü forintot megha- 
lad, a feles összeg utän a fentebbi 
biztositäsi dij fele része szedetik. 
Ha, nyilvänitott ertekkel feladott. 
több küldemen) tartozik azonegy 
Szällito levélhez. a biztositäsi di) min- 
den küldemény utän külön Szämit-- 
tatik. 
33. czikk. 
Mäs értékre valé ätszämitös és kikerekités. 
A 30 és 32. czikkekben kitett dij- 
tételek déelnémet pénzértéket hasznäld 
területeken lehetö pontosan ät fognak 
azon pénznemre szämittatni, melyben 
a dij Szedetik. 
A dizak tört részei fél ezüstgara- 
sokra, illet5öleg egéesz krajczärokra 
vagy egész ujkrajzärokra egészittet- 
nek ki. 
34. czikk. 
Ajänlott csomagok. 
Ertéeknyilvänitäs nelkül feladott 
csomagok ajänlva is küldheték. 
Ez esetben a közönséges dijon. 
lelül meg 2 ezüstgaras vagy 7 kraj- 
czär vagy 10 uüjkrajczär ajänläsi dli 
sizetendö, mely a portoval együtt 
tszedetik be. 
Ha térti vevény Eiväntatik, ezert 
toväbbi 2 ezüstgaras vagy 7 krajczär 
vragy 10 ujkrajczär flzetendö a fel- 
adäskor. 
Az ajänläs es téerti vevény dija 
a közös kocsipostai bevételhez (40. 
Czikk) tartozik. 
35. Czik k. 
Postai elölegek. 
A postaigazgatäsock ältal egyret- 
EGrtöleg meghatärozandö idöponttél 
3*
        <pb n="44" />
        können durch die Postanstalten Postvor- 
schüsse bis zur Höhe von 50 Thalern 
oder 87 1/2 Gulden Süddeutscher Währung 
oder 75 Gulden Oesterreichischer Wäh- 
rung geleistet werden. Für Transport- 
Auslagen und Spesen sind Vorschüsse 
auch in einem höheren Betrage zulässig. 
Die außer dem Porto 2c. für die 
Sendung (Artikel 30 beziehungsweise 
31 und 32) zu erhebende Gebühr für 
den Postvorschuß beträgt: für jeden Thaler 
oder Theil eines Thalers einen halben 
Silbergroschen, für jeden Gulden oder 
Theil eines Guldens Süddeutscher Wäh- 
rung einen Kreuzer und für jeden Gul- 
den oder Theil eines Guldens Oesterrei- 
chischer Währung 1 4/10 Neukreuzer, min- 
destens jedoch für den ganzen Betrag den 
Satz von 1 Silbergroschen beziehungs- 
weise 3 Kreuzern oder 5 Neukreuzern. 
Eine Vorausbezahlung des Portos 
und der Gebühr ist nicht nothwendig; 
doch kann die Zahlung nicht getrennt er- 
folgen. 
Art. 36. 
Begleit-Adressen. 
Für die Begleit-Adressen zu Fahrpost- 
sendungen kommt ein besonderes Porto 
nicht in Ansatz. Dieselben dürfen das 
Gewicht von 15 Grammen nicht über- 
steigen. 
Art. 37. 
Portoberechnung bei Rück- oder Nachsendungen 
von Fahrpostgegenständen. 
Zurückzusendende oder nachzusendende 
Fahrpostgegenstände werden wie Sendun- 
dungen behandelt und taxirt, welche an dem 
Orte, von wo aus die Rücksendung, be—- 
ziehungsweise Nachsendung erfolgt, nach 
dem ursprünglichen Aufgabeorte, bezie- 
hungsweise dem neuen Bestimmungsorte 
aufgegeben werden. 
Für die Rücksendung oder Nachsen- 
dung von Postvorschußsendungen wird 
20 
kezdve a postaintezetek ältal 50 tallér 
vagy 87 delnémet értéekü forint vagy 
75 oszträk ertékü forint erejéig posta- 
elölegek fognak adathatni. Szällitäsi 
kiadäsok é8 mäs költségek fejében 
nagyobb összegü elölegek is adat- 
hatnak. 
A küldeméenyeért järôö porton s att. 
kivül (30. illetöleg 31. es 32. czikk) 
a Postaelölegert következö di; sze- 
detik: minden taller vagy az egész 
tallert meg nem ütö rész utän e 
i#l züstgaras; minden delnémet er- 
tekü forint vagy az egész sorintot 
meg nem ütö resz utän egy krajczär; 
s minden oszträk értékü forint vag) 
az egẽsz forintot meg nem ütö resz 
utän 1/° Ukraczár; az egész összeg, 
ért azonban legaläbb 1 ezũstgaras 
iletöleg 3 krajczär vagy 5 ujkrajezär. 
Nem köteles s feladö a portot es 
az elölegezési dijt elöre lefizetni; de 
elvälasztani a kettöt nem lehet. 
36. c2 ik k. 
Szällitö levelek. 
A kocsipostai küldeményeket ki- 
sérÖ SzällitS levelekéert különös di 
nem Szämittatik. A Szällito levelek 
a 15 gramme sülyt meg nem balad- 
hatjäk. · 
37.c-zi1ck. 
Kocsipostai küldemények vissza-küldése- 
vagy utänküldéseért jär dij. 
Visszaküldendö vagy utänkülden- 
d6 kocsipostai tärgyak azon külde- 
mények modjära kezeltetnek és vo- 
natnak dij ala, melyek azon a helyen. 
honnan a visszaküldés, illetöleg utän- 
küldés történik., az eredeti feladas 
illetöleg uj rendeltetés helyére adat- 
nak föl. 
Postaeléleggel terhelt küldemé- 
Mnyek vissza- vagy utänküldéseért az
        <pb n="45" />
        — 21 
die Vorschußgebühr nicht noch einmal 
angesett, dies gilt auch für diejenigen 
Fälle, in welchen solche Sendungen aus 
dem inneren Verkehr in den Wechselver- 
kehr und umgekehrt übergehen. 
Art. 38. 
Nebengebühren. 
Nebengebühren bei der Aufgabe von 
Fahrpostsendungen sollen nicht neu ein- 
geführt und über die dermaligen Sätze 
nicht erhöht werden. 
Die Festsetzung der Gebühren für die 
Bestellung der Fahrpostsendungen in die 
Wohnungen der Adressaten wird jeder 
Verwaltung anheimgestellt. 
Art. 39. 
Bestellung von Fahrpostsendungen durch 
Erpressen. 
Fahrpostsendungen, bezüglich deren 
der Absender durch Vermerk auf der 
Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, 
daß die Bestellung durch einen Expressen 
erfolgen soll, sind sogleich nach der An- 
kunft dem Adressaten durch einen beson- 
deren Boten zuzustellen. 
Ob und beziehungsweise bis zu wel- 
cher Werth- und Gewichtsgrenze die Sen- 
dung selbst mitzubestellen ist, oder ob die 
expresse Bestellung sich auf den Abliefe- 
rungsschein oder die Begleit-Adresse zu 
beschränken hat, richtet sich nach den im 
Bestimmungsgebiet bestehenden allgemei- 
nen Grundsätzen. 
Die Expreßgebühr für Sendungen 
nach dem Ortsbezirke wird in den Fällen, 
in welchen die Sendungen selbst bestellt 
werden, mit dem doppelten Betrage der 
im Artikel 18 festgesetzten Gebühr, in 
den Fällen hingegen, in welchen nur die 
Ablieferungsscheine oder die Begleit- 
Adressen zur expressen Bestellung gelan- 
en, mit dem einfachen Betrage dieser 
Gebühr erhoben. 
  
elölegezesi dij ujbol nem szämittatik; 
ez äll azon esctekben is, midön ily- 
nemü küldemények a belforgalomböl 
à kölcsönös forgalomba mennek ät 
Vagy viszont. 
38. Cczikk. 
Alellékdijak. 
Kocsipostai küldemények feladd- 
sünäl uj mellckdijak nem fognak be- 
hozatni és a fenällök a mostani teé- 
teleken tül nem fognak emeltetni. 
Akocsipostaiküldemények häzhoz 
Vitcleért jär di; meghatärozäsa min- 
degyik igazgatäs szabad tetszéscre 
hagyatik. 
39. cikk. 
Kocsipostai küldemenyek express - kez- 
esltese. 
Azon kocsipostai küldemenpyek, 
melyek czimoldalära a küldé azon 
kiv##nsägät jegyezte fel, hogy express 
ltal kéezbesittessenek. megerkezesük 
utän azonnal külön kihord Aital à 
czimzett fél kezehez juttatandk. 
Vajon a külldemeny maga kezbe- 
sittessek-e és a suly es értek tekin- 
tetében mely hatärig, avagy csak a 
veveny vagy Szällito levelre szoritkoz- 
z6k-Cnz express-kezbesités: arra nézve 
a rendeltetesi helyen ältaläban köve- 
tett szabäly iränyadd. 
A rendeltési postabivatal szek- 
helye körébe szöolb küldemenyekert 
egxpress-kezbesitési dijul, ha maga a 
küldemeény) kezbesittetik, a 18. czikk- 
ben kitett di; kétszeres összege, ha 
pedig csak a vevény vagy Szällito 
level kézbesittetik express ältal, az 
ott irt dij jär.
        <pb n="46" />
        Die Expreßgebühr für Sendungen 
nach dem Landbezirk regelt sich nach den- 
selben Bestimmungen, welche im Artikel 18 
bezüglich der nach dem Land-Bestellbezirke 
gerichteten expressen Briefpostgegenstände 
getroffen sind. 
Die Gebühren für die expresse Be- 
stellung werden von der Bestimmungs- 
Postanstalt bezogen. 
Art. 40. 
Vertheilung der Einnahmen für die Fahrpost- 
sendungen. 
Die gemeinschaftliche Einnahme für 
die Fahrpostsendungen im Verkehr zwischen 
Deutschland und der österreichisch -unga- 
rischen Monarchie wird unter die bethei- 
ligten Postverwaltungen nach bestimmten 
 Prozentsätzen vertheilt. 
Die Prozentsätze der einzelnen Verwal- 
tungen werden nach dem Maßstabe der 
Portoantheile ermittelt, welche für die in 
einem gewissen Zeitraum wirklich beförder- 
ten Fahrpostsendungen für jedes Gebiet 
entfallen. 
Ueber die Art dieser Ermittelung wer- 
den die betheiligten Postverwaltungen die 
erforderliche Vereinbarung treffen. 
Die zu ermittelnden Prozentantheile 
gelten rückwirkend auch für das Jahr 1872. 
Art. 41. 
Portofreiheiten bei der Fahrpost. 
Bezüglich der Portofreiheiten für Fahr- 
postsendungen der Mitglieder der Regenten- 
Familien in den Gebieten der hohen ver- 
tragschließenden Theile verbleibt es bei 
den bisherigen Grundsätzen. 
Die dienstlichen Sendungen, welche 
zwischen den Postbehörden und Postan- 
stalten unter einander vorkommen, werden 
portofrei befördert. 
22 
A hivatal környék&amp;re szöld külde- 
ménvek express- kezbesitésert fize- 
tendö dijra nezve azon hatärozatok 
ällanak, melyek a 18. czikkben a 
hasonlö levélpostai küldemenyekre 
nezve ällapitväk meg. 
Az express-kezbesitési di; a ren- 
deltetési hely postainteéezetet illeti. 
40. czikk. 
A kocsipostai küldeményekért bet befolyt 
v #tel felosztäsa. 
A Németorszäg es az Oszträk- 
Magyar Monarchia közt vältott kocsi- 
Postai küldemények utän befolyt k6ö- 
z268 jövedelem a részes postaigaz- 
gatäsok között bizonyos Szäzalékos 
részek szerint felosztatik. 
Mindegyik igazgatüs Szäzaléka 
azon portorészek szerint fog kiszä- 
mittatni, melyek a bizonyos idön at 
téenyleg szällitott kocsipostai külde-- 
meények utän mindegyik területre 
jutnak. 
Eme kiszämitäs medozatät a ré- 
Szes postaigazgatäsck egyetertöleg 
fogäiäk megällapitani. 
A kiszämitandö Szäzalékos részek 
visszahatölag az 1872 Evre is alkal- 
maztatnak. 
41., czikk. 
Kocsipostai dimentesseg. 
Az Uralkodo Csalüdok tagjai közt 
a magas szyerzödö felek területein 
vältott kocsipostai küldemények dij- 
mentessege tekinteteben az eddig kÖö- 
vVetett szabälvyok tovähbra is erreny- 
ben maradnak. 
Dümentesen Szällittatnak azon hi- 
Vatalos küldemények, melyeket #a 
Postahatosägok és postaintézeket egy- 
mäs között vältanak.
        <pb n="47" />
        Eine weitere portofreie Beförderung 
findet nicht statt. 
Art. 42. 
Gewährleistung bei der Fahrpost. 
Dem Absender wird für den Verlust 
und die Beschädigung der reglements- 
mäßig eingelieferten Fahrpostgegenstände 
Ersatz geleistet. 
Für einen durch verzögerte Beförderung 
oder Bestellung dieser Gegenstände entstan- 
denen Schaden wird nur dann Ersatz ge- 
leistet, wenn die Sache durch die Ver- 
zögerung verdorben ist, oder ihren Werth 
bleibend ganz oder theilweise verloren hat. 
Auf eine Veränderung des Kurses oder 
marktgängigen Preises wird jedoch keine 
Rücksicht genommen. 
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung 
bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, 
die Beschädigung oder die verzögerte Be- 
förderung oder Bestellung 
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des 
Absenders, oder 
b) durch Krieg, oder 
c) durch die unabwendbaren Folgen 
eines Naturereignisses, oder durch 
die natürliche Beschaffenheit des Ge- 
genstandes herbeigeführt worden ist, 
oder 
4) auf einer auswärtigen Transport- 
Anstalt sich ereignet hat, für welche 
eine der betheiligten Postverwaltungen 
nicht durch Vertrag die Ersatzleistung 
ausdrücklich übernommen hat. Will 
jedoch der Absender seine Ansprüche 
gegen die auswärtige Transport- 
Anstalt geltend machen, so hat die 
Postverwaltung, von welcher die 
Sendung unmittelbar dem Aus- 
lande zugeführt worden ist, ihm Bei- 
stand zu leisten. 
23 
Mäs dijmentes szällitäsnak nincs 
lye. 
42. cikk. 
Kocsipostai küldeményekert valö kezes- 
A feladb a Szabälyszerü medon 
feladott kocsipostai küldeményekert 
elveszés vagy megsérülés esetében 
kärtéritest nyer. 
Koésedelmes szällitäs vagy kezbe- 
sités folytän keletkezett kärert csak 
akkor adatik kärpotläs, ha a tärgy 
a késedelem következtében elromlott 
vagy értékét egészen vagy részben 
VGgleg elvesztette. Az árfolyam vagy 
väsäri Arkelet megvältozisa azonban 
tekintetbe nem vetetik. 
Kärtéritési kötelezettségnek nincs 
helye, ha az elveszés, megserülés 
vagy kcsleltetett szällitäs vagy kez- 
besités: 
a) az elküld5ö hibadja vagy 
b) hüboru vagy 
c) valamely elhärithatatlan elemi 
baleset vagy a tärgy természe- 
tes mivolta ältal idéztetett elö, 
Vagy pedig 
d) valamely idegen Szällitö intézet- 
nél történt, melyért a szerzöd65 
felek postaigazgatásainak egyike 
sem vällalta el szerzödésileg 2à 
kürtéritési kötelezettscget; ha 
azonban a feladö Kkärtalanitäsi 
igéenyét az idegen szallit intézet. 
iränyäban kivänja érvényesiteni, 
istäpolni fogja öt azon posta- 
igazgatäs, mely a küldemenpyt a 
külföldnek ätadta.
        <pb n="48" />
        Wenn der Verschluß und die Ver- 
packung der zur Post gegebenen Gegen- 
stände bei der Aushändigung an den 
Empfänger äußerlich unverletzt, und zu- 
gleich das Gewicht mit dem bei der Ein- 
lieferung ausgemittelten übereinstinmmend 
befunden wird: so hat die Post nicht die 
Verpflichtung, das bei der Eröffnung an 
dem angegebenen Inhalte Fehlende zu 
vertreten. Die ohne Erinnerung ge- 
schehene Annahme einer Sendung be- 
gründet die Vermuthung, daß bei der 
Aushändigung Verschluß und Verpackung 
unverletzt, und das Gewicht mit dem bei 
der Einlieferung ausgemittelten überein- 
stimmend gewesen ist. 
Ist eine Werthangabe geschehen, so 
wird dieselbe bei der Feststellung des Er- 
satzbetrages zum Grunde gelegt. Wird 
jedoch von der Post nachgewiesen, daß 
der angegeberne Werth den gemeinen 
Werth der Sache übersteigt, so ist nur 
dieser zu ersetzen. 
Hat bei Packeten eine Angabe des 
Werths nicht stattgefunden, so wird im 
Falle eines Verlustes oder einer Beschä- 
digung der wirklich erlittene Schaden, 
jedoch nicht mehr als ein Thaler oder ein 
Gulden 45 Kreuzer Süddeutscher Wäh- 
rung oder ein Gulden 50 Neukreuzer 
Oesterreichischer Währung für jedes Pfund 
der ganzen Sendung vergütet. Sendun- 
gen) welche weniger als ein Pfund wie- 
gen, werden den Sendungen zum Ge- 
wicht von einem Pfunde gleichgestellt und 
überschießende Theile für ein Pfund ge- 
rechnet. Für den Verlust eines rekom- 
mandirten Packets wird nach denselben 
Grundsätzen Ersatz geleiste, jedoch min- 
destens mit dem Betrage von 14 Tha- 
lern, 24 1/2 Gulden Süddeutscher Währung 
oder 21 Gulden Oesterreichischer Währung 
für die ganze Sendung. Bei Beschädi- 
gungen rekommandirter Packete finden 
dieselben Grundsätze Anwendung, wie bei 
Beschädigungen gewöhnlicher Packete. 
24 
Ha a postära adott küldemény 
Pecsétje é8 boritéka a czimzettnek 
Valb kiszolgältatäs alkalmäval kül- 
söleg sértetlennek, és egyszersmind 
dülya azzal, mely a feladäskor meg- 
Allapittatott, egyezönek talältatik, a 
Mnyilvänitott tartalomban a felbontss 
alkalmäval talält hiänpért nem tarto- 
zik a posta jötällässal. A küldeméen) 
kifogiästalan ätvetele azon vélelmet 
ällapitja meg. hogy a pecssét é6s bori- 
tek akezbesitéskor sértetlen, s a suly 
azzal mely a feladäsnäl lön megöl- 
lapitva, egyezö volt. 
Ertékuyilvänitäs esetében a nyil- 
vänitott ertéek szolgäl a kärtéritési 
összeg meghatärozäsänäl alapul. Ha 
mindazältal bebizonyittatik a posta 
részéröl, hogy a nyilvänitott érték a 
tärgy közönséges értékét meghaladja, 
sak ez utöbbi térittetik meg. 
IIa csomagoknäl az értéknyilväni- 
täs elmaradt, elveszés vagy megsérü- 
1é6s esetében csak a valosügos kär 
teérittetik meg, de soha sem több, mint 
az egész küldemény minden egyes 
#ontjäért 1 tallér vagy 1 fl. 45 kraj- 
czär délnémet ertckben vagy 1 frt. 
50 krajczär oszträk ertekben. Eg). 
fontnäl kevesebbet nyome küldeme- 
nyek egy fontot nyomeknak vetetnek 
s uzegy fontot meg nem ütö sulyré- 
szek egy egész fontnak szämittatnak. 
Ajänlott csomag elveszése esetében 
az iment megällapitott elvek szerint 
adatik kärpotläs, Ccsakhogy a kärpot- 
läsi összeg legaläbb 14 tallért vagy 
241 d. n. frtot vagy 21 o. C. frtot 
teszen. Sérülés esetében az ajänlott 
csomagoknäl is a közönséges csoma- 
gokra néezve älld szabälyok alkalmaz- 
tatnak.
        <pb n="49" />
        Weitere, als die vorstehend bestimm- 
ten Entschãdigungen werden von der Post 
nicht geleistet; insbesondere findet gegen 
dieselbe ein Anspruch wegen eines durch 
den Verlust oder die Beschädigung einer 
Sendung entstandenen mittelbaren Scha- 
dens oder entgangenen Gewinnes nicht 
statt. Ebenso wird für gewöhnliche Briefe 
mit Postvorschuß Ersatz nicht geleistet. 
Artt. 43. 
Verfahren bei der Ersatzleistung. 
Dem Absender gegenüber liegt die 
Ersatzpflicht der Postverwaltung des Auf- 
gabegebiets ob. 
Der Anspruch auf Entschädigung an 
die Post erlischt mit Ablauf von sechs 
Monaten, vom Tage der Einlieferung der 
Sendung an gerechnet. Die Verjährung 
wird durch Anbringung der Reklamation 
bei der Postverwaltung des Aufgabe- 
gebiets unterbrochen. Ergeht hierauf eine 
abschlägige Bescheidung, so beginnt vom 
Empfange derselben eine neue Verjäh- 
rungsfrist von sechs Monaten, welche 
durch eine Einrede gegen jenen Bescheid 
nicht unterbrochem wird. 
Der Ersatzanspruch kann auch von 
dem Adressaten in denjenigen Fällen er- 
hoben werden, in welchen der Absender 
nicht zu ermitteln ist, oder die Verfol- 
ung seines Anspruchs dem Adressaten 
zuweist. 
Der den Ersatz leistenden Verwaltung 
bleibt es überlassen, eintretenden Falls 
den Rückgriff auf diejenige Verwaltuntung 
zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust 
oder die Beschädigung entstanden ist. 
Es gilt hierfür bis zur Führung des 
Gegenbeweises diejenige Postverwaltung, 
welche die Sendung unbeanstandet über- 
nommen hat und die Ablieferung an den 
Adressaten nicht nachzuweisen vermag. 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 
25 
fentebbieken tul mäs kärtéritést 
a posta nem fBzet; nevezetesen nem 
tämaszthatni ellene igenyt valamely 
küldemény elveszése vagy megsérü- 
lése folytän szenvedett közvetett kär 
Vagy elmaradt haszon miatt. Szint- 
ugy nincs kärtéritésnek helye posta- 
elöleggel terhelt közönséges leve- 
lekért. 
43. czikk. 
Elläräs a kärtéritées körül. 
A feladö iränyäban azon posta- 
igazgatäst terheli a kärtéritési köte- 
lezxettsécg, mely ald a felvevö posta- 
intezet tartozik. 
Postaintézet ellen tämaszthato 
kärtéritesi igeny a küldemény f(el- 
adadsa napjätöl Szämitott hat hönap 
elteltcvel megszünik. Az elévülést 
megakasztja à feladäsi hely posta- 
ig esn bejelentett felszolaläs. 
la erre elutasitö vegzés hozatik, ezen 
VégZGS átvételétöl uj hat havi elcvü- 
Jési hatäridé6 veszi kezdetét, melyet 
az ezen végés ellen benyujtott tel- 
folyamodäs többe meg nem akast. 
A kärtéritési igenyt a czimzett 
sẽl is ervenyesitheti az esetben, ha 
a. feladc fel nem talälhaté vagy à 
kärtéritési igéeny Grvéenyesitéset à 
Czümzett felre ruhidzza ät. 
A kaärpotläst nyujto igazgatäs 
dolga esetleg viszont követelest indi- 
tani azon igazgatäs ellen, melynek 
területen az elveszes vagy megscrü- 
lés törtent. 
Az ellenkezönek bebizonyitäsaig 
azon postaigazgatäs tekintetik e rész- 
ben hibäsnnk, mely a küldeményt 
Kifogäs nélkül átvette és a tovdb 
adäst igazolni nem tudja 
4
        <pb n="50" />
        — 26 
Von der Bestimmung, daß mit der 
unbeanstandeten Uebernahme die Haft- 
pflicht auf die übernehmende Verwaltung 
übergeht, tritt in dem Falle eine Aus- 
nahme ein, in welchem es sich um eine 
Beraubung oder Beschädigung handelt, 
die ohne eine leicht wahrnehmbare Ver- 
letzung der Umhüllung oder des Ver- 
schlusses, sowie ohne Herbeiführung einer 
Gewichtsdifferenz verübt worden ist, und 
deren Entstehung nicht hat ermittelt wer- 
den können. In diesem Falle haben die 
beiderseitigen Verwaltungen den Schaden- 
ersatz zu gleichen Theilen zu tragen. 
Hinsichts der Sendungen mit Werth- 
angabe bis einschließlich 100 Thaler oder 
175 Gulden Süddeutscher Währung oder 
150 Gulden Oesterreichischer Währung 
soll bei bloßen Gewichtsdifferenzen die 
Unterlassung der Beanstandung nicht die 
Wirkung haben, daß die Haftpflicht aus- 
schließlich auf die übernehmende Postver- 
waltung übergeht, vielmehr sollen hin- 
sichts dieser Sendungen bei unbeanstan- 
deter Uebernahme die Bestimmungen im 
vorhergehenden Absatze als maßgebend 
erachtet werden. Hierbei bleibt es jeder 
Verwaltung nach wie vor überlassen, 
auch bei Sendungen bis 100 Thaler 
oder 175 Gulden Süddeutscher Währung 
oder 150 Gulden Oesterreichischer Wäh- 
rung einschließlich die Nachwiegung und 
Feststellung der Gewichtsdifferenzen vor- 
nehmen und somit die Beanstandung voll- 
ziehen zu lassen. 
IV. Verhältnisse zu auswärtigen 
Postgebieten. 
Art. 44. 
Postverträge. 
Die Behandlung der Sendungen im 
Verkehr mit auswärtigen Postgebieten 
richtet sich nach den betreffenden Vertägen 
Azon szabäly alöl, hogy a kifo- 
Güstalan ätvétel folytän a felelösség 
z ätvevöO postaigazgatäst terheli, ki- 
vetelnek van helye azon esetben, ha 
olynemü kifosztäs vagy megsérüleés 
forog fen, mely a pecset vagy boriték 
egykönnyen eszre nem vehetö meg- 
séẽrtése ältal s a nelkül vitetett veg- 
hez, hogy a küldemény sülya meg- 
vältozott volna, s melynek hol tör- 
téente nem volt kiderithet ö. IIy esetben 
a kärtérités a két fél postaigazgatäsait 
egyenlö részben terheli. 
A 100 tallert vagy 175 delnémet 
értekü forintot vagy 150 oszträk er- 
téekü forintot meg nem haladöó nyil- 
vänitott értékkel terhelt küldemé- 
nyeknéel — ha csupän a suly nem 
egyez — à kifogästetel elmulasztäsa 
ältal a kärtéritési kötelezettscg nem 
bäramlik kizärolag az ätvevö posta- 
igazgatäsra, hanem a megelözö be- 
kezdésben foglalt szabäly fog il 
küldemények kifogästalan ätvételénel 
követtetni. Mindazopältal szabadsd- 
gäban äll mindegyik igazgatäsnat, 
hogy a 100 tallért vagy 175 delné- 
met értekü friot vagy 150 osztr. ert. 
frtot meg nem haladbc küldemenyeket 
is az ätvételkor megméerlegeltesse 6s 
a sülyban eltérést talälvän, kifogäs- 
sal eljen. 
IV. IHdegen postaterülerekhez 
Vald viszony. 
41. czikk. 
Postaszerzödések 
Idegen postaterületekkel vältott, 
küldemenyek kezelése az idegen kor- 
mänyckkal kötött idevägö szerzödé-
        <pb n="51" />
        gen mit den fremden Regierungen, be- 
ziehungsweise nach den Uebereinkünften 
mit auswärtigen Transport-Unterneh- 
mungen. 
Beim Abschlusse solcher Verträge wird 
die den Vertrag mit dem Auslande ver- 
handelnde Regierung ihre Bemühungen 
dahin eintreten lassen, daß die Erleich- 
terungen, welche dem Postverkehr ihres 
Gebiets mit dem betreffenden Auslande 
zu Theil werden, thunlichst in gleicher 
Weise und unter denselben Bedingungen 
auch auf den durch ihre Posten stückweise 
vermittelien Korrespondenzverkehr des 
anderen an dem gegenwärtigen Vertrage 
betheiligten Postgebietes mit dem betref- 
fenden Auslande zur Anwendung ge- 
langen. 
Art. 45. 
Behandlung der Sendungen. 
Soweit die Postverträge oder Ueber- 
einkünfte mit auswärtigen Regierungen 
oder Verwaltungen besondere Bestim- 
mungen nicht enthalten, kommen für die 
Behandlung der Sendungen die in dem 
gegenwärtigen Vertrage getroffenen Fest- 
setzungen in Anwendung. 
Die vom Auslande mit der Briefpost 
eingehenden und ihrer Natur nach zur 
Weiterbeförderung mit der Briefpost ge- 
eigneten Sendungen sind, insofern die 
Vorschriften über die zollamtliche Be- 
handlung nicht  entgegenstehen, ohne Un- 
terschied des Gewichts mit der Briefpost 
weiterzubefördern, und sowohl hinsichtlich 
der Taxirung als auch in Betreff des 
Portobezuges als Briefpostsendungen zu 
behandeln. 
Art. 46. 
Portobezug bei der Briefpost. 
Der Portobezug für die Briefpost- 
sendungen regelt sich nach dem im Art. 22 
aufgestellten Prinzip, dergestalt, daß 
27 
sekhez, illet5leg az idegen Szällit 
intezetekkel kötött egyezmeényekhez 
alkalmazkodik. 
IIy szerzödések kötésénél a kül- 
földdel szerzödö kormäny oda fog 
hatni, hogy azon könnpitések, me- 
Iyekben sajät területének postafor-- 
galma az illetö külföldi ällam irä- 
nyäban részesül, lehetöleg ugyanazon 
mértekben és ugyanazon föltételek 
alatt alkalmaztassanak a sajät posta- 
intéezetei ältal egyenkint közvetitett 
azon levelezésekre is, melyek a mäsik 
fel postaterülete és az illetö külföldi 
ällam közt vältatnak. 
45. czikk. 
A küldeménpyek kezelése. 
Ha az idegen kormänyokkal va 
igazgatäsckkal kötött postaszerzöde- 
sek vagy egyezmények különös intéz- 
kedéseket nem tartalmaznak, a kül- 
demények kezelésere nezve a jelen 
szerzödésben foglalt hatärozatck al- 
kalmaztatnak. 
Külföldröl a levelpostäval érkez6 
6s minöségüknél fogva a levélpostä- 
val valö tovább -zällitäsra alkalmas 
küldemények, ha ez a vämszabälyok-- 
kal nem ellenkezik, a sülyra vald 
tekintet nelkül a levelpostäval szäl- 
Littatnak tovüäbb é8 mind a dijazäs, 
mind a diiban valé részesülés tekin- 
tetében levelpostai küldemények gya- 
nänt vétetnek. 
46. czikk. 
A levelpostai diilban vald részesülés. 
A levélpostai küldeménpyek utän 
järo dijakban vald részesülés a 22. 
Czikkben kimondott elvhez alkalmaz- 
4
        <pb n="52" />
        über das gemeinschaftliche internationale 
Porto eine Abrechnung nicht stattfindet. 
Bei dem Zeitungsverkehr mit dem 
Auslande wird die betreffende Grenz-Post- 
anstalt als Verlags- beziehungsweise Ab- 
gabeort angesehen und danach die halb- 
scheidliche Theilung der Zeitungsgebühr 
bewirkt. 
Art. 47. 
Taxirung der Fahrpostsendungen. 
Für die Taxirung der Fahrpostsen- 
dungen wird in der Richtung vom Aus- 
lande dasjenige Postgebiet welchem die 
Sendungen unmittelbar vom Auslande 
zugehen, als Postgebiet des Aufgabeorts, 
in der Richtung nach dem Auslande das- 
jenige Postgebiet, von welchem die Sen- 
dung unmittelbar an das Ausland ausge- 
liefert wird, als Postgebiet des Bestim- 
mungsorts angesehen. Das gemeinschaft- 
liche Porto wird unter Zugrundelegung 
der Entfernungen von, beziehungsweise  
bis zu den Taxquadraten, in welchen die 
besonders zu bezeichnenden Grenzpunkte 
belegen sind, nach folgendem Tarif be- 
rechnet. 
Gewichtporio: 
Das Gewichtporto für Packete mit 
und ohne Werthangabe, für Briefe mit 
Werthangabe, sowie für Briefe und Packete 
mit Postvorschuß beträgt für jedes Kilo- 
gramm: 
bis 10 Meilen .. .... . .. . 
über 10 bis 20 Meilen .. 
20 50 -.. 
.50-80-.. 
-80-120-.. 
-120-180-.. 
-180Meilen......».. 
26 
.. . 2 - - 10 - 
. . . 3 - " 15 - 
. . . 5 25 
kodik, ügy hogy a közös nemzetközi 
diira nézve kölcsönös szämoläsnak 
nincs helye. 
A külfölddel valöb hirlaplorgalom- 
näl az illetö hatärszeli postaintézet 
tekintetik a kiadäs, illetöleg rendel- 
tetés helyéül, é63 e Szerint történik 
a hirlapdijnak felerészben valc fel- 
osztuùsa. 
47. ez ikk. 
A kocsipostai küldemények dija. 
A külföldröl jövö kocsipostai kül- 
demenyek dijazäsära néezve azon 
bostaigazgatäs területe, mely a kül- 
demenpyeket a külföldtCl közvetlenül 
ätveszi. a feladäds területeül tekinte. 
tik; s viszont a külföldre menö kül- 
deményekre nezve azon igazgatäs 
területe, mely azokat a külföldnek 
közvetlenül ätadja, a rendeltetés te- 
rülete gyanänt tekintetik. A közös 
porto azon tävolsäg alapjän, mely a 
különösen megjelölendé hatärponto- 
kat magukban foglald dijaz#si négy- 
Szegeket egymästöól elvälasztja a 
következö tarifa szerint szämittatik ki. 
Sülyporto. 
Ertéknyilvanitässal vagy a nelkül 
leladott cesomagok, értéekn)ilvänitäs- 
sal feladott levelek, valamint posta- 
elöleggel terhelt levelek és csomagok 
utän a sulyporto kilogramme-onkent 
következö: 
4 Sgr. oder 
2# Nkr. 
1 " 5 
4 20 
6 - I 30 ".
        <pb n="53" />
        — 29 — 
10 mértföldig 2# züst garas vagy 2# üjkr. 
10 t61 20 
r 1 v v v 5 v 
20 " 50 " 2 2 v » 10 2 
50 » 80 v 3 v ↄ v 15 -* 
80 120 v 4 l* n„ v 20 -* 
120 n 180 v 5 v v v 25 p 
180 mértföldön tül. 6 „ „ " 30 „ 
Ueberschießende Gewichtstheile unter Az egesz kilogramme-ot meg nem 
einem Kilogramm werden für ein volles ütö sulyrészek egész kilogramme-nak 
Kilogramm gerechnet. vétetnek. " 
AIs Minimalsätze für eine Fahrpost- Legkisebb dij, mely egy-egy kül- 
sendung werden erhoben: deményért szedetik: 
bis 10 Meilen 2 Sgr. oder 7 Kr. oder 10 Mikr. 
über 10 bis 50 Meilen 4 . 1 4 20 
50 Meilen 6 . 21 30 
10 mértföllil 2 ez. garas v. 7 kr. v. 10 üjkr. 
10- 461 50 mértföldig 4. » ?" 14 " 20 „ 
50 mértföldöbn tül. 65 2 . 320 
Wenn mehrere Packete zu derselben Ha több küldemény tartozik 
Begleit-Adresse gehören, so wird für jedes ugyanazonegy Szällitolevelhez, min- 
einzelne Packet die Taxe selbstständig be- den egyes küldemenyért a dij külön 
rechnet. szämittatik. 
Versicherungs-Gebühr. Biztositisi d#. 
Die Versicherungs-Gebühr beträgt biztositäsi di; minden 100 tallér 
für je 100 Thaler oder 175 Gulden vagy 175 delnemet ertekü frt. vagy 
Süddeutscher Währung oder 150 Gul- 159 Oszträk értékü frt. utän: 
den Oesterreichischer Währung: 
bis 10 Meilen. 2 Sgr. oder 32 Mkr. 
über 10 bis 50 Meilen 14 7 
50 Meilen. 333333 15 
10 mértföldin . 2 Ezüstgaras vagy 37 üjkr.. 
10- 16| 50 mértföldig. 14 i- »73 » 
50 mértföldön tül 3 » »15 » 
Uebersteigt die deklarirte Summe Ha a pyilvänitott összeg 1000 
den Betrag von 1000 Thalern oder tallert vagy 1750 délnémet ertékü 
1750 Gulden Süddeutscher Währung friot vagy 1500 oszrtäk ertékü frtot 
oder 1500 Gulden Oesterreichischer Wäh= meghalad, a feles rész utän a fen- 
rung, so wird für den Mehrbetrag die tebbi biztositäsi dij fele része sze- 
Hälfe der obigen Versicherungs-Gebühr detik. 
erhoben.
        <pb n="54" />
        Gehören mehrere Sendungen mit 
Werthangabe zu derselben Begleit-Adresse, 
so wird für jede Sendung die Verscche- 
rungs-Gebühr selbstständig berechnet. 
Für Postvorschußsendungen vom Aus- 
lande ist, wenn in dem fremden Auf- 
gabebezirk eine Vorschußgebühr bereits 
in Mrsa gekommen ist, eine solche nicht 
weiter zu berechnen. Für Sendungen 
vom Auslande mit solchen Auslagen, 
welche nicht in wirklichen Pofworschößen, 
sondern in fremden Transportgebühren, 
Porto, Verpackungs= und Signaturge- 
bühren, Zollbeträgen und hnichen Aus- 
lagen bestehen, kommt eine Vorschußge- 
bühr überhaupt nicht in Ansatz. 
Art. 48. 
Portobezug bei der Fahrpost. 
Das Porto für die Fahrpostsendun- 
gen gehört zur gemeinschaftlichen Ein- 
nahme und gelangt demnach in derselben 
Weise zur Theilung, wie solches im Ar- 
tikel 40 bezüglich der Fahrpostsendungen 
des Wechselverkehrs festgesetzt ist. 
Art. 49. 
Geschlossener Transit. 
Die vertragschließenden Theile räumen 
sich gegenseitig das Recht ein, die Brief- 
ostsendungen im Verkehr mit dem Aus- 
ande über ihre Gebiete und über die 
von ihnen auf fremden Gebieten oder 
ur See unterhaltenen Postlinien im ge- 
schloffenen Transit zu führen. 
Die Briefpackete können entweder 
mit der betreffenden dritten Landes-Post- 
verwaltung gewechselt werden, oder es 
kann in denjenigen Fällen, wo die tran. 
fitbenutzende Verwaltung in einzelnen der 
gedachten Gebiete eigene Postanstalten 
unterhält oder unterhalten würde, der 
Austausch der geschlossenen Briespackete 
auch mit diesen Postanstalten stattfinden. 
30 
–— 
Ha nyilvänitott értékkel feladott 
több küldemény tartozik azonegy 
Szällito levélhez, minden egyes külde- 
menyért a biztositäsi dij külön szd- 
mittatik. 
Külföldröl jövö s postaelöleggel 
terhelt küldeményekert, ha az idegen. 
feladäsi területen mür Szämittatott 
elölegezési dij, ily di üjból nem szä- 
mittatik. Koliölchel jövö s olyatén 
költségekkel terhelt küldeményekért, 
melyek nem valösägos postaelöleg- 
böl, hanem idegen Szällitäsi dijakbol 
Portoböl, csomagoldsi és feliräsi di- 
Jakböl, väm- Es mäs efele kiadsck-- 
böl ällanak, elölegezési dis egyädltalän 
nem Szämittatik. 
48. czikk. 
A kocsipostai disban valo részesülés. 
A kocsipostai küldemények utän 
järé porto à közös bevételhez tarto- 
zik s ehez képest ugyanazon mödon 
]sztatik fel, mikent ez a 40. czikkben 
a kölcsönös forgalomban vältott ko- 
sipostai küldeméenyekre nezve 15# 
megällapitva. 
49. Cikk. 
Zärt levelcsomagok ätbocsäajtäsa. 
A Szerz6dö felek kölcsönösen fel- 
pestel es hohr a külföld- 
del vältott levelpostai küldeményei- 
ket egymäs területén é8 idegen te- 
rületeken vagy a tengeren fentartott 
ostavonalain zärt csomagokban 824- 
lithassäk ät. 
IIy zärt levélcsomagokat välthat 
mindegyik postaigazgatäs akär az 
illetö harmadik postaigazgatässal, akär 
redie ha az illet5 területek némelpyi- 
é ben maga tart fen vagy ällit fel 
ezutän külön postaintéezeteket, ez 
utöbbiakkal is.
        <pb n="55" />
        Die Briefpackete können benutzt wer- 
den zur Versendung derjenigen Briefpost- 
Gegenstände) 
1) welche bei einer Postanstalt der den 
Transit benutzenden Postverwaltung 
aufgeliefert oder nach einer solchen 
Postanstalt bestimmt sind, sowie 
2) welche den unter 1 gedachten Post. 
anstalten zur Weiterbeförderung von 
anderen Postverwaltungen oder 
Transport= Unternehmungen zuge- 
führt werden. 
Um eine billige Ausgleichung für den 
von beiden Theilen geleisteten Transit 
herbeizuführen, soll diejenige Verwaltung, 
welche im Laufe eines Vierteljahres an 
Briefen, Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben ein geößeres Gewichts- 
quantum absendet oder fängt, als 
die andere Verwaltung, dieser letzteren 
folgende Beträge für das Mehrgewicht 
als Entschädigung zahlen: 
für die Briefe: 1 Sgr. oder 5 Rkr. 
für je 30 Grammen, 
für die Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben: 5 Sgr. oder 
25 Rkr. für das Kilogramm. 
Es wird indeß vereinbart, daß keine 
Entschädigung zu zahlen ist, wenn das 
vierteljährliche Mehrgewicht nicht mehr 
beträgt, als 100 Kilogramm Briefe und 
500 Kilogramm Postkarten, Drucksachen 
und Waarenproben. 
Für Postanweisungen, sowie für die 
portofreie Korrespondenz und für zurück- 
gesandte, nachgesandte oder unrichtig spe- 
dirte Briefe ist eine Transitvergütung 
nicht zu entrichten. 
Zeitungen unterliegen, im Fall die- 
selben unter Band zur Versendung ge- 
31 — 
A levelcsomagokban Szällithatok 
azon levélpostai tärgyak, 
1) melyek az ätbocsäjtäst igenybe 
Vve#O postaigazgatäs valamelyik 
Postaintezetéenél adattak fel, vagy 
Valamelyik postaintézetéhez s2- 
lanak, 
2% azok, melyek az 1 alatt emlitett 
Postaintezeteknek mäs posta- 
igazgatäsck vag)y Szällitäsi välla- 
latok ältal adatnak ät toväbbitäs 
Végett. 
Az egymäsnak tett transito-szol- 
gälat illö kiegyenlitese czéljäbôl azon 
Iigazgatäs, mely egy negyedév foly- 
täban nagyobb mennyiségéet küldi 
Vvagy veszi a leveleknek, levelezesi 
lapoknak, nyomtatvänyoknak és äru- 
musträknak, mint a mäsik, a feles 
sulyért ez utobbinak következé össze- 
Beket fizet kärpotläsül: 
levelekert: minden 30 gramme 
utän 1 ezüstgarast vagy 5 uj- 
krajczärt; 
levelezési lapokért, nyomtatvä- 
nyokert é6s ärumusträkert: egy- 
egy kilogrammc utän 5 ezüst- 
garast vagy 25 üjkrajezärt. 
A szerzödõ felek azonban meg- 
cgyeznek abban, hogy ha a feles 
suly Evnegyedenkint nem haladja 
meg leveleknél a 100 kilogramme-ot 
levelezes-lapoknäl, nyomtatvänyok- 
näl és ärumusträknäl 500 kilogram- 
me-ot, semmi kärpotläs ne fizettessek. 
Postautalvänyokért, valamint a 
ortomentes levelezesert és a vissza- 
üldött, utänküldött vagy tévesen 
iränyitott levelekert transito fejében 
mi sem fzettetik. 
Hirlapok, ha szalag alatt küldet- 
nek, ugynnazon transito-di; ald esnek,
        <pb n="56" />
        langen, der gleichen Vergütung wie 
Drucksachen. Werden sie aber im Post- 
vertriebswege bezogen, so wird die nach 
Artikel 25 zu erhebende Zeitungsgebühr 
wischen den beiden Verwaltungen halb- 
schedih getheilt. ç 
Für die Beförderung der Briespackete 
auf den Postrouten, welche die öster- 
reichisch-ungarische Regierung außerhalb 
e#n ebietes, sei es zu Lande oder auf 
asserstraßen, unterhält, ist als Transit= 
vergütung zu entrichten: 
für die Briefe: 4 Groschen oder 
20 MNkr. für je 30 Grammen, 
für die Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben: 8 Groschen oder 
40 Nkr. für das Kilogramm. 
Diese Vergütung soll in demselben 
Verhältniß ermäßigt werden, als das 
Porto für die betreffende eigene Korre- 
spondenz der transitleistenden Verwaltung 
eine Ermäßigung erfährt. 
Jeder der vertragschließenden Theile 
wird auf seinen inländischen und aus- 
wärtigen Postlinien die geschlossenen Brief- 
packete des anderen Theils mit derselben 
Schnelligkeit und Sorgfalt befördern und 
behandeln lassen, wie seine eigenen Sen- 
dungen. 
V. Schlußbestimmungen. 
Art. 50. 
Vorbehalt der Abänderung einzelner Tarif- 
bestimmungen. 
Den Postwerwaltungen der vertrag- 
schließenden Theile soll überlassen bleiben, 
sich über die Abänderung und Verein- 
fachung des Tarifs für Drucksachen, 
Waarenproben und Fahrpostsendungen 
auf Grundlage einer Veränderung der 
Gewichts- beziehungsweise Entfernungs- 
stufen zu verständigen. 
32 
mint a nyomtatvänyok. Ha postai 
elöfizetées utjän szereztetnek meg, àe 
25. zikk szerint järc hirlapdij a kér 
ostaigazgatäs között egyenlö rész- 
ben osztatik fel. 
A levelcsomagoknak azon posta- 
vonalokon valc Szällitäsaért, melye- 
ket az oszträk-magyar kormäny) sajät 
területen kivül akär vizen akär szäraz 
földön tart fen, következ6 transito- 
dij jär: 
levelekért: minden 30 gramme 
utän 4 ezüstgaras vagy 20 uj- 
krajczär; 
levelezési lapokert, nyomtatva- 
nyokẽrt ẽs ärumusträkért: egy- 
egy kilogramme utàn 8 erũst- 
garas vagy 40 ujkrajcrzar. 
Eme dijtételek, ha az oszträk- 
magyar monarchia sajät levelezsére 
Szabott leveldi; lesaallfttanil megfe- 
lelö aränyban mersékeltetni fognak. 
Mindegyik szerzödéÖ fél belföldi 
6s külföldi Pestavonalin ugyanazon 
Gyorsasaággal és gonddal fogsa a mä- 
sik fel zärt levelcsomagait Szällittatni 
Gs kezeltetni, mint a sajät küldemé- 
yeit. 
V. Zär-hatärozatok. 
50. Czikk. 
Nemely disak möôdosithatasa. 
A Szerzödé felek postaigazgatäsai 
felhatalmaztatnak, hogy a nyomtat- 
vänyokra, arumusträkra és kocsi- 
Postai küldeményekre szabott tarifät 
Aa suly- s illetöleg tävolsägi fokozatok 
kevesbitésével egyetertöleg médosit- 
hassäk és egyszerüsithessck.
        <pb n="57" />
        Art. 51. 
Ratifikation und Dauer des Vertrages. 
Die Ratifikation des gegenwärtigen 
Vertrages soll sobald als möglich erfolgen. 
Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 
1873 in Wirksamkeit und bleibt so lange 
in Kraft, bis einer der beiden vertrag- 
schließenden Theile dem andern, ein Jatr 
im voraus) die Absicht ausgedrückt hat, 
denselben aufzuheben. 
Die gegenwärtig bestehenden Ver- 
tragsverhältnisse bleiben bis zum Ablauf 
des Jahres 1872 in Wirksamkeit. 
Art. 52. 
Unmittelbarer Verkehr Bayerns und Württem- 
bergs mit der österreichisch-ungarischen 
onarchic. 
Die Anwendung der Bestimmungen 
dieses Vertrages auf den eigenen unmit- 
telbaren Verkehr Bayerns und Württem- 
bergs mit der österreichisch= ungarischen 
Monarchie wird einer eigenen Verein- 
barung vorbehalten. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll= 
mächtigten den gegenwärtigen Vertrag 
unterschrieben und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, am 7. Mai 
Eintausend achthundert und zweiundsiebzig. 
Stephan. Pilhal. 
—ie (I. S.) 
Günther. Ary. 
( S.) —i. 
Zimmermann. 
(L. S) 
Hofacker. 
(L. S.) 
33 
51. czikk. 
A szerzödés megerõsitése 6s tartama. 
A jelen szerzödés a lehetö leg- 
rovideeLb idö alatt fog megerösittetni. 
A szerzödés 1873. jannär hö 1-én 
lép cletbe s érvényben marad egy 
évig azon idöponton tul. melyben à 
Szerzödö felek bärmelyike a Szerzö- 
des megszüntetése iränti szändekät 
a Inüsikkal közlendi. 
A jelenleg fenällo szerzödési ha- 
tärozatok az 1872. EVy Végeig hatäly- 
ban maradnak. 
52. CZik k. 
Bajororszäg 6s Würtemberga köxzvetlen for- 
galma az Oszträk-Magyar Monarchiäval. 
Ezen szerzödés hatürozatainak al- 
kalmazäsa Bajororszäg- 6s Würtem- 
bergänak az Oszträk-Magyar Monar- 
chiäval valö sajät közvetien forgal- 
mära, külbön egyezkedés tärgyät ké- 
Pezi. 
Minek hiteleül a meghatalmazot- 
tak ezen Szerzödést alairtäk és pe- 
sctjcikkel lättäk el. 
Kelt Berlinben ezernyolczszäz 
hetvenkettedik éy majus hö 7. Gdik 
napjän. " 
Stephan. Pilhal. 
(L. S.) (L. S.) 
Günther. Ary. 
(L. S.) (L. S.) 
Zimmermann. 
(L. S.) 
Hofacker. 
(L. S.) 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
Reichs-Gesetbl. 1873. 
□
        <pb n="58" />
        Schluß-Protokoll 
zu dem am 7. Mai 1872 zwischen 
Deutschland und der österreichisch- 
ungarischen Monarchie abge- 
schlossenen Postvertrage. 
  
Im Anschluß an den am heutigen Tage 
unterzeichneten Postvertrag zwischen 
Deutschland und der österreichisch-un- 
garischen Monarchie sind die Unterzeich- 
neten noch über folgende Punkte überein- 
gekommen: 
1) Die Bestimmungen des Vertrages 
sollen in gleicher Weise auf die 
zwischen Oebeerre! Ungarn und dem 
Großherzogthum uxemburg ausge- 
wechselte Korrespondenz Anwendung 
finden, sobald die Kaiserlich deutsche 
Postverwaltung der Kaiserlich König- 
lich österreichischen und der König- 
lich ungarischen Postverwastung mit- 
getheilt haben wird, daß die bezüg- 
lichen Verhandlungen zwischen 
Deutschland und Luxemburg zum 
Abschluß gediehen sind. 
Da für das Fürstenthum Liechten- 
stein der Postdienst von der öster- 
reichischen Postverwaltung besorgt 
wird, so sollen die Festsetzungen des 
heute abgeschlossenen Vertrages auch 
auf den deutschen Postverkehr mit 
Liechtenstein in Anwendung kommen. 
3) Man ist darin einverstanden, daß 
den Gewichtsbestimmungen bis 
dahin, daß in Oesterreich-Un- 
arn das metrische Gewicht einge- 
führt ist, das Zollgewicht bezüglich 
der Sendungen aus Oesterreich- 
Ungarn nach Deutschland zu Grunde 
gelegt werde. Hierbei soll als Ge- 
2 
NZär-jegyzököny 
à Neémetorszäg 68 az Osztrak- 
Magvar Monarchia közt 1872. 
müjus 7. napjän kötött posta- 
Szerzödéshez. 
  
A Németorszäg és az Oszträk- 
Magya-r Monarchia közt kötött s mai 
napon aläirt postaszerzödéssel kap- 
solatosan még következö pontokra 
nézve egyeztek meg az alölirottak: 
1) A Serzödés hatürozatai egy- 
aränt fognak alkalmaztatni az 
Oszträk-Magyar Monarchia 6s 
Luxemburg nagyherczegség közt 
vältott levelezésre is, mihelyt a 
német Csäszäri postaigazgatäs 
tudatui fogsa az oszträk cs. k. és 
a magyar kir. postaigazgatäsok- 
kal, hogy a Neémetorszäg és 
Luxemburg közt folyô ideväg 
tärgyaldsck eredmenyre vezettek. 
2) Liechtenstein herczegségben az 
KOsSzträk postaigazgatäs gyakorol- 
Vvün a posta-szolgälatot, a mai 
napon kötött szerzödés hatäroza- 
tai Németorszägnak Liechten- 
steinnel valö postaforgalmära is 
alkalmaztatnak. 
3) Megegyezés történt abban, hogy 
addig, mig Austriäban-Magyar-- 
orSzägban is behozatik a tizedes 
sülyrendszer, az innen erecö, 
Németorszägba szöldb küldemé- 
nyek sulyänak megällapitäsänäl 
a vämsüly vétessek alapüul. A 
levelekre szabott sulyegységül a
        <pb n="59" />
        4) 
— 35 
wichtseinheit für Briefe das Gewicht 
von 15 Grammen einem Zollloth 
gleichgerechnet werden. 
Die Kaiserlich Königlich österreichische 
und die Königlich ungarische Post- 
verwaltung werden auf die möglichst 
baldige Einführung des Postanwei- 
sungs- und des Postvorschuß-Ver- 
fahrens im Verkehr mit Deutschland 
hinwirken. 
Außer den im Vertrage festgesetzten 
Taxen sollen für die Beförderung 
der internationalen Briefpostsendun- 
gen keinerlei weitere Gebühren er- 
hoben werden. Doch bleibt es der 
Kaiserlich Königlich österreichischen 
und der Königlich ungarischen Post- 
verwaltung überlassen, die Ortsbrief- 
Bestellgebühr dort, wo eine solche 
noch besteht, vorläufig fortzuerheben. 
Diese Gebühr soll indeß über ihren 
dermaligen Betrag nicht erhöht, viel- 
mehr nach Thunlichkeit ganz aufge- 
hoben werden. 
Für die Korrespondenzen nach und 
aus der Türkei, der Levante und 
Egypten, soweit die Vermittelung 
durch österreichisch  ungarische Post- 
anstalten in den genannten Ländern 
stattfindet, sollen die betreffenden 
Bestimmungen des Vertrages mit 
der Maßgabe Gültigkeit haben, daß 
den Portosätzen 2c. hinsichtlich der 
fremden Beförderungsstrecken die- 
selben Gebühren hinzutreten, wie 
für die österreichisch-ungarische Kor- 
respondenz und daß für Briefe das 
Gesammtporto für je 15 Grammen 
beziehungsweise für jedes Zollloth 
erbhoben wird. 
7) Interne Briefpostsendungen werden 
sowohl einzeln, als in geschlossenen 
Briefpacketen gegenseitig frei von 
Transitporto befördert werden. 
15 gramme egy vämlattal vétetik 
egyenlönek. 
4) Az oszträk cs. k. és a magyar 
kir. postaigazgatüsck azon lesz- 
nek, hogy a Nemetorszäggal valö 
forgalomban lehetö rövid idö 
alatt hozassék be a postai utal- 
vänyozäs és elölegezés intéz- 
ménye. 
5) A szerzödésben megällapitotta- 
kon tül mäs dijak a neinzetközi 
levelpostai küldemények Szälli- 
täsaért nem fognak szedetni. Az 
oszträk cs. k. és a magyar kir. 
Postaigazgatäsok mindazonältal 
a helyi kcezbesitesi dijt, ott, hol 
még fennäll, toväbbra is Szed- 
hetik; de nem fogjäk azt a 
mostani összegnél feljebb emelni, 
söt inkäbb rajta lesznek, hogy 
azalehetöség Szerint megszünjek. 
6) A Törökorszägba, a Levantéba 
6s Egyptomba szöld vagy onnan 
eeredö levelezéesekre, ha a mon- 
dott orszägokban fenälld oszträk- 
magyar postaintézetek ältal kör- 
vetittetnek, a Szerzödés illetö 
hatärozatai oly értelemben alkal- 
maztatnak, hogy a portotételek- 
hez s a t. az idegen területen 
vald Szällitäsert ugyanazon dijak 
jürulnak, melyek az oszträk-ma- 
gyar levelezést terhelik, s hogy 
levelekért az összporto minden 
15 gramme, illetöleg egy vämlat 
utän szedetik. 
7) Egymss belföldi levelpostai kül- 
deményeit, ügy egyenknt, mint 
zärt leydclesomagokban, ingyen 
bocsäjtjäk ät a postaigazgatäsck.
        <pb n="60" />
        Bezüglich der internen Fahrpost- 
sendungen, welche streckenweise über 
deutsches beziehungsweise österrei- 
chisches Gebiet transitiren, verbleibt 
es, vorbehaltlich einer anderweiten 
Vereinbarung zwischen den beider- 
seitigen Postverwaltungen in den 
betreffenden Spezialfällen, bei den 
bestehenden Verhältnissen. 
Den Mitgliedern der Regenten- 
Familien werden in Bezug auf die 
Portofreiheit für Korrespondenzsen- 
dungen die Mitglieder des Fürstlich 
Thurn und Taxisschen Hauses gleich- 
gestellt. Bezüglich der Fahrpost- 
Portofreiheit der Mitglieder dieses 
Hauses verbleibt es bei den bis- 
herigen Grundsätzen. 
Die vorstehend getroffenen Festsetzun- 
gen sollen gleiche Wirksamkeit haben, wie 
die Bestimmungen des Postvertrages 
zwischen Deutschland und der österreichisch- 
ungarischen Monarchie vom 7. Mai 1872) 
auch soll die Ratifikation dieses Vertrages 
gleichzeitig die Ratifikation des gegen- 
wärtigen Schlußprotokolls mitumffassen. 
So geschehen zu Berlin, am 7. Mai 
1872. " 
Stephan. Pilhal. 
(#. S.) (l. S.) 
Günther. Ary. 
(L. S) (L. S 
Zimmermann. 
(L. 8) 
Hofacker. 
L. 8) 
36 
A német 8 illetöleg oszträk 
területet Grintö belföldi kocsipos- 
tai küldeményekre nézve, az er- 
dekelt postaigazgatäsoknak eset- 
161 esetre elteröleg valöb megäl- 
lapodhatäsänak fentartäsa mel- 
lett, az erldigi szokäs fog to- 
väbbra is követtetni. 
Az Uralkodöb Csalddok tagjaival 
egy Sorba helyeztetnek level- 
Dostai dijmentesség tekintetében 
a Thurn es Iaxis herczegi csa- 
läd tagsai. Ugyanezek koecs- 
Postai dinnentessoge tekinteté- 
ben az eddigi eljärüs marad fen 
toväbbra is. 
A fentebbi hatärozatok ugyanazon 
hatälylyal birnak, mint maga a Né- 
metorszäg es az Oszträk-Magyar HMo- 
harchin kort 1872. mäjus 7. kötött 
Postaszerzöles; u szerzödes megerösi- 
toßse ki fog terjedni a jelen zärjegy- 
zökönyvre is. 
Kelt Berlinben 1872. möjus hö 
7. Gik napjän. 
Stephan. Pilhal. 
(L. S.) (L. S.) 
Günther. Ary. 
(L. S.) (L. S.) 
Zimmermann. 
(L. S.) 
Hofacker. 
(L. S.) 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="61" />
        — 37 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
2. 
  
  
(Nr. 902.) Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen derjenigen Militärbeamten, 
welche bei den Feldverwaltungen angestellt werden. Vom 14. Januar 1873. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen Xx. 
verordnen auf Grund des K. 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die 
Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), in Abänderung des 
Artikels 3 der Verordnung vom 5. Juli 1871, betreffend die Kautionen der bei 
der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. 
S. 308), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath im Namen des Deutschen 
Reichs, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Feldbeamten der Militärverwaltung), welche die nach Artikel 2 I. B. der 
Verorkmng. vom 5. Juli 1871 zu bestellende Kaution auf einmal zu beschaffen 
außer Stande sind, kann von dem vorgesetzten Feldintendanten unter dessen eigener 
Verantwortlichkeit ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution 
nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken, welche nicht 
weniger als funfzig Thaler fähruh betragen dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Infiegel. - 
Gegeben Berlin, den 14. Januar 1873. 
(##. S.. Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Delbrück. 
  
Nelchs-Cesetzbl. 1873. 6 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1873.
        <pb n="62" />
        — 38 — 
(Nr. 903.) Bekanntmachung, betreffend die künftige Veröffentlichung der Verzeichnisse der- 
jenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse 
über die wissenschaftliche Qualisikation zum einjährig freiwilligen Militär- 
dienst berechtigt sind. Vom 22. Januar 1873. 
C, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Veröffentlichung 
der Verzeichnisse derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger 
Zeugnisse über die wissenschaftliche Oualifikation zum einl freiwilligen Militär= 
Hienst berechtigt sind, fortan nicht mehr durch das Reichsgesetzblatt, sondern durch 
das Centralblatt für das Deutsche Reich erfolgen wird. 
Berlin, den 22. Januar 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
(Nr. 904.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe. Vom 25. Januar 1873. 
A# Grund des Artikels 6 der Verfassung des Deutschen Reichs ist 
von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von 
Preußen 
an Stelle des Generals à la suite, Generalmajors v. Stiehle, 
der Staatsminister, Generallieutenant v. Kameke 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden. 
Berlin, den 25. Januar 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober--Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="63" />
        — 39 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
3. 
  
  
(Nr. 905.) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung von Festungs-Anlagen. Vom 
1. Februar 1873. 
A## Grund des F. 35 des Reichsgesetzes, betreffend die Beschränkungen des 
Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 
Eeichs, Gesedl. S. 467) wird bekannt gemacht, daß die Erweiterung der 
estungs= Anlagen von Köln, Koblenz, Mainz, Ulm, Spandau, Küstrin, Posen, 
horn, Königsberg, Swinemünde, Friedrichsort, Sonderburg. Düppel, an der 
unteren Elbe) an der unteren Weser und von Wilhelmshaven, beziehungsweise 
ihrer Rayons, in Aussicht genommen ist. · 
Berlin, den 1. Februar 1873. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
  
  
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker). 
Meichs-Gesetzbl. 1873. 7 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Februar 1873.
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        — 41 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
4. 
  
(Nr. 906.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes. Vom 8. Februar 1873. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen u. 
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs 
was folgt: 
Der Bundesrath wird berufen, am 17. Februar d. J. in Berlin zusammen 
8 treten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen 
orbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Verlin, den 8. Februar 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-Gesehbl. 1873. 9 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Februar 1873.
        <pb n="66" />
        — 42 — 
(Nr. 907.) Geseßz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über das Urheberrecht an 
Schriftwerken u. s. w. vom 11. Juni 1870 in Elsaß-Lothringen. Vom 
27. Januar 1873. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen x. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes, für Elsaß- Lothringen was ocgt: 6 8 
Die Wirksamkeit des anliegenden Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870, be- 
treffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, mufkkalischen Kom- 
positionen und dramatischen Werken, wird auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. 
betreffend, ist im Bundes- Gesetzblatt für 1870 S. 339 —353 abgedruckt. 
Mit diesem Gesetze ist zugleich die Instruktion vom 12. Dezember 1876 über die 
Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine (Bundesgeseßzbl. 
S. 621) in Elsaß-Lothringen eingeführt worden. 
HGerausgegeben im Reichskonjler- Amte. 
Berlin, gebruct in der Koöniglichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
        <pb n="67" />
        — 43 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
5. 
  
(Nr. 908.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen. 
Vom I1. Februar 1873. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes, was folgt: K1 
Die Einfuhr von Reben zum Verpflanzen (iure- und Blindreben, 
Fechser rc.) über sämmtliche Grenzen des Zollgebiets ist bis auf Weiteres verboten. 
*s 
Das Reichzkangler-Amt ist ermeichthg, Ausnahmen von diesem Verbote 
zu gestatten und die desfalls erforderlichen Kontrole-Maßregeln zu treffen. 
K. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Februar 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler--Amte. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Reichs- Gesetzbl. 1873. 9 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Februar 1873.
        <pb n="68" />
        <pb n="69" />
        — 45 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
6. 
Inbalt: Gesetz wegen Abänderung des Urt. 28 der Verfassung. S. 15. — Verordnung, betreffend die 
Ei nberufung des Reichstages. 46. · 
  
  
  
(Nr. 909.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 28 der Reichsverfassung. Vom 
24. Februar 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Absatz 2 des Artikels 28 der Reichsverfassung ist aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 8 
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1873. 10 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1873.
        <pb n="70" />
        — 46 — 
(Nr. 910.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages. Vom 26. Februar 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gyaden Deutscher Kaiser, Konig 
von Preußen Xx. 
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im 
Namen des Reichs, was folgt: 
Der Reichstag wird berufen, am 12. März d. J. in Berlin zusammenzu- 
treten und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen 
Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. " 
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1873. 
(#L. S) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
        <pb n="71" />
        — 47 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
7. 
Juhalt: Gese), betreffend einen Jusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der Reichsverfossung. S. 47. — Bekannt= 
machung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 4 5. 
  
  
  
(Nr. 911.) Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der Reichsverfassung. 
Vom 3. März 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Im Artikel 4 der Reichsverfassung ist der Nr. 9 hinzuzufügen: 
desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und 
sonsige Tagesmarken). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. März 1873. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Meichs-Oesetzbl. 1873. 11 
Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1873.
        <pb n="72" />
        — 48 — 
(Nr. 912.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe. Vom 24. Februar 1873. 
Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung des Deutschen Reichs sind zu 
Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden und zwar: 
von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von 
Preußen: 
der Reichskanzler Fürst v. Bismarck, 
der Staats- und Kriegsminister, Präsident des Staatsministeriums, 
Graf v. Roon, 
der Staats- und Justizminister Dr. Leonhardt, 
der Staats- und Finanzminister Camphausen, s 
der Staatsminister und Präsident des Reichskanzler-Amts Delbrück, 
der Staatsminister und Chef der Kaiserlichen Admiralität v. Stosch, 
der Staatsminister, Generallieutenant v. Kameke, 
der Wirkliche Geheime Rath v. Philipsborn, 
der Präsident der Seehandlung Guenther, 
der Generaldirektor der indirekten Steuern Hasselbach, 
der Ministerialdirektor im Handelsministerium Moser, 
der Ministerialdirektor im Handelsministerium Weishaupt, 
der Geheime Ober-Regierungsrath Dr. v. Nathusius, 
der General-Postdirektor Stephan, 
der Unterstaatssekretär im Ministerium des Innern Bitter, 
der Präsident der Justiz-Prüfungskommission Dr. Friedberg; 
von Seiner Majestät dem Könige von Bayern: 
der Staatsminister des Königlichen Hauses und des Aeußern 
v. Pfretzschner, 
der Staatsminister der Justiz Dr. v. Fäustle , 
der Staatsminister der Finanzen Berr, 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats- 
rath Freiherr Pergler v. Perglas, 
der Ministerialrath Riedel, 
der Oberst des General-Quartiermeisterstabes Fries; 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen: 
der Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegen- 
heiten Freiherr v. Friesen, 
der Staatsminister der Justiz Abeken, 
der Oberstlieutenant v. Holleben, 
der Geheime Finanzrath v. Nostitz Wallwitz; 
von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg: 
der Justizminister v. Mittnacht, 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats- 
rath Freiherr v. Spitzemberg,
        <pb n="73" />
        — 49 — 
der Oberst v. Faber du Faur, 
der Ober-Steuerrath Wintterlin; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden: 
der Präfident des Staatsministeriums und Staatsminister des Innern 
r. Jolly 
der Ministerialpräsdent, Wirkliche Geheime Rath v. Freydorf, 
der Ministerialpräsident, Staatsrath Ellstätter; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen 
und bei Rhein: 
der Präsident des Gesammtministeriums und Minister des Groß- 
herzoglichen Hauses und des Aeußern Hofmann, 
der Ministerialrath Dr. Neidhardt, 
der Ministerialrath Göring; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Meck- 
lenburg-Schwerin: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats- 
minister v. Bülow 
der Ober-Zolldirekter Oldenburg, 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen- 
Weimar-Eisenach: 
der Geheime Staatsrath Dr. Stichling; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Meck- 
lenburg-Strelitz: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats- 
minister v. Bülow) 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Olden- 
urg: 
der Staatsminister v. Rössing; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschweig und 
Lüneburg: 
der Staatsminister v. Campe 
der Ministerresident, Geheimrath v. Liebe; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen und 
Hildburghausen: 
der Staatsminister Freiherr v. Krosigk) 
von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Altenburg: 
der Staatsminister v. Gerstenberg Zechz;
        <pb n="74" />
        — 560 — 
von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen = Coburg und 
Gotha: Z 
der Staatsminister Freiherr v. Seebach; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt: 
der Staatsminister v. Larisch; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Son- 
dershausen: 
der Staatsrath und Kammerherr v. Wolffersdorff; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg= Rudol. 
adt: 
der Staatsminister v. Bertrab; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont: 
der Landesdirektor v. Sommerfeld; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie: 
der Regierungspräsident Meusel; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie: 
der Staatsminister v. Harbou; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schaumburg-Lippe: 
der Geheime Regierungsrath Höcker; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe: 
der Kabinetsminister v. Flottwell; 
von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck: 
der Ministerresident Dr. Krüger; 
von dem Senate der freien Hansestadt Bremen: 
der Bürgermeister Gildemeister; 
von dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg: 
der Bürgermeister Dr. Kirchenpauer. 
Diese Ernennungen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 24. Februar 1873. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Obrr. Hofbuchdruckerel 
X Deter.
        <pb n="75" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
S.# 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einführung der Reichsgesetze über Freizügigkeit und über Bundes= 2c. Ange- 
hörigkelt in ElsaßLothringen. S. 61. — Verordnung wegen Aufhebung des Kriegszustandes. S. 62. — 
Allerhöchster Erlaß über Errichtung einer Ober- Postdirektion zu Hamburg u. s. w. S. 57. 
  
  
  
(Nr. 913.) Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867 und des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den 
Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. Vom 
8. Januar 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt: 
Artikel 1. 
Die Wirksamkeit des anliegenden Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867 wird auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt. 
Die nach dem ersten Absatz des §. 7 des anliegenden Gesetzes maßgebenden 
Bestimmungen sind in der Beilage zusammengestellt. 
. Artikel 2. 
Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats- 
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 tritt in der durch die Bestimmungen des 8. 9 
des Reichsgesetzes vom 22. April 1871 (Reichs-Gesetzbl. 1871 S. 87) veränderten, 
in dem anliegenden Abdruck wiedergegebenen Fassung in Elsaß-Lothringen mit 
der Maßgabe in Kraft, daß, wo im ersteren Gesetz von dem Norddeutschen Bunde, 
dessen Gebiet, Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen 
und Beamten die Rede ist, das Deutsche Reich und dessen entsprechende Bezie- 
hungen zu verstehen sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Januar 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 12 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Maͤr 1878.
        <pb n="76" />
        — 62 — 
Das vorseitige Gesetz nebst Anlagen ist durch das erste Stück (Seite 1) 
des Gesetzblatts für Elsaß-Lothringen vom laufenden Jahre veröffentlicht worden. 
Die in den Artikeln 1 und 2 dieses Gesetzes bezeichneten Reichsgesetze sind 
im Reichs-Gesetzblatt und zwar: 
a) das Gesetz vom 1. November 1867 über die Freizügigkeit S. 55—58 und 
b) das Gesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes- und Staatsangehörigkeit S. 355—360 
enthalten. 
  
(Nr. 914.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes. Vom 12. März 1873. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen, auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870, betreffend die zu Gunsten 
der Militärpersonen eintretende Einstellung des CivilprozeßVerfahrens (Bundes- 
Gesetzblatt S. 493), im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Der Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand im Sinne des F. 15 des 
Gesetzes vom 21. Juli 1870 als beendet zunusehen ist, wird hierdurch auf den 
1. April d. J. bestimmt. « « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. März 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="77" />
        — 53 — 
(Nr. 915.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung einer Ober-Postdirektion in Hamburg 
und die Abgrenzung der Bezirke anderer Ober-Postdirektionen. Vom 
5. März 1873. 
Auf Ihren Bericht vom 28. Februar d. J. gemehmige Ich, daß vom 1. April 
d. J. ab 1) das Ober-Postamt in Hamburg zu einer Ober-Postdirektion erweitert 
wird und derselben die Postverwaltungs-Geschäfte für die nachbenannten Post- 
anstalten überwiesen werden, und zwar: a) aus dem Ober-Postdirektions-Bezirke 
Hannover für die Postämter in Lüneburg, Harburg und Stade, die Postver- 
waltungen in Otterndorf und Bugtehude, die Postexpeditionen in Hohnsdorf, 
Winsen a. d. Luhe, Hittfeld, Harsefeld, Horneburg, Jork, Steinkirchen, Himmel- 
pforten, Hechthausen, Basbeck, Lamstedt, Osten, Drochtersen, Oberndorf, Caden- 
berge, Freiburg in Hemnover Neuhaus a. d. Oste und Altenbruch, sowie für die 
Pestagchturen in melinghausen, Artlenburg, Assel, Balje, Moorburg, Salz. 
wu und Wischhafen; b) aus dem Ober-Postdirktions Bezire Kiel für die 
ostämter in Altona, Ottensen, Wandsbeck, Oldesloe, Ratzeburg, Mölln, Lauen- 
burg und das Eisenbahn · Postnt Nr. 17 in Altona, die Postverwaltungen 
in Reinbeck und Büchen, die Postexpeditionen in Blankenese, Klein-Flottbeck, 
Ahrensburg, Bargteheide, Sülfeld, Reinfeld, Stockelsdorf, Schiffbeck, Trittau, 
Friedrichsruh, Schwarzenbeck und Steinhorst, sowie für die Postagenturen in 
Wedel, Grande, Russe, Seedorf und Eichede; 2) der Ober-Postdirektion in Hanno- 
ver: a) von dem Ober-Postdirektions-Bezirke Münster die im Fürstenthum Schaum- 
burg Lippe belegenen Postanstalten; b) von dem Ober, Postdirektions-Bezirke Cassel 
die in der ebhemaligen kurhessischen Grafschaft Schaumburg belegenen Postanstalten, 
und c) von dem Ober-Postdirektions-Bezirke Braunschweig die Posteerwaltangs=Ge- 
schäfte für den Herzoglich braunschweigischen Amtsbezirk Thedinghausen zugetheilt 
werden) 3) das Postamt in Bockenheim von dem Ober-Postdirektions-Bezirke 
Cassel abgezweigt und der Ober-Postdirektion in Frankfurt a. Main untergestellt 
wird. 
Berlin, den 5. März 1873. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
Herausgegeben im Reichskangler-Amte. 
Berlln, gedruckt in der königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerrei
        <pb n="78" />
        <pb n="79" />
        55 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
.9. 
  
Inhalt: Konvention mit Belgien über gegenseitlge Zulassung von Medizinalpersonen zur Praxis in den 
Grenzbezirken. S. öö. — Bekanntmachung, betreffend die Erwelterung der Festungsanlagen von 
Ingolstadt. S. ös. 
  
