<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1873.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>rgbl_1873</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Reichs-Gesetzblatt.

1873.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen    vom  8.  Januar  bis  20.  Dezember  1873,
nebst  zwei  Verträgen  vom  Jahre  1872.

(Von  —V  901  bis  incl.  .  979.)

bis  incl.  34.

 

Berlin)
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamte.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht

der  im  Reichs.  Gesetzblatt
vom  Jahre  1873

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

 

 

Datum            Ausgegeben                                                                                 Nr.      Nr.  "
bes                  zu                           I  n  h  a  l  t                                              des      des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  2c..  Berlin.                                                                                       Stücks.  setzes  rc.
1872.               1873.
7.  Mal.             13.  Janr.   Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  der  öster-  1.  901.  1.36.
reichisch-ungarischen  Monarchie.
9.  —  15.  Mal.              Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Portugal.  L  922.  93-106.
1873.
8.  Janr..  März.  Gesaets  betreffend  die    Einführung  des  Reichs-  8.  913.  51.52.
gesetzs  über  die  Freizügigkeit    vom  1.  November
  1867  und  des  Reichsgesetzes     über  die  Er-
  werbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und
Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  in
Elsaß-Lothringen.
14.  —  1.  Febr.  Verordnung,  betreffend  die  Beschaffung  der  Kau-  2.  902.  37.
tionen  derjenigen  Militärbeamten,  welche
bei  den  Feldverwaltungen  angestellt  werden.
22.  —  1.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  künftige  Ver-  2.  903.  38.
öffentlichung  der  Verzeichnisse  derjenigen  höheren
  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung 
gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche-  Qualifikation 
  zum  einjährigen   freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.
25.  —  1.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  2.  904.  38.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrat
27.  —  11.  —  Gesetz  betreffend  die  Einführung  des  Reichs-  4.  907.  42.
gesetzes  über  das  Urheberrecht  an  Schrift
werken  u.  s.  w.  vom  11.  Juni  1870  in  Elsaß-Lothringen.

1.  Febr.  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  der  Erweiterung  von  3.  905.  39.
Festungsanlagen.
7.  —  29.  März.Konvention  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  9.  916.  55-57.

 

 

Belgien,  betreffend  gegenseitiger  Zulassung.
der  in  den  Grenzgemeinden  wohnenden  Medizinalpersonen
  zur  Ausübung  der  Praxis.
        <pb n="4" />
        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1873.
Datum  Ausgegeben  Nr.  J  Nr.
des  2  Inhalt.  bes  Jdes  Ge-·  Seiten.
Gesetzes  2c.Berlin.  «  Stücks.setzes  rc.
1873.  1873.
8.  Febr.  11.  Febr.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  4.  906.  41.
Bundesraths.  .
11.  —  14.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ein-  5.  908.  43.
fuhr  von  Reben  zum  Verpflanzen.
24.  —  27.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Artikels  6.  909.  46.
28  der  Reichsverfassung.  ,
24.  —  7.  März.Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  7.  912.  48-50.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.
26.  —  27.  Febr.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  6.  910.  46.
Reichstags.
3.  März.  März.  Gesetz,  betreffend  einen  Zusaß  zu  dem  Artikel  4  7.  9lI.  47.
Nr.  9  der  Reichsverfassung.
5.  —  17.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer  8.  915.  53.
Ober-Postdirektion  in  Hamburg  und  die
Abgrenzung  der  Bezirke  anderer  Ober-Pentr
  nen.
12.  —  17.  —  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  ..  914.  52.
Kriegszustandes.
27.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  9.  917.  68.
von  Festungsanlagen.  «
29.  —  4.  April.)  Gesetz,  betreffend  die  Etatsüberschreitungen0  918.  59.
bel  den  übertragbaren  Fonds  der  Marineverwaltung
  in  den  Jahren  1867—1871.
29.  —  4.  —  Gesetz,  betreffend  die  dem  Reichs-Oberhandels-  10.  919.  60-61.
gerichte  gegen  Rechtsanwälte   und  Advokaten
  zustehenden  Disziplinarbefugnisse.
31.  —  4.  —  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  10.  920.  61-90.
Reichsbeamten.
11.  Mali.13.  Juli.]Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Italien.  21.  951.-2
12.  —  15.  Mai.  betreffend  das  Aufgebot  und  die  Amor-  L  921.  91.92.
«  tisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldurkunden
  des  Norddeutschen  Bundes
und  des  Deutschen  Reichs.
16.  —  28.  —  Geseh,  betreffend  die  Besteuerung  des  Brannt-  13.  926.111-112
weins  in  Elsaß-Lothringen.
17.  —  23.  —  Gesetz,  betreffend  einige  Abänderungen  des  Ge-  12.  923.  2107-  108.
setzes  über  das  Postwesen  im  Gebiete  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871.
20.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  der  Ausführung  12.  924.  109.

 

 

    über  den  Orden  der  Gesellschaft
  Jesu.  .
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1873.

 

Nr.

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  .
Its-.-  pti  Inhalt.  ees  Ge-  Seiten.
Gesetzes  c.  Berlin.  Stücks.,  Gesetzes  2c.  «
1873.  1873.
20.  Mai.3.  Mai.Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines72.  925.  110.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.
23.  —  28.  —  Gesetz,  betreffend  die  Gründung  und  Ver3  928.  117·-122
waltung  des  Reichs  =  Invalidenfonds.
25.  —  28.  —  Gesez  über  die  Rechtsverhältnisse  der  zun3.  927.13-116.
dienstlichen  Gebrauche  einer  Reichsverwaltung
  bestimmten  Gegenstände.
25.  —  8.  Juli..  Additional-Vertrag  zu  dem  Postvertrages  946.
"  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Schweden
  vom  23./24.  Februar  1869.
30.  —  5.  Juni.]  Gesetz,  betreffend  die  Geldmittel  zur  Umgestall!tung  929.  123-125.
  und  Ausrüstung  von  deutschen  Festungen.
9.  Juni.27.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  revidirte  In-  938.1
struktion  zum  Gesete  vom  7.  April  1869  über  (mit  Anl.)
Maßregeln  gegen  die  Rinderpest.    «
11.  —  20.  Septbr.  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrts-  966.351-364.
Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Persien.
12.  —  19.  Juni. Gesetz  betreffend  die  Erweiterung  der  Dienstge-  930.1712
äude  des  Kriegsministeriums  und  Generalstabes
  in  Berlin,  sowie  der  Militär-Erziehungs-
  und  Bildungs-  Anstalten.

13.  —  19.  —  Gesetz  über  die  Kriegsleistungen.  15.  931.129-137.
14.  —  19.  —  Gesetz,  betreffend  die  Geldmittel  zur  Erweite-.  932.  138.
rung  der  Diensträume  des  Auswärtigen
Amtes.
14.  —  27.  —  Gesetz,  betreffend  außerordentliche  Ausgaben  16.933.139-142.
für  die  Jahre  1873  und  1874  zur  sVerbeserung  (mit  Unl,)
der  Lage  der  Unteroffiziere.
18.  —  27.  —  Gesetz,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbe-..  934.  143-144.
bedarfs für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
  und  für  die  im  Großberzogthum
Luxemburg  belegenen  Strecken  der  Wilhelm-Luxemburg
  Eisenbahn.
20.  —  27.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Reichs-..  935.  144-145.
tags-Wahlkreise  5  und  6  des  Regierungsbezirks
  Oppeln  im  Königreiche  Praußen
22.  —  27.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichs..  936.  145.

 

haushalts  für  das  Jahr  1873.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1873.

 

 

Datum  ausgegeben  Nr.Nr.
#  In  h  a  l  t.  ves  des  Ge·  Seiten.
Gesetzes  c.  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.“  4"
1873.  1873.
23.  Juni.  27.  Juni.Gesetz,  betreffend  die    einführung  des  Gesetzes  16.  937.  146.
des  norddeutschen  Bundes  über  die  privatrechtliche
  Stellung  der  Erwerbs-  und  Wirthschafts
  =  Genossenschaften  vom  4.  Juli
1868  im  Königreiche  Bayern.
25.  —  3.  Juli.            Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der    
Verfassung  des  Deutschen  Reichs  in  Elsaß-  (mit  Aul.)
Lothringen.
27.  —  3.  —  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Reichs-  18.  941.14-165.,
Elsenbahn-Amtes.
28.  —  3.  —  Gesetz,  betreffend  die  Registrierung  und  Be-      
zeichnung  der  Kauffahrteischiffe.
30.  —  30.  Juni.]  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung    der  Wirk-  939.  159.
samkeit  des  Gesetzes  über  die  Ausgabe
von  Banknoten  vom  27.  März  1870.
30.  —  3.  Juli.  Gesetze,  betreffend  die  Bewilligung  von Wohnungsgeldzuschüssen  942.1
  an  die  Offiziere  und  Aerzte  (mit  Anl.)
es  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine,  sowie  an  die  Reichsbeamten.
30.  —  3.  —  Verordnung,  betreffend  die  Klassifikation  der  943.1913
Reichsbeamten  nach  Maßgabe  des  Tarifs  (mit  Unl,)
zu  dem  Gesetze  vom  30.  Juni  1873  über  die
Bewlligung von  Wohnungsgeldzuschüssen
u.  s.  w.  "
2.  Juli  8.  —  Gesetz,  betreffend  den  Antbeil  des  ehemaligen  19.  945.185-197.
Norddeutschen  Bundes  an  der  franzö-  (mit  Unl.)
sischen  Kriegskosten-Entschädigung.
3.  —  10.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  20.  949.  216.
Bevollmächtigten  zum  Bunderathe
4.  —  8.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Pharmacopoen  19.  947.  200.
Germanica.
4.  —  10.  —  Gesetze,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags    
zum  Haushalts--Etat  des  Deutschen  Reichs    
für  das  Jahr  1873.
5.  —  14.  August.]  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats    
  des  Deutschen  Reichs  für  das  ·  (mit  Anl)
Jahr  1874.
7.  —  25.  Juli.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereins  —

 

  Zolltarifs.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1873.

VII

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.r.  «
du«-a  Inhalt.  bes  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  c.  Berlin.  Stücks.setzes  2c.

1873.  1873.

8.  Juli.  13.  Juli.  Gesetz,  betreffend  den  nach  dem  Gesetze  vom    
8.  Juli  1872  einstweile  reservierten    Theil  der  (mit  Anl.)
französischen  Kriegskosten  .  Entschädigung.


8.  —  13.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die    portopflichtige  21.  952.  232.
Korrespondeng  zwischen  Behörden  verschiedener

    Bundesstaaten.

9.  —  15.  —  Münzgesetz.  

11.  —  25.  —  Verordnung,  betreffend  die  Abgrenzung  der  
Bezirke  der  Disziplinarkammern.  (mit  Anl))

11.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  
der  Vorschriften  über  die  Verwendung  der
Wechselstempelmarken.

11.  —  9.  Sep.  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien,  .  
betreffend  den  Betrieb  des  auf  belgischem  (mit  Unl.)

Gebiete  belegenen  Theils  der  Wilhelm-Lugemburg-Eisenbahnen.


132.  —.25.  Juli.  Bekanntmachung,  betreffend  die  neue  Redaktion  
  des  Zolltarifs.  (mit  Anl.)

12.  —  2.  August.]  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Fest-  24.  958.  297.
stellung  des  Etats  der  Verwaltung  des
Reichsheeres  für  das  Jahr  1873.

12.  —  2.  —  Verordnung,  betreffend  die  Beschaffung  der  Kau-  24.  959.  298.
tionen  der  Post-  und  Telegraphenbeamten.


12.  —  14.  —  Verordnung  betreffend  die  Feststellung  des  Etats  26.  963.32.336
der  Verwaltung  des  Reichsheeres  für  das  (mit  Unl.)

Jahr  1874.

15.  —  2.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  24.  960.  299.
Apotheker.

20.  —  2:  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  24.  961.  299.
des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,)
  welche  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen.

18.  August.3.  —  Belanmtmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  26.  964.  337.

J  mit  Rußlandwegen  des  gegenseitigen  Schutzes
"  der  Waarenbezeichnungen.
8.  Oktbr.  7.  Novbr.]  Deklaration  des  Artikels  11  cer  zusäzlichen9.  967.  366.

 

 

Uebereinkunft  vom  12.  Oktober  1871  zu
dem  Friedensvertrag  vom  10.  Mai  16|1

zwischen  Deutschland  und  Frankreich.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1873.

 

 

Datum  #Ausgegeben  Nr.r.
der  ur  In  h  a  l  t.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes  rc.
1873.  1873.  4
831.  Oktbr.  7.  Novbr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  portopflichtige  29.  969.  366.
Korrespondenz  zwischen  den  Behörden  des
Reichs  und  Oesterreich-Ungarns.
3.  Novbr.  7.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  29.  968.  366.
Bevollmächtigten    zum  Bundesrathe
13.  —  23.  —  Vorschriften  über  die    Registrierung  und  die  Be-  30.  970.367369
zeichnung  der  Kausfahrreischiffe.
29.  —  2.  Dezbr.  Veordnung,  betreffend  die  Auflösung  des1.  971.  371.
6  Reichstags.
29.  —  2.  —  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichs-  972.  372.
tage.
1.  Dezbr.  11.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststelung  der   373.
Wahlkreise  in  Elsaß-Lothringen  für  die
Wahlen  zum  Deutschen  Reichstage.
1.  —  11.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Wahlreglement    974.  374.
4  —  18.  —  s  Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  33.  977.  378.
einer  Ober-Postdirektion  in  Bremen.
6.  —  11.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurs-  975.  2375.-376.
setzung  der  Landesgoldmünzen    und  der
landesgesetzlich  den  inlandischen  Münzen  gleichgestellten
  ausländischen    Goldmünzen.
7.  —  18.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Maaß-  33.  976.  377.
und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  17.  August  1968.
19.  —  24.  —  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichs-  979.  380.
tage  in  Elsaß--Lothringen.
20.  —  24.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Nr.  1334.  978.  379.

 

des  Artikels  4  der  Verfassung  des  Deutschen
  Reichs.

 

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  söniglich  en  Geheimen  Ober-  Hosbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="9" />
        Sachregister

zum  Reichs—

Gesetzblatt.

Jahrgang  1873.

A.

Abgaben  vom  Branntwein  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.
16.  Mai  /.  1.  2.  4.)  111.  —  Erhebung  von  Abgaben
für  Rechnung  der  Kommunen  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.
25.  Juni  F.  5.  162.  -

Admiralität,  einstweilige  Versetzung  des  Chefs  der  Kaiserlichen
  Admiralität  in  den  Ruhestand  (G.  v.  31.  März
&amp;amp;.25.)  65.  —  Pensionirung  desselben  (das.  §.  35.)  67.

Advokaten  beim  Reichs-Oberhandelsgericht,  Disziplinar-Strafverfahren
  gegen  dieselben  (G.  v.  29.  März)  60.

Zulassung  von  Advokaten  als  Vertheidiger  im  Dis-#iplinarverfahren
  gegen  Reichsbeamte  (G.  v.  31.  März
K.  101.  102.  111.  116.)  79.

Agenten,  s.  diplomatische  Agenten.  «

Awortisation  verlorener  2c.  Bundes-Schuldurkunden
(G.  v.  12.  Mai)  91.

Amtseid  der  Relchsbeamten  (G.  v.  31.  März  &amp;amp;.  3.)  61.—
Berechnung  der  Dienstzeit  nach  dem  Tage  der  ersten  eidlichen
  Verpflichtung  (bas.  §.  45.)  69.

Amtseid  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglleder  der
Verwaltung  des  Reichs=  Invalidenfonds  (G.  v.  23.  Mai
+.  12.)  121.

Amtsgebeimniß,  s.  Amtsverschwiegeuheit.

Amtskaution,  Inanspruchnahme  derselben  bei  Defekten
der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  §.  142.)  87.  —
Amtskautionen  der  Militärbeamten  bei  den  Feldverwaltungen
  (V.  v.  14.  Janr.)  37.  —  decgl.  der  Post=  und
Telegraphenbeamten  (V.  v.  12.  Juli)  298.

Amtsverschwiegenheit  [der  Reichsbeamten  (G.  v.
31.  März  I#.  11.  12.)  63.

Auerkenntnisse  über  Vergütungsansprüche  für  Kriegsleistungen
  (G.  v.  13.  Juni  I#8.  20.  21.)  134.

Annahme  der  Landesmönzen  bei  Jahlungen  (G.  v.  9.  Juli
Art.  14  —  16.)  237.  —  desgl.  der  Landesgoldmünzen
(Bek.  v.  6.  Dezbr.  I#&amp;amp;  2  —5.)  375.

Mieichs-Gesetzbl.  1873.

Anstellung  der  Reichsbeamien  (G.  v.  31.  März  §&amp;amp;.  2.
4.  156.)  61.  —  Wiederanstellung  ausgeschiedener  Beamten
(das.  F.  33.)  67.  —  desgl.  pensionierter  Beamten  (das.
&amp;amp;.  57—59.)  72.

Anzeigepflicht  bei  der  Rinderpest  (Instr.  v.  9.  Juni
.  11—I4.  19.  22.)  1

Apotheker,  Prüfung  derselben  (Bek.  v.  15.  Juli)  299.

Aerzte  und  Tierärzte,  Befreiung  derselben  von  der  Bestellung
  von  Mobilmachungspferden  (G.  v.  13.  Juni
G.  25.)  135.

Wohnungsgeldzuschüsse  der  Aerzte  des  Reichsheeres
und  der  Marine  (G.  v.  30.  Juni)  166.
s.  auch  Medizinalpersonen.

Ausgebot  verlorener  u.  s.  w.  Bundes-  Schuldurkunden  (G.
v.  12.  Mai)  91.

Ausfuhr,  Bestimmungen  über  die  Ausfuhr  aus  dem  Zollgebiet
  (Zolltarif,  II.  Abthl.)  290.

Ausgangszoll,  Befreiung  von  demselben  (G.  v.  7.  Juli
S.  1.  zu  II.)  241.

Ausland,  Gerichtsstand  der  Reichsbeamten  im  Auslande
(G.  v.  31.  März  §&amp;amp;§.  21.  22.)  65.  —  Umzugskosten  dieser
Beamten  bei  Pensionierungen  (das.  .  40.)  68.  —  Außerkurssetzung
  ausländischer  Goldmünzen  (Bek.  v.  6.  Dczbr.)  375.

Ausrüstung  deutscher  Festungen,  Geldmittel  dazu  (G.  v.
30.  Mai)  123

Ausschüsse  des  Bundesraths  für  Handel  und  Verkehr  und
für  das  Landheer  und  die  Festungen,  Entscheidung  derselben
  über  die  Erweiterung  von  Thoren  und  deutscher
Festungen  (G.  v.  30.  Mai  Art.  IV.)  124.

Auswärtiges  Amt,  einstweilige  Versetzung  des  Staatssekretärs,
  der  vortragenden  Räthe  und  etatsmäßigen  Hilfsarbeiter
  in  demselben  in  den  Ruhestand  (G.  v.  31.  März
#.  25.)  65.  —  Densionierung  des  Staatesekretärs  (das.
G.  35.)  67.

Geldmittel  zur  Erweiterung  der  Diensträume  des
Auswärtigen  Amts  (G.  v.  14.  Juni  I#.  1.  2.)  138.
#
        <pb n="10" />
        2  Sachregister.

Außerkurssetzung  der  Landesgeldmünzen  und  ausländischer
  Goldmünzen  (Bek.  v.  6.  Dezbr.)  375.  —  von
Landesmünzen  (G.  v.  9.  Juli  Art.  4.  6.  8.)  235.

B.

Baden  (Großherzogthum),  Antheil  Badens  an  der  franzoͤsischen
  Kriegskosten-  Entschädigung  (G.  v.  8.  Juli  §.  2.)
218.  —  Behandlung  der  portopflichtigen  Korrespondenz.
zwischen  den  Behörden  in  Baden  und  den  Behörden  in
anderen  Bundesstaaten,  sowie  in  Oefterreich=  Ungarn  (Bek.
v.  31.  Oktbr.)  366.

Bankhäuser,  Aulegung  von  Geldmitteln  des  Reichs-Juvalidenfonds
  bei  deutschen  Bankhäusern  (G.  v.  23.  Mai
K.  4—6.)  118.  ç

Banknoten,  Wirksomkeit  des  Gesetzes  vom  27.  März  1870
über  die  Ausgabe  von  Banknoten  (G.  v.  30.  Juni)  159.—
Einzlehung  der  nlcht  auf  Reichswährung  lautenden  Banknoten
  (G.  v.  9.  Juli  Art.  18.)  239.

Bayern,  Bestimmungen  über  den  Dostverkehr  zwischen
Bayern  und  Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  7.  Mai  72.
Art.  52.)  33.  —  Behandlung  der  portopflichtigen  Korrespondenz
  zwischen  den  Behörden  in  Bayern  und  den
Behörden  anderer  Bundesstaaten  (Bek.  v.  8.  Juli)  232.  —
desgl.  den  Behörden  in  Oesterreich-=  Ungarn  (Bek.  v.
3I.  Oktbr.)  366.

Antheil  Bayerns  an  der  französischen  Kriegakosten-Entschädigung
  (G.  v.  8.  Juli  &amp;amp;.52.)  218.

Außerordentliche  Ausgaben  für  die  Unteroffiziere  in
Bayern  (G.  v.  14.  Juni  #.  1.  2.)  139.

Einführung  des.  Gesetzes  über  die  Erwerbs=  und
Wirthschafts-  Genofsenschaften  vom  4.  Juli  1868  in  Bayern
(G.  v.  23.  Juni)  146.

Beamte,  Rechtsverhältnisse  der  Rcichsbeamten  (G.  v.
31.  März)  61.

s.  auch  Reichsbeamte,  Militär.,  Reichstags.“
Dost-,  Telegraphenbeamte,  Militär-Justizbeamte.


Behörden,  zuständige,  in  Elsahß-  Lothringen  für  die  Relchstagswahlen
  (Bek.  v.  1.  Dezbr.)  374.

s.  auch  Militär.,  Polizei,  Schiffsregister-,
Reichsbehörden.  «

Belgien,  Konvention  mit  dem  Deutschen  Reiche  über  gegenseitige
  Zulassung  von  Medizinalpersonen  zur  Praxgis
in  den  Grenzbezirken  (v.  7.  Febr.)  55.

Uebereinkunft  mit  Deutschland  wegen  des  Betriebs
des  auf  belgischem  Gebiet  belegenen  Theils  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen
  (v.  11.  Juli  72)  339.

Belohnungen,  Annahme  von  Belohnungen  von  fremden
Regierungen  seitens  der  Reichsbeamten  (G.  v.  J1.  März
.  15.)  63.

1873.  .

Berufung  gegen  die  Entscheidungen  der  Disziplinarkammern
(G.  v.  31.  März  ##  110  —  117.)  81.

s.  auch  Rekurs,  Rechtsmittel.

Bescheinigungen  über  Kriegsleistungen  für  die  mobile
Macht  (G.  v.  13.  Juni  s.  4.  7.  20.  21.)  130.

Beschlagnahme  der  Diensteinkünfte,  Wartegelder  und
Pensionen  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  §.#  6.  19.
20.  69.)  62.  —  von  Vermögensstücken  derselben  zum  Ersatz
  von  Defekten  (das.  S§&amp;amp;  142  —147.)  87.

Beschwerde  der  Reichsbeamten  gegen  die  Verhängung
von  Ordnungsstrafen  (G.  v.  31.  März  §&amp;amp;.  83.)  77.  —
Beschwerde  gegen  Defektbeschlüsse  (das.  &amp;amp;.  144.)  87.

Besteuerung  des  Branntweins  in  Elsaß-Lothringen  (G.
v.  16.  Mai)  111.  —  desgl.  des  Biers  (G.  v.  25.  Juni
C.  4.)  161.

Bevollmächtigte  zum  Bundesrathe,  Ernennung  von
solchen  (Bek.  v.  25.  Janr.)  38.  (Bek.  v.  24.  Febr.)  48.
(Bek.  v.  20.  Mai)  110.  (Bek.  v.  3.  Juli)  215.  (Beck.
v.  3.  Nopbr.)  366.

Bier,  Besteuerung  des  Biers  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.
25.  Juni  K.  4.)  161.

Branntwein,  Besteuerung  desselben  in  Elsaß-Lothringen
(G.  v.  16.  Mai)  111.

Braunschweig  (Stadt),  anderweite  Abgrenzung  des  Bezirks
  der  Ober-Postdirektion  daselbst  (A.  E.  v.  5.  März)
53.  (A.  E.  v.  4.  Dezbr.)  378.

Bremen  (Stadt),  Einrichtung  elner  Ober-  Postdirektion
daselbst  (A.  E.  v.  4.  Dezbr.)  378.

Bruttogewicht  von  Waren  bei  der  Zollerhebung  (Zolltarif,
  dritte  Abth.  zu  III.)  290.

Bundesamt  für  das  Heimatwesen,  Rechtsverhältnisse
  der  Mitglieder  desselben  (G.  v.  31.  März
G.  158.)  90.  ·

Bundesangehörigkeit,Einführung des Reichsgesetzes
über  Erwerbung  und  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit
  vom  1.  Juni  1870  in  Elsaß-Lothringen  (G.
v.  8.  Janr.  Art.  2.)  51.

Bundesgebiet,  Hinzutritt  Elsaß-Lothringens  zu  demselben
  (G.  v.  25.  Juni  &amp;amp;.  2.)  161.

Bundes--Oberhandelsgericht,
Reichs-Oberhandelsgericht.

Bundesrath,  Einberufung  desselben  (V.  v.  8.  Febr.)  41.—
Ernennung  von  Bevollmächtigten  zu  demselben  (Bek.,v.
25.  Janr.)  38.  (Bek.  v.  24.  Febr.)  48.  (Bek.  v.  20.  Mai)
110.  (Bek.  v.  3.  Juli)  215.  (Bek.  v.  3.  Novbr.)  366.

Der  Genehmigung  desselben  unterliegt  die  Verausgabung
  des  Erlöses  für  veräußerte  Reichs-Grundstücke  1.
(G.  v.  25.  Mai  K.  10.  11.)  115.  —  desgl  die  Ueberschreitung
  der  Etate  für  die  Umgestaltung  und  Schleifung
von  Festungen  (G.  v.  30.  Mai  Art.  7.)  125.

s.  Reichs-Ober.
        <pb n="11" />
        Sachregister.

Bundesrath  (Fortsetzung).

Befugnisse  desselben  hinsichtlich  der  Verwaltung  des
Reichs.  Invalidenfonds  (G.  v.  23.  Mai  9.  5.  11.  14.)
119.  —  deßgl.  der  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
Kriegsleistungen  (G.  v.  13.  Juni  S.  12.  16.  17.  20.  29.
33.)  132.  —  deßgl.  des  Münzgesetzes  (G.  v.  9.  Juli
Art.  I.  3.  S#-,  1  —  4.  Urt.  8.  9.  12.  13.)  233.

Derselbe  hat  über  die  Bestimmungen  zur  Ausführung
  des  Gesetzes,  betr.  die  Abänderung  des  Vereins-Zolltarifs,
  Beschluß  zu  fassen  (G.  v.  7.  Juli  K.  3.)  243.

Derselbe  beschließt  über  die  Abgrenzung  der  elsaßlothringenschen
  Wahlkreise  für  den  Deutschen  Reichstag
(G.  v.  25.  Juni  §.  6.)  162.  —  Unter  seiner  Zustimmung
können  für  Elsaß-Lothringen  Kaiserliche  Verordnungen
mit  gesetzlicher  Kraft  erlassen  werden  (das.  S.  8.)  162.

Der  Bundesrath  hat  ein  Regulativ  über  den  Geschäftsgang
  beim  Reichs-Eisenbahn-Amt  zu  erlassen  (G.  v.
27.  Juni  §.  5.  zu  4.)  165.

Befugnisse  desselben  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse
  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  §&amp;amp;.  5.  18.  39.
51.  52.  66.  68.  87.  88.  91  —  93.)  62.

Ermächtigung  desselben  zur  Vertheilung  von  Geld
mltteln  aus  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung
an  die  Bundesstaaten  (G.  v.  2.  Juli  Art.  3.)  187.

l.  auch  Ausschüsse.  «

Bundesstaaten,  Eigenthum  2c.  an  den  von  den  Bundesstaaten
  an  die  Reichsverwaltung  übergegangenen  Gegenständen
  (G.  v.  25.  Mai  ##.  1  —  3.  6.  7.  9.)  113.

Verpflichtungen  derselben  hinsichtlich  der  Kriegsleistungen
  für  die  mobile  Macht  (G.  v.  13.  Juni  #.  1.
16—  19.  22.  27.  34.)  129.

Antheil  derselben  an  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung
  (G.  v.  2.  Juli  Art.  3.)  187.  (G.  v.  8.  Juli
KH.  3.)  219.

Behandlung  der  portopflichtigen  Korrespondenz  zwischen
den  Behörden  verschiedener  Bundessstaaten  (Bek.  v.  8.  Juli)
232.  —  desgl.  zwischen  denselben  und  den  Behörden  in
Oesterreich--  Ungarn  (Bek.  v.  31.  Oktbr.)  366.

Matrikularbeiträge  derselben  zu  dem  Reichshaushalt
für  1873  (G.  v.  4.  Juli  §.  2.)  201.  —  desgl.  für  1874
(Arl.  zum  G.  v.  5.  Juli)  326.

Befugnisse  derselben  hinsichtlich  der  Einführung  der
Reichsmarkrechnung  (G.  v.  9.  Juli  Art.  1.  3.  d#.  2.  4.)
233.  —  Einziehung  des  von  denselben  ausgegebenen  Papiergeldes
  (das.  Art.  18.)  240.  —  desgl.  der  von  deuselben
  ausgegebenen  Goldmünzen  (Bek.  v.  6.  Dezbr.  .  1
bis  5.)  375.

Bundesstempelmarken,  Verwendung  derselben  (Bek.
v.  11.  Juli)  295.

Bürgerliches  Recht,  die  Gesetzgebung  darüber  gehört
zur  Kompetenz  des  Reichs  (G.  v.  20.  Dezbr.)  379.

1873.  3

C.

Cassel,  anderweite  Abgrenzung  des  Bezirks  der  Ober.  Post-Direktion
  daselbst  (A.  E.  v.  5.  März)  53.
Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  durch  dasselbe  ersolgt
  die  Bekanntmachung  der  Lehranstalten,  welche  Qualisikations-
  Zeugnisse  für  den  einjährigen  Militärdienst  auszustellen
  berechtigt  sind  (Bek.  v.  22.  Janr.)  38.  —  Veröffentlichung
  der  Vorschriften  über  die  Prüfung  der
Apotheker  in  dem  Centralblatte  (Bek.  v.  15.  Juli)  299.
Cession  der  Diensteinkünfte,  Wartegelder  und  Pensionen
der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  §#  6.  19.)  62.
Civilprozeß-  Verfahren  gegen  Militärpersonen  während
des  Kriegszustandes  (V.  v.  12.  März)  52.
Civilrecht,  s.  bürgerliches  Recht.

D.

Danzig,Geldmittel  zur  Ausrüstung  der  Festungsanlagen
(G.  v.  30.  Mai  Art.  I.)  123.

Defektbeschluß,  Abfassung  motivierter  Beschlüsse  über
Defekte  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  S#l.  137
bis  147.)  86.

Defekte  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  #.  134
bis  148.  20.)  85.

Denkmünze,  eine  Ausprägung  von  Silbermünzen  als
Denkmünzen  findet  nicht  statt  (G.  v.  9.  Juli  Art.  11.)
237.  —  Golddenkmünzen  (Bek.  v.  6.  Dezbr.  &amp;amp;.  4.)  376.

Desinfektion  von  Personen,  Sachen  und  Ställen  bei
Viehseuchen  (Instr.  v.  9.  Juni  IF.  6.  B.  20.  30.  36  —45.)
149.  —  von  Eisenbahnwagen  (das.  K.  46.)  158.  —
Verkauf  von  Dezeinfektionsmitteln  (das.  S.  16.)  151.

Deutsche,  Rechte  derselben  in  Bezug  auf  Handel,  Schifffahrt
  und  Gewerbebetrieb  in  Persien  (Vertr.  v.  11.  Juni
Art.  3—18.)  352.  —  Schutz  der  Warenbezeichnungen
von  Deutschen  in  Rußland  (Bek.  v.  18.  Aug.)  337.  —
desgl.  der  Fabrik.  und  Handelszeichen  im  Verkehr  mit
Frankreich  (Dekl.  v.  8.  Oktbr.)  365.

Deutschland,  s.  Reich.  "

Diensteid,  s.  Amtszeid.

Diensteinkünfte,  s.  Gehalt.

Dienstenthebung  (vorläufige)  der  Reichsbeamten  (G.
v.  31.  März  S.  125  —  131.)  84.

Dienstentlassung  als  Disziplinarstrafe  gegen  Reichsbeamte
  (G.  v.  31.  März  §#.  75.  76.)  75.  —  Entlassung
der  auf  Probe  oder  Kündigung  angestellten  Beamten  (das.
S.  32.)  67.

Dienstreisen,  Entschädigung  der  Reichsbeamten  bei
Dienstreisen  (G.  v.  31.  März  §.  18.)  64.

#-
        <pb n="12" />
        4  Sachregister.

Dienstunfähigkelt  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März
GW.  34.  36.  39.  53.  54.  61.  68.)  67.

Dienstvergehen  der  Reichsbeamten,  Begriff  (G.  v.
31.  März  &amp;amp;.  72.)  74.  —  deren  Bestrafung  (das.  #  73
bis  133.)  75.

Diemstrorgeseete,  innlxno•hefunnsl  derselben  (G.  v.
31.  Mär)  K.  80.  81.)  7

Dienstwohnung,  D#nungegehufe  an  Beamte  mit
Dienstwohnung  wird  nicht  gewährt  (G.  v.  30.  Juni
S#.  7.  8.)  167.  —  Dienstwohnung  verstorbener  Reichsbeamten
  (G.  v.  31.  März  K.  9.)  62.

Dienustzeit  der  Reichsbeamten,  Berechnung  derselben  bei
Pensionirungen  (G.  v.  31.  März  §§.  45  —  52.)  69.  —
Berechnung  der  Dienstzeit  gesandtschaftlicher  und  Konsulats-Beamten
  (das.  §.  51.)  70.

Diplomatische  Agenten,  einstweilige  Versetzung  derselben
  in  den  Ruhestand  (G.  v.  31.  März  K.  25.)  65.
Disziplinarbefugnisse  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
gegen  Advokaten  und  Rechtsanwalte  (G.  v.  29.  März)  60.
—  der  Reichsbehörden  und  Vorsteher  derselben  (G.  v.

31.  März  §§#.  80—83.)  76.

Disziplinarbehörden  für  Reichs-Zivilbeamte  (G.  v.
31.  März  §#  86—93.)  77.  —  für  Reichs-Militärbeamte
(das.  S#  120—123.)  83.

Disziplinarhof  für  Reichsbeamte  (G.  v.  31.  März
K.  86—S8.  90—93.  110—116.)  77.

Disziplinarkammern  für  Reichsbeamte  (G.  v.  31.  März
K&amp;amp;  66  —  90.  92.  93.  101  —  116.)  77.  —  Abgrenzung
der  Bezirke  der  Disziplinarkammern  (V.  v.  11.  Juli)  293.

Disziplinarstrafen  gegen  Reichsbeamte  (G.  v.  31.  März
K#.  73—76.)

Disziplinarverfahren    gegen  Advokaten  und  Rechtsanwalte
  belm  Reichs-Oberhandelsgericht  (G.  v.  29.  März
K.  4.)  60.  —  gegen  Reichs-Ciollbeamte  (G.  v.  31.  März
K.  77—119.)  75.  —  gegen  Milltärbeamte  (das.  S##  120
bis  123.)  83.

Düänger,  Beseltigung  2c.  des  Düngers  bei  Viehseuchen
(Instr.  v.  9.  Juni  #l.  30.  40.  44.)  154.

Düppel,  s.  Sonderburg.  Düppel.

Durchfuhrverbot  als  Maßregel  gegen  die  Rinderpest
(Instr.  v.  9.  Juni  I#.  5.  21.)  148.

E.

Ehrenzeichen,  Annahme  von  Ehrenzeichen  von  anderen
Aer  seitens  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März
.  15))  63

Eid,  Verribigung  der  Zeugen  im  Disziplinarverfahren
(C.  v.  31.  März  S.  94.)  78.

s.  auch  Amtseid.

1873.

Eigentum  an  den  zum  Dienstgebrauch  der  Reichsbehörden
  bestimmten  Gegenständen  (G.  v.  25.  Mai  §.  1.)  113.

Einebnungskosten  für  Einziehung  von  Befestigungen
(G.  v.  25.  Mai  S..  7.  8

Einfuhr,  Bestimmungen  über  die  Einfahr  in  das  Zollgebiet
  (Zolltarif,  Abthl.  I.)  214.  —  Jollerhebung  bei
derselben  (das.  Abthl.  III.)  290.  —  Die  Einfuhr  von
Reben  zum  Verpflanzen  ist  verboten  (V.  v.  11.  Febr.)  43.

Einfahrverbote  als  Maßregel  gegen  die  Rinderpest
(Instr.  v.  9.  Juni  K.  1—10.  21.)  147.

Eingangszoll,  Befreiungen  von  demselben  (G.  v.
7.  Juli  K.  I.  zu  I.  V.  und  VI.)  241.  (Holltarit,  Abthl.  I.,
Abthl.  Ul.  zu  V.)  293.  —  Ermäßigung  desselben  (G.  v.
7.  Juli  K.  1  zu  1I.)  242.

Einjährig  freiwilliger  Militärdienst,  Lehranstalten,  welche
zur  Ausstellung  von  Oualifikations-Zeugnissen  für  denselben
berechtigt  sind  (Bek.  v.  22.  Janr.)  38.

Einlösung  der  Landesgoldmünzen  (Bek.  v.  6.  Dezör.
K.  2—5,)  375

Einschleppung  der  Rinderpest,  Maßregeln  dagegen
(Instr.  v.  9.  Juni  §9.  1—  10.)  147.

Einziehung  der  Landessilbermünzen  (G.  v.  9.  Juli  Art.
4.  .)  235.  —  der  Landesgoldmünzen  (Bek.  v.  6.  Dezör.
S&amp;amp;.  2—5.)  375.  —  des  von  den  Bundesstaaten  ausgegebenen
  Papiergeldes  und  der  nicht  auf  Reichswährung
lantenden  Banknoten  (G.  v.  9.  Juli  Art.  18.)  239.

Eisenbahnen,  Errichtung  eines  Reichs.  Eisenbahn--Amts
(G.  v.  27.  Juni)  164.  —  Kriegsleistungen  der  Eisenbahnen
  für  die  mobile  Macht  (G.  v.  13.  Juni  ##.  28  bis
31.)  136.

Vorschristen  für  den  Eisenbahnverkehr  beim  Ausbruch
  von  Wiehseuchen  (Instr.  v.  9.  Juni  9#9.  3.  6.  7
23.  und  Schlußbestimmung)  148.

s.  auch  Reichseisenbahnen  und  Wilhelm-Luxemburg.

  Eisenbahn.

Elbe,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  an  der  untern
Elbe  (Bek.  v.  1.  Febr.)  39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.
30.  Mai  Art.  I.)  123.

Elsaß-Lothringen,  Zutritt  desselben  zum  Bundesgebiet
(G.  v.  25.  Juni  §.  2.)  161.  —  Einführung  der  Reichsverfassung
  und  des  Wahlgesetzes  für  den  Deutschen  Reichstag
  (das.  &amp;amp;&amp;amp;.  1.  6.)  161.  —  Einführung  anderer  Reichsgesetze
  in  Elsaß=  Lothringen  (G.  v.  27.  Janr.)  42.  (G.
v.  B.  Janr.)  51.  (G.  v.  16.  Mai  JF.  1.)  111.

Außerordentlicher  Geldbedarf  für  die  Reichseisenbahnen
  in  Elsaß.Lothringen  (G.  v.  18.  Juni)  143.

Besteuerung  des  Branntweins  in  Elsaß-Lothringen
(G.  v.  16.  Mai)  111.  —  desgl.  des  Biers  (G.  v.  25.  Juni
8.  4.)  161.  ·
        <pb n="13" />
        Sachregister.

Elsaß-Lothringen  (Fortsetzung).

Behandlung  der  portopflichtigen  Korrespondenz  zwischen
den  Behörden  in  Elsaß-Lothringen  und  denen  in  anderen
Boandesstaaten,  sowie  mit  den  Behörden  in  Oesterreich-Ungarn
  (Bek.  v.  B.  Juli)  232.  (Bek.  v.  31.  Oktbr.)  366.

Reichstags-Wahlkreise  in  Elsaß-Cothringen  (G.  v.
25.  Juni  §.  6.)  162.  (Bek.  v.  1.  Dezbr.)  373.  —  Zuftändige
  Behörden  doselbst  für  die  Reichstagswahlen  (Bek.
v.  1.  Dezbr.)  374.  —  Reichstagswahlen  daselbst  (V.  v.
19.  Dezbr.)  380.

Entfernung  aus  dem  Amte,  Disziplinarstrafe  gegen
Reichsbeamte  (G.  v.  31.  März  K.  73.  75.  76.  84.)  75.
—  Entsernung  vom  Amte  ohne  Urlaub  (das.  S.  14.)  63.

Entfernungsmaaß,  Wegfall  der  Meile  als  Entfernungsmaaß
  (G.  v.  7.  Dezbr.)  377.

Erfurt,  Eingehen  der  Festung  (G.  v.  30.  Mai  Art.  VI.)  125.

Ersatzleistung  für  Postsendungen  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  7.  Mal  72.  Art.  16.  17.  42.  43.)
9.  —  desgl.  im  Verkehr  mit  Portugal  (Vertr.  v.  9.  Mai
72.  Art.  10.)  100.  —  desgl.  mit  Italien  (Vertr.  v.
11.  Mai  Art.  10.)  228.

Ektat,  s.  Reichsbausßhalts-Etat.

Statsüberschreitungen  bei  der  Marineverwaltung  für  1867
bis  1871.  (G.  v.  29.  Mär))  59.

Exekutorischer  Beschluß,  s.  Defektbeschluß.

F.

Fabrikzeichen,  Schutz  derselben  im  Verkehr  mit  Rußland
  (Bek.  v.  18.  Aug.)  337.  —  desgl.  mit  Frankreich
(Dekl.  v.  S.  Oktbr.)  365.

Fahrzeuge,  s.  Schiffe.

Feldmark,  Sperre  der  ganzen  Feldmark  bei  Viehseuchen
(Instr.  v.  9.  Juni  K&amp;amp;.  33.)  155.

Festungen,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  von  Köln,
Koblenz,  Mainz  2c.  (Bek.  v.  1.  Febr.)  39.  —  von  Ingolstadt
  (Bek.  v.  27.  März)  58.  —  Celdmittel  zur  Umgestaltung
  2c.  deutscher  Festungen  (G.  v.  30.  Mai)  123.
—  Eingehen  der  Festungen  Stettin,  Minden  2c.  (das.
Art.  VI.)  125.

Fiskus,  s.  Reichsfiskus.

Förmliches  Diesziplinawerfahren  gegen  Beamte  (G.  v.
31.  März  5.  84—  116.)  77.

Frankfurt  am  Main  (Stadt),  anderweite  Abgrenzung
des  Bezirks  der  Ober-  Postdirektion  daselbst  (A.  E.  v.
—e

Frankreich,  Schutz  der  Fabrik=  und  Handelszeichen  im
Verkehr  mit  Frankreich  (Dekl.  v.  8.  Oktbr.)  365.

Freizägigkeit,,  Einführung  des  Reichsgesetzes  über  die
Freizügigkeit  vom  1.  Novbr.  1867  in  Elsaß-Lothringen
(G.  v.  8.  Janr.  Art.  1.)  51.

1873.  5

Freundschafts=  u.  s.  w.  Vertrag  zwischen  Deutschland
und  Persien  (v.  11.  Juni)  351.

Friedensvertrag  mit  Frankreich,  Deklaration  zur  Uebereinkunft
  vom  12.  Oktbr.  7  1.  zu  demselben  (v.  B.  Oktbr.)  365.

Friedrichsort,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.
v.  1.  Febr.)  39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.  30.  Mal
Art.  I.)  123.

Fuhrkosten  der  Reichsbeamten  bei  Dlenstreisen  (G.  v.
31.  März  §.  18.)  64.

G.

Garantie,  s.  Ersap#leistung.

Gebäude,  Ueberweisung  von  Gebäuden  an  die  mobile  Macht
für  Kriegszwecke  (G.  v.  13.  Juni  S.  3.  6.  14.  20.)  129.

Rechtsverhöltnisse  der  zum  Dienstgebrauch  der  Reichsverwaltung
  bestimmten  Gebäude  (G.  v.  25.  Mai)  113.

Gehalt  (Diensteinkünfte)  der  Relchsbeamten,  Zahlung  desselben
  (G.  v.  31.  März  &amp;amp;#.  4.  5.)  61.  —  Cession,  Verpfändung
  und  Beschlagnahme  desselben  (bas.  I§.  6.  19.)
62.  —  Zahlung  des  Gehalts  2c.  für  daß  Gnadenquartal
(das.  #  7.  8.)  62.  —  debßgl.  in  Krankheitsfällen  und
bei  Beurlaubungen  (das.  &amp;amp;.  14.)  63.  —  Anrechnungssähiges
  Einkommen  bei  Berechnung  der  Dension  (das.
K.  42—44.)  68.  (G.  v.  30.  Juni  §.  8.)  167,  —  Lah.
lung  deffelben  bis  zum  eitpunkt  der  Pensionirung  (G.
v.  31.  März  §#  63.  67.)  73.  —  bei  Suspension  vom
Amte  (das.  S#.  126.  128—131.)  84.  —  Julässigkeit  des
Rechtsweges  über  Ansorüche  der  Beamten  auf  Besoldung
(das.  &amp;amp;.  149—153.)  88.  —  Annahme  von  Gehaltsbejügen
  von  fremden  Regierungen  seitens  der  Reichsbeamten
(das.  S.  15)  63.

Wohnungsgeldzuschuß  der  Reichsbeamten  2c.  (G.  v.
30.  Junl  §.  8.)  167.

Gehaltsabzüge  zur  Bildung  von  Koutlonen  der  Militärbeamten
  (V.  v.  14.  Jaur.  Art.  1.)  37.  —  der  Postund
  Telegraphenbeamten  (V.  v.  12.  Juli  Urt.  1.  2.)  298.

Gehöftssperre  bei  Rinderpest  (Instr.  v.  9.  Juni  §.  15.
20.  31.  32.)  151.

Geldstrafen  wegen  nicht  vorschriftsmäßiger  Bezeichnung
von  Schiffen  (G.  v.  28.  Juni  §.  4.)  184.  —  desgl.  wegen
Leistung  von  Zohlungen  in  fremden  Münzen  (G.  v.  9.  Juli
Art.  13.)  237.  —  Geldslrafen  gegen  Reichsbeamte  (G.
v.  31.  März  #.  74.  76.  81—83.98—  100.  108.  130.)  75.

Gemeinden,  Kriegsleistungen  derselben  (G.  v.  13.  Juni
&amp;amp;.  3—  15.  20—22.)  129.

Generalstab  der  Armee  in  Berlin,  Dienstgebäude  defselben
(G.  v.  12.  Juni  Art.  1.  2.)  127.

Genossenschaften,  Einführung  des  Reichsgesetzes  über
dle  Erwerbs-=  und  Wirthschafts-Genossenschaften  v.  4.  Juli
1868  in  Bayern  (G.  v.  23.  Juni)  146.
        <pb n="14" />
        6  Sachregister.

Gerichtliche  Untersuchung  gegen  Reichsbeamte  wegen
Oienstvergehen  (G.  v.  31.  März  S&amp;amp;.  77—79.)  75.  —
wegen  Defekte  (das.  S##  144—147.  153.)  87.

Gerichtliches  Verfahren,  die  Gesetgebung  darüber  gehört
jur  Kompetenz  des  Reiches  (G.  v.  20.  Dezbr.)  379.

Gerichtsstand  für  Klagen  aus  Ansprüchen  für  Kriegsleistungen
  (G.  v.  13.  Juni  §S.  34.)  137.  —  Gerichtsstand
der  Reichsbeamten  im  Auslande  (G.  v.  31.  März  S#.  21.
22.)  65.

Gerichtszuständigkeit  bezüglich  der  dem  Reich  zugehörigen
  Gegenstände  (G.  v.  25.  Mai  §&amp;amp;.  1.)  113.  —
deSgl.  bei  Klagen  aus  Ansprüchen  für  Kriegsleistungen
(G.  v.  13.  Juni  K.  34.)  137.  —  dehgl.  bei  Verfolgung
vermögensrechtlicher  Ansprüche  der  Reichsbeamten  und  gegen
dieselben  (G.  v.  31.  März  #&amp;amp;.  149—155.  79.)  88.

Geschäftslustruktion  für  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidensonds
  (G.  v.  23.  Mai  &amp;amp;.  11.)  121.  —  Geschäftsordnung
  bel  den  Disziplinarbehörden  (G.  v.  31.  März
.  92.)  78.

Geschenke,  Annahme  von  desdent  seitens  der  Reichsbeamten
  (G.  v.  31.  März  &amp;amp;.  15.)  63

Gesellschaften,  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgesellschaften
in  Bayern  (G.  v.  23.  Juni  §#.  1.  2.)  146.

Gesetzgebung,  l.  nieschonR3

Gewerbe,,Betrieb  von  Gewerben  seitens  der  Reichsbeamten
(G.  v.  31.  März  K.  16.)  64.  —  Gewerbliche  Anlagen,
welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen  (Bek.  v.
20.  Juli)  299.

Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869,  Abänderung
det  K.  16  derselben  (Bek.  v.  20.  Juli)  299.

Glogan,  Geldmittel  zur  Ausrüstung  der  Festungsanlagen.
(G.  v.  30.  Mai  Urt.  I.)  123

Gnadenguartal  ,  Jahlung  der  Dienstelnkünfte  verstorbener
  Reichsbeamten  für  das  Gnadenquartal  (G.  v.  31.  März.
S—

Goldmünzen,  Annahme  älterer  Goldmünzen  bei  Lablungen
  (G.  v.  9.  Juli  Art.  16.)  239.  —  Aufßerkurssetzung,
  der  Landesgoldmünzen  und  ausländischer  Goldmünzen
  (Bek.  v.  6.  Dezbr.)  375

s.  auch  Reichsgoldmünzen.

GErandenz  ¶ungcher  der  Festung  (G.  v.  30.  Mai
Art.  VI.)  1

n  Rechtsverhältnisse  der  zum  Dienstgebrauch
einer  Reichsverwaltung  bestimmten  Grundstücke  (G.  v.
25.  Mai)  113.  —  Anwendung  dieses  Gesetzes  auf  die
entbehrlich  werdenden  Grundslücke  der  Militärverwaltung
in  Spandau  und  Stettin  (G.  v.  30.  Mai  Art.  V.)  124.

Ueberweisung  von  Grundstücken  für  Kriegszwecke  an
die  mobile  Macht  (G.  v.  13.  Juni  I#.  3.  14.)  129.

Gutsbezirke,  Kriegsleistungen  der  selbständigen  Gutsbezirke

  (G.  v.  13.  Juni  §.  8.)  131.

1873.
H.

Hamburg,  Errichtung  einer  Ober-Postdircktion  daselbst
(A.  E.  v.  5.  März)  53

Handels=  u.  s.  w.  Vertrag  mit  Persien  (v.  11.  Juni)  351.

Handelszeichen,  Schugz  derselben  im  Verkehr  mit  Rußland
  (Bek.  v.  18.  Aug.)  337.  —  desgl.  mit  Frankreich
(Dekl.  v.  8.  Oktbr.)  365.

Haunover,  anderweite  Abgrenzung  des  Bezirks  der  Ober-Dostdirektion
  daselbst  (A.  E.  v.  5.  März)  53.  (A.  E.  v.
4.  Dezbr.)  378.

Hauptzollämter,  Sezise  derlelben  (Vereinszolltarif,
Abth.  III.  zu  IV.)  2

Hebammen,  Saansenh  von  Hebammen  zur  Praxis  in
den  Grenzgemeinden  von  Belgien  (Konv.  v.  7.  Febr.)  55.

Hessen  (Großherzogthum),  Antheil  Südhessens  an  der
französischen  Kriegskosten-  Entschädigung  (G.  v.  8.  Juli
K.  2.)  218.  —  Bcehandlung  der  portopflichtigen  Korrespondenz
  der  Behörden  daselbst  mit  den  Behörden  in
anderen  Bundekstaaten  und  in  Oesterreich.-  Ungarn  (Bek.
v.  31.  Oktbr.)  366.

Hinterbliebene,,  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von
Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  §§.  7.  69.)  62.  —  Besteuerung
  der  denselben  aus  öffentlichen  Fonds  gewährten
Pensionen  2c.  (das.  §.  19.)  64.  —  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
  über  die  Ansprüche  derselben  (das.  F.  149.)  88.

Jesuiten,  Auflösung  von  Niederlassungen  der  mit  dem
Jcsuitenorden  verwandten  Kongregationen  (Bek.  v.  20.  Mai)

Indigenat,,  Einziehung  der  Pension  bei  Verlust  des
deutschen  Indigenats  (G.  v.  31.  März  §.  57.)  72.  —
desgl,  des  Wartegeldes  (das.  &amp;amp;.  29.)  66.

Ingolstadt,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.  v.
27.  März)  58.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.  30.  Mai
Art.  1.)  123.

Justruktion,  revidirte,  über  dle  Maßregeln  gegen  die
Rinderpest  (A.  E.  v.  9.  Juni)  147.

Geschäftsinstruktien  für  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  (G.  v.  23.  Mai  &amp;amp;.  11.)  121.
Invaliden,  s.  Reichs-Invaliden  fonds.
Italien,  Postvertrag  mit  Deutschland  (v.  11.  Mai)  222.

K.

Kalser,  derselbe  ernennt  den  Versitzenden  der  Verwaltung
des  Reichs-Invalidensonds  (G.  v.  23.  Mai  J.  11.)  120.  —
degl.  den  Vorsihenden  und  die  Mitglieder  des  Reichs-Eisenbahn-Amts,
  sowie  die  Reichs-  Eisenbahn-Kommissare
(G.  v.  27.  Juni  K.  2.)  164.
        <pb n="15" />
        Sachregister.

Kaiser  (Fortsetzung).

Erlaß  Kaiserlicher  Verordnungen  mit  gesehlicher
Kraft  für  Elsaß-Lothringen  nach  Einführung  der  Reichsversassung
  (G.  v.  25.  Juni  F.  8.)  162.

Die  Bestimmung,  nach  welchen  Tarifsätzen  die  Reichsbeamten
  in  den  Jahren  1873  und  1874  den  Wohnungsgeldzuschuß
  empfangen,  erfolgt  durch  Kaiserliche  Verordnung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  2.)  166.

Befugnisse  desselben  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhälnisse

  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  NK.  1.  14.  15.
17.  18.  25.  40.  54.  66.  67.  87.  88.  93.  118.  159.)  61.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  erfolgt  die  Festsetzung
des  Zeitpunkts  der  Einführung  der  Reichswährung  (G.
v.  9.  Juli  Art.  1.)  233.  —  desgl.  des  Zeitpunkts,  mit
welchem  die  Verpflichtung  zu  Kriegsleistungen  aufhören
soll  (G.  v.  13.  Juni  §F.  32.)  136.

Kassendefekte,  s.  Defekte.

Kauffahrteischiffe,,  Registrierung  und  Bezeichnung  derselben
  (G.  v.  28.  Juni)  184.  (Bek.  v.  13.  Novbr.)  367.

Kautionen  der  Militärbeamten  bei  den  Feldverwaltungen
  (V.  v.  14.  Janr.)  37.  —  der  Post-  und  Telegraphenbeamten
  (V.  v.  12.  Juli)  298.

Inanspruchnahme  der  Kautionen  bei  Defekten  der
Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  §.  142.)  87.

Kiel,  anderweite  Abgrenzung  des  Bezirks  der  Ober-Postdirektion
  daselbst  (A.  E.  v.  5.  März)  53.

Klassifikation  der  Reichsbeamten  hinsichtlich  der  Wohnungsgeldzuschüsse
  (G.  v.  30.  Juni  §.  2.)  166.  (V.  v.
30.  Juni)  169.  —  Berichtigung  zu  der  Verordnung
vom  30.  Juni),  Seite  349.

Koblenz,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.  v.
1.  Febr.)  39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.  30.  Mai  Art.  I.)
123.

Kolberg,  Festungsanlagen  daselbst  (G.  v.  30.  Mai
—

Köln,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.  v.  1.  Febr.)
39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.  30.  Mai  Art.  I.)  123.
Kongregation,  Auflösung  der  Niederlassungen  der  mit
dem  Jesuitenorden  verwandten  Kongregationen  (Bek.  v.

20.  Mai)  109.

Königsberg,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  Gut  v.
1.  Febr.)  39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.  30.  Moi  Art.  I.)
123.

Konkurs,  Vorzugsrecht  des  Reichs  im  Konkursverfahren
gegen  Reichsbeamte  (G.  v.  31.  März  §.  20.)  64.

Konsuln,  Rechte  und  Pflichten  der  in  Deutschland  und
Persien  zu  ernennenden  beiderseitigen  Konsuln  (Vertr.  v.
I11.  Juni  Art.  3.  10.  11.  13—  15.)  353.

Einstwellige  Versezung  der  Reichskonsuln  in  den
Ruhestand  (G.  v.  31.  März  §.  25.)  65.
s.  auch  Wahlkon  suln.

1873.  7

Konzessionspflichtige  Anlagen,  Abänderung  des
Verzeichnisses  derselben  (Bek.  v.  20.  Juli)  299.

Kosel.  Eingehen  der  Festung  (G.  v.  30.  Mai  Art.  VI.)
125.

Kosten  des  Disziplinarverfahrens  gegen  Reichsbeamte
(G.  v.  31.  März  §#§.  100.  124.)  79.  —  des  Defektenverfahrens
  (das.  §.  148.)  88.

Kriegskasse,  Zahlung  der  Vergütungen  für  Kriegsleistungen
  aus  derselben  (G.  v.  13.  Juni  #.  20.  24.  26.)
134.

Kriegskosten-Entschädigung  von  Frankreich,  Verwendung
  von  Geldmitteln  aus  derselben  zum  Reichs-Invalidenfonds
  (G.  v.  23.  Mai  K.  1.)  117.  —  zur
Umgestaltung  und  Ausrüstung  von  Festungen  (G.  v.
30.  Mai)  123.  —  zur  Erweiterung  der  Dienstgebäude
der  Militärverwaltung  (G.  v.  12.  Juni)  127.  —  fär
die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß.  Lothringen  und  die  Wilhelm-
  Luxemburg-Eisenbahn  (G.  v.  18.  Juni  §.  1.)  143.

Antheil  des  ehemaligen  Norddeutschen  Bundes  a#
der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung  (G.  v.  2.  Juli)
185.  —  Verwendung  des  einstweilen  reservirten  Theils
derselben  (G.  v.  8.  Juli)  217.

Verrechnung  von  Ausgaben  für  die  Kriegsmarine
auf  dieselbe  (G.  v.  29.  März  &amp;amp;.  2.)  59.

Kriegsleistungen,  Gesetz  über  dieselben  (G.  v.  13.  Juni)
129.

Kriegsministerium,  Dienstgebäude  desselben  (G.  v.
12.  Juni  Art.  1.  2.)  127.

Kriegszustand,  Aufhebung  desselben  (V.  v.  12.  März)
52.  (G.  v.  13.  Juni  §F.  32.)  136.

Kündigung,  Entlassung  der  auf  Kündigung  angestellten
Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  #.  32.  37.)  67.

Kupfermünzen  (G.  v.  9.  Juli  Art.  3.  .  3.  4.  Art.  5.
7.  9.  10.)  234.  —  Annahme  älterer  Kupfermünzen  bei
Zahlungen  (das.  Art.  15.  zu  3—6.)  239.

Kurator  für  zwangsweise  zu  pensionirende  Reichsbeamte
(G.  v.  31.  März  #.  62.  64.)  73.

Küstrin,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.  v.  1.  Febr.)
39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.  30.  Moi  Art.  I.  V.)  123.

L.

Landesmünzen,  Einziehung  derselben  (G.  v.  9.  Juli
Art.  4.  6—8.)  235.  —  Annahme  derselben  bei  Jahlungen
  (das.  Art.  14—  16.)  237.  —  Außerkurssetzung  der
Landesgoldmünzen  (Bek,  v.  6.  Dezbr.)  375.

Landlieferungen  für  die  mobile  Macht  (G.  v.  13.  Juni
K&amp;amp;.  16—22.)  133.

Lazaristen,  Auflösung  ihrer  Niederlassungen  (Bek.  v.
20.  Mai)  109.
        <pb n="16" />
        8  Sachregister.

Lehranstalten,  Bekanntmachung  der  Lehranstalten,  welche
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
Qualifikation  zum  einjährig  freiwllligen  Militärdienst
berechtigt  sind  (Bek.  v.  22.  Janr.)  38.

Liechtenstein  (Fürstenthum),  Postverkehr  zwischen  Liechtenstein
  und  Deutschland  (Schlußprotokoll  Nr.  2  zum  Vertr.
v.  7.  Mai  72.)  34.

Lieferungen  für  die  mobile  Macht,  s.  Land-  und
Naturallieferungen.

Lieferungsverbände  für  die  Krlegsleistungen  (G.  v.
13.  Juni  G#.  17—19.  22.)  133.

Luxemburg,  Dostverkehr  zwischen  Luxemburg  und  Oesterreich-Ungarn

  (Schlußprotekoll  Nr.  1  zum  Vertr.  v.  7.  Mai

72.)  34.  —  desgl.  zwischen  Luxemburg  und  Jtalien

(Vertr.  v.  11.  Mai  Art.  17.)  231.

Anwendung  des  Handels=  u.  s.  w.  Vertrages
zwischen  Deutschland  und  Persien  auf  Luxemburg  (Vertr.
v.  11.  Juni  Art.  20.)  362.

s.  auch  Wilhelm  Luxemburg-Eisenbahnen.

M.

Maaß=  und.  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868,
Abänderung  derselben  (G.  v.  7.  Dez.)  377.

Mainz,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.  v.  1.  Febr.)
39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.  30.  Mai  Art.  1.)  123.
Marine,  Militär-Disziplinar-Kemmission  für  dieselbe
(G.  v.  31.  März  §§6.  121.  122.)  83.  —  Wohnungsgeldzuschüsse
  für  die  Offziere  und  Aerzte  der  Kaiserlichen

Marine  (G.  v.  30.  Juni)  166.

Etatsüberschreitungen  bei  der  Marineverwaltung  für
1867  —  1871  (G.  v.  29.  März)  59.  —  Ausgaben  für
dieselbe  (G.  v.  8.  Juli  §.  1  zu  1  u.  2.)  217.

Marine--Intendanten,  einstweilige  Versetzung  derselben
  in  den  Ruhestand  (G.  v.  31.  März  §.  25.)  65.
Mark,  Rechnungseinheit  für  die  Reichsgoldwährung  (G.

v.  9.  Juli  Art.  1.)  233.
Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zu  dem  Reichshaushalt
  für  1873  (G.  v.  4.  Juli  F.  2))  201.
—  deßgl.  für  1874  (Etat  für  1874)  326.
Medizinalpersonen,  gegenseitige  Zulassung  von  Medizinalpersonen
  zur  Praxis  in  den  Grenzbezirken  (Konv.
mit  Belgien  v.  7.  Febr.)  55.
l.  auch  Aerzte.
Meile,  Wegfall  der  Meile  als  Entfernungsmaaß  (G.  v.
7.  Dezbr.)  377.
Memel,  Geldmittel  für  die  Festungsanlagen  (G.  v.  30.
Mai  Art.  I.)  123.
Meßbriefe  über  die  Tragfähigkeit  von  Schiffen  (Bek.  v.
13.  Novbr.  §.  3.)  369.

1873.

Miethsentschädigung  und  Miethsvergütung  für
Dienstwohnungen  (G.  v.  30.  Juni  .  7.  S.)  167.

Militärbeamte  ,  Kautionen  der  Militärbeamten  bei
den  Feldverwaltungen  (V.  v.  14.  Janr.)  37.  —  Disziplinarverfahren
  gegen  Militärbeamte  (G.  v.  31.  März
S.  120—123.)  83.  .

Wohnungsgeldzuschuß  der  Militärbeamten  (G.  v.  30.
Juni)  166.  (V.  v.  30.  Juni)  169.

Militärbehörden,  Befugnisse  derselben  hinsichtlich  der
Requisition  von  Kriegsleistungen  (G.  v.  13.  Juni  66.  2
bis  5.23—25.  31.)  129.

Militärdienst,  Bekanntmachung  der  Lehranstalten,  welche
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Qualifikation
zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind
(Bek.  v.  22.  Janr.)  38.

Militärdienstzeit,  Anrechnung  derselben  auf  die  Dienstzeit
  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  d/§.  46—50.)  70.

——  *  (G.  v.  31  März

 

K.  121.  122.)  83.
Militär-Erziehungs-  und  Blldungsanstalten,

Dienstgebäude  derselben  (G.  v.  12.  Juni  Art.  1.  2.)  127.
Militär-Intendauten,  einstweilige  Versetzung  derselben

  in  den  Ruhestand  (G.  v.  31.  März  &amp;amp;.  25.)  65.

Militär-Justizbeamte,  Rechtsverhältnisse  derselben
(G.  v.  31.  März  §.  158.)  90.

Militärpersonen,  Zivilprozeß-Verfahren  gegen  dieselben
während  des  Kriegstzustandes  (V.  v.  12.  März)  52.

Militär-Strafgesetzbuch,  Berichtigung  eines  Druckfehlers
  im  §.  95  desselben  (Stäck  15.)  138.

Militärtransporte  auf  Eisenbahnen  für  Kriegszwecke
(G.  v.  13.  Juni  &amp;amp;§.  28—30.)  136.

Militärverwaltung,  Rückgabe  von  Grundstücken  der
Militärverwaltung  an  die  Bundesstaaten  (G.  v.  25.Mai  6#.7.
8.)  114.  —  Vergl.  auch  (G.  v.  30.  Mai  Art.  IV.  V.)  124.

Außerordentliche  Ausgaben  für  1873  und  1874  zur
Verbesserung  der  Lage  der  Unteroffiziere  (G.  v.  14.  Juni)  139.

Reservirung  von  Geldmitteln  zu  militärischen  Bauten  2c.
(G.  v.  2.  Juli  Art.  1.)  185.  (G.  v.  B.  Juli  K.  1  zu  1.  2.
4.  7—9.)  217.

Minden,  Eingehen  der  Festung  (G.  v.  30.  Mai  Art.  VI.)  125.

Ministerien,  einstweilige  Versetzung  der  Direktoren  und
Abtheilungs-Chefs  in  denselben  in  den  Ruhestand  (G.  v.
31.  März  §.  25.)  65.

Mitglieder  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds,
Rechte  und  Pflichten  derselben  (G.  v.  23.  Mai  §6.  11.
12.)  120.  —  desgl.  der  Mitglieder  des  Reichs-  Eisenbahn-Amtes
  (G.  v.  27.  Juni  d6.  1.  2.  5.)  164.  ,

Rechtsverhältnisse  der  Mitglieder  des  Reichs-Oberhandelsgerichts,
  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen
und  des  Rechnungshofs  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  31.
März  §.  158.)  90.
        <pb n="17" />
        Sachregister.

Mobile  Macht,  Kriegeleistungen  fuͤr  dieselbe  (G.  v.
13.  Juni)  129.

Mündliche  Verhandlung  im  Disziplinarverfahren  gegen
Reichsbeamte  (G.  v.  31.  März  #.  84.  89.  91.  101  bis
116.)  77.

Münster,  anderweite  Abgrenzung  des  Bezirks  der  Ober-Postdirektion
  daselbst  (A.  E.  v.  5.  März)  53.

Münzen,  s.  Gold.,  Silber-,  Nickel-,  Kupfer-,
Landes-,  Reichsmünzen.

Münzgeset  (o.  9.  Juli)  233.  —  Zeitpunkt  der  Einführung
  der  Reichswährung  (das.  Art.  1.)  233.  —  Ausprägung
  von  Reichsmünzen  (das.  Art.  2—5.  7.  1I.  12.)
233.  —  Einziehung  der  Landessilbermünzen  (das.  Art.  4.
8.)  235.  —  Münzen,  in  welchen  Zahlungen  zu  leisten
sind  (das.  Urt.  14—17.)  237.

N.

Nachlaß,  Mitwirkung  des  Reiches  bei  der  Siegelung  des
Nachlasses  von  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  §.  20.)  64.

Naturallieferungen  für  die  mobile  Macht  (G.  v.  13.
Juni  58.  3—7.  11.  13.  15—22.)  129.

Naturalquartier  für  die  bewaffnete  Macht  (G.  v.  13.
Juni  &amp;amp;#.  3—7.  9.  20.)  129.

Naturalverpflegung  für  die  mobile  Macht  (O.  v.  13.
Juni  99.  3—7.  10.  20.)  129.

Nebenamt  (Nebenbeschäftigung),  Annahme  eines  solchen
seitens  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  §.  16.)  64.—
Berechnung  der  Pension  von  dem  Diensteinkommen  für
Nebenämter  (das.  S.  44.)  69.

Nebenzollämter,  Befugnisse  derselben  (Zolltarif,  Abthl.
III.  zu  IV.)  292.

Neiße,  Geldmittel  zur  Umgestaltung  #.  der  Festungsanlagen
  (G.  v.  30.  Mai  Art.  I.)  123

Nettogewicht  von  Waaren  bei  der  Zollerhebung  (Zolltarif,
  dritte  Abtheilung  zu  III.)  290.

Nickelmünzen  (G.  v.  9.  Juli  Art.  3.  #.  3.  4.  Art.  5.7.
9.  10.)  234

Norddeutscher  Bund,  Amortisation  verlorener  oder
vernichteter  Schuldurkunden  desselben  (G.  v.  12.  Mai)  91.
—  Antheil  desselben  an  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung
  (G.  v.  2.  Juli)  185.  (G.  v.  B.  Juli  §#.  2.
3.)  218.  —  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  desselben
  für  die  Anleihen  zur  Kriegführung  wider  Frankreich
(G.  v.  2.  Juli  Art.  2.  S.  2.)  186.

Aormalgewicht  der  Reichmünzen  (G.  v.  9.  Juli  Art.2.
Art.  3  zu  .  1.)  233.  —  desgl.  der  umzutauschenden
Landesgoldmünzen  (Bek.  v.  6.  Dezbr.  &amp;amp;.  5.)  376.

reichs  ·  Gesetzbl.  1878.

1873.  9

O.

Ober-Postdirektionen,  anderweite  Abgrenzung  der
Bezirke  mehrerer  Ober-Postdirektionen  (A.  E.  v.  5.  Män)
53.  (A.  E.  v.  4.  Dezbr.)  378.

Oberste  Reichsbehörde,  Befugnisse  derselben  in  Bezug
  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten  (G.  v.  31.  März
.  B.  15.  16.  33.  54.62.  61  —69.  75.  81.  84.  85.96—101.
121.  122.  127.  128.  131.  139—141.  146.  150—153.
159.)  62.

Oetroierhebung  in  Elsaß.  Lothringen  (G.  v.  25.  Juni
5.)  1

#  Wohnungsgeldzuschüsse  derselben  (G.  v.  30.  Juni)
166.

Orden  der  Gesellschaft  Jesu,  Auflösung  der  Niederlassungen
der  mit  demselben  verwandten  Kongregationen  (Bek.  v.
20.  Mai)  109.  -

Ordnungsstrafen  gegen  Reichsbeamte  (G.  v.  31.  März
K.  73.  74.  76.  80—  S83.  98—100.  108.  130.)  75.
Ortskommissare  zur  Ueberwachung  der  Maßregeln

gegen  die  Rinderpest  (Instr.  v.  9.  Juni  #.  22.  ff.)  152.

Ortssperre  bei  Rinderpest  (Instr.  v.  9.  Juni  §§.  21—36.)

152

Oesterreich=  Ungarn,  Postvertrag  mit  dem  Deutschen
Reiche  (v.  7.  Mai  72.)  1.  —  Behandlung  der  portopflichtigen
  Korrespondenz  zwischen  den  Behörden  des  Reichs
und  Oesterreich-Ungarns  (Bek.  v.  31.  Oktbr.)  366.

P.

Packetporto,  -  Festsetzung  desselben  (G.  v.
17.  Mai  .  1.  107.

Papiergeld,  Einziehung  des  von  den  Bundesstaaten  ausgegebenen
  Papiergeldes  und  Ausgabe  von  Reichs-Papiergeld
  (G.  v.  9.  Juli  Art.  18.).240.

Passirgewicht  der  Reichsgoldmünzen  (G.  v.  9.  Juli
Art.  2)  233.

Pensionirung  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März
M&amp;amp;.  34—  71.)  67.  —  Betrag  der  Pension  (das.  ##.  41—44.)
68.  —  Zahlung,  Einziehung  und  Wiedergewährung  der
Pension  (das.  .  55  —60.)  71.  —  Verlust  des  Pensionsanspruchs
  bei  Dienstentlassung  (das.  S.  75  zu  2.)  75.  —
Cession,  Verpfändung  und  Beschlagnahme  der  Pension
(das.  &amp;amp;&amp;amp;#  6.  19.)  62.  —  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
über  Ansprüche  auf  Pension  (das.  S#  149—  153.)  88.

Anrechnung  des  Wohnungsgeldzuschusses  bei  Bemessung
  der  Pension  (G.  v.  30.  Juni  §.  8.)  167.

Persien,  Freundschafts.,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag
mit  Deutschland  (v.  11.  Juni)  351.

Pferde,  Beschaffung  der  Mobilmachungepferde  (G.  v.
13.  Juni  &amp;amp;§.  25  —27.)  135.  —  Befreiungen  von  der
Verpflichtung  zur  Gestellung  derselben  (das.  &amp;amp;.  25.)  135.

B
        <pb n="18" />
        10  Sachregister.

Pharmacopoca  Germanica,  Veränderungen  derselben  (Bek.
v.  4.  Juli)  200.

Pillau,  Geldmittel  für  die  Festungsanlagen  (G.  v.  30.  Mai
Art.  1)  123

Polizeibehörden,  Befugnisse  derselben  hinsichtlich  der

Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  (Instr.  v.  9.  Juni  8#.1

bis  10.  13.  ff.)  147.

Portofreiheiten  im  Verkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn
(Vertr.  v.  7.  Mai  72.  Art.  23.  41.  Schlußrrotokoll  dazu
Nr.  8.)  13.  —  desgl.  im  Verkehr  mit  Portugal  (Vertr.
v.  9.  Mai  72.  Art.  15.)  104.  —  mit  Italien  (Vertr.
v.  11.  Mai  Art.  14.)  230.

Portozuschlag  für  unfrankirte  Packete  (G.  v.  17.  Mai
S.  1.  2.)  107.  —  für  sperrige  Postgüter  (das.  S.  1.)  108.

Portugal,  Postvertrag  mit  Deutschland  (v.  9.  Mai  72.)  93.

Posen,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.  v.  1.  Febr.)
39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.  30.  Mai  Urt.  I.)  123.

Postbeamte,  Kautionen  derselben  (V.  v.  12.  Juli)  298.

Posthalter,  Befreiung  derselben  von  der  Gestellung  von
Mobilmachungspferden  (G.  v.  13.  Juni  .  25.)  135.

Posttaxwesen,  Abänderung  des  Gesetzes  über  dasselbe
(O.  v.  17.  Mai)  107.

Postvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn  (v.  7.  Mai  72.)  1.
nebst  Schlußprotokoll  (v.  7.  Mai  72.)  34.  —  Postvertrag
mit  Portugal  (v.  9.  Mai  72.)  93.  —  mit  Schweden
(v.  25.  Mai)  198.  —  mit  Italien  (v.  11.  Mai)  222.

Präklusivfrist  für  die  Anmeldung  von  Ansprüchen  für
Kriegsleistungen  (G.  v.  13.  Juni  S#§#.  22.  30.)  134.

s.  auch  Verjährung.

Präsident  des  Reichskanzler-Amts,  einstweilige
Versetzung  desselben  in  den  Ruhestand  (G.  v.  31.  März
K.  25.)  65.  —  Densionirung  desselben  (das.  §.  35.)  67.

Präsident'  des  Reichstags,  durch  denselben  erfolgt  die

(G.  v.  31.  März  156.)90.

Priester,  Auflösung  der  Niederlassungen  der  Kongregation
der  Priester  vom  heiligen  Geist  (Bek.  v.  20.  Mai)  109.

Probe,  Entlassung  der  auf  Probe  angestellten  Reichsbeamten
  (G.  v.  31.  März  ##  32.  37.)  67.

Prozeßverfahren,  s.  Civilprozeß  und  Gerichtliches
Verfahren.

O.
GQuartierleistung  für  die  mobile  Macht  (G.  v.  13.  Juni
#K.  3—7.  9.  20.)  129.  ·
N.

Rang  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  §.  17.)  64.
—  ZFür  den  den  Reichsbeamten  zu  gewährenden  Wohnungsgelbzuschuß
  ist  der  mit  der  Amtsstellung  verbundene
Dienstrang  maßgebend  (G.  v.  30.  Juni  9.  2.)  166.

1873.

Rastatt,  Geldmittel  zur  Umgestaltung  2c.  der  Festungsanlagen
  (G.  v.  30.  Mai  Art.  I.)  123.

Rayonbeschränkungen,  Aufhören  derselben  für  die
eingeheuden  Festungen  (G.  v.  30.  Mai  Art.  VI.)  125.

Reben,  die  Einfuhr  von  Reben  zum  Verpflanzen  ist  verboten
  (V.  v.  11.  Febr.)  43.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  derselbe  prüft  die
Rechnungen  der  Verwaltung  des  Reichs-  Invalidenfonds
(G.  v.  23.  Mai  F.  14.)  121.  —  desgl.  den  Reichshaushalt
  für  1873  (G.  v.  22.  Juni)  145.

Rechtsverhältnisse  der  Mitglieder  desselben  (G.  v.
31.  März  §.  158.)  90.

Recht,  s.  bürgerliches  und  Strafrecht.
Rechtsanwalte  beim  Reichs-  Oberhandelsgericht,  Disziplinarverfahren
  gegen  dieselben  (G.  v.  29.  März)  60.

Zulassung  von  Rechtsanwalten  als  Vertheidiger  im
Disziplinarverfahren  gegen  Reichsbeamte  (G.  v.  31.  März
.  101.  102.  111.  116.)  79.

Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidungen  der  Disziplinarkammern
  (G.  v.  31.  März  W.  110—117.)  81.  —  desgl.
gegen  Defektbeschlüsse  (das.  &amp;amp;#  144  —  148.  153.  154.)
87.  —  desgl.  in  Betreff  vermögensrechtlicher  Ansprüche
der  Reichsbeamten  (das.  S#.  149—  152.  154.)  89.

s.  auch  Rekursrecht,  Rechtsweg.

Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März)
61.  —  Rechtsverhältnisse  derselben,  über  welche  nicht  durch
Reichsgesetze  Bestimmung  getroffen  ist  (das.  F.  19.)  64.
—  Rechtsverhältnisse  der  zum  Dienstgebrauch  einer  Reichsverwaltung
  bestimmten  Gegenstände  (G.  v.  25.  Mai)  113.

Anwendung  des  §.  25  des  Gesches  über  die  Rechtsverhältnisse
  ber  Reichsbeamten  vom  31.  März  auf  den
Vorsitzenden  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  (G.  v.  27.  Juni
KS.  2.)  164.

Rechtsweg,  Beschreitung  des  Rechtsweges  gegen  Defekt.
beschlüsse  (G.  v.  31.  März  §.  144.)  87  —  deegl.  bei  vermögensrechtlichen
  Ansprüchen  der  Reichsbeamten  aus  ihrem
Dienstverhältniß  (das.  .  149.  ff.)  88.

Rechtsweg  bei  Vergütungsansprüchen  für  Kriegsleistungen
  (G.  v.  13.  Juni  §.  34.)  137.

s.  auch  Rechtsmittel,  Rekursrecht.

Redemtoristen,  Auflösung  der  Niederlassungen  derselben
(Bek.  v.  20.  Mai)  100.

Registrirung  und  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe  (G.
v.  26.  Juni)  184.  (Bek.  v.  13.  Novbr.)  367.

Regulativ  über  den  Geschäftsgang  beim  Reichs-  Eisenbahn-Amt
  (G.  v.  27.  Juni  §.  5  zu  4.)  165.  —  desgl.
über  die  Geschäftsordnung  bei  den  Disziplinarbehörden
(G.  v.  31.  März  §.  92.)  78.

Reich,  Deutsches,  Postvertrag  mit  Oesterreich-  Ungarn
(v.  7.  Mai  72.)  1.  —  mit  Portugal  (v.  9.  Mai  72.)
93.  —  mit  Schweden  (v.  25.  Mai)  198.  —  mit  Italien
        <pb n="19" />
        Sachregister.

Reich,  Deutsches  (Fortsetzung).
(v.  11.  Mai)  222.  —  Uebereinkunft  mit  Belgien  über  den
Betrieb  der  Wilhelm-  Luxemburg.-Eisenbahnen  (v.  11.  Juli
72.)  339.  —  Freundschafts.,  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag
  mit  Persien  (v.  1I.  Juni)  351.  —  Konvention
mit  Belgien  über  die  Zulassung  der  in  den  Grenzgemeinden
wohnenden  Medizinalpersonen  zur  Praxis  (v.  7.  Febr.)  55.
Uebereinkommen  über  den  gegenseitigen  Schutz  der
Waarenbezeichnungen  im  Verkehr  mit  Rußland  (Bek.  v.
18.  Aug.)  337.  —  desgl.  mit  Frankreich  (Dekl.  v.  8.  Oktbr.)
365.