Konvention zwischen dem Deut- 
schen Reiche und Belgien, betref. 
fend die gegenseitige Zulassung 
der in den Grenzgemeinden wohn- 
haften Medizinalpersonen zur Aus.- 
übung der Praxis. Vom 7. Fe- 
bruar 1873. 
Nachdem Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen, und Seine 
Majestät der König der Belgier es für 
nützlich befunden haben, gegenseitig die 
in den Grenzgemeinden wohnhaften Aerzte, 
Wundärzte, Hebammen und Thierärzte 
zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit zu 
ermächtigen, haben Allerhöchstdieselben den 
Abschluß einer diesfälligen Uebereinkunft 
beschlossen und zu diesem Behufe zu Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
den Herrn Xaver G. F. P. H. 
Uebel, Allerhöchstihren Lega- 
tionsrath und Geschäftsträger des 
Deutschen Reichs bei der Kö- 
niglich belgischen Regierung, 
Ritter des Königlich preußischen 
Rothen Adler-Ordens 3. Klasse 
mit der Schleife, Inhaber des Er- 
innerungskreuzes für 1866, Kom- 
thur des Herzoglich sächsischen 
Ernstinischen Hausordens u. s. w. 
Reichs-Gesezbl. 1873. 
(Nr. 916.) 
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1873. 
(Nr. 916.) Convention entre l'Allemagne 
et la Belgique concernant Pad- 
mission réciproque des méde- 
cins etc. etablis dans les com- 
munes frontières, à Texercice de 
leur art. Du 7 Février 1873. 
Sa Majestẽ TEmpereur d’Allemagne, 
Roi de. Prusse, et Sa Majesté le Roi 
des Belges, ayant jugé utile d’au- 
toriser reciproquement Texercice de 
Tart de guérir de la part des mé- 
decins, chirurgiens, sages-femmes et 
Vétérinaires résidant dans les com- 
munes limitrophes, ont résolu de 
conclure une convention à cette fin 
et ont muni dans ce but de leurs 
Pleins-pouvoirs, savoir: 
Sa Majesté 1’Empereur d'’Al- 
lemagne, Roi de Prusse: 
le Chargé d’Affaires de Empire 
TAllemagne près le Gouver- 
nement belge, le sieur Tavier 
G. F. P. H. Uebel, Conseiller 
de Légation, Chevalier de 
TOrdre de TAigle Rouge de 
" Prusse de 3½ classe, décoré 
de la croix commémorative 
de 1866, Commandeur de 
TOrdre de la Branche Er- 
nestine de Saxe, etc. etc. etc. 
13
        <pb n="80" />
        — 
Seine Majestät der König der 
Belgier: 
Allerhöchstihren Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, den 
Grafen Wilhelm F. B. K. 
von Aspremont-Lynden, 
Offizier des Königlich belgischen 
Leopold-Ordens, Ritter des Kö- 
niglich preußischen Rothen Adler- 
Ordens 1. Klasse, Komthur des 
Herzoglich sächsischen Ernestini- 
schen Hausordens, Mitglied des 
Senates u. s. w. 
Welche nach gegenseitiger Mittheilung. 
ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten über folgende Ar- 
tikel übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Die deutschen Aerzts, Wundärzte, 
Hebammen und Thierärzte, welche in den 
an Belgien grenzenden deutschen Gemein- 
den wohnhaft sind, sollen das Recht 
haben, ihre Berufsthätigkeit in der bel. 
gischen Grenzgemeinden in gleichem Maße, 
wie ihnen dies in der Heimath gestattet 
ist, auszuüben, vorbehaltlich der im Ar- 
ikel 2 enthaltenen Beschränkung; und 
umgekehrt sollen unter gleichen Bedin- 
gungen die belgischen Aerzte, Wundärzte, 
Hebammen und Thierärzte, welche in den 
an Deutschland grenzenden belgischen Ge- 
meinden wohnen, zur Ausübung ihrer 
Berufsthätigkeit in den deutschen Grenz- 
gemeinden befugt sein. 
Artikel 2. 
Die vorstehend bezeichneten Personen 
sollen bei der Ausübung ihres Berufes 
in dem anderen Staate zur Selbstverab- 
reichung von Arzneimitteln an die Kran- 
ken, abgesehen von dem Falle drohender 
Lebensgefahr, nicht befugt sein. 
56 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
Son Ministre des Affaires Etran- 
geres, le sieur Guillaume 
F.B.C. Comte d'’Aspremont- 
Lynden, Officier de Son 
Ordre de Léopold, Grand 
Cordon de TOrdre de IAigle 
Rouge de Prusse, Comman- 
deur de IOrdre de la Branche 
Ernestine de Saxe, Membre 
du Séenat, etc. etc. etc. 
Lesquels après s'éetre communiqu 
leurs pleins - pouvoirs, trouves en 
bonne et due forme, sont convenus 
des articles suivants. 
Article 1. 
Les médecins, chirurgiens, sages- 
femmes et véterinaires allemands. 
Etablis dans les communes alleman- 
des limitrophes de la Belgique 
auront le droit d’exercer leur art 
dans les communes limitrophes belges 
dans la méme mesure et comme ils 
sont admis à I’exercer dans leur 
ays, Sauf la restriction contenue 
dans Particle deux et réciproquement 
1Ies médecins, chirurgiens, sages- 
feemmes et vétérinaires belges établis 
dans les Communes belges limitrophes 
de TAllemagne sont autorisés, sous 
les mémes conditions, à exercer leur 
art dans les communes limitrophes 
allemandes. 
Article 2. 
Les personnes ci-dessus désig- 
nées ne pourront, en exerçant leur 
art dans Tautre Etat, delivrer elles- 
mémes des remedes aux malades, si 
ce n'est dans le cas ou le malade 
serait en danger de mort imminent.
        <pb n="81" />
        — 57. — 
Artikel 3. 
Die Personen, welche in Gemäßheit 
des Artikels 1 in den Gemeinden des 
Nachbarstaates ihre ärztliche Thätigkeit 
ausüben, sollen nicht befugt sein, sich 
dort dauernd niederzulassen oder ein Do- 
mizil zu begründen, es sei denn, daß sie 
die in diesem Staate für die Ausübung 
ihres Berufes geltenden gesetzlichen Er- 
fordernisse erfüllen und sich nochmaliger 
Prüfung unterziehen. 
Artikel 4. 
Die gegenwärtige Konvention soll 
zehn Tage nach ihrer in der durch die 
Gesetzgebung der hohen Kontrahenten 
vorgeschriebenen Form erfolgten Publi- 
kation in Kraft treten, und sechs Monate 
nach etwa erfolgter Kündigung seitens 
einer der beiden Regierungen ihre Wirk- 
samkeit verlieren. 
Sie soll ratifizirt und die Ratifika- 
tionen sollen binnen vier Wochen oder 
womöglich noch früher in Brüssel aus- 
gewechselt werden. 
Zur Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten dieselbe unterzeichnet und ihr 
Siegel beigedrückt. 
In zweifacher Ausfertigung vollzogen 
u Brüssel am siebenten Februar Ein- 
tausend achthundert drei und siebenzig. 
(L. S.) 
Taver Uebel. 
Article 3. 
Les personnes exercant en vertu 
de Tarticle 1, Tart de guérir dans 
les Communes de lEtat voisin, n’'au- 
ront pas le droit de sy fxrer ou dr 
Ctablir um domicile sans se conformer 
à la léEgislation en vigueur dans cet 
Etat relativement à ’exercice de leur 
art et sans se soumettre à de nou- 
veaux examens. 
Article 4. 
La présente convention entrera 
en vigueur dix jours apres sa publi- 
cation, dans les formes prescrites 
ar la Législation des Hautes Parties 
Pongtrackhes elle ne cessera ses 
eflets qdue six mois après la denon- 
ciation, qui en serait faite par l'un 
des deux Gouvernements. 
Elle sera ratilice et les ratifica- 
tions en seront SCchangées à Brugelles, 
dans le délai de quatre semaines, 
ou plus töt si faire se peut. 
En foi de quoi, les Plénipoten- 
tiaires Tont signéc et y ont apposé 
leurs cachets respectifs. 
Faiten double original à Bruxelles, 
le scptième jour du mois de Féerrier 
de Tan mil huit cent soixante-treize. 
(L. S.) 
C“ d’Aspremont-Lynden. 
Die vorstehende Konvention ist ratifii#rt und die Ratifikations-Urkunden sind 
ausgewechselt worden.
        <pb n="82" />
        — 68 — 
(Nr. 917.) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung von Festungsanlagen. Vom 
27. Mär 1873. 
Auf Grund des §. 35 des Reichsgesetzes, betreffend die Beschränkungen des 
Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 
(Reichs= Gesetzbl. S. 467) wird bekannt gemacht, daß die Erweiterung der Festungs- 
anlagen von Ingolstadt beziehungsweise ihrer Rayons in Aussicht genommen ist. 
Berlin, den 27. März 1873. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
        <pb n="83" />
        — 69 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 10. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Etatsüberschreitungen bei der Marineverwaltung für 1867 — 1871 S. 60. — 
Gesetz über die Disziplinarbefugnisse des Reichs. Oberhandelsgerichts gegen Rechtsanwalte 2#. S. 40. — 
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamsen. S. o1. 6 " · 
  
  
  
(Nr. 918.) Gesetz, betreffend die Etatsüberschreitungen bei den übertragbaren Fonds der 
Marineverwaltung in den Jahren 1867— 1871. Vom 29. Mäcz 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen x. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
S. 1. 
Der Marineverwaltung wird Indemnität dafür ertheilt, daß bei den Aus- 
gaben der Marineverwaltung Ueberschreitungen der übertragbaren Fonds im 
Ordinarium und Extraordinarium des Etats wiederholt und bis einschließlich für 
das Jahr 1871, ohne als Etatsüberschreitungen ersichtlich gemacht worden zu 
sein, aus den gleichartigen für das folgende Etatsjahr bewilligten Fonds gedeckt 
worden sind. 2 
S. 2. 
Von den im §. 1 bezeichneten Etatsüberschreitungen werden 371/503 Tßlr. 
24 Sgr., welche sich am Schluß des Jahres 1869 bei den Fonds für die In- 
diensthaltung von Schiffen (Tit. 9 und 10 der fortdauernden Ausgaben des 
Etats der Marineverwaltung) als Ueberschreitung ergeben haben, bei den durch 
den Krieg gegen Frankreich veranlaßten außeretatsmäßigen Ausgaben für die 
Kriegsmarine z V. Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die französische Kriegskosten- 
entschädigung vom 8. Juli 1872) verrechnet und auf die von Frankreich zu 
zahlenhde Kriegskosten-Entschädigung übernommen. « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. März 1873. 
(IL. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1873. 14 
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1873.
        <pb n="84" />
        — 60 — 
(Nr. 919.) Gesetz, betreffend die dem Reichs-Oberhandelsgerichte gegen Rechtsanwalte und 
Advokaten zustehenden Disziplinarbefugnisse. Vom 29. März 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
K. 1. 
Dem Reichs-Oberhandelsgerichte stehen gegen die Rechtsanwalte und Ad- 
vokaten, welche in den bei demselben anhängigen Rechtssachen thätig sind rück- 
sichtlich dieser Thätigkeit diejenigen Disziplinarbefugnisse  zu, welche dem obersten 
Gerichtshofe, an dessen Stelle das Reichs= Oberhandelsgericht nach F. 12 des Ge- 
setzes vom 12. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 201), F. 2 des Gesetzes vom 
16. April 1871 (Bundes-Gesetzbl. S. 63), K. 5 des Gesetzes vom 22. April 1871 
(Bundes-Gesetzbl. S. 87) und F. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 315) getreten ist, unter gleichen Umständen zustehen würden. 
Die auf Grund dieser Vorschrift auszusprechende Suspension oder Ent- 
ziehung der Berechtigung zur Praxis bezieht sich nur auf die Praxis bei dem 
eichs-Oberhandelsgerichte. 62 
Diejenigen Rechtsanwalte und Advokaten, welche behufs Ausübung der 
Praxis bei dem Reichs-Oberhandelsgerichte sich am Sitze dieses Gerichtshofes 
niederlassen oder bereits niedergelassen haben, und die ihnen früher zustehende 
Berechtigung zur gerichtlichen Praxis in einem der Bundesstaaten oder in Elsaß 
und  Lothringen aufgegeben oder ganz oder zeitweise verloren haben, unterliegen 
in gleicher Weise, als wären sie in ihrer früheren Stellung als Rechtsanwalte 
oder Advokaten verblieben, der Disziplin nach Maßgabe der Landesgesetze und 
der nachstehenden Vorschriften. 65½„ 
Das Reichs-Oberhandelsgericht tritt zur Handhabung der Disziplin über 
die im §. 2 bezeichneten Rechtsanwalte und Advokaten als Aufsichtsbehörde und 
als Disziplinargerticht  an die Stelle der nach den Landesgesetzen zuständigen Be- 
hörden der öffentlichen Behörden und der aus dem Anwalt- und Advokatenstande 
gebildeten Ausschüsse, Ehrenräthe, Disziplinarräthe) mit allen Befugnissen, welche 
einer der bestehenden mehreren Instanzen gebühren. 
Die nach den Landesgesetzen dem Vorsitzenden einer kollegiialischen Diszi- 
plinarbehörde zustehenden Befugnisse gehen auf den Präsidenten des Reichs- 
Oberhandelsgerichts über. á4 
Das Verfahren in Disziplinarsachen wird durch die Landesgesetze bestimmt. 
Ist in dem Disziplinarstraf-Verfahren die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft 
erforderlich, so werden deren Verrichtungen gemäß F. 3 des Gesetzes vom 14. Juni
        <pb n="85" />
        — 61 — 
1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) durch einen besonderen Beamten, ein Mitglied 
des Reichs-Oberhandelsgerichts, einen in Leipzig angestellten Staatsanwalt oder 
einen dort wohnhaften Advokaten wahrgenommen. « 
§.5. 
Die von dem Reichs-Oberhandelsgerichte auf Grund dieses Gesetzes er- 
lassenen Entscheidungen können nur wie die Entscheidungen letzter Instanz ange- 
fochten werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. März 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 920.) Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. Vom 31. März 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
. 1. 
Reichsbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte, welcher entweder allgemeine Bestimmungen 
vom Kaiser angestellt oder nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen  
des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist. 
G. 2. 
Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem ausdrücklichen 
Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt, gelten dieselben als auf 
Lebenszeit angestellt. 63 
Vor dem Dienstantritte ist jeder Reichsbeamte auf die Erfüllung aller 
Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten. 
P. 4. - 
Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine Anstellungs-Urkunde. 
Der Anspruch des Beamten auf Gewährung des mit dem Amte verbun- 
14
        <pb n="86" />
        — 62 — 
denen Diensteinkommens beginnt in Ermangelung besonderer Festsetzungen mit 
dem Tage des Amtsantritts, in Betreff später bewilligter Zulagen mit dem Tage 
der Bewilligung. 
K. 5. 
Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlich im voraus. Dem Bundes- 
rath bleibt vorbehalten, diesenigen Beamten zu bestimmen, an welche die Ge- 
baltszahlung vierteljährlich  stattfinden soll. 
Beamte, welche bis zum Erlasse dieses Gesetzes ihr Gehalt vierteljährlich 
bezogen haben, sollen dasselbe jedenfalls bis zu ihrer Beförderung in ein höheres 
Amt in gleicher Weise fortbeziehen. · - 
Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Diensteinkünften, 
Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden Anspruch mit rechtlicher Wirkung 
nur in soweit cediren, verpfänden oder sonst übertragen, als sie der Beschlag- 
nahme unterliegen (F. 19). 
Die Benachrichtigung an die auszahlende Kasse geschieht durch eine der 
Kasse auszuhändigende öffentliche Urkunde. 
. 7. 
Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer in den Be- 
soldungs-Etats aufgeführten Stelle betraut ist, eine Wittwe oder eheliche Nach- 
kommen, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende 
Vierteljahr noch die volle Besoldung des Verstorbenen (Gnadenquartal), unbe- 
schadet jedoch weitergehender Ansprüche, welche ihm etwa vor Erlaß dieses Ge- 
Gsetzes und vor Eintritt in den Reichsdienst zugestanden worden sind. Zur Be- 
 soldung im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören außer dem Gehalt auch 
die sonstigen, dem Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten Dienstemolumente, 
soweit dieselben nicht als Vergütung für baare Auslagen zu betrachten sind. 
An wen die Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt die vorge- 
setzte Dienstbehörde. Das Gnadenquartal kann nicht Gegenstand der Beschlag- 
nahme sein. 68 
Die Gewährung des Gnadenquartals kann in Ermangelung der im §. 7 
bezeichneten Hinterblieben  mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch 
dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder 
oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn 
der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Be- 
erdigung zu decken. 659 
In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten Dienst- 
wohnung ist die hinterbliebene Familie nach Ablauf des Sterbemonats noch dreie 
fernere Monate zu belassen. 
hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist denjenigen, auf welche sein 
Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige Frist zur 
Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.
        <pb n="87" />
        — 63 — 
In jedem Falle müssen Arbeits= und Sessionszimmer, sowie sonstige für 
den antlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten sofort geräumt werden. 
K. 10. 
Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt der 
Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch 
sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, 
sich würdig zu zeigen. 
K. 11. 
Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten, 
deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinem Vorgesetzten 
vorgeschrieben ist, hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem 
das Dienstverhältniß aufgelöst ist. 
G. 12. 
Bevor ein Reichsbeamter als Sachverständigerein außergerichtliches Gut- 
achten abgiebt, hat derselbe dazu die Genehmigung seiner vorgesetzten Behörde 
einzuholen. « 
Ebenso haben Reichsbeamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, 
ihr Zeugniß in Betreff derjenigen  Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur 
Amtsverschwiegenheit sich bezieht, insoweit zu verweigern, als sie nicht dieser 
Verpflichtung in dem einzelnen Falle durch die ihnen vorgesetzte oder zuletzt vor- 
gesetzt gewesene Dienstbehörde entbunden sind. 
5.. 13. 
Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen 
verantwortlich. 
K+. 14. 
Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stell- 
vertretung werden vom Kaiser erlassen. 
In Krankheitsfällen, sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu denen die 
Beamten eines Urlaubs nicht bedürfen (Reichsverfassung Art. 21), findet ein 
Abzug  vom Gehale nicht statt. Die Siellvertretungskosten fallen der Reichs- 
kasse zur Last. 
· Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem 
Amte entfernt hält, oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht 
besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten 
Entfernung seines tenschkenantn verlustig. 
g. 16. 
Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, 
Gehaltsbenige oder Remunerationen von anderen Regenten oder Regierungen 
nur mit Genehmigung des Kaisers annehmen. 
Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug  auf sein Amt 
bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten  Reichsbehörde.
        <pb n="88" />
        — 64 — 
K. 16. 
Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichs- 
behörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlau- 
fende Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben. 
Dieselbe Gemehmigung ist zu dem Eintritt eines Reichsbeamten in den Vorstand 
Verwaltungs= oder Aufsichtsrath einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft 
erforderlich. Sie darf jedoch nicht ertheilt werden, sofern die Stelle mittelbar 
oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist. 
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte 
finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
KC. 17. 
Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden durch Kaiserliche 
Verordnung bestimmt. K 18 
Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb 
ihres Wohnortes zustehenden Tagegelder und Fuhrkosten, wleichen der Betrag 
der bei Versetzungen derselben zu vergütenden Umzugskosten, wird durch eine im 
Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung des Kaisers 
geregelt. 
i'i 
Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und der aus dem Dienste geschie- 
denen Reichsbeamten, über welche nicht durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen 
ist, finden diejenigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche an ihren Wohn- 
orten für die aktiven, beziehungsweise für die aus dem Dienste geschiedenen 
Staatsbeamten gelten. Für diejenigen Reichsbeamten, deren Wohnort außerhalb 
der Bundesstaaten sich befindet, kommen hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse vor 
deutschen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen ihres Heimathsstaates C. 21) 
und in Ermangelung eines solchen, die Vorschriften des preußischen Rechts zur 
Anwendung. 
Diejenigen Beguͤnstigungen, welche nach der Gesetgebung der einzelnen 
Bundesstaaten den Hinterbliebenen der Staatsbeamten hinsichtlich der Besteuerung 
der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen denselben gewährten 
Pensionen, Unterstützungen oder sonsigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu 
unsten der Hinterbliebenen von Reichsbeamten hinsichtlich der denselben aus 
Reichs= oder Staatsfonds oder aus öffentlichen 
   
Versorgungskassen zufließenden gleichartigen 
Bezüge Anwendung.  
Ingleichen stehen bezüglich: 
1) der Mitwirkung bei der Siegelung des Nachlasses eines Reichsbeamten, 
2) des Vorzugsrechts im Konkurse oder außerhalb desselben wegen der einem 
Reichsbeamten zur Last fallenden Defekte aus einer von demselben ge- 
führten Kassen- oder sonstigen Vermögensverwaltung
        <pb n="89" />
        dem Reiche, beziehungsweise  dessen Behörden, im Verhältniß zu den Reichs- 
beamten dieselben Rechte zu, welche die am dienstlichen Wohnsitze des Reichs- 
beamten geltende Gesetzgebung des einzelnen Bundesstaates dem Staate, bezie- 
hungsweise dessen Behörden den Staatsbeamten gegenüber gewährt. 
KE. 21. 
Reichsbeamte, deren dienstlicher Wohnsitz sich im Auslande befindet, behalten 
den ordentlichen persönlichen Gerichtsstand, welchen sie in ihrem Heimathsstaate 
hatten. !n Ermangelung eines solchen Gerichtsstandes ist ihr ordentlicher per- 
sönlicher Gerichtsstand in der Hauptstadt des Heimathsstaates, und in Ermange- 
lung eines Heimathsstaates vor dem Stadtgericht zu Berlin begründet. Ist die 
Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird das zuständige Gericht 
im Wege der Justizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. 
auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
K. 22. · 
Befindet sich der dienstliche Wohnsitz des Beamten "5 21) in einem Lande, 
in welchem Reichs-Konsulargerichtsbarkeit besteht, so wird durch die vorstehende 
Bestimmung nicht ausgeschlossen. daß der Beamte zugleich der Reichs-Konsular- 
gerichtsbarkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 8. November 1867 (Bundes- 
esetzbl. S. 137) unterliegt. 
" 
KC. 23. 
Jeder Reichsbeamte muß die Versetzung in ein anderes Amt von nicht 
geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen mit Vergütung der vor- 
schriftsmäßigen Umzugskosten sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Be- 
fugniß erfordert. 
Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Ge- 
legenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird, oder die Ortszulage 
oder endlich die Beziehung der für Dienstunkosten besonders ausgesetzten Ein- 
nahmen mit diesen Unkosten fortfällt. 
. 24. 
Jeder Reichsbeamte kann unter Bewilligung des gesehlichen Wartegeldes 
einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, wenn das von ihm verwaltete Amt 
in Folge einer Umbildung der Reichsbehörden aufhört. 
+. 25. 
Außer dem im . 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserliche Verfügung 
die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes 
einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: 
der Reichskanzler, der Präfident des Reichskanzler-Amts) der Chef der 
Kaiserlichen Admiralität, der Staatssekretär im Auswärtigen Amte, die 
Direktoren und Abtheilungs-Chefs im Reichskanzler-Amte und in den ein- 
zelnen Abtheilungen desselben, sowie im Auswärtigen Amte und in den
        <pb n="90" />
        — 66 — 
Ministerien, die vortragenden Räthe und etatsmäßigen Hülfsarbeiter im 
Auswärtigen Amte, die Militär- und die Marine-Intendanten, die diplo- 
matischen Agenten einschließlich der Konsuln. 
. 26. 
Das Wartegeld beträgt bei Gehältern bis zu 150 Thlr. ebensoviel als das 
Gehalt, bei höheren Gehältern drei Viertheile des Gehalts, jedoch nicht weniger 
als 150 Thlr. 
Bei Feststellung der Jahrsbetrige der Wartegelder werden überschießende 
Thalerbrüche auf volle Thaler abgerundet. 
Der Jahresbetrag des Wartegeldes kann 3000 Thlr. nicht übersteigen. 
K. 27. 
Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im voraus in derselben Weise, in 
welcher bis dahin die Zahlung des Gehalts stattgefunden hat. Die Gehalts- 
zahlung hört auf und die Zahlung des Wartegeldes beginnt mit dem Ablaufe 
des Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die 
Entscheldung über seine einstweilige Versetzung in den Ruhestand, der Zeitpunkt 
derselben und die Höhe des Wartegeldes bekannt gemacht worden ist. 
. §.28. 
Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten sind bei Verlust des 
Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Reichsamtes, welches ihrer 
Berufsbildung entspricht, unter denselben Voraussetzungen verpflichtet, unter denen 
nach F. 23 ein Reichsbeamter die Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen 
lassen muß. 
G. 29. 
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf: 
1) wenn der Beamte im Reichsdienste mit einem dem früher von ihm 
bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Diensteinkommen wieder 
angestellt wird, 
2) wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert, 
3) wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers seinen Wohnsitz 
außerhalb der Bundesstaaten nimmt, 
4) wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird. 
K. 30. , 
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und lange der 
einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte in Folge einer Wiederanstellung 
oder Beschäftigung im Reichs= oder im Staatsdienste ein Diensteinkommen be- 
zieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzu- 
rechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem Beamten vor der einst- 
weiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt. 
Findet die Beschäftigung des Beamten vorübergehend gegen Tagegelder oder
        <pb n="91" />
        — 67 — 
eine anderweite Entschädigung statt, so wird demselben das Wartegeld für die 
ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat 
ab nur zu dem nach der vorstehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt. 
g. 31. 
Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten 
erfolgt die Gewährung des Gnadenquartals vom Wartegelde an die Hinterbliebenen 
nach den in den I#F. 7 und 8 enthaltenen Grundsätzen. 
KC. 22. 
Die Entlassung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf    
angestellten Beamten erfolgt durch diejenige Behörde, welche die Anstellung ver-   
fügt hat.    
K. 33. 
Zur Wiederanstellung von Beamten, welche aus dem Reichsdienste frei-  
willig oder unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Genehmigung der obersteneschiedener  
Reichsbehörde. K 34 « 
Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht 
erhält aus der  letzteren eine lebenslängliche Pension. 
wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder « 
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung 
seiner  Amtspflichten dauernd unfähig ist, und deshalb in den Ruhestand ver- 
versetzt wird. 
g. 35. « 
Der Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzler-Amts, der Chef der Kaiser- 
lichen Admiralität und der Staatssekretär im Auswärtigen Amte können jeder- 
zeit auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit ihre Entlassung erhalten und for- 
 ern. Der Anspruch auf Pension beginnt, wenn der Ausgeschiedene mindestens 
zwei Jahre das betreffende Amt bekleidet hat. Der Mindestbetrag der Pension 
ist ein Viertel des etatsmäßigen Gehaltes. Im Uebrigen gelten für die Höhe 
und den Bezug der Pension die Vorschriften dieses Gesetzes. 
 
Ist die Dienstunfähigkeit (§F. 34) die Folge einer Krankheit, Verwundung 
oder sonstigen Beschädigun, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder 
aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt 
die Penfionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein. 
6S. 37. 
Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung angestellten 
Beamten haben einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe dieses Gesetzes  nur 
dann, wenn sie eine in den Besoldungs-Etats aufgeführte Stelle bekleiden; es 
kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung 
in den Ruhestand eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten 
Sätze bewilligt werden. 
Ns-Oesehbl. 1873. rp
        <pb n="92" />
        . 
K. 38. 
Reichsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Geschäfte 
nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche ausdrücklich nur auf eine be- 
stimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach vorübergehendes Geschäft angenom- 
men werden, erwerben keinen Anspruch auf eine Pension nach den Bestimmun- 
gen dieses Gesetzes. 
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit und die 
Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, entscheidet bei der Dienst- 
übertragung die dem Beamten vorgesetzte Dienstbehörde. 
KC. 39. 
Wird außer dem im §. 36 bezeichneten Falle ein Beamter vor Vollendung 
des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt, so 
kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit durch Beschluß des Bundeßrathes 
eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. 
" G. 40. 
Hat der in den Rubestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzte. 
Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten des 
Umzuges nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu gewähren. 
S. 41. 
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem 
zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, ½0 und steigt von da 
ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½0 des in den §9.# 42 bis 44 
bestimmten Diensteinkommens. 
Ueber den Betrag von 5½% dieses Einkommens hinaus findet eine Steige- 
rung nicht statt. 
In dem im F. 36 erwähnten Falle beträgt die Pension stets /0 im Falle 
des §. 39 höchstens des vorbezeichneten Diensteinkommens. . 
Bei jeder Pension werden überschießende Thalerbrüche auf volle Thaler 
abgerundet. ½ 
Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten zuletzt bezogene 
gesammte Diensteinkommen, soweit es nicht zur Bestreitung von Repräsentations. 
oder Dienstaufwandskosten gewährt wird, nach Maßgabe der folgenden näheren 
Bestimmungen zu Grunde gelegt: 
1) Feststehende Dienstemolumente, namentlich freie Dienstwohnung, sowie 
die anstatt derselben gewährte Miethsentschädigung, Feuerungs- und Er- 
leuchtungsmaterial, Naturalbezüge an Getreide, Winterfutter u. s. w., 
sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken kommen nur insoweit zur An- 
rechnung, als deren Werth in den Besoldungs-Etats auf die Geldbesol- 
dung des Beamten in Rechnung gestellt oder zu einem bestimmten Geld- 
betrage als anrechnungsfähig bezeichnet ist. 
2) Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind, 
werden nach den in den Besoldungs-Etats oder sonst bei Verleihung des
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        — 69 — 
Rechts auf diese Emolumente deshalb getroffenen Festsetzungen und in 
Ermangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage 
während der drei letzten Kalenderjahre vor dem Jahre, in welchem die 
Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung gebracht. 
3) Blos zufällige Diensteinkünfte, wie widerruflich Tantieme, Kommissions- 
gebühren, außerordentliche Remunerationen, Gratifikationen und derglei- 
chen kommen nicht zur Berechnung. 
4) Bei den servisberechtigten Militärbeamten wird der mittlere Stellen- 
beziehungsweise Chargen= (Personal.) Servis als Theil des Gehalts be- 
trachtet. 
5) Das gesammte zur Berechnung. zu ziehende Diensteinkommen einer Stelle 
darf den Betrag des höchsten Normalgehalts derjenigen Diensteskategorie, 
zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen. 
Ohne diese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile oder 
Besoldungszulagen, welche zur Ausgleichung eines von dem betreffenden 
Beamten in früherer Stellung bezogenen Diensteinkommens demselben 
mit Pensionsberechtigung gewährt sind, zur vollen Anrechnung. 
6) Wenn das nach den Bestimmungen "7 Paragraphen ermittelte Ein- 
kommen eines Beamten insgesammt mehr als 4000 Thaler beträgt, wird 
vone dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung ge- 
racht. 
Die Pension für die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird 
von dem zur Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand bezogenen gesammten Dienst- 
einkommen berechnet. 43 
Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Diensteinkommen ver- 
bundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens ein Jahr bezogen hat, 
erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung in ein Amt von geringerem 
Diensteinkommen nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag 
erfolgt oder aber als Stanse auf Grund des K. 75 gegen ihn verhängt ist, bei 
seiner Versetzung in den Ruhestand eine nach Maßgabe des früheren höheren 
Diensteinkommens unter Berücksichtigung der gesammten Dienstzeit berrechnete 
Pension. Jedoch soll die gesammte Pension das letzte pensionsberechtigte Dienst- 
einkommen nicht übersteigen. 44 
Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Einkommen be- 
gründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle 
als Nebenamt bleibend verliehen ist. 
S. 45. 
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den   
Reichsdienst an gerechnet.    
Kann jedoch ein Beamter nachweisen daß seine Vereidigung erst nach seinem 
Eintritte in den Reichsdienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von dem 
letzteren Zeitpunkte an gerechnet. 
16
        <pb n="94" />
        — 70 — 
K. 46. 
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, während 
welcher ein Beamter 
1) unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande, oder 
2) im Dienste eines Bundesstaates oder der Regierung eines zu einem 
Bundesstaate gehörenden Gebiets sich befunden hat, oder 
3) als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder auf 
Probe im Zivildienste des Reichs, eines Bundesstaates, oder der Regierung 
eines zu einem Bundesstaat gehörenden Gebiets beschäftigt worden ist, oder 
4) eine praktische Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reichs oder 
eines Bundesstaates ausübte, insofern und insoweit diese Beschäftigung 
vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs- oder unmittelbaren 
Staatsamte behufs der technischen Ausbildung in den Prüfungsvor- 
schriften ausdrücklich angeordnet ist. 
Im Falle der Nr. 2 wird die Dienstzeit nach den für die Berechnung der 
Dienstzeit im Reichsdienste gegebenen Bestimmungen berechnet. 
#. 47. 
Der Zivildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzugerechnet. 
S. 48. 
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt, 
bleibt außer Berechnung 
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder 
Ersatz-Truppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt, ohne Rücksicht auf das 
Lebensalter, zur Anrechnung. # 
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeord- 
neten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil- 
machung. E 
Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Reichsheere, in der 
Kaiserlichen Marine oder in der Armee eines Bundesstaates derart theilge- 
nommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen, oder in dienstlicher Stellung 
den mobilen Truppen in das Feld gefolgt, oder auf einem zur Verwendung gegen 
den Feind bestimmten Schiffe oder Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft 
gewesen ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr 
hinzugerechnet « 
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug 
anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegs- 
jahre in Anrechnung kommen sollten, darüber wird in jedem Falle durch den 
Kaiser Bestimmung getroffen. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hier- 
über in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen. 
. 50. 
Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft 
angerechnet werden könne, ist nach den für die Pensionirung der Militärpersonen
        <pb n="95" />
        — 71 — 
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
zu bemessen. E 
Den gesandtschaftlichen und den besoldeten Konsulatsbeamten, welche in 
außereuropäischen Ländern eine längere als einjährige Verwendung gefunden 
haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei Verwendung in Ost und 
Mittelasien, Mittel- und Südamerika bei der Pensionirung doppelt in Anrech- 
nung gracht 
Bei Verwendung von gesandtschaftlichen oder von besoldeten Konsulats- 
beamten in anderen außereuropäischen Ländern als den vorbezeichneten ist es dem 
Beschlusse des Bundesraths vorbehalten, dem Vorstehenden entsprechende Bestim- 
mungen zu treffen. E 
52. 
Mit Genehmigung des Bundesraths kann nach Maßgabe der Bestimmun- 
gen in den . 45 bi5 49 die Zeit angerechnet werden, während welcher ein 
Beamter 
1) sei es im In.- oder Auslande als Sachwalter oder Notar fungirt, im 
Gemeinde-, Kirchen= oder Schuldienste oder im Dienste einer landes- 
herrlichen Haus= oder Hofverwaltung sich befunden, oder 
2) Im  Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates gestanden 
hat, oder 
3) außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundesstaates praktisch 
beschäftigt gewesen ist, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Er- 
langung der Anstellung in einem Reichs= oder unmittelbaren Staatsamte 
herkömmlich war. S s 
Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetztung in den Ruhestand 
nachsuchenden Reichsbeamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vorge- 
setzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den Beam- 
ten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen. 
Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklärung der 
unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt 
von dem Ermessen der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Be- 
hörde ab. 
«« §.54. 
Die Bestimmung darũber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage 
eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, sowie ob und 
welche Pension demselben zusteht, erfolgt durch die oberste Reichsbehörde. Bei 
denjenigen Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, ist die 
Genehmigung des Kaisers zur Versetzung in den Ruhestand erforderlich. 
5½ 
Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder 
mit ausdrücklicher Zustimmung des Reichsbeamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt senr- 
Nachweis der Dienst- 
unfählgkeit. 
Zahlbarkeit der Pen-
        <pb n="96" />
        — 72 — 
wird, mit dem Ablauf des Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in 
welchem dem Beamten die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand 
und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (F. 54) bekannt gemacht wor- 
den ist. 
G. 56. 
Die Pensionen werden monatlich im voraus gezahlt. 
6. 57 
 Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 
   1) wenn ein Pensionair das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger 
 Wiedererlangung desselben; 
2) wenn und so lange ein Pensionair im Reichs= oder im Staatsdienste 
ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen 
Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des 
von dem Beamten vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkommens 
übersteigt. 
E 5. 
Ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung 
des Reichsdienstes wieder eingetreten ist (§. 57 Nr. 2), erwirbt für den Fall des 
Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer nach Maß- 
gabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung 
bezogenen Diensteinkommens berechnete Pension nur dann, wenn die neu hinzu- 
tretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat. 
Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fällt bis auf 
Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früheren Pension 
hinweg. 
 g. 59. 
Erdient ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende 
Stellung des Staatsdienstes eingetreten ist, in dieser Stellung eine Pension, so 
findet neben derselben der Fortbezug der auf Grund dieses Gesetzes gewährten 
Pension nur in dem durch §. 57 Nr. 2 begrenzten Umfange statt. 
g. 60. 
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund 
der Bestimmungen in den §H. 57 bis 59 tritt mit dem Beginn desjenigen  
Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Er- 
eigniß folgt. 
Im Falle vorübergehender Wiederbeschäftigung im Reichs= oder im Staats- 
dienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung findet die im Schluß- 
satze des §. 30 enthaltene Vorschrift Anwendung. 
". 61. 
  · Ein Reichsbeamter, welchet durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges 
    körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
        <pb n="97" />
        — 73 — 
Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in den 
Ruhestand versetzt werden. 
G. 62. 
Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Versetzung in den Ruhe- 
stand nicht nach, so wird ihm oder seinem nöthigenfalls hierzu besonders zu be- 
stellenden Kurator von der vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe der Gründe 
der Pensionirung und des zu gewährenden Pensionsbetrages eröffnet, daß der 
Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege. 
, §.63. 
Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung (s.62) innerhalb 
sechs Wochen keine Einwendung erhoben hat, so wird in derselben Weise ver- 
fügt, als wenn er seine Pensionirung selbst nachgesucht hätte. 
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe desjenigen Viertel- 
jahres, welches auf den Monat folgt, in dem ihm die Verfügung über die er- 
 folgte Versetzung in den Ruhestand mitgetheilt ist. 
KG. 64. 
Werden von dem Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand Ein- 
wendungen erhoben, so beschließt die oberste Reichsbehörde, ob dem Verfahren 
Fortgang zu geben sei. 
In diesem Falle hat der damit von der obersten Reichsbehörde zu beauf- 
tragende Beamte die streitigen Thatsachen zu erörtern, die erforderlichen Zeugen 
und Sachverständigen eidlich zu vernehmen, und dem zu pensionirenden Beamten 
oder dessen Kurator zu gestatten, den Vernehmungen beizuwohnen. 
Zum Schluß ist der zu pensionirende Beamte oder dessen Kurator über 
Ergebniß der Ermittelungen mit seiner Erklärung und seinem Antrage 
zu hören. 
. Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. 
G. 65. 
Die geschlossenen Akten werden der obersten Reichsbehörde eingereicht, welche 
geeigneten Falles eine Vervollständigung der Ermittelungen anordnet. 
Die baaren Auslagen für die durch die Schuld des zu pensionirenden Be- 
amten veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen demselben zur Last. 
K. 66. 
Hat der Beamte eine Kaiserliche Bestallung erhalten, so erfolgt die Ent- 
scheidung über die Versetzung in den Ruhestand vom Kaiser im Einvernehmen 
mit dem Bundesrath. 
In Betreff der übrigen Beamten steht die Entscheidung der obersten Reichs- 
behörde zu. Gegen diese Entscheidung hat der Beamte binnen einer Frist von 
vier Wochen nach deren Empfang den Rekurs an den Bundesrath. Des Re- 
kursrechts ungeachtet kann der Beamte von der obersten Reichsbehörde sofort der 
weiteren Amtsverwaltung vorläufig enthoben werden.
        <pb n="98" />
        Bewilligung fuͤr 
Hinterbliebene. 
Transitorische Be- 
Kimmungen. 
Allgemeine Bestim- 
mungen über Di 
d d 
vergehen un 
Bestrafung. 
— 74 — 
S. 67. 
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablauf des Vierteljahres, 
das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhestand versetzten Beamten die 
Entscheidung des Kaisers oder der obersten Reichsbehörde zugestellt worden ist. 
g. 68. 
Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung 
für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann er gegen seinen 
Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für das förmliche Dis- 
ziplinarverfahren vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden. 
Wird es jedoch von der obersten Reichsbehörde mit Zustimmung des Bun- 
desrathes angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem Betrage zu 
bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunktes zustehen 
würde, so kann die Pensionirung desselben nach den Vorschriften der §#. 61 bis 
67 erfolgen. 
§P. 69. 
Hinterläßt ein Pensionair eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird 
die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt. An 
wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Reichsbehörde. 
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat 
kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden, wenn 
der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren 
Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß 
nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der Pen- 
sion kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein. 
G. 70. 
Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die 
Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er vor dem 
Erlasse dieses Gesetzes nach den damals für ihn geltenden Bestimmungen pen- 
sionirt worden wäre, so wird die letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt. 
K. 71. 
Insofern vor der Uebernahme eines Beamten in den Reichsdienst hinsicht- 
lich der aus den früheren Dienstverhältnissen demselben Pensions- 
Ansprüche mittelst eines vor dem Erlasse dieses Gesetzes Staats. 
vertrages besondere Festsetzungen getroffen sind, sollen auch für 
die Berechnung der jenem Beamten demnächst aus der zu gewähren- 
den Pension maßgebend sein. Indeß sollen statt der befonderen Be- 
stimmungen die im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen 
        
    
  
insoweit An- 
wendung finden, als sie für den Beamten günstiger sind. 
G. 72. 
Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden pflichten 6uh verletzt, 
 
  ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt.
        <pb n="99" />
        — 75 — 
. §.73. 
Die Disziplinarstrafen bestehen in: 
1) Ordnungsstrafen, 
2) Entfernung aus dem Amte. 
K. 74. 
Ordnungsstrafen sind: 
1) Warnung, 
2) Verweis, 
3) Geldstrafe, 
bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Dienst- 
einkommens, bei unbesoldeten bis zu dreißig Thalern. 
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. 
, §.75. 
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen: 
1) In Strafversetzung. 
Dieselbe erfolgt durch Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, 
jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel. Statt 
der Verminderung des Diensteinkommens kann eine Geldstrafe verhängt werden, 
welche ein Drittel des Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt. 
Die Strafversetzung wird durch die oberste Reichsbehörde in Ausführung 
gebracht. 
2) In Dienstentlassung. 
Dieselbe hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs von Rechts 
wegen zur Folge. Hat vor Beendigung des Disziplinarverfahrens das Amts- 
verhältniß bereits aufgehört, so wird, falls nicht der Angeschuldigte unter Ueber- 
nahme der Kosten freiwillig auf Titel und Pensionsanspruch verzichtet, auf deren 
Verlust an Stelle der Dienstentlassung erkannt. 
Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen Anspruch auf 
Pension haben, und lassen besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zu, so 
ist die Disziplinarbehörde ermächtigt, in ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen, 
daß dem Angeschuldigten ein Theil des gesetzlichen Pensionsbetrages auf Lebens- 
zeit oder auf gewisse Jahre zu belassen sei. 
. 76. 
Welche der in den SF. 73 bis 75 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist 
nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit beson- 
derer Rücksicht auf die gesammte Führung des Angeschuldigten zu ermessen. 
. 77. 
Im Laufe einer gerichtlichen. Untersuchung darf gegen den Angeschuldig- 
ten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden. 
enn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen That- 
sachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird) so 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 16
        <pb n="100" />
        dem Diszi- 
Plinarverfahren. 
— 76 — 
muß das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens 
ausgesetzt werden. 78 
Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist, 
so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung 
zur Erörterung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren nur noch insofern statt, 
als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande 
der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein 
Dienstvergehen enthalten. 
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung ergangen, welche 
den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, 
welche über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat (F. 84 
Abs. 1), die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarver- 
fahren einzuleiten oder fortzusetzen sei. 
Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegenstand eines Disziplinar= 
verfahrens werden, die Verpflichtung zur Wiedererstattung oder zum Schadens- 
ersatze oder eine sonstige zivilrechtliche Verpflichtung aus, so gehört die Klage 
der Betheiligten vor das Zivilgericht. Die Befugniß der vorgesetzten Behörde, 
einen Beamten zur Erstattung eines widerrechtlich erhobenen oder vorenthaltenen 
Werthbetrages anzuhalten, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
g. 80. 
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen die ihm 
untergeordneten Reichsbeamten befugt. 
. 81. 
Geldstrafen können 
1) von der obersten Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamte, und zwar bis 
zum höchsten zulässigen Betrage (§. 74 Nr. 3), 
2) von den derselben unmittelbar untergeordneten Behörden und Vorstehern 
von Behörden bis zum Betrage von zehn Thalern, 
3) von den den letzteren untergeordneten Behörden und Vorstehern von 
Behörden bis zum Betrage von drei Thalern 
verhängt werden. 
S. 82. 
Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit 
zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten 
zu verantworten. 
Die Verhängung der Ordnungsstrafen erfolgt unter Angabe der Gründe 
durch schriftliche Verfügung oder zu Protokoll. 
Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer speziellen dienst- 
lichen Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ablauf 
der Frist die Geldstrafe ohne Weiteres festgesetzt werden.
        <pb n="101" />
        g. 83. 
Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde im 
Instanzenzuge statt. ## 
Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren 
vorhergehen. Die Einleitung desselben wird von der obersten Reichsbehörde verfügt. 
Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Voruntersuchung 
und einer mündlichen Verhandlung. 
Die oberste Reichsbehörde ernennt den untersuchungsführenden Beamten und 
diejenigen Beamten, welche im Laufe des Disziplimarverfahrens die Verrichtungen 
der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen haben. 
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Verfügung der Einleitung des Dis- 
ziplinarverfahrens und die Ernennung des untersuchungsführenden Beamten vor- 
läufig von einer der im §F. 81 unter Nr. 2 bezeichneten Behörden oder einem 
der dort bezeichneten Beamten ausgehen. Es ist alsdann die Genehmigung der 
obersten Reichsbehörde einzuholen und, sofern diese versagt wird, das Verfahren 
einzustellen. 6 
Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Bedürfniß zusammen- 
treten, sind 
1) in erster Instanz die Disziplinarkammern, 
2) in zweiter Instanz der Disziplinarhof. 
K. 87. 
An folgenden Orten: 
Potsdam, Frankfurt a. O., Königsberg, Danzig, Stettin, Köslin, Brom- 
berg, Posen, Magdeburg, Erfurt, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Münster, 
Arnsberg, Düsseldorf, Köln, Trier, Darmstadt, Frankfurt a. M., Kassel, 
Hannover, Schleswig, Leipzig, Karlsruhe, Schwerin, Lübeck und Bremen 
wird je eine Disziplinarkammer errichtet. 
Durch Anordnung des Kaisers können im Einvernehmen mit dem Bundes- 
rath einzelne Disziplinarkammern auch an anderen Orten errichtet werden. 
Der Disziplinarhof tritt am Sitze des Reichs-Oberhandelsgerichts zu- 
sammen. " 88 
. 88. 
Die Bezirke der Disziplinarkammern werden vom Kaiser im Einvernehmen 
mit dem Bundesrathe abgegrenzt. 
Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk 
der Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens 
seinen dienstlichen Wohnsitz hat, und wenn dieser Wohnsitz im Auslande sich 
befindet, die Disziplinarkammer in Potsdam. 
Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Disziplinarkammern wer- 
den vom Disziplinarhof entschieden. 
16·
        <pb n="102" />
        — 78 — 
§ 89 
Jede Disziplinarkammer besteht aus sieben Mitgliedern. Der Präsident 
und wenigstens drei andere Mitglieder müssen in richterlicher Stellung in einem 
Bundesstaate sein. 
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinar- 
sachen erfolgt durch fünf Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens zwei Bei- 
siter müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. 
§ 90. 
Wenn auf den Antrag des Beamten der Staatsanwaltschaft oder des 
Angeschuldigten der Disziplinarhof das Vorhandensein von Gründen anerkennt, 
welche die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarkammer zweifelhaft machen, 
so tritt eine andere durch den Disziplinarhof ernannte Disziplinarkammer an 
deren Stelle. * 
.§ 91. 
Der Disziplinarhof besteht aus elf Mitgliedern, von denen wenigstens vier 
zu den Bevollmächtigten zum Bundesrathe, der Präsident und wenigstens fünf 
zu den Mitgliedern des Reichs-Oberhandelsgerichts gehören müssen. 
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinar- 
sachen erfolgt durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens drei Bei- 
sitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. 
.§ 92. 
Die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden, insbesondere die Be- 
fugnisse des Präsidenten und die Reihenfolge, in welcher die richterlichen Mit- 
glieder an den einzelnen Sitzungen theilzunehmen haben, wird durch ein Re- 
gulativ geordnet, welches der Disziplinarhof zu entwerfen und dem Bundesrath 
zur Bestätigung einzureichen hat.   · 
§93 
Die Mitglieder der Disziplinarkammern und des Disziplinarhofs werden für 
die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs, oder 
Staatsämter vom Bundesrath gewählt, vom Kaiser ernannt, und für die Er- 
füllung der Obliegenheiten ihres Amts verpflichtet. 
§. 94. 
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der 
Anschuldigungspunkte vorgeladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zuge- 
zogen. Dieselben werden, wenn sie erscheinen, mit ihren Erklärungen und An- 
trägen gehört. Die Zeugen werden, nach Befinden eidlich, vernommen, und die 
sonstigen Beweise erhoben. Den Vernehmungen der Zeugen darf weder der 
Beamte der Staatsanwaltschaft noch der Angeschuldigte  beiwohnen. 
Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des Angeschul- 
digten ist unzuläsfig. 
Ueber lire Untersuchungshandlung ist durch einen vereideten Protokollführer 
ein Protokoll aufzunehmen. Den vernommenen Personen ist ihre Aussage un-
        <pb n="103" />
        — 79 — 
mittelbar nach der Protokolliung vorzulesen, um denselben Gelegenheit zur Be- 
richtigung und Ergänzung zu geben 
§ 96. 
Wenn der Voruntersuchungs-Beamte die Voruntersuchung für geschlossen 
erachtet, so theilt er die Akten dem Beamten der Staatsanwaltschaft mit. Hält 
dieser eine Ergänzung der Voruntersuchung für erforderlich, so hat er dieselbe 
bei dem Voruntersuchungs-Beamten zu beantragen, welcher, wenn er entgegen- 
gesetzter Ansicht ist, die Entscheidung der obersten Reichsbehörde einzuholen S#t. 
§97  
Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der Inhalt der 
erhobenen Beweismittel mitzutheilen. Darauf werden die Akten an die oberste 
Reichsbehörde eingesendet. " 
§98 
Die oberste Reichsbehörde kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor- 
untersuchung das Verfahren einstellen, und geeigneten Falls eine Ordnungsstrafe 
verhängen. 
Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung des darauf bezüglichen, mit Gründen 
zu unterstützenden Beschlusses. §99 
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen An- 
schuldigungspunkte ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeit- 
raums von fünf Jahren, vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab, zulässig. 
War eine Ordnungsstrafe verhängt (§. 98), so findet eine Wiederaufnahme 
des eingestellten Disziplinarverfahrens nicht statt. 
§ 100. 
Die Einstellung des Verfahrens muß erfolgen, sobald der Angeschuldigte 
seine Entlassung aus dem Reichsdienste mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pen- 
sionsanspruch nachsucht, vorausgesetzt, daß er seine amtlichen Geschäfte bereits 
erledigt und über eine ihm etwa anvertraute Verwaltung von Reichsvermögen 
vollständige Rechnung gelegt hat. 
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle nicht zulässig. 
die Kosten des eingestellten Verfahrens . §124) fallen dem Angeschuldigten 
zur Last.   
§101 
Beschließt die oberste Reichsbehörde die Verweisung der Sache vor die 
Disziplinarkammer, so wird der Angeschuldigte nach Eingang einer von dem 
Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift unter 
abschriftlicher Mittheilung der letzteren zu einer von dem Vorsitzenden der 
Diszipllinarkammer zu bestimmenden Sitzung zur mündlichen Verhandlung vor- 
geladen. ' 
Der Angeschuldigte kann sich des Beistandes eines Advokaten oder Rechts- 
anwalts als Vertheidigers bedienen. Dem Letzteren ist die Einsicht der Vor- 
untersuchungs-Akten zu gestatten.
        <pb n="104" />
        — 80 — 
§ 102. 
Die muͤndliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte 
nicht erschienen ist. Derselbe kann sich durch einen Advokaten oder Rechtsanwalt 
vertreten lassen. Der Disziplinarkammer steht es jedoch, sofern der Angeschul- 
digte seinen dienstlichen Wohnsitz im Deutschen Reiche hat, jederzeit zu, das per- 
sönliche Erscheinen des Angeschuldigten unter der Warnung zu verordnen, daß 
bei seinem Ausbleiben ein Vertheidiger zu seiner Vertretung nicht werde zuge- 
lassen werden. 
§103. 
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Oeffentlichkeit kann aus 
besonderen Gründen auf den Antrag des Angeschuldigten, des Beamten der 
Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Beschluß der Disziplinarkammer 
ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden. Die Gründe der 
Ausschließung oder Beschränkung der Oeffentlichkeit müssen aus dem Sitzungs- 
protokoll hervorgehen. 
§ 104. 
Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der An- 
schuldigungsschrift von dem Beamten der Staatsanwaltschaft mündlich vorgetragen. 
Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht derselbe die den Gegenstand der 
Anschuldigung bildenden Thatsachen ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit 
seines Geständnisses keine Bedenken ab, so beschließt die Disziplinarkammer, daß 
eine Beweisverhandlung nicht slattfinde. 
Andernfalls giebt ein von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer aus 
der Zahl der Mitglieder ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen 
Verhandlungen eine Darstellung der Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in 
der Anschuldigungsschrift enthaltenen Anschuldigungspunkte bezieht. 
Zum Schluss wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit seinem Vor- 
und Antrage und der Angeschuldigte mit seiner Vertheidigung gehört. Dem 
Angeschuldigten steht das letzte Wort zu. 
§ 105. 
Wenn die Disziplinarkammer vor oder im Laufe der mündlichen Ver- 
handlung auf den Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staats- 
anwaltschaft, oder von Amts wegen die Vernehmung von Zeugen, sei es vor 
der Disziplinarkammer oder durch einen beauftragten Beamten, oder die Her- 
beischaffung anderer Beweismittel für angemessen erachtet, so erläßt sie die erfor- 
derliche Verfügung und verlegt nöthigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung 
auf einen anderen Tag, welcher dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist. 
§. 106. 
Die Vernehmung der Zeugen muß auf Antrag des Beamten der Staats- 
anwaltschaft oder des Angeschuldigten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, 
sofern die Thatsachen erheblich sind, über welche die Vernehmung stattfinden soll, 
und die Disziplinarkammer nicht die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der An- 
trag nur auf Verschleppung der Sache abzielt.
        <pb n="105" />
        — 81 — 
§. 107. 
Stehen dem Erscheinen eines Zeugen Krankheit, große Entfernung oder 
andere unabwendbare Hindernisse entgegen, so ist von der Disziplinarkammer 
dessen Vernehmung durch einen damit beauftragten Beamten unter Beiladung 
der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten anzuordnen. 
Als große Entfernung im Sinne dieses Gesetes ist es nicht anzusehen, 
wenn der Zeuge sich im Bezirke der entscheidenden Disziplinarkammer aufhält. 
§. 108. 
Bei der Entscheidung hat die Disziplinarkammer, ohne an positive Be- 
weisregeln gebunden zu sein, nach ihrer freien, aus dem Inbegriffe der Ver- 
handlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die 
Anschuldigung für begründet zu erachten. 
Ist die Anschuldigung nicht begründet, so spricht die Disziplinarkammer 
den Angeschuldigten frei. Vorläufige Freiprechug (Entbindung von der Instanz) 
ist nicht statthaft. Gegen den freigesprochenen Angeschuldigten darf wegen der 
nämlichen den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Handlung ein  Diszipli- 
narverfahren nicht wieder eingeleitet werden. 
Ist die Anschuldigung begründet, so kann die Entscheidung auch auf eine 
bloße Ordnungsstrafe lauten. 
Die Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird in der 
Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung beendigt worden ist und spätestens 
innerhalb der darauf folgenden vierzehn Tage verkündet. Eine Ausfertigung der 
Entscheidung wird dem Angeschuldigten ertheilt. 
§. 109. 
Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll ausgenommen, welches 
die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung 
enthalten muß. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Protokoll- 
führer unterzeichnet. §.110 
Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer steht die Berufung an den 
Disziplinarhof sowohl dem Beamten der Staatsanwaltschaft als dem Angeschul- 
digten offen. 
Neue Thatsachen, welche die Grundlage einer anderen Beschuldigung bilden, 
dürfen in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht werden. 
G. 111. 
Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll oder schriftlich bei 
der Disziplinarkammer, welche die anzugreifende Entscheidung erlassen hat. Von 
Seiten des Angeschuldigten kann sie auch durch einen Bevollmächtigten geschehen. 
Die Frist zu der Anmeldung ist eine vierwöchentliche. Sie beginnt für 
den Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem Ablaufe des Tages, an welchem 
die Entscheidung verkündet, für den Angeschuldigten mit dem Ablaufe des Tages, 
an welchem ihm die Ausfertigung der Entscheidung zugestellt worden ist.
        <pb n="106" />
        — 82 — 
§. 112. 
Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, der dieselbe 
rechtzeitig angemeldet hat, eine vierzehntägige Frist, vom Ablaufe der Anmeldungs- 
frist gerechnet, offen. 
§. 113. 
Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene Berufungsschrift 
wird dem Gegner in Abschrift zugestellt, und falls dies der Beamte der Staats- 
anwaltschaft ist, in Urschrift vorgelegt. 
Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vorlegung kann 
der Gegner eine Beantwortungsschrift einreichen. 
§. 114. 
Befindet sich der Angeschuldigte im Auslande, so hat die Disziplinarkammer 
die Fristen zur Anmeldung und Rechtfertigung seiner Berufung und zur Be- 
antwortung der Berufung des Beamten der Staatsanwaltschaft mit Rücksicht 
auf die Entfernung des dienstlichen Wohnsitzes des Angeschuldigten von Amts 
wegen zu erweitern und die betreffende Verfügung gleichzeitig mit dem Urtheil 
beziehungsweise mit der Anmeldung der Berufung des Beamten der Staatsan- 
wälschaf dem Angeschuldigten zuzustellen. 
§. 115. 
Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung (§§. 112 
bis 114) können auf Antrag von der Disziplinarkammer verlängert werden. 
§. 116. 
Nach Ablauf der in den §§. 113 bis 115 bestimmten Fristen werden die 
Akten an den Disziplinarhof eingesandt. 
Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa erforderlichen 
Verfügungen erlassen. Er bestimmt sodann eine Sitzung zur mündlichen Ver- 
handlung, zu welcher der Angeschuldigte vorzuladen und der Beamte der Staats- 
anwaltschaft zuzuziehen ist. · 
In der mündlichen Verhandlung giebt zunächst ein von dem Vorsitzenden 
des Disziplinarhofs aus der Zahl seiner Mitglieder ernannter Berichterstatter 
eine Darstellung der bis dahin stattgefundenen, auf die in der Anschuldigungs- 
schrift enthaltenen Anschuldigungspunkte bezüglichen Verhandlungen. 
Im Uebrigen wird nach Maßgabe der in den §. 101 Absatz 2, §. 102, 
103) §. 104 Absatz 2 und 3, §. 105, F. 106, §. 107 Absatz 1, §. 108 und 
109 enthaltenen Bestimmungen verfahren. 
§. 117. 
Ein anderes Rechtsmittel, als die Berufung, insbesondere auch das Rechts- 
mittel des Einspruchs (Opposition oder Restitution) findet im Disziplinarverfahren 
nicht statt. §.118 
Der Kaiser hat das Recht, die von den Disziplinarbehörden verhängten 
Strafen zu erlassen oder zu mildern.
        <pb n="107" />
        — 83 — 
§. 119. 
Die Vorschriften der §§ 84 bis 118 gelten auch in Ansehung der einst- 
weilig in den Ruhestand versetzten Beamten. « 
Der letzte dienstliche Wohnsitz derselben ist für die Zuständigkeit im Dis- 
ziplinarverfahren entscheidend. §120 
Gegen Militärbeamte, welche ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehen,   
verfügt der kommandierende General des Armeekorps, beziehungsweise der Chef, 
der Kaiserlichen Admiralität die Einleitung der Untersuchung und ernennt den  
Voruntersuchungs-Beamten. 
§. 121. 
Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Militär-Dis- 
ziplinarkommission. 
Für jedes Armeekorps tritt die Militär-Disziplinarkommission am Garnison- 
orte des General-Kommandos zusammen. Dieselbe wird aus einem Obersten als 
Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei zu den Stabsoffizieren, 
Hauptleuten oder Rittmeistern, die übrigen zu den oberen Beamten der Militär- 
verwaltung gehören müssen, gebildet. 
Die Militär-Disziplinarkommissionen für die Marine haben ihren Sitz an 
den betreffenden Marine- Stationsorten und bestehen aus einem Kapitän zur 
See als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei zu den 
Stabsoffzieren der Marine oder zu den Kapitän-Lieutenants, die übrigen zu den 
oberen Beamten der Marineverwaltung gehören müssen. 
Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichsbehörde 
ernannt. 
§. 122. 
Die Verrichtungen der Staatsamwaltschaft bei den Militär-Disziplinar- 
kommissionen werden von dem Korps-Auditeur, beziehungsweise dem Marine- 
Stationsauditeur wahrgenommen. Im Behinderungsfalle wird von der obersten 
Reichsbehörde ein anderer Auditeur mit der Stellvertretung beauftragt. 
§. 123. 
Gegen Militärbeamte kommen in Betreff der Verfügung von Disziplinar- 
strafen, die nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen, die auf jene 
Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen zur Anwendung. Dasselbe gilt 
von der Amtssuspension aller Beamten der Militärverwaltung im Falle des 
Krieges. 
§. 124. 
Für das Disziplinarverfahren werden weder Gebühren, noch Stempel,    
sondern nur baare uelagen in Ansatz gebracht. . 
Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (§. 84) der Angeschuldigte 
verurtheilt wird, ist er schuldig, die baaren Auslagen des Verfahrens ganz oder 
theilweise zu erstatten. Ueber die Erstattungspflicht entscheidet das Disziplinar- 
erkenntniß. . 
Reichs- Gesetzbl. 1873. 1
        <pb n="108" />
        — 84 — 
§. 125. 
  Die vorläufige Dienstenthebung eines Reichsbeamten (Suspension vom 
 Amte) tritt kraft des Gesetzes ein: 
1) wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen, oder 
gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, 
welches den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht; 
2) wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung 
ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. 
§. 126. 
Im Falle des §. 125 Nr. 1 dauert die Suspension bis zum Ablauf des 
zehnten Tages nach Wiederaufhehung des Verhaftungsbeschlusses oder nach ein- 
getretener Rechtskraft desjenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der an- 
geschuldigte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurtheilt wird. 
Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspen- 
sion, bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urtheils ohne 
Schuld des Verurtheilten aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit des 
Aufenthalts oder der Unterbrechung eine Gehaltskürzung (§. 128) nicht ein. 
Dasselbe gilt für die im ersten Absatze dieses Paragraphen erwähnte Zeit von 
zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im 
Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird. 
Im Falle des §. 125 Nr. 2 dauert die Suspension bis zur Rechtskraft 
der in der Disziplinarsache ergehenden Entscheidung. 
§. 127. 
Die oberste Reichsbehörde kann die Suspension, sobald gegen den Beamten 
ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen 
Disziplinarverfahrens (§. 84) verfügt wird, oder auch demnächst im Laufe des 
einen oder anderen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen. 
§.128 
Während der Suspension des Beamten wird vom Ablauf des Monats ab, in 
welchem dieselbe verfügt ist, die Hälfte seines Diensteinkommens innebehalten. 
In Fällen der Noth des Beamten ist die oberste Reichsbehörde ermächtigt, die 
Innebehaltung des Diensteinkommens auf den vierten Theil desselben zu beschränken. 
Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei Berech- 
nung des innezubehaltenden Theils vom Diensteinkommen keine Rücksicht zu nehmen. 
Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, welche 
durch die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht werden, der etwaige 
Rest zu den Untersuchungskosten (§. 124) zu verwenden. Einen weiteren Beitrag 
zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht verpflichtet. 
§. 129. 
Der zu den Kosten (§. 128) nicht verwendete Theil des Einkommens wird 
dem Beamten auch in dem Falle nachgezahlt, wo das Verfahren die Entfernung 
aus dem Amte zur Folge gehabt hat.
        <pb n="109" />
        Dem Beamten ist auf Verlangen ein Nachweis über die Verwendung zu 
ertheilen. Erinnerungen gegen die Verwendung können im Rechtswege nicht 
geltend gemacht werden. 
§. 130. 
Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil des 
Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. 
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebehaltene 
Theil insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur Deckung der ihn treffenden 
Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Ein Abzug wegen 
der Stellvertretungskosten findet nicht statt. 
§. 131. 
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch von solchen Vor- 
gesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung 
der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden; es ist aber darüber sofort an 
die oberste Reichsbehörde zu berichten. 
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur 
Folge. 
§ . 132. 
Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den 
Ruhestand versetzten Beamten wird ein Viertel des Wartegeldes innebehalten, 
wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen 
ist, welche auf Dienstentlassung lautet. 
Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Theils vom Wartegelde kom- 
men die Grundsätze der §§. 129 und 130 zur Anwendung. 
§ 133. 
Alle nach den Bestimmungen der §§. 61 bis 132 erfolgenden Aufforderungen, 
Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig und bewirken den Lauf 
der Fristen, wenn sie unter Beobachtung der für gerichtliche Insinuation in 
Strafsachen vorgeschriebenen Formen demjenigen, an den sie ergehen, zugestellt 
sind. Die  vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Ge- 
richtsboten. 
 Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine 
vorgesetzte Behörde Kenntniß von seinem Aufenthalt hat, so erfolgt die Insi- 
nuation in der letzten Wohnung des Angeschuldigten an dem dienstlichen Wohn- 
ort desselben. 
 §.134. 
Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen welche 
bei Reichskassen oder anderen Reichsverwaltungen entdeckt werden, ist zunächst  
von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmittelbare 
Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehört. 
§. 135. 
Von dieser Behäörde ist zugleich festzustellen, ob ein Reichsbeamter und 
eintretenden Falls welcher Beamte nach den Vorschriften des §. 141 für den 
17*
        <pb n="110" />
        — 86 — 
Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an Materialien, auf wie hoch die zu 
erstattende Summe in Gelde zu berechnen ist. 
§. 136. 
Ebenso (§. 134 und 135) hat die unmittelbar vorgesetzte Behörde die 
Defekte an solchem öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, ohne 
zu einer Reichskasse oder anderen Reichsverwaltung gebracht zu sein, vermöge 
besonderer amtlicher Anordnung in den Gewahrsam eines Reichsbeamten ge- 
kommen ist. 
§. 137. 
Ueber den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatz verpflichteten 
Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist von der in den §§. 134 und 
135 bezeichneten Behörde ein motivirter Beschluß abzufassen. 
§.138 
Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Beschlüsse 
abfassen, wenn ein Theil des Defekts sofort klar ist, der andere Theil aber 
noch weitere Ermittelungen nothwendig macht, ingleichen, wenn unter mehre- 
rn Personen die Verpflichtung der einen feststeht, die der anderen noch zweifel- 
aft ist. 
§. 139. 
Hat die Behörde die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde, so ist der 
Beschluß nach Maßgabe der §§. 143 und 144 vollstreckbar. 
In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vor- 
gesetzten höheren Reichsbehörde und wird erst nach deren Genehmigung vollstreckbar. 
Von dem Beschlusse ist der obersten Reichsbehörde unverzüglich Kenntniß 
zu geben. 
Der obersten Reichsbehörde bleibt in allen Fällen unbenommen einzuschreiten 
und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen. 
§. 140. 
In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, welche Voll- 
streckungs- oder Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des Defekts zu er- 
greifen sind. . · 
Für diese Maßregeln sind die Gesetze des Bundesstaates, in welchem diesel- 
ben erfolgen, entscheidend. § 141 - 
Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung zum 
Erlaß des Defekts gerichtet werden: 
1) gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung als Thäter oder Theil- 
nehmer nach der Ueberzeugung der Reichsbehörde überführt ist; 
2) a. gegen diejenigen Beamten, welchen die Kasse u. s. w. zur Verwaltung 
Ubergeben war, und zwar auf Höhe des ganzen Defekts, 
b. gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe, 
er Erhebung, der Ablieferung oder dem Transport von Kassengel-
        <pb n="111" />
        — 87 — 
dern oder anderen Gegenständen vermöge seiner dienstlichen Stellung 
theilzunehmen hatte, jedoch nur auf Höhe des in seinen Gewahrsam 
gekommenen Betrages, 
ofern der Defekt nach der Ueberzeugung der Reichsbehörde durch grobes 
ersehen entstanden ist. - 
Eben dies gilt gegen die in §. 136 genannten Beamten in den daselbst be- 
zeichneten Fällen. 
§. 142. 
Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung des Defekts be- 
schlossen wird, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie eine Amtskaution ge- 
stellt haben, belassen worden, so haben dieselben wegen Ersatzes des Defekts 
anderweite Sicherheit zu leisten. Erfolgt die Sicherstellung nicht, so findet die 
Zwangsvollstreckung zunächst nicht in die Kaution, sondern in das übrige Ver- 
moͤgen statt. § 143 
Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Gerichte, Vollstreckungs- 
beamten oder Hypothekenbehörden um Vollziehung des Beschlusses. 
Diese sind, ohne auf eine Beurtheilung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses 
einzugehen, verpflichtet, wenn sonst kein Anstand obwaltet, schleunig, ohne vor- 
gängiges Zahlungsmandat, die Zwangsvollstreckung auszuführen, die Beschlag- 
nahme der zur Deckung des Defekts erforderlichen Vermögensstücke zu ver- 
fügen  und die in Antrag gebrachten Eintragungen im Hypohtekenbuche zu ver- 
anlassen. 
§ 144. 
Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung eines Defekts 
für verpflichtet erklärt wird (§§. 137 und 140), steht demselben sowohl hinsicht- 
lich des Betrages, als hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit außer der Beschwerde 
im Instanzenzuge der Rechtsweg zu. 
Die Frist zur Beschreitung des Rechtsweges beträgt ein Jahr, ist eine 
Ausschlußfrist und beginnt mit dem Tage der dem Beamten geschehenen Be- 
kanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn der Beamte an seinem 
Wohnort nicht zu treffen ist, mit dem Tage des abgefaßten Beschlusses. 
In dem auf die Klage des Beamten entstandenen Rechtsstreit hat das 
Gericht über die Wahrheit der thatsächlichen Behauptungen der Parteien nach 
seiner freien aus dem Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften 
Ueberzeugung zu entscheiden. 
Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, sowie über die 
Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geständnisse bleiben unberührt. 
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer thatsächlichen 
Behauptung noch ein Eid aufzuerlegen, bleibt dem Ermessen des Gerichts 
überlassen. 
In der wegen des Defekts etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem 
Beamten, insofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den 
abgefaßten Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im Zivilprozeß 
nict mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten.
        <pb n="112" />
        —–— 88 — 
§§ 145. 
Das Gericht hat auf Antrag des Beamten darüber Beschluß zu fassen, ob 
die Zwangsvollstreckung fortzusetzen oder einstweilen einzustellen sei. Die einst- 
weilige Einstellung erfolgt, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß die Fortsetzung 
der Zwangsvollstreckung für ihn einen schwer ersetzlichen Nachtheil zur Folge 
haben würde. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, falls es die Einstellung der 
Zwangsvollstreckung verordnet, an Stelle derselben auf Antrag der verklagten 
Reichsbehörde die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des 
Defekts herbeizuführen. § 146. 
Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein Beamter, 
gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist (§. 141), sich auf flüchtigen 
Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung zum Ersatz des Defekts entziehen 
werde, so kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde, auch wenn sie nicht die Eigen- 
schaft einer höheren Reichsbehörde hat, oder der unmittelbar vorgesetzte Beamte 
das abzugsfähige Gehalt (§§ 19 Nr. 1) und nöthigenfalls das übrige beweg- 
liche Vermögen des im Eingange bezeichneten Beamten vorläufig in Beschlag 
nehmen. " 
Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde ist ungesäumt Anzeige davon zu 
machen und deren Genehmigung einzuholen. 
§. 147.  
Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemäß §. 146 eine Be- 
schlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme statt- 
gefunden hat, auf Antrag des von derselben betroffenen Beamten anzuordnen, 
daß binnen einer zu bestimmenden Frist der in den §§. 137 und 140 vorgesehene 
Beschluß beizubringen sei. 
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren Antrag 
des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben, andernfalls kommen die Be- 
stimmungen des § 144 zur Anwendung. 
§. 148. 
Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden Gebühren und 
Stempel nicht berechnet. .  
.§ 149. 
Ueber vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus ihrem Dienst- 
verhältniß, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld oder Pen- 
sion, sowie über die den Hinterbliebenen der Reichsbeamten gesetzlich gewährten 
Rechtsansprüche auf Bewilligungen, findet mit folgenden Maßgaben der Rechts- 
weg statt. 
§ 150. 
Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde muß der Klage vorhergehen 
und letztere sodann bel Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nach- 
dem dem Betheiligten die Entscheidung jener Behörde bekannt gemacht worden, 
angebracht werden.
        <pb n="113" />
        — 89 — 
§ 151. 
Der Reichsfiskus wird durch die höhere Reichsbehörde, unter welcher der 
Reichsbeamte steht oder gestanden hat, oder falls er direkt unter der obersten 
Reichsbehörde steht oder gestanden hat, durch die oberste Reichsbehörde vertreten. 
Die Klage ist bei demjenigen Gerichte anzubringen, in dessen Bezirke die 
betreffende Behörde ihren Sitz hat. 
§. 152. 
Gegen das Urtheil erster Instanz steht den Parteien dasjenige Rechts- 
mittel zu, welches bei Beschwerdegegenständen vom höchsten Werth stattfindet. 
Auch die Anfechtung der Urtheile zweiter Instanz ist ohne Rücksicht auf die Be- 
schwerdesumme statthaft. Die Beschwerdesumme, ingleichen die Uebereinstimmung 
der Urtheile erster und zweiter Instanz kommt nur insoweit in Betracht, als 
davon die Entscheidung der  Frage abhängt, welches von mehreren nach den 
Landesgesetzen etwa zulässigen Rechtsmittel stattfindet. 
Das Reichs-Oberhandelsgericht entscheidet an Stelle des für das Gebiet, 
in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landes- 
gesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes und zwar in letzter Instanz. Soweit 
nicht Absatz 1 des gegenwärtigen Paragraphen abweichende Vorschriften enthält, 
werden die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten 
Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen 
desselben auf die im § 149 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus- 
gedehnt. 
 §. 153. 
Auf die im §. 144 erwähnten Rechtsstreitigkeiten finden die Bestimmungen 
der §§. 151 und 152 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Reichsfiskus 
durch die höhere Reichsbehörde vertreten wird, welche den Defektbeschluß abge- 
faßt oder für vollstreckbar erklärt hat (§§. 139 Absatz 2). Ist die Abfassung 
durch die oberste Reichsbehörde geschehen, so übernimmt diese die Vertretung des 
Reichsfiskus.  
.§154. 
In Rechhtsstreitigkeiten über Vermögensansprüche gegen Reichsbeamte 
wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger Unterlassung 
von Amtshandlungen ist sowohl dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk der 
Beamte zur Zeit der Verletzung seiner Amtspflicht seinen Wohsitz hatte, als 
dasjenigen, in dessen Bezirk derselbe zur Zeit der Erhebung der Klage seinen 
Wohnsitz hat. 
Die Zulässigkeit der Rechtsmittel, die Zuständigkeit des Reichs-Oberhandels- 
gerichts und das Verfahren vor demselben richten sich nach den im §. 152 ge- 
gebenen Vorschriften. § 
155. 
Die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbehörden darüber, 
ob und von welchem Zeitpunkte ab ein Reichsbeamter aus seinem Amte zu ent- 
fernen, einstweilig oder definitiv in den Ruhestand zu versetzen, oder vorläufig 
seines Dienstes zu entheben sei, und über die Verhängung von Ordnungsstrafen
        <pb n="114" />
        -90- 
 
sind für die Beurtheilung der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögens- 
rechtlichen Ansprüche maßgebend. §. 
156. 
Die Reichstags-Beamten haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. 
Die Anstellung der Reichstags-Beamten erfolgt durch den Reichstags-Prä- 
sidenten, welcher die vorgesetzte Behörde derselben bildet. 
§ 157. 
Auf Personen des Sodatenstandes findet dieses Gesetz nur in den §§. 134 
bis 148 Anwendung. 8.  
§. 158. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versetzung in ein anderes Amt, 
über die einstweilige und über die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand, über 
Disziplinarbestrafung und über vorläufige Dienstenthebung finden auf die Mit- 
glieder des Reichs-Oberhandelsgerichts, auf die Mitglieder des Bundesamts für 
das Heimathwesen, auf die Mitglieder des Rechnungshofes des Deutschen Reichs 
und auf richterliche Militär-Justizbeamte keine Anwendung. 
Außerdem haben für die Mitglieder des Reichs,  Obergerichts die 
Vorschriften dieses Gesetzes über die Pensionirung und über den Verlust der 
Pension keine Geltung. §.159 
Die Ausführung dieses Gesetzes regelt eine vom Kaiser zu erlassende 
Verordnung, durch welche namentlich diejenigen Behörden näher zu bezeichnen 
sind  werche unter den in diesem Gesetze erwähnten Reichsbehörden verstanden 
sein sollen. « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. März 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Ceheimen Ober-Hofbuchdruckerr# 
(R. v. Decker).
        <pb n="115" />
        — 91 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No II. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Amortisation verlorener 2c. Bundes-Schuldurkunden. S. 91. — Postvertrag 
hwischen Deutschland und Portugal. S. 97. 
  
  
  
(Nr. 921.) Gesetz, betreffend das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter 
Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs. 
Vom 12. Mai 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Das im § 6 des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des 
Norddeutschen Bundes, vom 9. November 1867 (Bundesgesetzbl. §. 157) vor- 
geschriebene Verfahren findet mit den in den nachfolgenden Paragraphen be- 
stimmten Maßgaben auf solche verlorene oder vernichtete Schuldverschreibungen 
und Schatzanweisungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs 
Anwendung, welche entweder niemals mit Zinsscheinen versehen waren oder zu 
einem bereits abgelegten Theile der Bundes= oder Reichsschuld gehören. 
§. 2. . 
Das gerichtliche Aufgebot wird ohne vorgängige Bekanntmachung der 
Reichsschuldenverwaltung auf Grund eines Zeugnisses der letzteren darüber, 
daß die durch die verloren gegangene Urkunde verbriefte Schuld in ihren 
Büchern oder Etats noch offen stehe, 
erlassen. 
§. 3. 
Der Aufgebotstermin wird mit zwölfmonatlicher Frist anberaumt. 
§. 4. 
Ist das Aufgebot ohne Erfolg geblieben, und wird demnächst von der 
Reichsschuldenverwaltung unter Wiederholung des im §. 2 erwähnten Zeugnisses 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 18 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1873.
        <pb n="116" />
        — 92 — 
bescheinigt, daß die aufgebotene Urkunde auch bis dahin nicht zum Vorschein ge- 
kommen sei, so wird das Amortisations-Erkenntniß abgefaßt. . 
§. 5. 
Die nach §. 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 und nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze erforderlichen Bekanntmachungen r9 durch den Dentschen 
Reichs-Anzeiger und durch je eine der in Frankfurt a. M.) Augsburg, Leipzig 
und Hamburg erscheinenden Zeitungen, deren Bestimmung der Reichsschulden- 
verwaltung Werlasen ist.                                                                                                                            § 6 
An Stelle der amortisirten Schuldverschreibung oder Schatzanweisung wird 
eine neue nicht ausgefertigt, wem die Verbriefung des bezüglichen Theils der 
Bundes- oder Reichsschuld bereits geschlossen ist. In diesem Falle hat die 
Reichsschuldenverwaltung einer von ihr zu beglaubigenden Abschrift der mit dem 
Atteste der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Amortisations-Erkenntnisses, 
welche letztere bei ihren Akten aufzubewahren ist, ein Anerkenntniß der durch die 
amortisirte Urkunde verbrieften Forderung beizufügen. In dieses Anerkenntniß 
ist möglichst der vollständige Inhalt der amortisirten Urkunde und die Erklärung 
aufzunehmen, daß die Zahlung des Kapitals und, soweit der Gläubiger Zinsen 
zu fordern berechtigt ist, auch dieser von Seiten der Reichsschuldenverwaltung 
an den Inhaber des Anerkenntnisses ohne weitere Legitimation desselben mit 
voller Wirkung geschehen werde. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. --«- « 
Gegeben Berlin, den 12. Mai 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Blsmarck.
        <pb n="117" />
        (Nr. 922.) Postvertrag zwischen Deutschland 
und Portugal. Vom 9. Mai 
1872. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser einer- 
seits, und Seine Allergetreueste Majestät 
der König von Portugal und Algarbien 
andererseits von dem Wunsche geleitet, 
die postalischen Begehungen zwischen den 
beiden Ländern den gegenwärtigen Ver- 
hältnissen entsprechend zu regeln und zu 
erleichtern, haben die Vereinbarung eines 
neuen Vertrages beschlossen und für diesen 
Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser: 
Allerhöchstihren. General . Post- 
direktor Heinrich Stephan, 
und 
Allerhöchsten Geheimen Post- 
rath, Wilhelm Günther , 
und 
Seine Majestät der König von 
Portugal und Algarbien: 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Maejestät 
dem Deutschen Kaiser, König von 
Preußen, Joäo Gomes de 
Oliveira Silva Bandeira de 
Mello, Grafen von Rilvas 
und 
den Königlich portugiesischen Ge- 
neral= Postdirektor, Rath Edu- 
ardo Lessa, 
93 
(No. 922.) Convenc#ö Postal entre à Alle! 
manha e Portugal. 
Sua Magestade o Imperador d'Alle- 
manha, de uma parte, e Sua Mage- 
stade Fidelissima El-Rei de Portugal 
ee dos Algarves, da outra parte, 
movidos do desejo de regular e fa- 
cilltar as communicaçès postaes 
entre os dois paizes em conformidade 
com as circumstancias actuaes, resol- 
veram ajustar uma nova Convencde, 
e nomearam para este fim por seus 
Plenipotenciarios; a saber: 
Sua Magestade o Imperador 
d’Allemanha: 
a-Henrique Stephan, Seu 
Director Geral dos Correios, 
ee a- Guilherme Günther, 
Seu Conselheiro intimo na 
Administraç#ö Geral dos Cor- 
reios, 
Sua Magestade El-Rei de Por- 
tugal e dos Algarves: 
a-Jod6 Gomes de Oliveira 
Silva Bandeira de Mello, 
Conde de Rilvas, Seu En- 
viado Extraordinario e Mini- 
stro Plenipotenciario junto à 
Sua Magestade o Imperador 
dvAllemanha, Rei de Prussia, 
o ao-Conselheiro Eduardo 
Lessa, Director Geral dos 
Correios e Postas do Reino 
do Portugal, 
18
        <pb n="118" />
        ---94----      welche, nach erfolgtem Austausch ihrer 
in guter und regelmäßiger Form befun- 
denen Vollmachten, über die nachstehen- 
den Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Zwischen der deutschen Postverwal- 
tung und der portugiesischen Postverwal- 
tung soll ein regelmäßiger Austausch von 
gewöhnlichen Briefen, 
Postkarten, 
rekommandirten Briefen und anderen 
rekommandirten Korrespondenz- 
Gegenständen, 
Zeitungen, Büchern und anderen 
Drucksachen, * 
Waarenproben, 
Handelspapieren und Manuskripten 
stattfinden. 
Dieser Austausch soll erfolgen in ge- 
schlossenen Briefpacketen auf dem Wege 
durch Spanien und Frankreich, oder auf 
dem Wege durch Spanien, Frankreich 
und Belgien. 
Die Briefpackete sollen stets auf dem 
schnellsten Wege befördert werden. Sollten 
mehrere Wege die gleiche Beschleunigung 
darbieten, so bleibt der absendenden Ver- 
waltung die Wahl des einen oder des 
anderen Weges überlassen. » 
Die beiderseitigen Postverwaltungen 
werden im gemeinsamen Einverständniß 
diejenigen Postanstalten bezeichnen, welche 
die gegenseitige Ueberlieferung der Korre- 
spondenzen zu bewirken haben. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Vertrages sollen in gleicher Weise Anwen- 
94 
Os duaes, depois de haverem trocado 
os seus plenos-poderes achados em 
boa e devida förma, convieram nos 
artigos seguintes: 
Artigo 1. 
Entre a Administraçab dos Cor- 
reios da Allemanha e a Administracd0 
dos Correios de Portugal haver 
Permutacd0 regular: Z 
de cartas ordinarias, 
de bilhetes postaes, 
de cartas e outras correspon- 
dencias registadas, 
de jornaes, livros e outros im- 
Pressos, 
de amostras de fazendas, 
de papeis commerciaes- e de 
manuscriptos. « 
Estapermutacafoeceituavswha 
em malas fechadas, por. via de He- 
7 e de França, ou por via de 
Hespanha, de França e da Belgica. 
.4A/8 malas seräb sempre expedidas 
frela via mais rapida, e no caso de 
Ver diversas vias com igual rapidez. 
a Administraçb remettente poderá 
escolher uma ou outra via. 
as duas Admidnistragès desig- 
naräb, de Commum accordo, as esta- 
cdèes postaes por cujo intermedio as 
correspondencias devam reciproca- 
mente ser transmittidas. - 
Fica entendido que nas disposi- 
cs da presente Convençäb se com-
        <pb n="119" />
        dung finden auf die Korrespondenzen von 
der Insel Madeira und den Azoren nach 
Deutschland und umgekehrt. 
Artikel 2. 
Die Kosten für den Transit durch 
Spanien und Frankreich, und eintreten- 
den Falls durch Belgien, hat jede Ver- 
waltung für die von ihr abgesandten 
Briefpackete zu tragen. 
Inmdeß soll die Gesammtheit der Tran- 
sitkosten zunächst von derjenigen Verwal- 
tung ausbezahlt werden, welche die gün- 
stigsten  Bedingungen von dem den Transit 
leistenden Lande erlangt hat, wogegen 
die andere Verwaltung den Betrag zu 
erstatten hat, welcher für die von ihr ab- 
gesandten Briefpackete entfällt. 
Artikel 3. 
Diejenlgen Personen, welche gewöhn- 
liche Briefe aus Deutschland nach Por- 
tugal oder aus Portuzel nach Deutsch- 
land absenden wollen, 
Wahl das Porto für solche Briefe bis 
zum Bestimmungsorte entrichten, oder die 
Bezahlung desselben den Empfängern 
überlassen. 
Rekommandirte Briefe und andere 
rekommandirte Korrespondenz= Gegen- 
stände, Postkarten, Handelspapiere, 
Waarenproben, Zeitungen, Bücher und 
sonstige Drucksachen müssen stets bis 
zum Bestimmungsort frankirt werden. 
Artikel 4. 
Das Porto des einfachen Briefes im 
Verkehr zwischen Deutschland einerseits 
und Portogal andererseits wird, wie 
folgt, festgesetzt: —- 
95 
oͤnnen nach ihrer 
rehendem as correspondencias das 
as da Madeira, e dos Acores Para 
a Allemanha, e vice versa. 
Artigo 2. 
As despezas de transito pelos 
territorios da Hespanha e da Franca 
bem como em certos casos pelo ter- 
ritorio belga, seräb pagas por cada 
Administrac#0 pelas malas que ella 
expedir. «- 
,satisfaräporem.atotxxlidädo 
d'estas despezas aquella das duas 
Administrações que tiver obtido con- 
dicoes mais favoraveis dos paizes 
intermedios, e serd reembolsada pela 
outra da importancia da parte das 
mesmas despezas, cujo pagamento- 
lhe pertenes. " 
Artigo 3. 
As pessoas qdue pretenderem 
eenviar cartas ordinarias da Allemanha 
Para Portugal e de Portugal para a 
Allemanha poderdb franquear essas 
cartas até uo seu destino, ou, se o 
referirem, deixar de as franquear. 
Reango Beste caso a cargo dos des- 
tinatarios o pagamento do respectivo 
Porte. · · 
Ascartasequaesqueroutmscor-s 
respondencias registadas, os bilhetes 
Postaes, os Pabeis commerciaes, as. 
amostras de fazendas, os jornaes, 
Llvros e outros impressos, deverao ser 
sempre franqueados até ao seu des- 
tino. 
Artigo 4. 
Os portes das cartas singelas due. 
forem permutadas entre a Allemanha 
de uma parte, e Portugal da outra 
Parte. sob fikados nas quantias segu- 
intes, a saber:
        <pb n="120" />
        1) auf drei Groschen für den frankirten 
Brief aus Deutschland und auf 
siebenzig Reis für den frankirten 
Brief aus Portugal; 
2) auf fünf Groschen für den unfran- 
kirten Brief nach Deutschland und 
auf hundert zehn Reis für den un- 
frankirten Brief nach Portugal. 
Als ein einfacher Brief wird ein 
solcher angesehen, dessen Gewicht fünfzehn 
Grammen nicht übersteigt. 
Bei Briefen, welche mehr als fünf- 
zehn Grammen wiegen, wird für jedes 
Mehrgewicht von fünfzehn Grammen 
oder einen Theil von fünfzehn Grammen 
ein einfacher Portosatz mehr erhoben. 
Postkarten werden in jeder Beziehung 
den einfachen frankirten Briefen gleich- 
geachtet. 
Die beiden Postverwaltungen sind 
ermächtigt, das Porto des einfachen 
frankirten Briefes im Verkehr zwischen 
beiden Ländern auf 27 Groschen oder 
sechzig Reis zu ermäßigen. 
Diese Portoermäßigung soll statt- 
finden, sobald die deutsche Postverwal= 
tung der portugiesischen Postverwaltung 
mittheilen wird, daß sie in der Lage ist, 
den Portosatz von 22 Groschen einzuführen. 
Die Portoermäßigung soll jedoch nicht 
vor dem 1. Juli 1873 eintreten. 
Artikel 5. 
Das Porto für Journale, Zei- 
tungen, periodische Werke, brochirte oder 
eingebundene Bücher, Noten, Kataloge, 
Prospekte, Ankündigungen und Anzeigen 
verschiedener Art, gleichviel ob gedruckt, 
gestochen, lithographirt oder autographirt, 
96 
1% Na de tres gros para as cartas 
franqueadas na Allemanha, e na 
de setenta reis para as cartas 
franqueadas em Portugal. 
2% Na de cinco gros Para as cartas 
nab franqueadas dirigidas para 
a Allemanha, e na de cento e 
dez reis para as Ccartas nad 
franqueadas dirigidas para Por- 
tugal. 
Será considerada como singela 
toda a carta, cujo peso näb exceder 
a quinze grammas. 
Pelas cartas qdue excederem a 
quinze grammas, cobrar-se-ha mais 
K Porte de uma carta singela por 
cada peso de quinze grammas, ou 
fraccab de quinze grammas que ac- 
rescer. » ·" 
Os bilhetes postaes serão em tudo 
igualados ás cartas singelas franque- 
adas. 
As Administracoès dos Correios 
da Allemanha e de Portugal ficam 
autorisadas para reduzir à dois e meio 
gros, ou sessenta reis, o porte das 
Cartas singelas franqueadas, expedidas 
de uma e outra parte. 
Esta reduccäb terd logar quando 
a AdministragcAäb do Correio d'Alle- 
manha communicar á de Portüügal 
due ella se acha habilitada a adoptar 
porte de 2 gros, mas ndb se rea- 
lisarä antes do le de Julho de 1873. 
Artigo 5. 
» Os -gernaes. gazetas, obras perio- 
dieas, lvros brochados ou encader- 
nados, papeis de musica, catalogos, 
Prospectos, annuncios e avisos di- 
Versos, quer sejam impressos, gra- 
vados, lithographados ou autogra-
        <pb n="121" />
        ferner für Kupferstiche, Lithographien 
und Photographien im Lerkehr= zwischen 
Deutschland einerseits und Portugal an- 
dererseits wird, wie folgt, festgesetzt: 
auf dreiviertel Groschen für je 
fünfzig Grammen oder einen Theil 
von fünfzig Grammen bei der Ab- 
sendung aus Deutschland und 
auf zwanig Reis für je fünfzig 
Grammen oder einen Wheil von 
fünfzig Grammen bei der Absendung 
aus Portugal. 
Die in diesem Artikel festgesetzte er- 
mähigte Taxe findet auf die bezeichneten 
Gegenstände nur dann Anwendung, wenn 
dieselben den im Ursprungslande für ihre 
Versendung gesetzlich oder reglementarisch 
vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. 
Diejenigen der erwähnten Gegenstände, 
welche den erforderlichen Bedingungen 
nicht entsprechen, oder welche nicht bis zum 
Bestimmungsort frankirt sind, sollen als 
Briefe behandelt und demgemäß taxirt 
werden. 
Das Gewicht einer Sendung mit Zei- 
tungen oder sonstigen Drucksachen soll 
ein Kilogramm nicht übersteigen. 
Die in diesem Artikel enthaltenen 
Bestimmungen beschränken in keiner Weise 
das den beiderseitigen Regierungen zuste- 
hende Recht, diejenigen im gegenwär- 
tigen Artikel bezeichneten Gegenstände auf 
ihren Gebieten nicht befördern oder be- 
stellen zu lassen, in Betreff deren den 
bestehenden Gesetzen und Vorschriften 
über die Bedingungen ihrer Veröffent- 
lichung und Verbreitung; sei es in 
Deutschland oder in Portugal, nicht 
genügt sein sollte. 
97 
phados, as gravuras, lithographias 
e photographias due forem expedidos 
da Allemanha para Portugal e de 
Portugal para a Allemanha flcam 
sujeitos aos seguintes portes de 
franquia, a saber: 
Ao de tres qduartos de gros 
na Allemanha, por cada cincoenta 
grammas, ou fracça#b de cincoenta 
grammas. 
Ao de vinte reis em Portugal 
bor cada cincoenta grammas, ou 
raccib de cincoenta grammas. 
Os objectos acima mencionados, 
para due lhes possa ser applicado 
.0 pPorte reduzido marcado pelo pre- 
sente artigo, deveräb reunir as con- 
dico6s que no paiz donde procederem, 
se acharem estabelecidas por lei ou 
regulamentos para à sua expedicäb. 
Aquelles dos ditos objectos a 
respeito dos quaes ndb tiverem sido 
satisfeitas as necessarias condices, 
rou due nab forem franqueados até 
## sen destino, ser40 considerados e 
taxados como cartas. 
Nenhum maco de jornaes ou de 
outros impressos deverá exceder o 
Peso de um kilogramma. « 
Asdisposjcckdsdopresenteaktigo 
nüb alteram de modo ulgum o direito 
qdue teem os Governos dos dois 
Paizes de na0 permittir nos seus 
respectivos territorios o transporte e 
distribuic&amp;6 dos objectos designados 
no presente artigo, relativamente aos 
quaes ndö hojam sido cumpridos as 
leis e decretos due regulam as con- 
dicoos da sua publicacäb e cireulac#b 
tanto na Allemanha como em Por- 
tugal.
        <pb n="122" />
        Artikel 6. 
Das Porto für Waarenproben im 
Verkehr zwischen beiden Ländern wird 
für je fünfzig Grammen oder einen Theil 
fünfzig Grammen, wie folgt, fest- 
gesetzt: 
auf dreiviertel Groschen bei der Ab- 
sendung aus Deutschland und auf 
zwanzig Reis bei der Absendung 
aus Portugal. 
Die in diesem Artikel festgesetzte er- 
mäßigte Taxe findet auf Waarenproben 
nur dann Anwendung, wenn dieselben 
unter Band gelegt oder anderweit derge- 
stalt verpackt sind, daß der Inhalt leicht 
geprüft werden kann. 
Sie dürfen keinen Kaufwerth haben 
und keine anderen handschriftlichen Ver- 
merke tragen, als die Adresse des Em- 
pfängers, die Unterschrift des Absenders, 
Fabrik- oder Handelszeichen, Nummern 
und Preise. 
Waarenproben, welche den vorbezeich- 
neten Bedingungen nicht entsprechen, oder 
welche nicht bis zum Bestimmungsort 
frankirt sind, werden wie Briefe behan- 
delt und demgemäß taxirt. 
Das Gewicht einer Sendung mit 
Waarenproben soll 250 Grammen nicht 
übersteigen. 
Artikel ?7. 
Das Porto für Handelspapiere, für 
Korrekturbogen mit handschriftlichen Kor- 
rekturen und für Manuskripte wird für 
je fünfzig Grammen oder einen Theil 
von fünfzig 
 
Grammen, wie folgt, festgesetzt: 
Artigo 6. 
As amostras de fazendas que forem 
expedidas de um para o outro paiz, 
ficam sujeitas aos seguintes portes 
de franquia, por cada cincoenta gram- 
mas ou fracci4b de cincoenta gram- 
mas, a saber: "-« 
Na Allemanha ac porte de tres 
duartos de gros, e em Fortugal 
ào de vinte reis. 
Para due possa Ser applicado 
s amostras de fazendas ü porte re- 
duzido, due lhes 6 marcado pelo 
Presente artigo, deverdb ellas ser 
fechadas com cintas, ou de modo due 
facilmente se examinem. - 
Alomckissoasdjtasamosmsnckö 
teräb valor algum commereial, nem 
Conteräbd letras, algarismos ou signses 
duneschuer manuscriptos, 4 excepcdd 
K nome e residencia do destinatario, 
da assignatura do remettente, de uma 
marca de fabrica ou de commercib 
dos numeros de ordem, e dos precos. 
As amostras due näb reunirem 
as condicoes acima indicadas, ou que 
näb tiverem sido franqueadas até ao 
seu destino, seräab consideradas e 
taxadas como cartas. « 
Nenhum maco de amostras de 
fazendas deverd exceder 0 peso de 
duzentas e cincoenta grammas. 
Artigo 7. 
Os papeis de commercio, as pro- 
vas de imprensa com correcc##s 
feitas ámao, e os manuscriptos fioam 
sujeitos aos seguintes portes de 
franquia por cada cincoenta grammas 
rKu fraccäb de cincoenta grammas; à 
saber:
        <pb n="123" />
        auf dreiviertel Groschen bei der Ab- 
sendung aus Deutschland und auf 
zwanzig Reis bei der Absendung aus 
Portugal. 
Die in diesem Artikel festgesetzte er- 
mäßigte Tage findet auf die bezeichneten 
Sendungen nur dann Anwendung, wenn 
dieselben unter Band gelegt sind und 
keinen Brief oder Vermerk enthalten, 
welcher den Charakter einer eigentlichen 
und persönlichen Korrespondenz trägt. 
Diejenigen Sendungen, welche den 
im gegenwärtigen Artikel bezeichneten 
Bedingungen nicht entsprechen, oder 
welche nicht bis zum Bestimmungsort 
frankirt sind, werden wie unfrankirte 
Briefe behandelt und demgemäß taxirt. 
Handelspapiere, Korrekturbogen mit 
handschriftlichen Korrekturen und Manu- 
skripte dürfen das Gewicht von einem 
Kilogramm nicht übersteigen. 
Artikel 8. 
Die Korrespondenzen jeder Art, welche 
aus einem Lande nach dem andern zur 
Absendung gelangen, können mittelst der 
im Ursprungslande gültigen Postwerth= 
zeichen frankirt werden. 
Die durch Postwerthzeichen unzu- 
reichend frankirten Korrespondenz-Gegen- 
stände werden wie unfrankirte Briefe 
taxirt, jedoch nach Abzug des Werthes 
der vom Absender verwendeten Post- 
marken. 
Wenn bei Berechnung des vom Em- 
pfänger einzuziehenden Ergänzungsportos 
sich ein Bruchtheil eines halben Groschens 
oder ein Betrag von weniger als zehn 
Reis ergiebt, so soll von der deutschen 
Relchs, Gesetzbl. 1878. 
99 
Na Allemanha ac porte de tres 
duartos de gros, e em Portugal 
ao de vinte reis. 
Para qdue possa ser applicado aos 
objectos acima mencionados o porte 
reduzido marcado pelo presente arti- 
go, dever#b# elles ser fechados com cin- 
tas, e nsb conter 40 carta alguma, ou 
nota due tenha caracter proprio de 
uma correspondencia effectiva e 
Pbessoal. 
Seräb considerados e tazados 
como cartas os objectos acima refe- 
ridos quando à seu respeito deixarem 
de ser observadas as condicoes de- 
claradas no presente artigo, ouquando 
na#b tiverem sido franqueados até ao 
seu destino. 
Nenhum maco de papeis de com- 
mercio, provas de imprensa, e de 
manuscriptos deverá exceder o peso 
de um kilogramma. 
Artigo 8. 
As correspondencias de qualquer 
classe, expedidas de um dos dois 
Eaizes Para o outro, poderäáb ser 
anqueadas por meio de sellos po- 
staes em uso no paiz de qdue forem 
Procedentes. 
As correspondencias insuffciente- 
mente fr d sot como 
1 
Cartas näb franqueadas, levando-se 
porem em conta a importancia dos 
sellos affixados pelo remettente. 
Quando o porte qdue dever ser 
pago pelo destinatario, representar 
uma fracesso de meio gros ou de dez 
reis, a Administracc dos correios 
d’Allemanha perceberá meio gros e 
10
        <pb n="124" />
        — 
Postverwaltung für den Bruchtheil eines 
halben Groschens ein halber Groschen und 
von der portugiesischen Postverwaltung 
für einen Theil von zehn Reis der Be- 
trag von zehn Reis erhoben werden. 
  