Amortisation  verlorener  Schuldurkunden  des  Deutschen
Reichs  (G.  v.  12.  Mai)  91.  —  Eigenthum  des  Reichs
an  den  zum  Gebrauch  der  Reichsverwaltung  bestimmten
Gegenständen  (G.  v.  25.  Mai  &amp;amp;§.  1—3.  9.)  113.  —  Verpflichtung
  des  Reichs  zur  Vergütung  für  Kriegsleistungen
(G.  v.  13.  Juni  K&amp;amp;  2.  7.  9—15.  18—20.  23.  24.  26.
29.  33.)  129.

Vorzugsrechte  des  Reiches  bei  vermögensrechtlichen
Ansprüchen  gegen  Reichsbeamte  (G.  v.  31.  März  #.  20.
151.)  64.  —  Die  Ausprägung  und  Ausgabe  der  Reichsmünzen
  unterliegt  der  Beaufsichtigung  des  Reiches  (G.  v.
9.  Juli  Art.  3.  K.  4.  Art.  7.)  235.  —  Kompetenz  desselben
  zur  Gesetzgebung  über  das  gesammte  bürgerliche
Recht,  das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren  (G.
v.  20.  Dezbr.)  379.

Behandlung  der  portopflichtigen Korrespondenz zwischen
den  Behörden  des  Reichs  und  zwischen  denselben  und  den
Behörden  in  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.  Z.  Juli)  232.
(Bek.  v.  31.  Oktbr.)  366.

s.  auch  Norddeutscher  Bund.

Reichsbeamte,  Rechte,  Pflichten  und  Dienstverhältnisse
derselben  (G.  v.  31.  März  §#§.  1—23.)  61.  —  Versetzung.
derselben  in  den  Ruhesland  (das.  S#.  24—71.)  65.  —
Dienstvergehen  derselben  und  deren  Bestrafung  (das.  .  72
bis  133.)  74.  —  Defekte  derselben  (das.  SK  134—148.)
85.  —  Verfolgung  vermögensrechtlicher  Ansprüche  der
Reichsbeamten  und  gegen  dieselben  (das.  S  149—155.)  88.

Wohnungsgeldzuschüsse  derselben  (G.  v.  30.  Juni)
166.  (G.  v.  30.  Juni)  169.

Reichsbehörden,  s.  Oberste  Reichsbehörde  und
Vorgesetzte  Dienstbehörde.

Reichs-Eisenbahn-Amt,  Errichtung  und  Befugnisse  desselben
  (G.  v.  27.  Juni)  164.

Reichseisenbahnen  in  Elsaß  -Lothringen,  außerordentlicher
  Geldbedarf  ffir  dieselben  (G.  v.  18.  Juni)  143.

s.  auch  Eisenbahnen.

Reichs-Eisenbahnkommissare,  Bestellung  und  Ernennung
  derselben  (G.  v.  27.  Juni  S#.  1.  2.)  164.

gn::  ##  s  à

1873.  11

Reichs-Festungs-Baufonds,  Verwaltung  desselben
(G.  v.  30.  Mai  Urt.  3.)  123.

Reichsfiskus,  Vertretung  desselben  in  Klagen  wegen
vermögensrechtlicher  Ansprüche  der  Reichsbeamten  (G.  v.
31.  März  .  151—153.  20.)  89.

Reichsflagge,  Führung  derselben  von  Schiffen  (G.  v.
28.  Juni  J.  1.)  184.

Reichsgesetze,  Einführung  älterer  Reichsgesetze  in  Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  27.  Janr.)  42.  (G.  v.  8.  Janr.)  51.
(G.  v.  16.  Mai  F.  1.)  III.  (G.  v.  25.  Juni  .  1.
6.)  161.  —  Einführung  des  Reichsgesees  über  die  privatrechtliche
  Stellung  der  Genossenschaften  vom  4.  Juli  1868
in  Bayern  (G.  v.  23.  Juni)  146.

Reichsgesetzgebung,  über  die  Verwendung  entbehrlicher
Aktivbestände  des  Reichs-  Invalidenfonds  ist  durch  Reichsgesetz
  zu  bestimmen  (G.  v.  23.  Mai  K.  15.)  122.

Derselben  unterliegt  das  gesammte  bürgerliche  Recht,
daß  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren  (G.  v.
20.  Dezbr.)  379.

Reichsgoldmünzen  (G.  v.  9.  Juli  Art.  2.  9.  10.
12.)  233.

Reichsgoldwährung,  Einführung  derselben  (G.  v.
9.  Juli  Art.  1.)  233.

Reichs-Hauptkasse,  Geschäfte  derselben  bei  Verwaltung
  des  Reichs.  Invalidenfonds  (G.  v.  23.  Mai  S§.  6—8.)
119.

Reichshaushalts-Etat  für  1874  (G.  v.  5.  Juli)  301.
—  Hauptetat  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres  für
1874  (V.  v.  12.  Juli)  328.  —  Anderweite  Festsetzung
des  Etats  für  das  Reichsheer  pro  1873  (V.  v.  12.  Juli)
297.  —  Nachtrag  zum  Reichshausbalts-Etat  für  1873  (G.
v.  4.  Juli)  201.  —  Etatsüberschreitungen  bei  der  Marineverwaltung
  für  1867—  1871  (G.  v.  29.  März)  59.

Aufnahme  der  Einnahmen  für  die  Veräußerung  reichsfiskalischer
  Grundstücke  in  die  Reichshaushalts-Etats  (G.  v.
25.  Mai  V9.  10.  11.)  115.  —  desgl.  der  Einnahmen
und  Ausgaben  aus  der  Verwaltung  des  Reichs.  Invalidenfonds
  (G.  v.  23.  Mai  Is.  6.  7.)  119.  —  desgl.  bes
Reichsfestungs-Baufonds  (G.  v.  30.  Moi  M.  2.  3.  5.
7.)  123.  —  deSgl.  der  Ausgaben  für  Militär-  Erziehungsanstalten
  von  1875  ab  (G.  v.  12.  Juni  Art.  2.)  128.
—  dezgl.  für  militärische  Bauten  und  Einrichtungen  (G.
v.  2.  Juli  Art.  1.  2.)  185.  —  desgl.  der  Zinseinnahmen
  von  den  Geldmitteln  für  die  Reichseisenbahnen
in  Elsaß-  Lothringen  (G.  v.  18.  Juni  F.  2.)  144.

Wohnungsgeldzuschüsse  für  Offiziere  und  Reichsbeamte
(G.  v.  30.  Juni)  166.  —  Außerordentliche  Ausgaben
für  die  Unteroffiziere  (G.  v.  14.  Juni)  139.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1873  (C.  v.
22.  Juni)  145.

8=
        <pb n="20" />
        12  Sachregister.

Reichsheer,  Hauptetat  der  Verwaltung  des  Reichsheeres
für  1874  (V.  v.  12.  Juli)  328.  —  Anderweite  Feststellung
  des  Hauptetats  für  1873  (V.  v.  12.  Juli)  297.

Wohnungsgeldzuschüsse  der  Offiziere  und  Aerzte  des
Reichsheereß  (G.  v.  30.  Juni)  166.

Reichs-Invalidenfonds,  Gründung  und  Verwaltung
desselben  (G.  v.  23.  Mai)  117.

Reichskanzler,  einstweilige  Versetzung  desselben  in  den
Ruhestand  (G.  v.  31.  März  &amp;amp;.  25.)  65.  —  Pensionirung
  desselben  (das.  &amp;amp;.  35.)  67.

Ermächtigung  desselben  zur  Ausgabe  verzinslicher
Schatzanweisungen  (G.  v.  5.  Juli  §#.  2.  3.)  301.

Derselbe  hat  die  Anordnungen  zur  Ausführung  des
Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  Elsaß-Lothringen
  zu  erlassen  (G.  v.  16.  Mai  §.  4.)  112.

Befugnisse  desselben  hinsichtlich  der  Ausprägung  von
Silber.,  Nickel-  und  Kupfermünzen  (G.  v.  9.  Juli  Art.  3.
.  4.)  235.  —  der  Einziehung  älterer  Landesmünzen
(das.  Art.  7.)  236.  —  der  Ausprägung  von  Reichsmünzen
  für  Rechnung  von  Privaten  (das.  Art.  12.)  237.

Verfügung  desselben  über  Beträge  von  der  französischen
  Kriegskosten-  Entschädigung  (G-  v.  30.  Mai  Art.  2.)
123.  (G.  v.  12.  Juni  Art.  2.)  128.  (G.  v.  18.  Juni
K&amp;amp;.  1.  2.)  143.  (G.  v.  2.  Juli  §##.  1.  2.)  185.  (G.
v.  8.  Juli  §.  1.)  217.  —  desgl.  über  Geldmittel  zur
Erweiterung  der  Diensträume  des  Auswärtigen  Amtet  (G.
v.  14.  Juni  d9.  1.  2.)  138.

Befugnisse  desselben  hinsichtlich  der  Verwaltung  des
Reichs-  Eisenbahn-Amtes  (G.  v.  27.  Juni  #.  2.  3.
5.)  164.  —  desgl.  der  Verwaltung  des  Reichs.  Invalidenfonds
  (G.  v.  23.  Mai  #.  5.  8.  11.)  119.  —  deegl.
des  Reichsfestungs-  Baufonds  (G.  v.  30.  Moi  Art.  2.  3.)
123.

Reichskanzler-Amt,  einstweilige  Versetzung  des  Präsidenten,
  der  Direktoren  und  Abtheilungs-Chefs  desselben
in  den  Ruhestand  (G.  v.  31.  März  §.  25.)  65.  —  Pensionirung
  des  Präsidenten  desselben  (das.  &amp;amp;.  35.)  67.

Zur  Aenderung  des  Namens  von  Schiffen  bedarf  es
der  Genehmigung  des  Reichskanzler-  Amts  (G.  v.  28.  Juni
6.  2.)  184.  (Bek.  v.  13.  Norvbr.  K.  4.)  369.

Dasselbe  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dem  Verbot
  der  Einfuhr  von  Reben  in  das  Zollgebiet  zu  gestatten
(V.  v.  11.  Febr.  §.  2.)  43.

s.  auch  Oberste  Reichsbehörde.

Reichskasse,  Ersparnisse  an  den  für  Unteroffiziere  pro
1873  und  1874  bewilligten  außerordentlichen  Ausgaben
fließen  in  die  Reichskasse  zurück  (G.  v.  14.  Juni  §.  2.)
140.  —  Die  Abgabe  vom  Branntwein  in  Elsaß-Lothringen
  fließt  in  die  Reichskasse  (G.  v.  16.  Mai  &amp;amp;.  3.)  111.

Reichsland  Elsaß-Lothringen,  Zutritt  desselben
zum  Bundesgebiet  (G.  v.  25.  Juni  K.  2.)  161.

1873.

Reichsmünzen,  s.  Silber.,  Nickel-  und  Kupfermünzen,
  sowie  Reichsgoldmünzen.

Reichs-Oberhandelsgericht,  Disziplinarbefugnisse
desselben  gegen  Rechtsanwalte  und  Advokaten  (G.  v.
29.  März)  60.  —  Zuständigkeit  desselben  in  Klagen  über
vermögensrechtliche  Ansprüche  der  Reichsbeamten  und  Vermögensansprüche
  gegen  dieselben  (G.  v.  31.  März  #.  152.
154.)  89.  —  Nichtanwendung  mehrerer  Vorschriften  des
Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten
auf  die  Mitglieder  desselben  (das.  &amp;amp;.  158.)  90.

Theilnahme  des  Präsidenten  und  der  Mitglieder  desselben
  an  dem  Disziplinarhof  (G.  v.  31.  März  §#.  87.  91.)
77.  —  Die  Vereidigung  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder
der  Verwaltung  des  Reichs.  Invalidenfonds  erfolgt  durch
das  Oberhandelsgericht  (G.  v.  23.  Mai  F.  12.)  121.

Reichspapiergeld  ,  Ausgabe  desselben  (G.  v.  9.  Juli
Art  18.)  240.

Reichsschulden-  Kommission,  Mitwirkung  derselben
bei  der  Verwaltung  des  Reichs-  Invalidenfonds  (G.  v.
23.  Mai  &amp;amp;&amp;amp;#.  4—6.  11.  13.  14.)  118.  —  des  Reichs-Festungs-Baufonds
  (G.  v.  30.  Mai  Art.  III.)  124.

Reichsschulden-Verwaltung,  Verfahren  derselben  bei
Amortisation  verlorener  2c  Bundes-Schuldurkunden  (G.  v.
12.  Mai  ##.  2.  4—6.)  91.

Reichstag,  die  Verausgabung  des  Erlöses  für  veräußerte
Reichs-  Grundstücke  unterliegt  der  Genehmigung  desselben
(G.  v.  25.  Mal  J&amp;amp;#.  10—12.)  115.  —  desgl.  die  Ueberschreitung
  der  Etats  für  die  Umgestaltung  oder  Schleifung
von  Festungen  (G.  v.  30.  Mai  Art.  7.)  125.

Demselben  ist  über  die  Verwendung  des  Antheils
des  ehemaligen  Norddeutschen  Bundes  an  der  Kriegskosten-Entschädigung
  Rechenschaft  zu  geben  (G.  v.  2.  Juli  Art.  2.
K.  4.  5.)  186.  —  degl.  über  die  Verwaltung  des
Reichs.  Invalidenfonds  Bericht  zu  erstatten  (G.  v.  23.  Mai
S.  14)  121.  «

Zahl  der  in  Elsaß--Lothringen  für  den  Deutschen
Reichstag  zu  wählenden  Abgeordneten  (G.  v.  25.  Juni
K.  3)  161.  —  Einführung  des  Wahlgesetzes  für  denselben
in  Elsoß-Lothringen  (das.  §.  6.)  162.  —  Kaiserliche  Verordnungen
  für  Elsaß-Lothringen  bedürfen  der  nachträglichen
  Genehmigung  desselben  (das.  S.  8.)  162.

Einberufung  des  Reichstags  (V.  v.  26.  Febr.)  46.
—  Auflssung  desselben  (V.  v.  29.  Novbr.)  371.  —  Wahlen
  zu  demselben  (V.  v.  29.  Novbr.)  372.  —  Wahlen
zu  demselben  in  Elsaß-Lothringen  (V.  v.  19.  Dezbr.)
380.  —  Reichstags-Wahlkreise  in  Elsaß  Lothringen  (G.
v.  25.  Juni  K.  6.)  162.  (Bek.  v.  1.  Dezbr.)  373.

Reichstags-Beamte,  Anstellung  und  Rechtsverhältnisse
  derselben  (G.  v.  31.  März  §.  156.)  90.

Reichstagsgebäude,  Fonds  für  dasselbe  (G.  v.  8.  Juli
&amp;amp;  1  zu  3.  und  vorletztes  Alinea)  217.
        <pb n="21" />
        Sachregister.

Reichstags-Präsident,  Anstellung  der  Reichstags-Beamten
  durch  denselben  (G.  v.  31.  März  &amp;amp;.  156.)  90.
Reichstags--Wahlkreise  des  Regierungsbezirks  Oppeln,
  Abänderung  derselben  (G.  v.  20.  Juni)  144.  —
Abgrenzung  der  Reichslags-  Wahlkreise  in  Elsaß-Lothringen

  (G.  v.  25.  Juni  &amp;amp;  6.)  162.

Reichsverfassung,  Abänderung  des  Art.  28  derselben
(G.  v.  24.  Febr.)  45.  —  Zusatz  zu  Art.  4  Nr.  9  derselben
  (G.  v.  3.  März)  47.  —  Abänderung  des  Art.  4
Nr.  13  derselben  (G.  v.  20.  Dezbr.)  379.  —  Einführung
derselben  in  Elsaß-  Lothringen  (G.  v.  25.  Juni)  161.

Verpflichtung  der  Reichsbeamten  zur  Beobachtung  der
Reichsverfassung  (G.  v.  31.  März  §.  10.)  63.

Reichsverwaltung,  Rechtsverhälnisse  der  zum  Dienstgebrauch
  derselben  bestimmten  Gegenstände  (G.  v.  25.  Moi)
113.

Reisekosten,  s.  Fuhrkosten.

Rekursrecht  gegen  zwangsweise  Pensionlrung  von  Reichsbeamten
  (G.  v.  31.  März  §&amp;amp;.  66.)  73.

s.  auch  Berufung,  Beschwerde, Rechtsmittel.


Revision  der  Kapitalmittel  2c.  des  Reichs.  Invalidenfonds
(O.  v.  23.  Mai  .  13.  14.)  121.

Rinderpest.,  revidirte  Instruktion  über  die  Maßregeln
gegen  die  Rinderpest  (A.  E.  v.  9.  Juni)  147.

Rügen,  Festungsanlagen  auf  der  Insel  Rügen  (G.  v.
30.  Mai  Art.  VI.)  125.

Ruhestand,  einstweilige  Versetzung  von  Reichbeamten
in  den  Ruhestand  (G.  v.  31.  März  &amp;amp;&amp;amp;.  24.  25.)  65.
—  definitive  Versetzung  in  denselben  (das.  S&amp;amp;##  34—71.)
67.  —  Verfahren  bei  zwangsweiser  Versetzung  in  den
Ruhestand  (bas.  S§.  62—68.)  73.  —  Disziplinar-Strafverfahren
  gegen  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  (das.
S.  119.)  83.

Einstweilige  Versetzung  des  Vorsitzenden  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes
  in  den  Ruhestand  (G.  v.  27.  Juni
+.  2  164.  »

Rußland,  Uebereinkunft  wegen  des  gegenseitigen  Schutzes
der  Waarenbezeichnungen  (Bek.  v.  18.  Aug.)  337.

Rechts-S.



Sachverständige,  Abgabe  außergerichtlicher  Gutachten
von  Reichsbeamten  als  Sachverständige  (G.  v.  31.  März
K  12)  63.

Feststellung  der  Vergütungsansprüche  für  Kriegsleistungen
  durch  Sachverständige  (G.  v.  13.  Juni  §.  12.
zu  3.  S#.  19.  24—26.  33.)  132.

Schadenersatzklagen  gegen  Reichsbeamte  (G.  p.  Z1.  März.
K.  79.  154.)  76.

1873.  13

Schatzanweisungen,  Amortisation  verlorener  2c.  Schatzanweisungen
  des  Norddeutschen  Bundes  oder  des  Deutschen
  Reichs  (G.  v.  12.  Mai)  91.

Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  (G.  v.  5.  Juli
K.  2—5.)  301

Schaumburg-Lippe  (Fürstenthum),  Zutheilung  der
Postanstalten  daselbst  zu  dem  Bezirk  der  Ober-Postdirektion
in  Hannover  (A.  E.  v.  5.  März)  53.

Schaumünzen  von  Gold  (Bek.  v.  6.  Dezbr.  S.  4.)  376.

Schiffe,  Hergabe  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  der  Privaten
  für  Kriegszwecke  (G.  v.  13.  Juni  #.  23.  24.)  135.

Registrirung  und  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe
(G.  v.  28.  Juni)  184.  (Bek.  v.  13.  Norbr.)  367.

Schifffahrtsvertrag  mit  Persien  (v.  11.  Juni)  351.

.  Schifffahrtszeichen,  Bestimmung  darüber  (G.  v.  3.  März
KF.  1.)  47.

Schiffsregister,  Eintragungen  in  dasselbe  (G.  v.  28.  Juni
K&amp;amp;.  1—3.))  184.  (Bek.  v.  13.  Novbr.  F.  4.)  369.

Schiffsregister-Behörden,  Befugnisse  derselben  in
Bezug  auf  die  Aenderung  des  Namens  von  Schiffen  (Bek.
v.  13.  Nopbr.  J.  1.)  369.

Schriftwerke,,  Einführung  des  Reichsgesetzes  über  das
Urheberrecht  an  Schriftwerken  2c.  in  Elsaß-Lothringen  (G.
v.  27.  Janr.)  42.

Schuldurkunden,  Amortisation  verlorener  r.  Bundes-Schuldurkunden
  (G.  v.  12.  Mai)  91.

Schuldverschreibungen,  worin  die  Anlegung  des
Reichs-.  Invalidenfonds  zu  erfolgen  hat  (G.  v.  23.  Mai
S§.  2—10.)  117.  —  desgl.  des  Reichs-  Festungs-Baufonds
  (G.  v.  30.  Mai  Art.  III.)  124.

Einlösung  der  Schuldverschreibungen  des  ehemaligen
Norddeutschen  Bundes  über  die  Anleihen  zur  Kriegführung
gegen  Frankreich  (G.  v.  2.  Juli  Art.  2.  J.  2)  186.

Amortisation  verlorener  Bundes-Schuldurkunden  (G.
v.  12.  Mah  91.

Schweden,  Additionalvertrag  zum  Postvertrage  mit
Schweden  (v.  25.  Mai)  198.

Seefahrten,  Begriff  (Bek.  v.  13.  Novbr.  F.  1.)  367.

Seeschifffahrtszeichen,  Bestimmungen  darüber  (G.  v.
3.  März  K.  1.)  47

Servisklassen=  Eintheilung  der  Orte  hinsichtlich  der
Wohnungsgeldzuschüsse  (G.  v.  30.  Juni  JF.  3.)  166.

Silbermünzen  (G.  v.  9.  Juli  Art.  3.  A#  1—4.  Urt.  4.
7.  9.  10.)  234.  —  Annahme  von  Silbermünzen  älterer
Art  bei  Zahlungen  (G.  v.  9.  Juli  Art.  14.  #  2.  Art.  15.
zu  1—3.))  238.

Soldatenstand,  theilweise  Anwendung  der  Vorschriften
des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten
auf  die  Personen  des  Soldatenstandes  (G.  v.  31.  März
S.  157.)  90.
        <pb n="22" />
        14

Sonderburg-Düppel,  Erweiterung  der  Festungsanlagen
(Bek.  v.  1.  Febr.)  39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.  30.  Mai
ürt.  1))  123.

Spandau,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.  v.
1.  Febr.)  39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.  30.  Mai
Art.  I.  V.)  123.

Spaundienste  für  die  mobile  Macht  (G.  v.  13.  Juni
S#.  3.  12.  20.)  129.

Sperriges  Pestgut,  Taxirung  desselben  (G.  v.  17.  Mai
K.  1.)  108.  ·

Staatsangehörigkeit,  Einführung  des  Reichsgesetzes
über  Erwerbung  und  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit
  vom  1.  Juni  1870  in  Elsaß-Cothringen
(G.  v.  8.  Jamr.  Art.  2.)  51.

Staatsanwaltschaft,  Wahrnehmung  der  Funktionen
derselben  im  Dieziplinarverfahren  gegen  Reichsbeamte
(O.  v.  31.  Märg  &amp;amp;.85.  94.  96.  101.  103—107.  110.
11.  113—11.  122.)  77.

Staatssekretär  im  Auswärtigen  Amte,  einstweilige  Versetzung
  desselben  in  den  Ruhestand  (G.  v.  31.  März  §.  25.)
65.  —  Pensionirung  desselben  (das.  §.  35.)  67.

Stellvertretung  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März
K.  I4.)  63.  —  Stellvertretungskosten  für  erkrankie  oder
beurlaubte  Beamte  (das.  §.  14.)  63.  —  desgl.  für  suspendirte
  Beamte  (das.  S##  128—130.)  84.

Stempelmarken,  Verwendung  der  Wechsel-  Stempelmarken
  (Bek.  v.  11.  Juli)  295.

Stettin,  Eingehen  der  Festung  daselbst  (G.  v.  30.  Mai
Urt.  V.  VI.)  124.

Steuer  vom  Branntwein  in  Elsaß  Lothringen  (G.  v.
16.  Mai  IS§.  1—4.)  111.  —  desgl.  vom  Bier  (G.  v.
25.  Juni  K.  4.)  161.

Strafrecht,  die  Gesetzgebung  darüber  gehört  zur  Kompetenz
  des  Reiches  (G.  v.  20.  Dezbr.)  379.

Strafversetzung  gegen  Reichsbeamte  (G.  v.  31.  März
K.  75.  76.)  75.

Stralsund,  Fehungsanlagen  daselbst  (G.  v.  30.  Mai
Art.  I.  VI.)  123

Straßburg,  Kosten  für  die  Bahnhofsanlagen  daselbst
(G.  v.  18.  Juni  K.  1.)  144

Südbessen,  s.  Hessen.

Suspension  vom  Amte,  s.    Dienstenthebung.

Swinemünde  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.
v.  1.  Febr.)  39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.  30.  Mai
Urt.  1)  123.

T.
Tagegelder  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  §.  18.)  64.

Taravergütung  bei  der  Zollerhebung  (G.  v.  7.  Juli
G.  1  zu  III.)  243.  (Zolltarif,  dritte  Abtheilung  zu  III.)  290.

Sachregister.

*

1873.

Telegraphenbeamte, kautionen derselben 298.

Thierärzte,  Befugnisse  derselben  hinsichtlich  der  Maßregeln
  gegen  die  Rinderpest  (Instr.  v.  9.  Juni  §&amp;amp;.  3  zuc.
K.  13—  15.  17.  18.  25.  28.  36.)  148.

Befreiung  derselben  von  der  Gestellung  von  Mobilmachungspferden
  (G.  v.  13.  Juni  §.  25  zu  3.)  135.
s.  auch  Medizinalpersonen.

Tbore  und  Thorbrücken  von  deutschen  Festungen,
Entscheidung  über  Erweiterung  derselben  (G.  v.  30.  Mai
Art.  IV.)  121.

Thorn,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.  v.  1.  Febr.)
39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.  30.  Mai  Art.  I.)  123.
Thurn  und  Taxis,  Portofreiheit  der  Mitglieder  des
Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Hauses  im  Postverkehr
mit  Oesterreich-Ungarn  (Schlußprotokoll  Nr.  8  zum  Vertr.

v.  7.  Mai  72.)  36.

Titel  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  .  17.  75.
zu  2.)  64.—  Annahme  von  Titeln  von  anderen  Regierungen
(das.  K.  15.)  63.

Tragfähigkeit  von  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  13.  Norbr.
8.  3)3

Transportmittel,  Bestellung  für  die  mobile  Macht  (G.
v.  13.  Juni  ##.  3.  12.  13.  23.  24.  28.  29.)  129.

6·6.  1à
-

(V.  v.  12.  Juli)

herr.  I.
I

u.

Uebergangssteuer  für  Branntwein  in  Elsaß-Lothringen
bei  der  Einfuhr  aus  Bayern  2c.  (G.  v.  16.  Mai  &amp;amp;  2.  4.)  111.

Ulm,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.  v.  I.  Kebr.)
39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.  30.  Mai  Art.  I.)  123.

Umlauf  fremder  Gold-  und  Silbermünzen  (G.  v.  9.  Juli
Vrt.  13.)  237.

Umrechnung  anberer  Münzen  in  Reichsmünze  (G.  v.
9.  Juli  Urt.  14.  15.  17.)  238.  (Bek.  v.  6.  Dezbr.  9.  3.)
375.

Umtausch  von  Reichsmünzen  (G.  v.  9.  Juli  Art.  H.  10.)
236.  —  desgl.  von  Landesgoldmünzen  (Bek.  v.  6.  Dezbr.
§.  2—5.)  375.

Umwechselung  der  Landesgoldmünzen  gegen  Reichsgoldmünzen
  bz.  Landessilbermünzen  (Bek.  v.  6.  Dezbr.  S.  2
bis  5.)  375.

Umzugskosten  der  Reichsbeamten  bei  Versetzungen  (G.
v.  31.  Märg  #.  18.  23.  40.)  64.  (G.  v.  30.  Juni
6  8.)  166.

Ungarn,  (.  Oesterreich-  .Ungarn.

Uniform  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  K.  17.)  64.

Unteroffiziere,  außerordentliche  Ausgaben  für  dieselben
(G.  v.  14.  Juni)  139.

Untersuchung,  gerichtliche,  gegen  Reichsbeamte  wegen
Dienstvergehen  (G.  v.  31.  Mär)  F.  77—79.)  75.
        <pb n="23" />
        Sachregister.

Urheberrecht,  Einführung  des  Reichsgesetzes  über  das
Urheberrecht  an  Schriftwerken  2c.  in  Elsaß-  Lothringen
(G.  v.  27.  Janr.)  42.

Urlaub  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  §.  14.)  63.

V.

Veräußerung  von  Grundstücken  2c.  des  Reichs  (G.  v.
25.  Mai  .  5.  B.  10.  11.)  114.

Vereins-Zolltarif.,,  Abänderung  desselben  (G.  v.  7.  Juli)
241.  —  Neue  Redaktion  desselben  (Bek.  v.  12.  Juli)  244.
Berichtigung  hierzu,  S.  336.

Verfahren  in  Disziplinarsachen  gegen  Reichsbeamte  (G.
v.  31.  März  &amp;amp;&amp;amp;.  77—133.)  75.  —  gegen  Advokaten  und
Rechtsanwalte  beim  Reichs-Oberhandelsgericht  (G.  v.
29.  März  K.  4.)  60.  —  Verfahren  bei  zwangsweiser
Pensionirung  von  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  .  62
bis  68.)  73.  —  bei  Feststellung  von  Defekten  derselben
(das.  8§.  134—148.  153.)  85.  —  Vorzugsrecht  des  Reichs
im  Konkursverfahren  gegen  Reichsbeamte  (das.  §.  20.)  64.

Civilprozeß-Verfahren  gegen  Militärpersonen  während
des  Kriegszustandes  (V.  v.  12.  März)  52.

Die  Gesetzgebung  über  das  gerichtliche  Verfahren
gehört  zur  Kompetenz  des  Reiches  (G.  v.  20.  Dezbr.)  379.

Verfassung,  s.  Reichsverfassung.

Vergütungen  für  Kriegsleistungen  (G.  v.  13.  Juni  &amp;amp;#.  2.
7.  9—15.  18—22.)  129.  —  insbes.  für  Schiffe  und
Fahrzeuge  (das.  S#.  23.  24.)  135.  —  für  Mobilmachungspferde
  (das.  S&amp;amp;#.  25—  27.)  135.  —  für  Eisenbahn-Transporte
  (das.  K  28—30.)  136.  —  für  außergewöhrliche
Leistungen  und  durch  den  Krieg  verursachte  Beschädigungen
(das.  S.  35.)  137.  —  Feststellung  dieser  Vergütungen  und
Verfolgung  im  Rechtswege  (das.  S#  33.  34.)  137.

Verjährung  der  Vergütungsansprüche  für  Kriegsleistungen
(G.  v.  13.  Juni  S#.  22.  30.)  134.  —  der  Zinsen  für
die  Schatzanweisungen  (G.  v.  5.  Juli  §.  5.)  302.  —  der
Ersatzansprüche  für  verloren  gegangene  Postsendungen  im
Verkehr  mit  Portugal  (Vertr.  v.  9.  Mai  72.  Art.  10.)
101.  —  desgl.  mit  Italien  (Vertr.  v.  11.  Mai  Art.  10.)
228.  —  desgl.  mit  Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  7.  Mai
Art.  16.  43.)  10.

Verjährung  des  Klagerechts  wegen  vermögensrechtlicher
  Ansprüche  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März
S.  150.)  88.  —  desgl.  der  Beschreitung  des  Rechtsweges
gegen  Defektbeschlüsse  (das.  F.  144.)  87.

Verkehrssperre  bel  Rinderpest  (Justr.  v.  9.  Juni  §&amp;amp;.  7.
8.)  149.

Verpfändung  der  Diensteinkünfte,  Wartegelder  und  Pensionen
  der  Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  §#.  6.  19.)  62.

Versetzung  der  Reichsbeamten  in  ein  anderes  Amt  (G.
v.  31.  März  S#.  23.  28.)  65.  —  einstweilige  Versetzung

1873.

Versetzung  (Fortsetzung).
in  den  Ruhestand  (das.  68.  24.  25.)  65.  (G.  v.  27.  Juni
K.  3.)  164.  —  definitive  Versetzung  in  denselben  (G.  v.
31.  März  W  34—71.)  67.

Gewährung  von  Umzugskosten  bei  Versetzungen  (das.
S.  18.  40.)  64.  (G.  v.  30.  Juni  &amp;amp;.  8.)  166.
s.  auch  Strafversetzung.

Versicherungsgebühr  für  Postwerthsendungen  (G.  v.
17.  Mai  K.  2.)  108.

Verwaltung  des  Reichs-.  Invalidenfonds,  Befugnisse  und
Pflichten  dieser  Behörde  (G.  v.  23.  Mai  .  4—14.)  118.
—  Verwaltung  des  Reichs-Festungs-Baufonds  durch  dieselbe
  (G.  v.  30.  Mai  Art.  11II.)  124.

Verweis  als  Ordnungsstrafe  gegen  Reichsbeamte  (G.  v.
3l.  Mörz  K.  74.  80.  82.  83.)  75.

Viehmärkte,  Beschränkung  derselben  bei  ausgebrochener
Rinderpest  (Instr.  v.  9.  Juni  &amp;amp;§89.  17.  46.)  151.

Viehregister,,  Führung  solcher  in  Viehseuchenorten  (Instr.
v.  9.  Juni  F.  9.)  150.

Vorgesetzte  Dienstbehörde  der  Reichsbeamten,  Befugnisse
  derselben  (G.  v.  31.  März  §#.  7.  12.  32.  38.
58.  62.  81.  85.  131.  134—  141.  146.  147.  151.  159.)  62.

Vorladungen  im  Disziplinarverfahren  gegen  Reichsbeamte
G.  v.  31.  Mör  K.  94.  101.  116.  133.)  78.

Vorsitzender  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds,
Rechte  und  Pflichten  desselben  (G.  v.  23  Maisg.  11.12.)  120.

Rechte  und  Pflichten  des  Vorsitzenden  des  Reichseisenbahn-Amts
  (G.  v.  27.  Juni  §#..  1.  2.  5  zu  4.)  164.

Vorspann  für  die  mobile  Macht  (G.  v.  13.  Juni  .  3.
12.  20.)  129.

Voruntersuchung  im  Disziplinarverfahren  gegen  Reichsbeamte
  (G.  v.  31.  März  &amp;amp;&amp;amp;  84.  85.  94—  100.)  77.
Vorzugsrechte  des  Reiches  bei  vermögensrechtlichen  Ansprüchen

  gegen  Reichsbeamte  (GC.  v.  31.  März#.  20.  151  )4.

W.

Waarenbezeichnungen,  Uebereinkunft  mit  Rußland
wegen  des  gegenseitigen  Schutzes  derselben  (Bek.  v.  18.  Ang.)
337.  —  desgl.  mit  Frankreich  (Dekl.  v.  8.  Oktbr.)  365.

Wahlen  für  den  Reichstag  (V.  v.  29.  Nopbr.)  372.—
desgl.  in  Elsaß-Lothringen  (V.  v.  19.  Dezbr.)  360.

Wahlgesetz  für  den  Deutschen  Reichstag  vom  31.  Mai
1869,  Einführung  desselben  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.
25.  Juni  K.  6.)  162.

Wahlkonsulu,,  Nebenämter  derselben  (G.  v.  31.  März
6.  16.)  64.  —  ihr  Gerichtsstand  (das.  S.  21.)  65.

Wahlkreise,  Abänderung  der  Reichstags-Wahlkreise  im
Regierungebezirk  Oppeln  (G.  v.  20.  Juni)  144.  —  Abgrenzung
  der  Reichstags-Wahlkreise  in  Elsaß.  Lothringen
(G.  v.  25.  Juni  §.  6.)  162.  (Bek.  v.  1.  Dezbr.)  373.

15
        <pb n="24" />
        16  Sachregister.

Wahlreglement  für  die  Reichstagswahlen,  Nachtrag  zu
demselben  (Bek.  v.  1.  Dezbr.)  374.

Waisen,  s.  Hinterbliebene.

Warnung  als  Ordnungsstrafe  gegen  Reichsbeamte  (G.
v.  31.  März  ##.  74.  80.  82.  88.)  75

Wartegeld,  Gewährung  von  Wartegeld  an  einstweilen
in  den  Ruhestand  versetzte  Reichsbeamte  (G.  v.  31.  Märf
S§.  24—31.  132.)  65.  —  Cession,  Verpfändung  und
Beschlagnahme  desselben  (das.  S#  6.  19.)  62.  —  Zulässigkeit
  des  Rechtsweges  über  Ansprüche  auf  Wartegeld  (dos.
K.  149—153.)  88.

Wechselstempelmarken,  Verwendung  derselben  (Bek.
v.  11.  Juli)  295.
Weideplätze,  Beschränkung  in  der  Benutzung  derselben
bei  Viehseuchen  (Instr.  v.  9.  Juni  &amp;amp;8.  34.  45.)  155.
Weser,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  an  der  untern
Weser  (Bek.  v.  1.  Febr.)  39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.
30.  Mai  Art.  1.)  123.

Widerruf,  Entlassung  der  auf  Widerruf  angestellten
Reichsbeamten  (G.  v.  31.  März  §##  32.  37.)  67

Wiederanstellung  ausgeschiedener  Reichsbeamten  (G.
v.  31.  März  839.  28—30.  33.)  66.  —  pensionirter  Beamten
Ol.  K.  37—59)  72.

Wilhelm-Luxemburg_  Eisenbahnen    außerordentlicher

  Geldbedarf  für  dieselben  (G.  v.  18.  Juni)  143.  —
Betrieb  auf  denselben  (Uebereink.  v.  11.  Juli  72.)  339.

Wilhelmshaven,  Erweiterung  der  Festungsanlagen
(Bek.  v.  1.  Febr.)  39.  —  Geldmittel  dazu  (G.  v.  30.  Mal
Art.  I.)  123.

Wittenberg,  Eingehen  der  Festung  (G.  v.  30.  Mal
rt.  VI.)  125.

Wittwen,  (.  Hinterbliebene.

Wohnungsgeldzuschüsse  für  Offiziere  und  Aerzte  des
Reichsheeres  und  der  Marine,  sowie  für  Reichsbeamte
(G.  v.  30.  Juni)  166.  —  Klassifikation  der  Reichsbeamten
hinsichtlich  der  Gewährung  der  Wohnungzsgeldzuschüsse
(V.  v.  30.  Juni)  169.  Berichtigung  zu  dieser  Verordnung,
Seite  349.

Wundärzte,  s.  Aerzte  und  Medizlnalpersonen.

Württemberg,  Postverkehr  zwischen  Württemberg  und
Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  7.  Mai  1872  Art.  52.)  33.
—  Behandlung  der  portopflichtigen  Korrespondenz  zwischen
den  Behörden  in  Württemberg  und  den  Behörden  anderer
Bundesstaaten  (Bek.  v.  8.  Juli)  232.  —  desgl.  mit  den
Behörden  in  Oesterreich-Ungarn  (Bek.  v.  31.  Oktbr.)  366.

1873.

Württemberg  (Fortsetzung).
Antheil  Württembergs  an  der  franzssischen  Kriegskosten-
  Entschädigung  (G.  v.  8.  Juli  K.  2.)  218.

3.

Zahlungen,  Münzen,  in  welchen  Zahlungen  zu  leisten
sind  (Ge  v.  9.  Juli  Art.  14—17.)  238.  (Bek.  v.  6.  Dezbr.
&amp;amp;.  2—5.)  375.

Zeugen  im  Disziplinarverfahren  gegen  Reichsbeamte  (G.
v.  31.  Mär;  &amp;amp;#  94.  106.  107.  116.)  78.

Zinseinnahmen  vom  Reichs-  Invalidenfonds  (G.  v.
23.  Mai  I#.  6.  7.)  119.  —  vom  Reichs-Festungs-Baufonds
  (G.  v.  30.  Mai  Urt.  III.)  124.  —  von  den  bewilligten
  Geldmitteln  für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  18.  Juni  K.  2.)  1

Zinsen  für  die  Vergütungsansprüche  “  Kriegsleistungen
(G.  v.  13.  Juni  §#.  7.  20.  21.  30.)  131.

Zollgebiet,  Bestimmungen  über  die  Einfuhr  in  dasselbe
(Zolltarif,  Abth.  I.)  244.  —  desgl.  über  die  Ausfuhr
(das.  Abth.  II.)  290.  —  über  die  Ein.,  Aus-  und  Durchfuhr
  (das.  Abth.  III.  zu  IV.)  292.

Verbot  der  Einfuhr  von  Reben  zum  Verpflanzen  in
das  Zollgebiet  (V.  v.  11.  Febr)  43.

Zollgefälle,  Erhebung  derselben  (Zolltarif,  Abth.  III.)
290.

Zolltarif,  s.  Vereins-Zolltarif.

Zuständigkeit  der  Gerichte  bezüglich  der  dem  Reich  zugehörigen
  Gegenstände  (G.  v.  25.  Mai  K.  1.)  113.  —
desgl.    der  Klagen  aus  Ansprüchen  für  Kriegsleistungen
(G.  v.  13.  Juni  §.  34.)  137.  —  desgl.  bei  Verfolgung
vermögensrechtlicher  Ansprüche,  von  Reichsbeamten  und
gegen  dieselben  (G.  p.  31.  März  §&amp;amp;.  149—155.  79.)  88.

Zuständigkeit  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  (G.  v.  27.  Juni
S#.  4.  5.)  164.  —  der  Disziplinarkammern  für  Reichsbeamte
  (das.  &amp;amp;.  88.)  77.

Zuständigkeit  des  Reichs  hinsichtlich  der  Gesetzgebung
über  das  gesammte  bürgerliche  Recht,  das  Strafrecht  und
das  gerichtliche  Verfahren  (G.  v.  20.  Dezbr.)  379.

Zwangsvollstreckung  in  Vermögensstücke  der  Reichs
beamten  wegen  Defekte  (G.  v.  31.  März  K&amp;amp;.  143—146.
153.)  87.

Zwanzigmarkstücke,,  Ausprägung  solcher  für  Rechnung
von  Privatpersonen  (G.  v.  9.  Juli  Art.  12.)  237.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="25" />
        Reichs-Gesetzblatt.

 

„&amp;amp;l.

 

(TXr.  901.)  Postvertrag  zwischen  Deutschland
und  der  österreichisch  ungarischen
Monarchie.  Vom  7.  Mai  1872.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,
  König  von  Böhmen  u.  s.  w.  und
Apostolischer  König  von  Ungarn)  von
dem  Wunsche  geleitet,  die  postalischen
Beziehungen  zwischen  Deutschland  und
der  österreichisch=  ungarischen  Monarchie
im  Hinblick  auf  die  eingetretenen  veränderten
  Verhältnisse  neu  zu  regeln,  haben
den  Abschluß  eines  Postvertrages  beschlossen
  und  für  diesen  Zweck  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser:
Allerhöchstihren  General-Postdirektor
  Heinrich  Stephan,
Allerhöchstihren  Geheimen  Postrath
  Wilhelm  Günther,
den  Königlich  bayerischen  General-Direktions--Assessor
  Jakob  Zimmermann,

den  Königlich  württembergischen
Postdirektions-Vorstand,  Direk.
tor  August  Hofacker,
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  König  von  Böhmen
Reichs  ·  Gesehbl.  1873

(Nr.  901.)  Postaszerzödés  Nemetorszäg
és  az  Oszträk-Magyar  Monarchia
  között.

41

O  Felsége,  u  német  Csäszär,  66  O  Fels#gc,
  az  austriai  Csäszär,  Csehorszüg
kirälya  s  at.  Es  Magyarorszäg  apostoli
kirälya  a  Németorszäg  és  az  Osztrak-Magyar
  Monarchia  között  letczö  postai
  viszonyokat  amegvältozott  körülményekhez
  képest  uiböl  szabälvozni
Ohajtwän,  postaszerzödés  megkötését
hatäroztäk  el  se  czlböóol  meghatalmazottjaikul


0  Felsége,  a  német  esäs  zär:

Stephan  Henrik,  f6-postaigazgatojät.


Günther  Vilmos,titkos  postatanäcsosat,


Zimmermann  Jakabot,  a
kir.  bajor  fö-igazgatosäg  tagjät
  és.

Hofacker  Agoston  igazgatöt,
  a  kir.  würtembergi  postaigazgatösäg
  fönöket,

ẽs
0  Felsége,  az  austriai  esäszür,
  Cschorszäg  királya  sat.
1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Januar  1873.
        <pb n="26" />
        u.  s.  w.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn:
Allerhöchstihren  Ministerialrath  im
K.  K.  österreichischen  Handels-Ministerium
  Franz  Pilhal  und
Allerhöchstihren  Ministerialrath  im
Königlich  ungarischen  Ministerium
  für  Ackerbau,  Industrie
und  Handel  Dr.  Edmund
v.  Ary,
welche  auf  Grund  ihrer  Vollmachten  sich
über  die  nachstehenden  Artikel  geeinigt
haben.

I.  Grundsätzliche  Bestimmungen.

Art.  1.
Anwendbarkeit  des  Vertrages.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  erstrecken  sich:

a)  auf  die  Briefpost=  und  Fahrpostsendungen,
  welche  dem  Verkehr  Deutschlands
  und  der  österreichisch  ungarischen
  Monarchie  unter  einander
angehören:  Wechselverkehr;

b)  auf  die  Briefpost=  und  Fahrpostsendungen,
  welche  im  Verkehr  Deutschlands
  und  der  österreichisch=  ungarischen
  Monarchie  mit  fremden  Staaten,
  oder  fremder  Staaten  unter  sich
vorkommen,  insofern  bei  diesem  Verkehr
  die  Gebiete  beider  vertragschließenden
  Theile  berührt  werden:
Durchgangsverkehr.

Die  Bestimmungen  über  den  inneren
  Briefpost=  und  Fahrpostverkehr  bleiben
  jedem  der  vertragschließenden  Theile
überlassen.

Art.  2.
Austausch  der  Postsachen.

Zwischen  den  Postverwaltungen  der
vertragschließenden  Theile  soll  ein  geregelter
  Austausch  der  im  Wechselverkehr

éS  Magyarorszäg  apostoli
kirälya:

Pilhal  Ferenczet,  az  osztrak
es.  k.  kereskedelmi  ministerium
  ministeri  tanäcsosät,

Dr.  Ary  Odönt,  a  földmiveés-,
  ipar-  6s  kereskedelemügyi
  magyar  kir.  ministerium
ministeri  tanäcsosät,  és

neveztek  ki,  kik  meghatalmazsaik
alapjän  az  aläbb  következ6  czikkekre
nézve  egyeztek  meg.

I.  Elvi  hatärozatok.
1.  czik  k.

A  szerzödés  alkalmazäsänak  hatärai.

Ezen  sSzerzödés  hatärozatai  kiter-Jednek:



a)  azon  levél-  68  kocsipostai  küldeményekre,
  melyek  Németorszäg
ẽs  az  Oszträk-Magyar  Monarchia
egymäs  közötti  forgalmähoz  tartoznak:
  kölcsönös  forgalom;

b)  azon  levél-  6s  kocsipostai  küldeményekre,
  melyek  Németorszäg-6s
  az  Oszträk-Magyar  Monarchiänak
  idegen  ällamokkal  valG,
Vagy  idegen  ällamoknak  egymäs
közötti  forgalmäban  fordülnak
elb,  ha  ezen  forgalom  mind  a  kéet
szerzödö  féôl  területeét  Grinti:  atmenö
  forgalom.

A  belföldi  levél-  é6s  kocsipostai
forgalomra  nézve  mindegyik  szerzöd5
fé5  szabadon  intezkedik.

*i
A  posta-küldemények  kicserclése.
A  Szerzödö  felek  postaintezetei
rendesen  kicserélendik  egymäs  között
a  kölcsönös  és  ätmenö  forgalomban
        <pb n="27" />
        wie  im  Durchgangsverkehr  vorkommenden
  Briefpost=  und  Fahrpostsendungen
stattfinden.

Die  Verwaltungen  machen  sich  gegenseitig
  verbindlich,  für  möglichst  schleunige

Beförderung  der  ihnen  zugeführten  Briefpost-
  und  Fahrpostsendungen  Sorge  zu
tragen.  Insbesondere  sollen  für  Beförderung
  der  Briefpostsendungen  jederzeit
die  schnellsten  sich  darbietenden  Routen
benutzt  werden.
Die  vertragschließenden  Theile  werden
dafür  Sorge  tragen,  daß  den  Postverwaltungen
  die  ungehinderte  Benutzung
der  Eisenbahnen,  Dampfschiffe  und  ähnlicher
  Transportmittel  überall  für  die
Beförderung  der  Postsendungen  thunlichst
gesichert  werde.

Zwischen  welchen  Postanstalten  und
Eisenbahn-Postbüreaus  direkte  Brief=  oder
Frachtkartenschlüse  behufs  des  geregelten

Austausches  der  Sendungen  zu  unterhalten
  sind,  bleibt  der  nach  Maßgabe  des
veränderlichen  Bedürfnisses  zu  treffenden
jedesmaligen  Verständigung  der  Postverwaltungen
  vorbehalten.

Art.  3.
Ueberführung  der  Posttransporte  auf  den
Grenzen.

Bei  den  Verabredungen,  welche  hinsichtlich
  der  Beförderung  der  Posttransporte
  auf  den  beiderseitigen  Grenzstrecken
zu  treffen  sind,  soll,  soweit  nicht  nach
Maßgabe  bestehender  besonderer  Einrichtungen
  und  lokaler  Verhältnisse  andere
Festsetzungen  angemessen  erscheinen,  im
Allgemeinen  von  dem  Grundsatz  ausgegangen
  werden,  daß  eine  jede  Verwaltung
  für  die  Beförderung  der  Postsendungen
  aus  ihrem  Gebiet  bis  zur  gegenüberliegenden
  Grenz-Poststation  des  anderen
  Gebiets  zu  sorgen  hat.

Jeder  Postanstalt  fallen  die  Gebühren
von  den  Reisenden  und  das  Ueberfrachtporto
  insoweit  zu,  als  sie  die  Kosten  der

3

elöfordulö  levél-  és  kocsipostai  Küldemcnyeket.


Az  igazgatäsok  kölcsöônösen  kötelezik
  magukat  arra,  hogy  az  ätvett
levél-  é48  kocsipostai  küldeményck
lehetö  gyors  Szällitäsäröl  fognak  gondoskodni.
  Külôönösen  a  levélpostai
küldemények  szällitäsära  mindenkor
a  kinälkozö  leggyorsabb  üut  fog  välasztatni.


Condoskodni  fognak  a  szerzöd
felek  arrôl,  hogy  a  postaigazgatäsok
Szämära  a  vasutak-,  gözhajöok-  és  ezekhez
  hasonlö  Szällitäsi  eszközöknek
a  postaküldemények  szällitäsära  vald
akadälytalan  haszhälata  lehetöleg  biztositva
  legyen.

Arra  nézve,  mely  postaintezetek
6s  vasuti  mozgö  postahivatalok  között
  tartassanak  fen  a  küldeménpyek
rendes  kicserélése  tekintetéb5l  köxzvetlen
  levél-  6s  kocsipostai  csomagvältäsck,
  a  szerzödö  felek  postaigazgatäsai
  a  vältozö  szükséghez  képest
esetenként  fognak  megegyezni.

3.  czikk.

Postaszällitäs  a  hatärszéleken.

A  postänak  a  két  f#1  területei
közti  hatärokon  vald  szällitäsa  iränti
megällapodäscknäl,  hacsak  mär  meglevö
  különös  berendezések-  6s  a  helyi
viszonycknäl  fogva  eltérö  intézkedés
nem  mutatkozik  Czélszerünek,  ältalán
Véve  azon  elv  fog  szem  elött  tartatni,
hogy  mindegyik  igazgatäs  a  postaküldeményeknek
  sajät  területéröl  aszomszéd
  hatärszéli  postaällomäsig  vald
Szällitäsärol  gondoskodik.

——2  1

A  szemelyszällitäsi  68  podgyds:dij
azon  aränyban  jut  egyik  vagy  mäsik
Postaintezetnek,  melyben  ez  a  Szäl-1“
        <pb n="28" />
        Beförderung  trägt.  Sie  berechnet  das
Personengeld  nach  ihrem  eigenen  Tarif
und  bestimmt  das  Freigewicht  für  ihre
Bezugsstrecke.

Einsictlch  der  Ueberführung  der
Eisenbahn-Posttransporte  auf  den  Grenzen
  gilt  im  Allgemeinen  als  Grundsatz,
daß  eine  jede  Postverwaltung  für  die
Beförderung  der  Postsendungen  bis  zur
Grenze  ihres  Gebiets  zu  sorgen  hat,  vorbehaltlich
  der  etwaigen  abweichenden  Bestimmungen
  der  besonderen  Staatsverträge,
  beziehungsweise  der  Spezial-Vereinbarungen.


Art.  4.
Entfernungs-Maß.

Die  Entfernungen  im  Verkehr  zwischen
den  beiderseitigen  Postgebieten  werden
nach  geograbhischen  Meilen,  zu  15  auf
einen  Aequatorsgrad,  bestimmt.

Behufs  Ermittelung  der  dem  Tarif
zu  Grunde  zu  legenden  Entfernungen
wird  das  gesammte  Postgebiet  Deutschlands
  und  des  österreichisch  ungarischen
Reichs  in  quadratische  Taxfelder  von
2  geographischen  Meilen  Seitenlänge  eingetheilt.
  Der  direkte  Abstand  des  Diagonal-Kreuzpunkts
  des  einen  Quadrats
von  dem  des  andern  Quadrats  bildet  die
Entfernung,  welche  für  die  Taxirung  der
Sendungen  von  den  Postanstalten  des
einen  nach  denen  des  andern  Quadrats
maßgebend  ist.  Die  von  Quadratseiten
durchschnittenen  Postorte  werden  dem  östlich,
  südlich  oder  südöstlich  angrenzenden
Quadrate  zugezählt.

Bruchmeilen  bleiben  unberücksichtigt.

Art.  5.

Gewicht.
Für  die  Gewichtsbestimmungen  beim
Postverkehr  ist  als  Gewichts-Einheit  das

4

litäsi  költscget  viscli.  A  maga  vonalän
  mindegyik  igazgatäs  sajät  tariläja
Szerint  szabja  meg  a  szemely  Szällitäsi
dijt  és  maga  ällapitja  meg  a  Szabadsülyt.


A  vasuti  postaszällitäsra  nézve
ältaläban  azon  elv  iränyadc,  hogy
mindegyik  postaigazgatäs  a  postaküldeményecknek
  sajät  területe  hatäraig
valb  Szällitäsärol  gondoskodik,  hacsak
  külbönös  ällamszerzödesek  vagy
erre  vonatkoze  külSÖnös  egyezményck
netalän  mäst  nem  hatäroznak.

4.  czikk.
Tävolsägi  mértek.

A  tävolsägok  a  ket  postaterület
közti  forgalomban  földrajzi  mértlöldek
  szerint  méretnek,  minö  15  esik  az
egyenlitö  egy  fokära.

A  tarifa  alapjäul  szolgálo  tävolsägok
  meghatärozüsa  tekintetéböl
Nemetorszäg  6s  az  Oszträk-Magyar
Monarchia  egéesz  postaterülete  keét
mértföld  oldalhoszszasägu  négySög-Gi#területekre
  osztatik.  Egyik  ily
negyszög  középpontjätöl  a  mäsikéhoz
huzott  egyenes  vonal  képezi  azon
tävolsägot,  mely  eme  kéet  négySZÖgben
  fekvö  postaintéezetek  közt  vältott
küldemények  dijazásändl  alapul  szolgäl.
  A  négysZöÖgek  oldalai  ältal  metszett
  postahelyek  a  keletre,  délre
vagy  delkeletre  esö  négyszeghez  Szämittatnak.


Egész  mértföldet  meg  nem  ütörészek
  nem  Szämittatnak.

5.  CZikk.

Sulymértek.
A  sülvy  meghatärczäsära  a  postaforgalomban
  sulyegységül  a  kilo-
        <pb n="29" />
        Kilogramm  mit  dezimalen  Unterabtheilungen
  maßgebend.

Art.  6.
Münzwährung.
Die  Zutarirung,  Vergütung  und  Abrechnung
  erfolgt  bei  der  Briefpost,  wie

bei  der  Fahrpost,  in  der  Landesmünze

derjenigen  Postbehörde,  welche  das  Porto

einzieht.

Die  Zahlung  der  Beträge  aus  den
vierteljährlichen  Abrechnungen  zwischen
den  Postverwaltungen  geschieht  in  der
Landesmünze  derjenigen  Postverwaltung,
welche  eine  Herauszahlung  zu  empfangen
  hat.  ·  -

Art.  7.
Aeußere  Beschaffenheit  und  Behandlung  der
Postsendungen.

In  Bezug  auf  die  äußere  Beschaffenheit
und  Behandlung  der  Postsendungen  bei
der  Auf-  und  Abgabe  und  bei  der  Weiterspedition
  gelten  die  zwischen  den  Postverwaltungen
  zu  verabredenden  besonderen
  Reglements  und  Instruktionen,  beziehungsweise
  die  Festsetzungen  der  Verträge
  mit  auswärtigen  Staaten.

Soweit  in  diesen  Reglements,  Instruktionen
  und  Verträgen  besondere  Bestimmungen
  nicht  getroffen  sind,  finden
die  für  den  inneren  Verkehr  bestehenden
Vorschriften  jeder  Postverwaltung  Anwendung.


Art.  8.
Eintheilung  der  Postsendungen.

Zur  Briefpost  gehören:

Briefe  ohne  Werthangabe,

Postkarten,

Drucksachen,

Waarenproben, Drucksachen

Postanweisungen  und

Zeitungen.

5

gramme  szolgäl,  mely  tizedes  részekre
  van  felosztva.

5.  czZikk.
Pénzértek.

Portoösszegek  —  ugya  levél-  mint
a  kocsipostanäl  —  azon  pénzértékben
iratnak  egymäs  jarärn  vagy  terhére
6s  a  kölecsönös  Szämoläs  is  azon  pénz-Ertckben
  történik.  mely  a  portot  8edö
Postahatosäg  területen  divik.

A  Ppostaigazgatäsok  között  évnegyedenkint
  törtenö  szämoläs  utäni
lizetesek  ellenben  azon  Dostaigazgatäs
  területen  divö  pénzertékben  teljesittetnek,
  melynek  követelése  marad.

7.  CZik  k.
A  postaküldemények  külsö  alakja  é68  kezelése.


postaküldemények  külsé  alakjät
  valamint  tel-  s  leaddsi  és  tovaäbbitäsi
  kezelését  illetöleg  a  postaigazgatäsok
  körzött  megällapitandö  különös
  Szabälyzatok  és  utasitäsok,  s
illetöleg  a  Külällamokkal  kötött  szerzödések
  hatärozatai  alkalmaztatnak.

A  mennyiben  ezen  szabälyzatok,
utasitüsok  es  szerzödések  nem  inteézkednek,
  mindegyik  postaigazgatäsnak
a  belsö  forgalomra  nézve  fenällo  szabälyai
  alkalmazandcek.

S.  czikk.

A  postaküldemények  osztälyozäsa.

A  levélpostához  tartoznak:
Levelek  ertknyilvänitäs  nelkül,
Levelezési  lapok,
nyomtatvänyok,
ärumustrak,

Postautalvänyok  és
hirlapok.
        <pb n="30" />
        Das  Gewicht  der  Briefe  und  Waarenproben
  darf  250  Grammen,  das  Gewicht
der  Drucksachen  500  Grammen  nicht
überschreiten.  Wegen  der  portofreien  Gegenstände
  und  der  Sendungen  vom  Auslande
  sind  die  Bestimmungen  in  den  Artikeln
  23  und  45  maßgebend.

Zur  Fahrpost  gehören:
Packete  mit  und  ohne  Werthangabe,

Briefe  mit  Werthangabe  und
Briefe  mit  Postvorschüssen.

II.  Briefpost.

Art.  9.
Briefporto.

Das  Briefporto  beträgt  im  Wechselverkehr
  auf  alle  Entfernungen:

a)  für  den  gewöhnlichen    frankirten
Brief  bis  zum  Gewicht  von  15
Grammen  einschließlich:  1  Silbergroschen
  oder  3  Kreuzer  (in  den  Gebieten
  mit  der  Süddeutschen  Guldenwährung)
  oder  5  Neukreuzer;  bei
größerem  Gewicht:  2  Silbergroschen
oder  7  Kreuzer  oder  10  Neukreuzer;

b)  für  den  gewöhnlichen  unfrankirten
Brief  bis  zum  Gewicht  von  15
Grammen  einschließlich:  2  Silbergroschen
  oder  7  Kreuzer  oder  10
Neukreuzer;  bei  größerem  Gewicht:
3  Sibergroschen  oder  11  Kreuzer
oder  15  Neukreuzer.

Art.  10.
Postwerthzeichen.

Die  Frankirung  kann  mittelst  der  im
Ursprungslande  gültigen  Postwerthzeichen
erfolgen.

Andere  Postwerthzeichen  sind  ungültig.

6

A  levelek  és  ärumusträk  sulya
#cgyenkint  a  250  gramme-ot,  a  nyomtatvänyoké
  az  500  gramme-ot  meg
nem  haladhatja.  A  portomentes  tär-Gyakra
  és  a  külfölddel  vältott  küldemenyekre
  nezve  a  23.  é68  45-ik  czikkekben
  foglalt  hatärozatok  ällanak.

A  kocsipostähoz  tartoznak:

csomagok,  értéknyilvänitässal
Vvagy  nà  nélkül,

levelek  erteknyilvänitässal  és

Postaelöleggel  terhelt  levelek.

IH.  Levélposta.

9.  czikxk.
Levéldij.

A  kölesönös  forgalomban  a  tävolsägra
  vald  tekintet  nelkül  következö
a  levéldij:

a)  közönséges  béermentestltett  le-Vélért
  15  gramme  sülyig  bezärdlag:
  1  ezüstgaras  vagy  3  krajczär
(ott  hol  delnémet  ertek  divik)
vagy  5  ujkrsjczär;  az  emlitett
sülyon  felül  2  ezüstgaras  vagy
7  kr.  vagy  10  ujkrasczär;

b)  közönséges  nem  bermentesitett
  levclcrt  15  gramme  sülyig
bezárblag:  2  czüstgaras  vagy
7  krajczär  vagy  10  ujkrajczär:;
a  mondott  sulyon  felül  3  ezüstgaras
  vagy  11  krajczär  vagy
15  ujkrajczär.

Czikk.
Postai  értéekjcgyck.

A  bérmentesités  a  feladads  helyen
éVvényes  postai  értéekjegyck  alkalmazäsa
  ältal  törtenhetik.

Idegen  postai  ertékjegyek  érveny-
        <pb n="31" />
        Die  mit  solchen  versehenen  Sendungen
werden  als  unfrankirt  behandelt.

Insoweit  Frankokuverts  in  Anwendung
  kommen,  bleibt  es  der  Entschließung
der  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets
überlassen,  außer  dem  durch  den  frankostempel
  bezeichneten  Werthbetrage,  eine
den  Herstellungskosten  der  Kuverts  entsprechende
  Entschädigung  zu  erheben.

Art.  11.
Unzureichende  Frankirung.

Die  mit  Postwerthzeichen  unzureichend
  frankirten  Briefe  unterliegen  der
Taxe  für  unfrankirte  Briefe,  jedoch  unter
Anrechnung  des  Werths  der  verwendeten
Postwerthzeichen.

Die  Verweigerung  der  Nachzahlung
des  Portos  gilt  für  eine  Verweigerung
der  Annahme  der  Sendung.

Art.  12.
Postkarten.

Das  Porto  für  Postkarten  beträgt
ohne  Unterschied  der  Entfernung  pro  Stück
4  Silbergroschen,  beziehungsweise  2  Kreuzer

  oder  2  Neukreuzer.  Postkarten  müssen

frankirt  werden.  Unzureichend  frankirte
Postkarten,  deren  sofortige  Rückgabe  an
den  Einlieferer  nicht  möglich  ist,  werden
nach  den  im  Aufgabegebiet  bestehenden
allgemeinen  Bestimmungen  behandelt.

Art.  13.
Drucksachen.

Für  Drucksachen  im  Gewichte  bis
zu  250  Grammen  wird  im  Falle  der
Vorausbezahlung  und  wenn  sie,  ihrer  Beschaffenheit
  nach,  den  reglementarischen
Bestimmungen  entsprechen,  ohne  Unterschied
  der  Entfernung,  der  Satz  von  1/3
Silbergroschen  beziehungsweise  1  Kreuzer

7

telenek,  s  az  ilyekkel  ellätott  küldemények
  nem  beérmentesitcttek  gyanänt
  kezeltetnek.  .
Levéljegyes  boritékok  hasznälata
esetcben  a  feladäsi  hely  postaigazgatäsa
  a  levéljegyre  nyomott  értéken
tül  még  a  boritekok  elGälliläsi  költségeinck
  megfelelöO  pôtlékot  is  szedhet.

1.  czikk.
Eléegtelen  bérmentesités.

A  postai  értékjegyck  ältal  elégtelenül
  bérmentesitett  levelek  a  nem
bérmentesitett  levelekre  szabott  dij
ald  vonatnak,  ügy  azonban,  hogy  az
alkalmazott  jegyek  értéke  betudmeris

A  Portobnsnee  utölagos  megfizetésének
  megtagadäsa  olybá  tekintetik,
  mintha  a  küldemény  ellogadädsa
tagadtatnék  meg.

12.  cikk.
Levelezési  lapok.

A  levelezési  lapok  dija  a  tävolsägra
  vald  tekintet  nelkül  darabonként
  #  ezüstgaras,  illetöleg  2  krajezär
Vvagy  2  ujkrajezär.  A  levelezési  lapokat
  bérmentesiteni  kell.  Elégtelehül
  bérmentesitett  levelezési  lapok,
melyek  a  feladbnak  azonnal  vissza
nem  adathatnak,  a  feladäs  helyén
ältaläban  követett  szabäly  szerint  kezeltetnek.


czikk.
Nyomtatvönpyok.

Nyomtatvänyokért,  ha  a  dij  elöre
fiizettetik,  és  ha  minöségüknél  fogva
a  Szabälyzatban  meghatärozott  kellekeknek
  megfelelnek,  a  tavolsägra
Valb-  tekinter  nélkül  250  gramme
eülyig  minden  50  gramme  vagy  a2z
50  gramme-ot  meg  nem  üt6  sulyrész
        <pb n="32" />
        oder  2  Neukreuzern  für  je  50  Grammen
oder  einen  Bruchtheil  davon,  für  Drucksachen
  im  Gewichte  über  250  Grammen
bis  500  Grammen  der  Satz  von  3  Silbergroschen
  beziehungsweise  11  Kreuzern
oder  15  Neukreuzern  erhoben.

Für  Druchsuchen  bis  250  Grammen,
welche  unfrankirt  oder  unzureichend  frankirt
  zur  Absendung  gelangen,  oder  welche
den  reglementarischen  Bestimmungen  nicht
entsprechen,  sonst  aber  zur  Versendung
mit  der  Briefpost  sich  eignen,  wird  das
Briefporto  wie  für  unfrankirte  Briefe  erhoben,
  jedoch  unter  Anrechnung  des
Werths  der  verwendeten  Freimarken.  Derartige
  Sendungen  über  250  bis  500
Grammen  werden  nach  den  im  Aufgabegebiet
  bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen
  behandelt.

Rücksichtlich  der  Auslegung  der  reglementarischen
  Vorschriften  über  Drucksachen
ist,  insoweit  es  sich  nicht  um  unzweifelhafte
  Versehen  handelt,  die  Ansicht  der
Postanstalt  des  Aufgabeorts  maßgebend.

Art.  14.
Waarenproben.

Für  Waarenproben  (Waarenmuster
wird  im  Falle  der  Vorausbezahlung  und
wenn  sie  ihrer  Beschaffenheit  nach  den
reglementarischen  Bestimmungen  entsprechen,
  ohne  Unterschied  der  Entfernung
der  Satz  von  3  Silbergroschen  beziehungsweise
  1  Kreuzer  oder  2  Neukreuzern  für  je  50
Grammen  oder  einen  Bruchtheil  davon
erhoben.  .  «
Für  Waarenproben,  welche  unfrankirt
oder  unzureichend  frankirt  zur  Absendung
gelangen,  oder  welche  den  reglementarischen
  Bestimmungen  nicht  entsprechen,
sonst  aber  zur  Versendung  mit  der  Briefpost
  sich  eignen,  wird  das  Briefporto  wie
für  unfrankirte  Briefe  erhoben,  jedoch

utän  #  czüstgaras,  illetöleg  1  kr.  vagy
2  üjkrajsczär;  250  grammeron  telül
500  gramme-ig  terjedöb  nyomtatvänyokert3czüstgarast,
  illetöleg  11  kraJ
Czärt  vagy  15  Uskrajczärt  tévö,  toväbbi
vältozäs  ald  nem  esö  dii  szedcetik.

A  250  gramme-ot  meg  nem  haladö
  azon  nyomtatvänyokert,  melyek
bérmentesitlenül  vagyelgtelenül  bérmentesitve
  küldetnek  el,  vagy  melyck
a  Szabälyzatban  meghatärozott  kellIGkeknek
  meg  nem  felelnek,  de  külömben
  a  levlpostäval  valc  Szällitäsra
  alkalmasak,  a  nem  bermente-Sitett
  levyclekre  szabott  di  szedetik,
az  alkalmazott  jegyek  Grtéekének  betudatäsa
  mellett.  A  250  gramme-on
felül  500  gramme-ig  terjedö  ilynemü
küldeményck  a  felndads  helyen  äültaläban
  követett  szabäly  szerint  kezeltetnek.


A  nyomtatvänyokra  vonatkoz
szabälyzati  hatärozatok  magyaräza--tära
  néezve,  hacsak  kétségtelen  tévedés
  esete  nem  forog  fen,  a  teladäsi
hely  postaintezetének  nczete  hatäroz.

14.  czikk.
Arumustraäkt.

Arumusträkért  (ärumutatvänyokrt),
  ha  n  dij  elbOre  fzettetik,  68  ha
min  Oséegükné!l  fogva  a  szabälyzatban
meghatärozott  kellékeknek  megfelelnek,
  a  tüvolsägra  valé  tekintet  nélkül
  minden  50  gramme  vagy  az  50
gramme-  ot  meg  nem  ütö  Sulyrész
utän  3  czüstgaras,  illetöleg  1  krajczär
Vagy  2  ujkrajczär  Szedetik.

Azon  ärumusträkért,  melyek  nem
bérmentesitve  vagy  elégtelenül  bérmentesitve
  küldetnek  el,  vagy  melyek
a  szabälyzatban  meghatärozott  kellékeknek
  meg  nem  felelnek,  de  külömben
  a  levéelpostäval  vald  Szällitäsra
  alkalmasak,  a  nem  bérmentesitett
        <pb n="33" />
        unter  Anrechnung  des  Werths  der  verwendeten
  Freimarken.

Werden  Waarenproben  mit  Drucksachen
  zusammengepackt,  so  kommt  ebenfalls
  die  im  Artikel  13  festgesetzte  Taxe
nach  Maßgabe  des  Gesammtgewichts  der
Sendung  zur  Anwendung.

Dieses  Gesammtgewicht  darf  250
Grammen  nicht  übersteigen.

Art.  15.
Rekommandatlon.

Es  ist  gestattet,  Briefe,  Postkarten,
Drucksachen  und  Waarenproben  unter
Rekommandation  abzusenden.

In  solchem  Falle  ist,  außer  dem  Porto,
eine  Rekommandations  =  Gebühr  von  2
Silbergroschen  oder  7  Kreuzern  oder  10
Neukreuzern  zu  entrichten.  Dieselbe  wird
zugleich  mit  dem  Porto  erhoben.

Dem  Absender  einer  rekommandirten
Sendung  wird  auf  Verlangen  eine  Empfangsbescheinigung
  des  Adressaten  (Rückschein)
  durch  die  Postanstalt  beschafft.
Hierfür  wird  eine  weitere  Gebühr  von

2 Silbergroschen  oder  7  Kreuzern  oder
10  Neukreuzern  erhoben,  welche  der  Absender
  bei  der  Einlieferung  zu  entrichten

hat.

Art.  16.

Ersatzleistung  für  rekommandirte  Sendungen.
Für  eine  abhanden  gekommene  rekommandirte
  Sendung  wird,  mit  Ausnahme
eines  durch  die  eigene  Fahrlässigkeit  des
Absenders,  durch  Krieg,  durch  unabwendbare
  Folgen  von  Naturereignissen  oder
durch  die  natürliche  Beschaffenheit  der
Sendung  herbeigeführten  Verlustes,  dem
Absender  eine  Entschädigung  von  14
Thalern  oder  241/2  Gulden  Süddeutscher
Währung  oder  21  Gulden  Oesterreichischer

Wähung  geleistet.
Für  die  Beschädigung  einer  rekommandirten
  Sendung,  sowie  für  den  durch

Reichs-Gesetzbl.  1873.

9

levelekre  szabott  dij  szedetik,  az  alkalmazott
  jegyek  értékének  betudäsa
mellett.

Ha  ärumusträk  nyomtatvänyckkal
csomagoltatnak  együvé,  Szinten  à
13.  czikkben  megällapitott  dij  jö  alkalmazäsba
  a  küldemeny  összsülydhoz
  képest.

Ezen  összsuly  a  250  gramme-ot
meg  nem  haladhat;ja.

5.  czikk.
Ajänläs.

Levelek,  levelezési  lapok,  nyomtatvänyok
  és  ärumusträk  ajänlva  is
küldhetek.

Ez  esetben  a  közönséges  dijon
felül  még  2  ezüstgaras  vagy  7  krajzr
  vagy  10  üujkrajczär  ajänläsi  dij
fzetendö5ö,  mely  a  portoval  együtt
szedetik  be.

A  teladéó  kivänsägära  megszerzi
a  postaintézet  a  czimzett  fl  ätveteli
bizonylatät  (térti  vevényt).  Exzert  toväbbi
  2  ezüstgaras  vagy  7  krajczár
agy  10  ujkrajczär  fzetendö  a  feladas
alkalmäval.

16.  ezik.

Kirpotlas  ajinlott  küldeményekért.

Elveszett  ajänlott  küldeményert
a  felade  14  tallér-vagy  244  delnémet
ertékü  forint-  vagy  21  oszträk  értékü
forintnyi  kärpötläst  nyer,  ha  az  elveszést
  a  feladö  hibäja,  häborü,  elhärithatatlan
  elemi  baleset  vagy  a  küldemeny
  termeszetes  mivolta  nem
okozta.

Ajänlott  levelpostai  küldemeny
megserüléseert  vagy  késedelmes  szäl-2
        <pb n="34" />
        —  10

verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung
einer  rekommandirten  Sendung  entstandenen
  Schaden  wird  seitens  der  Post  kein
Ersatz  geleistet.

Den  rekommandirten  Sendungen  werden
  in  Betreff  der  Ersatzleistung  die  zur
Beförderung  durch  Estafette  eingelieferten
Sendungen  gleichgestellt.

Dem  Absender  gegenüber  liegt  die
Ersatzpflicht  derjenigen  Postverwaltung  ob,
welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.


Der  Anspruch  auf  Entschädigung  an
die  Post  erlischt  mit  Ablauf  von  sechs
Monaten,  vom  Tage  der  Einlieferung
der  Sendung  an  gerechnet.  Die  Verjährung
  wird  durch  Anbringung  der  Reklamation
  bei  derjenigen  Postverwaltung
unterbrochen,  welcher  die  Postanstalt  der
Aufgabe  angehört.  Ergeht  hierauf  eine
abschlägige  Bescheidung,  so  beginnt  vom
Empfange  derselben  eine  neue  Verjährungsfrist
  von  sechs  Monaten,  welche
durch  eine  Reklamation  gegen  jenen  Bescheid
  nicht  unterbrochen  wird.

Der  Ersatzanspruch  kann  auch  von
dem  Adressaten  in  denjenigen  Fällen  erhoben
  werden,  in  welchen  der  Absender
nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  die  Verfolgung
  seines  Anspruchs  dem  Adressaten
zuweist.

Für  den  Verlust  einer  in  einem  Transit.
  Briefpackete  befindlichen  rekommandirten
  Sendung  hat  die  transitgebende  Verwaltung
  nur  in  dem  Falle  zu  haften,
wenn  das  ganze  Briefpacket  während  der
Beförderung  in  dem  Transitgebiete  abhanden
  gekommen  ist,  oder  wenn  nachgewiesen
  wird,  daß  die  rekommandirte  Sendung
  während  der  Beförderung  im  Transitgebiete
  in  Verlust  gerathen  ist.

Für  Verluste  rekommandirter  Sendungen,
  welche  auf  dem  Transport  durch
eine  auswärtige  Beförderungsanstalt  eintreten,
  findet,  insoweit  nicht  in  Folge  besonderer
  Verträge  eine  Verbindlichkeit  zur

litäsäbol  vagy  kéezhez-szolgältatäsdbôl
  eredö  kärért  a  postaintéezet  nem
nynjt  kärpötläst.

Ajänlott  küldeményekkel  azonosak
  kärpotläs  tekintetében  a  stafétä-Val
  valö  Szällitäs  végett  feladott  küldemények.


A  feladö  iränyäban  a  kärpötläsi
kötelezettsécs  aszon  postaigazgatäst
terheli,  mely  ald  a  felvevö  postaintézet
  tartozik.

A  posta  iränyäban  tämaszthat
kärtéritési  igeny  a  küldemeny  feldläsa
  napjätöl  szämitott  6  hönap
elteltevel  megszünik.  K  elévülést
a  feladäsi  hely  postaigazgatäsdnäl  benynjtott
  felszolaläs  megszakitja.  Erre
következett  elutasitö  végzés  esetében
ennek  ätvételétöl  szämitot  ujabb  hat
havi  elévülesi  hatäridönek  van  heiye,
melyet  a  végés  ellen  benyujtott  felfolyamodäs
  többé  nem  akaszt  meg.

A  kärtertitesi  igenyt  a  ezimzett  föl
is  tämaszthatja,  ha  a  felado  vagy  fel
nem  talälhatö  vagy  igéenyének  ervenyesitéset
  a  Czimzett  felre  ruhdzza  dt.

Atmenö  levelcsomagban  foglalt
ajänlott  küldeményért  az  ätbocsäjté
postaigazgatäs  csak  azon  esetben  kezeskedik,
  ha  az  egész  levelcsomag
Vész  el  Atszällitäs  közben,  vagy  ha
bebizonyittatik,  hogy  a  küldemen)
az  ätbocsäjto  igazgatäs  területéen  valö
Szällitäs  közben  veszett  el.

Azon  ajänlott  küldeményekert,
melyek  valamely  idegen  intezet  ältal
teljesitett  szällitäs  közben  vesztek  el.
a  Szerz6dö  felek  postaigazgatäsai  iränyäban
  krtéritesi  igenynek  nincs
        <pb n="35" />
        Ersatzleistung  besteht,  ein  Ersatzanspruch,
den  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Theile  gegenüber,  nicht  statt.  Will
jedoch  der  Absender  seine  Ansprüche  gegen
die  auswärtige  Transportanstalt  geltend
machen,  so  hat  die  Postverwaltung,  von
welcher  die  Sendung  unmittelbar  dem
Auslande  zugeführt  worden  ist,  ihm  Beistand
  zu  leisten.

Ein  Ersatzanspruch  für  nicht  rekommandirte
  Sendungen  findet  gegenüber
den  Postverwaltungen  nicht  statt.

Art.  17.

Postanweisungen  und  Postmandate.

Die  Postverwaltungen  werden  ermächtigt,
  sich  über  die  Einführung  des
Postanweisungs-Verfahrens  auf  folgenden
Grundlagen  zu  verständigen:

Das  Maximum  einer  Postanweisung
soll  50  Thaler  oder  871/2  Gulden  Südd.
Währung  oder  75  Gulden  Oesterr.  Währung
  nicht  übersteigen.
  Die  Gebühr  wird  wie  folgt  festgesetzt:
  «

für  Postanweisungen  bis  25  Thaler
beziehungsweise  43 3/4  Gulden  Südd.
oder  37 1/2  Gulden  Oesterr.  Währung:
auf  2  Silbergroschen  oder  7  Kreuzer
  oder  10  Neukreuzer,

für  Postanweisungen  über  25  Thaler
beziehungsweise  43 3/4  Gulden  Südd.
oder  37 1/2  Gulden  Oesterr.  Währung
  bis  50  Thaler  beziehungsweise

87 1/2  Gulden  Südd.  oder  75  Gulden

Oesterr.  Währung:  auf  4  Silber-Kroschen

  oder  14  Kreuzer  oder

20  Neukreuzer.
Dem  Publikum  wird  die  Auszahlung
der  eingezahlten  Summen  gewährleistet.

Die  Gebühr  soll  vom  Absender  im
voraus  bezahlt  und  zwischen  der  Verwaltung
  des  Aufgabe=  und  der  Verwaltung
des  Bestimmungs-Gebiets  halbscheidlich
getheilt  werden.

11

helye,  hacsak  külônös  szerzödcsek  altal
  az  utobbiak  kärtéritésre  nem  kötelezvdék.
  Ha  azonban  a  feladec  kärtériési
  igenyét  az  idegen  Szällil
intezet  iränyäban  kivänja  érvenyesi--teni,
  istäpolni  fogja  öt  azon  postaigazgatäs,
  mely  a  küldemenyt  a  külföldnek
  ätadta.

Nem  ijanlott  küldeményekéert  a
Postaigazgatäsck  iränyäban  kärteéritéesi
  igénynek  nincs  heiye.

17.  czikk.
Postautalvänyok  é6  mandatumok.
postaigazgatäsck  felhatalmaztatnak,
  hogy  a  postai  utalvänyozäs
behozatala  irünt  a  következö  clvek
alapjän  egyezkedjenek:

A  postautalväny  maximuma  az
50  tallert  vagy  874  d.  n.  frtot  vagy
75  o.  é.  frtot  meg  ne  haladja.