Artikel 9. 
Die Korrespondens-Gegenstände       jeder 
Art, welche im  gegenseitigen. Verkehr 
zwischen den Einwohern Deutschlands 
einerseits und den Einwohnern Por- 
tugals andererseits zur Absendung ge- 
langen, können unter Rekommandation 
abgesandt werden. 
Für die rekommandirten Sendungen 
wird außer dem in den vorhergehenden 
Artikeln 4, 5, 6 und 7 festgesetzten Porto 
die im Ursprungslande bestehende Rekom- 
mandationsgebuhr erhoben. 
Der Absender einer rekommandirten 
Sendung kann die Beschaffung eines 
Rückscheins verlangen und hat für den 
Rückschein bei der Einlieferung in Deutsch- 
land zwei Groschen und bei der Einlie- 
ferung in Portugal vierzig Reis zu 
entrichten. 
Artikel 10. 
Im Falle des Verlustes einer rekom- 
mandirten Sendung wird derjenige Ver- 
waltung, in deren Bereich der Verlust 
stattgefunden hat, dem Absender oder 
eintretenden Falls dem Adressaten inner- 
halb dreier Monate, vom Tage der 
Reklamation an gerechnet, eine Entschä- 
digung zahlen von vierzehn Thalern, 
wenn die Absendung aus Deutschland 
erfolgt ist, oder von neun Milreis, wenn 
die Absendung aus Portugal stattgefun- 
den hat. 
Falls der Verlust auf dem Gebiet 
einer transitleistenden Verwaltung statt- 
100 
a de Portugal dez reis pelas fraccoes 
de meio gros ou de dez reis. 
Artigo 9. 
Poderdo ser registadas quaesquer 
correspondencias due reciprocamente 
enviarem os habitantes d Allemanha 
de uma parte e os habitantes de 
Portugal de outra parte. 
Pelas cdorrespondencias registadas 
cobrar-se-ha, além dos portes desig- 
nados nos artigos 4, 5, 6e 7 prece- 
dentes, o premio flko de registo 
estabelecido no paiz de due forem 
originarias. 
O remettente de qdualquer corre- 
spondencia registada poderä exigir 
um recibo da entrega dessa corre- 
spondencia, pagando por esse recibo, 
no acto do registo, à duantia de dois 
gros na Allemanha e a de quarenta 
reis em Portugal. 
Artigo 10. 
No caso de extravio de qualquer 
correspondencia registada, a Admi- 
nistracäb dd correio do paiz em cujo 
territorio o extravio tiver logar, 
Pagará ac remettente, ou ac destina- 
lario, segundo dever ser, dentro do 
Prazo de tres mezes contados do dia 
da reclamac# uma indemnisacöb de 
duatorze thalers, se à correspondencia 
for proccdente da Allemanha ou de 
nove mil reis, se proceder de Por- 
tugal. 
KQuando o extravio acontecer no 
territorio de qualquer dos paizes
        <pb n="125" />
        gefunden hat, werden die deutsche und 
die portugiesische Postverwaltung die ge- 
dachte Entschädigung zu gleichen Theilen 
tragen. 
Der Anspruch auf Schadenersatz für 
den Verlust eines rekommandirten Gegen- 
standes muß in jedem einzelnen Falle bei 
Verlust des Anspruchs innerhalb einer 
Frist von sechs Monaten, vom Tage der 
Aufgabe des betreffenden Gegenstandes an 
gerechnet, erhoben werden. 
Artikel 11. 
Jede Verwaltung bezieht ungetheilt 
diejenigen Beträge, welche nach Maßgabe 
der vorhergehenden Artikel 4, 5, 6, 7, 8 
und 9 in ihrem Gebiet erhoben werden. 
Es wird ausdrücklich zwischen den ver- 
tragschließenden Theilen vereinbart, daß 
die in den genannten Artikeln bezeich- 
neten Gegenstände, welche richtig bis zum 
Bestimmungsorte frankirt worden sind 
unter keinem Vorwande oder Titel in 
dem Bestimmungslande irgend einer Taxe 
oder Gebühr zu Lasten der Empfänger 
unterworfen werden dürfen. 
Artikel 12. 
Die Auswechselung der Korrespondenz 
zwischen Portugal und der österreichisch- 
ungarischen Monarchie erfolgt, soweit der 
Austausch durch die deutsche Postver- 
waltung vermittelt wird, nach Maßgabe 
der in den vorstehenden Artikeln für 
den Postverkehr zwischen Portugal und 
Deutschland festgestelten Grundsätze. Die 
deutsche Postverwaltung übernimmt in 
solchem Falle die Ausgleichung in Betreff 
des für die österreichisch -ungarische Be- 
förderungsstrecke entfallenden Portos. 
Eine gleiche Bestimmung soll Anwen- 
dung finden auf die durch Vermittelung 
101 
intermedios, a indemnisacab acima 
mencionada serä paga em partes 
iguncs, pela Administraçdb dos Cor- 
reios d’Allemanha e pela Admini- 
straçab dos Correios de Portugal. 
As reclamacohs por extravio de 
Correspondencias registadas, devera0 
ser apresentadas, soh pena de pre- 
scripcd, dentro do prazo de seis 
mezes contados da data em due 
tiver sido feito o registo. 
Artigo 11. 
Cada uma das duas Administra- 
c0s arrecadará em proveito proprio 
a totalidade das importancias due 
perceber em virtude dos artigos 4, 
5, 6, 7, 8e 9 precedentes. 
Fica formalmente ajustado entre 
as partes Contractantes que nenhuma 
taxa ou dircito será exigido dos 
destinatarios, sch qdualquer pretexto 
Oou motivo, pelas correspondencias 
designadas nos sobreditos artigos, 
quando tiverem sido devidamente 
franqueadas até ao seu destino. 
Artigo 12. 
A permutacäh das corresponden- 
cias entre Portugal ec a Monarchia 
Austro-Hungara, sempre que tenha 
logar por intermedio da Allemanba, 
effeituar-se-ha sob as mesmas condi- 
COes estabelecidas pelos precedentes 
artigos para o scrvico postal entre 
Portugal e a Allemanha, a qual 
toma a seu cargo a liquidacäb das 
despezas relativas ao fransporte no 
territorio do Monarchia Austro-Hun- 
gara. .„ 
Iguaes condicces regularäb a 
Permutacd0 das correspondencias 
1.
        <pb n="126" />
        — 102 
der deutschen Posten zwischen Portugal 
und dem Großherzogthum Luxemburg 
ausgewechselte Korrespondenz, sobald die 
deutsche Postverwaltung der portugie- 
sischen Postverwaltung mitgetheilt haben 
wird, daß die bezüglichen Verhandlungen 
zwischen Deutschland und Luxemburg 
zum Abschluß gediehen sind. 
Artikel 13. 
Die deutsche Postverwaltung und die 
portugiesische Postverwaltung können sich 
gegenseitig Korrespondenzen jeder Art zum 
Einzeltransit nach und aus solchen Län- 
dern überliefern, denen sie zur Vermitte- 
lung dienen. 
Bei der Einzelauslieferung unterliegt 
die Korrespondenz hinsichtlich der deut- 
schen und portugiesischen Beförderungs- 
strecke denselben Portosätzen, wie die inter- 
nationale Korrespondenz. 
Das Porto für diese Beförderungs- 
strecken bildet keinen Gegenstand der Ab- 
rechnung zwischen beiden Postverwal= 
tungen. 
Dagegen werden für die fremdlän- 
dische Beförderungsstrecke und den See- 
transport der transitleistenden Verwal- 
tung die Portosätze nach Maßgabe der 
mit den betreffenden fremden Staaten 
bestehenden Verträge vergütet werden. 
Als Ausnahme von der vorstehenden 
Bestimmung sollen für die korrespon- 
denzen nach und aus überseeischen Län- 
dern an die transitleistende Verwaltung 
dieselben Portosätze vergütet werden, 
welche für derartige Korrespondenzen im 
inneren Verkehr dieser Verwaltung er- 
hoben werden. 
entre Portugal e o Gram Ducado de 
Luxemburgo, logo que a Admini- 
stracab dos Correios da Allemanha 
Participar á de Portugal due se acham 
concluidas as respectivas negociacoes 
entre a Allema e Luxemburgo. 
Artigo 13. 
As Administracoès dos Correios 
da Allemanha e de Portugal poderad0 
remetter uma à outra quaesquer 
correspondencias avulsas, originarias 
dos paizes a due reciprocamente sir- 
Vam de intermedio, ou com destino 
Para esses Paizes. 
As Correspondencias avulsas de 
due acima se trata, serib sujeitas, 
duanto ao seu transporte pelos terri- 
torios da Allemanha e de Portugal, 
aos mesmos portes das correspon- 
dencias internacionaes. 
Por estes portes nab haverf conta. 
alguma entre as duas Administraccs. 
Pelo due respeita porem aos 
portes addicionaes, relativos ao tran- 
sito estrangeiro ou transporte mari- 
timo, abonar-se-ha a importancia de 
taes portes d Administraçäb interme- 
dia, segundo as convences vigentes 
entre essa Administraciäb e os paizes 
estrangeiros. 
Por ecepe# das precedentes 
estipulacoes fica declarado due, pelas 
correspondencias originarias de paizes 
de alemmar, ou com destino para 
esses paizes, deverdb ser abonados 
4 Administracáb intermedia os mes- 
mos portes que ella percebe pelas 
correspondencias de tal natureza.
        <pb n="127" />
        —– 103 — 
Artikel 14. 
Die deutsche Postverwaltung und die 
portugiesische Postverwaltung werden 
gegenseitig  die geschlossenen Briefpackete 
befördern- welche die eine Verwaltung 
im Transit durch das Gebiet der anderen 
Verwaltung absendet oder empfängt. 
Um eine billige Ausgleichung für den 
von beiden Theilen geleisteten Transit zu 
sichern, soll diejenige Verwaltung, welche 
im Laufe eines Vierteljahres an Briefen 
und Drucksachen ein größeres Gewichts- 
quantum absendet oder empfängt, als die 
andere Verwaltung, dieser letzteren Ver- 
waltung folgende Beträge für das Mehr- 
gewicht als Entschädigung zahlen: 
einen Thaler fünfzehn Groschen oder 
ein Milreis für jedes Kilogramm 
Briefe und acht Groschen oder ein- 
hundert achtzig Reis für jedes Kilo- 
gramm Zeitungen und anderer, einer 
ermäßigten Taxe unterliegender Sen- 
dungen. 
Es wird indeß vereinbart, daß keine 
Entschädigung für das vierteljährliche 
Mehrgewicht zu zahlen ist, wenn dasselbe 
nicht mehr beträgt, als hundert Kilo- 
grammen Briefe und fünfhundert Kilo- 
se Zeitungen und andere Druck- 
achen. 
Die deutsche Postverwaltung wird 
der portugiesischen Postverwaltung für 
den Seetransport der durch Vermitte- 
lung der portugiesischen Postverwaltung 
von Deutschland mit den verschiedenen 
Staaten Südamerikas ausgewechselten 
geschlossenen Briefpackete, gleichviel ob der 
Seetransport durch britische oder fran- 
zösische Postdampfschiffe erfolgt, oder durch 
portugiesische Postdampfschiffe oder an- 
dere Dampfschiffe bewirkt wird, folgende 
Beträge zahlen: 
Artigo 14. 
A Acministracasb dos Correios 
d’Allemanha e a Administrac#o dos 
Correios de Portugal transportarsb 
reciprocamente as malas fechadas 
que expedirem ou receberem emtran- 
sito pelos seus respectivos territorios. 
Para assegurar, porem, uma com- 
Pensacequitativa pelo servico 
brestaii de uma e outra parte, aquella 
as Guas Administracoes que tiver 
*9 ou recebido, no decurso de 
cada trimestre, um peso, em cartas 
rou em impressos, superior ao peso 
due a outra Administracab tiver 
expedido ou recebido, pagard a esta, 
#a titulo de indemnisacdb pelo excesso, 
a quantia de um thaler e quinze 
gros, ou mil reis por cada kilo- 
gramma de cartas, e de oeito 
gros, ou cento e eitenta reis, 
Por cada kilogramma de jornaes 
e de outros objectos a que se 
concede porte reduzido. 
Fica comtudo entendido, due nadb 
se Pagarä indemnpisacab alguma de 
transporte pelo excesso de peso que 
houver em cada trimestre, quando 
este excesso ndb för superior a cem 
Hlorammss de cartas, e a quinhen- 
tos kilogrammas de jornaes e outros 
impressos. 
A Aaministracäb dos Correios 
d Allemanha pagaräá d Administracsb 
dos Correios de Portugal pelo trans- 
Porte maritimo das malas fechades 
due permutar com os diferentes 
Paizes da America do Sul, por in- 
termedio do Correio portuguez, quer 
este transporte seja feito pelos paque- 
tes inglezes ou francezes, duer por 
Paquetes portuguezes, ou por qduaes- 
duer outros barcos de vapor, as 
seguintes quantias, à saber:
        <pb n="128" />
        — 104 
dreihundertsechszig Reis für je dreißig 
Grammen Briefe, und 
hundert Reis für je vierhundert- 
achtzig Grammen Zeitungen, an- 
derer Drucksachen und Waaren- 
proben. 
Für den Fall, daß die geschlossenen 
Briefpackete, welche Portugal mit den 
genannten Ländern austauscht, in Zu- 
kunft anderen Taxen für den Seetrans- 
port unterworfen werden sollten, wird 
die deutsche Postverwaltung der portu- 
giesischen Postverwaltung die neuen Taxen 
nach Maßgabe der eintretenden Aenderung 
zahlen. 
Artikel 15. 
Portofreie Beförderung wird nur der 
Korrespondenz in Post-Dienstangelegen- 
heiten eingeräumt. 
Artikel 16. 
Die Umrechnung der in Thalern und 
Groschen ausgedrückten Beträge in andere 
deutsche Währungen wird, soweit erfor- 
derlich, in der bei der deutschen Post- 
verwaltung üblichen Weise bewirkt werden. 
Artikel 17. 
Die auf den Austausch der Korrespon- 
denzen bezüglichen Abrechnungen werden 
monatlich aufgestellt, und zwar von jeder 
der beiden Verwaltungen für die von 
der anderen Verwaltung empfangenen 
Briefkartenschlüsse. Die betreffenden Ab- 
rechnungen werden, nachdem sie geprüft 
worden sind, vierteljährlich von der 
deutschen Postverwaltung in eine Ge- 
neral-Abrechnung zusammengrfaßt werden. 
Das Ergebniß der vierteljährlichen Ab- 
rechnung wird in der Währung des- 
jenigen Gebiets festgestellt, für welches 
sich eine Forderung herausstellt. 
Trezentos e sessenta reis por 
cada trinta grammas de cartas. 
Cem reis por cada quatro centos 
e oitenta grammas de jornaces, 
impressos, e amostras. 
No caso de serem alteradas as 
despezas do transporte maritimo das 
malas fechadas, qdue Portugal permute 
com os paizes acima alludidos, a Ad- 
ministraça#o do Correio da Allemanha 
Pagará d Administracäo do Correio 
bortuguez a importancia dessas novas 
despezas segundo a alteracäb due 
tiver logar. 
Artigo 15. 
A correspondencia relativa ao 
servico postal será a unica que se 
expedirä e receberáä sem pagamento 
de porte algum. 
Artigo 16. 
A reduccäb das duantias repre- 
sentadas em thalers e gros, a outra 
moeda allemä, far-seha, quando for 
necessario, segundo o uso estabelecido 
#no servigço dos Correios d’Allemanha. 
Artigo 17. 
As Ccontas relativas à transmisssb 
das correspondencias seräb feitas 
mensalmente por cada Administracab 
pPelo due pertence äs remessas da 
dbutra Administraçab. Estas contas, 
depois de verificadas, serviräb para 
na Administraçab do Correio d’Alle 
manha se organisar uma Conta Geral 
eem cada trimestre.
        <pb n="129" />
        Die Saldirung erfolgt in Wechseln 
auf Berlin, wenn eine Forderung für 
die deutsche Verwaltung entfällt, und in 
Wechseln auf Lissabon) wenn eine For- 
derun für die portugiesische Verwaltung 
entfällt. 
Artikel 18. 
Die deutsche Postverwaltung und die 
portugiesische Postverwaltung werden im 
gemeinsennen Einverständniß die Form 
der im vorhergehenden Artikel 17 er- 
wähnten Abrechnungen, sowie alle wei- 
teren besonderen Dienstvorschriften fest- 
setzen, welche erforderlich sind, um die 
Ausführung des gegenwärtigen Vertrages 
zu sichern. 
Artikel 19. 
Der  gegenwärtige Vertrag wird sobald 
als möglich  und spätestens am 1. April 
1873 zur Ausführung gebracht werden 
und soll so lange gültig bleiben, bis einer 
der vertragschließenden Theile dem ande- 
ren, und zwar ein Jahr im voraus, 
seine Absicht angekündigt hat, den Ver- 
trag aufzuheben. 
Während dieses letzten Jahres bleibt 
der Vertrag vollständig in Kraft, un- 
beschadet der Aufstellung und Saldirung 
der Abrechnungen zwischen den Verwal- 
tungen der beiden Länder nach Ablauf 
des gedachten Termins. 
Vom Tage der Ausführung des 
gegenwärtigen Vertrages werden alle den 
Postverkehr betreffenden früheren Be- 
stimmungen und Festsetzungen zwischen 
Deutschland und Portugal aufgehoben. 
Artikel 20. 
Der gegenwärtige Vertrag soll rati- 
fizirt und die Ratifikationen sollen sobald 
105 
O saldo da conta trimensal será 
representado na moeda do paiz a 
favor do qual elle resultar, e pago 
em lettras sacadas sobre Berlim, sendo 
credor O Correio d'’Allemanha, e em 
lettras sacadas sohbre Lisboa, sendo 
credor o Correio de Portugal. 
Artigo 18. 
As Administracos dos Correios 
da Allemanha e de Portugal deter- 
minaräáb, de commum accordo, a forma 
das contas mencionadas no precedente 
artigo 17, c bem assim tomarädb todas 
as medidas necessarias para assegurar 
a inteira execuç#b da presente Con- 
vencçũd. 
Artigo 19. 
A presente convencüb serf psta. 
eem execuçd# Com apossivel brevidade, 
e o mais tarde, no primeiro de Abril 
de 1873, e seráä obrigatoria até due 
uma das partes contractantes annuncie 
4 outra, mas Com um anno de ante- 
cedencia, a sua intenc45 de a dar 
Por finda. 
Durante este ultimo anno, as con- 
vencäb continuar# a ter plenc einteiro 
vigor, sem prejuizo da liquidacçéb e 
do saldo das contas entre as Admi- 
nistracões dos Correios dos dois 
Paizes, depois de ter expirado o dito 
Prazo. 
Deixaräb de ter effleito a contar 
do dia cm due começar a ser exe- 
cutada a presente convencdb, todas 
as disposicos ou estipulac6bs ante- 
riores, relativas d permutacd das 
correspondencias entre a Allemanha 
e Portugal. 
Artigo 20. 
A presente convencssòo serà rati- 
fieada, e as ratificacões trocar-se- bao
        <pb n="130" />
        106 — 
als möglich zu Berlin ausgewechselt 
werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten denselben in 
doppelter Ausfertigung unterzeichnet und 
mit ihrem Petschaft befiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 9. Mai 
1872. 
(L. S.) Heinrich Stephan. 
(L. 8.) Wilhelm Günther. 
(L. S.) Conde de Rilvas. 
(L. S.) Eduardo Lessa. 
eem Berlim o mais breve due fkor 
Possivel. 
Em testemunho do due os pleni- 
potenciarios respectivos &amp;à assignaram 
em duplicado, e sellaram com os 
sellos das suas armas. 
Feita em Berlim aos 9 dias do 
mez de Maio de 1872. 
(L. S.) Heinrich Stephan. 
(L. S.) Wilhelm Günther. 
(L. S.) Conde de Rilvas. 
(L. S.) Eduardo Lessa. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
Herausgegeben im Reichskangler-Amte. # 
nsin, aie ze Arehhch Ccheimen Ober-Hosbuchdruckere 
(N. v. Decker).
        <pb n="131" />
        — 107 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 12. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über das Posttapwesen. S. 107. — Bekanntmachung, 
betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Jesuiten S. 100. — Bekanntmachung über die 
Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. S. 110. 
  
  
  
(Nr. 923.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im 
Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. Vom 17. Mai 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reiche , nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Packetporto. 
Das Porto für Packete beträgt: 
I. bis zum Gewichte von 5 Kilogrammen 
a) auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 21/2 Sgr. , 
b) auf alle weiteren Entfernungen»................. 5 
 Für unfrankirte Packete wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. 
erhoben. 
II. beim Gewichte über 5 Kilogramme 
a) für die ersten 5 Kilogramme die Sätze wie vorstehend unter I., 
b) für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Theil 
eines Kilogramms 
bis 10 Meilen.. 4 Sgr. 
über 10 20 l- 
-20-50 -..... 2 - 
.50-100 -..... 3 
100 150 7 J 4 
. 150 Meilen 5 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 20 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1873.
        <pb n="132" />
        — 108 — 
Der Postverwaltung bleibt überlassen, für sperriges Gut einen Zuschlag 
zu nehmen derselbe darf jedoch 50 Prozent der obigen Taxe nicht übersteigen. 
§. 2. 
Porto und Versicherungsgsbühr für Sendungen mit Werthangabe. 
Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben: 
a) Porto und zwar 
1) für Briefe ohne Unterschied des Gewichts, 
auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 2 Sgr., 
auf alle weiteren Entfernungen 4 
Für unfrankirte Sendungen wird ein Portozuschlag von 
1 Sgr. erhoben. 
2) für Packete und die dazu gehörige Begleitadresse: 
der nach F. 1 sich ergebende Betrag; 
und 
b) Versicherungsgebühr ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder 
Höhe der Werthangabe gleichmäßig Sgr. für je 100 Thaler oder 
einen Theil von 100 Thalern, mindestens jedoch 1 Sgr. 
§. 3. 
Das in den §§. 1 und 2 vorgesehene Zuschlagporto wird bei portopflich- 
tigen Dienstsendungen (§. 1 des Gesetzes über das PostRwesen vom 28. Okto- 
ber 1871) nicht erhoben. 
§. 4. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1874 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insieglel. 
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1873. 
(l. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="133" />
        — 109 — 
(Nr. 924.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden der 
Gesellschaft Jesu. Vom 20. Mai 1873. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 3 des Gesetzes, betreffend den Orden der 
Gesellschaft Jesu, vom 4. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) hat der Bundes- 
rath beschlossen , 
das behufs weiterer Ausführung dieses Gesetzes nachfolgende Genossen- 
schaften 
die Kongregation der Redemptoristen (Congregatio Sacerdotum sub 
titulo Sanctissimi Redemptoris), 
die Kongregation der Lazaristen (Congregatio Missionis), 
die Kongregation der Priester vom heiligen Geiste (Congregatio 
Sancti Spiritus sub tutela immaculati cordis Beatae Vir- 
ginis Mariae), 
die Gesellschaft vom heiligen Herzen Jesu (Sociéte du sacré 
" 
coeur de Jésus) 
als im Sinne des gedachten Reichsgesetzes mit dem Orden der Gesell- 
schaft Jesu verwandt anzusehen seien und demzufolge die in der Bekannt- 
machung vom 5. Juli 1872, betreffend die Ausführung des Gesetzes über 
den Orden der Gesellschaft Jesu (Reichs-Gesetzbl. S. 254), erlassenen 
Vorschriften auch auf die vorgenannten Genosfenschaften mit der Maß- 
gabe Anwendung zu finden haben, daß Niederlassungen dieser Genossen- 
schaften spätestens binnen sechs Monaten vom Tage der Bekanntmachung 
dieses Beschlusses an aufzulösen sind. 
Berlin, den 20. Mai 1873. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="134" />
        — 110 — 
(Nr. 925.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bun- 
desrathe. Vom 20. Mai 1873. 
Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung des Deutschen Reichs ist 
von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von 
Preußen 
an Stelle des Oberpräsidenten Guenther 
der Wirkliche Geheime Ober-Finanzrath und Direktor im Finanzministerium 
Meinecke · 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden. 
Berlin, den 20. Mai 1873. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. · 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="135" />
        — 111 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
 No 13. 
Inhalt: Gesetz über Besteuerung des Branntweins in Elsaß- Lothringen. S. 111. Gesetz über die Rechts.           
verhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände. S. 118.— 
Gesetz über den Reichs= Invalidenfonds. S. 117. 
  
 
  
(Nr. 926.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Elsaß-Lothringen. Vom 
„16. Mai 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes, für Elsaß- Lothringen was folgt:   
§. 1. 
Die unter den Bezeichnungen Verbrauchsabgabe (droit de consommation) 
und Eingangsabgabe (droit Tientree) bisher erhobenen Abgaben vom Brannt- 
wein werden aufgehoben. 
Die Wirksamkeit des Reichsgesetzes vom 8. Juli 1868, betreffend die Be- 
steuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden 
Staaten und Gebietstheilen, in der Fassung der Beilage, wird auf Elsaß-Lothringen 
ausgedehnt. §2 " 
Von dem aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets eingehenden 
Branntwein wird eine Abgabe nur erhoben bei der Einfuhr aus Bayern, Württem- 
berg, Baden und den Hohenzollernschen Landen. Diese Angabe (Uebergangs- 
steuer) beträgt 16 Franken 38 Centimen für 1 Hektoliter bei 50 Prozent Alkohol. 
stärke nach Tralles. §.3. 
Der Ertrag der Abgaben vom Branntwein fließt in die Reichskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von diesen Abgaben aufgekom- 
menen Einnahme nach Abzug: 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden 
Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
Reichs--Gesetzbl. 1873. 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1873.
        <pb n="136" />
        — 112 — 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen und 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten mit fünfzehn Prozent der Ge- 
sammteinnahme. §.4. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1873 in Kraft. 
Von den an diesem Tage vorhandenen unversteuerten Vorräthen der Brannt- 
wein-Großhändler und Branntwein-Kleinhändler wird eine Abgabe von dem 
Betrag der Uebergangssteuer (§. 2) erhoben. 
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen erläßt der 
Reichskanzler. · 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Mai 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Das im §. 1 des vorstehenden Gesetzes bezeichnete Reichsgesetz vom 8. Juli 1868, betreffend 
die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten 
und Gebletsthellen, ist abgedruckt im Bundes-Gesetzblatt für 1868 Seiten 384—402.
        <pb n="137" />
        — 113 — 
(Nr. 927.) Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichs- 
verwaltung bestimmten Gegenstände. Vom 25. Mai 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, zur näheren Feststellung der Rechtsverhält- 
nisse rücksichtlich derjenigen Gegenstände, welche zum dienstllchen Gebrauche einer 
—— aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung bestimmt sind, 
was folgt: 
§. 1. 
An allen dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig aus Reichsmitteln 
zu unterhaltenden Verwaltung gewidmeten Gegenständen stehen das Eigenthum 
und die sonstigen dinglichen Rechte, welche den einzelnen Bundesstaaten zu- 
gestanden haben, dem Deutschen Reiche zu. Der Zeitpunkt des Uebergangs 
dieser Gegenstände in eine solche Verwaltung ist als Zeitpunkt des Uebergangs 
der Rechte auf das Reich anzusehen. 
Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen Lasten 
sind die im Eigenthume des Reichs befindlichen Gegenstände den im Eigenthume 
des einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt. 
Auch unterliegt das Reich bezüglich der ihm zugehörigen Gegenstände der 
nämlichen Gerichtszuständigkeit, welcher der Staat, in dessen Bereich jene Gegen- 
stände sich befinden bezüglich der ihm zugehörigen gleichartigen Gegenstände 
unterworfen ist. 
§. 2. 
Ausgenommen von den Bestimmungen im §. 1 bleiben: 
1) solche beim Erlaß dieses Gesetzes den Zwecken einer Reichsverwaltung 
dienenden Grundstücke und deren gesetzliche Zubehörungen, welche nach den 
in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen der Benutzung 
des Staatsoberhauptes oder der Apanagirung der Mitglieder des regieren- 
den Hauses gewidmet sind; 
2) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs 
dieser nur auf eine bestimmte Zeit, oder auf Widerruf, oder miethweise 
überlassen sind; 
3) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Bebauung eines 
im Besitze derselben Reichsverwaltung befindlichen Grundstücks von einem 
Bundesstaate gemachten Ausgaben nach den darüber getroffenen Bestim- 
mungen zu erstatten sind; 
4) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs 
dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, vielmehr nur 
insofern mit ihm in einem Zusammenhange standen, als die aus den 
21
        <pb n="138" />
        — 114 — 
Grundstücken aufkommenden Einkünfte bei jenem Dienstzweige mit ver- 
rechnet wurden; 
5) Grundstücke, welche zu einem Theile von einer Reichsverwaltung, zu 
einem anderen Theile von einer Landesverwaltung benutzt werden, sofern 
der letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf eine bestimmte Zeit oder 
auf Widerruf oder miethweise eingeräumt ist. An solchen Grundstücken 
steht dem Reiche auch ein Miteigenthum nicht zu, die Reichsverwaltung 
behält aber, bis sie mit der Landesverwaltung eine Theilung oder son- 
stige Auseinandersetzung vereinbart, das Benutzungsrecht im bisherigen 
Umfange. 
§. 3. 
Wenn aus einem in das Eigenthum des Reichs übergegangenen Grund- 
stücke, neben der Benutzung zum Dienstgebrauche oder zu Dienstwohnungen 
noch sonst Erträgnisse gezogen werden, so ist. eine feste Geldrente, welche na 
dem nachhaltigen Werthe dieser Erträgnisse zu ermitteln ist, an denjenigen 
Bundesstaat abzuführen, von welchem das betreffende Grundstück an das Reich 
übergegangen ist. 
§. 4. 
Die nach der Bestimmung im §. 1 in das Eigenthum des Reichs über- 
gegangenen Grundstücke können, wenn sie für die Zwecke der Reichsverwaltung 
in demjenigen Dienstzweige, dem sie bisher gewidmet waren, entbehrlich oder un- 
brauchbar werden, für Zwecke eines anderen Dienstzweiges der Reichsverwaltung 
verwendet werden. 
§. 5. 
Das Reich ist zur Veräußerung eines nach §. 1 in sein Eigenthum über- 
gegangenen Grundstücks nur dann befugt, wenn dasselbe für die Zwecke der 
Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar wird und der Erlös aus seinem 
Verkaufe dazu bestimmt ist, durch die Erwerbung eines anderen Grundstücks, 
oder die Herstellung einer anderen Baulichkeit im Gebiete desselben Bundes- 
staates einen Ersatz für das entbehrlich oder unbrauchbar gewordene Grundstück 
zu beschaffen. 
§. 6. 
Z# für ein entbehrlich oder unbrauchbar gewordenes Grundstück ein Ersatz 
nicht nothwendig, so ist dasselbe in dem Zustande, in welchem es sich befindet, 
unentgeltlich und ohne Ersatzleistung für etwaige Verbesserungen oder Verschlech- 
terungen demjenigen Bundesstaate zurückzugeben, aus dessen Besitz es in die Ver- 
waltung des Reichs übergegangen war. 
§. 7. 
Die Rückgabe (§. 6) solcher Grundstücke, welche den Zwecken der Militär. 
verwaltung gewidmet sind, erfolgt, wenn sie für diese Verwaltung entbehrlich
        <pb n="139" />
        — 115 — 
oder unbrauchbar werden, und weder nach §. 5 ein Ersatz für sie zu beschaffen, 
noch ihre Verwerdung, für Zwecke der Marine erforderlich ist. 
Im Falle der Einziehung einer Befestigung erfolgt die Rückgabe nur nach 
Vollendung der im Interesse der Landesvertheidigung nothwendigen Einebnungs- 
arbeiten gegen Erstattung der Kosten dieser Arbeiten. 
§. 8. 
Die Entscheidung darüber, ob für ein von der Reichsverwaltung nicht 
weiter verwendbares Grundstück — §§. 5 bis 7 — ein Ersatz erforderlich sei, 
und die Feststellung der zu erstattenden Einebnungskosten stehen der obersten Be- 
hörde derjenigen Reichsverwaltung zu) in deren Besitz sich das Grundstück befindet. 
§. 9. 
Durch den Uebergang des Eigenthums an den im §. 1 bezeichneten unbe- 
weglichen Gegenständen an das Reich werden nicht berührt: 
1) Verfügungen, welche in Betreff dieser Gegenstände vor dem 1. Januar 
1873 getroffen sind; 
2) die Fortdauer von Zahlungen oder anderen Leistungen , welche von einer 
Reichsverwaltung für die Einräumung eines Rechts an einem Grund- 
stücke oder einem Theile desselben (§. 1 und §. 2 Nr. 5) bisher an einen 
Bundesstaat zu entrichten waren; 
3) die Rechte Dritter, insbesondere der Staatsgläubiger. 
Die zur Wahrung dieser Rechte in den Landesgesetzen bestehenden Vor- 
schriften sind auch von dem Reiche zu erfüllen. - 
Rechte und Pflichten in Bezug auf rückständige Kaufgelder gehen auf das 
Reich nicht über. 
§. 10. 
Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materialien, 
Utensilien oder sonstigen Gegenständen, welche sich im Besitz der Reichsver- 
waltung befinden, müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichs- 
 haushalts-Etat gebracht werden (Art. 69 der Verfassung). Eine Nachweisung der 
Ueberschreitungen solcher Einnahme-Etats und der außeretatsmäßigen Einnahmen 
aus der Veräußerung der erwähnten Gegenstände ist jedesmal spätestens in dem 
auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem Reichs- 
tage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. 
§. 11. 
Die Einnahmen aus der Veräußerang der im Besitz der Reichsverwaltung 
befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Genehmigung des Bundesrathes und 
des Reichstages verausgabt werden und sind, sofern diese Genehmigung nicht 
anderweitig erfolgt ist, im nächsten Reichshaushalts-Etat  in die zur Deckung der 
gemeinschaftlichen Ausgaben bestimmten Einnahmen einzustellen.
        <pb n="140" />
        — 116 — 
§. 12. 
Dem Reichstage ist ein Verzeichniß des als Eigenthum des Reichs fest- 
gestellten. Grundbesitzes mitzutheilen, auch alljährlich von den im Grundbesitz des 
Reichs stattgehabten Veränderungen Kenntniß zu geben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="141" />
        — 117 — 
(Nr. 928.) Gesetz, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 
Vom 23. Mai 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen #. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. .·.... 
Um die Bestreitung derjenigen Ausgaben sicher zu stellen, welche dem Reiche 
in Folge des Krieges von 1870/71 nach dem Gesetze, betreffend die Pensionirung 
und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen 
Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 
27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275), vom 1. Januar 1875 an zur Last 
fallen, wird eine Kapitalsumme von Einhundert sieben und achtzlg Millionen 
Thalern bestimmt, welche aus dem durch Artikel VI. des Lhesete betreffend 
die französische Kriegskosten- Entschädigung, vom 8. Juli 1872  Reichs-Gesetzbl. 
S. 289)) einstweilen reservirten Theile der von Frankreich zu zahlenden Kriegs- 
kosten. Entschädigung zu entnehmen und unter dem Namen 
„Reichs. Invalidenfonds“ 
nach den folgenden Vorschriften zu verwalten ist. 
§. 2. 
 Die dem Reichs-Invalidenfonds überwiesenen Gelder sind zinsbar an- 
zulegen. 
 Ihre Anlegung hat, vorbehaltlich der Bestimmung in §. 3, nur zu erfol- 
gen in verzinslichen Schuldverschreibungen, welche 
a) auf den Inhaber lauten, oder auf den Inhaber jederzeit umgeschrieben 
werden können und seitens des Gläubigers unkündbar sind, und 
b) einer der nachstehend verzeichneten Gattungen angehören: 
1) mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellte Schuldverschreibungen des 
Reichs oder eines deutschen Bundesstaates; 
2) Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reich oder von einem 
Bundesstaat gesetzlich garantirt ist; 
3) Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in 
Deutschland bestehenden Rentenbanken; 
4) Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen (Pro- 
vinzen, Kreise, Gemeinden 2c.), welche einer regelmäßigen Amortisa- 
tion unterliegen.
        <pb n="142" />
        — 118 — 
Eine Veräußerung der solchergestalt erworbenen Schuldverschreibungen ist 
nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen (§§. 8 und 9) zulässig. Der 
Umtausch kleinerer Stücke gegen größere derselben Gattung und in demselben 
Gesammtbetrag — oder umgekehrt, welcher bei dem Schuldner erfolgt, wird durch 
diese Bestimmung nicht ausgeschlossen. 
§. 3. 
Für die Zeit bis zum 1. Juli 1876 kann die Anlage auch erfolgen in 
Schuldverschreibungen anderer Staaten, in Schatzanweisungen des Reichs oder 
eines Bundesstaates, in Gewährung von Lombard-Darlehen auf Effekten, welche 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur endgültigen oder vorläufigen Anlegung 
geeignet sind (§§. 2 und 3), in inländischen oder auf Gold lautenden auslän- 
dischen Wechseln ersten Ranges oder in PrioritätsObligationen deutscher 
Eisenbahngesellschaften. 
Schuldverschreibungen dieser Art können außer in den §§. 8 und 9 er- 
wähnten Fällen auch im Interesse der Erwerbung von anderen Schuldverschrei- 
bungen veräußert werden. §.4 
Die für den Reichs-= Invalidenfonds erworbenen Schuldverschreibungen, 
sowie alle demselben zukommenden Werthpapiere sind im Gewahrsam und unter 
gemeinsamen Verschluß der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und der 
Reichsschulden Kommission zu halten. Außer zum Zweck der nach Maßgabe 
dieses Gesetzes zulässigen Veräußerungen oder Umtausche (§. 2) dürfen Schuld- 
verschreibungen aus dem Gewahrsam nicht früher als drei Monate vor Eintritt 
der Fälligkeit entnommen werden. Wechsel und für Lombard-Darlehen gegebene 
Sicherheiten können auch im Gewahrsam der Bankhäuser bleiben, mit welchen 
der Invalidenfonds in Geschäftsverbindung steht (§. 5). 
Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten und den Erforder- 
nissen in §2 entsprechen, sind spätestens bis zum 1. Juli 1876 unter Mitwir- 
kung der Reichsschulden-Kommission außer Kurs zu setzen. Die Wiederinkurs- 
setzung ist nur zum Zweck einer gesetzlich zulässigen Veräußerung gestattet und 
kann in rechtsgültiger Form nur unter Mitwirkung der Reichsschulden-Kommis- 
sion erfolgen. Dasselbe gilt von dem Antrage au Umschreibung hinsichtlich der 
auf Namen lautenden Schuldverschreibungen. Die außer Kurs gesetzten Schuld- 
verschreibungen gelten nicht als Inhaberpapiere, bis sie wieder in Kurs ge- 
setzt sind. 
 Die Form, in welcher die Mitwirkung der Reichsschulden= Kommission auf 
den betreffenden Schuldverschreibungen zu verlautbaren ist, wird durch die Ge- 
schäftsinstruktion (§. 11) festgestellt. 
§. 5. 
Die Einziehung von Wechsel- und Darlehnsforderungen, sowie die Ver- 
äußerung von Schuldverschreibungen für Rechnung, des Invalidenfonds geschieht 
durch Vermittelung deutscher Bankhäuser. In gleicher Weise geschieht die Er- 
werbung, soweit es sich nicht um direkte Uebernahme der Schuldverschreibungen 
von den ersten Darlehnsnehmern handelt.
        <pb n="143" />
        — 119 — 
Der Reichskanzler bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesrath die- 
jenigen Bankhäuser, deren Vermittelung in Anspruch zu nehmen ist, und bringt 
dieselben zur Kenntniß der Verwaltung des Reichs= Invalidenfonds und der 
Reichs-Schuldenkommission. Die durch die Einziehung von Wechsel- und Dar- 
lehnsforderungen, sowie durch die Veräußerung von Schuldverschreibungen bis 
zur Erwerbung von anderen Schuldverschreibungen verfügbar werdenden Geld- 
bestände sind bei einem oder mehreren jener Bankhäuser anzulegen; sie dürfen 
mit Ausnahme der Fälle, welche in §. 7 und in dem Schlußsatz des $. 8 vor- 
gesehen sind, weder zu den Reichskassen noch an die Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds abgeführt werden. 
Die mit diesen Mitteln erworbenen Schuldverschreibungen sind von den 
hiermit beauftragten Bankhäusern an die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 
abzuführen. 
Zahlungen und Aushändigungen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes 
zuwider erfolgen, sind ungültig und begründen keine Entlastung des Ver- 
pflichteten. 
§. 6 
Die Zinseinnahmen des Reichs= Invalidenfonds müssen für jedes Jahr 
veranschlagt und auf den Reichshaushalts = Etat gebracht werden (Art. 69 der 
Verfassung“. Kupons und Zinsquittungen der dem Reichs-Invalidenfonds ge- 
hörenden Schuldverschreibungen, welche im Laufe eines Jahres fällig werden, 
können vom 1. November des vorhergehenden Jahres ab aus dem Gewahrsam 
(§. 4) entnommen werden. Dieselben sind von der Verwaltung des Reichs- 
mvalidenfonds vor Eintritt des Falligkeitstermins an die Reichs-hauptkasse ab- 
zuführen. Ebendahin sind auch die bei den Bankhäusern erwachsenen Zinsen 
(§. 5) von denselben abzuführen. 
 §.7. 
Aus den der Reichs-Hauptkasse durch Einziehung der Zinsen erwachsenden 
Einnahmen sind sowobl die nach §. 1 auf die Mittel des Reiche-Invalidenfonds 
angewiesenen Ausgaben als auch diejenigen Kosten zu bestreiten, welche nach 
Maßgabe des Reichshaushalts-Etats theils durch die Errichtung und Geschäfts- 
führung der Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds entstehen, theils den Kon- 
tingentsverwaltungen für das Reichsheer durch die Verwaltung der auf die 
Mittel des Reichs- Invalidenfonds angewiesenen Pensionen, Pensionszuschüsse 
und Bewilligungen noch besonders erwachsen. Sofern zur Bestreitung dieser 
Ausgaben die Zinseinnahmen nicht ausreichen, ist im Reichshaushalts-Etat der- 
jenige Betrag in Einnahme vorzusehen, welcher zur Ergänzung der Zinseinnah= 
men im Laufe des Jahres aus Kapitalbeständen des Reichs-Invalidenfonds flüssig 
gemacht werden darf. Zinsenüberschüsse wachsen unter keinen Umständen dem 
Reichs - Invalidenfonds zu, sondern sind in die Reichskasse abzuführen und in 
die Einnahmen des Reichshaushalts-Etats einzustellen. 
§. 8. 
Bis zur Erreichung des im Etat an Einnahmen aus der Flüssigmachung 
von Kapitalbeständen des Reichs-Invalidenfonds vorgesehenen Betrages sind auf 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 2
        <pb n="144" />
        — 120 — 
Erfordern des Reichskanzlers von der Verwaltung des Reichs= Invalidenfonds 
der Reichs-Hauptkasse Forderungen, welche im Laufe des Jahres fällig werden, 
zur Einziehung zu überweisen. Bleibt der Ertrag hinter der im Reichshaus- 
halts-Etat vorgesehenen Summe zurück, so ist auf Erfordern des Reichskanzlers 
bis zur Erfüllung der etatsmäßigen Summe eine entsprechende Zahl von Schuld- 
verschreibungen wieder in Kurs zu setzen und zu veräußern (§. 5). 
§. 9. 
Ueberschreitet der Betrag der im Laufe des Jahres fällig werdenden For- 
derungen den im Reichshaushalts-Etat zur Flüssigmachung von Kapitalbeständen 
vorgesehenen Betrag, so wird der Ueberschuß zur Einziehung einem Bankhause 
überwiesen und sind die hieraus flüssig werdenden Mittel zur Erwerbung neuer 
Schuldverschreibungen nach den Anweisungen der Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds in Gemäßheit des §. 2 zu verwenden. Die für den Reichs- 
Invalidenfonds neu erworbenen Schuldverschreibungen sind von dem mit der 
Erwerbung beauftragten Bankhause an die Verwaltung des Reichs-Invaliden- 
fonds abzuführen und ist alsdann mit denselben in Gemäßheit des §. 4 zu 
verfahren. §.10 
Die vollständige Anlegung des Reichs-Invalidenfonds nach Maßgabe der 
§§. 2 und 3 hat bis zum 1. Juli 1875 zu erfolgen. Bis dieselbe erfolgt ist, 
werden die Mittel zu den, aus demselben zu bestreitenden, durch die Einnahme 
an Zinsen nicht gedeckten Ausgaben aus dem im §. 1 erwähnten Theil der von 
Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung entnommen. Die solchergestalt 
entnommenen Beträge werden an der, dem Reichs-Invalidenfonds nach §. 1 zu 
überweisenden Summe von 187 Millionen Thalern insoweit gekürzt, als sie, 
wenn die vollständige Anlegung des Fonds, und zwar zu einem Zinssatze von 
4 pCt. erfolgt wäre, aus dem Kapitalbestande desselben zu entnehmen gewesen 
sein würden. Die bereits eingekauften Effekten werden dem Invalidenfonds zu 
ihrem Einkaufspreis zuzüglich der Erwerbungskosten zugeführt. 
§. 11. 
Die den Namen „Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds“ führende Be- 
hörde ist von der allgemeinen Finanzverwaltung abgesondert und selbstständig, 
unterliegt jedoch der oberen Leitung des Reichskanzlers insoweit, als dies mit 
der ihr nach §. 12 dieses Gesetzes beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist. Die- 
selbe ist unter die fortlaufende Aufsicht der Reichsschulden= Kommission gestellt 
(§. 13). Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds hat ihren Sitz in Berlin 
und besteht aus einem Vorsitzenden und drei Mitgliedern. Der Vorsitzende wird 
vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Die Mitglieder werden vom Bundesrath 
jedesmal auf drei Jahre gewählt. Nebenämter oder mit Remunerationen ver- 
bundene Nebenbeschäftigungen dürfen dem Vorsitzenden weder übertragen noch 
von ihm übernommen werden. .- 
« Dem Vorsitzenden liegt die Disziplin über das Büreaupersonal und dessen 
Ernennung ob. Außerdem aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befug-
        <pb n="145" />
        — 121 — 
nisse und gleiche Verantwortlichkeit. Die Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit g'aßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Geschäftsinstruktion für die Verwaltung des Reichs. Invalidenfonds erläßt 
der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrathe. Dieselbe ist durch 
das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen. 
§. 12. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder der Verwaltung des Reichs- Invali- 
denfonds find für die gesetzmäßige Anlage, Verrechnung und Verwaltung des 
Reichs-Invalidenfonds unbedingt verantwortlich und haben vor Antritt ihres 
Amts in öffentlicher Sitzung des Reichs-Oberhandelsgerichts einen besonderen 
Eid dahin zu leisten, daß sie sich von Erfüllung dieser ihnen mit eigener Ver- 
antwortlichkeit obliegenden Pflichten durch keine Anweisungen oder Verordnungen 
irgend einer Art abhalten lassen wollen. 
§. 13. 
Die Reichsschulden-Kommission übt die fortlaufende Kontrole über alle der 
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter eigener Verantwortlichkeit übertra- 
genen Geschäfte (§. 11). Sie ist befugt, sich jederzeit Ueberzeugung davon zu 
verschaffen, in welcher Weise die Kapitalmittel des Reichs- Invalidenfonds zinsbar 
belegt sind. Insbesondere erhält die. Kommission von der Verwaltung Monats- 
und Jahresübersichten über Ein= und Ausgang von Werthpapieren, sowie über 
die Bestände an denselben und kann auch, so oft sie es für angemessen erachtet, 
diese Bestände einer Revision unterwerfen. Diese Revision muß mindestens 
einmal jährlich stattfinden. Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ist ver- 
pflichtet, der Reichsschulden-Kommission jede von derselben in Beziehung auf die 
Geschäftslage oder Geschäftsführung dieses Fonds verlangte Aufklärung und 
Auskunft zu ertheilen, desgleichen die von der Reichsschulden-Kommission ihr zu- 
gehenden Bemerkungen und Ansichten zum Gegenstand einer Beschlußnahme 
zu machen. . 
Ohne Zustimmung der Reichsschulden-Kommission dürfen die Depots von 
Werthpapieren, welche dem Reichs-Invalidenfonds gehören, vom Sitz der Ver- 
waltung nicht entfernt werden. 
§. 14. 
Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt des Reichstages erstattet 
die Reichsschulden-Kommission Bericht über ihre Thätigkeit, sowie über die Ergeb- 
nisse der unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltung des Reichs--Invalidenfonds in 
dem verflossenen Jahre. 
Diesem Bericht ist eine Uebersicht der zeitigen Aktivbestände des Reichs- 
Invalidenfonds und vom Jahre 1876 an mindestens jedes dritte Jahr, also 
zuerst im Jahre 1879, eine Bilanz beizufügen, in welcher der zeitige Kapitalwerth 
der dem Fonds obliegenden Verbindlichkeiten speziell angegeben sein muß. Die 
Rechnungen der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds werden, nachdem sie 
von dem Rechnungshofe revidirt und festgestellt sind, der Reichsschulden-Kom-
        <pb n="146" />
        — 12 — 
mission zugestellt, welche dieselben zu prüfen und demnächst mit ihrem Bericht 
dem Bundesrath und Reichstag zur Entlastung zu überreichen hat. 
§. 15. 
Ueber die Verwendung der nach Heimfall aller auf den Reichs-Invaliden= 
fonds angewiesenen Pensionen, Pensionszuschüsse und Bewilligungen etwa ver- 
bleibenden oder der vor dieser Zeit zur Sicherstellung dieser Ausgaben sich etwa 
als erheblich erweisenden Aktivbestände wird durch Reichsgesetz Bestimmung 
getroffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1873. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbachdrucker! 
(R.v. Decker).
        <pb n="147" />
        — 128 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. I4. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Geldmittel uur Umgestaltung 2c. von deutschen Festungen. S. 114. 
  
  
  
(Nr. 929.) Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von 
deutschen Festungen. Vom 30. Mai 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Artikel I. 
Aus den nach dem Reichsgesetz vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289 
Artikel VI. Abschnitt 3 reservirten 13 Milliarden Franken der von Frankreich 
zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung ist ein Betrag von 
zweiundsiebenzig Millionen Thalern 
Zur zeitgemäßen Umgestaltung und Ausrüstung. der Festungen Köln, Koblenz, 
Mainz, Rastatt, Ulm, Ingolstadt, Spandau, Küstrin, Posen, Thorn, Danzig, 
Königsberg, Glogau, Neisse, Memel, Pillau, Kolberg, Swinemünde, Stralsang, 
Friedrichsort, Sonderburg= Düppel, Wilhelmshaven, sowie der Befestigungen der 
unteren Weser und der unteren Elbe auszuscheiden. 
Artikel II. 
Von dieser Summe werden dem Reichskanzler für die Jahre 1873 und 
1874 neunzehn Millionen Thaler zur Verfügung gestellt. Die für die folgenden 
zehn Jahre zu verwendenden Beträge sind in die Reichshaushalts-Etats der 
betreffenden Jahre. aufzunehmen. 
Artikel III. 
Der im Artikel I. bezeichnete Betrag wird, abzüglich derjenigen 19 Mil- 
lionen, welche zur Verwendung für die Jahre 1873 und 1874 bestimmt worden 
sind, bis zum 1. Juli 1875 als ein besonderer Fonds unter dem Namen „Reichs. 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 5, Juni 1873.
        <pb n="148" />
        — 124 — 
Festungs--Baufonds“ nach Maßgabe des Gesetzes über den Reichs-Invaliden- 
fonds vom 23. Mai 1873 zinsbar angelegt und von der Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds unter der oberen Leitung des Reichskanzlers und unter der Kon- 
trole der Reichs-Schuldenkommission verwaltet. Der Reichs-Festungs- Baufonds 
darf jedoch nicht in Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen 
angelegt werden, während auch über den 1. Juli 1876 hinaus dessen Anlage 
in Schuldverschreibungen außerdeutscher Staaten, in Schatzanweisungen des 
Reichs oder eines Bundesstaates, sowie in Prioritäts-Obligationen deutscher 
Eisenbahngesellschaften zulässig ist. Der durch §. 4 des erwähnten Gesetzes vor- 
geschriebene Gewahrsam ist für den Reichs-Festungs-Baufonds besonders anzulegen. 
Eine Außerkursetzung der für diesen Fonds erworbenen Schuldverschreibungen 
findet nicht statt. 
Die durch Artikel I. auf den Reichs-Festungs-Baufonds angewiesenen Aus- 
gaben werden ausschließlich durch Flüssigmachung von Kapitalbeständen bestritten 
und ist alljährlich im Reichshaushalts-Etat derjenige Betrag in Einnahme vor- 
zusehen, welcher zu diesem Zwecke für das Jahr flüssig zu machen ist. 
Die Zinseinnahmen des Fonds, welche für jedes Jahr zu veranschlagen 
und auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen sind, dienen nach Maßgabe des 
letzteren zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben. 
Artikel IV. 
Im Falle der Erweiterung der Umwallung einer der im Artikel I. ge- 
nannten deutschen Reichsfestungen ist der Verkaufserlös der hierdurch entbehrlich 
werdenden, im Besitz der Militärverwaltung befindlichen Grundstücke zu den 
Kosten der Erweiterung zu verwenden, und zwar auch insofern, als die Erwei- 
terung über den Zweck der Sicherheit der Festung hinaus lediglich zum Zwecke 
der Entwickliung der Handels- und Verkehrsinteressen der betreffenden Stadt 
erfolgt. 
Sofern sich in deutschen Reichsfestungen die für den öffentlichen Verkehr 
bestimmten Thore und Thorbrücken im Laufe der Zeit als unzulänglich für diesen 
Verkehr erweisen, haben die betreffenden Gemeinden Anspruch darauf, daß diese 
Thore und Thorbrücken, soweit ein fortifikatorisches Interesse nicht entgegensteht, 
auf Kosten des Reichs erweitert werden. Die Entscheidung darüber ob und 
welche Erweiterungen im Interesse des Verkehrs nothwendig und fortifikatorisch 
zulässig sind, wird in letzter Instanz durch die vereinigten Ausschüsse des Bundes- 
raths für Handel und Verkehr und für das Landheer und die Festungen getroffen. 
Artikel V. 
Die im Besitz der Militärverwaltung befindlichen Grundstücke, welche für 
dieselbe in Spandau durch die Erweiterung dieser Festung, und in Stettin da- 
durch entbehrlich werden, daß die Festung. Stettin durch die für Küstrin ange- 
ordneten Verstärkungen ersetzt werden soll, werden für Rechnung des. Reichs 
insoweit veräußert, als durch ihren Erlös die Ausgaben für die Erweiterung 
von Spandau im Betrage von höchstens 400,000 Thalern, beziehungsweise für 
die Verstärkung von Küstrin im Betrage von höchstens 3,886,000 Thalern zu
        <pb n="149" />
        — 125 — 
bestreiten sind. Dieser Erlös ist in den nächsten Reichshaushalts-Etat aufzu- 
nehmen, und, sofern nicht durch den Etat oder durch besondere Gesetze ander- 
weitig verfügt wird, nach dem durch Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die 
französische Kriegsentschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289), 
festgestellten Maßstabe zwischen dem vormaligen Norddeutschen Bund, Bayern, 
Württemberg, Baden und Südhessen zu vertheilen. 
Im Uebrigen kommen auch auf die in Spandau und Stettin entbehrlich 
werdenden Grundstücke die Bestimmungen der §§. 7 und 8 des Gesetzes über 
die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung be- 
sümmten Gegenstände, vom 25. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 113), zur An- 
wendung. 
Artikel VI. 
Für die eingehenden Festungen Stettin, Minden, Erfurt, Wittenberg, 
Kosel, Graudenz, Kolberg und Stralsund — für letztere beiden ausschließlich der 
Werke an der Küste und auf Rügen — hören die Rayonbeschränkungen am 
1. Oktober 1873 auf, soweit nicht bereits früher durch die Militärverwaltung 
eine Aufhebung derselben erfolgt. 
Artikel VII. 
Alle Einnahmen und Ausgaben, welche durch die Umgestaltung oder 
Schleifung deutscher Reichsfestungen entstehen, müssen für jedes Jahr veran- 
schlagt und auf den Reichshaushalts-- Etat gebracht werden (Artikel 69 der Ver- 
fassung). Eine Nachweisung der Ueberschreitung solcher Etats und der außer- 
etatsmäßigen Einnahmen und Ausgaben ist jedesmal spätestens in dem auf das 
Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrathe und dem Reichstage zur 
nachträglichen Genehmigung vorzulegen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="150" />
        <pb n="151" />
        — 127 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 15. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Erweiterung der Dienstgebände des Kriegs-Ministeriums c. S. 127. — Gesetz 
über die Kriegsleistungen. S. 129. — Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Erweiterung der Dienst= 
räume des Auswärtigen Amtes. S. 138. — Berichtigung. S. 138. 
  
  
  
(Nr. 930.) Gesetz, betreffend die Erweiterung der Dienstgebäude des Kriegsministeriums 
und Generalstabes in Berlin, sowie der Militär-Erziehungs= und Bil- 
dungsanstalten. Vom 12. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Artikel 1. 
Zur Erweiterung der Dienstgebäude des Kriegsministeriums und des Ge.- 
neralstabes der Armee in Berlin, sonie der Militär-Erziehungs- und Bildungs- 
anstalten, ist die Summe von 2,619,000 Thlrn. aus den bereitesten Mitteln der 
von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung flüssig zu machen. 
Von dieser Summe sind zu verwenden: · 
1) zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Kriegs- 
ministeriums in Berlln . . . . 300,000 Thlr., 
2) zur Erweiterung des Dienstgebäudes des General- 
stbes der Armee ebendaselbst .. 475,000 
3) zur Erweiterung der Militär-Erziehungs- und Bildungs- 
anstalten derjenige Theil des hierdurch erwachsenden 
Kostenaufwandes, welcher in dem Verkaufserlöse aus 
den Grundstücken des jetzigen Berliner Kadettenhauses 
und der Kriegsakademie Deckung nicht findet, bis zum 
Betrage von . ... . ... 1,844,000 
Summe wie oben. 2,619,000 Thlr. 
Von dem Betrage zu 3 sind bestimmt: 
a) für den Neubau einer Central= Kadettenanstalt bei 
Lichterfelde und die Verlegung des Berliner Kadetten- 
hauses dortin -............. 1,460,000 Thlr., 
Latus. 1,460,000 Thlr. 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1878.
        <pb n="152" />
        — 128 — 
Transport 1/460,000 Thlr. 
b) für den Ausbau des Kadettenhauses in Oranienstein 120,000= 
c) für den Neubau eines Gebäudes für die vereinigte 
Artillerie= und Ingenieurschule 164,0000 
d) für die Verlegung der Kriegsakademie .......... ... 100,000 
wie oben . . ... 1,844,000 Thlr. 
Artikel II. 
Von den im Artikel I. nachgewiesenen Beträgen und zwar: 
zu 1 von 300,000 Thlr., 
. 2. 475,0000 
. 3 1,844,0000 
zusammen . 2,619,000 Thlr. 
werden dem Reichskanzler zur Verfügung gestellt: 
zu 1 und 2: 
für das Jahr 1873 500,000 Thlr., 
1874 275,000 
zu 3: 
für das Jahr 18F7r734 §564,000 Thlr., 
18724 . .. 750,000 
Dle später für die Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten zu verwen- 
denden Beträge sind in die Reichshaushalts-Etats der betreffenden Jahre aufzu- 
nehmen. 
Artikel III. 
Die im Artikel I. bezeichneten Aufwendungen sind als gemeinsame Aus- 
gaben des vormaligen Norddeutschen Bundes, Württembergs, Badens und Süd- 
hessens zu betrachten und aus dem Antheile dieser Staaten an den in Gemäßheit 
des Artikels VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichsgesetzbl. S. 289) einst- 
weilen reservirten 13 Milliarden Franken der von Frankreich zu zahlenden Kriegs- 
kosten-Entschädigung zu decken. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. Juni 1873. 
.. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="153" />
        — 129 — 
(Nr. 931.) Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 13. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2#. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichtages, was folgt: 
. §. 1. 
Von dem Tage ab, an welchem die bewaffnete Macht mobil gemacht 
wird, tritt die Verpflichtung des Bundesgebiets zu allen Leistungen für Kriegs- 
zwecke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein. 
Beschränkt sich die Mobilmachung auf einzelne Abtheilungen der bewaff- 
neten Macht, so tritt diese Verpflichtung nur bezüglich der mobil gemachten, 
augmentirten oder in Bewegung gesetzten Theile derselben, sowie zur Herstellung 
der nothwendigen Vertheidigungsanstalten ein. 
§. 2. 
Diese Leistungen sollen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als 
für die Beschaffung der Bedürfnisse nicht anderweitig, insbesondere nicht durch 
freien Ankauf, beziehungsweise Baarzahlung oder durch Entnahme aus den 
Magazinen gesorgt werden kann. 
Für diese Leistungen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Vergütung 
aus Reichsmitteln zu gewähren. 
§.3                                                                                                                                                                    Dem Reiche gegenüber sind zunächst die Gemeinden zu nachfolgenden 1.  
Leistungen verpflichtet:  
1) Gewährung des Naturalquartiers für die bewaffnete Macht, einschließlich 
des Heegefolges sowie der Stallung für die zugehörigen Pferde, beides, 
soweit Räumlichteiten hierfür vorhanden sind 
2) Gewährung der Naturalverpflegung für die auf Märschen und in Kan- 
tonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einschließlich des 
Heergefolges, sowie der Fourage für die zugehörigen Pferde 
3) Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel und 
Gespanne für militärische Zwecke und Stellung der in der Gemeinde 
anwesenden Mannschaften zum Dienste als Gespannführer, Wegweiser 
und Boten, sowie zum Wege-, Eisenbahn- und Brückenbau, zu fortifi- 
katorischen Arbeiten, zu Fluß= und Hafensperren und zu Boots- und 
Prahmdiensten; 
4) Ueberweisung der für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundstücke und 
vorhandenen Gebäude, sowie der im Gemeindebezirke vorhandenen 
Materialien zur Anlegung von Wegen, Eisenbahnen, Brücken, Lagern, 
Uebungs- und Bivouaksplätzen, zu fortifikatorischen Anlagen und zu 
Fluß- und Hafensperren; 
5) Gewährung des im Gemeindebezirke vorhandenen Feuerungsmaterials 
und Lagerstrohs für Lager und Bivouaks, sowie 
24
        <pb n="154" />
        — 130 — 
6) der sonstigen Dienste und Gegenstände, deren Leistung beziehungsweise 
Lieferung das militärische Interesse ausnahmsweise erforderlich machen 
könnte, insbesondere von Bewaffnungs= und Ausrüstungsgegenständen, 
Arznei= und Verbandmitteln, soweit die hierzu erforderlichen Personen 
und Gegenstände im Gemeindebezirke anwesend und beziehungsweise vor- 
handen sind. §.4 
In welchen Fällen und in welchem Umfange die Verpflichtungen des 
§ 3 einzutreten haben, wird auf Requisition der Militärbehörde durch Anordnung 
der nach den Landesgesetzen zuständigen Zivilbehörde bestimmt. Es ist hierbei 
auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. 
In den Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, oder welche da, wo 
Kreisverbände nicht bestehen, nach der letzten Volkszählung mindestens 25,000 Seelen 
haben, werden der Regel nach die Requisitionen direkt an den Stadtvorstand gerichtet. 
In dringenden Fällen kann die zuständige Militärbehörde auch sonst die 
Leistungen direkt von der Gemeindebehörde und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen 
ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde (§. 6) unmittelbar requiriren. 
Anordnungen wie Regquisitionen sind in der Regel schriftlich zu erlassen 
und müssen die genaue Beeichung der geforderten Leistung enthalten. 
Ueber die erfolgte Leistung ist Bescheinigung auszustellen. 
  
§. 5. 
Für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der geforderten Leistungen 
sind die Gemeinden verantwortlich. Die Weigerung oder Säumniß derselben 
berechtigt die Zivilbehörde, die Leistung zwangsweise herbeizuführen. Bei Gefahr 
im Verzuge ist hierzu auch die Militärbehörde befugt: 
§ 6. 
Die Gemeinden sind berechtigt, behufs Erfüllung der geforderten Leistungen, 
die zur Theilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten, sowie die sonst in der 
Gemeinde sich aufhaltenden oder Eigenthum in derselben besitzenden Angehörigen 
des Reichs zu Naturalleistungen und Diensten aller Art heranzuziehen, insbeson- 
dere auch die in den Gemeindebezirken gelegenen Grundstücke und Gebäude, mit 
Ausnahme der landesherrlichen Schlösser und der unmittelbar zu Staatszwecken 
dienenden Gebäude oder Gebäudetheile, zu benutzen und sich nöthigenfalls zwangs- 
weise in deren Besitz zu setzen. 
Die in der Gemeinde durch die Leistungen etwa entstehenden Baarkosten 
sind von den zur Theilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten aufzubringen. 
Die Gemeinden sind berechtigt, Naturalquartier und Verpflegung für eigene 
Rechnung zu übernehmen und die erwachsenden Kosten auf die hierdurch von 
unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung 
zur Naturalleistung (Absatz 1) umzulegen. 
§. 7. 
Die Gemeinde hat den nach §. 6 mit Naturalleistungen oder Diensten in 
Anspruch Genommenen Vergütung in dem Umfange zu gewähren, in welchem 
die letztere nach den folgenden Bestimmungen vom Reiche gewährt wird.
        <pb n="155" />
        — 141 — 
Die Gemeinde ist in der Regel nicht verpflichtet, die Vergütung früher 
auszuzahlen, als sie ihr vom Reiche zur Verfügung gestellt ist. Jedoch ist in 
den Fällen besonderer Bedürftigkeit oder unverhältnißmäßiger Belastung einzelner 
Leistungspflichtiger diese Vergütung vorschußweise von der Gemeinde zu zahlen. 
von diesen besonderen Fällen abgesehen, kommen die vom Reiche zu zah- 
lenden Zinsen (§. 20) den Einzelnen zu. 
Zur Sicherung seiner Forderung kann jeder von der Gemeinde in Anspruch 
Genommene über die von ihm gemachte Leistung eine Bescheinigung von der 
Gemeinde fordern.  
§.8 
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch 
für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbstständigen Gutsbezirke. 
§. 9. 
Vergütung für Naturalquartier und Stallung wird seitens des Reichs 
nur gewährt: « 
1) für die Truppentheile, welche schon vor der Mobilmachung zur Besatzung 
des Ortes gehörten, bis zu ihrem Ausmarsche; 
2) für die Truppentheile, welche zur Besatzung des Ortes nach der Mobil- 
machung einrücken, insbesondere auch fur die Besatzung der Etappenorte; 
3) für Ersatztruppen in ihren Standaquartieren, 
und zwar nach den für den Friedenszustand geltenden Sätzen. 
In diesen Fällen finden bezüglich der Beschaffenheit des Quartiers im All- 
gemeinen die für den Friedenszustand geltenden Vorschriften Anwendung. In 
allen übrigen Fällen muß der Einquartierte sich mit demjenigen begnügen, was 
nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann, und sind 
dem Quartiergeber nur die auf Requisition der Militärbehörde gemachten Aus- 
lagen zu ersetzen.   
§.10. 
Die Entschädigung für die Naturalverpflegung erfolgt nach den für den 
Friedenszustand geltenden Sätzen, jedoch mit der Maßgabe, daß nur die Hälfte 
dieser Sätze gewährt wird, wenn bei eiligen Märschen, bei Venutzung der Eisen- 
bahn und bei ähnlichen Veranlassungen nur ein Theil der Verpflegung,   zB. 
das Mittagessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühstück allein verab- 
reicht werden kann. 
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier und Beamte, 
als auch der Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers 
zu begnügen. Bei vorkommenden Streitigkeiten muß dem Eingquartierten das- 
jenige gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus. 
dem Magazin zu fordern berechtigt sein würde. 
§. 11. 
Für Gewährung von Fourage werden, soweit sie in natura vorhanden 
war, die Durchschnittspreise der letzten zehn Friedensjahre — mit Weglassung 
des theuersten und des wohlfeilsten Jahres — bewilligt. Soweit die nöthige
        <pb n="156" />
        — 132 — 
Fourage im Gemeindebezirke nicht vorhanden war, und von der Gemeinde durch 
Ankauf herbeigeschafft werden mußte, erfolgt die Vergütung nach den Durch- 
schnittspreisen, welche zur Zeit der Lieferung in dem Marktorte des Lieferungs- 
verbandes (§§. 19 Absatz 2 und 3) bestanden, zu dessen Bezirke die Gemeinde gehört. 
§. 12. 
Für den Vorspann und die Spanndienste gelten die nachfolgenden Be- 
stimmungen: 
1) die Vergütung erfolgt tageweise nach den von dem Bundesrathe von 
Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes (§. 17) endgültig 
festzustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den im betreffen- 
den Bezirke üblichen Fuhrpreisen zu normiren. Werden die Fuhren einen 
halben Tag oder darunter in Anspruch genommen, so wird ein halber 
Tag berechnet. 
Auch für die Fahrt vom Wohn- nach dem Stellungsorte und zurück 
wird Vergütung nach gleichen Grundsätzen gewährt, wenn die Entfer- 
nung mehr als eine Meile beträgt; in diesem Falle ist eine Wegestrecke 
bis zu zwei Meilen einem halben Tage gleichzusetzen. 
2) Fuhren, die länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten 
werden, haben auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße neben freiem 
Quartier für Führer und Zugthiere freie Verpflegung zu beanspruchen, 
ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise. - 
3) Werden Fuhren länger als 48 Stunden außerhalb ihrer Heimath, oder 
auf unbestimmte Dauer in Anspruch genommen, so sind Zugthiere, 
Wagen und Geschirr vor dem Abgang durch Sachverständige zu taxiren, 
und ist dem Eigenthümer auf Grund der Taxe voller Erlaß für Ver- 
luste, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, 
Wagen und Geschirr zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der 
Vorspann= oder Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers 
oder des von ihm gestellten Gespannführers entstanden sind. 
Ist eine vorherige Schätzung nicht möglich, so soll der Werth nach- 
träglich festgestellt werden. 
§. 13 
Für die Gewährung von Arbeitskräften und Transportmitteln mit Aus- 
nahme der Fuhrenleistung, sowie für die Lieferung des Lagerstrohes und Feue- 
rungsmaterials für Lager und Bivouaks wird die Vergütung nach den in ge- 
wöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen gewährt. 
§. 14. 
Für Einräumung der zu Kriegszwecken erforderlichen, leerstehenden oder 
disponiblen, eigenen Gebäude der Gemeinden und für die Üeberlassung freier 
Plätze, Oedungen und unbestellter Aecker — bis zur Zeit der Bestellung — zu 
militärischen Zwecken, wird Vergütung nur für die durch die Benutzung erweis- 
lich herbeigeführte Beschädigung und außerordentliche Abnutzung gewährt. 
Bei Ueberweisung sonstiger Gebäude und Grundstücke wird auch für die 
entzogene Nutzung Vergütung gewährt, soweit der Vergütungsanspruch nicht
        <pb n="157" />
        — 133 — 
durch das Gesetz über die Beschränkung des Grundeigenthums in der Umgebung 
von Festungen, vom 21. Dezember 1871, überhaupt ausgeschlossen ist. 
Werden Grundstücke, welche zur Ergänzung forkifikatorischer Anlagen im 
Falle der Armirung einer Festung in Anspruch genommen worden sind, nach 
eingetretener Desarmirung nicht zurückgegeben, so erfolgt die Feststellung der 
Entschädigung für die Abtretung des Eigenthums im Wege des für Enteignungen 
vorgeschriebenen Verfahrens. §. 15. 
Die Vergütung für alle in den §§. 9 bis 14 nicht genannten Kriegs- 
leistungen erfolgt nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden 
Durchschnittspreisen. §. 16.  
Durch Beschluß des Bundesrathes kann, falls der Unterhalt für die be- 
waffnete Macht auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, die Lieferung des Be- 
darfs an lebendem Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung der 
Kriegsmagazine angeordnet werden (Landlieferungen). 
§. 17. 
Die Verpflichtung zu den im §. 16 bezeichneten Leistungen liegt Lieferungs- 
verbänden ob, welche von den einzelnen Bundesstaaten unter Rücksichtnahme auf 
angemessene Leistungsfähigkeit und thunlichst im Anschlusse an die bestehende 
Bezirkseintheilung zu bilden sind. 
Für Staaten von geringem Gebietsumfange kann von der Bildung beson- 
derer Verbände Abstand genommen werden, in welchem Falle die Lieferungs- 
pflicht dem Staate als solchem obliegt. 
Innerhalb des bisherigen Geltungsgebietes des Gesetzes über die Kriegs- 
leistungen vom 11. Mai 1851 (Bundes- Gesetzbl. von 1867 S. 125) sind bis 
zur anderweiten Regelung die Kreise und gleichartigen Verbände als Lieferungs- 
verbände beizubehalten. 
Den Umfang der Lieferungen und die Lieferungsverbände, von welchen 
dieselben zu leisten sind, hat der Bundesrath festzusetzen. 
Bei Feststellung der Lieferungen und bei der Untervertheilung ist darauf 
Rücksicht zu nehmen, daß den einzelnen Lieferungsverbänden nur die Lieferung 
solcher Gegenstände und Quantitäten auferlegt wird, die sich in deren Bereiche 
in natura vorfinden. 
§§. 18. 
Die Bestimmungen der §§. 6 und 7 finden auf Landlieferungen analoge 
Anwendung         
Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen gefor- 
derten Leistungen der Vermittelung der Gemeinden bedienen. 
§. 19. 
Die Feststellung der für geliefertes lebendes Vieh zu gewährenden Vergü- 
tung erfolgt durch sachverständige Schätzung unter Anwendung der Bestinunun- 
gen des §. 33 nach den im Frieden ortsüblichen Preisen. 
II. .
        <pb n="158" />
        — 134 — 
Die Höhe der Vergütung für alle übrigen Landlieferungen wird nach den 
Durchschnittspreisen der letzten zehn Friedensjahre — mit Weglassung des theuer- 
sten und des wohlfeilsten Jahres — bestimmt. Für jeden Lieferungsverband 
werden dabei die Preise des Haupt-Marktortes desselben zu Grunde gelegt. 
In denjenigen Bundesstaaten, in denen auf Grund der Gesetze Normal- 
Marktorte festgesetzt sind, bewendet es für die danach gebildeten Bezirke bei den 
Preisen der letzteren mit der Maßgabe, daß für jeden Lieferungsverband die 
Preise nur eines, und zwar dessenigen Normal- Marktortes zu Grunde gelegt 
werden, zu welchem der größere Theil des Lieferungsverbandes gehört. 
§, 20. 
Die Vergütung für die in Gemäßheit des § 3 Nr. 6 erfolgten außergewöhn- 
lichen Leistungen ist aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar zu zahlen. 
Ueber die Vergütungsansprüche bezüglich aller übrigen Kriegsleistungen 
werden auf Grund der festgestellen Liquidation Anerkenntnisse ausgefertigt, 
welche auf den Namen desjenigen lauten, der die Vergütung zu beanspruchen 
hat. Dieselben werden nach Maßgabe des §.21 engelöst und die darauf zu zah- 
lenden Beträge vom ersten Tage des auf die Leistung folgenden Monats mit 
vier vom Hundert verzinst. 
Der Bundesrath hat diejenigen Behörden zu bestimmen, bei welchen die 
nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erhebenden Vergütungsansprüche anzumelden, 
sowie diejenigen, von welchen die Anerkenntnisse auszustellen sind. Auch hat er 
das hierbei zu beobachtende Verfahren vorzuschreiben. 
§. 21. 
Die Einlösung der nach §. 20 ertheilten Anerkenntnisse und die Zinszah- 
lung findet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel statt. 
Die Zahlung der Beträge erfolgt gültig an die Inhaber der Anerkennt- 
nisse gegen Rückgabe derselben. Zu einer Prüfung der Legitimation der Inhaber 
ist die zahlende Kasse berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
- Die Inhaber der Anerkenntnisse werden von den oberen Verwaltungs- 
behörden durch öffentliche Bekanntmachung in deren amtlichen Anzeigeblättern 
aufgefordert, dieselben behufs Empfangnahme von Kapital und Zinsen bei den 
in der Bekanntmachung zu bezeichnenden öffentlichen Kassen vorzulegen. 
« Der Zinsenlauf hört mit dem letzten Tage desjenigen Monats auf, in 
welchem die öffentliche Bekanntmachung erfolgt . 
§. 22. 
Nach Wiedereintritt des Friedenszustandes (§. 32) haben die oberen Ver- 
waltungsbehörden durch Bekanntmachung in den amtlichen Anzeigeblättern zur 
Anmeldung aller noch nicht angemeldeten Ansprüche auf Vergütung der auf 
Grund der Abschnitte I. und II. dieses Gesetzes erfolgten Kriegsleistungen auf- 
zufordern. Den von den Gemeinden und Lieferungsverbänden in Anspruch Ge- 
nommenen ist eine mit dem Tage der Ausgabe des Anzeigeblattes beginnende 
Präklusivfrist von einem Jahre zur Anmeldung bei den Behörden der Gemeinden 
und Lieferungsverbände zu stellen.
        <pb n="159" />
        — 135 — 
Den Gemeinden und Lieferungsverbänden ist eine mit demselben Tage 
beginnende Präklusivfrist von einem Jahre drei Monaten zur Anmeldung bei den 
in dem Aufruf zu bezeichnenden Behörden zu stellen. .- 
Mit dem Ablauf der Präklusivfrist erlöschen die nicht angemeldeten Ansprüche. 
§. 23. 
Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind verpflichtet, dieselben zur    
Benutzung für Kriegszwecke der Militärverwaltung  auf Erfordern zur Ver-   
fügung zu stellen. Die Vergütung für die entzogene Benutzung sowie für die    
etwaige Werthsverminderung erfolgt nach den im §. 14 hinsichtlich der Gebäude  
gegebenen Vorschriften, sowie nach den Bestimmungen der §§. 20—22. 
§. 24. 
Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind verpflichtet, zum Zwecke 
der Verwendung für Hafen= und Flußsperren ihre Schiffe und Fahrzeuge der 
Militärverwaltung gegen eine aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar 
zu zahlende, dem vollen Werth entsprechende Vergütung eigenthümlich zu über- 
lassen. Findet über den Betrag der Vergütung eine Einigung nicht statt so 
erfolgt die Feststellung des Werthes durch Sachverständige nach Maßgabe der 
Bestimmungen des §. 33. 
§. 25 
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der  Besondere  
Armee sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich   
erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrunde-  
legung der Friedenspreise endgültig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde  
zu überlassen. « 
Befreit hiervon sind nur: 
Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstge- 
brauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres 
Berufes nothwendigen Pferde; 
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
§. 26 
Die Sachpverständigen (§. 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen 
Vertretung periodisch zu wählen. 
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landes- 
regierung bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich. 
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Be- 
ständen der Kriegskasse baar vergütet. 
§. 27. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird 
unter Zugrundelegung der §§. 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 26
        <pb n="160" />
        — 136 — 
geregelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der 
Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen 
werden mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern geahndet. *“ 
§. 28. 
Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet: 
1) die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen 
Ausrüstungsgegenstände ihrer Eisenbahnwagen vorräthig zu halten; 
2) die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse zu 
bewirken; 
3) ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisen- 
bahnen dienliches Material herzugeben. 
 §.29. 
Für die Bereithaltung der Ausrüstungsgegenstände der Eisenbahnwagen 
(§. 28 Nr. 1) wird eine Vergütung nicht gewährt. . 
Für die Militärtransporte (§. 28 Nr. 2) und die Hergabe von Betriebs- 
material (§. 28 Nr. 3) erhalten die Eisenbahnverwaltungen Vergütungen nach 
Maßgabe eines vom Bundesrathe zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu 
revidirenden allgemeinen Tarifs. 
Die Vergütung für das übrige hergegebene Material wird gemäß §§. 15 
und 33 festgesetzt. §. 30 
Die den Eisenbahnverwaltungen nach §. 29 zu gewährenden Vergütungen 
werden bis nach Eingang, Prüfung und Feststellung der Liquidationen gestundet 
und von dem ersten Tage des auf den Eingang der gehörig belegten Liquidation 
folgenden Monats mit vier vom Hundert verzinst. Die Zahlung der festgestellten 
Beträge und Zinsen erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Mittel. Hinsichtlich 
des Aufrufes und der Präklusion der auf Grund des §. 28 zu erhebenden An- 
sprüche finden die Bestimmungen im §. 22 analoge Anwendung. 
§. 31. 
Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatze selbst oder in. 
der Nähe desselben haben bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Einstellung 
und Wiederaufnahme des Bahnbetriebes den Anordnungen der Militärbehörde 
Folge zu leisten. , 
Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Anordnungen ist die Militär- 
behörde berechtigt, dieselben auf Kosten der Eisenbahnverwaltungen zur Aus- 
führung zu bringen. 
§. 32. 
Der Zeitpunkt, mit welchem der Friedenszustand für die gesammte be- 
waffnete Macht oder einzelne Abtheilungen derselben wieder eintreten und die 
Verpflichtung zu Leistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes aufhören soll, wird 
jedesmal durch Kaiserliche Verordnung festgestellt und im Reichs-Gesetzblatte be- 
kannt gemacht.
        <pb n="161" />
        — 137 — 
§. 33. 
Soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, bestimmt der 
Bundesrath die Behörden, welche die vom Reiche zu gewährenden Vergütungen 
eststellen. 
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt in allen Fällen, in welchen dieses 
Gesetz nichts Anderes vorschreibt, auf Grund sachverständiger Schätzung 
Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der Kreise 
oder gleichartigen Verbände mitzuwirken. 
Die Betheiligten sind zum Schätzungstermin vorzuladen. 
Die Kosten fallen dem Reiche zur Last. 
Im Uebrigen wird das von den gedachten Behörden zu beobachtende Ver- 
fahren insbesondere  der etwa einzuhaltende Instanzenzug, vom Bundesrath 
angeordnet. « 
§.34. 
Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung gelten in Bezug auf die Zulässig- 
keit des Rechtsweges und den Gerichtsstand für Klagen aus Ansprüchen, welche 
wider das Reich auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, dieselben Vor- 
schriften, welche für den Bundesstaat, in dessen Gebiet diese Ansprüche zu er- 
füllen sind, maßgebend sein würden, wenn die nämlichen Ansprüche gegen ihn 
zu richten wären. 
§. 35. 
Für Leistungen, durch welche einzelne Bezirke, Gemeinden oder Personen 
außergewöhnlich belastet werden, sowie für alle durch den Krieg verursachten 
Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigenthum, welche nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes nicht, oder nicht hinreichend entschädigt werden, wird 
der Umfang und die Höhe der etwa zu gewährenden Entschädigung  und das 
Verfahren bei Feststellung derselben durch jedesmaliges Spezialgesetz des Reichs 
bestimmt. 
§. 36. 
 Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind auf- 
gehoben. - 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Juni 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="162" />
        — 138 — 
(Nr. 932.) Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Erweiterung der Diensträume des Aus- 
wärtigen Amtes. Vom 14. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
  
Zur Erweiterung der Diensträume des Auswärtigen Amtes werden dem 
Reichskanzler für den Ankauf des Grundstücks Wilhelmsplatz Nr. 2 303,000 Thaler 
zur Verfügung  gestellt. 
Dieser Betrag ist durch Beiträge der Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer 
Bevölkerung aufzubringen. §.2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die in dem Reichshaushalts-Etat für 
das Jahr 1873 unter Kap. 3 Tit. 1 der einmaligen und außerordentlichen Aus- 
gaben zum Anbau zweier Seitenflügel im Dienstgebäude des Auswärtigen Amtes, 
Wilhelmstraße 76, bewilligten 175,000 Thaler als erste Rate zum Neubau des 
Dienstgebäudes Wilhelmstraße 61, sowie zur interimistischen Unterbringung der 
Büreaus zu verwenden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kaiserlichen Insiegel., 
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1873. 
L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Berichtigung. 
In dem im 18. Stück des Reichs-Gesetzblatts für 1872 sub Nr. 838 abgedruckten 
Militär-Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichs- 
Gesetzbl. für 1872 Nr. 18) sind S. 191 im ersten Absatz des §. 95 zwischen den 
Worten: „Festungshaft“ und „nicht““ in Folge eines Druckerei-Versehens die 
nachstehenden Worte ausgelassen worden: 
„bis zu fünf Jahren, im Felde Gefängniß oder Festungshaft“. 
Der erste Absatz des §. 95 hat hiernach, wie folgt zu lauten: 
„Wird eine der in dem §. 94 bezeichneten Handlungen vor versammelter 
Mannschaft oder gegen den Befehl, unter das Gewehr zu treten, oder 
unter dem Gewehr begangen, so tritt Gefängniß oder Festungshaft 
bis zu fünf Jahren, im Felde Gefängniß oder Festungshaft nicht unter 
Einem Jahre ein.“ 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerrei 
(K. v. Decker).
        <pb n="163" />
        — 139 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 16. 
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend außerordentliche Ausgaben zur Verbesserung der Lage der Unteroffiziere. S. 139. — 
Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen 2c. S. 143. — Gesetz 
wegen Abänderung von Reichstags-Wahlkreisen in Preußen. S. 164. — Gesetz über die Kontrole 
des Reichshaushalts für 1873. S. 148. — Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die 
privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften in Bayern. S. 146. — 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die revidirte Instruktion zum Gesetze über Maßregeln gegen die 
Rinderpest. S. 147. 
  