Adi  következöleg  ällapittatik  meg:

25  tallérig,  ill.  432  d.  n.  és.  374
0.  C.  frtig  terjedö  postautalvänyokert:
  2  ezüstgaras  vazy
7  krajezär  vagy  10  ujkrejczär;

25  tallértöol  50  tallérig,  ill.  432
d.  n.  frttol  87“  d.  n.  srtig  vagy
374  o.  6.  frtiol  75  o.  C.  frtig
terjedö  postautalvänyokért:  4
ezistgaras  vagy  14  krajezär
Vvagy  20  ujkrajczär.

A  befzetett  összegek  kifzetéseért.
a  Posta  kezeskedik.

A  dij  a  küldö  ältal  feladadskor
fizetendö  le  es  a  feladädsi  és  rendeltetéesi
  hely  igazigatäsai  között  egyenlö
részben  osztatik  meg.

2.
        <pb n="36" />
        —

Ebenso  bleibt  der  Verständigung  der
beiden  Postverwaltungen  die  Einführung
der  Postmandate  vorbehalten.

Art.  18.
Expreßbestellung.

Briefpostgegenstände,  auf  deren  Adresse
der  Absender  das  schriftliche  Verlangen
ausgedrückt  hat,  daß  sie  durch  einen  Expressen
  zu  bestellen  sind,  müssen  von  den
Postanstalten  sogleich  nach  der  Ankunft
dem  Adressaten  durch  einen  besondern
Boten  zugestellt  werden.

Eine  Rekommandation  der  Expreßsendungen
  ist  nicht  erforderlich.

Für  Expreß-Briefpostsendungen  nach
dem  Ortsbestellbezirke  der  Bestimmungs-Postanstalt
  ist  die  Expreß-Bestellgebühr
nach  dem  Satze  von  21/2  Silbergroschen
oder  9  Kreuzern  oder  15  Neukreuzern
zu  erheben.

Die  Entrichtung  dieser  Gebühr  kann
vom  Absender  erfolgen,  oder  dem  Adressaten
  überlassen  werden.

Für  Expreß-Briefpostsendungen  nach
dem  Land-Bestellbezirke  gilt  als  Regel,
daß  die  Expreß-Bestellgebühr  von  dem
Adressaten  zu  entrichten  ist,  und  zwar
mit  dem  Betrage,  welcher  dem  Boten
für  die  Ausführung  der  Expreßbestellung
nach  dem  ortsüblichen  Satze  vergütet
wird.

Die  Expreßgebühr  wird  von  der  Postanstalt
  des  Bestimmungsorts  bezogen.

Art.  19.

Nachzusendende  Briefpostgegenstände.

Für  Briefpostgegenstände,  welche  dem
Adressaten  an  einen  andern  als  den  auf
der  Adresse  ursprünglich  bezeichneten  Bestimmungsort
  nachgesendet  werden  sollen,
findet  aus  Anlaß  dieser  Nachsendung  ein
weiterer  Portoansatz  nicht  statt.

Nachzusendende  rekommandirte  Brief.
postgegenstände  werden  auch  bei  der  Nach-12



A  keéet  fel  postaigazgatäsainak
egyezkedesére  hagyauk  szintügy  a
Postai  mandatumok  behozatala  is.

8.  czi  kk.
Express-kézbesités.

Azon  levélpostai  tärgyakat,  me-Uek
  czimoldalära  a  küldö  azon  kvänsägät
  jegyezi  fel,  hogy  express
ältal  kéEzbesittessenek,  kötelesek  a
postaintezetek  megérkezéesük  utän
azonnal  külön  kihordö  ältal  a  czimzett
  fel  kezehez  juttatni.

Az  express-küldemények  sjänläsa
nem  Szükséges.

rendeltetési  postahivatal  székhelye
  köréche  szöl  levelpostai  küldemények
  express-  kezbesitéseét  27
Czüstgaras-vagy  9  krajczär-vagy  15
ujkrajezärnyi  dij  szedetik.

Eme  dijt  az  elküldö  vagy  maga
fizetheti  le  vagy  a  czimzett  felre
hagyhatja  fizctesét.

A  hivatal  környckére  szold  level-Postai
  express-küldeményekre  nézve
à  Szabäly  az,  hogy  az  express-kezbesitési
  dijt  a  czimzett  féel  fzeti,  még
Pbedig  azon  összegben,  mely  azexpresskézbesités
  teljesitéseért  az  illetö  he-Ten
  valösäggal  fzettetni  szokott.

Az  express-kuzbesitési  dij  a  rendeltetesi
  hely  postaintézetet  illeti.

19.  ezikk.
Levélpostai  tärgyak  utönküldése.
Azon  levelpostai  tärgyakért,  me-Tek
  a  czimoldalon  eredetileg  feljegyzett
  rendeltetési  helyröl  mäs  helyre
küldetnek  utäna  a  czimzettnek,  az
utänküldés  miatt  toväbbi  dij  nem  jär.

Utänküldendö  5  änlott  levelpostai
tärgyak  az  utänküldésnél  is  ajänlot-
        <pb n="37" />
        sendung  als  rekommandirt  behandelt.  Eine
nochmalige  Erhebung  der  Rekommandationsgebühr
  sindet  dabei  nicht  statt.

Art.  20.
Unbestellbare  Briefpostgegenstände.

Für  die  Rücksendung  unbestellbarer
Briefpostgegenstände  wird  ein  besonderes
Porto  nicht  angesetzt.  Haftet  auf  denselben
  fremdes  Porto,  so  wird  von  der
Postanstalt,  welche  die  Rücksendung  bewirkt,
  das  Porto  in  demselben  Betrage
und  in  derselben  Währung  zurückgerechnet,
  wie  dasselbe  ursprünglich  angerechnet
  war.

Art.  21.
Laufschreiben.

Für  Laufschreiben,  die  von  Privatpersonen
  veranlaßt  werden,  ist  eine  Gebühr
  von  2  Silbergroschen  oder  7  Kreuzern
  oder  10  Neukreuzern  zu  erheben,
welche  die  Postverwaltung  bezieht,  deren
Gebiet  die  Aufgabe-Postanstalt  angehört.
Ergiebt  sich,  daß  die  Nachfrage  durch
Verschulden  der  Post  herbeigeführt  ist,
so findet    die  Rückzahlung  der  Gebühr statt 

Art.  22.
Portobezug.

Jede  Verwaltung  bezieht  ungetheilt
diejenigen  Beträge,  welche  nach  Maßgabe
der  Art.  9,  11,  1  /  13,  14,  15,  19  und
20  in  ihrem  Gebiete  erhoben  werden.

Art.  23.

Bestimmungen  über  die  Portofreiheit.

Die  Korrespondenz  sämmtlicher  Mitglieder
  der  Regenten-  Familien  in  den
Gebieten  der  hohen  vertragschließenden
Theile  unter  einander  wird  ohne  Beschränkung
  auf  ein  bestimmtes  Gewicht
portofrei  befördert.  Ferner  wird  porto-13



tak  gyanänt  kezeltetnek,  a  nélkül,
hogy  ezert  ujabb  ajänläsi  dij  järna.

20.  Czik  k.
Nem  kezbesithet6ö  levelpostai  tärgyak.

Nem  kezbesithetö  levélpostai  tärgyak
  vVisszaküldésecrt  külön  di  nem
jär.  Ha  ezen  tärgyak  idegen  porto-Val
  terhelvek,  a  visszaküldé  postaintéezet
  a  portot  ugyanazon  összegben
6  pénzértékben  szämitja  vissza,  melyben
  az  eredetileg  volt  szämitva.

21.  ezikk.
Tudakozò  levelek.

Magan  személyek  altal  inditott
tudakozö  levelekert  2  ezüstgaras-Vagy
  7  krajezär-  vagy  10  ujkrajczär-Mny
  dü#  jär,  mely  azon  postaigazgatäst
illeti,  melynek  területén  van  a  fel-Vevô
  postahivatal.  Ha  kitünik,  hogy
a  tudakozäsra  a  posta  hibäja  adott
okot,  a  dij  visszafizettetik.

22.  czikk.
A  dijakban  vald  részesülés.
MNindegyik  igazgatäs  azon  összegeket,
  melyek  a  9.,  11.,  12.,  13.,  14.,
15.,  19.  és  20.  Czikkek  alapjän  sajät
területéen  folytak  be,  osztatlanul  megtartja.


23.  czikk.
Dijmentesseg.

Aꝛ  Uralkodõ  Csalãdok  valamennyi
tagjainak  egymäs  kezött  vältott  levelezései
  à  sülyra  vald  tekintet  nelkül
a  magas  Szerzöd6ö  felek  területein  dijmentesen
  Szällittatnak.  Dijmentesen
fognak  toväbbá  Szällittatni  a  postai
        <pb n="38" />
        frei  befördert  die  Korrespondenz  in  Postdienst-
  und  in  Telegraphendienst-  Angelegenheiten.


Eine  weitere  portofreie  Beförderung
findet  nicht  statt.

Art.  24.
Zeitungsvertrieb.

Die  Postanstalten  besorgen  die  Annahme
  und  die  Ausführung  der  Bestellungen
  auf  Zeitungen  und  Zeitschriften,
sowie  deren  Versendung  und  Abgabe  an

die  Besteller.

Für  die  Bestellung  sind  die  Verlagsbedingungen
  zunächst  maßgebend.

Eine  unentgeltliche  Vertheilung  von
Probenummern  findet  nicht  statt.

Art.  25.
Zeitungsgebühr  und  Bestellgeld.

Die  Gebühr  für  den  Vertrieb  der
Zeitungen  und  Zeitschriften  beträgt  25
Prozent  des  Preises,  zu  welchem  die  versendende
  Postanstalt  die  Zeitung  von  dem
Verleger  empfängt  (Netto-Einkaufspreis).
Bei  Zeitungen,  welche  seltener  als  monatlich
  vier  Mal  erscheinen,  wird  die  Zeitungsgebühr
  auf  12 1/2  Prozent  des  Netto-Einkaufspreises
  ermäßigt.  In  allen  Fällen
  ist  jedoch  mindestens  der  Betrag  von
4  Silbergroschen  oder  14  Kreuzern  oder
20  Neukreuzern  jährlich  für  jede  Zeitung
oder  Zeitschrift  zu  erheben.

Die  Gebühr  für  das  Abtragen  der
Zeitungen  wird  von  der  Postverwaltung
des  Bestimmungsgebiets  festgesetzt.

Art.  26.
Bezug  der  Zeitungsgebühr.

Die  Zeitungsgebühr  wird  zwischen
der  bestellenden  und  der  absendenden  Postanstalt
  halbscheidlich  getheilt.

Läßt  sich  der  Betrag  nicht  genau  bis  auf
volle  Viertelgroschen  oder  volle  Kreuzer

14

és  tävirdai  hivatalos  ügyekben  vältott
  levelezesek.

Mäs  dijmentes  szällitäsnak  nincs
helye.

24.  czik  k.
Hirlapok.

A  postaintézetek  foglalkoznak  hirlapok
  és  idöszaki  iratok  megrendelésével,
  szétküldesével  és  kiszolgältatä--


A  megrendeléesekné#l  az  elbfizetési
feltételek  iränyadöot.

Mutatvänyszämok  ingyen  kiosztäsänak
  nincs  helye.

25.  Czik  k.

Megrendelési  é6s  kez-  besitéeei  däj.

A  hirlapok  6s  idöszaki  iratok
mondott  kezeléseért  järo  dij  25  szd-Zzalekät
  teszi  a  postaintézet  által  a
kiadonak  fizetett  megszerzesi  ärnak.
Havonként  nögyszernel  kevesebbszer
megjelenö  hirlapokért  a  dij  a  meg-Sz#erzéesi
  är  124  Szäzaldkära  mérsékeltetik.
  Minden  egyes  elöfzetett
hirlapért  vagy  idöszaki  iratéert  azonban
  éCvenkent  legaläbb  4  ezüstgaras
Vvagy  14  krajczär  vagy  20  üujkrajezär
fog  szedetni.

A  hirlap-kihordäsi  dijt  a  rendeltetéesi
  hely  postaigazgatäsa  hatärozza
meg.

26.  cikk.

A  hirlapdiiban  vald  részesülcs.

A  hirlapdijon  a  megrendelö  és
megküldö  postaintézet  feleréeszben
osztozkodnak.

Ha  az  összeg  nem  oszthatö  el
negyedresz  garasokra  vagy  egész
        <pb n="39" />
        oder  volle  Neukreuzer  theilen,  so  verbleibt
der  größere  Betrag  der  absendenden  Postanstalt.


Art.  27.

Besondere  Zeitungsbeilagen.

Für  besondere  Zeitungsbeilagen  wird
eine  im  voraus  zu  entrichtende  Gebühr
von  1/12  Silbergroschen  oder  7/24  Kreuzern
oder  1/2  Neukreuzer  berechnet.  Jede  Verwaltung
  bezieht  die  Gebühr  für  die  aus
ihrem  Gebiet  abgehenden  Zeitungsbeilagen
ungetheilt.

Art.  28.

Nachsendung  von  Zeitungen.

Verlangt  ein  Besteller  die  Nachsendung
  einer  Zeitung  an  einen  andern  Ort,
so  hat  derselbe  für  die  Ueberweisung  der
Zeitung  bis  zum  Schlusse  der  Bezugsperiode
  eine  zwischen  den  beiden  Postanstalten
  gleichmäßig  zu  theilende  Gebühr
von  10  Silbergroschen  oder  35  Kreuzern
oder  50  Neukreuzern  zu  entrichten.

Kommen  mehrmalige  Ueberweisungen
vor,  so  ist  die  Gebühr  jedesmal  zu  erheben,
  es  sei  denn,  daß  die  Zeitung  wieder
  nach  dem  Orte  der  ursprünglichen
Bestellung  überwiesen  wird.

Wenn  die  Nachsendung  einer  bisher
durch  die  Post  noch  nicht  bezogenen,  sondern
  unmittelbar  beim  Verleger  bestellten
  Zeitung  verlangt  wird,  so  ist  dafür
die  Gebühr  nach  Artikel  25  vom  Absender
  zu  entrichten.  Die  Theilung  erfolgt
nach  Artikel  26.

In  gleicher  Weise  werden  die  zwischen
den  Zeitungs=  Redaktionen  zur  Versendung
  Erlangenden  Tausch=  Exemplare  beandelt.



U.  Fahrpost.
Art.  29.
Portoberechnung.

Das  Porto  für  Fahrpostgegenstände
im  Wechselverkehr  wird  nach  der  gerad-15



krajczärokra,  a  nagyobb  összeg  à
megküldö  postaintéezetnek  marad.

27.  czikk.
Rendkivüli  hirlap-mellékletek.

Rendkivüli  hirlap-  melldkletekért.
elöre  fzetendö  ½/1  ezüstgaras  va
5  krajezär  vagy  /I  Ujkrajezär  szämittatik.
  Mindegyik  postaigazgatäs  à
területéböl  eredö  hirlap-mellekletekért
  befolyt  dit  osztatlamil  megtartja.

28.  Czikk.
Hirlapok  utänküldése.

Ha  valamely  elöfizetö  birlapjät
mäs  helyre  kivnja  utäna  küldeini,
ezen  utänküldésért  az  elöfizetesi  idö
VEgeig  a  két  postaintézet  közt  egyenl3
részben  felosztandb  10  ezüstgaras-Vagy
  35  krajezär-  vagy  50  Ujkrajczärnyi
  dijt  fizet.

A  hely  többszöri  vältoztatäsa  esetében
  a#  dij  mindannyiszor  jär,  kivéeve,
ha  a  hirlap  ismét  az  eredeti  megrendeles
  helyere  küldetik.

Ha  oly  hirlap  utänküldése  kiväntatik,
  mely  nem  a#  posta  utjän,  banem
  közvetlenül  a  kiadenäl  volt  megrendelve,
  a  megküldé  a  25.  czikkben
megällapitott  ditt  tartozik  lefizetni.
felosztäs  a  26.  czikk  szerint  törtenik.


Hasonls  eljäräs  ald  esnck  a  hirlapszerkesztösegek
  között  vältott  csere-Peldäduyck.


III.  Kocsiposta.
29.  czikk.

A  dij  kiszämitasa.
A  kölcsönös  forgalomban  vältott
kocsipostai  tärgyak  dija  az  inditäs
        <pb n="40" />
        linigen  Entfernung  zwischen  Abgangsund
  Bestimmungsort,  ohne  Rücksicht  auf
die  Grenzen  der  beiderseitigen  Gebiete  und
auf  die  Spedition,  in  einer  Summe  berechnet.
  Bezüglich  der  Feststellung  der
Entfernungen  sind  die  Bestimmungen  im
Artikel  4  maßgebend.

Für  jede  Fahrpostsendung  wird  ein
Gewichtporto  und  bei  Sendungen  mit
Werthangabe  außerdem  eine  Versicherungs-Gebühr
  erhoben.

Bei  Sendungen  mit  Postvorschuß
tritt  dem  Porto  und  der  etwaigen  Versicherungs=
  Gebühr  die  Postvorschuß-Gebühr
  hinzu.

Die  Sendungen  können  entweder  vollständig
  bis  zum  Bestimmungsort  frankirt
oder  unfrankirt  abgesandt  werden.

Art.  30.
Gewichtporto  für  Packete.
Das  Gewichtporto  für  Packete
beträgt  für  je  500  Grammen  (1  Pfund):
bis  5  Meilen
über  5—  10  Meilen

.  10—  15
.  15—  20
.  20—  250
.  30—  40  1
.  40—  50  IL
.50—  G60
.60—  70  I
.  70—  80  1
80—  90  2
.  90—100  2
.  100—120  2
.  120—140  2
".140—160  2
.  160—180  2

16

222222  2  2  2—

és  rendeltetes  helye  közti  egyenes
tävolsäg  szerint  egy  összegben  szämittatik
  ki,  a  két  postaterület  hat&amp;amp;
raira  és  a  toväbbitäsi  utra  valc  tekintet
  nelkül.  A  tävolsägok  meghatärozäsa
  a  4.  Czikk  Szerint  törtenik.

Minden  kocsipostai  küldeményert
sülyporto,  és  értéekupilvänitässal  feladott
  küldeményekért  azon  felül  még
biztositäsi  dij  is  szedetik.

Postaelöleggel  terhelt  küldeményekért
  a  portohoz  és  biztositäsi  dijhoz
  hozzä  jöÖ  még  a  postaelölegert
järc  dij.

A  küldemenyek  vagy  egész  a  rendeltetési
  belyig  bermentesitve  vagy
nem  bérmentesitve  adhatek  fel.

30.  cikk.
Csomagokért  järo  sulyporto.
A  csomagokért  järé  süulyporto
minden  500  gramme  (1  font)  utän:

2  Pf.  oder  I–
4  1
.  6.  2
8.  3
l.  10  4
r.  —  —  5  -

2  564

4  63

6.  7

8.  84

10  9
—.  10

2..  108.

4  .  113

6  12

8.  136

10  14
        <pb n="41" />
        5  mértfölldig.  2  lNiller  ragy  :  uUjkr.

5—  10  ..  ...  .  .  ..  4  2  »  13  »
10—  15  6  »  :  242  „
15—  20  v..  ...  .  .  ..  8  »  »33  »
20—  25  :„  10  „  "  41
25—  30  :  I  züstgaras  —  "  b
30—  40  v  1  v  2  »  5  „"
40—  50  4  6
50—  60  v  1  v  6  „  5·  ½  "
60—  70  „  1  "  8  "„  841  „
70—  80  »  1  r  10  ?  »  9  „
80—  90  ?  2  v  —  "  »  10  ¾l
90—100  v  2  "“  2  ?  "*  10;  „
100—120  2  v  4  2  »  113  »
120—140  v  2  "  6  ?2  „  124  „„
140—160  »  2  »  8  "  *  134  „
160—180  "  2  v  10  »  *  14  „

und  so  weiter  für  je  20  Meilen  zwei
Pfennige  oder  3  Neukreuzer  mehr.

Ueberschießende  Gewichtstheile  unter
500  Grammen  (1  Pfund)  werden  für
volle  500  Grammen  gerechnet.

Als  Minimalsätze  für  ein  Packet
werden  erhoben:

éẽs  igy  toväbb  minden  20  mertföld
utän  2  fillérrel  vagy  3  üfjkrajczärral
több.

Az  500  gramme-ot  (1  fontot)  meg
nem  ütö  sulyrészek  egész  500  gramme-nak
  szämittatnak.

legkisebb  dij,  mely  egy-egy
cssomagert  szedetik:

bis.......  5  Meilen:  2  Sgr.  oder  7  Kr.  oder  10  Nkr.
über  5  bis  15  B.  15  15
15.  25  4  .  14  20

.  25  50  5  .  18  25
50  Meilen.  .  .  .  .  .  .  6  .  2424  30

5  mértföldig  2  ezüstgaras  vagy  7  kr.  vagy  10  üßkr.
5—15  „  3  "“  „  11.  "  15  „
15—25  "  4  »  »  14»  „  20.
25—50  »  5  :  :  18  25
50  mértlöldön  tul  6  5  „"  21  „"  »  30

Wenn  mehrere  Packete  zu  derselben

Ha  több  csomag  tartozik  azonegr

Pset  Aregt  Keera  so  wird  für  je.  Szällito  levéelhez,  minden  egyes  csobes

  einzelne
berechnet.
Neichs-Oesehbl.  1673.

et  die  Tage  selbstständig  magért  a  dij  külön  számittatik.

3
        <pb n="42" />
        Art.  31.
Gewichtporto  für  Briefe  mit  Werthangabe
und  für  Briefe  mit  Postvorschuß.

Das  Gewichtporto  für  Briefe  mit
Werthangabe  und  für  Briefe  mit  Postvorschuß
  beträgt  bis  zum  Maximum  des
zulässigen  Gewichts  der  Briefe  (250  Grammen
  beziehungsweise  1/2  Pfund  einschließich):


bis.

über  5  bis  15  2
.  15.  25  3
25.  50  4

.  50  Meilen

.......  5

18

31.  czikk.
Nyilvanitott  értékkel  vagy  postaolõleggel
terhelt  levelek  sulyportoja.
Nyilvänitott  ertekkel  feladott  le-Velek
  és  postaelöleggel  terhelt  levelek

  süul)  portojsa  à#

eevelek  sülyära

Szabott  hatärig  (250  grammelig,  ill.
4  fontig  bezärölag)  következbö:

5  Meilen:  13  Sgr.  oder  6  Kr.  oder  8  Nfr.

-  —7  10
.  11  15
14  .  20
"  é.  18  .  20

5  mértföldig  14  ezüstgaras  vagy  6  kr.  vagy  Süijkr.

5—15  ?  2
15—20  v  3  »
25—50  »  4  I
50  mértföldön  tul  5  "

Art.  32.

Versicherungs-Gebühr.
Die  Versicherungs-Gebühr  bev

  75  „  10  v
»  11  »  "  15  „
!  14  n  ?  20  ½
·  18  „  25  2
32.  cik  k.

Iztositasi  dl.
A  biztositäsi  dij  következö:

 

 

trägt:
bis  50  Thlr.  oder  87;  Il.  über  50  Thir.  bis  100  Khlr.  bei  größeren  Summen  für
Südb.  oder  75  Fl.  Oesterr.  wü  de  be  "6.  176  *  jede  100  Ahlr.  oder  175  Fl.
einschließlich  1½0  zu.  Oosterr.  einschleezlih  Südd.  oder  150  Fl.  Oesterr.
bis  15  Meilen  ...  ...  2  Sgr.  oder  3  Nkr.  1  Sgr.  oder  5  Nkr.  1  Sgr.  oder  5  Nkr.
über  15  bis  50  Meilen  1  "  fF22  „  10  2  „  „10  "“
»  50  Meilen  .  .  .  ..  EEIEEIIIIIIIEIIEIIIIIIIIEIIIIII  "„

 

50  tallerig  veg)  87#  delnemet
  sorimig  veg)  75  o.é.
forimig

50  tallértöt  100  tallerig,

87,  d.  u.  f#töl  175  d.  n.

lorintig  vagy  75  o.  C.  KRtol.
150  o.  e.  forintig.

nagyobb  összegnél  minden
0  tallérert  vag)  175  d.  n.
fÜ##rt,  vagy  150  o.  e.
forimert.

 

15  mértföldig  .
15—50  «
50mt1döntül...

 

kagwagyZüjkn
Ip  o5y

2s  s10s

 

1e.g.vagyöüjkk.
2  „  „"  10
3.  15

 

c.  g.  vagy  5  üfkr.
2  „  "  10  „

3  „  m15  »
        <pb n="43" />
        Uebersteigt  der  angegebene  Werth
den  Betrag  von  1000  Thalern  oder  1750
Gulden  Süddeutscher  Währung  oder  1500
Gulden  Oesterreichischer  Währung,  so
wird  für  den  Mehrbetrag  die  Hälfte  der
obigen  Versicherungs-Gebühr  erhoben.

Gehören  mehrere  Sendungen  mit
Werthangabe  zu  derselben  Begleit-  Adresse,
so  wird  für  jede  Sendung  die  Versicherungs-Gebühr
  selbstständig  berechnet.

Art.  33.
Umrechnung  bei  Verschiedenheit  der  Währung
und  Abrundung.

Die  in  den  Artikeln  30  und  32  fest-14
  Vortosätze  werden  in  den  Geieten

  mit  Süddeutscher  Währung  möglichst
  genau  in  die  Erhebungsmünze  um.
gerechnet.

Taxbruchtheile  werden  auf  volle  halbe
Silbergroschen  beziehungsweise  auf  volle
Kreuzer  oder  auf  volle  Neukreuzer  erhöht.


Art.  34.
Rekommandirte  Packete.

Es  ist  gestattet,  Packete  ohne  Werthangabe
  unter  Rekommandation  zu  versenden.
  Für  dieselben  ist  außer  dem
Packetporto  eine  Rekommandationsgebühr
von  2  Silbergroschen  oder  7  Kreuzern
oder  10  Neukreuzern  zu  entrichten.  Dir,
selbe  wird  zugleich  mit  dem  Porto  erhoben.
  Wird  ein  Rückschein  verlangt,
so  ist  eine  weitere  Gebühr  von  2  Sgr.
oder  7  Kreuzern  oder  10  Neukreuzern
zu  erheben,  welche  der  Absender  zu  entrichten
  hat.  Die  Rekommandations-  und
Rckschein-Gebühr  gehören  zur  gemeinschaftlichen
  Einnahme  (Art.  40).

Art.  35.
Postvorschüsse.

Von  einem  durch  die  Postverwaltungen
  näher  zu  verabredenden  Termine  an

19

Ha  a#nyilvänitott  érték  1000  tallert
  vagy  1750  delnémet  forintot  vagy
1500  oszträk  ertékuü  forintot  meghalad,
  a  feles  összeg  utän  a  fentebbi
biztositäsi  dij  fele  része  szedetik.

Ha,  nyilvänitott  ertekkel  feladott.
több  küldemen)  tartozik  azonegy
Szällito  levélhez.  a  biztositäsi  di)  minden
  küldemény  utän  külön  Szämit--tatik.


33.  czikk.

Mäs  értékre  valé  ätszämitös  és  kikerekités.

A  30  és  32.  czikkekben  kitett  dijtételek
  déelnémet  pénzértéket  hasznäld
területeken  lehetö  pontosan  ät  fognak
azon  pénznemre  szämittatni,  melyben
a  dij  Szedetik.

A  dizak  tört  részei  fél  ezüstgarasokra,
  illet5öleg  egéesz  krajczärokra
vagy  egész  ujkrajzärokra  egészittetnek
  ki.

34.  czikk.
Ajänlott  csomagok.

Ertéeknyilvänitäs  nelkül  feladott
csomagok  ajänlva  is  küldheték.

Ez  esetben  a  közönséges  dijon.
lelül  meg  2  ezüstgaras  vagy  7  krajczär
  vagy  10  uüjkrajczär  ajänläsi  dli
sizetendö,  mely  a  portoval  együtt
tszedetik  be.

Ha  térti  vevény  Eiväntatik,  ezert
toväbbi  2  ezüstgaras  vagy  7  krajczär
vragy  10  ujkrajczär  flzetendö  a  feladäskor.


Az  ajänläs  es  téerti  vevény  dija
a  közös  kocsipostai  bevételhez  (40.
Czikk)  tartozik.

35.  Czik  k.
Postai  elölegek.
A  postaigazgatäsock  ältal  egyret-EGrtöleg
  meghatärozandö  idöponttél
3*
        <pb n="44" />
        können  durch  die  Postanstalten  Postvorschüsse
  bis  zur  Höhe  von  50  Thalern
oder  87 1/2  Gulden  Süddeutscher  Währung
oder  75  Gulden  Oesterreichischer  Währung
  geleistet  werden.  Für  Transport-Auslagen
  und  Spesen  sind  Vorschüsse
auch  in  einem  höheren  Betrage  zulässig.

Die  außer  dem  Porto  2c.  für  die
Sendung  (Artikel  30  beziehungsweise
31  und  32)  zu  erhebende  Gebühr  für
den  Postvorschuß  beträgt:  für  jeden  Thaler
oder  Theil  eines  Thalers  einen  halben
Silbergroschen,  für  jeden  Gulden  oder
Theil  eines  Guldens  Süddeutscher  Währung
  einen  Kreuzer  und  für  jeden  Gulden
  oder  Theil  eines  Guldens  Oesterreichischer
  Währung  1 4/10  Neukreuzer,  mindestens
  jedoch  für  den  ganzen  Betrag  den
Satz  von  1  Silbergroschen  beziehungsweise
  3  Kreuzern  oder  5  Neukreuzern.

Eine  Vorausbezahlung  des  Portos
und  der  Gebühr  ist  nicht  nothwendig;
doch  kann  die  Zahlung  nicht  getrennt  erfolgen.


Art.  36.
Begleit-Adressen.

Für  die  Begleit-Adressen  zu  Fahrpostsendungen
  kommt  ein  besonderes  Porto
nicht  in  Ansatz.  Dieselben  dürfen  das
Gewicht  von  15  Grammen  nicht  übersteigen.


Art.  37.
Portoberechnung  bei  Rück-  oder  Nachsendungen
von  Fahrpostgegenständen.

Zurückzusendende  oder  nachzusendende
Fahrpostgegenstände  werden  wie  Sendundungen
  behandelt  und  taxirt,  welche  an  dem

Orte,  von  wo  aus  die  Rücksendung,  be—-ziehungsweise
  Nachsendung  erfolgt,  nach
dem  ursprünglichen  Aufgabeorte,  beziehungsweise
  dem  neuen  Bestimmungsorte
aufgegeben  werden.

Für  die  Rücksendung  oder  Nachsendung
  von  Postvorschußsendungen  wird

20

kezdve  a  postaintezetek  ältal  50  tallér
vagy  87  delnémet  értéekü  forint  vagy
75  oszträk  ertékü  forint  erejéig  postaelölegek
  fognak  adathatni.  Szällitäsi
kiadäsok  é8  mäs  költségek  fejében
nagyobb  összegü  elölegek  is  adathatnak.


A  küldeméenyeért  järôö  porton  s  att.
kivül  (30.  illetöleg  31.  es  32.  czikk)
a  Postaelölegert  következö  di;  szedetik:
  minden  taller  vagy  az  egész
tallert  meg  nem  ütö  rész  utän  e
i#l  züstgaras;  minden  delnémet  ertekü
  forint  vagy  az  egész  sorintot
meg  nem  ütö  resz  utän  egy  krajczär;
s  minden  oszträk  értékü  forint  vag)
az  egẽsz  forintot  meg  nem  ütö  resz
utän  1/°  Ukraczár;  az  egész  összeg,
ért  azonban  legaläbb  1  ezũstgaras
iletöleg  3  krajczär  vagy  5  ujkrajezär.

Nem  köteles  s  feladö  a  portot  es
az  elölegezési  dijt  elöre  lefizetni;  de
elvälasztani  a  kettöt  nem  lehet.

36.  c2  ik  k.
Szällitö  levelek.

A  kocsipostai  küldeményeket  kisérÖ
  SzällitS  levelekéert  különös  di
nem  Szämittatik.  A  Szällito  levelek
a  15  gramme  sülyt  meg  nem  baladhatjäk.
  ·

37.c-zi1ck.
Kocsipostai  küldemények  vissza-küldésevagy
  utänküldéseért  jär  dij.

Visszaküldendö  vagy  utänküldend6
  kocsipostai  tärgyak  azon  küldemények
  modjära  kezeltetnek  és  vonatnak
  dij  ala,  melyek  azon  a  helyen.
honnan  a  visszaküldés,  illetöleg  utänküldés
  történik.,  az  eredeti  feladas
illetöleg  uj  rendeltetés  helyére  adatnak
  föl.

Postaeléleggel  terhelt  küldemé-Mnyek
  vissza-  vagy  utänküldéseért  az
        <pb n="45" />
        —  21

die  Vorschußgebühr  nicht  noch  einmal
angesett,  dies  gilt  auch  für  diejenigen
Fälle,  in  welchen  solche  Sendungen  aus
dem  inneren  Verkehr  in  den  Wechselverkehr
  und  umgekehrt  übergehen.

Art.  38.
Nebengebühren.

Nebengebühren  bei  der  Aufgabe  von
Fahrpostsendungen  sollen  nicht  neu  eingeführt
  und  über  die  dermaligen  Sätze
nicht  erhöht  werden.

Die  Festsetzung  der  Gebühren  für  die
Bestellung  der  Fahrpostsendungen  in  die
Wohnungen  der  Adressaten  wird  jeder
Verwaltung  anheimgestellt.

Art.  39.
Bestellung  von  Fahrpostsendungen  durch
Erpressen.

Fahrpostsendungen,  bezüglich  deren
der  Absender  durch  Vermerk  auf  der
Adresse  das  Verlangen  ausgedrückt  hat,
daß  die  Bestellung  durch  einen  Expressen
erfolgen  soll,  sind  sogleich  nach  der  Ankunft
  dem  Adressaten  durch  einen  besonderen
  Boten  zuzustellen.

Ob  und  beziehungsweise  bis  zu  welcher
  Werth-  und  Gewichtsgrenze  die  Sendung
  selbst  mitzubestellen  ist,  oder  ob  die
expresse  Bestellung  sich  auf  den  Ablieferungsschein
  oder  die  Begleit-Adresse  zu
beschränken  hat,  richtet  sich  nach  den  im
Bestimmungsgebiet  bestehenden  allgemeinen
  Grundsätzen.

Die  Expreßgebühr  für  Sendungen
nach  dem  Ortsbezirke  wird  in  den  Fällen,
in  welchen  die  Sendungen  selbst  bestellt
werden,  mit  dem  doppelten  Betrage  der
im  Artikel  18  festgesetzten  Gebühr,  in
den  Fällen  hingegen,  in  welchen  nur  die
Ablieferungsscheine  oder  die  Begleit-Adressen
  zur  expressen  Bestellung  gelanen,

  mit  dem  einfachen  Betrage  dieser
Gebühr  erhoben.

 

elölegezesi  dij  ujbol  nem  szämittatik;
ez  äll  azon  esctekben  is,  midön  ilynemü
  küldemények  a  belforgalomböl
à  kölcsönös  forgalomba  mennek  ät
Vagy  viszont.

38.  Cczikk.
Alellékdijak.

Kocsipostai  küldemények  feladdsünäl
  uj  mellckdijak  nem  fognak  behozatni
  és  a  fenällök  a  mostani  teételeken
  tül  nem  fognak  emeltetni.

Akocsipostaiküldemények  häzhoz
Vitcleért  jär  di;  meghatärozäsa  mindegyik
  igazgatäs  szabad  tetszéscre
hagyatik.

39.  cikk.
Kocsipostai  küldemenyek  express  -  kezesltese.


Azon  kocsipostai  küldemenpyek,
melyek  czimoldalära  a  küldé  azon
kiv##nsägät  jegyezte  fel,  hogy  express
ltal  kéezbesittessenek.  megerkezesük
utän  azonnal  külön  kihord  Aital  à
czimzett  fél  kezehez  juttatandk.

Vajon  a  külldemeny  maga  kezbesittessek-e
  és  a  suly  es  értek  tekintetében
  mely  hatärig,  avagy  csak  a
veveny  vagy  Szällito  levelre  szoritkozz6k-Cnz
  express-kezbesités:  arra  nézve
a  rendeltetesi  helyen  ältaläban  követett
  szabäly  iränyadd.

A  rendeltési  postabivatal  szekhelye
  körébe  szöolb  küldemenyekert
egxpress-kezbesitési  dijul,  ha  maga  a
küldemeény)  kezbesittetik,  a  18.  czikkben
  kitett  di;  kétszeres  összege,  ha
pedig  csak  a  vevény  vagy  Szällito
level  kézbesittetik  express  ältal,  az
ott  irt  dij  jär.
        <pb n="46" />
        Die  Expreßgebühr  für  Sendungen
nach  dem  Landbezirk  regelt  sich  nach  denselben
  Bestimmungen,  welche  im  Artikel  18
bezüglich  der  nach  dem  Land-Bestellbezirke
gerichteten  expressen  Briefpostgegenstände
getroffen  sind.

Die  Gebühren  für  die  expresse  Bestellung
  werden  von  der  Bestimmungs-Postanstalt
  bezogen.

Art.  40.
Vertheilung  der  Einnahmen  für  die  Fahrpostsendungen.


Die  gemeinschaftliche  Einnahme  für
die  Fahrpostsendungen  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  der  österreichisch  -ungarischen
  Monarchie  wird  unter  die  betheiligten
  Postverwaltungen  nach  bestimmten
  Prozentsätzen  vertheilt.

Die  Prozentsätze  der  einzelnen  Verwaltungen
  werden  nach  dem  Maßstabe  der
Portoantheile  ermittelt,  welche  für  die  in
einem  gewissen  Zeitraum  wirklich  beförderten
  Fahrpostsendungen  für  jedes  Gebiet
entfallen.

Ueber  die  Art  dieser  Ermittelung  werden
  die  betheiligten  Postverwaltungen  die
erforderliche  Vereinbarung  treffen.

Die  zu  ermittelnden  Prozentantheile
gelten  rückwirkend  auch  für  das  Jahr  1872.

Art.  41.
Portofreiheiten  bei  der  Fahrpost.
Bezüglich  der  Portofreiheiten  für  Fahrpostsendungen
  der  Mitglieder  der  Regenten-Familien
  in  den  Gebieten  der  hohen  vertragschließenden
  Theile  verbleibt  es  bei
den  bisherigen  Grundsätzen.

Die  dienstlichen  Sendungen,  welche
zwischen  den  Postbehörden  und  Postanstalten
  unter  einander  vorkommen,  werden
portofrei  befördert.

22

A  hivatal  környék&amp;amp;re  szöld  küldeménvek
  express-  kezbesitésert  fizetendö
  dijra  nezve  azon  hatärozatok
ällanak,  melyek  a  18.  czikkben  a
hasonlö  levélpostai  küldemenyekre
nezve  ällapitväk  meg.

Az  express-kezbesitési  di;  a  rendeltetési
  hely  postainteéezetet  illeti.

40.  czikk.

A  kocsipostai  küldeményekért  bet  befolyt
v  #tel  felosztäsa.

A  Németorszäg  es  az  Oszträk-Magyar
  Monarchia  közt  vältott  kocsi-Postai
  küldemények  utän  befolyt  k6öz268
  jövedelem  a  részes  postaigazgatäsok
  között  bizonyos  Szäzalékos
részek  szerint  felosztatik.

Mindegyik  igazgatüs  Szäzaléka
azon  portorészek  szerint  fog  kiszämittatni,
  melyek  a  bizonyos  idön  at
téenyleg  szällitott  kocsipostai  külde--meények
  utän  mindegyik  területre
jutnak.

Eme  kiszämitäs  medozatät  a  ré-Szes
  postaigazgatäsck  egyetertöleg
fogäiäk  megällapitani.

A  kiszämitandö  Szäzalékos  részek
visszahatölag  az  1872  Evre  is  alkalmaztatnak.


41.,  czikk.
Kocsipostai  dimentesseg.

Az  Uralkodo  Csalüdok  tagjai  közt
a  magas  szyerzödö  felek  területein
vältott  kocsipostai  küldemények  dijmentessege
  tekinteteben  az  eddig  kÖövVetett
  szabälvyok  tovähbra  is  errenyben
  maradnak.

Dümentesen  Szällittatnak  azon  hi-Vatalos
  küldemények,  melyeket  #a
Postahatosägok  és  postaintézeket  egymäs
  között  vältanak.
        <pb n="47" />
        Eine  weitere  portofreie  Beförderung
findet  nicht  statt.

Art.  42.
Gewährleistung  bei  der  Fahrpost.

Dem  Absender  wird  für  den  Verlust
und  die  Beschädigung  der  reglementsmäßig
  eingelieferten  Fahrpostgegenstände
Ersatz  geleistet.

Für einen  durch  verzögerte  Beförderung
oder  Bestellung  dieser  Gegenstände  entstandenen
  Schaden  wird  nur  dann  Ersatz  geleistet,
  wenn  die  Sache  durch  die  Verzögerung
  verdorben  ist,  oder  ihren  Werth

bleibend  ganz  oder  theilweise  verloren  hat.

Auf  eine  Veränderung  des  Kurses  oder
marktgängigen  Preises  wird  jedoch  keine
Rücksicht  genommen.

Die  Verbindlichkeit  zur  Ersatzleistung
bleibt  ausgeschlossen,  wenn  der  Verlust,
die  Beschädigung  oder  die  verzögerte  Beförderung
  oder  Bestellung

a)  durch  die  eigene  Fahrlässigkeit  des
Absenders,  oder

b)  durch  Krieg,  oder

c)  durch  die  unabwendbaren  Folgen
eines  Naturereignisses,  oder  durch
die  natürliche  Beschaffenheit  des  Gegenstandes
  herbeigeführt  worden  ist,
oder

4)  auf  einer  auswärtigen  Transport-Anstalt
  sich  ereignet  hat,  für  welche
eine  der  betheiligten  Postverwaltungen
nicht  durch  Vertrag  die  Ersatzleistung
ausdrücklich  übernommen  hat.  Will
jedoch  der  Absender  seine  Ansprüche
gegen  die  auswärtige  Transport-Anstalt
  geltend  machen,  so  hat  die
Postverwaltung,  von  welcher  die
Sendung  unmittelbar  dem  Auslande
  zugeführt  worden  ist,  ihm  Beistand
  zu  leisten.

23

Mäs  dijmentes  szällitäsnak  nincs
lye.

42.  cikk.

Kocsipostai  küldeményekert  valö  kezes-A

  feladb  a  Szabälyszerü  medon
feladott  kocsipostai  küldeményekert
elveszés  vagy  megsérülés  esetében
kärtéritest  nyer.

Koésedelmes  szällitäs  vagy  kezbesités
  folytän  keletkezett  kärert  csak
akkor  adatik  kärpotläs,  ha  a  tärgy
a  késedelem  következtében  elromlott
vagy  értékét  egészen  vagy  részben
VGgleg  elvesztette.  Az  árfolyam  vagy
väsäri  Arkelet  megvältozisa  azonban
tekintetbe  nem  vetetik.

Kärtéritési  kötelezettségnek  nincs
helye,  ha  az  elveszés,  megserülés
vagy  kcsleltetett  szällitäs  vagy  kezbesités:


a)  az  elküld5ö  hibadja  vagy

b)  hüboru  vagy

c)  valamely  elhärithatatlan  elemi
baleset  vagy  a  tärgy  természetes
  mivolta  ältal  idéztetett  elö,
Vagy  pedig

d)  valamely  idegen  Szällitö  intézetnél
  történt,  melyért  a  szerzöd65
felek  postaigazgatásainak  egyike
sem  vällalta  el  szerzödésileg  2à
kürtéritési  kötelezettscget;  ha
azonban  a  feladö  Kkärtalanitäsi
igéenyét  az  idegen  szallit  intézet.
iränyäban  kivänja  érvényesiteni,
istäpolni  fogja  öt  azon  postaigazgatäs,
  mely  a  küldemenpyt  a
külföldnek  ätadta.
        <pb n="48" />
        Wenn  der  Verschluß  und  die  Verpackung
  der  zur  Post  gegebenen  Gegenstände
  bei  der  Aushändigung  an  den
Empfänger  äußerlich  unverletzt,  und  zugleich
  das  Gewicht  mit  dem  bei  der  Einlieferung
  ausgemittelten  übereinstinmmend
befunden  wird:  so  hat  die  Post  nicht  die
Verpflichtung,  das  bei  der  Eröffnung  an
dem  angegebenen  Inhalte  Fehlende  zu
vertreten.  Die  ohne  Erinnerung  geschehene
  Annahme  einer  Sendung  begründet
  die  Vermuthung,  daß  bei  der
Aushändigung  Verschluß  und  Verpackung
unverletzt,  und  das  Gewicht  mit  dem  bei
der  Einlieferung  ausgemittelten  übereinstimmend
  gewesen  ist.

Ist  eine  Werthangabe  geschehen,  so
wird  dieselbe  bei  der  Feststellung  des  Ersatzbetrages
  zum  Grunde  gelegt.  Wird
jedoch  von  der  Post  nachgewiesen,  daß
der  angegeberne  Werth  den  gemeinen
Werth  der  Sache  übersteigt,  so  ist  nur
dieser  zu  ersetzen.

Hat  bei  Packeten  eine  Angabe  des
Werths  nicht  stattgefunden,  so  wird  im
Falle  eines  Verlustes  oder  einer  Beschädigung
  der  wirklich  erlittene  Schaden,
jedoch  nicht  mehr  als  ein  Thaler  oder  ein
Gulden  45  Kreuzer  Süddeutscher  Währung
  oder  ein  Gulden  50  Neukreuzer
Oesterreichischer  Währung  für  jedes  Pfund
der  ganzen  Sendung  vergütet.  Sendungen)
  welche  weniger  als  ein  Pfund  wiegen,
  werden  den  Sendungen  zum  Gewicht
  von  einem  Pfunde  gleichgestellt  und
überschießende  Theile  für  ein  Pfund  gerechnet.
  Für  den  Verlust  eines  rekommandirten
  Packets  wird  nach  denselben
Grundsätzen  Ersatz  geleiste,  jedoch  mindestens
  mit  dem  Betrage  von  14  Thalern,
  24 1/2  Gulden  Süddeutscher  Währung
oder  21  Gulden  Oesterreichischer  Währung
für  die  ganze  Sendung.  Bei  Beschädigungen
  rekommandirter  Packete  finden
dieselben  Grundsätze  Anwendung,  wie  bei
Beschädigungen  gewöhnlicher  Packete.

24

Ha  a  postära  adott  küldemény
Pecsétje  é8  boritéka  a  czimzettnek
Valb  kiszolgältatäs  alkalmäval  külsöleg
  sértetlennek,  és  egyszersmind
dülya  azzal,  mely  a  feladäskor  meg-Allapittatott,
  egyezönek  talältatik,  a
Mnyilvänitott  tartalomban  a  felbontss
alkalmäval  talält  hiänpért  nem  tartozik
  a  posta  jötällässal.  A  küldeméen)
kifogiästalan  ätvetele  azon  vélelmet
ällapitja  meg.  hogy  a  pecssét  é6s  boritek
  akezbesitéskor  sértetlen,  s  a  suly
azzal  mely  a  feladäsnäl  lön  megöllapitva,
  egyezö  volt.

Ertékuyilvänitäs  esetében  a  nyilvänitott
  ertéek  szolgäl  a  kärtéritési
összeg  meghatärozäsänäl  alapul.  Ha
mindazältal  bebizonyittatik  a  posta
részéröl,  hogy  a  nyilvänitott  érték  a
tärgy  közönséges  értékét  meghaladja,
sak  ez  utöbbi  térittetik  meg.

IIa  csomagoknäl  az  értéknyilvänitäs
  elmaradt,  elveszés  vagy  megsérü-1é6s
  esetében  csak  a  valosügos  kär
teérittetik  meg,  de  soha  sem  több,  mint
az  egész  küldemény  minden  egyes
#ontjäért  1  tallér  vagy  1  fl.  45  krajczär
  délnémet  ertckben  vagy  1  frt.
50  krajczär  oszträk  ertekben.  Eg).
fontnäl  kevesebbet  nyome  küldemenyek
  egy  fontot  nyomeknak  vetetnek
s  uzegy  fontot  meg  nem  ütö  sulyrészek
  egy  egész  fontnak  szämittatnak.
Ajänlott  csomag  elveszése  esetében
az  iment  megällapitott  elvek  szerint
adatik  kärpotläs,  Ccsakhogy  a  kärpotläsi
  összeg  legaläbb  14  tallért  vagy
241  d.  n.  frtot  vagy  21  o.  C.  frtot
teszen.  Sérülés  esetében  az  ajänlott
csomagoknäl  is  a  közönséges  csomagokra
  néezve  älld  szabälyok  alkalmaztatnak.
        <pb n="49" />
        Weitere,  als  die  vorstehend  bestimmten
  Entschãdigungen  werden  von  der  Post
nicht  geleistet;  insbesondere  findet  gegen
dieselbe  ein  Anspruch  wegen  eines  durch
den  Verlust  oder  die  Beschädigung  einer
Sendung  entstandenen  mittelbaren  Schadens
  oder  entgangenen  Gewinnes  nicht
statt.  Ebenso  wird  für  gewöhnliche  Briefe
mit  Postvorschuß  Ersatz  nicht  geleistet.

Artt.  43.
Verfahren  bei  der  Ersatzleistung.

Dem  Absender  gegenüber  liegt  die
Ersatzpflicht  der  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets
  ob.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  an
die  Post  erlischt  mit  Ablauf  von  sechs
Monaten,  vom  Tage  der  Einlieferung  der
Sendung  an  gerechnet.  Die  Verjährung
wird  durch  Anbringung  der  Reklamation
bei  der  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets
  unterbrochen.  Ergeht  hierauf  eine
abschlägige  Bescheidung,  so  beginnt  vom
Empfange  derselben  eine  neue  Verjährungsfrist
  von  sechs  Monaten,  welche
durch  eine  Einrede  gegen  jenen  Bescheid
nicht  unterbrochem  wird.

Der  Ersatzanspruch  kann  auch  von
dem  Adressaten  in  denjenigen  Fällen  erhoben
  werden,  in  welchen  der  Absender
nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  die  Verfolung
  seines  Anspruchs  dem  Adressaten
zuweist.

Der  den  Ersatz  leistenden  Verwaltung
bleibt  es  überlassen,  eintretenden  Falls
den  Rückgriff  auf  diejenige  Verwaltuntung
zu  nehmen,  in  deren  Gebiet  der  Verlust
oder  die  Beschädigung  entstanden  ist.

Es  gilt  hierfür  bis  zur  Führung  des
Gegenbeweises  diejenige  Postverwaltung,
welche  die  Sendung  unbeanstandet  übernommen
  hat  und  die  Ablieferung  an  den
Adressaten  nicht  nachzuweisen  vermag.

Reichs-Gesetzbl.  1873.

25

fentebbieken  tul  mäs  kärtéritést
a  posta  nem  fBzet;  nevezetesen  nem
tämaszthatni  ellene  igenyt  valamely
küldemény  elveszése  vagy  megsérülése
  folytän  szenvedett  közvetett  kär
Vagy  elmaradt  haszon  miatt.  Szintugy
  nincs  kärtéritésnek  helye  postaelöleggel
  terhelt  közönséges  levelekért.


43.  czikk.
Elläräs  a  kärtéritées  körül.

A  feladö  iränyäban  azon  postaigazgatäst
  terheli  a  kärtéritési  kötelezxettsécg,
  mely  ald  a  felvevö  postaintezet
  tartozik.

Postaintézet  ellen  tämaszthato
kärtéritesi  igeny  a  küldemény  f(eladadsa
  napjätöl  Szämitott  hat  hönap
elteltcvel  megszünik.  Az  elévülést
megakasztja  à  feladäsi  hely  postaig
  esn  bejelentett  felszolaläs.

la  erre  elutasitö  vegzés  hozatik,  ezen
VégZGS  átvételétöl  uj  hat  havi  elcvü-Jési
  hatäridé6  veszi  kezdetét,  melyet
az  ezen  végés  ellen  benyujtott  telfolyamodäs
  többe  meg  nem  akast.

A  kärtéritési  igenyt  a  czimzett
sẽl  is  ervenyesitheti  az  esetben,  ha
a.  feladc  fel  nem  talälhaté  vagy  à
kärtéritési  igéeny  Grvéenyesitéset  à
Czümzett  felre  ruhidzza  ät.

A  kaärpotläst  nyujto  igazgatäs
dolga  esetleg  viszont  követelest  inditani
  azon  igazgatäs  ellen,  melynek
területen  az  elveszes  vagy  megscrülés
  törtent.

Az  ellenkezönek  bebizonyitäsaig
azon  postaigazgatäs  tekintetik  e  részben
  hibäsnnk,  mely  a  küldeményt
Kifogäs  nélkül  átvette  és  a  tovdb
adäst  igazolni  nem  tudja

4
        <pb n="50" />
        —  26

Von  der  Bestimmung,  daß  mit  der
unbeanstandeten  Uebernahme  die  Haftpflicht
  auf  die  übernehmende  Verwaltung
übergeht,  tritt  in  dem  Falle  eine  Ausnahme
  ein,  in  welchem  es  sich  um  eine
Beraubung  oder  Beschädigung  handelt,
die  ohne  eine  leicht  wahrnehmbare  Verletzung
  der  Umhüllung  oder  des  Verschlusses,
  sowie  ohne  Herbeiführung  einer
Gewichtsdifferenz  verübt  worden  ist,  und
deren  Entstehung  nicht  hat  ermittelt  werden
  können.  In  diesem  Falle  haben  die
beiderseitigen  Verwaltungen  den  Schadenersatz
  zu  gleichen  Theilen  zu  tragen.

Hinsichts  der  Sendungen  mit  Werthangabe
  bis  einschließlich  100  Thaler  oder
175  Gulden  Süddeutscher  Währung  oder
150  Gulden  Oesterreichischer  Währung
soll  bei  bloßen  Gewichtsdifferenzen  die
Unterlassung  der  Beanstandung  nicht  die
Wirkung  haben,  daß  die  Haftpflicht  ausschließlich
  auf  die  übernehmende  Postverwaltung
  übergeht,  vielmehr  sollen  hinsichts
  dieser  Sendungen  bei  unbeanstandeter
  Uebernahme  die  Bestimmungen  im
vorhergehenden  Absatze  als  maßgebend
erachtet  werden.  Hierbei  bleibt  es  jeder
Verwaltung  nach  wie  vor  überlassen,
auch  bei  Sendungen  bis  100  Thaler
oder  175  Gulden  Süddeutscher  Währung
oder  150  Gulden  Oesterreichischer  Währung
  einschließlich  die  Nachwiegung  und
Feststellung  der  Gewichtsdifferenzen  vornehmen
  und  somit  die  Beanstandung  vollziehen
  zu  lassen.

IV.  Verhältnisse  zu  auswärtigen
Postgebieten.

Art.  44.

Postverträge.
Die  Behandlung  der  Sendungen  im
Verkehr  mit  auswärtigen  Postgebieten
richtet  sich  nach  den  betreffenden  Vertägen

Azon  szabäly  alöl,  hogy  a  kifo-Güstalan
  ätvétel  folytän  a  felelösség
z  ätvevöO  postaigazgatäst  terheli,  kivetelnek
  van  helye  azon  esetben,  ha
olynemü  kifosztäs  vagy  megsérüleés
forog  fen,  mely  a  pecset  vagy  boriték
egykönnyen  eszre  nem  vehetö  megséẽrtése
  ältal  s  a  nelkül  vitetett  veghez,
  hogy  a  küldemény  sülya  megvältozott
  volna,  s  melynek  hol  törtéente
  nem  volt  kiderithet  ö.  IIy  esetben
a  kärtérités  a  két  fél  postaigazgatäsait
egyenlö  részben  terheli.

A  100  tallert  vagy  175  delnémet
értekü  forintot  vagy  150  oszträk  ertéekü
  forintot  meg  nem  haladöó  nyilvänitott
  értékkel  terhelt  küldeményeknéel
  —  ha  csupän  a  suly  nem
egyez  —  à  kifogästetel  elmulasztäsa
ältal  a  kärtéritési  kötelezettscg  nem
bäramlik  kizärolag  az  ätvevö  postaigazgatäsra,
  hanem  a  megelözö  bekezdésben
  foglalt  szabäly  fog  il
küldemények  kifogästalan  ätvételénel
követtetni.  Mindazopältal  szabadsdgäban
  äll  mindegyik  igazgatäsnat,
hogy  a  100  tallért  vagy  175  delnémet
  értekü  friot  vagy  150  osztr.  ert.
frtot  meg  nem  haladbc  küldemenyeket
is  az  ätvételkor  megméerlegeltesse  6s
a  sülyban  eltérést  talälvän,  kifogässal
  eljen.

IV.  IHdegen  postaterülerekhez

Vald  viszony.

41.  czikk.
Postaszerzödések
Idegen  postaterületekkel  vältott,
küldemenyek  kezelése  az  idegen  kormänyckkal
  kötött  idevägö  szerzödé-
        <pb n="51" />
        gen  mit  den  fremden  Regierungen,  beziehungsweise
  nach  den  Uebereinkünften
mit  auswärtigen  Transport-Unternehmungen.

Beim  Abschlusse  solcher  Verträge  wird
die  den  Vertrag  mit  dem  Auslande  verhandelnde
  Regierung  ihre  Bemühungen
dahin  eintreten  lassen,  daß  die  Erleichterungen,
  welche  dem  Postverkehr  ihres
Gebiets  mit  dem  betreffenden  Auslande
zu  Theil  werden,  thunlichst  in  gleicher
Weise  und  unter  denselben  Bedingungen
auch  auf  den  durch  ihre  Posten  stückweise
vermittelien  Korrespondenzverkehr  des
anderen  an  dem  gegenwärtigen  Vertrage
betheiligten  Postgebietes  mit  dem  betreffenden
  Auslande  zur  Anwendung  gelangen.


Art.  45.
Behandlung  der  Sendungen.

Soweit  die  Postverträge  oder  Uebereinkünfte
  mit  auswärtigen  Regierungen
oder  Verwaltungen  besondere  Bestimmungen
  nicht  enthalten,  kommen  für  die
Behandlung  der  Sendungen  die  in  dem

gegenwärtigen  Vertrage  getroffenen  Festsetzungen
  in  Anwendung.

Die  vom  Auslande  mit  der  Briefpost
eingehenden  und  ihrer  Natur  nach  zur
Weiterbeförderung  mit  der  Briefpost  geeigneten
  Sendungen  sind,  insofern  die

Vorschriften  über  die  zollamtliche  Behandlung
  nicht    entgegenstehen,  ohne  Unterschied
  des  Gewichts  mit  der  Briefpost
weiterzubefördern,  und  sowohl  hinsichtlich
der  Taxirung  als  auch  in  Betreff  des
Portobezuges  als  Briefpostsendungen  zu
behandeln.

Art.  46.
Portobezug  bei  der  Briefpost.

Der  Portobezug  für  die  Briefpostsendungen
  regelt  sich  nach  dem  im  Art.  22
aufgestellten  Prinzip,  dergestalt,  daß

27

sekhez,  illet5leg  az  idegen  Szällit
intezetekkel  kötött  egyezmeényekhez
alkalmazkodik.

IIy  szerzödések  kötésénél  a  külfölddel
  szerzödö  kormäny  oda  fog
hatni,  hogy  azon  könnpitések,  me-Iyekben
  sajät  területének  postafor--galma
  az  illetö  külföldi  ällam  iränyäban
  részesül,  lehetöleg  ugyanazon
mértekben  és  ugyanazon  föltételek
alatt  alkalmaztassanak  a  sajät  postaintéezetei
  ältal  egyenkint  közvetitett
azon  levelezésekre  is,  melyek  a  mäsik
fel  postaterülete  és  az  illetö  külföldi
ällam  közt  vältatnak.

45.  czikk.
A  küldeménpyek  kezelése.

Ha  az  idegen  kormänyokkal  va
igazgatäsckkal  kötött  postaszerzödesek
  vagy  egyezmények  különös  intézkedéseket
  nem  tartalmaznak,  a  küldemények
  kezelésere  nezve  a  jelen
szerzödésben  foglalt  hatärozatck  alkalmaztatnak.


Külföldröl  a  levelpostäval  érkez6
6s  minöségüknél  fogva  a  levélpostäval
  valö  tovább  -zällitäsra  alkalmas
küldemények,  ha  ez  a  vämszabälyok--kal
  nem  ellenkezik,  a  sülyra  vald
tekintet  nelkül  a  levelpostäval  szäl-Littatnak
  tovüäbb  é8  mind  a  dijazäs,
mind  a  diiban  valé  részesülés  tekintetében
  levelpostai  küldemények  gyanänt
  vétetnek.

46.  czikk.
A  levelpostai  diilban  vald  részesülés.
A  levélpostai  küldeménpyek  utän
järo  dijakban  vald  részesülés  a  22.
Czikkben  kimondott  elvhez  alkalmaz-4
        <pb n="52" />
        über  das  gemeinschaftliche  internationale
Porto  eine  Abrechnung  nicht  stattfindet.

Bei  dem  Zeitungsverkehr  mit  dem
Auslande  wird  die  betreffende  Grenz-Postanstalt
  als  Verlags-  beziehungsweise  Abgabeort

  angesehen  und  danach  die  halbscheidliche
  Theilung  der  Zeitungsgebühr
bewirkt.

Art.  47.
Taxirung  der  Fahrpostsendungen.

Für  die  Taxirung  der  Fahrpostsendungen
  wird  in  der  Richtung  vom  Auslande
  dasjenige  Postgebiet  welchem  die
Sendungen  unmittelbar  vom  Auslande
zugehen,  als  Postgebiet  des  Aufgabeorts,
in  der  Richtung  nach  dem  Auslande  dasjenige
  Postgebiet,  von  welchem  die  Sendung
  unmittelbar  an  das  Ausland  ausgeliefert
  wird,  als  Postgebiet  des  Bestimmungsorts
  angesehen.  Das  gemeinschaftliche
  Porto  wird  unter  Zugrundelegung
der  Entfernungen  von,  beziehungsweise  
bis  zu  den  Taxquadraten,  in  welchen  die
besonders  zu  bezeichnenden  Grenzpunkte
belegen  sind,  nach  folgendem  Tarif  berechnet.


Gewichtporio:

Das  Gewichtporto  für  Packete  mit
und  ohne  Werthangabe,  für  Briefe  mit
Werthangabe,  sowie  für  Briefe  und  Packete
mit  Postvorschuß  beträgt  für  jedes  Kilogramm:


bis  10  Meilen  ..  ....  .  ..  .
über  10  bis  20  Meilen  ..
20  50  -..
.50-80-..
-80-120-..
-120-180-..

-180Meilen......»..

26

..  .  2  -  -  10  -
.  .  .  3  -  "  15  -

.  .  .  5  25

kodik,  ügy  hogy  a  közös  nemzetközi
diira  nézve  kölcsönös  szämoläsnak
nincs  helye.

A  külfölddel  valöb  hirlaplorgalomnäl
  az  illetö  hatärszeli  postaintézet
tekintetik  a  kiadäs,  illetöleg  rendeltetés
  helyéül,  é63  e  Szerint  történik
a  hirlapdijnak  felerészben  valc  felosztuùsa.


47.  ez  ikk.
A  kocsipostai  küldemények  dija.

A  külföldröl  jövö  kocsipostai  küldemenyek
  dijazäsära  néezve  azon
bostaigazgatäs  területe,  mely  a  küldemenpyeket
  a  külföldtCl  közvetlenül
ätveszi.  a  feladäds  területeül  tekinte.
tik;  s  viszont  a  külföldre  menö  küldeményekre
  nezve  azon  igazgatäs
területe,  mely  azokat  a  külföldnek
közvetlenül  ätadja,  a  rendeltetés  területe
  gyanänt  tekintetik.  A  közös
porto  azon  tävolsäg  alapjän,  mely  a
különösen  megjelölendé  hatärpontokat
  magukban  foglald  dijaz#si  négy-Szegeket
  egymästöól  elvälasztja  a
következö  tarifa  szerint  szämittatik  ki.

Sülyporto.
Ertéknyilvanitässal  vagy  a  nelkül
leladott  cesomagok,  értéekn)ilvänitässal
  feladott  levelek,  valamint  postaelöleggel
  terhelt  levelek  és  csomagok
utän  a  sulyporto  kilogramme-onkent
következö:

4  Sgr.  oder

2#  Nkr.
1  "  5

4  20

6  -  I  30  ".
        <pb n="53" />
        —  29  —

10  mértföldig  2#  züst  garas  vagy  2#  üjkr.
10  t61  20

r  1  v  v  v  5  v

20  "  50  "  2  2  v  »  10  2
50  »  80  v  3  v  ↄ  v  15  -*
80  120  v  4  l*  n„  v  20  -*
120  n  180  v  5  v  v  v  25  p
180  mértföldön  tül.  6  „  „  "  30  „

Ueberschießende  Gewichtstheile  unter  Az  egesz  kilogramme-ot  meg  nem
einem  Kilogramm  werden  für  ein  volles  ütö  sulyrészek  egész  kilogramme-nak

Kilogramm  gerechnet.  vétetnek.  "
AIs  Minimalsätze  für  eine  Fahrpost-  Legkisebb  dij,  mely  egy-egy  külsendung
  werden  erhoben:  deményért  szedetik:
bis  10  Meilen  2  Sgr.  oder  7  Kr.  oder  10  Mikr.
über  10  bis  50  Meilen  4  .  1  4  20
50  Meilen  6  .  21  30
10  mértföllil  2  ez.  garas  v.  7  kr.  v.  10  üjkr.

10-  461  50  mértföldig  4.  »  ?"  14  "  20  „
50  mértföldöbn  tül.  65  2  .  320

Wenn  mehrere  Packete  zu  derselben  Ha  több  küldemény  tartozik
Begleit-Adresse  gehören,  so  wird  für  jedes  ugyanazonegy  Szällitolevelhez,  mineinzelne
  Packet  die  Taxe  selbstständig  be-  den  egyes  küldemenyért  a  dij  külön
rechnet.  szämittatik.

Versicherungs-Gebühr.  Biztositisi  d#.

Die  Versicherungs-Gebühr  beträgt  biztositäsi  di;  minden  100  tallér
für  je  100  Thaler  oder  175  Gulden  vagy  175  delnemet  ertekü  frt.  vagy
Süddeutscher  Währung  oder  150  Gul-  159  Oszträk  értékü  frt.  utän:
den  Oesterreichischer  Währung:

bis  10  Meilen.  2  Sgr.  oder  32  Mkr.
über  10  bis  50  Meilen  14  7
50  Meilen.  333333  15
10  mértföldin  .  2  Ezüstgaras  vagy  37  üjkr..
10-  16|  50  mértföldig.  14  i-  »73  »
50  mértföldön  tül  3  »  »15  »

Uebersteigt  die  deklarirte  Summe  Ha  a  pyilvänitott  összeg  1000
den  Betrag  von  1000  Thalern  oder  tallert  vagy  1750  délnémet  ertékü
1750  Gulden  Süddeutscher  Währung  friot  vagy  1500  oszrtäk  ertékü  frtot
oder  1500  Gulden  Oesterreichischer  Wäh=  meghalad,  a  feles  rész  utän  a  fenrung,
  so  wird  für  den  Mehrbetrag  die  tebbi  biztositäsi  dij  fele  része  sze-Hälfe
  der  obigen  Versicherungs-Gebühr  detik.
erhoben.
        <pb n="54" />
        Gehören  mehrere  Sendungen  mit
Werthangabe  zu  derselben  Begleit-Adresse,
so  wird  für  jede  Sendung  die  Versccherungs-Gebühr
  selbstständig  berechnet.

Für  Postvorschußsendungen  vom  Auslande
  ist,  wenn  in  dem  fremden  Aufgabebezirk
  eine  Vorschußgebühr  bereits
in  Mrsa  gekommen  ist,  eine  solche  nicht
weiter  zu  berechnen.  Für  Sendungen
vom  Auslande  mit  solchen  Auslagen,
welche  nicht  in  wirklichen  Pofworschößen,
sondern  in  fremden  Transportgebühren,
Porto,  Verpackungs=  und  Signaturgebühren,
  Zollbeträgen  und  hnichen  Auslagen
  bestehen,  kommt  eine  Vorschußgebühr
  überhaupt  nicht  in  Ansatz.

Art.  48.
Portobezug  bei  der  Fahrpost.

Das  Porto  für  die  Fahrpostsendungen
  gehört  zur  gemeinschaftlichen  Einnahme
  und  gelangt  demnach  in  derselben
Weise  zur  Theilung,  wie  solches  im  Artikel
  40  bezüglich  der  Fahrpostsendungen
des  Wechselverkehrs  festgesetzt  ist.

Art.  49.
Geschlossener  Transit.

Die  vertragschließenden  Theile  räumen

sich  gegenseitig  das  Recht  ein,  die  Briefostsendungen
  im  Verkehr  mit  dem  Ausande
  über  ihre  Gebiete  und  über  die
von  ihnen  auf  fremden  Gebieten  oder
ur  See  unterhaltenen  Postlinien  im  geschloffenen
  Transit  zu  führen.
Die  Briefpackete  können  entweder
mit  der  betreffenden  dritten  Landes-Postverwaltung
  gewechselt  werden,  oder  es
kann  in  denjenigen  Fällen,  wo  die  tran.
fitbenutzende  Verwaltung  in  einzelnen  der
gedachten  Gebiete  eigene  Postanstalten
unterhält  oder  unterhalten  würde,  der
Austausch  der  geschlossenen  Briespackete
auch  mit  diesen  Postanstalten  stattfinden.

30

–—

Ha  nyilvänitott  értékkel  feladott
több  küldemény  tartozik  azonegy
Szällito  levélhez,  minden  egyes  küldemenyért
  a  biztositäsi  dij  külön  szdmittatik.


Külföldröl  jövö  s  postaelöleggel
terhelt  küldeményekert,  ha  az  idegen.
feladäsi  területen  mür  Szämittatott
elölegezési  dij,  ily  di  üjból  nem  szämittatik.
  Koliölchel  jövö  s  olyatén
költségekkel  terhelt  küldeményekért,
melyek  nem  valösägos  postaelölegböl,
  hanem  idegen  Szällitäsi  dijakbol
Portoböl,  csomagoldsi  és  feliräsi  di-Jakböl,
  väm-  Es  mäs  efele  kiadsck--böl
  ällanak,  elölegezési  dis  egyädltalän
nem  Szämittatik.

48.  czikk.

A  kocsipostai  disban  valo  részesülés.

A  kocsipostai  küldemények  utän
järé  porto  à  közös  bevételhez  tartozik
  s  ehez  képest  ugyanazon  mödon
]sztatik  fel,  mikent  ez  a  40.  czikkben
a  kölcsönös  forgalomban  vältott  kosipostai
  küldeméenyekre  nezve  15#
megällapitva.

49.  Cikk.

Zärt  levelcsomagok  ätbocsäajtäsa.

A  Szerz6dö  felek  kölcsönösen  felpestel
  es  hohr  a  külfölddel
  vältott  levelpostai  küldeményeiket
  egymäs  területén  é8  idegen  területeken
  vagy  a  tengeren  fentartott

ostavonalain  zärt  csomagokban  824-lithassäk
  ät.

IIy  zärt  levélcsomagokat  välthat
mindegyik  postaigazgatäs  akär  az
illetö  harmadik  postaigazgatässal,  akär
redie  ha  az  illet5  területek  némelpyié

  ben  maga  tart  fen  vagy  ällit  fel
ezutän  külön  postaintéezeteket,  ez
utöbbiakkal  is.
        <pb n="55" />
        Die  Briefpackete  können  benutzt  werden
  zur  Versendung  derjenigen  Briefpost-Gegenstände)


1)  welche  bei  einer  Postanstalt  der  den
Transit  benutzenden  Postverwaltung
aufgeliefert  oder  nach  einer  solchen
Postanstalt  bestimmt  sind,  sowie

2)  welche  den  unter  1  gedachten  Post.
anstalten  zur  Weiterbeförderung  von
anderen  Postverwaltungen  oder
Transport=  Unternehmungen  zugeführt
  werden.

Um  eine  billige  Ausgleichung  für  den
von  beiden  Theilen  geleisteten  Transit
herbeizuführen,  soll  diejenige  Verwaltung,
welche  im  Laufe  eines  Vierteljahres  an
Briefen,  Postkarten,  Drucksachen  und
Waarenproben  ein  geößeres  Gewichtsquantum
  absendet  oder  fängt,  als
die  andere  Verwaltung,  dieser  letzteren
folgende  Beträge  für  das  Mehrgewicht
als  Entschädigung  zahlen:

für  die  Briefe:  1  Sgr.  oder  5  Rkr.

für  je  30  Grammen,

für  die  Postkarten,  Drucksachen  und
Waarenproben:  5  Sgr.  oder
25  Rkr.  für  das  Kilogramm.

Es  wird  indeß  vereinbart,  daß  keine
Entschädigung  zu zahlen  ist,  wenn  das
vierteljährliche  Mehrgewicht  nicht  mehr
beträgt,  als  100  Kilogramm  Briefe  und
500  Kilogramm  Postkarten,  Drucksachen
und  Waarenproben.

Für  Postanweisungen,  sowie  für  die
portofreie  Korrespondenz  und  für  zurückgesandte,
  nachgesandte  oder  unrichtig  spedirte
  Briefe  ist  eine  Transitvergütung
nicht  zu  entrichten.

Zeitungen  unterliegen,  im  Fall  dieselben
  unter  Band  zur  Versendung  ge-31

  —

A  levelcsomagokban  Szällithatok
azon  levélpostai  tärgyak,

1)  melyek  az  ätbocsäjtäst  igenybe
Vve#O  postaigazgatäs  valamelyik
Postaintezetéenél  adattak  fel,  vagy
Valamelyik  postaintézetéhez  s2-lanak,


2%  azok,  melyek  az  1  alatt  emlitett
Postaintezeteknek  mäs  postaigazgatäsck
  vag)y  Szällitäsi  vällalatok
  ältal  adatnak  ät  toväbbitäs
Végett.

Az  egymäsnak  tett  transito-szolgälat
  illö  kiegyenlitese  czéljäbôl  azon
Iigazgatäs,  mely  egy  negyedév  folytäban
  nagyobb  mennyiségéet  küldi
Vvagy  veszi  a  leveleknek,  levelezesi
lapoknak,  nyomtatvänyoknak  és  ärumusträknak,
  mint  a  mäsik,  a  feles
sulyért  ez  utobbinak  következé  össze-Beket
  fizet  kärpotläsül:

levelekert:  minden  30  gramme
utän  1  ezüstgarast  vagy  5  ujkrajczärt;


levelezési  lapokért,  nyomtatvänyokert
  é6s  ärumusträkert:  egyegy
  kilogrammc  utän  5  ezüstgarast
  vagy  25  üjkrajezärt.

A  szerzödõ  felek  azonban  megcgyeznek
  abban,  hogy  ha  a  feles
suly  Evnegyedenkint  nem  haladja
meg  leveleknél  a  100  kilogramme-ot
levelezes-lapoknäl,  nyomtatvänyoknäl
  és  ärumusträknäl  500  kilogramme-ot,
  semmi  kärpotläs  ne  fizettessek.

Postautalvänyokért,  valamint  a

ortomentes  levelezesert  és  a  visszaüldött,

  utänküldött  vagy  tévesen
iränyitott  levelekert  transito  fejében
mi  sem  fzettetik.

Hirlapok,  ha  szalag  alatt  küldetnek,
  ugynnazon  transito-di;  ald  esnek,
        <pb n="56" />
        langen,  der  gleichen  Vergütung  wie
Drucksachen.  Werden  sie  aber  im  Postvertriebswege
  bezogen,  so  wird  die  nach
Artikel  25  zu  erhebende  Zeitungsgebühr
wischen  den  beiden  Verwaltungen  halbschedih
  getheilt.  ç
Für  die  Beförderung  der  Briespackete
auf  den  Postrouten,  welche  die  österreichisch-ungarische
  Regierung  außerhalb
e#n  ebietes,  sei  es  zu  Lande  oder  auf
asserstraßen,  unterhält,  ist  als  Transitvergütung
  zu  entrichten:
für  die  Briefe:  4  Groschen  oder
20  MNkr.  für  je  30  Grammen,

für  die  Postkarten,  Drucksachen  und
Waarenproben:  8  Groschen  oder
40  Nkr.  für  das  Kilogramm.

Diese  Vergütung  soll  in  demselben
Verhältniß  ermäßigt  werden,  als  das
Porto  für  die  betreffende  eigene  Korrespondenz
  der  transitleistenden  Verwaltung
eine  Ermäßigung  erfährt.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile
wird  auf  seinen  inländischen  und  auswärtigen
  Postlinien  die  geschlossenen  Briefpackete
  des  anderen  Theils  mit  derselben
Schnelligkeit  und  Sorgfalt  befördern  und
behandeln  lassen,  wie  seine  eigenen  Sendungen.


V.  Schlußbestimmungen.

Art.  50.
Vorbehalt  der  Abänderung  einzelner  Tarifbestimmungen.


Den  Postwerwaltungen  der  vertragschließenden
  Theile  soll  überlassen  bleiben,
sich  über  die  Abänderung  und  Vereinfachung
  des  Tarifs  für  Drucksachen,
Waarenproben  und  Fahrpostsendungen
auf  Grundlage  einer  Veränderung  der
Gewichts-  beziehungsweise  Entfernungsstufen
  zu  verständigen.

32

mint  a  nyomtatvänyok.  Ha  postai
elöfizetées  utjän  szereztetnek  meg,  àe
25.  zikk  szerint  järc  hirlapdij  a  kér

ostaigazgatäs  között  egyenlö  részben
  osztatik  fel.

A  levelcsomagoknak  azon  postavonalokon
  valc  Szällitäsaért,  melyeket
  az  oszträk-magyar  kormäny)  sajät
területen  kivül  akär  vizen  akär  szäraz
földön  tart  fen,  következ6  transitodij
  jär:

levelekért:  minden  30  gramme
utän  4  ezüstgaras  vagy  20  ujkrajczär;


levelezési  lapokert,  nyomtatvanyokẽrt
  ẽs  ärumusträkért:  egyegy
  kilogramme  utàn  8  erũstgaras
  vagy  40  ujkrajcrzar.

Eme  dijtételek,  ha  az  oszträkmagyar
  monarchia  sajät  levelezsére
Szabott  leveldi;  lesaallfttanil  megfelelö
  aränyban  mersékeltetni  fognak.

Mindegyik  szerzödéÖ  fél  belföldi
6s  külföldi  Pestavonalin  ugyanazon
Gyorsasaággal  és  gonddal  fogsa  a  mäsik
  fel  zärt  levelcsomagait  Szällittatni
Gs  kezeltetni,  mint  a  sajät  küldeméyeit.


V.  Zär-hatärozatok.

50.  Czikk.
Nemely  disak  möôdosithatasa.

A  Szerzödé  felek  postaigazgatäsai
felhatalmaztatnak,  hogy  a  nyomtatvänyokra,
  arumusträkra  és  kocsi-Postai
  küldeményekre  szabott  tarifät
Aa  suly-  s  illetöleg  tävolsägi  fokozatok
kevesbitésével  egyetertöleg  médosithassäk
  és  egyszerüsithessck.
        <pb n="57" />
        Art.  51.

Ratifikation  und  Dauer  des  Vertrages.

Die  Ratifikation  des  gegenwärtigen
Vertrages  soll  sobald  als  möglich  erfolgen.

Der  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar
1873  in  Wirksamkeit  und  bleibt  so  lange
in  Kraft,  bis  einer  der  beiden  vertragschließenden
  Theile  dem  andern,  ein  Jatr
im  voraus)  die  Absicht  ausgedrückt  hat,
denselben  aufzuheben.

Die  gegenwärtig  bestehenden  Vertragsverhältnisse
  bleiben  bis  zum  Ablauf
des  Jahres  1872  in  Wirksamkeit.

Art.  52.
Unmittelbarer  Verkehr  Bayerns  und  Württembergs
  mit  der  österreichisch-ungarischen
onarchic.

Die  Anwendung  der  Bestimmungen
dieses  Vertrages  auf  den  eigenen  unmittelbaren
  Verkehr  Bayerns  und  Württembergs
  mit  der  österreichisch=  ungarischen
Monarchie  wird  einer  eigenen  Vereinbarung
  vorbehalten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterschrieben  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  7.  Mai
Eintausend  achthundert  und  zweiundsiebzig.

Stephan.  Pilhal.
—ie  (I.  S.)
Günther.  Ary.
(  S.)  —i.
Zimmermann.
(L.  S)
Hofacker.
(L.  S.)

33

51.  czikk.

A  szerzödés  megerõsitése  6s  tartama.

A  jelen  szerzödés  a  lehetö  legrovideeLb
  idö  alatt  fog  megerösittetni.

A  szerzödés  1873.  jannär  hö  1-én
lép  cletbe  s  érvényben  marad  egy
évig  azon  idöponton  tul.  melyben  à
Szerzödö  felek  bärmelyike  a  Szerzödes
  megszüntetése  iränti  szändekät
a  Inüsikkal  közlendi.

A  jelenleg  fenällo  szerzödési  hatärozatok
  az  1872.  EVy  Végeig  hatälyban
  maradnak.

52.  CZik  k.

Bajororszäg  6s  Würtemberga  köxzvetlen  forgalma
  az  Oszträk-Magyar  Monarchiäval.

Ezen  szerzödés  hatürozatainak  alkalmazäsa
  Bajororszäg-  6s  Würtembergänak
  az  Oszträk-Magyar  Monarchiäval
  valö  sajät  közvetien  forgalmära,
  külbön  egyezkedés  tärgyät  ké-Pezi.


Minek  hiteleül  a  meghatalmazottak
  ezen  Szerzödést  alairtäk  és  pesctjcikkel
  lättäk  el.

Kelt  Berlinben  ezernyolczszäz
hetvenkettedik  éy  majus  hö  7.  Gdik
napjän.  "

Stephan.  Pilhal.
(L.  S.)  (L.  S.)
Günther.  Ary.
(L.  S.)  (L.  S.)
Zimmermann.
(L.  S.)
Hofacker.
(L.  S.)

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

Reichs-Gesetbl.  1873.

□
        <pb n="58" />
        Schluß-Protokoll

zu  dem  am  7.  Mai  1872  zwischen
Deutschland  und  der  österreichischungarischen
  Monarchie  abgeschlossenen
  Postvertrage.

 

Im  Anschluß  an  den  am  heutigen  Tage
unterzeichneten  Postvertrag  zwischen
Deutschland  und  der  österreichisch-ungarischen
  Monarchie  sind  die  Unterzeichneten
  noch  über  folgende  Punkte  übereingekommen:


1)  Die  Bestimmungen  des  Vertrages
sollen  in  gleicher  Weise  auf  die
zwischen  Oebeerre!  Ungarn  und  dem
Großherzogthum  uxemburg  ausgewechselte
  Korrespondenz  Anwendung
finden,  sobald  die  Kaiserlich  deutsche
Postverwaltung  der  Kaiserlich  Königlich
  österreichischen  und  der  Königlich
  ungarischen  Postverwastung  mitgetheilt
  haben  wird,  daß  die  bezüglichen
  Verhandlungen  zwischen
Deutschland  und  Luxemburg  zum
Abschluß  gediehen  sind.
Da  für  das  Fürstenthum  Liechtenstein
  der  Postdienst  von  der  österreichischen
  Postverwaltung  besorgt
wird,  so  sollen  die  Festsetzungen  des
heute  abgeschlossenen  Vertrages  auch
auf  den  deutschen  Postverkehr  mit
Liechtenstein  in  Anwendung  kommen.
3)  Man  ist  darin  einverstanden,  daß
den  Gewichtsbestimmungen  bis
dahin,  daß  in  Oesterreich-Unarn
  das  metrische  Gewicht  eingeführt
  ist,  das  Zollgewicht  bezüglich
der  Sendungen  aus  Oesterreich-Ungarn
  nach  Deutschland  zu  Grunde
gelegt  werde.  Hierbei  soll  als  Ge-2



NZär-jegyzököny
à  Neémetorszäg  68  az  Osztrak-Magvar
  Monarchia  közt  1872.
müjus  7.  napjän  kötött  posta-Szerzödéshez.


 

A  Németorszäg  és  az  Oszträk-Magya-r
  Monarchia  közt  kötött  s  mai
napon  aläirt  postaszerzödéssel  kapsolatosan
  még  következö  pontokra
nézve  egyeztek  meg  az  alölirottak:

1)  A  Serzödés  hatürozatai  egyaränt
  fognak  alkalmaztatni  az
Oszträk-Magyar  Monarchia  6s
Luxemburg  nagyherczegség  közt
vältott  levelezésre  is,  mihelyt  a
német  Csäszäri  postaigazgatäs
tudatui  fogsa  az  oszträk  cs.  k.  és
a  magyar  kir.  postaigazgatäsokkal,
  hogy  a  Neémetorszäg  és
Luxemburg  közt  folyô  ideväg
tärgyaldsck  eredmenyre  vezettek.

2)  Liechtenstein  herczegségben  az
KOsSzträk  postaigazgatäs  gyakorol-Vvün
  a  posta-szolgälatot,  a  mai
napon  kötött  szerzödés  hatärozatai
  Németorszägnak  Liechtensteinnel
  valö  postaforgalmära  is
alkalmaztatnak.

3)  Megegyezés  történt  abban,  hogy
addig,  mig  Austriäban-Magyar--orSzägban
  is  behozatik  a  tizedes
sülyrendszer,  az  innen  erecö,
Németorszägba  szöldb  küldemények
  sulyänak  megällapitäsänäl
a  vämsüly  vétessek  alapüul.  A
levelekre  szabott  sulyegységül  a
        <pb n="59" />
        4)

—  35

wichtseinheit  für  Briefe  das  Gewicht
von  15  Grammen  einem  Zollloth
gleichgerechnet  werden.

Die  Kaiserlich  Königlich  österreichische
und  die  Königlich  ungarische  Postverwaltung
  werden  auf  die  möglichst
baldige  Einführung  des  Postanweisungs-
  und  des  Postvorschuß-Verfahrens
  im  Verkehr  mit  Deutschland
hinwirken.

Außer  den  im  Vertrage  festgesetzten
Taxen  sollen  für  die  Beförderung
der  internationalen  Briefpostsendungen
  keinerlei  weitere  Gebühren  erhoben
  werden.  Doch  bleibt  es  der
Kaiserlich  Königlich  österreichischen
und  der  Königlich  ungarischen  Postverwaltung
  überlassen,  die  Ortsbrief-Bestellgebühr
  dort,  wo  eine  solche
noch  besteht,  vorläufig  fortzuerheben.
Diese  Gebühr  soll  indeß  über  ihren
dermaligen  Betrag  nicht  erhöht,  vielmehr
  nach  Thunlichkeit  ganz  aufgehoben
  werden.

Für  die  Korrespondenzen  nach  und
aus  der  Türkei,  der  Levante  und
Egypten,  soweit  die  Vermittelung
durch  österreichisch    ungarische  Postanstalten
  in  den  genannten  Ländern
stattfindet,  sollen  die  betreffenden
Bestimmungen  des  Vertrages  mit
der  Maßgabe  Gültigkeit  haben,  daß
den  Portosätzen  2c.  hinsichtlich  der
fremden  Beförderungsstrecken  dieselben
  Gebühren  hinzutreten,  wie
für  die  österreichisch-ungarische  Korrespondenz
  und  daß  für  Briefe  das
Gesammtporto  für  je  15  Grammen
beziehungsweise  für  jedes  Zollloth
erbhoben  wird.

7)  Interne  Briefpostsendungen  werden

sowohl  einzeln,  als  in  geschlossenen
Briefpacketen  gegenseitig  frei  von
Transitporto  befördert  werden.

15  gramme  egy  vämlattal  vétetik
egyenlönek.

4)  Az  oszträk  cs.  k.  és  a  magyar

kir.  postaigazgatüsck  azon  lesznek,
  hogy  a  Nemetorszäggal  valö
forgalomban  lehetö  rövid  idö
alatt  hozassék  be  a  postai  utalvänyozäs
  és  elölegezés  intézménye.


5)  A  szerzödésben  megällapitottakon

  tül  mäs  dijak  a  neinzetközi
levelpostai  küldemények  Szällitäsaért
  nem  fognak  szedetni.  Az
oszträk  cs.  k.  és  a  magyar  kir.
Postaigazgatäsok  mindazonältal
a  helyi  kcezbesitesi  dijt,  ott,  hol
még  fennäll,  toväbbra  is  Szedhetik;
  de  nem  fogjäk  azt  a
mostani  összegnél  feljebb  emelni,
söt  inkäbb  rajta  lesznek,  hogy
azalehetöség  Szerint  megszünjek.

6)  A  Törökorszägba,  a  Levantéba

6s  Egyptomba  szöld  vagy  onnan
eeredö  levelezéesekre,  ha  a  mondott
  orszägokban  fenälld  oszträkmagyar
  postaintézetek  ältal  körvetittetnek,
  a  Szerzödés  illetö
hatärozatai  oly  értelemben  alkalmaztatnak,
  hogy  a  portotételekhez
  s  a  t.  az  idegen  területen
vald  Szällitäsert  ugyanazon  dijak
jürulnak,  melyek  az  oszträk-magyar
  levelezést  terhelik,  s  hogy
levelekért  az  összporto  minden
15  gramme,  illetöleg  egy  vämlat
utän  szedetik.

7)  Egymss  belföldi  levelpostai  küldeményeit,

  ügy  egyenknt,  mint
zärt  leydclesomagokban,  ingyen
bocsäjtjäk  ät  a  postaigazgatäsck.
        <pb n="60" />
        Bezüglich  der  internen  Fahrpostsendungen,
  welche  streckenweise  über
deutsches  beziehungsweise  österreichisches
  Gebiet  transitiren,  verbleibt
es,  vorbehaltlich  einer  anderweiten
Vereinbarung  zwischen  den  beiderseitigen
  Postverwaltungen  in  den
betreffenden  Spezialfällen,  bei  den
bestehenden  Verhältnissen.

Den  Mitgliedern  der  Regenten-Familien
  werden  in  Bezug  auf  die
Portofreiheit  für  Korrespondenzsendungen
  die  Mitglieder  des  Fürstlich
Thurn  und  Taxisschen  Hauses  gleichgestellt.
  Bezüglich  der  Fahrpost-Portofreiheit

  der  Mitglieder  dieses
Hauses  verbleibt  es  bei  den  bisherigen
  Grundsätzen.

Die  vorstehend  getroffenen  Festsetzungen
  sollen  gleiche  Wirksamkeit  haben,  wie
die  Bestimmungen  des  Postvertrages
zwischen  Deutschland  und  der  österreichischungarischen
  Monarchie  vom  7.  Mai  1872)
auch  soll  die  Ratifikation  dieses  Vertrages
gleichzeitig  die  Ratifikation  des  gegenwärtigen
  Schlußprotokolls  mitumffassen.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  7.  Mai
1872.  "
Stephan.  Pilhal.
(#.  S.)  (l.  S.)
Günther.  Ary.
(L.  S)  (L.  S
Zimmermann.
(L.  8)
Hofacker.
L.  8)

36

A  német  8  illetöleg  oszträk
területet  Grintö  belföldi  kocsipostai
  küldeményekre  nézve,  az  erdekelt
  postaigazgatäsoknak  eset-161
  esetre  elteröleg  valöb  megällapodhatäsänak
  fentartäsa  mellett,
  az  erldigi  szokäs  fog  toväbbra
  is  követtetni.

Az  Uralkodöb  Csalddok  tagjaival
egy  Sorba  helyeztetnek  level-Dostai
  dijmentesség  tekintetében
a  Thurn  es  Iaxis  herczegi  csaläd
  tagsai.  Ugyanezek  koecs-Postai
  dinnentessoge  tekintetében
  az  eddigi  eljärüs  marad  fen
toväbbra  is.

A  fentebbi  hatärozatok  ugyanazon
hatälylyal  birnak,  mint  maga  a  Németorszäg
  es  az  Oszträk-Magyar  HMoharchin
  kort  1872.  mäjus  7.  kötött
Postaszerzöles;  u  szerzödes  megerösitoßse
  ki  fog  terjedni  a  jelen  zärjegyzökönyvre
  is.

Kelt  Berlinben  1872.  möjus  hö
7.  Gik  napjän.

Stephan.  Pilhal.
(L.  S.)  (L.  S.)
Günther.  Ary.
(L.  S.)  (L.  S.)
Zimmermann.
(L.  S.)
Hofacker.
(L.  S.)

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="61" />
        —  37  —

Reichs-Gesetzblatt.

2.

 

 

(Nr.  902.)  Verordnung,  betreffend  die  Beschaffung  der  Kautionen  derjenigen  Militärbeamten,
welche  bei  den  Feldverwaltungen  angestellt  werden.  Vom  14.  Januar  1873.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  Xx.

verordnen  auf  Grund  des  K.  7  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869,  betreffend  die
Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),  in  Abänderung  des
Artikels  3  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1871,  betreffend  die  Kautionen  der  bei
der  Militär-  und  der  Marineverwaltung  angestellten  Beamten  (Reichs-Gesetzbl.
S.  308),  nach  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath  im  Namen  des  Deutschen
Reichs,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Feldbeamten  der  Militärverwaltung),  welche  die  nach  Artikel  2  I.  B.  der
Verorkmng.  vom  5.  Juli  1871  zu  bestellende  Kaution  auf  einmal  zu  beschaffen
außer  Stande  sind,  kann  von  dem  vorgesetzten  Feldintendanten  unter  dessen  eigener
Verantwortlichkeit  ausnahmsweise  gestattet  werden,  die  Beschaffung  der  Kaution
nachträglich  durch  Ansammlung  von  Gehaltsabzügen  zu  bewirken,  welche  nicht
weniger  als  funfzig  Thaler  fähruh  betragen  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Infiegel.  -

Gegeben  Berlin,  den  14.  Januar  1873.

(##.  S..  Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Delbrück.

 

Nelchs-Cesetzbl.  1873.  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Februar  1873.
        <pb n="62" />
        —  38  —

(Nr.  903.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  künftige  Veröffentlichung  der  Verzeichnisse  derjenigen
  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse
über  die  wissenschaftliche  Qualisikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.  Vom  22.  Januar  1873.

C,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Veröffentlichung
der  Verzeichnisse  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Oualifikation  zum  einl  freiwilligen  Militär=Hienst
  berechtigt  sind,  fortan  nicht  mehr  durch  das  Reichsgesetzblatt,  sondern  durch
das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  erfolgen  wird.

Berlin,  den  22.  Januar  1873.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

(Nr.  904.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.
  Vom  25.  Januar  1873.
A#  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist

von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen
an  Stelle  des  Generals  à  la  suite,  Generalmajors  v.  Stiehle,
der  Staatsminister,  Generallieutenant  v.  Kameke
zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  ernannt  worden.

Berlin,  den  25.  Januar  1873.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober--Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="63" />
        —  39  —

Reichs-Gesetzblatt.

3.

 

 

(Nr.  905.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  von  Festungs-Anlagen.  Vom
1.  Februar  1873.

A##  Grund  des  F.  35  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des
Grundeigenthums  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871
Eeichs,  Gesedl.  S.  467)  wird  bekannt  gemacht,  daß  die  Erweiterung  der

estungs=  Anlagen  von  Köln,  Koblenz,  Mainz,  Ulm,  Spandau,  Küstrin,  Posen,

horn,  Königsberg,  Swinemünde,  Friedrichsort,  Sonderburg.  Düppel,  an  der
unteren  Elbe)  an  der  unteren  Weser  und  von  Wilhelmshaven,  beziehungsweise
ihrer  Rayons,  in  Aussicht  genommen  ist.  ·

Berlin,  den  1.  Februar  1873.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.

 

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
Meichs-Gesetzbl.  1873.  7
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Februar  1873.
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        —  41  —

Reichs-Gesetzblatt.

4.

 

(Nr.  906.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesrathes.  Vom  8.  Februar  1873.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  u.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs
was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  berufen,  am  17.  Februar  d.  J.  in  Berlin  zusammen
8  treten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen
orbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Verlin,  den  8.  Februar  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesehbl.  1873.  9
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Februar  1873.
        <pb n="66" />
        —  42  —

(Nr.  907.)  Geseßz,  betreffend  die  Einführung  des  Reichsgesetzes  über  das  Urheberrecht  an
Schriftwerken  u.  s.  w.  vom  11.  Juni  1870  in  Elsaß-Lothringen.  Vom
27.  Januar  1873.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  x.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes,  für  Elsaß-  Lothringen  was  ocgt:  6  8

Die  Wirksamkeit  des  anliegenden  Reichsgesetzes  vom  11.  Juni  1870,  betreffend
  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,  mufkkalischen  Kompositionen
  und  dramatischen  Werken,  wird  auf  Elsaß-Lothringen  ausgedehnt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Das  Reichsgesetz  vom  11.  Juni  1870,  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  u.  s.  w.
betreffend,  ist  im  Bundes-  Gesetzblatt  für  1870  S.  339  —353  abgedruckt.
Mit  diesem  Gesetze  ist  zugleich  die  Instruktion  vom  12.  Dezember  1876  über  die
Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine  (Bundesgeseßzbl.
S.  621)  in  Elsaß-Lothringen  eingeführt  worden.

HGerausgegeben  im  Reichskonjler-  Amte.
Berlin,  gebruct  in  der  Koöniglichen  Geheimen  Ober  -  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="67" />
        —  43  —

Reichs-Gesetzblatt.

5.

 

(Nr.  908.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Reben  zum  Verpflanzen.
Vom  I1.  Februar  1873.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes,  was  folgt:  K1

Die  Einfuhr  von  Reben  zum  Verpflanzen  (iure-  und  Blindreben,
Fechser  rc.)  über  sämmtliche  Grenzen  des  Zollgebiets  ist  bis  auf  Weiteres  verboten.

*s
Das  Reichzkangler-Amt  ist  ermeichthg,  Ausnahmen  von  diesem  Verbote
zu  gestatten  und  die  desfalls  erforderlichen  Kontrole-Maßregeln  zu  treffen.

K.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  11.  Februar  1873.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler--Amte.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-  Gesetzbl.  1873.  9
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Februar  1873.
        <pb n="68" />
        <pb n="69" />
        —  45  —

Reichs-Gesetzblatt.

6.

Inbalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Urt.  28  der  Verfassung.  S.  15.  —  Verordnung,  betreffend  die
Ei  nberufung  des  Reichstages.  46.  ·

 

 

 

(Nr.  909.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Artikels  28  der  Reichsverfassung.  Vom
24.  Februar  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
Einziger  Artikel.
Der  Absatz  2  des  Artikels  28  der  Reichsverfassung  ist  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  8

Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1873.  10
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1873.
        <pb n="70" />
        —  46  —

(Nr.  910.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstages.  Vom  26.  Februar  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gyaden  Deutscher  Kaiser,  Konig
von  Preußen  Xx.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  im
Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  12.  März  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen
Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  "

Gegeben  Berlin,  den  26.  Februar  1873.

(#L.  S)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
        <pb n="71" />
        —  47  —

Reichs-Gesetzblatt.

7.

Juhalt:  Gese),  betreffend  einen  Jusatz  zu  dem  Artikel  4  Nr.  9  der  Reichsverfossung.  S.  47.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.  4  5.

 

 

 

(Nr.  911.)  Gesetz,  betreffend  einen  Zusatz  zu  dem  Artikel  4  Nr.  9  der  Reichsverfassung.
Vom  3.  März  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.
Im  Artikel  4  der  Reichsverfassung  ist  der  Nr.  9  hinzuzufügen:

desgleichen  die  Seeschifffahrtszeichen  (Leuchtfeuer,  Tonnen,  Baken  und
sonsige  Tagesmarken).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  März  1873.

(I.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Meichs-Oesetzbl.  1873.  11
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  März  1873.
        <pb n="72" />
        —  48  —

(Nr.  912.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.
  Vom  24.  Februar  1873.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  sind  zu
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  ernannt  worden  und  zwar:

von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen:

der  Reichskanzler  Fürst  v.  Bismarck,

der  Staats-  und  Kriegsminister,  Präsident  des  Staatsministeriums,
Graf  v.  Roon,

der  Staats-  und  Justizminister  Dr.  Leonhardt,

der  Staats-  und  Finanzminister  Camphausen,  s

der  Staatsminister  und  Präsident  des  Reichskanzler-Amts  Delbrück,

der  Staatsminister  und  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität  v.  Stosch,

der  Staatsminister,  Generallieutenant  v.  Kameke,

der  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Philipsborn,

der  Präsident  der  Seehandlung  Guenther,

der  Generaldirektor  der  indirekten  Steuern  Hasselbach,

der  Ministerialdirektor  im  Handelsministerium  Moser,

der  Ministerialdirektor  im  Handelsministerium  Weishaupt,

der  Geheime  Ober-Regierungsrath  Dr.  v.  Nathusius,

der  General-Postdirektor  Stephan,

der  Unterstaatssekretär  im  Ministerium  des  Innern  Bitter,

der  Präsident  der  Justiz-Prüfungskommission  Dr.  Friedberg;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern:

der  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern
v.  Pfretzschner,

der  Staatsminister  der  Justiz  Dr.  v.  Fäustle  ,

der  Staatsminister  der  Finanzen  Berr,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsrath
  Freiherr  Pergler  v.  Perglas,

der  Ministerialrath  Riedel,

der  Oberst  des  General-Quartiermeisterstabes  Fries;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:
der  Staatsminister  der  Finanzen  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Freiherr  v.  Friesen,
der  Staatsminister  der  Justiz  Abeken,
der  Oberstlieutenant  v.  Holleben,
der  Geheime  Finanzrath  v.  Nostitz  Wallwitz;
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg:
der  Justizminister  v.  Mittnacht,
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsrath
  Freiherr  v.  Spitzemberg,
        <pb n="73" />
        —  49  —

der  Oberst  v.  Faber  du  Faur,
der  Ober-Steuerrath  Wintterlin;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden:
der  Präfident  des  Staatsministeriums  und  Staatsminister  des  Innern

r.  Jolly
der  Ministerialpräsdent,  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Freydorf,
der  Ministerialpräsident,  Staatsrath  Ellstätter;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen
und  bei  Rhein:
der  Präsident  des  Gesammtministeriums  und  Minister  des  Großherzoglichen
  Hauses  und  des  Aeußern  Hofmann,
der  Ministerialrath  Dr.  Neidhardt,
der  Ministerialrath  Göring;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin:


der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsminister
  v.  Bülow
der  Ober-Zolldirekter  Oldenburg,

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:

der  Geheime  Staatsrath  Dr.  Stichling;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz:

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsminister
  v.  Bülow)
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenurg:

der  Staatsminister  v.  Rössing;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und
Lüneburg:
der  Staatsminister  v.  Campe
der  Ministerresident,  Geheimrath  v.  Liebe;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  und
Hildburghausen:
der  Staatsminister  Freiherr  v.  Krosigk)

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Altenburg:
der  Staatsminister  v.  Gerstenberg  Zechz;
        <pb n="74" />
        —  560  —
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen  =  Coburg  und
Gotha:  Z

der  Staatsminister  Freiherr  v.  Seebach;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt:
der  Staatsminister  v.  Larisch;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen:

der  Staatsrath  und  Kammerherr  v.  Wolffersdorff;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg=  Rudol.
adt:

der  Staatsminister  v.  Bertrab;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
der  Landesdirektor  v.  Sommerfeld;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie:
der  Regierungspräsident  Meusel;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:
der  Staatsminister  v.  Harbou;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe:
der  Geheime  Regierungsrath  Höcker;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe:
der  Kabinetsminister  v.  Flottwell;
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
der  Ministerresident  Dr.  Krüger;
von  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen:
der  Bürgermeister  Gildemeister;
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
der  Bürgermeister  Dr.  Kirchenpauer.
Diese  Ernennungen  werden  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  24.  Februar  1873.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Obrr.  Hofbuchdruckerel
X  Deter.
        <pb n="75" />
        Reichs-Gesetzblatt.

S.#

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Reichsgesetze  über  Freizügigkeit  und  über  Bundes=  2c.  Angehörigkelt
  in  ElsaßLothringen.  S.  61.  —  Verordnung  wegen  Aufhebung  des  Kriegszustandes.  S.  62.  —
Allerhöchster  Erlaß  über  Errichtung  einer  Ober-  Postdirektion  zu  Hamburg  u.  s.  w.  S.  57.

 

 

 

(Nr.  913.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom
1.  November  1867  und  des  Reichsgesetzes  über  die  Erwerbung  und  den
Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870.  Vom
8.  Januar  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes,  für  Elsaß-Lothringen  was  folgt:
Artikel  1.

Die  Wirksamkeit  des  anliegenden  Reichsgesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom
1.  November  1867  wird  auf  Elsaß-Lothringen  ausgedehnt.

Die  nach  dem  ersten  Absatz  des  §.  7  des  anliegenden  Gesetzes  maßgebenden
Bestimmungen  sind  in  der  Beilage  zusammengestellt.

.  Artikel  2.

Das  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit
  vom  1.  Juni  1870  tritt  in  der  durch  die  Bestimmungen  des  8.  9
des  Reichsgesetzes  vom  22.  April  1871  (Reichs-Gesetzbl.  1871  S.  87)  veränderten,
in  dem  anliegenden  Abdruck  wiedergegebenen  Fassung  in  Elsaß-Lothringen  mit
der  Maßgabe  in  Kraft,  daß,  wo  im  ersteren  Gesetz  von  dem  Norddeutschen  Bunde,
dessen  Gebiet,  Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen  Organen,  Angehörigen
und  Beamten  die  Rede  ist,  das  Deutsche  Reich  und  dessen  entsprechende  Beziehungen
  zu  verstehen  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Januar  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
Reichs-Gesetzbl.  1873.  12
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Maͤr  1878.
        <pb n="76" />
        —  62  —
Das  vorseitige  Gesetz  nebst  Anlagen  ist  durch  das  erste  Stück  (Seite  1)
des  Gesetzblatts  für  Elsaß-Lothringen  vom  laufenden  Jahre  veröffentlicht  worden.

Die  in  den  Artikeln  1  und  2  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Reichsgesetze  sind
im  Reichs-Gesetzblatt  und  zwar:
a)  das  Gesetz  vom  1.  November  1867  über  die  Freizügigkeit  S.  55—58  und

b)  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  S.  355—360

enthalten.

 

(Nr.  914.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Kriegszustandes.  Vom  12.  März  1873.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1870,  betreffend  die  zu  Gunsten
der  Militärpersonen  eintretende  Einstellung  des  CivilprozeßVerfahrens  (Bundes-Gesetzblatt
  S.  493),  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  was  folgt:

Der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Kriegszustand  im  Sinne  des  F.  15  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1870  als  beendet  zunusehen  ist,  wird  hierdurch  auf  den
1.  April  d.  J.  bestimmt.  «  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="77" />
        —  53  —

(Nr.  915.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer  Ober-Postdirektion  in  Hamburg
und  die  Abgrenzung  der  Bezirke  anderer  Ober-Postdirektionen.  Vom
5.  März  1873.

Auf  Ihren  Bericht  vom  28.  Februar  d.  J.  gemehmige  Ich,  daß  vom  1.  April
d.  J.  ab  1)  das  Ober-Postamt  in  Hamburg  zu  einer  Ober-Postdirektion  erweitert
wird  und  derselben  die  Postverwaltungs-Geschäfte  für  die  nachbenannten  Postanstalten
  überwiesen  werden,  und  zwar:  a)  aus  dem  Ober-Postdirektions-Bezirke
Hannover  für  die  Postämter  in  Lüneburg,  Harburg  und  Stade,  die  Postverwaltungen
  in  Otterndorf  und  Bugtehude,  die  Postexpeditionen  in  Hohnsdorf,
Winsen  a.  d.  Luhe,  Hittfeld,  Harsefeld,  Horneburg,  Jork,  Steinkirchen,  Himmelpforten,
  Hechthausen,  Basbeck,  Lamstedt,  Osten,  Drochtersen,  Oberndorf,  Cadenberge,
  Freiburg  in  Hemnover  Neuhaus  a.  d.  Oste  und  Altenbruch,  sowie  für  die
Pestagchturen  in  melinghausen,  Artlenburg,  Assel,  Balje,  Moorburg,  Salz.
wu  und  Wischhafen;  b)  aus  dem  Ober-Postdirktions  Bezire  Kiel  für  die

ostämter  in  Altona,  Ottensen,  Wandsbeck,  Oldesloe,  Ratzeburg,  Mölln,  Lauenburg
  und  das  Eisenbahn  ·  Postnt  Nr.  17  in  Altona,  die  Postverwaltungen
in  Reinbeck  und  Büchen,  die  Postexpeditionen  in  Blankenese,  Klein-Flottbeck,
Ahrensburg,  Bargteheide,  Sülfeld,  Reinfeld,  Stockelsdorf,  Schiffbeck,  Trittau,
Friedrichsruh,  Schwarzenbeck  und  Steinhorst,  sowie  für  die  Postagenturen  in
Wedel,  Grande,  Russe,  Seedorf  und  Eichede;  2)  der  Ober-Postdirektion  in  Hannover:
  a)  von  dem  Ober-Postdirektions-Bezirke  Münster  die  im  Fürstenthum  Schaumburg
  Lippe  belegenen  Postanstalten;  b)  von  dem  Ober,  Postdirektions-Bezirke  Cassel
die  in  der  ebhemaligen  kurhessischen  Grafschaft  Schaumburg  belegenen  Postanstalten,
und  c)  von  dem  Ober-Postdirektions-Bezirke  Braunschweig  die  Posteerwaltangs=Geschäfte
  für  den  Herzoglich  braunschweigischen  Amtsbezirk  Thedinghausen  zugetheilt
werden)  3)  das  Postamt  in  Bockenheim  von  dem  Ober-Postdirektions-Bezirke
Cassel  abgezweigt  und  der  Ober-Postdirektion  in  Frankfurt  a.  Main  untergestellt
wird.

Berlin,  den  5.  März  1873.

Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichskangler-Amte.
Berlln,  gedruckt  in  der  königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerrei
        <pb n="78" />
        <pb n="79" />
        55  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

.9.

 

Inhalt:  Konvention  mit  Belgien  über  gegenseitlge  Zulassung  von  Medizinalpersonen  zur  Praxis  in  den
Grenzbezirken.  S.  öö.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erwelterung  der  Festungsanlagen  von

Ingolstadt.  S.  ös.

 

Konvention  zwischen  dem  Deutschen
  Reiche  und  Belgien,  betref.
fend  die  gegenseitige  Zulassung
der  in  den  Grenzgemeinden  wohnhaften
  Medizinalpersonen  zur  Aus.-übung
  der  Praxis.  Vom  7.  Februar
  1873.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine
Majestät  der  König  der  Belgier  es  für
nützlich  befunden  haben,  gegenseitig  die
in  den  Grenzgemeinden  wohnhaften  Aerzte,
Wundärzte,  Hebammen  und  Thierärzte
zur  Ausübung  ihrer  Berufsthätigkeit  zu
ermächtigen,  haben  Allerhöchstdieselben  den
Abschluß  einer  diesfälligen  Uebereinkunft
beschlossen  und  zu  diesem  Behufe  zu  Bevollmächtigten

  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Xaver  G.  F.  P.  H.
Uebel,  Allerhöchstihren  Legationsrath
  und  Geschäftsträger  des
Deutschen  Reichs  bei  der  Königlich
  belgischen  Regierung,
Ritter  des  Königlich  preußischen
Rothen  Adler-Ordens  3.  Klasse
mit  der  Schleife,  Inhaber  des  Erinnerungskreuzes
  für  1866,  Komthur
  des  Herzoglich  sächsischen
Ernstinischen  Hausordens  u.  s.  w.
Reichs-Gesezbl.  1873.

(Nr.  916.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  März  1873.

(Nr.  916.)  Convention  entre  l'Allemagne
et  la  Belgique  concernant  Padmission
  réciproque  des  médecins
  etc.  etablis  dans  les  communes
  frontières,  à  Texercice  de
leur  art.  Du  7  Février  1873.

Sa  Majestẽ  TEmpereur  d’Allemagne,
Roi  de.  Prusse,  et  Sa  Majesté  le  Roi
des  Belges,  ayant  jugé  utile  d’autoriser
  reciproquement  Texercice  de
Tart  de  guérir  de  la  part  des  médecins,
  chirurgiens,  sages-femmes  et
Vétérinaires  résidant  dans  les  communes
  limitrophes,  ont  résolu  de
conclure  une  convention  à  cette  fin
et  ont  muni  dans  ce  but  de  leurs
Pleins-pouvoirs,  savoir:

Sa  Majesté  1’Empereur  d'’Allemagne,

  Roi  de  Prusse:
le  Chargé  d’Affaires  de  Empire
TAllemagne  près  le  Gouvernement
  belge,  le  sieur  Tavier
G.  F.  P.  H.  Uebel,  Conseiller
de  Légation,  Chevalier  de
TOrdre  de  TAigle  Rouge  de
"  Prusse  de  3½  classe,  décoré
de  la  croix  commémorative
de  1866,  Commandeur  de
TOrdre  de  la  Branche  Ernestine
  de  Saxe,  etc.  etc.  etc.

13
        <pb n="80" />
        —

Seine  Majestät  der  König  der

Belgier:

Allerhöchstihren  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  den
Grafen  Wilhelm  F.  B.  K.
von  Aspremont-Lynden,
Offizier  des  Königlich  belgischen
Leopold-Ordens,  Ritter  des  Königlich
  preußischen  Rothen  Adler-Ordens
  1.  Klasse,  Komthur  des
Herzoglich  sächsischen  Ernestinischen
  Hausordens,  Mitglied  des
Senates  u.  s.  w.

Welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung.

ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  über  folgende  Artikel
  übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Die  deutschen  Aerzts,  Wundärzte,
Hebammen  und  Thierärzte,  welche  in  den
an  Belgien  grenzenden  deutschen  Gemeinden
  wohnhaft  sind,  sollen  das  Recht
haben,  ihre  Berufsthätigkeit  in  der  bel.
gischen  Grenzgemeinden  in  gleichem  Maße,
wie  ihnen  dies  in  der  Heimath  gestattet
ist,  auszuüben,  vorbehaltlich  der  im  Arikel
  2  enthaltenen  Beschränkung;  und
umgekehrt  sollen  unter  gleichen  Bedingungen
  die  belgischen  Aerzte,  Wundärzte,
Hebammen  und  Thierärzte,  welche  in  den
an  Deutschland  grenzenden  belgischen  Gemeinden
  wohnen,  zur  Ausübung  ihrer
Berufsthätigkeit  in  den  deutschen  Grenzgemeinden
  befugt  sein.

Artikel  2.

Die  vorstehend  bezeichneten  Personen
sollen  bei  der  Ausübung  ihres  Berufes
in  dem  anderen  Staate  zur  Selbstverabreichung
  von  Arzneimitteln  an  die  Kranken,
  abgesehen  von  dem  Falle  drohender
Lebensgefahr,  nicht  befugt  sein.

56

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Son  Ministre  des  Affaires  Etrangeres,
  le  sieur  Guillaume
F.B.C.  Comte  d'’Aspremont-Lynden,
  Officier  de  Son
Ordre  de  Léopold,  Grand
Cordon  de  TOrdre  de  IAigle
Rouge  de  Prusse,  Commandeur
  de  IOrdre  de  la  Branche
Ernestine  de  Saxe,  Membre
du  Séenat,  etc.  etc.  etc.

Lesquels  après  s'éetre  communiqu
leurs  pleins  -  pouvoirs,  trouves  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  articles  suivants.

Article  1.

Les  médecins,  chirurgiens,  sagesfemmes
  et  véterinaires  allemands.
Etablis  dans  les  communes  allemandes
  limitrophes  de  la  Belgique
auront  le  droit  d’exercer  leur  art
dans  les  communes  limitrophes  belges
dans  la  méme  mesure  et  comme  ils
sont  admis  à  I’exercer  dans  leur
ays,  Sauf  la  restriction  contenue
dans  Particle  deux  et  réciproquement
1Ies  médecins,  chirurgiens,  sagesfeemmes
  et  vétérinaires  belges  établis
dans  les  Communes  belges  limitrophes
de  TAllemagne  sont  autorisés,  sous
les  mémes  conditions,  à  exercer  leur
art  dans  les  communes  limitrophes
allemandes.

Article  2.

Les  personnes  ci-dessus  désignées
  ne  pourront,  en  exerçant  leur
art  dans  Tautre  Etat,  delivrer  ellesmémes
  des  remedes  aux  malades,  si
ce  n'est  dans  le  cas  ou  le  malade
serait  en  danger  de  mort  imminent.
        <pb n="81" />
        —  57.  —

Artikel  3.

Die  Personen,  welche  in  Gemäßheit
des  Artikels  1  in  den  Gemeinden  des
Nachbarstaates  ihre  ärztliche  Thätigkeit
ausüben,  sollen  nicht  befugt  sein,  sich
dort  dauernd  niederzulassen  oder  ein  Domizil
  zu  begründen,  es  sei  denn,  daß  sie
die  in  diesem  Staate  für  die  Ausübung
ihres  Berufes  geltenden  gesetzlichen  Erfordernisse
  erfüllen  und  sich  nochmaliger
Prüfung  unterziehen.

Artikel  4.

Die  gegenwärtige  Konvention  soll
zehn  Tage  nach  ihrer  in  der  durch  die
Gesetzgebung  der  hohen  Kontrahenten
vorgeschriebenen  Form  erfolgten  Publikation
  in  Kraft  treten,  und  sechs  Monate
nach  etwa  erfolgter  Kündigung  seitens
einer  der  beiden  Regierungen  ihre  Wirksamkeit
  verlieren.

Sie  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikationen
  sollen  binnen  vier  Wochen  oder
womöglich  noch  früher  in  Brüssel  ausgewechselt
  werden.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  dieselbe  unterzeichnet  und  ihr
Siegel  beigedrückt.

In  zweifacher  Ausfertigung  vollzogen
u  Brüssel  am  siebenten  Februar  Eintausend
  achthundert  drei  und  siebenzig.

(L.  S.)
Taver  Uebel.

Article  3.

Les  personnes  exercant  en  vertu
de  Tarticle  1,  Tart  de  guérir  dans
les  Communes  de  lEtat  voisin,  n’'auront
  pas  le  droit  de  sy  fxrer  ou  dr
Ctablir  um  domicile  sans  se  conformer
à  la  léEgislation  en  vigueur  dans  cet
Etat  relativement  à  ’exercice  de  leur
art  et  sans  se  soumettre  à  de  nouveaux
  examens.

Article  4.

La  présente  convention  entrera
en  vigueur  dix  jours  apres  sa  publication,
  dans  les  formes  prescrites

ar  la  Législation  des  Hautes  Parties
Pongtrackhes  elle  ne  cessera  ses
eflets  qdue  six  mois  après  la  denonciation,
  qui  en  serait  faite  par  l'un
des  deux  Gouvernements.

Elle  sera  ratilice  et  les  ratifications
  en  seront  SCchangées  à  Brugelles,
dans  le  délai  de  quatre  semaines,
ou  plus  töt  si  faire  se  peut.

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  Tont  signéc  et  y  ont  apposé
leurs  cachets  respectifs.

Faiten  double  original  à  Bruxelles,
le  scptième  jour  du  mois  de  Féerrier
de  Tan  mil  huit  cent  soixante-treize.

(L.  S.)
C“  d’Aspremont-Lynden.

Die  vorstehende  Konvention  ist  ratifii#rt  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind

ausgewechselt  worden.
        <pb n="82" />
        —  68  —

(Nr.  917.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  von  Festungsanlagen.  Vom
27.  Mär  1873.

Auf  Grund  des  §.  35  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des
Grundeigenthums  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871
(Reichs=  Gesetzbl.  S.  467)  wird  bekannt  gemacht,  daß  die  Erweiterung  der  Festungsanlagen
  von  Ingolstadt  beziehungsweise  ihrer  Rayons  in  Aussicht  genommen  ist.

Berlin,  den  27.  März  1873.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="83" />
        —  69  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  10.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Etatsüberschreitungen  bei  der  Marineverwaltung  für  1867  —  1871  S.  60.  —
Gesetz  über  die  Disziplinarbefugnisse  des  Reichs.  Oberhandelsgerichts  gegen  Rechtsanwalte  2#.  S.  40.  —
Gesetz  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamsen.  S.  o1.  6  "  ·

 

 

 

(Nr.  918.)  Gesetz,  betreffend  die  Etatsüberschreitungen  bei  den  übertragbaren  Fonds  der
Marineverwaltung  in  den  Jahren  1867—  1871.  Vom  29.  Mäcz  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  x.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

S.  1.

Der  Marineverwaltung  wird  Indemnität  dafür  ertheilt,  daß  bei  den  Ausgaben

  der  Marineverwaltung  Ueberschreitungen  der  übertragbaren  Fonds  im

Ordinarium  und  Extraordinarium  des  Etats  wiederholt  und  bis  einschließlich  für

das  Jahr  1871,  ohne  als  Etatsüberschreitungen  ersichtlich  gemacht  worden  zu

sein,  aus  den  gleichartigen  für  das  folgende  Etatsjahr  bewilligten  Fonds  gedeckt
worden  sind.  2

S.  2.

Von  den  im  §.  1  bezeichneten  Etatsüberschreitungen  werden  371/503  Tßlr.
24  Sgr.,  welche  sich  am  Schluß  des  Jahres  1869  bei  den  Fonds  für  die  Indiensthaltung
  von  Schiffen  (Tit.  9  und  10  der  fortdauernden  Ausgaben  des
Etats  der  Marineverwaltung)  als  Ueberschreitung  ergeben  haben,  bei  den  durch
den  Krieg  gegen  Frankreich  veranlaßten  außeretatsmäßigen  Ausgaben  für  die
Kriegsmarine  z  V.  Nr.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  französische  Kriegskostenentschädigung

  vom  8.  Juli  1872)  verrechnet  und  auf  die  von  Frankreich  zu

zahlenhde  Kriegskosten-Entschädigung  übernommen.  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  März  1873.

(IL.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1873.  14
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  April  1873.
        <pb n="84" />
        —  60  —

(Nr.  919.)  Gesetz,  betreffend  die  dem  Reichs-Oberhandelsgerichte  gegen  Rechtsanwalte  und
Advokaten  zustehenden  Disziplinarbefugnisse.  Vom  29.  März  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

K.  1.

Dem  Reichs-Oberhandelsgerichte  stehen  gegen  die  Rechtsanwalte  und  Advokaten,
  welche  in  den  bei  demselben  anhängigen  Rechtssachen  thätig  sind  rücksichtlich
  dieser  Thätigkeit  diejenigen  Disziplinarbefugnisse    zu,  welche  dem  obersten
Gerichtshofe,  an  dessen  Stelle  das  Reichs=  Oberhandelsgericht  nach  F.  12  des  Gesetzes
  vom  12.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  201),  F.  2  des  Gesetzes  vom
16.  April  1871  (Bundes-Gesetzbl.  S.  63),  K.  5  des  Gesetzes  vom  22.  April  1871
(Bundes-Gesetzbl.  S.  87)  und  F.  1  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  315)  getreten  ist,  unter  gleichen  Umständen  zustehen  würden.

Die  auf  Grund  dieser  Vorschrift  auszusprechende  Suspension  oder  Entziehung
  der  Berechtigung  zur  Praxis  bezieht  sich  nur  auf  die  Praxis  bei  dem

eichs-Oberhandelsgerichte.  62

Diejenigen  Rechtsanwalte  und  Advokaten,  welche  behufs  Ausübung  der
Praxis  bei  dem  Reichs-Oberhandelsgerichte  sich  am  Sitze  dieses  Gerichtshofes
niederlassen  oder  bereits  niedergelassen  haben,  und  die  ihnen  früher  zustehende
Berechtigung  zur  gerichtlichen  Praxis  in  einem  der  Bundesstaaten  oder  in  Elsaß
und    Lothringen  aufgegeben  oder  ganz  oder  zeitweise  verloren  haben,  unterliegen
in  gleicher  Weise,  als  wären  sie  in  ihrer  früheren  Stellung  als  Rechtsanwalte
oder  Advokaten  verblieben,  der  Disziplin  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  und
der  nachstehenden  Vorschriften.  65½„

Das  Reichs-Oberhandelsgericht  tritt  zur  Handhabung  der  Disziplin  über
die  im  §.  2  bezeichneten  Rechtsanwalte  und  Advokaten  als  Aufsichtsbehörde  und
als  Disziplinargerticht    an  die  Stelle  der  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörden
  der  öffentlichen  Behörden  und  der  aus  dem  Anwalt-  und  Advokatenstande
gebildeten  Ausschüsse,  Ehrenräthe,  Disziplinarräthe)  mit  allen  Befugnissen,  welche
einer  der  bestehenden  mehreren  Instanzen  gebühren.

Die  nach  den  Landesgesetzen  dem  Vorsitzenden  einer  kollegiialischen  Disziplinarbehörde
  zustehenden  Befugnisse  gehen  auf  den  Präsidenten  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
  über.  á4

Das  Verfahren  in  Disziplinarsachen  wird  durch  die  Landesgesetze  bestimmt.
Ist  in  dem  Disziplinarstraf-Verfahren  die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft
erforderlich,  so  werden  deren  Verrichtungen  gemäß  F.  3  des  Gesetzes  vom  14.  Juni
        <pb n="85" />
        —  61  —

1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  315)  durch  einen  besonderen  Beamten,  ein  Mitglied
des  Reichs-Oberhandelsgerichts,  einen  in  Leipzig  angestellten  Staatsanwalt  oder
einen  dort  wohnhaften  Advokaten  wahrgenommen.  «

§.5.
Die  von  dem  Reichs-Oberhandelsgerichte  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassenen
  Entscheidungen  können  nur  wie  die  Entscheidungen  letzter  Instanz  angefochten
  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  29.  März  1873.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  920.)  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten.  Vom  31.  März  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
.  1.
Reichsbeamter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jeder  Beamte,  welcher  entweder  allgemeine  Bestimmungen

vom  Kaiser  angestellt  oder  nach  Vorschrift  der  Reichsverfassung  den  Anordnungen  
des  Kaisers  Folge  zu  leisten  verpflichtet  ist.

G.  2.
Soweit  die  Anstellung  der  Reichsbeamten  nicht  unter  dem  ausdrücklichen
Vorbehalt  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung  erfolgt,  gelten  dieselben  als  auf
Lebenszeit  angestellt.  63

Vor  dem  Dienstantritte  ist  jeder  Reichsbeamte  auf  die  Erfüllung  aller
Obliegenheiten  des  ihm  übertragenen  Amtes  eidlich  zu  verpflichten.

P.  4.  -
Jeder  Reichsbeamte  erhält  bei  seiner  Anstellung  eine  Anstellungs-Urkunde.

Der  Anspruch  des  Beamten  auf  Gewährung  des  mit  dem  Amte  verbun-14
        <pb n="86" />
        —  62  —

denen  Diensteinkommens  beginnt  in  Ermangelung  besonderer  Festsetzungen  mit
dem  Tage  des  Amtsantritts,  in  Betreff  später  bewilligter  Zulagen  mit  dem  Tage
der  Bewilligung.

K.  5.

Die  Zahlung  des  Gehalts  erfolgt  monatlich  im  voraus.  Dem  Bundesrath
  bleibt  vorbehalten,  diesenigen  Beamten  zu  bestimmen,  an  welche  die  Gebaltszahlung
  vierteljährlich    stattfinden  soll.

Beamte,  welche  bis  zum  Erlasse  dieses  Gesetzes  ihr  Gehalt  vierteljährlich
bezogen  haben,  sollen  dasselbe  jedenfalls  bis  zu  ihrer  Beförderung  in  ein  höheres
Amt  in  gleicher  Weise  fortbeziehen.  ·  -

Die  Reichsbeamten  können  den  auf  die  Zahlung  von  Diensteinkünften,
Wartegeldern  oder  Pensionen  ihnen  zustehenden  Anspruch  mit  rechtlicher  Wirkung
nur  in  soweit  cediren,  verpfänden  oder  sonst  übertragen,  als  sie  der  Beschlagnahme
  unterliegen  (F.  19).

Die  Benachrichtigung  an  die  auszahlende  Kasse  geschieht  durch  eine  der
Kasse  auszuhändigende  öffentliche  Urkunde.

.  7.

Hinterläßt  ein  Beamter,  welcher  mit  der  Wahrnehmung  einer  in  den  Besoldungs-Etats
  aufgeführten  Stelle  betraut  ist,  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen,
  so  gebührt  den  Hinterbliebenen  für  das  auf  den  Sterbemonat  folgende
Vierteljahr  noch  die  volle  Besoldung  des  Verstorbenen  (Gnadenquartal),  unbeschadet
  jedoch  weitergehender  Ansprüche,  welche  ihm  etwa  vor  Erlaß  dieses  Ge-Gsetzes
  und  vor  Eintritt  in  den  Reichsdienst  zugestanden  worden  sind.  Zur  Be-
  soldung  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  gehören  außer  dem  Gehalt  auch

die  sonstigen,  dem  Verstorbenen  aus  Reichsfonds  gewährten  Dienstemolumente,

soweit  dieselben  nicht  als  Vergütung  für  baare  Auslagen  zu  betrachten  sind.
An  wen  die  Zahlung  des  Gnadenquartals  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  vorgesetzte
  Dienstbehörde.  Das  Gnadenquartal  kann  nicht  Gegenstand  der  Beschlagnahme
  sein.  68

Die  Gewährung  des  Gnadenquartals  kann  in  Ermangelung  der  im  §.  7
bezeichneten  Hinterblieben    mit  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde  auch
dann  stattfinden,  wenn  der  Verstorbene  Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder
oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  war,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn
der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung
  zu  decken.  659

In  dem  Genusse  der  von  dem  verstorbenen  Beamten  bewohnten  Dienstwohnung
  ist  die  hinterbliebene  Familie  nach  Ablauf  des  Sterbemonats  noch  dreie
fernere  Monate  zu  belassen.

hinterläßt  der  Beamte  keine  Familie,  so  ist  denjenigen,  auf  welche  sein
Nachlaß  übergeht,  eine  vom  Todestage  an  zu  rechnende  dreißigtägige  Frist  zur
Räumung  der  Dienstwohnung  zu  gewähren.
        <pb n="87" />
        —  63  —

In  jedem  Falle  müssen  Arbeits=  und  Sessionszimmer,  sowie  sonstige  für
den  antlichen  Gebrauch  bestimmte  Lokalitäten  sofort  geräumt  werden.

K.  10.
Jeder  Reichsbeamte  hat  die  Verpflichtung,  das  ihm  übertragene  Amt  der
Verfassung  und  den  Gesetzen  entsprechend  gewissenhaft  wahrzunehmen  und  durch
sein  Verhalten  in  und  außer  dem  Amte  der  Achtung,  die  sein  Beruf  erfordert,
sich  würdig  zu  zeigen.
K.  11.

Ueber  die  vermöge  seines  Amtes  ihm  bekannt  gewordenen  Angelegenheiten,
deren  Geheimhaltung  ihrer  Natur  nach  erforderlich  oder  von  seinem  Vorgesetzten
vorgeschrieben  ist,  hat  der  Beamte  Verschwiegenheit  zu  beobachten,  auch  nachdem
das  Dienstverhältniß  aufgelöst  ist.

G.  12.

Bevor  ein  Reichsbeamter  als  Sachverständigerein  außergerichtliches  Gutachten
  abgiebt,  hat  derselbe  dazu  die  Genehmigung  seiner  vorgesetzten  Behörde
einzuholen.  «

Ebenso  haben  Reichsbeamte,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  im  Dienste  sind,
ihr  Zeugniß  in  Betreff  derjenigen    Thatsachen,  auf  welche  die  Verpflichtung  zur
Amtsverschwiegenheit  sich  bezieht,  insoweit  zu  verweigern,  als  sie  nicht  dieser
Verpflichtung  in  dem  einzelnen  Falle  durch  die  ihnen  vorgesetzte  oder  zuletzt  vorgesetzt
  gewesene  Dienstbehörde  entbunden  sind.

5..  13.

Jeder  Reichsbeamte  ist  für  die  Gesetzmäßigkeit  seiner  amtlichen  Handlungen
verantwortlich.

K+.  14.

Die  Vorschriften  über  den  Urlaub  der  Reichsbeamten  und  deren  Stellvertretung
  werden  vom  Kaiser  erlassen.

In  Krankheitsfällen,  sowie  in  solchen  Abwesenheitsfällen,  zu  denen  die

Beamten  eines  Urlaubs  nicht  bedürfen  (Reichsverfassung  Art.  21),  findet  ein
Abzug    vom  Gehale  nicht  statt.  Die  Siellvertretungskosten  fallen  der  Reichskasse
  zur  Last.
·  Ein  Beamter,  welcher  sich  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Urlaub  von  seinem
Amte  entfernt  hält,  oder  den  ertheilten  Urlaub  überschreitet,  ist,  wenn  ihm  nicht
besondere  Entschuldigungsgründe  zur  Seite  stehen,  für  die  Zeit  der  unerlaubten
Entfernung  seines  tenschkenantn  verlustig.

g.  16.

Die  vom  Kaiser  angestellten  Beamten  dürfen  Titel,  Ehrenzeichen,  Geschenke,
Gehaltsbenige  oder  Remunerationen  von  anderen  Regenten  oder  Regierungen
nur  mit  Genehmigung  des  Kaisers  annehmen.

Zur  Annahme  von  Geschenken  oder  Belohnungen  in  Bezug    auf  sein  Amt
bedarf  jeder  Reichsbeamte  der  Genehmigung  der  obersten    Reichsbehörde.
        <pb n="88" />
        —  64  —

K.  16.

Kein  Reichsbeamter  darf  ohne  vorgängige  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde
  ein  Nebenamt  oder  eine  Nebenbeschäftigung,  mit  welcher  eine  fortlaufende
  Remuneration  verbunden  ist,  übernehmen  oder  ein  Gewerbe  betreiben.
Dieselbe  Gemehmigung  ist  zu  dem  Eintritt  eines  Reichsbeamten  in  den  Vorstand
Verwaltungs=  oder  Aufsichtsrath  einer  jeden  auf  Erwerb  gerichteten  Gesellschaft
erforderlich.  Sie  darf  jedoch  nicht  ertheilt  werden,  sofern  die  Stelle  mittelbar
oder  unmittelbar  mit  einer  Remuneration  verbunden  ist.

Die  ertheilte  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

Auf  Wahlkonsuln  und  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte
finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

KC.  17.

Titel,  Rang  und  Uniform  der  Reichsbeamten  werden  durch  Kaiserliche
Verordnung  bestimmt.  K  18

Die  Höhe  der  den  Reichsbeamten  bei  dienstlicher  Beschäftigung  außerhalb
ihres  Wohnortes  zustehenden  Tagegelder  und  Fuhrkosten,  wleichen  der  Betrag
der  bei  Versetzungen  derselben  zu  vergütenden  Umzugskosten,  wird  durch  eine  im
Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe  zu  erlassende  Verordnung  des  Kaisers
geregelt.

i'i

Auf  die  Rechtsverhältnisse  der  aktiven  und  der  aus  dem  Dienste  geschiedenen
  Reichsbeamten,  über  welche  nicht  durch  Reichsgesetz  Bestimmung  getroffen
ist,  finden  diejenigen  gesetzlichen  Vorschriften  Anwendung,  welche  an  ihren  Wohnorten
  für  die  aktiven,  beziehungsweise  für  die  aus  dem  Dienste  geschiedenen
Staatsbeamten  gelten.  Für  diejenigen  Reichsbeamten,  deren  Wohnort  außerhalb
der  Bundesstaaten  sich  befindet,  kommen  hinsichtlich  dieser  Rechtsverhältnisse  vor
deutschen  Behörden  die  gesetzlichen  Bestimmungen  ihres  Heimathsstaates  C.  21)
und  in  Ermangelung  eines  solchen,  die  Vorschriften  des  preußischen  Rechts  zur

Anwendung.

Diejenigen  Beguͤnstigungen,  welche  nach  der  Gesetgebung  der  einzelnen
Bundesstaaten  den  Hinterbliebenen  der  Staatsbeamten  hinsichtlich  der  Besteuerung
der  aus  Staatsfonds  oder  aus  öffentlichen  Versorgungskassen  denselben  gewährten

Pensionen,  Unterstützungen  oder  sonsigen  Zuwendungen  zustehen,  finden  auch  zu
unsten  der  Hinterbliebenen  von  Reichsbeamten  hinsichtlich  der  denselben  aus
Reichs=  oder  Staatsfonds  oder  aus  öffentlichen
    

Versorgungskassen  zufließenden gleichartigen

Bezüge Anwendung.  
Ingleichen  stehen  bezüglich:
1)  der  Mitwirkung  bei  der  Siegelung  des  Nachlasses  eines  Reichsbeamten,
2)  des  Vorzugsrechts  im  Konkurse  oder  außerhalb  desselben  wegen  der  einem
Reichsbeamten  zur  Last  fallenden  Defekte  aus  einer  von  demselben  geführten
  Kassen-  oder  sonstigen  Vermögensverwaltung
        <pb n="89" />
        dem  Reiche,  beziehungsweise    dessen  Behörden,  im  Verhältniß  zu  den  Reichsbeamten
  dieselben  Rechte  zu,  welche  die  am  dienstlichen  Wohnsitze  des  Reichsbeamten
  geltende  Gesetzgebung  des  einzelnen  Bundesstaates  dem  Staate,  beziehungsweise
  dessen  Behörden  den  Staatsbeamten  gegenüber  gewährt.

KE.  21.

Reichsbeamte,  deren  dienstlicher  Wohnsitz  sich  im  Auslande  befindet,  behalten
den  ordentlichen  persönlichen  Gerichtsstand,  welchen  sie  in  ihrem  Heimathsstaate
hatten.  !n  Ermangelung  eines  solchen  Gerichtsstandes  ist  ihr  ordentlicher  persönlicher
  Gerichtsstand  in  der  Hauptstadt  des  Heimathsstaates,  und  in  Ermangelung
  eines  Heimathsstaates  vor  dem  Stadtgericht  zu  Berlin  begründet.  Ist  die
Hauptstadt  in  mehrere  Gerichtsbezirke  getheilt,  so  wird  das  zuständige  Gericht
im  Wege  der  Justizverwaltung  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

auf  Wahlkonsuln  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

K.  22.  ·

Befindet  sich  der  dienstliche  Wohnsitz  des  Beamten  "5  21)  in  einem  Lande,
in  welchem  Reichs-Konsulargerichtsbarkeit  besteht,  so  wird  durch  die  vorstehende
Bestimmung  nicht  ausgeschlossen.  daß  der  Beamte  zugleich  der  Reichs-Konsulargerichtsbarkeit
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  8.  November  1867  (Bundesesetzbl.

  S.  137)  unterliegt.

"

KC.  23.

Jeder  Reichsbeamte  muß  die  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  von  nicht
geringerem  Range  und  etatsmäßigem  Diensteinkommen  mit  Vergütung  der  vorschriftsmäßigen
  Umzugskosten  sich  gefallen  lassen,  wenn  es  das  dienstliche  Befugniß
  erfordert.

Als  eine  Verkürzung  im  Einkommen  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  die  Gelegenheit
  zur  Verwaltung  von  Nebenämtern  entzogen  wird,  oder  die  Ortszulage
oder  endlich  die  Beziehung  der  für  Dienstunkosten  besonders  ausgesetzten  Einnahmen
  mit  diesen  Unkosten  fortfällt.

.  24.
Jeder  Reichsbeamte  kann  unter  Bewilligung  des  gesehlichen  Wartegeldes
einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  wenn  das  von  ihm  verwaltete  Amt
in  Folge  einer  Umbildung  der  Reichsbehörden  aufhört.

+.  25.

Außer  dem  im  .  24  bezeichneten  Falle  können  durch  Kaiserliche  Verfügung
die  nachbenannten  Beamten  jederzeit  mit  Gewährung  des  gesetzlichen  Wartegeldes
einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden:

der  Reichskanzler,  der  Präfident  des  Reichskanzler-Amts)  der  Chef  der
Kaiserlichen  Admiralität,  der  Staatssekretär  im  Auswärtigen  Amte,  die
Direktoren  und  Abtheilungs-Chefs  im  Reichskanzler-Amte  und  in  den  einzelnen
  Abtheilungen  desselben,  sowie  im  Auswärtigen  Amte  und  in  den
        <pb n="90" />
        —  66  —

Ministerien,  die  vortragenden  Räthe  und  etatsmäßigen  Hülfsarbeiter  im
Auswärtigen  Amte,  die  Militär-  und  die  Marine-Intendanten,  die  diplomatischen
  Agenten  einschließlich  der  Konsuln.

.  26.

Das  Wartegeld  beträgt  bei  Gehältern  bis  zu  150  Thlr.  ebensoviel  als  das
Gehalt,  bei  höheren  Gehältern  drei  Viertheile  des  Gehalts,  jedoch  nicht  weniger
als  150 Thlr.

Bei  Feststellung  der  Jahrsbetrige  der  Wartegelder  werden  überschießende
Thalerbrüche  auf  volle  Thaler  abgerundet.
Der  Jahresbetrag  des  Wartegeldes  kann  3000  Thlr.  nicht  übersteigen.

K.  27.
Die  Zahlung  des  Wartegeldes  erfolgt  im  voraus  in  derselben  Weise,  in
welcher  bis  dahin  die  Zahlung  des  Gehalts  stattgefunden  hat.  Die  Gehaltszahlung
  hört  auf  und  die  Zahlung  des  Wartegeldes  beginnt  mit  dem  Ablaufe
des  Vierteljahres,  welches  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  dem  Beamten  die
Entscheldung  über  seine  einstweilige  Versetzung  in  den  Ruhestand,  der  Zeitpunkt
derselben  und  die  Höhe  des  Wartegeldes  bekannt  gemacht  worden  ist.

.  §.28.

Die  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten  sind  bei  Verlust  des
Wartegeldes  zur  Annahme  eines  ihnen  übertragenen  Reichsamtes,  welches  ihrer
Berufsbildung  entspricht,  unter  denselben  Voraussetzungen  verpflichtet,  unter  denen
nach  F.  23  ein  Reichsbeamter  die  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  sich  gefallen
lassen  muß.

G.  29.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wartegeldes  hört  auf:

1)  wenn  der  Beamte  im  Reichsdienste  mit  einem  dem  früher  von  ihm
bezogenen  Diensteinkommen  mindestens  gleichen  Diensteinkommen  wieder
angestellt  wird,

2)  wenn  der  Beamte  das  deutsche  Indigenat  verliert,

3)  wenn  der  Beamte  ohne  Genehmigung  des  Reichskanzlers  seinen  Wohnsitz
außerhalb  der  Bundesstaaten  nimmt,

4)  wenn  der  Beamte  des  Dienstes  entlassen  wird.

K.  30.  ,

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wartegeldes  ruht,  wenn  und  lange  der
einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  in  Folge  einer  Wiederanstellung
oder  Beschäftigung  im  Reichs=  oder  im  Staatsdienste  ein  Diensteinkommen  bezieht,
  insoweit  als  der  Betrag  dieses  neuen  Diensteinkommens  unter  Hinzurechnung
  des  Wartegeldes  den  Betrag  des  von  dem  Beamten  vor  der  einstweiligen
  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogenen  Diensteinkommens  übersteigt.
Findet  die  Beschäftigung  des  Beamten  vorübergehend  gegen  Tagegelder  oder
        <pb n="91" />
        —  67  —

eine  anderweite  Entschädigung  statt,  so  wird  demselben  das  Wartegeld  für  die
ersten  sechs  Monate  dieser  Beschäftigung  unverkürzt,  dagegen  vom  siebenten  Monat
ab  nur  zu  dem  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  zulässigen  Betrage  gewährt.

g.  31.

Nach  dem  Tode  eines  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten
erfolgt  die  Gewährung  des  Gnadenquartals  vom  Wartegelde  an  die  Hinterbliebenen
nach  den  in  den  I#F.  7  und  8  enthaltenen  Grundsätzen.

KC.  22.

Die  Entlassung  der  auf  Probe,  auf  Kündigung  oder  sonst  auf  Widerruf      
angestellten  Beamten  erfolgt  durch  diejenige  Behörde,  welche  die  Anstellung  ver-    
fügt  hat.      

K.  33.
Zur  Wiederanstellung  von  Beamten,  welche  aus  dem  Reichsdienste  frei-  
willig  oder  unfreiwillig  ausgeschieden  sind,  bedarf  es  der  Genehmigung  der  obersteneschiedener  
Reichsbehörde.  K  34  «

Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht
erhält aus der  letzteren eine lebenslängliche Pension.
wenn er nach einer Dienstzeit  von  wenigstens  zehn  Jahren  in  Folge  eines  körperlichen  Gebrechens  oder  «
wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zu  der  Erfüllung
seiner   Amtspflichten  dauernd  unfähig  ist,  und  deshalb  in  den  Ruhestand  verversetzt

  wird.

g.  35.  «

Der  Reichskanzler,  der  Präsident  des  Reichskanzler-Amts,  der  Chef  der  Kaiserlichen
  Admiralität  und  der  Staatssekretär  im  Auswärtigen  Amte  können  jederzeit
  auch  ohne  eingetretene  Dienstunfähigkeit  ihre  Entlassung  erhalten  und  for- ern. Der

  Anspruch  auf  Pension  beginnt,  wenn  der  Ausgeschiedene  mindestens
zwei  Jahre  das  betreffende  Amt  bekleidet  hat.  Der  Mindestbetrag  der  Pension
ist  ein  Viertel  des  etatsmäßigen  Gehaltes.  Im  Uebrigen  gelten  für  die  Höhe
und  den  Bezug  der  Pension  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes.


Ist  die  Dienstunfähigkeit  (§F.  34)  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung
oder  sonstigen  Beschädigun,  welche  der  Beamte  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder
aus  Veranlassung  desselben  ohne  eigene  Verschuldung  sich  zugezogen  hat,  so  tritt
die  Penfionsberechtigung  auch  bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit  ein.
6S.  37.

Die  unter  dem  Vorbehalt  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung  angestellten
Beamten  haben  einen  Anspruch  auf  Pension  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes    nur
dann,  wenn  sie  eine  in  den  Besoldungs-Etats  aufgeführte  Stelle  bekleiden;  es
kann  ihnen  jedoch,  wenn  sie  eine  solche  Stelle  nicht  bekleiden,  bei  ihrer  Versetzung
in  den  Ruhestand  eine  Pension  bis  auf  Höhe  der  durch  dieses  Gesetz  bestimmten
Sätze  bewilligt  werden.

Ns-Oesehbl.  1873.  rp
        <pb n="92" />
        .

K.  38.

Reichsbeamte,  deren  Zeit  und  Kräfte  durch  die  ihnen  übertragenen  Geschäfte
nur  nebenbei  in  Anspruch  genommen,  oder  welche  ausdrücklich  nur  auf  eine  bestimmte
  Zeit  oder  für  ein  seiner  Natur  nach  vorübergehendes  Geschäft  angenommen
  werden,  erwerben  keinen  Anspruch  auf  eine  Pension  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes.

Darüber,  ob  eine  Dienststellung  eine  solche  ist,  daß  sie  die  Zeit  und  die
Kräfte  eines  Beamten  nur  nebenbei  in  Anspruch  nimmt,  entscheidet  bei  der  Dienstübertragung
  die  dem  Beamten  vorgesetzte  Dienstbehörde.

KC.  39.

Wird  außer  dem  im  §.  36  bezeichneten  Falle  ein  Beamter  vor  Vollendung
des  zehnten  Dienstjahres  dienstunfähig  und  deshalb  in  den  Ruhestand  versetzt,  so
kann  demselben  bei  vorhandener  Bedürftigkeit  durch  Beschluß  des  Bundeßrathes
eine  Pension  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder  lebenslänglich  bewilligt  werden.

"  G.  40.
Hat  der  in  den  Rubestand  oder  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzte.

Beamte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande,  so  sind  demselben  die  Kosten  des
Umzuges  nach  dem  innerhalb  des  Reichs  von  ihm  gewählten  Wohnorte  zu  gewähren.

S.  41.

Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  vollendetem
zehnten,  jedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  eintritt,  ½0  und  steigt  von  da
ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  ½0  des  in  den  §9.#  42  bis  44
bestimmten  Diensteinkommens.

Ueber  den  Betrag  von  5½%  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine  Steigerung
  nicht  statt.

In  dem  im  F.  36  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  stets  /0  im  Falle
des  §.  39  höchstens  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens.  .

Bei  jeder  Pension  werden  überschießende  Thalerbrüche  auf  volle  Thaler
abgerundet.  ½

Der  Berechnung  der  Pension  wird  das  von  dem  Beamten  zuletzt  bezogene
gesammte  Diensteinkommen,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Repräsentations.
oder  Dienstaufwandskosten  gewährt  wird,  nach  Maßgabe  der  folgenden  näheren
Bestimmungen  zu  Grunde  gelegt:

1)  Feststehende  Dienstemolumente,  namentlich  freie  Dienstwohnung,  sowie
die  anstatt  derselben  gewährte  Miethsentschädigung,  Feuerungs-  und  Erleuchtungsmaterial,
  Naturalbezüge  an  Getreide,  Winterfutter  u.  s.  w.,
sowie  der  Ertrag  von  Dienstgrundstücken  kommen  nur  insoweit  zur  Anrechnung,
  als  deren  Werth  in  den  Besoldungs-Etats  auf  die  Geldbesoldung
  des  Beamten  in  Rechnung  gestellt  oder  zu  einem  bestimmten  Geldbetrage
  als  anrechnungsfähig  bezeichnet  ist.

2)  Dienstemolumente,  welche  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend  sind,
werden  nach  den  in  den  Besoldungs-Etats  oder  sonst  bei  Verleihung  des
        <pb n="93" />
        —  69  —

Rechts  auf  diese  Emolumente  deshalb  getroffenen  Festsetzungen  und  in
Ermangelung  solcher  Festsetzungen  nach  ihrem  durchschnittlichen  Betrage
während  der  drei  letzten  Kalenderjahre  vor  dem  Jahre,  in  welchem  die
Pension  festgesetzt  wird,  zur  Anrechnung  gebracht.

3)  Blos  zufällige  Diensteinkünfte,  wie  widerruflich  Tantieme,  Kommissionsgebühren,
  außerordentliche  Remunerationen,  Gratifikationen  und  dergleichen
  kommen  nicht  zur  Berechnung.

4)  Bei  den  servisberechtigten  Militärbeamten  wird  der  mittlere  Stellenbeziehungsweise
  Chargen=  (Personal.)  Servis  als  Theil  des  Gehalts  betrachtet.


5)  Das  gesammte  zur  Berechnung.  zu  ziehende  Diensteinkommen  einer  Stelle
darf  den  Betrag  des  höchsten  Normalgehalts  derjenigen  Diensteskategorie,
zu  welcher  die  Stelle  gehört,  nicht  übersteigen.

Ohne  diese  Beschränkung  kommen  jedoch  solche  Gehaltstheile  oder
Besoldungszulagen,  welche  zur  Ausgleichung  eines  von  dem  betreffenden
Beamten  in  früherer  Stellung  bezogenen  Diensteinkommens  demselben
mit  Pensionsberechtigung  gewährt  sind,  zur  vollen  Anrechnung.

6)  Wenn  das  nach  den  Bestimmungen  "7  Paragraphen  ermittelte  Einkommen
  eines  Beamten  insgesammt  mehr  als  4000  Thaler  beträgt,  wird
vone  dem  überschießenden  Betrage  nur  die  Hälfte  in  Anrechnung  geracht.


Die  Pension  für  die  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten  wird
von  dem  zur  Zeit  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogenen  gesammten  Diensteinkommen
  berechnet.  43

Ein  Beamter,  welcher  früher  ein  mit  einem  höheren  Diensteinkommen  verbundenes
  Amt  bekleidet  und  dieses  Einkommen  wenigstens  ein  Jahr  bezogen  hat,
erhält,  sofern  der  Eintritt  oder  die  Versetzung  in  ein  Amt  von  geringerem
Diensteinkommen  nicht  lediglich  auf  seinen  im  eigenen  Interesse  gestellten  Antrag
erfolgt  oder  aber  als  Stanse  auf  Grund  des  K.  75  gegen  ihn  verhängt  ist,  bei
seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  eine  nach  Maßgabe  des  früheren  höheren
Diensteinkommens  unter  Berücksichtigung  der  gesammten  Dienstzeit  berrechnete
Pension.  Jedoch  soll  die  gesammte  Pension  das  letzte  pensionsberechtigte  Diensteinkommen
  nicht  übersteigen.  44

Das  mit  Nebenämtern  oder  Nebengeschäften  verbundene  Einkommen  begründet
  nur  dann  einen  Anspruch  auf  Pension,  wenn  eine  etatsmäßige  Stelle
als  Nebenamt  bleibend  verliehen  ist.

S.  45.

Die  Dienstzeit  wird  vom  Tage  der  ersten  eidlichen  Verpflichtung  für  den    
Reichsdienst  an  gerechnet.      

Kann  jedoch  ein  Beamter  nachweisen  daß  seine  Vereidigung  erst  nach  seinem
Eintritte  in  den  Reichsdienst  stattgefunden  hat,  so  wird  die  Dienstzeit  von  dem
letzteren  Zeitpunkte  an  gerechnet.

16
        <pb n="94" />
        —  70  —

K.  46.
Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  kommt  auch  die  Zeit  in  Anrechnung,  während
welcher  ein  Beamter
1)  unter  Bezug  von  Wartegeld  im  einstweiligen  Ruhestande,  oder
2)  im  Dienste  eines  Bundesstaates  oder  der  Regierung  eines  zu  einem
Bundesstaate  gehörenden  Gebiets  sich  befunden  hat,  oder
3)  als  anstellungsberechtigte  ehemalige  Militärperson  nur  vorläufig  oder  auf
Probe  im  Zivildienste  des  Reichs,  eines  Bundesstaates,  oder  der  Regierung
eines  zu  einem  Bundesstaat  gehörenden  Gebiets  beschäftigt  worden  ist,  oder
4)  eine  praktische  Beschäftigung  außerhalb  des  Dienstes  des  Reichs  oder
eines  Bundesstaates  ausübte,  insofern  und  insoweit  diese  Beschäftigung
vor  Erlangung  der  Anstellung  in  einem  Reichs-  oder  unmittelbaren
Staatsamte  behufs  der  technischen  Ausbildung  in  den  Prüfungsvorschriften
  ausdrücklich  angeordnet  ist.
Im  Falle  der  Nr.  2  wird  die  Dienstzeit  nach  den  für  die  Berechnung  der
Dienstzeit  im  Reichsdienste  gegebenen  Bestimmungen  berechnet.

#.  47.
Der  Zivildienstzeit  wird  die  Zeit  des  aktiven  Militärdienstes  hinzugerechnet.
S.  48.
Die  Dienstzeit,  welche  vor  den  Beginn  des  achtzehnten  Lebensjahres  fällt,
bleibt  außer  Berechnung
Nur  die  in  die  Dauer  eines  Krieges  fallende  und  bei  einem  mobilen  oder
Ersatz-Truppentheile  abgeleistete  Militärdienstzeit  kommt,  ohne  Rücksicht  auf  das
Lebensalter,  zur  Anrechnung.  #
Als  Kriegszeit  gilt  in  dieser  Beziehung  die  Zeit  vom  Tage  einer  angeordneten
  Mobilmachung,  auf  welche  ein  Krieg  folgt,  bis  zum  Tage  der  Demobilmachung.
  E

Für  jeden  Feldzug,  an  welchem  ein  Beamter  im  Reichsheere,  in  der
Kaiserlichen  Marine  oder  in  der  Armee  eines  Bundesstaates  derart  theilgenommen
  hat,  daß  er  wirklich  vor  den  Feind  gekommen,  oder  in  dienstlicher  Stellung
den  mobilen  Truppen  in  das  Feld  gefolgt,  oder  auf  einem  zur  Verwendung  gegen
den  Feind  bestimmten  Schiffe  oder  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen  Marine  eingeschifft
gewesen  ist,  wird  demselben  zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr
hinzugerechnet  «

Ob  eine  militärische  Unternehmung  in  dieser  Beziehung  als  ein  Feldzug
anzusehen  ist,  und  inwiefern  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere  Kriegsjahre
  in  Anrechnung  kommen  sollten,  darüber  wird  in  jedem  Falle  durch  den
Kaiser  Bestimmung  getroffen.  Für  die  Vergangenheit  bewendet  es  bei  den  hierüber
  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  getroffenen  Bestimmungen.

.  50.
Inwieweit  die  Zeit  eines  Festungsarrestes  oder  einer  Kriegsgefangenschaft
angerechnet  werden  könne,  ist  nach  den  für  die  Pensionirung  der  Militärpersonen
        <pb n="95" />
        —  71  —

des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
zu  bemessen.  E

Den  gesandtschaftlichen  und  den  besoldeten  Konsulatsbeamten,  welche  in
außereuropäischen  Ländern  eine  längere  als  einjährige  Verwendung  gefunden
haben,  wird  die  daselbst  zugebrachte  Dienstzeit  bei  Verwendung  in  Ost  und
Mittelasien,  Mittel-  und  Südamerika  bei  der  Pensionirung  doppelt  in  Anrechnung

  gracht
Bei  Verwendung  von  gesandtschaftlichen  oder  von  besoldeten  Konsulatsbeamten
  in  anderen  außereuropäischen  Ländern  als  den  vorbezeichneten  ist  es  dem
Beschlusse  des  Bundesraths  vorbehalten,  dem  Vorstehenden  entsprechende  Bestimmungen
  zu  treffen.  E
52.

Mit  Genehmigung  des  Bundesraths  kann  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  in  den  .  45  bi5  49  die  Zeit  angerechnet  werden,  während  welcher  ein
Beamter

1)  sei  es  im  In.-  oder  Auslande  als  Sachwalter  oder  Notar  fungirt,  im
Gemeinde-,  Kirchen=  oder  Schuldienste  oder  im  Dienste  einer  landesherrlichen
  Haus=  oder  Hofverwaltung  sich  befunden,  oder

2) Im   Dienste  eines  dem  Reiche  nicht  angehörigen  Staates  gestanden

hat,  oder

3)  außerhalb  des  Dienstes  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  praktisch
beschäftigt  gewesen  ist,  insofern  und  insoweit  diese  Beschäftigung  vor  Erlangung
  der  Anstellung  in  einem  Reichs=  oder  unmittelbaren  Staatsamte
herkömmlich  war.  S  s

Zum  Erweise  der  Dienstunfähigkeit  eines  seine  Versetztung  in  den  Ruhestand
nachsuchenden  Reichsbeamten  ist  die  Erklärung  der  demselben  unmittelbar  vorgesetzten
  Dienstbehörde  erforderlich,  daß  sie  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  den  Beamten
  für  unfähig  halte,  seine  Amtspflichten  ferner  zu  erfüllen.

Inwieweit  andere  Beweismittel  zu  erfordern  oder  der  Erklärung  der
unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  entgegen  für  ausreichend  zu  erachten  sind,  hängt
von  dem  Ermessen  der  über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  entscheidenden  Behörde
  ab.

««  §.54.

Die  Bestimmung  darũber,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  dem  Antrage
eines  Beamten  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  stattzugeben  ist,  sowie  ob  und
welche  Pension  demselben  zusteht,  erfolgt  durch  die  oberste  Reichsbehörde.  Bei
denjenigen  Beamten,  welche  eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten  haben,  ist  die
Genehmigung  des  Kaisers  zur  Versetzung  in  den  Ruhestand  erforderlich.

5½
Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  tritt,  sofern  nicht  auf  den  Antrag  oder

mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des  Reichsbeamten  ein  früherer  Zeitpunkt  festgesetzt  senr-Nachweis

  der  Dienstunfählgkeit.


Zahlbarkeit  der  Pen-
        <pb n="96" />
        —  72  —

wird,  mit  dem  Ablauf  des  Vierteljahres  ein,  welches  auf  den  Monat  folgt,  in
welchem  dem  Beamten  die  Entscheidung  über  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand
und  die  Höhe  der  ihm  etwa  zustehenden  Pension  (F.  54)  bekannt  gemacht  worden

  ist.
G.  56.
Die  Pensionen  werden  monatlich  im  voraus  gezahlt.
6.  57

  Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  ruht:
      1)  wenn  ein  Pensionair  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu  etwaiger
  Wiedererlangung  desselben;
2)  wenn  und  so  lange  ein  Pensionair  im  Reichs=  oder  im  Staatsdienste
ein  Diensteinkommen  bezieht,  insoweit,  als  der  Betrag  dieses  neuen
Diensteinkommens  unter  Hinzurechnung  der  Pension  den  Betrag  des
von  dem  Beamten  vor  der  Pensionirung  bezogenen  Diensteinkommens

übersteigt.
E  5.

Ein  Pensionair,  welcher  in  eine  an  sich  zur  Pension  berechtigende  Stellung
des  Reichsdienstes  wieder  eingetreten  ist  (§.  57  Nr.  2),  erwirbt  für  den  Fall  des
Zurücktretens  in  den  Ruhestand  den  Anspruch  auf  Gewährung  einer  nach  Maßgabe

  seiner  nunmehrigen  verlängerten  Dienstzeit  und  des  in  der  neuen  Stellung
bezogenen  Diensteinkommens  berechnete  Pension  nur  dann,  wenn  die  neu  hinzutretende
  Dienstzeit  wenigstens  ein  Jahr  betragen  hat.

Mit  der  Gewährung  einer  hiernach  neu  berechneten  Pension  fällt  bis  auf
Höhe  des  Betrages  derselben  das  Recht  auf  den  Bezug  der  früheren  Pension

hinweg.
  g.  59.

Erdient  ein  Pensionair,  welcher  in  eine  an  sich  zur  Pension  berechtigende
Stellung  des  Staatsdienstes  eingetreten  ist,  in  dieser  Stellung  eine  Pension,  so
findet  neben  derselben  der  Fortbezug  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  gewährten

Pension  nur  in  dem  durch  §.  57  Nr.  2  begrenzten  Umfange  statt.

g.  60.

Die  Einziehung,  Kürzung  oder  Wiedergewährung  der  Pension  auf  Grund
der  Bestimmungen  in  den  §H.  57  bis  59  tritt  mit  dem  Beginn  desjenigen  
Monats  ein,  welcher  auf  das  eine  solche  Veränderung  nach  sich  ziehende  Ereigniß
  folgt.

Im Falle  vorübergehender  Wiederbeschäftigung  im  Reichs=  oder  im  Staatsdienste
  gegen  Tagegelder  oder  eine  anderweite  Entschädigung  findet  die  im  Schlußsatze
  des  §.  30  enthaltene  Vorschrift  Anwendung.

".  61.

    ·  Ein  Reichsbeamter,  welchet  durch  Blindheit,  Taubheit  oder  ein  sonstiges
        körperliches  Gebrechen  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen
        <pb n="97" />
        —  73  —

Kräfte  zu  der  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  ist,  soll  in  den
Ruhestand  versetzt  werden.
G.  62.

Sucht  der  Beamte  in  einem  solchen  Falle  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand
  nicht  nach,  so  wird  ihm  oder  seinem  nöthigenfalls  hierzu  besonders  zu  bestellenden
  Kurator  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  unter  Angabe  der  Gründe
der  Pensionirung  und  des  zu  gewährenden  Pensionsbetrages  eröffnet,  daß  der
Fall  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  vorliege.