(Nr. 933.) Gesetz, betreffend außerordentliche Ausgaben für die Jahre 1873 und 1874 zur 
Verbesserung der Lage der Unteroffiziere Vom 14. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen Xx. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt. 
§. 1. 
Zur Verbesserung der Lage der Unteroffiziere sind der Militärverwaltung 
für das Jahr 1877 . .. 1,412,219 Thlr. 
und für das Jahr 1971714 1,882,958 „ 
zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung dieser Summen erfolgt nach Maß- 
gabe der Anlage. 
Zu demselben Zwecke sind Bayern 
für das Jahr 1873 TT„ 192,778 Thlr. 
und fũr das Jahr 1874. 257,038 „ 
zu Überweisen. 
§. 2. 
Die nach der Bestimmung im §. 1 der Militärverwaltung zur Ver- 
fügung zu stellenden beziehungsweise Bayern zu überweisenden Beträge werden 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 26 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1873.
        <pb n="164" />
        — 140 — 
den im §. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1871 (Reichsgesetzbl. S. 411) 
unter 1 und 2 aufgeführten Summen hinzugerechnet, jedoch mit der Maßgabe, 
daß dieselben nur zu dem im §. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden dürfen, 
die Ersparnisse aber nach Maßgabe der in den verzeichneten Chargen jeweilig 
unbesetzten Stellen zur Reichskasse zurückfließen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="165" />
        141 
Anlage zu dem 
betreffend 
Gesetz, 
außerordentliche Ausgaben fuͤr die Jahre 1873 und 1874 zur Verbesserung der Lage 
der Unteroffiziere. 
  
  
  
  
  
  
  
  
    
       
      
    
    
     
20. Zur Löhnungserhöhung für die Unteroffizier- Char- · 
gen, einschließlich der Roßärzte und Unter-Roß- 
ärzte, sowie zur Etatisirung von Vizefeldwebel- 
beziehungsweise Vizewachtmeister-Stellen. 1,099,88 85,746 70,/761|1, 256, 391 
2 zur Erhöhung des Büreaugeldes der Bezirks- 
feldwebel AIL. TOT. 31,356 2,34 2,34036036 
3..Zur Löhnungserhöhung für Lazarethgehülfen,0,095 3/210112 500|45,805 
4.Zur Etatisirung von Zahlmeister-Aspiranten= 
Stellen.................................. 72-3905-5694-533F82-492 
 Summe des Jahres-Mehrbedarf für 
Tit. 20 pro 1874................. 1,243,72596,86580,1341,420,724 
Mithin pro 1873 für die Zeit vom 1. April 
bis ult. Dezember 932,794 72,649 0, 101|106544 
5..Zur Erhöhung des extraordinären Verpflegungs- 
zuschusses der Unteroffiziere behufs Gewährung , 
einer ausreichenden Mittagskost 280,854 21,904 17,138 3189,896 
Summe des Jahres-Mehrbedarfs für 
Tit. 23 pro 18..... 280,8544 17,1381 310,896 
Mithin pro 1873 für die Zeit vom 1. April 
bis ult. Dezember 210,6414462822
        <pb n="166" />
        142 
  
  
  
  
2 Bezeichnung der Kontingente 
und der auf dieselben fallenden Summe 
52 Bezeichnung der Ausgaben. Beträge. der 
2 Wnrun. Ausgabe. 
z5 Preußen. Sachsen. berg. 
25 Tbir. Iblr. blr. Thir. 
26. Zur Verbesserung der Bekleidung der Unter— 
offzirer . . ... 47,638 3,718 2,9151 54,271 
Ferner zu Position 1 und 4. Höhere Bekleidungs- 
kompetenz für Vizefeldwebel und Zahlmeister- 
Aspiraneeen . . . ... 7,231 571 455 8,257 
Summe des Jahres-Mehrbedarfs für 
Tit. 26 pro 1874 . . . . . ... . . . . . . . .. 54,869 4,289 3,3701 62,528 
Mithin pro 1873 für die Zeit vom 1. April 
bis ult. Dezember . .... . .. . .. . . . .. 41,152 3,217 2,527 46,896 
7.28.Zur Einrichtung und Unterhaltung von Speise- 
lokalen für Unteroffiziere . ... 17,582 1,368 1,0501 20,000 
Summe des Jahres- Mehrbedarfs für 
Tit. 28, pro 1874. ..... ..... . .. . ... 17,5821 1,3681 1,050) 20/000 
Mithin pro 1873 für die Zeit vom 1. April » 
bis ult Dezember.................. 13,186 1,026 7881 15,900 
8. 32.u Position 1 und 4. Höhere Serviskom- 
petenz für Vizefeldwebel und Zahlmeister- 
Aspiraneeaan ... 30,475 2/416 1,919 34,810 
Summe des Jahres- Mehrbedarfs für 
Tit. 32 pro 174. 30,475526% 1919 4810 
Mithin pro 1873 * die Zeit vom 1. April » 
bis ult Dezember«................ 22,856 1,812 1,4391 26,107 
9. Zur Erziehung von Söhnen aktiver und mit 
Versorgungsansprüchen ausgeschiedener Unter- 
offziere 21/975L11 1/31445 
Summe des Jahres- Mehrbedarfs für - 
Tit. pro 1874 ................. 21,975 1,711). 1,3141 25,000 
Mithin pro 1873 für die Zeit vom 1. April 
bis ult. Dezembbr . .... 16,4811283 — 18,750 
Gesammt-Mehrbedarf pro 187411/649/480| 128,5531 104,925 1 
Mehrbedarf pro 1873. ..... . .. 1/251 O 96,415 8,694|T 43,216
        <pb n="167" />
        — 143 — 
(Nr. 934.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in 
Elsaß- Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn vom 18. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,König von Preußen x 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter  Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
   
   
§. 1.                                                                                                                                                                          dem Reichskanzler werden: 
I. für den Bau der Eisenbahnen: 
 
 
 
a) von Reding nach Remilll 
b) von Zabern nach Wasselnheim und von Barr 
nach Schlettstadt 
c) von St. Louis oder von einem nördlich von 
dieser Station belegenen Punkte der Bahn 
Mülhausen = Basel bis zur Rheinmitte bei 
Hüninien .. . .. 
d) von Lauterburg nach Straßburg . ... 
e) von Mutzig nach Rothau 
f) von Steinburg nach Buchsweiler. 
g) von Diedenhofen bis zur Landesgrenze in der 
Nähe von Sierk als Restbetrg 
h) von Mülhausen bis zur Rheinmitte bei Ottmars- 
heim in der Richtung auf Müllheim.. 
II.   für die Herstellung des zweiten Geleises von Metz 
über Diedenhofen bis zur Grenze des Großherzog- 
thums Luxemburg 
III:    für die Ausrüstung, Erneuerung und Vervollständi- 
gung der Wilhelm-Luxemburg--Eisenbahn: 
a) zur Beschaffung von Betriebsmittten 
b) zur Erneuerung und Vervollständigung der 
Bahn- und Bahnhofsanlagen ................ 
IV.  außer den durch die Gesetze vom 22. November 1871 
und vom 15. Juni 1872 sub III. bereits bewilligten 
Summen für die Reichseisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen: 
a) zur Vermehrung der Betriebsmittel 
b) zur Vervollständigung und Erweiterung der 
Bahn- und Bahnhofsanlagen  zu :                                                                                                                      I.  a) 5,0083,800 Thlr.,      b) 4,692,000 "; c)632,000 ", d)4,016,000 ", e) 848,951 ", f) 429,486 ", g) 2,592,100", h) 1,274,000"; II 468,600"; III. a)4,171,140"; b)2,137,300"; IV. a)4,743,350"; b)5,204,350";  im Ganzen: 36,293,587 Thlr.
        <pb n="168" />
        — 144 — 
Sechsunddreißig Millionen zweihundertdreiundneunzig  Tausend fünf Hundert 
siebenhundertachtzig Thaler aus der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten- Ent- 
schädigung und zwar aus den nach dem Reichsgesetze  vom 8. Juli 1872 (Reichs- 
Gesetzbl. S 289) Artikel IV. reservirten einundeinhalb Milliarden Franken  mit 
der Maßgabe zur Verfügung gestellt, daß von den außgeworfenen Beträgen im 
Jahre 1873 
14,000,000 Thaler 
verwendet werden können. Aus denselben einundeinhalb Milliarden Franken soll 
ein weiterer Betrag von 2),500,000 Thalern für die Reichseisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen reservirt bleiben, um daraus die im gesetzlichen Wege zu bewilligenden 
Geldmittel für die Umgestaltung der Bahnhofsanlagen bei Straßburg nach 
Maßgabe der noch festzustellenden Pläne und Kostenanschläge zu bestreiten. 
§. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt den im §. 1 bezeichneten Betrag, so- 
weit derselbe erst im Jahre 1874 und später zur Verwendung kommt, nach 
Maßgabe der Bestimmungen in §§. 2 und 3 des Gesetzes über den Invaliden= 
fonds vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) zinsbar anzulegen. Die 
aufkommenden Zinsen sind alljährlich in den Reichshaushalts- Etat aufzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Infiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 18. Juni 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
(Nr. 935.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Reichstags-Wahlkreise 5 und 6 des Regie- 
rungsbezirks Oppeln im Königreiche Preußen. Vom 20. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Wahlkreise Beuthen und Kattowitz — 5. und 6. Wahlkreis des Re- 
gierungsbezirks Oppeln im Königreiche Preußen (Anlage C. des Reglements vom 
8. Mai 1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Nord-
        <pb n="169" />
        — 145 — 
deutschen Bundes, vom 31. Mai 1869, Bundes- Gesetzbl. S. 275) — bestehen 
fortan: 
a) der Wahlkreis Beuthen (5): 
aus den landräthlichen Kreisen Beuthen und Tarnowitz 
b) der Wahlkreis Kattowitz (6): . 
aus den landräthlichen Kreisen Kattowitz und Zabrze. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 936.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Jahr 1873. Vom 
22. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Kontrole des gesammten Haushalts des Deutschen Reichs wird für 
das Jahr 1873 von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Be- 
nennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze 
vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 433), betreffend die Kontrole des 
Bundeshaushalts für die Jahre 1867 bis 1869, enthaltenen Vorschriften geführt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 22. Juni 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="170" />
        — 146 — 
(Nr. 937.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes uͤber 
die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschafts-Genossenschaften 
vom 4. Juli 1868 im Königreiche Bayern. Vom 23. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 4. Juli 1868, betreffend die 
privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts = Genossenschaften, tritt 
nebst dem Reichsgesetze vom 19. Mai 1871, betreffend die Deklaration des §. 1 
des Gesetzes vom 4. Juli 1868, am 1. August 1873 im Königreiche Bayern 
in Kraft 
Die vor dem 1. August 1873 nach Vorschrift des bayerischen Gesetzes 
vom 29. April 1869, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und 
Wirthschafts-Gesellschaften, vollzogenen Einträge von Genossenschaften in das 
bisher geführte besondere Genossenschafts-Register gelten als Einträge in das 
Genossenschafts-Register im Sinne der §§9. 4 bis 8 des norddeutschen Gesetzes 
vom 4. Juli 1868. 
§. 2. 
Für die rechtlichen Verhältnisse der auf Grund des bayerischen Gesetzes 
vom 29. April 1869, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und 
Wirthschafts- Gesellschaften, vor dem 1. August 1873 eingetragenen „registrirten 
Gesellschaften““ bleiben die Bestimmungen des letzterwähnten Gesetzes maßgebend. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
kaiserlichen Insiegel  
„Gegeben Schloß Babelsberg, den 23. Juni 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="171" />
        — 147 — 
(Nr. 938.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die revidirte Instruktion zum Gesetze vom 7. April 1869 
über Maßregeln gegen die Rinderpest. Vom 9. Juni 1873. 
Auf Ihren Bericht vom 5. d. M. genehmige Ich hierdurch im Namen des 
Deutschen Reichs die anliegende revidirte  Instruktion zu dem Gesetze vom 
7. April 1869 Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend  (Bundesgesetzbl. S. 105). 
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Instruktion durch das Reichs-Gesetz- 
blatt zu veröffentlichen.           
Berlin, den 9. Juni 1873. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
Revidirte Instruktion 
zu dem 
 Gesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. 
  
Nachstehende Instruktion zur Ausführung von §. 8 des Gesetzes vom 7. April 
1869,  Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, tritt an die Stelle der Ab- 
schnitte I., II und III. der bissherigen Instruktion vom 26. Mai 1869 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 149) Ihre Bestimmung ist, den Behörden eine allgemeine An- 
   leitung zu geben, ohne die  Nothwendigkeit der besonderen Entschließung über 
Einzelheiten und über die Ausdehnung der Maßregeln in jedem einzelnen Falle 
auszuschließen. Leitender Grundsatz soll sein: den Zweck ohne unverhältnißmäßige 
andemweite wirthschaftliche Opfer für die Bevölkerung zu erreichen. In der 
Regel wird dies am besten durch energische Maßregeln erfolgen, welche die 
Seuche in kurzer Zeit tilgen, wenn auch die direkten Opfer scheinbar groß sind. 
Erster Abschnitt. 
Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest in das Bundesgebiet. 
a. Bei dem Ausbruche in entfernten Gegenden. 
§. 1. 
Trttt die Rinderpest in entfernten Gegenden des Auslandes auf, welche 
durch  Eisenbahnen oder durch Schifffahrt in solcher Verbindung mit dem In- 
lande stehen, daß Viehtransporte, in verhältnißmäßig kurzer Zeit in das Inland 
gelangen können, so ist die Einfuhr von Rindvieh, Schafen und Ziegen und 
anderen Wiederkäuern aus den verseuchten Gegenden ganz zu verbieten. 
Reichs · Gesetzbl. 1878.
        <pb n="172" />
        — 148 — 
§. 2. 
Das Einfuhrverbot hat sich ferner zu erstrecken auf alle von Wiederkäuern 
stammenden thierischen Theile in frischem Zustande (mit Ausnahme von Butter, 
Milch und Käse). 
Dagegen ist der Verkehr mit vollkommen trockenen oder gesalzenen Häuten 
und Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, mit geschmolzenem Talg in 
Fässern und Wannen, sowie auch mit vollkommen lufttrockenen, von thierischen 
Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen nicht zu beschränken. 
§. 3. 
Die Einfuhr von Wiederkäuern aus nicht verseuchten Gegenden des betref- 
fenden Landes kann auf bestimmte Stationen beschränlt und davon abhängig 
gemacht werden, daß   
a) durch amtliches Zeugniß nachgewiesen ist, daß die betreffenden Thiere 
unmittelbar vor ihrem Abgange mindestens 30 Tage an einem seuchen- 
freien Orte gestanden haben, und daß 20 Kilometer um denselben die 
Sauche nicht herrscht, —». 
b) der Transport durch seuchenfreie Gegenden erfolgte, 
e) die betreffenden Thiere beim Uebergange über die Grenze von einem 
amtlichen Thierarzte untersucht und gesund befunden worden sind. 
Dabei können indessen erleichternde Bestimmungen für die Einfuhr von 
Schlachtvieh nach solchen Städten getroffen werden, in welchen öffentliche Schlacht- 
stätten vorhanden sind, die durch Schienenstränge mit der Eisenbahn, auf welcher 
die Einfuhr stattfindet, in Verbindung stehen. Die Einfuhr muß für jeden 
besonderen Fall von der Behörde genehmigt werden und hat unter Beobachtung 
der für jeden Fall besonders zu erlassenden polizeilichen Vorschriften zu erfolgen. 
 §.4.  
Weitergehende Beschränkungen (§§. 1 — 3) der Einfuhr von Thieren, 
thierischen Produkten und giftfangenden Sachen können gegenüber solchen Ländern 
angeordnet werden, von welchen wegen zeitiger umfangreicher oder ständiger Ver- 
seuchung die Einschleppung der Rinderpest in hervorragender Weise droht. 
§. 5. 
Was von der Einfuhr gesagt ist, gilt auch von der Durchfuhr. 
b. Bei dem Auftreten in der Nähe. 
§. 6. 
Tritt die Seuche in Gegenden des Nachbarlandes auf, welche nicht über 
40 bis 80 Kilometer von der Grenze entfernt sind, dann ist für die nach Um- 
ständen zu bestimmende Grenzstrecke das Einfuhrverbot unbedingt 
auf alle Arten von Vieh mit Ausnahme der Pferde, Maulthiere und 
Esel
        <pb n="173" />
        — 149 — 
auf alle von Wiederkäuern stammenden thierischen Theile in frischem 
oder trockenem Zustande (mit Ausnahme von Butter, Milch und 
Kaͤse), 
auf Dünger, Rauchfutter, Stroh und andere Streumaterialien, gebrauchte 
Stallgeräthe, Geschirre und Lederzeuge, 
auf unbearbeitete (beziehungsweise keiner Fabrikwäsche unterworfene) 
Wolle, Haare und Borsten, auf gebrauchte Kleidungsstücke für den 
Handel und Lumpen 
zu erstrecken. 
Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, 
z.B. Fleischer, Viehhändler und deren Personal, dürfen die Grenze nur an 
bestimmten Orten überschreiten und müssen sich dort einer Desinfektion unterwerfen. 
Ausnahmen können unter besonderer Genehmigung der Behörde und unter 
Anordnung der nach den besondenen Umständen erforderlichen Sicherheitsmaß- 
regeln eintreten bezüglich der Einfuhr der im §. 2 Absatz 2 aufgeführten thierischen 
Produkte, sowie bezüglich in Säcken verpackter Lumpen, sofern die Einfuhr in 
geschlossenen Eisenbahnwagen erfolgt und durch amtliche Begleitscheine nach- 
gewiesen ist, daß die betreffenden Gegenstände aus völlig seuchenfreien Gegenden 
stammen. « 
Heu und Stroh, sofern es lediglich als Verpackungsmittel verwendet ist, 
unterliegt dem Einfuhrverbote nicht, ist jedoch am Bestimmungsorte zu vernichten. 
§. 7. 
Rückt die Seuche bis in die Grenzgegenden vor, oder gewinnt sie längs 
der Grenze in einer noch vom kleinen Grenzverkehr berührten Entfernung an 
Ausdehnung, dann hat für die betreffenden Grenzstrecken die vollständige Ver- 
kehrssperre unter Bildung eines Kordons mit militärischen Kräften einzutreten, 
im benachbarten Inland treten aber die Vorschriften des II. Abschnitts in Kraft. 
Der Durchgang von Eisenbahnzügen und Posten u. s. w. ist auch während 
der Verkehrssperre unter den nach Lage der Umstände erforderlichen Beschrän- 
kungen und Vorsichtsmaßregeln zu gestatten. 
§.8. 
Wird in den vorstehend (§§. 6 und 7) behandelten Fällen die angeordnete 
Sperre durchbrochen, so sind die der Sperre unterworfenen Thiere sofort zu 
tödten und zu verscharren, giftfangende Sachen aber zu vernichten oder zu desinfiziren. 
Sonstige  Gegenstände, sowie Menschen müssen im Falle eines Durchbruchs 
der nach §. 7 bestebenden Verkehrssperre, sofern eine Desinfektion nicht thunlich 
erscheint, auf kürzestem Wege wieder über die Grenze zurückgebracht werden, wo 
möglich ohne Ortschaften zu passiren. 
§. 9. 
In den bedrohten Grenzkreisen sind für sämmtliche Ortschaften, welche 
inmerhalb 15 Kilometer von der Grenze entfernt liegen, folgende Kontrolmaßregeln 
einzuführen. " 
Mc
        <pb n="174" />
        — 150 — 
Es ist in jedem Orte ein Viehrevisor zu bestellen, der ein genaues Register 
über den vorhandenen Rindviehbestand aufnehmen und täglich den Ab- und Zu- 
gang, sowie jede Veränderung in dem Viehbestande speziell verzeichnen muß. 
Die Viehregister sind mindestens einmal wöchentlich von den vorgesetzten 
Organen zu revidiren. 
Bei vorkommenden Krankheits= oder Todesfällen im Rindviehstande ist 
sofort Anzeige zu machen. 
c. Gemeinschaftliche Bestimmung. 
§. 10. 
Die im gegenwärtigen Abschnitte enthaltenen Vorschriften sind unter den 
durch die Umstände gebotenen Abänderungen auch dann in Anwendung zu brin- 
gen, wenn die Gefahr einer Einschleppung zu Wasser droht. 
Zweiter Abschnitt. 
Maßregeln beim Ausbruche der Rinderpest im Inlande. 
§. 11. 
Sobald in einem Orte des Inlandes ein der Rinderpest verdächtiger Krank- 
heits= oder Todesfall an Rindvieh vorkommt, oder in einem Orte innerhalb 
8 Tagen zwei Erkrankungs- oder Todesfälle unter verdächtlgen Erscheinungen 
sich in einem Viehbestande ereignen, tritt die in §. 4 des Gesetzes vom 7. April 
1869 ausgesprochene Anzeigepflicht ein. 
§. 12. 
Der Besitzer darf dann die kranken Thiere nicht schlachten oder tödtren, 
etwa gefallene Thiere aber nicht verscharren oder sonst beseitigen, ehe die Natur 
der Krankheit festgestelt ist. Bis dahin sind todte Thiere so aufzubewahren, 
daß das Hinzukommen von Thieren und Menschen abgehalten wird. 
§. 13. 
Auf die erhaltene Anzeige ist von den Ortspolizeibehörden sofort der kom- 
petente Thierarzt herbeizuholen, um an Ort und Stelle die Krankheit zu konsta- 
tiren. Behufs der hierzu erforderlichen Sektion ist, in Ermangelung eines Ka- 
davers, ein Thier zu tödten. 
Das Ergebniß der Untersuchung ist protokollarisch aufzunehmen. 
§. 14. 
Wird die Krankheit als Rinderpest erkannt, so ist die Untersuchung auch 
auf die Ermittelung der Art der Einschleppung zu erstrecken. 
Im Uebrigen ist dann sofort zur weiteren Anzeige an die vorgesetzten Be- 
hörden und zu öffentlicher Bekanntmachung zu schreiten, in welcher auf die 
Anzeigepflicht nach §. 4 des Gesetzes vom 7. April 1869 für die zunächst liegen- 
den Bezirke noch besonders hinzuweisen ist. ·
        <pb n="175" />
        — 161 — 
Vom Zeitpunkte dieser Bekanntmachung an treten die in §§. 17 bis 19 
angegebenen Verbote und Verpflichtungen ein. 
§. 15. 
Ist nur ein dringender Verdacht der Rinderpest zu konstatiren, so ist eine 
vorläufige Sperre des Gehöfts (vergl. §. 20) auf so lange anzuordnen, bis 
die Krankheit durch weitere Erkrankungen und beziehentlich Sektionen unzweifel- 
haft festgestellt oder der Verdacht als unbegründet erwiesen ist. In zweifelhaften 
Fällen ist ein höherer Thierarzt zuzuziehen. 
Ergiebt sich der Verdacht auf größeren, unter regelmäßiger veterinärpolizei- 
licher Kontrole stehenden Schlachtviehhöfen so kann die vorläufige Sperre unter 
Anwendung der nothwendigen Vorsichtsmaßregeln auf einen einzelnen Theil des 
betreffenden Viehhofes beschränkt werden. . 
Besteht der Verdacht der Rinderpest in Bezug auf Heerden, welche sich 
auf dem Transporte befinden, so sind die nach den Umständen erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
§. 16. 
Anwendung, Verkauf und Anempfehlung von Vorbauungs- und Heil- 
mitteln bei der Rinderpest sind bei Strafe zu verbieten. Zu den Vorbauungs- 
mitteln sind Desinfektionsmittel nicht zu rechnen. 
§. 17. 
Nach Ausbruch der Rinderpest ist in einem nach Maßgabe der Umstände 
besonders zu bestimmenden Umkkreise, welcher in der Regel nicht unter zwanzig 
Kilometer. Entfernung vom Seuchenorte bemessen werden soll, die Abhaltung von 
Viehmärkten, nach Befinden auch von anderen Märkten und sonstigen größeren 
Ansammlungen von Menschen und Thieren zu untersagen, auch der Handel mit 
Vieh und der Transport des letzteren, sowie von Dünger, Rauchfutter, Stroh 
und anderen Streumaterialien ohne besondere Erlaubnißscheine. Das nöthige 
Vieh zum Fleischkonsum darf nur unter Aufsicht der mit der Veterinärpolizei be- 
trauten Behörden gekauft werden. 
In den bedrohten Gemeinden sind ferner die in §. 9 Abs. 2—4 erwähn- 
ten Kontrolemaßregeln einzuführen. 
Für Residenz- und Handelsstädte, sowie für sonstige Städte mit lebhaftem 
Verkehr und für die Umgebung solcher Städte können besondere, von den Be- 
stimmungen dieses Paragraphen abweichende Anordnungen getroffen werden. 
§. 18. 
Im Seuchenorte hat das Schlachten nur nach Anordnung der Polizei- 
behörde und unter Aufficht von Sachverständigen nach Maßgabe des Bedarfes 
stattzufinden. 
§. 19. 
Im Seuchenorte erstreckt sich die Anzeigepflicht auf jeden Erkrankungsfall 
von Rindvieh und anderen Wiederkäuern, mit Ausschluß der Fälle nur äußerer 
Verletzungen.
        <pb n="176" />
        — 162 — 
§. 20. 
Das Gehöft, in welchem die Rinderpest aussebrochen ist, wird zunächst 
durch Wächter abgesperrt, welche weder das Gehöft betreten und mit dessn Ein- 
wohnern verkehren, noch den Ein= und Austritt von Personen (außer den be- 
sonders dazu legitimirten), lebenden und todten Thieren oder Sachen aller Art 
dulden dürfen. 
Zu Wächtern sind nur erwachsene, männliche Personen zu benutzen, und 
müssen dieselben mit einem leicht erkennbaren Abzeichen versehen sein. 
Die Ermächtigung zum Eintritte in das Gehöft kann nur den mit der 
Tilgung der Seuche selbst beschäftigten Personen, sowie Geistlichen, Gerichts- 
personen, Aerzten oder Hebeammen behufs Ausübung ihrer Berufsgeschäfte 
ertheilt werden, und ist für deren formelle Legitimation zu sorgen. Beim 
Wiederaustritt hat eine Desinfektion derselben stattzufinden. Am Eingange und 
rund um das Gehäöft sind Tafeln mit der Inschrift „Rinderpest“ anzubringen. 
§. 21. 
Für den ganzen Ort, welchem das infizirte Gehöft angehört, tritt eine 
relative Ortssperre ein, welche in Folgendem besteht: 
Die Einwohner dürfen unter einander verkehren, aber den Ort 
ohne besondere Genehmigung — welche in der Regel nur solchen Per- 
sonen ertheilt werden soll, die keinen Verkehr mit Rindvieh haben — 
nicht verlassen. · 
Alle Hausthiere, mit Ausnahme der Pferde, Maulthiere und Esel, 
müssen im Stalle behalten beziehungsweise eingesperrt werden. Werden 
sie frei umherlaufend betroffen, so sind sie einzufangen und zu schlachten; 
Hunde und Katzen aber zu tödten und zu verscharren. Fuhren dürfen 
nur mit Pferden, Maulthieren oder Eseln gemacht werden. 
Für alles Vieh, Heu, Stroh und andere giftfangende Sachen ist 
die Ein., Aus- und Durchfuhr zu verbieten. 
An allen Ein= und Ausgängen des Ortes sind Tafeln mit der 
Aufschrift „Rinderpest““ aufzustellen, und Wächter, welche die Beobach- 
tung vorstehender Verbote zu überwachen haben. 
§. 22. 
Für jeden größeren Ort beziehungsweise für mehrere benachbarte kleinere 
Orte gemeinsam ist für die Dauer der Seuche ein Ortskommissar (welchem 
nach Finden noch besondere Aufseher beizugeben sind) zu bestellen, an welchen 
die im §. 19 vorgeschriebenen Anzeigen zu richten sind, und welcher die Ausfüh- 
rung der nöthigen Maßregeln zu überwachen hat. · 
Wenn der Ausbruch der Seuche an einem Orte konstatirt ist, so hat der 
bestellte Ortskommissar die Konstatirung etwaiger neuer Krankheitsfälle (§. 13) 
herbeizuführen. 
 §.23. 
Ergreift die Krankheit einen größeren Theil der Gehöfte des Ortes, dann 
kann durch die höheren Behörden die absolute Ortssperre verfügt werden.
        <pb n="177" />
        — 153 — 
Der Ort wird dann vollständig durch Wachen (in diesem Falle militä- 
rische) cernirt und gegen jede Art des Verkehrs — mit Ausnahme legitimtrter 
Personen und unumganglicher Bedürfnisse für die Ortseinwohner unter besonders 
anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln — gesperrt. 
Der Verkehr der Bewohner unter einander ist ebenfalls auf das Unver- 
meidliche zu beschränken. Gottesdienst, Schule und andere Versammlungen 
(vergl. §. 17) können nicht abgehalten werden, die Schänken und Gasthöfe wer- 
den geschlossen. 
Die durch den Ort führenden Straßen sind einstweilen zu verlegen. Liegt 
der Ort an einer Eisenbahn, so darf kein Eisenbahnzug daselbst halten, selbst 
wenn der Ort ein Stationsort wäre; es sei denn, daß der Bahnhof so gelegen 
ist, daß er vom Orte vollständig abgesperrt und der Verkehr der Eisenbabn- 
station mit anderen Orten ohne Berührung des Seuchenortes unterhalten wer- 
den kann. 
§. 24. 
Je nach der Größe und Bauart des von der Seuche betroffenen Ortes kann 
die relative und die absolute Ortssperre auch auf einzelne Ortstheile beschränkt 
werden, sowie andererseits einzelne Häuser und Gehöfte benachbarter Orte nöthi- 
genfalls mit in die Sperre einzuschließen sind. 
§. 25. 
Alles an der Rinderpest erkrankte oder derselben verdächtige Vieh ist sofort 
zu tödten. 
 Rinder gelten stets für verdächtig, sobald sie mit erkrankten Stücken in 
demselben Stalle gestanden, die Wärter, die Futtergeräthschaften, oder die Tränke 
germeinschaftlich gehabt baben, oder sonst mit erkrankten Stücken in eine mittel- 
bare oder unmittelbare Berührung gekommen sind. 
Unter welchen Voraussetzungen andere Wiederkäuer als verdächtig anzu- 
sehen sind, ist in jedem Falle nach den besonderen Umständen zu ermessen. 
Wird durch die Tödtung der verdächtigen Thiere der Viehbestand eines 
Gehöftes bis auf einen verhältnißmäßig kleinen Rest absorbirt, so ist auch letz- 
terer zu tödten. 
Auf Ermächtigung der höheren Behörde kann auch zu schnellerer Tilgung 
der Seuche gesundes Vieh, ohne daß die obige Voraussetzung eingetreten ist, ge- 
tödtet, und diese Maßregel auf nachweislich noch nicht infizirte Gehöfte aus- 
gedehnt werden (vergl. namentlich §. 36 Abs. 1). 
In größeren Städten und auf den unter regelmäßiger veterinärpolizeilicher 
Kontrole stehenden Schlachtviehhöfen kann die Verwerthung der Häute und des 
Fleisches von Thieren, welche bei der Untersuchung im lebenden und geschlach- 
teten Zustande gesund befunden worden sind, gestattet werden. Das Schlachten der 
betreffenden Thiere muß jedoch unter veterinärpolizeilicher Aufsicht in geeigneten Räu- 
men stattfinden, auch dürfen das Fleisch und die inneren Theile ans nach dem Er- 
kalten abgefahren und die Häute nur dann ausgeführt werden, wenn sie entweder 
vollkommen getrocknet sind oder drei Tage in Kalkmilch (1:60) gelegen haben.
        <pb n="178" />
        — 154 — 
§. 26. 
Die getödteten Thiere, bezüglich deren nicht die Bestimmung im letzten 
Absatze des §. 25 Anwendung findet, sind zu verscharren. Zu diesem Behufe 
sind geeignete Plätze, möglichst entfernt von Wegen und Gehöften, an solchen 
Stellen zu benutzen, wohin kein Rindvieh zu kommen pflegt. Soweit möglich, 
sind wüste und gar nicht oder wenig angebaute Stellen zu wählen. Die Ver- 
scharrungsplätze sind ferner in der Regel zu umzäunen und mit solchen Pflanzen 
zu besetzen, welche schnell wachsen und tiefe Wunrzeln treiben. 
Die Gruben müssen so tief gemacht werden, daß die Erde mindestens 
2 Meter hoch die Kadaver bedeckt.                                                                                           §.27. 
Tödten und Verscharren erfolgt, soweit möglich, durch die Einwohner des 
infzirten Gehöftes oder durch solche Personen aus dem Orte, welche selbst kein 
Vieh haben und nicht mit Vieh in Berührung kommen. 
Personen aus anderen Orten, insbesondere auch außerhalb des Ortes 
wohnende Abdecker dürfen nur dann, wenn keine geeigneten Ortseinwohner vor- 
handen sind, verwendet werden. Zur Verhütung der Verschleppung der Rinder- 
pest durch solche Personen sind die geeigneten Maßregeln zu ergreifen (§ 42). 
§. 28. 
Die Stelle, an der die Viehstücke getödtet werden sollen, hat der Orts- 
kommissar unter Zuziehung des bestellten Thierarztes, unter Berücksichtigung der 
Vermeidung jeder Verschleppungsgefahr, zu bestimmen. 
Auswurfstoffe, welche das Thier während des Transports entleert, sind zu 
beseitigen und zu vergraben. 
Kadaver dürfen nur durch Pferde oder Menschen auf Wagen, Schleisen 
ober Schlitten, ohne daß einzelne Theile die Erde berühren, nach der Grube 
transportirt werden. Die Transportmittel sind, so lange noch weitere Trans- 
porte in Aussicht stehen, sorgfältig separirt aufzubewahren, dann aber zu ver- 
nichten. 
§. 29. 
Das Abledern der Kadaver, bezüglich deren nicht die Bessimmmmg im letzt- 
ten Absatze des §. 25 Anwendung findet, ist streng zu untersagen. Vor dem 
Verscharren muß von den dazu bestellten Personen die Haut an mehreren 
Stellen zerschnitten und unbrauchbar gemacht werden. Alle etwaige Abfälle, 
Blut und mit Blut getränkte Erde sind mit in die Grube zu werfen. Soweit 
möglich, sind die Kadaver vor dem Zuwerfen der Grube mit Kalk zu beschütten. 
Beim Ausfüllen der Grube sind Zwischenschichten von Steinen oder Reisig, 
wenn möglich, anzubringen. Die Grube ist bis zur Aushebung der Sperre, 
mindestens aber drei Wochen hindurch mit Wachen zu besetzen. 
§. 30. 
Ist ein Stall, in welchem krankes oder verdächtiges Vieh gestanden hat, 
durch Tödtung des Viehbestandes entleert, so ist, sofern die eigentliche  Des- 
infektion (§§. 40 ff.) nicht sofort nach Entfernung des Viehbestandes vorge- 
nommen werden kann, der etwa zurückbleibende Dünger zu verbrennen oder mit
        <pb n="179" />
        — 155 — 
Desinfektionsflüssigkeit zu übergießen, der Stall nach luftdichtem Verschluß aller 
Oeffnungen stark mit Chlor zu räuchern und hierauf die Stallthür bis zum 
Beginn der Ausführung der eigentlichen Desinfektion zu schließen und zu ver- 
siegein. Alle Stallutenfilien und was sonst bei den Thieren gebraucht worden 
ist, verbleiben im Stalle und sind beziehentlich vor dessen Verschluß wieder hin- 
einzubringen. 
§. 31. 
Vorstehende Vorschriften über die Gehöfts= und Ortssperre erleiden dann 
die im Interesse der Wirthschaft unbedingt nöthigen Modifikationen, wenn die 
Seuche zu einer Zeit auftritt, wo Feldarbeiten und Weidegang im Gange sind. 
Diese Modifikationen sind von der vorgesetzten Behörde besonders festzustellen. 
Es sind dabei folgende Gesichtspunkte (§§. 32 und 33) zu beachten. 
§. 32. 
Die Gehöftsperre ( §§. 15 und 20) kann auch dann nicht umgangen 
oder gemildert werden. Es ist aber dann dahin zu streben, daß sobald als mög- 
lich zu völliger Reinerklärung des Gehöftes gelangt werde (vergl. §. 25). 
Unausschiebbare Feldarbeiten sind entweder durch fremde Hülfe, oder 
durch die eigenen Leute des Gehöftes unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu 
beschaffen.  
§. 33. 
Sind die Voraussetzungen der Ortssperre gegeben, so tritt dann an deren 
Stelle die Sperre der ganzen Feldmark, d. h. die in §§. 21 und 23 ff. 
angeordneten Sperrmaßregeln werden an die Grenze der Feldmark verlegt. Die 
durch die Feldmark führenden Wege werden abgegraben, Für längs der Grenze 
hinführende Wege wird das Betreten und der Transport von Vieh, Rauch- 
futter u. s. w. verboten. 
Alle Ortseinwohner, welche noch krankheitsfreie ungesperrte Gehöfte haben, 
können ihre Feldarbeiten mit eigenen Leuten und Gespannen verrichten. 
Rinderviehgespanne sind dabei von der nachbarlichen Flurgrenze und von 
bezw. verbotenen Wegen soweit irgend thunlich fern zu halten. 
§. 34. 
Für die Umgebung des Seuchenortes (F. 17) ist nöthigenfalls der Weide- 
gang ebenfalls zu Entertigen und für die unmittelbar angrenzenden Fluren sind 
die nöhigen Beschränkungen des freien Verkehrs und Vorschtemazregeln für die 
Feldbestellung anzuordnen.  
§.35. 
Bei der absoluten Sperre ist für Herbeischaffung der nothwendigsten Be- 
dürfnisse der Bewohner: Lebensmittel, Brennmaterialien, Futter ꝛc. unter den 
nöthigen Vorsichtsmaßregeln Sorge zu tragen. 
§. 36. 
In Refidenz- und Handelsstädten, sowie in anderen Städten mit lebhaftem 
Verkehr kommen die relative und absolute Sperre des Ortes nicht in Anwendung; 
auch sind sonstige durch die Verhältnisse gebotene Ausnahmen von den Bestim- 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 28
        <pb n="180" />
        — 156 — 
mungen der §§. 18 ff. zulässig. Es ist jedoch stets auf möglichst rasche Tilgung 
der Seuche durch schnelle Tödtung des gesammten Viehbestandes der ergriffenen 
Gehöfte, sowie durch geeignete Absperrung der infizirten Lokalitäten und schleu- 
nige Desinfektion Bedacht zu nehmen. 
Ist die Rinderpest in einem öffentlichen Schlachthause oder auf einem als 
besondere Anstalt bestehenden Schlachtviehmarkte einer größeren Stadt konstatirt, 
so ist die betreffende Lokalität sofort gegen den Abtrieb der auf derselben befind- 
lichen Wiederkäuer und Schweine abzusperren. Hierbei kann, sofern die Krankheit 
noch keine solche Verbreitung gefunden hat, daß die sofortige Tödtung und Ver- 
nichtung des gesammten Bestandes an Wiederkäuern nothwendig ist, das Ab- 
schlachten der noch nicht erkrankten Thiere zum Zwecke der Verwerthung gestattet 
werden. Die Schlachtung, welcher auch die Schweine zu unterwerfen sind, hat 
jedoch in der betreffenden Lokalität und unter Aufsicht und Leitung von Thier- 
ärzten innerhalb längstens dreier Tage zu geschehen. Bezüglich der Abfuhr des 
Fleisches und der inneren Theile, sowie der Häute der geschlachteten Thiere ist 
nach §. 25 Abs. 6 zu verfahren. 
Bei dem Ausbruche der Rinderpest unter Thieren, welche sich auf dem 
Transporte oder Marsche befinden, sind die zu ergreifenden Vorkehrungen nach 
Lage der besonderen Verhältnisse zu treffen. 
Dritter Abschnitt. 
Maßregeln nach dem Erlöschen der Seuche. 
§. 37. 
Die Seuche gilt in einem Gehäfte oder Orte für erloschen, wenn entweder 
alles Rindvieh gefallen  oder getödtet ist, oder seit dem letzten Krankheits- oder 
Todesfalle drei Wochen verstrichen sind, und wenn die Desinfektion nach Maß- 
gabe der folgenden Bestimmungen stattgefunden hat. 
§. 38. 
Mit der Desinfektion ist nach Maßgabe der Umstände sofort zu beginnen 
sobald in einem Gehöfte ein Stall vom Vieh entleert ist. 
Dieselbe hat auch dann einzutreten, wenn die Tödtung eines Viehstandes 
stattgefunden hat, ohne daß der Ausbruch der Rinderpest unter demselben kon- 
statirt war (§. 25 Abs. 5). §. 39. 
Die Desinfektion darf nur auf amtliche Anordnung und nur unter sach- 
verständiger Aufsicht geschehen.  
§. 40. 
Die Desinfektion beginnt, sofern ein Verschluß des Stalles ( §. 31) statt- 
gefunden hat, mit der Wiedereröffnung desselben, welche womöglich innerhalb 
vierundzwanzig Stunden erfolgen soll; für ausreichende Lüftung während der 
Desinfektionsarbeiten ist Sorge zu tragen. 
Der Dünger wird herausgeschafft und verbrannt, oder an Orten, in welche 
innerhalb der nächsten drei Monate kein Vieh hinkommen kann, tief vergraben. 
Die in Jauchengruben angesammelte Jauche ist unter Anwendung von Schwefel=
        <pb n="181" />
        — 157 — 
säure und Chlorkalk entsprechend zu desinfiziren und in hinlänglich tiefe Gruben 
zu bringen. 
Alles Mauerwerk wird abgekratzt (die Fugen gereinigt und dann frisch 
mit Kalk beworfen und abgeputzt. Holzwerk wird ebenfalls abgefegt, mit heißer 
scharfer Lauge gewaschen, nach einigen Tagen mit Chlorkalklösung überpinselt. 
Erd., Sand- und Tennen-  Lehmschlag=) Fußböden werden aufgerissen, 
die Erde einen Fuß tief ausgegraben und Alles gleich dem Dünger behandelt. 
Pflaster-Fußböden gewöhnlicher Art, d. h. deren Steine in Sand oder Erde 
gesetzt sind, werden ebenfalls aufgerissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben 
und wie der Dünger behandelt. Die Steine können gereinigt, mit Chlorkalk- 
lösung behandelt und, wenn sie vier Wochen lang an der Luft gelegen haben, 
wieder benutzt werden. Fußböden von Holz werden nach Maßgabe ihrer Be- 
schaffenheit entweder verbrannt oder in entsprechender Weise desinfizirt. Müssen 
die Fußböden aufgerissen werden, so ist die Erde ebenfalls wie vorstehend aus- 
zugraben und zu behandeln. Feste undurchlässige Pflaster von Asphalt, Cement 
oder in Cement gesetztem Pflaster werden gereinigt und desinffirt. 
Statt des Chlorkalks können auch andere, erfahrungsmäßig als wirksam be- 
kannte Desinfektionsmittel, wie siedendes Wasser, Karbolsäure u. s. w. benutzt werden. 
Alles bewegliche Holzwerk (Krippen, Raufen, Gefäße und sonstige Uten- 
silien,  womoglich auch die Scheidewände) wird verbrannt, Eisenzeug wird 
ausgeglüht. 
 Jauchebehälter und Stallschleusen werden analog behandelt wie Stallfuß- 
böden, oder wenn sie gemauert werden, wie das Mauerwerk. 
Nach Beendigung der Desinfektion wird der Stall 14 Tage lang durchlüftet. 
§. 41. 
Bei der Desinfektion dürfen nur Leute aus dem eigenen oder aus anderen 
infizirten Gehöften, oder solche Personen verwendet werden, welche selbst kein 
Vieh haben;) diese Personen müssen bis zur Beendigung der Reinigung im Ge- 
höfte bleiben. Zu den Fuhren sind nur Pferdegespanne anzuwenden. 
Bei dem Transporte von Dünger und Erde ist wie nach §§. 28 und 29 
zu verfahren. Die Transportgeräthe können statt des Verbrennens auch einer 
sorgfälligen Desinfektion, wie sie für Holzwerk vorgeschrieben ist, unterworfen 
werden.                       §. 42. 
Die Kleidungsstücke der mit den kranken und todten Thieren und der 
Reinigung und Desinfektion beschäftigt gewesenen Leute sind entweder zu ver- 
brennen, oder, soweit sie waschbar sind, mit heißer Lauge 12 bis 24 Stunden 
stehen zu lassen, dann mit Seife gründlich zu waschen und an der Luft zu trock- 
nen, soweit sie nicht waschbar sind, 12 bis 24 Stunden lang mit Chlor zu 
räuchern oder trockner Hitze auszusetzen und dann 14 Tage zu lüften. · 
Schuhwerk und Lederzeug muß sorgfältig gereinigt, mit Lauge oder 
schwacher Chlorkalklösung und frisch gerettet, nochmals mit Chlor 
geräuchert und 14 Tage gelüftet werden. 
Die Personen selbst haben die Kleider zu wechseln und den Körper gründ- 
lich zu reinigen.
        <pb n="182" />
        — 158 — 
§§. 43. 
Alles Rauchfutter, welches nach der Art seiner Lagerung der Aufnahme 
von Ansteckungsstoff verdächtig erscheint, ist sogleich bei beginnender Desinfektion 
durch Verbrennung zu vernichten. « 
§.44. 
Dünger auf den Düngerstätten, welcher während des Auftretens der 
Seuche oder innerhalb 10 Tagen vor Konstatirun, derselben auf die Dungstätte 
gebracht wurde, ist wie der Stalldünger zu behandeln (§. 40). , 
Der übrige Mist auf den Düngerstätten ist mit Pferdegeschirr auf das 
Feld zu schaffen und wo möglich nach drei bis vier Wochen unterzupflügen. 
So lange letzteres nicht geschehen ist und vier Wochen nachher darf kein 
Rindvieh dieses Feld betreten.        
Ist die sofortige Wegschaffung des gesammten Düngers nicht thunlich, so 
ist die oberste Schicht mit einer Desinfektionsflüssigkeit zu übergießen. Die Fort- 
schaffung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmumgen hat indessen möglichst 
bald zu erfolgen.  
§.45. 
Selbst nach vollständiger Desinfektion eines Gehöftes oder Ortes und 
Beseitigung der Sperre darf neuer Ankauf oder Verkauf von Vieh erst nach 
einer von der Behörde zu bestimmenden Frist erfolgen, welche nicht unter drei 
Wochen von dem Zeitpunkte, an dem der Ort für seuchenfrei erklärt wurde, an 
gerechnet, betragen darf. 
Weideplätze, welche von pestkrankem oder pestverdächtigem Vieh benutz 
worden sind, dürfen nicht vor Ablauf von mindestens zwei Monaten wieder be- 
nutzt werden. 
Die Zeit, in welcher die Verscharrungsplätze wieder benutzt werden dürfen, 
wird nach Maßgabe der lokalen Verhältnisse in jedem Falle von der höheren 
Behörde bestimmt.                    §.46. 
Die Abhaltung von Viehmärkten ist nicht vor Ablauf von drei Wochen, 
nachdem der letzte Ort im Seuchenbezirke für seuchenfrei erklärt ist, zu gestatten. 
War die Rinderpest in Residenz= und Handelsstädten, oder in sonstigen 
Städten mit lebhaftem Verkehre oder in der Nähe derselben ausgebrochen, so 
können besondere, von den Bestimmungen des §. 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 
abweichende Anordnungen getroffen werden. 
Schlußbestimmung. 
Bezügiich der Desinfektion der Eisenbahnwagen bleiben die Bestimmungen 
der Instruktion vom 26. Mai 1869 einstweilen unverändert in Geltung. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte: 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(K v. Decker).
        <pb n="183" />
        — 159 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 17.  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamleit des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten. S. 160. 
  
  
  
(Nr. 930.) Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Aus- 
gabe von Banknoten, vom 27. März 1870 (Bundes- Gesetzbl. S. 51). Vom 
30. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Die Bestimmungen in den §9. 1 bis einschließlich 5 des Gesetzes über die 
Ausgabe von Banknoken vom 27. März 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 51) bleiben 
bis zum 31. Dezember 1874 in Wirksamkeit. 
§. 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Juni 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hosbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Relchs-Gesetzbl. 1873. 29 
Ausgegeben zu Berlin den 30 Juni 1873.
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        — 161 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 18. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß · Lothringen. S. 101. — 
Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes. S. 194. — Gesetz, betreffend die 
Bewilligang von Wohnungsgeldzuschüssen an Offiziere . und Reichsbeamte. S. 186. — Verord- 
nung, betreffend die Klassifikation der Reichsbeamten v. S. 169. — Gesetz, betreffend die Re- 
gistrirung 2c. der Kanffahrteischiffe. S. 184. 
  
  
(Nr. 940.) Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß- 
 Lothringen. Vom 25. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen x. 
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Die durch Gesetz vom 16. April 1871 verkündete Verfassung des Deutschen 
Reichs tritt in der durch die Gesetze vom 24. Februar 1873 und 3. März 1873 (Reichs. 
Gesetzbl. 1873 S. 45, S. 47) abgeänderten, aus der Anlage I. sich ergebenden 
Fassung in Elsaß-Lothringen vom 1. Januar 1874 ab, unbeschadet der Geltung 
der bereits eingeführten Bestimmungen, mit den in den nachfolgenden §§. 2—5 
enthaltenen Maßgaben in Wirksamkeit. 
§. 2. 
Dem in Artikel 1 der Verfassung bezeichneten Bundesgebiete tritt das Ge- 
biet des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzu. 
§ 3. 
Bis zu der in Artikel 20 der Verfassung vorbehaltenen gesetzlichen Rege- 
lung werden in Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete zum Deutschen Reichstage gewählt. 
§. 4. 
Die in Artikel 35 der Versassung erwähnte Besteuerung des inländischen 
Bieres bleibt der inneren Gesetzgebung bis auf Weiteres vorbehalten. 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 30 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1873.
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        — 162 — 
An dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuer vom Bier und 
an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des in Artikel 38 Absatz 3 er- 
wähnten Aversums hat Elsaß-Lothringen keinen Theil. 
§. 5. 
Die Beschränkungen, welchen die Erhebung von Abgaben für Rechnung 
von Kommunen nach Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 
(Artikel 40 der Verfassung) unterliegt, finden auf die in Elsaß-Lothringen be- 
stehenden Bestimmungen über das Octroi bis auf Weiteres keine Anwendung. 
§. 6. 
Das Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 tritt in 
der anliegenden, dem Gesetze vom 16. April 1871  entsprechenden Fassung (An- 
lage II.) in Elsaß.Lothringen am 1. Januar 1874 in Kraft. 
Die in §. 6 des Wahlgesetzes vorgesehene Abgrenzung der Wahlkreise er- 
folgt bis zu der vorbehaltenen reichsgesetzlichen Bestimmung durch Beschluß des 
Bundesrathes. 
§. 7. 
Wo in den in Elsaß-Lothringen bereits eingeführten Gesetzen des Nord- 
deutschen Bundes, welche durch §. 2 des Geseztes vom 16. April 1871 zu Reichs- 
gesetzen erklärt sind, von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, 
Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, 
Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen ent- 
sprechende Beziehungen zu verstehen. 
Dasebe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, 
welche in der Folge in Elsaß-Lothringen eingeführt werden. 
§. S. 
Auch nach- Einführung der Verfassung und bis zu anderweiter gesetzlicher 
Regelung kann der Kaiser unter Zustimmung des Bundesrathes, während der 
Reichstag nicht versammelt ist, Verordnungen mit gesetzlicher Kraft erlassen. 
Dieselben dürfen nichts bestimmen, was der Verfassung oder den in Elsaß- 
Lothringen geltenden Reichsgesetzen zuwider ist, und sich nicht auf solche Angelegen- 
heiten beziehen, in welchen nach §. 3 Absatz 2 des die Vereinigung von Elsaß- 
Lothringen mit dem Deutschen Reiche betreffenden Gesetzes vom 9. Juni 1871 
die Zustimmung des Reichstages erforderlich ist. 
Auf Grund dieser Ermächtigung erlassene Verordnungen sind dem Reichs- 
tage bei dessen nächstem Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten 
außer Kraft, sobald die Genehmigung versagt wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Juni 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
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        — 163 — 
Anlage l. 
Wortlaut der Reichsverfassung 
(Reichs- Gesetzbl. von 1871 Nr. 16 S. 64 ff.) 
mit der Maßgabe, daß 
Artikel 4 Nr. 9 lautet: 
9) der Flößerei, und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten ge- 
meinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die 
Fluß- und sonstigen Wasserzölle, desgleichen die Seeschifffahrtszeichen 
Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken); 
Artikel 28 lautet: 
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültig- 
keit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetz- 
lichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.  
Anlage II. 
Wortlaut des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 
(Bundes-Gesetzbl. von 1869 Nr. 17 S. 145 ff.) 
mit der Maßgabe, daß 
die Ueberschrift lautet: 
Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag. Vom 31. Mai 1869. 
Der §. 1 lautet: 
Wähler für den Deutschen Reichstag ist jeder Deutsche, welcher das 
fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, 
wo er seinen Wohnsitz hat. 
Der Eingang zum §. 4 lautet: 
Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Deutsche, 
welcher u. s. w.
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        — 164 — 
(Nr. 941.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes. Vom 27. Juni 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen x. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Unter dem Namen „Reichs-Eisenbahn-Amt“ wird eine ständige Central-= 
behörde eingerichtet, welche aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl 
von Räthen besteht und ihren Sitz in Berlin hat. 
Auch können nach Maßgabe des Bedürfnisses Reichs-Eisenbahn-Kommissare 
bestellt werden, welche vom Reichs-Eisenbahn-Amt ihre Instruktionen empfangen. 
§. 2. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Reichs-Eisenbahn-Amtes, sowie die 
Reichs-Eisenbahn-Kommissare werden vom Kaiser, die Subaltern- und Unter- 
beamten werden vom Reichskanzler ernannt. 
Auf den Vorsitzenden finden die Vorschriften des §. 25 des Gesetzes, be- 
treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873, An- 
wendung. 
Personen , welche bei der Verwaltung einer deutschen Eisenbahn betheiligt 
sind, können keinerlei Thätigkeit bei dem Reichs-Eisenbahn-Amt oder als Reichs- 
Eisenbahn-Kommissare ausüben. 
§. 3. 
Vorbehaltlich der Bestimmung im §. 5 Nr. 4 führt das Reichs-Eisenbahn- 
Amt seine Geschäfte unter Verantwortlichkeit und nach den Anweisungen des 
Reichskanzlers. §.4. 
Das Reichs--Eisenbahn-Amt hat innerhalb der durch die Verfassung be- 
stimmten Zuständigkeit des Reichs: 
1) das Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen; 
2) für die Ausführung der in der Reichsverfassung 3 Bestim- 
mungen, sowie der sonstigen auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Gesetze 
und verfassungsmäßigen Vorschriften Sorge zu tragen; 
3) auf Abstellung der in Hinsicht auf das Eisenbahnwesen hervortretenden 
Mängel und Mißstände hinzuwirken. 
Dasselbe ist berechtigt, innerhalb seiner Zuständigkeit über alle Einrich- 
tungen und Maßregeln von den Eisenbahnverwaltungen Auskunft zu erfordern 
oder nach Befinden durch persönliche Kenntnißnahme sich zu unterrichten und 
hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
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        — 165 — 
§. 5. 
Bis zum Erlaß eines Reichs-Eisenbahngesetzes gelten folgende Vorschriften: 
1) In Bezug auf die Privateisenbahnen stehen dem Reichs-Eisenbahn-Amte 
zur Durchführung seiner Verfügungen dieselben Befugnisse zu, welche 
den Aufsichtsbehörden der betreffenden Bundesstaaten beigelegt sind. 
Werden zu diesem Zwecke Zwangsmaßregeln erforderlich, so sind die 
Eisenbahn-Aufsfichtsbehörden der einzelnen Bundesstaaten gehalten, den 
deshalb an sie ergehenden Requisitionen zu entsprechen. 
2) Staats-Eisenbahnverwaltungen sind nöthigenfalls zur Erfüllung der 
ihnen obliegenden Verpflichtungen im verfassungsmäßigen Wege (Art. 7 
Nr. 3, Art. 17 und Art. 19 der Reichsverfassung) anzuhalten. 
3) Den Reichseisenbahnen. gegenüber wird der Reichskanzler die Verfü- 
gungen des Reichs-Eisenbahn-Amtes zum Vollzuge bringen. 
4) Wird gegen eine von dem Reichs-Eisenbahn-Amte verfügte Maßregel 
Gegenvorstellng erhoben auf Grund der Behauptung, daß jene Maßregel 
in den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei, so 
hat das durch Zuziehung von richterlichen Beamten zu verstärkende 
Reichs-Eisenbahn-Amt über die Gegenvorstellung immer selbstständig und 
unter eigener Verantwortlichkeit in kollegialer Berathung und Beschluß- 
fassung zu befinden. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath ein Regu- 
lativ erlassen, welches den kollegialen Geschäftsgang ordnet und die hier- 
bei dem Präsidenten zustehenden Befugnisse regelt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Infiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 27. Juni 1873. 
L. S) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
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        — 166 — 
(Nr. 942.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Offzlere 
und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie an die 
Reichsbeamten. Vom 30. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, 
sowie die Civil- und Militärbeamten des Reichs erhalten, wenn sie ihren dienstlichen 
Wohnsitz in Deutschland haben, eine etatsmäßige Stelle bekleiden und eine Be- 
soldung aus der Reichskasse beziehen, vom 1. Januar 1873 ab einen Wohnungs- 
geldzuschuß nach Maßgabe des diesem Gesetze beigefügten Tarifes. 
§. 2. 
Welche Reichsbeamten den im Tarif unter I. 2, II. 2, III. 2, V. und VI. 
bezeichneten Kategorien beizuzählen sind, wird in den Jahren 1873 und 1874 
durch Kaiserliche Verordnung, von da ab durch den Reichshaushalts-Etat be- 
stimmt. Für den zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß ist der mit der Amts- 
stellung verbundene Dienstrang nicht der einem Beamten etwa persönlich bei- 
gelegte höhere Rang maßgebend. 
§. 3. 
Für die Eintheilung der Orte in Servisklassen auf welche der Tarif Bezug 
nimmt, ist bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung die am 1. Juli d. J. be- 
stehende Eintheilung der Orte, nach welcher die Serviskompetenzen der Militär- 
personen bemessen werden, maßgebend. Bei Veränderungen in der Klassenein- 
theilung kommt von dem auf die Publikation derselben folgenden Kalender- 
quartale ab der danach sich ergebende anderweite Tarifsatz des Wohnungsgeld- 
zuschusses in Anwendung.                   §. 4. 
Bei einer Versetzung erlischt der Anspruch auf den, dem bisherigen dienst- 
lichen Wohnort entsprechenden Satz des Wohnungsgeldzuschuses mit dem Zeit- 
punkt, mit welchem der Bezug des Gehalts der bisherigen Dienststelle aufhört. 
Hat die Versetzung an einen Ort, welcher zu einer niedrigeren Servisklasse 
gehört eine Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses zur Folge, so wird hier- 
durch ein Entschädigungsanspruch nicht begründet. 
§. 5. 
Offiziere, Aerzte oder Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, er- 
halten den Wohnungsgeldzuschuß nur einmal, und zwar für diesjenige Stelle, 
welche auf den höchsten Satz Anspruch giebt.
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        — 167 — 
§. 6. 
Wird eine Besoldung theils aus Reichsmitteln, theils aus Staatsmitteln 
bestritten, so erhält der Empfänger von dem tarifmäßigen Wohnungsgeldzuschüsse 
seiner Stelle (§. 1) nur eine dem auf die Reichskasse übernommenen Besoldungs- 
theile entsprechende Quote. 
§. 7. 
Offizieren, Aerzten und Beamten, welche eine Dienstwohnung innehaben 
oder anstatt derselben eine ihnen besonders bewilligte Miethsentschädigung be- 
ziehen, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt. Hat der Inhaber einer 
Dienstwohnung eine Miethsvergütung zu entrichten, so wird die letztere vom 
1. Januar 1873 ab insoweit erlassen, als sie den Betrag des Wohnungsgeld- 
zuschusses nicht übersteigt. 
§. 8. 
Bei Feststellung der Umzugskosten-Vergütungen bleibt der Wohnungsgeld- 
zuschuß außer Ansatz. Bei Bemessung der Pensio wird der Durchschnittssatz 
des Wohnungsgeldzuschusses für die Servisklassen I. bis V. in Anrechnung ge- 
bracht. Dieser Satz gilt auch für diejenigen Offiziere, Aerzte und Beamten, 
welche eine Dienstwohnung innehaben, oder eine Miethsentschädigung (§. 7) be- 
ziehen. In allen anderen Beziehungen gilt der Wohnungsgeldzuschuß mit der 
im §. 4 bestimmten Maßgabe als Bestandtheil der Besoldung. 
§. 9. 
Auf die Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung findet dieses Gesetz keine 
Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Juni 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="192" />
        — 168 
Tarif. 
  
Bezeichnung 
der 
Chargen der Offiziere und Aerzte des Reichs- 
heeres und der Kaiserlichen Marine, sowie 
der Kategorien der Reichsbeamten. 
Jahresbetrag des 
Wohngeldzuschusses in den Orten der Servisklassen Orten der Servisklassen   
 
 
 
 
  
Berlin. 
kr. 
II. 
  
I. 1. 
 
2. 
Divisions-Kommandeure, Brigade 
Kommandeure und Offiiere 
Dienststellungen  dieses Ranges, Mi 
rinestations-Chefs und Admirale, so- 
benb der General - Stabsarzt der 
rmee 
. Direktoren der obersten Reichsbe- 
hörden. 
Stabsoffiziere mit Regiments Kom. 
mandeur-Rang, Kapitäne zur See 
Generalä 
" 
Vortragende Räthe der ober 
Reichsbehörden 2c. 
. StabsofsiziekeÄKorvettensKapttaw 
Hewptleute ittmeister), Kapitän= 
ieutenants, Ober Stabsärzte, 
Stabsärztef 
Mitglieder der übrigen Reichsbe- 
hörden 2c. 
IV. Lieutenants und Assistenzärzte 
V. Subalternbeamte . . ........ . ... .... 
VI. Unterbeamte ................... . . .. 
  
500 
400 
300 
140 
180 
„ 80 
  
400 
300 
220 
90 
144 
60 
  
  
—4 
300 
240 
III. 
240 
200 
160 
75 
100 
36 
IV 
—— 
200 
180 
140 
72 
72 
24 
V. 
E 
200 
72 
60 
20
        <pb n="193" />
        — 169 — 
(Nr. 943.) Verordnung, betreffend die Klassifikation der Reichsbeamten nach Maßgabe des 
Tarifs zu dem Gesetze vom 30. Juni 1873 über die Bewilligung von Woh- 
nungsgeldzuschüssen 2c. Vom 30. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 2 des Gesetzes 
vom 30. Juni 1873) betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen 
 an die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie 
an die Reichsbeamten, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Einreihung der Reichsbeamten in die im Tarif zu dem vorgenannten 
Gesetze unter I. 2., II. 2., III. 2., V. und VI bezeichneten Kategorien wird nach 
Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt. 
 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel- 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Juni 1873. 
¶. S) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Mecha / heh 187# s1
        <pb n="194" />
        — 170 — 
Verzeichniß 
der Reichsbeamten. 
I. Direktoren der obersten Reichsbehörden rc. 
1) Direktoren im Reichskanzler-Amt. 
2) Präsident des Bundesamts für das Heimathwesen. 
3) Direktor im Auswärtigen Amt. 
6∆ Präsident des Rechnungshofes. 
5) Präsident des Reichs-Oberhandelsgerichts. 
6) General-PPostdirektor. 
7) General-Telegraphendirektor. 
8) Vorsitzender der Verwaltung des Reichs. Invalidenfonds. 
9) Vorsitzender des Reichs-Eisenbahn-Amts. 
II. Vortragende Räthe der obersten Reichsbehörden re. 
A. Reichskanzler-Amt. 
1) Vortragende Räthe im Reichskanzler- Amt. 
2) Direktor des Statistischen Amts. 
ö Direktor der Normal-Eichungskommission. 
4) Mitglied des Bundesamts für das Heimathwesen. 
B. Auswärtiges Amt. 
1) Vortragende Räthe. 
C. Verwaltung des Reichsheeres. 
a. Servisberechtigte Militärbeamte. 
1. in Preußen. 
3 Militär--Intendanten. 
2) Feldpröbste. 
:7 General-Auditeur der Armee. 
4) Mitglieder des General-Auditoriats. 
2. in Sachsen. 
1) Korps-Intendant. 
2) General-Auditeur.
        <pb n="195" />
        — 171 — 
3. in Württemberg. 
1) Intendant. 
2) Direktor des Ober-Kriegsgerichts. 
b. Nicht servisberechtigte Beamte. 
1. in Preußen. 
1) Vortragende Räthe vom Civil. 
2. in Sachsen. 
1) Vortragende Räthe vom Civil. 
D. Marineverwaltung. 
1) Vortragende Räthe in der Admiralität. 
E. Rechnungshof. 
1) Direktor. 
2) Vortragende Räthe. 
F. Reichs-Oberhandelsgericht. 
1) Vize-Präsddenten. 
3 Rathe 
G. Postverwaltung. 
1) Vortragende Räthe beim General-Postamt. 
2 Ober-ostdirekkoren. 
H. Telegraphenverwaltung. 
1) Vortragende Räthe. 
2) Telegraphen-Direktoren. 
J. Reichs-Eisenbahn-Amt. 
1) Räthe. 
III. Mitglieder der übrigen Reichsbehörden. 
A. Reichskanzler-Amt. 
1) Ständige Hülfsarbeiter . 
2)     Büreauvorsteher 
3) Geheime expedirende Sekretäre, Kalkulatoren und Registratoren, kanzier- 
sowie  Kanzleivorsteher. 
4) Mitglieder » 
Büreauvorsteher sdes Statistishen Anns. 
31“
        <pb n="196" />
        — 172 — 
B. Reichstag. 
1) Büreaudirektor. 
2) Registratoren. 
Vorsteher des Stenographenbüreaus. 
3 Bibliothekar. 
C. Auswärtiges Amt. 
1) Ständige Hülfsarbeiter. 
2) Erxpedienten. 
k Beamte des Centralbüreaus. 
4) Beamte des Chiffrirbüreaus. 
5) Geheime Registratoren. 
6) Rendant und Buchhalter. 
7) Vorstand der Geheimen Kanzlei. 
D. Verwaltung des Reichsheeres. 
a. Servisberechtigte Militärbeamte. 
1. in Preußen. 
1) Militär-Intendanturräthe. 
Militär-Intendanturassessoren. 
3) Militär-Oberpfarrer. 
4) Divisions- und Garnisonpfarrer. 
5) Ober- und Korpsauditeure. 
6) Divisions= und Garnisonauditeure. 
7) Plankammer--Inspektor. 
2. in Sachsen. 
1) Korps-, Divisions= und Gouvernementßauditeure. 
2) Ober-, Divisions-- und Garnisonprediger. 
3) Intendanturräthe. 
4) Intendanturassessoren. 
3. in Württemberg. 
Civilreferent des Kriegsministeriums. 
3 Korps., Divisions-, Gouvernements- und Garnisonauditeure. 
- Intendanturräthe. 
4) Intendanturassessoren. 
3 Räthe beim Ober-Kriegsgericht. 
Baurath. 
b. Nicht Hereens Beamte. 
1. in Preußen. 
1) Expedirende Sekretäre und Kalkulatoren, Ober-Stabsapotheker, Registra- 
toren und Kanzleivorstände beim Kriegsministerium.
        <pb n="197" />
        — 173 — 
2) Bauinspektor als Assistent des Ministerial-Bauraths. 
3) Rendant 
4) Oberbuchhalter                                                                                                                                        5) Kassirer                                                                                                                                                                  
6) Buchhalter · 
und Rendant bei der Korpszahlungsstelle 14. Armeekorps. 
7) Vermessungsinspektor beim großen Generalstabe. 
8) Bauinspektoren als Lokal-Baubeamte. 
9) Bauinspektor für die militär-technischen Institute in Spandau. 
10) Geistliche bei dem Invalidenhause in Berlin. 
11) Geistliche bei den Kadettenanstalten. 
12 Pfarrer und Schulinspektor beim Militär-Knabenerziehungs- Institut in 
Annaburg. 
13) Professoren beim Kadettenkorps. 
14) Institutsarzt bei dem Militär-Knaben-Erziehungsinstitut in Annaburg. 
2. in Sachsen. 
1) Sekretäre und Registratoren beim Kriegsministerium. 
2) Kriegszahlmeister und Buchhalter bei dem Kriegszahlamte. 
3) Kriegsgerichtsrath beim Ober-Kriegsgericht. 
4 Professoren beim Kadettenhause. 
E. Marineverwaltung. 
1) Auditeure. 
2) Prediger. 
3 - Intendanturräthe. 
4) Intendanturassessoren. 
5) Oberingenieure. 
6) Ingenieure. 
7) Unteringenieure. 
8) Hülfsräthe in der Admiralität. 
9) Hydrographen. 
10) Geheime expedirende Sekretäre und Kalkulatoren, Geheime Registratoren 
und Geheimer Kanzlei-Inspektor in der Admiralität. 
11) Werft- 2c. Direktoren. 
12) Lehrer an der Marineschule. 
F. Rechnungehof. 
1) Revisoren und Kalkulatoren. 
2) Registratoren. 
3) Kanzleidirektor. 
G. Reichs-Oberhandelsgericht. 
1) Sekretäre.
        <pb n="198" />
        — 174 — 
H. Postverwaltung. 
) Ober-Posträthe und Postrathe. 
2) Baurath beim General-Postamt. . 
3) Geheime expedirende Sekretäre und Kalkulatoren, Geheime Registratoren 
und Kanzleidirektor beim General-Postamt. 
Rendant und Lonstder des Post-Zeitungsamts. 
spektor des Post-Zeitungsamts. 
irektor des Post-Zeugamts. 
Vorsteher des Kontrolbüreaus der Postanweisungen 2c. 
Postdirektoren. 
Postinspektoren. 
) Rendanten bei den Ober-Postkassen. 
J. Telegraphenverwaltung. 
1) Hülfsarbeiter bei der Generaldirektion. 
3 elegraphen . Direktionsräthe. 
3) Espedirende Sekretäre, Kalkulatoren, Registratoren und KanzleiInspektor 
bei der Generaldirektion. 
K. NReichs-Kisenbahn-Amt. 
1) Ständige Hülfsarbeiter. 
2) Expedirende Sekretäre, Kalkulatoren und Registratoren. 
IV. Subalternen. 
A. RNeichskanzler -Amt. 
Sekretariats= und Registraturassistenten 3r 
Geheime Kan leserrerhne beim Reichskangler Am. 
Expedirende Sekretäre und Kalkulatoren beim Statistischen Amt. 
Expedirender Sekretär und Kalkulator bei der Normal-Eichungs- 
5) Kanzleisekretär kommission. 
S———————— 
1 
— 
B. Neichetag. 
C. Auswärtiges Amt. 
1) Geheimer Registraturassistent. 
2) Kassensekretär. 
7 Geheime Kanzleisekretäre. 
4) Telegraphisten. 
D. Derwaltung des Keichshecres. 
a. Servisberechtigte Militärbeamte. 
1. in Preußen. 
1 Tutendantur-Setkete und Registratoren. 
2) Intendantur-Sekretariats= und Registraturassistenten. 
1) Kanzleisekretär.
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        — 176 — 
3) Militärgerichts-Aktuarien. 
4) Stall- und Dressirmeister bei den Reitinstituten. 
5) Sekretäre und Assistenten in den Büreaus der Festungsinspektionen, 
Inspektor des Festungs-Modellhauses in Berlin, Sekretäre und Assistenten 
bei den Fortifikationen. 
6) Korps--Stabsapotheker. 
7) Expedient in der Kanzlei des Chefs des Generalstabes der Armee. 
8) Ingeniergeographen   
9)   
Zahlmeister, Korps- und Ober-Roßärzte. 
2. in Sachsen. 
1) Intendantur. Sekretäre, Registratoren und Asststenten. 
2) Fortikations-Sekretär 
3) Ingenieurgeograph. 
4 Sekretär beim Generalstabe. 
50 Militärgerichts-Aktuar. 
6) Zahlmeister, Korps- und Ober-Roßärzte. 
3. in Württemberg. 
1) Kriegszahlmeister, Kassirer, Buchhalter, Assistent beim Kriegs-Zahlamt. 
2) Sekretär und Registratoren beim Kriegsministerium. 
3) Sekretäre, Registratoren, Kalkulatoren und Assistenten bei der Intendantur. 
4) Sekretär beim Ober-Kriegsgericht. 
5) Kanzleivorstand im Krigsministerium. 
6) Bauinspektor. 
7) Zahlmeister, Korps- und Ober-Roßärzte. 
b. Nicht servisberechtigte Beamte. 
1. in Preußen. 
1) Kalkulatoren und Kalkulaturassistenten bei der Naturalkontrole, Registratur- 
assistenten und Kanzleisekretäre im Kriegsministerium. 
2) Geheime Sekretäre und Kassenassistenten bei der General Militärkasse. 
3) Buchhalter und Kassenassistent bei der Korpszahlungsstelle 14. Armeekorps. 
4) Registrator bei dem Gouvernement in Rastatt. 
5)  Insprektor der technischen Anstalten und Registratoren beim großen Gene- 
ralstabe. 
6) Proviantmeister. 
7) Proviantamts · Kontroleure, einschließlich der Reserve · Magazinrendanten. 
8) Proviantamts-Assistenten, einschließlich der Depot-Magazinverwalter. 
9) Montirungsdepot-Rendanten. 
10 - Kontroleure. 
- Assistenten. 
12) Garnisonverwaltungs-Direktoren. 
- Ober-Inspektoren. 
14) - Inspektoren.
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        — 176 — 
15) Kasernen- Inspektoren. 
16) Baumeister als Lokal· Baubeamten. 
17) Betriebs-Inspektoren 
18) Maschinenmeister  
19) Erste Revisionsbeamte 
20) Ober-Büchsenmacher bei den Gewehrfabriken. 
21) Materialienverwalter 
22) Munitionsrevisoren 
23) Registrator bei der Atilerie-Prüfungskommision   
24) Rendanten Betriebs-Inspektoren und Materialienschreiber bei den Pulver- 
fabriken. 
25) Rendanten, Materialien= und Fabrikatenverwalter, Sekretäre und Materialien- 
schreiber bei den Artilleriewerkstätten. 
26) Inspizienten und expedirende Sekretäre bei der Ober-Militär-Examinations- 
kommission. 
27) Geheime expedirende Sekretäre und Geheime Registratoren beim General- 
auditoriat. 
28) Kanzleisekretäre daselbst. 
29) Regitrator bei der Ober-Militär--Examinationskommission. 
30) Sekretär und Registrator bei der General-Inspektion des Militär- 
Erziehungs- und Bildungswesens und Kanzlisten bei derselben. 
31) Lehrer bei dem Kadettenkorps. 
32) Civilerzieher daselbst. 
33) Rendanten beim Kadettenkorps. 
34) Rendant beim Militär-Knaben-Erziehungsinstitut in Annaburg. 
35) Rendant bei der Garnisonschule in Stralsund 
36) Rendant bei der Kriegsakademie. 
37) Kanzlist bei derselben. 
38) Büreau= und Rechnungsbeamte beim Kadettenkorps. 
39) Hülfsarbeiter bei der Berliner Kadettenhaus-Kasse. 
40) Feldwebel--Lieutenants und Hausverwalter beim Kadettenkorps. 
41) Sergeanten (Kompagnieverwalter) daselbst. 
42) Kanzleisekretär beim Kommandeur des Kadettenhauses. 
43) Hausverwallter bei der vereinigten Artillerie- und Ingenieurschule. 
44) Oekonomie= und Utensilien-Inpektor bei dem Militär-Knaben-Erziehungs- 
institut in Annaburg. 
45) Wundarzt daselbst. 
46) Verwaltungs-Inspektor bei der Militär-Roßarztschule und Vorsteher 
der Militär-Lehrschmiede. 
47) Lehrer bei den Garnisonschulen. 
48) Lehrerinnen daselbst. 
49) Lehrer beim Militär-Knaben= Erziehungsinstitut in Annaburg. 
50) Lehrer bei der Central-Turnanstalt. 
51) Ober-Lazareth-Inspektoren. 
52) Lazareth-Inspektoren. 
53) Rendant beim medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Institut.
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        — 177 — 
54) Rendanten und Inspektoren bei den Invalidenhäusern. 
55) Administratoren                                                                                                                                    56) Investoren 
57) Roßärzte bei den Remontedepots. 
58) Rechnungsführer 
2. in Sachsen. 
1) Kanzleibeamte beim Kriegsministerium. 
2) Sekretäre und Hülfsarbeiter beim Kriegszahlamte. 
3) Kupferstecher beim topographischen Büreau des Generalstabes. 
4) Sekretär, Registrator und Kanzlist beim Ober-Kriegsgericht. 
5) Proviantmeister, Proviantamts-Kontroleure, Magazinrendanten, Proviant- 
amts-Assistenten. 
6) Sektionschef, Rendant, Sekretär und Assistenten beim Montirungsdepot. 
7) Garnisonverwaltungs-Direktor, Ober-Inspektoren, Garnisonverwaltungs- 
und Kasernen-Inspektoren. - 
8) Ober- Lazareth= und Lazareth-Inspektoren. 
  
 
9) Lehrer bei dem Kadettenkorps. 
10) Rendant, Assistent und Feldwebel-Lieutenants bei dem Kadettenkorps. 
11) Rektor, Oberlehrer, ständige und Hülfslehrer, Hausinspektor bei der 
Lehr, und Erziehungsanstalt zu Klein-Struppen. 
12) Direktor, ständige und Hülfslehrer bei der Garnisonschule in Dresden. 
13) Lehrer an der Gornisenschule in Königstein. 
14) Ober-Apotheker. 
15) Betriebs-Inspektor, Sekretär bei den technischen Instituten der Artillerie. 
3. in Württemberg. 
1) Kanzlisten des Kriegsministeriums. 
2 Rendant und Sekretär beim Artilleriedepot. 
3) Lehrer an der Kadettenschule. 
4) Proviantmeister, Kontroleur und Assistenten, einschließlich der Depot- 
Magazinverwalter. 
5) Rendant, Kontroleur und Assistent beim Montirungsdepot. 
6) Garnisonverwaltungs-Direktor, Ober-Inspektoren, Verwaltungs- und 
Kasernen-Inspektoren. 
7) Ober-Lazareth- und Lazareth-Inspektoren. 
E. Marineverwaltung. 
1) Gerichts-Aktuarien. 
2) Zahlmeister. 
3) Unterzahlmeister. - 
4) Intenantur= Sektetäre und·Registratoren. 
5) Geheime Registratur-Assistenten in der Admiralität. 
6) Geheime Kanzleisekretäre daselbst. 
7) Zeichner in der Admiralität. 
Reichs-Gesetzbl. 1878. “
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        — 178 — 
8) Rendanten bei den Werften 2c. 
9) Kontroleure. 
10) Werftsekretäre. 
11) Marinelazareth-Apotheker. 
12) Garnisonverwaltungs., Kasernen., Ober- und Lazareth- Inspektoren. 
13)  Schiffslazareth. Depotverwalter. 
14) Lootsenkommandeure. 
F. Rechnungshof. 
1) Kanzieisekretäre. 
G. Reichs-Oberhandelsgericht. 
1) Kanzleisekretäre. 
H. Postverwaltung. 
1) Geheime Kanzleisekretäre beim General= Postamte. 
2) Registratur= und Kanzlei= Assistenten beim General- Postamte. 
3) Büreau- und I. Klasse 
4) Rechnungsbeamte II. 
bei dem Post-Abrechnungsbüreau mit dem Auslande 2c. 
5) Kontroleur 
6) Kassirer bei dem Post-Zeitungs-Amte.                                                                                       7)  Sekretäre 
8) Assistenten 
9) Büreau= und I. Klasse 
10) Rechnungsbeamte II. 
bei den Ober-Postdirektionen. 
11) Kanzlisten bei den Oher. Postdirektionen. 
12)  Buchhalter bei den Ober-Postkassen. 
14) Kassirer bei den Ober-Postanstalten. 
15) Expeditionsvorsteher bei größeren Postämtern (Ober-Postsekretäre). 
16) Poststeher der Postverwaltungen (Postmeister). 
 