,  §.63.
Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung (s.62) innerhalb
sechs  Wochen  keine  Einwendung  erhoben  hat,  so  wird  in  derselben  Weise  verfügt,
  als  wenn  er  seine  Pensionirung  selbst  nachgesucht  hätte.
Die  Zahlung  des  vollen  Gehalts  dauert  bis  zum  Ablaufe  desjenigen  Vierteljahres,
  welches  auf  den  Monat  folgt,  in  dem  ihm  die  Verfügung  über  die  er-
  folgte  Versetzung  in  den  Ruhestand  mitgetheilt  ist.

KG.  64.

Werden  von  dem  Beamten  gegen  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  Einwendungen
  erhoben,  so  beschließt  die  oberste  Reichsbehörde,  ob  dem  Verfahren
Fortgang  zu  geben  sei.

In  diesem  Falle  hat  der  damit  von  der  obersten  Reichsbehörde  zu  beauftragende
  Beamte  die  streitigen  Thatsachen  zu  erörtern,  die  erforderlichen  Zeugen
und  Sachverständigen  eidlich  zu  vernehmen,  und  dem  zu  pensionirenden  Beamten
oder  dessen  Kurator  zu  gestatten,  den  Vernehmungen  beizuwohnen.

Zum  Schluß  ist  der  zu  pensionirende  Beamte  oder  dessen  Kurator  über
Ergebniß  der  Ermittelungen  mit  seiner  Erklärung  und  seinem  Antrage
zu  hören.

.  Zu  den  Verhandlungen  ist  ein  vereideter  Protokollführer  zuzuziehen.

G.  65.

Die  geschlossenen  Akten  werden  der  obersten  Reichsbehörde  eingereicht,  welche
geeigneten  Falles  eine  Vervollständigung  der  Ermittelungen  anordnet.

Die  baaren  Auslagen  für  die  durch  die  Schuld  des  zu  pensionirenden  Beamten
  veranlaßten  erfolglosen  Ermittelungen  fallen  demselben  zur  Last.

K.  66.

Hat  der  Beamte  eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten,  so  erfolgt  die  Entscheidung
  über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  vom  Kaiser  im  Einvernehmen
mit  dem  Bundesrath.

In  Betreff  der  übrigen  Beamten  steht  die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde
  zu.  Gegen  diese  Entscheidung  hat  der  Beamte  binnen  einer  Frist  von
vier  Wochen  nach  deren  Empfang  den  Rekurs  an  den  Bundesrath.  Des  Rekursrechts
  ungeachtet  kann  der  Beamte  von  der  obersten  Reichsbehörde  sofort  der
weiteren  Amtsverwaltung  vorläufig  enthoben  werden.
        <pb n="98" />
        Bewilligung  fuͤr

Hinterbliebene.

Transitorische  Be-Kimmungen.



Allgemeine  Bestimmungen
  über  Di
d  d

vergehen  un
Bestrafung.

—  74  —
S.  67.

Die  Zahlung  des  vollen  Gehalts  dauert  bis  zum  Ablauf  des  Vierteljahres,
das  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  dem  in  Ruhestand  versetzten  Beamten  die
Entscheidung  des  Kaisers  oder  der  obersten  Reichsbehörde  zugestellt  worden  ist.

g.  68.

Ist  ein  Beamter  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Pensionsberechtigung
für  ihn  eingetreten  sein  würde,  dienstunfähig  geworden,  so  kann  er  gegen  seinen
Willen  nur  unter  Beobachtung  derjenigen  Formen,  welche  für  das  förmliche  Disziplinarverfahren
  vorgeschrieben  sind,  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

Wird  es  jedoch  von  der  obersten  Reichsbehörde  mit  Zustimmung  des  Bundesrathes
  angemessen  befunden,  dem  Beamten  eine  Pension  zu  dem  Betrage  zu
bewilligen,  welcher  ihm  bei  Erreichung  des  vorgedachten  Zeitpunktes  zustehen
würde,  so  kann  die  Pensionirung  desselben  nach  den  Vorschriften  der  §#.  61  bis
67  erfolgen.

§P.  69.

Hinterläßt  ein  Pensionair  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen,  so  wird
die  Pension  noch  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden  Monat  gezahlt.  An
wen  die  Zahlung  erfolgt,  bestimmt  die  oberste  Reichsbehörde.

Die  Zahlung  der  Pension  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden  Monat
kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde  auch  dann  stattfinden,  wenn

der  Verstorbene  Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren

Ernährer  er  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  der  Nachlaß
nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

Der  über  den  Sterbemonat  hinaus  gewährte  einmonatliche  Betrag  der  Pension
  kann  nicht  Gegenstand  der  Beschlagnahme  sein.

G.  70.

Ist  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  geringer  als  die
Pension,  welche  dem  Beamten  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  vor  dem
Erlasse  dieses  Gesetzes  nach  den  damals  für  ihn  geltenden  Bestimmungen  pensionirt
  worden  wäre,  so  wird  die  letztere  Pension  an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.

K.  71.

Insofern  vor  der  Uebernahme  eines  Beamten  in  den  Reichsdienst  hinsichtlich

  der  aus  den  früheren  Dienstverhältnissen  demselben  Pensions-Ansprüche
  mittelst  eines  vor  dem  Erlasse  dieses  Gesetzes  Staats.
vertrages  besondere  Festsetzungen  getroffen  sind,  sollen  auch  für
die  Berechnung  der  jenem  Beamten  demnächst  aus  der  zu  gewährenden
  Pension  maßgebend  sein.  Indeß  sollen  statt  der  befonderen  Bestimmungen
  die  im  gegenwärtigen  Gesetze  enthaltenen

       
   
 

insoweit  Anwendung

  finden,  als  sie  für  den  Beamten  günstiger  sind.

G.  72.
Ein  Reichsbeamter,  welcher  die  ihm  obliegenden  pflichten  6uh  verletzt,


    ein  Dienstvergehen  und  hat  die  Disziplinarbestrafung  verwirkt.
        <pb n="99" />
        —  75  —

.  §.73.

Die  Disziplinarstrafen  bestehen  in:

1)  Ordnungsstrafen,
2)  Entfernung  aus  dem  Amte.
K.  74.
Ordnungsstrafen  sind:
1)  Warnung,
2)  Verweis,
3)  Geldstrafe,
bei  besoldeten  Beamten  bis  zum  Betrage  des  einmonatlichen  Diensteinkommens,
  bei  unbesoldeten  bis  zu  dreißig  Thalern.
Geldstrafe  kann  mit  Verweis  verbunden  werden.
,  §.75.
Die  Entfernung  aus  dem  Amte  kann  bestehen:
1)  In  Strafversetzung.

Dieselbe  erfolgt  durch  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  von  gleichem  Range,
jedoch  mit  Verminderung  des  Diensteinkommens  um  höchstens  ein  Fünftel.  Statt
der  Verminderung  des  Diensteinkommens  kann  eine  Geldstrafe  verhängt  werden,
welche  ein  Drittel  des  Diensteinkommens  eines  Jahres  nicht  übersteigt.

Die  Strafversetzung  wird  durch  die  oberste  Reichsbehörde  in  Ausführung

gebracht.
2)  In  Dienstentlassung.

Dieselbe  hat  den  Verlust  des  Titels  und  Pensionsanspruchs  von  Rechts
wegen  zur  Folge.  Hat  vor  Beendigung  des  Disziplinarverfahrens  das  Amtsverhältniß
  bereits  aufgehört,  so  wird,  falls  nicht  der  Angeschuldigte  unter  Uebernahme
  der  Kosten  freiwillig  auf  Titel  und  Pensionsanspruch  verzichtet,  auf  deren
Verlust  an  Stelle  der  Dienstentlassung  erkannt.

Gehört  der  Angeschuldigte  zu  den  Beamten,  welche  einen  Anspruch  auf
Pension  haben,  und  lassen  besondere  Umstände  eine  mildere  Beurtheilung  zu,  so
ist  die  Disziplinarbehörde  ermächtigt,  in  ihrer  Entscheidung  zugleich  festzusetzen,
daß  dem  Angeschuldigten  ein  Theil  des  gesetzlichen  Pensionsbetrages  auf  Lebenszeit
  oder  auf  gewisse  Jahre  zu  belassen  sei.

.  76.

Welche  der  in  den  SF.  73  bis  75  bestimmten  Strafen  anzuwenden  sei,  ist
nach  der  größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des  Dienstvergehens  mit  besonderer
  Rücksicht  auf  die  gesammte  Führung  des  Angeschuldigten  zu  ermessen.

.  77.
Im  Laufe  einer  gerichtlichen.  Untersuchung  darf  gegen  den  Angeschuldigten
  ein  Disziplinarverfahren  wegen  der  nämlichen  Thatsachen  nicht  eingeleitet  werden.
enn  im  Laufe  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen  Thatsachen
  eine  gerichtliche  Untersuchung  gegen  den  Angeschuldigten  eröffnet  wird)  so
Reichs-Gesetzbl.  1873.  16
        <pb n="100" />
        dem  Diszi-Plinarverfahren.


—  76  —

muß  das  Disziplinarverfahren  bis  zur  Beendigung  des  gerichtlichen  Verfahrens
ausgesetzt  werden.  78

Wenn  von  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  auf  Freisprechung  erkannt  ist,
so  findet  wegen  derjenigen  Thatsachen,  welche  in  der  gerichtlichen  Untersuchung
zur  Erörterung  gekommen  sind,  ein  Disziplinarverfahren  nur  noch  insofern  statt,
als  dieselben  an  sich  und  ohne  ihre  Beziehung  zu  dem  gesetzlichen  Thatbestande
der  strafbaren  Handlung,  welche  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildete,  ein
Dienstvergehen  enthalten.

Ist  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung  eine  Verurtheilung  ergangen,  welche
den  Verlust  des  Amtes  nicht  zur  Folge  gehabt  hat,  so  bleibt  derjenigen  Behörde,
welche  über  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  zu  verfügen  hat  (F.  84
Abs.  1),  die  Entscheidung  darüber  vorbehalten,  ob  außerdem  ein  Disziplinarverfahren
  einzuleiten  oder  fortzusetzen  sei.

Spricht  das  Gesetz  bei  Dienstvergehen,  welche  Gegenstand  eines  Disziplinarverfahrens
  werden,  die  Verpflichtung  zur  Wiedererstattung  oder  zum  Schadensersatze
  oder  eine  sonstige  zivilrechtliche  Verpflichtung  aus,  so  gehört  die  Klage
der  Betheiligten  vor  das  Zivilgericht.  Die  Befugniß  der  vorgesetzten  Behörde,
einen  Beamten  zur  Erstattung  eines  widerrechtlich  erhobenen  oder  vorenthaltenen
Werthbetrages  anzuhalten,  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

g.  80.
Jeder  Dienstvorgesetzte  ist  zu  Warnungen  und  Verweisen  gegen  die  ihm
untergeordneten  Reichsbeamten  befugt.

.  81.
Geldstrafen  können

1)  von  der  obersten  Reichsbehörde  gegen  alle  Reichsbeamte,  und  zwar  bis
zum  höchsten  zulässigen  Betrage  (§.  74  Nr.  3),

2)  von  den  derselben  unmittelbar  untergeordneten  Behörden  und  Vorstehern
von  Behörden  bis  zum  Betrage  von  zehn  Thalern,

3)  von  den  den  letzteren  untergeordneten  Behörden  und  Vorstehern  von
Behörden  bis  zum  Betrage  von  drei  Thalern

verhängt  werden.
S.  82.

Vor  der  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  ist  dem  Beamten  Gelegenheit
zu  geben,  sich  über  die  ihm  zur  Last  gelegte  Verletzung  seiner  amtlichen  Pflichten
zu  verantworten.

Die  Verhängung  der  Ordnungsstrafen  erfolgt  unter  Angabe  der  Gründe
durch  schriftliche  Verfügung  oder  zu  Protokoll.

Ist  eine  Geldstrafe  für  den  Fall  der  Nichterledigung  einer  speziellen  dienstlichen
  Verfügung  binnen  einer  bestimmten  Frist  angedroht,  so  kann  nach  Ablauf
der  Frist  die  Geldstrafe  ohne  Weiteres  festgesetzt  werden.
        <pb n="101" />
        g.  83.
Gegen  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  findet  nur  Beschwerde  im
Instanzenzuge  statt.  ##

Der  Entfernung  aus  dem  Amte  muß  ein  förmliches  Disziplinarverfahren
vorhergehen.  Die  Einleitung  desselben  wird  von  der  obersten  Reichsbehörde  verfügt.
Das  Disziplinarverfahren  besteht  in  einer  schriftlichen  Voruntersuchung

und  einer  mündlichen  Verhandlung.

Die  oberste  Reichsbehörde  ernennt  den  untersuchungsführenden  Beamten  und
diejenigen  Beamten,  welche  im  Laufe  des  Disziplimarverfahrens  die  Verrichtungen
der  Staatsanwaltschaft  wahrzunehmen  haben.

Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann  die  Verfügung  der  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens
  und  die  Ernennung  des  untersuchungsführenden  Beamten  vorläufig
  von  einer  der  im  §F.  81  unter  Nr.  2  bezeichneten  Behörden  oder  einem
der  dort  bezeichneten  Beamten  ausgehen.  Es  ist  alsdann  die  Genehmigung  der
obersten  Reichsbehörde  einzuholen  und,  sofern  diese  versagt  wird,  das  Verfahren
einzustellen.  6

Die  entscheidenden  Disziplinarbehörden,  welche  je  nach  Bedürfniß  zusammentreten,
  sind
1)  in  erster  Instanz  die  Disziplinarkammern,
2)  in  zweiter  Instanz  der  Disziplinarhof.
K.  87.
An  folgenden  Orten:
Potsdam,  Frankfurt  a.  O.,  Königsberg,  Danzig,  Stettin,  Köslin,  Bromberg,
  Posen,  Magdeburg,  Erfurt,  Breslau,  Liegnitz,  Oppeln,  Münster,
Arnsberg,  Düsseldorf,  Köln,  Trier,  Darmstadt,  Frankfurt  a.  M.,  Kassel,
Hannover,  Schleswig,  Leipzig,  Karlsruhe,  Schwerin,  Lübeck  und  Bremen
wird  je  eine  Disziplinarkammer  errichtet.
Durch  Anordnung  des  Kaisers  können  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath
  einzelne  Disziplinarkammern  auch  an  anderen  Orten  errichtet  werden.
Der  Disziplinarhof  tritt  am  Sitze  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  zusammen.
  "  88
.  88.

Die  Bezirke  der  Disziplinarkammern  werden  vom  Kaiser  im  Einvernehmen
mit  dem  Bundesrathe  abgegrenzt.

Zuständig  im  einzelnen  Falle  ist  die  Disziplinarkammer,  in  deren  Bezirk
der  Angeschuldigte  zur  Zeit  der  Einleitung  des  förmlichen  Disziplinarverfahrens
seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat,  und  wenn  dieser  Wohnsitz  im  Auslande  sich
befindet,  die  Disziplinarkammer  in  Potsdam.

Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  verschiedener  Disziplinarkammern  werden
  vom  Disziplinarhof  entschieden.

16·
        <pb n="102" />
        —  78  —

§  89

Jede  Disziplinarkammer  besteht  aus  sieben  Mitgliedern.  Der  Präsident
und  wenigstens  drei  andere  Mitglieder  müssen  in  richterlicher  Stellung  in  einem
Bundesstaate  sein.

Die  mündliche  Verhandlung  und  Entscheidung  in  den  einzelnen  Disziplinarsachen
  erfolgt  durch  fünf  Mitglieder.  Der  Vorsitzende  und  wenigstens  zwei  Beisiter
  müssen  zu  den  richterlichen  Mitgliedern  gehören.

§  90.

Wenn  auf  den  Antrag  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  oder  des
Angeschuldigten  der  Disziplinarhof  das  Vorhandensein  von  Gründen  anerkennt,
welche  die  Unbefangenheit  der  zuständigen  Disziplinarkammer  zweifelhaft  machen,
so  tritt  eine  andere  durch  den  Disziplinarhof  ernannte  Disziplinarkammer  an
deren  Stelle.  *

.§  91.

Der  Disziplinarhof  besteht  aus  elf  Mitgliedern,  von  denen  wenigstens  vier
zu  den  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe,  der  Präsident  und  wenigstens  fünf
zu  den  Mitgliedern  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  gehören  müssen.

Die  mündliche  Verhandlung  und  Entscheidung  in  den  einzelnen  Disziplinarsachen
  erfolgt  durch  sieben  Mitglieder.  Der  Vorsitzende  und  wenigstens  drei  Beisitzer
  müssen  zu  den  richterlichen  Mitgliedern  gehören.

.§  92.

Die  Geschäftsordnung  bei  den  Disziplinarbehörden,  insbesondere  die  Befugnisse
  des  Präsidenten  und  die  Reihenfolge,  in  welcher  die  richterlichen  Mitglieder
  an  den  einzelnen  Sitzungen  theilzunehmen  haben,  wird  durch  ein  Regulativ
  geordnet,  welches  der  Disziplinarhof  zu  entwerfen  und  dem  Bundesrath
zur  Bestätigung  einzureichen  hat.      ·

§93

Die  Mitglieder  der  Disziplinarkammern  und  des  Disziplinarhofs  werden  für
die  Dauer  der  zur  Zeit  ihrer  Ernennung  von  ihnen  bekleideten  Reichs,  oder
Staatsämter  vom  Bundesrath  gewählt,  vom  Kaiser  ernannt,  und  für  die  Erfüllung
  der  Obliegenheiten  ihres  Amts  verpflichtet.

§.  94.

In  der  Voruntersuchung  wird  der  Angeschuldigte  unter  Mittheilung  der
Anschuldigungspunkte  vorgeladen  und  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  zugezogen.
  Dieselben  werden,  wenn  sie  erscheinen,  mit  ihren  Erklärungen  und  Anträgen
  gehört.  Die  Zeugen  werden,  nach  Befinden  eidlich,  vernommen,  und  die
sonstigen  Beweise  erhoben.  Den  Vernehmungen  der  Zeugen  darf  weder  der
Beamte  der  Staatsanwaltschaft  noch  der  Angeschuldigte    beiwohnen.

Die  Verhaftung,  vorläufige  Festnahme  oder  Vorführung  des  Angeschuldigten
  ist  unzuläsfig.

Ueber  lire  Untersuchungshandlung  ist  durch  einen  vereideten  Protokollführer
ein  Protokoll  aufzunehmen.  Den  vernommenen  Personen  ist  ihre  Aussage  un-
        <pb n="103" />
        —  79  —

mittelbar  nach  der  Protokolliung  vorzulesen,  um  denselben  Gelegenheit  zur  Berichtigung
  und  Ergänzung  zu  geben
§  96.

Wenn  der  Voruntersuchungs-Beamte  die  Voruntersuchung  für  geschlossen
erachtet,  so  theilt  er  die  Akten  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  mit.  Hält
dieser  eine  Ergänzung  der  Voruntersuchung  für  erforderlich,  so  hat  er  dieselbe
bei  dem  Voruntersuchungs-Beamten  zu  beantragen,  welcher,  wenn  er  entgegengesetzter
  Ansicht  ist,  die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde  einzuholen  S#t.

§97  

Nach  geschlossener  Voruntersuchung  ist  dem  Angeschuldigten  der  Inhalt  der
erhobenen  Beweismittel  mitzutheilen.  Darauf  werden  die  Akten  an  die  oberste
Reichsbehörde  eingesendet.  "

§98

Die  oberste  Reichsbehörde  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung
  das  Verfahren  einstellen,  und  geeigneten  Falls  eine  Ordnungsstrafe
verhängen.

Der  Angeschuldigte  erhält  Ausfertigung  des  darauf  bezüglichen,  mit  Gründen
zu  unterstützenden  Beschlusses.  §99

Die  Wiederaufnahme  des  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen  Anschuldigungspunkte
  ist  nur  auf  Grund  neuer  Beweise  und  während  eines  Zeitraums
  von  fünf  Jahren,  vom  Tage  des  Einstellungsbeschlusses  ab,  zulässig.

War  eine  Ordnungsstrafe  verhängt  (§.  98),  so  findet  eine  Wiederaufnahme
des  eingestellten  Disziplinarverfahrens  nicht  statt.

§  100.

Die  Einstellung  des  Verfahrens  muß  erfolgen,  sobald  der  Angeschuldigte
seine  Entlassung  aus  dem  Reichsdienste  mit  Verzicht  auf  Titel,  Gehalt  und  Pensionsanspruch
  nachsucht,  vorausgesetzt,  daß  er  seine  amtlichen  Geschäfte  bereits
erledigt  und  über  eine  ihm  etwa  anvertraute  Verwaltung  von  Reichsvermögen
vollständige  Rechnung  gelegt  hat.

Die  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  ist  in  diesem  Falle  nicht  zulässig.
die Kosten  des  eingestellten  Verfahrens  .  §124)  fallen  dem  Angeschuldigten
zur  Last.  

§101

Beschließt  die  oberste  Reichsbehörde  die  Verweisung  der  Sache  vor  die
Disziplinarkammer,  so  wird  der  Angeschuldigte  nach  Eingang  einer  von  dem
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  anzufertigenden  Anschuldigungsschrift  unter
abschriftlicher  Mittheilung  der  letzteren  zu  einer  von  dem  Vorsitzenden  der
Diszipllinarkammer  zu  bestimmenden  Sitzung  zur  mündlichen  Verhandlung  vorgeladen.
  '

Der  Angeschuldigte  kann  sich  des  Beistandes  eines  Advokaten  oder  Rechtsanwalts
  als  Vertheidigers  bedienen.  Dem  Letzteren  ist  die  Einsicht  der  Voruntersuchungs-Akten
  zu  gestatten.
        <pb n="104" />
        —  80  —

§  102.

Die  muͤndliche  Verhandlung  findet  statt,  auch  wenn  der  Angeschuldigte
nicht  erschienen  ist.  Derselbe  kann  sich  durch  einen  Advokaten  oder  Rechtsanwalt
vertreten  lassen.  Der  Disziplinarkammer  steht  es  jedoch,  sofern  der  Angeschuldigte
  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  hat,  jederzeit  zu,  das  persönliche
  Erscheinen  des  Angeschuldigten  unter  der  Warnung  zu  verordnen,  daß
bei  seinem  Ausbleiben  ein  Vertheidiger  zu  seiner  Vertretung  nicht  werde  zugelassen
  werden.

§103.

Die  mündliche  Verhandlung  ist  öffentlich.  Die  Oeffentlichkeit  kann  aus
besonderen  Gründen  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten,  des  Beamten  der
Staatsanwaltschaft  oder  von  Amts  wegen  durch  Beschluß  der  Disziplinarkammer
ausgeschlossen  oder  auf  bestimmte  Personen  beschränkt  werden.  Die  Gründe  der
Ausschließung  oder  Beschränkung  der  Oeffentlichkeit  müssen  aus  dem  Sitzungsprotokoll
  hervorgehen.

§  104.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung  wird  der  wesentliche  Inhalt  der  Anschuldigungsschrift
  von  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  mündlich  vorgetragen.
Der  Angeschuldigte  wird  vernommen.  Gesteht  derselbe  die  den  Gegenstand  der
Anschuldigung  bildenden  Thatsachen  ein  und  walten  gegen  die  Glaubwürdigkeit
seines  Geständnisses  keine  Bedenken  ab,  so  beschließt  die  Disziplinarkammer,  daß
eine  Beweisverhandlung  nicht  slattfinde.

Andernfalls  giebt  ein  von  dem  Vorsitzenden  der  Disziplinarkammer  aus
der  Zahl  der  Mitglieder  ernannter  Berichterstatter  auf  Grund  der  bisherigen
Verhandlungen  eine  Darstellung  der  Beweisaufnahme,  soweit  sie  sich  auf  die  in
der  Anschuldigungsschrift  enthaltenen  Anschuldigungspunkte  bezieht.

Zum  Schluss  wird  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  mit  seinem  Vorund
  Antrage  und  der  Angeschuldigte  mit  seiner  Vertheidigung  gehört.  Dem
Angeschuldigten  steht  das  letzte  Wort  zu.

§  105.

Wenn  die  Disziplinarkammer  vor  oder  im  Laufe  der  mündlichen  Verhandlung
  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten  oder  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,
  oder  von  Amts  wegen  die  Vernehmung  von  Zeugen,  sei  es  vor
der  Disziplinarkammer  oder  durch  einen  beauftragten  Beamten,  oder  die  Herbeischaffung
  anderer  Beweismittel  für  angemessen  erachtet,  so  erläßt  sie  die  erforderliche
  Verfügung  und  verlegt  nöthigenfalls  die  Fortsetzung  der  Verhandlung
auf  einen  anderen  Tag,  welcher  dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen  ist.

§.  106.

Die  Vernehmung  der  Zeugen  muß  auf  Antrag  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  oder  des  Angeschuldigten  in  der  mündlichen  Verhandlung  erfolgen,
sofern  die  Thatsachen  erheblich  sind,  über  welche  die  Vernehmung  stattfinden  soll,
und  die  Disziplinarkammer  nicht  die  Ueberzeugung  gewonnen  hat,  daß  der  Antrag
  nur  auf  Verschleppung  der  Sache  abzielt.
        <pb n="105" />
        —  81  —

§.  107.

Stehen  dem  Erscheinen  eines  Zeugen  Krankheit,  große  Entfernung  oder
andere  unabwendbare  Hindernisse  entgegen,  so  ist  von  der  Disziplinarkammer
dessen  Vernehmung  durch  einen  damit  beauftragten  Beamten  unter  Beiladung
der  Staatsanwaltschaft  und  des  Angeschuldigten  anzuordnen.

Als  große  Entfernung  im  Sinne  dieses  Gesetes  ist  es  nicht  anzusehen,
wenn  der  Zeuge  sich  im  Bezirke  der  entscheidenden  Disziplinarkammer  aufhält.

§.  108.

Bei  der  Entscheidung  hat  die  Disziplinarkammer,  ohne  an  positive  Beweisregeln
  gebunden  zu  sein,  nach  ihrer  freien,  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlungen
  und  Beweise  geschöpften  Ueberzeugung  zu  beurtheilen,  inwieweit  die
Anschuldigung  für  begründet  zu  erachten.

Ist  die  Anschuldigung  nicht  begründet,  so  spricht  die  Disziplinarkammer
den  Angeschuldigten  frei.  Vorläufige  Freiprechug  (Entbindung  von  der  Instanz)
ist  nicht  statthaft.  Gegen  den  freigesprochenen  Angeschuldigten  darf  wegen  der
nämlichen  den  Gegenstand  der  Anschuldigung  bildenden  Handlung  ein    Disziplinarverfahren
  nicht  wieder  eingeleitet  werden.

Ist  die  Anschuldigung  begründet,  so  kann  die  Entscheidung  auch  auf  eine
bloße  Ordnungsstrafe  lauten.

Die  Entscheidung,  welche  mit  Gründen  versehen  sein  muß,  wird  in  der
Sitzung,  in  welcher  die  mündliche  Verhandlung  beendigt  worden  ist  und  spätestens
innerhalb  der  darauf  folgenden  vierzehn  Tage  verkündet.  Eine  Ausfertigung  der
Entscheidung  wird  dem  Angeschuldigten  ertheilt.

§.  109.

Ueber  die  mündliche  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  ausgenommen,  welches
die  Namen  der  Anwesenden  und  die  wesentlichen  Momente  der  Verhandlung
enthalten  muß.  Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer
  unterzeichnet.  §.110

Gegen  die  Entscheidung  der  Disziplinarkammer  steht  die  Berufung  an  den
Disziplinarhof  sowohl  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  als  dem  Angeschuldigten
  offen.

Neue  Thatsachen,  welche  die  Grundlage  einer  anderen  Beschuldigung  bilden,
dürfen  in  der  Berufungsinstanz  nicht  vorgebracht  werden.

G.  111.

Die  Anmeldung  der  Berufung  geschieht  zu  Protokoll  oder  schriftlich  bei
der  Disziplinarkammer,  welche  die  anzugreifende  Entscheidung  erlassen  hat.  Von
Seiten  des  Angeschuldigten  kann  sie  auch  durch  einen  Bevollmächtigten  geschehen.

Die  Frist  zu  der  Anmeldung  ist  eine  vierwöchentliche.  Sie  beginnt  für
den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem
die  Entscheidung  verkündet,  für  den  Angeschuldigten  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,
an  welchem  ihm  die  Ausfertigung  der  Entscheidung  zugestellt  worden  ist.
        <pb n="106" />
        —  82  —

§.  112.

Zur  schriftlichen  Rechtfertigung  der  Berufung  steht  demjenigen,  der  dieselbe
rechtzeitig  angemeldet  hat,  eine  vierzehntägige  Frist,  vom  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist
  gerechnet,  offen.

§.  113.

Die  Anmeldung  der  Berufung  und  die  etwa  eingegangene  Berufungsschrift
wird  dem  Gegner  in  Abschrift  zugestellt,  und  falls  dies  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft
  ist,  in  Urschrift  vorgelegt.

Innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  erfolgter  Zustellung  oder  Vorlegung  kann
der  Gegner  eine  Beantwortungsschrift  einreichen.

§.  114.

Befindet  sich  der  Angeschuldigte  im  Auslande,  so  hat  die  Disziplinarkammer
die  Fristen  zur  Anmeldung  und  Rechtfertigung  seiner  Berufung  und  zur  Beantwortung
  der  Berufung  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  mit  Rücksicht
auf  die  Entfernung  des  dienstlichen  Wohnsitzes  des  Angeschuldigten  von  Amts
wegen  zu  erweitern  und  die  betreffende  Verfügung  gleichzeitig  mit  dem  Urtheil
beziehungsweise  mit  der  Anmeldung  der  Berufung  des  Beamten  der  Staatsanwälschaf
  dem  Angeschuldigten  zuzustellen.

§.  115.

Die  Fristen  zur  Rechtfertigung  und  Beantwortung  der  Berufung  (§§.  112
bis  114)  können  auf  Antrag  von  der  Disziplinarkammer  verlängert  werden.

§.  116.

Nach  Ablauf  der  in  den  §§.  113  bis  115  bestimmten  Fristen  werden  die
Akten  an  den  Disziplinarhof  eingesandt.

Der  Disziplinarhof  kann  die  zur  Aufklärung  der  Sache  etwa  erforderlichen
Verfügungen  erlassen.  Er  bestimmt  sodann  eine  Sitzung  zur  mündlichen  Verhandlung,
  zu  welcher  der  Angeschuldigte  vorzuladen  und  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft
  zuzuziehen  ist.  ·

In  der  mündlichen  Verhandlung  giebt  zunächst  ein  von  dem  Vorsitzenden
des  Disziplinarhofs  aus  der  Zahl  seiner  Mitglieder  ernannter  Berichterstatter
eine  Darstellung  der  bis  dahin  stattgefundenen,  auf  die  in  der  Anschuldigungsschrift
  enthaltenen  Anschuldigungspunkte  bezüglichen  Verhandlungen.

Im  Uebrigen  wird  nach  Maßgabe  der  in  den  §.  101  Absatz  2,  §.  102,

103)  §.  104  Absatz  2  und  3,  §.  105,  F.  106,  §.  107  Absatz  1,  §.  108  und
109  enthaltenen  Bestimmungen  verfahren.
§.  117.

Ein  anderes  Rechtsmittel,  als  die  Berufung,  insbesondere  auch  das  Rechtsmittel
  des  Einspruchs  (Opposition  oder  Restitution)  findet  im  Disziplinarverfahren
nicht  statt.  §.118

Der  Kaiser  hat  das  Recht,  die  von  den  Disziplinarbehörden  verhängten
Strafen  zu  erlassen  oder  zu  mildern.
        <pb n="107" />
        —  83  —

§.  119.
Die  Vorschriften  der  §§  84  bis  118  gelten  auch  in  Ansehung  der  einstweilig
  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten.  «
Der  letzte  dienstliche  Wohnsitz  derselben  ist  für  die  Zuständigkeit  im  Disziplinarverfahren
  entscheidend.  §120

Gegen  Militärbeamte,  welche  ausschließlich  unter  Militärbefehlshabern  stehen,    
verfügt  der  kommandierende  General  des  Armeekorps,  beziehungsweise  der  Chef,
der  Kaiserlichen  Admiralität  die  Einleitung  der  Untersuchung  und  ernennt  den  
Voruntersuchungs-Beamten.

§.  121.

Die  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  ist  die  Militär-Disziplinarkommission.


Für  jedes  Armeekorps  tritt  die  Militär-Disziplinarkommission  am  Garnisonorte
  des  General-Kommandos  zusammen.  Dieselbe  wird  aus  einem  Obersten  als
Vorsitzenden  und  sechs  anderen  Mitgliedern,  von  denen  drei  zu  den  Stabsoffizieren,
Hauptleuten  oder  Rittmeistern,  die  übrigen  zu  den  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung
  gehören  müssen,  gebildet.

Die  Militär-Disziplinarkommissionen  für  die  Marine  haben  ihren  Sitz  an
den  betreffenden  Marine-  Stationsorten  und  bestehen  aus  einem  Kapitän  zur
See  als  Vorsitzenden  und  sechs  anderen  Mitgliedern,  von  denen  drei  zu  den
Stabsoffzieren  der  Marine  oder  zu  den  Kapitän-Lieutenants,  die  übrigen  zu  den
oberen  Beamten  der  Marineverwaltung  gehören  müssen.

Die  Mitglieder  der  Kommission  werden  von  der  obersten  Reichsbehörde
ernannt.

§.  122.

Die  Verrichtungen  der  Staatsamwaltschaft  bei  den  Militär-Disziplinarkommissionen
  werden  von  dem  Korps-Auditeur,  beziehungsweise  dem  Marine-Stationsauditeur
  wahrgenommen.  Im  Behinderungsfalle  wird  von  der  obersten
Reichsbehörde  ein  anderer  Auditeur  mit  der  Stellvertretung  beauftragt.

§.  123.
Gegen  Militärbeamte  kommen  in  Betreff  der  Verfügung  von  Disziplinarstrafen,
  die  nicht  in  der  Entfernung  aus  dem  Amte  bestehen,  die  auf  jene
Beamten  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen  zur  Anwendung.  Dasselbe  gilt
von  der  Amtssuspension  aller  Beamten  der  Militärverwaltung  im  Falle  des
Krieges.
§.  124.
Für  das  Disziplinarverfahren  werden  weder  Gebühren,  noch  Stempel,      
sondern  nur  baare  uelagen  in  Ansatz  gebracht.  .
Insoweit  im  förmlichen  Disziplinarverfahren  (§.  84)  der  Angeschuldigte
verurtheilt  wird,  ist  er  schuldig,  die  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  ganz  oder
theilweise  zu  erstatten.  Ueber  die  Erstattungspflicht  entscheidet  das  Disziplinarerkenntniß.
  .
Reichs-  Gesetzbl.  1873.  1
        <pb n="108" />
        —  84  —
§.  125.
    Die  vorläufige  Dienstenthebung  eines  Reichsbeamten  (Suspension  vom
  Amte)  tritt  kraft  des  Gesetzes  ein:

1)  wenn  im  gerichtlichen  Strafverfahren  seine  Verhaftung  beschlossen,  oder
gegen  ihn  ein  noch  nicht  rechtskräftig  gewordenes  Urtheil  erlassen  ist,
welches  den  Verlust  des  Amtes  kraft  des  Gesetzes  nach  sich  zieht;

2)  wenn  im  Disziplinarverfahren  eine  noch  nicht  rechtskräftige  Entscheidung
ergangen  ist,  welche  auf  Dienstentlassung  lautet.

§.  126.

Im  Falle  des  §.  125  Nr.  1  dauert  die  Suspension  bis  zum  Ablauf  des
zehnten  Tages  nach  Wiederaufhehung  des  Verhaftungsbeschlusses  oder  nach  eingetretener
  Rechtskraft  desjenigen  Urtheils  höherer  Instanz,  durch  welches  der  angeschuldigte
  Beamte  zu  einer  anderen  Strafe  als  der  bezeichneten  verurtheilt  wird.

Lautet  das  rechtskräftige  Urtheil  auf  Freiheitsstrafe,  so  dauert  die  Suspension,
  bis  das  Urtheil  vollstreckt  ist.  Wird  die  Vollstreckung  des  Urtheils  ohne
Schuld  des  Verurtheilten  aufgehalten  oder  unterbrochen,  so  tritt  für  die  Zeit  des
Aufenthalts  oder  der  Unterbrechung  eine  Gehaltskürzung  (§.  128)  nicht  ein.
Dasselbe  gilt  für  die  im  ersten  Absatze  dieses  Paragraphen  erwähnte  Zeit  von
zehn  Tagen,  wenn  nicht  vor  Ablauf  derselben  die  Suspension  vom  Amte  im
Wege  des  Disziplinarverfahrens  beschlossen  wird.

Im  Falle  des  §.  125  Nr.  2  dauert  die  Suspension  bis  zur  Rechtskraft
der  in  der  Disziplinarsache  ergehenden  Entscheidung.

§.  127.

Die  oberste  Reichsbehörde  kann  die  Suspension,  sobald  gegen  den  Beamten
ein  gerichtliches  Strafverfahren  eingeleitet  oder  die  Einleitung  eines  förmlichen
Disziplinarverfahrens  (§.  84)  verfügt  wird,  oder  auch  demnächst  im  Laufe  des
einen  oder  anderen  Verfahrens  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  verfügen.

§.128

Während  der  Suspension  des  Beamten  wird  vom  Ablauf  des  Monats  ab,  in
welchem  dieselbe  verfügt  ist,  die  Hälfte  seines  Diensteinkommens  innebehalten.

In  Fällen  der  Noth  des  Beamten  ist  die  oberste  Reichsbehörde  ermächtigt,  die
Innebehaltung  des  Diensteinkommens  auf  den  vierten  Theil  desselben  zu  beschränken.

Auf  die  für  Dienstunkosten  besonders  angesetzten  Beträge  ist  bei  Berechnung
  des  innezubehaltenden  Theils  vom  Diensteinkommen  keine  Rücksicht  zu  nehmen.

Der  innebehaltene  Theil  des  Diensteinkommens  ist  zu  den  Kosten,  welche
durch  die  Stellvertretung  des  Angeschuldigten  verursacht  werden,  der  etwaige
Rest  zu  den  Untersuchungskosten  (§.  124)  zu  verwenden.  Einen  weiteren  Beitrag
zu  den  Stellvertretungskosten  zu  leisten,  ist  der  Beamte  nicht  verpflichtet.

§.  129.

Der  zu  den  Kosten  (§.  128)  nicht  verwendete  Theil  des  Einkommens  wird
dem  Beamten  auch  in  dem  Falle  nachgezahlt,  wo  das  Verfahren  die  Entfernung
aus  dem  Amte  zur  Folge  gehabt  hat.
        <pb n="109" />
        Dem  Beamten  ist  auf  Verlangen  ein  Nachweis  über  die  Verwendung  zu
ertheilen.  Erinnerungen  gegen  die  Verwendung  können  im  Rechtswege  nicht
geltend  gemacht  werden.

§.  130.

Wird  der  Beamte  freigesprochen,  so  muß  ihm  der  innebehaltene  Theil  des
Diensteinkommens  vollständig  nachgezahlt  werden.
Wird  er  nur  mit  einer  Ordnungsstrafe  belegt,  so  ist  ihm  der  innebehaltene
Theil  insoweit  nachzuzahlen,  als  derselbe  nicht  zur  Deckung  der  ihn  treffenden
Untersuchungskosten  und  der  Ordnungsstrafe  erforderlich  ist.  Ein  Abzug  wegen
der  Stellvertretungskosten  findet  nicht  statt.

§.  131.

Wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  kann  einem  Beamten  auch  von  solchen  Vorgesetzten,
  die  seine  Suspension  zu  verfügen  nicht  ermächtigt  sind,  die  Ausübung
der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagt  werden;  es  ist  aber  darüber  sofort  an
die  oberste  Reichsbehörde  zu  berichten.

Diese  Untersagung  hat  eine  Kürzung  des  Diensteinkommens  nicht  zur

Folge.
§  .  132.

Dem  unter  Gewährung  des  gesetzlichen  Wartegeldes  einstweilen  in  den
Ruhestand  versetzten  Beamten  wird  ein  Viertel  des  Wartegeldes  innebehalten,
wenn  im  Disziplinarverfahren  eine  noch  nicht  rechtskräftige  Entscheidung  ergangen
ist,  welche  auf  Dienstentlassung  lautet.

Wegen  der  Nachzahlung  des  innebehaltenen  Theils  vom  Wartegelde  kommen
  die  Grundsätze  der  §§.  129  und  130  zur  Anwendung.

§  133.

Alle  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  61  bis  132  erfolgenden  Aufforderungen,
Mittheilungen,  Zustellungen  und  Vorladungen  sind  gültig  und  bewirken  den  Lauf
der  Fristen,  wenn  sie  unter  Beobachtung  der  für  gerichtliche  Insinuation  in
Strafsachen  vorgeschriebenen  Formen  demjenigen,  an  den  sie  ergehen,  zugestellt
sind.  Die    vereideten  Verwaltungsbeamten  haben  dabei  den  Glauben  der  Gerichtsboten.

  Hat  der  Angeschuldigte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  verlassen,  ohne  daß  seine
vorgesetzte  Behörde  Kenntniß  von  seinem  Aufenthalt  hat,  so  erfolgt  die  Insinuation
  in  der  letzten  Wohnung  des  Angeschuldigten  an  dem  dienstlichen  Wohnort
  desselben.

  §.134.

Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen welche
bei  Reichskassen  oder  anderen  Reichsverwaltungen  entdeckt  werden,  ist  zunächst  
von  derjenigen  Behörde  zu  bewirken,  zu  deren  Geschäftskreise  die  unmittelbare

Aufsicht  über  die  Kasse  oder  andere  Verwaltung  gehört.
§.  135.
Von  dieser  Behäörde  ist  zugleich  festzustellen,  ob  ein  Reichsbeamter  und
eintretenden  Falls  welcher  Beamte  nach  den  Vorschriften  des  §.  141  für  den
17*
        <pb n="110" />
        —  86  —

Defekt  zu  haften  hat,  und  bei  einem  Defekt  an  Materialien,  auf  wie  hoch  die  zu
erstattende  Summe  in  Gelde  zu  berechnen  ist.
§.  136.

Ebenso  (§.  134  und  135)  hat  die  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde  die
Defekte  an  solchem  öffentlichen  oder  Privatvermögen  festzustellen,  welches,  ohne
zu  einer  Reichskasse  oder  anderen  Reichsverwaltung  gebracht  zu  sein,  vermöge
besonderer  amtlicher  Anordnung  in  den  Gewahrsam  eines  Reichsbeamten  gekommen
  ist.

§.  137.

Ueber  den  Betrag  des  Defekts,  die  Person  des  zum  Ersatz  verpflichteten
Beamten  und  den  Grund  seiner  Verpflichtung  ist  von  der  in  den  §§.  134  und
135  bezeichneten  Behörde  ein  motivirter  Beschluß  abzufassen.

§.138
Nach  Befinden  der  Umstände  kann  die  Behörde  auch  mehrere  Beschlüsse
abfassen,  wenn  ein  Theil  des  Defekts  sofort  klar  ist,  der  andere  Theil  aber
noch  weitere  Ermittelungen  nothwendig  macht,  ingleichen,  wenn  unter  mehrern
  Personen  die  Verpflichtung  der  einen  feststeht,  die  der  anderen  noch  zweifelaft
  ist.
§.  139.

Hat  die  Behörde  die  Eigenschaft  einer  höheren  Reichsbehörde,  so  ist  der
Beschluß  nach  Maßgabe  der  §§.  143  und  144  vollstreckbar.

In  allen  anderen  Fällen  unterliegt  der  Beschluß  der  Prüfung  der  vorgesetzten
  höheren  Reichsbehörde  und  wird  erst  nach  deren  Genehmigung  vollstreckbar.

Von  dem  Beschlusse  ist  der  obersten  Reichsbehörde  unverzüglich  Kenntniß
zu  geben.

Der  obersten  Reichsbehörde  bleibt  in  allen  Fällen  unbenommen  einzuschreiten
und  den  Beschluß  selbst  abzufassen  oder  zu  berichtigen.

§.  140.

In  dem  abzufassenden  Beschlusse  ist  zugleich  zu  bestimmen,  welche  Vollstreckungs-
  oder  Sicherheitsmaßregeln  behufs  des  Ersatzes  des  Defekts  zu  ergreifen
  sind.  .  ·

Für  diese  Maßregeln  sind  die  Gesetze  des  Bundesstaates,  in  welchem  dieselben
  erfolgen,  entscheidend.  §  141  -

Der  abzufassende  Beschluß  kann  auf  die  unmittelbare  Verpflichtung  zum
Erlaß  des  Defekts  gerichtet  werden:
1)  gegen  jeden  Beamten,  welcher  der  Unterschlagung  als  Thäter  oder  Theilnehmer
  nach  der  Ueberzeugung  der  Reichsbehörde  überführt  ist;
2)  a.  gegen  diejenigen  Beamten,  welchen  die  Kasse  u.  s.  w.  zur  Verwaltung
Ubergeben  war,  und  zwar  auf  Höhe  des  ganzen  Defekts,
b.  gegen  jeden  anderen  Beamten,  der  an  der  Einnahme  oder  Ausgabe,
er  Erhebung,  der  Ablieferung  oder  dem  Transport  von  Kassengel-
        <pb n="111" />
        —  87  —

dern  oder  anderen  Gegenständen  vermöge  seiner  dienstlichen  Stellung
theilzunehmen  hatte,  jedoch  nur  auf  Höhe  des  in  seinen  Gewahrsam
gekommenen  Betrages,
ofern  der  Defekt  nach  der  Ueberzeugung  der  Reichsbehörde  durch  grobes
ersehen  entstanden  ist.  -
Eben  dies  gilt  gegen  die  in  §.  136  genannten  Beamten  in  den  daselbst  bezeichneten
  Fällen.
§.  142.

Sind  Beamte,  gegen  welche  die  zwangsweise  Einziehung  des  Defekts  beschlossen
  wird,  in  der  Verwaltung  ihres  Amtes,  wofür  sie  eine  Amtskaution  gestellt
  haben,  belassen  worden,  so  haben  dieselben  wegen  Ersatzes  des  Defekts
anderweite  Sicherheit  zu  leisten.  Erfolgt  die  Sicherstellung  nicht,  so  findet  die
Zwangsvollstreckung  zunächst  nicht  in  die  Kaution,  sondern  in  das  übrige  Vermoͤgen
  statt.  §  143

Die  Verwaltungsbehörde  ersucht  die  zuständigen  Gerichte,  Vollstreckungsbeamten
  oder  Hypothekenbehörden  um  Vollziehung  des  Beschlusses.

Diese  sind,  ohne  auf  eine  Beurtheilung  der  Rechtmäßigkeit  des  Beschlusses
einzugehen,  verpflichtet,  wenn  sonst  kein  Anstand  obwaltet,  schleunig,  ohne  vorgängiges
  Zahlungsmandat,  die  Zwangsvollstreckung  auszuführen,  die  Beschlagnahme
  der  zur  Deckung  des  Defekts  erforderlichen  Vermögensstücke  zu  verfügen
    und  die  in  Antrag  gebrachten  Eintragungen  im  Hypohtekenbuche  zu  veranlassen.


§  144.

Gegen  den  Beschluß,  wodurch  ein  Beamter  zur  Erstattung  eines  Defekts
für  verpflichtet  erklärt  wird  (§§.  137  und  140),  steht  demselben  sowohl  hinsichtlich
  des  Betrages,  als  hinsichtlich  der  Ersatzverbindlichkeit  außer  der  Beschwerde
im  Instanzenzuge  der  Rechtsweg  zu.

Die  Frist  zur  Beschreitung  des  Rechtsweges  beträgt  ein  Jahr,  ist  eine
Ausschlußfrist  und  beginnt  mit  dem  Tage  der  dem  Beamten  geschehenen  Bekanntmachung
  des  vollstreckbaren  Beschlusses,  oder  wenn  der  Beamte  an  seinem
Wohnort  nicht  zu  treffen  ist,  mit  dem  Tage  des  abgefaßten  Beschlusses.

In  dem  auf  die  Klage  des  Beamten  entstandenen  Rechtsstreit  hat  das
Gericht  über  die  Wahrheit  der  thatsächlichen  Behauptungen  der  Parteien  nach
seiner  freien  aus  dem  Inbegriff  der  Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften
Ueberzeugung  zu  entscheiden.

Die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  den  Beweis  durch  Eid,  sowie  über  die
Beweiskraft  öffentlicher  Urkunden  und  gerichtlicher  Geständnisse  bleiben  unberührt.

Ob  einer  Partei  über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  einer  thatsächlichen
Behauptung  noch  ein  Eid  aufzuerlegen,  bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichts
überlassen.

In  der  wegen  des  Defekts  etwa  eingeleiteten  Untersuchung  bleiben  dem
Beamten,  insofern  es  auf  die  Bestrafung  ankommt,  seine  Einreden  gegen  den
abgefaßten  Beschluß  auch  nach  Ablauf  des  Jahres,  wenngleich  sie  im  Zivilprozeß
nict  mehr  geltend  gemacht  werden  können,  vorbehalten.
        <pb n="112" />
        —–—  88  —

§§  145.

Das  Gericht  hat  auf  Antrag  des  Beamten  darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob
die  Zwangsvollstreckung  fortzusetzen  oder  einstweilen  einzustellen  sei.  Die  einstweilige
  Einstellung  erfolgt,  wenn  der  Beamte  glaubhaft  macht,  daß  die  Fortsetzung
der  Zwangsvollstreckung  für  ihn  einen  schwer  ersetzlichen  Nachtheil  zur  Folge
haben  würde.  Das  Gericht  ist  jedoch  verpflichtet,  falls  es  die  Einstellung  der
Zwangsvollstreckung  verordnet,  an  Stelle  derselben  auf  Antrag  der  verklagten
Reichsbehörde  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  behufs  des  Ersatzes  des
Defekts  herbeizuführen.  §  146.

Wenn  eine  nahe  und  dringende  Gefahr  vorhanden  ist,  daß  ein  Beamter,
gegen  welchen  die  Zwangsvollstreckung  zulässig  ist  (§.  141),  sich  auf  flüchtigen
Fuß  setzen  oder  sein  Vermögen  der  Verwendung  zum  Ersatz  des  Defekts  entziehen
werde,  so  kann  die  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde,  auch  wenn  sie  nicht  die  Eigenschaft
  einer  höheren  Reichsbehörde  hat,  oder  der  unmittelbar  vorgesetzte  Beamte
das  abzugsfähige  Gehalt  (§§  19  Nr.  1)  und  nöthigenfalls  das  übrige  bewegliche
  Vermögen  des  im  Eingange  bezeichneten  Beamten  vorläufig  in  Beschlag
nehmen.  "

Der  vorgesetzten  höheren  Reichsbehörde  ist  ungesäumt  Anzeige  davon  zu
machen  und  deren  Genehmigung  einzuholen.

§.  147.  

Ist  von  den  vorgesetzten  Behörden  oder  Beamten  gemäß  §.  146  eine  Beschlagnahme
  erfolgt,  so  hat  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  Beschlagnahme  stattgefunden
  hat,  auf  Antrag  des  von  derselben  betroffenen  Beamten  anzuordnen,
daß  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  der  in  den  §§.  137  und  140  vorgesehene
Beschluß  beizubringen  sei.

Wird  dieser  Anordnung  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  auf  weiteren  Antrag
des  Beamten  die  Beschlagnahme  sofort  aufzuheben,  andernfalls  kommen  die  Bestimmungen
  des  §  144  zur  Anwendung.

§.  148.

Für  das  Defektenverfahren  im  Verwaltungswege  werden  Gebühren  und
Stempel  nicht  berechnet.  .  
.§  149.

Ueber  vermögensrechtliche  Ansprüche  der  Reichsbeamten  aus  ihrem  Dienstverhältniß,
  insbesondere  über  Ansprüche  auf  Besoldung,  Wartegeld  oder  Pension,
  sowie  über  die  den  Hinterbliebenen  der  Reichsbeamten  gesetzlich  gewährten
Rechtsansprüche  auf  Bewilligungen,  findet  mit  folgenden  Maßgaben  der  Rechtsweg

  statt.
§  150.

Die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde  muß  der  Klage  vorhergehen
und  letztere  sodann  bel  Verlust  des  Klagerechts  innerhalb  sechs  Monaten,  nachdem
  dem  Betheiligten  die  Entscheidung  jener  Behörde  bekannt  gemacht  worden,
angebracht  werden.
        <pb n="113" />
        —  89  —

§  151.

Der  Reichsfiskus  wird  durch  die  höhere  Reichsbehörde,  unter  welcher  der
Reichsbeamte  steht  oder  gestanden  hat,  oder  falls  er  direkt  unter  der  obersten
Reichsbehörde  steht  oder  gestanden  hat,  durch  die  oberste  Reichsbehörde  vertreten.

Die  Klage  ist  bei  demjenigen  Gerichte  anzubringen,  in  dessen  Bezirke  die
betreffende  Behörde  ihren  Sitz  hat.

§.  152.

Gegen  das  Urtheil  erster  Instanz  steht  den  Parteien  dasjenige  Rechtsmittel
  zu,  welches  bei  Beschwerdegegenständen  vom  höchsten  Werth  stattfindet.
Auch  die  Anfechtung  der  Urtheile  zweiter  Instanz  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Beschwerdesumme
  statthaft.  Die  Beschwerdesumme,  ingleichen  die  Uebereinstimmung
der  Urtheile  erster  und  zweiter  Instanz  kommt  nur  insoweit  in  Betracht,  als
davon  die  Entscheidung  der    Frage  abhängt,  welches  von  mehreren  nach  den
Landesgesetzen  etwa  zulässigen  Rechtsmittel  stattfindet.

Das  Reichs-Oberhandelsgericht  entscheidet  an  Stelle  des  für  das  Gebiet,
in  welchem  die  Sache  in  erster  Instanz  anhängig  geworden  ist,  nach  den  Landesgesetzen
  bestehenden  obersten  Gerichtshofes  und  zwar  in  letzter  Instanz.  Soweit
nicht  Absatz  1  des  gegenwärtigen  Paragraphen  abweichende  Vorschriften  enthält,
werden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten
Gerichtshofes  für  Handelssachen  vom  12.  Juni  1869,  sowie  die  Ergänzungen
desselben  auf  die  im  §  149  bezeichneten  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ausgedehnt.


  §.  153.

Auf  die  im  §.  144  erwähnten  Rechtsstreitigkeiten  finden  die  Bestimmungen
der  §§.  151  und  152  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Reichsfiskus
durch  die  höhere  Reichsbehörde  vertreten  wird,  welche  den  Defektbeschluß  abgefaßt
  oder  für  vollstreckbar  erklärt  hat  (§§.  139  Absatz  2).  Ist  die  Abfassung
durch  die  oberste  Reichsbehörde  geschehen,  so  übernimmt  diese  die  Vertretung  des
Reichsfiskus.  

.§154.

In  Rechhtsstreitigkeiten  über  Vermögensansprüche  gegen  Reichsbeamte
wegen  Ueberschreitung  ihrer  amtlichen  Befugnisse  oder  pflichtwidriger  Unterlassung
von  Amtshandlungen  ist  sowohl  dasjenige  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der
Beamte  zur  Zeit  der  Verletzung  seiner  Amtspflicht  seinen  Wohsitz  hatte,  als
dasjenigen,  in  dessen  Bezirk  derselbe  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  seinen

Wohnsitz  hat.

Die  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel,  die  Zuständigkeit  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
  und  das  Verfahren  vor  demselben  richten  sich  nach  den  im  §.  152  gegebenen
  Vorschriften.  §

155.

Die  Entscheidungen  der  Disziplinar=  und  Verwaltungsbehörden  darüber,
ob  und  von  welchem  Zeitpunkte  ab  ein  Reichsbeamter  aus  seinem  Amte  zu  entfernen,
  einstweilig  oder  definitiv  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,  oder  vorläufig
seines  Dienstes  zu  entheben  sei,  und  über  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
        <pb n="114" />
        -90-


sind  für  die  Beurtheilung  der  vor  dem  Gerichte  geltend  gemachten  vermögensrechtlichen
  Ansprüche  maßgebend.  §.
156.
Die  Reichstags-Beamten  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Reichsbeamten.
Die  Anstellung  der  Reichstags-Beamten  erfolgt  durch  den  Reichstags-Präsidenten,
  welcher  die  vorgesetzte  Behörde  derselben  bildet.

§  157.

Auf  Personen  des  Sodatenstandes  findet  dieses  Gesetz  nur  in  den  §§.  134
bis  148  Anwendung.  8.  
§.  158.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über  die  Versetzung  in  ein  anderes  Amt,
über  die  einstweilige  und  über  die  zwangsweise  Versetzung  in  den  Ruhestand,  über
Disziplinarbestrafung  und  über  vorläufige  Dienstenthebung  finden  auf  die  Mitglieder
  des  Reichs-Oberhandelsgerichts,  auf  die  Mitglieder  des  Bundesamts  für
das  Heimathwesen,  auf  die  Mitglieder  des  Rechnungshofes  des  Deutschen  Reichs
und  auf  richterliche  Militär-Justizbeamte  keine  Anwendung.

Außerdem  haben  für  die  Mitglieder  des  Reichs,    Obergerichts  die
Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  die  Pensionirung  und  über  den  Verlust  der
Pension  keine  Geltung.  §.159

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  regelt  eine  vom  Kaiser  zu  erlassende
Verordnung,  durch  welche  namentlich  diejenigen  Behörden  näher  zu  bezeichnen
sind    werche  unter  den  in  diesem  Gesetze  erwähnten  Reichsbehörden  verstanden
sein  sollen.  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Ceheimen  Ober-Hofbuchdruckerr#
(R.  v.  Decker).
        <pb n="115" />
        —  91  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  II.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Amortisation  verlorener  2c.  Bundes-Schuldurkunden.  S.  91.  —  Postvertrag
hwischen  Deutschland  und  Portugal.  S.  97.

 

 

 

(Nr.  921.)  Gesetz,  betreffend  das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
Schuldurkunden  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Reichs.
Vom  12.  Mai  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Das  im  §  6  des  Gesetzes,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  des
Norddeutschen  Bundes,  vom  9.  November  1867  (Bundesgesetzbl.  §.  157)  vorgeschriebene
  Verfahren  findet  mit  den  in  den  nachfolgenden  Paragraphen  bestimmten
  Maßgaben  auf  solche  verlorene  oder  vernichtete  Schuldverschreibungen
und  Schatzanweisungen  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Reichs
Anwendung,  welche  entweder  niemals  mit  Zinsscheinen  versehen  waren  oder  zu
einem  bereits  abgelegten  Theile  der  Bundes=  oder  Reichsschuld  gehören.

§.  2.  .
Das  gerichtliche  Aufgebot  wird  ohne  vorgängige  Bekanntmachung  der
Reichsschuldenverwaltung  auf  Grund  eines  Zeugnisses  der  letzteren  darüber,

daß  die  durch  die  verloren  gegangene  Urkunde  verbriefte  Schuld  in  ihren
Büchern  oder  Etats  noch  offen  stehe,

erlassen.
§.  3.
Der  Aufgebotstermin  wird  mit  zwölfmonatlicher  Frist  anberaumt.
§.  4.

Ist  das  Aufgebot  ohne  Erfolg  geblieben,  und  wird  demnächst  von  der
Reichsschuldenverwaltung  unter  Wiederholung  des  im  §.  2  erwähnten  Zeugnisses
Reichs-Gesetzbl.  1873.  18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Mai  1873.
        <pb n="116" />
        —  92  —

bescheinigt,  daß  die  aufgebotene  Urkunde  auch  bis  dahin  nicht  zum  Vorschein  gekommen
  sei,  so  wird  das  Amortisations-Erkenntniß  abgefaßt.  .

§.  5.

Die  nach  §.  6  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867  und  nach  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  erforderlichen  Bekanntmachungen  r9  durch  den  Dentschen
Reichs-Anzeiger  und  durch  je  eine  der  in  Frankfurt  a.  M.)  Augsburg,  Leipzig
und  Hamburg  erscheinenden  Zeitungen,  deren  Bestimmung  der  Reichsschuldenverwaltung
  Werlasen  ist.                                                                                                                             §  6

An  Stelle  der  amortisirten  Schuldverschreibung  oder  Schatzanweisung  wird
eine  neue  nicht  ausgefertigt,  wem  die  Verbriefung  des  bezüglichen  Theils  der
Bundes-  oder  Reichsschuld  bereits  geschlossen  ist.  In  diesem  Falle  hat  die
Reichsschuldenverwaltung  einer  von  ihr  zu  beglaubigenden  Abschrift  der  mit  dem
Atteste  der  Rechtskraft  versehenen  Ausfertigung  des  Amortisations-Erkenntnisses,
welche  letztere  bei  ihren  Akten  aufzubewahren  ist,  ein  Anerkenntniß  der  durch  die
amortisirte  Urkunde  verbrieften  Forderung  beizufügen.  In  dieses  Anerkenntniß
ist  möglichst  der  vollständige  Inhalt  der  amortisirten  Urkunde  und  die  Erklärung
aufzunehmen,  daß  die  Zahlung  des  Kapitals  und,  soweit  der  Gläubiger  Zinsen
zu  fordern  berechtigt  ist,  auch  dieser  von  Seiten  der  Reichsschuldenverwaltung
an  den  Inhaber  des  Anerkenntnisses  ohne  weitere  Legitimation  desselben  mit
voller  Wirkung  geschehen  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  --«-  «

Gegeben  Berlin,  den  12.  Mai  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Blsmarck.
        <pb n="117" />
        (Nr.  922.)  Postvertrag  zwischen  Deutschland
und  Portugal.  Vom  9.  Mai
1872.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  einerseits,
  und  Seine  Allergetreueste  Majestät
der  König  von  Portugal  und  Algarbien
andererseits  von  dem  Wunsche  geleitet,
die  postalischen  Begehungen  zwischen  den
beiden  Ländern  den  gegenwärtigen  Verhältnissen
  entsprechend  zu  regeln  und  zu
erleichtern,  haben  die  Vereinbarung  eines
neuen  Vertrages  beschlossen  und  für  diesen
Zweck  zu  ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser:

Allerhöchstihren.  General  .  Postdirektor
  Heinrich  Stephan,

und

Allerhöchsten  Geheimen  Postrath,
  Wilhelm Günther  ,

und

Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarbien:

Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Maejestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König  von
Preußen,  Joäo  Gomes  de
Oliveira  Silva  Bandeira  de

Mello,  Grafen  von  Rilvas

und
den  Königlich  portugiesischen  General=

  Postdirektor,  Rath  Eduardo
  Lessa,

93

(No.  922.)  Convenc#ö  Postal  entre  à  Alle!
manha  e  Portugal.

Sua  Magestade  o  Imperador  d'Allemanha,
  de  uma  parte,  e  Sua  Magestade
  Fidelissima  El-Rei  de  Portugal
ee  dos  Algarves,  da  outra  parte,
movidos  do  desejo  de  regular  e  facilltar
  as  communicaçès  postaes
entre  os  dois  paizes  em  conformidade
com  as  circumstancias  actuaes,  resolveram
  ajustar  uma  nova  Convencde,
e  nomearam  para  este  fim  por  seus
Plenipotenciarios;  a  saber:

Sua  Magestade  o  Imperador
d’Allemanha:

a-Henrique  Stephan,  Seu
Director  Geral  dos  Correios,

ee  a-  Guilherme  Günther,
Seu  Conselheiro  intimo  na
Administraç#ö  Geral  dos  Correios,


Sua  Magestade  El-Rei  de  Portugal
  e  dos  Algarves:

a-Jod6  Gomes  de  Oliveira
Silva  Bandeira  de  Mello,
Conde  de  Rilvas,  Seu  Enviado
  Extraordinario  e  Ministro
  Plenipotenciario  junto  à
Sua  Magestade  o  Imperador
dvAllemanha,  Rei  de  Prussia,

o  ao-Conselheiro  Eduardo
Lessa,  Director  Geral  dos
Correios  e  Postas  do  Reino
do  Portugal,

18
        <pb n="118" />
        ---94----      welche,  nach  erfolgtem  Austausch  ihrer
in  guter  und  regelmäßiger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  die  nachstehenden
  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.
Zwischen  der  deutschen  Postverwaltung
  und  der  portugiesischen  Postverwaltung
  soll  ein  regelmäßiger  Austausch  von

gewöhnlichen  Briefen,
Postkarten,

rekommandirten  Briefen  und  anderen
rekommandirten  Korrespondenz-Gegenständen,



Zeitungen,  Büchern  und  anderen
Drucksachen,  *

Waarenproben,
Handelspapieren  und  Manuskripten
stattfinden.

Dieser  Austausch  soll  erfolgen  in  geschlossenen
  Briefpacketen  auf  dem  Wege
durch  Spanien  und  Frankreich,  oder  auf
dem  Wege  durch  Spanien,  Frankreich
und  Belgien.

Die  Briefpackete  sollen  stets  auf  dem
schnellsten  Wege  befördert  werden.  Sollten
mehrere  Wege  die  gleiche  Beschleunigung
darbieten,  so  bleibt  der  absendenden  Verwaltung
  die  Wahl  des  einen  oder  des
anderen  Weges  überlassen.  »

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
werden  im  gemeinsamen  Einverständniß
diejenigen  Postanstalten  bezeichnen,  welche
die  gegenseitige  Ueberlieferung  der  Korrespondenzen
  zu  bewirken  haben.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  sollen  in  gleicher  Weise  Anwen-94



Os  duaes,  depois  de  haverem  trocado
os  seus  plenos-poderes  achados  em
boa  e  devida  förma,  convieram  nos
artigos  seguintes:

Artigo  1.

Entre  a  Administraçab  dos  Correios
  da  Allemanha  e  a  Administracd0
dos  Correios  de  Portugal  haver
Permutacd0  regular:  Z

de  cartas  ordinarias,
de  bilhetes  postaes,

de  cartas  e  outras  correspondencias
  registadas,

de  jornaes,  livros  e  outros  im-Pressos,


de  amostras  de  fazendas,

de  papeis  commerciaes-  e  de
manuscriptos.  «

Estapermutacafoeceituavswha
em  malas  fechadas,  por.  via  de  He-7
  e  de  França,  ou  por  via  de
Hespanha,  de  França  e  da  Belgica.

.4A/8  malas  seräb  sempre  expedidas
frela  via  mais  rapida,  e  no  caso  de

Ver  diversas  vias  com  igual  rapidez.
a  Administraçb  remettente  poderá
escolher  uma  ou  outra  via.

as  duas  Admidnistragès  designaräb,
  de  Commum  accordo,  as  estacdèes
  postaes  por  cujo  intermedio  as
correspondencias  devam  reciprocamente
  ser  transmittidas.  -

Fica  entendido  que  nas  disposics
  da  presente  Convençäb  se  com-
        <pb n="119" />
        dung  finden  auf  die  Korrespondenzen  von
der  Insel  Madeira  und  den  Azoren  nach
Deutschland  und  umgekehrt.

Artikel  2.

Die  Kosten  für  den  Transit  durch
Spanien  und  Frankreich,  und  eintretenden
  Falls  durch  Belgien,  hat  jede  Verwaltung
  für  die  von  ihr  abgesandten
Briefpackete  zu  tragen.

Inmdeß  soll  die  Gesammtheit  der  Transitkosten

  zunächst  von  derjenigen  Verwaltung

  ausbezahlt  werden,  welche  die  günstigsten
    Bedingungen  von  dem  den  Transit
leistenden  Lande  erlangt  hat,  wogegen
die  andere  Verwaltung  den  Betrag  zu

erstatten  hat,  welcher  für  die  von  ihr  abgesandten

  Briefpackete  entfällt.

Artikel  3.

Diejenlgen  Personen,  welche  gewöhnliche

  Briefe  aus  Deutschland  nach  Portugal
  oder  aus  Portuzel  nach  Deutschland
  absenden  wollen,

Wahl  das  Porto  für  solche  Briefe  bis
zum  Bestimmungsorte  entrichten,  oder  die
Bezahlung  desselben  den  Empfängern
überlassen.

Rekommandirte  Briefe  und  andere
rekommandirte  Korrespondenz=  Gegenstände,
  Postkarten,  Handelspapiere,
Waarenproben,  Zeitungen,  Bücher  und
sonstige  Drucksachen  müssen  stets  bis
zum  Bestimmungsort  frankirt  werden.

Artikel  4.

Das  Porto  des  einfachen  Briefes  im
Verkehr  zwischen  Deutschland  einerseits
und  Portogal  andererseits  wird,  wie
folgt,  festgesetzt:  —-95



oͤnnen  nach  ihrer

rehendem  as  correspondencias  das
as  da  Madeira,  e  dos  Acores  Para
a  Allemanha,  e  vice  versa.

Artigo  2.

As  despezas  de  transito  pelos
territorios  da  Hespanha  e  da  Franca
bem  como  em  certos  casos  pelo  territorio
  belga,  seräb  pagas  por  cada
Administrac#0  pelas  malas  que  ella
expedir.  «-,satisfaräporem.atotxxlidädo

d'estas  despezas  aquella  das  duas
Administrações  que  tiver  obtido  condicoes
  mais  favoraveis  dos  paizes
intermedios,  e  serd  reembolsada  pela
outra  da  importancia  da  parte  das
mesmas  despezas,  cujo  pagamentolhe
  pertenes.  "

Artigo  3.

As  pessoas  qdue  pretenderem
eenviar  cartas  ordinarias  da  Allemanha
Para  Portugal  e  de  Portugal  para  a
Allemanha  poderdb  franquear  essas
cartas  até  uo  seu  destino,  ou,  se  o

referirem,  deixar  de  as  franquear.
Reango  Beste  caso  a  cargo  dos  destinatarios
  o  pagamento  do  respectivo
Porte.  ·  ·

Ascartasequaesqueroutmscor-s
respondencias  registadas,  os  bilhetes
Postaes,  os  Pabeis  commerciaes,  as.
amostras  de  fazendas,  os  jornaes,
Llvros  e  outros  impressos,  deverao  ser
sempre  franqueados  até  ao  seu  destino.


Artigo  4.

Os  portes  das  cartas  singelas  due.
forem  permutadas  entre  a  Allemanha
de  uma  parte,  e  Portugal  da  outra
Parte.  sob  fikados  nas  quantias  seguintes,
  a  saber:
        <pb n="120" />
        1)  auf  drei  Groschen  für  den  frankirten
Brief  aus  Deutschland  und  auf
siebenzig  Reis  für  den  frankirten
Brief  aus  Portugal;

2)  auf  fünf  Groschen  für  den  unfrankirten
  Brief  nach  Deutschland  und
auf  hundert  zehn  Reis  für  den  unfrankirten
  Brief  nach  Portugal.

Als  ein  einfacher  Brief  wird  ein
solcher  angesehen,  dessen  Gewicht  fünfzehn
Grammen  nicht  übersteigt.

Bei  Briefen,  welche  mehr  als  fünfzehn
  Grammen  wiegen,  wird  für  jedes
Mehrgewicht  von  fünfzehn  Grammen
oder  einen  Theil  von  fünfzehn  Grammen
ein  einfacher  Portosatz  mehr  erhoben.

Postkarten  werden  in  jeder  Beziehung
den  einfachen  frankirten  Briefen  gleichgeachtet.


Die  beiden  Postverwaltungen  sind
ermächtigt,  das  Porto  des  einfachen
frankirten  Briefes  im  Verkehr  zwischen
beiden  Ländern  auf  27  Groschen  oder
sechzig  Reis  zu  ermäßigen.

Diese  Portoermäßigung  soll  stattfinden,
  sobald  die  deutsche  Postverwaltung
  der  portugiesischen  Postverwaltung
mittheilen  wird,  daß  sie  in  der  Lage  ist,
den  Portosatz  von  22  Groschen  einzuführen.
Die  Portoermäßigung  soll  jedoch  nicht
vor  dem  1.  Juli  1873  eintreten.

Artikel  5.

Das  Porto  für  Journale,  Zeitungen,
  periodische  Werke,  brochirte  oder
eingebundene  Bücher,  Noten,  Kataloge,
Prospekte,  Ankündigungen  und  Anzeigen
verschiedener  Art,  gleichviel  ob  gedruckt,
gestochen,  lithographirt  oder  autographirt,

96

1%  Na  de  tres  gros  para  as  cartas
franqueadas  na  Allemanha,  e  na
de  setenta  reis  para  as  cartas
franqueadas  em  Portugal.

2%  Na  de  cinco  gros  Para  as  cartas
nab  franqueadas  dirigidas  para
a  Allemanha,  e  na  de  cento  e
dez  reis  para  as  Ccartas  nad
franqueadas  dirigidas  para  Portugal.


Será  considerada  como  singela
toda  a  carta,  cujo  peso  näb  exceder
a  quinze  grammas.

Pelas  cartas  qdue  excederem  a
quinze  grammas,  cobrar-se-ha  mais
K  Porte  de  uma  carta  singela  por
cada  peso  de  quinze  grammas,  ou
fraccab  de  quinze  grammas  que  acrescer.
  »  ·"

Os  bilhetes  postaes  serão  em  tudo
igualados  ás  cartas  singelas  franqueadas.


As  Administracoès  dos  Correios
da  Allemanha  e  de  Portugal  ficam
autorisadas  para  reduzir  à  dois  e  meio
gros,  ou  sessenta  reis,  o  porte  das
Cartas  singelas  franqueadas,  expedidas
de  uma  e  outra  parte.

Esta  reduccäb  terd  logar  quando
a  AdministragcAäb  do  Correio  d'Allemanha
  communicar  á  de  Portüügal
due  ella  se  acha  habilitada  a  adoptar
porte  de  2  gros,  mas  ndb  se  realisarä
  antes  do  le  de  Julho  de  1873.

Artigo  5.

»  Os  -gernaes.  gazetas,  obras  periodieas,
  lvros  brochados  ou  encadernados,
  papeis  de  musica,  catalogos,
Prospectos,  annuncios  e  avisos  di-Versos,
  quer  sejam  impressos,  gravados,
  lithographados  ou  autogra-
        <pb n="121" />
        ferner  für  Kupferstiche,  Lithographien
und  Photographien  im  Lerkehr=  zwischen
Deutschland  einerseits  und  Portugal  andererseits
  wird,  wie  folgt,  festgesetzt:

auf  dreiviertel  Groschen  für  je

fünfzig  Grammen  oder  einen  Theil
von  fünfzig  Grammen  bei  der  Absendung
  aus  Deutschland  und

auf  zwanig  Reis  für  je  fünfzig
Grammen  oder  einen  Wheil  von
fünfzig  Grammen  bei  der  Absendung
aus  Portugal.

Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte  ermähigte
  Taxe  findet  auf  die  bezeichneten
Gegenstände  nur  dann  Anwendung,  wenn
dieselben  den  im  Ursprungslande  für  ihre
Versendung  gesetzlich  oder  reglementarisch
vorgeschriebenen  Bedingungen  entsprechen.

Diejenigen  der  erwähnten  Gegenstände,
welche  den  erforderlichen  Bedingungen
nicht  entsprechen,  oder  welche  nicht  bis  zum
Bestimmungsort  frankirt  sind,  sollen  als
Briefe  behandelt  und  demgemäß  taxirt
werden.

Das  Gewicht  einer  Sendung  mit  Zeitungen
  oder  sonstigen  Drucksachen  soll
ein  Kilogramm  nicht  übersteigen.
Die  in  diesem  Artikel  enthaltenen
Bestimmungen  beschränken  in  keiner  Weise
das  den  beiderseitigen  Regierungen  zustehende
  Recht,  diejenigen  im  gegenwärtigen
  Artikel  bezeichneten  Gegenstände  auf
ihren  Gebieten  nicht  befördern  oder  bestellen
  zu  lassen,  in  Betreff  deren  den
bestehenden  Gesetzen  und  Vorschriften
über  die  Bedingungen  ihrer  Veröffentlichung
  und  Verbreitung;  sei  es  in
Deutschland  oder  in  Portugal,  nicht
genügt  sein  sollte.

97

phados,  as  gravuras,  lithographias
e  photographias  due  forem  expedidos
da  Allemanha  para  Portugal  e  de
Portugal  para  a  Allemanha  flcam
sujeitos  aos  seguintes  portes  de
franquia,  a  saber:

Ao  de  tres  qduartos  de  gros
na  Allemanha,  por  cada  cincoenta
grammas,  ou  fracça#b  de  cincoenta
grammas.

Ao  de  vinte  reis  em  Portugal
bor  cada  cincoenta  grammas,  ou
raccib  de  cincoenta  grammas.

Os  objectos  acima  mencionados,
para  due  lhes  possa  ser  applicado
.0  pPorte  reduzido  marcado  pelo  presente
  artigo,  deveräb  reunir  as  condico6s
  que  no  paiz  donde  procederem,
se  acharem  estabelecidas  por  lei  ou
regulamentos  para  à  sua  expedicäb.

Aquelles  dos  ditos  objectos  a
respeito  dos  quaes  ndb  tiverem  sido
satisfeitas  as  necessarias  condices,
rou  due  nab  forem  franqueados  até
##  sen  destino,  ser40  considerados  e
taxados  como  cartas.

Nenhum  maco  de  jornaes  ou  de
outros  impressos  deverá  exceder  o
Peso  de  um  kilogramma.  «

Asdisposjcckdsdopresenteaktigo
nüb  alteram  de  modo  ulgum  o  direito
qdue  teem  os  Governos  dos  dois
Paizes  de  na0  permittir  nos  seus
respectivos  territorios  o  transporte  e
distribuic&amp;amp;6  dos  objectos  designados
no  presente  artigo,  relativamente  aos
quaes  ndö  hojam  sido  cumpridos  as
leis  e  decretos  due  regulam  as  condicoos
  da  sua  publicacäb  e  cireulac#b
tanto  na  Allemanha  como  em  Portugal.
        <pb n="122" />
        Artikel  6.

Das  Porto  für  Waarenproben  im
Verkehr  zwischen  beiden  Ländern  wird
für  je  fünfzig  Grammen  oder  einen  Theil
fünfzig  Grammen,  wie  folgt,  festgesetzt:


auf  dreiviertel  Groschen  bei  der  Absendung
  aus  Deutschland  und  auf
zwanzig  Reis  bei  der  Absendung
aus  Portugal.

Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte  ermäßigte
  Taxe  findet  auf  Waarenproben
nur  dann  Anwendung,  wenn  dieselben
unter  Band  gelegt  oder  anderweit  dergestalt
  verpackt  sind,  daß  der  Inhalt  leicht
geprüft  werden  kann.

Sie  dürfen  keinen  Kaufwerth  haben
und  keine  anderen  handschriftlichen  Vermerke
  tragen,  als  die  Adresse  des  Empfängers,
  die  Unterschrift  des  Absenders,
Fabrik-  oder  Handelszeichen,  Nummern
und  Preise.

Waarenproben,  welche  den  vorbezeichneten
  Bedingungen  nicht  entsprechen,  oder
welche  nicht  bis  zum  Bestimmungsort
frankirt  sind,  werden  wie  Briefe  behandelt
  und  demgemäß  taxirt.

Das  Gewicht  einer  Sendung  mit
Waarenproben  soll  250  Grammen  nicht
übersteigen.

Artikel  ?7.

Das  Porto  für  Handelspapiere,  für
Korrekturbogen  mit  handschriftlichen  Korrekturen
  und  für  Manuskripte  wird  für
je  fünfzig  Grammen  oder  einen  Theil
von  fünfzig


Grammen,  wie  folgt,  festgesetzt:

Artigo  6.

As  amostras  de  fazendas  que  forem
expedidas  de  um  para  o  outro  paiz,
ficam  sujeitas  aos  seguintes  portes
de  franquia,  por  cada  cincoenta  grammas
  ou  fracci4b  de  cincoenta  grammas,
  a  saber:  "-«

Na  Allemanha  ac  porte  de  tres
duartos  de  gros,  e  em  Fortugal
ào  de  vinte  reis.

Para  due  possa  Ser  applicado
s  amostras  de  fazendas  ü  porte  reduzido,
  due  lhes  6  marcado  pelo
Presente  artigo,  deverdb  ellas  ser
fechadas  com  cintas,  ou  de  modo  due
facilmente  se  examinem.  -

Alomckissoasdjtasamosmsnckö
teräb  valor  algum  commereial,  nem
Conteräbd  letras,  algarismos  ou  signses
duneschuer  manuscriptos,  4  excepcdd

K  nome  e  residencia  do  destinatario,
da  assignatura  do  remettente,  de  uma
marca  de  fabrica  ou  de  commercib
dos  numeros  de  ordem,  e  dos  precos.

As  amostras  due  näb  reunirem
as  condicoes  acima  indicadas,  ou  que
näb  tiverem  sido  franqueadas  até  ao
seu  destino,  seräab  consideradas  e
taxadas  como  cartas.  «

Nenhum  maco  de  amostras  de
fazendas  deverd  exceder  0  peso  de
duzentas  e  cincoenta  grammas.

Artigo  7.

Os  papeis  de  commercio,  as  provas
  de  imprensa  com  correcc##s
feitas  ámao,  e  os  manuscriptos  fioam
sujeitos  aos  seguintes  portes  de
franquia  por  cada  cincoenta  grammas
rKu  fraccäb  de  cincoenta  grammas;  à
saber:
        <pb n="123" />
        auf  dreiviertel  Groschen  bei  der  Absendung
  aus  Deutschland  und  auf
zwanzig  Reis  bei  der  Absendung  aus
Portugal.

Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte  ermäßigte
  Tage  findet  auf  die  bezeichneten
Sendungen  nur  dann  Anwendung,  wenn
dieselben  unter  Band  gelegt  sind  und
keinen  Brief  oder  Vermerk  enthalten,
welcher  den  Charakter  einer  eigentlichen
und  persönlichen  Korrespondenz  trägt.

Diejenigen  Sendungen,  welche  den
im  gegenwärtigen  Artikel  bezeichneten
Bedingungen  nicht  entsprechen,  oder
welche  nicht  bis  zum  Bestimmungsort
frankirt  sind,  werden  wie  unfrankirte
Briefe  behandelt  und  demgemäß  taxirt.