 
  
17  Postsekretäre.                                                                                                                                         18)  Sekretariats- Assistenten. 
      
19) Vorsteher von Postexpeditionen (Postexpediteure). 
20 Postamts. Assistenten 
J. Telegraphenverwaltung. 
1) Etatsmäßige Büreau. Hülfsarbeiter, Registratur- Assistenten und Kanzlei- 
sekretäre bei der Generaldirektion. 
2) Büreaubeamte I. und II. Klasse bei dem Abrechnungsbüreau. 
3) Lehrer der Telegraphenschule. 
4) Büreau- und Rechnungsbeamte I. Klasse bei den Telegraphendirektionen.
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        — 179 — 
5) Büreau= und Rechnungsbeamte II. Klasse und Kanzlisten bei den Tele- 
graphendirektionen. 
6) Telegraphen-Inspektoren. 
7) Telegraphen Sekretäre. 
8) Ober--Telegraphisten und Telegraphisten. 
9) Telegraphen--Gehülfinnen 
(im Großherzogthum Baden). 
K. Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 
1) Büreaubeamte. 
2) Kanzlisten. 
L. Reichs-Eisenbahn-Amt. 
1) Kanzleisekretäre. 
V. Unterbeamte. 
A. Reichskanzker-Amt. 
1) Botenmeister 
2) Kastellan 
3) Boten beim Reichskanzler-Amt. 
4) Portier 
5) Lausdiener # 
6) Kanzleidiener beim Statistischen Amt. 
7) Hausdiener bei der Normal- Eichungskommission. 
B. Reichstag. 
1) Hausinspektor. 
2) Botemmeister. " 
3) Thürsteher. - 
4) Haussdiener. 
. C. Auswärtiges Amt. 
1) Bötenmeister. 
2) Kanzleidiener. 
3) Portiers. 
4) Hausdiener. 
D. Verwaltung des Keichsheeres. 
a. Servisberechtigte Militärbeamte. 
1. in Preußen. 
1) Divisions- und Garnisonküster. 
2) Wallmeister. 
1#•
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        — 180 — 
3) Zeughaus-Büchsenmacher. 
4) Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten. 
5) Büchsenmacher und Sattler. 
2. in Sachsen. 
1) Oberaufseher bei den Montirungsdepots. 
2) Militärküster. 
3) Materialienschreiber bei den technischen Instituten der Artillerie. 
4) Büchsenmacher bei den Artillerie-Werkstätten. 
5) Wallmeister. 
6) Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten. 
7) Büchsenmacher und Satller. 
3. in Württemberg. 
1) Zeughaus- Büchsenmacher. 
2) Zeugfeldwebel. 
3) Zeugsergeanten. 
4) Büchsenmacher und Sattler. 
b. Nicht servisberechtigte Beamte. 
1. in Preußen. 
1) Kastellan und Botenmeister beim Kriegeministerium. 
2) Kanzleidiener und Portiers daselbst. 
3) Büreaudiener bei den Intendanturen. 
4) Kassendiener bei der General- Militärkasse und der Korps- Zahlungsstelle 
    14. Armeekorps. 
5) Gouvernementsdiener in NMastatl 
6) Botenmeister, Kanzleidiener, Hausdiener und Portiers, Heizer und 
Heizergehülfe beim Generalstabe. 
7) Backmeister, Mühlenmeister, Magazin-Ober- und Ausseher, Maschinisten, 
Büreaudiener und Wächter bei den Magazinverwaltungen 
8) Packmeister, etatsmäßige Magazin-Arbeiter und Nachtwächter bei den 
Montirungsdepots. 
9) Kasernen- und sonstige Aufseher, Röhrmeister in Weißenfels. 
10) Kasernenwärter und Kasernendiener. 
11) Maschinisten, Heizer und Waschmeister in den Garnison-Waschanstalten. 
12) Kanzlei= und Kassendiener, Boten, Ofenheizer bei den Garnisonverwal- 
tungen. 
13) Portier, Hausmeister, Hausdiener und Wächter daselbst. 
14) Werkmeister, Maschinenaufseher und Heizer bei den Gewehrfabriken. 
15) Portiers Nachtwächter und Haubßdiener daselbst. 
16) Portiers, Hausdiener, Büreaudiener, Nachtwächter bei den Artilleriewerk- 
stätten, der Geschützgießerei und dem Feuerwertslaboratorium. 
17) Baugefangenen-Ober- und Unterausseher.
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        — 181 — 
18) Kanzleidiener, Kassendiener, Büreaudiener, Kanzleibote und Hausdiener 
bei der General- Inspektion des Militär-Erziehungs- und Bildungswesens, 
der Ober-Examinationskommission, dem General-Auditoriat, der Kriegsaka- 
demie, dem Kadettenkorps, der Central-Turnanstalt und der Militär-Roß. 
arztschule. 
19) Hausdiener, Klassendiener, Portiers und Kustos bei der Artillerie- und 
Ingenieurschule. · 
20) Hausmänner, Krankenwärter, Gärtner undRöhrmeister bei dem Knaben- 
Erziehungsinstitut in Annaburg. 
21) Hauswärter Schulvogt und Kastellan bei den Garnisonschulen. 
22) Klassenwärter, Aufwärter, Lazarethwärter, Tafeldecker, Portiers, Gärtner 
und Nachtwächter bei dem Kadettenkorps. 
23) Portiers und Aufseher bei der Kriegsakademie, der Central-Turnanstalt 
und Militär-Roßarztschule. 
24) Maschinisten und Heizer bei den größten Lazarethen. 
25) Civilkrankenwärter und Portiers in den Lazarethen. 
26) Hausknechte daselbst. 
27) Portier, Aufwärter, Hausdiener und Heizer beim medizinisch-chirurgischen 
Friedrich-Wilhelms Institut. 
28) Küster, Todtengräber und Civilkrankenwärter beim Invalidenhause in 
Berlin. 
29) Futtermeister bei den Remontedepots. 
2. in Sachsen. 
1) Kanzleidiener, Hausmann beim Kriegsministerium. 
2) Kassendiener beim Kriegs-.Zahlamte. 
3) Büreaudiener bei der Intendantur. 
4) Aufwärter beim Generalstabe und Ober-Kriegsgericht. 
5) Ober= und Aufseher, Mühlen- und Backmeister, Büreaudiener bei den 
Magazinverwaltungen. 1 
6) Poliere, Kasernen= und Maschinenwärter bei den Garnisonverwaltungen. 
7) Aufseher beim Militärarrest in Dresden. 
8) Maschinenwärter beim Garnisonlazareth daselbst. 
9) Aufwärter und Krankenwärter beim Kadettenhause. 
10) Aufseher und Hausmann bei der Lehr- und Erziehungsanstalt in Struppen. 
11) Apothekenstößer. 
12) Thorwärter bei den technischen Instituten der Artillerie. 
13) Aufseher beim Montirungsdepot. 
3. in Württemberg. . 
1) Kanzlei-, Kassen-, Büreaudiener beim Kriegsministerium, der Intendantur, 
dem Ober-Kriegsgericht und dem Kriegs-Zahlamt. 
2) Materialienschreiber und Büreaudiener bei dem Artilleriedepot. 
3) Diener der Kadettenschule. 
4) Backmeister, Ober- und Aufseher, Büreaudiener bei den Magazinver- 
waltungen.
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        — 182 — 
5) Packmeister und Aufseher beim Montirungsdepot. 
6) Kasernenaufseher und Wärter. 
7) Wärter und Hausknecht bei den Lazarethen. 
E. Marine-Verwaltung. 
1) Botenmeister in der Adrniralität. 
2) Geheime Kanzleidiener. 
3) Portiers. 
4) LHuediener. , 
5) Büreaudiener beim Rechnungs-Dezernat resp. der Intendantur. 
6) Zeichner bei den Werften 2c. 
7) Werkmeister. 
8) Werftbüreau-Assistenten. 
9) Schleusenmeistergehülfe. 
10) DoRckmeister. 
11) Schleusenmeister. « 
12) Magazin-, Bauaufseher, Schleusent und Dockwärtet. 
13 Horierg, Büreau= und Kassendiener. 
14) Gefängniß., Kasernen= und Krankenwärter. 
15) Lazarethportiers. 
16) Aufseher der Marineschule. 
17) Portier. 
18) Marineküster. 
19) Oberlootsen. 
20) Steuermann des Lootsenschooners. 
21) See- und Hafenlootsen. 
22) Schiffsführer des Feuerschisses. 
23) Steuermann. 
24) Marineverwalter. 
25) Deckoffiziere I. Klasse. 
27) Zeugfeldwebel. 
28) Zeugsergeanten. 
       F. Rechnungshof.                                                                                                                                      1) Kanzlerdiener 
G. Reichs-Oberhandelsgericht. 
1) Botenmeister.                                                                                                                                  
  
2) Kanzleidiener. 
3) Hausdiener. 
                                                                                  H. Postverwaltung                                                        1) Kastellane 
2) Botenmeister 
3) Kanzleidiener) bei dem General-Postamte. 
  
4) Portiers 
5) Hausdiener
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        — 183 — 
6) Unterbeamte bei dem Post-Abrechnungsbüreau mit dem Auslande rc. 
7) Botenmeister bei dem Post-Zeitungsamte.                                                                                    8) Boten  
9) Unterbeamte bei den Ober-Postdirektionen. 
10)) Briefträger in Berlin. 
11) Unterbeamte für den Büreau- und den Ortsbestellungsdienst bei den Lokal- 
Postanstalten. 
12) Postkondukteure und Postbegleiter. 
13) Packetträger. 
14) Landbriefträger 
J. Telegranhen-Verwaltung. 
1) Kastellan bei der General--Telegraphendirektion. 
2) Kanzleidiener daselbst. 
3) Portier daselbst. 
4) Hausdiener daselbst. 
5) Unterbeamte bei den Telegraphendirektionen. 
6) Telegraphenboten. 
K. Verwaltung des Reichs= Invalidenfondes. 
1) Unterbeamte. 
L. Reichs-Eisenbahn-Amt. 
1) Kanzleidiener.
        <pb n="208" />
        — 184 — 
(Nr. 944.) Gesetz betreffend die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. 
Vom 28. Juni 1873. " 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. . 
An Stelle des §. 17 des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauf- 
fahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Okto- 
ber 1867 tritt die folgende Bestimmung: 
Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt sind zur 
Ausübung des Rechts, die Reichsflagge zu führen, auch ohne Eintragung 
in das Schiffsregister und Ertheilung des Certifikats befugt. 
§. 2.  
Die Aenderung des Namens eines in das Schiffsregister eingetragenen 
Schiffes soll nur aus ganz besonders dringenden Gründen gestattet werden. Sie 
bedarf der Genehmigung des Reichskanzler-Amts. « 
§.3.  
Jedes in das Schiffsregister eingetragene Schiff muß 
1) seinen Namen auf jeder Seite des Bugs 
und 
2) seinen Namen und den Namen des Heimathshafens am Heck 
an den festen Theilen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. 
§. 4. · 
Im Falle einer zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des §.3. hat der 
Führer des Schiffes Geldstrafe bis zu einhundertfünzig Mark oder Haft verwirkt. 
§. 5. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1874 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 28. Juni 1873. 
 (L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="209" />
        — 185 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No I9. 
Inhalt: Gesetz, betreffend den Antheil des ehemaligen Norddeutschen Bundes an der französischen Kriegskosten · 
Entschädigung. S. 185. — Additional. Postvertrag mit Schweden. S. 198.  Bekannt- 
machung, betreffend die Pharmacopoea Germanica. S. 200. 
  
  
(Nr. 945.) Gesetz, betreffend den Antheil des ehemaligen Norddeutschen Bundes an der 
französischen Kriegskosten-Entschädigung. Vom 2. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Artikel 1. 
Aus dem nach Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die französische Kriegs- 
kosten- Entschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289 ff.) dem ehe- 
maligen Norddeutschen Bunde zufallenden Antheile werden für militärische Bauten 
und Einrichtungen 13,241,000 Thaler reservirt. 
Von diesem Betrage werden dem Reichskanzler 
für das Jahr 1879 1,184,000 Thaler, 
: 1874.8 4,2 58,000 „ 
für die in der Anlage A. aufgeführten Ausgaben zur Verfügung gestellt. Die 
späteren Verwendungen sind in die Reichshaushalts-Etats der betreffenden Jahre 
aufzunehmen. 
Artikel 2. 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird zu den durch die Kriegführung wider Frankreich 
dem ehemaligen Norddeutschen Bunde erwachsenen Ausgaben ermächtigt, soweit 
dieselben die durch die Gesetze vom 21. Juli 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 491), 
29. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 619) und 26. April 1871 (Bundes- 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 33 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1873.
        <pb n="210" />
        — 186 — 
Gesetzbl. S. 91) festgestellten Beträge von 120 Millionen, 100 Millionen und 
120 Millionen Thalern überschreiten. Als durch den Krieg erwachsene Ausgaben 
sind auch diejenigen Ausgaben anzusehen, welche durch die Abfindungen der 
mobil gewesenen Truppen und der Ersatztruppen mit den Kriegs und bezie- 
hungsweise Friedenskontingenten zur Bekleidung und Ausrüstung entstehen. 
§. 2. 
Die Einlösung der auf Grund der gedachten Gesetze ausgegebenen Schuld- 
verschreibungen des vormaligen Norddeutschen Bundes wird nachträglich geneh- 
migt/ soweit die Genehmigung nicht schon durch das Gesetz vom 28. Oktober 
1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 343) erfolgt ist. 
§. 3. 
Soweit die Ausgaben (§§. 1 und 2) nicht durch den Erlös der auf Grund 
der im §. 1 gedachten Gesetze ausgegebenen Schuldverschreibungen gedeckt worden 
sind, auch nicht nach den Bestimmungen in Artikel V. des Gesetzes, betreffend 
die französische Kriegskosten. Entschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetbl. 
S. 289) zu ersetzen sind, wird der Reichskanzler ermächtigt, die erforderliche 
Deckung aus dem Ueberschuß der Darlehnskassen, den freiwilligen Beiträgen zu 
den Kraegekosten und aus dem nach Artikel VI. des gedachten Gesetzes dem ehe- 
maligen Norddeutschen Bunde zufallenden Antheil an der franßösischen Kriegs- 
kosten-Entschädigung, kunschliegich der Qinserträge dieses Antheils, zu entnehmen. 
§. 4. 
Dem Reichstage ist bei der nächsten ordentlichen Zusammenkunft desselben 
über die Ausführung dieser Bestimmungen (§§. 1 bis 3) Rechenschaft zu geben. 
Soweit die Ausführung dann noch nicht erfolgt ist, bleibt hinsichtlich der Fort- 
dauer der im Vorstehenden dem Reichskanzler ertheilten Ermächtigung (§§. 1 
bis 3) gesetzliche Anordnung vorbehalten. 
§. 5. 
Aus dem nach Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die französische Kriegs- 
kosten. Entschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs. Gesetzbl. S. 289 ff.) dem ehe-  
maligen Norddeutschen Bunde, Baden und Südhessen zufallenden Antheile wird 
dem Reichskanzler zur Wiederherstellung der Kriegsbereitschaft des Heeres, sowie 
zur Erhöhung der Schlagfertigkeit desselben unter Anrechnung der zu diesem 
Zwecke bereits zur Verwendung gelangten Summen zu den in der Anlage B. 
- aufgeführten Ausgaben für die Jahre 1873 und 1874 der Betrag von 
106,846,810 Thalern zur Verfügung gestellt. Soweit in diesen Jahren der vor- 
stehende Betrag nicht zur Verwendung gelangt, bleibt gesetzliche Anordnung vor- 
behalten. 
Spätestens bei der Berathung des Etats für das Jahr 1875 ist dem 
Reichstage über die bis dahin stattgehabte Ausführung der vorstehenden Bestim- 
mung Rechenschaft zu geben.
        <pb n="211" />
        — 187 — 
Artikel 3. 
Aus dem nach Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die französische Kriegs- 
kosten-Entschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289 ff.) dem ehe- 
maligen Norddeutschen Bunde zufallenden Antheile ist zunächst der Betrag von 
50 Millionen Thalern an die Bundesstaaten nach dem Maßstabe zu vertheilen, 
welcher in dem durch das Gesetz vom 13. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 211) 
festgestellten Haushalts. Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870 der 
Vertheilung der Matrikularbeiträge zu Grunde gelegt ist. Bei einer stattfindenden 
weiteren Vertheilung, zu welcher der Bundesrath ermächtigt wird, kommt gleich- 
falls der im Vorstehenden festgestellte Vertheilungsmaßstab zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="212" />
        — 188 — 
Anlage 4A. 
Üeberschlag 
der Kosten, welche zur Ergänzung der Magazin., Garnison= und Lazareth= 
Einrichtungen, sowie zur Vervollständigung der artilleristisch-technischen 
Anstalten 289 ff.) die ehe- des vormaligen Norddeutschen 
" Bundes erforderlich sind. » 
  
Gegenstand. 
Darauf werden bewilligt: 
  
für 1873 
Thlr. 
für 1874 
Thlr. 
  
A. Magazin-Neubauten, Bäckerei= und Mühlen- 
Anlagen. 
1) Beim Proviant-Amt in (Bundes-Gesetzbl. i. Pr.: 
a) Neubau eines bombensicheren Proviant- 
Magazins auf Herzogs-Acker; 
b) desgleichen einer bombensicheren Bäckerei mit 
10 Wasserheizungs-Oefen nebst 2 Knet- 
maschinen und sonstigem Zubehör; 
c) desgleichen einer Dampfmühle ermächtigt 8 Gängen 
und einer Maschine von 50 Pferdekräften, 
nebst Wohnhaus für das Mühlenpersonal. 
2) Beim Proviant-Amt in Magdeburg: 
a) Neubau elner Dampfmahlmühle mit 8 Gängen 
und einer Maschine von 50 Pferdekräften; 
b) desgleichen einer bombensicheren Kriegs- 
Bäckerei mit 10 Wasserheizungs-Oefen nebst 
2 Knetmaschinen und sonstigem Zubehör; 
c) desgleichen zweier Wohnhäuser für das in 
dem neuen Proviantamt-Etablissement auf 
dem Terrain der Stadterweiterung unter- 
zubringende Beamten-, Mühlen- und Bäckerei- 
Personal; 
d) desgleichen eines Fourage-Magazins. 
  
Latus. 
46,000 
1. Rate. 
36,000 
1. Rate. 
50,000 
2. Rate. 
40),000 
2. Rate. 
  
  
82,000 
  
90,000
        <pb n="213" />
        — 189 — 
  
Gegenstand.  
 Darauf werden bewilligt: 
  
  
  
  
  
für 1873 für 1874 
br. A 
· Traiisport»..». 82,000 90,000 
3) Neubau eines Kriegs-Magazins in Torgau auf 
dem von der Festungsbehörde dazu angewiesenen . —- 
Terrain, nach überschläglicher Kostenermittelung 14,000 20,000 
- .,., 1. Rate. 2. Rate. 
4) Neubau einer Dampfmahlmühle mit 8 Gängen 
und einer Maschine von 50 Pferdekräften, nebst - 
Wohnhaus für das Mühlenpersonal in Posen«."16,000 20,000 
. s « I. Rate. 2. Rate. 
5) Neubau einer bombensicheren Kriegsbäckerei mit 
10 Wasserheizungs-Oefen, nebst 2 Knetmaschinen . .- 
und sonstigem Zubehör, in Neisse 10,000 
Z "„ · E 1. Rate. 2. Rate. 
6) Neubau einer Dampfmahlmühle mit 5 Gängen 
und einer Maschine von 35 Pferdekräften, nebst 
Wohnungen für das Mühlenpersonal, in Wesel 
1. Rate. . Rate. 
7) Beim Proviant- Amt in, Köln. 
a) Neubau einer Dampfmahlmühle mit 8 Gängen 
und einer Maschine von 50 Pferdekräften, 
nebst Wohnungen für das Mühlenpersonal; 
b) Neubau eines bombensicheren Proviant= 
Magains“ ,..s-«-J-«."-:--iss. 
c) desgeichen eines bombensicheren Proviant- 
Magazins in Deutz; " 
d) desgeichen eines Rauhfourage -Magazins in 
Deutz. - 
18,000 30,000 
* 1. Rate. 2. Rate. 
B. Bau von Kasernen, Pferdeställen, Exerzier= 
häusern und sonstigen Garnison-Anstalten. 
1) Bau eines Kasernements und Einrichtung des 
Uebungsplatzes für das neu errichtete Eisenbahn- 
Bataillon in Berlllnn — 100,000 
1. Rate.
        <pb n="214" />
        — 190 — 
" 
  
Gegenstand. 
Darauf werden bewilligt: 
  
  
  
für 1873 für 1874 
Tblr. Thlr. 
Transport 150,000 290,000 
2) Bau einer Kaserne in Weichselminde — 8 
1. Rate. 
3) Bau einer Bataillons-Kaserne in Thorn .. ... . — 1100 000 
. Rate. 
4) Bau einer Bataillons-Kaserne in Stettin — 1100,00 
. Rate. 
5) Bau einer Kaserne für das Garde-Fuß. Artillerie- 
Regiment in Spandau — 150,000 
1. Rate. 
6) Bau einer Kaserne für eine Abtheilung des 
Brandenburgischen Feld-Artillerie- Regiments 6 
Nr. 3 in Frankfurt a.d0. — 100,000 
1. Rate. 
7) Neubau eines Oekonomiegebäudes in Magdeburg 20,000 5,000 
1. Rate. Letzte Rate. 
8) Neubau einer Garnison-Waschanstaltin Magdeburg — 20000 
1. Rate. 
9) Neubau einer Kaserne für die Fahrer der Ar- , 
tillerie in Erfurt 20,000 10,000 
10) Erweiterung des Landwehr-Zeughauses in Glogau 10,000 — 
11) Neubau von Artillerie-Pferdeställen in Wesel.. 20,000 20,000 
12) Neubau einer Dampf.Waschanstalt daselbst . — 20,000 
13) Bau einer Bataillons-Kaserne in Köln... — 1100 000 
. Rate. 
14) Erweiterung der Marienthaler Kaserne in Aachen — 1 40 000 
Rate. 
15) Bau eines Kavallerie = Kasernements in Saar- ’ 
brücken..................................... — 150,000 
1. Rate. 
16) Bau eines Kasernements nebst Stallungen für 
3 Eskadrons in Flensburg .. ......... ...... — 150,000 
1. Rate. 
Latus 220,00000
        <pb n="215" />
        — 191 — 
  
Gegenstand. 
Darauf werden bewilligt: 
  
  
  
  
  
für 1873 für 1874 
Thlr. Thlr. 
Transport 220,000 1,275,000 
17) Be eines Eperzierhauses in Altona inkl. Grund- 
stückserwerbtbtt — 25,000 
18) Bau einer Bataillons - Kaserne in Hildesheim.. — 100000 
1. Rate. 
19) Bau von Kasernen für 3 Bataillone in Han- 
nover — 250,000 
1. Rate. 
20) Erweiterung des Kavallerie= Kasernements in 
Lüneburg . . .. — 80,000 
1. Rate. 
21) Neubau einer Garnison-Waschanstalt in Kassel — 25,000 
22) Neubau einer Kaserne für ein Infanterie-Bataillon 
in Berlin — 100,000 
1. Rate. 
23) Desgleichen für ein Feld-Artillerie-Regiment in 
Berlin..................................... — 200,000 
1. Rate. 
24) Desgleichen für ein Infanterie- Bataillon in 
.Potsdam.................................. — 100, 000 
1. Rate. 
25) Desgleichen für 2 Eskadrons in Potsdam. .... — 120,000 
- 1. Rate. 
26) Desgleichen für ein Kavallerie-Regiment in Tilsit — 200,000 
1. Rate. 
27) Desgleichen für ein Bataillon in Küstrin — 100,000 
1. Rate. 
28) Desgleichen einer Artillerie= Kaserne in Mag- 
deburg1. — 100,000 
1. Rate. 
29) Desgleichen für ein Bataillon in Liegnitz. — 100,00 
1. Rate. 
30) Desgleichen für 2 Eskadrons in Neuhaus bei 
Paderborn . . — 100,000 
I. Rate. 
Latus ..... 220,000 2,875,000
        <pb n="216" />
        — 192 — 
  
Darauf werden bewilligt: 
  
  
  
Gegenstand. für 1873, für 1874 
Thlr. Thlr. 
Transport. Z . 220,000 2,875,000 
31) Erweiterung des städtischen Kasernements in ,... 
Bremen .................................... — 60,000 
1. Rate. 
32) Neubau einer Bataillons-Kaserne in Harburg — 100,000 
1. Rate 
33) Erweiterung der Artillerie-Kaserne in Hannover — 1  
    
34) Neubau einer Artillerie-Kaserne in Kassel —- 15sz 000 
'-7! 1. Rate. 
35) Neubau einer Kavallerie-Kaserne in Parchim. 200,000 00,000 
36) Neubau einer Kaserne für ein Interanterie Regi- " 
ment in Leipzig . ... — 200,000 
1. Rate. 
37) Neubau einer Kaserne für 2 Infanterie Ba- - 
taillone in Bautzen  — 150,000 
1. Rate. 
38) Erweiterung des Landwehr- Zeughauses in Zittau 20,000, 20,000 
C. Ergänzung des Materials der Belagerungs- 
Lazarethe und Bau von Lazarethen. 
1) Zur Erwerbung von Bauplätzen für Kriegs- 
Lazarethe und für Feststellung von Plänen und 
Anschlägen  werden bewilligt für die Orte:  
    a) Glogau............................... 40,000 — 
     b) Küstrin —        · 40,000 siie 
     c) Ehrenbreitstein ......................... 50,000 — 
.....d) ..Köln................... 45,000 — 
2)  Zur Erwerbung eines Bauplatzes für ein zweites 
Garnison-Lazareth bei Berlin und für Feststel- 
lung von Plänen und Anschlägen 84,000 — 
3) Neubau eines Garnison- Lazareths in Bautzen. 25,000 25/,000 
4) Umbau und Einrichtung eines Hauses in Zittau  
zu einem Lazareth für ein Infanterieiment-Regiment iment 20,000 — 
5) Umbau und Einrichtung eines Hauses in Meißen * 
zu einem Lazareth für ein Jäger-Bataillon 10,000 — 
Latus. 754,000 3,740,000
        <pb n="217" />
        — 193 — 
  
Gegenstand. 
Darauf werden bewilligt: 
  
für 1873 
Thlr. 
für 1874 
Thlr. 
  
Transport 
D. Bau von Train-Wagenhäusern und von 
Dienstwohnungen für das Traindepot-Personal. 
1) Zum Neubau von Train.Wagenhäusern: 
       in Berlin 20,000 Thlr., 
        "    Magdeburg 
        "     Posen  
        "     Breslau 
        "     Münster 
 
 
 
 
 
      "      Koblenz. 16,000 
      "      Karlsruhe und Darmstadt. 90,000 
      "      Dresden . ..  
 
 
 
 
 
 
  
Die Positionen übertragen sich gegenseitig. 
2) Zum Neubau von Dienstwohngebäuden für das 
Traindepot-Personal: 
in Königsberg ............... 
       ·Mageburg............... 16 
    . Rendsbutg .. ............. 16,0000 
        Kassel. 16,000 
Die Positionen übertragen sich gegenseitig. 
3) Zum Ausbau des Gießhauses in Karlsruhe zu 
gleichem Zwecke — wie zu 2 
E. Bau von artilleristisch -technischen Etablisse- 
ments und von Dienst= resp. Arbeiterwohnungen 
bei den technischen Instituten der Artillerie. 
1) Zur Herstellung eines Speisesaales für die Ar- 
beiter und einiger für den vergrößerten Betrieb der 
Geschützgießerei erforderlichen Dienstwohnungen. 
2) Errichtung eines besonderen Laboratoriums zur 
Herstellung von Säulen- Zündern beim Feuer- 
werks-Laboratorium . . . ... 
3) Beschaffung von Wohnungen für die Arbeiter 
der technischen Institute der Artillerie. .. ... ... 
  
Summe . . ... 
Reichs-Gesetzbl. 1873.
        <pb n="218" />
        — 194 — 
Anlage B. 
Ueberschlag 
der Kosten, welche für die Wiederherstellung der vollen Kriegsbereitschaft 
der Kontingente des ehemaligen Norddeutschen Bundes Badens und 
Süd-Hessens und die damit verbundenen Bauten und Beschaffungen 
erforderlich sind. 
  
Gegenstand. 
I. Bekleidung der Armee. 
1) Ersatz der bei den mobilen Truppen auf Märschen, in Ge- 
fechten 2c. unverschuldeter Weise verloren gegangenen Be- 
kleidungs-- und Ausrüstungsstücke . . ... . ... 
2) Entschädigung. nach den Friedenstragezeiten für kranke und 
verwundete Mannschaften der mobilen Armee, welche Ersatz- 
truppen attachirt waren 
3) Zur Ergänzung und Erhöhung der Tuchvorräthe, welche für 
den Fall einer Mobilmachung bereit zu halten sind, sowie 
zu extraordinären Aushülfen und zur Bekleidung der bis 
zum 1. Juli 1873 neuformirten Truppentheille 
II. Garnison-Verwaltungswesen. 
1) Zum Ersatz von Utensilien, welche aus Kasernementsbeständen 
zum Gebrauch für Kriegsgefangene hergegeben und abgängig 
geworden sind ... . . . . . . . . . . .. 
2) Zu den Kosten für die in Folge der Einführung neuer, weiter 
tragender Handfeuerwaffen und Geschütze gebotene Erwerbung 
und Erweiterung der Infanterie- und Artillerie= Schießplätze 
II. Militär-Lazarethwesen. 
1) Retablissement der Feldlazarethe und Sanitätsdetachements 
an Instrumenten, Verbandmitteln, Utensilien, Drucksachen 2c. 
2) Retablissement des Belagerungs-Lazarethmaterials in Rastatt 
  
Geldbetrag. 
#. 
10,7 18,286 
1,618,359 
871,855 
15,000 
1,650,000 
293,300 
560 
15,067, 360
        <pb n="219" />
        Gegenstand b. Geldbetrag. 
Thlr. 
Transport. 15,067,360 
3) Verpflegung und Arzneikosten für Kranke und Verwundete 
der mobilen Armee, welche nach dem 1. Juli 1871 noch in 
Lazarethen des Inlandes sich befunden, resp. in Folge Wieder- 
aufbrechens von Wunden oder nachträglichen Hervortretens 
körperlicher Leiden in die Lazarethe aufgenommen worden 
sind oder werden 350,000 
4) Badekurkosten für verwundete und kranke Mannschaften vom 
Feldwebel abwärts . .. 300,000 
5) Für die den Verwundeten beschafften künstlichen Glieder 2c. 39,000 
IV. Unterhaltungskosten der Lazarethgebäude. 
Desinfizirung und Instandsetzung von zu Reserve-, Gefangenen- 
und Etappen-Lazarethen benutzten Lokalen vor deren Rückgabe 
in den gewöhnlichen Gebrauch, einschließlich der auf Grund des 
Kriegsleistungsgesetzes zu zahlenden Entschädigungen. 364,050 
V. Militärgeistlichkeit. 
Zur Ergänzung der im Felde entstandenen Verluste an Militär- 
Gesang= und Gebetbüchen .. ·.......... 20,000 
VI. Instandhaltung der Truppen-Feldgeräthe. 
1) Retablissement der Equipagen der großen 
Hauptquartiere und der dazu gehörigen 
Branchen  29,000 Thlr. 
2) Retablissement des Materials der Feld-Post- 
anstalten . ... . ... 37/000 
3) Retablissement der Truppen-Trains exkl. der- 
jenigen der Artillerie= und der Pionier- 
bataillone, zur Beschaffung von Kompagnie- 
und Eskadrons-Packwagen und Medizinwagen 
in Stelle von Pack= resp. Medizinkarren 
und Packpferden, das Retablissement der 
übrigen voraufgeführten Fahrzeuge, Ver- 
mehrung von Schanzzeug, Beschaffung von 
Apparaten zum Zerstören der Eisenbahnen 1,365,000 
Latus ..... 1/431,000 Thlr.1 
4
        <pb n="220" />
        — 196 — 
  
Gegenstand. 
Transport .... . 
4) Retablissement der Trainbataillone und Feld- 
lazarette . .... . . ... . .. 
5) Retablissement des Materials von vier Land- 
wehrdivisionen inkl. Administrationstrains. 
6) Fahrzeuge 2c., Requisiten an Eisenbahn-Bau- 
material für das Eisenbahnbataillon 
7) Retablissement der für die französischen 
Kriegsgefangenen in Gebrauch gewesenen 
Zelte 
1,980,000 
437,000 
186,000 
50,000 
VII. Reisekosten, Vorspann= und Transportkosten. 
Beihülfen für Offiziere und Beamte zu den Kosten für Reifen x. 
    
behufs Heilung ihrer  aus dem Felde herrührenden Leiden 
VIII. Artillerie= und Waffenwesen. 
1) Zum Retablissement, zum Ersatz und zur Aptirung des besseren 
Theils der Zündnadelgewehre, sowie zum Ersatz der ver- 
brauchten Munition . .... ..... . .. . 
2) Zur Beschaffung einer Ersatzgarnitur Gewehre für die in 
ihrer Gesammtheit vollständig kriegsbrauchbar nicht mehr zu 
erachtenden Zündnadelgewehre 
3) Zur Beschaffung der zugehörigen Metallpatronen resp. der 
Materialien zu denselben ... 
4) Zum schleunigen Retablissement des während des Krieges 
abgenutzten Feld-Artilleriemateris 
5) Zum Ersatz des in seiner vollständigen Kriegsbrauchbarkeit 
 
 
 
 
  
 
angezweifelten Artilleriematerials: 
a) für 344 Batterien und 174 Munitionskolonnen der be- 
stehenden Organisatioon ::. 
b) für 47 Batterien der provisorischen Formatio " 
6) Zur Beschaffung der zugehörigen Munition: 
a) für die Batterien und Kolonnen der bestehenden Organisation 
b) für die der provisorischen Formation. 
7) Zum Retablissement des zu den geführten Belagerungen in 
Gebrauch gewesenen Materials an Geschützen und Fahrzeugen 
1, 431,000 Thlr. 
  
Geldbetrag. 
Tblr. 
16,140,410 
4,090,000 
500,000 
6,a08,000 
34,740,000 
9, 300, 00 
2,962,200 
16,454,000 
1,474,000 
2,984,800 
356,400 
750,000 
95, 159,810
        <pb n="221" />
        Gegenstand. 
Transport 
8) Zum Bau von Aufbewahrungsräumen für das vermehrte 
Material an Gewehren, Geschützen, Fahrzeugen  X. ........ 
9) Zur Verlegung und Erweiterung der  Zündspiegelfabrik in 
 Spandau 
IX. Technische Institute der Artillerie. 
1) Für die Erweiterung der Artilleriewerkstatt in Spandau; 
2) zur Wiederherstellung der im Februar 1871 bei derselben 
abgebrannten Holzarbeiterwerkstatt; 
3) für die Erweiterung der Artilleriewerkstatt zu Deutz; 
4) für die Erweiterung der Artilleriewerkstatt zu Danzig; 
5) für die Erweiterung der Geschützgießerei zu Spandau, ein- 
schließlich der Herstellung einer zweiten Geschütz-Bohrwerkstatt; 
6) für des Erweiterung des Feuerwerks-Laboratoriums in 
Spandau; 
7) für die Erweiterung der bestehenden Pulverfabriken und Ein- 
richtungen derselben zur Anfertigung des neuen Gewehr- und 
Geschützpulvers; 
8) zur Herstellung einer neuen Munitionsfabrik bei Siegburg 
9) zur Herstellung einer neuen Pulverfabrik bei Hanau; 
10) zum Neubau von Unterkunftsräumen für Geschütze und Ge- 
wehre und zur Vermehrung der Materialien und Geräthe 
der technischen Artillerie-Institute im Bezirk des 12. Armee- 
 
korps. 
11) Vermehrung der Materialienbestände bei den technischen In- 
stituten der Artillerie .. 
X. Bau und Unterhaltung der Festungen. 
Zur Unterbringung und Unterhaltung des Ingenieur Belagerungs- 
parts der Train-Feldgeräthe und Schanzzeugkolonnen der 
Pionierbatillone und der Fahrzeuge der Telegraphenabthei= 
lungen................................................. 
  
  
  
Geldbetrag. 
Thlr. 
95,159,810 
5,500,000 
190,000 
5,103,000 
300,000 
594,000 
106,846,810
        <pb n="222" />
        — 198 
(Nr. 946.) II. Additional- Vertrag zu dem 
Postvertrage zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde und Schweden 
vom 23./24. Februar 1869. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und 
Seine Majestät der König von Schweden 
und Norwegen, in der Absicht, für den 
Postverkehr zwischen Deutschland und 
Schweden weitere Erleichterungen herbei- 
zuführen, haben die Vereinbarung eines 
Additional · Vertrages zu dem Post- 
vertrage vom 23./24. Februar 1869 be- 
schlossen und für diesen Zweck zu Ihren 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser: 
Allerhöchstihren General-Postdirek- 
tor Heinrich Stephan 
und 
Seine Majestät der König von 
Schweden und Norwegen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Deutschen Kaiser, König 
von Preußen, Friedrich Due, 
welche auf Grund ihrer in gehöriger 
Form befundenen Vollmachten sich über 
nachstehende Artikel geeinigt haben: 
Artikel 1. 
Das Porto für den einfachen fran- 
kirten Brief zwischen Deutschland und 
Schweden soll betragen: 
22 Groschen oder 24 Oere. 
Postkarten müssen frankirt werden. 
Dieselben werden in jeder Beziehung den 
gewöhnlichen frankirten Briefen gleich- 
geachtet, 
Nr. 945.) II. Additional-Fördrag till det 
under den 23./24. Februari 1869 
emellan Nordtyska Förbundet 
och Sverige afslutade Post- 
fördrag. 
H Maj Tyske Kejsaren och Hans 
Maj Konungen af Sverige och Norge, 
i afsigt att ästadkomma Ftterligare 
attnader i postförbindelsen emellan 
Tyskland och Sverige, hafva beslutad. 
afslutta ett II. Additional-Fördrag till 
Postfördraget af den 23./24. Februnri 
1869 och för sädant ändamäl till 
Sine Fullmäktige utnümmt: 
Hans Maj“ Tyske Kejsaren: 
Des General - Fostdirektör 
Henrik Stephan 
och 
Hans Maj“ Konungen af Sve- 
rige och Norge: 
Dess Envoyé Extraordinaire. 
och Ministre Plénipotentiaire 
hos Hans Maj“ Tyske Kejsa- 
ren, Konung All Preussen, 
Fredrik Due, 
hvilka pä grund af deras i behöri 
form befunna fullmakter hafrva öf- 
verenskommit om följande artiklar: 
Artikel 1. 
Portot för enkelt frankeradt bref 
emellan Tyskland och Sverige skalt 
utgöra: 
2## groschen eller 24 öre. 
Brefkort äro underkastade fran- 
kotväng och skola i hvarje afseende 
— lika med vanliga frankerade 
r
        <pb n="223" />
        Artikel 2. 
Das Porto für Drucksachen und 
Waarenproben zwischen Deutschland und 
Schweden wird auf 
2 Groschen oder 6 Oere 
für jede Sendung bis zum Gewichte von 
50 Grammen festgesetzt. Bei Sendungen 
von größerem Gewichte kommt für je 
50 Grammen ein weiterer entsprechender 
Portosatz zur Erhebung. 
Das Gewicht der Drucksachen darf 
500 Grammen, das Gewicht der Waaren- 
proben 250 Grammen nicht überschreiten. 
Artikel 3. 
Jede der beiderseitigen Postverwal- 
tungen bezieht ungetheilt diejenigen Porto- 
beträge, welche für gewöhnliche Briefe, 
Drucksachen und Waarenproben, sowie 
für rekommandirte Sendungen aus 
Deutschland nach Schweden und um- 
gekehrt in ihrem Gebiete erhoben werden. 
Das deutsch-schwedische Porto für 
die im Einzeltransit durch Deutschland 
oder durch Schweden beförderten Korre- 
spondenzen nach und aus dritten Ländern 
bildet keinen Gegenstand der Abrechnung 
zwischen beiden Verwaltungen. Viel- 
mehr sind der transitleistenden Verwal- 
tung nur diejenigen Beträge zu vergüten, 
welche sie selbst an fremdem Porto an 
die weiterbelegenen dritten Länder zu 
zahlen hat. 
Artikel 4. 
Der gegenwärtige Additional-Vertrag, 
welcher die gleiche Dauer haben soll, wie 
der Hauptvertrag vom 23./24. Februar 
1869, soll vom 1. Oktober 1873 ab zur 
Ausführung kommen. Mit demselben 
Termine treten alle Bestimmungen des 
199 — 
Artikel 2. 
Portot för trucksaker och varu- 
Profver emellan Tyskland och Sve- 
rige fastställes till 
groschen eller 6 öre 
för hvar försändelse af högst 50 
g#mer vigt. För tyngre törsän- 
elser tillkommer för hvar vigtsats 
af 50 grammer en ptterligare mots- 
varande portosats. 
Wigten af hvar sörsküd försän- 
delse fär ej öfverstiga 
för trycksaker: 500 grammer, 
för varuprofver: 250 grammer. 
Artikel 3. 
Hvardera af de bäda Postverken 
tillgodonjuter odelade de portobe- 
lopp, som inom detsammas omräde 
uppbäras för vanliga bref, tycksaker 
och varuprofver äfvensom för rekom- 
menderade försändelser frän Tysk- 
land till Sverige och vice versa. 
Det Tysk-Svenska portot för den 
genom Tyskland eller genom Sve- 
rige styckevis transiterande kor- 
respondensen till och frän ett tredje 
land utgör ej föremäl för afräkning 
emellan de bäda Postverken, och 
är det Postverk, som ombesörjer 
transiten, endast berättigadt till godt- 
görelse för det belopp, som det- 
samma sjelf har att erlügga i ut- 
Ländskt porto till det tredje längre 
bort belägna landet. 
Artikel 4. 
Förevarande Additional-Fördrag, 
hvilket förblifper i kraft lika läng 
tid som Postlfördraget af den 23./24. 
Februari 1869, skall vinna tillämpning 
frän och med den 1. Oktober 1873, 
frün hvilken dag alla de bestäm-
        <pb n="224" />
        Hauptwertages welche mit gegenwärtiger 
Vereinbarung nicht im Einklange stehen, 
außer Kraft. 
Die Ratifikations-Urkunden sollen so- 
bald als möglich in Berlin ausgewechselt 
werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten diesen Additional- 
Vertrag in doppelter Ausfertigung unter- 
zeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 25. Mai 
1873. 
H. Stephan. F. Due. 
 
    
      
ölverenskommelse,    
 
  
       
      
    
    
      
     Berlin 
den 25. Maj 1873. 
H. Stephan. F. Due. 
Der vorstehende Additional-Vertrag ist ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden 
sind ausgewechselt worden. 
  
(Nr. 947.) Bekanntmachung, betreffend die Pharmacopoes Germanica. Vom 4. Jull 1873. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. d. M. Veränderungen der 
Pharmacopoea Germanica (Bekanntmachung; vom 1. Juni 1872, Reichs- 
 
Gesetzbl. S. 172) beschlossen. Das Verzeichniß dieser Veränderungen, welche mit 
dem 1. August d. J. in Kraft treten, wird durch das Centralblatt des Deutschen 
  
Reichs veröffentlicht werden. 
Berlin, den 4. Juli 1873. 
    
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Herausgegeben im Relchskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
        <pb n="225" />
        — 201 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 20. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts= Etat des Deutschen Reichs für 
1873. S. 201. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe. S. 215. 
  
  
(Nr. 948.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des 
Deutschen Reichs für das Jahr 1873. Vom 4. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts-Etat 
- des Deutschen Reichs für das Jahr 1873 wird in Ausgabe 
auf 20,491,641 Thaler, nämlich 
auf 8,109,440 Thaler an fortdauernden und 
auf 12,382,201 Thaler an einmaligen Ausgaben, 
und in Einnahme 
auf 10,557,058 Thaler 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 10. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. 
für 1872 S. 297) festgestellten Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das 
Jahr 1873 hinzu. 
§. 2. 
Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz auf 9,934,583 Thaler 
festgestellten Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den 
außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen 
Ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe 
ihrer Bevölkerung aufzubringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 35 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1873.
        <pb n="226" />
        202 
Nachtrag 
zum 
Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1873. 
  
  
  
Für  
— Aus ga be 1873 treten1873 gehen 
  hinzu ab 
2# Ablr. Ablt. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. Reichskanzler-Amt. 
    1. Besoldungen 9,800 — 
    2.Andere persönliche Auissahen 1,400 — 
    3.Sächliche Aussaan 16,000 — 
    6.Statistisches Amt .. ................... ........... . .. 2,720 — 
    9.Pensionen und Unterstützungen...........·.......... 684,600 — 
   11.Bundesamt für das Heimathwesen.................. 3,500 — 
   13.Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen 
   aller Art........................................ 300,000 — 
   14. Entscheidende Disziplinarbehörden ............ .... . . .. 2,000 — 
Summe Kap. 1. . . . . 1,020,020 — 
3. Reichstag . ............. ............ ...... . . . .. 2,735 — 
                                   Summe Kap. 3 für sich. 
4. Auswärtiges Amt. 
                   Auswärtiges Amt. 
     1.Besoldunen .. 9,000 — 
     3. Zu Amtsbedürfnissen 3,100 — 
Gesandtschaften und Konsulate. 
6. Besoldungen des Gesandtschaftspersonals 12,000 — 
8. Besoldungen der Konsulatsbeamten 19,000 — 
  
Summe Kap. 4 4 
  
  
  
43,100
        <pb n="227" />
        — 203 — 
  
  
  
  
Für Für 
E— Aus ga be 1873 treten 1873 gehen 
 « hinzu ab 
  Thlr. 
5. Verwaltung des Reichsheeres. 1/604,997 — 
Summe Kap. 5 für sich. 
6. Marineverwaltung. 
Admiralität. 
1. Besoldungen .. . . .. 525 — 
2. Andere persönliche Ausgaben 400 — 
Verwaltungsbehörden. 
6. Persönliche Ausgaben der Lokalbehörden 4,250 — 
7. Rechtspflege und Seelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1,200 — 
Militärpersonal. 
8. Persönliche und sächliche Aussaben . .. 2,500 — 
10. Naturals Verpflegungskosten..................·. 19,770 — 
Krankenpflege. 
 11. Persönliche Ausgaben .. 540 — 
14. Reisekosten .. . ... 2,000 — 
Material. 
17. Persönliche Ausgaben der Werft- und Artilleriedepot- Ver- 
waltungen .. . .. 810 — 
Summe Kap. 6 31,995 — 
8. Rechnungshof. 
1. Besoldungen 1,600 — 
Summe Kap. 8 für sich. 
10. Pensionen in Folge des Krieges von 1870/71. 
Verwaltung des Invalidenfonds. 
2. Besoldungen und andere persönliche Ausgaben 4,613 — 
3. Sächliche Ausgaben...................·............ 5,000 — 
Latus 9/,613 —
        <pb n="228" />
        204 
  
  
  
  
  
 Für 
— Aus ga be. 1873 treten 1873 gehen 
 hinzu ab 
  Thlr. 
Transport . . . . . 9,613 — 
Zuschuß zu den Kosten der Verwaltung des 
Reichsheeres. 
4. Für die Bearbeitung der Invalidensachen in Folge des 
    Krieges von 1870/71 10,785 — 
Summe Kap. 10 . 20,398 — 
11. Wohnungsgeld-Zuschüsse für die Offiziere und 
Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, 
sowie für die Reichsbeamten . .. 5,361,420 — 
Sunme Kap. 11 für sich. 
12. Reichs-Eisenbahn-Amt. 
 1.Besoldunen . .. . . .. 13,925 
2. Andere persönliche Ausgaben . . ... 3,250 — 
3.Sächliche Ausgaben .. ... 6,000 
Summe Kap. 12 23,175 — 
Dau 11 . . . .. 5,361,420 — 
10..... 20,39811 — 
--8..... 1,600— 
- 6 31,995 — 
--5..... 1,604,997— 
--4..... 43,100— 
« I 3 .. ... 2,735 — 
- 1. 1,020,020 — 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 8,109,440 —
        <pb n="229" />
        — 205 — 
  
  
  
  
Für  
  hinzu ab 
   Thlr. 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. Reichskanzler-Amt. 
1. Kosten der Betheiligung des Deutschen Reichs an der 
Wiener Weltausstellung im Jahre 1873 (2. Rate) 385,000 — 
3. Zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Reichskanzler— 
Amts (3. Rate) .... ... .. . . .. . . ... .. .. .. .... . .. . 75,000 — 
4. Kosten der Expedition zur Beobachtung des Vorüber- 
ganges der Venus vor der Sonne im Jahre 1874. 50,000 — 
5. Zur Herstellung eines Dienstgebäudes der Normal- 
Eichungskommission 29,315 — 
Summe Kap. 1 . . . .. 539,345 
2. Reichstag. 
2. Zur Erweiterung und Verbesserung des provisorischen 
Reichstagsgebäuds . . .. ... . ... 70,000 — 
Summe Kap. 2 für sich. 
3. Auswärtiges Amt. 
3. Zum Ankauf eines Botschaftshotels in St. Petersburg 250,000 — 
4. Zum Ankauf, zum Ausbau und zur Einrichtung eines 
Grundstücks für die Ministerresidentur in Dedo 12,300 — 
5. Zum Ankauf und zur Herrichtung eines Grundstücks 
für die Ministerresidentur in Tanger . 30,000 — 
6. Nachträgliche Baukosten für das General- Konsulats- 
gebäude in Alexandrien . .. ·... 4,000 — 
7. Zum Bau eines Hauses für das archäologische Institut 
in Rom......................................... 100,000 — 
8. Zum Bau eines deutschen Krankenhauses in Konstan- 
tinopel, 1. Rate .. . . . 50,000 — 
9. Zum Ankauf des Bauterrains für die Gesandtschaft in 
Konstantinopel . . 100,000 — 
Summe Kap. 3 . . . .. 516,300 — 
4. Postverwaltung. 
1. Zur Herstellung eines Dienstgebäudes für das General= 
Postamt in Berlin (letzte Rate) .. ...... ... 346,667 — 
  
  
Summe Kap. 4 für sich.
        <pb n="230" />
        — 206 — 
  
  
  
Für  
Ausga be. 1873 treten 1873 gehen 
— hinzu ab 
 Thlr.  
5. Telegraphen-Verwaltung. 
1. Zu neuen Anlagen behufs Vermehrung der Telegraphen- 
Verbindungen und zur Errichtung von neuen Tele- 
graphen--Stationen, sowie zur allmäligen Erwerbung 
der von Kommunen hergestellten Telegraphen-Anlagen 
und Stationen .. ... . . .. 1,000,000 — 
 2. Zur Erwerbung eines Gebäudes in Berlin zur Unter- 
bringung der General-Direktion der Telegraphen 
(letzte (Rate) . .. . . 75,754 — 
3. Zur Erwerbung eines Telegraphen- Dienstgebäudes   in 
Königsberg i. Pr. (letzte Rate) 20,000 — 
4. Desgleichen in Karlsruhe (zweite und letzte Rate) 25,715 — 
5. Desgleichen in Altona 24,000 — 
Summe Kap. 5 . . ... 1,145,469 — 
6. Marine-Verwaltung. 
9. Für bauliche Einrichtung des Marine-Etablissements in 
Wilhelmshafen ... . ... 1/561/000 — 
  
  
und zwar: 
1) Bau einer Kaimauer im Hafenkanal event. Seitenbassin. 
2) Erweiterung des Torpedo-Liegehafens derart, daß derselbe 
gleichzeitig als Bootshafen dienen kann. 
3) Drehbrücke über den Bootshafen am Bassin. 
4) Ausdehnung der projektirten Wasserleitung für die Be- 
nutzung derselben zum Werftbetriebe. 
5) Zwei Inventarien- Magazine. 
6. Erbauung einer Brabank. 
7) Bedachung für Tanks und Ankerketten. 
8) Thurm zum Gebäude zum Aufbewahren nautischer In- 
strumente. 
9) Eisenmazazin. 
10) Panzerplatten= Werkstatt 
11) Blech= und Winkeleisen- Wertstatt, Vollendung. 
12) Dampfhammerschmiede, 
13) Eisen- und Metallgießerei, 
14) Fundamentirung der Maschinen und Gaseinrichtung. in der 
Montirungs-Werkstatt 
15) Desgleichen in der Kesselschmiede. 
  
  
  
1561,000
        <pb n="231" />
        — 207 — 
  
Kapitel. 
Titel. 
Ausgabe. 
Für 
1873 treten 
hinzu 
Tblr. 
Für 
1873 gehen 
ab 
Thlr. 
  
  
1 
  
Transport 
16) Takler- und Segelmacher Werkstatt. 
17) Direktions. Büreaugebäude. 
18) Zeugschmiede. 
19) Abtritte, Müllgruben u. s. w., zur Vollendung. 
20) Spritzenhaus. 
21) Pflasterung der Werft, Vollendung. 
22) Aufhöhung des Werftterrains, Vollendung. 
23) Regulirung des Eisenbahnnetzes, Vollendung. 
24) Hellingsbedachung der Panzerschiffe. 
25) Kohlenschuppen inkl. Ladebrücke. 
26) 6 Moorings für die Rhede. 
27) Ein eisernes Reserveponton zum Nothverschluß der Hafen- 
schleuse. 
28) Reparatur des Trockendocks Nr. I. 
29) Allgemeine Bauverwaltungskosten, zur Reserve und für 
größere Reparaturen. 
30) Innere Einrichtung des Artillerie. Inventarien- Magazins, 
31) Bauliche Veränderungen in den Pulvermagazinen, Ver- 
breiterung der Ladebrücke, Einrichtung von Krähnen u. s. w. 
32) Sicherungsbauten zur Erhaltung der Insel Wangerooge. 
10.    Zur Fortsetzung der Bauten des Marine-Etablissements 
in Ellerbeck (Kiel) 
und zwar: 
Fertigstellung der drei Landhellinge, Ramm- und Erd- 
aushebungsarbeiten der Dockgruben am Bassin, Gründung 
und Aufmauerung des Fußes der Bassinkaimauern, stän- 
dige Planirungsarbeiten für das Werftterrain, Fertigstel 
lung der definitiven Werkstätten für Eisen- und Holzarbeiten 
resp. zur Bearbeitung der Panzerplatten, sowie der Büch- 
senmacherwersstatt. Beendigung der Vorhellingsbauten, 
Betonnirung der Docks nebst Materialbeschaffung, Beschaf- 
fung von Material für den Aufbau der Docks und der 
Kaimauer, Vollendung der Kaimaueranlage zur Hälfte, 
Beginn der Austiefungsarbeiten im Hafenbassin  und Ha- 
fenkanal und Ausführung der Erd- und Betonnirungs- 
arbeiten 2c. für das 4. Dock. · 
1,561,000 
1,707,000 
  
  
3,268,000
        <pb n="232" />
        — 208 — 
  
  
  
  
  
   
        
       
        
      
     
   
         
      
      
  
        
   
    
      
    
    
    
    
  
Für Für 
 Aus ga be 1873 treten 1873 gehen 
 hinzu ab 
  Thlr. 
Transport 3,268,000 — 
11. Für Land= und Wasserbauten auf der provisorischen 
Werft zu Düsternbrook (Kiel), sowie bei dem Artil- 
lerie-Depot der Hafenbefestigung zu Friedrichsort 
(Kiel) . . . . .. . .. ..............·........ 30,850l — 
nämlich: 
a) in Düsternbrook: 
Herstellung einer Kettenbedachung, einer Brabank und 
eines Wellenbrechers zum Schutze der Boote; 
b) in Friedrichsort: 
Bau eines Friedens- Pulvermagazins, eines Zündungs. 
magazins, sowie Arbeitsraumes einer Eisenbahn, einer 
Landebrücke und Terrain-Ankaufskosten. 
12. Für Garnisonbauten in Wilhelmshaven, Kiel und Frie- 
drichsort und zur Herstellung einer Exerzier-Batterie 
in Danzig .. ......................... 543,900 — 
und zwar:                                                                                                                                                          a) in Wihelmshaven:                                                                                                                                         1) der Bau von Wohnhäusern zur Unterbringung von 224 Arbeiterfamilien, erste Rate 100,000       2) Bau einer 4. Kaserne in Holzkonstruktion                                                                             80,000     3) Bau einer Garnison- Waschanstalt                                                                                          40,000                                                                                                                                                   sind   220,000    b) in Kiel:                                                                                                                                                                 1) der Bau einer 2. Kaserne für 600 Mann einschließlich der Kosten der Austattung, zu berechnen auf 248,00 Thlr. erste Rate                                                                                       115,000      2) der Bau einer Kirche mit 1200 Sitzen, einschließlich Grunderwerb, erste Rate:             40,000      3) der Bau einer Garnison- -Waschanlage, nebst Grunderwerb                                             49,000    4) zur Terrainregulirung, Entwässeruns- und Wegeanlage nebst Pflasterung und Anlage      eines Schießstandes                                                                                                                          53,000              
Latus ..... 257,000 220,000 
  
3,842,750
        <pb n="233" />
        209 
  
Kapitel. 
Titel. 
Ausgabe 
Für 
1873 treten 
hinzu 
Thlr. 
Für 
1873 gehen 
ab 
Thlr. 
  
 
 
 
 
 
 
Transport 
5) der Bau eines Wohnhauses für das 
Zeugpersonal bei Dietrichsdorf, ein- 
schließlich Grunderwerb 
sind 
Der Titel 5 wirft aus 
mithin Mehrbedarf .. .. . 
c) in Friedrichsort: 
1) Bau eines Schulhauses mit Betsaal nebst 
Lehrerwohnung, erste Rate . 
2) Bau eines Lazareths für 50 Kranke (40,000 Thlr.), erste Rate 
    
  
127,000 
7,000 
20,000 
15,000 
2,000 
150,000 
3) Bau eines Kommandantur-Gebäudes (30,000 
Thlr.), erste Rate . . . . . .. 
4) Bau eines Wohnhauses für den Leuchtthurm- 
wächter..............·............... 
 5) Bau einer Kaserne für eine Matrosenabthei- 
lung (300,000Thlr-), ersteRate«..-.... 
d) in Danzig: 
Herstellung einer Exerzierbatterie zur Be- 
nutzung bei Einziehung von Reservemann- 
schaften der Marine zu Uebungszwecken 220900 
sind .. . . . 543,900 
 13. Zur Herstellung eines eisernen schwimmenden Docks in 
Danzig, sowie eines Liegehafens für dasselbe, nebst 
Baggerung der Lagerstelle des Docks in der Weichsel, 
ungefähr 800,000 Thlr.; 1. Rate 
14. Für bauliche Anlagen zur Umgestaltung der Werft zu 
Danzig in ein Definitivum 
15. Zum Bau von Kriegsschiffen 
und zwar: 
zum Weiterbau der Panzerfregatten: "Großer Kurfürst", 
„Friedrich der Große", „Borussia" und der in England 
befindlichen zwei Panzerfregatten, ferner der Panzer- 
korvetten „Hansa" und A., sowie der Korvetten „Luise" 
und -Freya-, endlich zu Restzahlungen für die Maschinen 
der „Ariadne", des „Albatroß" und des "Nautilus". 
. 
1873. 
3,842,750 
400,000 
250,000 
836,170 
  
  
5,328,920 
  
36
        <pb n="234" />
        — 210 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Für Für 
 Aus ga be. 1873 treten1873 gehen 
 hinzu ab 
  Thlr. Thlr. 
Transport 5,328,920 — 
16. Zur Beschaffung von Betriebsmitteln für den Hafen—- 
und Werftdienst für Wilhelmshaven, Kiel und Danzig 605,500 — 
17. Zur Beschaffung einer Reserve an Ankern, Ketten, 
Booten, Rundhölzern, Gangspillen, Feuerröhren, 
Werkzeugmaschinen und sonstigen Inventarien 500,000 — 
18. Zur Beschaffung eines Vorraths an zu magazinirenden 
Materialien für schleunige Ausrüstung der Schiffe. 800,000 — 
19.  Zur Beschaffung von Geschützzubehör für die Hafen- 
befestigungen und zur Beschaffung der Artillerie für 
neue Schiffe, sowie zu Schießversuchen 940,000 — 
und zwar: 
1) Vervollständigung der Geschütze der Hafen- 
befestigung zu Kiel und Wilhelmshaven 
mit-dem etatsmäßigen Zubehör 30,000 Thlr. 
2) 3,575 Kartuschbüchsen für die Reserve- " 
chargirungen der Schiffe-.............. 25,000 
3) Kriegsreserven an Geschützen, Laffeten und 
Geschützzubehör für die Schiffe 300,000 
4) Schießübung der Seeartillerie und Küsten. 
manöver . .. 15,000 
5) Zur Beschaffung von Exerziergeschützen, 
Laffeten und Zubehör ... 30,000 
Die Positionen 1 bis 5 übertragen sich 
gegenseitig. 
6) Armirung des Schiffes -Elbe= als 
Uebungsschiff oder eines anderen in Stelle 
der Elbe tretenden Fahrzeuges und der 
„Pommerania . . .. 40,000 
7) Artillerie einer der in England im Bau 
befindlichen Panzerfregattern . .. 400,000 
8) Desgleichen für S. M. S. -Luise. 80000 
Die Positionen 6 bis 8 übertragen sich 
gegenseitig. 
9) Fortsetzung der Panzerschießversuche 20/,000 
sind 940/000 Thlr. 
20. Zur Beschaffung von Torpedo-Kriegsmaterial, 1. Rate 100,000 — 
Latus 8,274,420 —
        <pb n="235" />
        — 211 — 
  
  
  
  
  
  
Für Für 
 Aus ga be 1873 treten1873 gehen 
  hinzu ab 
—— 
  Thlr. Thlr. 
Transport . 8,274, 420 — 
21. Zur Wiederherstellung der durch die Sturmfluth vom 
12./13. November 1872 bei den Marine-Etablissements 
an der Kieler Bucht eingetretenen Beschädigungen 
und zum Ersatze der dabei vorgekommenen Verluste 
an Materialien, Inventarien und am Eigenthume 
des Marine-Persons 210,000 — 
Summe Kap. 6 8,484,420 — 
11. Münzwesen (bisher Ausprägung von Reichsgold- 
münzen). 
Ausgaben und Verluste bei Durchführung der Münz- 
reform .......................................... 1,750,000 — 
— 500,000 
1,750,000 500,000 
Summe Kap. 11 1,250,000 — 
Dazu 6 8,484,420 — 
5 1,145,469 1 
- 4 346,667 — 
- 2 3 546,300 — 
2..... 70,000o1 — 
- 539,345 — 
Summe II. Einmalige Ausgaben 12,382),20 1 — 
Dazu I. Fortdauernde Ausgaben.8,109,440 — 
Summe der Ausgaben.. 20,491,641 — 
  
  
  
  
36°
        <pb n="236" />
        212 — 
Für Für 
7  Einnahme  1873 treten 1873 gehen 
7 hinzu ab 
 Tblr. Wlr. 
Einnahme. 
3. Post= und Zeitungs-Verwaltung. 
b. Ausgabe. 
Verwaltungs-Ausgaben. 
9. General-Postamt, Besoldungen ... 600 — 
Summe der Ausgabe 600 — 
Ueberschuß.. — 600 
Summe Kap. 3 . . . .. — 600 
4. Telegraphen-Verwaltung. 
b. Ausgabe. 
Betriebs. Aus gaben. 
1. Besoldungen .. 11,175 — 
Summe der Ausgabe 11,175 — 
Zuschuß 11,125 — 
„ Summe Kap. 4 für sich. 
Eisenbahn-Verwaltung. 
a. Einnahme. 
1. Personenverkehr ... . . .. 376,000 
2. Güterverkehr .. 1,696,000 — 
3. Verschiedene Einnahmen............................ 53,000 — 
. Smnme der Einnahme...» 2,125,000 —
        <pb n="237" />
        213 
  
  
  
  
Summe Kap. 8 für sich. 
  
  
  
  
  
Für Für 
   1873 treten 1873 gehen 
  hinzu ab 
 Thlr. Thlr. 
b. Fortdauernde Zusgabe. 
1.Besoldungen 49,089 — 
2. Andere persönliche Ausgaben 208,900 — 
3. Sächliche Verwaltungskosen 89,350 — 
4. Unterhaltung und Erneuerung der Bahnanlagen 552,584 — 
5. Kosten des Bahntransports . . .. . ... 351,010 — 
6. Sonstige Ausgaben ... . . .. . . . . 457,320 — 
7. Pacht für die dem Reiche nicht gehörigen Eisenbahnen 770,017 — 
Summe der Ausgabe 2,858,270 — 
Die Einnahme beträgt. 2,125,000 — 
Ueberschuß .. .. . — 733,270 
Summe Kap. 5 für sich. 
6. Verschiedene Einnahmen 103,050 — 
Summe Kap. 6 für sich. 
7. Aus der französischen Kriegsentschädi- 
gung. 
2. Zu den Pensionen in Folge des Krieges von 1870/71 
(Kap. 10 der fortdauernden Ausgaben) ... — 12),313,981 
4. Zu den durch den Nachtrags-Etat genehmigten Aus- 
gaben der Marine-Verwaltung aus dem nach Ar- 
tikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 289) einstweilen reservirten Theile der 
französischen Kriegskosten Entschädigung 8,484,420 — 
8,484, 120|,1,1 
Summe Kap. 7 4 — 3,829,561 
8. Ueberschüsse aus den Vorjahren. 
2. Aus dem Ueberschusse des Jahres 1872 1,567,481 —
        <pb n="238" />
        — 214 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Für Für 
* Einna h me. 1873 treten1873 gehen 
 hinzu ab 
 Thlr. Thlr. 
10. Gewinn aus der Ausprägung von Reichs- 
goldmünzen . . . .. 1,126,754 — 
Summe Kap. 10 für sich. 
12. Aus dem Reichs-Invalidenfonds. 
1. ZInsen ............................................. 7,480,000 — 
2.Kapitalzuschuß ... 48543781 — 
Summe Kap. 12 12),334,379 — 
Dazu — . 10 1,126,754 — 
B..... 1,567,a811 — 
7. — 3,829,561 
. 6... .. 103,0501 — 
5 — 733,270 
4..... 11,125 — 
· -3..... — 600 
15,120,4891 4,563, 431 
Summe der Einnahme . . . .. 10,557,058 — 
Bad Ems, den 4. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bis marck.
        <pb n="239" />
        — 215 — 
(Nr. 940.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe. Vom 3. Juli 1873. 
Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung des Deutschen Reichs ist 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen 
an Stelle des Oberstlieutenants v. Holleben-Norrmann 
der Generalmajor z. D. v. Brandenstein 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden. 
Berlin, den 3. Juli 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="240" />
        <pb n="241" />
        — 217 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 21. 
Inhalt: Gesetz, betreffend den einstweilen reservirten Theil der französischen Kriegskosten. Entschädigung. S. 217. — 
Postvertrag mit Italien. S. 222. — Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korre- 
spondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten. S. 232. 
  
  
  
(Nr. 950.) Gesetz, betreffend den nach dem Gesetze vom 8. Juli 1872 einstweilen reservirten 
Theil der französischen Kriegskosten- Entschädigung. Vom 8. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen .# 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Aus dem nach Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs. Gesetzbl. 
S. 289) einstweilen reservirten Theile der französischen Kriegskosten-Entschädigung 
im Betrage von 14 Milliarden Franken werden dem Reichskanzler 
1) zu den einmaligen Ausgaben der Verwaltung der Kaiserlichen Marine 
für die Jahre 1873 und 1874 zusammen .. 18,019,390 Thlr., 
2) Deckung der vorschußweise bereits erfolgten Ein- 
lösung der auf Grund der Gesetze vom 9. November 
1867 (Bundes.Gesetzbl. S. 157) und 20. Mai 1869 
(Bundes-Gesetzbl. S. 137) zur Beschaffung der Geld- 
mittel für Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine aus- 
gegebenen am 6. April, 15. Juli, bezw. 15. August 
1872 fällig gewordenen Reichs-Schatzanweisungen 10,692,500 
3) für Errichtung des Reichstagsgebäudes 8,000,000 
4) für, das Retablissement des für die Verwaltung des 
Reichsheeres erforderlichen Kriegskartenbestandes für 
die Jahre 1873 und 1874 .. . . . . . ... 235,000 
Latus ..... 36,946,890 Thlr. 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 37 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Jull 1873.
        <pb n="242" />
        — 218 — 
Transport ... .. 36,946,890 Thlr. 
5) zur Entschädigung der Verwaltungen der im Reichs- 
gebiete belegenen Staats- und Privateisenbahnen, so- 
wie der fremdländischen, dem Verein der Deutschen 
Eisenbahnen angehörigen Eisenbahnverwaltungen für 
die regulativwidrige Benutzung ihrer Wagen zu 
Kriegszwecken innerhalb Deutschlands in dem Zeit- 
raume vom 20. Juli 1870 bis zum 1. Mai 1871. 600,000 
6) für die dutch die Benutzung der französischen Eisen- 
bahnen beim Abzuge der deutschen Truppen aus 
Frankreich entstandenen gemeinsamen Fuhr- und 
Transportkosten ... ... ... 1,833/000 
7) zur vollständigen Einrichtung der Artilleriewerkstatt in 
Straßburg für die Jahre 1873 und 1874 .. 300,000 
8) für die Kosten, welche durch die Bewilligung von 
Zulagen, beziehungsweise extraordinären Kompetenzen 
an die in Elsaß-Lothringen dislozirten Kommandobehör- 
den, Administrationen und Truppentheile für das Jahr 
1873 erwachen 1,450,023 
9) zur Deckung der von der Reichs-Hauptkasse vom Jahre 
1872 ab für gemeinsame Kriegszwecke bestrittenen 
Kosten .. 171,294 
zusammen 41,301,207 Thlr. 
zur Verfügung gestellt. 
Der unter Nr. 3 ausgeworfene Fonds von 8 Millionen Thalern ist bis 
zur gesetzlichen Verfügung darüber nach den Bestimmungen im Artikel III. des 
Gesetzes, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von deut- 
schen Festungen, vom 30. Mai d. J. (Reichs-Gesetzbl S. 123) zinsbar anzu- 
legen und zu verwalten. Die Zinsen wachsen dem Fonds für den Bau des 
Reichstagsgebäudes zu. « 
Die Verwendung des unter Nr. 8 ausgeworfenen Betrages erfolgt nach 
Maßgabe der Anlage. Die den Offizieren und servisberechtigten Militärbeamten 
durch Gesetz vom 30. Juni 1873 gewährten Wohnungsgeldzuschüsse kommen auf 
die unter I. und II. der Anlage gewährten Zulagen in Anrechnung und sind hier 
als Ersparnisse nachzuweisen. 
§. 2. 
Der Restbestand des nach Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 
einstweilen reservirten Theils der französischen Kriegskosten- Entschädigung wird, 
insoweit über denselben nicht durch besondere Reichsgesetze verfügt worden ist, 
zwischen dem vormaligen Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden 
und Südhessen nach dem im Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 fest- 
gestellten Maßstabe vertheilt.
        <pb n="243" />
        — 219 — 
§. 3. 
Der nach §. 2 dieses Gesetzes dem vormaligen Norddeutschen Bunde zu- 
fallende Antheil wird unter die Bundesstaaten nach dem Maßstabe vertheilt, 
welcher in dem durch das Gesetz vom 13. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 211) 
festgestellen Haushaltsetat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870 der 
Vertheilung der Matrikularbeiträge zu Grunde gelegt ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 8. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="244" />
        — 220 — 
Anlage. 
Berechnung der Mehrkosten, 
welche durch Bewilligung von Reichszulagen resp. extraordinären Kompetenzen an die in 
Elsaß. Lothringen dislozirten Kommando- rc. Behörden und Truppentheile gegen die 
Friedenskompetenzen pro 1873 erwachsen. 
  
Bezeichnung der Ausgaben. 
Geldbetrag 
für 
1873. 
Thlr. 
— 
Bemerkungen. 
  
I. Zulagen für nicht regimentirte Offiziere und Beamte: 
a) in Höhe der ganzen reglementsmäßigen Feldzulage 
auf die Zeit vom 1. Januar bis Ende Juli 
1873. 82,600 Thlr.; 
b) in Höhe von 3/4 der sub a. ver- 
anschlagten Sätze auf die Zeit 
vom 1. August bis Ende De- 
zember 1873 44,250 
Summe I.. .... . 
II. 
— 
Zulagen für regimentirte Offiziere und Beamte: 
a) wie Sub la. pro Januar bis ult. 
Juli 18777. 220,430 Thlr.; 
b) wie sub lb. pro August bis 
ult. Dezember 1873 . 118,090 
Summe II.. . .. . 
Summe I. und II.. ... . 
III. Theuerungszulagen für sämmtliche Unteroffizierchargen 
und diesen im Range gleichstehende Beamten: 
für 120 Portepeefähnriche der Kriegsschule in 
Metz à 5 Thlr. monatlich . .. ... 
für 3692 Unteroffiziere und Beamte im gleichen 
Range à 3 Thlr. monatlich . . .. 
Summe II ... 
126,850 
338,520 
  
# 
7,200 
132,912 
  
  
140,112 
  
ak I. Die etatsmäßigen 
Friedeus-Dienstzulagen 
find vorweg in Ub- 
zug gebracht.
        <pb n="245" />
        — 221 
  
Bezeichnung der Ausgaben. 
Geldbetrag 
für 
1873. 
Thlr. 
Bemerkungen. 
  
IV. Außerdem Theuerungszulagen für die verheiratheten 
Individuen der Kategorie sub III. bei Annahme der 
Verheiratheten zu ca. 10 pCt. mit je 1 Frau und- 
2 Kindern durchschnittlich: 
für 400 Frauen à 3 Thlr. monatlich 
für 800 Kinder à 2 Thlr. monatlicb. 
Summe IV. 
V. Große Friedens-Viktualienportion ohne Soldabzug 
für 28,706 Unteroffiziere und Mannschaften inkl. Un- 
terbeamte durchschnittlich a 4 Sgr. 3 Pf. täglich pro 
Januar bis Ende Juli 1873 
Dazu der von dem Manne nicht herzugebende 
Soldantheil zur Beschaffung der kleinen Frie- 
dens-Viktualienportion pro August bis Ende 
Dezember cr. auf obige Stärke à 14 Sgr. 
täglich . .. . .. 
..  
Rekapitulation. 
Titel I. und II. Feldzulage. ·............. Z 
  .IIl. Theurungszulage für Unteroffiziere  
 .IV. Desgl. für verheirathe Unteroffiziere....... 
.V. Mehrkosten der Piktualienverpflegung 
Gesammtbetrag 
14400 
19,200 
  
33,600 
627,943 
182,998 
ad V. Hierbei ist der 
Betrag der kleinen 
Viktualienportion mit 
dem Durchschnitt von 
1 Sgr. 11 al vor- 
weg in Abzug ge- 
bracht. 
  
810,941 
465,370 
140,112 
33,600 
810,941 
  
  
1450,023
        <pb n="246" />
        -222-                                                                                                                                                                  (Nr. 951.) Postvertrag zwischen Deutschland 
und Italien. Vom 11. Mai 1873. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und 
Seine Majestät der König von Italien, 
von dem Wunsche geleitet, die postalischen 
Beziehungen zwischen Deutschland und 
Italien den gegenwärtigen Verhältnissen 
entsprechend zu verbessern und zu erleich- 
tern, haben die Vereinbarung eines des- 
fallsigen Vertrages beschlossen und für 
diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser: 
Allerhöchstihren General-Post- 
direktor Heinrich Stephan 
und 
Allerhöchstihren Geheimen Post- 
rath Wilhelm Günther und 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Deutschen Kaiser, Könige 
von Preußen, Grafen Eduard 
von Launay, 
welche nach erfolgtem Austausch ihrer in 
guter und regelrechter Form befundenen 
Vollmachten, über die nachstehenden Ar- 
tikel übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Zwischen der deutschen Postverwal- 
tung und der italienischen Postverwal- 
tung soll in geschlossenen Briefpacketen 
ein regelmäßiger Austausch von 
gewöhnlichen Briefen, 
Postkarten, 
 
222 — 
(Nr. 951.) Convenzione postale fra Ger- 
mania e Pltalia. Di 11 Maggio 
1873. 
Sua Maestà l' Imperatore di Ger- 
mania e Sua Maestà il Re d'Italia 
animati dal desiderio di migliorare 
e facilitare le relazioni postali fra i 
due paesi, hanno determinato di 
stipulare un trattato postale, al quale 
effetto hanno nominato per Loro 
Plenipotenziari: 
Sua Maestü IImperatore di 
Germania: 
i. Signor Enrico Stephan, 
Direttore Generale delle 
Poste e 
i. Signor Guglielmo Gün- 
ther, Consigliere intimo 
delle Poste 
ee Sua Maesti il Re d Italia: 
I. Signor Conte Edoardo de 
Launay, Suo inviato stra- 
ordinario e Ministro Ple- 
nipotenzario presso Sua 
Maestià T Imperatore di Ger- 
mania, Re di Prussia 
i duali dopo essersi comunicati i 
loro pieni poteri, trovati in bucna 
e debita forma, sono convenuti nei 
seguenti articoli: 
Articolo 1.. 
Fra Amministrazione delle poste 
della Germania e P Amministrazione 
delle poste d’Italia vi saraà un cam- 
bio periodico e regolare in pieghi 
chiusi: 
di lettere ordinarie, 
d#biglietti postali
        <pb n="247" />
        — 223 
rekommandirten Briefen und an- 
deren rekommandirten Kor- 
respondenzgegenständen, 
Zeitungen und anderen Druck- 
sachen, 
Waarenproben, 
Handels- oder Geschäftspapieren 
und Manuskripten 
stattfinden. 
Der Austausch soll in geschlossenen 
Briefpacketen  erfolgen 
a) auf dem Wege durch Oesterreich, 
b) auf dem Wege durch die Schweiz, 
e) auf dem Wege durch Frankreich und 
eintretenden Falls durch Belgien. 
Die Briefpackete sollen stets auf dem 
schnellsten Wege befördert werden. Soll- 
ten mehrere Wege die gleiche Beschleu- 
nigung darbieten, so bleibt der absenden- 
den Verwaltung die Wahl des Weges 
überlassen. 
Die beiderseitigen Postverwaltungen 
behalten sich vor, diejenigen Postanstal- 
ten zu bezeichnen, welche die gegenseitige 
Ueberlieferung der Korrespondenzen zu 
bewirken haben. 
Artikel 2. 
Die Kosten für den Transit der Brief- 
packete durch Oesterreich, die Schweiz, 
Frankreich und Belgien hat jede Verwal- 
tung für die von ihr abgesandten Brief- 
packete zu tragen. Indeß soll die Ge- 
sammtheit der Transitkosten zunächst von 
derjenigen Verwaltung ausbezahlt werden, 
welche die günstigsten Bedingungen von 
dem, den Transit leistenden Lande erlangt 
hat, wogegen die andere Verwaltung den 
Betrag zu erstatten hat, welcher für die 
von ihr abgesandten Briefpackete entfällt. 
di lettere ed altri 
raccomandati, 
oggetti 
di giornali e stampe, 
di campioni di merci, 
dicarte commerciali o d’affari, 
e di manoscritti. 
1 ambio dei piegbi chiusi avra 
luogo: 
a) per la via d’ Austria, 
b) per la via di Svizzera, 
ß) per la via di Francia, ed occor- 
rendo per la via del Belgio. 
piegbi saranno sempre inoltrati 
a destino per la via più celere, ma 
nel caso che più vie offrissero eguale 
celerità, I Amministrazione speditrice 
saraà arbitra della scelta. 
Le due Amministrazioni si riser- 
vano di designare gli ufizi, per mezzo 
dei qduali le corrispondenze saranno 
reciprocamente spedite. 
Articolo 2. 
Le spese del transito dei piegbi 
attraverso il territorio dell’ Austria, 
della Svizzera, della Francia e del 
Belgio saranno sostenute da ciascuna 
Amministrazione per i pieghi che 
a#rà spedito. ·· 
Tuttavial’intjeroprezzoditran- 
sito sarà pagato da quella delle 
Amministrazioni interessate ehe avrà 
ottenuto condizioni più savorevoli 
dalle Amministrazioni intermedie, 
coll' obbligo all' altra Amministra- 
zione di rimborsare la spesa che si 
riferirh ai propri piegbi.
        <pb n="248" />
                           -224-                                                                                                                                    Artikel 3. 
Diejenigen Personen, welche gewöhn- 
liche Briefe aus Deutschland nach Italien 
oder umgekehrt aus Italien nach Deutsch- 
land absenden wollen, können nach ihrer 
Wahl das Porto für solche Briefe bis 
zum Bestimmungsort entrichten oder die 
Bezahlung desselben den Empfängern 
überlassen. 
Rekommandirte Gegenstände, ferner 
Postkarten, Handels= oder Geschäfts- 
papiere, Waarenproben, Zeitungen und 
sonstige Drucksachen müssen stets bis zum 
Bestimmungsort frankirt werden. 
Artikel 4. 
Das Porto des einfachen Briefes im 
Verkehr zwischen Deutschland und Italien 
wird, wie folgt, festgesetzt: 
1) auf zwei und einen halben Groschen 
für den frankirten Brief aus Deutsch- 
land, und auf dreißig Centimen für 
den frankirten Brief aus Italien; 
2) auf fünf Groschen für den unfran- 
kirten Brief nach Deutschland und 
auf sechszig Centinen für den un- 
frankirten Brief nach Italien. 
Als ein einfacher Brief wird ein solcher 
angesehen, dessen Gewicht fünfzehn Gram- 
men nicht übersteigt; bei schwereren Brie- 
fen wird für jedes Mehrgewicht von fünf- 
zehn Grammen oder einen Theil von 
fünfzehn Grammen ein einfacher Porto- 
satz mehr erhoben. 
Postkarten werden in jeder Beziehung 
den gewöhnlichen frankirten Briefen gleich- 
geachtet. 
Artikel 5. 
Das Porto für Journale, Zeitungen, 
periodische Werke, brochirte oder einge- 
bundene Bücher, Noten, gedruckt oder 
geschrieben, Kataloge, Prospektus, An- 
 kündigungen und Anzeigen verschiedener 
224 — 
Articolo 3. 
I mittenti di lettere ordinarie spe- 
dite dalla Germania in Italia o dall 
Italia in Germania potranno fran- 
carle pagandone anticipatamente il 
Porto fino a destino, ovvero lasciarne 
la tassa a Ccarico dei destinatari. 
Gli oggetti raccomandati, i bi- 
glietti postali, le carte commerciali 
d aflari, i campioni di merci, i1 
giornall e le stampe dovranno 
Sempre essere affrancate anticipata- 
mente fino a destino. 
Articolo 4. 
Là tassa delle lettere semplici 
Cambiate fra la Germania e Fltalia 
è fissata: 
1 a due groschen e mezzo per le 
lettere affrancate in Germania, 
ed a 30 centesimi per le lettere 
allrancate in ltalia; 
2 à cinque groschen per le lettere 
non francate a destinazione della 
Germania ed a 60 centesimi 
Per duelle non francate a desti- 
nazione dell’Italia. 
Sarà considerata come semplice 
la lettera che non superi 1l peso di 
15 grammi; oltre questo peso si 
aggiungera un porto per ogni 
15 grammi o frazione di 15 grammi. 
1 biglietti postali saranno aggus- 
gliati alle lettere ordinarie P 
cate. 
Articolo 5. 
La tassa di francatura dei gior- 
nali, gazzette, opere periodiche, libri 
in rustico od anche rilegati, fogli di 
musica stampati o manoscritti, cata- 
loghi, prospetti, annunci ed avwvisi
        <pb n="249" />
                     -225-                                                                                                                                               Art, gleichviel ob gedruckt, gestochen, litho- 
graphirt oder autographirt, ferner für 
Kupferstiche, Lithographien und Photo- 
graphien im Verkehr zwischen Deutsch- 
land und Italien wird, wie folgt, fest- 
gesetzt: 
auf einen halben Groschen für je 
fünfzig Grammen oder einen 
Theil von fünfzig Grammen bei 
der Absendung aus Deutsch- 
land und 
auf fünf Centimen für fünfzig 
Grammen oder einen Theil von 
fünfzig Grammen bei der Ab- 
sendung aus Italien. 
Die in diesem Artikel festgesetzte er- 
mäßigte Taxe findet auf die bezeichneten 
Gegenstände nur dann Anwendung, wenn 
dieselben unter Band gelegt oder einfach 
zusammengefaltet sind. Es dürfen diesen 
Gegenständen keine Vermerke handschrift- 
lich hinzugefügt sein, mit Ausnahme der 
Adresse des Empfängers, der Unterschrift 
des Absenders und des Datums. Indeß 
ist in den Preiskuranten und Handels- 
zirkularen die handschriftliche Eintragung 
der Preise der Waaren gestattet. Auch 
können den Korrekturbogen die bezüglichen 
Korrekturen handschriftlich hinzugefügt, 
sowie die Original-Manuskripte beige- 
fügt sein. 
Diejenigen Gegenstände, welche den 
desfallsigen Bedingungen nicht entsprechen 
oder unfrankirt zur Absendung gelangen, 
sollen als Briefe behandelt und demge- 
mäß taxirt werden. 
Das Gewicht einer Sendung mit 
Zeitungen oder sonstigen Drucksachen soll 
ein Kilogramm nicht übersteigen. 
Als Ausnahme von den vorstehend 
getroffenen Bestimmungen sollen die Jour- 
nale, Zeitungen und periodischen Werke, 
welche in einem der beiden Länder ver- 
öffentlicht und von den Herausgebern an 
die Postverwaltung des andern Landes 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 
225 — 
diversi stampati, incisi, litografati od 
autografati, e delle incisioni, lito- 
grafie o fotografie, che saranno spe- 
dite sia dalla Germania in ltalia, sia 
dall’ Italia in Germania &amp; fissata 
come appresso: 
amezzo groschen per 50 grammi 
K frazione di 50 Grammi in 
Germania, ed 
a cinque centesimi per 50 
grammi o frazione di 50 
grammi in ltalig. 
Per godere della moderazione die 
tassa accordata dal presente arti- 
colo, gli oggetti sopra descritti do- 
vranno essere posti sottofascia od 
anche semplicemente piegati. Essi 
non dovranno contenere alcun mano- 
scritto eccettocheè T’ indirizzo, la firma 
del mittente e la data. 
Tuttavia 3 permessa nei lsstini 
di cambio e nelle circolari D indica- 
zione del prezzo delle mercanzie. 
Le prove di stampa possono con- 
tenere le relative correzioni a mano, 
ed avere annesso il testo originale 
manoscritto. 
Gli oggetti sopraccennati a cui 
riguardo non fo sero osservate queste 
condizioni o che non fossero fran- 
cati, saranno considerati come lettere 
e tassati come tali. 
Nessun invio di giornali o dG altre 
stampe dovrä eccedere il peso di un 
chilogramma. 
Per eccezione alle disposizioni 
suddette i giornali, Le gazzette e le 
oPe#re periodiche publicate in uno 
dei due bgesi ee Spedite agli ufizi 
Postali dell’ altro paese dagli editori, 
saranno francate soltanto fino al 
38
        <pb n="250" />
        — 226 
übersandt werden, nur bis zur Ausgangs- 
grenze des Ursprungslandes frankirt wer- 
den und nur demjenigen Porto unter- 
liegen, welches für die im innern Ver- 
kehr des betreffenden Landes versandten 
Gegenstände gleicher Art festgesetzt ist. 
Die in diesem Artikel enthaltenen 
Bestimmungen beschränken in keiner Weise 
das den beiderseitigen Regierungen zu- 
stehende Recht, diejenigen im gegenwär- 
tigen Artikel bezeichneten Gegenstände auf 
ihren Gebieten nicht befördern oder be- 
stellen zu lassen, in Betreff deren den be- 
stehenden Gesetzen und Vorschriften des 
Landes über die Bedingungen ihrer Ver- 
öffentlichung und Verbreitung nicht ge- 
nügt sein sollte. 
Artikel 6. 
Das Porto für Waarenproben im 
Verkehr zwischen beiden Ländern wird 
für je 50 Grammen oder einen Theil 
von 50 Grammen, wie folgt, festgesetzt 
auf einen halben Groschen bei der 
Absendung aus Deutschland und 
auf fünf Centimen bei der Ab- 
sendung aus Italien. 
Die in diesem Artikel festgesetzte er- 
mäßigte Taxe findet auf Waarenproben 
nur dann Anwendung, wenn dieselben 
unter Band gelegt oder anderweit der- 
gestalt verpackt sind, daß der Inhalt leicht 
geprüft werden kann; eine Verpackung 
in Glasgefäßen oder in Schachteln von 
Holz, Blech oder ähnlichem harten Stoffe 
ist jedoch nicht zulässig. Sie dürfen kei- 
nen Kaufwerth haben und keine anderen 
handschriftlichen Vermerke tragen, als die 
Adresse des Empfängers, die Unterschrift 
des Absenders, Fabrik- oder Handels- 
zeichen, Nummern und Preise. 
Waarenproben, welche den vorbezeich- 
neten Bedingungen nicht entsprechen oder 
confine del paese d’ origine, e non 
saranno sogette ad altre tasse, 
fuorchè a quelle fissate per gli og- 
gertt della stessa natura nell interno 
el paese di origine. 
Resta inteso che le disposizioni 
Contenute nel presente articolo non 
infirmeranno in alcun modo il diritto 
che hanno i Governi rispettivi di 
non eseguire nel proprio territorio 
il trasporto e la distribuzione di 
duegli oggetti indicati al detto arti- 
colo, riguarde ai quali non si fossero 
osservate le leggi, le ordinanze e i 
decreti che regolano le condizioni 
della publicazione e circolazione di 
essi tanto in Germania che in ltalia. 
Articolo 6. 
La tassa di francatura dei cam- 
Fioni di merci cambiati fra i due 
Paesi &amp; fi’ssata per ogni 50 grammi 
0 frazione di 50 grammi, 
In Germania a mezzo groschen 
ed 
In ltalia a cinque centesimi. 
Per godere della moderazione di 
tassa accordata dal presente articolo, 
i Ccampioni di merci dovranno esser 
Posti sotto fascia od in modo che 
si possano facilmente verificare, non 
mai perb in boccette di vetro od 
accomodati entro scatole di legno, 
di latta, o di simili materie dure. 
Inoltre non dovranno avere valore 
venale, neè recare alcuno secritto, ci- 
fra o segno qualunque, tranne § in- 
dirizzo, la firma del mittente, un 
marchio di fabbrica o di commercio, 
e numeri d’ordine e di prezzo. 
1 campioni che non riunissero le 
condizioni sopraccennate o che non
        <pb n="251" />
        unfrankirt zur Absendung gelangen, wer- 
den wie Briefe behandelt und demgemäß 
taxirt. 
Das Gewicht einer Sendung mit 
Waarenproben soll 250 Grammen nicht 
übersteigen. 
Artikel 7. 
Das Porto für Handels- oder Ge- 
schäftspapiere und für Manuskripte im 
Verkehr zwischen beiden Ländern wird 
für je 100 Grammen oder einen Theil 
von 100 Grammen, wie folgt, fest- 
gesetzt: 
auf zwei und einen halben Groschen 
bei der Absendung aus Deutsch- 
land und 
auf dreißig Centimen bei der Ab- 
sendung aus Italien. 
Die in diesem Artikel festgesetzte er- 
mäßigte Tage findet auf die bezeichneten 
Sendungen nur dann Anwendung, wenn 
dieselben unter Band gelegt sind und 
keinen Brief oder Vermerk enthalten, 
welcher den Charakter einer eigentlichen 
und persönlichen Korrespondenz trägt. 
Diejenigen Sendungen, welche den 
vorbezeichneten Bedingungen nicht ent- 
sprechen oder unfrankirt zur Absendung 
gelangen, werden wie Briefe behandelt 
und demgemäß taxirt. 
Das Gewicht einer Sendung mit 
Handels- oder Geschäftspapieren, oder 
Manuskripten soll ein Kilogramm nicht 
übersteigen. 
Artikel 8. 
Die Korrespondenzen jeder Art, welche 
aus einem Lande nach dem andern zur 
Absendung gelangen, können mittelst der 
im Ursprungslande gültigen Postwerth- 
zeichen frankirt werden. 
Die durch Postwerthzeichen unzu- 
reichend frankirten Korrespondenzgegen- 
227 — 
fossero francati saranno considerati 
e tassati come lettere. 
Nessun invio di campioni di merei 
dovrä eccedere il peso di 250 grammi. 
Articolo 7. 
La tassa delle carte di commer- 
cio o d affari e dei manoscritti cam- 
biati fra i due paesi 2 fissata per 
ogni 100 grammi o frazione di 100 
grammi, civeée: 
In Germania a due groschen e 
mezzo, 
In ltalia a 30 centesimi. 
Per godere della moderazione di 
tassa accordata dal presente articolo, 
gli oggetti Sopra descritti dovranno 
essere posti sotto fascia e non con- 
tenere alcuna lettera o nota che 
abbia il carattere di corrispondenza 
attuale e personale. 
Gli oggetti suindicati che non 
riunissero siflate condizioni o che 
non fossero francati saranno consi- 
derati e tassati come lettere. 
Nessun invio di carte di commer- 
cio, d’ affari o di manoscritti potra 
eccedere 1l peso di un chilogramma. 
Articolo 8. 
Le corrispondenze di qualunque 
specie cambiate fra le due Ammi- 
nistrazioni potranno essere affran- 
cate coi francobolli del paese di 
origine. 
Gli oggetti insufficientemente fran- 
cati saranno tassati eome lettere non 
38•
        <pb n="252" />
        — 228 
stände werden wie unfrankirte Briefe 
taxirt, jedoch nach Abzug des Werths 
der vom Absender verwendeten Post- 
marken. 
Artikel 9. 
Die Korrespondenzgegenstände jeder 
Art, welche zwischen den beiden Ländern 
ausgewechselt werden, können unter Re- 
kommandation abgesandt werden. 
Für die rekommandirten Sendungen 
wird außer dem in den Artikeln 4, 5, 
6 und 7 festgesetzten Porto eine feste 
Gebühr von zwei Groschen bei der Ab- 
sendung aus Deutschland und von dreißig 
Centimen bei der Absendung aus Italien 
erhoben. 
Der Absender einer rekommandirten 
Sendung kann die Beschaffung eines 
Rückscheins verlangen. Die Rückscheine 
über rekommandirte Gegenstände unter- 
liegen einer Gebühr von zwei Groschen 
bei der Absendung aus Deutschland und 
von zwanzig Centimen bei der Absendung 
aus Italien. 
Artikel 10. 
Im Falle des Verlustes einer rekom- 
mandirten Sendung — ausgenommen 
in den durch höhere Gewalt herbeigeführ- 
ten Verlustfällen — wird diejenige Ver- 
waltung, in deren Bereich der Verlust 
stattgefunden hat, dem Absender, oder 
eintretendenfalls dem Adressaten eine Ent- 
schädigung zahlen von vierzehn Thalern, 
wenn die Absendung aus Deutschland 
erfolgt ist, oder von fünfzig Lire, wenn 
die Absendung aus Italien stattgefunden 
hat 
Derartige Reklamationen sind nur 
zulässig, wenn sie innerhalb sechs Monate, 
vom Tage der Aufgabe des betreffenden 
Gegenstandes an gerechnet, erhoben wer- 
den. Nach Ablauf dieses Termins steht 
dem Reklamanten ein Anspruch auf Ent- 
schädigung nicht zu. 
franche, fatta deduzione del valore 
dei francobolli che recano. 
Articolo 9. 
Le corrispondenze di qualunque 
specie Cambiate fra i due paesi po- 
tranno essere spedite Ccon raccoman- 
dazione. 
Gli oggetti raccomandati saranno 
sottoposti, oltre alla tassa di franca- 
tura stabilita dai precedenti articoli 4, 
5, 6 e 7, ad un diritto fisso di due 
groschen se originari della Germania 
e 30 centesimi se originari dell’ Italia. 
II mittente di un ogetto racco- 
mandato potriä chiedere ung ricevuta 
di ritorno. Per ogni ricevuta si pa- 
hera una tassa di due groschen in 
ermania e di 20 centesimi in Italia. 
Articolo 10. 
In caso di perdita di un ogetto 
raccomandato 1 Amministrazione sul 
cui territorio la perdita avrà avuto 
luogo, pagherà al mittente od al 
destinatario secondo i casi, una in- 
dennith di 14 scudi ’se e&amp; originario 
aà Germania e di 50 lire se 
ggetto 2 originario dell’ Italia, 
eccettuato il caso di forza maggiore. 
Resta inteso che l reclamo non 
sarà ammesso che entro i sei mesi 
dalla data della consegna dell oggetto 
stesso; trascorso duesto termine Ure- 
clamante non avra pin diritto ad al- 
—
        <pb n="253" />
        — 229 
Artikel 11. 
Jede Verwaltung bezieht ungetheilt 
diejenigen Beträge, welche nach Maßgabe 
der vorhergehenden Artikel 4, 5, 6, 7, 
8 und 9 in ihrem Gebiet erhoben werden. 
Es wird ausdrücklich zwischen den 
kontrahirenden Theilen vereinbart, daß 
die in den genannten Artikeln bezeichneten 
Gegenstände, welche richtig bis zum Be- 
stimmungsort frankirt worden sind, unter 
keinem Vorwande oder Titel in dem 
Bestimmungslande irgend einer Taxe 
oder Gebühr zu Lasten der Empfänger 
unterworfen werden dürfen. 
Artikel 12. 
Die deutsche Postverwaltung und die 
italienische Postverwaltung können sich 
gegenseitig Korrespondenzen jeder Art 
um Einzeltransit nach und aus solchen 
ändern überliefern, denen sie zur Ver- 
mittelung dienen. 
Für die deutsch italienische Beförde- 
rungsstrecke kommen die im gegenwärtigen 
Vertrage angegebenen Taxen, für die 
weitere Beförderungsstrecke diejenigen 
Taxen zur Anwendung, welche sich aus 
den mit den betreffenden dritten Ländern 
abgeschlossenen Postverträgen ergeben. 
Die beiden Verwaltungen werden im 
gemeinsamen Einverständnisse die spe- 
ziellen Bedingungen dieses Austausches 
tegeln. 
Artikel 13. 
Die deutsche Postverwaltung und die 
italienische Postverwaltung räumen sich 
gegenseitig das Recht ein, im Transit 
durch ihre Gebiete geschlossene Briefpackete 
zu befördern, welche die deutschen und 
italienischen Büreaus mit solchen fremden 
Ländern auswechseln, denen Deutschland 
Articolo 11. 
Ciascuna Amministrazione riterraà 
Per intiero le tasse riscosse sul suo 
territorio in virtü dei precedenti ar- 
ticoli 4, 5, 6. 7, 8 &amp;49. 
E formalmente convenuto fra le 
Parti contraenti che gli oggetti in- 
dicati nei sudetti articoli, e che sa- 
ranno stati regolarmente francati 
fino a destino, non potranno sotto 
Pretesto o titolo alcunod essere gra- 
Vati nel paese di destino di una tassa 
K0 di un diritto qualunque a carico 
dei destinatari. 
Articolo 12. 
Le Amministrazioni delle poste 
di Germania e d’ltalia potranno spe- 
dirsi reciprocamente sciolte le cor- 
rispondenze di qualunque natura ori- 
Binarie 0 a destino dei paesi, cui esse 
servono di mediazione. 
A tali corrispondenze saranno 
applicate per la percorrenza sul ter- 
riuorio italo-germanico le tasse sta- 
bilite dalla presente Convenzione, 
e per la percorrenza estera le tasse 
determinate dalle convenzioni postali 
Coi paesi esteri interessati. 
Le due Amministrazioni regole- 
ranno di comune accordo le condi- 
zioni speciali di questo cambio. 
Articolo 13. 
L'Amministrazione delle poste 
germaniche e PAmministrazione delle 
Poste &amp; Italia si accordano reciproca- 
mente il diritto di transito sui rispet- 
tivi territori dei piegbi chiusi, che gli 
ufizi germanici e italiani potranno 
cambiare coi paesi esteri ai quali la
        <pb n="254" />
        und Italien zur Vermittelung dienen, und 
zwar gegen Entrichtung: 
von sechs Lire für jedes Kilogramm 
Briefe und 
von achtzig Centimen für jedes Kilo- 
gramm Drucksachen und Waaren- 
proben, 
vorausgesetzt jedoch, daß die Beförderung 
mit den gewohnlichen Transportgelegen- 
heiten stattfindet, welche den beiderseitigen 
Verwaltungen zur Verfügung stehen. 
Die Beförderung derjenigen geschlosse- 
nen Briespackete, welche mittelst der See- 
postrouten der beiden Nationen abgesandt 
oder empfangen werden, soll unter den- 
selben Bedingungen stattfinden, welche 
die meistbegünstigte Nation von der den 
Seetransport vermittelnden Verwaltung 
erhalten hat. 
  
Artikel 14. 
Portofreie Beförderung wird nur der 
Korrespondenz in Postdienstangelegenheit 
eingeräumt. 
Artikel 15. 
Die auf den Austausch der Korre- 
spondenzen bezüglichen Abrechnungen 
werden monatlich aufgestellt, und zwar 
von jeder der beiden Verwaltungen für 
die von der anderen Verwaltung empfan- 
genen Briefkartenschlüsse. Die betreffen- 
den Abrechnungen werden gegenseitig ge- 
prüft und demnächst vierteljährlich in 
eine Generalabrechnung zusammengefaßt. 
Bei Umwandlunß der Beträge wird der 
Silbergroschen gleich 124 Centimen ge- 
rechnet werden. Das Ergebniß der 
Generalabrechnung wird in der Währung 
desjenigen Gebiets festgestellt, für welches 
sich eine Forderung herausstellt. Die 
Saldirung erfolgt in Wechseln auf Ber- 
lin, wenn eine Forderung für die deut- 
sche Verwaltung entfällt, und in Wech- 
ilr auf Rom, wenn eine Forderung für 
ie italienische Verwaltung entfällt. 
230 
Germania e TlItalia possono servire 
di mediazione, al prezzo di sei lire 
ber chilogramma di lettere, e di 
0 centesimi per chilogramma di 
stampe e campioni di merci, allor- 
che beninteso il trasporto abbia luogo 
coi mezzi ordinari cui dispongono 
le due Amministrazioni. 
Riguardo ai piegbi chiusi cambiati 
col mezzo dei piroscafi delle due na- 
zioni, il trasporto sarh effettuato alle 
condizioni, che la nazione pin favo- 
rita avrà ottenute dall Amministra- 
zione intermediaria. 
Articolo 14. 
La sola corrispondenza relativa 
al servizio postale sarh spedita in 
franchigia. 
Articolo v15. 
1I conti relativi alla trasmissione 
delle corrispondenze saranno compi- 
lati ogoi mese da ciascuna Ammi- 
nistrazione per ciè che concerne le 
spedizioni dell’ altra. Questi conti 
dopo essere stati verificati saranno 
riassunti ogni trimestre in un conto 
generale. Nel ragguaglio delle mo- 
nete il silbergrochen sarà computato 
di 12 centesimi e mezzo. II saldo 
di questo conto trimestrale sard sta- 
bilito in moneta del paese dell’ Am- 
ministrazione creditrice, e pagato o 
in cambiale su Berlino, se il billancio 
è in favore dell’ Amministrazione 
germanica od in cambiale su Roma, 
se il bilancio 5 in favore dell’ Am- 
ministrazione italiana.
        <pb n="255" />
        — 231 — 
Artikel 16. 
Die deutsche Postverwaltung und die 
italienische Postverwaltung werden im 
gemeinsamen Einverständniß die Form 
der im vorhergehenden Artikel 15 erwähn. 
ten Abrechnungen, sowie alle weiteren 
besonderen Dienstvorschriften festsetzen, 
welche erforderlich sind, um die Ausfüh- 
rung des gegenwärtigen Vertrages zu 
sichern. 
Artikel  17. 
Die Auswechselung der Korrespondenz 
zwischen Italien und dem Großherzogthum 
Luxemburg erfolgt nach Maßgabe der in 
den vorhergehenden Artikeln festgestellten 
Grundsätze für den Postverkehr zwischen 
Deutschland und Italien; die deutsche 
Postverwaltung übernimmt die Aus- 
gleichung in Betreff des für die luxem- 
burgische Beförderungsstrecke entfallenden 
Portos. 
Artikel 18. 
Der gegenwärtige Vertrag wird so- 
bald als möglich zur Ausführung gebracht 
werden und soll so lange gültig bleiben, 
bis einer der vertragschließenden Theile 
dem andern, und zwar ein Jahr im vor- 
aus, seine Absicht angekündigt hat, den 
Vertrag aufzuheben. 
Während dieses letzten Jahres bleibt 
der Vertrag vollständig Handels- Kraft, unbe- 
schadet Manuskripten Aufstellung und Saldirung 
der Abrechnungen zwischen den Verwal- 
tungen der beiden Länder nach Ablauf 
des gedachten Termins. 
Vom Tage der Ausführung des 
gegenwärtigen Vertrages werden alle den 
Korrespondenzverkehr betreffenden frühe- 
ren Bestimmungen und Festsetzungen 
zwischen den beiden Ländern aufge- 
hoben. 
Articolo 16. 
Le Amministrazioni delle poste 
di Germania e d’Italia stabiliranno 
di comune accordo la forma dei 
conti di cui tratta I articolo 15 
precedente, come pure tutte le dis- 
Posizioni particolari necessarie per 
assicurare esecuzione della pre- 
sente convenzione. 
Articolo 17. 
II cambio delle corrispondenze 
fra H’Italia ed il Granducato di Lus- 
semburgo si eflettuerà secondo le 
regole stabilite dagli articoli prece- 
denti per il servizio postale tra I’Ita- 
lia e la Germania, la qduale s'incarica 
della liquidazione delle tasse per la 
Percorrenza nel Lussemburgo. 
Articolo 18. 
La presente Convenzione sarh 
bosta. in vigore al pin presto possi- 
ile, e rimarrià obbligatoria fino a 
che non venga denunziata un anno 
Prima, da una delle parti contraenti. 
Durante questo ultimo anno la 
Convenzione continuerà ad avere il 
suo effetto pieno ed intiero, senza 
Pregiudizio della liquidazione e del 
Saldo dei conti fra le Amministra-- 
zioni dei due paesi dopo trascorso 
codesto termine. 
Sono abrogate, dal giorno dell- 
effettuazione della presente Conven-- 
zione, tutte le disposizioni o stipu- 
lazioni anteriori tra i due paesi re- 
lative al Ccambio delle corrispondenze.
        <pb n="256" />
        — 232 
Artikel 19. 
Der gegenwärtige Vertrag soll rati- 
fizirt und die Ratifikationen sollen so- 
bald als möglich zu Berlin ausgewechselt 
werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten denselben in doppelter Aus- 
fertigung unterzeichnet und mit dem Ab- 
druck ihres Petschafts versehen. 
So geschehen zu Berlin, den 
 11. Mai 1873.   
H. Stephan. W. Günther. 
(L. S) (L. S) 
Launay. 
(L. S.) 
  
     
      
       
 
      
     
       
 
      
 
    
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sind aus- 
gewechselt worden. 
  
(Nr. 952.) Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden 
 
verschiedener Bundesstaaten. 
Vom 8. Juli 1873 
Die in der Bekanntmachung vom 29. August 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 
S. 514) veröffentlichten Grundsätze für die Behandlung der portopflichtigen Kor- 
respondenz zwischen den Behörden verschiedener Bundesstaaten im Gebiete des 
  
  
Norddeutschen Bundes, welche laut der Bekanntmachung vom 17. April v. J. 
(Reichs Gesetzbl. S. 108) auch für Südhessen, das Großherzogthum Baden und 
Elsaß-Lothringen gelten, kommen vom I. Oktober 1873 ab auch für die König- 
reiche Bayern und Württemberg in Anwendung. 
Berlin, den 8. Juli 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler= Amte. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Ge 
(R. v. Decker). 
hmen Ober- Hofbuchdruckerei
        <pb n="257" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
No 22. 
  
  
Inhalt: Münzgesetz. S. 233. 
  
(Nr. 953.) Münzgesetz, Vom 9. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen x. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Artikel 1. 
An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen tritt die 
Reichsgoldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, wie solche durch 
§. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, betreffend die Ausprägung von 
Reichsgoldmünzen (Reichs= Gesetzbl. S. 404), festgestellt worden ist. 
Der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im gesammten Reichsgebiete 
in Kraft treten soll, wird durch eine mit Zustimmung des Bundesrathes zu er- 
lassende, mindestens drei Monate vor dem Eintritt dieses Zeitpunktes zu verkün- 
dende Verordnung des Kaisers bestimmt. Die Landesregierungen sind ermächtigt, 
auch vor diesem Zeitpunkte für ihr Gebiet die Reichsmarkrechnung im Verord- 
nungswege einzuführen. 
Artikel 2. 
Außer den in dem Gesetze vom 4. Dezember 1871 bezeichneten Reichsgold- 
münzen sollen ferner ausgeprägt werden Reichsgoldmünzen zu fünf Mark, von 
welchen aus einem Pfunde feinen Goldes 279 Stück ausgebracht werden. Die 
Bestimmungen der §§. 4, 5, 7, 8 und 9 jenes Gesetzes finden auf diese Münzen 
entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß bei denselben die Ab- 
weichung in Mehr oder Weniger im Gewicht (§. 7) vier Tausendtheile, und der 
Unterschied zwischen dem Normalgewicht und dem Passirgewicht (§. 9) acht 
Tausendtheile betragen darf. 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1873.
        <pb n="258" />
        — 234 — 
Artikel 3. 
Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Reichsmünzen und zwar 
1) als Silbermünzen: 
Fünfmarkstücke, 
Zweimarkstücke, 
Einmarkstücke, 
Fünfzigpfennigstücke und 
Zwanzigpfennigstücke; 
2) als Nickelmünzen: 
Zehnpfennigstücke und 
Fünfpfennigstücke; 
3) als Kupfermünzen: 
Zweipfennigstücke und 
Einpfennigstücke 
nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeprägt werden. 
§. 1. 
Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund feinen Silbers in 
20 Fünfmarkstücke, 
50 Zweimarkstücke, " 
100 Einmarkstücke, 
200 Fünfzigpfennigstücke und in 
500 Zwanzigpfennigstücke 
ausgebracht. 
Das Mischungsverhältniß beträgt 900 Theile Silber und 100 Theile 
Kupfer, so daß 90 Mark in Silbermünzen 1 Pfund wiegen. 
Das Verfahren bei Ausprägung dieser Münzen wird vom Bundesrath 
festgestellt. Bei den einzelnen Stücken darf die Abweichung im Mehr oder 
Weniger im Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile, im Gewicht, mit 
Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke, nicht mehr als zehn Tausendtheile betragen. 
In der Masse aber müssen das Normalgewicht und der Normalgehalt bei allen 
Silbermünzen innegehalten werden. 
§. 2. 
Die Silbermünzen über ein Mark tragen auf der einen Seite den Reichs- 
adler mit der Inschrift „Deutsches Reich“ und mit der Angabe des Werthes in
        <pb n="259" />
        — 235 — 
Mark, sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das 
Bildniß des Landesherrn beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte 
mit einer entsprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der 
Münzen, Beschaffenheit und Verzierung der Ränder derselben werden vom Bun- 
desrathe festgestellt. 
§. 3. 
Die übrigen Silbermünzen, die Nickel, und Kupfermünzen tragen auf der 
einen Seite die Werthangabe, die Jahreszahl und die Inschrift „Deutsches 
Reich“, auf der andern Seite den Reichsadler und das Münzzeichen. Die 
näheren Bestimmungen über Zusammensetzung, Gewicht und Durchmesser dieser 
Münzen, sowie über die Verzierung der Schriftseite und die Beschaffenheit der 
Ränder werden vom Bundesrathe festgestellt. 
§. 4. 
Die Silber-,  Nickel- und Kupfermünzen werden auf den Münzstätten der- 
jenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Die Aus- 
prägung und Ausgabe dieser Münzen unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten 
des Reichs. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes 
die auszuprägenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen 
Münzgattungen und auf die einzelnen Münzstätten  und die den letzteren fur die 
Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. 
Die Beschaffung der Münzmetalle für die Münzstätten erfolgt auf Anordnung 
des Reichskanzlers. 
Artikel 4. 
Der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf Weiteres zehn 
Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. 
Bei jeder Ausgabe  dieser Münzen ist eine dem Werthe nach gleiche Menge 
der umlaufenden groben Landessilbermünzen und zwar zunächst der nicht dem 
Dreißigthalerfuße angehörenden einzuziehen. Der Werth wird nach der Vor- 
schrift im Art. 14 §. 2 berechnet. 
Artikel 5. 
Der Gesammtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen soll zwei und eine 
halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. 
Artikel 6. 
Von den Landesscheidemünzen sind: 
1) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Ausschluß der baye- 
rischen Heller und der mecklenburgischen nach dem Marksysteme ausge- 
prägten Fünf-, Zwei= und Einpfennigstücke, 
2) die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Scheidemünzen zu 
2 und 4 Pfennigen, 
39•
        <pb n="260" />
        — 236 — 
3) die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer anderen Ein- 
theilung des Talers, als der in 30 Groschen beruhen, mit Ausnahme 
der Stücke im Werthe von ½/1 Thaler, 
bis zu dem Zeitpunkte des Eintritts der Reichswährung (Art. 1) einzuziehen. 
Nach diesem Zeitpunkte ist Niemand verpflichtet, diese Scheidemünzen in 
Zahlung zu nehmen, als die mit der Einlösung derselben beauftragten Kassen. 
Artikel 7. 
Die Ausprägung der Silber,, Nickel- und Kupfermünzen (Art. 3), sowie 
die vom Reichskanzler anzuordnende Einziehung der Landessilbermünzen und 
Landesscheidemünzen erfolgt auf Rechnung des Reichs. 
Artikel 8. 
Die Anordnung der Außerkurssetzung von Landesmünzen und Feststellung 
der für dieselbe erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrath. 
Die Bekanntmachungen über Außerkurssetzung von Landesmünzen sind 
außer in den zu der Brrösfentlichung von Landesverordnungen bestimmten 
Blättern auch durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. 
Eine Außerkurssetzung darf erst eintreten, wenn eine Einlösungsfrist von 
mindestens vier Wochen fetteeseg und mindestens drei Monate vor ihrem Ab- 
laufe durch die vorbezeichneten Blätter bekannt gemacht worden ist. 
Artikel 9. 
Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen im Betrage von mehr als 
zwanzig Mark und Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer 
Mark in Zahlung zu nehmen. 
Von den Reichs= und Landeskassen werden Reichssilbermünzen in jedem 
Betrage in Zahlung genommen. Der Bundesrath wird diejenigen Kassen be- 
zeichnen, welche Reichsgoldmünzen gegen Einzahlung von Reichssibermünzen in 
Beträgen von mindestens 200 Mark oder von Nickel- und Kupfermünzen in 
Beträgen von mindestens 50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Derselbe wird 
zugleich die näheren Bedingungen des Umtausches festsetzen. 
Artikel 10. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (Art. 9) findet auf 
durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver- 
ringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Reichs-Silber., Nickel, und Kupfermünzen, welche in Folge längerer Cir- 
kulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebußt haben, 
werden zwar noch in allen Reichs- und Landeskassen angenommen, sind aber 
auf Rechnung des Reichs einzuziehen.
        <pb n="261" />
        — 237 — 
Artikel 11. 
Eine Ausprägung von anderen, als den durch dieses Gesetz eingeführten 
Silber., Nickel- und Kupfermünzen findet nicht ferner statt. Die durch die Be- 
stimmung im §. 10 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgold- 
münzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs. Gesetzbl. S. 404), vorbehaltene Be- 
fugniß, Silbermünzen als Denkmünzen auszuprägen, erlischt mit dem 31. De- 
zember 1873. 
Artikel 12. 
Die Ausprägung von Reichsgoldmünzen geschieht auch ferner nach Maß- 
gabe der Bestimmung im §. 6 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von 
Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), auf Rech- 
nung des Reichs 
Privatpersonen haben das Recht, auf denjenigen Münzstätten, welche sich 
zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke für 
ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das Reich 
beschäftigt sind. 
Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler 
mit Zustimmung des Bundesrathes festgestellt, darf aber das Maximum von 
7 Mark auf das Pfund fein Gold nicht übersteigen. 
Die Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die Münz- 
stätte für die Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in die Reichskasse. Diese 
Differenz muß für alle deutschen Münzstätten dieselbe sein. 
Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Vergütung in 
Anspruch nehmen,  als die Reichskasse für die Ausprägung von Zwanzigmark- 
stücken gewährt. 
Artikel 13. 
Der Bundesrath ist befugt: 
1) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und 
Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, 
sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen; 
2) zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs= oder Landeskassen 
zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im inländischen Verkehr 
in Zahlung genommen werden dürfen, auch in solchem Falle den Kurs 
festzusetzen. 
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die 
vom Bundesrathe in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 getroffenen Anord- 
nungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 
sechs Wochen. 
Artikel 14. 
Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten folgende Vorschriften: 
§. 1. 
Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inländischen Währung 
oder in landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen
        <pb n="262" />
        — 28 — 
Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 
in Reichsmünzen zu leisten. · 
§.2· 
Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes Ver- 
hältniß zu Silbermünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maßgabe des 
Verhältnisses des gesetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die Zah- 
lungsverpflichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen. 
Bei der Umrechnung anderer Münzen werden 
der Thaler zum Werthe von 3 Mark, 
der Gulden süddeutscher Währung zum Werthe von 1 6/7 Mark, 
die Mark lübischer oder hamburgischer Kurantwährung zum Werthe 
von 1 1/5 Mark, 
die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen nach ihrem 
Verhältniß zu den genannten berechnet. 
Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswäh- 
rung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pennig oder mehr 
betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet. 
§. 3. 
Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter 
Zugrundelegung vormaliger inländischer Geld- oder Rechnungswährungen be- 
gründet so ist die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in 
Reichsmünzen unter Anwendung der Vorschriften des §. 2 zu leisten. 
§. 4. 
In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf 
einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geldbetrag verurtheilenden 
gerichtlichen Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für denfelben ein be- 
stimmtes Verhältniß zur Reichswährung gesetzlich feststeht, in Reichswährung 
auszudrücken; woneben jedoch dessen glelchzeitige Bezeichnung nach derjenigen 
Währung, in welcher ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war, gestattet 
bleibt. 
Artikel 15. 
An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungen bis zur Außerkurs- 
setzung anzunehmen: 
1) im gesammten Bundesgebiete an Stelle aller Reichsmünzen die Ein- 
und Zweithalerstücke deutschen Gepräges unter Berechnung des Thalers 
zu 3 Mark; 
2) im gesammten Bundesgebiete an Stelle der Reichssilbermünzen, Silber- 
kurantmünzen deutschen Gepräges zu 1/3 und 1/6 Thaler unter Berechnung 
des 1/3 Thalerstücks zu einer Mark und des 1/6 Thalerstücks zu einer 
halben Mark;
        <pb n="263" />
        — 239 — 
3) in denjenigen Ländern, in welchen gegenwärtig die Thalerwährung gilt, 
an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die nachbezeichneten 
Münzen der Thalerwährung zu den daneben bezeichneten Werthen: 
½/1 Thalerstücke zum Werthe von 25 Pfennig, 
1/12 Thalerstücke zum Werthe von 25 Pfennig,                                                                                         1/15        "                 "          "           "   20     "        
1/30        "                 "          "           "   10     "  
½ Groschenstücke "       "           "     5      "   
1/8          "                    "       "            "    2      "                                                                                                    1/10 und 1/12 "       "       "            "    1      " 
       
4) in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheilung des Groschens be- 
steht, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die auf der 
Zwölftheilung des Groschens beruhenden Dreipfennigstücke zum Werthe 
von 2 1/2 Pfennig; 
5) in Bayern an Stelle der Reichskupfermünzen die Hellerstücke zum Werthe 
von 4 Pfennig 
6) in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die nach dem Mark- 
system ausgeprägten Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfennig- 
stücke zum Werthe von 5, 2 und 1 Pfennig. 
Die sämmtlichen sub 3 und 4 verzeichneten Münzen sind an allen öffent- 
lichen Kassen des gesammten Bundesgebietes zu den angegebenen Werthen bis 
zur Außerkurssetzung in Zahlung anzunehmen. · 
Artikel 16. 
Deutsche Goldkronen, Landesgoldmünzen und landesgesetzlich den inlän- 
dischen Münzen gleichgestellte ausländische Goldmünzen, sowie grobe Silber- 
münzen, welche einer anderen Landeswähung als der Thalerwährung ange- 
hören, sind bis zur Außerkurssetzung als Zahlung anzunehmen, soweit die Zah- 
lung nach den bisherigen Vorschriften in diesen Münzsorten angenommen wer- 
den mußte. 
Artikel 17. 
Schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung können alle Zahlungen, welche 
gesetzlich in Münzen einer inländischen Währung oder in ausländischen, den in- 
ländischen Münzen landesgesetzlich gleichgestellten Münzen geleistet werden dürfen, 
ganz oder theilweise in Reichsmünzen, vorbehaltlich der Vorschrift Art. 9, der- 
gestalt geleistet werden, daß die Umrechnung nach den Vorschriften Art. 14 §. 2 
erfolgt. 
Artikel 18. 
Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf Reichswährung lau- 
tenden Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termine an dürfen nur
        <pb n="264" />
        — 240 — 
solche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 
100 Mark lauten, in Umlauf bleiben oder ausgegeben werden. 
Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jetzt von Korporationen aus- 
gegebenen Scheine. 
Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld ist spätestens 
bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens sechs Monate vor diesem 
Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Maßgabe eines zu erlassenden 
Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeld stattfinden. Das Reichsgesetz 
wird über die Ausgabe und den Umlauf des Reichspapiergeldes, sowie über die 
den einzelnen Bundesstaaten zum Zweck der Einziehung ihres Papiergeldes zu 
gewährenden Erleichterungen die näheren Bestimmungen treffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="265" />
        — 241 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 23. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs. S. 241. — Bekanntmachung, betref- 
fend die neue Redaktion des Zolltarifs. S. 244. — Verordnung über die Abgrenzung der 
Bezirke der Disziplinarkammern. S. 293. — Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der 
Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken. S. 295. 
  
  
  
(Nr. 954.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs. Vom 7. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der mit dem 1. Oktober 1870 in Wirksamkeit getretene Vereins-Zolltarif 
wird in nachstehender Weise geändert: 
I. Vom Eingangszoll befreit werden folgende  Gegenstände: 
1) Roheisen aller Art, altes Brucheisen (Nr. 6 a.); 
2) Rohstahl seewärts von der russischen Grenze bis zur Weichselmün- 
dung einschließlich, auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend 
(Nr. 6 b. Anmerkung 1); 
3) Seeschiffe (aus Nr. 15 d. 1. und 2.), einschließlich der dazu gehöri- 
gen gewöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker= und sonstigen 
 Schiffsketten, wie auch Dampfmaschinen und Dampfkessel, ferner 
Ketten und Drahtseile zur Kettenschleppschifffahrt und Tauerei; 
4) Dampfmaschinen und Dampfkessel, zur Verwendung beim Bau von 
Seeschiffen; 
5) unreife grüne ungeschälte Pomeranzen (aus Nr. 25 h. 1.); 
6) unreife gelbe geschälte Pomeranzen, in Salzwasser eingelegt (aus 
Nr. 25 p. 10 ß). 
II. Vom Ausgangszoll befreit werden: 
Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation (zweite Abthei- 
lung des Tarifs). 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 40 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1873,
        <pb n="266" />
        — 242 — 
III. Im Eingangszoll ermäßigt und anstatt der im Tarife be- 
stimmten mit den nachbezeichneten Zollsätzen belegt werden 
folgende Gegenstände: 
1) Fischernetze, neue, aus Baumwollengarn (aus Nr. 2c. 2.) für den 
Zentner mit 15 Sgr. oder 52 1/2 Kr.; 
2) Soda, kalzinirte, doppelt-kohlensaures Natron (Nr. 5 d.) für den 
Zentner mit 7 1/2 Sgr. oder 26 1/4 Kr.; 
3) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend (Nr. 6 b. Anmerkung 2) 
mit 5 Sgr. = 17 1/2 Kr.; 
4a) geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stä- 
ben, Eisenbahnschienen, Winkeleisen, L Eisen, 
einfaches und doppeltes T.Eisen, Roh= und 
Cementstahl, Guß- und raffinirter Stahl, 
Eisen= und Stahldraht von mehr als 3/4 Pr. 
Linien Durchmesser, Eisen, welches zu groben 
Bestandtheilen von Maschinen und Wagen 
(kurbeln, Achsen und dergl.) roh vorge- 
schmiedet ist, insofern dergleichen Bestand- 
theile einzeln 50 Pfd. oder darüber wiegen 
Nr. 6 b. und Anm. zu b) . 
b) faconnirtes Eisen in Stäben, Radkranz=                { 4a)-4d)=  10 Sgr. = 35 Kr. 
eisen zu Eisenbahmwagen, Pflugschaaren) 
Eisen, schwarzes Eisenblech, rohes Stahl- 
blech; rohe (unpolirte) Eisen= und Stahl- 
platten; Anker, sowie Anker= und Schiffs- 
ketten; Eisen- und Stahldraht von 3/4 Pr. 
Linie und darunter Durchmesser (Nr. 6c.) 
c) gefirnißtes Eisenblech, polirtes Stahlblech, 
Weißblech, polirte Eisen- und Stahlplatten 
(Nr. 6 d.) 
   
d) ganz grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, 
Gittern 2c. (Nr. 6 e. 1.) 
5) Grobe Eisen= und Stahlwaaren, die aus geschmiedetem Eisen oder 
Eisenguß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl und Eisendraht, 
auch in Verbindung mit Holz, gefertigt, ingleichen Waaren dieser 
Art, welche abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch 
nicht polirt sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, 
Hobeleisen, Kaffeetrommeln und -Mühlen, Ketten (mit Ausschluß 
der Anker- und Schiffsketten)) Kochgeschirre, Nägel, Pfannen, 
Schaufeln, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerks- 
gebrauch, Sensen, Sicheln und Futterklingen (Strohmesser), Stemm- 
eisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchnnacher- und Schneiderscheeren, 
Zangen und dergleichen mehr, dann gewalzte und gezogene schmiede- 
eiserne Röhren (Nr. 6e. 2.) für den Zentner mit 25 Sgr. oder 
1 Fl. 27 1/2 kr.;
        <pb n="267" />
        — 243 — 
6) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel (Nr. 15 b. 1.) mit 20 Sgr. 
= Fl. 10 kr.; 
7) andere Maschinen, und zwar, je nachdem der nach dem Gewichte 
überwiegende Bestandtheil besteht: 
a) aus Holz (Nr. 15b. 2a) ......... 
ß) aus Gußeisen (Nr. 15 b. 2ß.) 
y) aus Schmiedeeiesen oder Stahl (Nr. 15b.  = 10 Sgr. = 35 Kr. 
2y. ) . . . . . .. 
8) Eisenbahnfahrzeuge weder mit Leder noch mit Polsterarbeit (aus 
 Nr. 15c 1.) vom Werthe 6 pst.; 
9) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmen- 
blättern: 
1) ohne Garnitur (Nr. 35c. 1.) für den Zentner mit 4 Thlr. 
oder 7 Fl., 
2) mit Garnitur, auch dergl. aus Holsspan  Nr 35c. 2.) für den 
Zentner mit 30 Thlr. oder 52 Fl. 30 kr. 
An Tara wird vergütet vom Zentner Bruttogewicht: 
20 Pfund in Kisten, 
9 Pfund in Ballen. 
IV. Die Anmerkung zu Nr. 31 c. und d. kommt in Wegfall. 
V. Sämmtliche vorstehend sub III. Nr. 3 bis inkl. 8 aufgeführten Gegen- 
stände werden vom 1. Januar 1877 an vom Eingangszoll befreit. 
VI. Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot (Nr. 25 q. 1.) werden vom 
1. Januar 1877 an vom Eingangszoll befreit. 
§. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1873 in Kraft. 
§. 3. 
Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem 
Bundesrathe Beschluß gefaßt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel- 
Gegeben Bad Ems, den 7. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="268" />
        — 244 — 
(Nr. 955.) Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Zolltarifs. Vom 12. Juli 1873 
Auf Grund des vorstehenden Gesetzes hat der Bundesrath die nachfolgende 
neue Redaktion des deutschen Zolltarifs vom 1. Oktober 1873 an festgestellt. 
Berlin, den 12. Juli 1873. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
Zolltarif 
vom 1. Oktober 1873 an. 
Erste Abtheilung. 
Bestimmungen über die Einfuhr. 
Vorbemerkungen. 
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei 
bezeichneten Voraussetzungen zutreffen: 
1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der 
Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- und Wirthschafts- 
gebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind. . 
2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und 
Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, 
von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß 
neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungs- 
gegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer 
Verheirathung im Lande niederlassen. 
3) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und 
Wäsche, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Er- 
laubniß. 
4) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhr- 
leute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches
        <pb n="269" />
        — 245 — 
reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende 
Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, ingleichen ge- 
tragene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der be- 
zeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nach- 
folgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche. 
5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze 
zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen, 
die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten 
Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern 
inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke ein- 
führen,  als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der Reisen- 
den, auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der 
Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern- sie nur 
erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und 
zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. 
6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von Oel, 
Getreide u. dergl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des 
Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. 
darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden 
Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung 
der Eingangsabgabe. 
Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer 
Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, 
daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient 
haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen 
bestimmt sind. 
7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum 
Gebrauche als solche geeignet sind. 
8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst- 
Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für 
Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher An- 
stalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen 
eingehen. 
9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffen- 
heit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem 
Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als 
dem des Sammelns eignen.
        <pb n="270" />
        — 246 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
  
Abfälle: 
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und 
von verzinntem Eisenblech (Weißblech); von Glashütten, auch Scher- 
ben von Glas= und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von 
Salzsiedereien die Mutterlauge; von Seifensiedereien die Unterlauge; 
von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und 
sonstige lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfällel 
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thier- 
flechsen; Treber; Branntweinspülig, Spreu; Kleie; Steinkohlen- 
asche; Dünger, thierischer und andere Düngungsmittel, als: aus. 
gelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Juckererde. 
Anmerk. zu b. Künstliche Düngungsmittel und Düngesalz werden auf besondere 
Erlaubniß, und letzteres nur unter Kontrole der Verwendung zoll- 
frei zugelassen. 
c) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lum- 
pen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikation; Papier- 
späne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes 
Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie ... ... .. ... .. . ... ... 
Anmerk. Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie bei Rohstoffe, 
von welchen sie herstammen, behandelt. 
Baumwolle und Baumwollenwaaren: 
a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwollwatte 
b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle 
oder anderen Thierhaaren: 
1) ein, und zweidrähtiges, 
ao rohes ......,........... 
ß) gebleichtes oder gefärbtes.......................... 
2) drei- und mehrdrähtiges, ,roh, gebleicht oder gefärbt....... 
e) Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Leinen
        <pb n="271" />
        — 247 
  
Maßstab 
der 
Verzollung. 
  
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
Abgabensätze 
  
  
Für Tara wird vergütet 
  
  
  
  
  
nach dem nach dem dom Zentner 
30- Thaler= Fuß. 527. Gulden--Fuß. Brutto--Gewicht: 
I.## Sgr. Fl. Kr. Dlnd. 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
v4 in F nb Ki 
2:„ 056 
4 1½ Galler- 
7 in #oe* 
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        <pb n="272" />
        — 248 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
  
oder Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder an- 
deren unter Nr. 41 genannten Thierhaaren: 
1) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte dichte Ge- 
webe, auch appretirt, mit Ausschluß der sammetartigen Gewebe 
2) alle nicht unter Nr. 1 und 3 begriffene dichte Gewebe; rohe 
(aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe; Strumpf- 
waaren; Posamentier= und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste 
in Verbindung mit Metallfäden 
3) alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Tüll, Marly, 
Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2 begriffen sind; Spitzen 
und alle Stickerien . . . .. 
Anmerk. zu c. 2 und 3. Fischernetze, neue, aus Baumwollengarn 
Blei und Bleiwaaren, auch mit Spießglanz legirt: 
a) 1) rohes Blei in Blöcken, Mulden 2c., altes Bruchblei 
      2) Blei., Silber- und Goldglätte; Mennige 
b) gewalztes Blei; Buchdruckerschriften 
c) grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schroot, Draht 2c., auch 
in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack 
d) feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Bleiwaaren in Verbin- 
dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 
fallen. 
Bürstenbinder= und Siebmacherwaaren: 
a) grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und 
Lack 
b) feine, in Verbhinbung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch 
nicht unter Nr. 20 fallen . . .. 
Droguerie-, Apotheker= und Farbewaaren: 
a) Aether aller Art, Chloroform, Collodium; ätherische Oele, mit Aus- 
nahme der nachstehend unter b., sowie der unter Nr. 36 genannten; 
Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhal- 
tige, zum Gewerbe, und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art, 
mit Ausnahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch- und Pastellfarben,
        <pb n="273" />
        — 249 
  
Abgabensätze 
  
  
Maßtstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30-Thaler- Fuß. 52 1/2-Gulden-Fuß. Brutto. Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
1 Zentner 10 — 17 30 
18 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner 16 — 28 — 7 ia Ballen. 
1 Zentner 26 — 45 30 
1 Zentner — 15 — 5234 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
Vvi 
1 Zentner 4 — 7 — 7½ seele und Kiften. 
. frei frei 
1Zentner 4 — 7 — gässern und Ristes. 
Reichs-Gesetzbl. 
  
  
  
  
1873. 
  
41
        <pb n="274" />
        — 250 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
  
Tusche, Farben= und Tuschkasten; Blei., Roth- und Farbenstifte; 
Zeichenkreide : . ... . .. . ... .. . . ..                                                                                               b) Wachholderöl, Rosmarinöl. 
c) Aetznatron; gelbes, weißes und rothes blausaures Kali ........ .. . 
d) Soda, kalzinirte; doppelt· kohlensaures Natron. .. ... ....... . .. .... 
e) Alaun, Chlorkalk; Oelfirniß. .. ..... ... . . ... ... ... . ... . . . . .. . .. 
f) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda. .... ... 
g) rohe Erzeugnisse zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche, sofern sie 
nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind. 
h) Albumin; Ammoniak, kohlensaures und schwefelsaures; arsenige 
Säure; Arseniksäure; Baryt, schwefelsaurer, gepulvert; Benzoesäure; 
Berliner Blau; blaue und grüne Kupferfarben; Bleiweiß; Bleizucker; 
Borax und Borsäure; Brom; Bromkalium; Cadmiumgelb; Chlor- 
kalcium, Chlormagnesium; chromsaure Erd- und Metallsalze, chrom- 
saures Kali; Citronensäure, Citronensaft; citronensaurer Kalk; Eisen- 
beizen; Eisenvitriol, grüner; Englisch Plaster; Färbe- und Gerbe- 
materialien, nicht besonders genannt Farbholz, und Gerbestoff. Extrakte; 
Feuerwerk; Gelatine; gemahlene Kreide; gemischter Kupfer- und 
Eisenvitriol; Glycerin; Grünspan, roher und raffinirter; Hirschhorn- 
geist; Jod; Jodkalium; Indigokarmin und Karmin aus Cochenille; 
Kasselergelb; Kermes, mineralischer; Kitte; Knochenkohle; Knochen- 
mehl; Kupfervitriol; Lackmus; Lakritzensaft; Leim; Metalloxyde, 
nicht besonders genannt; Milchzucker; Mineralwasser, künstliches und 
natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); 
Oxalsäure und oxalsaures Kali; Orseille und Persio; Pott. (Waid-) 
Asche; Nuß; Salmiak und Salmiakgeist; Salpeter, roh und gereinigt; 
Salpetersäure; Salzsäure; Schüttgelb; Schuhwichse; Schwärze; 
Schwefel; Schwefelarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und salz- 
saures Kali; schwefelsaure und kohlensaure Magnesia; schwefelsaures 
Natron (Glaubersalz), schwefligsaures und unterschwefligsaures Natron; 
Siegellack; Smalte, Streuglas; Ultramarin; Wagenschmiere; Wasser- 
glas; Weinhefe, trockene und teigartige; Weinstein und Weinstein- 
säure; Zinkoxyd (Zinkweiß)j Zinkvitriol; Zündwaaren. 
Ferner: Chemische Fabrikate und Präparate für den Gewerbe- 
und Medizinalgebrauch, Säuren, Salze, eingedickte Säfte, überhaupt 
Droguerie., Apotheker, und Farbewaaren, insofern diese Gegenstände 
nicht vorstehend unter a bis f. oder unter anderen Nummern des 
Tarifs begriffen sind ...
        <pb n="275" />
        — 251 — 
  
Abgabensätze 
  
  
Maßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach den vom Ientner 
Verzollung. 20 · Thaler · Fuß. s824 · Gulden · Fuß. Brutto · Gewicht: 
Thlr. Sar. stl. Kr. Pfund. 
1 Zentner 3 10 5 50 i in Fässern und Kisten. 
1 Zentner 2 — 3 30 6 n Ballen- 
1 Zentner 1 — 1 45 
1 Zentner — 71— 264 
1 Zentner — 15 — 52 
1 Zentner — 731 — 264 
frei frei 
frei frei 
  
  
  
  
  
41“
        <pb n="276" />
        — 252 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
  
Eisen und Stahl, Eisen= und Stahlwaaren: 
a) Roheisen aller Art, altes Brucheisen 
b) geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Einschluß des 
facennirten); Eisenbahnschienen, Winkeleisen, T-Eisen, einfaches und 
doppeltes T- Eisen; Roh- und Cementstahl; Guß und raffinirter 
Stahl; Eisen- und Stahlplatten, sowie Eisen, und Stahlblech, auch 
polirt oder gefirnißt; Weißblech; Eisen, und Stahldraht; Eisen, 
welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kur. 
beln, Achsen u. dgl) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Be- 
standtheile einzeln fünfzig Pfund oder darüber wiegen; Radkranz- 
eisen zu Eisenbahnwagen; Pflugschaareneisen; Anker, sowie Anker- 
und Schiffsfetten — 
Anmerk. zu b. 1) Robstabl, seewärts von der russischen Grenze bis zur Weichsel- 
mündung einschließlich, auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken 
eingehend . . . 
2) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend. .. .. ... .. ...... ..... 
3) Abfälle von Stahl (Schrott) werden wie Roheisen behandelt. 
c) Eisen- und Stahlwaaren: 
1) ganz grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, Gittern x 
2) grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen 
und Stahl, Eisenblech, Stahl, und Eisendraht, auch in Verbin- 
dung mit Holz, gefertigt, ingleichen Waaren dieser Art, welche 
abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht 
polirt sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, 
Hecheln, Hobeleisen, Kaffee-Trommeln und Mühlen, Ketten (mit 
Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, 
Pfannen, Schaufeln, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer 
zum Handwerksgebrauch, Sensen, Sicheln und Futterklingen. 
(Strohmesser), Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuch- 
macher= und Schneiderscheeren, Zangen u. dgl. m.; dann ge- 
walzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren 
Anmerk. zu c. 2. Ketten und Drahtseile zur Ketten-Schleppschifffahrt und Tauerei
        <pb n="277" />
        — 253 — 
  
Abgabensätze 
  
  
Masstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung .30-Thaler-Fuß. 52 1/2 . Gulden · Iuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. F. Kr. Pfund. 
frei * frei 
Zentner — 10 — 35 
(vom 1. Januar 1877 an frei). 
frei frei 
Zentner — 5 — lfk 
(vom 1. Januar 1877 an frei). 
1 Zentner — 10 — 35 
(vom 1. Januar 1877 an frei). 
1 Zentner 25 27 
  
  
  
— 2 1 273 
(vom 1. Januar 1877 an frei). 
frei 
  
frei
        <pb n="278" />
        Benennung der Gegenstände. 
  
  
3) feine:  
a ) aus feinem Eisenguß, polirkem Eisen oder Stahl, oder 
aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit anderen Ma- 
terialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen, 
als: Gußwaaren (feine), lackirte Eisenwaaren, Messer, 
Stricknadeln, Häkelnadeln, Scheeren, Schwertfeger- 
arbeit 2c., jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter 
ß genannen ..................... 
 Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen un- 
edlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke aus un- 
edlen Metallen; Gewehre aller Art. .. .. ... ... .. .... 
ß) 
— 
7. Erden, Erze und edle Metalle: 
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder 
gemahlen, ingleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegen- 
stände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Me- 
talle gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden 
silberhaltigen Scheidemünze ,.................... 
8. Flach- und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Ausnahme 
der Beumwolle „ roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch 
Abfälle :: 
9. Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues: 
a) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte 
b) Sämereien und Beeren: 
1) Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel... .. . ... 
2) Alle übrigen Sämereien einschließlich der Oelsämereien; frische 
Beeren, ingleichen Wachholderbeeren aller Art; Erdnüsse. .. .. 
c) Garten= und Futtergewächse, frische; Blumenzwiebeln; Kartoffeln; 
Wurzeln, frische; Obst, frisches; lebende Gewächse, auch in Toöpfen 
oder Kübeln; Heu; Stroh; Schilf ....... . ......... ........ ...
        <pb n="279" />
        — 255 — 
  
Abgabensätze Für Tara wird vergütet 
  
  
Maßstab 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzolung.0-Thaler= Zuß. 52-Gulden-Zuß. Brutto · Gewicht: 
Thlr. Sgr. F. Kr. Pfond. 
1 Zentner 4 — 7 — 
· lsi i 
1- 
4 in Ballen. 
1 Zeutner 10 — 17 30 
frei . frei 
frei frei 
frei . frei 
frei . frei 
frei frei 
frei . frei
        <pb n="280" />
        — 256 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
10. 
 
  
Glas und Glaswaaren: 
a) grünes Hohlglas (Glasgeschirr) 
b) weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit ab. 
geschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster- und Tafel- 
glas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß)) Behänge 
zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz. 
c) gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, 
massives weißes Glss 
d) Spiegelglas: 
1) rohes, ungeschliffesss 
2) geschliffenes, belegt oder unbelegt ... ..... .... ... .. ... . . ... 
e) farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der 
Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit 
sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen .. . ... ... .... .... .. ... . ... 
Anmerk. zu c. und e. Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glas- 
plättchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlen- 
bereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht 
werden; Glasfurmasse 
11. Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41 genannten, sowie 
Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare; Federn und Borsten: 
a) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, ge- 
färbt, auch in Lockenform gelegt; gesponnen, auch in Verbindung 
mit den unter Nr. 22 begriffenen Spinnstoffen; Schreibfedern 
(Federspulen), rohe und gezogene; Bettfedern; Schmuckfedern, auch 
gefärbte, soweit sie nicht unter Nr. 18 begriffen sind; Borsten; 
Oeltücher; ganz grobe Filze 
b) grobe Fußdecken .. 
c) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern 
mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Haaren be- 
steht; Filze, soweit sie nicht unter a. begriffen sind. 
Anmerk. zu c. Gewebe aus Haaren und anderen Gelpinnsten, deren Kette oder 
 Emschlag nicht ganz aus Haaren besteht, werden, wenn sie Seide 
enthalten, nach Nr. 30 d., in allen anderen Fällen so verzollt, 
als wenn sie Haare nicht enthielten.
        <pb n="281" />
        257 
  
  
Maßstab Abgabensätze Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzolung.30-Thaler-uß. I521. Gulden-Fuß. Brutto-Genicht: 
Thlr. Str. K. Kr. Dfand. 
. —2 
frei frei 
1 Zentnter 20 110 
Für gepreßtes, gechliffenes  
geriebenes, gemustertes Glas 
40 in Fässern und Kisten. , 
Zentner 2 20 4 40 n Körben. .--. 
- Ist geschnitten auch massives 
18 in Kisten, Fässern und Körben 
1 S – 15 – 52# 
Zentner 4 – 7 — 17 in Klsten. 
1 Zentner 4 — 7 — 3 In Fässern und Kisten. 
frei frei 
. frei. fixi. 
1 Zentner — 15 – 523 
1 Zentner 8 — 14 — 
Reichs-Gesetzbl. 1873, 4
        <pb n="282" />
        — 258 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
12. 
  
Häute und Felle: 
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederberei- 
tung; rohe behaarte Schaaf., Lamm. und Ziegenfelle; rohe Hasen- 
und Kaninchenfelle; rohe frische und getrocknete Seehund und 
Robbenfelll 
b) Felle zur Pelzwerk. (Rauchwaaren.) Bereitunng 
13. Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitz- 
stoffe, sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der Waa- 
ren von Schildpatt: 
a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe; 
Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmateriall 
b) Bau- und Nutzholz aller Art, auch gesägt oder auf andere Weise 
vorgearbeitet, ingleichen andere vegetabilische und animalische Schnitz- 
stoffe, nicht besonders genannt 
c) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher.) Drechsler., Tischler und bloß 
gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten; grobe Böttcherwaaren 
mit eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Reis grobe Korb- 
flechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefir- 
nißt; Hornplatten und rohe, bloß geschnittene Knochenplatten. .... 
d) Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben, Kork- 
sohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenens. 
e) hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler., Drechsler, und 
Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, 
welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in ein- 
zelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem 
Leder, Glas oder Steinen (mit Ausnahme der Edelsteine und Halb- 
edelsteine) verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein 
f) feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korb- 
flechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c., d. und e. nicht be- 
griffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen, 
mit Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze 
g) gepolsterte, auch überzogene Möbel aller Art. ...
        <pb n="283" />
        — 259 — 
  
Abgabensätze 
  
  
Maßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30-Thaler-Fuß.524-Gulden-Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Kl. Kr. Pfunb. 
frei frei 
frei . frei 
frei . frei . 
frei frei 
frei frei 
frei . frei 
1 Zentner 1 — 1 45 
20 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner 4 — 7 — 19 Körben Ballen 
16 Fässern und Kisten. 
13 - 
1 Zentner S50. 
  
  
  
  
  
4“
        <pb n="284" />
        —— — — 
Benennung der Gegenstände. 
  
 
14. Hopfen ... ..... ... .. .. 
15. Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge: 
  
a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie 
gefertigt sind: 
1) musikalisch -................................ 
2) astronomische, chirurgische, optische, mathematische, chemische 
(für Laboratorien), physikalische 
b) Maschinen: 
1) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel 
2) andere, und zwar, je nachdem der, nach dem Gewichte über- 
wiegende Bestandtheil besteht: 
a) aus Holz 
ß) aus Gußeisen 
y) aus Schmiedeeisen oder Stahl 
) aus anderen unedlen Metallen 
Anmerk. zu b. 1 und 2. Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim 
Bau von Seeschiffen 
3) Walzen aus unedlen Metallen zum Druck und zur Appretur 
von Geweben: 
a) gravirt............................................. 
ß) nichtgravikt........................................ 
4) Kratzen und Kratzenbeschläge...................·......... 
c) Wagen und Schlitten: 
1) Eisenbahnfahrzeuge 
a) weder mit Leder-, noch mit Polsterarbeit 
ß) andere . .. 
2) andere Wagen und Schlitten mit Leder, oder Polsterarbeit.
        <pb n="285" />
        — 261 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Maßstab Abgabensätze Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung.0-Thaler= Guß. 52 1/2--Gulden-Fuß Brutto · Gewicht. 
Tblr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
1 Zentner 1 20 2 55 
 
frei . frei 
1 Zentner — 20 1 10 
(vom 1. Januar 1877 an frei). 
1 Zentner 10 
(um 1. Januar 1877 an frei 
1 Zentner l 
(vom I Januar 1877 an frei 
1 Zentner 10 35 
vom 1. Januar 1877 an frei 
1 Zentner 2 1 1½ ½ irer 
4 in Ballen. 
frei . frei  
frei frei 
. frei . frei . Bis 
in Fässern 
1 Zentner 6 — 10 30  in Körben 
, 4 in Ballen. 
vom Werth sechs Prozent. 
(vom 1. Januar 16 an frei). 
vom Werth zehn Prozent. 
—.....p..p.—.—.
        <pb n="286" />
        — 262 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
 
 
  
d) Schiffe: 
1) Seeschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffs- 
utensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffsketten, wie auch 
Dampfmaschinen und Dampfkessel .. ...... .. ... ... ... . .. ... 
2) Flußschiffe: 
a) hölzerne ·.........·.............. 
y) eiserne.....·..................·............... .... 
Anmerk. zu d. Alle, nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien gehörige beweg- 
liche Inventarienstücke, sowie bei den Flußschiffen die Anker, Anker- 
und sonstigen Ketten, Dampfmaschinen und Dampfkessel unter- 
liegen den für diese Gegenstände festgesetzten Zollsätzen. 
16. Kalender 
werden nach den, der Stempelabgabe halber gegebenen besonderen 
Vorschriften behandelt. 
Kautschuck und Guttapercha, sowie Waaren daraus: 
a) Kautschuck in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen 2c.; 
Guttapercha, roh, ungereinigt oder gereinigt. 
b) Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder 
mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem 
oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder 
umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden 
können; Kautschuckplatten; aufgelöstes Kautschuck ... 
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie 
andere Waaren aus unlackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck, 
alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit 
sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; übersponnene Kautschuckfäden. 
d) Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuck, auch  
in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht 
unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe ..... .. ...... .. .. .. . . . . . ... 
 
e) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen oder getränkt.. 
Anmerk. zu e. Kautschuck-Drucktücher für Fabriken und Kratzenleder künstliches, 
für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißscheine unter Kontrole.
        <pb n="287" />
        263 
  
  
  
Maßstab Abgabensätze Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30-Thaler= Fuß. 52 1/2 Gulden-Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Bl. Kr. Mund. 
frei frei 
. frei . frei 
vom Werth acht Prozent. 
frei frei . 
frei . frei . 
D8G 
6 in Ballen. 
20 in Fässern 2 Kisten. 
1 Zentner 7 — 12 15 13 in  Kisten 
in Ballen 
1 Zentner 15 — 26 15 9 Körben. 
6 in Ballen. 
frei . frei
        <pb n="288" />
        — 264 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
 
 
  
f) Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinn= 
materiallen . ........... .. . .. 
Anmerk. zu b. bis f. Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren aus Kautschuck 
behandelt. 
18. Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren: 
a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden. 
b) andere, soweit sie nicht nachstehend unter c. und e. genannt sind; 
Herrenhüte von Seide, unstaffirt, staffirt oder garnirt; künstliche 
Blumen; zugerichtete Schmuckfedern 
c) von Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha überzogen oder ge- 
tränkt, sowie aus Gummifäden in Verbindung mit anderen Spinn- 
materialien . .. ..................... 
d) Herrenhüte von Filz aus Wolle oder anderen Thierhaaren, unstaffirt, 
staffirt oder ganirt........·................................. 
c) leinene Leibmäsche.................... ,.......... ............ 
Anmerk, Kleider und Wäsche, getragene oder gebrauchte, wenn sie nicht zum 
Verkauf eingehen 
Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle 
und Legirungen aus unedlen Metallen, sowie Waaren 
daraus: 
a) in rohem Zustande oder als alter Bruch; auch Kupfer= und andere 
Scheidemünzen, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten eingeführt 
werden durfen . 
b) geschmiedet oder gewalzt in Stangen oder Blechen, auch Draht 
c) in Blechen und Draht, plattirt 
d) Waaren, und zwar: 
1) Kupferschmiede, und Gelbgießer. Waaren, als: Blasen, Bügel- 
eisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Haken, Hähne, Kellen, 
Lampen, Leuchter, Lichtputzen, Mörser, Riegel, Röhren, 
Schlösser, Schrauben-Bolzen und „Muttern, Schüsseln, Thür-, 
Fenster-, Truhen, und Wagenbeschläge, Waageschalen und ähnlichem.
        <pb n="289" />
        — 265 — 
  
  
  
Maßstab Abgabensätze Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30-Thaler= Fuß. 52 1/2 -Gulden-Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
13 in Kisten. 
1 Zentner 15 — 26 15 368 m 
70 
1 Zentner 40 7— r“ Kua 
I in Körben. 
9 in Ballen. 
1 Zentner 30 — 52 30 
3 in Kisten. 
1 Zentner 15 —26 15 7 in Se 
6 in Ballen. 
20 in Kisten. 
1 Zentner 15 — 26 15 un *— 
1 in Kisten. 
1 Zentner 1 930 3 Kt 
6 in Ballen. 
frei . frei 
. frei . frei . 
1 Zentner 1 223 3 31½ z Körben 
1 Zentner 4 — 7 — 4 in Ballen. 
  
  
  
  
  
Reichs, Gesetzbl. 1873. 48
        <pb n="290" />
        — 266 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
 
 
  
liche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, 
ohne Politur und Lack; dann Drahtgewebbe .. 
2) andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit 
sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 
 20. Kurze Waaren, Quincaillerien 2c.: 
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, 
Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold 
und Blattsilber . . 
b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt 
vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten 
Metallen gefertigt; Stutz, und Wanduhren, letztere mit Ausnahme 
der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; feine 
Galanterie- und Ouincaillerie-Waaren (Herren= und Frauenschmuck, 
Toiletten, und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.) ganz oder 
theilweise aus Aluminium ferner dergleichen Waaren aus anderen 
unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und 
weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Ver- 
bindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Halbedelsteinen und nach- 
geahmten Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, 
Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen; Brillen 
und Operngucker; Fächer; feine bossirte Wachswaaren; Perrücken- 
macherarbeit; Regen- und Sonnenschirme Wachsperlen; ingleichen 
Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle 
oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen 
Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha, 
Leder, Ledertuch (leather cloth), Papier, Pappe, Stroh oder 
Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind, z. B. Knöpfe 
auf Holzformen und dergl . . .. .... ... . ... 
Leder und Lederwaaren: 
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b. genannten; 
Juchtenleder, auch gefärbtes; Pergament; Stiefelschäfte... 
b) brüsseler und dänisches Handschuhleder; auch Korduan, Marokin, 
Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder, mit Ausnahme von 
Juchtenleder . .. .. ... . . .. . . . . . 
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder 
weiter zugerichtete Ziegen- und Schaaffelle ... ..........
        <pb n="291" />
        — 267 — 
  
Abgabensätze 
  
  
Maßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung.30-Thaler-Fuß. 52 1/2 Gulden · Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
1 Zentner 2 20 4 40 13 in Fässern. 
6 in Körben. 
1 Zentner 4 — 7 — 4 in Ballen. 
1 Zentner 50 — 87 30 
6—— 
9 in Ballen. 
1 Zentner 15 — 26 15 
1 Zentner 2 — 3 30 
16 in Fässern und Kisten. 
13 in Körben. 
in Ballen. 
Zentner 5 — 8 45 
1 Zentner — 15 — 5234
        <pb n="292" />
        Benennung der Gegenstände. 
  
 
  
c) grobe Schuhmacher-, Sattler., Riemer- und Täschnerwaaren, sowie 
andere Waaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem 
Leder, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materia- 
lien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 
Anmerk. zu c. Grobe Schuhmacher- und Täschner-Waaren aus grauer Pack- 
leinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder 
Drillich, oder grobem unbedrucktem Wachstuch werden wie 
Waaren aus Leder behandelt. 
d) feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, brüsseler und 
dänischem Leder, von sämisch, und weißgarem Leder, von gefärb- 
tem oder lackirtem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit 
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; 
feine Schuhe aller Art : . . . .. 
e) Handschuhe . .. 
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn 
und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen 
Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle: 
a) Garn mit Ausnahme des unter b. genannten: 
1) von Flachs oder Hanf: 
a) Maschinengespint 
ß) Handgespinnst 
2) von Jute oder anderen nicht besonders genannten vegetabilischen 
Spinnstoffen 
b) gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes Garn. 
c) Zwirn aller Art-  
d) Seilerwaaren, ungebleichte gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, 
Tragbänder und Schläuche; grobe Fußdecken aus Manillahanf., 
Kokos., Jute- und ähnlichen Fasern, auch in Verbindung mit den 
unter Nr. 11 benannten Haaren. 
e) graue Packleinwand und Segeltuch .. . ...
        <pb n="293" />
        — 269 — 
  
Abgabensätze 
  
  
Maßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 20 · Thaler · Fuß. 52 1/2 · Gulden · Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
1 Zentner 44 6 zu 
6 in Ballen. 
1 Zentner 7 — 12 15 3 * Fässern und Kisten. 
1 Zentner 13 10 23 ——— 
1 Zentner — 15 — 524 
. frei . frei . 
1 Zentner — 15 — 523 
1 Zentner 1 20 2 55 13 in Kisten. 
1 Zentner 4 — 7 — 6 in Ballen. 
1 Zentner — 15 — 523 
1 Zentner
        <pb n="294" />
        « — 270 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
 
  
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, mit Ausnahme der unter g. genannten 
Arten; Seilerwaaren, gefärbte und gebleichte, mit Ausnahme der 
unter d. genannten .. 
Anmerk. zu f. Leinwand, mit Ausnahme der unter g. genannten, eingehend: 
aa) in Preußen: 
auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seldenberg in der Oberlausitz 
nach Bleichereien oder Leinwandmärkten ... 
bb) in Sachsen: 
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine 
g) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus ge- 
färbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt; Damast aller Art; ver- 
arbeitetes Tisch., Bett, und Handtücherzeug; leinene Kittel; Battist 
und Linon . .. 
h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpf- 
waaren; Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metall- 
faben 
23. Lichte: 
a) Talg- und Stearinlichte. 
b) andere 
24. Literarische und Kunst-Gegenstände: 
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte)) Bücher in allen 
Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Litho- 
graphien. und Photographien; geographische und Seekarten; Mufi- 
kalien . .. 
b) gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithogra- 
phische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese 
Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier 
c) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und anderen 
Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Größe; 
Medaillen.
        <pb n="295" />
        — 271 — 
  
  
  
Maßstab Abgabensätze Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 0 · Thaler · Fuß. 52 1/2 · Gulden · Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
1 Zentner 4 — 7 — 1   
frei frei 
frei frei 
1 Zentner 10 11 *¼ 
« 6 in Ballen. 
3 10 17 30 6 
1 Zentner — 14 
1 Zentner 40 — 70 — * n Zun 
1 Zentner 1 15 2 377 
16 in Kisten. 
1 Zentner 1 15 2 37# 
frei . frei 
frei frei 
freii frei .
        <pb n="296" />
        — 272 — 
Benennung der Gegenstände. 
  
 
  
25. Material= und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere 
Konsumtibilien: 
a) Bier aller Art, auch Meth. 
b) Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und 
versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen .. 
c) Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe . . . ... 
4) Essig aller Art in Fässen 
e) Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen; Essig in 
Flaschen oder Kruken; künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen 
Nummern des Tarifs begriffen 
Anmerk. zu e. Wein aus Ländern welche den Zollverein nicht gleich dem meist- 
begünstigten Lande behandeln. 
f) Butter 
Anmerk. zu f. 1) Frische ungesalzene Butter auf der Linie von Lindau bis 
Hemmenhofen eingehend .. ... 
2) Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als drei Pfund, 
vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnen- 
den Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung 
g) 1) Fleisch, zubereitetes; Schinken, Speck, Würste; Fleischextrakt, 
Tafelbouillon; Fische, nicht anderweit genannt. 
2) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen großes Wild 
h) Früchte (Südfrüchte): 
1) frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten 
und dergleichen 
Verlangt der Steuerpilichtige die Auszählung, so zahlt er für ein- 
hundert Stück 20 Sgr. oder 1 Fl. 
Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene  unversteuert, wenn sie 
in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. 
Anmerk. zu h. 1. Unreife grüne ungeschälte Pomeranzen ....................
        <pb n="297" />
        — 273 — 
  
Abgabensätze 
  
Für Tara wird vergütet 
  
  
  
  
  
  
Maßstab 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30 .Thaler -Fuß. 52 1/2 · Gulden · Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
1 Zentner — 20 1 10 
24 in Kisten nur bei dem Eingange in 
1 Zentner 6 — 10 30 16 in Körben Flaschen. 
11 in Ueberfässern. 
1 Zentner 7 2 13 ——— 
7 in Körben. 
1 Zentner 1 10 2 20 
1 Zentner 2 20 4 40 24 in Kisten ) nur bei dem Eingange in 
Körben 
1 
Zentner 4 — 7 — 
( 16 in Fässern und  sowie in Kübeln 
1 Zentner 1 10 2 20 .. *—*3# 
7 in Körben. 
1 Zentner — — 1 45 
frei frei 
1 Zentner — 15 — 523 
frei frei 
i d Kisten. 
1 Lemmes 3 30 |/55 „ Fu„ 
6 in Balle. 
frei frei 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 44
        <pb n="298" />
        — 274 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
  
2) a) getrocknete Datteln, Feigen, Korinthen, Mandeln, Pfirsich- 
kerne, Rosinen, Pomeranzen und dergleichen 
       ß) Kastanien, Maronen, Johannisbrot; Pinienkerne 
i) Gewürze aller Art, nicht besonders genant 
k) Heringe . . 
1) Honig . . 
m) 1) Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate (mit Ausnahme von Cichorie) 
2) Kakao in Bohnen .. . 
3) Kakaoschalen. 
n) Kaviar und Kaviar-Surrogate (eingesalzener Fischrogen) 
o) Käse aller Art  
P) 1) a) Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; Oliven, Kapern, 
Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren
        <pb n="299" />
        275 
  
Abgabensätze 
  
  
Maßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem dom Zentner 
Verzollung.30-Thaler-Fuß. 52 1/2-Gulden-Fuß. Brutto-. Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
13 in Fässern. 
1 Zentner 4 — 7 — 10 . 
6 in Ballen. 
1 Zentner — 15 — 523 
16 in F6 
1 Zentner 6 15 11 224 # 16 4% Körben 
4 in Ballen. 
1 Tonne 1 — 1 45 
1 Zentner — 10 — 35 
““ t von Eichen= und 
in an 
1 Zentner 5 25 10 12# 6 n #- 5 S und darüber. 
2 in Ballen oder Säcken. 
1 Zentner 525% 12 ä wet“ 
10 in anderen Fässern 
1 Zentner 2 — 3 30 38 n 
1 Zentner 11 — 19 15 20 . „ Fässern und Kisten. 
7 in Ballen. 
20 in Kisten von 1 — unb darüber. 
4 
1 Zentner 1 20 2 55 8 n He# 
12 in Kübeln von 3 Zentner und darunter. 
6 in schwereren Kübeln.
        <pb n="300" />
        Benennung der Gegenstände. 
  
  
Tafelgenusses; Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und 
Chokolade-Surrogate; gebrannter Kaffee 
ß) mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, 
Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch 
eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsum- 
tibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); 
zubereitete Fische; zubereiteter Senf. 
Anmerk. zu p. 1. ß. Unreife gelbe geschälte Pomeranzen, in Salzwasser ein- 
gelegt. 
2) Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, 
getrocknet, gebacken, gepulvert, bloß eingekocht, oder gesalzen, so- 
weit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; 
Cichorien, getrocknete, gebrannte oder gemahlene; Nüsse, trockene; 
Säfte von Obst, Beeren und Rüben zum Genuß, ohne Zucker 
eingekocht; Pomeranzenschalen, frische und getrocknete. 
q) 1) Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot. ...... . ... .. .. .. .. ... 
2) Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: ge- 
schrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, 
Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare); Stärkegummi; Nudeln, 
Sago und Sago- Surrogate; Tapioka .. 
r) Muschel, oder Schaalthiere aus der See, als: Austern, Hummern, 
ausgeschälte Muscheln, Schildkröten und dergleichen 
s) Reis, geschälter und ungeschälter 
Anmerk. Reis zur Stärke-Fabrikation unter Kontrole. 
t) Salz (Koch., Siede-, Stein., Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen 
Salz ausgeschieden zu werden pflegt.
        <pb n="301" />
        — 277 
  
Abgabensätze 
  
  
Maßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30. Thaler= Fuß. 527-Gulden= Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
1 Zentner 7 – 12 15 in Fässern und Kisten. 
13 in Körben. 
6 in Ballen. 
Für Kakaomasse, gemahlenen Ka- 
kao, Chokolade und Chokolade= Sur- 
rogate: 
14 in Kisten von weichem Holz. 
1 Zentner 5 — 8 45 
frei frei 
. frei frei 
1 Zentner — 15 — 523 
(vom 1. Januar 1877 an frei). 
frei frei 
1 Zentner 2 — 3 30 
1 Zentner — 15 — 523 
frei frei 
1 Zentner 2 — 3 30 1 in Säcken.
        <pb n="302" />
        — 278 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
No 
u) Syrup′) 
V) Taback: 
1) Tabacksblätter, unbearbeitete und Stengel .. 
2) Tabacksfabrikate: 
a) Rauchtaback in Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern 
oder geschnitten; Carotten oder Stangen zu Schnupftaback, 
auch Tabacksmehl und .eAbfäll 
68) Cigarren und Schnupftaback . .. .. ... 
W) Thee.     
x) Zucker′) 
26. Oel, anderweit nicht genaunt, und Fette: 
  
a) Oel: 
1) Oel aller Art in Flaschen oder Kruken, auch Baumöl in Fässern 
Anmerk. zu a. 1. Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf 
den Zentner ein Pfund Terpentinöl oder ein achtel Pfund 
Robmarinöl zugesetzt worden. 
′ Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind, durch das die Zuckerbesteuerung betreffende 
Vereinsgesetz vom Jahre 1869 bestimmt und betragen von 
1) raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer den auf Anordnung des Bundes- 
rathes bei den nach Bedürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach Anlei- 
tung des holländischen Standart Nr. 19 und darüber zu bestimmenden Mustern entspricht. 
2) Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedachten gehört ......... .. 
3) Syrup. ....... 
  Auflösungen von Zucker, welche als solche bel der Revision bestimmt erkannt wer- 
den, unterliegen dem vorstehend unter 2 aufgeführten Eingangszolle.  . 
4) Melasse unter Kontrole ber Verwenbung zur Branntweinbeteitung.
        <pb n="303" />
        — 279 
  
Maßstab 
der 
Verzollung. 
  
1 Zentner 
1 Zentner 
Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
Abgabensätze 
  
  
nach dem 
30-Thaler= Fuß. 
Thlr. 
11 
20 
frei 
# 
frei 
— 
nach dem 
524= Gulden-Fuß. 
F. Kr. 
Für Tara wird vergütet 
vom Zentner 
Brutto-Gewicht: 
Pfund. 
  
25 
15 
  
  
19 15 
35 — 
14 — 
frei 
frei . 
  
  
22 in Kisten. 
12 in Fässern, Seronen (nicht von Thier- 
häuten) und Kanasserkörben. 
9 in Körben. 
8 in Thierhäute 
4 in Ballen aus - Bast und Binsen. 
2 in Ballen anderer Art. 
16 in Fässern 
13 in Körben 
12 in Kanasserkörben 
6 in Ballen 
Bei Zigarren außer der vorstehen- 
den Tara für die äußere Umschliehung 
noch 24 Pfunde falls die Cigarren 
in kleinen  Kisten, und 12 Pfund,  
falls sie in Körbchen oder  Pappkästen 
verpackt sind. 
23 in Kisten. 
Für Brod- (Hut-) Zucker, Kandis, 
Bruch= oder Lumpenzucker: 
14 in Fässern mit Dauben von Sichen- und 
anderem harten Holze. 
10 in anderen Fässern. 
Für Rohzucker und Farin (Zucker- 
mehl), sowie gestoßenen Zucker 
13 in Fässern mit Dauben von Eichen- und 
anderem harten Holze. 
10 in anderen Fässern. 
13 in Kisten. 
8 in außereuropäischen Rohrgeflechten (Ka- 
nassers, Kranjans). 
7 in anderen Körben. 
4 in Ballen. 
11 in Fässern.
        <pb n="304" />
        — 280 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
27. 
28. 
  
2) anderes Oel in Fässen. 
3) Palmöl (Palmbutter) und Kokosnußöl 
b) Fette: 
5 Fischthran, Paraffin, Wallrath; Stearin, einschließlich Stearin- 
säure.............·......·............................ 
2) Fischspeck.   
3) anderes Thierfett, ungeschmolzen und eingeschmolzen. 
c) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen 
Papier und Pappwaaren: 
a) graues Lösch-, und Packpapier, Pappdeckel, Preßspäne, künstliches 
Pergament; Papier zum Schleifen oder Poliren; Fliegenpapier; 
Gichtpapier; Schieferpapier . . . . . .. 
b) ungeleimtes ordinäres (grobes graues, halbweißes und gefärbtes) 
Papier; alles ungeleimte Druckpapier) Formerarbeit aus Stein- 
pappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz 
oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackiert. 
c) alles nicht unter a., b. und d. begriffene Papier, auch lithogra- 
phirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Fracht- 
briefen, Devisen 2c. vorgerichtetes Papier; Malerpappe... 
4) Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster; 
durchschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergat- 
tungen; Papiertapeten) Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse; 
Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit 
sie nicht unter b. und e. begriffen ist .... 
e) Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 
Pelzwerk (Kürschnerarbeiten): 
a) Ueberzogene Pelze,  Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter 
und Besätze u. dgl. 
b) fertige, nicht überzogene   Schaafpelze, desgleichen weißgemachte und 
gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaaffelle, ungefütterte 
Decken, Pelzfutter und Besätze ... ....
        <pb n="305" />
        — 281 — 
  
  
  
Maßstab Abgabensätze Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 80 . Thaler · Fuß. 62 . Gulden · Fuß. Brutto-Gewicht: 
. Thlr. Sar. Al. Kr. . Pfund 
1 Zentner – 15 — 523 
. frei . frei . 
1 Zentner — 15 — 524 
1 Zentner — 10 — 35 i 
. frei . frei . 
frei . frei 
frei . frei 
1 Zentner — 20 1 10 
1 Zentner 1 — I 45 
1 Zentner 1 10 2 20 16 in Kisten 
4 
1 Zentner 4 — 7 — n valler 
1 Zentner 22 —138 30 rer e 
6u Ball. 
  