Handelspapiere,  Korrekturbogen  mit

handschriftlichen  Korrekturen  und  Manuskripte

  dürfen  das  Gewicht  von  einem
Kilogramm  nicht  übersteigen.

Artikel  8.

Die  Korrespondenzen  jeder  Art,  welche
aus  einem  Lande  nach  dem  andern  zur
Absendung  gelangen,  können  mittelst  der
im  Ursprungslande  gültigen  Postwerthzeichen
  frankirt  werden.

Die  durch  Postwerthzeichen  unzureichend
  frankirten  Korrespondenz-Gegenstände
  werden  wie  unfrankirte  Briefe
taxirt,  jedoch  nach  Abzug  des  Werthes
der  vom  Absender  verwendeten  Postmarken.


Wenn  bei  Berechnung  des  vom  Empfänger
  einzuziehenden  Ergänzungsportos
sich  ein  Bruchtheil  eines  halben  Groschens
oder  ein  Betrag  von  weniger  als  zehn
Reis  ergiebt,  so  soll  von  der  deutschen

Relchs,  Gesetzbl.  1878.

99

Na  Allemanha  ac  porte  de  tres
duartos  de  gros,  e  em  Portugal
ao  de  vinte  reis.

Para  qdue  possa  ser  applicado  aos
objectos  acima  mencionados  o  porte
reduzido  marcado  pelo  presente  artigo,
  dever#b#  elles  ser  fechados  com  cintas,
  e  nsb  conter  40  carta  alguma,  ou
nota  due  tenha  caracter  proprio  de
uma  correspondencia  effectiva  e
Pbessoal.

Seräb  considerados  e  tazados
como  cartas  os  objectos  acima  referidos
  quando  à  seu  respeito  deixarem
de  ser  observadas  as  condicoes  declaradas
  no  presente  artigo,  ouquando
na#b  tiverem  sido  franqueados  até  ao
seu  destino.

Nenhum  maco  de  papeis  de  commercio,
  provas  de  imprensa,  e  de
manuscriptos  deverá  exceder  o  peso
de  um  kilogramma.

Artigo  8.

As  correspondencias  de  qualquer
classe,  expedidas  de  um  dos  dois
Eaizes  Para  o  outro,  poderäáb  ser

anqueadas  por  meio  de  sellos  postaes
  em  uso  no  paiz  de  qdue  forem
Procedentes.

As  correspondencias  insuffcientemente
  fr  d  sot  como
1
Cartas  näb  franqueadas,  levando-se
porem  em  conta  a  importancia  dos
sellos  affixados  pelo  remettente.

Quando  o  porte  qdue  dever  ser
pago  pelo  destinatario,  representar
uma  fracesso  de  meio  gros  ou  de  dez
reis,  a  Administracc  dos  correios
d’Allemanha  perceberá  meio  gros  e

10
        <pb n="124" />
        —

Postverwaltung  für  den  Bruchtheil  eines
halben  Groschens  ein  halber  Groschen  und
von  der  portugiesischen  Postverwaltung
für  einen  Theil  von  zehn  Reis  der  Betrag
  von  zehn  Reis  erhoben  werden.

 

Artikel  9.
Die  Korrespondens-Gegenstände              jeder
Art,  welche  im    gegenseitigen.  Verkehr
zwischen  den  Einwohern  Deutschlands

einerseits  und  den  Einwohnern  Portugals
  andererseits  zur  Absendung  gelangen,
  können  unter  Rekommandation
abgesandt  werden.

Für  die  rekommandirten  Sendungen
wird  außer  dem  in  den  vorhergehenden
Artikeln  4,  5,  6  und  7  festgesetzten  Porto
die  im  Ursprungslande  bestehende  Rekommandationsgebuhr
  erhoben.

Der  Absender  einer  rekommandirten
Sendung  kann  die  Beschaffung  eines
Rückscheins  verlangen  und  hat  für  den
Rückschein  bei  der  Einlieferung  in  Deutschland
  zwei  Groschen  und  bei  der  Einlieferung
  in  Portugal  vierzig  Reis  zu
entrichten.

Artikel  10.

Im  Falle  des  Verlustes  einer  rekommandirten
  Sendung  wird  derjenige  Verwaltung,
  in  deren  Bereich  der  Verlust
stattgefunden  hat,  dem  Absender  oder
eintretenden  Falls  dem  Adressaten  innerhalb
  dreier  Monate,  vom  Tage  der
Reklamation  an  gerechnet,  eine  Entschädigung
  zahlen  von  vierzehn  Thalern,
wenn  die  Absendung  aus  Deutschland
erfolgt  ist,  oder  von  neun  Milreis,  wenn
die  Absendung  aus  Portugal  stattgefunden
  hat.

Falls  der  Verlust  auf  dem  Gebiet
einer  transitleistenden  Verwaltung  statt-100



a  de  Portugal  dez  reis  pelas  fraccoes
de  meio  gros  ou  de  dez  reis.

Artigo  9.

Poderdo  ser  registadas  quaesquer
correspondencias  due  reciprocamente
enviarem  os  habitantes  d  Allemanha
de  uma  parte  e  os  habitantes  de
Portugal  de  outra  parte.

Pelas  cdorrespondencias  registadas
cobrar-se-ha,  além  dos  portes  designados
  nos  artigos  4,  5,  6e  7  precedentes,
  o  premio  flko  de  registo
estabelecido  no  paiz  de  due  forem
originarias.

O  remettente  de  qdualquer  correspondencia
  registada  poderä  exigir
um  recibo  da  entrega  dessa  correspondencia,
  pagando  por  esse  recibo,
no  acto  do  registo,  à  duantia  de  dois
gros  na  Allemanha  e  a  de  quarenta
reis  em  Portugal.

Artigo  10.

No  caso  de  extravio  de  qualquer
correspondencia  registada,  a  Administracäb
  dd  correio  do  paiz  em  cujo
territorio  o  extravio  tiver  logar,
Pagará  ac  remettente,  ou  ac  destinalario,
  segundo  dever  ser,  dentro  do
Prazo  de  tres  mezes  contados  do  dia
da  reclamac#  uma  indemnisacöb  de
duatorze  thalers,  se  à  correspondencia
for  proccdente  da  Allemanha  ou  de
nove  mil  reis,  se  proceder  de  Portugal.


KQuando  o  extravio  acontecer  no
territorio  de  qualquer  dos  paizes
        <pb n="125" />
        gefunden  hat,  werden  die  deutsche  und
die  portugiesische  Postverwaltung  die  gedachte
  Entschädigung  zu  gleichen  Theilen
tragen.

Der  Anspruch  auf  Schadenersatz  für
den  Verlust  eines  rekommandirten  Gegenstandes
  muß  in  jedem  einzelnen  Falle  bei
Verlust  des  Anspruchs  innerhalb  einer
Frist  von  sechs  Monaten,  vom  Tage  der

Aufgabe  des  betreffenden  Gegenstandes  an
gerechnet,  erhoben  werden.

Artikel  11.

Jede  Verwaltung  bezieht  ungetheilt
diejenigen  Beträge,  welche  nach  Maßgabe
der  vorhergehenden  Artikel  4,  5,  6,  7,  8
und  9  in  ihrem  Gebiet  erhoben  werden.

Es  wird  ausdrücklich  zwischen  den  vertragschließenden
  Theilen  vereinbart,  daß
die  in  den  genannten  Artikeln  bezeichneten
  Gegenstände,  welche  richtig  bis  zum
Bestimmungsorte  frankirt  worden  sind
unter  keinem  Vorwande  oder  Titel  in
dem  Bestimmungslande  irgend  einer  Taxe
oder  Gebühr  zu  Lasten  der  Empfänger
unterworfen  werden  dürfen.

Artikel  12.

Die  Auswechselung  der  Korrespondenz
zwischen  Portugal  und  der  österreichischungarischen
  Monarchie  erfolgt,  soweit  der
Austausch  durch  die  deutsche  Postverwaltung
  vermittelt  wird,  nach  Maßgabe
der  in  den  vorstehenden  Artikeln  für
den  Postverkehr  zwischen  Portugal  und
Deutschland  festgestelten  Grundsätze.  Die
deutsche  Postverwaltung  übernimmt  in
solchem  Falle  die  Ausgleichung  in  Betreff

des  für  die  österreichisch  -ungarische  Beförderungsstrecke
  entfallenden  Portos.

Eine  gleiche  Bestimmung  soll  Anwendung
  finden  auf  die  durch  Vermittelung

101

intermedios,  a  indemnisacab  acima
mencionada  serä  paga  em  partes
iguncs,  pela  Administraçdb  dos  Correios
  d’Allemanha  e  pela  Administraçab
  dos  Correios  de  Portugal.

As  reclamacohs  por  extravio  de
Correspondencias  registadas,  devera0
ser  apresentadas,  soh  pena  de  prescripcd,
  dentro  do  prazo  de  seis
mezes  contados  da  data  em  due
tiver  sido  feito  o  registo.

Artigo  11.

Cada  uma  das  duas  Administrac0s
  arrecadará  em  proveito  proprio
a  totalidade  das  importancias  due
perceber  em  virtude  dos  artigos  4,
5,  6,  7,  8e  9  precedentes.

Fica  formalmente  ajustado  entre
as  partes  Contractantes  que  nenhuma
taxa  ou  dircito  será  exigido  dos
destinatarios,  sch  qdualquer  pretexto
Oou  motivo,  pelas  correspondencias
designadas  nos  sobreditos  artigos,
quando  tiverem  sido  devidamente
franqueadas  até  ao  seu  destino.

Artigo  12.

A  permutacäh  das  correspondencias
  entre  Portugal  ec  a  Monarchia
Austro-Hungara,  sempre  que  tenha
logar  por  intermedio  da  Allemanba,
effeituar-se-ha  sob  as  mesmas  condi-COes
  estabelecidas  pelos  precedentes
artigos  para  o  scrvico  postal  entre
Portugal  e  a  Allemanha,  a  qual
toma  a  seu  cargo  a  liquidacäb  das
despezas  relativas  ao  fransporte  no
territorio  do  Monarchia  Austro-Hungara.
  .„

Iguaes  condicces  regularäb  a
Permutacd0  das  correspondencias

1.
        <pb n="126" />
        —  102

der  deutschen  Posten  zwischen  Portugal
und  dem  Großherzogthum  Luxemburg
ausgewechselte  Korrespondenz,  sobald  die
deutsche  Postverwaltung  der  portugiesischen
  Postverwaltung  mitgetheilt  haben
wird,  daß  die  bezüglichen  Verhandlungen
zwischen  Deutschland  und  Luxemburg
zum  Abschluß  gediehen  sind.

Artikel  13.

Die  deutsche  Postverwaltung  und  die
portugiesische  Postverwaltung  können  sich
gegenseitig  Korrespondenzen  jeder  Art  zum

Einzeltransit  nach  und  aus  solchen  Ländern
  überliefern,  denen  sie  zur  Vermittelung
  dienen.

Bei  der  Einzelauslieferung  unterliegt
die  Korrespondenz  hinsichtlich  der  deutschen
  und  portugiesischen  Beförderungsstrecke
  denselben  Portosätzen,  wie  die  internationale
  Korrespondenz.

Das  Porto  für  diese  Beförderungsstrecken
  bildet  keinen  Gegenstand  der  Abrechnung
  zwischen  beiden  Postverwaltungen.


Dagegen  werden  für  die  fremdländische
  Beförderungsstrecke  und  den  Seetransport
  der  transitleistenden  Verwaltung
  die  Portosätze  nach  Maßgabe  der
mit  den  betreffenden  fremden  Staaten
bestehenden  Verträge  vergütet  werden.

Als  Ausnahme  von  der  vorstehenden
Bestimmung  sollen  für  die  korrespondenzen
  nach  und  aus  überseeischen  Ländern
  an  die  transitleistende  Verwaltung
dieselben  Portosätze  vergütet  werden,
welche  für  derartige  Korrespondenzen  im
inneren  Verkehr  dieser  Verwaltung  erhoben
  werden.

entre  Portugal  e  o  Gram  Ducado  de
Luxemburgo,  logo  que  a  Administracab
  dos  Correios  da  Allemanha
Participar  á  de  Portugal  due  se  acham
concluidas  as  respectivas  negociacoes
entre  a  Allema  e  Luxemburgo.

Artigo  13.

As  Administracoès  dos  Correios
da  Allemanha  e  de  Portugal  poderad0
remetter  uma  à  outra  quaesquer
correspondencias  avulsas,  originarias
dos  paizes  a  due  reciprocamente  sir-Vam
  de  intermedio,  ou  com  destino
Para  esses  Paizes.

As  Correspondencias  avulsas  de
due  acima  se  trata,  serib  sujeitas,
duanto  ao  seu  transporte  pelos  territorios
  da  Allemanha  e  de  Portugal,
aos  mesmos  portes  das  correspondencias
  internacionaes.

Por  estes  portes  nab  haverf  conta.
alguma  entre  as  duas  Administraccs.

Pelo  due  respeita  porem  aos
portes  addicionaes,  relativos  ao  transito
  estrangeiro  ou  transporte  maritimo,
  abonar-se-ha  a  importancia  de
taes  portes  d  Administraçäb  intermedia,
  segundo  as  convences  vigentes
entre  essa  Administraciäb  e  os  paizes
estrangeiros.

Por  ecepe#  das  precedentes
estipulacoes  fica  declarado  due,  pelas
correspondencias  originarias  de  paizes
de  alemmar,  ou  com  destino  para
esses  paizes,  deverdb  ser  abonados
4  Administracáb  intermedia  os  mesmos
  portes  que  ella  percebe  pelas
correspondencias  de  tal  natureza.
        <pb n="127" />
        —–  103  —

Artikel  14.

Die  deutsche  Postverwaltung  und  die
portugiesische  Postverwaltung  werden
gegenseitig    die  geschlossenen  Briefpackete
befördern-  welche  die  eine  Verwaltung
im  Transit  durch  das  Gebiet  der  anderen
Verwaltung  absendet  oder  empfängt.

Um  eine  billige  Ausgleichung  für  den
von  beiden  Theilen  geleisteten  Transit  zu
sichern,  soll  diejenige  Verwaltung,  welche
im  Laufe  eines  Vierteljahres  an  Briefen
und  Drucksachen  ein  größeres  Gewichtsquantum
  absendet  oder  empfängt,  als  die
andere  Verwaltung,  dieser  letzteren  Verwaltung
  folgende  Beträge  für  das  Mehrgewicht
  als  Entschädigung  zahlen:

einen  Thaler  fünfzehn  Groschen  oder
ein  Milreis  für  jedes  Kilogramm
Briefe  und  acht  Groschen  oder  einhundert
  achtzig  Reis  für  jedes  Kilogramm
  Zeitungen  und  anderer,  einer
ermäßigten  Taxe  unterliegender  Sendungen.


Es  wird  indeß  vereinbart,  daß  keine
Entschädigung  für  das  vierteljährliche
Mehrgewicht  zu  zahlen  ist,  wenn  dasselbe
nicht  mehr  beträgt,  als  hundert  Kilogrammen
  Briefe  und  fünfhundert  Kilose
  Zeitungen  und  andere  Druckachen.


Die  deutsche  Postverwaltung  wird
der  portugiesischen  Postverwaltung  für
den  Seetransport  der  durch  Vermittelung
  der  portugiesischen  Postverwaltung
von  Deutschland  mit  den  verschiedenen
Staaten  Südamerikas  ausgewechselten
geschlossenen  Briefpackete,  gleichviel  ob  der

Seetransport  durch  britische  oder  französische
  Postdampfschiffe  erfolgt,  oder  durch
portugiesische  Postdampfschiffe  oder  andere
  Dampfschiffe  bewirkt  wird,  folgende
Beträge  zahlen:

Artigo  14.

A  Acministracasb  dos  Correios
d’Allemanha  e  a  Administrac#o  dos
Correios  de  Portugal  transportarsb
reciprocamente  as  malas  fechadas
que  expedirem  ou  receberem  emtransito
  pelos  seus  respectivos  territorios.

Para  assegurar,  porem,  uma  com-Pensacequitativa
  pelo  servico
brestaii  de  uma  e  outra  parte,  aquella

as  Guas  Administracoes  que  tiver
*9  ou  recebido,  no  decurso  de
cada  trimestre,  um  peso,  em  cartas
rou  em  impressos,  superior  ao  peso
due  a  outra  Administracab  tiver
expedido  ou  recebido,  pagard  a  esta,
#a  titulo  de  indemnisacdb  pelo  excesso,

a  quantia  de  um  thaler  e  quinze
gros,  ou  mil  reis  por  cada  kilogramma
  de  cartas,  e  de  oeito
gros,  ou  cento  e  eitenta  reis,
Por  cada  kilogramma  de  jornaes
e  de  outros  objectos  a  que  se
concede  porte  reduzido.

Fica  comtudo  entendido,  due  nadb
se  Pagarä  indemnpisacab  alguma  de
transporte  pelo  excesso  de  peso  que
houver  em  cada  trimestre,  quando
este  excesso  ndb  för  superior  a  cem
Hlorammss  de  cartas,  e  a  quinhentos
  kilogrammas  de  jornaes  e  outros
impressos.

A  Aaministracäb  dos  Correios
d  Allemanha  pagaräá  d  Administracsb
dos  Correios  de  Portugal  pelo  trans-Porte
  maritimo  das  malas  fechades
due  permutar  com  os  diferentes
Paizes  da  America  do  Sul,  por  intermedio
  do  Correio  portuguez,  quer
este  transporte  seja  feito  pelos  paquetes
  inglezes  ou  francezes,  duer  por
Paquetes  portuguezes,  ou  por  qduaesduer
  outros  barcos  de  vapor,  as
seguintes  quantias,  à  saber:
        <pb n="128" />
        —  104

dreihundertsechszig  Reis  für  je  dreißig
Grammen  Briefe,  und

hundert  Reis  für  je  vierhundertachtzig
  Grammen  Zeitungen,  anderer
  Drucksachen  und  Waarenproben.


Für  den  Fall,  daß  die  geschlossenen
Briefpackete,  welche  Portugal  mit  den
genannten  Ländern  austauscht,  in  Zukunft

  anderen  Taxen  für  den  Seetransport
  unterworfen  werden  sollten,  wird
die  deutsche  Postverwaltung  der  portugiesischen
  Postverwaltung  die  neuen  Taxen
nach  Maßgabe  der  eintretenden  Aenderung
zahlen.

Artikel  15.

Portofreie  Beförderung  wird  nur  der
Korrespondenz  in  Post-Dienstangelegenheiten
  eingeräumt.

Artikel  16.

Die  Umrechnung  der  in  Thalern  und
Groschen  ausgedrückten  Beträge  in  andere
deutsche  Währungen  wird,  soweit  erforderlich,
  in  der  bei  der  deutschen  Postverwaltung
  üblichen  Weise  bewirkt  werden.

Artikel  17.

Die  auf  den  Austausch  der  Korrespondenzen
  bezüglichen  Abrechnungen  werden
monatlich  aufgestellt,  und  zwar  von  jeder
der  beiden  Verwaltungen  für  die  von
der  anderen  Verwaltung  empfangenen
Briefkartenschlüsse.  Die  betreffenden  Abrechnungen
  werden,  nachdem  sie  geprüft
worden  sind,  vierteljährlich  von  der
deutschen  Postverwaltung  in  eine  General-Abrechnung
  zusammengrfaßt  werden.
Das  Ergebniß  der  vierteljährlichen  Abrechnung
  wird  in  der  Währung  desjenigen
  Gebiets  festgestellt,  für  welches
sich  eine  Forderung  herausstellt.

Trezentos  e  sessenta  reis  por
cada  trinta  grammas  de  cartas.

Cem  reis  por  cada  quatro  centos
e  oitenta  grammas  de  jornaces,
impressos,  e  amostras.

No  caso  de  serem  alteradas  as
despezas  do  transporte  maritimo  das
malas  fechadas,  qdue  Portugal  permute
com  os  paizes  acima  alludidos,  a  Administraça#o
  do  Correio  da  Allemanha
Pagará  d  Administracäo  do  Correio
bortuguez  a  importancia  dessas  novas
despezas  segundo  a  alteracäb  due
tiver  logar.

Artigo  15.

A  correspondencia  relativa  ao
servico  postal  será  a  unica  que  se
expedirä  e  receberáä  sem  pagamento
de  porte  algum.

Artigo  16.

A  reduccäb  das  duantias  representadas
  em  thalers  e  gros,  a  outra
moeda  allemä,  far-seha,  quando  for
necessario,  segundo  o  uso  estabelecido
#no  servigço  dos  Correios  d’Allemanha.

Artigo  17.

As  Ccontas  relativas  à  transmisssb
das  correspondencias  seräb  feitas
mensalmente  por  cada  Administracab
pPelo  due  pertence  äs  remessas  da
dbutra  Administraçab.  Estas  contas,
depois  de  verificadas,  serviräb  para
na  Administraçab  do  Correio  d’Alle
manha  se  organisar  uma  Conta  Geral
eem  cada  trimestre.
        <pb n="129" />
        Die  Saldirung  erfolgt  in  Wechseln
auf  Berlin,  wenn  eine  Forderung  für
die  deutsche  Verwaltung  entfällt,  und  in
Wechseln  auf  Lissabon)  wenn  eine  Forderun
  für  die  portugiesische  Verwaltung
entfällt.

Artikel  18.

Die  deutsche  Postverwaltung  und  die
portugiesische  Postverwaltung  werden  im
gemeinsennen  Einverständniß  die  Form
der  im  vorhergehenden  Artikel  17  erwähnten
  Abrechnungen,  sowie  alle  weiteren
  besonderen  Dienstvorschriften  festsetzen,
  welche  erforderlich  sind,  um  die
Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages
zu  sichern.

Artikel  19.

Der    gegenwärtige  Vertrag  wird  sobald
als  möglich    und  spätestens  am  1.  April
1873  zur  Ausführung  gebracht  werden
und  soll  so  lange  gültig  bleiben,  bis  einer
der  vertragschließenden  Theile  dem  anderen,
  und  zwar  ein  Jahr  im  voraus,
seine  Absicht  angekündigt  hat,  den  Vertrag
  aufzuheben.

Während  dieses  letzten  Jahres  bleibt
der  Vertrag  vollständig  in  Kraft,  unbeschadet
  der  Aufstellung  und  Saldirung
der  Abrechnungen  zwischen  den  Verwaltungen
  der  beiden  Länder  nach  Ablauf
des  gedachten  Termins.

Vom  Tage  der  Ausführung  des
gegenwärtigen  Vertrages  werden  alle  den
Postverkehr  betreffenden  früheren  Bestimmungen
  und  Festsetzungen  zwischen
Deutschland  und  Portugal  aufgehoben.

Artikel  20.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikationen  sollen  sobald

105

O  saldo  da  conta  trimensal  será
representado  na  moeda  do  paiz  a
favor  do  qual  elle  resultar,  e  pago
em  lettras  sacadas  sobre  Berlim,  sendo
credor  O  Correio  d'’Allemanha,  e  em
lettras  sacadas  sohbre  Lisboa,  sendo
credor  o  Correio  de  Portugal.

Artigo  18.

As  Administracos  dos  Correios
da  Allemanha  e  de  Portugal  determinaräáb,
  de  commum  accordo,  a  forma
das  contas  mencionadas  no  precedente
artigo  17,  c  bem  assim  tomarädb  todas
as  medidas  necessarias  para  assegurar
a  inteira  execuç#b  da  presente  Convencçũd.



Artigo  19.

A  presente  convencüb  serf  psta.
eem  execuçd#  Com  apossivel  brevidade,
e  o  mais  tarde,  no  primeiro  de  Abril
de  1873,  e  seráä  obrigatoria  até  due
uma  das  partes  contractantes  annuncie
4  outra,  mas  Com  um  anno  de  antecedencia,
  a  sua  intenc45  de  a  dar
Por  finda.

Durante  este  ultimo  anno,  as  convencäb
  continuar#  a  ter  plenc  einteiro
vigor,  sem  prejuizo  da  liquidacçéb  e
do  saldo  das  contas  entre  as  Administracões
  dos  Correios  dos  dois
Paizes,  depois  de  ter  expirado  o  dito
Prazo.

Deixaräb  de  ter  effleito  a  contar
do  dia  cm  due  começar  a  ser  executada
  a  presente  convencdb,  todas
as  disposicos  ou  estipulac6bs  anteriores,
  relativas  d  permutacd  das
correspondencias  entre  a  Allemanha
e  Portugal.

Artigo  20.

A  presente  convencssòo  serà  ratifieada,
  e  as  ratificacões  trocar-se-  bao
        <pb n="130" />
        106  —

als  möglich  zu  Berlin  ausgewechselt
werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  denselben  in
doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und
mit  ihrem  Petschaft  befiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  9.  Mai
1872.

(L.  S.)  Heinrich  Stephan.
(L.  8.)  Wilhelm  Günther.
(L.  S.)  Conde  de  Rilvas.

(L.  S.)  Eduardo  Lessa.

eem  Berlim  o  mais  breve  due  fkor
Possivel.

Em  testemunho  do  due  os  plenipotenciarios
  respectivos  &amp;amp;à  assignaram
em  duplicado,  e  sellaram  com  os
sellos  das  suas  armas.

Feita  em  Berlim  aos  9  dias  do
mez  de  Maio  de  1872.

(L.  S.)  Heinrich  Stephan.
(L.  S.)  Wilhelm  Günther.
(L.  S.)  Conde  de  Rilvas.
(L.  S.)  Eduardo  Lessa.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

Herausgegeben  im  Reichskangler-Amte.  #
nsin,  aie  ze  Arehhch  Ccheimen  Ober-Hosbuchdruckere
(N.  v.  Decker).
        <pb n="131" />
        —  107  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  12.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes  über  das  Posttapwesen.  S.  107.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Jesuiten  S.  100.  —  Bekanntmachung  über  die
Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.  S.  110.

 

 

 

(Nr.  923.)  Gesetz,  betreffend  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  das  Posttaxwesen  im
Gebiete  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871.  Vom  17.  Mai  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reiche  ,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
§.  1.
Packetporto.
Das  Porto  für  Packete  beträgt:
I.  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogrammen

a)  auf  Entfernungen  bis  10  Meilen  einschließlich  21/2  Sgr.  ,
b) auf alle weiteren Entfernungen».................  5
  Für  unfrankirte  Packete  wird  ein  Portozuschlag  von  1  Sgr.
erhoben.

II.  beim  Gewichte  über  5  Kilogramme
a)  für  die  ersten  5  Kilogramme  die  Sätze  wie  vorstehend  unter  I.,
b)  für  jedes  weitere  Kilogramm  oder  den  überschießenden  Theil
eines  Kilogramms

bis  10  Meilen..  4  Sgr.
über  10  20  l--20-50
  -.....  2  -
.50-100  -.....  3
100  150  7  J  4
.  150  Meilen  5
Reichs-Gesetzbl.  1873.  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Mai  1873.
        <pb n="132" />
        —  108  —

Der  Postverwaltung  bleibt  überlassen,  für  sperriges  Gut  einen  Zuschlag
zu  nehmen  derselbe  darf  jedoch  50  Prozent  der  obigen  Taxe  nicht  übersteigen.

§.  2.
Porto  und  Versicherungsgsbühr  für  Sendungen  mit  Werthangabe.
Für  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  erhoben:
a)  Porto  und  zwar
1)  für  Briefe  ohne  Unterschied  des  Gewichts,
auf  Entfernungen  bis  10  Meilen  einschließlich  2  Sgr.,
auf  alle  weiteren  Entfernungen  4

Für  unfrankirte  Sendungen  wird  ein  Portozuschlag  von
1  Sgr.  erhoben.

2)  für  Packete  und  die  dazu  gehörige  Begleitadresse:
der  nach  F.  1  sich  ergebende  Betrag;
und

b)  Versicherungsgebühr  ohne  Unterschied  der  Entfernung  und  zu  jeder
Höhe  der  Werthangabe  gleichmäßig  Sgr.  für  je  100  Thaler  oder
einen  Theil  von  100  Thalern,  mindestens  jedoch  1  Sgr.

§.  3.

Das  in  den  §§.  1  und  2  vorgesehene  Zuschlagporto  wird  bei  portopflichtigen
  Dienstsendungen  (§.  1  des  Gesetzes  über  das  PostRwesen  vom  28.  Oktober
  1871)  nicht  erhoben.

§.  4.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1874  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insieglel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Mai  1873.

(l.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="133" />
        —  109  —

(Nr.  924.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Orden  der
Gesellschaft  Jesu.  Vom  20.  Mai  1873.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  den  Orden  der
Gesellschaft  Jesu,  vom  4.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  hat  der  Bundesrath
  beschlossen  ,

das behufs  weiterer  Ausführung  dieses  Gesetzes  nachfolgende  Genossenschaften

die  Kongregation  der  Redemptoristen  (Congregatio  Sacerdotum  sub
titulo  Sanctissimi  Redemptoris),
die  Kongregation  der  Lazaristen  (Congregatio  Missionis),
die  Kongregation  der  Priester  vom  heiligen  Geiste  (Congregatio
Sancti  Spiritus  sub  tutela  immaculati  cordis  Beatae  Virginis
  Mariae),
die  Gesellschaft  vom  heiligen  Herzen  Jesu  (Sociéte  du  sacré

"

coeur  de  Jésus)

als  im  Sinne  des  gedachten  Reichsgesetzes  mit  dem  Orden  der  Gesellschaft
  Jesu  verwandt  anzusehen  seien  und  demzufolge  die  in  der  Bekanntmachung
  vom  5.  Juli  1872,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über
den  Orden  der  Gesellschaft  Jesu  (Reichs-Gesetzbl.  S.  254),  erlassenen
Vorschriften  auch  auf  die  vorgenannten  Genosfenschaften  mit  der  Maßgabe
  Anwendung  zu  finden  haben,  daß  Niederlassungen  dieser  Genossenschaften
  spätestens  binnen  sechs  Monaten  vom  Tage  der  Bekanntmachung
dieses  Beschlusses  an  aufzulösen  sind.

Berlin,  den  20.  Mai  1873.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="134" />
        —  110  —

(Nr.  925.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.
  Vom  20.  Mai  1873.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist

von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen
an  Stelle  des  Oberpräsidenten  Guenther

der  Wirkliche  Geheime  Ober-Finanzrath  und  Direktor  im  Finanzministerium
Meinecke  ·

zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  ernannt  worden.
Berlin,  den  20.  Mai  1873.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.  ·
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="135" />
        —  111  —

Reichs-Gesetzblatt.

 No 13.

Inhalt:  Gesetz  über  Besteuerung  des  Branntweins  in  Elsaß-  Lothringen.  S.  111.  Gesetz über die Rechts.              
verhältnisse  der  zum  dienstlichen  Gebrauche  einer  Reichsverwaltung  bestimmten  Gegenstände.  S.  118.—
Gesetz  über  den  Reichs=  Invalidenfonds.  S.  117.

 



 

(Nr.  926.)  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  Elsaß-Lothringen.  Vom
„16.  Mai  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes,  für  Elsaß-  Lothringen  was  folgt:    

§.  1.

Die  unter  den  Bezeichnungen  Verbrauchsabgabe  (droit  de  consommation)
und  Eingangsabgabe  (droit  Tientree)  bisher  erhobenen  Abgaben  vom  Branntwein
  werden  aufgehoben.

Die  Wirksamkeit  des  Reichsgesetzes  vom  8.  Juli  1868,  betreffend  die  Besteuerung
  des  Branntweins  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden
Staaten  und  Gebietstheilen,  in  der  Fassung  der  Beilage,  wird  auf  Elsaß-Lothringen
ausgedehnt.  §2  "

Von  dem  aus  dem  freien  Verkehr  des  deutschen  Zollgebiets  eingehenden
Branntwein  wird  eine  Abgabe  nur  erhoben  bei  der  Einfuhr  aus  Bayern,  Württemberg,
  Baden  und  den  Hohenzollernschen  Landen.  Diese  Angabe  (Uebergangssteuer)
  beträgt  16  Franken  38  Centimen  für  1  Hektoliter  bei  50  Prozent  Alkohol.
stärke  nach  Tralles.  §.3.

Der  Ertrag  der  Abgaben  vom  Branntwein  fließt  in  die  Reichskasse.
Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  von  diesen  Abgaben  aufgekommenen
  Einnahme  nach  Abzug:

1)  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden
Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,
Reichs--Gesetzbl.  1873.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1873.
        <pb n="136" />
        —  112  —

2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  und

3)  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  mit  fünfzehn  Prozent  der  Gesammteinnahme.
  §.4.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1873  in  Kraft.

Von  den  an  diesem  Tage  vorhandenen  unversteuerten  Vorräthen  der  Branntwein-Großhändler
  und  Branntwein-Kleinhändler  wird  eine  Abgabe  von  dem
Betrag  der  Uebergangssteuer  (§.  2)  erhoben.

Die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen  erläßt  der
Reichskanzler.  ·

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Mai  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Das  im  §.  1  des  vorstehenden  Gesetzes  bezeichnete  Reichsgesetz  vom  8.  Juli  1868,  betreffend
die  Besteuerung  des  Branntweins  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staaten
und  Gebletsthellen,  ist  abgedruckt  im  Bundes-Gesetzblatt  für  1868  Seiten  384—402.
        <pb n="137" />
        —  113  —

(Nr.  927.)  Gesetz  über  die  Rechtsverhältnisse  der  zum  dienstlichen  Gebrauche  einer  Reichsverwaltung
  bestimmten  Gegenstände.  Vom  25.  Mai  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  zur  näheren  Feststellung  der  Rechtsverhältnisse
  rücksichtlich  derjenigen  Gegenstände,  welche  zum  dienstllchen  Gebrauche  einer
——  aus  Reichsmitteln  zu  unterhaltenden  Verwaltung  bestimmt  sind,
was  folgt:

§.  1.

An  allen  dem  dienstlichen  Gebrauche  einer  verfassungsmäßig  aus  Reichsmitteln
zu  unterhaltenden  Verwaltung  gewidmeten  Gegenständen  stehen  das  Eigenthum
und  die  sonstigen  dinglichen  Rechte,  welche  den  einzelnen  Bundesstaaten  zugestanden

  haben,  dem  Deutschen  Reiche  zu.  Der  Zeitpunkt  des  Uebergangs
dieser  Gegenstände  in  eine  solche  Verwaltung  ist  als  Zeitpunkt  des  Uebergangs
der  Rechte  auf  das  Reich  anzusehen.

Hinsichtlich  der  Befreiung  von  Steuern  und  sonstigen  dinglichen  Lasten
sind  die  im  Eigenthume  des  Reichs  befindlichen  Gegenstände  den  im  Eigenthume

des  einzelnen  Staates  befindlichen  gleichartigen  Gegenständen  gleichgestellt.

Auch  unterliegt  das  Reich  bezüglich  der  ihm  zugehörigen  Gegenstände  der
nämlichen  Gerichtszuständigkeit,  welcher  der  Staat,  in  dessen  Bereich  jene  Gegenstände
  sich  befinden  bezüglich  der  ihm  zugehörigen  gleichartigen  Gegenstände
unterworfen  ist.
§.  2.

Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  im  §.  1  bleiben:

1)  solche  beim  Erlaß  dieses  Gesetzes  den  Zwecken  einer  Reichsverwaltung
dienenden  Grundstücke  und  deren  gesetzliche  Zubehörungen,  welche  nach  den
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  geltenden  Bestimmungen  der  Benutzung
des  Staatsoberhauptes  oder  der  Apanagirung  der  Mitglieder  des  regierenden
  Hauses  gewidmet  sind;

2)  Grundstücke,  welche  bei  dem  Uebergange  in  eine  Verwaltung  des  Reichs
dieser  nur  auf  eine  bestimmte  Zeit,  oder  auf  Widerruf,  oder  miethweise
überlassen  sind;

3)  Grundstücke,  aus  deren  Erlös  die  zur  Erwerbung  oder  Bebauung  eines
im  Besitze  derselben  Reichsverwaltung  befindlichen  Grundstücks  von  einem
Bundesstaate  gemachten  Ausgaben  nach  den  darüber  getroffenen  Bestimmungen
  zu  erstatten  sind;

4)  Grundstücke,  welche  bei  dem  Uebergange  in  eine  Verwaltung  des  Reichs
dem  betreffenden  Dienstzweige  nicht  unmittelbar  dienten,  vielmehr  nur
insofern  mit  ihm  in  einem  Zusammenhange  standen,  als  die  aus  den

21
        <pb n="138" />
        —  114  —

Grundstücken  aufkommenden  Einkünfte  bei  jenem  Dienstzweige  mit  verrechnet
  wurden;

5)  Grundstücke,  welche  zu  einem  Theile  von  einer  Reichsverwaltung,  zu
einem  anderen  Theile  von  einer  Landesverwaltung  benutzt  werden,  sofern
der  letzteren  die  Mitbenutzung  nicht  lediglich  auf  eine  bestimmte  Zeit  oder
auf  Widerruf  oder  miethweise  eingeräumt  ist.  An  solchen  Grundstücken
steht  dem  Reiche  auch  ein  Miteigenthum  nicht  zu,  die  Reichsverwaltung

behält  aber,  bis  sie  mit  der  Landesverwaltung  eine  Theilung  oder  sonstige
  Auseinandersetzung  vereinbart,  das  Benutzungsrecht  im  bisherigen
Umfange.
§.  3.

Wenn  aus  einem  in  das  Eigenthum  des  Reichs  übergegangenen  Grundstücke,
  neben  der  Benutzung  zum  Dienstgebrauche  oder  zu  Dienstwohnungen
noch  sonst  Erträgnisse  gezogen  werden,  so  ist.  eine  feste  Geldrente,  welche  na
dem  nachhaltigen  Werthe  dieser  Erträgnisse  zu  ermitteln  ist,  an  denjenigen
Bundesstaat  abzuführen,  von  welchem  das  betreffende  Grundstück  an  das  Reich
übergegangen  ist.

§.  4.

Die  nach  der  Bestimmung  im  §.  1  in  das  Eigenthum  des  Reichs  übergegangenen
  Grundstücke  können,  wenn  sie  für  die  Zwecke  der  Reichsverwaltung
in  demjenigen  Dienstzweige,  dem  sie  bisher  gewidmet  waren,  entbehrlich  oder  unbrauchbar
  werden,  für  Zwecke  eines  anderen  Dienstzweiges  der  Reichsverwaltung
verwendet  werden.

§.  5.

Das  Reich  ist  zur  Veräußerung  eines  nach  §.  1  in  sein  Eigenthum  übergegangenen
  Grundstücks  nur  dann  befugt,  wenn  dasselbe  für  die  Zwecke  der
Reichsverwaltung  entbehrlich  oder  unbrauchbar  wird  und  der  Erlös  aus  seinem
Verkaufe  dazu  bestimmt  ist,  durch  die  Erwerbung  eines  anderen  Grundstücks,
oder  die  Herstellung  einer  anderen  Baulichkeit  im  Gebiete  desselben  Bundesstaates
  einen  Ersatz  für  das  entbehrlich  oder  unbrauchbar  gewordene  Grundstück

zu  beschaffen.
§.  6.

Z#  für  ein  entbehrlich  oder  unbrauchbar  gewordenes  Grundstück  ein  Ersatz
nicht  nothwendig,  so  ist  dasselbe  in  dem  Zustande,  in  welchem  es  sich  befindet,
unentgeltlich  und  ohne  Ersatzleistung  für  etwaige  Verbesserungen  oder  Verschlechterungen
  demjenigen  Bundesstaate  zurückzugeben,  aus  dessen  Besitz  es  in  die  Verwaltung
  des  Reichs  übergegangen  war.

§.  7.
Die  Rückgabe  (§.  6)  solcher  Grundstücke,  welche  den  Zwecken  der  Militär.
verwaltung  gewidmet  sind,  erfolgt,  wenn  sie  für  diese  Verwaltung  entbehrlich
        <pb n="139" />
        —  115  —

oder  unbrauchbar  werden,  und  weder  nach  §.  5  ein  Ersatz  für  sie  zu  beschaffen,
noch  ihre  Verwerdung,  für  Zwecke  der  Marine  erforderlich  ist.

Im  Falle  der  Einziehung  einer  Befestigung  erfolgt  die  Rückgabe  nur  nach
Vollendung  der  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  nothwendigen  Einebnungsarbeiten
  gegen  Erstattung  der  Kosten  dieser  Arbeiten.

§.  8.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  für  ein  von  der  Reichsverwaltung  nicht
weiter  verwendbares  Grundstück  —  §§.  5  bis  7  —  ein  Ersatz  erforderlich  sei,
und  die  Feststellung  der  zu  erstattenden  Einebnungskosten  stehen  der  obersten  Behörde
  derjenigen  Reichsverwaltung  zu)  in  deren  Besitz  sich  das  Grundstück  befindet.

§.  9.

Durch  den  Uebergang  des  Eigenthums  an  den  im  §.  1  bezeichneten  unbeweglichen
  Gegenständen  an  das  Reich  werden  nicht  berührt:

1)  Verfügungen,  welche  in  Betreff  dieser  Gegenstände  vor  dem  1.  Januar
1873  getroffen  sind;

2)  die  Fortdauer  von  Zahlungen  oder  anderen  Leistungen  ,  welche  von  einer
Reichsverwaltung  für  die  Einräumung  eines  Rechts  an  einem  Grundstücke
  oder  einem  Theile  desselben  (§.  1  und  §.  2  Nr.  5)  bisher  an  einen
Bundesstaat  zu  entrichten  waren;

3)  die  Rechte  Dritter,  insbesondere  der  Staatsgläubiger.

Die  zur  Wahrung  dieser  Rechte  in  den  Landesgesetzen  bestehenden  Vorschriften
  sind  auch  von  dem  Reiche  zu  erfüllen.  -
Rechte  und  Pflichten  in  Bezug  auf  rückständige  Kaufgelder  gehen  auf  das
Reich  nicht  über.
§.  10.

Alle  Einnahmen  aus  der  Veräußerung  von  Grundstücken,  Materialien,
Utensilien  oder  sonstigen  Gegenständen,  welche  sich  im  Besitz  der  Reichsverwaltung
  befinden,  müssen  für  jedes  Jahr  veranschlagt  und  auf  den  Reichs-
  haushalts-Etat  gebracht  werden  (Art.  69  der  Verfassung).  Eine  Nachweisung  der

Ueberschreitungen  solcher  Einnahme-Etats  und  der  außeretatsmäßigen  Einnahmen
aus  der  Veräußerung  der  erwähnten  Gegenstände  ist  jedesmal  spätestens  in  dem
auf  das  Etatsjahr  folgenden  zweiten  Jahre  dem  Bundesrath  und  dem  Reichstage
  zur  nachträglichen  Genehmigung  vorzulegen.

§.  11.

Die  Einnahmen  aus  der  Veräußerang  der  im  Besitz  der  Reichsverwaltung
befindlichen  Grundstücke  dürfen  nur  unter  Genehmigung  des  Bundesrathes  und
des  Reichstages  verausgabt  werden  und  sind,  sofern  diese  Genehmigung  nicht
anderweitig  erfolgt  ist,  im  nächsten  Reichshaushalts-Etat    in  die  zur  Deckung  der
gemeinschaftlichen  Ausgaben  bestimmten  Einnahmen  einzustellen.
        <pb n="140" />
        —  116  —

§.  12.

Dem  Reichstage  ist  ein  Verzeichniß  des  als  Eigenthum  des  Reichs  festgestellten.
  Grundbesitzes  mitzutheilen,  auch  alljährlich  von  den  im  Grundbesitz  des
Reichs  stattgehabten  Veränderungen  Kenntniß  zu  geben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Mai  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="141" />
        —  117  —

(Nr.  928.)  Gesetz,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.
Vom  23.  Mai  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  #.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.  .·....

Um  die  Bestreitung  derjenigen  Ausgaben  sicher  zu  stellen,  welche  dem  Reiche
in  Folge  des  Krieges  von  1870/71  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Pensionirung
und  Versorgung  der  Militärpersonen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine,  sowie  die  Bewilligungen  für  die  Hinterbliebenen  solcher  Personen,  vom
27.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  275),  vom  1.  Januar  1875  an  zur  Last
fallen,  wird  eine  Kapitalsumme  von  Einhundert  sieben  und  achtzlg  Millionen
Thalern  bestimmt,  welche  aus  dem  durch  Artikel  VI.  des  Lhesete  betreffend
die  französische  Kriegskosten-  Entschädigung,  vom  8.  Juli  1872    Reichs-Gesetzbl.
S.  289))  einstweilen  reservirten  Theile  der  von  Frankreich  zu  zahlenden  Kriegskosten.
  Entschädigung  zu  entnehmen  und  unter  dem  Namen

„Reichs.  Invalidenfonds“
nach  den  folgenden  Vorschriften  zu  verwalten  ist.

§.  2.

  Die  dem  Reichs-Invalidenfonds  überwiesenen  Gelder  sind  zinsbar  anzulegen.

  Ihre  Anlegung  hat,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §.  3,  nur  zu  erfolgen
  in  verzinslichen  Schuldverschreibungen,  welche

a)  auf  den  Inhaber  lauten,  oder  auf  den  Inhaber  jederzeit  umgeschrieben
werden  können  und  seitens  des  Gläubigers  unkündbar  sind,  und

b)  einer  der  nachstehend  verzeichneten  Gattungen  angehören:
1)  mit  gesetzlicher  Ermächtigung  ausgestellte  Schuldverschreibungen  des
Reichs  oder  eines  deutschen  Bundesstaates;

2)  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  vom  Reich  oder  von  einem
Bundesstaat  gesetzlich  garantirt  ist;

3)  Rentenbriefe  der  zur  Vermittelung  der  Ablösung  von  Renten  in
Deutschland  bestehenden  Rentenbanken;
4)  Schuldverschreibungen  deutscher  kommunaler  Korporationen  (Provinzen,

  Kreise,  Gemeinden  2c.),  welche  einer  regelmäßigen  Amortisation
  unterliegen.
        <pb n="142" />
        —  118  —

Eine  Veräußerung  der  solchergestalt  erworbenen  Schuldverschreibungen  ist
nur  in  den  durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Fällen  (§§.  8  und  9)  zulässig.  Der
Umtausch  kleinerer  Stücke  gegen  größere  derselben  Gattung  und  in  demselben
Gesammtbetrag  —  oder  umgekehrt,  welcher  bei  dem  Schuldner  erfolgt,  wird  durch
diese  Bestimmung  nicht  ausgeschlossen.

§.  3.

Für  die  Zeit  bis  zum  1.  Juli  1876  kann  die  Anlage  auch  erfolgen  in
Schuldverschreibungen  anderer  Staaten,  in  Schatzanweisungen  des  Reichs  oder
eines  Bundesstaates,  in  Gewährung  von  Lombard-Darlehen  auf  Effekten,  welche
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zur  endgültigen  oder  vorläufigen  Anlegung
geeignet  sind  (§§.  2  und  3),  in  inländischen  oder  auf  Gold  lautenden  ausländischen
  Wechseln  ersten  Ranges  oder  in  PrioritätsObligationen  deutscher
Eisenbahngesellschaften.

Schuldverschreibungen  dieser  Art  können  außer  in  den  §§.  8  und  9  erwähnten
  Fällen  auch  im  Interesse  der  Erwerbung  von  anderen  Schuldverschreibungen
  veräußert  werden.  §.4

Die  für  den  Reichs-=  Invalidenfonds  erworbenen  Schuldverschreibungen,
sowie  alle  demselben  zukommenden  Werthpapiere  sind  im  Gewahrsam  und  unter
gemeinsamen  Verschluß  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  und  der

Reichsschulden  Kommission  zu  halten.  Außer  zum  Zweck  der  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  zulässigen  Veräußerungen  oder  Umtausche  (§.  2)  dürfen  Schuldverschreibungen
  aus  dem  Gewahrsam  nicht  früher  als  drei  Monate  vor  Eintritt
der  Fälligkeit  entnommen  werden.  Wechsel  und  für  Lombard-Darlehen  gegebene
Sicherheiten  können  auch  im  Gewahrsam  der  Bankhäuser  bleiben,  mit  welchen
der  Invalidenfonds  in  Geschäftsverbindung  steht  (§.  5).

Schuldverschreibungen,  welche  auf  den  Inhaber  lauten  und  den  Erfordernissen
  in  §2  entsprechen,  sind  spätestens  bis  zum  1.  Juli  1876  unter  Mitwirkung
  der  Reichsschulden-Kommission  außer  Kurs  zu  setzen.  Die  Wiederinkurssetzung
  ist  nur  zum  Zweck  einer  gesetzlich  zulässigen  Veräußerung  gestattet  und
kann  in  rechtsgültiger  Form  nur  unter  Mitwirkung  der  Reichsschulden-Kommission
  erfolgen.  Dasselbe  gilt  von  dem  Antrage  au  Umschreibung  hinsichtlich  der
auf  Namen  lautenden  Schuldverschreibungen.  Die  außer  Kurs  gesetzten  Schuldverschreibungen
  gelten  nicht  als  Inhaberpapiere,  bis  sie  wieder  in  Kurs  gesetzt
  sind.

  Die  Form,  in  welcher  die  Mitwirkung  der  Reichsschulden=  Kommission  auf
den  betreffenden  Schuldverschreibungen  zu  verlautbaren  ist,  wird  durch  die  Geschäftsinstruktion
  (§.  11)  festgestellt.

§.  5.

Die  Einziehung  von  Wechsel-  und  Darlehnsforderungen,  sowie  die  Veräußerung
  von  Schuldverschreibungen  für  Rechnung,  des  Invalidenfonds  geschieht
durch  Vermittelung  deutscher  Bankhäuser.  In  gleicher  Weise  geschieht  die  Erwerbung,
  soweit  es  sich  nicht  um  direkte  Uebernahme  der  Schuldverschreibungen
von  den  ersten  Darlehnsnehmern  handelt.
        <pb n="143" />
        —  119  —

Der  Reichskanzler  bezeichnet  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath  diejenigen
  Bankhäuser,  deren  Vermittelung  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  und  bringt
dieselben  zur  Kenntniß  der  Verwaltung  des  Reichs=  Invalidenfonds  und  der
Reichs-Schuldenkommission.  Die  durch  die  Einziehung  von  Wechsel-  und  Darlehnsforderungen,
  sowie  durch  die  Veräußerung  von  Schuldverschreibungen  bis
zur  Erwerbung  von  anderen  Schuldverschreibungen  verfügbar  werdenden  Geldbestände
  sind  bei  einem  oder  mehreren  jener  Bankhäuser  anzulegen;  sie  dürfen
mit  Ausnahme  der  Fälle,  welche  in  §.  7  und  in  dem  Schlußsatz  des  $.  8  vorgesehen
  sind,  weder  zu  den  Reichskassen  noch  an  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  abgeführt  werden.

Die  mit  diesen  Mitteln  erworbenen  Schuldverschreibungen  sind  von  den
hiermit  beauftragten  Bankhäusern  an  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
abzuführen.

Zahlungen  und  Aushändigungen,  welche  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
zuwider  erfolgen,  sind  ungültig  und  begründen  keine  Entlastung  des  Verpflichteten.


§.  6

Die  Zinseinnahmen  des  Reichs=  Invalidenfonds  müssen  für  jedes  Jahr
veranschlagt  und  auf  den  Reichshaushalts  =  Etat  gebracht  werden  (Art.  69  der
Verfassung“.  Kupons  und  Zinsquittungen  der  dem  Reichs-Invalidenfonds  gehörenden
  Schuldverschreibungen,  welche  im  Laufe  eines  Jahres  fällig  werden,
können  vom  1.  November  des  vorhergehenden  Jahres  ab  aus  dem  Gewahrsam
(§.  4)  entnommen  werden.  Dieselben  sind  von  der  Verwaltung  des  Reichsmvalidenfonds
  vor  Eintritt  des  Falligkeitstermins  an  die  Reichs-hauptkasse  abzuführen.
  Ebendahin  sind  auch  die  bei  den  Bankhäusern  erwachsenen  Zinsen
(§.  5)  von  denselben  abzuführen.

  §.7.

Aus  den  der  Reichs-Hauptkasse  durch  Einziehung  der  Zinsen  erwachsenden
Einnahmen  sind  sowobl  die  nach  §.  1  auf  die  Mittel  des  Reiche-Invalidenfonds
angewiesenen  Ausgaben  als  auch  diejenigen  Kosten  zu  bestreiten,  welche  nach
Maßgabe  des  Reichshaushalts-Etats  theils  durch  die  Errichtung  und  Geschäftsführung
  der  Verwaltung  des  Reichs-  Invalidenfonds  entstehen,  theils  den  Kontingentsverwaltungen
  für  das  Reichsheer  durch  die  Verwaltung  der  auf  die
Mittel  des  Reichs-  Invalidenfonds  angewiesenen  Pensionen,  Pensionszuschüsse
und  Bewilligungen  noch  besonders  erwachsen.  Sofern  zur  Bestreitung  dieser
Ausgaben  die  Zinseinnahmen  nicht  ausreichen,  ist  im  Reichshaushalts-Etat  derjenige
  Betrag  in  Einnahme  vorzusehen,  welcher  zur  Ergänzung  der  Zinseinnahmen
  im  Laufe  des  Jahres  aus  Kapitalbeständen  des  Reichs-Invalidenfonds  flüssig
gemacht  werden  darf.  Zinsenüberschüsse  wachsen  unter  keinen  Umständen  dem
Reichs  -  Invalidenfonds  zu,  sondern  sind  in  die  Reichskasse  abzuführen  und  in
die  Einnahmen  des  Reichshaushalts-Etats  einzustellen.

§.  8.

Bis  zur  Erreichung  des  im  Etat  an  Einnahmen  aus  der  Flüssigmachung
von  Kapitalbeständen  des  Reichs-Invalidenfonds  vorgesehenen  Betrages  sind  auf
Reichs-Gesetzbl.  1873.  2
        <pb n="144" />
        —  120  —

Erfordern  des  Reichskanzlers  von  der  Verwaltung  des  Reichs=  Invalidenfonds
der  Reichs-Hauptkasse  Forderungen,  welche  im  Laufe  des  Jahres  fällig  werden,
zur  Einziehung  zu  überweisen.  Bleibt  der  Ertrag  hinter  der  im  Reichshaushalts-Etat
  vorgesehenen  Summe  zurück,  so  ist  auf  Erfordern  des  Reichskanzlers
bis  zur  Erfüllung  der  etatsmäßigen  Summe  eine  entsprechende  Zahl  von  Schuldverschreibungen
  wieder  in  Kurs  zu  setzen  und  zu  veräußern  (§.  5).

§.  9.

Ueberschreitet  der  Betrag  der  im  Laufe  des  Jahres  fällig  werdenden  Forderungen
  den  im  Reichshaushalts-Etat  zur  Flüssigmachung  von  Kapitalbeständen
vorgesehenen  Betrag,  so  wird  der  Ueberschuß  zur  Einziehung  einem  Bankhause
überwiesen  und  sind  die  hieraus  flüssig  werdenden  Mittel  zur  Erwerbung  neuer
Schuldverschreibungen  nach  den  Anweisungen  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  in  Gemäßheit  des  §.  2  zu  verwenden.  Die  für  den  Reichs-Invalidenfonds
  neu  erworbenen  Schuldverschreibungen  sind  von  dem  mit  der
Erwerbung  beauftragten  Bankhause  an  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  abzuführen  und  ist  alsdann  mit  denselben  in  Gemäßheit  des  §.  4  zu
verfahren.  §.10

Die  vollständige  Anlegung  des  Reichs-Invalidenfonds  nach  Maßgabe  der
§§.  2  und  3  hat  bis  zum  1.  Juli  1875  zu  erfolgen.  Bis  dieselbe  erfolgt  ist,
werden  die  Mittel  zu  den,  aus  demselben  zu  bestreitenden,  durch  die  Einnahme
an  Zinsen  nicht  gedeckten  Ausgaben  aus  dem  im  §.  1  erwähnten  Theil  der  von
Frankreich  zu  zahlenden  Kriegsentschädigung  entnommen.  Die  solchergestalt
entnommenen  Beträge  werden  an  der,  dem  Reichs-Invalidenfonds  nach  §.  1  zu
überweisenden  Summe  von  187  Millionen  Thalern  insoweit  gekürzt,  als  sie,
wenn  die  vollständige  Anlegung  des  Fonds,  und  zwar  zu  einem  Zinssatze  von
4  pCt.  erfolgt  wäre,  aus  dem  Kapitalbestande  desselben  zu  entnehmen  gewesen
sein  würden.  Die  bereits  eingekauften  Effekten  werden  dem  Invalidenfonds  zu
ihrem  Einkaufspreis  zuzüglich  der  Erwerbungskosten  zugeführt.

§.  11.

Die  den  Namen  „Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds“  führende  Behörde
  ist  von  der  allgemeinen  Finanzverwaltung  abgesondert  und  selbstständig,
unterliegt  jedoch  der  oberen  Leitung  des  Reichskanzlers  insoweit,  als  dies  mit
der  ihr  nach  §.  12  dieses  Gesetzes  beigelegten  Unabhängigkeit  vereinbar  ist.  Dieselbe
  ist  unter  die  fortlaufende  Aufsicht  der  Reichsschulden=  Kommission  gestellt
(§.  13).  Die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  hat  ihren  Sitz  in  Berlin
und  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  drei  Mitgliedern.  Der  Vorsitzende  wird
vom  Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannt.  Die  Mitglieder  werden  vom  Bundesrath
jedesmal  auf  drei  Jahre  gewählt.  Nebenämter  oder  mit  Remunerationen  verbundene
  Nebenbeschäftigungen  dürfen  dem  Vorsitzenden  weder  übertragen  noch
von  ihm  übernommen  werden.  .-«

  Dem  Vorsitzenden  liegt  die  Disziplin  über  das  Büreaupersonal  und  dessen
Ernennung  ob.  Außerdem  aber  haben  die  Mitglieder  mit  ihm  gleiche  Befug-
        <pb n="145" />
        —  121  —

nisse  und  gleiche  Verantwortlichkeit.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit
  g'aßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Die  Geschäftsinstruktion  für  die  Verwaltung  des  Reichs.  Invalidenfonds  erläßt
der  Reichskanzler  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe.  Dieselbe  ist  durch
das  Reichsgesetzblatt  zu  veröffentlichen.

§.  12.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  der  Verwaltung  des  Reichs-  Invalidenfonds
  find  für  die  gesetzmäßige  Anlage,  Verrechnung  und  Verwaltung  des
Reichs-Invalidenfonds  unbedingt  verantwortlich  und  haben  vor  Antritt  ihres
Amts  in  öffentlicher  Sitzung  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  einen  besonderen
Eid  dahin  zu  leisten,  daß  sie  sich  von  Erfüllung  dieser  ihnen  mit  eigener  Verantwortlichkeit
  obliegenden  Pflichten  durch  keine  Anweisungen  oder  Verordnungen
irgend  einer  Art  abhalten  lassen  wollen.

§.  13.

Die  Reichsschulden-Kommission  übt  die  fortlaufende  Kontrole  über  alle  der
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  unter  eigener  Verantwortlichkeit  übertragenen
  Geschäfte  (§.  11).  Sie  ist  befugt,  sich  jederzeit  Ueberzeugung  davon  zu
verschaffen,  in  welcher  Weise  die  Kapitalmittel  des  Reichs-  Invalidenfonds  zinsbar
belegt  sind.  Insbesondere  erhält  die.  Kommission  von  der  Verwaltung  Monatsund
  Jahresübersichten  über  Ein=  und  Ausgang  von  Werthpapieren,  sowie  über
die  Bestände  an  denselben  und  kann  auch,  so  oft  sie  es  für  angemessen  erachtet,
diese  Bestände  einer  Revision  unterwerfen.  Diese  Revision  muß  mindestens
einmal  jährlich  stattfinden.  Die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  ist  verpflichtet,
  der  Reichsschulden-Kommission  jede  von  derselben  in  Beziehung  auf  die
Geschäftslage  oder  Geschäftsführung  dieses  Fonds  verlangte  Aufklärung  und
Auskunft  zu  ertheilen,  desgleichen  die  von  der  Reichsschulden-Kommission  ihr  zugehenden
  Bemerkungen  und  Ansichten  zum  Gegenstand  einer  Beschlußnahme
zu  machen.  .

Ohne  Zustimmung  der  Reichsschulden-Kommission  dürfen  die  Depots  von
Werthpapieren,  welche  dem  Reichs-Invalidenfonds  gehören,  vom  Sitz  der  Verwaltung
  nicht  entfernt  werden.

§.  14.

Bei  dem  jährlichen  regelmäßigen  Zusammentritt  des  Reichstages  erstattet
die  Reichsschulden-Kommission  Bericht  über  ihre  Thätigkeit,  sowie  über  die  Ergebnisse
  der  unter  ihre  Aufsicht  gestellten  Verwaltung  des  Reichs--Invalidenfonds  in
dem  verflossenen  Jahre.

Diesem  Bericht  ist  eine  Uebersicht  der  zeitigen  Aktivbestände  des  Reichs-Invalidenfonds
  und  vom  Jahre  1876  an  mindestens  jedes  dritte  Jahr,  also
zuerst  im  Jahre  1879,  eine  Bilanz  beizufügen,  in  welcher  der  zeitige  Kapitalwerth

der  dem  Fonds  obliegenden  Verbindlichkeiten  speziell  angegeben  sein  muß.  Die
Rechnungen  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  werden,  nachdem  sie
von  dem  Rechnungshofe  revidirt  und  festgestellt  sind,  der  Reichsschulden-Kom-
        <pb n="146" />
        —  12  —
mission  zugestellt,  welche  dieselben  zu  prüfen  und  demnächst  mit  ihrem  Bericht
dem  Bundesrath  und  Reichstag  zur  Entlastung  zu  überreichen  hat.
§.  15.

Ueber  die  Verwendung  der  nach  Heimfall  aller  auf  den  Reichs-Invalidenfonds
  angewiesenen  Pensionen,  Pensionszuschüsse  und  Bewilligungen  etwa  verbleibenden
  oder  der  vor  dieser  Zeit  zur  Sicherstellung  dieser  Ausgaben  sich  etwa
als  erheblich  erweisenden  Aktivbestände  wird  durch  Reichsgesetz  Bestimmung
getroffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Mai  1873.

(I.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbachdrucker!
(R.v.  Decker).
        <pb n="147" />
        —  128  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  I4.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Geldmittel  uur  Umgestaltung  2c.  von  deutschen  Festungen.  S.  114.

 

 

 

(Nr.  929.)  Gesetz,  betreffend  die  Geldmittel  zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  von
deutschen  Festungen.  Vom  30.  Mai  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Artikel  I.

Aus  den  nach  dem  Reichsgesetz  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289
Artikel  VI.  Abschnitt  3  reservirten  13  Milliarden  Franken  der  von  Frankreich
zu  zahlenden  Kriegskosten-Entschädigung  ist  ein  Betrag  von

zweiundsiebenzig  Millionen  Thalern
Zur  zeitgemäßen  Umgestaltung  und  Ausrüstung.  der  Festungen  Köln,  Koblenz,
Mainz,  Rastatt,  Ulm,  Ingolstadt,  Spandau,  Küstrin,  Posen,  Thorn,  Danzig,
Königsberg,  Glogau,  Neisse,  Memel,  Pillau,  Kolberg,  Swinemünde,  Stralsang,
Friedrichsort,  Sonderburg=  Düppel,  Wilhelmshaven,  sowie  der  Befestigungen  der
unteren  Weser  und  der  unteren  Elbe  auszuscheiden.

Artikel  II.

Von  dieser  Summe  werden  dem  Reichskanzler  für  die  Jahre  1873  und
1874  neunzehn  Millionen  Thaler  zur  Verfügung  gestellt.  Die  für  die  folgenden
zehn  Jahre  zu  verwendenden  Beträge  sind  in  die  Reichshaushalts-Etats  der
betreffenden  Jahre.  aufzunehmen.

Artikel  III.

Der  im  Artikel  I.  bezeichnete  Betrag  wird,  abzüglich  derjenigen  19  Millionen,
  welche  zur  Verwendung  für  die  Jahre  1873  und  1874  bestimmt  worden
sind,  bis  zum  1.  Juli  1875  als  ein  besonderer  Fonds  unter  dem  Namen  „Reichs.

Reichs-Gesetzbl.  1873.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5,  Juni  1873.
        <pb n="148" />
        —  124  —

Festungs--Baufonds“  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  den  Reichs-Invalidenfonds
  vom  23.  Mai  1873  zinsbar  angelegt  und  von  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  unter  der  oberen  Leitung  des  Reichskanzlers  und  unter  der  Kontrole
  der  Reichs-Schuldenkommission  verwaltet.  Der  Reichs-Festungs-  Baufonds
darf  jedoch  nicht  in  Schuldverschreibungen  deutscher  kommunaler  Korporationen
angelegt  werden,  während  auch  über  den  1.  Juli  1876  hinaus  dessen  Anlage
in  Schuldverschreibungen  außerdeutscher  Staaten,  in  Schatzanweisungen  des
Reichs  oder  eines  Bundesstaates,  sowie  in  Prioritäts-Obligationen  deutscher
Eisenbahngesellschaften  zulässig  ist.  Der  durch  §.  4  des  erwähnten  Gesetzes  vorgeschriebene
  Gewahrsam  ist  für  den  Reichs-Festungs-Baufonds  besonders  anzulegen.
Eine  Außerkursetzung  der  für  diesen  Fonds  erworbenen  Schuldverschreibungen
findet  nicht  statt.

Die  durch  Artikel  I.  auf  den  Reichs-Festungs-Baufonds  angewiesenen  Ausgaben
  werden  ausschließlich  durch  Flüssigmachung  von  Kapitalbeständen  bestritten
und  ist  alljährlich  im  Reichshaushalts-Etat  derjenige  Betrag  in  Einnahme  vorzusehen,
  welcher  zu  diesem  Zwecke  für  das  Jahr  flüssig  zu  machen  ist.

Die  Zinseinnahmen  des  Fonds,  welche  für  jedes  Jahr  zu  veranschlagen
und  auf  den  Reichshaushalts-Etat  zu  bringen  sind,  dienen  nach  Maßgabe  des
letzteren  zur  Bestreitung  der  gemeinschaftlichen  Ausgaben.

Artikel  IV.

Im  Falle  der  Erweiterung  der  Umwallung  einer  der  im  Artikel  I.  genannten
  deutschen  Reichsfestungen  ist  der  Verkaufserlös  der  hierdurch  entbehrlich
werdenden,  im  Besitz  der  Militärverwaltung  befindlichen  Grundstücke  zu  den
Kosten  der  Erweiterung  zu  verwenden,  und  zwar  auch  insofern,  als  die  Erweiterung
  über  den  Zweck  der  Sicherheit  der  Festung  hinaus  lediglich  zum  Zwecke
der  Entwickliung  der  Handels-  und  Verkehrsinteressen  der  betreffenden  Stadt
erfolgt.

Sofern  sich  in  deutschen  Reichsfestungen  die  für  den  öffentlichen  Verkehr
bestimmten  Thore  und  Thorbrücken  im  Laufe  der  Zeit  als  unzulänglich  für  diesen
Verkehr  erweisen,  haben  die  betreffenden  Gemeinden  Anspruch  darauf,  daß  diese
Thore  und  Thorbrücken,  soweit  ein  fortifikatorisches  Interesse  nicht  entgegensteht,
auf  Kosten  des  Reichs  erweitert  werden.  Die  Entscheidung  darüber  ob  und
welche  Erweiterungen  im  Interesse  des  Verkehrs  nothwendig  und  fortifikatorisch
zulässig  sind,  wird  in  letzter  Instanz  durch  die  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesraths
  für  Handel  und  Verkehr  und  für  das  Landheer  und  die  Festungen  getroffen.

Artikel  V.

Die  im  Besitz  der  Militärverwaltung  befindlichen  Grundstücke,  welche  für
dieselbe  in  Spandau  durch  die  Erweiterung  dieser  Festung,  und  in  Stettin  dadurch
  entbehrlich  werden,  daß  die  Festung.  Stettin  durch  die  für  Küstrin  angeordneten
  Verstärkungen  ersetzt  werden  soll,  werden  für  Rechnung  des.  Reichs
insoweit  veräußert,  als  durch  ihren  Erlös  die  Ausgaben  für  die  Erweiterung
von  Spandau  im  Betrage  von  höchstens  400,000  Thalern,  beziehungsweise  für
die  Verstärkung  von  Küstrin  im  Betrage  von  höchstens  3,886,000  Thalern  zu
        <pb n="149" />
        —  125  —

bestreiten  sind.  Dieser  Erlös  ist  in  den  nächsten  Reichshaushalts-Etat  aufzunehmen,
  und,  sofern  nicht  durch  den  Etat  oder  durch  besondere  Gesetze  anderweitig
  verfügt  wird,  nach  dem  durch  Artikel  VI.  des  Gesetzes,  betreffend  die
französische  Kriegsentschädigung,  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289),
festgestellten  Maßstabe  zwischen  dem  vormaligen  Norddeutschen  Bund,  Bayern,
Württemberg,  Baden  und  Südhessen  zu  vertheilen.

Im  Uebrigen  kommen  auch  auf  die  in  Spandau  und  Stettin  entbehrlich
werdenden  Grundstücke  die  Bestimmungen  der  §§.  7  und  8  des  Gesetzes  über
die  Rechtsverhältnisse  der  zum  dienstlichen  Gebrauche  einer  Reichsverwaltung  besümmten
  Gegenstände,  vom  25.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113),  zur  Anwendung.


Artikel  VI.

Für  die  eingehenden  Festungen  Stettin,  Minden,  Erfurt,  Wittenberg,
Kosel,  Graudenz,  Kolberg  und  Stralsund  —  für  letztere  beiden  ausschließlich  der
Werke  an  der  Küste  und  auf  Rügen  —  hören  die  Rayonbeschränkungen  am
1.  Oktober  1873  auf,  soweit  nicht  bereits  früher  durch  die  Militärverwaltung
eine  Aufhebung  derselben  erfolgt.

Artikel  VII.

Alle  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  durch  die  Umgestaltung  oder
Schleifung  deutscher  Reichsfestungen  entstehen,  müssen  für  jedes  Jahr  veranschlagt
  und  auf  den  Reichshaushalts--  Etat  gebracht  werden  (Artikel  69  der  Verfassung).
  Eine  Nachweisung  der  Ueberschreitung  solcher  Etats  und  der  außeretatsmäßigen
  Einnahmen  und  Ausgaben  ist  jedesmal  spätestens  in  dem  auf  das
Etatsjahr  folgenden  zweiten  Jahre  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  zur
nachträglichen  Genehmigung  vorzulegen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  Mai  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="150" />
        <pb n="151" />
        —  127  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 15.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Dienstgebände  des  Kriegs-Ministeriums  c.  S.  127.  —  Gesetz
über  die  Kriegsleistungen.  S.  129.  —  Gesetz,  betreffend  die  Geldmittel  zur  Erweiterung  der  Diensträume
  des  Auswärtigen  Amtes.  S.  138.  —  Berichtigung.  S.  138.

 

 

 

(Nr.  930.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Dienstgebäude  des  Kriegsministeriums
und  Generalstabes  in  Berlin,  sowie  der  Militär-Erziehungs=  und  Bildungsanstalten.
  Vom  12.  Juni  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
Artikel  1.

Zur  Erweiterung  der  Dienstgebäude  des  Kriegsministeriums  und  des  Ge.-neralstabes
  der  Armee  in  Berlin,  sonie  der  Militär-Erziehungs-  und  Bildungsanstalten,
  ist  die  Summe  von  2,619,000  Thlrn.  aus  den  bereitesten  Mitteln  der
von  Frankreich  zu  zahlenden  Kriegskosten-Entschädigung  flüssig  zu  machen.

Von  dieser  Summe  sind  zu  verwenden:  ·

1)  zur  Erweiterung  des  Dienstgebäudes  des  Kriegsministeriums

  in  Berlln  .  .  .  .  300,000  Thlr.,
2)  zur  Erweiterung  des  Dienstgebäudes  des  Generalstbes
  der  Armee  ebendaselbst  ..  475,000

3)  zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs-  und  Bildungsanstalten
  derjenige  Theil  des  hierdurch  erwachsenden
Kostenaufwandes,  welcher  in  dem  Verkaufserlöse  aus
den  Grundstücken  des  jetzigen  Berliner  Kadettenhauses
und  der  Kriegsakademie  Deckung  nicht  findet,  bis  zum
Betrage  von  .  ...  .  ...  1,844,000

Summe  wie  oben.  2,619,000  Thlr.
Von  dem  Betrage  zu  3  sind  bestimmt:

a)  für  den  Neubau  einer  Central=  Kadettenanstalt  bei
Lichterfelde  und  die  Verlegung  des  Berliner  Kadettenhauses

  dortin  -.............  1,460,000  Thlr.,
Latus.  1,460,000  Thlr.
Reichs-Gesetzbl.  1873.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juni  1878.
        <pb n="152" />
        —  128  —

Transport  1/460,000  Thlr.
b)  für  den  Ausbau  des  Kadettenhauses  in  Oranienstein  120,000=c)

  für  den  Neubau  eines  Gebäudes  für  die  vereinigte
Artillerie=  und  Ingenieurschule  164,0000

d)  für  die  Verlegung  der  Kriegsakademie  ..........  ...  100,000
wie  oben  .  .  ...  1,844,000  Thlr.

Artikel  II.
Von  den  im  Artikel  I.  nachgewiesenen  Beträgen  und  zwar:

zu  1  von  300,000  Thlr.,
.  2.  475,0000
.  3  1,844,0000

zusammen  .  2,619,000  Thlr.
werden  dem  Reichskanzler  zur  Verfügung  gestellt:

zu  1  und  2:
für  das  Jahr  1873  500,000  Thlr.,
1874  275,000
zu  3:
für  das  Jahr  18F7r734  §564,000  Thlr.,
18724  .  ..  750,000

Dle  später  für  die  Militär-Erziehungs-  und  Bildungsanstalten  zu  verwendenden
  Beträge  sind  in  die  Reichshaushalts-Etats  der  betreffenden  Jahre  aufzunehmen.


Artikel  III.

Die  im  Artikel  I.  bezeichneten  Aufwendungen  sind  als  gemeinsame  Ausgaben
  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes,  Württembergs,  Badens  und  Südhessens
  zu  betrachten  und  aus  dem  Antheile  dieser  Staaten  an  den  in  Gemäßheit

des  Artikels  VI.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  (Reichsgesetzbl.  S.  289)  einstweilen
  reservirten  13  Milliarden  Franken  der  von  Frankreich  zu  zahlenden  Kriegskosten-Entschädigung
  zu  decken.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Juni  1873.

..  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="153" />
        —  129  —

(Nr.  931.)  Gesetz  über  die  Kriegsleistungen.  Vom  13.  Juni  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2#.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichtages,  was  folgt:
.  §.  1.

Von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  bewaffnete  Macht  mobil  gemacht
wird,  tritt  die  Verpflichtung  des  Bundesgebiets  zu  allen  Leistungen  für  Kriegszwecke
  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ein.

Beschränkt  sich  die  Mobilmachung  auf  einzelne  Abtheilungen  der  bewaffneten
  Macht,  so  tritt  diese  Verpflichtung  nur  bezüglich  der  mobil  gemachten,
augmentirten  oder  in  Bewegung  gesetzten  Theile  derselben,  sowie  zur  Herstellung
der  nothwendigen  Vertheidigungsanstalten  ein.

§.  2.

Diese  Leistungen  sollen  nur  insoweit  in  Anspruch  genommen  werden,  als
für  die  Beschaffung  der  Bedürfnisse  nicht  anderweitig,  insbesondere  nicht  durch
freien  Ankauf,  beziehungsweise  Baarzahlung  oder  durch  Entnahme  aus  den
Magazinen  gesorgt  werden  kann.

Für  diese  Leistungen  ist  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  Vergütung
aus  Reichsmitteln  zu  gewähren.

§.3                                                                                                                                                                    Dem  Reiche  gegenüber  sind  zunächst  die  Gemeinden  zu  nachfolgenden  1.  
Leistungen  verpflichtet:  

1)  Gewährung  des  Naturalquartiers  für  die  bewaffnete  Macht,  einschließlich
des  Heegefolges  sowie  der  Stallung  für  die  zugehörigen  Pferde,  beides,
soweit  Räumlichteiten  hierfür  vorhanden  sind

2)  Gewährung  der  Naturalverpflegung  für  die  auf  Märschen  und  in  Kantonnirungen
  befindlichen  Theile  der  bewaffneten  Macht,  einschließlich  des
Heergefolges,  sowie  der  Fourage  für  die  zugehörigen  Pferde

3)  Ueberlassung  der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen  Transportmittel  und
Gespanne  für  militärische  Zwecke  und  Stellung  der  in  der  Gemeinde
anwesenden  Mannschaften  zum  Dienste  als  Gespannführer,  Wegweiser
und  Boten,  sowie  zum  Wege-,  Eisenbahn-  und  Brückenbau,  zu  fortifikatorischen
  Arbeiten,  zu  Fluß=  und  Hafensperren  und  zu  Boots-  und
Prahmdiensten;

4)  Ueberweisung  der  für  den  Kriegsbedarf  erforderlichen  Grundstücke  und
vorhandenen  Gebäude,  sowie  der  im  Gemeindebezirke  vorhandenen
Materialien  zur  Anlegung  von  Wegen,  Eisenbahnen,  Brücken,  Lagern,
Uebungs-  und  Bivouaksplätzen,  zu  fortifikatorischen  Anlagen  und  zu
Fluß-  und  Hafensperren;

5)  Gewährung  des  im  Gemeindebezirke  vorhandenen  Feuerungsmaterials
und  Lagerstrohs  für  Lager  und  Bivouaks,  sowie

24
        <pb n="154" />
        —  130  —

6)  der  sonstigen  Dienste  und  Gegenstände,  deren  Leistung  beziehungsweise
Lieferung  das  militärische  Interesse  ausnahmsweise  erforderlich  machen
könnte,  insbesondere  von  Bewaffnungs=  und  Ausrüstungsgegenständen,
Arznei=  und  Verbandmitteln,  soweit  die  hierzu  erforderlichen  Personen
und  Gegenstände  im  Gemeindebezirke  anwesend  und  beziehungsweise  vorhanden
  sind.  §.4

In  welchen  Fällen  und  in  welchem  Umfange  die  Verpflichtungen  des

§  3  einzutreten  haben,  wird  auf  Requisition  der  Militärbehörde  durch  Anordnung
der  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Zivilbehörde  bestimmt.  Es  ist  hierbei
auf  die  Leistungsfähigkeit  der  Gemeinden  Rücksicht  zu  nehmen.

In  den  Städten,  welche  einen  eigenen  Kreis  bilden,  oder  welche  da,  wo
Kreisverbände  nicht  bestehen,  nach  der  letzten  Volkszählung  mindestens  25,000  Seelen
haben,  werden  der  Regel  nach  die  Requisitionen  direkt  an  den  Stadtvorstand  gerichtet.

In  dringenden  Fällen  kann  die  zuständige  Militärbehörde  auch  sonst  die
Leistungen  direkt  von  der  Gemeindebehörde  und  wo  diese  nicht  rechtzeitig  zu  erreichen
ist,  von  den  Leistungspflichtigen  in  der  Gemeinde  (§.  6)  unmittelbar  requiriren.

Anordnungen  wie  Regquisitionen  sind  in  der  Regel  schriftlich  zu  erlassen
und  müssen  die  genaue  Beeichung  der  geforderten  Leistung  enthalten.

Ueber  die  erfolgte  Leistung  ist  Bescheinigung  auszustellen.

 

§.  5.

Für  die  vollständige  und  rechtzeitige  Erfüllung  der  geforderten  Leistungen
sind  die  Gemeinden  verantwortlich.  Die  Weigerung  oder  Säumniß  derselben
berechtigt  die  Zivilbehörde,  die  Leistung  zwangsweise  herbeizuführen.  Bei  Gefahr
im  Verzuge  ist  hierzu  auch  die  Militärbehörde  befugt:

§  6.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  behufs  Erfüllung  der  geforderten  Leistungen,
die  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindelasten  Verpflichteten,  sowie  die  sonst  in  der
Gemeinde  sich  aufhaltenden  oder  Eigenthum  in  derselben  besitzenden  Angehörigen
des  Reichs  zu  Naturalleistungen  und  Diensten  aller  Art  heranzuziehen,  insbesondere
  auch  die  in  den  Gemeindebezirken  gelegenen  Grundstücke  und  Gebäude,  mit
Ausnahme  der  landesherrlichen  Schlösser  und  der  unmittelbar  zu  Staatszwecken
dienenden  Gebäude  oder  Gebäudetheile,  zu  benutzen  und  sich  nöthigenfalls  zwangsweise
  in  deren  Besitz  zu  setzen.

Die  in  der  Gemeinde  durch  die  Leistungen  etwa  entstehenden  Baarkosten
sind  von  den  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindelasten  Verpflichteten  aufzubringen.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  Naturalquartier  und  Verpflegung  für  eigene
Rechnung  zu  übernehmen  und  die  erwachsenden  Kosten  auf  die  hierdurch  von
unmittelbarer  Leistung  befreiten  Pflichtigen  nach  Verhältniß  ihrer  Verpflichtung
zur  Naturalleistung  (Absatz  1)  umzulegen.

§.  7.
Die  Gemeinde  hat  den  nach  §.  6  mit  Naturalleistungen  oder  Diensten  in

Anspruch  Genommenen  Vergütung  in  dem  Umfange  zu  gewähren,  in  welchem
die  letztere  nach  den  folgenden  Bestimmungen  vom  Reiche  gewährt  wird.
        <pb n="155" />
        —  141  —

Die  Gemeinde  ist  in  der  Regel  nicht  verpflichtet,  die  Vergütung  früher
auszuzahlen,  als  sie  ihr  vom  Reiche  zur  Verfügung  gestellt  ist.  Jedoch  ist  in
den  Fällen  besonderer  Bedürftigkeit  oder  unverhältnißmäßiger  Belastung  einzelner
Leistungspflichtiger  diese  Vergütung  vorschußweise  von  der  Gemeinde  zu  zahlen.

von  diesen  besonderen  Fällen  abgesehen,  kommen  die  vom  Reiche  zu  zahlenden
  Zinsen  (§.  20)  den  Einzelnen  zu.