  
  
  
  
Reichs= Gesezbl. 1873. 45
        <pb n="306" />
        Benennung der Gegenstände. 
  
No 
 
 
 
 
  
29. Schießpulver . . . . . 
30. Seide und Seidenwaaren: 
a) Seiden-Kokons; Seide, abgehafpelt (Greze) oder gesponnen;) Floret- 
seide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, alle diese Seide nicht ge- 
färbt; auch Abfälle von gefärbter Seide . . . . . ... 
b) Seide und Floretseide gefärbt . . .. . . .. . . . . 
c) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit 
Metallfäden. 
d) Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, 
Leinen, Wolle oder anderen, unter Nr. 41 genannten Thierhaaren. 
Anmerk. Ganz grobe Gewebe aus robem Gespinnst von Seidenabfällen, welche das 
Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen 
u. s. w. verwendet weden. 
31. Seife und Parfümerien: 
a) grüne, schwarze und andere Schmierseife. 
b) gemeine feste Seifen .... . . . . 
c) feine in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen 2. 
d) Parfümerien allert Art. 
32. Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, insofern sie in einzelnen Ver- 
einsstaaten zum Gebrauche im Lande eingeführt werden dürfen, und 
unter Berücksichtigung der besonderen Stempel- und Kontrolvorschriften 
Steine und Steinwaaren: 
a) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine; Mühlsteine, auch mit 
eisernen Reifen; polirte Schieferplatten; Schleif- und Wetzsteine aller 
Art; grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür, und Fensterstöcke, Säulen 
und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, 
ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Mar- 
mor; Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen ..
        <pb n="307" />
        — 283 
  
  
  
Maßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzolung.30-Thaler= uß 21-Gulden-Zuf. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Bl. Kr. Pfund. 
frei frei 
. frei frei 
1 Zentner 4 — 7 — 16 ka Fässern ond Kisten. 
1 Zentner 40 — 70 — 22 in Ballen. 
1 Zentner 30 — 52 30 7 E 
1 Zentner — 20 1 10 
1 Zentner — 25 1 273 
1 Zentner — 25 1 274 
1 Zentner 2 3 30 16 i # 
1 Zentner 3 10 5 50 is Kisten 
1 Zentner 10 — 17 30 
frei frei .
        <pb n="308" />
        Benennung der Gegenstände. 
  
No 
b) Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen und Korallen ohne 
Fassung; Waaren aus Serpentinstein, Gyps und Schwefel; Schiefer- 
tafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten. 
c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . 
d) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statuen: 
1) außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Ver- 
bindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack. 
2) in Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschaum- 
waaren, alle diese Waaren, soweit sie nicht unter Nr. 20 
fallen . .. .. 
34. Steinkohlen, Braunkohlen, Torf: 
Steinkohlen, Braunkohlen, Koakls, Torf, Torfkohlen. ......... ...... 
35. Stroh-, Rohr= und Bastwaaren: 
a) Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh und Schilf, auch andere 
Schilfwaaren, ordinäre, ungefärbt und gefärbt; Strohbesen; Stroh- 
bänder aller Art; Hüte aus Holzspan ohne Garnitur ......... ... 
b) Stroh- und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbänder; Decken 
von ungespaltenem Stroh ... ........ . .... ... .... .... .. . .. . ... 
c) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmenblättern: 
1) ohne Garnitur ..... ... . ... .............·.. »............... 
2) mit Garnitur, auch dergleichen aus Holzspan............... 
36. Theer; Pech; Harze aller Art; Asphalt (Bergtheer); Theer- und Mineral- 
öle, roh und gereinigt, auch Benzin und Karbolsäure (Kreosot); Harzöl; 
Terpentin; Terpentinöl) Thieröl, rohes (Hirschhornöl) und gereinigtes 
(Dippelsöl) ·’............... -....... ...·................... 
37. Thiere und thierische Produkte,  nicht anderweit genannt: 
  
a) Thiere, alle lebende, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist 
Geflügel und kleines Wildpret aller Art; Fische, frische und Fluß- 
krebse; frische unausgeschälte Muscheln. 
b) Eier und Milch ..
        <pb n="309" />
        — 285 — 
  
Abgabensätze 
  
  
Maßstab Für Tara wird vergütet 
der nach den nach dem vom Zentner 
Verzolung.,30-Thaler-uß. 52.-Gulten-Zuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Sl. Kr. Pfund. 
frei frei 
1 Zentner 8. — 14 — 16 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner — 5 — 17# 
1 Zentner 4 – 7 — 16 in Fässern und Kisten. 
frei frei 
frei frei 
1 Zentner 4 — 7 — 
20 in Kisten. 
1 Zentner 4 — 7 — E— Heu. 
1 Zentner 30 — 52 30 
frei frei 
frei frei . 
frei frei .
        <pb n="310" />
        Benennung der Gegenstände. 
  
No 
 
 
 
  
c) Bienenstöcke mit lebenden Bienen ........ ........ .. .... .... .... 
d) Blasen und Därme, thierische; Wachs; Waschschwämme und andere 
thierische Produkte, soweit sie nicht unter anderen Nummern des 
Tarifs begriffen sind. 
38. Thonwaaren: 
a) Fliesen, Mauer-, und Dachziegel und andere Waaren aus Thon zu 
baulichen Zwecken; Thonröhren; Schmelztiegel; gemeine Ofenkacheln; 
irdene Pfeifen; gemeines Töpfergeschier. . .. 
b) andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan: 
1) einfarbige oder weiße .. .. . ... 
2) bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilbere .. 
c) Porzellan, weißes, auch mit farbigen Streifen 
d) Porzellan, farbiges, bemaltes oder vergoldetes, ingleichen Thon- 
waaren aller Art in Verbindung mit anderen Materialien, soweit 
sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. 
39. Vieh: 
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel .. . . .. 
b) Rindvieh: Stiere, Ochsen, Kühe, Jungvieh und Kälber. 
c) Schweine: 
1) gemästete und magere ... .... 
2) Spanferkel. ......... . . .. 
d) Schaafvieh und Ziegen ... 
40. Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft: 
a) grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) 
b) alles andere ............ . .. .. 
Anmerk. zu b. Waaren hieraus werden wie feine Lederwaaren behandelt. 
41. Wolle, einschließlich der Ziegen., Hasen., Kaninchen und Biberhaare, 
sowie Waaren daraus: 
a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene. 
b) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich der Baum- 
wolle, gemischt: 
1) einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, ungefärbt; Watten 
2) dublirtes gefärbt; drei, oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt 
oder gefärbt ....
        <pb n="311" />
        Maßstab 
der 
Verzollung. 
  
Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Stück 
1 Stück 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
Abgabensätze 
  
  
Für Tara wird vergütet 
  
  
  
  
  
nach dem nach dem vom Zentnet 
30.Thaler- Juß. 523-Gulden-Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
frei . frei 
frei frei 
frei frei 
1 20 2 55 
2 — 3 30 
1 20 2 55 22 in Kisten. 
13 in Körben. 
4 — 7 — 
frei . frei 
frei . frei 
— 2 
— 3 — 103 
frei . frei . 
— 20 1 10 
2O3012 . 
6 in Ballen. 
frei frei 
— 15 — 523 
—2 —lluttt,
        <pb n="312" />
        Benennung der Gegenstände. 
  
No 
c) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metall- 
fäden: 
1) Stickereien, Spitzen und Tüll. 
2) bedruckte Waaren aller Art.   
3) unbedruckte, ungewalkte Waaren; Posamentier- und Knopfmacher- 
Waaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden 
4) unbedruckte gewalkte Tuch-, Zeug- und Filzwaaren; Strumpf- 
waaren; Fußteppiche. 
5) Tuchleisten . 
42. Zink und Zinkwaaren: 
a) rohes Zink; altes Bruchzink ... .... . . .. 
b) Zinkbleche. 
c) grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne 
Politur und Lack; Draht. 
d) feine, auch lackirte Zinkwaaren, ingleichen Zinkwaaren in Verbin- 
dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 
fallen ... .. . . . . . . 
43. Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spießglanz legirt: 
a) Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w.; altes Bruchzinn 
b) Zinn, gewalztes. 
c) grobe Zinnwaaren, als: Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel 
und andere Gefäße, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne 
Politur und Lack ............................. 
d) feine, auch lackirte  Zinnwaaren, ingleichen Zinnwaaren in Verbin- 
dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 
fallen -.·.......... 
44. Artikel, welche unter seiner der vorstehenden Nnmmern 
  
begriffen sind.......·.......................................
        <pb n="313" />
        — 289 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Maßstab Abgabensätze Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzolung.30-Thaler-Fuß./521= Gulden-Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Il. Kr. Pfund. 
1 Zentner 30 — 52 30 
1 Zentner 25 — 43 45 
in Kisten. 
1 Zentner 20 — 35 — 7 in Ballen. 
1 Zentner 10 — 17 30 
. frei frei . 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
1 Zentner 4 — 7 — 3 r- Ballen und Kisten. 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
1 Zentner 4 — 7 — 3 20 t Läsen und Kisten. 
frei frei 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 46
        <pb n="314" />
        — 290 — 
Zweite Abtheilung. 
Bestimmungen über die Ausfuhr. 
Bei der Ausfuhr werden Abgaben nicht erhoben. 
— 
 
 
— 
Dritte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach Stück- 
 
zahl oder nach dem Werthe. 
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu ent- 
richten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem die zum Eingange 
bestimnten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung, zur 
Abfertigung auf Begleitschein II., oder zur Anschreibung auf Privat- 
kreditlager gestellt werden. 
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zentner (gleich funfzig Kilo- 
gramm) ist in hundert Pfunde getheilt. 
III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem 
Nettogewichte erhoben. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig 
verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für 
die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport ver- 
standen. « - - 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Um- 
gebung wird Tara genannt. " 
Ist die Umgebung  für den Transport und für die Aufbewah- 
rung nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die ge- 
wöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. 
Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Um- 
schließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden und dergl.) werden 
bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebenso- 
wenig, der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, 
welche der Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von 
letzterer Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen 
Waaren in der Weise statt, daß, wenn in  Folge von Havarie durch 
eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht 
der Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des 
Wassers 2c. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht 
der Waare zugestanden wird. — Auch ist es gestattet, die Waare 
unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das nach der Trocknung 
vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird.
        <pb n="315" />
        — 291 — 
b) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler 
oder einen Gulden und fünfundvierzig Kreuzer vom Zentner nicht 
übersteigt; 
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im 
Tarife ausdrücklich festgesetzt ist. 
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung 
der Zoll nicht nach dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das 
Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt. 
d) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten: 
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll= 
tarife bestimmten Sätzen berechnet. 
2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, 
blos in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen gepackt zur 
Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Pfund 
vom Zentner bewilligt, insoweit nicht in der ersten Abtheilung 
eine geringere Taravergütung für derartige Verpackungen vor- 
geschrieben ist. Bei einer Verpackung in Schilf. oder Stroh- 
matten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Zentner 
für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der ersten Abthei- 
lung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist. 
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 
2 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte 
Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material 
verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für 
Ballen nur damn anwendbar, wenn das dazu verwandte Material 
nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei 
Säcken in das Gewicht fällt. 
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund über- 
steigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von 
einem Bruttogewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet 
werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit 
der Taravergũtung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermit- 
telung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abthei= 
lung 1, 2c. und 41c.) findet diese Bestimmung schon Anwen- 
dung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner 
angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine 
Tara bewilligt wird. 
3) Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei 
Gegenständen, deren Verzollung nach dem Nettogewichte geschieht, 
46.
        <pb n="316" />
        — 292 — 
die tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht entweder 
durch Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren 
allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegen- 
ständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt 
werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für 
die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Zolltarife 
berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen 
Anwendung desselben. Die Zollbehörde ist befugt, die Netto- 
verwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen 
abweichene Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Ent- 
fernung von den im Zolltarif angenommenen Tarasätzen bemerk- 
bar wird. 
IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und 
jede durch das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Ein- 
schränkung sowohl bei der Einfuhr, als bei der Ausfuhr und Durchfuhr 
zulässig. 
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von wel- 
chen die Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder 
welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge 
eingehen. 
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände 
dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Ge- 
fälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von 
einhundert Thalern nicht übersteigen. 
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren 
mit Ladungsverzeichnis sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschrän- 
kung befugt. 
Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht 
höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche 
nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen 
eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung 
den Betrag von fünfundzwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Ein- 
gang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen von höchstens 
fünfzig  Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzollämter zweiter Klasse 
in unbeschränkter Menge eingehen. 
Zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände sind 
die Nebenzollämter erster und zweiter Klasse ohne Einschränkung befugt. 
Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Neben- 
zollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des 
Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes in den anderen ver- 
sendet werden, bei dem Aus- und Wiedereingang abfertigen. 
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden ein- 
zelne Nebenzollämter von der obersten Landesfinanzbehörde mit erwei- 
terter Abfertigungsbefugniß,  auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung 
und Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden.
        <pb n="317" />
        — 293 — 
V. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht 
versteuert: 
a) die mit den Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waaren- 
sendungen von 5/10 Pfund und weniger, ferner 
b) alle Waarenquantitäten unter 1/10 Pfund. 
Gefällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem 
Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. 
Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvorgedachten Bezie- 
hungen im Falle des Mißbrauchs vorbehalten. 
VI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen 
der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — 
bei Entrichtung der Eingangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die 
besonderen Kundmachungen verwiesen. 
———. ———— — 
(Nr. 956.) Verordnung, betreffend die Abgrenzung der Bezirke der!. Disziplinarkammern. 
Vom 11. Juli 1873. · 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund der §§. 87 und 88 des 
Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März d. J. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Bezirke der Disziplinarkammern werden nach Maßgabe des anliegen- 
den Verzeichnisses hierdurch festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 11. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="318" />
        294 — 
Verzeichniß 
 
 
 
Disziplinarkammern und ihrer Bezirke. 
  
  
Disziplinarkammer                                        Bezirk  
Potsdam ...... Preußischet Regierungsbezirk Potsdam. 
Frankfurt a. O.. Preußischer Regierungsbezirk Frankfurt a. O. 
Königsberg .. ... Preußische Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen. 
Danzig Preußische Regierungsbezirke Danzig und Marienwerder. 
Stettin Preußische Regierungsbezirke Stettin und Stralsund. 
Köslin . .. Preußischer Regierungsbezirk Köslin. 
Bromberg : Preußischer Regierungsbezirk Bromberg. 
Posen .. Preußischer Regierungsbezirk Posen. .- 
Magdeburg.. Preußische Regierungsbezirke Magdeburg und Merseburg 
                           und Herzogthum Anhalt. 
Erfurt...... Preußischer Regierungsbezirk Erfurt, Großherzogthum Sach-                                  sen, Herzogthum Sachsen-Meinigen, Herzogthum Sachsen-                                                                         
       
Koburg Gotha, Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, 
wird auf Sondershausen, Fürstenthum 
Reuß älterer Linie und Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
Breslau.. Preußischer Regierungsbezirk Breslau. 
Liegnitz . Preußischer Regierungsbezirk Liegnitz. 
Oppeln . . ...  Preußischer Regierungsbezirk Oppeln. 
Münster... .Preußische Regierungsbezirke Münster und Minden und 
Fürstenthum Lippe. 
Arnsberg .. Preußischer Regierungsbezirk Arnsberg. 
Düsseldorf  ... Preußischer Regierungsbezirk Düsseldorf. 
Köln ... . . . . Preußische Regierungsbezirke Köln, Koblenz und Aachen. 
.Trier.. Preußischer Regierungsbezirk Trier und oldenburgisches 
Fürstenthum Birkenfeld. 
Darmstadt.. Großherzogthum Hessen mit Ausschluß des Kreises Wimpfen. 
Frankfurt a. ...M... 
 
Preußischer Regierungsbezirk Wiesbaden. 
Kassel......Preußischer Regierungsbezirk Kassel mit Ausschluß des Kreises 
Rinteln und Fürstenthum Waldeck
        <pb n="319" />
        295- --- - 
Disziplinarkammer             Bezirk.  
Hannover ..  Preußische Provinz Hannover mit Ausschluß des Jadegebiets, 
preußischer Kreis Rinteln, Herzogthum  Braunschweig und 
Fürstenthum Schaumburg- Lippe. 
Schleswig .. ..Preußische  Provenz  Schleswig- Holstein und freie und Hanse- 
stadt Hamburg.  
Leipzig.... Königreich Sachsen und Herzogthum Sachen · Altenburg. 
Stuttgart.. . . ... Kõnigreich Württemberg. 
Karlsruhe ...... Preußische Fürstenthümer Hohenzollern,   Großhergothum 
Baden, hessischer Kreis Wunpfen.  
Schwerin ...... -. Großherzogthum  Mecklenburg. Schwerin und  Großherzogthum 
Mecklenburg-  Strelitz.    
Lübeck.... Herzogthum Lauenburg , Fürstenthum Lübeck und freie und 
 Hanfestad  Lübeck. 
Bremen..... Preußisches Jadegebiet, Herzogthum   Oldenburg und freie 
Hansestadt Bremen.    
  
(Nr. 957.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die   
dung der Wechselstempelmarken Vom 11. Juli 1873. 
Der Bundesrath hat beschlossen, die in der Bekanntmachung zur Ausführung 
des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 23. Juni 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 267)) unter II. zu §. 13 Nr. 2 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften 
durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: 
In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Bundesstempel- 
 marken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen 
u. s. w. (§. 24 des Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: 
1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der 
Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben 
ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar unter dem 
letzten Vermerke (Indossament u. s. w.), der sich auf der Rückseite be- 
findet auf einer leeren Stelle dergestalt aufzukleben, daß oberhalb 
der Marke kein zur Niederschreibung eines Vermerkes (Indossamentes, 
Blanko-Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt.
        <pb n="320" />
        — 296 — 
Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein 
Indossament  oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder- 
zuschreiben. 
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens die An- 
 fangsbuchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma desjenigen, der 
die Marke verwendet, und das Datum der Verwendung (in arabischen 
Ziffern), mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne 
jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift niedergeschrieben sein (z. B. 
7/1 70, statt 7. Januar 1870, E. F. M. statt: Ernst Friedrich 
Moldenhauer, oder N. V. B. statt: Norddeutsche Vereinsbank). 
Es ist jedoch auch usäsg, den Kassationsvermerk ganz oder ein- 
zelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen 
oder farbigen Stempelabdruck herzustellen. 
Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden 
erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangs- 
buchstaben, das Datum in Burchstaben statt in Ziffern u. s. w.), so ist 
derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangs- 
buchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma und Datum) auf 
der Marke sich befinden. 
Jede Durchkreuzung der Marke, auch wenn sie die 
Schriftzeichen nicht berührt, ist unstatthaft, ebenso die Be- 
zeichnung der Monate September, Oktober, November und 
Dezember durch 7ber, 8ber , 9ber und 10ber. 
3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der 
an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil 
durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden 
sind, werden als nicht verwendet angesehen §. 14 des Gesetzes). 
Berlin, den 11. Juli 1873. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
        <pb n="321" />
        — 207 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 24. 
nhalt: Verordnung, betreffend die anderweite Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für 
das Jahr 1873. S. 297. — Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen der Post- 
und Telegraphenbeamten. S. 298. — Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker. 
S. 299. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Vezeichnisses der konzessions- 
Pflichtigen gewerblichen Anlagen. S. 300. 
  
  
  
(Nr. 958.) Verordnung, betreffend die anderweite Feststellung den Etats der Verwaltung 
des Reichsheeres für das Jahr 1873. Vom 12. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen x. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des 
deutschen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 
1872, 1873 und 1874, vom 9. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. von 1871 
S. 411), im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Der der Verordnung vom 10. Juli v. J. als Anlage beigefügie Haupt- 
Etat der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1873 wird in Folge des 
dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Kenntnißnahme und Erinnerung vor- 
gelegten Nachtrags zu demselben dahin abgeändert, daß der Titel 27 „Persönliche 
arnisonverwaltungs-Ausgaben= für Preußen auf 285,180 Thlr. und in seinem 
Gesammtbetrage auf 321,194 Thlr., der Titel 28 - Verwaltung und bauliche 
Unterhaltung der Kasernen= für Preußen auf 2,815,390 Thlr. und in seinem 
Gesammtbetrage auf 3,225,806 Thlr. festgestellt wird. 
urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 12. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-- Gesetzbl. 1873. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1873.
        <pb n="322" />
        — 298 — 
(Nr. 959.) Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen der Post= und Telegraphen= 
beamten. Vom 12. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen Xx. 
verordnen auf Grund des §. 7 des Gesetes, betreffend die Kautionen der Bundes- 
beamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit 
dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Artikel 1. 
Post- und Telegraphenbeamten, welche eine mit Kautionspflicht verbundene 
Dienststellung erhalten und die für die letztere erforderliche Kaution auf einmal 
zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem General-Postamte beziehungs- 
weise von der General-Direktion der Telegraphen ausnahmsweise gestattet wer- 
den, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehalts- 
abzügen zu bewirken, welche nicht, weniger als fünfzig Thaler jährlich betragen 
dürfen. . 
Auf Beamte, welche an der Verwaltung einer Ober-Postkasse oder Ober- 
Telegraphenkasse theilnehmen oder die Vorsteherstelle eines Postamtes bekleiden, 
finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
Artikel 2. 
Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge erfolgt gemäß 
Artikel 6 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen 
der Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten, vom 
29. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 285). « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. . 
Gegeben Bad Ems, den 12. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Delbrück.
        <pb n="323" />
        — 299 — 
(Nr. 960.) Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker. Vom 15. Juli 1873. 
Der Bundesrath hat in seinen Sizungen vom 30. Juni und 2. Juli d. J. 
beschlossen, die im Abschnitt IV. der Bekanntmachung vom 25. September 1869 
(Bundes-Gesetzbl. S. 635) über die Prüfung der Apotheker enthaltenen Vor- 
schriften zu ändern. Die beschlossenen Aenderungen, welche mit dem 1. Januar 1874 
in Kraft treten, werden durch das Centralblatt des Deutschen Reichs veröffentlicht 
werden. 
Berlin, den 15. Juli 1873. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
(Nr. 961.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen 
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 20. Juli 1873. 
Auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 — Bundes- 
Gesetzbl. S. 245 — hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des 
nächstfolgenden Reichstages, beschlossen, das in diesem §. 16 enthaltene Verzeichniß 
konzessionspflichtiger Anlagen · 
auf Hopfen-Schwefeldörren, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, sofern 
sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Stroh- 
papierstoff= Fabriken und Darmzubereitungs-Anstalt 
auszudehnen. 
Berlin, den 20. Juli 1873. 
  
-   
Der Reichskanzler. 
Im Aruftrage: 
Eck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(N. v. Decker).
        <pb n="324" />
        <pb n="325" />
        — 301 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
No 25. 
Inhalt: Gesehtz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für das Jahr 1874. S. 301. — Ver- 
ordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1874. 
S. 326. 
(Nr. 962.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für 
das Jahr 1874. Vom 5. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat des Deutschen 
- Reichs für das Jahr 1874 wird 
in Ausgabe 
auf 148,242,775 Thaler, nämlich 
auf 121,240,075 Thaler an fortdauernden, und 
auf 27,002,700 Thaler an einmaligen Ausgaben 
und 
in Einnahme 
auf 148,242,775 Thaler 
festgestellt. 
§. 2 
Der Reichskanzler wird ermächtigt: 
1) zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der 
Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von acht 
Millionen Thalern hinaus, 
2) behufs der Beschaffung eines Betriebsfonds zur Durchführung der 
Münzreform bis zum Betrage von fünfzig Millionen Thalern 
Schatzanweisungen auszugeben. 
Reichs · Gesetzbl. 1873. 48 
Ausgegeben zu Berlin den 14. August 1873.
        <pb n="326" />
        — 302 — 
§. 3. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausferti- 
gung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und 
der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. Juni 1875 nicht überschreiten darf, 
wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraumes kann, nach An- 
ordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch 
nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
§. 4. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen 
Beträge massen der Reichsschulden-Verwaltung aus den bereitesten Einkünften des 
Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. 
§. 5. 
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. 
Die Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die ver- 
schriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatz- 
anweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 5. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Furst v. Bismarck.
        <pb n="327" />
        — 303 — 
Haushalts-Etat 
des 
Deutschen Reichs 
für 
das Jahr 1874.
        <pb n="328" />
        Betrag 
3  Ausgabe. für, 
1874 « 
Thlr. Thlr-. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. Reichskanzler-Amt. 
Reichskanzler- Amt. 
1. Besoldungen — 144,800 
2.Andere persönliche Ausgaben ... — 11,100 
3. Sächliche Ausgaben — 26,500 
4. Dispositionsonsfond — 40,000 
Allgemeine Fonds. 
5. Dispositionsfonds des Kaisers ... — 300,000 
6. Pensionen und Unterstützungen — 529,500 
7. Abfindungen in Folge Aufhebung der Elbzölle — 92,038 
8. Vergütungen an Preußen — 14,900 
Reichskommissariate. 
9. Kontrole der Zölle und Verbrauchssteuern. — 138,800 
10. Ueberwachung des Auswanderungswesens — 6,000 
11. Reichs--Schulkommisson . . . . ... 1,200 
12. Beaufsichtigung des Steuermanns- und 
Schiffer-Prüfungswesens, sowie des Schiffs- 
Vermessungsweses — 6,000 
Bundesamt für das Heimathwesen. 
13. Besoldungen . .. — 8,500 
Entscheidende Disziplinarbehörden. 
14. Präsenzgelder, Diäten, Reisekosten ꝛc. . ...... — 3,000 
Statistisches Amt. 
15. Besoldunen . . ... 19,610 
16. Andere persönliche Ausgaben — 3,400 
17. Sächliche Ausgaben .. 15,990 
Normal-Eichungekommission. 
18. Besoldunen 5/850 
19. Remunerationen für das Hülfspersonal — 2,000 
20. Sächliche und vermischte Ausgaben ........ 2,400 
Summe Kap. 1 — 1,371,588
        <pb n="329" />
        — 305 — 
  
  
  
Betrag 
 Ausgabe für 
3 gabe. 1874. 
Thlr. Thlr. 
2. Bundesrath und Ausschüsse des 
Bundesraths. 
Die erforderlichen Ausgaben werden für jetzt 
aus den unter Kap. 1 ausgesetzten Fonds 
mit bestritten. 
3. Reichstag. 
Für das Büreau des Reichstags, für die Steno- 
graphie, sowie zur Unterhaltung der Gebäude 
und der Dienstwohnung des Präsidenten — 67,359 
Summe Kap. 3 für sich. 
4. Auswärtiges Amt. 
Auswärtiges Amt. 
 1.Besoldungen .... . ... 148,650 
2. Andere persönliche Ausgaben .. — 18,450 
3. Amtsbedbürfnisse . ...... .................... — 23,000 
4. Kurier- und Reisekosten, Postgeld und ähn- 
liche Ausgabeen . . . . ... — 44,000 
5. Unterhaltung der Dienstgebäude, der Mobilien 
und des Gartens ....................... — 4,500 
Gesandtschaften und Konsulate. 
6. Besoldungen des Gesandtschaftspersonals . — 686,680 
7. Remunerationen und Diäten für nicht fest 
angestelle Beamte bei den Gesandtschaften — 34,500 
8. Besoldungen des Konsulatspersonals — 331,100 
9. Remunerationen für nicht fest angestellte Be- 
amte bei den Konsulaten — 64,000 
10. Amtsbedürfnisse, Porto und ähnliche Ausgaben — 55,500 
11. Reisekosten und Diäten — 24,400 
12. Unterhaltung der Dienstwohnungen und Amts- 
lokalien, sowie zu Mlethen — 39,200 
13. Vermischte Ausgaben — 22,700 
Latus    -   1,496,680
        <pb n="330" />
        — 306 — 
  
  
  
  
Betrag 
 Ausgabe. für 
 1874. 
Thlr. Thir. 
Transport — 1,496,680 
14. Unterstützungen für hülfsbedürftige Reichs- 
Angehörige im Auslande — 17,000 
15.) Amtliche Ausgaben der unbesoldeten Konsulate — 28,000 
16. Dispositionsfonds zur Errichtung neuer Kon- 
sulate.. ... — 25,000 
Exraordinaria. 
17. Kommissionskosten ... – 15,000 
18. Entschädigungen für Kursverluste und Kanzlei- · 
geschenke............................... — 3,235 
19. Unterstützungen und Remunerationen für Be- 
amte...............................·.. — 4,000 
20. Unterstützungen und Pensionen für Wittwen 
und Waisen von Beamten — 3,000 
21.  Wartegelder . .. — 6,250 
22. Geheime Ausgaben — 16,000 
23. Sonstige Ausgaben .. . ... — 46,000 
Summe Kap. 4 . . . .. — 1,660,165 
5. Verwaltung des Reichsheeres. 
Für sämmtliche Bedürfnisse der Verwaltung 
des Reichsheeres, unter Berücksichtigung der 
Erlasse, welche einzelnen Bundesstaaten ver- 
tragsmäßig gewährt sind — 92,833,209 
Summe Kap. 5 für sich. 
6. Marineverwaltung. 
Admiralität. 
1. Besoldungen . . .. — 143,000 
2. Andere persönliche Ausgaben — 13,100 
3. Sächliche Ausgaben 18,060 
Latus ..... — 174,160
        <pb n="331" />
        — 307 — 
  
  
  
  
  
Betrag 
 Ausgabee. für 
 1874. 
 
Thlr. Thlr. 
Transport. — 174,160 
verwaltungebehörden. 
4. Persönliche Ausgaben der Marine-= Stations- 
Intendanturen — 24,220 
5. Sächliche Ausgaben der Marine- Stations- 
Intendanturen . . . . . . . — 1,500 
6.  Persönliche Ausgaben der Lokalbehörden — 26,710 
7. Rechtepflege und Seelsorge................. — 15,056 
Militärpersonal. 
8. Persönliche und sächliche Ausgaben. — 1,342/748 
9. Indiensthaltung der Fahrzeuge — 467,000 
Der Titel 9 ist von einem Jahre in das andere 
übertragbar. 
10. Natural- Verpflegung . . . — 619,429 
Der Titel 10 ist von einem Jahre in das andere 
übertragbar. 
Krankenpflege. 
11. Persönliche Ausgaben -........... —- 49,606 
12. Sächliche Ausgaben .. — 54,080 
13. Servis - und Garnison-Verwaltungewesen. — 84,600 
14. Reisekosten . . .. — 79,000 
Unterrichtewesen. 
15. Persönliche Ausgaben — 14,185 
16. Sächliche Ausgaben — 8,300 
Material. 
17. Persönliche Ausgaben der Werft. und Artillerie. 
Depotverwaltungen — 272,235 
  
  
Latus -   3,232/829
        <pb n="332" />
        Betrag 
 Ausgabe. für 
 1874. 
 
Thlr. hlr. 
Transport — 3,232,829 
18. Kosten des Werftbetriebes im Allgemeinen und 
der Unterhaltung der Fahrzeuge und ihres · 
Inventars exfl. Artillerie — 950,000 
Von einem Jahre in das andere übertragbar. 
Die Ersparnisse können für Ersatzbauten 
verwandt werden. 
19. Unterhaltung der Bauwerk.... — 154,760 
Der ganze Titel ist von einem Jahre in das 
andere übertragbar. Die Ersparnisse können 
zu Neubauten verwandt werden. 
20. Kosten des Betriebes der Artillerie-Depots und 
Artillerie-Verwaltungen, der Unterhaltung 
der Artillerie der Schiffe und der Hafen- 
befestigungen, sowie der Schießübungen und 
Schießversuche — 120,000 
Von einem Jahre in das andere übertragbar. 
Lootsen-, Betonnungs- und Leuchtfeuerwesen 
an der Jade. 
21. Persönliche Ausgaben — 21,210 
22. Sächliche Ausgaben — 11,140 
Invalidenwesen. 
23. Pensionen Erziehungsgelder und Unterstützungen  
   
Torpedowesen. 
24. Sächliche Aussgaben — 42/700 
Der Titel 24 überträgt sich von einem Jahre 
in das andere. 
25. Insgemein — 24,000 
26. Zu geheimen Ausgaben .. — 2,000                                                                                             Der Titel 26 überträgt sich von einem Jahre in das andere  
Summe Kap. 6                              4,611558
        <pb n="333" />
        — 309 — 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
 Ausgabe. für 
 1874. 
 
Thlr Thlr. 
7. Verzinsung der Reichsschuld. 
1. Zinsen auf Schatzanweisungen, welche auf 
Grund des Etatsgesetzes zur vorübergehen- 
den Verstärkung des ordentlichen Betriebs- 
fonds der Reichs-Hauptkasse ausgegeben 
werden . . . . — 180,000 
2. Zinsen auf Schatzanweisungen, welche auf 
Grund des Etatsgesetzes behufs der Beschaf- 
fung eines Betriebsfonds zur Durchführung 
der Münzreform ausgegeben werden — 2,250,000 
Summe Kap. 7. 222 — 2,430,000 
8. Rechnungshof. 
1.Besoldungen .. . ... — 89,800 
2. Andere persönliche Ausgaben — 3,230 
3. Sächliche Ausgaben 5,170 
Summe Kap. 8. — 98,200 
9. Reichs-Oberhandelsgericht. 
1. Besoldungen 89,550 
2. Andere persönliche Ausgaben — 4,850 
3. Sächliche Aussgaben . . .. 6,200 
Summe Kap. 9. — 100,600 
10. Reichs-Invalidenfonds. 
Verwaltung des Invalidenfonds. 
1. Besoldungen und andere persönliche Ausgaben — 18,450 
2. Sächliche Ausgaben .. . . .. — 5,000 
Zuschuß zu den Kosten der Verwaltung 
des Reichsheeres. 
3. Für die Bearbeitung der Invalidensachen in 
Folge des Krieges von 1870/771 .. — 16,176 
Latus..... — 39/626 
  
  
Reichs= Gesetzbl. 1873. 
  
49
        <pb n="334" />
        — 310 — 
  
  
Betrag 
 Ausgabe. für 
 1874. 
 
Thlr. Thlr. 
Transport . .... — 39,626 
Invaliden- Pensionen 2c. 
4. Pensionen für die in Folge des Krieges von 
1870/71 invalide gewordenen Milttärper- 
sonen des Reichsheeres und der Marine, 
sowie Bewilligungen für die Hinterbliebenen 
der in Folge dieses Krieges gefallenen und 
verstorbenen Militärpersonen — 12,626,000 
Summe Kap. 10 — 12,665,626 
11. Wohnungsgeld-Zuschüsse 
für die Offiziere des Reichsheeres und der Kaiser- 
lichen Marine, sowie für die Reichsbeamten. — 5,361,420 
Summe Kap. 11 für sich. 
12. Reichs-Eisenbahn-Amt. 
1. Besoldungenn . ... — 27,850 
2. Andere persönliche Ausgaben — 6,500 
3. Sachliche Ausgaben 6/000 
Summe Kap. 12 — 40,350 
Rekapitulation. 
Summe Kap. 1 .. — 1,371,588 
- - 2 ...... — — 
-3....... — 67,359 
- -4....... — 1,660,165 
- - 55 — 92,833,209 
- - 6 —PP — 4,611,558 
..7....... — 2,430,000 
--8....... — 98,200 
--9....... — 100,600 
I 10 —— 12,665,626 
4 „ 11 . — 5,361/420 
- 12 . — 40,350 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben — 1121,240/075
        <pb n="335" />
        — 311 — 
  
  
  
  
Betrag 
 Ausgabe. 
  
Thir. Thlr. 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. Reichskanzler-Amt. 
1. Zur Eweiterung des Dienstgebäudes des 
Reichskanzler-Amts (letzte Rattee — 45,000 
2. Zur Einrichtung einer Magazin- Verwaltung 
bei der Normal-Eichungskommission .. .. — 2,000 
Summe Kap. 1 — 47,000 
2. Reichstag. 
Für die Begründung der Reichstags-Bibliothek 
(dritte Rate) — 4,400 
Summe Kap. 2 für sich. 
3. Auswärtiges Amt. 
1. Zur Fundirung einer Bibliothek für das 
archäologische Institut in Athen, sowie zur 
Anschaffung von Gelassen für den Apparat 
und andere Einrichtungs-Ausgaben für 
dasselbe................................ — 3,000 
2. Zum Bau eines deutschen Krankenhauses in 
Konstantinopel (zweite Rate) .... . .. . . . .. — 30,000 
Summe Kap. 3. – 33,000 
4. Postverwaltung. 
1. Zur Erwerbung eines Grundstücks in Stettin 
und Herstellung eines Post-Dienstgebäudes  
daselbst (letzte Rate) — 305,120 
2. Zum Umbau des Post-Dienstgebäudes in Mainz „ 
(letzte Rate) . ... — 74,306 
Latus ..... — 379,426 
  
  
  
49
        <pb n="336" />
        — 312 — 
  
  
  
Betrag 
 Ausgabe. für 
 1874. 
 
Thlr. Thlr. 
Transport — 379,426 
3. Dispofitionsfonds des Kaisers zur Herstellung 
normaler Posteinrichtungen in den Hanse- 
städten, und zwar: 
für Lübeck 3,502 
Bremen ... . . . ... ... . . . .. . ... 5,640 
Hamburg . .. .......... . .. . . . . 11,975 
21,117 
Summe Kap. 4 — 400,543 
5. Telegraphenverwaltung. 
Zur Erwerbung eines Telegraphen= Dienst- 
gebäudes in Breslau (erste Rate ... — 40,000 
Summe Kap.5 für sich. 
6. Verwaltung des Reichsheeres. 
Ausgaben auf Grund der Artikel I. und II. 
des Gesetzes, betreffend die französische Kriegs- 
kosten- Entschädigung, vom 8. Juli 1872. 
(Reichsgesetzbl. S. 289.) 
1. Für die artilleristische Ausrüstung und die 
Herstellung von Artilleriegebäuden — 4,500,000 
2. Für den fortifikatorischen Ausbau der Festungen 
Straßburg, Metz, Bitsch, Neu-Breisach und 
Diedenhofen .. — 4,351,500 
3. Zur ersten Einrichtung und Ausstattung der 
Kasernements, Stallungen und sonstigen 
Garnison-Anstalten — 748,822 
4. Zur Herstellung, Vervollständigung und Aus- 
stattung der Festungs-Lazarethe und Gar- 
nison-Lazarette .. .. — 63,000 
  
  
  
9,663,322
        <pb n="337" />
        — 313 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
 Ausgabe. für 
  1874. 
 
rThl. Thlr. 
7. Marineverwaltung. 
 1. Für bauliche Einrichtungen des Marine-Eta- 
blissements in Wilhelmshaven x .. — 1,168,000 
und zwar: 
1) Bau einer Kaimauer im Hafenkanal event. 
Seitenbassin. 
2) Zwei Inventarienmagazine. 
3) Blockmacherei mit Maschinen. 
4) Panzerplatten Werkstatt. 
5 Blech und Winkeleisen-Werkstatt, Vollendung. 
6) Dampfhammerschmiede, « 
7) Eisen= und Metallgießerei, 
8) Hellingsbedachung der Panzerschiffe. 
9) Sechs Moorings für die Rhede. 
10) Betriebsbüreau für Schiffbau. 
11) Kohlenmagazin für die Schmiede. 
12) Rundholzschuppen und Mastenwerkstatt. 
13) Werkstatt für Holzbearbeitung. 
14) Zwei Holzschuppen. 
15) Budenraum und Malerwerkstatt. 
16) Allgemeine Bauverwaltungskosten, zur Reserve 
und für größere Reparaturen. 
17) Ein flaches Trockendock. 
18) Schließung der Oeffnungen in den Steindeichen, 
Pflasterung des Ahne- und Flügeldeiches im 
östlichen Jadegebiet. 
19) Ein Schuppen zur Unterbringung des Beton- 
nungs-Materials. 
20) Sicherungsbauten zur Erhaltung der Insel 
Wangerooge. 
2. Zur Fortsetzung der Bauten des Marine= Eta- 
blissements bei Ellerbeck (Kiel), und zwar: 
Vollendung der Kaimaueranlage, Beginn und 
nahe Vollendung der Aufmauerung der Docks, 
Materialbeschaffung für den Weiterbau der 
Docks, Bau eines Magazins, Beendigung der 
Erdarbeiten, außerdem Fortsetzung der Erd., 
sowie Betonnirungsarbeiten und der Aufmaue- » 
rungsarbeiten für das vierte Dock.»...-... — 1,700,000 
Latus     ....2,868,000
        <pb n="338" />
        — 314 — 
  
Ausgabe.                                                                                                                                                               Betrag für 1874                                                                                                                                           Thlr.  Thlr.                                                                                                                                                         Transport....                                              2,868,000                                                                                                     3. Zu Bauten  bei den Artillerie-Depots zu                                                                                                 Friedrichsort (Kiel) und Wilhelmhaven,                                                                                                          nämlich:                                                                                                                                                                 zur Vollendung eines Bootshafens und zur Be-                                                                                         schaffung von eisernen Thür- und Fensterver_                                                                                         schlüssen an den Artillerie- Hohlräumen zu                                                                                               Friedrichsort, ferner zur Herstellung eines Ge-                                                                                         schützrohr-Schuppens, eines Wagenhauses und                                                                                       eines Nutzholz-Schuppens in Wilhelmshaven.......59,800 
  
 
4. Für Garnisonbauten in Wilhelmshaven     1,006,640 
und zwar: 
1) Zu Hof- und Stallanlagen, Herstellung des 
Traufpflasters und zu sonstigen Kompletirungs- 
Arbeiten beim Stations-Kommando-Gebäude, 
dem Wohnhause des Ober-Werftdirektors und 
den übrigen Wohngebäuden für Of- 
fiziere und höhere Beamte, zweite Thlr. 
..-.. 14,250 
2) Bau eines Gerichts-- und Arrest- 
gebäudes, einschließlich Ausfstattung, 
  
zweite und letzte Rate 67,000 
3) Bau einer Kaserne für 600 Mann, 
wie vor . . . ... 268,000 
4) Fertigstellung der Wohnhäuser für 
224 Arbeiterfamilien, zweite und 
letzte Rate 146,400 
5) Bau von Stallgebäuden zu diesen 
Wohnungen ... 25/760 
6) Vollendung des Baues der Torpedo- 
Kaserne . .. 89,000 
7) Bau von Wohnhäusern für 112 Ar- 
beiterfamilien, die Wohnung zu 
1,100 Thlrn veranschlagt.. 134,200 
8) Bau von Stallgebäuden zu diesen 
Wohnungen . . . 14,030 
9) Bau eines Wohnhauses für das Zeug- 
personal des Artillerie-Depots 20,000 
10) Umbau, resp. Aufsetzen von zweiten 
Stockwerken auf die im Stadtgebiete 
befindlichen einstöckigen Gebäude 500000 
Latus 828,640 
  
  
  
    
   
  
  
   
        
    
 
       
      
      
      
      
        
   
T
        <pb n="339" />
        Betrag 
Ausgabe. für 
 1874. 
Thlr. Thlr. 
Thlr. 
Transport 828,640 – 3,934,440 
11) Bau eines Pfarr- und Küsterhauses 10,000 
12)   Bau eines Hauses in der Werft- 
mauernische am Bohrthurm für 
Utensilien, mit Wohnung für den 
Bohrmeister oder Wasserleitungs- 
Inspektor . 2,500 
13) Bau eines Exerzierhausese. 28,000 
14) Zur Erweiterung der Entwässerungs- 
anlagen  im Stadtgebiete 20,000 
15) Zur Aufhöhung und Regulirung des 
Straßenterrains  .. . .. .. . . . . .. 100,000 
16) Beitrag zur außerordentlichen In- 
standsetzung der Sande- Heppenser 
Chaussee . . . . . . . . .. 10,000 
17) Zu Baumpflanzungen, Park- und 
Gartenanlagen 7,500 
Sind .. ... 1,006,640 
5. Für Garnisonbauten in Kiel und Friedrichsort — 408,000 
und zwar: 
a) in Kiel.                                                                                                                                                               1) Bau einer Kaserne für 600 Mann, einschließlich Ausstattung, zweite Rate.... Thlr. 133,000           2) Bau einer Kirche mit 1,200 Sitzen, zweite und letzte Rate .......60,000                                                           b) in Friedrichsort.                                                                                                                               3) Bau eines Schulhauses mit Betsaal nebst Lehrerwohnung, zweite Rate......18,000                         4) Bau eines Larzareths für 50 Kranke, zweite Rate......20,000                                                                 5) Bau eines Kommandanturgebäudes, zweite Rate-......15,000                                                             6) Bau einer Kaserne für eine Matrosenabtheilung, zweite Rate.......150,000                                       7) Bau eines Wohnhauses für das Zeugenpersonal des Artilleriedepots zu Friedirichsort am Fuße des Jägerberges..... 12,000                                                                                                                           sind:........408,000                                                                                                                                                     Latus........ 4,342,440 
45342440
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        — 316 — 
  
Kapitel. 
Titel. 
Ausgabe. 
Thlr. 
  
  
  
Transport .....4,342,440 
6. Zum Bau von Kriegsschiffen...5,916,060 
und zwar: 
1) Zum Bau des Schiffes „Großer Kurfüst"...  
......................... 984,100 
2) Zum Bau eines Schiffes " Friedrich der Große" . . . 1,161,400 
3) Zum Bau des Schiffes „Borussia" 636,560 
4) Zum Bau der Panzerfregatten I. 
und II. bei Samuada 980,250 
Die Positionen 1 bis 4 sind gegen- 
seitig übertragbar. 
5) Zum Bau der Panzersorvette " Hansa - 23,940 
6).....                                                           A            800,000 
7)  ......                                                     B            400,000 
Die Positionen 5  bis 7  sind gegen- 
seitig übertragbar. 
8) Zum Bau der Korvette „Luise" 16,360 
9) ""„ -                                    »Freya«- . .. 445,450 
10)                                                 Thusnelda« 275,000 
Die Posttionen 8 bis 10 sind gegen- 
seitig übertragbar. 
11) Zum Bau des Aviso A. 193,000 
. Sind .. ... 5,916,060 
7. Zur Herstellung eines eisernen schwimmenden 
Docks in Danzig, sowie eines Liegehafens 
für dasselbe nebst  Baggerung der Lagerstelle 
des Docks in der Weichsel, zweite Hälfte..........400,000 
8. Für bauliche Anlagen zur Umgestaltung der 
Werft Danzig in ein Definitivum, 
zweite Rate ............................750,000 
und zwar: 
Erd- und Baggerarbeiten und Um-                                Thlr. 
schließung der Werft.. 50,000 
Weg um die Werft 10,000 
Hellinge.............. 300,000 
Werkstattgebäude ............... 280,000 
Latus..... 640,000 
  
4342440 
5,916,060 
400,000 
750,000 
114000
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        — 317 — 
  
  
  
  
  
   
    
Reichs · Gesetzbl. 1873. 
  
Betrag 
 Ausgabe für 
 1874. 
  
Thlr. Thlr. 
Thlr. 
Transport . 640,000 — 1 1,408,500 
Magazine...................... 65,000 
Verwaltungs-rc. Gebäude 8/000 
Verschiedene Gebäude 2,000 
Terrainregulirung............... 20,000 
und Insgemein............... 15,000 
Sind... 750,000 
9. Zur Beschaffung von Betriebsmitteln für den 
Hafen- und Werftdienst für Wilhelmshaven, 
Kiel und Danzig .. .. . .. .. . .. . . . . . ... — 100,000 
10.Kosten der Armirung für neue Schiffe und 
zu Schießversuchen .. . ... — 1,306,320 
und zwar: 
1) die Kosten der Artillerie-Ausrüstung 
der Thurms  „Großer Kurfürst- 
243,000  Thlr. unb »Borussia- Thlr. 
2) die Kosten der Artillerie-Ausrüstung   459,320 
des Schiffes      
  "Friedrich der Große" 237,000 
3) desgl. einer in England, im Bau be- 
griffenen Panzerfregatte .......... 400,000 
Die Positionen 1 bis 3 sind gegen- 
seitig übertragbar. 
4) desgl. der Korvetten "Freya" und 
"Thusnelda" zu 61,500  Thlr. 123,000 
5) desgl. des Aviso A. 13,000 
6) desgl.  der Armirung der Uebungs. 
 Briggs mit 8 cm Kanonen .. ... 
7) desgl. der Fortsetzung der Panzer- 
Schießversuche   ........ 50,000 
Sind ..... 1,306,320 
11. Zum Bau und zur Einrichtung eines Obser- 
vatoriums in Wilhelmshaven, erste Rate — 15,550 
12. Zur Vermehrung von Bekleidungsvorräthen 
(Agumentation)  — 47,800 
Latus ..... — 112,878,170
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        — 318 — 
  
  
  
  
Betrag 
- Ausgabe. für 
. 1874. 
  
Thlr. Thlr. 
Transport. — 12,878,170 
13. Zum Bau: 
1) eines Dampfschiffes für den Lootsendienst 
in der Jade . .. 50,000 Thlr. 
2) eines Reserve- Feuerschiffes  
für die Jade 50,000 
 — 100,000 
14. Zur Beschaffung von Torpedo · Kriegsmaterial, 
zweite  Rate — 200,000 
Summe Kap. 7  — 13,178,170 
8. Rechnungshof. 
Zu den Ausgaben für Revision der Kriegs- 
kosten-Rechnungen von 1870 bis 1871. — 20,000 
Summe Kap. 8 für sich. 
9. Eisenbahnverwaltung. 
1. Beitrag zu der vom Deutschen Reiche über- 
nommenen Subvention zum Bau der St. 
Gotthard-Eisenbahn, zweite Rate — 110,310 
2. Zur Erwerbung der Eisenbahn von Colmar 
nach Münster, zweite Rate. — 4,267 
Summe Kap. 9 — 114,577 
10. Für die St. Gotthard-Eisenbahn. 
Zweite Rate der vom Deutschen Reiche durch 
Uebereinkunft vom 28. Oktober 1871 in 
Gemäßheit des Gesetzes vom 2. November 
1871 übernommenen Subvention zum Bau 
der St. Gotthard-Eisenban 811,998 
abzüglich des im vorigen Kapitel in Aus- 
gabe  gestellten Antheils der Eisenbahnen in 
Elsaß- Lothringen von 110,310 
mit noch — 701,688 
  
  
Summe Kap. 10 für sich.
        <pb n="343" />
        — 319 — 
  
  
  
  
Betrag 
 Ausgabe. für 
 1874.— 
l 
Thlr. 
11. Münzwesen. 
Ausgaben und Verluste bei Durchführung der 
Münzreform ..... ........ . . . .. . .. .. . . . 2,800,000 
Summe Kap. 11 für sich.  
Rekapitulation. 
Summe Kap. 1. ... 47,000 
..2..... 4,400 
3.. 33,000 
..4..... 400,543 
..5..... 40,000 
. 6..... 9,663,322 
..7..... 13,178,170 
..8..... 20,000 
..9..... 114,577 
.. 10.. . .. 701,688 
..11..·.. 2,800,000 
Summe II. Einmalige Ausgaben 27,002,700 
Dazu. I. Fortdauernde Ausgaben 121,240,075 
Summe der Ausgabe 148,242775
        <pb n="344" />
        320 
  
  
  
  
Betrag 
 Einnahme. für 
 1874. 
 
Thlr. Thlr. 
1. Zölle und Verbrauchssteuern. 
von dem Zollvereine. 
a. Einnahmen, an welchen sämmtliche 
Bundesstaaten theilnehmen. 
 1. Ein= und Ausgangsabgaben — 31,316,410 
2. Rübenzuckersteuer — 11,817,100 
3. Salzsteuer . .... — 10,783, 490 
4. Tabackssteuer . . .. — 339,820 
b. Einnahmen, an welchen Bayern, 
Württemberg und Baden keinen 
Theil haben. 
Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von 
Branntwein ... . . . . . . . — 10,253,890 
6. Braumalzsteuer und Uebergangsabgabe von 
Bier . .. — 3,908,590 
von Bundesgebieten, welche nicht dem Zoll- 
vereine angehören. 
7. Aversa für Zölle und Verbrauchssteuern, 
a) an welchen sämmtliche Bundesstaaten 
theilnehmen . .. 869,760 
b) an welchen Bayern, Württemberg 
und Baden keinen Theil haben 282,990 1,152,750 
Summe Kap. 1 — 69,572,050 
2. Wechselstempelsteuer ............ 1,955,670 
Davon ab: 
a) gemäß §. 27 des Gesetzes über die 
Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 
1869 12 pCt. oder 234,680 Thlr. 
b) die dem Reiche er- 
wachsenden Erhe- 
bungs- und Verwal-- 
tungskosten 64,390 
zusammen 299,070 
Bleiben — 1,656,600 
  
  
Summe Kap. 2 für sich.
        <pb n="345" />
        321 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
Einnahme. für 
 1874. 
 
Thlr. Thlr. 
3. Post- und Zeitungsverwaltung. 
a. Einnahme. 
1. Porto . . . . ... 26,600,000 
2. Personengeld .. . . .. 2,440,000 
3. Gebühren für Bestellung von Postsendungen 
am Orte der Postanstalten 670,000 
4. Gebühren für Bestellung von Postsendungen 
im Umkreise der Postanstalten 300,000 
5. Sonstige Gebühren 30,000 
6. Vermischte Einnahmen 200,000 
7. Zuschüsse aus anderen Reichsverwaltungen. 238,848 
8. Postdampfschiffs- Verbindungen  35,000 
9. Debit der Zeitungen, des Reichs-Gesetzblattes 
und des Post-Amtsblattts.. 730,000 
Summe der Einnahme 31,243,848 
b. Ausgabe. 
Betriebsausgaben. 
1. Besoldungen und Remunerationen 10,355,957 
2. Besoldungen und andere Ausgaben für Land- 
briefträger . ... . ... 1,883,000 
3. Andere persönliche Ausgaben .. 1,602,400 
4. Bau Unterhaltung der Postwagen 808,800 
5.  Postfuhrkosten....................... 5,150,000 
6. Vergütungen an die Eisenbahn-Unternehmungen 893, 300 
7. Beitrag zur Post-Armen- bezw. Post- Unter- 
stützungskasse 46,700 
Verwaltungsausgaben. 
8. General-Postamt, Besoldungen 180,550 
9. Dasselbe, Dispositionsfonds  . .. 30,600 
10. Ober-Postdirektionen, Besoldungen 801,878 
11. Dieselben, Dispositionsfonds 97,050 
12. Andere persönliche Ausgaben 899,112 
13. Sächliche Ausgaben 2,197,000 
Latus 24,946,347
        <pb n="346" />
        322 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
Einnahme. für 
- 1874. 
 
Thlr. Thlr. 
Transport 24,946,347 
14. Erwerbung von Grundstücken, Erbauung und 
Unterhaltung der Posthäuser, Abgaben und 
Lasten . .. 556,800 
15. Vergütungen an auswärtige Postbehörden rc. 30,000 
16. Restitutionen aus der Einnahme 334,000 
17. Entschädigung für verlorene und beschädigte 
Postsendunen ... 30,490 
18. Dotirung der Kleiderkaseen 157,600 
19. Außerordentliche Ausgaben der Postverwaltung 35,250 
20. Kosten der Dampfschifffahrts-Verbindungen 50,000 
Post-Zeitungsamt. 
21. Besoldungen ... 85,100 
22. Andere persönliche Ausgaben 5/400 
23. Sächliche und vermischte Ausgaben 86,500 
Summe der Ausgabe 26,317,487 
Die Einnahme beträgt .. 31,243,848 
Mithin ist Ueberschuß. 4,926,361 4,926, 361 
Hinzuzurechnen sind die Beiträge Bayerns und 
Württembergs zu den Centralkosten der 
Post mit 7,098 
4,933,459 
Davon ab: 
a) zu gemeinsamen einmaligen Ausgaben 
(Abschn. II. Kap. 3 Tit. 1 und 2 der 
Ausgabe) ............... .....·...... 379,426 
b) zu Wohnungsgeld -Zuschüssen für die 
Reichs-  Postbeamten 1,658,272 
Bleiben zur Vertheilung disponibel 2,895,761 
Von dem auf Preußen fallenden Antheile an 
den Postüberschüssen werden vorweg in Ab- 
zug gebracht und an das Großherzogthum 
Hessen gezahlt . . . .. — 8,813 
Bleibt Summe Kap. 3. ..... — 4,916,548
        <pb n="347" />
        Betrag 
 Einnahme. für 
 1874. 
  
Thlr. Thlr. 
4. Telegraphenverwaltung. 
a. Einnahme. 
1. Gebühren für Beförderung telegraphischer 
Depeschen  .......  .....  ........ 4,484,300 
2. Vermischte Einnahmen.................... 37,000 
Summe der Einnahme. . . .. 4,521,300 
b. Ausgabe. 
Betriebsausgaben. 
1. Besoldungen 2,005, 232 
2. Andere persönliche Ausgaben 490,550 
3. Anschaffung und Unterhaltung der Apparate 
und Batterien, sowie zur Unterhaltung der 
Stationseinrichtungen ..... 140,/600 
4. Unterhaltung, Verlegung und Vervollständi- 
gung der Telegraphenlinien 432,000 
(Titel 4 ist von einem Jahre in das andere über- 
tragungsfähig.) 
Verwaltungsausgaben. 
5. Centralverwaltung, Besoldunggen 67,300 
6. Dieselbe, Dispositionssonndds 11,275 
7. Bezirksverwaltung, Besoldingen 163,670 
8. Dieselbe, Diepo tionssondds. 28,350 
9. Andere persönliche Ausgaggen 66,000 
10.Sächliche Ausgahgn ... 532,800 
11., Unterhaltung der Dienstgebäude 20,000 
(Titel 11 ist von einem Jahre in das andere 
übertragungsfähig.) 
12. Vermischte Ausgaben 406,200 
Summe der Ausgabe 4,63,977 
Die Einnahme beträgt. 4,521,300 
Mithin Ueberschuß ..... — 157,323 
Summe Kap. 4 für sich.
        <pb n="348" />
        324 
  
  
  
  
  
Betrag 
 Einnahme. für 
 1874. 
 
Thlr. Thlr. 
5. Eisenbahnverwaltung. 
a. Einnahme. 
1. Personenverkehr. 3/,420,000 
2. Güterverkehr 8,325,000 
3. Verschiedene Einnahmnen 535,000 
Summe der Einnahme 12,280,000 
b. Fortdauernde Ausgabe. 
1 . Besoldungen . ... 2,211,725 
2. Andere persönliche Ausgaben .......... ..... 1,327,200 
3. Sachliche Verwaltungskosten 268,060 
4. Unterhaltung und Erneuerung der Bahnanlagen 1,664,120 
5. Kosten des Bahntransports 2,740,710 
 6. Sonstige Ausgaben ..... 566,600 
7. Pachtzahlungen für die dem Reiche nicht ge- 
hörigen Bahnstrecken, sowie Verzinsung des 
Anlagekapitals für die Bahnstrecke Colmar= 
Münster . .. 955,592 
Summe der Ausgabe 9,734,007 
Die Einnahme beträgt 12,280,000 
Summe Kap. 5 für sich. 
6. Verschiedene Einnahmen — 223,625 
Summe Kap. 6 für sich. 
7. Aus dem Reichs-Invalidenfonds. 
1. Zinsen . .. — 7,280,000 
2. Kapitalzuschuß . . .. — 5,385,626 
Summe Kap. 7. — 12,665,626
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        — 325 — 
  
  
Betrag 
 Einnahme. für 
  1874. 
 
Thlr. Thlr. 
8. Aus der französischen Kriegs- 
kosten= Enschädigung. 
1. Zu den Ausgaben der Verwaltung des Reichs- 
heeres auf Grund der Artikel I. und II. 
des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Kap. 5 
der einmaligen Ausgaben ... — 9,663,322 
2. Zu den Ausgaben der Marineverwaltung aus 
dem nach Artikel VI. des Gesetzes vom 
8. Juli 1872 (Reichs. Gesetzbl. S. 289) 
einstweilen reservirten Theile der französi- 
schen Kriegskosten- Entschädigung — 9,534,970 
Summe Kap. 8. . ... — 1998, 292 
9. Ueberschuß aus dem Haushalt 
des Jahres 1872 ... — 12,850,691 
Summe Kap. 9 für sich. 
10. Für die St. Gotthard-Eisenbahn. 
Beiträge zu der vom Deutschen Reiche durch 
die Uebereinkunft vom 28. Oktober 1871 
übernommenen Subvention.. — 374,210 
Summe Kap. 10 fur sich. 
11. Münzwesen. 
Gewinn bei der Ausprägung von Reichsgold- 
münzen, einschließlich des im Jahre 1873 
aus der Goldvermünzung nach Deckung der 
Ausgaben für die Münzreform etwa er- 
wachsenden Ueberschusses.... — 300,000 
  
  
Summe Kap. 11 für sich. 
Relchs-Gesetzbl. 1873.
        <pb n="350" />
        Betrag 
—— Einnahme. für 
 1874. 
 
Thlr. Thlr. 
12. Zinsen aus belegten Reichsgel- 
dern. 
1. Vom Festungs-Baufonds und vom Elsenbahn- 
Baufonds . ... — 800,400 
2. Zinserträge des Betriebsfonds für Durch- 
führung der Münzreform — 600,000 
Summe Kap. 12 — 1,400, 400 
13. Matrikularbeiträge. 
1. Preußen ................................. — 10,964,510 
2. Lauenburg . . .. . .. ... — 18,721 
3. Bayern. — 45,904,437 
4. Sachsen. — 1,031,483 
5. Würtitemberg . ....... ... ..... . ...... .. . ... — 1,863,94 
6. Baden . . .. — 1,254,438 
7. Hessen .................................... — 466,229 
8. Mecklenburg- Schwerin — 212,246 
9. Sachsen-Weimar. — ,125175 
10. Mecklenburg. Strelitz . . ... — 45,761 
 11. Oldenburg — 147,610 
12. Braunschweiig — 107,086 
13. Sachsen-  Meiningen..................... .. — 87,887 
14. Sachsen--Altenburg, ........................ — 62,345 
15. Sachsen-Koburg- Gotha.................... — 79,686 
16. Anhalt..................·............... — 92,586 
17. Schwarzburg- Sondershausen, — 28, 386 
18. Schwarzburg= Rudolstadt — 35,075 
19. Walbeck — 25,402 
20. Reuß ältere Line . . . ... — 21,683 
21. Reuß jüngere Linie ...... ....... . .. . .. . ... — 35,977 
22. Schaumburg- Lippe. — 13,346 
23. Lippe  — 55,884 
24. Lübeck  ... — 13,647 
25. Bremen ... — 41,413 
26. Hamburg . .. . — 93,238 
27. Elsaß- Lothringen ... — 553,172 
Summe Kap. 13 — 122,381,417
        <pb n="351" />
        — 327 — 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
42 Einnahme. für 
  1874. 
 
Thlr. Thlr. 
Rekapitulation. 
Summe Kap. 1 — 69,572,050 
  2  — 1,656,600 
..3...... — 4,916,548 
4. . . . .. — 157,323 
- " 5 .. — « 2,545,993 
- -6...... — 223,625 
" 7. — 12,665,626 
--8...... —19,198,292 
-9...... — 12,850,691 
- -10...... — 374,210 
--11...... — 300,000 
12. .. ... — 1,400,400 
13. . . ... — 122,381,417 
Summe der Einnahme — 144 
Die Ausgabe beträgt. — 148,242,775 
Balancirt. 
Bad Ems, den 5. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
51“
        <pb n="352" />
        — 328 — 
(Nr. 963.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichs- 
heeres für das Jahr 1874. Vom 12. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deut- 
schen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 
1872, 1873 und 1874, vom 9. Dezember 1871 ( Reichs. Gesetzbl. von 1871 
S. 411), im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte, dem Bundesrathe und dem 
Reichstage zur Kenntnißnahme und Erinnerung vorgelegte Haupt- Etat der Ver- 
waltung des Reichsheeres für das Jahr 1874 wird auf den Betrag von 
90,693,213 Thalern festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 12. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="353" />
        — 329 — 
Haupt-Etat 
der 
Verwaltung des Reichsheeres 
fuür 
das Jahr 1874. 
—„ ——
        <pb n="354" />
        330 
  
  
  
  
  
  
I. 2. 4.  
 Ausgabe. Preußen Sachsen Würtmberg-  Ueberhaupt 
    
 1874. 
Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. 
I. Fortlaufende Ausgaben. 
Kriegsministerium. 
1. Besoldungennng . . . ... 395,595 26/52528,100| 450,220 
2. Andere persönliche Ausgabbn 11,500— — 11,500 
3. Sächliche Ausgaben . ... 5760ö0 — 57,600 
Militär-Kassenwesen. 
4. Persönliche Ausgaben ... 66,820 6,34 
Militär-Intendauturen. 
5. Persönliche Ausgaben 376,3201 29,2401 28, 3711 433,931 
6. Sächliche Ausgaben . .. 40,113 20013 
Militär-Geistlichkeit. 
7. Persönliche Ausgaben 141,1699 6/7252,22771150,121 
8. Sächliche Ausgaben . ... 12,000 1,750 52% 
Militär-Justizverwaltung. 
9. Versänliche Ausgaben ... 175/,/156% 7,8 5%79 
10. Sachliche Ausgaben 1,413 126 86 1,625 
11. Besoldung der höheren Trup- 
pen-Befehlshaber . 723,6300 
Kommandanten, Platzmajore 
und Etappen= Inspektoren. 
12. Persönliche Ausgaben 225/193 5,87 00 
13. Sächliche Ausgaben 720 120 150 990 
Latus ..... — 11880r 135,933/ 2)124
        <pb n="355" />
        331 
  
  
  
  
. 2. 3. 4. 
· Ausgabe. Preußen Sachsen Württmberg- Überhaupt 
    
 1874. 
Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. 
Transport 2,227,2444 
14. Besoldung der Adjutantur Sr. 
Majestät des Kaisers 29/500 — 29,500 
Generalstab. 
15.  Perönliche Ausgaben . . . 271,2451 1L1%1330 9 
16. Sächliche Ausgaben .... 70. 5900,420 4 87,230 
17. Besoldung der Adijutantur-Offi= 
zierern 102,5161 10,4001 12,3001 125,216 
Ingenieurkorps. 
18. Persönliche Ausgaben 499,924 519,100 
19. Sachliche Ausgaben 19/700%%00 20,000 
Geldverpflegung der Truppen. 
20. Gehälter und Löhnung der Truppen.22,688,002|1, 61, 581|1, 342, 883|25, 792,  
21. Extraordinäre Gehälter 15000 00%00] 
Naturalverpflegung. 
22.  Persönliche Ausgaben ... 251,04%4¼, 11 
23. Sächliche Verwaltungsausgaben  ....... 17,065,0131,299,195940,18219 304,390 
24. Neubau und Unterhaltung  der Magazin- 
gebäude...............·........... 128,40010,0001,700140,100 
Bekleidung der Armee. 
25. Persönliche Ausgaben 15425%%%% 
26. Sachliche Ausgaben 499142%2304 100|,620 
Latus. 48,510,022 00, 827 2, 75, 827/ 4, 986, 076
        <pb n="356" />
        332 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. 
Ueb t 
· Ausgaben. Preußen Sachsen Württemberg- Überhaupt  
 für  
 1874. 
Thlr. Thlt. Thlt. Thlr. 
Transport ..... 48,510,0223,700,82712,775,82754,986,676 
Garnison-Verwaltungswesen. , 
27. Persönliche Ausgaben................. 299,12512,52516,335327,985 
28. Verwaltung und bauliche Unterhaltung 
der Kasernen ꝛc. . . . . . . . ..... . .. . . .. 2,912,54083 OO 193,428s 3,289,368 
29. Größere Neu- und Retablissementsbauten 304,0001 20,0001 12,0001 336,000 
30. Unterhaltung der Uebungsplätze, sowie 
Manöverkosten 421,820 45, 40300 
31. Invaliden-Institute 172,7444 — 172,744 
32. Servis ........ .. .. . .. ... .. . . . . . .. 3,914,1071 326,763 T 4,408,439 
Lazarethwesen. 
33. Persönliche Ausgaben . .. 125,972 7,1501 11, 6631 144,785 
34. Sächliche Verwaltungsausgaben. 1,080,2501 83,0001 71,610 1,234,860 
35. Unterhaltung der Gebäude und Utensilien 221,0001 16,800 13,7851 251,685 
36. Größere Neu- und Retablissementsbauten 140/000 8,000 5/200 153,200 
Verwaltung der Traindepots 
und Instandhaltung der Feld- 
geräthe. 
37. Sächliche Ausgaben 72,0311 5,3851 4,7801 82,196 
38. Verpflegung der Ersatz= und 
Reserve-Mannschaften. 467,/21020 50 176344 
Ankauf der Remonten. 
39. Berfinliche Ausgaben 15,00ö0 — — 15,008 
40. Sächliche Ausgaben 891,3044 90,9208,8241,006 
Verwaltung der Remonte- 
Depots. 
41. Persönliche Ausgaben 45,2771 — 45,275 
42. Sächliche Ausgaben . .. 347,/9399 — — 347,939 
Latus 59,940,34714,520,77013,359,913167, 821, 030
        <pb n="357" />
        333 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 2 3 4. 
 
" Aus ga be Preußen Sachsen. Württemberg Überhaupt  
für    
* 1874. 
Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. 
Transport. 59,940347 4520 O|, 3%6, S2 20 
43. Reisekosten, Vorspann= und 
Transportkosten, Tagegel- 
der, Zulagen .. . . . . . . .. . 837,4341 45,000 38,8281 921,262 
Militär-Erziehungs= und Prä- 
fungsanstalten. 
44. Persönliche Ausgaben 303,4721 20,8051 — 324,277 
45. Sachliche Ausgaben .............. . ... 233,013) 3,7001 — 236,713 
Pflege= und Unterrichtskosten 
, für Kinder. 
46. Persönliche Ausgaben 40,875 6,927 686 48,488 
47. Sächliche Ausgaben .. 37,16ö0 614 39,174 
Militär-Medizinal= und ärzt- 
liche Bildungs-Anstalten. 
48. Persönliche Ausgaben 50,1214200% 2 7000 
49.Sächliche Ausgaben . 12216 26 1244 
Artillerie= und Waffenwesen. 
50. Persönliche Ausgaben ... 358,33%%%%%%%% 
51. Sächliche Ausgaben 1,39%%CSS, 730 
Für die technischen Institute der 
Artillerie. 
52. Persönliche Ausgaben 96,815 6/000 2,3151 105,130 
53. Sächliche Ausgaben 78,850 3,9001 2,690 85,440 
Bau und Unterhaltung der 
Festungen. 
54. Persönliche Ausgaben 133,145 93— 134,080 
55. Sächliche Ausgaben 675,575 2,6001 6683,075 
Latus. — 3,489,992172,433,791 
Reichs= Gesetzbl. 1873. 52
        <pb n="358" />
        1. 2. 3. 4. 
  
· Ausgabe Preußen Sachsen Württemberg- Überhaupt 
für.  
5 1874. 
Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. 
Transport. 64,192,1384, 1, 661| 489, 992/72, 433,791 
56. Zu Unterstützungen für aktive 
Militärs und Beamte, für 
welche keine besonderen Un- 
 terstützungsfonds bestehen.. 27,3501 2,000 800 30,150 
Invalidenwesen. 
57. Pensionen für Offiziere, Beamte und 
Mannschaften 5/514,0659, 500,; 0006% 3,65 
58. Pensionen für Wittwen, Erziehungsgelder 
für Kinder, Unterstützungen 209. 444,850 63,000 33,428841,278 
59. Zuschuß zur Militär-Wittwen- 
kasse........................... 279,125— — 279,125 
60. Verschiedene Ausgaben 35,850 3,1241 41,305 
Summe I. .. .. . 70 5 99, 25 6, 50 79,357,214
        <pb n="359" />
        335 — 
  
Titel. 
Ausgabe. 
1. 
Preußen 
re. 
Thlr. 
2. 
Sachsen. 
Thlr. 
Würt- 
temberg. 
4. 
Ueberhaupt 
für 
1874. 
Thlr. 
  
 
 
 
 
 
  
II. Einmalige Ausgaben. 
Preußen.                                                                                                                                                            29. 
1. Zum Neubau einer Bataillons- 
kaserne in Bromberg, erste Rate                                                                                                             42. 
2. Zur Errichtung eines neuen Re- 
montedepots « 
51. 
3. Zum Neubau eines Wagenhauses 
zur Unterbringung der Fahrzeuge 
und Geschirre der Munitions. 
kolonnen in Schwerin i. Meckl.) 
inkl. Ankauf des Terrains.                                                                                                                          55. 
4. Zur Fortführung des Umbaues 
und der Verstärkung der Festun- 
gen, einschließlich der Vermehrung 
der Pulvermagazine und Ge- 
schoßräume.                                                                                                                                                       
5. Zum Bau eines Ingenieur- 
Dienstgebäudes in Berlin, dritte 
Rate. 
Sachsen. 
Zu Kasernen-Neubauten in Dresden 
und Leipzig 
100,000 
50,000 
15,000 
125,000 
75,000 
50,000 
  
  
365,000 
50,000
        <pb n="360" />
        — 336 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. 2 3. 4. 
 
2 Ausgabe. Preußen Sachsen. württemberg Überhaupt  
für  
Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. 
Transport.. 365,0001 50,000 
Württemberg. 
29. Zum Neubau von Kasernen und son- 
stigen Garnison-Gebäuden. — — 20,000 
Summe II. . . .. . 365,0001 50,0001 20,0001 435,000 
Hierzu I. ..... 70,493,37815,099,28513,764,55179,357, 214 
— Fo85 S, 3785, 149, 285 74, 9,792, 14 
Dazu Militär = Verwaltung von 
Bayern — — — 10)900,999 
Summe der Ausgabe ... .. — — — 520,693,213 
Ems, den 12. Juli 1873. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Berichtigung. 
In der im Stück 23 des Reichs-Gesetzblattes für 1873 sub Nr. 955 durch Bekannt- 
machung vom 12. Juli d. J. veröffentlichten neuen Redaktion des vom I. Oktober 1873 
an in Wirksamkeit tretenden deutschen Zolltarifs sind nachstehende Berichtigungen vorzunehmen: 
1) In der Position 6b. (S. 252) ist in der vorletzten Zeile hinter dem Worte „Eisen- 
bahnwagen“ statt des Komma ein Semikolon zu setzen. 
2) In den Positionen 3c., 194. 1, 42c. und 43c. (S. 248, 266 und 288) ist in 
dem Zusatze: auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack“ 
das hinter dem Worte „Eisen“ stehende Komma zu streichen. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Ksniglichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
        <pb n="361" />
        — 337 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 26. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rußland wegen gegenseitigen Schutzes der Waaren- 
bezeichnungen. S. 337. 
  
  
  
(Nr. 964.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rußland wegen des gegen- 
seitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen. Vom 18. August 1873. 
Zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland ist durch Auswechselung von 
Erktlärungen der beiderseitigen Regierungen ein Uebereinkommen dahin getroffen 
worden, 
daß in Betreff der Bezeichnung der Waaren oder ihrer Verpackung " und 
der Fabrik- oder Handelszeichen die Angehörigen des Deutschen Reichs 
in Rußland und die russischen Unterthanen in Deutschland denselben 
Schutz wie die Inländer genießen sollen. Diese Vereinbarung soll bis 
zur Kündigung von der einen oder der anderen Seite die Kraft eines 
Vertrages haben. 
Dies wird mit Bezug auf §. 287 des  Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.  
Berlin, den 18. August 1873. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Meichs-Gesetzbl. 1873. 53 
Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1873.
        <pb n="362" />
        <pb n="363" />
        — 339 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
No. 27. 
  
Inhalt: Uebereinkunft mit Belgien, betreffend den Betrieb des auf belgischem Gebiete belegenen Theils der 
Wilhelm-Luxemburg Eisenbahnen. S. 330. — Berichtigung. S. 340. 
  
(Nr. 965.) Uebereinkunft zwischen Deutschland 
und Belgien, betreffend den Betrieb 
des auf belgischem Gebiete belegenen 
Theils der Wilhelm= Luxemburg- 
Eisenbahnen. Vom I11. Juli 1872. 
In Folge der Verabredung in §. 6 
des Zusatzartikels 1 zu dem Friedensver- 
trage zwischen dem Deutschen Reiche und 
der Französischen Republik d. d. Frankfurt 
den 10. Mai 1871  hat die Gesellschaft der 
französischen Ostbahn die ihr zustehenden 
Rechte auf den Betrieb des Eisenbahn- 
netzes der Gesellschaft Wilhelm-Luxemburg 
auf die französische Regierung übertragen 
und letztere diese Rechte ihrerseits der 
deutschen Regierung abgetreten. 
Demnächst ist zwischen der deutschen 
Regierung und der Großherzoglich luxem- 
burgischen Regierung unterm 11. Juni 
1872 eine Uebereinkunft abgeschlossen wor- 
den, welche den Betrieb der innerhalb 
des Großherzogthums Luxemburg gele- 
enen Theile des Eisenbahnnetzes der 
Wilhelm- Luxemburg-   Gesellschaft durch 
die Kaiserliche Generaldirektion der Eisen- 
bahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg 
zum Gegenstande hat. 
Nachdem die Königlich belgische Re- 
giegrung, welcher von den vorerwähnten 
Vereinbarungen Mittheilung gemacht wor- 
den ist, ihrer schon früher ausgesprochenen 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 
(Nr. 965.) Convention entre D’Allemagne et 
la Belgique, concernant l’exploi- 
tation de la partie du réseau 
Guillaumc - Luxembourg située 
sur le territoire Belge. Du 11 Juil- 
let 1872. 
Ensuite des stipulations du F. 6 
du I. article additionnel de la paix 
de Francfort du 10 Mai 1871 entre 
l’Empire Allemand et la République 
Française, la Compagnie Française 
des chemins de fer de IEst ayant 
transféré au Gouvernement Français 
ses droits à Pexploitation du réseau 
Guillaume-Luxembourg et ce dernier 
les ayant transférés au Gouverne- 
ment Allemand, 
Une convention étant intervenue 
le 11 Juin 1872 entre le Gouverne- 
ment Allemand et le Gouvernement 
Grand-Ducal-Luxembourgeois pour 
régler Texploitation de la partie de 
ce réseau située sur le territoire 
Grand-Ducal par la Direction gé- 
nérale Impériale des chemins de fer 
de IAlsace- Lorraine à Strasbourg. 
Le Gouvernement Belge, à qui 
i. a été fait part de ces arrange- 
ments, ayant réitéré Tintention anté- 
rieurement exprimée, de se charger 
54 
Ausgegeben zu Berlin den 9. September 1873.
        <pb n="364" />
                                                              340                                                                                                        Absicht, den Betrieb derjenigen Strecken 
jenes Eisenbahnnetzes, welche auf bel- 
gischem Gebiet sich befinden, zu überneh- 
men, erneuerten Ausdruck gegeben hat, 
haben Seine Majestät der Deutsche Kaiser 
und Seine Majestät der König der Bel- 
gier beschlossen, die bezüglichen Verhält- 
nisse durch eine Uebereinkunft zu ordnen 
und zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät 
Kaiser 
Allerhöchstihren Staatsminister, 
Präsidenten des Reichskanzler- 
Amts Martin Friedrich Ru- 
dolph Delbrück, 
Allerhöchstihren Wirklichen Gehei- 
men Ober-Regierungsrath, Di- 
rektor im Reichskanzler-Amt Carl 
Joseph Benjamin Herzog, 
und 
Seine Majestät der König der 
Belgier 
den Baron Jean Baptiste 
Nothomb, Allerhöchstihren außer- 
ordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister bei Seiner 
Majestät dem Deutschen Kaiser, 
der Deutsche 
Allerhöchstihren Generaldirektor der 
Staats-Eisenbahn-, Post= und 
Telegraphenverwaltung Charles 
Albert Fassiaux, 
Allerhöchstihren Generalinspektor 
im Ministerium der öffentlichen 
Arbeiten Francois Jacques 
van der Sweep, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ge- 
genseitig in gehöriger Form befunden, 
340 
de Texploitation de la partie de ce 
réseau située sur le territoire Belge, 
Sa Majesté Empereur d’Allemagne 
et Sa Majeste le Roi des Belges, 
ont résolu de faire une Convention 
à Teflet de régler les questions qui 
se rattachent à cette situation et 
ont nommé à cette fin pour leurs 
Plénipotentiaires: 
Sa Majesté I’Empereur d'’Al- 
lemagne: 
Monsieur Martin Frédérie 
Rodolphe Delbrück, Son 
Minister d'Etat et Président 
de la Chancellerie Impéeriale, 
Monsieur Charles Joseph 
Benjamin Herzog, Son 
Conseiller intime, Directeur 
a la Chancellerie Impériale, 
et 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
Monsieur le Baron Jean 
Baptiste Nothomb, Son 
Envoyé extraordinaire et 
Ministre plénipotentiaire 
is0 Sa Majeste IEmpereur 
Allemagne, 
Monsieur Charles Albert 
Fassiaux, Son Directeur 
Général de Tadministration 
des chemins de fer, postes 
et télegraphes de LEtat 
Belge, 
Monsieur François Jacques 
van der Sweep, Son In- 
specteur Général au Mi- 
mistere des Travaux publics 
de Belgique, 
lesquels, après avoir SCchangé leurs 
pbleins- pouvoirs trouvés en bonne
        <pb n="365" />
        über folgende Bestimmungen sich ver- 
ständigt haben: 
Art. 1. 
Die belgische Regierung übernimmt 
den Betrieb der auf belgischem Gebiet 
belegenen Strecken des Eisenbahnnetzes 
der Wilhelm-Luxemburg-Gesellschaft mit 
den Rechten und Verpflichtungen, welche 
für die Geselschaft der französischen Ost- 
bahn aus dem in beglaubigter Form hier 
beigefügten Vertrage zwischen der Gesell- 
schaft Wilhelm= Luxemburg und der Ost- 
bahngesellschaft vom 21. Januar 1868 
sich ergeben. 
Da die deutsche Regierung sich ver- 
bindlich gemacht hat, bis zum Ablauf des 
Jahres 1912 den Betrieb der im Groß- 
herzogthum Luxemburg gelegenen Strecken 
durch die kaiserliche Direktion der Eisen- 
bahnen in Straßburg oder eine andere 
Reichsbehörde führen zu lassen, so wird 
auch die belgische Regierung bis zu dem 
gleichen Zeitpunkt die Verwaltung der 
belgischen Strecke durch ihre Behörden 
führen lassen. 
Art. 2. 
Die Uebernahme des Betriebes auf 
der belgischen Strecke erfolgt zu gleicher 
Zeit wie diesenige auf der Großherzoglich  
luxemburgischen Strecke; die Kaiserliche 
Eisenbahndirektion zu Straßburg wird 
von diesem Zeitpunkt vier Wochen vorher 
der belgischen Eisenbahnverwaltung Mit- 
theilung machen. 
Art. 3. 
Die belgische Eisenbahnverwaltung 
wird sich mit der Gesellschaft der franzö- 
schen Ostbahn direkt verständigen, um zu 
dem bezeichneten Zeitpunkt sowohl den Be- 
trieb der auf belgischem Gebiet belegenen 
Strecke der Wilhelm-Luxemburg--Eisen- 
bahn nebst allem Zubehör zu übernehmen 
als den Betrieb der Linie Pepinster-Spa. 
341 
et due forme, sont convenus de ce 
qui suit: 
Art. 1. 
Le Gouvernement Belge se charge 
de Texploitation de la partie du ré- 
seau des chemins de fer Guillaume- 
Luxembourg situce sur le territoire 
Belge, avec les droits et les obli- 
gations qui résultent pour la Com- 
Pagnie Française de TEst de la Con- 
vention ci-anneée du 21 Janvier 
1868 et certiliéce conforme. 
Le Gouvernement Allemand 
si tant obligé d’exploiter jusqu'a 
Tannée 1912 la partie situke dans 
le Grand-Duché de Luxembourg par 
la Direction Impériale des chemins 
de fer à Strasbourg ou par toute 
autre autorité Impériale, le Gouver- 
nement Belge exploitera de son coté 
la partie Belge jusqu’à laméme époque 
au moyen de son adwinistration. 
Art. 2. 
La reprise de Texploitation de 
la partie Belzse aura lieu en méme 
temps due celle de la partie Grand- 
Ducale; la Direction Impériale de 
Strasbourg en avisera quatre se- 
maines à Tavance Tadministration 
des chemins de fer Belges. 
Art. 3. 
L’administration des chemins de 
fer Belges s'’entendra directement 
avec la Compagnie Française de 
TEst pour la reprise à Tépoque dé- 
terminée de TPexploitation tant de la 
ligne du Guillaume- Luxembourg 
situkce sur le territoire Belge avec 
tout ce dui en dépend due de la 
ligne de Pepinster à Spa, 
54
        <pb n="366" />
        Nach Ablauf der Pachtzeit wird die 
belgische Regierung der Gesellschaft 
Wilhelm-Luxemburg die belgische Linie 
in dem durch Artikel 5 der Uebereinkunft 
vom 21. Januar 1868 vorgesehenen Zu- 
stande zurückgewähren. 
Art. 4. 
Die beiderseitigen Verwaltungen wer- 
den sich über zweckmäßig in einander 
greifende Fahrpläne für die Personen- 
und Güterzüge auf beiden Bahnstrecken 
verständigen. 
Für den Personen= und Güterverkehr 
werden direkte Expeditionen unter gegen- 
seitiger Gestattung des Ueberganges der 
Transportmittel sowohl zwischen den 
Stationen der beiderseitigen Bahnstrecken 
des Wilhelm= Luxemburg-Netzes als für 
den Verkehr mit den anschließenden 
Bahnen eingerichtet werden. 
Art. 5. 
Für diesen direkten Verkehr gilt Fol- 
gendes als vereinbart: 
a) jede Verwaltung wird für ihre in 
Betracht kommende Strecke in allen 
Beziehungen die niedrigsten Tarif- 
sätze, welche sie für gleichartige Trans- 
portgegenstände nach ihrem Lokal- 
tarife erhebt, zugestehen; bestehen 
neben den Lokaltarifen für einen 
anderen direkten oder Transitverkehr 
niedriger, Sätze, so kommen diese 
zur Anwendung. 
b) Kosten für Auf- und Abladen oder 
anderweite Nebenkosten werden neben 
den Transportsätzen nur für die 
Versandt= und Abgangsstation in 
Rechnung gebracht; für den Transit 
342 — 
A Texpiration du bail le Gouver- 
nement Belge fera restitution à la 
Société Guillaume- Luxembourg de 
la ligne Belge dans les conditions 
Prévues par Tarticle 5 de la con- 
Vention du 21 Janvier 1868. 
Art. 4. 
Les deux administrations s’en- 
tendront pour établir, dGune manière 
convenable, les tableaux de la marche 
concordante des trains tant pour les 
voyageurs due pour les marchan- 
dises sur les voies respectives. 
II 7 aura, tant pour les voya- 
geurs due pour les marchandises, 
es expéditions directes avec admis- 
sion reciproque du matériel roulant 
aussi bien entre les stations des deux 
arties du réseau Guillaume-Luxzem- 
rourg due pour les rapports avec 
des ignes qui 8sy raccordent. 
Art. 5. 
Pour le trafic direct on est con- 
venu de ce qui suit: 
a) Chaque administration appli- 
qduera sous tous les rapports 
sur son parcours les prix les 
plus bas tels qu’'elle les exige 
our des transports semblables 
ans son service local. 
Lorsqu’il existe en dehors du 
service local pour les transports 
directs ou le transit des taxes 
inférieures, celles-˙i recevront 
leur application. 
b) Des frais de chargement et de 
déechargement ou d’'autres frais 
accessoires ne pourront étre 
#7otes en compte en sus des 
ais de transport sice West pour
        <pb n="367" />
                                    ---343-----                                                                                                                   dürfen dergleichen Kosten nicht be- 
rechnet werden. 
Art. 6. 
Die Station Trois-Vierges wird für 
den Betriebswechsel bestimmt. 
Demgemäß wird die belgische Ver- 
waltung den Fahrdienst zwischen dieser 
Station und der Grenze besorgen. 
Die Betriebsleitung auf der Station 
Trois-Vierges wird ebenso wie die Unter- 
haltung und die Bewachung der Bahn 
zwischen der genannten Station und der 
Grenze der deutschen Eisenbahnverwaltung 
überlassen. 
Die belgische Verwaltung ist befugt, 
einen Vertreter auf der Station Trois- 
Vierges zu bestellen. 
Die beiden Verwaltungen werden 
sich über die Theilung der Kosten des 
Betriebes und der Unterhaltung, welche 
durch den Betriebswechseldienst auf dieser 
Station erwachsen, und nöthigenfalls 
über die Kosten der Erweiterungen der 
Station, welche der Dienst erfordern 
möchte, verständigen. Sie werden sich 
ebenso über den Preis, welchen die 
deutsche Verwaltung der belgischen für 
den Fahrdienst auf dem Großherzoglich 
luxemburgischen Gebiet zu zahlen haben 
wird, über die Maßregeln zur Vor- 
bereitung der Betriebsübernahme und 
über alle das gemeinsame Interesse be- 
rührenden Fragen verständigen. Die 
beiden Verwaltungen werden auch künf- 
tig im Wege der Vereinbarung die Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Artikels 
abändern können. 
Art. 7. 
Der Antheil an der Pachtsumme 
von 3,000,000 Franks, welche nach §. 1, 
Art. II. des Vertrages vom 21. Januar 
343 
les stations de départ et ’ar- 
rivée; de semblables frais ne 
Peuvent étre comptés pour le 
transit. 
Art. 6. 
La station de Trois-Vierges est 
adoptée comme station Téchange. 
Zn Conséquence, I’Administration 
Belge effectuera la traction des trains 
entre cette station et la frontieère. 
La gestion de la station de Trois- 
Vierges, ainsi que Tentretien et la 
police de la voie entre la dite station 
et la frontière, sera exclusivement 
confiék à IAdministration Allemande. 
L'Administration Belge pourra 
instituer un représentant à la station 
de Trois-Vierges. 
Les deux Administrations s'enten- 
dront sur la répartition des frais 
d’exploitation et d'’entretien, néces- 
sités par le service d’échange dans 
cette station et éventuellement du 
coüt des agrandissements due le 
service pourrait y exiger. Elles 
entendront également sur le prix 
à payer par IAdministration Alle- 
mande à IAdministration Belge pour 
la traction des trains sur le territoire 
Grand-Ducal-Luxembourgeois, sur 
les mesures préparatoires à la reprise 
de Texploitation, ainsi que sur tout 
ßce dui est d’interét commun. 
A toute 6poque les deux admi- 
nistrations pourront modiffter de 
commun accord les dispositions du 
Présent article. 
Art. 7. 
La part acceptée respectivement 
Par les deux Gouvernements dans 
e prix du bail de trois millions de
        <pb n="368" />
                                             ---344----                                                                                                               1868 der Wilhelm Luxemburg Gesell- 
schaft jährlich zu zahlen ist, wir 
für die deutsche Regierung auf 
zwei Millionen fünfhundert Tausend 
Franks, 
für die belgische Regierung auf 
fünfhundert Tausend Franks ver- 
einbart. 
Art. 8. 
Die beiden Regierungen behalten sich 
vor, sich über Maßregeln zu verständigen, 
um die Zahlungsmodalitäten der Pacht- 
summe (Art. 7) zu regeln. 
Inzwischen übernimmt die deutsche 
Regierung die Vermittelung der Zahlung 
für die belgische Regierung, welche ihr 
den auf sie fallenden Antheil an der 
Pacht vierteljährlich spätestens 8 Tage 
vor dem jedesmaligen Zahlungstermin 
zur Verfügung stellen wird. 
Die Unkosten, welche durch die 
Zahlungsleistung entstehen, wird die bel- 
gische Regierung nach= Verhältniß ihres 
Antheils an der Pacht übernehmen. 
Art. 9. 
Beide Regierungen behalten sich das 
Recht vor, das in Artikel 7 festgestellte 
Verhältniß ihrer Beiträge zu der Pacht- 
summe von drei zu drei Jahren, zuerst 
nach Ablauf des Jahres 1875, einer 
Revision zu unterwerfen. Diese Revision 
erfogt in der Art, daß die beiderseitigen 
Bruttoeinnahmen nach übereinstimmenden 
Grundsätzen ermittelt werden, um nach 
Maßgabe des Verhältnisses derselben die 
Beiträge für die neue dreijährige Periode 
festzustellen. 
Wenn vor dem 1. Oktober des dritten 
Jahres keine der beiden Regierungen die 
344 — 
francs, stipulé annuellement en faveur 
de la Société Guillaume-Luxembourg 
au F. 1 de Tarticle 2 de la Convention 
du 21 Janvier 1868 
est fiué# de commun accord: 
Pour le Gouvernement Alle- 
mand, à la somme de deux mil- 
lions cind cent mille francs; 
our le Gouvernement Belge 
à h somme de cind cent mille 
francs. 
Art. 8. 
Les denx Gouvernements se ré- 
servent de s'entendre sur les me- 
sures à prendre pour régler le mode 
de payement du prix du bail (article 7). 
En attendant, le Gouvernement 
Allemand servira d’intermédiaire an 
Gouvernement Belge, qui mettra 
à ga disposition hnuit jours au 
moins avant T’échéance, sa part tri- 
mestrielle. 
Le Gouvernemem Belge prendra 
à # churge, en proportion de sa 
Part du fermage, les frais inhérents 
au Payement. 
Art. 9. 
Les deux Gouvernements se ré- 
servent le droit de soumettre de 
trois ans en trois ans à une révision 
la proportion dans laquelle est établie 
Par FParticle 7 leur participation au 
ayement du prix du bail et ce pour 
a Première fois à Texpiration de 
Tannée 1875; cette révision se fera 
en constatant sur des bases concor- 
dantes les revenus bruts respectifs 
dans le but de répartir dans cette 
Foportian a participation pendant 
a nouvelle période triennsle. 
Si avant le 1 Octobre de lL 
troisième année aucun des deux Gou-
        <pb n="369" />
                                     -----345-----                                                                                                              Revision beantragt hat, so behält der 
letzte Vertheilungsmaßstab auch für die 
neue dreijährige Periode Geltung, und 
in gleicher Weise für die Folge. 
Art. 10. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft wird 
ratifizirt und die Ratifikationen werden 
innerhalb sechs Monaten, wenn nicht 
früher, in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft 
vollzogen und ihre Siegel beigesetzt. 
Geschehen Berlin, den 11. Juli 1872. 
Delbrück. Nothomb. 
d. S.) (. S.) 
Herzog. Fassiaux. 
. 8) ¶. 8) 
van der Sweep. 
(I. S.) 
345 
vernements n’a demandé la révision, 
Ie mode de participation continuera 
Pour la nouvelle période de trois 
ans et ainsi de suite. 
Art. 10. 
La présente Convention sera 
ratiüée et les ratifications seront 
éSchangées à Berlin dans le délai de 
six mois ou plus tot si faire se peut. 
En foi de quci, les plénipoten- 
tiaires ont signée la présente Con- 
vention et y ont apposé le cachet 
de leurs armes. 
Fait à Berlin, le 11 Juillet 1872. 
Delbrück. Nothomb. 
(L. S.) (L. S.) 
Herzog. Fassiaux. 
(L. S.) (L. S.) 
van der Sweep. 
(L. S.) 
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
        <pb n="370" />
        — 346 — 
Traité d'exploitation 
entro 
la Société Guillaume-Luxembourg et la Compagnie de PEst. 
Entre la Compagnie des chemins de fer de l'Est représentée par M. M. 
Dariste, président, comte Foy, administrateur, et Sauvage, directeur, ’une 
Part; et la Société royale grand-ducale des chemins de fer Guillaume- 
Luxzembourg, représentéee par M. Bischoffsheim, son vice-président, drautre 
Part; il a eté convenu ce qui suit: 
Art. 1. 
La Compagnie des chemins de fer de IEst prend à bail et se charge 
Texploiter, pendant une durée de 45 ans, avec son matériel, son per- 
sonnel et ses propres moyens, les chemins de fer concédés à la Société 
royale grand-ducale des chemins de fer Guillaume-Luxembourg, tant dans 
le grand-duché de Luxembourg que sur le territoire Belge. 
Cette exploitation commencera, dans les conditions indiquses au 
Présent bail, à partir du 1 Janvier 1868. ' 
Art. 2. 
La Compagnie des chemins de fer de TEst payera à la Socicété 
Guillaume-Luxzembourg, pendant toute la durée du bail, une somme an- 
nuelle fixe de trois millions qu’elle mettra à sa disposition, à Paris, par 
termes trimestriels. 
La Compagnie des chemins de fer de TEst profitera de la garantie 
allouse par le Gouvernement Belge, conformément à la convention du 
27 Juin 1862, et dont le partage avec la Grande Compagnie belge du 
Luxembourg est réglé par si convention du 26 Juin 1862. 
Art. 3. 
La Compagnie des chemins de fer de lEst prendra Texploitation 
des chemins de fer Guillaume-Luxembourg libre de tout engagement an- 
térieur au 1 Janvier 1868, la Soeciécte Gulllaume-Luxembourg gardant la 
responsabilité pleine et entiere de tous les actes antérieurs à cette date. 
et Tobligation de la Compagnie de I’Est étant limitée, de la manière Ia 
Plus expresse, au payement de Tannuité stipulée à Tart. 2, ainsi qdu’ Texe-
        <pb n="371" />
        — 347 — 
cution, en ce qui concerne Texploitation des clauses, des cahiers, des 
charges et des conventions passees avec les gouvernements grand-ducal 
et bolge. 
Art. 4. 
La Compagnie de IEst reprendra les diverses lignes composant le 
rescau du Guillaume-Luxembourg dans leur situation actuelle, et la So- 
cicté Guillaume-Luxembourg ne sera tenue dintervenir à Pavenir dans 
aucune dépense quelconque. 
Art. 5. 
II sera procédé contradictoirement entre les deuxr Compagnies à la 
réception, par la Compagnie fermière, de la voie et de ses hegeonlans, 
ainsi qu’a Tinventaire du matériel fxe et du mobilier des gares, stations, 
dépoôts, etc. 
La Société Gulllaume-Luzembourg fera dresser, dans le plus brei 
delai, un plan et un état parcellaire exact des terrains remis à la Com- 
hanie de TEst, et dont les limites seront reconnues et abornées contra- 
ictoirement sur le terrain par les déelégués des deux Compagnies. On 
J comprendra la totalité des terrains acquis, à Texception de ceux occupés 
Pour le rétablissement des chemins et des excêédants deja revendus. 
La Société Guillaume-Luxembourg garantira la Compagnie de lEst 
contre toute réclamation des propriétaires des communes ou des gouver- 
nements, en ce qui concerne, tant les acquisitions de terrains et les dom- 
mages causés par les travaux, qdue les dispositions adoptéecs pour assurer 
le maintien des communications et T’écoulement des eaux. 
La Compagnie des chemins de fer de IEst devant, à toute 6poque, 
maintenir en bon état d’entretien Tensemble des travanx qui constituent 
les chemins de fer Guillaume-Luxembourg, fera remise à la Société royale 
grand-ducale desdits chemins de fer et de leurs dépendances, dans Tétat 
n ils se trouveront à Texpiration du bail. 
Art. 6. 
La Compagnie des chemins de fer de PEst prendra pour son compte, 
à partir du 1 Janvier 1868, et pour la durée du présent bail, la conven- 
tion intervenue, à la date du 9 Janvier 1863, entre la Sociéeté Guillaume- 
Luxembourg et la Grande Compagnie belge du Luxembourg, pour lex- 
Peeitation; Par cette dernière Compagnie, de la ligne de Bettingen à 
asserbillig. 
Elle prend également pour son compte, pour la méme durée, la 
convention intervenue, à la date du 11 Octobre 1861, entre la Sociéteé 
Guillaume-Luxembourg et la Société belge du chemin de fer de Pepinster 
à Spa. 
Art. 7. 
Pour éviter P’établissement de lignes concurrentes, la Société Guillaume- 
Luxembourg s’interdit expressément, pendant toute la durée du bail, à 
Reichs, Gesehbl. 1873. 55
        <pb n="372" />
        — 348 — 
moins d'autorisation de la Compagnie des chemins de fer de l'Est, et sauf 
tous engagements à intervenir à cet égard concernant Texploitation, de 
saire aucuns traités pour Tadjonction, la construction et Texploitation de 
chemins nouveaux, se rattachant directement ou indirectement aux lignes 
concédées à la Sociéte Guillaume-Luxembourg, qduelle due soit la forme 
de ces traites, achats, amodiations ou conventions. 
Art. 8. 
Le présent traité annule et remplace toutes les conventions antérieure- 
ment passées entre les deux Compagnies. 
Art. 9. 
Les prsentes conventions seront soumises à T’approbation des 
assemblées générales des deux Compagnies, dans le plus bref deélei. 
Fait en double entre les parties, à Paris le 21 Janvier 1868. 
A. Dariste. Foy. Sauvage. J. R. Bischoffsheim.
        <pb n="373" />
        Protokoll. 
Geschehen Berlin, den 11. Juli 1872. 
Die Unterzeichneten sind heute zusam- 
mengetreten, um zur Vollziehung der 
Uebereinkunft wegen Uebernahme des Be- 
triebes der auf belgischem Gebiet gelege- 
nen Strecke des Wilhelm-Luxemburg- 
Eisenbahnnetzes durch die belgische Re- 
gierung' zu schreiten. Nachdem sie die 
beiden Ausfertigungen verglichen und sie 
in guter und gehöriger Form gefunden, 
haben sie deselben vollzogen. Jedoch 
haben die belgischen Bevollmächtigten vor 
der Vollziehung bemerkt, daß nach der 
belgischen Versassung die Uebereinkunft 
der Zustimmung der belgischen Kammern 
bedarf, bevor sie durch Seine Majestät 
den König der Belgier ratifizirt werden 
könne. 
Gleichwohl besteht Einverständniß dar- 
rüber, daß die belgische Regierung ihrer- 
seits den Betrieb zu derselben Zeit über- 
nehmen wird, in welcher die deutsche Re- 
gierung ihn beginnen wird, was geschehen 
soll, nachdem die französische Ostbahnge- 
sellschaft den Betrieb eingestellt haben wird. 
  
349 — 
Protocole. 
  
Fait à Berlin le 11 Juillet 1872. 
Les Soussignés se Sont réunis à 
Teffet de procéder à la signature de 
la Convention relative à Texploita- 
tion par le Gouvernement Belge de 
la partie du réseau des chemins de 
f Guillaume-Luxembourg situse 
sur le territoire Belge; apres avoir 
collationné les deux instruments ils 
les ont trou##és en bonne et due 
forme et les ont signés. Toutefois 
avant d’apposer leur signature, les 
Plénipotentiaires Belges ont fait la 
remarque due conformément à la 
Constitution Belge la Convention a 
besoin de Tassentiment des chambres 
Belges avant de pouvoir étre ratilice 
Par Sa Majesté le Roi des Belges. 
I est néanmoins entendu, qdue le 
Gouvernement Belge se chargera de 
sa part Texploitation en méme temps 
due le Gouvernement Allemand se 
chargera de la sienne, ce qui aura 
lieu des la retraite de la Compagnie 
Française de I’Est. 
  
  
Delbrück. Nothomb. Delbrück. Nothomb. 
Herzog. Fassiaug. Herzog. Fassiaux. 
van der Sweep. van der Sweep. 
Berichtigung. 
In dem im Stück 18 des Reichs-Gesetzblattes für 1873 unter Nr. 943 ver- 
öffentlichten, der Verordnung, betreffend die Klassifikation der Reichsbeamten nach 
Maßgabe des Tarifs zu dem Gesetze über die Bewilligung von Wohnungsgeld- 
zuschüssen r2c. vom 30. Juni 1873, angehängten Verzeichniß der Reichsbeamten 
ist auf S. 178 unter H. Postverwaltung 14) statt 
Postanstalten““ zu lesen: „Kassirer bei den 
„Kassirer bei den Ober- 
Orts-Postanstalten“. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler= Amte. 
Berlin) gedruckt in der Ksniglichen Geheimen OberHofbuchdruckerei 
* K. v. Decked.
        <pb n="374" />
        <pb n="375" />
        — 351 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
2 8. 
  
Inhalt: Handels-. #c. Vertrag mit Persien nebst zusätzlicher Uebereinkunft. S. 381. 
  
(Nr. 966.) Traité d’amitié, de commerce et 
de navigation entre Allemagne 
et la Perse. Du 11 Juin 1873. 
Au nom de Dieu clément et 
miséricordieux! 
Sa Majeste l'Empereur d'Allemagne, 
d’une part, et Sa Majesté, dont le 
Soleil est Tétendard, 6 Sacré, TAu- 
guste et Grand Monarque, le Souve- 
rain absclu et IEmpereur des Em- 
bereurs de tous les Etats de Perse, 
TFautre part, 
L'un et Tautre également et sin- 
cerement désireux de resserrer les 
rapports d’amitié entre lEmpire 
dAllemagne et IEmpire Persan, 
sont convenus de reviser les traités 
existants et de les remplacer par um 
nouveau traité Tamitié, de commerce 
et de navigation réciproquement 
avVantageux et utile aux sujets des 
Hautes Puissances contractantes. 
cet effet ont nommé pour leurs 
Plénipotentiaires: 
Sa Majeste I’Empereur d’-Alle- 
magne: 
Son Altesse Sérénissime, Mon- 
seigneur le Prince HenriVII. 
Reuss, Lieutenant-Général 
Reichs. Gesetzbl. 1873. 
(Uebersetzung.) 
(Nr. 966.) Freundschafts., Handels= und 
Schifffahrts = Vertrag zwischen 
Deutschland und Persien. Vom 
11. Juni 1873. 
Im Ramen des Allgütigen und 
Allbarmherzigen Gottes! 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser 
einerseits, und Seine Majestät, dessen 
Banner die Sonne ist, der heilige, er- 
habene und große Monarch, der unum- 
schränkte Herrscher und Kaiser der Kaiser 
aller Staaten von Persien andererseits, 
Beide gleichmäßig und aufrichtig von 
dem Wunsche beseelt, die freundschaftlichen 
Beziehungen zwischen dem Deutschen 
Reiche und dem Persischen Reiche fester 
zu knüpfen, sind übereingekommen, die 
bestehenden Verträge zu revidiren und 
durch einen neuen gegenseitig  vortheil- 
haften und den Unterthanen der hohen 
vertragenden Mächte nützlichen Freund- 
schafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag 
zu ersetzen. 
Zu dem Ende haben zu Ihren Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser: 
Seine Durchlaucht den Prinz 
Heinrich VII. Reuß, Aller- 
höchstihren Generallieutenant und 
56 
Ausgegeben zu Berlin den 20. September 1873.
        <pb n="376" />
        et Son Aide de Camp Général, 
Son Ambassadeur Extraordi- 
naire et Plénipotentiaire etc. 
etc. etc., 
Et Sa Majesté le Shahinshah 
de Perse: 
Son Excellence Mirza Abdul-- 
rahim Khan said oul 
„Moulk, Son Envoyé Extra- 
0dinaire et Ministre Pléni- 
Potentiaire etc. etc. etc. 
Et les deux Plénipotentiaires 
S# etant réunis à St. Pétersbourg ayant 
éEchangé leurs pleinpouvoirs et les 
ayant trouvés en bonne et düe forme, 
sont convenus des articles suivants: 
Art. 1. 
II 7 aura comme par le passé 
amitis sincère et bonne intelligence 
entre les Etats et les sujets des 
Hautes Parties contractantes. 
Art. 2. 
LesAmbassadeurs, Ministres Pléni- 
potentiaires ou autre Agents diplo- 
matiques respeetifs seront recus et 
traites réciproquement, eux et tout 
le personnel de leurs missions comme 
sont reçus dans les pays respectift 
les Ambassadeurs, ##stres Pléni- 
Potentiaires ou autres Agents diplo- 
matiques des nations les plus favo- 
risées, et ils y jouiront de tout point, 
des mémes honneurs, Prérogatives 
et immunités. 
Art. 3. 
Pour 18 protection de leurs sujets 
et de leur commerce respectifs, et 
pour faciliter de bonmes et équitables 
relations entre leurs sujets, les Hautes 
Parties contrüctantes se réservent 
la faculté de nommer chacune trois 
Consuls dans les Etats respectifs. 
352 — 
Generaladjutanten, außerordent- 
lichen und bevollmächtigten Bot- 
schafter u. s. w. und 
Seine Majestät der Schah von 
Persien: 
Seine Excellenz Mirza Abdul- 
rahim Khan said oul Moulk, 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister u. s. w., 
welche beide Bevollmächtigte sich in St. 
Petersburg vereinigt und, nach dem 
Austausch ihrer in guter und gehöriger 
Form befundenen Vollmachten, die nach- 
stehenden Artikel verabredet haben: 
Art. 1. 
Wie bisher, soll auch in Zukunft 
aufrichtige Freundschaft und gutes Ein- 
vernehmen zwischen den Staaten und 
Unterthanen der hohen vertragenden 
Theile bestehen. 
Art. 2. 
Die beiderseitigen Botschafter, bevoll- 
mächtigten Minister oder anderen diplo- 
matischen Agenten sollen, sie selbst und 
das ganze Personal ihrer Mission, gegen- 
seitig ebenso ausgenommen und behandelt 
werden, wie in den beiderseitigen Ländern 
die Botschafter, bevollmächtigten Minister 
oder anderen diplomatischen Agenten der 
meistbegünstigten Nationen aufgenommen 
werden, und sie sollen daselbst in allen 
Beziehungen dieselben Ehrenrechte, Vor- 
rechte und Freiheiten genießen. 
Art. 3. 
Zum Schutze ihrer beiderseitigen Un- 
terthanen und ihres Handels, und zur 
Erleichterung guter und billiger Bezie- 
hungen zwischen ihren Unterthanen, be- 
halten die hohen vertragenden Theile sich 
die Befugniß vor, ein jeder drei Konsuln 
in den Staaten des anderen Theils zu
        <pb n="377" />
        — 353 
Les Consuls d’Allemagne rési- 
deront à Tehéran, à Tauris et à 
Bender-Bouchir. 
Les Consuls de Perse résideront 
en Allemagne Partout ou se trouvent 
des Consuls Tune Puissance étran- 
gère. 
Ces Consuls des Hautes Puis- 
sances contractantes joniront réei- 
Proquement tant pour leur personne 
et Texercice de leurs fonctions due 
Pour leurs maisons, les employés 
de leurs consulats et les personnes 
attachées à leur service, des meémes 
honneurs et des mémes privilèges 
dont jouissent et jouiront à Tavenir 
les Agents consulaires de la nation 
Ia plus favorisée. 
En cas de désordres publics, u 
devra étre accordé aux Consuls sur 
leur demande, une sauvegarde char- 
gée 'assurer Tinviolabilité du domi- 
cile consulaire. 
Les Agents diplomatiques et Con- 
suls d’Allemagne et reciproquement 
les Agents diplomatiques et Consuls 
de PEmpire Persan ne devront pas 
protéger, ni en sécret ni publique- 
ment, aucun sujet persan et reei- 
Proquement aucun sujet allemand 
qdui ne serait pas employé effective- 
ment par leurs Missions ou par les 
Consuls-Généraux, Consuls, Vice- 
Consuls ou Agents consulaires re- 
spectifs. 
II est bien entendu que si un 
des agents consulaires de PTune des 
Hautes Parties contractantes s'#en 
geait dans les affaires Commerciales 
sur le territoire de Tautre Puissance, 
11 sersit soumis à cet égard aux 
mémes lois et auf mémes usages, 
auxquels sont soumis leurs nationaux 
faisant Il meme commerce. 
ernennen. Die deutschen Konsuln wer- 
den in Teheran, Tauris und Bender- 
Bouchir residiren. . 
Die persischen Konsuln werden in 
Deutschland an solchen Orten residiren, an 
welchen Konsuln einer fremden Macht sich 
befinden. 
Diese Konsuln der hohen vertragen- 
den Mächte sollen sowohl für ihre Person 
und für die Uebung ihrer Amtssiichten, 
als auch für ihre Häuser, für die Beamten 
ihrer Konsulate und die zu ihnen in 
Dienstverhältniß stehenden Personen ge- 
genseitig dieselben Ehrenrechte und Pri- 
vilegien genießen, welche die konsulari- 
schen Beamtender meistbegünstigten Nation 
genießen und in Zukunft genießen werden. 
Im Falle öffentlicher Ruhestörungen 
soll den Konsuln auf ihren Wunsch eine 
Sicherheitswache bewilligt werden, um 
die Unverletzlichkeit der konsularischen 
Wohnung sicher zu stellen. 
Die diplomatischen Agenten und Kon- 
suln Deutschlands und ebenso die diplo- 
matischen Agenten und Konsuln des 
Persischen Reichs dürfen weder insgeheim 
noch öffentlich einen persischen Unterthan, 
beziehungsweise einen deutschen Ange- 
hörigen in Schutz nehmen, wenn derselbe 
bei den respektiven Missionen, oder bei 
den Generalkonsuln, Konsuln, Vize= 
konsuln oder konsularischen Agenten nicht 
wirklich bedienstet ist. 
Es versteht sich jedoch, daß ein kon- 
sularischer Beamter des einen der hohen 
vertragenden Theile, welcher auf dem 
Gebiete der anderen Macht sich in Han- 
delsgeschäfte einlassen sollte, in dieser Be- 
ziehung denselben Gesetzen und Gebräuchen 
unterworfen ist, welchen seine Landsleute, 
die den gleichen Handel treiben, unter- 
liegen.
        <pb n="378" />
        Art. 4. 
Les sujets de chacune des Parties 
Contractantes jouiront dans les terri- 
toires de Pautre des meémes droits, 
Privileges, immunitées et exemp- 
tions dont jouissent actuellement ou 
jouiront à Tavenir en matière de 
Ccommerce et de navigation les sujets 
de la nation la plus favorisée. 
Art. 5. 
Les sujets des deux Hautes Par- 
ties Contractantes pourront parcourir 
en pleine liberté les territoires respec- 
tils et les traverser pour se rendre 
dans les pays voisins, sans dwiils en 
soient empéchés par les autorités lo- 
cales qui, de leur cöté, mettront la 
Plus vive sollicitude à les préserver 
de tout désagrément, en veillant con- 
tinuellement à leur süreté person- 
pelle, en les traitant avee tous les 
éẽgards possibles afin qu'ils n'ẽprou- 
vent ni dommage ni entrave ou vexa- 
tion queleonque dans leur voyage, 
et en les munissant à cet effet de 
sauf-conduits, firmans ou autres do- 
cuments. 
Art. 6. 
Les sujets des Hautes Parties con- 
tractantes qui, en leur qualité de 
marchands, commerçants ou voya- 
geurs, se rendraient sur les terri- 
toires respectils pour leurs aftaires, 
yseront accueillis et traités des leur 
entrée jusqu’h leur sortie, avec les 
mémes é6gards et sur le meme pied 
due les sujets des nations les plus 
favorisées. 
En conséquence les sujets des 
Hautes Parties contractantes pour- 
ront soit par terre soit par mer, libre- 
ment importer dans les pays respec- 
tifs, en exporter ou y transporter 
des marchandises et exercer le com- 
354 — 
Art. 4. 
Die Unterthanen jedes der beiden 
vertragenden Theile sollen auf dem Ge- 
biete des anderen Theiles dieselben Rechte, 
Privilegien, Freiheiten und Exemtionen 
genießen, welche die Unterthanen der 
meistbegünstigten Nation hinsichtlich des 
Handels und der Schifffahrt gegenwärtig 
genießen oder in Zukunft genießen werden. 
Art. 5. 
Die Unterthanen der beiden hohen 
vertragenden Theile dürfen in voller 
Freiheit in den beiderseitigen Gebieten 
umherreisen und durch dieselben hindurch- 
reisen, um sich in benachbarte Länder zu 
begeben, ohne daß sie hierin durch die 
Ortsbehörden gehindert werden. Die 
letzteren werden ihrerseits die lebhafteste 
Sorge tragen, sie vor allem Mißgeschick 
u bewahren, insbesondere unausgesetzt 
über ihre persönliche Sicherheit wachen, 
sie mit jeder möglichen Räcksicht behan- 
deln, damit sie nicht irgendwie Schaden, 
Schwierigkeiten oder Kränkungen auf 
ihrer Reise erfahren, und sie zu dem Ende 
mit Beleitbriefen, Pässen oder anderen 
Dokumenten versehen. 
Art. 6. 
Die Unterthanen der hohen vertra- 
genden Theile, welche in ihrer Eigenschaft 
als Kaufleute, Handeltreibende oder Rei- 
sende sich in ihren Geschäften in die 
beiderseitigen Gebiete begeben, sollen dort 
von ihrem Eintritt bis zu ihrem Austritt 
mit denselben Rücksichten und auf dem- 
selben Fuße aufgenommen und behandelt 
werden, wie die Unterthanen der meist- 
begünstigten Nationen. 
Folgeweise sollen die Unterthanen der 
hohen vertragenden Theile befugt sein, 
zu Lande und zur See Waaren in die 
bezüglichen Länder frei einzuführen, von 
da auszuführen, oder durch dieselben 
durchzufuhren, in dem ganzen Bereiche
        <pb n="379" />
        — 356 — 
merce dans toute l'ẽtendus de leurs 
Etats, consormément aux réglements 
et aux lois en vigueur dans les pays 
respectils, y louer des maisons, des 
magasins et des boutiques pour leurs 
affaires, et ils ny seront soumis, sous 
aucun nom ou prétexte, à un impet 
quelconque auquel ne sersient point 
soumis les sujets des nations les plus 
favorisées. 
I est bien entendu due si la Haute 
Cour d’Iran accordait aux sujets d’une 
nation étrangèere le dron d’acquérir 
et de posseder en Perse des terres, 
maisons, magasins ou autres immeu- 
bles, e méme droit sera aussi ac- 
cordé aux sujets de TEmpire d’Alle- 
magne. 
Les marchands des deux nations 
dui voudraient faire le commerce in- 
térieur dans les deux pays, seront 
soumis quant à ce commerce, aux 
lois du pays ou ce commerce se fait. 
Art. 7. 
Les sujets de PEmpire Allemand 
dqdui importeraient des marchandises 
een Perse ou en exporteraient seront 
traités, à Tégard des droits de douane, 
sur le meme pied que les sujets des 
nations les plus favorisées. 
Pareillement les sujets persans 
qui importeraient des marchandises 
een Allemagne ou en exporteraient 
seront traités à Tégard des droits de 
douane et impoöts sur le méme pied 
ue les sujets des nations les plus 
Avorisées. 
Art. 8. 
I1 sera permis aux bütiments de 
commerce de chacune des Hautes 
Parties contractantes, soit chargés 
scit sur lest, de fréquenter librement 
dans les Etats respectifs, toutes les 
baies et rivières ainsi due tous les 
Ports, rades et ancrages ouverts par 
ihrer Staaten nach Maßgabe der in dem 
betreffenden Lande geltenden Bestimmun- 
gen und Gesetze Handel zu treiben, da- 
selbst Häuser, Magazine und Läden für 
ihre Geschäfte zu miethen, und sie sollen 
daselbst unter keinem Namen oder Vor- 
wande irgend einer Auflage unterworfen 
sein, welcher die Angehörigen der meist- 
begünstigten Nationen nicht unterworfen 
sind. 
Es ist wohl verstanden, daß wenn der 
hohe Hof von Iran den Angehörigen 
einer fremden Nation das Recht einräumen 
würde, in Persien Grundstücke, Häuser, 
Magazine oder andere Immobilien zu 
erwerben oder zu besitzen, dasselbe Recht 
ebenso den Angehörigen des Deutschen 
Reichs eingeräumt werden wird. 
Die Kaufleute beider Nationen, welche 
in den beiden Ländern Binnenhandel 
treiben wollen, sollen rücksichtlich dieses 
Handels den Gesetzen des Landes, wo 
derselbe betrieben wird, unterworfen sein. 
Art. 7. 
Die Angehörigen des Deutschen Reichs, 
welche Waaren in Persien ein oder von 
dort ausführen, sollen hinsichtlich der 
Zollabgaben auf demselben Fuße behandelt 
werden, wie die Angehörigen der meist- 
begünstigten Nationen. 
Ebenso sollen die persischen Unter- 
thanen, welche Waaren in ODeutschland 
ein= oder von dort ausführen, hinsichtlich 
der Zollabgaben und Auflagen auf dem- 
selben Fuße behandelt werden, wie die 
Angehörigen der meistbegünstigten Na- 
tionen. 
Art. 8. 
Den Handelsfahrzeugen der beiden 
hohen vertragenden Theile soll es erlaubt 
sein, in den beiderseitigen Staaten alle 
Buchten und Ströme, sowie alle Häfen, 
Rheden und Ankerplätze, welche durch die 
Landesregierung dem Seehandel geöffnet 
sind, sowohl beladen als auch mit Ballast
        <pb n="380" />
        le Gouvernement territorial au com- 
merce maritime. Cette liberté com- 
prendra pour les navires et les sujets 
des Hautes Parties contractantes la 
faculté de faire le commerce dim- 
portation et d’exportation dans la 
meme étendue qdue les navires et les 
sujets des nations les plus favorisées, 
ainsi due la faculté de se livrer à 
toutes les opérations commerciales 
dont Texercice est permis, en vertu 
des lois en vigueur, dans les pays 
respectifs; les batiments de commerce 
et les sujets respectils seront en tout 
Point traités à cet égard sur le meme 
Pied que les navires et les sujets des 
nations les plus favorisées. 
Art. 9. 
Les bätiments de T’une des Hautes 
Parties contractantes qdui arrivent 
scit sur lest scit chargés de quelque 
ays qdue ce soit, dans les ports de 
lautre seront traités tant à leur en- 
trée du’ leur sortie sur le meéme 
ied due les bätiments des nations 
es plus favorisées par rapport aux 
droits de port, de tonnage, de fanaux 
et de pilotage ainsi du’à tout autre 
droit ou charge de quelque espece 
ou dénomination qdue ce soit, reve- 
nant à la couronne, aux villes odu à 
des stablissements particuliers duel- 
conques. 
Art. 10. 
Relativement aux cas de naufrage 
les Hautes Parties contractantes seen- 
gagent à prendre les dispositions né- 
cessaires pour dwil soit voué au 
sauvetage de leurs navires respectils 
GEchoués sur les cötes de Pune ou de 
Tautre, ainsi qu’'àa des personnes et 
des objets de tout genre, qui se trou- 
veront à leur bord, les mémes soins 
qu'en pPareille circonstance seraient 
apportés au sauvetage des bätiments 
356 
frei zu besuchen. Diese Freiheit soll für 
die Schiffe und für die Unterthanen der 
hohen vertragenden Theile die Befugniß 
mitenthalten, Einfuhr- und Ausfuhrhandel 
in demselben Umfange zu treiben, wie 
die Schiffe und die Angehörigen der 
meisbegünstigten Nationen, ebenso die 
Befugniß, alle Handelsgeschäfte zu trei- 
ben, deren Betrieb kraft der Gesetze des 
betreffenden Landes erlaubt ist. Die 
beiderseitigen Handelsfahrzeuge und Un- 
terthanen sollen in dieser Hinsicht aller 
Orten auf demselben Fuße behandelt 
werden, wie die Schiffe und Unterthanen 
der meistbegünstigten Nationen. 
Art. 9. 
Die Fahrzeuge des einen der hohen 
vertragschließenden Theile, welche mit 
Ballast oder beladen, aus welchem Lande 
es auch sei, in den Häfen des anderen 
Theils ankommen, sollen bei ihrem Ein- 
und Ausgange auf demselben Fuße, wie 
die Fahrzeuge der meistbegünstigten Na- 
tionen behandelt werden rücksichtlich der 
Hafen-, Tonnen-, Leuchtfeuer- und Loot- 
sengebühren, ebenso rücksichtlich jeder an- 
deren Gebühr oder Auflage, von welcher 
Art oder Benennung sie auch sei, welche 
der Krone, den Städten oder irgend 
welchen Privatinstituten zusteht. 
Art. 10. 
Anlangend Fälle von Schiffbruch, so 
verpflichten sich die hohen vertragenden 
Theile, die nöthigen Maßnahmen zu tref- 
fen, damit der Rettung ihrer an der 
Küste des einen oder anderen Theiles 
gestrandeten Schiffe, ingleichen der an 
Bord befindlichen Personen und Sachen 
aller Art, dieselbe Sorgfalt gewidmet 
werde, welche in gleichartiger Lage auf 
die Rettung der Fahrzeuge der meist- 
begünstigten Ration verwendet werden
        <pb n="381" />
        — 357 
de la nation la plus favorisée. Elles 
s'engagent également à veiller à ce 
due les débris du navire naufragé, 
les papiers du bord, les especes, es- 
fets, utensiles et autres objets de va- 
leur soient mis sous bonne garde 
ainsi due cela se pratique à I’egard 
des navires naufragés des Puissances 
les plus favorisées, à ce du’il scoit 
donné connaissance du fait au Gou- 
vernement intéressé par Torgane de 
son Consul ou Agent commercial le 
plus rapproché ou par toute autre 
Vvoie en mettant le tout à sa dispo- 
sition de la manière la plus conve- 
nable et enfin h ce de tous les ob- 
jets sauvés ou bien le prix de leur 
Vente, dans le cas o celle-ci aurait 
dd s’effectuer, scient fidèlement remis. 
aux propriétaires ou à leurs fondés 
de pouvoirs ou bien à défaut des 
uns et des autres à la charge du 
Consul ou Agent du Gouvernement 
intéressé. 
Art. 11. 
Les officiers, employés ou sujets 
de la Haute Cour d’Iran ne pourront 
entrer de force dans le domicile 
d'un Allemand, ni dans ses magasins 
ou boutiques; en cas de nécessité 
il faudra en prévenir TAgent diplo- 
matigue ou le Consul duquel cet 
individu relèvera, ét toute perquisi- 
tion domiciliaire ne pourra se faire 
du’en présence des commissaires 
délégués par le dit Agent ou Consul. 
Dans les localités ou il ny a pas 
TAgent ou Consul les sujets de 
IEmpire d’Allemagne seront traités 
à cet égard sur le méme pied due 
le sont les sujets des nations les 
Plus favorisées dans les endroits ou 
il ny a pas d’Agent ou Consul de 
leur Gouvernement. 
würde. Gleicherweise verpflichten sie sich, 
darüber zu wachen, daß die Trümmer 
des gescheiterten Schiffes, die Schiffs- 
papiere, die Gelder, Effekten, Geräth= 
schaften und andere Werthgegenstände 
unter gute Aufsicht ebenso gestellt wer- 
den, wie dies bei den gescheiterten Schiffen 
der meistbegünstigten Mächte geschieht, 
daß ferner der betheiligten Regierung 
durch Vermittelung ihres nächsten Kon- 
suls oder Handelsagenten oder auf irgend 
einem anderen Wege von dem Vorgange 
Kenntniß gegeben und zugleich alles 
Vorhandene auf die zweckmäßigste Weise 
zur Verfügung gestellt wird, und daß 
endlich alle geretteten Güter, oder aber 
der Erlös aus ihrem Verkauf, falls letz- 
terer erfolgen mußte, den Eigenthümern 
oder deren Bevollmächtigten, oder in Er- 
mangelung beider dem Konsul oder 
Agenten der betheiligten Regierung ge- 
treulich überliefert werden. 
Art. 11. 
Die Offiziere, Beamten oder Unter- 
thanen des hohen Hofes von Iran dürfen 
nicht mit Gewalt in die Wohnung eines 
Deutschen eindringen, auch nicht in seine 
Magazine oder Läden. In Nothfällen 
muß der diplomatische Agent oder der 
Konsul, welchem das betreffende Indivi- 
duum untersteht, davon benachrichtigt 
werden, und keine Haussuchung darf an- 
ders als in Gegenwart der von dem 
genannten Agenten oder Konsul abge- 
ordneten Beauftragten vorgenommen 
werden. An den Orten, an welchen 
kein Agent oder Konsul sich befindet, 
sollen die Angehörigen des Deutschen 
Reichs in dieser Beziehung auf demselben 
Fuße behandelt werden, wie die Ange- 
hörigen der meistbegünstigten Nationen an 
den Orten, an welchen Agenten oder Kon- 
suln ihrer Regierung sich nicht befinden.
        <pb n="382" />
        – 358 — 
Art. 12. 
Tous les contrats et autres enga- 
gements des sujets des Hautes Parties 
contractantes par rapport aux aflaires 
de commerce seront fdelement main- 
tenus et protégés avec la plus grande 
exactitude par les Gouvernements 
respectifs. 
rour mienx veiller à la sbreté 
des sujets des Etats de IEmpire 
TAllemagne en Perse, les billets de 
créance seere#s de change et lettres 
de garantie ainsi que tous les con- 
trats faits par des sujets des Hautes 
Parties contractantes relativement à 
des affaires de commerce, devront 
Stre signés par le Divan-Khané et 
à defaut de celui-Ci par Tautorité 
locale compétente et, dans les endroits 
ou ily aurait un Consul d’Allemagne, 
aussi par ce dernier, afin qu’en Ccas 
de quelque differend on puisse faire 
les recherches nécessaires et décider 
ces affaires litigieuses conformément 
à la justice. 
En conséquence celui qui sans 
Etre muni des documents ainsi léga- 
lisés voudrait intenter un proces à un 
sujet allemand en ne prodmisant 
Trautres preuves due les declarations 
d’un témoin, ne sera point scouté 
quant à sa demande, à moins que 
celle-ci ne soit reconnue valable par 
le dit sujet allemand. 
LEmpire d’Allemagne veillera. 
éGgalement à la süreté des sujets 
persans en Allemagne conlormement 
aux lois et aux usages Etablis et les 
traitera à cet égard sur le pied des 
nations les plus favorisées. 
Art. 13. 
Toutes les contestations ou dis- 
Putes et tous les procès qui s'éle 
verasient entre des Allemands en 
Art. 12. 
Alle auf Handelsgeschäfte bezüglichen 
Verträge und anderen Verpstahn en 
der Unterthanen der hohen vertragenden 
Theile sollen durch die betreffende Regie- 
rung getreulich aufrecht erhalten und mit 
der größten Sorgfalt geschützt werden. 
Zu mehrerer Sicherstellung der An- 
gehörigen der Staaten des Deutschen 
Reichs in Persien sollen die Schuld- 
verschreibungen, Wechsel und Bürgschafts- 
urkunden, sie alle von Unterthanen 
der hohen vertragenden Theile ge- 
schlossenen Verträge über Handelsgeschäfte 
vom Divan-Khane und in Ermangelung 
eines solchen von der zuständigen Orts- 
behörde und an Orten, wo ein deutscher 
Konsul sich befindet, auch von diesem 
Letzteren gezeichnet werden, damit im 
Falle einer Streitigkeit die erforderlichen 
Erhebungen gepflogen und die streitigen 
Punkte der Gerechtigkeit gemäß entschie- 
den werden können. - 
Demgemäß soll derjenige, welcher, 
ohne im Besitz derartig beglaubigter Do- 
kumente zu sein, gegen einen Angehörigen 
des Deutschen Reichs einen Rechtsstreit 
anhängig machen wollte, und hierbei 
keine anderen Beweise als die Aussagen 
eines Zeugen beizubringen vermöchte, mit 
seiner Klage nicht gehört werden, es sei 
denn, daß diese von dem besagten Deut- 
schen als begründet anerkannt würde. 
Das Deutsche Reich wird seinerseits 
nach Maßgabe der Gesetze und bestehen- 
den Gebräuche über die Sicherheit der 
persischen Unterthanen in Deutschland 
wachen und dieselben in dieser Hinsicht 
auf dem Fuße der meistbegünstigten Na- 
tionen behandeln. 
Art. 13. 
Alle Streitigkeiten oder Zwiste und 
alle Prozesse welche sich unter Deutschen 
in Persien entspinnen möchten, sollen
        <pb n="383" />
        Perse seront examinés et jugés par 
les Représentants respectits preès la 
Haute Cour d’ran ou par les Con- 
suls desquels ils relèveront, ou les 
Plus rapprochés de leur domicile 
Conformément aux lois de leur pays 
sans que Tautorité locale y Puisse 
opposer le moindre empeêchement ou 
la moindre difficulté. 
Les procès, contestations et dis- 
putes dui s'éleveraient en Perse entre 
des Allemands et des sujets appar- 
tenant à d’autres nations étrangeres 
seront jugés exclusivement par TPinter- 
médiaire de leurs Agents ou Consuls. 
Toutes les contestations ou dis- 
putes et tous les procès qui Feele- 
veraient en Perse entre les sujets 
des deux Hautes Parties contrac- 
täntes seront jugeés devant les tribu- 
naux persans, mais ces différends ct. 
Prochs ne pourront etre décrides ou 
Jugés duren présence et avec Tinter- 
vention du Représentant ou du Con- 
Sul Allemand, ou, au nom de celui-ci, 
en présence du Drogman qui en sera 
employé à cet effet, le tout confor- 
mément aux lois et aux coutumes 
du pays. 
e procès une fois terminé par 
la sentence du juge compétent ne 
ourra plus étre repris une seconde 
bis, mais si la nécessité exigeait la 
rovision du jugement prononcé, 
celle-0ci ne pourra se faire qu’avec 
Tavis du Représentant ou Consul 
duquel les sujets allemands, dont il 
#’agira, relevent ou au nom de cet 
agent en présence du Drogman 
respectif, et seulement devant une 
des Cours suprémes de controle et 
de çcassation qui siégent à Tehéran, 
à LTauris ou à Ispahan. 
En réciprocite de ces engagements 
les sujets de la Haute Cour d'Iran 
jouiront dans les Etats de TEmpire 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 
359 
durch die bezüglichen Vertreter bei dem 
hohen Hofe von Iran oder durch die 
Konsuln, welchen sie unterstellt sind, oder 
durch die ihrem Wohnorte nächsten Kon- 
suln nach den Gesetzen ihrer Heimath 
untersucht und entschieden werden, ohne 
daß die Landesbehörde hierbei das ge- 
ringste Hinderniß oder die geringste 
Schwierigkeit entgegensetzen darf. 
Die Prozesse, Streitigkeiten und 
Zwiste, welche in Persien zwischen Deut- 
schen und Angehörigen anderer fremden 
Nationen sich entspinnen möchten, sollen 
ausschließlich durch die Vermittelung ihrer 
Agenten oder Konsuln entschieden werden. 
Alle Streitigkeiten oder Zwiste und 
alle Prozesse, welche in Persien zwischen 
den Unterthanen der beiden hohen ver- 
tragenden Theile sich entspinnen möchten, 
sollen vor den persischen Gerichten ent- 
schieden werden, aber diese Streitigkeiten 
und Prozesse sollen nicht anders abge- 
urtelt oder entschieden werden können, 
als in Gegenwart und mit Dazwischen- 
kunft des deutschen Vertreters oder Kon- 
suls, oder in seinem Namen in Gegen- 
wart des hierzu beauftragten Dolmetschers 
— alles dies nach den Gesetzen und dem 
Herkommen des Landes. 
Ein Prozeß, welcher durch das Urteil 
des zuständigen Richters einmal beendet 
ist, kann nicht ein zweites Mal wieder 
aufgenommen werden. Sollte aber die 
Revision des ergangenen Urtels noth- 
wendig werden, so soll sie nur geschehen 
mit Vorwissen des Vertreters oder des 
Konsuls, welchem die betheiligten Deut- 
schen unterstellt sind, oder im Namen 
dieses Agenten in Gegenwart des bezüg- 
lichen Dolmetschers und nur vor einem 
der obersten Kontrol- und Kassations- 
höfe, welche zu Teheran, Tauris oder 
Ispahan ihren Sitz haben. 
In Erwiderung dieser Verbindlich- 
keiten sollen die Unterthanen des hohen 
Hofes von Iran in den Staaten des 
57
        <pb n="384" />
        d'Allemagne pour leurs intérèts et 
leurs droits acquis, en cas de contesta- 
tions, de la pleine protection des 
lois et des tribunaux de ces Etats, 
de la méme manière duc les sujets 
natiohaux et ceux d’autres PDuissances 
Sétrangeres; et les Représentants, Con- 
suls et Agents de la Haute Cour 
d’Iran y jouiront, qguant à une inter- 
vention de leur Dart en faveur de 
leurs nationaux aupres des autorités 
de ces Etats, de la faculte qui y est 
accordée aux Agents diplomatiques 
et Consuls des nations les plus favo- 
risées. 
Art. 14. 
Si un sujet de l’une des deux 
Hautes Parties contractantes résidant 
dans les domaines de Tautre, se dé- 
clare en stat de faillite ou fait ban- 
queroute, on dressera Tinventsire de 
tous ses biens, de ses effets et de 
ses Comptes actifs et passifs pour em 
faire la liquidation requise et la juste 
répartition entre ses créanciers. 
En cas qu'un Allemand résidant 
ou se trouvant en Perse se declare 
en état de faillite, la procedure sus- 
mentionnéec ne sera efflectute qdue de 
Tavis et par Pintervention du Repré- 
sentant ou Consul respectif, résidant 
à Tendroit le Plus rapproché du lieu 
de sejour du banqucroutier. 
Si un sujet persan fait faillite en 
Allemagne il sera accordé dans la 
Procêédure de faillite au Représentant 
Kou Consul Persan le méme droit 
Tintervention dont jouissent en pareil 
Cus les Représentants ou Consuls de 
la nation la plus favorisce. 
Sur la demande faite par les cré- 
anciers, les Agents diplomatiques ou 
consulaires respectifs des Puissances 
contractantes provoqueront les re- 
360 
Deutschen Reichs für ihre Interessen 
und ihre erworbenen Rechte im Falle 
von Streitigkeiten den vollen Schutz der 
Gesetze und Gerichte dieser Staaten ge- 
nießen, in gleicher Weise wie die Ein- 
heimischen und die Unterthanen anderer 
fremden Mächte, und die Vertreter, Kon- 
suln und Agenten des hohen Hofes von 
Iran sollen daselbst bezüglich einer Dazwi- 
schenkunft von ihrer Seite zu Gunsten hrer 
Landsleute bei den Behörden dieser Staa- 
ten die Befugniß genießen, welche dort 
den diplomatischen Agenten und Konsuln 
der meistbegünstigten Nationen einge- 
räumt ist. 
Art. 14. 
Erklärt sich ein Unterthan eines der 
beiden hohen vertragenden Theile, welcher 
in dem Gebiete des anderen sich befindet 
für fallit oder macht er bankerott, so soll 
über alle seine Güter, seine Effekten und 
seinen Aktiv- und Passivstand das In- 
ventar aufgenommen werden, um danach 
die erforderliche Liquidation und gerechte 
Vertheilung unter seinen Gläubigern vor- 
zunehmen. 
Wenn ein Deutscher, welcher sich in 
Persien aufhält oder befindet, sich für 
fallit erklärt, soll das vorerwähnte Ver- 
fahren nur mit Vorwissen und unter Da- 
zwischenkunft desjenigen bezüglichen Ver- 
treters oder Konsuls stattfinden, welcher 
zunächst dem Aufenthaltsorte des Ban- 
kerottirers seinen Sitz hat. 
Wenn ein persischer Unterthan in 
Deutschland fallit wird, so soll in dem 
Fallimentsverfahren dem persischen Ver- 
treter oder Konsul dasselbe Recht der 
Dazwischenkunft zustehen, welches in ähn- 
lichem Falle die Vertreter und Konsulm 
der meistbegünstigten Nation genießen. 
Auf den Antrag der Gläubiger sollen 
die respektiven diplomatischen oder konsu- 
larischen Agenten der vertragenden Mächte 
die erforderlichen Ermittelungen veran-
        <pb n="385" />
        cherches nécessaires pour constater 
si le failli n’a pas laissé dans sa pa- 
trie des biens dui pourraient satis- 
faire à leurs réclamations. 
Art. 15. 
En cas de déceès de un de leurs 
sujets respecotifs sur le territoire de 
Tune ou de DPautre des Hautes Par- 
ties Contractantes, sa succession sera. 
remise intéegralement à la famille ou 
aux associés du defunt, s'il en a. Si# 
le déefunt n’'avait ni parents ni asso- 
ciés, sa succession dans les pays des 
Hautes Parties contractantes, sera 
remise intégralement à la garde des 
Agents ou des Consuls respectifs, 
Pour qdue ceux-ci en fassent Tusage 
convenable conformément aux lois 
et coutumes de leur pays. 
Art. 16. 
Quant auxf affaires de la juri- 
diction oriminelle, dans lesquelles se- 
raient compromis des sujets alle- 
mands en Perse ou des sujets per- 
sans en Allemagne elles seront jugées 
dans les états respectifs suivant le 
mode qui J est adopté à I’égard d 
la nation la plus favorisée. # 
Art. 17. 
Le Gouvernement Impérial d'Al- 
lemagne s’engage à Waccorder à 
aucun sujet persan des lettres de na- 
turalisation qu'a la condition ex- 
bresse du consentement préalable 
u Gouvernement Persan; le Gouver- 
nement Persan s'engage aussi de son 
CôOtée à n'accorder 1 fre de natu- 
ralisation à aucun sujet du dit Empire 
Allemand sans le consentement préa- 
lable du Gouvernemen de celunci. 
Art. 18. 
En cas de guerre de Fune des 
Puissances contractantes avec une 
361 
lassen, um festzustellen, ob der Gemein- 
schuldner nicht in seiner Heimath Ver- 
mögensstücke gelassen hat, welche zur 
Befriedigung ihrer Ansprüche dienen 
könnten. 
Art. 15. 
Im Falle auf dem Gebiete des einen 
der hohen vertragenden Theile ein Unter- 
than des anderen stirbt, soll der Nachlaß 
unverkürzt der Familie oder den Gesell- 
schaftern des Verstorbenen ausgeantwortet 
werden, wenn solche vorhanden sind. 
Hatte der Verstorbene weder Verwandte, 
noch Gesellschafter, so soll sein in den 
Ländern der hohen vertragenden Theile 
vorhandener Nachlaß unverkürzt der Ob- 
hut der betreffenden Agenten oder Kon- 
suln übergeben werden, damit diese den 
Gesetzen und dem Herkommen ihrer Hei- 
math entsprechend darüber verfügen. 
Art. 16. 
Die Angelegenheiten der Strafgerichts- 
barkeit, in welche deutsche Unterthanen 
in Persien oder perfische Unterthanen in 
Deutschland verwickelt werden möchten, 
sollen in den beiderseitigen Staaten in 
der Weise behandelt werden, welche hin- 
sichtlich der meistbegünstigten Nation an- 
genommen ist. 
Art. 17. 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung 
verpflichtet sich, persischen Unterthanen 
Naturalisations-Urkunden nur unter der 
ausdrücklichen Bedingung der vorgängigen 
Zustimmung der persischen Regierung zu 
ertheilen; ebenso verpflichtet sich die per- 
sische Regierung ihrerseits, keinem Ange- 
hörigen des Deutschen Reichs ohne vor- 
gängige Zustimmung der Regierung des- 
selben eine Naturalisations-Urkunde zu 
ertheilen. 
Art. 18. 
Im Falle eines Krieges zwischen einer 
der vertragenden Mächte mit einer an-
        <pb n="386" />
        autre Puissance, il ne sera porté pour 
cette seule cause, atteinte, préjudice 
Ou altération à la bonne intelligence 
et à Tamitié sincère qui doivent 
exister à jamais entre les Hautes 
Puissances contractantes. Pour le 
cas ou la Perse serait impliquée dans 
un différend avec une autre Puissance, 
Ie Gouvernement d’Allemagne se 
déeclare prét à employer, sur la 
demande du Gouvernement de Sa 
Majesté Impériale le Shah ses bons 
oflces pour contribuer à applanir 
le différend. 
Art. 19. 
Le présent Traité restera en vi- 
gueur à dater du jour de sa signa- 
ture jusqu'a Texpiration de douze 
mois après due Tune des Hautes 
Parties contractantes aura annoncs 
à Tautre Tintention d’en faire cesser 
les effets. 
Toutefois les deux Hautes Parties 
contractantes se réservent la faculté 
Tintroduire. d’'un commun accord 
dans le présent Traité toutes modi- 
fications qui ne seraient point en 
Pposition avec son esprit ou ses 
Principes et dont Tutilité serait dé- 
montrée par Texpérience. 
Art. 20. 
Les dispositions du présent traité 
sont applicables également au Grand. 
Duché de Luxembourg, tant qu’il sera 
Compris dans le systeme de douane 
et dGimpôts allemands. 
Art. 21. 
Les gouverneurs, commandants, 
douaniers, officiers et autres employes 
des Hautes Puissances contractantes 
seront chargés de remplir les stipu- 
lations de ce Traité avec toute ’exac- 
titude possible et sans y porter la 
moindre atteinte. 
362 
deren Macht soll deshalb allein das gute 
Einvernehmen und die aufrichtige Freund- 
schaft, welche zwischen den hohen vertra- 
genden Mächten immerdar bestehen soll, 
keinen Abbruch, Schmälerung oder Aen- 
derung erleiden. Sollte Persien in einen 
Streit mit einer anderen Macht verwickelt 
werden, so erklärt die Deutsche Regie- 
rung sich bereit, auf den Wunsch der 
Regierung Seiner Kaiserlichen Majestät 
des Schah ihre guten Dienste zu leisten, 
um zur Beilegung des Streites mit bei- 
zutragen. 
Art. 19. 
Der vorliegende Vertrag soll in Kraft 
bleiben vom Tage seiner Vollziehung bis 
zum Ablauf von zwölf Monaten, nach 
dem der eine der hohen vertragenden 
Theile dem anderen die Absicht, ihn außer 
Wirksamkeit zu setzen, angekündigt haben 
wird. 
wird. 
Indessen behalten die beiden hohen 
vertragenden Theile sich die Befugniß 
vor, unter beiderseitigem Einverständniß 
in den gegenwärtigen Vertrag alle Aen- 
derungen aufzunehmen, welche dem Geiste 
und den Grundsätzen desselben nicht wider- 
sprechen und deren Nütztichkeit durch die 
Erfahrung sich zeigen sollte. 
Art. 20. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages 
finden gleicherweise auf das Großherzog- 
thum Luxemburg so lange Anwendung, 
als dasselbe zum deutschen Zoll- und 
Steuersystem gehören wird. 
Art. 21. 
Die Gouverneure, Kommandanten, 
Zollbeamten, Offiziere und übrigen Be- 
amten der hohen vertragenden Mächte 
sollen angewiesen werden, die Bestimmun- 
gen dieses Vertrages mit aller möglichen 
Genaungkeit und ohne den mindesten Ab- 
bruch zu erfüllen. «
        <pb n="387" />
        — 363 
Le présent Traité sera ratisié et 
les ratisications en seront échangées 
à St. Pétersbourg dans Tespace de 
trois mois ou plus tot si faire se peut. 
En foi de qducoi, les Plénipoten-- 
tinires respectils des Hautes Parties 
contractantes ont signé le présent 
Traité et y ont apposé le sceau de 
leurs armes. 
Fait à St. Pétersbourg ce 11 Juin 
87 en duatre expéditions dont deux 
en Français et deufx en Persan. 
Le 15 rabi-oul-Sani Tan 1290 de 
Thégire. 
H. VII. P. Reuss. 
(L. S.) 
Abdulrahim. 
(L. S.) 
Der gegenwärtige Vertrag soll rati- 
fizirt und die Ratifikationen sollen in St. 
Petersburg innerhalb drei Monaten oder, 
wenn thunlich, eher ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten der hohen ver- 
tragenden Theile den gegenwärtigen Ver- 
trag unterzeichnet und demselben ihre 
Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu St. Petersburg am 
11. Juni 1873 in vier Ausfertigungen, 
davon zwei in französischer und zwei in 
persischer Sprache. 
Am 15. rabi-oul-Sani im Jahre 1290 
der Hegira. 
H. VII. P. Reuß. 
(L. S. 
Abdulrahim. 
(L. S.) 
  
Acte additionnel au traité l’amitic, de 
Ccommerce et de navigation conclu 
entre TAllemagne et la Perse. Du 
6 Juin 1873. 
Un traite Tamitié, de commerce et 
de navigation ayant été conclu à 
St. Pstersbourg entre Sa Ilajesté 
TEmpereur d'’Allemagne, Roi de 
Prusse, d’une part, et Sa Majesté 
TEmpereur de Perse, d’autre part, 
traite dont Tarticle 19 porte: 
Le présent Traitc restern en 
vigueur à dater du jour de sa 
signature jusqu’a T’expiration de 
douze mois apres due Tune des 
Hautes Parties contractantes 
aura annoncé à Tautre Tinten- 
tion d’en faire cesser les effets. 
Reichs. Gesetzbl. 1873. 
(Uebersetung.) 
Zusatzakte zu dem zwischen Deutschland und 
Persien abgeschlossenen Freundschafts., 
Handels= und Schifffahrtsvertrage. 
Vom 6. Juni 1873. 
Nachdem zu St. Petersburg zwischen 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser 
und König von Preußen einerseits, und 
Seiner Majestät dem Kaiser von Persien 
andererseits, ein Freundschafts., Handels- 
und Schifffahrtsvertrag abgeschlossen ist, 
dessen Artikel 19 lautet: 
Der vorliegende Vertrag soll in 
Kraft bleiben vom Tage seiner Voll- 
ziehung bis zum Ablauf von zwölf 
Monaten, nachdem der eine der 
hohen vertragenden Theile dem an- 
deren die Absicht, ihn außer Wirk- 
samkeit zu setzen, angekündigt haben 
wird. 
s8
        <pb n="388" />
        Toutefois les deux Hautes 
Parties contractantes se réser- 
vent la faculté d’introduire, d’un 
commun accord dans le présent 
trailc toutes modilications qui 
ne Seraient point en opposition 
avec son esprit ou ses Principes 
et dont Tutilité serait démontrée 
Par T’expérience. 
et les Hautes Parties contractantes 
ayant Tintention de donner à ce 
traitc une durée de dix ans au 
moins, les Soussignés sont convenus 
à déeclarer que leurs Gouvernements 
respectifs sengagent à ne pas exercer 
le droit de denoncer le traité sus- 
mentionné pendant les dix ans qui 
suivront Téechange des ratibcations 
de ce traité. 
En foi de quoi les Soussignés ont 
dressé le présent Acte additionnel 
dont les ratifications seront SCchangées 
en méme temps, que les ratilications 
du traité pröcité et Tont signc en 
double expédition. 
Fait à Berlin le six Juin mil huit 
cent soixante-treize. 
de Bismarck. 
Mirza Houssein Khan. 
364 
Indessen behalten die beiden hohen 
vertragenden Theile sich die Be- 
fugniß vor, unter beiderseitigem Ein- 
verständniß in den gegenwärtigen 
Vertrag alle Aenderungen aufzu- 
nehmen, welche dem Geist und den 
Grundsätzen desselben nicht wider- 
sprochen und deren Nühtzlichkeit durch 
die Erfahrung sich zeigen sollte. 
und da die hohen vertragenden Theile 
beabschtigen, diesem Vertrage eine Dauer 
von mindestens zehn Jahren zu geben: 
so sind die Unterzeichneten übereingekom- 
men, zu erklären, daß ihre beiderseitigen 
Regierungen sich verpflichten, während 
der nächsten zehn Jahre, vom Austausch 
der Ratifikationen dieses Vertrages an 
gerechnet, das Recht der Kündigung des 
vorerwähnten Vertrages nicht auszuüben. 
Zu Urkund dessen haben die Unter- 
rechneten die gegenwärtige Zusatzakte, 
deren Ratifikationen gleichzeitig mit den 
Ratifikationen des vorgenannten Ver- 
trages ausgetauscht werden sollen, auf- 
gesetzt und in zwei Ausfertigungen voll- 
zogen. 
Geschehen zu Berlin, den sechsten 
Juni Eintausendachthundertdreiundsiebzig.          
v. Bismarck. 
Mirza Houssein Khan. 
Der vorstehende Vertrag und die zusätzliche Uebereinkunft sind ratifizirt 
und die Ratifikations-Urkunden ausgewechselt worden. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler= Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober. Pofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
        <pb n="389" />
        365 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
.29. 
  
Inhalt: Deklaration zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz der Fabrik, dc. Zeichen. S. 368 — 
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. S. 266. — 
Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen den Behörden des Reichs und 
Oesterreich- Ungarns. S. 368. 
  
Nr. 967.) Deklaration des Artikel 11 der zu- 
sätzlichen Uebereinkunft vom 12. Ok- 
tober 1871 zu dem Friedensver- 
trage vom 10. Mai 1871 zwischen 
Deutschland und Frankreich. Vom 
8. Oktober 1873. 
Nochdem Zweifel über die Tragweite 
des Artikel 11 der zusätzlichen Ueberein- 
kunft vom 12. Oktober 1871 zu dem 
Friedensvertrage zwischen Deutschland 
und Frankreich vom 10. Mai 1871 her- 
vorgetreten sind, haben die Unterzeich- 
neten auf Grund der ihnen ertheilten 
Ermächtigung sich über Folgendes ver- 
ständigt: 
Man ist darüber einverstanden, daß 
alle Bestimmungen, welche in den vor 
dem Kriege zwischen einem oder mehreren 
deutschen Staaten einerseits und Frank- 
reich andererseits abgeschlossenen Ver- 
trägen über den Schutz der Fabrik- und 
Handelszeichen getroffen sind, durch Ar- 
tikel 11 der genannten Uebereinkunft 
wieder in Kraft gesetzt worden sind. 
Zu Urkund dessen haben die Unter- 
zeichneten das gegenwärtige Protokoll in 
doppelter Ausvertigung vollzogen und 
mit ihren Siegeln versehen. 
So geschehen in Paris, den 8. Ok- 
tober 1873. 
(L. S.) Arnim. 
(Nr. 967.) Déclaration de Tarticle 11 de 
Ia convention additionnelle au 
Traité de paix du 10 Mai 1871 
entre IAllemagne et la France 
conclue à Berlin le 12 Octobre 
181. Du 8 Cctobre 1873. 
Des doutes s'etant élevés sur la 
Portée de Tarticle 11 de la conven- 
tion additionnelle au Traité de paix 
du 10 Mai 1871 entre IAllemagne et 
a France conclue à Berlin, le 12 Oe- 
tobre 1871, les soussignes düment 
autorisés à cet effet, sont convenus 
de ce qui suit: 
II est entendu qdue toutes les 
dispositions stipulées par les Traités 
conclus avant la guerre entre un ou 
Plusieurs Etats allemands, d’une part. 
et la France, d’autre part, relative- 
ment à la protection des marques 
de fabrigue ou de commerce, ont 
été remises en vigueur par Farticle 11 
de la convention susmentionne. 
En foi de quci, les soussignes 
ont signé la presente déclaration et 
y ont appossé le sceau de leurs armes. 
Fait en double à Paris, le 8 Oc- 
tobre 1873. 
(L. S.) Broglie. 
  
Reichs- Gesetzbl. 16873. 
59 
Ausgegeben zu Berlin den 7. November 1873.
        <pb n="390" />
        — 366 — 
(Nr. 968.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe. Vom 3. November 1873. 
Auf Grund des Artikel 6 der Verfassung des Deutschen Reichs ist 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen und 
Hildburghausen 
an Stelle des Staatsministers und Wirklichen Geheimenraths Freiherrn von 
Krosig 
der Staatsminister und Wirkliche Geheimerath Giseke 
zum Bevollmächligten zum Bundesrathe ernannt worden. 
Berlin, den 3. November 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
(Nr. 969.) Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen den Be- 
hörden des Reichs und Oesterreich-Ungarns. Vom 31. Oktober 1873. 
Die in der Bekanntmachung vom 29. August 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 
S. 514) veröffentlichten Grundsätze für die Behandlung der portopflichtigen 
Korrespondenz zwischen den Behörden verschiedener Bundesstaaten im Gebiete 
des Norddeutschen Bundes, welche laut der Bekanntmachungen vom 17. April 
1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 108) und vom 8. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 232) 
auch für Südhessen, das Großherzogthum Baden und Elsaß-Lothringen, sowie 
für die Königreiche Bayern und Württemberg gelten, kommen von jetzt ab auch 
im Verkehre mit den Behörden in der österreichisch-ungarischen Monarchie in 
Anwendung. 
Berlin, den 31. Oktober 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler= Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="391" />
        — 367 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
30. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die Registrirung rc. der Kauffahrteischiffe. S. 367. 
  
  
  
(Nr. 970.) Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. 
Vom 13. November 1873. 
Auf Grund des Artikels 7 Nr. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs hat 
der Bundesrath behufs Ausführung des Gesetzes, betreffend die Nationalität 
der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 
25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35), sowie des Gesetzes, betreffend die 
Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, vom 28. Juni 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 184) die nachstehenden 
Vorschriften 
erlassen: 
§. 1. 
Als „Seefahrt“ im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 
(Bundes-Gesetzbl. S. 35) ist in den nachstehend aufgeführten Revieren die Fahrt 
außerhalb der dabei bezeichneten Grenzen anzusehen: 
1) bei Memel 
außerhalb der Mündung des Kurischen Haffs, 
2) bei Pillau 
außerhalb des Pillauer Tiefs, 
3) bei Neufahrwasser 
außerhalb der Mündung der Weichsel, 
4) in der Putziger Wiek 
außerhalb Rewa und Heisternest, 
5) bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde 
außerhalb der Mündungen der Dievenow und Swine, sowie außer- 
halb der nördlichen Spitze der Insel Usedom und der Insel Ruden, 
Reichs. Gesetzbl. 1873. 60 
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1878.
        <pb n="392" />
        6) bei Rügen 
östlich: 
außerhalb der Insel Rügen und dem Thiessower Höft, 
westlich: 
außerhalb Wittower Posthaus und der nördlichen Spitze 
von Hiddens-Oe, sowie außerhalb des Bock bei Barhöft, 
7) bei Wismar 
außerhalb Jackelbergs. Riff, Hannibal-Grund, Schweinskötel und 
Lieps, sowie außerhalb Tarnewitz, 
8) auf der Kieler Föhrde 
außerhalb Stein bei Labö und Bülk, 
9) auf der Eckern Föhrde 
außerhalb Nienhof und Bocknis, 
10) bei Flensburg, Sonderburg und Apenrade 
außerhalb Birknakke und Kekenis = Leuchtthurm, sowie außerhalb 
Tundtoft-Nakke und Knudshoved, 
11) bei Hadersleben 
außerhalb Raadhoved, Insel Aarö, Insel Linderum und Orbyhage, 
12) bei Husum 
4 außerhalb Nordstrand, 
13) auf der Eider 
außerhalb Vollerwiek und Hundeknoll, 
14) auf der Elbe 
außerhalb der westlichen Spitze des hohen Ufers (Dieksand) und der 
Kugel-Bake bei Döse, 
15) auf der Weser 
außerhalb Cappel und Langwarden, 
16) auf der Jade 
außerhalb Langwarden und Schilligshörn, 
17) auf der Ems 
außerhalb der westlichen Spitze der Westermarsch (Utlands- Hörn) 
und Ostpolder Siel. 
§. 2. 
Zu den „zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffen“ im Sinne 
des §. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) gehören: 
a) die zur großen Seesfischerei bestimmten Schiffe und 
b) die zum Schleppen anderer Schiffe bestimmten Fahrzeuge, welche See- 
fahrt betreiben.
        <pb n="393" />
        — 369 — 
§. 3. 
„Fünfzig Kubikmeter Bruttoraumgehalt“ im Sinne des §.1 des Gesetzes 
vom 28. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 184) ist zu rechnen: 
a) bei Segelschiffen gleich 22 Tonnen zu 1000 Kilogramm, 
b) bei Dampfschiffen gleich 15 Tonnen zu 1000 Kilogramm 
derjenigen Tragfähigkeit, welche in den vor dem 1. Januar 1873 für deutsche 
Schiffe ausgefertigten deutschen Meßbriefen aufgeführt ist. 
§. 4. 
Anträge auf Aenderung von Namen der in das Schiffsregister eingetra- 
genen Schiffe sind an die zufänigen Schiffsregister-Behörden zu richten, welche 
dieselben mit denjenigen Bemerkungen, zu denen die Anträge ihnen etwa Anlaß 
geben, dem Reichskanzler-Amte vorzulegen haben. 
§. 5. 
Die nach §. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 184) 
von den Schiffen zu führenden Namen sind hell auf dunkelem Grunde in latei- 
nischer Druckschrift von solcher Größe anzubringen, daß 
1) die Höhe der kleinsten Buchstaben 
bei Schiffen unter 300 Kubikmeter Nettoraumgehalt mindestens 
5 Zentimeter, 
bei Schiffen von 300 bis 1000 Kubikmeter Rettoraumgehalt min- 
destens 7, Zentimeter, 
bei Schiffen von 1000 Kubikmeter Nettoraumgehalt und darüber 
mindestens 10 Zentimeter, und 
2) die Breite der die Buchstaben bildenden Grundstriche mindestens 1/8 der 
Höhe der Buchstaben 
beträgt. 
Berlin, den 13. November 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(N. v. Decker).
        <pb n="394" />
        <pb n="395" />
        — 371 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 31. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstages. S. 271. — Verordnung, betreffend die 
Wahlen zum Reichstage. S. 372. 
  
  
  
(Nr. 971.) Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstages. Vom 29. November 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen re. 
verordnen auf Grund des nach Artikel 24 der Reichsverfassung vom Bundes- 
rahte unter Unserer Zustimmung gefaßten Beschlusses, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der Reichstag wird hierdurch aufgelöst. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. - 
Gegeben Berlin, den 29. November 1873. 
(I. S.) Wilbelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Reichs. Gesetzbl. 1873. 61 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Dezember 1873.
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        — 372 — 
(Nr. 972.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage. Vom 29. November 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 
1869, im Namen des Reichs, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Wahlen zum Reichstage sind am 10. Januar 1874 vorzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. November 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler= Amte. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
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        — 373 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
32. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Feststellung der Reichstags- Wahlkreise in Elsaß-Lothringen. 
S. 273. — Bekanntmachung, betreffend das Wahlreglement. S. 374. — Bekanntmachung, 
Betreffend die Außerkurssetzung der Landesgoldmünzen 2c. S. 378. 
  
  
(Nr. 973.) Bekanntmachung, betreffend die Feststellung der Wahlkreise in Elsaß Lothringen 
für die Wahlen zum Deutschen Reichstage. Vom 11. Dezember 1873. 
Auf Grund des §. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 1873, betreffend die Ein- 
führung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen (Reichs- 
Gesetzbl. 1873 S. 161), hat der Bundesrath nachstehende  Abgrenzung der 
Wahlweise in Elsaß-Lothringen für die Wahlen zum Deutschen Reichstage be- 
schlossen: 
     
     
     
  
  
 
1. Wahlkreis: Kreise Altkirch und Thann, 
2. Kreis Mülhausen, 
3 - Kolmar, 
4. - Gebweiler, 
5. - Rappoltsweiler, 
6   Schlettstadt, 
7 - Kreise Molsheim und Erstein, 
8. - Stadtkreis Straßburg, 
9. - Landkreis Straßburg, 
10. - Kreise Hagenau und Weißenburg, 
11. · Kreis Zabern, 
12. - Kreise Saargemünd und Forbach, 
13. - Bolchen und Diedenhofen, 
14. -   Stadtkreis Metz und Landkreis Metz,                                                                                                 15. -   Kreise Saarburg und Salzburg (Chateau- Salins).                                                                                                                Der Reichskanzler.                                                                                                                                                In Vertretung:                                                                                                                                                   Delbrück. 
Reichs · Gesetzbl. 1873. 62 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1873.
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        — 374 — 
(Nr. 974.) Bekanntmachung, betreffend das Wahlreglement. Vom 1. Dezember 1873. 
Auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni 1873, betreffend die Einführung der 
Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß= Lothringen (Reichs-Gesetzbl. S. 161), 
und auf Grund des §. 15 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai. 
1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) hat der Bundesrath beschlossen, das Reglement zur 
Ausführung des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 28. Mai 1870 
(Bundes-Gesetzbl. S. 275) durch den folgenden Nachtrag zu ergänzen: 
Nachtrag 
zum Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit der 
bestehenden Verwaltungs-Organisation nach den §§. 2, 3, 60, 8, 24, 34 
und 35 des Wahlreglements zur Zeit zuständigen Behörden. 
(Anlage D.) 
Elsaß-Lothringen. 
(Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste be- 
ginnt): der Oberpräsident. « 
(Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.) 
(Abgrenzung der Wahlbezirke.) 
(Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des 
Wahllokals.) 
a) in den Gemeinden der Landkreise: der Kreisdirektor; 
b) in den Stadtkreisen: der Bezirkspräsident. 
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.) 
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung 2c.) 
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars): 
der Bezirkspräsident. 
Berlin, den 1. Dezember 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
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        — 375 — 
(Nr. 975.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Landesgoldmünzen und der 
landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Gold- 
münzen. Vom 6. Dezember 1873. 
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen 
getroffen: 
 §. 1. 
Vom 1. April 1874 an gelten sämmtliche bis zum Inkrafttreten des Ge- 
setzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 404) geprägten Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten nicht 
ferner als gesetzliches Zahlungsmittel. 
Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauf- 
tragten Kassen niemand verpflichtet, diese Goldmünzen in Zahlung zu nehmen. 
Von demselben Zeitpunkte ab verlieren die landesgesetzlich den inländischen 
Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen die Eigenschaft als gesetzliches 
Zahlungsmittel. Eine Einlösung derselben findet nicht statt. · 
§.2. 
Die im Umlaufe befindlichen Landesgoldmünzen werden in den Monaten 
April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes- Centralbehörden zu be- 
zeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche die Goldmünzen geprägt 
haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem 
in den §§. 3 und 4 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen 
Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichsgoldmünzen, bezw. 
Landessilbermünzen umgewechselt. 
Nach dem 30. Juni 1874 werden Landesgoldmünzen auch von diesen 
Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 
. §.3. 
Die Einlösung der nachstehend verzeichneten Goldmünzen erfolgt zu dem 
dabei vermerkten festen Werthverhältnisse: 
preußische Friedrichsd'or zu .................. ... 5 Thlr. 20 Sgr., 
kurhessische Pistolen zu .. 5.20 
württembergische, badische, Großherzoglich hessische 
Zehn-- und Fünf- Guldenstücke zu 10 Fl. bezw. 5 Fl. — Kr., 
württembergische Dukaten (Prägung seit 1840) zi 5. 45 
badische Dukaten (Prägung seit 1837, sog. Rhein- 
golddukatennudn. 5.35 
badische 500-Kreuzerstücke u... -8. 20 
KG. 4. 
Flr alle im §. 3 nicht aufgeführten Goldmünzen deutscher Bundesstaaten 
wird lediglich der Werth ihres Gehaltes an feinem Golde mit 1395 Mark oder 
465 Thaler für das Pfund Feingold vergütet.
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        – 36 — 
Zu diesem Behuf ist der Kasse bei Einlieferung der Goldmünzen, deren 
Einlösung beabsichtigt wird, ein Verzeichniß derselben, in welchem die einzelnen 
Münzsorten nach Stückzahl, Gattung (Bild) und Jahreszahl summarisch aufzuführen 
sind, in zwei Exemplaren einzureichen, deren eines nach erfolgter Prüfung mit Em- 
pfangsbescheinigung  zurückgegeben wird und gegen dessen Vorzeigung und Rück- 
gabe seiner Zeit, falls sich  sonstige Anstände nicht ergeben haben, die Zahlung 
des von der Münzverwaltung festgesetzten Metallwerthes erfolgt. Der Zeitpunkt, 
von welchem ab die Einlösungsbeträge erhoben werden können, wird von den 
Landesbehörden bekannt gemacht werden. 
Auf Denkmünzen, Schaumünzen und ähnliche nicht ausschließlich zum Um- 
lauf bestimmte Münzstücke finden obige Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 5. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf 
durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver- 
ringerte, ingleichem auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
In Betreff der Grenze der Gewichtsminderung, innerhalb deren die durch 
den Umlauf im Gewicht verringerten Goldmünzen der im § 3 aufgeführten Prä- 
gungen als vollwichtig angenommen werden, verbleibt es bei den hierüber getrof- 
fenen landesgesetzlichen Bestimmungen. In Ermangelung derartiger Bestim- 
mungen sollen Goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausend- 
theile hinter dem Normalgewicht zurückbleibt, als vollwichtig gelten. 
Ergiebt sich bei der Gewichtsprüfung eine größere Differenz, so wird der 
Metallwerth der Goldmünze nach Maßgabe der Bestimmung im ersten Absatze 
des §. 4 vergütet. 
Berlin, den 6. Dezember 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Herausgegeben im Meichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R v. Decker).
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        — 377 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 33. 
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung der Maaß und Gewichtsordnung. S. 377. — Erlaß, betreffend die 
Einrichtung einer Ober- Postdirektion in Bremen. S. 376. 
  
  
  
(Nr. 976.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Nord- 
deutschen Bund vom 17. August 1868. Vom 7. Dezember 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Artikel 4 der Maaß- und Gewichtsordnung, welcher also lautet: 
„Als Entfernungsmaaß dient die Meile von 7500 Meter.“ 
wird aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Dezember 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1873. 63 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1873.
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        — 378 — 
(Nr. 977.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung einer Ober- Postdirektion in Bremen. 
Vom 4. Dezember 1873. 
Auf Ihren Bericht vom 27. November d. J. genehmige Ich, daß in Bremen 
vom 1. Januar 1874 ab eine Ober Postdirektion eingerichtet wird, und daß 
derselben, außer dem Verwaltungsbezirke des jetzigen Ober-Postamts in Bremen, 
die Verwaltungsgeschäfte für die Postanstalten in dem links der Weser belegenen 
Theile der Landdrostei Hannover, in der Herzoglich braunschweigischen Enklave 
Thedinghausen und in dem jetzt zum Verwaltungsbezirke der Ober- Postdirektion 
in Hannover gehörigen Theile der Landdrostei Stade zugewiesen werden. 
Berlin, den 4. Dezember 1873. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
v. Decker)
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        — 379 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 34. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Artikels 4 der Reichs-Verfassung. S. 279. — 
Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage in Elsaß-Lothringen. S. 330 
  
  
  
(Nr. 978.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des 
Deutschen Reichs. Vom 20. Dezember 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
An die Stelle der Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen 
Reichs tritt die nachfolgende Bestimmung: 
Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, 
das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs- Gesetbl. 1853, 64 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1873.
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        — 380 — 
(Nr. 979.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage in Elsaß · Lothringen. Vom 
19. Dezember 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen x. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des Gesetzes vom 
25. Juni dieses Jahres, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen 
Reichs in Elsaß-Lothringen, und der Bestimmung im §. 14 des Wahlgesetzes 
vom 31. Mai 1869, was folgt: 
Die Wahlen zum Reichstage sind in Elsaß-Lothringen am 1. Februar 
1874 vorzunehmen. · 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. Dezember 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler= Amte. 
  
Berlin, gedruckt in der —. Ober--Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
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