Zur  Sicherung  seiner  Forderung  kann  jeder  von  der  Gemeinde  in  Anspruch
Genommene  über  die  von  ihm  gemachte  Leistung  eine  Bescheinigung  von  der
Gemeinde  fordern.  

§.8

Die  in  diesem  Gesetze  für  Gemeinden  getroffenen  Bestimmungen  gelten  auch

für  die  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbstständigen  Gutsbezirke.
§.  9.

Vergütung  für  Naturalquartier  und  Stallung  wird  seitens  des  Reichs

nur  gewährt:  «
1)  für  die  Truppentheile,  welche  schon  vor  der  Mobilmachung  zur  Besatzung
des  Ortes  gehörten,  bis  zu  ihrem  Ausmarsche;
2)  für  die  Truppentheile,  welche  zur  Besatzung  des  Ortes  nach  der  Mobilmachung
  einrücken,  insbesondere  auch  fur  die  Besatzung  der  Etappenorte;
3)  für  Ersatztruppen  in  ihren  Standaquartieren,
und  zwar  nach  den  für  den  Friedenszustand  geltenden  Sätzen.

In  diesen  Fällen  finden  bezüglich  der  Beschaffenheit  des  Quartiers  im  Allgemeinen
  die  für  den  Friedenszustand  geltenden  Vorschriften  Anwendung.  In
allen  übrigen  Fällen  muß  der  Einquartierte  sich  mit  demjenigen  begnügen,  was
nach  Maßgabe  der  obwaltenden  Verhältnisse  angewiesen  werden  kann,  und  sind
dem  Quartiergeber  nur  die  auf  Requisition  der  Militärbehörde  gemachten  Auslagen
  zu  ersetzen.    

§.10.

Die  Entschädigung  für  die  Naturalverpflegung  erfolgt  nach  den  für  den
Friedenszustand  geltenden  Sätzen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  nur  die  Hälfte
dieser  Sätze  gewährt  wird,  wenn  bei  eiligen  Märschen,  bei  Venutzung  der  Eisenbahn
  und  bei  ähnlichen  Veranlassungen  nur  ein  Theil  der  Verpflegung,      zB.
das  Mittagessen  allein  oder  eine  Abendmahlzeit  und  das  Frühstück  allein  verabreicht
  werden  kann.

Der  mit  Verpflegung  Einquartierte  —  sowohl  der  Offizier  und  Beamte,
als  auch  der  Soldat  —  hat  sich  in  der  Regel  mit  der  Kost  des  Quartiergebers
zu  begnügen.  Bei  vorkommenden  Streitigkeiten  muß  dem  Eingquartierten  dasjenige
  gewährt  werden,  was  er  nach  dem  Reglement  bei  einer  Verpflegung  aus.
dem  Magazin  zu  fordern  berechtigt  sein  würde.

§.  11.

Für  Gewährung  von  Fourage  werden,  soweit  sie  in  natura  vorhanden
war,  die  Durchschnittspreise  der  letzten  zehn  Friedensjahre  —  mit  Weglassung
des  theuersten  und  des  wohlfeilsten  Jahres  —  bewilligt.  Soweit  die  nöthige
        <pb n="156" />
        —  132  —

Fourage  im  Gemeindebezirke  nicht  vorhanden  war,  und  von  der  Gemeinde  durch

Ankauf  herbeigeschafft  werden  mußte,  erfolgt  die  Vergütung  nach  den  Durchschnittspreisen,

  welche  zur  Zeit  der  Lieferung  in  dem  Marktorte  des  Lieferungsverbandes
  (§§.  19  Absatz  2  und  3)  bestanden,  zu  dessen  Bezirke  die  Gemeinde  gehört.
§.  12.

Für  den  Vorspann  und  die  Spanndienste  gelten  die  nachfolgenden  Bestimmungen:


1)  die  Vergütung  erfolgt  tageweise  nach  den  von  dem  Bundesrathe  von
Zeit  zu  Zeit  für  jeden  Bezirk  eines  Lieferungsverbandes  (§.  17)  endgültig
festzustellenden  Vergütungssätzen.  Die  Sätze  sind  nach  den  im  betreffenden
  Bezirke  üblichen  Fuhrpreisen  zu  normiren.  Werden  die  Fuhren  einen
halben  Tag  oder  darunter  in  Anspruch  genommen,  so  wird  ein  halber
Tag  berechnet.

Auch  für  die  Fahrt  vom  Wohn-  nach  dem  Stellungsorte  und  zurück
wird  Vergütung  nach  gleichen  Grundsätzen  gewährt,  wenn  die  Entfernung
  mehr  als  eine  Meile  beträgt;  in  diesem  Falle  ist  eine  Wegestrecke
bis  zu  zwei  Meilen  einem  halben  Tage  gleichzusetzen.

2) Fuhren,  die  länger  als  48  Stunden  von  ihrer  Heimath  fern  gehalten

werden,  haben  auf  der  ihnen  vorzuschreibenden  Etappenstraße  neben  freiem

Quartier  für  Führer  und  Zugthiere  freie  Verpflegung  zu  beanspruchen,

ohne  Kürzung  ihrer  Fuhrpreise.  -

3)  Werden  Fuhren  länger  als  48  Stunden  außerhalb  ihrer  Heimath,  oder
auf  unbestimmte  Dauer  in  Anspruch  genommen,  so  sind  Zugthiere,
Wagen  und  Geschirr  vor  dem  Abgang  durch  Sachverständige  zu  taxiren,
und  ist  dem  Eigenthümer  auf  Grund  der  Taxe  voller  Erlaß  für  Verluste,
  Beschädigung  und  außergewöhnliche  Abnutzung  an  Zugthieren,
Wagen  und  Geschirr  zu  gewähren,  welche  in  Folge  oder  gelegentlich  der
Vorspann=  oder  Spanndienstleistungen  ohne  Verschulden  des  Eigenthümers
oder  des  von  ihm  gestellten  Gespannführers  entstanden  sind.

Ist  eine  vorherige  Schätzung  nicht  möglich,  so  soll  der  Werth  nachträglich
  festgestellt  werden.

§. 13

Für  die  Gewährung  von  Arbeitskräften  und  Transportmitteln  mit  Ausnahme
  der  Fuhrenleistung,  sowie  für  die  Lieferung  des  Lagerstrohes  und  Feuerungsmaterials
  für  Lager  und  Bivouaks  wird  die  Vergütung  nach  den  in  gewöhnlichen
  Zeiten  ortsüblichen  Preisen  gewährt.

§.  14.
Für  Einräumung  der  zu  Kriegszwecken  erforderlichen,  leerstehenden  oder
disponiblen,  eigenen  Gebäude  der  Gemeinden  und  für  die  Üeberlassung  freier
Plätze,  Oedungen  und  unbestellter  Aecker  —  bis  zur  Zeit  der  Bestellung  —  zu
militärischen  Zwecken,  wird  Vergütung  nur  für  die  durch  die  Benutzung  erweislich
  herbeigeführte  Beschädigung  und  außerordentliche  Abnutzung  gewährt.

Bei  Ueberweisung  sonstiger  Gebäude  und  Grundstücke  wird  auch  für  die

entzogene  Nutzung  Vergütung  gewährt,  soweit  der  Vergütungsanspruch  nicht
        <pb n="157" />
        —  133  —

durch  das  Gesetz  über  die  Beschränkung  des  Grundeigenthums  in  der  Umgebung
von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871,  überhaupt  ausgeschlossen  ist.

Werden  Grundstücke,  welche  zur  Ergänzung  forkifikatorischer  Anlagen  im
Falle  der  Armirung  einer  Festung  in  Anspruch  genommen  worden  sind,  nach
eingetretener  Desarmirung  nicht  zurückgegeben,  so  erfolgt  die  Feststellung  der
Entschädigung  für  die  Abtretung  des  Eigenthums  im  Wege  des  für  Enteignungen
vorgeschriebenen  Verfahrens.  §. 15.

Die  Vergütung  für  alle  in  den  §§.  9  bis  14  nicht  genannten  Kriegsleistungen
  erfolgt  nach  den  am  Orte  und  zur  Zeit  der  Leistung  bestehenden
Durchschnittspreisen.  §. 16. 

Durch  Beschluß  des  Bundesrathes  kann,  falls  der  Unterhalt  für  die  bewaffnete
  Macht  auf  andere  Weise  nicht  sicherzustellen  ist,  die  Lieferung  des  Bedarfs
  an  lebendem  Vieh,  Brotmaterial,  Hafer,  Heu  und  Stroh  zur  Füllung  der
Kriegsmagazine  angeordnet  werden  (Landlieferungen).

§.  17.

Die  Verpflichtung  zu  den  im  §.  16  bezeichneten  Leistungen  liegt  Lieferungsverbänden
  ob,  welche  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  unter  Rücksichtnahme  auf
angemessene  Leistungsfähigkeit  und  thunlichst  im  Anschlusse  an  die  bestehende
Bezirkseintheilung  zu  bilden  sind.

Für  Staaten  von  geringem  Gebietsumfange  kann  von  der  Bildung  besonderer
  Verbände  Abstand  genommen  werden,  in  welchem  Falle  die  Lieferungspflicht
  dem  Staate  als  solchem  obliegt.

Innerhalb  des  bisherigen  Geltungsgebietes  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen
  vom  11.  Mai  1851  (Bundes-  Gesetzbl.  von  1867  S.  125)  sind  bis
zur  anderweiten  Regelung  die  Kreise  und  gleichartigen  Verbände  als  Lieferungsverbände
  beizubehalten.

Den  Umfang  der  Lieferungen  und  die  Lieferungsverbände,  von  welchen
dieselben  zu  leisten  sind,  hat  der  Bundesrath  festzusetzen.

Bei  Feststellung  der  Lieferungen  und  bei  der  Untervertheilung  ist  darauf
Rücksicht  zu  nehmen,  daß  den  einzelnen  Lieferungsverbänden  nur  die  Lieferung
solcher  Gegenstände  und  Quantitäten  auferlegt  wird,  die  sich  in  deren  Bereiche

in  natura  vorfinden.
§§.  18.
Die  Bestimmungen  der  §§.  6  und  7  finden  auf  Landlieferungen  analoge
Anwendung                
Die  Lieferungsverbände  können  sich  zur  Beschaffung  der  von  ihnen  geforderten
  Leistungen  der  Vermittelung  der  Gemeinden  bedienen.

§.  19.
Die  Feststellung  der  für  geliefertes  lebendes  Vieh  zu  gewährenden  Vergütung

  erfolgt  durch  sachverständige  Schätzung  unter  Anwendung  der  Bestinunungen
  des  §.  33  nach  den  im  Frieden  ortsüblichen  Preisen.

II.  .
        <pb n="158" />
        —  134  —

Die  Höhe  der  Vergütung  für  alle  übrigen  Landlieferungen  wird  nach  den
Durchschnittspreisen  der  letzten  zehn  Friedensjahre  —  mit  Weglassung  des  theuersten
  und  des  wohlfeilsten  Jahres  —  bestimmt.  Für  jeden  Lieferungsverband
werden  dabei  die  Preise  des  Haupt-Marktortes  desselben  zu  Grunde  gelegt.

In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  auf  Grund  der  Gesetze  Normal-Marktorte
  festgesetzt  sind,  bewendet  es  für  die  danach  gebildeten  Bezirke  bei  den
Preisen  der  letzteren  mit  der  Maßgabe,  daß  für  jeden  Lieferungsverband  die
Preise  nur  eines,  und  zwar  dessenigen  Normal-  Marktortes  zu  Grunde  gelegt
werden,  zu  welchem  der  größere  Theil  des  Lieferungsverbandes  gehört.

§,  20.

Die  Vergütung  für  die  in  Gemäßheit  des  §  3  Nr.  6  erfolgten  außergewöhnlichen
  Leistungen  ist  aus  den  bereitesten  Beständen  der  Kriegskasse  baar  zu  zahlen.

Ueber  die  Vergütungsansprüche  bezüglich  aller  übrigen  Kriegsleistungen
werden  auf  Grund  der  festgestellen  Liquidation  Anerkenntnisse  ausgefertigt,
welche  auf  den  Namen  desjenigen  lauten,  der  die  Vergütung  zu  beanspruchen
hat.  Dieselben  werden  nach  Maßgabe  des  §.21  engelöst  und  die  darauf  zu  zahlenden
  Beträge  vom  ersten  Tage  des  auf  die  Leistung  folgenden  Monats  mit
vier  vom  Hundert  verzinst.

Der  Bundesrath  hat  diejenigen  Behörden  zu  bestimmen,  bei  welchen  die
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  erhebenden  Vergütungsansprüche  anzumelden,
sowie  diejenigen,  von  welchen  die  Anerkenntnisse  auszustellen  sind.  Auch  hat  er
das  hierbei  zu  beobachtende  Verfahren  vorzuschreiben.

§.  21.
Die  Einlösung  der  nach  §.  20  ertheilten  Anerkenntnisse  und  die  Zinszahlung
  findet  nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Mittel  statt.
Die  Zahlung  der  Beträge  erfolgt  gültig  an  die  Inhaber  der  Anerkenntnisse
  gegen  Rückgabe  derselben.  Zu  einer  Prüfung  der  Legitimation  der  Inhaber
ist  die  zahlende  Kasse  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

-  Die  Inhaber  der  Anerkenntnisse  werden  von  den  oberen  Verwaltungsbehörden
  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  deren  amtlichen  Anzeigeblättern
aufgefordert,  dieselben  behufs  Empfangnahme  von  Kapital  und  Zinsen  bei  den
in  der  Bekanntmachung  zu  bezeichnenden  öffentlichen  Kassen  vorzulegen.

«  Der  Zinsenlauf  hört  mit  dem  letzten  Tage  desjenigen  Monats  auf,  in
welchem  die  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt  .

§.  22.

Nach  Wiedereintritt  des  Friedenszustandes  (§.  32)  haben  die  oberen  Verwaltungsbehörden
  durch  Bekanntmachung  in  den  amtlichen  Anzeigeblättern  zur
Anmeldung  aller  noch  nicht  angemeldeten  Ansprüche  auf  Vergütung  der  auf
Grund  der  Abschnitte  I.  und  II.  dieses  Gesetzes  erfolgten  Kriegsleistungen  aufzufordern.
  Den  von  den  Gemeinden  und  Lieferungsverbänden  in  Anspruch  Genommenen
  ist  eine  mit  dem  Tage  der  Ausgabe  des  Anzeigeblattes  beginnende
Präklusivfrist  von  einem  Jahre  zur  Anmeldung  bei  den  Behörden  der  Gemeinden
und  Lieferungsverbände  zu  stellen.
        <pb n="159" />
        —  135  —

Den  Gemeinden  und  Lieferungsverbänden  ist  eine  mit  demselben  Tage
beginnende  Präklusivfrist  von  einem  Jahre  drei  Monaten  zur  Anmeldung  bei  den
in  dem  Aufruf  zu  bezeichnenden  Behörden  zu  stellen.  .-Mit

  dem  Ablauf  der  Präklusivfrist  erlöschen  die  nicht  angemeldeten  Ansprüche.

§.  23.

Die  Besitzer  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  sind  verpflichtet,  dieselben  zur      
Benutzung  für  Kriegszwecke  der  Militärverwaltung    auf  Erfordern  zur  Ver-    
fügung  zu  stellen.  Die  Vergütung  für  die  entzogene  Benutzung  sowie  für  die      
etwaige  Werthsverminderung  erfolgt  nach  den  im  §.  14  hinsichtlich  der  Gebäude  
gegebenen  Vorschriften,  sowie  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  20—22.

§.  24.

Die  Besitzer  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  sind  verpflichtet,  zum  Zwecke
der  Verwendung  für  Hafen=  und  Flußsperren  ihre  Schiffe  und  Fahrzeuge  der
Militärverwaltung  gegen  eine  aus  den  bereitesten  Beständen  der  Kriegskasse  baar
zu  zahlende,  dem  vollen  Werth  entsprechende  Vergütung  eigenthümlich  zu  überlassen.
  Findet  über  den  Betrag  der  Vergütung  eine  Einigung  nicht  statt  so
erfolgt  die  Feststellung  des  Werthes  durch  Sachverständige  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  des  §.  33.

§.  25

Zur  Beschaffung  und  Erhaltung  des  kriegsmäßigen  Pferdebedarfs  der    Besondere  
Armee  sind  alle  Pferdebesitzer  verpflichtet,  ihre  zum  Kriegsdienst  für  tauglich    
erklärten  Pferde  gegen  Ersatz  des  vollen  von  Sachverständigen  unter  Zugrunde-  
legung  der  Friedenspreise  endgültig  festzustellenden  Werthes  an  die  Militärbehörde  
zu  überlassen.  «

Befreit  hiervon  sind  nur:

Mitglieder  der  regierenden  deutschen  Familien;

2)  die  Gesandten  fremder  Mächte  und  das  Gesandtschaftspersonal;

3)  Beamte  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  hinsichtlich  der  zum  Dienstgebrauch,
  sowie  Aerzte  und  Thierärzte  hinsichtlich  der  zur  Ausübung  ihres
Berufes  nothwendigen  Pferde;

4)  die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferdezahl,  welche  von  ihnen  zur
Beförderung  der  Posten  kontraktmäßig  gehalten  werden  muß.

§. 26
Die  Sachpverständigen  (§.  25)  sind  für  jeden  Lieferungsverband  durch  dessen
Vertretung  periodisch  zu  wählen.
Das  Schätzungsverfahren  findet  unter  Leitung  eines  von  der  Landesregierung
  bestellten  Kommissars  statt.  Die  Kosten  trägt  das  Reich.
Der  festgestellte  Werth  wird  dem  Eigenthümer  aus  den  bereitesten  Beständen
  der  Kriegskasse  baar  vergütet.

§.  27.

Das  Verfahren  bezüglich  der  Stellung  und  Aushebung  der  Pferde  wird
unter  Zugrundelegung  der  §§.  25  und  26  von  den  einzelnen  Bundesstaaten
Reichs-Gesetzbl.  1873.  26
        <pb n="160" />
        —  136  —

geregelt.  Uebertretungen  der  dabei  hinsichtlich  der  Anmeldung  und  Stellung  der
Pferde  zur  Vormusterung,  Musterung  oder  Aushebung  getroffenen  Anordnungen
werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  geahndet.  *“

§.  28.
Jede  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet:

1)  die  für  die  Beförderung  von  Mannschaften  und  Pferden  erforderlichen
Ausrüstungsgegenstände  ihrer  Eisenbahnwagen  vorräthig  zu  halten;

2)  die  Beförderung  der  bewaffneten  Macht  und  der  Kriegsbedürfnisse  zu
bewirken;

3)  ihr  Personal  und  ihr  zur  Herstellung  und  zum  Betriebe  von  Eisenbahnen
  dienliches  Material  herzugeben.

  §.29.

Für  die  Bereithaltung  der  Ausrüstungsgegenstände  der  Eisenbahnwagen
(§.  28  Nr.  1)  wird  eine  Vergütung  nicht  gewährt.  .

Für  die  Militärtransporte  (§.  28  Nr.  2)  und  die  Hergabe  von  Betriebsmaterial
  (§.  28  Nr.  3)  erhalten  die  Eisenbahnverwaltungen  Vergütungen  nach
Maßgabe  eines  vom  Bundesrathe  zu  erlassenden  und  von  Zeit  zu  Zeit  zu
revidirenden  allgemeinen  Tarifs.

Die  Vergütung  für  das  übrige  hergegebene  Material  wird  gemäß  §§.  15
und  33  festgesetzt.  §.  30

Die  den  Eisenbahnverwaltungen  nach  §.  29  zu  gewährenden  Vergütungen
werden  bis  nach  Eingang,  Prüfung  und  Feststellung  der  Liquidationen  gestundet
und  von  dem  ersten  Tage  des  auf  den  Eingang  der  gehörig  belegten  Liquidation
folgenden  Monats  mit  vier  vom  Hundert  verzinst.  Die  Zahlung  der  festgestellten
Beträge  und  Zinsen  erfolgt  nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Mittel.  Hinsichtlich
des  Aufrufes  und  der  Präklusion  der  auf  Grund  des  §.  28  zu  erhebenden  Ansprüche
  finden  die  Bestimmungen  im  §.  22  analoge  Anwendung.

§.  31.

Die  Verwaltungen  der  Eisenbahnen  auf  dem  Kriegsschauplatze  selbst  oder  in.
der  Nähe  desselben  haben  bezüglich  der  Einrichtung,  Fortführung,  Einstellung
und  Wiederaufnahme  des  Bahnbetriebes  den  Anordnungen  der  Militärbehörde
Folge  zu  leisten.  ,

Im  Falle  des  Zuwiderhandelns  gegen  diese  Anordnungen  ist  die  Militärbehörde
  berechtigt,  dieselben  auf  Kosten  der  Eisenbahnverwaltungen  zur  Ausführung
  zu  bringen.

§.  32.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  der  Friedenszustand  für  die  gesammte  bewaffnete
  Macht  oder  einzelne  Abtheilungen  derselben  wieder  eintreten  und  die
Verpflichtung  zu  Leistungen  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  aufhören  soll,  wird
jedesmal  durch  Kaiserliche  Verordnung  festgestellt  und  im  Reichs-Gesetzblatte  bekannt
  gemacht.
        <pb n="161" />
        —  137  —
§.  33.

Soweit  dieses  Gesetz  nicht  besondere  Anordnungen  enthält,  bestimmt  der
Bundesrath  die  Behörden,  welche  die  vom  Reiche  zu  gewährenden  Vergütungen
eststellen.

Die  Festsetzung  der  Vergütung  erfolgt  in  allen  Fällen,  in  welchen  dieses
Gesetz  nichts  Anderes  vorschreibt,  auf  Grund  sachverständiger  Schätzung

Bei  der  Auswahl  der  Sachverständigen  haben  die  Vertretungen  der  Kreise
oder  gleichartigen  Verbände  mitzuwirken.

Die  Betheiligten  sind  zum  Schätzungstermin  vorzuladen.

Die  Kosten  fallen  dem  Reiche  zur  Last.

Im  Uebrigen  wird  das  von  den  gedachten  Behörden  zu  beobachtende  Verfahren
  insbesondere    der  etwa  einzuhaltende  Instanzenzug,  vom  Bundesrath
angeordnet.  «

§.34.

Bis  zu  anderweiter  gesetzlicher  Regelung  gelten  in  Bezug  auf  die  Zulässigkeit
  des  Rechtsweges  und  den  Gerichtsstand  für  Klagen  aus  Ansprüchen,  welche
wider  das  Reich  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erhoben  werden,  dieselben  Vorschriften,
  welche  für  den  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  diese  Ansprüche  zu  erfüllen
  sind,  maßgebend  sein  würden,  wenn  die  nämlichen  Ansprüche  gegen  ihn
zu  richten  wären.

§.  35.

Für  Leistungen,  durch  welche  einzelne  Bezirke,  Gemeinden  oder  Personen
außergewöhnlich  belastet  werden,  sowie  für  alle  durch  den  Krieg  verursachten
Beschädigungen  an  beweglichem  und  unbeweglichem  Eigenthum,  welche  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht,  oder  nicht  hinreichend  entschädigt  werden,  wird
der  Umfang  und  die  Höhe  der  etwa  zu  gewährenden  Entschädigung    und  das
Verfahren  bei  Feststellung  derselben  durch  jedesmaliges  Spezialgesetz  des  Reichs
bestimmt.

§.  36.
  Alle  gegenwärtigem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.
  -

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Juni  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="162" />
        —  138  —

(Nr.  932.)  Gesetz,  betreffend  die  Geldmittel  zur  Erweiterung  der  Diensträume  des  Auswärtigen
  Amtes.  Vom  14.  Juni  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
§.  1.

  

Zur  Erweiterung  der  Diensträume  des  Auswärtigen  Amtes  werden  dem
Reichskanzler  für  den  Ankauf  des  Grundstücks  Wilhelmsplatz  Nr.  2  303,000  Thaler
zur  Verfügung    gestellt.

Dieser  Betrag  ist  durch  Beiträge  der  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer
Bevölkerung  aufzubringen.  §.2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  in  dem  Reichshaushalts-Etat  für
das  Jahr  1873  unter  Kap.  3  Tit.  1  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
  zum  Anbau  zweier  Seitenflügel  im  Dienstgebäude  des  Auswärtigen  Amtes,
Wilhelmstraße  76,  bewilligten  175,000  Thaler  als  erste  Rate  zum  Neubau  des
Dienstgebäudes  Wilhelmstraße  61,  sowie  zur  interimistischen  Unterbringung  der
Büreaus  zu  verwenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.,

Gegeben  Berlin,  den  14.  Juni  1873.

L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Berichtigung.
In  dem  im  18.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  für  1872  sub  Nr.  838  abgedruckten
Militär-Strafgesetzbuche  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  Juni  1872  (Reichs-Gesetzbl.
  für  1872  Nr.  18)  sind  S.  191  im  ersten  Absatz  des  §.  95  zwischen  den
Worten:  „Festungshaft“  und  „nicht““  in  Folge  eines  Druckerei-Versehens  die
nachstehenden  Worte  ausgelassen  worden:
„bis  zu  fünf  Jahren,  im  Felde  Gefängniß  oder  Festungshaft“.
Der  erste  Absatz  des  §.  95  hat  hiernach,  wie  folgt  zu  lauten:
„Wird  eine  der  in  dem  §.  94  bezeichneten  Handlungen  vor  versammelter
Mannschaft  oder  gegen  den  Befehl,  unter  das  Gewehr  zu  treten,  oder
unter  dem  Gewehr  begangen,  so  tritt  Gefängniß  oder  Festungshaft
bis  zu  fünf  Jahren,  im  Felde  Gefängniß  oder  Festungshaft  nicht  unter
Einem  Jahre  ein.“

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerrei
(K.  v.  Decker).
        <pb n="163" />
        —  139  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 16.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  außerordentliche  Ausgaben  zur  Verbesserung  der  Lage  der  Unteroffiziere.  S.  139.  —
Gesetz,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  für  die  Reichseisenbahnen  2c.  S.  143.  —  Gesetz
wegen  Abänderung  von  Reichstags-Wahlkreisen  in  Preußen.  S.  164.  —  Gesetz  über  die  Kontrole
des  Reichshaushalts  für  1873.  S.  148.  —  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die
privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs-  und  Wirthschafts-Genossenschaften  in  Bayern.  S.  146.  —
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  revidirte  Instruktion  zum  Gesetze  über  Maßregeln  gegen  die
Rinderpest.  S.  147.

 

(Nr.  933.)  Gesetz,  betreffend  außerordentliche  Ausgaben  für  die  Jahre  1873  und  1874  zur
Verbesserung  der  Lage  der  Unteroffiziere  Vom  14.  Juni  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  Xx.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt.

§.  1.
Zur  Verbesserung  der  Lage  der  Unteroffiziere  sind  der  Militärverwaltung
für  das  Jahr  1877  .  ..  1,412,219  Thlr.
und  für  das  Jahr  1971714  1,882,958  „

zur  Verfügung  zu  stellen.  Die  Verwendung  dieser  Summen  erfolgt  nach  Maßgabe
  der  Anlage.

Zu  demselben  Zwecke  sind  Bayern

für  das  Jahr  1873 TT„  192,778  Thlr.
und  fũr  das  Jahr  1874.  257,038  „
zu  Überweisen.
§.  2.

Die  nach  der  Bestimmung  im  §.  1  der  Militärverwaltung  zur  Verfügung
  zu  stellenden  beziehungsweise  Bayern  zu  überweisenden  Beträge  werden
Reichs-Gesetzbl.  1873.  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juni  1873.
        <pb n="164" />
        —  140  —

den  im  §.  1  des  Gesetzes  vom  9.  Dezember  1871  (Reichsgesetzbl.  S.  411)
unter  1  und  2  aufgeführten  Summen  hinzugerechnet,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
daß  dieselben  nur  zu  dem  im  §.  1  bezeichneten  Zwecke  verwendet  werden  dürfen,
die  Ersparnisse  aber  nach  Maßgabe  der  in  den  verzeichneten  Chargen  jeweilig
unbesetzten  Stellen  zur  Reichskasse  zurückfließen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Juni  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="165" />
        141

Anlage  zu  dem

betreffend

Gesetz,

außerordentliche  Ausgaben  fuͤr  die  Jahre  1873  und  1874  zur  Verbesserung  der  Lage
der  Unteroffiziere.

 

 

 

 

 

 

 

 

      
            
          
      
      
        
20.  Zur  Löhnungserhöhung  für  die  Unteroffizier-  Char-  ·
gen,  einschließlich  der  Roßärzte  und  Unter-Roßärzte,
  sowie  zur  Etatisirung  von  Vizefeldwebelbeziehungsweise
  Vizewachtmeister-Stellen.  1,099,88  85,746  70,/761|1,  256,  391
2  zur  Erhöhung  des  Büreaugeldes  der  Bezirksfeldwebel
  AIL.  TOT.  31,356  2,34  2,34036036
3..Zur  Löhnungserhöhung  für  Lazarethgehülfen,0,095  3/210112  500|45,805
4.Zur  Etatisirung  von  Zahlmeister-Aspiranten=Stellen..................................
  72-3905-5694-533F82-492
 Summe des Jahres-Mehrbedarf für
Tit. 20 pro 1874.................  1,243,72596,86580,1341,420,724
Mithin  pro  1873  für  die  Zeit  vom  1.  April
bis  ult.  Dezember  932,794  72,649  0,  101|106544
5..Zur  Erhöhung  des  extraordinären  Verpflegungszuschusses
  der  Unteroffiziere  behufs  Gewährung  ,
einer ausreichenden Mittagskost  280,854  21,904  17,138  3189,896
Summe  des  Jahres-Mehrbedarfs  für
Tit.  23  pro  18.....  280,8544  17,1381  310,896
Mithin  pro  1873  für  die  Zeit  vom  1.  April
bis  ult.  Dezember  210,6414462822
        <pb n="166" />
        142

 

 

 

 

2  Bezeichnung  der  Kontingente
und  der  auf  dieselben  fallenden  Summe
52  Bezeichnung  der  Ausgaben.  Beträge.  der
2  Wnrun.  Ausgabe.
z5  Preußen.  Sachsen.  berg.
25  Tbir.  Iblr.  blr.  Thir.
26.  Zur  Verbesserung  der  Bekleidung  der  Unter—
offzirer  .  .  ...  47,638  3,718  2,9151  54,271
Ferner  zu  Position  1  und  4.  Höhere  Bekleidungskompetenz
  für  Vizefeldwebel  und  Zahlmeister-Aspiraneeen
  .  .  .  ...  7,231  571  455  8,257
Summe  des  Jahres-Mehrbedarfs  für
Tit.  26  pro  1874  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  54,869  4,289  3,3701  62,528
Mithin  pro  1873  für  die  Zeit  vom  1.  April
bis  ult.  Dezember  .  ....  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  41,152  3,217  2,527  46,896
7.28.Zur  Einrichtung  und  Unterhaltung  von  Speiselokalen
  für  Unteroffiziere  .  ...  17,582  1,368  1,0501  20,000
Summe  des  Jahres-  Mehrbedarfs  für
Tit.  28,  pro  1874.  .....  .....  .  ..  .  ...  17,5821  1,3681  1,050)  20/000
Mithin  pro  1873  für  die  Zeit  vom  1.  April  »
bis ult Dezember..................  13,186  1,026  7881  15,900
8.  32.u  Position  1  und  4.  Höhere  Serviskompetenz
  für  Vizefeldwebel  und  Zahlmeister-Aspiraneeaan
  ...  30,475  2/416  1,919  34,810
Summe  des  Jahres-  Mehrbedarfs  für
Tit.  32  pro  174.  30,475526%  1919  4810
Mithin  pro  1873  *  die  Zeit  vom  1.  April  »
bis ult Dezember«................  22,856  1,812  1,4391  26,107
9.  Zur  Erziehung  von  Söhnen  aktiver  und  mit
Versorgungsansprüchen  ausgeschiedener  Unteroffziere
  21/975L11  1/31445
Summe  des  Jahres-  Mehrbedarfs  für  -
Tit. pro 1874 .................  21,975  1,711).  1,3141  25,000
Mithin  pro  1873  für  die  Zeit  vom  1.  April
bis  ult.  Dezembbr  .  ....  16,4811283  —  18,750
Gesammt-Mehrbedarf  pro  187411/649/480|  128,5531  104,925  1
Mehrbedarf  pro  1873.  .....  .  ..  1/251  O  96,415  8,694|T  43,216
        <pb n="167" />
        —  143  —

(Nr.  934.)  Gesetz,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  für  die  Reichseisenbahnen  in
Elsaß-  Lothringen  und  für  die  im  Großherzogthum  Luxemburg  belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn vom 18. Juni 1873.

Wir  Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,König von Preußen x

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs, nach erfolgter  Zustimmung des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

    

    

§.  1.                                                                                                                                                                          dem Reichskanzler werden:

I.  für  den  Bau  der  Eisenbahnen:







a)  von  Reding  nach  Remilll
b)  von  Zabern  nach  Wasselnheim  und  von  Barr
nach  Schlettstadt
c)  von  St.  Louis  oder  von  einem  nördlich  von
dieser  Station  belegenen  Punkte  der  Bahn
Mülhausen  =  Basel  bis  zur  Rheinmitte  bei
Hüninien  ..  .  ..
d)  von  Lauterburg  nach  Straßburg  .  ...
e)  von  Mutzig  nach  Rothau
f)  von  Steinburg  nach  Buchsweiler.
g)  von  Diedenhofen  bis  zur  Landesgrenze  in  der
Nähe  von  Sierk  als  Restbetrg
h)  von  Mülhausen  bis  zur  Rheinmitte  bei  Ottmarsheim
  in  der  Richtung  auf  Müllheim..
II.   für  die  Herstellung  des  zweiten  Geleises  von  Metz
über  Diedenhofen  bis  zur  Grenze  des  Großherzogthums
  Luxemburg
III:    für  die  Ausrüstung,  Erneuerung  und  Vervollständigung
  der  Wilhelm-Luxemburg--Eisenbahn:
a)  zur  Beschaffung  von  Betriebsmittten
b)  zur  Erneuerung  und  Vervollständigung  der
Bahn-  und  Bahnhofsanlagen  ................
IV.  außer  den  durch  die  Gesetze  vom  22.  November  1871
und  vom  15.  Juni  1872  sub  III.  bereits  bewilligten
Summen  für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen:

a)  zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel
b)  zur  Vervollständigung  und  Erweiterung  der
Bahn-  und  Bahnhofsanlagen  zu :                                                                                                                      I.  a) 5,0083,800 Thlr.,      b) 4,692,000 "; c)632,000 ", d)4,016,000 ", e) 848,951 ", f) 429,486 ", g) 2,592,100", h) 1,274,000"; II 468,600"; III. a)4,171,140"; b)2,137,300"; IV. a)4,743,350"; b)5,204,350";  im Ganzen: 36,293,587 Thlr.
        <pb n="168" />
        —  144  —
Sechsunddreißig  Millionen  zweihundertdreiundneunzig    Tausend  fünf  Hundert

siebenhundertachtzig  Thaler  aus  der  von  Frankreich  zu  zahlenden  Kriegskosten-  Entschädigung
  und  zwar  aus  den  nach  dem  Reichsgesetze    vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl. S
  289)  Artikel  IV.  reservirten  einundeinhalb  Milliarden  Franken    mit
der  Maßgabe  zur  Verfügung  gestellt,  daß  von  den  außgeworfenen  Beträgen  im

Jahre  1873
14,000,000  Thaler

verwendet  werden  können.  Aus  denselben  einundeinhalb  Milliarden  Franken  soll
ein  weiterer  Betrag  von  2),500,000  Thalern  für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
  reservirt  bleiben,  um  daraus  die  im  gesetzlichen  Wege  zu  bewilligenden
Geldmittel  für  die  Umgestaltung  der  Bahnhofsanlagen  bei  Straßburg  nach
Maßgabe  der  noch  festzustellenden  Pläne  und  Kostenanschläge  zu  bestreiten.
§.  2.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt  den  im  §.  1  bezeichneten  Betrag,  soweit
  derselbe  erst  im  Jahre  1874  und  später  zur  Verwendung  kommt,  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §§.  2  und  3  des  Gesetzes  über  den  Invalidenfonds
  vom  23.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  117)  zinsbar  anzulegen.  Die
aufkommenden  Zinsen  sind  alljährlich  in  den  Reichshaushalts-  Etat  aufzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Infiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  18.  Juni  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

 

(Nr.  935.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Reichstags-Wahlkreise  5  und  6  des  Regierungsbezirks
  Oppeln  im  Königreiche  Preußen.  Vom  20.  Juni  1873.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  Wahlkreise  Beuthen  und  Kattowitz  —  5.  und  6.  Wahlkreis  des  Regierungsbezirks
  Oppeln  im  Königreiche  Preußen  (Anlage  C.  des  Reglements  vom
8.  Mai  1870  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des  Nord-
        <pb n="169" />
        —  145  —
deutschen  Bundes,  vom  31.  Mai  1869,  Bundes-  Gesetzbl.  S.  275)  —  bestehen
fortan:
a)  der  Wahlkreis  Beuthen  (5):
aus  den  landräthlichen  Kreisen  Beuthen  und  Tarnowitz
b)  der  Wahlkreis  Kattowitz  (6):  .
aus  den  landräthlichen  Kreisen  Kattowitz  und  Zabrze.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  20.  Juni  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  936.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  für  das  Jahr  1873.  Vom
22.  Juni  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Kontrole  des  gesammten  Haushalts  des  Deutschen  Reichs  wird  für
das  Jahr  1873  von  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung
  „Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze
vom  4.  Juli  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  433),  betreffend  die  Kontrole  des
Bundeshaushalts  für  die  Jahre  1867  bis  1869,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  22.  Juni  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="170" />
        —  146  —

(Nr.  937.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  des  Norddeutschen  Bundes  uͤber
die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirthschafts-Genossenschaften
vom  4.  Juli  1868  im  Königreiche  Bayern.  Vom  23.  Juni  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Das  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  vom  4.  Juli  1868,  betreffend  die
privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs-  und  Wirthschafts  =  Genossenschaften,  tritt
nebst  dem  Reichsgesetze  vom  19.  Mai  1871,  betreffend  die  Deklaration  des  §.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868,  am  1.  August  1873  im  Königreiche  Bayern
in  Kraft

Die  vor  dem  1.  August  1873  nach  Vorschrift  des  bayerischen  Gesetzes
vom  29.  April  1869,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs-  und
Wirthschafts-Gesellschaften,  vollzogenen  Einträge  von  Genossenschaften  in  das
bisher  geführte  besondere  Genossenschafts-Register  gelten  als  Einträge  in  das
Genossenschafts-Register  im  Sinne  der  §§9.  4  bis  8  des  norddeutschen  Gesetzes
vom  4.  Juli  1868.

§.  2.

Für  die  rechtlichen  Verhältnisse  der  auf  Grund  des  bayerischen  Gesetzes
vom  29.  April  1869,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs-  und
Wirthschafts-  Gesellschaften,  vor  dem  1.  August  1873  eingetragenen  „registrirten
Gesellschaften““  bleiben  die  Bestimmungen  des  letzterwähnten  Gesetzes  maßgebend.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
kaiserlichen Insiegel  
„Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  23.  Juni  1873.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="171" />
        —  147  —

(Nr.  938.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  revidirte  Instruktion  zum  Gesetze  vom  7.  April  1869
über  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest.  Vom  9.  Juni  1873.

Auf  Ihren  Bericht  vom  5.  d.  M.  genehmige  Ich  hierdurch  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  die  anliegende  revidirte    Instruktion  zu  dem  Gesetze  vom
7.  April  1869  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend   (Bundesgesetzbl. S.  105).

Der gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  der  Instruktion  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  zu veröffentlichen.                    

Berlin,  den  9.  Juni  1873.

Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

Revidirte  Instruktion
zu  dem
 Gesetze vom  7.  April  1869,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend.

 

Nachstehende  Instruktion  zur  Ausführung  von  §.  8  des  Gesetzes  vom  7.  April

1869,    Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend,  tritt  an  die  Stelle  der  Abschnitte I., II und III. der
  bissherigen  Instruktion  vom  26.  Mai  1869  (Bundes-Gesetzbl. S. 149)

  Ihre Bestimmung ist,  den  Behörden  eine  allgemeine  An-

      leitung zu geben, ohne die    Nothwendigkeit  der  besonderen  Entschließung  über
Einzelheiten  und  über  die  Ausdehnung  der  Maßregeln  in  jedem  einzelnen  Falle
auszuschließen.  Leitender  Grundsatz  soll  sein:  den  Zweck  ohne  unverhältnißmäßige
andemweite  wirthschaftliche  Opfer  für  die  Bevölkerung  zu  erreichen.  In  der
Regel  wird  dies  am  besten  durch  energische  Maßregeln  erfolgen,  welche  die
Seuche  in  kurzer  Zeit  tilgen,  wenn  auch  die  direkten  Opfer  scheinbar  groß  sind.

Erster  Abschnitt.
Maßregeln  gegen  die  Einschleppung  der  Rinderpest  in  das  Bundesgebiet.

a.  Bei  dem  Ausbruche  in  entfernten  Gegenden.

§.  1.

Trttt  die  Rinderpest  in  entfernten  Gegenden  des  Auslandes  auf,  welche
durch    Eisenbahnen  oder  durch  Schifffahrt  in  solcher  Verbindung  mit  dem  Inlande
  stehen,  daß  Viehtransporte,  in  verhältnißmäßig  kurzer  Zeit  in  das  Inland
gelangen  können,  so  ist  die  Einfuhr  von  Rindvieh,  Schafen  und  Ziegen  und
anderen  Wiederkäuern  aus  den  verseuchten  Gegenden  ganz  zu  verbieten.

Reichs  ·  Gesetzbl.  1878.
        <pb n="172" />
        —  148  —

§.  2.

Das  Einfuhrverbot  hat  sich  ferner  zu  erstrecken  auf  alle  von  Wiederkäuern
stammenden  thierischen  Theile  in  frischem  Zustande  (mit  Ausnahme  von  Butter,
Milch  und  Käse).

Dagegen  ist  der  Verkehr  mit  vollkommen  trockenen  oder  gesalzenen  Häuten
und  Därmen,  mit  Wolle,  Haaren  und  Borsten,  mit  geschmolzenem  Talg  in
Fässern  und  Wannen,  sowie  auch  mit  vollkommen  lufttrockenen,  von  thierischen
Weichtheilen  befreiten  Knochen,  Hörnern  und  Klauen  nicht  zu  beschränken.

§.  3.

Die  Einfuhr  von  Wiederkäuern  aus  nicht  verseuchten  Gegenden  des  betreffenden
  Landes  kann  auf  bestimmte  Stationen  beschränlt  und  davon  abhängig
gemacht  werden,  daß    

a)  durch  amtliches  Zeugniß  nachgewiesen  ist,  daß  die  betreffenden  Thiere
unmittelbar  vor  ihrem  Abgange  mindestens  30  Tage  an  einem  seuchenfreien
  Orte  gestanden  haben,  und  daß  20  Kilometer  um  denselben  die
Sauche  nicht  herrscht,  —».

b)  der  Transport  durch  seuchenfreie  Gegenden  erfolgte,

e)  die  betreffenden  Thiere  beim  Uebergange  über  die  Grenze  von  einem

amtlichen  Thierarzte  untersucht  und  gesund  befunden  worden  sind.

Dabei  können  indessen  erleichternde  Bestimmungen  für  die  Einfuhr  von
Schlachtvieh  nach  solchen  Städten  getroffen  werden,  in  welchen  öffentliche  Schlachtstätten
  vorhanden  sind,  die  durch  Schienenstränge  mit  der  Eisenbahn,  auf  welcher
die  Einfuhr  stattfindet,  in  Verbindung  stehen.  Die  Einfuhr  muß  für  jeden
besonderen  Fall  von  der  Behörde  genehmigt  werden  und  hat  unter  Beobachtung
der  für  jeden  Fall  besonders  zu  erlassenden  polizeilichen  Vorschriften  zu  erfolgen.

  §.4.  

Weitergehende  Beschränkungen  (§§.  1  —  3)  der  Einfuhr  von  Thieren,
thierischen  Produkten  und  giftfangenden  Sachen  können  gegenüber  solchen  Ländern
angeordnet  werden,  von  welchen  wegen  zeitiger  umfangreicher  oder  ständiger  Verseuchung
  die  Einschleppung  der  Rinderpest  in  hervorragender  Weise  droht.

§.  5.
Was  von  der  Einfuhr  gesagt  ist,  gilt  auch  von  der  Durchfuhr.

b.  Bei  dem  Auftreten  in  der  Nähe.

§.  6.
Tritt  die  Seuche  in  Gegenden  des  Nachbarlandes  auf,  welche  nicht  über
40  bis  80  Kilometer  von  der  Grenze  entfernt  sind,  dann  ist  für  die  nach  Umständen
  zu  bestimmende  Grenzstrecke  das  Einfuhrverbot  unbedingt
auf  alle  Arten  von  Vieh  mit  Ausnahme  der  Pferde,  Maulthiere  und
Esel
        <pb n="173" />
        —  149  —

auf  alle  von  Wiederkäuern  stammenden  thierischen  Theile  in  frischem

oder trockenem  Zustande  (mit  Ausnahme  von  Butter,  Milch  und
Kaͤse),

auf  Dünger,  Rauchfutter,  Stroh  und  andere  Streumaterialien,  gebrauchte
Stallgeräthe,  Geschirre  und  Lederzeuge,

auf  unbearbeitete  (beziehungsweise  keiner  Fabrikwäsche  unterworfene)
Wolle,  Haare  und  Borsten,  auf  gebrauchte  Kleidungsstücke  für  den
Handel  und  Lumpen

zu  erstrecken.
Personen,  deren  Beschäftigung  eine  Berührung  mit  Vieh  mit  sich  bringt,
z.B.  Fleischer,  Viehhändler  und  deren  Personal,  dürfen  die  Grenze  nur  an
bestimmten  Orten  überschreiten  und  müssen  sich  dort  einer  Desinfektion  unterwerfen.
Ausnahmen  können  unter  besonderer  Genehmigung  der  Behörde  und  unter
Anordnung  der  nach  den  besondenen  Umständen  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln
  eintreten  bezüglich  der  Einfuhr  der  im  §.  2  Absatz  2  aufgeführten  thierischen
Produkte,  sowie  bezüglich  in  Säcken  verpackter  Lumpen,  sofern  die  Einfuhr  in
geschlossenen  Eisenbahnwagen  erfolgt  und  durch  amtliche  Begleitscheine  nachgewiesen
  ist,  daß  die  betreffenden  Gegenstände  aus  völlig  seuchenfreien  Gegenden

stammen.  «
Heu  und  Stroh,  sofern  es  lediglich  als  Verpackungsmittel  verwendet  ist,
unterliegt  dem  Einfuhrverbote  nicht,  ist  jedoch  am  Bestimmungsorte  zu  vernichten.

§.  7.

Rückt  die  Seuche  bis  in  die  Grenzgegenden  vor,  oder  gewinnt  sie  längs
der  Grenze  in  einer  noch  vom  kleinen  Grenzverkehr  berührten  Entfernung  an
Ausdehnung,  dann  hat  für  die  betreffenden  Grenzstrecken  die  vollständige  Verkehrssperre
  unter  Bildung  eines  Kordons  mit  militärischen  Kräften  einzutreten,
im  benachbarten  Inland  treten  aber  die  Vorschriften  des  II.  Abschnitts  in  Kraft.

Der  Durchgang  von  Eisenbahnzügen  und  Posten  u.  s.  w.  ist  auch  während
der  Verkehrssperre  unter  den  nach  Lage  der  Umstände  erforderlichen  Beschränkungen
  und  Vorsichtsmaßregeln  zu  gestatten.

§.8.

Wird  in  den  vorstehend  (§§.  6  und  7)  behandelten  Fällen  die  angeordnete
Sperre  durchbrochen,  so  sind  die  der  Sperre  unterworfenen  Thiere  sofort  zu
tödten  und  zu  verscharren,  giftfangende  Sachen  aber  zu  vernichten  oder  zu  desinfiziren.

Sonstige    Gegenstände,  sowie  Menschen  müssen  im  Falle  eines  Durchbruchs
der  nach  §.  7  bestebenden  Verkehrssperre,  sofern  eine  Desinfektion  nicht  thunlich
erscheint,  auf  kürzestem  Wege  wieder  über  die  Grenze  zurückgebracht  werden,  wo
möglich  ohne  Ortschaften  zu  passiren.

§.  9.

In  den  bedrohten  Grenzkreisen  sind  für  sämmtliche  Ortschaften,  welche
inmerhalb  15  Kilometer  von  der  Grenze  entfernt  liegen,  folgende  Kontrolmaßregeln
einzuführen.  "

Mc
        <pb n="174" />
        —  150  —

Es  ist  in  jedem  Orte  ein  Viehrevisor  zu  bestellen,  der  ein  genaues  Register
über  den  vorhandenen  Rindviehbestand  aufnehmen  und  täglich  den  Ab-  und  Zugang,
  sowie  jede  Veränderung  in  dem  Viehbestande  speziell  verzeichnen  muß.
Die  Viehregister  sind  mindestens  einmal  wöchentlich  von  den  vorgesetzten
Organen  zu  revidiren.
Bei  vorkommenden  Krankheits=  oder  Todesfällen  im  Rindviehstande  ist

sofort  Anzeige  zu  machen.
c.  Gemeinschaftliche  Bestimmung.
§.  10.
Die  im  gegenwärtigen  Abschnitte  enthaltenen  Vorschriften  sind  unter  den

durch  die  Umstände  gebotenen  Abänderungen  auch  dann  in  Anwendung  zu  bringen,
  wenn  die  Gefahr  einer  Einschleppung  zu  Wasser  droht.

Zweiter  Abschnitt.
Maßregeln  beim  Ausbruche  der  Rinderpest  im  Inlande.

§.  11.

Sobald  in  einem  Orte  des  Inlandes  ein  der  Rinderpest  verdächtiger  Krankheits=
  oder  Todesfall  an  Rindvieh  vorkommt,  oder  in  einem  Orte  innerhalb
8  Tagen  zwei  Erkrankungs-  oder  Todesfälle  unter  verdächtlgen  Erscheinungen
sich  in  einem  Viehbestande  ereignen,  tritt  die  in  §.  4  des  Gesetzes  vom  7.  April
1869  ausgesprochene  Anzeigepflicht  ein.

§.  12.

Der  Besitzer  darf  dann  die  kranken  Thiere  nicht  schlachten  oder  tödtren,
etwa  gefallene  Thiere  aber  nicht  verscharren  oder  sonst  beseitigen,  ehe  die  Natur
der  Krankheit  festgestelt  ist.  Bis  dahin  sind  todte  Thiere  so  aufzubewahren,
daß  das  Hinzukommen  von  Thieren  und  Menschen  abgehalten  wird.

§.  13.

Auf  die  erhaltene  Anzeige  ist  von  den  Ortspolizeibehörden  sofort  der  kompetente
  Thierarzt  herbeizuholen,  um  an  Ort  und  Stelle  die  Krankheit  zu  konstatiren.
  Behufs  der  hierzu  erforderlichen  Sektion  ist,  in  Ermangelung  eines  Kadavers,
  ein  Thier  zu  tödten.

Das  Ergebniß  der  Untersuchung  ist  protokollarisch  aufzunehmen.

§.  14.

Wird  die  Krankheit  als  Rinderpest  erkannt,  so  ist  die  Untersuchung  auch
auf  die  Ermittelung  der  Art  der  Einschleppung  zu  erstrecken.

Im  Uebrigen  ist  dann  sofort  zur  weiteren  Anzeige  an  die  vorgesetzten  Behörden
  und  zu  öffentlicher  Bekanntmachung  zu  schreiten,  in  welcher  auf  die
Anzeigepflicht  nach  §.  4  des  Gesetzes  vom  7.  April  1869  für  die  zunächst  liegenden
  Bezirke  noch  besonders  hinzuweisen  ist.  ·
        <pb n="175" />
        —  161  —

Vom  Zeitpunkte  dieser  Bekanntmachung  an  treten  die  in  §§.  17  bis  19
angegebenen  Verbote  und  Verpflichtungen  ein.

§.  15.

Ist  nur  ein  dringender  Verdacht  der  Rinderpest  zu  konstatiren,  so  ist  eine
vorläufige  Sperre  des  Gehöfts  (vergl.  §.  20)  auf  so  lange  anzuordnen,  bis
die  Krankheit  durch  weitere  Erkrankungen  und  beziehentlich  Sektionen  unzweifelhaft

  festgestellt  oder  der  Verdacht  als  unbegründet  erwiesen  ist.  In  zweifelhaften
Fällen  ist  ein  höherer  Thierarzt  zuzuziehen.

Ergiebt  sich  der  Verdacht  auf  größeren,  unter  regelmäßiger  veterinärpolizeilicher
  Kontrole  stehenden  Schlachtviehhöfen  so  kann  die  vorläufige  Sperre  unter
Anwendung  der  nothwendigen  Vorsichtsmaßregeln  auf  einen  einzelnen  Theil  des
betreffenden  Viehhofes  beschränkt  werden.  .

Besteht  der  Verdacht  der  Rinderpest  in  Bezug  auf  Heerden,  welche  sich
auf  dem  Transporte  befinden,  so  sind  die  nach  den  Umständen  erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen.

§.  16.

Anwendung,  Verkauf  und  Anempfehlung  von  Vorbauungs-  und  Heilmitteln
  bei  der  Rinderpest  sind  bei  Strafe  zu  verbieten.  Zu  den  Vorbauungsmitteln
  sind  Desinfektionsmittel  nicht  zu  rechnen.

§.  17.

Nach  Ausbruch  der  Rinderpest  ist  in  einem  nach  Maßgabe  der  Umstände
besonders  zu  bestimmenden  Umkkreise,  welcher  in  der  Regel  nicht  unter  zwanzig
Kilometer.  Entfernung  vom  Seuchenorte  bemessen  werden  soll,  die  Abhaltung  von

Viehmärkten,  nach  Befinden  auch  von  anderen  Märkten  und  sonstigen  größeren

Ansammlungen  von  Menschen  und  Thieren  zu  untersagen,  auch  der  Handel  mit

Vieh  und  der  Transport  des  letzteren,  sowie  von  Dünger,  Rauchfutter,  Stroh

und  anderen  Streumaterialien  ohne  besondere  Erlaubnißscheine.  Das  nöthige

Vieh  zum  Fleischkonsum  darf  nur  unter  Aufsicht  der  mit  der  Veterinärpolizei  betrauten
  Behörden  gekauft  werden.

In  den  bedrohten  Gemeinden  sind  ferner  die  in  §.  9  Abs.  2—4  erwähnten
  Kontrolemaßregeln  einzuführen.

Für  Residenz-  und  Handelsstädte,  sowie  für  sonstige  Städte  mit  lebhaftem
Verkehr  und  für  die  Umgebung  solcher  Städte  können  besondere,  von  den  Bestimmungen
  dieses  Paragraphen  abweichende  Anordnungen  getroffen  werden.

§.  18.

Im  Seuchenorte  hat  das  Schlachten  nur  nach  Anordnung  der  Polizeibehörde
  und  unter  Aufficht  von  Sachverständigen  nach  Maßgabe  des  Bedarfes
stattzufinden.

§.  19.

Im  Seuchenorte  erstreckt  sich  die  Anzeigepflicht  auf  jeden  Erkrankungsfall
von Rindvieh  und  anderen  Wiederkäuern,  mit  Ausschluß  der  Fälle  nur  äußerer
Verletzungen.
        <pb n="176" />
        —  162  —

§.  20.

Das  Gehöft,  in  welchem  die  Rinderpest  aussebrochen  ist,  wird  zunächst
durch  Wächter  abgesperrt,  welche  weder  das  Gehöft  betreten  und  mit  dessn  Einwohnern
  verkehren,  noch  den  Ein=  und  Austritt  von  Personen  (außer  den  besonders
  dazu  legitimirten),  lebenden  und  todten  Thieren  oder  Sachen  aller  Art

dulden  dürfen.

Zu  Wächtern  sind  nur  erwachsene,  männliche  Personen  zu  benutzen,  und
müssen  dieselben  mit  einem  leicht  erkennbaren  Abzeichen  versehen  sein.

Die  Ermächtigung  zum  Eintritte  in  das  Gehöft  kann  nur  den  mit  der
Tilgung  der  Seuche  selbst  beschäftigten  Personen,  sowie  Geistlichen,  Gerichtspersonen,
  Aerzten  oder  Hebeammen  behufs  Ausübung  ihrer  Berufsgeschäfte
ertheilt  werden,  und  ist  für  deren  formelle  Legitimation  zu  sorgen.  Beim
Wiederaustritt  hat  eine  Desinfektion  derselben  stattzufinden.  Am  Eingange  und
rund  um  das  Gehäöft  sind  Tafeln  mit  der  Inschrift  „Rinderpest“  anzubringen.

§.  21.
Für  den  ganzen  Ort,  welchem  das  infizirte  Gehöft  angehört,  tritt  eine
relative  Ortssperre  ein,  welche  in  Folgendem  besteht:

Die  Einwohner  dürfen  unter  einander  verkehren,  aber  den  Ort
ohne  besondere  Genehmigung  —  welche  in  der  Regel  nur  solchen  Personen
  ertheilt  werden  soll,  die  keinen  Verkehr  mit  Rindvieh  haben  —
nicht  verlassen.  ·

Alle  Hausthiere,  mit  Ausnahme  der  Pferde,  Maulthiere  und  Esel,
müssen  im  Stalle  behalten  beziehungsweise  eingesperrt  werden.  Werden
sie  frei  umherlaufend  betroffen,  so  sind  sie  einzufangen  und  zu  schlachten;
Hunde  und  Katzen  aber  zu  tödten  und  zu  verscharren.  Fuhren  dürfen
nur  mit  Pferden,  Maulthieren  oder  Eseln  gemacht  werden.

Für  alles  Vieh,  Heu,  Stroh  und  andere  giftfangende  Sachen  ist
die  Ein.,  Aus-  und  Durchfuhr  zu  verbieten.

An  allen  Ein=  und  Ausgängen  des  Ortes  sind  Tafeln  mit  der
Aufschrift  „Rinderpest““  aufzustellen,  und  Wächter,  welche  die  Beobachtung
  vorstehender  Verbote  zu  überwachen  haben.

§.  22.

Für  jeden  größeren  Ort  beziehungsweise  für  mehrere  benachbarte  kleinere
Orte  gemeinsam  ist  für  die  Dauer  der  Seuche  ein  Ortskommissar  (welchem
nach  Finden  noch  besondere  Aufseher  beizugeben  sind)  zu  bestellen,  an  welchen
die  im  §.  19  vorgeschriebenen  Anzeigen  zu  richten  sind,  und  welcher  die  Ausführung
  der  nöthigen  Maßregeln  zu  überwachen  hat.  ·

Wenn  der  Ausbruch  der  Seuche  an  einem  Orte  konstatirt  ist,  so  hat  der
bestellte  Ortskommissar  die  Konstatirung  etwaiger  neuer  Krankheitsfälle  (§.  13)
herbeizuführen.

  §.23.

Ergreift  die  Krankheit  einen  größeren  Theil  der  Gehöfte  des  Ortes,  dann

kann  durch  die  höheren  Behörden  die  absolute  Ortssperre  verfügt  werden.
        <pb n="177" />
        —  153  —

Der  Ort  wird  dann  vollständig  durch  Wachen  (in  diesem  Falle  militärische)
  cernirt  und  gegen  jede  Art  des  Verkehrs  —  mit  Ausnahme  legitimtrter
Personen  und  unumganglicher  Bedürfnisse  für  die  Ortseinwohner  unter  besonders
anzuordnenden  Vorsichtsmaßregeln  —  gesperrt.

Der  Verkehr  der  Bewohner  unter  einander  ist  ebenfalls  auf  das  Unvermeidliche
  zu  beschränken.  Gottesdienst,  Schule  und  andere  Versammlungen
(vergl.  §.  17)  können  nicht  abgehalten  werden,  die  Schänken  und  Gasthöfe  werden
  geschlossen.

Die  durch  den  Ort  führenden  Straßen  sind  einstweilen  zu  verlegen.  Liegt
der  Ort  an  einer  Eisenbahn,  so  darf  kein  Eisenbahnzug  daselbst  halten,  selbst
wenn  der  Ort  ein  Stationsort  wäre;  es  sei  denn,  daß  der  Bahnhof  so  gelegen
ist,  daß  er  vom  Orte  vollständig  abgesperrt  und  der  Verkehr  der  Eisenbabnstation

  mit  anderen  Orten  ohne  Berührung  des  Seuchenortes  unterhalten  werden
  kann.

§.  24.

Je  nach  der  Größe  und  Bauart  des  von  der  Seuche  betroffenen  Ortes  kann
die  relative  und  die  absolute  Ortssperre  auch  auf  einzelne  Ortstheile  beschränkt
werden,  sowie  andererseits  einzelne  Häuser  und  Gehöfte  benachbarter  Orte  nöthigenfalls
  mit  in  die  Sperre  einzuschließen  sind.

§.  25.

Alles  an  der  Rinderpest  erkrankte  oder  derselben  verdächtige  Vieh  ist  sofort

zu  tödten.

  Rinder  gelten  stets  für  verdächtig,  sobald  sie  mit  erkrankten  Stücken  in

demselben  Stalle  gestanden,  die  Wärter,  die  Futtergeräthschaften,  oder  die  Tränke

germeinschaftlich  gehabt  baben,  oder  sonst  mit  erkrankten  Stücken  in  eine  mittelbare
  oder  unmittelbare  Berührung  gekommen  sind.

Unter  welchen  Voraussetzungen  andere  Wiederkäuer  als  verdächtig  anzusehen
  sind,  ist  in  jedem  Falle  nach  den  besonderen  Umständen  zu  ermessen.

Wird  durch  die  Tödtung  der  verdächtigen  Thiere  der  Viehbestand  eines
Gehöftes  bis  auf  einen  verhältnißmäßig  kleinen  Rest  absorbirt,  so  ist  auch  letzterer
  zu  tödten.

Auf  Ermächtigung  der  höheren  Behörde  kann  auch  zu  schnellerer  Tilgung
der  Seuche  gesundes  Vieh,  ohne  daß  die  obige  Voraussetzung  eingetreten  ist,  getödtet,
  und  diese  Maßregel  auf  nachweislich  noch  nicht  infizirte  Gehöfte  ausgedehnt
  werden  (vergl.  namentlich  §.  36  Abs.  1).

In  größeren  Städten  und  auf  den  unter  regelmäßiger  veterinärpolizeilicher
Kontrole  stehenden  Schlachtviehhöfen  kann  die  Verwerthung  der  Häute  und  des
Fleisches  von  Thieren,  welche  bei  der  Untersuchung  im  lebenden  und  geschlachteten
  Zustande  gesund  befunden  worden  sind,  gestattet  werden.  Das  Schlachten  der
betreffenden  Thiere  muß  jedoch  unter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht  in  geeigneten  Räumen
  stattfinden,  auch  dürfen  das  Fleisch  und  die  inneren  Theile  ans  nach  dem  Erkalten
  abgefahren  und  die  Häute  nur  dann  ausgeführt  werden,  wenn  sie  entweder
vollkommen  getrocknet  sind  oder  drei  Tage  in  Kalkmilch  (1:60)  gelegen  haben.
        <pb n="178" />
        —  154  —

§.  26.

Die  getödteten  Thiere,  bezüglich  deren  nicht  die  Bestimmung  im  letzten
Absatze  des  §.  25  Anwendung  findet,  sind  zu  verscharren.  Zu  diesem  Behufe
sind  geeignete  Plätze,  möglichst  entfernt  von  Wegen  und  Gehöften,  an  solchen
Stellen  zu  benutzen,  wohin  kein  Rindvieh  zu  kommen  pflegt.  Soweit  möglich,
sind  wüste  und  gar  nicht  oder  wenig  angebaute  Stellen  zu  wählen.  Die  Verscharrungsplätze
  sind  ferner  in  der  Regel  zu  umzäunen  und  mit  solchen  Pflanzen
zu  besetzen,  welche  schnell  wachsen  und  tiefe  Wunrzeln  treiben.

Die  Gruben  müssen  so  tief  gemacht  werden,  daß  die  Erde  mindestens
2  Meter  hoch  die  Kadaver  bedeckt.                                                                                           §.27.

Tödten  und  Verscharren  erfolgt,  soweit  möglich,  durch  die  Einwohner  des
infzirten  Gehöftes  oder  durch  solche  Personen  aus  dem  Orte,  welche  selbst  kein
Vieh  haben  und  nicht  mit  Vieh  in  Berührung  kommen.

Personen  aus  anderen  Orten,  insbesondere  auch  außerhalb  des  Ortes
wohnende  Abdecker  dürfen  nur  dann,  wenn  keine  geeigneten  Ortseinwohner  vorhanden
  sind,  verwendet  werden.  Zur  Verhütung  der  Verschleppung  der  Rinderpest

  durch  solche  Personen  sind  die  geeigneten  Maßregeln  zu  ergreifen  (§  42).
§.  28.

Die  Stelle,  an  der  die  Viehstücke  getödtet  werden  sollen,  hat  der  Ortskommissar
  unter  Zuziehung  des  bestellten  Thierarztes,  unter  Berücksichtigung  der
Vermeidung  jeder  Verschleppungsgefahr,  zu  bestimmen.

Auswurfstoffe,  welche  das  Thier  während  des  Transports  entleert,  sind  zu
beseitigen  und  zu  vergraben.

Kadaver  dürfen  nur  durch  Pferde  oder  Menschen  auf  Wagen,  Schleisen
ober  Schlitten,  ohne  daß  einzelne  Theile  die  Erde  berühren,  nach  der  Grube
transportirt  werden.  Die  Transportmittel  sind,  so  lange  noch  weitere  Transporte
  in  Aussicht  stehen,  sorgfältig  separirt  aufzubewahren,  dann  aber  zu  vernichten.


§.  29.

Das  Abledern  der  Kadaver,  bezüglich  deren  nicht  die  Bessimmmmg  im  letztten
  Absatze  des  §.  25  Anwendung  findet,  ist  streng  zu  untersagen.  Vor  dem
Verscharren  muß  von  den  dazu  bestellten  Personen  die  Haut  an  mehreren
Stellen  zerschnitten  und  unbrauchbar  gemacht  werden.  Alle  etwaige  Abfälle,
Blut  und  mit  Blut  getränkte  Erde  sind  mit  in  die  Grube  zu  werfen.  Soweit
möglich,  sind  die  Kadaver  vor  dem  Zuwerfen  der  Grube  mit  Kalk  zu  beschütten.

Beim  Ausfüllen  der  Grube  sind  Zwischenschichten  von  Steinen  oder  Reisig,
wenn  möglich,  anzubringen.  Die  Grube  ist  bis  zur  Aushebung  der  Sperre,
mindestens  aber  drei  Wochen  hindurch  mit  Wachen  zu  besetzen.

§.  30.

Ist  ein  Stall,  in  welchem  krankes  oder  verdächtiges  Vieh  gestanden  hat,
durch  Tödtung  des  Viehbestandes  entleert,  so  ist,  sofern  die  eigentliche    Desinfektion
  (§§.  40  ff.)  nicht  sofort  nach  Entfernung  des  Viehbestandes  vorgenommen
  werden  kann,  der  etwa  zurückbleibende  Dünger  zu  verbrennen  oder  mit
        <pb n="179" />
        —  155  —

Desinfektionsflüssigkeit  zu  übergießen,  der  Stall  nach  luftdichtem  Verschluß  aller
Oeffnungen  stark  mit  Chlor  zu  räuchern  und  hierauf  die  Stallthür  bis  zum
Beginn  der  Ausführung  der  eigentlichen  Desinfektion  zu  schließen  und  zu  versiegein.
  Alle  Stallutenfilien  und  was  sonst  bei  den  Thieren  gebraucht  worden
ist,  verbleiben  im  Stalle  und  sind  beziehentlich  vor  dessen  Verschluß  wieder  hineinzubringen.


§.  31.

Vorstehende  Vorschriften  über  die  Gehöfts=  und  Ortssperre  erleiden  dann
die  im  Interesse  der  Wirthschaft  unbedingt  nöthigen  Modifikationen,  wenn  die
Seuche zu  einer  Zeit  auftritt,  wo  Feldarbeiten  und  Weidegang  im  Gange  sind.
Diese  Modifikationen  sind  von  der  vorgesetzten  Behörde  besonders  festzustellen.
Es  sind  dabei  folgende  Gesichtspunkte  (§§.  32  und  33)  zu  beachten.

§.  32.

Die  Gehöftsperre  ( §§.  15  und  20)  kann  auch  dann  nicht  umgangen
oder  gemildert  werden.  Es  ist  aber  dann  dahin  zu  streben,  daß  sobald  als  möglich
  zu  völliger  Reinerklärung  des  Gehöftes  gelangt  werde  (vergl.  §.  25).

Unausschiebbare  Feldarbeiten  sind  entweder  durch  fremde  Hülfe,  oder
durch  die  eigenen  Leute  des  Gehöftes  unter  den  nöthigen  Vorsichtsmaßregeln  zu
beschaffen.  

§.  33.

Sind  die  Voraussetzungen  der  Ortssperre  gegeben,  so  tritt  dann  an  deren
Stelle  die  Sperre  der  ganzen  Feldmark,  d.  h.  die  in  §§.  21  und  23  ff.
angeordneten  Sperrmaßregeln  werden  an  die  Grenze  der  Feldmark  verlegt.  Die
durch  die  Feldmark  führenden  Wege  werden  abgegraben,  Für  längs  der  Grenze
hinführende  Wege  wird  das  Betreten  und  der  Transport  von  Vieh,  Rauchfutter
  u.  s.  w.  verboten.

Alle  Ortseinwohner,  welche  noch  krankheitsfreie  ungesperrte  Gehöfte  haben,
können  ihre  Feldarbeiten  mit  eigenen  Leuten  und  Gespannen  verrichten.

Rinderviehgespanne  sind  dabei  von  der  nachbarlichen  Flurgrenze  und  von
bezw.  verbotenen  Wegen  soweit  irgend  thunlich  fern  zu  halten.

§.  34.

Für  die  Umgebung  des  Seuchenortes  (F.  17)  ist  nöthigenfalls  der  Weidegang
  ebenfalls  zu  Entertigen  und  für  die  unmittelbar  angrenzenden  Fluren  sind
die  nöhigen  Beschränkungen  des  freien  Verkehrs  und  Vorschtemazregeln  für  die
Feldbestellung  anzuordnen.  

§.35.

Bei  der  absoluten  Sperre  ist  für  Herbeischaffung  der  nothwendigsten  Bedürfnisse
  der  Bewohner:  Lebensmittel,  Brennmaterialien,  Futter  ꝛc.  unter  den
nöthigen  Vorsichtsmaßregeln  Sorge  zu  tragen.

§.  36.

In  Refidenz-  und  Handelsstädten,  sowie  in  anderen  Städten  mit  lebhaftem
Verkehr  kommen  die  relative  und  absolute  Sperre  des  Ortes  nicht  in  Anwendung;
auch  sind  sonstige  durch  die  Verhältnisse  gebotene  Ausnahmen  von  den  Bestim-Reichs-Gesetzbl.

  1873.  28
        <pb n="180" />
        —  156  —

mungen  der  §§.  18  ff.  zulässig.  Es  ist  jedoch  stets  auf  möglichst  rasche  Tilgung
der  Seuche  durch  schnelle  Tödtung  des  gesammten  Viehbestandes  der  ergriffenen
Gehöfte,  sowie  durch  geeignete  Absperrung  der  infizirten  Lokalitäten  und  schleunige
  Desinfektion  Bedacht  zu  nehmen.

Ist  die  Rinderpest  in  einem  öffentlichen  Schlachthause  oder  auf  einem  als
besondere  Anstalt  bestehenden  Schlachtviehmarkte  einer  größeren  Stadt  konstatirt,
so  ist  die  betreffende  Lokalität  sofort  gegen  den  Abtrieb  der  auf  derselben  befindlichen
  Wiederkäuer  und  Schweine  abzusperren.  Hierbei  kann,  sofern  die  Krankheit
noch  keine  solche  Verbreitung  gefunden  hat,  daß  die  sofortige  Tödtung  und  Vernichtung
  des  gesammten  Bestandes  an  Wiederkäuern  nothwendig  ist,  das  Abschlachten
  der  noch  nicht  erkrankten  Thiere  zum  Zwecke  der  Verwerthung  gestattet
werden.  Die  Schlachtung,  welcher  auch  die  Schweine  zu  unterwerfen  sind,  hat
jedoch  in  der  betreffenden  Lokalität  und  unter  Aufsicht  und  Leitung  von  Thierärzten
  innerhalb  längstens  dreier  Tage  zu  geschehen.  Bezüglich  der  Abfuhr  des
Fleisches  und  der  inneren  Theile,  sowie  der  Häute  der  geschlachteten  Thiere  ist
nach  §.  25  Abs.  6  zu  verfahren.

Bei  dem  Ausbruche  der  Rinderpest  unter  Thieren,  welche  sich  auf  dem
Transporte  oder  Marsche  befinden,  sind  die  zu  ergreifenden  Vorkehrungen  nach
Lage  der  besonderen  Verhältnisse  zu  treffen.

Dritter  Abschnitt.
Maßregeln  nach  dem  Erlöschen  der  Seuche.
§.  37.

Die  Seuche  gilt  in  einem  Gehäfte  oder  Orte  für  erloschen,  wenn  entweder
alles  Rindvieh  gefallen    oder  getödtet  ist,  oder  seit  dem  letzten  Krankheits-  oder
Todesfalle  drei  Wochen  verstrichen  sind,  und  wenn  die  Desinfektion  nach  Maßgabe
  der  folgenden  Bestimmungen  stattgefunden  hat.

§.  38.

Mit  der  Desinfektion  ist  nach  Maßgabe  der  Umstände  sofort  zu  beginnen
sobald  in  einem  Gehöfte  ein  Stall  vom  Vieh  entleert  ist.

Dieselbe  hat  auch  dann  einzutreten,  wenn  die  Tödtung  eines  Viehstandes
stattgefunden  hat,  ohne  daß  der  Ausbruch  der  Rinderpest  unter  demselben  konstatirt
  war  (§.  25  Abs.  5).  §. 39.

Die  Desinfektion  darf  nur  auf  amtliche  Anordnung  und  nur  unter  sachverständiger

  Aufsicht  geschehen.  
§.  40.

Die  Desinfektion  beginnt,  sofern  ein  Verschluß  des  Stalles  (  §.  31)  stattgefunden
  hat,  mit  der  Wiedereröffnung  desselben,  welche  womöglich  innerhalb
vierundzwanzig  Stunden  erfolgen  soll;  für  ausreichende  Lüftung  während  der
Desinfektionsarbeiten  ist  Sorge  zu  tragen.

Der  Dünger  wird  herausgeschafft  und  verbrannt,  oder  an  Orten,  in  welche
innerhalb  der  nächsten  drei  Monate  kein  Vieh  hinkommen  kann,  tief  vergraben.
Die  in  Jauchengruben  angesammelte  Jauche  ist  unter  Anwendung  von  Schwefel=
        <pb n="181" />
        —  157  —

säure  und  Chlorkalk  entsprechend  zu  desinfiziren  und  in  hinlänglich  tiefe  Gruben
zu  bringen.
Alles  Mauerwerk  wird  abgekratzt  (die  Fugen  gereinigt  und  dann  frisch
mit  Kalk  beworfen  und  abgeputzt.  Holzwerk  wird  ebenfalls  abgefegt,  mit  heißer
scharfer  Lauge  gewaschen,  nach  einigen  Tagen  mit  Chlorkalklösung  überpinselt.
Erd.,  Sand-  und  Tennen-    Lehmschlag=)  Fußböden  werden  aufgerissen,
die  Erde  einen  Fuß  tief  ausgegraben  und  Alles  gleich  dem  Dünger  behandelt.
Pflaster-Fußböden  gewöhnlicher  Art,  d.  h.  deren  Steine  in  Sand  oder  Erde
gesetzt  sind,  werden  ebenfalls  aufgerissen,  die  Erde  einen  Fuß  tief  ausgegraben
und  wie  der  Dünger  behandelt.  Die  Steine  können  gereinigt,  mit  Chlorkalklösung
  behandelt  und,  wenn  sie  vier  Wochen  lang  an  der  Luft  gelegen  haben,
wieder  benutzt  werden.  Fußböden  von  Holz  werden  nach  Maßgabe  ihrer  Beschaffenheit
  entweder  verbrannt  oder  in  entsprechender  Weise  desinfizirt.  Müssen
die  Fußböden  aufgerissen  werden,  so  ist  die  Erde  ebenfalls  wie  vorstehend  auszugraben
  und  zu  behandeln.  Feste  undurchlässige  Pflaster  von  Asphalt,  Cement
oder  in  Cement  gesetztem  Pflaster  werden  gereinigt  und  desinffirt.
Statt  des  Chlorkalks  können  auch  andere,  erfahrungsmäßig  als  wirksam  bekannte
  Desinfektionsmittel,  wie  siedendes  Wasser,  Karbolsäure  u.  s.  w.  benutzt  werden.
Alles  bewegliche  Holzwerk  (Krippen,  Raufen,  Gefäße  und  sonstige  Utensilien,
    womoglich  auch  die  Scheidewände)  wird  verbrannt,  Eisenzeug  wird
ausgeglüht.
  Jauchebehälter  und  Stallschleusen  werden  analog  behandelt  wie  Stallfußböden,
  oder  wenn  sie  gemauert  werden,  wie  das  Mauerwerk.
Nach  Beendigung  der  Desinfektion  wird  der  Stall  14  Tage  lang  durchlüftet.

§.  41.

Bei  der  Desinfektion  dürfen  nur  Leute  aus  dem  eigenen  oder  aus  anderen
infizirten  Gehöften,  oder  solche  Personen  verwendet  werden,  welche  selbst  kein
Vieh  haben;)  diese  Personen  müssen  bis  zur  Beendigung  der  Reinigung  im  Gehöfte
  bleiben.  Zu  den  Fuhren  sind  nur  Pferdegespanne  anzuwenden.

Bei  dem  Transporte  von  Dünger  und  Erde  ist  wie  nach  §§.  28  und  29
zu  verfahren.  Die  Transportgeräthe  können  statt  des  Verbrennens  auch  einer
sorgfälligen  Desinfektion,  wie  sie  für  Holzwerk  vorgeschrieben  ist,  unterworfen
werden.                        §. 42.

Die  Kleidungsstücke  der  mit  den  kranken  und  todten  Thieren  und  der
Reinigung  und  Desinfektion  beschäftigt  gewesenen  Leute  sind  entweder  zu  verbrennen,
  oder,  soweit  sie  waschbar  sind,  mit  heißer  Lauge  12  bis  24  Stunden
stehen  zu  lassen,  dann  mit  Seife  gründlich  zu  waschen  und  an  der  Luft  zu  trocknen,
  soweit  sie  nicht  waschbar  sind,  12  bis  24  Stunden  lang  mit  Chlor  zu
räuchern  oder  trockner  Hitze  auszusetzen  und  dann  14  Tage  zu  lüften.  ·

Schuhwerk  und  Lederzeug  muß  sorgfältig  gereinigt,  mit  Lauge  oder
schwacher  Chlorkalklösung  und  frisch  gerettet,  nochmals  mit  Chlor
geräuchert  und  14  Tage  gelüftet  werden.

Die  Personen  selbst  haben  die  Kleider  zu  wechseln  und  den  Körper  gründlich
  zu  reinigen.
        <pb n="182" />
        —  158  —

§§.  43.

Alles  Rauchfutter,  welches  nach  der  Art  seiner  Lagerung  der  Aufnahme
von  Ansteckungsstoff  verdächtig  erscheint,  ist  sogleich  bei  beginnender  Desinfektion
durch  Verbrennung  zu  vernichten.  «

§.44.

Dünger  auf  den  Düngerstätten,  welcher  während  des  Auftretens  der
Seuche  oder  innerhalb  10  Tagen  vor  Konstatirun,  derselben  auf  die  Dungstätte
gebracht  wurde,  ist  wie  der  Stalldünger  zu  behandeln  (§.  40).  ,

Der  übrige  Mist  auf  den  Düngerstätten  ist  mit  Pferdegeschirr  auf  das
Feld  zu  schaffen  und  wo  möglich  nach  drei  bis  vier  Wochen  unterzupflügen.

So  lange  letzteres  nicht  geschehen  ist  und  vier  Wochen  nachher  darf  kein
Rindvieh  dieses Feld betreten.              

Ist die  sofortige  Wegschaffung  des  gesammten  Düngers  nicht  thunlich,  so
ist  die  oberste  Schicht  mit  einer  Desinfektionsflüssigkeit  zu  übergießen.  Die  Fortschaffung
  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmumgen  hat  indessen  möglichst
bald  zu  erfolgen.  
§.45.

Selbst  nach  vollständiger  Desinfektion  eines  Gehöftes  oder  Ortes  und
Beseitigung  der  Sperre  darf  neuer  Ankauf  oder  Verkauf  von  Vieh  erst  nach
einer  von  der  Behörde  zu  bestimmenden  Frist  erfolgen,  welche  nicht  unter  drei
Wochen  von  dem  Zeitpunkte,  an  dem  der  Ort  für  seuchenfrei  erklärt  wurde,  an
gerechnet,  betragen  darf.

Weideplätze,  welche  von  pestkrankem  oder  pestverdächtigem  Vieh  benutz
worden  sind,  dürfen  nicht  vor  Ablauf  von  mindestens  zwei  Monaten  wieder  benutzt
  werden.

Die  Zeit,  in  welcher  die  Verscharrungsplätze  wieder  benutzt  werden  dürfen,
wird  nach  Maßgabe  der  lokalen  Verhältnisse  in  jedem  Falle  von  der  höheren
Behörde  bestimmt.                     §.46.

Die  Abhaltung  von  Viehmärkten  ist  nicht  vor  Ablauf  von  drei  Wochen,
nachdem  der  letzte  Ort  im  Seuchenbezirke  für  seuchenfrei  erklärt  ist,  zu  gestatten.

War  die  Rinderpest  in  Residenz=  und  Handelsstädten,  oder  in  sonstigen
Städten  mit  lebhaftem  Verkehre  oder  in  der  Nähe  derselben  ausgebrochen,  so
können  besondere,  von  den  Bestimmungen  des  §.  45  Abs.  1  und  §  46  Abs.  1
abweichende  Anordnungen  getroffen  werden.

Schlußbestimmung.

Bezügiich  der  Desinfektion  der  Eisenbahnwagen  bleiben  die  Bestimmungen
der  Instruktion  vom  26.  Mai  1869  einstweilen  unverändert  in  Geltung.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte:
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(K  v.  Decker).
        <pb n="183" />
        —  159  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 17.  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Wirksamleit  des  Gesetzes  über  die  Ausgabe  von  Banknoten.  S.  160.

 

 

 

(Nr.  930.)  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  über  die  Ausgabe
  von  Banknoten,  vom  27.  März  1870  (Bundes-  Gesetzbl.  S.  51).  Vom
30.  Juni  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
§.  1.
Die  Bestimmungen  in  den  §9.  1  bis  einschließlich  5  des  Gesetzes  über  die

Ausgabe  von  Banknoken  vom  27.  März  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  51)  bleiben
bis  zum  31.  Dezember  1874  in  Wirksamkeit.

§.  2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Wirksamkeit.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  30.  Juni  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hosbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Relchs-Gesetzbl.  1873.  29
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30  Juni  1873.
        <pb n="184" />
        <pb n="185" />
        —  161  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  18.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  in  Elsaß  ·  Lothringen.  S.  101.  —
Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Reichs-Eisenbahn-Amtes.  S.  194.  —  Gesetz,  betreffend  die
Bewilligang  von  Wohnungsgeldzuschüssen  an  Offiziere  .  und  Reichsbeamte.  S.  186.  —  Verordnung,
  betreffend  die  Klassifikation  der  Reichsbeamten  v.  S.  169.  —  Gesetz,  betreffend  die  Registrirung
  2c.  der  Kanffahrteischiffe.  S.  184.

 

 

(Nr.  940.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  in  Elsaß-
  Lothringen.  Vom  25.  Juni  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  x.

verordnen  hiermit  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Die  durch  Gesetz  vom  16.  April  1871  verkündete  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  tritt  in  der  durch  die  Gesetze  vom  24.  Februar  1873  und  3.  März  1873  (Reichs.
Gesetzbl.  1873  S.  45,  S.  47)  abgeänderten,  aus  der  Anlage  I.  sich  ergebenden
Fassung  in  Elsaß-Lothringen  vom  1.  Januar  1874  ab,  unbeschadet  der  Geltung
der  bereits  eingeführten  Bestimmungen,  mit  den  in  den  nachfolgenden  §§.  2—5
enthaltenen  Maßgaben  in  Wirksamkeit.

§.  2.
Dem  in  Artikel  1  der  Verfassung  bezeichneten  Bundesgebiete  tritt  das  Gebiet
  des  Reichslandes  Elsaß-Lothringen  hinzu.
§  3.
Bis  zu  der  in  Artikel  20  der  Verfassung  vorbehaltenen  gesetzlichen  Regelung
  werden  in  Elsaß-Lothringen  15  Abgeordnete  zum  Deutschen  Reichstage  gewählt.

§.  4.

Die  in  Artikel  35  der  Versassung  erwähnte  Besteuerung  des  inländischen
Bieres  bleibt  der  inneren  Gesetzgebung  bis  auf  Weiteres  vorbehalten.
Reichs-Gesetzbl.  1873.  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juli  1873.
        <pb n="186" />
        —  162  —

An  dem  in  die  Reichskasse  fließenden  Ertrage  der  Steuer  vom  Bier  und
an  dem  diesem  Ertrage  entsprechenden  Theile  des  in  Artikel  38  Absatz  3  erwähnten
  Aversums  hat  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil.

§.  5.
Die  Beschränkungen,  welchen  die  Erhebung  von  Abgaben  für  Rechnung
von  Kommunen  nach  Artikel  5  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  8.  Juli  1867
(Artikel  40  der  Verfassung)  unterliegt,  finden  auf  die  in  Elsaß-Lothringen  bestehenden
  Bestimmungen  über  das  Octroi  bis  auf  Weiteres  keine  Anwendung.
§.  6.
Das  Wahlgesetz  für  den  Deutschen  Reichstag  vom  31.  Mai  1869  tritt  in
der  anliegenden,  dem  Gesetze  vom  16.  April  1871    entsprechenden  Fassung  (Anlage
  II.)  in  Elsaß.Lothringen  am  1.  Januar  1874  in  Kraft.
Die  in  §.  6  des  Wahlgesetzes  vorgesehene  Abgrenzung  der  Wahlkreise  erfolgt
  bis  zu  der  vorbehaltenen  reichsgesetzlichen  Bestimmung  durch  Beschluß  des
Bundesrathes.

§.  7.

Wo  in  den  in  Elsaß-Lothringen  bereits  eingeführten  Gesetzen  des  Norddeutschen

  Bundes,  welche  durch  §.  2  des  Geseztes  vom  16.  April  1871  zu  Reichsgesetzen
  erklärt  sind,  von  dem  Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,  Gebiet,

Mitgliedern  oder  Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen  Organen,  Angehörigen,
Beamten,  Flagge  u.  s.  w.  die  Rede  ist,  sind  das  Deutsche  Reich  und  dessen  entsprechende
  Beziehungen  zu  verstehen.

Dasebe  gilt  von  denjenigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetzen,
welche  in  der  Folge  in  Elsaß-Lothringen  eingeführt  werden.

§.  S.

Auch  nach-  Einführung  der  Verfassung  und  bis  zu  anderweiter  gesetzlicher
Regelung  kann  der  Kaiser  unter  Zustimmung  des  Bundesrathes,  während  der
Reichstag  nicht  versammelt  ist,  Verordnungen  mit  gesetzlicher  Kraft  erlassen.
Dieselben  dürfen  nichts  bestimmen,  was  der  Verfassung  oder  den  in  Elsaß-Lothringen
  geltenden  Reichsgesetzen  zuwider  ist,  und  sich  nicht  auf  solche  Angelegenheiten
  beziehen,  in  welchen  nach  §.  3  Absatz  2  des  die  Vereinigung  von  Elsaß-Lothringen

  mit  dem  Deutschen  Reiche  betreffenden  Gesetzes  vom  9.  Juni  1871
die  Zustimmung  des  Reichstages  erforderlich  ist.

Auf  Grund  dieser  Ermächtigung  erlassene  Verordnungen  sind  dem  Reichstage
  bei  dessen  nächstem  Zusammentritt  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Sie  treten
außer  Kraft,  sobald  die  Genehmigung  versagt  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  25.  Juni  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="187" />
        —  163  —

Anlage  l.
Wortlaut  der  Reichsverfassung
(Reichs-  Gesetzbl.  von  1871  Nr.  16  S.  64  ff.)
mit  der  Maßgabe,  daß
Artikel  4  Nr.  9  lautet:

9)  der  Flößerei,  und  Schifffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
  Wasserstraßen  und  der  Zustand  der  letzteren,  sowie  die
Fluß-  und  sonstigen  Wasserzölle,  desgleichen  die  Seeschifffahrtszeichen
Leuchtfeuer,  Tonnen,  Baken  und  sonstige  Tagesmarken);

Artikel  28  lautet:
Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Zur  Gültigkeit

  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen
  Anzahl  der  Mitglieder  erforderlich.  

Anlage  II.

Wortlaut  des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869
(Bundes-Gesetzbl.  von  1869  Nr.  17  S.  145  ff.)
mit  der  Maßgabe,  daß
die  Ueberschrift  lautet:
Wahlgesetz  für  den  Deutschen  Reichstag.  Vom  31.  Mai  1869.
Der  §.  1  lautet:
Wähler  für  den  Deutschen  Reichstag  ist  jeder  Deutsche,  welcher  das
fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  in  dem  Bundesstaate,
wo  er  seinen  Wohnsitz  hat.
Der  Eingang  zum  §.  4  lautet:

Wählbar  zum  Abgeordneten  ist  im  ganzen  Bundesgebiete  jeder  Deutsche,
welcher  u.  s.  w.
        <pb n="188" />
        —  164  —

(Nr.  941.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Reichs-Eisenbahn-Amtes.  Vom  27.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  x.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Unter  dem  Namen  „Reichs-Eisenbahn-Amt“  wird  eine  ständige  Central-=behörde
  eingerichtet,  welche  aus  einem  Vorsitzenden  und  der  erforderlichen  Zahl
von  Räthen  besteht  und  ihren  Sitz  in  Berlin  hat.

Auch  können  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  Reichs-Eisenbahn-Kommissare
bestellt  werden,  welche  vom  Reichs-Eisenbahn-Amt  ihre  Instruktionen  empfangen.

§.  2.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes,  sowie  die
Reichs-Eisenbahn-Kommissare  werden  vom  Kaiser,  die  Subaltern-  und  Unterbeamten
  werden  vom  Reichskanzler  ernannt.

Auf  den  Vorsitzenden  finden  die  Vorschriften  des  §.  25  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873,  Anwendung.


Personen  ,  welche  bei  der  Verwaltung  einer  deutschen  Eisenbahn  betheiligt
sind,  können  keinerlei  Thätigkeit  bei  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  oder  als  Reichs-Eisenbahn-Kommissare

  ausüben.
§.  3.
Vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  §.  5  Nr.  4  führt  das  Reichs-Eisenbahn-Amt
  seine  Geschäfte  unter  Verantwortlichkeit  und  nach  den  Anweisungen  des
Reichskanzlers.  §.4.

Das  Reichs--Eisenbahn-Amt  hat  innerhalb  der  durch  die  Verfassung  bestimmten
  Zuständigkeit  des  Reichs:

1)  das  Aufsichtsrecht  über  das  Eisenbahnwesen  wahrzunehmen;

2)  für  die  Ausführung  der  in  der  Reichsverfassung  3  Bestimmungen,
  sowie  der  sonstigen  auf  das  Eisenbahnwesen  bezüglichen  Gesetze
und  verfassungsmäßigen  Vorschriften  Sorge  zu  tragen;

3)  auf  Abstellung  der  in  Hinsicht  auf  das  Eisenbahnwesen  hervortretenden
Mängel  und  Mißstände  hinzuwirken.

Dasselbe  ist  berechtigt,  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  über  alle  Einrichtungen
  und  Maßregeln  von  den  Eisenbahnverwaltungen  Auskunft  zu  erfordern
oder  nach  Befinden  durch  persönliche  Kenntnißnahme  sich  zu  unterrichten  und
hiernach  das  Erforderliche  zu  veranlassen.
        <pb n="189" />
        —  165  —

§.  5.

Bis  zum  Erlaß  eines  Reichs-Eisenbahngesetzes  gelten  folgende  Vorschriften:
1)  In  Bezug  auf  die  Privateisenbahnen  stehen  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte
zur  Durchführung  seiner  Verfügungen  dieselben  Befugnisse  zu,  welche
den  Aufsichtsbehörden  der  betreffenden  Bundesstaaten  beigelegt  sind.
Werden  zu  diesem  Zwecke  Zwangsmaßregeln  erforderlich,  so  sind  die
Eisenbahn-Aufsfichtsbehörden  der  einzelnen  Bundesstaaten  gehalten,  den

deshalb  an  sie  ergehenden  Requisitionen  zu  entsprechen.

2)  Staats-Eisenbahnverwaltungen  sind  nöthigenfalls  zur  Erfüllung  der
ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  im  verfassungsmäßigen  Wege  (Art.  7
Nr.  3,  Art.  17  und  Art.  19  der  Reichsverfassung)  anzuhalten.

3)  Den  Reichseisenbahnen.  gegenüber  wird  der  Reichskanzler  die  Verfügungen
  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  zum  Vollzuge  bringen.

4)  Wird  gegen  eine  von  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte  verfügte  Maßregel
Gegenvorstellng  erhoben  auf  Grund  der  Behauptung,  daß  jene  Maßregel
in  den  Gesetzen  und  rechtsgültigen  Vorschriften  nicht  begründet  sei,  so
hat  das  durch  Zuziehung  von  richterlichen  Beamten  zu  verstärkende

Reichs-Eisenbahn-Amt  über  die  Gegenvorstellung  immer  selbstständig  und
unter  eigener  Verantwortlichkeit  in  kollegialer  Berathung  und  Beschlußfassung
  zu  befinden.  Zu  diesem  Zwecke  wird  der  Bundesrath  ein  Regulativ
  erlassen,  welches  den  kollegialen  Geschäftsgang  ordnet  und  die  hierbei

  dem  Präsidenten  zustehenden  Befugnisse  regelt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Infiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  27.  Juni  1873.

L.  S)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="190" />
        —  166  —

(Nr.  942.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen  an  die  Offzlere
und  Aerzte  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  sowie  an  die
Reichsbeamten.  Vom  30.  Juni  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.
Die  Offiziere  und  Aerzte  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,
sowie  die  Civil-  und  Militärbeamten  des  Reichs  erhalten,  wenn  sie  ihren  dienstlichen
Wohnsitz  in  Deutschland  haben,  eine  etatsmäßige  Stelle  bekleiden  und  eine  Besoldung
  aus  der  Reichskasse  beziehen,  vom  1.  Januar  1873  ab  einen  Wohnungsgeldzuschuß
  nach  Maßgabe  des  diesem  Gesetze  beigefügten  Tarifes.

§.  2.

Welche  Reichsbeamten  den  im  Tarif  unter  I.  2,  II.  2,  III.  2,  V.  und  VI.
bezeichneten  Kategorien  beizuzählen  sind,  wird  in  den  Jahren  1873  und  1874
durch  Kaiserliche  Verordnung,  von  da  ab  durch  den  Reichshaushalts-Etat  bestimmt.

  Für  den  zu  gewährenden  Wohnungsgeldzuschuß  ist  der  mit  der  Amtsstellung
  verbundene  Dienstrang  nicht  der  einem  Beamten  etwa  persönlich  beigelegte
  höhere  Rang  maßgebend.
§.  3.

Für  die  Eintheilung  der  Orte  in  Servisklassen  auf  welche  der  Tarif  Bezug
nimmt,  ist  bis  zu  anderweiter  gesetzlicher  Regelung  die  am  1.  Juli  d.  J.  bestehende
  Eintheilung  der  Orte,  nach  welcher  die  Serviskompetenzen  der  Militärpersonen
  bemessen  werden,  maßgebend.  Bei  Veränderungen  in  der  Klasseneintheilung
  kommt  von  dem  auf  die  Publikation  derselben  folgenden  Kalenderquartale
  ab  der  danach  sich  ergebende  anderweite  Tarifsatz  des  Wohnungsgeldzuschusses
  in  Anwendung.                    §. 4.

Bei  einer  Versetzung  erlischt  der  Anspruch  auf  den,  dem  bisherigen  dienstlichen
  Wohnort  entsprechenden  Satz  des  Wohnungsgeldzuschuses  mit  dem  Zeitpunkt,
  mit  welchem  der  Bezug  des  Gehalts  der  bisherigen  Dienststelle  aufhört.

Hat  die  Versetzung  an  einen  Ort,  welcher  zu  einer  niedrigeren  Servisklasse
gehört  eine  Verminderung  des  Wohnungsgeldzuschusses  zur  Folge,  so  wird  hierdurch

  ein  Entschädigungsanspruch  nicht  begründet.

§.  5.
Offiziere,  Aerzte  oder  Beamte,  welche  mehr  als  eine  Stelle  bekleiden,  erhalten
  den  Wohnungsgeldzuschuß  nur  einmal,  und  zwar  für  diesjenige  Stelle,
welche  auf  den  höchsten  Satz  Anspruch  giebt.
        <pb n="191" />
        —  167  —

§.  6.

Wird  eine  Besoldung  theils  aus  Reichsmitteln,  theils  aus  Staatsmitteln
bestritten,  so  erhält  der  Empfänger  von  dem  tarifmäßigen  Wohnungsgeldzuschüsse
seiner  Stelle  (§.  1)  nur  eine  dem  auf  die  Reichskasse  übernommenen  Besoldungstheile
  entsprechende  Quote.

§.  7.

Offizieren,  Aerzten  und  Beamten,  welche  eine  Dienstwohnung  innehaben
oder  anstatt  derselben  eine  ihnen  besonders  bewilligte  Miethsentschädigung  beziehen,
  wird  der  Wohnungsgeldzuschuß  nicht  gewährt.  Hat  der  Inhaber  einer

Dienstwohnung  eine  Miethsvergütung  zu  entrichten,  so  wird  die  letztere  vom
1.  Januar  1873  ab  insoweit  erlassen,  als  sie  den  Betrag  des  Wohnungsgeldzuschusses
  nicht  übersteigt.
§.  8.

Bei  Feststellung  der  Umzugskosten-Vergütungen  bleibt  der  Wohnungsgeldzuschuß
  außer  Ansatz.  Bei  Bemessung  der  Pensio  wird  der  Durchschnittssatz
des  Wohnungsgeldzuschusses  für  die  Servisklassen  I.  bis  V.  in  Anrechnung  gebracht.
  Dieser  Satz  gilt  auch  für  diejenigen  Offiziere,  Aerzte  und  Beamten,
welche  eine  Dienstwohnung  innehaben,  oder  eine  Miethsentschädigung  (§.  7)  beziehen.
  In  allen  anderen  Beziehungen  gilt  der  Wohnungsgeldzuschuß  mit  der
im  §.  4  bestimmten  Maßgabe  als  Bestandtheil  der  Besoldung.

§. 9.

Auf  die  Beamten  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  findet  dieses  Gesetz  keine
Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  30.  Juni  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="192" />
        —  168

Tarif.

 

Bezeichnung

der

Chargen  der  Offiziere  und  Aerzte  des  Reichsheeres
  und  der  Kaiserlichen  Marine,  sowie
der  Kategorien  der  Reichsbeamten.

Jahresbetrag  des
Wohngeldzuschusses  in  den Orten der Servisklassen  Orten der Servisklassen    









 

Berlin.

kr.

II.

 

I.  1.



2.

Divisions-Kommandeure,  Brigade

Kommandeure  und  Offiiere

Dienststellungen    dieses  Ranges,  Mi

rinestations-Chefs  und  Admirale,  sobenb

  der  General  -  Stabsarzt  der
rmee

.  Direktoren  der  obersten  Reichsbehörden.


Stabsoffiziere  mit  Regiments  Kom.

mandeur-Rang,  Kapitäne  zur  See
Generalä

"
Vortragende  Räthe  der  ober

Reichsbehörden  2c.

.  StabsofsiziekeÄKorvettensKapttaw

Hewptleute  ittmeister),  Kapitänieutenants,
  Ober  Stabsärzte,
Stabsärztef

Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden
  2c.

IV.  Lieutenants  und  Assistenzärzte
V.  Subalternbeamte  .  .  ........  .  ...  ....
VI.  Unterbeamte  ...................  .  .  ..

 

500

400

300

140
180
„  80

 

400

300

220

90
144
60

 

 

—4

300

240

III.

240

200

160

75
100
36

IV

——

200

180

140

72
72
24

V.

E

200

72
60
20
        <pb n="193" />
        —  169  —

(Nr.  943.)  Verordnung,  betreffend  die  Klassifikation  der  Reichsbeamten  nach  Maßgabe  des
Tarifs  zu  dem  Gesetze  vom  30.  Juni  1873  über  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
  2c.  Vom  30.  Juni  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes
vom  30.  Juni  1873)  betreffend  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
  an  die  Offiziere  und  Aerzte  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  sowie
an  die  Reichsbeamten,  was  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  Einreihung  der  Reichsbeamten  in  die  im  Tarif  zu  dem  vorgenannten
Gesetze  unter  I.  2.,  II.  2.,  III.  2.,  V.  und  VI  bezeichneten  Kategorien  wird  nach
Maßgabe  des  anliegenden  Verzeichnisses  hierdurch  festgestellt.

  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel-Gegeben

  Schloß  Babelsberg,  den  30.  Juni  1873.

¶.  S)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Mecha  /  heh  187#  s1
        <pb n="194" />
        —  170  —

Verzeichniß
der  Reichsbeamten.

I.  Direktoren  der  obersten  Reichsbehörden  rc.

1)  Direktoren  im  Reichskanzler-Amt.

2)  Präsident  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen.

3)  Direktor  im  Auswärtigen  Amt.

6∆  Präsident  des  Rechnungshofes.

5)  Präsident  des  Reichs-Oberhandelsgerichts.

6)  General-PPostdirektor.

7)  General-Telegraphendirektor.

8)  Vorsitzender  der  Verwaltung  des  Reichs.  Invalidenfonds.
9)  Vorsitzender  des  Reichs-Eisenbahn-Amts.

II.  Vortragende  Räthe  der  obersten  Reichsbehörden  re.

A.  Reichskanzler-Amt.

1)  Vortragende  Räthe  im  Reichskanzler-  Amt.

2)  Direktor  des  Statistischen  Amts.

ö  Direktor  der  Normal-Eichungskommission.

4)  Mitglied  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen.

B.  Auswärtiges  Amt.
1)  Vortragende  Räthe.

C.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
a.  Servisberechtigte  Militärbeamte.

1.  in  Preußen.
3  Militär--Intendanten.
2)  Feldpröbste.
:7  General-Auditeur  der  Armee.
4)  Mitglieder  des  General-Auditoriats.

2.  in  Sachsen.
1)  Korps-Intendant.
2)  General-Auditeur.
        <pb n="195" />
        —  171  —

3.  in  Württemberg.
1)  Intendant.
2)  Direktor  des  Ober-Kriegsgerichts.

b.  Nicht  servisberechtigte  Beamte.
1.  in  Preußen.
1)  Vortragende  Räthe  vom  Civil.
2.  in  Sachsen.
1)  Vortragende  Räthe  vom  Civil.

D.  Marineverwaltung.

1)  Vortragende  Räthe  in  der  Admiralität.

E.  Rechnungshof.
1)  Direktor.
2)  Vortragende  Räthe.

F.  Reichs-Oberhandelsgericht.

1)  Vize-Präsddenten.
3  Rathe

G.  Postverwaltung.

1)  Vortragende  Räthe  beim  General-Postamt.
2  Ober-ostdirekkoren.

H.  Telegraphenverwaltung.

1)  Vortragende  Räthe.
2)  Telegraphen-Direktoren.

J.  Reichs-Eisenbahn-Amt.
1)  Räthe.

III.  Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden.
A.  Reichskanzler-Amt.

1)  Ständige  Hülfsarbeiter  .
2)         Büreauvorsteher
3)  Geheime  expedirende  Sekretäre,  Kalkulatoren  und  Registratoren,  kanziersowie

    Kanzleivorsteher.

4)  Mitglieder  »
Büreauvorsteher  sdes  Statistishen  Anns.

31“
        <pb n="196" />
        —  172  —

B.  Reichstag.
1)  Büreaudirektor.
2)  Registratoren.
Vorsteher  des  Stenographenbüreaus.
3  Bibliothekar.
C.  Auswärtiges  Amt.

1)  Ständige  Hülfsarbeiter.

2)  Erxpedienten.

k  Beamte  des  Centralbüreaus.

4)  Beamte  des  Chiffrirbüreaus.

5)  Geheime  Registratoren.

6)  Rendant  und  Buchhalter.

7)  Vorstand  der  Geheimen  Kanzlei.

D.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
a.  Servisberechtigte  Militärbeamte.

1.  in  Preußen.

1)  Militär-Intendanturräthe.
Militär-Intendanturassessoren.
3)  Militär-Oberpfarrer.
4)  Divisions-  und  Garnisonpfarrer.
5)  Ober-  und  Korpsauditeure.
6)  Divisions=  und  Garnisonauditeure.
7)  Plankammer--Inspektor.
2.  in  Sachsen.

1)  Korps-,  Divisions=  und  Gouvernementßauditeure.
2)  Ober-,  Divisions--  und  Garnisonprediger.
3)  Intendanturräthe.
4)  Intendanturassessoren.
3.  in  Württemberg.

Civilreferent  des  Kriegsministeriums.
3  Korps.,  Divisions-,  Gouvernements-  und  Garnisonauditeure.
-  Intendanturräthe.
4)  Intendanturassessoren.
3  Räthe  beim  Ober-Kriegsgericht.
Baurath.

b.  Nicht  Hereens  Beamte.
1.  in  Preußen.

1)  Expedirende  Sekretäre  und  Kalkulatoren,  Ober-Stabsapotheker,  Registratoren
  und  Kanzleivorstände  beim  Kriegsministerium.
        <pb n="197" />
        —  173  —

2)  Bauinspektor  als  Assistent  des  Ministerial-Bauraths.
3)  Rendant
4) Oberbuchhalter                                                                                                                                        5) Kassirer                                                                                                                                                                        
6)  Buchhalter  ·
und  Rendant  bei  der  Korpszahlungsstelle  14.  Armeekorps.
7)  Vermessungsinspektor  beim  großen  Generalstabe.
8)  Bauinspektoren  als  Lokal-Baubeamte.
9)  Bauinspektor  für  die  militär-technischen  Institute  in  Spandau.
10)  Geistliche  bei  dem  Invalidenhause  in  Berlin.
11)  Geistliche  bei  den  Kadettenanstalten.
12  Pfarrer  und  Schulinspektor  beim  Militär-Knabenerziehungs-  Institut  in
Annaburg.
13)  Professoren  beim  Kadettenkorps.
14)  Institutsarzt  bei  dem  Militär-Knaben-Erziehungsinstitut  in  Annaburg.

2.  in  Sachsen.

1)  Sekretäre  und  Registratoren  beim  Kriegsministerium.
2)  Kriegszahlmeister  und  Buchhalter  bei  dem  Kriegszahlamte.
3)  Kriegsgerichtsrath  beim  Ober-Kriegsgericht.
4  Professoren  beim  Kadettenhause.
E.  Marineverwaltung.
1)  Auditeure.
2)  Prediger.
3  -  Intendanturräthe.
4)  Intendanturassessoren.
5)  Oberingenieure.
6)  Ingenieure.
7)  Unteringenieure.
8)  Hülfsräthe  in  der  Admiralität.
9)  Hydrographen.
10)  Geheime  expedirende  Sekretäre  und  Kalkulatoren,  Geheime  Registratoren
und  Geheimer  Kanzlei-Inspektor  in  der  Admiralität.
11)  Werft-  2c.  Direktoren.
12)  Lehrer  an  der  Marineschule.

F.  Rechnungehof.

1)  Revisoren  und  Kalkulatoren.
2)  Registratoren.
3)  Kanzleidirektor.

G.  Reichs-Oberhandelsgericht.
1)  Sekretäre.
        <pb n="198" />
        —  174  —

H.  Postverwaltung.
)  Ober-Posträthe  und  Postrathe.
2)  Baurath  beim  General-Postamt.  .
3)  Geheime  expedirende  Sekretäre  und  Kalkulatoren,  Geheime  Registratoren
und  Kanzleidirektor  beim  General-Postamt.
Rendant  und  Lonstder  des  Post-Zeitungsamts.
spektor  des  Post-Zeitungsamts.
irektor  des  Post-Zeugamts.
Vorsteher  des  Kontrolbüreaus  der  Postanweisungen  2c.
Postdirektoren.
Postinspektoren.
)  Rendanten  bei  den  Ober-Postkassen.

J.  Telegraphenverwaltung.
1)  Hülfsarbeiter  bei  der  Generaldirektion.
3  elegraphen  .  Direktionsräthe.
3)  Espedirende  Sekretäre,  Kalkulatoren,  Registratoren  und  KanzleiInspektor
bei  der  Generaldirektion.

K.  NReichs-Kisenbahn-Amt.
1)  Ständige  Hülfsarbeiter.
2)  Expedirende  Sekretäre,  Kalkulatoren  und  Registratoren.

IV.  Subalternen.

A.  RNeichskanzler  -Amt.
Sekretariats=  und  Registraturassistenten  3r
Geheime  Kan  leserrerhne  beim  Reichskangler  Am.
Expedirende  Sekretäre  und  Kalkulatoren  beim  Statistischen  Amt.
Expedirender  Sekretär  und  Kalkulator  bei  der  Normal-Eichungs-5)
  Kanzleisekretär  kommission.

S————————

1

—

B.  Neichetag.

C.  Auswärtiges  Amt.
1)  Geheimer  Registraturassistent.
2)  Kassensekretär.
7  Geheime  Kanzleisekretäre.
4)  Telegraphisten.

D.  Derwaltung  des  Keichshecres.
a.  Servisberechtigte  Militärbeamte.
1.  in  Preußen.

1  Tutendantur-Setkete  und  Registratoren.
2)  Intendantur-Sekretariats=  und  Registraturassistenten.

1)  Kanzleisekretär.
        <pb n="199" />
        —  176  —

3)  Militärgerichts-Aktuarien.

4)  Stall-  und  Dressirmeister  bei  den  Reitinstituten.

5)  Sekretäre  und  Assistenten  in  den  Büreaus  der  Festungsinspektionen,
Inspektor  des  Festungs-Modellhauses  in  Berlin,  Sekretäre  und  Assistenten
bei  den  Fortifikationen.

6)  Korps--Stabsapotheker.

7)  Expedient  in  der  Kanzlei  des  Chefs  des  Generalstabes  der  Armee.

8) Ingeniergeographen    

9)   

Zahlmeister,  Korps-  und  Ober-Roßärzte.
2.  in  Sachsen.
1)  Intendantur.  Sekretäre,  Registratoren  und  Asststenten.

2)  Fortikations-Sekretär
3) Ingenieurgeograph.

4  Sekretär  beim  Generalstabe.

50  Militärgerichts-Aktuar.

6)  Zahlmeister,  Korps-  und  Ober-Roßärzte.

3.  in  Württemberg.

1)  Kriegszahlmeister,  Kassirer,  Buchhalter,  Assistent  beim  Kriegs-Zahlamt.
2)  Sekretär  und  Registratoren  beim  Kriegsministerium.
3)  Sekretäre,  Registratoren,  Kalkulatoren  und  Assistenten  bei  der  Intendantur.
4)  Sekretär  beim  Ober-Kriegsgericht.
5)  Kanzleivorstand  im  Krigsministerium.

6) Bauinspektor.
7)  Zahlmeister,  Korps-  und  Ober-Roßärzte.

b.  Nicht  servisberechtigte  Beamte.

1.  in  Preußen.

1)  Kalkulatoren  und  Kalkulaturassistenten  bei  der  Naturalkontrole,  Registraturassistenten

  und  Kanzleisekretäre  im  Kriegsministerium.
2)  Geheime  Sekretäre  und  Kassenassistenten  bei  der  General  Militärkasse.
3)  Buchhalter  und  Kassenassistent  bei  der  Korpszahlungsstelle  14.  Armeekorps.
4)  Registrator  bei  dem  Gouvernement  in  Rastatt.
5)   Insprektor  der  technischen  Anstalten  und  Registratoren  beim  großen  Generalstabe.


6)  Proviantmeister.
7)  Proviantamts  ·  Kontroleure,  einschließlich  der  Reserve  ·  Magazinrendanten.
8)  Proviantamts-Assistenten,  einschließlich  der  Depot-Magazinverwalter.
9)  Montirungsdepot-Rendanten.
10  -  Kontroleure.

-  Assistenten.
12)  Garnisonverwaltungs-Direktoren.
-  Ober-Inspektoren.

14)  -  Inspektoren.
        <pb n="200" />
        —  176  —

15)  Kasernen-  Inspektoren.

16)  Baumeister  als  Lokal·  Baubeamten.

17)  Betriebs-Inspektoren

18)  Maschinenmeister  

19)  Erste  Revisionsbeamte

20)  Ober-Büchsenmacher  bei  den  Gewehrfabriken.

21)  Materialienverwalter

22)  Munitionsrevisoren

23)  Registrator  bei  der  Atilerie-Prüfungskommision    

24)  Rendanten  Betriebs-Inspektoren  und  Materialienschreiber  bei  den  Pulverfabriken.


25)  Rendanten,  Materialien=  und  Fabrikatenverwalter,  Sekretäre  und  Materialienschreiber
  bei  den  Artilleriewerkstätten.

26)  Inspizienten  und  expedirende  Sekretäre  bei  der  Ober-Militär-Examinationskommission.


27)  Geheime  expedirende  Sekretäre  und  Geheime  Registratoren  beim  Generalauditoriat.


28)  Kanzleisekretäre  daselbst.

29)  Regitrator  bei  der  Ober-Militär--Examinationskommission.

30)  Sekretär  und  Registrator  bei  der  General-Inspektion  des  Militär-Erziehungs-
  und  Bildungswesens  und  Kanzlisten  bei  derselben.

31)  Lehrer  bei  dem  Kadettenkorps.

32)  Civilerzieher  daselbst.

33)  Rendanten  beim  Kadettenkorps.

34)  Rendant  beim  Militär-Knaben-Erziehungsinstitut  in  Annaburg.

35)  Rendant  bei  der  Garnisonschule  in  Stralsund

36)  Rendant  bei  der  Kriegsakademie.

37)  Kanzlist  bei  derselben.

38)  Büreau=  und  Rechnungsbeamte  beim  Kadettenkorps.

39)  Hülfsarbeiter  bei  der  Berliner  Kadettenhaus-Kasse.
40)  Feldwebel--Lieutenants  und  Hausverwalter  beim  Kadettenkorps.
41)  Sergeanten  (Kompagnieverwalter)  daselbst.

42)  Kanzleisekretär  beim  Kommandeur  des  Kadettenhauses.

43)  Hausverwallter  bei  der  vereinigten  Artillerie-  und  Ingenieurschule.

44)  Oekonomie=  und  Utensilien-Inpektor  bei  dem  Militär-Knaben-Erziehungsinstitut
  in  Annaburg.

45)  Wundarzt  daselbst.

46)  Verwaltungs-Inspektor  bei  der  Militär-Roßarztschule  und  Vorsteher
der  Militär-Lehrschmiede.

47)  Lehrer  bei  den  Garnisonschulen.

48)  Lehrerinnen  daselbst.

49)  Lehrer  beim  Militär-Knaben=  Erziehungsinstitut  in  Annaburg.

50)  Lehrer  bei  der  Central-Turnanstalt.

51)  Ober-Lazareth-Inspektoren.

52)  Lazareth-Inspektoren.

53)  Rendant  beim  medizinisch-chirurgischen  Friedrich-Wilhelms-Institut.
        <pb n="201" />
        —  177  —

54)  Rendanten  und  Inspektoren  bei  den  Invalidenhäusern.
55)  Administratoren                                                                                                                                     56) Investoren
57)  Roßärzte  bei  den  Remontedepots.
58)  Rechnungsführer
2.  in  Sachsen.

1)  Kanzleibeamte  beim  Kriegsministerium.

2)  Sekretäre  und  Hülfsarbeiter  beim  Kriegszahlamte.

3)  Kupferstecher  beim  topographischen  Büreau  des  Generalstabes.

4)  Sekretär,  Registrator  und  Kanzlist  beim  Ober-Kriegsgericht.

5)  Proviantmeister,  Proviantamts-Kontroleure,  Magazinrendanten,  Proviantamts-Assistenten.


6)  Sektionschef,  Rendant,  Sekretär  und  Assistenten  beim  Montirungsdepot.

7) Garnisonverwaltungs-Direktor,  Ober-Inspektoren,  Garnisonverwaltungsund

  Kasernen-Inspektoren.  -

8) Ober-  Lazareth=  und  Lazareth-Inspektoren.

 



9) Lehrer  bei  dem  Kadettenkorps.
10)  Rendant,  Assistent  und  Feldwebel-Lieutenants  bei  dem  Kadettenkorps.
11)  Rektor,  Oberlehrer,  ständige  und  Hülfslehrer,  Hausinspektor  bei  der
Lehr,  und  Erziehungsanstalt  zu  Klein-Struppen.
12)  Direktor,  ständige  und  Hülfslehrer  bei  der  Garnisonschule  in  Dresden.
13)  Lehrer  an  der  Gornisenschule  in  Königstein.
14)  Ober-Apotheker.
15)  Betriebs-Inspektor,  Sekretär  bei  den  technischen  Instituten  der  Artillerie.

3.  in  Württemberg.

1)  Kanzlisten  des  Kriegsministeriums.

2  Rendant  und  Sekretär  beim  Artilleriedepot.

3)  Lehrer  an  der  Kadettenschule.

4)  Proviantmeister,  Kontroleur  und  Assistenten,  einschließlich  der  Depot-Magazinverwalter.


5)  Rendant,  Kontroleur  und  Assistent  beim  Montirungsdepot.

6)  Garnisonverwaltungs-Direktor,  Ober-Inspektoren,  Verwaltungs-  und
Kasernen-Inspektoren.

7)  Ober-Lazareth-  und  Lazareth-Inspektoren.

E.  Marineverwaltung.

1)  Gerichts-Aktuarien.
2)  Zahlmeister.
3)  Unterzahlmeister.  -
4) Intenantur= Sektetäre und·Registratoren.
5)  Geheime  Registratur-Assistenten  in  der  Admiralität.
6)  Geheime  Kanzleisekretäre  daselbst.
7)  Zeichner  in  der  Admiralität.
Reichs-Gesetzbl.  1878.  “
        <pb n="202" />
        —  178  —

8)  Rendanten  bei  den  Werften  2c.
9)  Kontroleure.

10)  Werftsekretäre.

11)  Marinelazareth-Apotheker.

12)  Garnisonverwaltungs.,  Kasernen.,  Ober-  und  Lazareth-  Inspektoren.
13)  Schiffslazareth.  Depotverwalter.

14)  Lootsenkommandeure.

F.  Rechnungshof.
1)  Kanzieisekretäre.
G.  Reichs-Oberhandelsgericht.
1)  Kanzleisekretäre.
H.  Postverwaltung.
1)  Geheime  Kanzleisekretäre  beim  General=  Postamte.

2)  Registratur=  und  Kanzlei=  Assistenten  beim  General-  Postamte.
3)  Büreau-  und  I.  Klasse
4)  Rechnungsbeamte  II.

bei  dem  Post-Abrechnungsbüreau  mit  dem  Auslande  2c.
5)  Kontroleur
6)  Kassirer  bei  dem  Post-Zeitungs-Amte.                                                                                       7)  Sekretäre
8)  Assistenten

9)  Büreau=  und  I.  Klasse
10)  Rechnungsbeamte  II.
bei  den  Ober-Postdirektionen.

11)  Kanzlisten  bei  den  Oher.  Postdirektionen.
12)   Buchhalter  bei  den  Ober-Postkassen.
14)  Kassirer  bei  den  Ober-Postanstalten.
15)  Expeditionsvorsteher  bei  größeren  Postämtern  (Ober-Postsekretäre).
16)  Poststeher  der  Postverwaltungen  (Postmeister).





 

17   Postsekretäre.                                                                                                                                         18)  Sekretariats- Assistenten.

          
19) Vorsteher  von  Postexpeditionen  (Postexpediteure).

20  Postamts.  Assistenten

J.  Telegraphenverwaltung.

1)  Etatsmäßige  Büreau.  Hülfsarbeiter,  Registratur-  Assistenten  und  Kanzleisekretäre
  bei  der  Generaldirektion.

2)  Büreaubeamte  I.  und  II.  Klasse  bei  dem  Abrechnungsbüreau.

3)  Lehrer  der  Telegraphenschule.

4)  Büreau-  und  Rechnungsbeamte  I.  Klasse  bei  den  Telegraphendirektionen.
        <pb n="203" />
        —  179  —

5)  Büreau=  und  Rechnungsbeamte  II.  Klasse  und  Kanzlisten  bei  den  Telegraphendirektionen.

6)  Telegraphen-Inspektoren.
7)  Telegraphen  Sekretäre.
8)  Ober--Telegraphisten  und  Telegraphisten.
9)  Telegraphen--Gehülfinnen
(im  Großherzogthum  Baden).

K.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.
1)  Büreaubeamte.
2)  Kanzlisten.
L.  Reichs-Eisenbahn-Amt.
1)  Kanzleisekretäre.

V.  Unterbeamte.

A.  Reichskanzker-Amt.
1)  Botenmeister
2)  Kastellan
3)  Boten  beim  Reichskanzler-Amt.
4)  Portier
5)  Lausdiener  #
6)  Kanzleidiener  beim  Statistischen  Amt.
7)  Hausdiener  bei  der  Normal-  Eichungskommission.
B.  Reichstag.
1)  Hausinspektor.
2)  Botemmeister.  "
3)  Thürsteher.  -
4)  Haussdiener.
.  C.  Auswärtiges  Amt.
1)  Bötenmeister.
2)  Kanzleidiener.
3)  Portiers.
4)  Hausdiener.

D.  Verwaltung  des  Keichsheeres.
a.  Servisberechtigte  Militärbeamte.
1.  in  Preußen.

1)  Divisions-  und  Garnisonküster.
2)  Wallmeister.
1#•
        <pb n="204" />
        —  180  —

3)  Zeughaus-Büchsenmacher.
4)  Zeugfeldwebel  und  Zeugsergeanten.
5)  Büchsenmacher  und  Sattler.

2.  in  Sachsen.

1)  Oberaufseher  bei  den  Montirungsdepots.
2)  Militärküster.

3)  Materialienschreiber  bei  den  technischen  Instituten  der  Artillerie.

4)  Büchsenmacher  bei  den  Artillerie-Werkstätten.

5)  Wallmeister.

6)  Zeugfeldwebel  und  Zeugsergeanten.

7)  Büchsenmacher  und  Satller.

3.  in  Württemberg.

1)  Zeughaus-  Büchsenmacher.
2) Zeugfeldwebel.

3)  Zeugsergeanten.

4)  Büchsenmacher  und  Sattler.

b.  Nicht  servisberechtigte  Beamte.
1.  in  Preußen.

1)  Kastellan  und  Botenmeister  beim  Kriegeministerium.

2)  Kanzleidiener  und  Portiers  daselbst.

3)  Büreaudiener  bei  den  Intendanturen.

4)  Kassendiener  bei  der  General-  Militärkasse  und  der  Korps-  Zahlungsstelle
    14.  Armeekorps.

5)  Gouvernementsdiener  in  NMastatl

6)  Botenmeister,  Kanzleidiener,  Hausdiener  und  Portiers,  Heizer  und
Heizergehülfe  beim  Generalstabe.

7)  Backmeister,  Mühlenmeister,  Magazin-Ober-  und  Ausseher,  Maschinisten,
Büreaudiener  und  Wächter  bei  den  Magazinverwaltungen

8)  Packmeister,  etatsmäßige  Magazin-Arbeiter  und  Nachtwächter  bei  den
Montirungsdepots.

9)  Kasernen-  und  sonstige  Aufseher,  Röhrmeister  in  Weißenfels.

10)  Kasernenwärter  und  Kasernendiener.

11)  Maschinisten,  Heizer  und  Waschmeister  in  den  Garnison-Waschanstalten.

12)  Kanzlei=  und  Kassendiener,  Boten,  Ofenheizer  bei  den  Garnisonverwaltungen.


13)  Portier,  Hausmeister,  Hausdiener  und  Wächter  daselbst.

14)  Werkmeister,  Maschinenaufseher  und  Heizer  bei  den  Gewehrfabriken.

15)  Portiers  Nachtwächter  und  Haubßdiener  daselbst.

16)  Portiers,  Hausdiener,  Büreaudiener,  Nachtwächter  bei  den  Artilleriewerkstätten,
  der  Geschützgießerei  und  dem  Feuerwertslaboratorium.

17)  Baugefangenen-Ober-  und  Unterausseher.
        <pb n="205" />
        —  181  —

18)  Kanzleidiener,  Kassendiener,  Büreaudiener,  Kanzleibote  und  Hausdiener
bei  der  General-  Inspektion  des  Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesens,
der  Ober-Examinationskommission,  dem  General-Auditoriat,  der  Kriegsakademie,
  dem  Kadettenkorps,  der  Central-Turnanstalt  und  der  Militär-Roß.
arztschule.

19)  Hausdiener,  Klassendiener,  Portiers  und  Kustos  bei  der  Artillerie-  und
Ingenieurschule.  ·

20) Hausmänner, Krankenwärter, Gärtner undRöhrmeister bei dem Knaben-Erziehungsinstitut
  in  Annaburg.

21)  Hauswärter  Schulvogt  und  Kastellan  bei  den  Garnisonschulen.

22)  Klassenwärter,  Aufwärter,  Lazarethwärter,  Tafeldecker,  Portiers,  Gärtner
und  Nachtwächter  bei  dem  Kadettenkorps.

23)  Portiers  und  Aufseher  bei  der  Kriegsakademie,  der  Central-Turnanstalt
und  Militär-Roßarztschule.

24)  Maschinisten  und  Heizer  bei  den  größten  Lazarethen.

25)  Civilkrankenwärter  und  Portiers  in  den  Lazarethen.

26)  Hausknechte  daselbst.

27)  Portier,  Aufwärter,  Hausdiener  und  Heizer  beim  medizinisch-chirurgischen

Friedrich-Wilhelms  Institut.
28)  Küster,  Todtengräber  und  Civilkrankenwärter  beim  Invalidenhause  in

Berlin.
29)  Futtermeister  bei  den  Remontedepots.

2.  in  Sachsen.
1)  Kanzleidiener,  Hausmann  beim  Kriegsministerium.
2)  Kassendiener  beim  Kriegs-.Zahlamte.
3)  Büreaudiener  bei  der  Intendantur.
4)  Aufwärter  beim  Generalstabe  und  Ober-Kriegsgericht.
5)  Ober=  und  Aufseher,  Mühlen-  und  Backmeister,  Büreaudiener  bei  den
Magazinverwaltungen.  1
6)  Poliere,  Kasernen=  und  Maschinenwärter  bei  den  Garnisonverwaltungen.
7)  Aufseher  beim  Militärarrest  in  Dresden.
8)  Maschinenwärter  beim  Garnisonlazareth  daselbst.
9)  Aufwärter  und  Krankenwärter  beim  Kadettenhause.
10)  Aufseher  und  Hausmann  bei  der  Lehr-  und  Erziehungsanstalt  in  Struppen.
11)  Apothekenstößer.
12)  Thorwärter  bei  den  technischen  Instituten  der  Artillerie.
13)  Aufseher  beim  Montirungsdepot.

3.  in  Württemberg.  .
1)  Kanzlei-,  Kassen-,  Büreaudiener  beim  Kriegsministerium,  der  Intendantur,
dem  Ober-Kriegsgericht  und  dem  Kriegs-Zahlamt.
2)  Materialienschreiber  und  Büreaudiener  bei  dem  Artilleriedepot.
3)  Diener  der  Kadettenschule.
4)  Backmeister,  Ober-  und  Aufseher,  Büreaudiener  bei  den  Magazinverwaltungen.
        <pb n="206" />
        —  182  —

5)  Packmeister  und  Aufseher  beim  Montirungsdepot.
6)  Kasernenaufseher  und  Wärter.
7)  Wärter  und  Hausknecht  bei  den  Lazarethen.

E.  Marine-Verwaltung.

1)  Botenmeister  in  der  Adrniralität.
2)  Geheime  Kanzleidiener.
3)  Portiers.

4)  LHuediener.  ,

5)  Büreaudiener  beim  Rechnungs-Dezernat  resp.  der  Intendantur.
6)  Zeichner  bei  den  Werften  2c.

7)  Werkmeister.

8)  Werftbüreau-Assistenten.

9)  Schleusenmeistergehülfe.

10)  DoRckmeister.

11)  Schleusenmeister.  «

12)  Magazin-,  Bauaufseher,  Schleusent  und  Dockwärtet.

13  Horierg,  Büreau=  und  Kassendiener.

14)  Gefängniß.,  Kasernen=  und  Krankenwärter.

15)  Lazarethportiers.

16)  Aufseher  der  Marineschule.

17)  Portier.
18)  Marineküster.

19)  Oberlootsen.

20)  Steuermann  des  Lootsenschooners.
21)  See-  und  Hafenlootsen.

22)  Schiffsführer  des  Feuerschisses.

23)  Steuermann.

24)  Marineverwalter.

25)  Deckoffiziere  I.  Klasse.

27)  Zeugfeldwebel.
28)  Zeugsergeanten.

       F.  Rechnungshof.                                                                                                                                      1) Kanzlerdiener

G.  Reichs-Oberhandelsgericht.
1)  Botenmeister.                                                                                                                                 

  

2)  Kanzleidiener.
3)  Hausdiener.

                                                                                   H. Postverwaltung                                                        1) Kastellane
2)  Botenmeister
3)  Kanzleidiener)  bei  dem  General-Postamte.

  

4)  Portiers
5)  Hausdiener
        <pb n="207" />
        —  183  —

6)  Unterbeamte  bei  dem  Post-Abrechnungsbüreau  mit  dem  Auslande  rc.

7)  Botenmeister  bei  dem  Post-Zeitungsamte.                                                                                    8) Boten 

9)  Unterbeamte  bei  den  Ober-Postdirektionen.

10))  Briefträger  in  Berlin.

11)  Unterbeamte  für  den  Büreau-  und  den  Ortsbestellungsdienst  bei  den  Lokal-Postanstalten.



12)  Postkondukteure  und  Postbegleiter.

13)  Packetträger.

14)  Landbriefträger
J.  Telegranhen-Verwaltung.

1)  Kastellan  bei  der  General--Telegraphendirektion.
2)  Kanzleidiener  daselbst.

3)  Portier  daselbst.

4)  Hausdiener  daselbst.

5)  Unterbeamte  bei  den  Telegraphendirektionen.
6)  Telegraphenboten.

K.  Verwaltung  des  Reichs=  Invalidenfondes.
1)  Unterbeamte.
L.  Reichs-Eisenbahn-Amt.
1)  Kanzleidiener.
        <pb n="208" />
        —  184  —

(Nr.  944.)  Gesetz  betreffend  die  Registrirung  und  die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe.
Vom  28.  Juni  1873.  "

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.  .
An  Stelle  des  §.  17  des  Gesetzes,  betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe

  und  ihre  Befugniß  zur  Führung  der  Bundesflagge,  vom  25.  Oktober
  1867  tritt  die  folgende  Bestimmung:

Schiffe  von  nicht  mehr  als  50  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt  sind  zur
Ausübung  des  Rechts,  die  Reichsflagge  zu  führen,  auch  ohne  Eintragung
in  das  Schiffsregister  und  Ertheilung  des  Certifikats  befugt.

§.  2.  
Die  Aenderung  des  Namens  eines  in  das  Schiffsregister  eingetragenen
Schiffes  soll  nur  aus  ganz  besonders  dringenden  Gründen  gestattet  werden.  Sie
bedarf  der  Genehmigung  des  Reichskanzler-Amts.  «

§.3.  
Jedes  in  das  Schiffsregister  eingetragene  Schiff  muß
1)  seinen  Namen  auf  jeder  Seite  des  Bugs

und
2)  seinen  Namen  und  den  Namen  des  Heimathshafens  am  Heck
an  den  festen  Theilen  in  gut  sichtbaren  und  fest  angebrachten  Schriftzeichen  führen.
§.  4.  ·
Im Falle einer zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des §.3. hat der
Führer  des  Schiffes  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünzig  Mark  oder  Haft  verwirkt.
§.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1874  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  28.  Juni  1873.
  (L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="209" />
        —  185  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  I9.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Antheil  des  ehemaligen  Norddeutschen  Bundes  an  der  französischen  Kriegskosten  ·
Entschädigung.  S.  185.  —  Additional.  Postvertrag  mit  Schweden.  S.  198.    Bekanntmachung,
  betreffend  die  Pharmacopoea  Germanica.  S.  200.

 

 

(Nr.  945.)  Gesetz,  betreffend  den  Antheil  des  ehemaligen  Norddeutschen  Bundes  an  der
französischen  Kriegskosten-Entschädigung.  Vom  2.  Juli  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des

Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Artikel  1.

Aus  dem  nach  Artikel  VI.  des  Gesetzes,  betreffend  die  französische  Kriegskosten-
  Entschädigung,  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289  ff.)  dem  ehemaligen
  Norddeutschen  Bunde  zufallenden  Antheile  werden  für  militärische  Bauten
und  Einrichtungen  13,241,000  Thaler  reservirt.

Von  diesem  Betrage  werden  dem  Reichskanzler

für  das  Jahr  1879  1,184,000  Thaler,
:  1874.8  4,2  58,000  „
für  die  in  der  Anlage  A.  aufgeführten  Ausgaben  zur  Verfügung  gestellt.  Die
späteren  Verwendungen  sind  in  die  Reichshaushalts-Etats  der  betreffenden  Jahre
aufzunehmen.

Artikel  2.

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  zu  den  durch  die  Kriegführung  wider  Frankreich
dem  ehemaligen  Norddeutschen  Bunde  erwachsenen  Ausgaben  ermächtigt,  soweit
dieselben  die  durch  die  Gesetze  vom  21.  Juli  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  491),
29.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  619)  und  26.  April  1871  (Bundes-Reichs-Gesetzbl.

  1873.  33

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juli  1873.
        <pb n="210" />
        —  186  —

Gesetzbl.  S.  91)  festgestellten  Beträge  von  120  Millionen,  100  Millionen  und
120  Millionen  Thalern  überschreiten.  Als  durch  den  Krieg  erwachsene  Ausgaben
sind  auch  diejenigen  Ausgaben  anzusehen,  welche  durch  die  Abfindungen  der
mobil  gewesenen  Truppen  und  der  Ersatztruppen  mit  den  Kriegs  und  beziehungsweise
  Friedenskontingenten  zur  Bekleidung  und  Ausrüstung  entstehen.

§.  2.

Die  Einlösung  der  auf  Grund  der  gedachten  Gesetze  ausgegebenen  Schuldverschreibungen
  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes  wird  nachträglich  genehmigt/
  soweit  die  Genehmigung  nicht  schon  durch  das  Gesetz  vom  28.  Oktober
1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  343)  erfolgt  ist.

§.  3.

Soweit  die  Ausgaben  (§§.  1  und  2)  nicht  durch  den  Erlös  der  auf  Grund
der  im  §.  1  gedachten  Gesetze  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  gedeckt  worden
sind,  auch  nicht  nach  den  Bestimmungen  in  Artikel  V.  des  Gesetzes,  betreffend
die  französische  Kriegskosten.  Entschädigung,  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetbl.
S.  289)  zu  ersetzen  sind,  wird  der  Reichskanzler  ermächtigt,  die  erforderliche
Deckung  aus  dem  Ueberschuß  der  Darlehnskassen,  den  freiwilligen  Beiträgen  zu
den  Kraegekosten  und  aus  dem  nach  Artikel  VI.  des  gedachten  Gesetzes  dem  ehemaligen
  Norddeutschen  Bunde  zufallenden  Antheil  an  der  franßösischen  Kriegskosten-Entschädigung,
  kunschliegich  der  Qinserträge  dieses  Antheils,  zu  entnehmen.

§.  4.

Dem  Reichstage  ist  bei  der  nächsten  ordentlichen  Zusammenkunft  desselben
über  die  Ausführung  dieser  Bestimmungen  (§§.  1  bis  3)  Rechenschaft  zu  geben.
Soweit  die  Ausführung  dann  noch  nicht  erfolgt  ist,  bleibt  hinsichtlich  der  Fortdauer
  der  im  Vorstehenden  dem  Reichskanzler  ertheilten  Ermächtigung  (§§.  1
bis  3)  gesetzliche  Anordnung  vorbehalten.

§.  5.

Aus  dem  nach  Artikel  VI.  des  Gesetzes,  betreffend  die  französische  Kriegskosten.
  Entschädigung,  vom  8.  Juli  1872  (Reichs.  Gesetzbl.  S.  289  ff.)  dem  ehe-  
maligen  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und  Südhessen  zufallenden  Antheile  wird
dem  Reichskanzler  zur  Wiederherstellung  der  Kriegsbereitschaft  des  Heeres,  sowie
zur  Erhöhung  der  Schlagfertigkeit  desselben  unter  Anrechnung  der  zu  diesem

Zwecke  bereits  zur  Verwendung  gelangten  Summen  zu  den  in  der  Anlage  B.

-  aufgeführten  Ausgaben  für  die  Jahre  1873  und  1874  der  Betrag  von

106,846,810  Thalern  zur  Verfügung  gestellt.  Soweit  in  diesen  Jahren  der  vorstehende

  Betrag  nicht  zur  Verwendung  gelangt,  bleibt  gesetzliche  Anordnung  vorbehalten.


Spätestens  bei  der  Berathung  des  Etats  für  das  Jahr  1875  ist  dem
Reichstage  über  die  bis  dahin  stattgehabte  Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmung
  Rechenschaft  zu  geben.
        <pb n="211" />
        —  187  —

Artikel  3.

Aus  dem  nach  Artikel  VI.  des  Gesetzes,  betreffend  die  französische  Kriegskosten-Entschädigung,
  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289 ff.)  dem  ehemaligen
  Norddeutschen  Bunde  zufallenden  Antheile  ist  zunächst  der  Betrag  von
50  Millionen  Thalern  an  die  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstabe  zu  vertheilen,
welcher  in  dem  durch  das  Gesetz  vom  13.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  211)
festgestellten  Haushalts.  Etat  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1870  der
Vertheilung  der  Matrikularbeiträge  zu  Grunde  gelegt  ist.  Bei  einer  stattfindenden
weiteren  Vertheilung,  zu  welcher  der  Bundesrath  ermächtigt  wird,  kommt  gleichfalls
  der  im  Vorstehenden  festgestellte  Vertheilungsmaßstab  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  2.  Juli  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="212" />
        —  188  —
Anlage  4A.

Üeberschlag

der  Kosten,  welche  zur  Ergänzung  der  Magazin.,  Garnison=  und  Lazareth=Einrichtungen,
  sowie  zur  Vervollständigung  der  artilleristisch-technischen
Anstalten  289 ff.)  die  ehe-  des  vormaligen  Norddeutschen

"  Bundes  erforderlich  sind.  »

 

Gegenstand.

Darauf  werden  bewilligt:

 

für  1873
Thlr.

für  1874
Thlr.

 

A.  Magazin-Neubauten,  Bäckerei=  und  Mühlen-Anlagen.

1)  Beim  Proviant-Amt  in  (Bundes-Gesetzbl.  i.  Pr.:
a)  Neubau  eines  bombensicheren  Proviant-Magazins
  auf  Herzogs-Acker;
b)  desgleichen  einer  bombensicheren  Bäckerei  mit
10  Wasserheizungs-Oefen  nebst  2  Knetmaschinen
  und  sonstigem  Zubehör;
c)  desgleichen  einer  Dampfmühle  ermächtigt  8  Gängen
und  einer  Maschine  von  50  Pferdekräften,

nebst  Wohnhaus  für  das  Mühlenpersonal.

2)  Beim  Proviant-Amt  in  Magdeburg:

a)  Neubau  elner  Dampfmahlmühle  mit  8  Gängen
und  einer  Maschine  von  50  Pferdekräften;

b)  desgleichen  einer  bombensicheren  Kriegs-Bäckerei
  mit  10  Wasserheizungs-Oefen  nebst
2  Knetmaschinen  und  sonstigem  Zubehör;

c)  desgleichen  zweier  Wohnhäuser  für  das  in
dem  neuen  Proviantamt-Etablissement  auf
dem  Terrain  der  Stadterweiterung  unterzubringende
  Beamten-,  Mühlen-  und  Bäckerei-Personal;


d)  desgleichen  eines  Fourage-Magazins.

 

Latus.

46,000
1.  Rate.

36,000
1.  Rate.

50,000
2.  Rate.

40),000
2.  Rate.

 

 

82,000

 

90,000
        <pb n="213" />
        —  189  —

 

Gegenstand.  

  Darauf  werden  bewilligt:

 

 

 

 

 

für  1873  für  1874
br.  A
·  Traiisport»..».  82,000  90,000
3)  Neubau  eines  Kriegs-Magazins  in  Torgau  auf
dem  von  der  Festungsbehörde  dazu  angewiesenen  .  —-Terrain,
  nach  überschläglicher  Kostenermittelung  14,000  20,000
-  .,.,  1.  Rate.  2.  Rate.
4)  Neubau  einer  Dampfmahlmühle  mit  8  Gängen
und  einer  Maschine  von  50  Pferdekräften,  nebst  -
Wohnhaus für das Mühlenpersonal in Posen«."16,000  20,000
.  s  «  I.  Rate.  2.  Rate.
5)  Neubau  einer  bombensicheren  Kriegsbäckerei  mit
10  Wasserheizungs-Oefen,  nebst  2  Knetmaschinen  .  .-und
  sonstigem  Zubehör,  in  Neisse  10,000
Z  "„  ·  E  1.  Rate.  2.  Rate.
6)  Neubau  einer  Dampfmahlmühle  mit  5  Gängen
und  einer  Maschine  von  35  Pferdekräften,  nebst
Wohnungen  für  das  Mühlenpersonal,  in  Wesel
1.  Rate.  .  Rate.
7)  Beim  Proviant-  Amt in,  Köln.
a)  Neubau  einer  Dampfmahlmühle  mit  8  Gängen
und  einer  Maschine  von  50  Pferdekräften,
nebst  Wohnungen  für  das  Mühlenpersonal;
b)  Neubau  eines  bombensicheren  Proviant=Magains“
  ,..s-«-J-«."-:--iss.
c) desgeichen eines bombensicheren Proviant-Magazins in Deutz;
  "
d) desgeichen eines Rauhfourage -Magazins in
Deutz.  -
18,000  30,000
*  1.  Rate.  2.  Rate.
B.  Bau  von  Kasernen,  Pferdeställen,  Exerzierhäusern
  und  sonstigen  Garnison-Anstalten.
1)  Bau  eines  Kasernements  und  Einrichtung  des
Uebungsplatzes  für  das  neu  errichtete  Eisenbahn-Bataillon
  in  Berlllnn  —  100,000
1.  Rate.
        <pb n="214" />
        —  190  —

"

 

Gegenstand.

Darauf  werden  bewilligt:

 

 

 

für  1873  für  1874
Tblr.  Thlr.
Transport  150,000  290,000
2)  Bau  einer  Kaserne  in  Weichselminde  —  8
1.  Rate.
3)  Bau  einer  Bataillons-Kaserne  in  Thorn  ..  ...  .  —  1100  000
.  Rate.
4)  Bau  einer  Bataillons-Kaserne  in  Stettin  —  1100,00
.  Rate.
5)  Bau  einer  Kaserne  für  das  Garde-Fuß.  Artillerie-Regiment
  in  Spandau  —  150,000
1.  Rate.
6)  Bau  einer  Kaserne  für  eine  Abtheilung  des
Brandenburgischen  Feld-Artillerie-  Regiments  6
Nr.  3  in  Frankfurt  a.d0.  —  100,000
1.  Rate.
7)  Neubau  eines  Oekonomiegebäudes  in  Magdeburg  20,000  5,000
1.  Rate.  Letzte  Rate.
8)  Neubau einer  Garnison-Waschanstaltin  Magdeburg  —  20000
1.  Rate.
9)  Neubau  einer  Kaserne  für  die  Fahrer  der  Ar-  ,
tillerie  in  Erfurt  20,000  10,000
10)  Erweiterung  des  Landwehr-Zeughauses  in  Glogau  10,000  —
11)  Neubau  von  Artillerie-Pferdeställen  in  Wesel..  20,000  20,000
12)  Neubau  einer  Dampf.Waschanstalt  daselbst  .  —  20,000
13)  Bau  einer  Bataillons-Kaserne  in  Köln...  —  1100  000
.  Rate.
14)  Erweiterung  der  Marienthaler  Kaserne  in  Aachen  —  1  40  000
Rate.
15)  Bau  eines  Kavallerie  =  Kasernements  in  Saar-  ’
brücken.....................................  —  150,000
1.  Rate.
16)  Bau  eines  Kasernements  nebst  Stallungen  für
3  Eskadrons  in  Flensburg  ..  .........  ......  —  150,000
1.  Rate.
Latus  220,00000
        <pb n="215" />
        —  191  —

 

Gegenstand.

Darauf  werden  bewilligt:

 

 

 

 

 

für  1873  für  1874
Thlr.  Thlr.
Transport  220,000  1,275,000
17)  Be  eines  Eperzierhauses  in  Altona  inkl.  Grundstückserwerbtbtt
  —  25,000
18)  Bau  einer  Bataillons  -  Kaserne  in  Hildesheim..  —  100000
1.  Rate.
19)  Bau  von  Kasernen  für  3  Bataillone  in  Hannover
  —  250,000
1.  Rate.
20)  Erweiterung  des  Kavallerie=  Kasernements  in
Lüneburg  .  .  ..  —  80,000
1.  Rate.
21)  Neubau  einer  Garnison-Waschanstalt  in  Kassel  —  25,000
22)  Neubau  einer  Kaserne  für  ein  Infanterie-Bataillon
in  Berlin  —  100,000
1.  Rate.
23)  Desgleichen  für  ein  Feld-Artillerie-Regiment  in
Berlin.....................................  —  200,000
1.  Rate.
24)  Desgleichen  für  ein  Infanterie-  Bataillon  in
.Potsdam..................................  —  100,  000
1.  Rate.
25)  Desgleichen  für  2  Eskadrons  in  Potsdam.  ....  —  120,000
-  1.  Rate.
26)  Desgleichen  für  ein  Kavallerie-Regiment  in  Tilsit  —  200,000
1.  Rate.
27)  Desgleichen  für  ein  Bataillon  in  Küstrin  —  100,000
1.  Rate.
28)  Desgleichen  einer  Artillerie=  Kaserne  in  Magdeburg1.
  —  100,000
1.  Rate.
29)  Desgleichen  für  ein  Bataillon  in  Liegnitz.  —  100,00
1.  Rate.
30)  Desgleichen  für  2  Eskadrons  in  Neuhaus  bei
Paderborn  .  .  —  100,000
I.  Rate.
Latus  .....  220,000  2,875,000
        <pb n="216" />
        —  192  —

 

Darauf  werden  bewilligt:

 

 

 

Gegenstand.  für  1873,  für  1874
Thlr.  Thlr.
Transport.  Z  .  220,000  2,875,000
31)  Erweiterung  des  städtischen  Kasernements  in  ,...
Bremen  ....................................  —  60,000
1.  Rate.
32)  Neubau  einer  Bataillons-Kaserne  in  Harburg  —  100,000
1.  Rate
33)  Erweiterung  der  Artillerie-Kaserne  in  Hannover  —  1  
      
34)  Neubau  einer  Artillerie-Kaserne  in  Kassel  —-  15sz  000
'-7!  1.  Rate.
35)  Neubau  einer  Kavallerie-Kaserne  in  Parchim.  200,000  00,000
36)  Neubau  einer  Kaserne  für  ein  Interanterie  Regi-  "
ment  in  Leipzig  .  ...  —  200,000
1.  Rate.
37)  Neubau  einer  Kaserne  für  2  Infanterie  Ba-  -
taillone  in  Bautzen    —  150,000
1.  Rate.
38)  Erweiterung  des  Landwehr-  Zeughauses  in  Zittau  20,000,  20,000
C.  Ergänzung  des  Materials  der  Belagerungs-Lazarethe
  und  Bau  von  Lazarethen.
1)  Zur  Erwerbung  von  Bauplätzen  für  Kriegs-Lazarethe
  und  für  Feststellung  von  Plänen  und
Anschlägen    werden  bewilligt  für  die  Orte:  
     a) Glogau...............................  40,000  —
     b) Küstrin  —                ·  40,000  siie
     c)  Ehrenbreitstein  .........................  50,000  —
.....d) ..Köln...................  45,000  —
2)    Zur Erwerbung  eines  Bauplatzes  für  ein  zweites
Garnison-Lazareth  bei  Berlin  und  für  Feststellung
  von  Plänen  und  Anschlägen  84,000  —
3)  Neubau  eines  Garnison-  Lazareths  in  Bautzen.  25,000  25/,000
4)  Umbau  und  Einrichtung  eines  Hauses  in  Zittau  
zu  einem  Lazareth  für  ein  Infanterieiment-Regiment  iment  20,000  —
5)  Umbau  und  Einrichtung  eines  Hauses  in  Meißen  *
zu  einem  Lazareth  für  ein  Jäger-Bataillon  10,000  —
Latus.  754,000  3,740,000
        <pb n="217" />
        —  193  —

 

Gegenstand.

Darauf  werden  bewilligt:

 

für  1873
Thlr.

für  1874
Thlr.

 

Transport

D.  Bau  von  Train-Wagenhäusern  und  von
Dienstwohnungen  für  das  Traindepot-Personal.
1)  Zum  Neubau  von  Train.Wagenhäusern:
       in  Berlin  20,000  Thlr.,
        "    Magdeburg

        "     Posen 
        "     Breslau
        "     Münster







      "      Koblenz.  16,000
      "      Karlsruhe  und  Darmstadt.  90,000
      "      Dresden  .  ..  









 

Die  Positionen  übertragen  sich  gegenseitig.
2)  Zum  Neubau  von  Dienstwohngebäuden  für  das
Traindepot-Personal:
in  Königsberg  ...............
       ·Mageburg...............  16
    .  Rendsbutg  ..  .............  16,0000
        Kassel.  16,000

Die  Positionen  übertragen  sich  gegenseitig.
3)  Zum  Ausbau  des  Gießhauses  in  Karlsruhe  zu
gleichem  Zwecke  —  wie  zu  2

E.  Bau  von  artilleristisch  -technischen  Etablissements
  und  von  Dienst=  resp.  Arbeiterwohnungen
bei  den  technischen  Instituten  der  Artillerie.
1)  Zur  Herstellung  eines  Speisesaales  für  die  Arbeiter

  und  einiger  für  den  vergrößerten  Betrieb  der
Geschützgießerei  erforderlichen  Dienstwohnungen.
2)  Errichtung  eines  besonderen  Laboratoriums  zur
Herstellung  von  Säulen-  Zündern  beim  Feuerwerks-Laboratorium
  .  .  .  ...
3)  Beschaffung  von  Wohnungen  für  die  Arbeiter
der  technischen  Institute  der  Artillerie.  ..  ...  ...

 

Summe  .  .  ...

Reichs-Gesetzbl.  1873.
        <pb n="218" />
        —  194  —
Anlage  B.

Ueberschlag

der  Kosten,  welche  für  die  Wiederherstellung  der  vollen  Kriegsbereitschaft
der  Kontingente  des  ehemaligen  Norddeutschen  Bundes  Badens  und
Süd-Hessens  und  die  damit  verbundenen  Bauten  und  Beschaffungen

erforderlich  sind.

 

Gegenstand.

I.  Bekleidung  der  Armee.

1)  Ersatz  der  bei  den  mobilen  Truppen  auf  Märschen,  in  Gefechten
  2c.  unverschuldeter  Weise  verloren  gegangenen  Bekleidungs--
  und  Ausrüstungsstücke  .  .  ...  .  ...

2)  Entschädigung.  nach  den  Friedenstragezeiten  für  kranke  und
verwundete  Mannschaften  der  mobilen  Armee,  welche  Ersatztruppen
  attachirt  waren

3)  Zur  Ergänzung  und  Erhöhung  der  Tuchvorräthe,  welche  für
den  Fall  einer  Mobilmachung  bereit  zu  halten  sind,  sowie
zu  extraordinären  Aushülfen  und  zur  Bekleidung  der  bis
zum  1.  Juli  1873  neuformirten  Truppentheille

II.  Garnison-Verwaltungswesen.

1)  Zum  Ersatz  von  Utensilien,  welche  aus  Kasernementsbeständen
zum  Gebrauch  für  Kriegsgefangene  hergegeben  und  abgängig
geworden  sind  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

2)  Zu  den  Kosten  für  die  in  Folge  der  Einführung  neuer,  weiter
tragender  Handfeuerwaffen  und  Geschütze  gebotene  Erwerbung
und  Erweiterung  der  Infanterie-  und  Artillerie=  Schießplätze

II.  Militär-Lazarethwesen.

1)  Retablissement  der  Feldlazarethe  und  Sanitätsdetachements
an  Instrumenten,  Verbandmitteln,  Utensilien,  Drucksachen  2c.
2)  Retablissement  des  Belagerungs-Lazarethmaterials  in  Rastatt

 

Geldbetrag.
#.

10,7  18,286

1,618,359

871,855

15,000

1,650,000

293,300
560

15,067,  360
        <pb n="219" />
        Gegenstand  b.  Geldbetrag.
Thlr.
Transport.  15,067,360
3)  Verpflegung  und  Arzneikosten  für  Kranke  und  Verwundete
der  mobilen  Armee,  welche  nach  dem  1.  Juli  1871  noch  in
Lazarethen  des  Inlandes  sich  befunden,  resp.  in  Folge  Wiederaufbrechens
  von  Wunden  oder  nachträglichen  Hervortretens
körperlicher  Leiden  in  die  Lazarethe  aufgenommen  worden
sind  oder  werden  350,000
4)  Badekurkosten  für  verwundete  und  kranke  Mannschaften  vom
Feldwebel  abwärts  .  ..  300,000
5)  Für  die  den  Verwundeten  beschafften  künstlichen  Glieder  2c.  39,000
IV.  Unterhaltungskosten  der  Lazarethgebäude.
Desinfizirung  und  Instandsetzung  von  zu  Reserve-,  Gefangenenund
  Etappen-Lazarethen  benutzten  Lokalen  vor  deren  Rückgabe
in  den  gewöhnlichen  Gebrauch,  einschließlich  der  auf  Grund  des
Kriegsleistungsgesetzes  zu  zahlenden  Entschädigungen.  364,050
V.  Militärgeistlichkeit.
Zur  Ergänzung  der  im  Felde  entstandenen  Verluste  an  Militär-Gesang=
  und  Gebetbüchen  ..  ·..........  20,000
VI.  Instandhaltung  der  Truppen-Feldgeräthe.
1)  Retablissement  der  Equipagen  der  großen
Hauptquartiere  und  der  dazu  gehörigen
Branchen    29,000  Thlr.
2)  Retablissement  des  Materials  der  Feld-Postanstalten
  .  ...  .  ...  37/000
3)  Retablissement  der  Truppen-Trains  exkl.  derjenigen
  der  Artillerie=  und  der  Pionierbataillone,
  zur  Beschaffung  von  Kompagnieund
  Eskadrons-Packwagen  und  Medizinwagen
in  Stelle  von  Pack=  resp.  Medizinkarren
und  Packpferden,  das  Retablissement  der
übrigen  voraufgeführten  Fahrzeuge,  Vermehrung
  von  Schanzzeug,  Beschaffung  von
Apparaten  zum  Zerstören  der  Eisenbahnen  1,365,000
Latus  .....  1/431,000  Thlr.1

4
        <pb n="220" />
        —  196  —

 

Gegenstand.

Transport  ....  .

4)  Retablissement  der  Trainbataillone  und  Feldlazarette
  .  ....  .  .  ...  .  ..
5)  Retablissement  des  Materials  von  vier  Landwehrdivisionen
  inkl.  Administrationstrains.
6)  Fahrzeuge  2c.,  Requisiten  an  Eisenbahn-Baumaterial
  für  das  Eisenbahnbataillon
7)  Retablissement  der  für  die  französischen
Kriegsgefangenen  in  Gebrauch  gewesenen
Zelte

1,980,000
437,000
186,000

50,000

VII.  Reisekosten,  Vorspann=  und  Transportkosten.

Beihülfen  für  Offiziere  und  Beamte  zu den  Kosten  für  Reifen  x.
      

behufs  Heilung  ihrer    aus dem Felde herrührenden Leiden
VIII.  Artillerie=  und  Waffenwesen.

1)  Zum  Retablissement,  zum  Ersatz  und  zur  Aptirung  des  besseren

Theils  der  Zündnadelgewehre,  sowie  zum  Ersatz  der  verbrauchten Munition
  .  ....  .....  .  ..  .
2)  Zur  Beschaffung  einer  Ersatzgarnitur  Gewehre  für  die  in
ihrer  Gesammtheit  vollständig  kriegsbrauchbar  nicht  mehr  zu
erachtenden  Zündnadelgewehre
3) Zur  Beschaffung  der  zugehörigen  Metallpatronen  resp.  der
Materialien  zu  denselben  ...
4) Zum  schleunigen  Retablissement  des  während  des  Krieges
abgenutzten  Feld-Artilleriemateris
5) Zum Ersatz  des  in  seiner  vollständigen  Kriegsbrauchbarkeit







  


angezweifelten  Artilleriematerials:

a)  für  344  Batterien  und  174  Munitionskolonnen  der  bestehenden
  Organisatioon  ::.
b)  für  47  Batterien  der  provisorischen  Formatio  "

6)  Zur  Beschaffung  der  zugehörigen  Munition:

a)  für  die  Batterien  und  Kolonnen  der  bestehenden  Organisation
b)  für  die  der  provisorischen  Formation.
7)  Zum  Retablissement  des  zu  den  geführten  Belagerungen  in
Gebrauch  gewesenen  Materials  an  Geschützen  und  Fahrzeugen

1,  431,000  Thlr.

 

Geldbetrag.

Tblr.

16,140,410

4,090,000

500,000

6,a08,000

34,740,000
9,  300,  00
2,962,200

16,454,000
1,474,000

2,984,800
356,400

750,000

95,  159,810
        <pb n="221" />
        Gegenstand.

Transport

8)  Zum  Bau  von  Aufbewahrungsräumen  für  das  vermehrte
Material  an  Gewehren,  Geschützen,  Fahrzeugen    X.  ........

9)  Zur  Verlegung  und  Erweiterung  der    Zündspiegelfabrik  in
  Spandau

IX.  Technische  Institute  der  Artillerie.

1)  Für  die  Erweiterung  der  Artilleriewerkstatt  in  Spandau;

2)  zur  Wiederherstellung  der  im  Februar  1871  bei  derselben
abgebrannten  Holzarbeiterwerkstatt;

3)  für  die  Erweiterung  der  Artilleriewerkstatt  zu  Deutz;

4)  für  die  Erweiterung  der  Artilleriewerkstatt  zu  Danzig;

5)  für  die  Erweiterung  der  Geschützgießerei  zu  Spandau,  einschließlich
  der  Herstellung  einer  zweiten  Geschütz-Bohrwerkstatt;

6)  für  des  Erweiterung  des  Feuerwerks-Laboratoriums  in

Spandau;

7)  für  die  Erweiterung  der  bestehenden  Pulverfabriken  und  Einrichtungen
  derselben  zur  Anfertigung  des  neuen  Gewehr-  und
Geschützpulvers;

8)  zur  Herstellung  einer  neuen  Munitionsfabrik  bei  Siegburg

9)  zur  Herstellung  einer  neuen  Pulverfabrik  bei  Hanau;

10)  zum  Neubau  von  Unterkunftsräumen  für  Geschütze  und  Gewehre

  und  zur  Vermehrung  der  Materialien  und  Geräthe

der  technischen  Artillerie-Institute  im  Bezirk  des  12.  Armee-


korps.
11)  Vermehrung  der  Materialienbestände  bei  den  technischen  Instituten
  der  Artillerie  ..

X.  Bau  und  Unterhaltung  der  Festungen.

Zur  Unterbringung  und  Unterhaltung  des  Ingenieur  Belagerungsparts
  der  Train-Feldgeräthe  und  Schanzzeugkolonnen  der
Pionierbatillone  und  der  Fahrzeuge  der  Telegraphenabtheilungen.................................................


 

 

 

Geldbetrag.

Thlr.

95,159,810

5,500,000
190,000

5,103,000

300,000

594,000

106,846,810
        <pb n="222" />
        —  198

(Nr.  946.)  II.  Additional-  Vertrag  zu  dem
Postvertrage  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  Schweden
vom  23./24.  Februar  1869.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  und
Seine  Majestät  der  König  von  Schweden
und  Norwegen,  in  der  Absicht,  für  den
Postverkehr  zwischen  Deutschland  und
Schweden  weitere  Erleichterungen  herbeizuführen,
  haben  die  Vereinbarung  eines
Additional  ·  Vertrages  zu  dem  Postvertrage
  vom  23./24.  Februar  1869  beschlossen
  und  für  diesen  Zweck  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser:
Allerhöchstihren  General-Postdirektor
  Heinrich  Stephan

und

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden  und  Norwegen:

Allerhöchstihren  außerordentlichen

Gesandten  und  bevollmächtigten

Minister  bei  Seiner  Majestät

dem  Deutschen  Kaiser,  König

von  Preußen,  Friedrich  Due,

welche  auf  Grund  ihrer  in  gehöriger

Form  befundenen  Vollmachten  sich  über
nachstehende  Artikel  geeinigt  haben:

Artikel  1.
Das  Porto  für  den  einfachen  frankirten
  Brief  zwischen  Deutschland  und
Schweden  soll  betragen:
22  Groschen  oder  24  Oere.

Postkarten  müssen  frankirt  werden.
Dieselben  werden  in  jeder  Beziehung  den
gewöhnlichen  frankirten  Briefen  gleichgeachtet,


Nr.  945.)  II.  Additional-Fördrag  till  det
under  den  23./24.  Februari  1869
emellan  Nordtyska  Förbundet
och  Sverige  afslutade  Postfördrag.


H  Maj  Tyske  Kejsaren  och  Hans
Maj  Konungen  af  Sverige  och  Norge,
i  afsigt  att  ästadkomma  Ftterligare
attnader  i  postförbindelsen  emellan
Tyskland  och  Sverige,  hafva  beslutad.
afslutta  ett  II.  Additional-Fördrag  till
Postfördraget  af  den  23./24.  Februnri
1869  och  för  sädant  ändamäl  till
Sine  Fullmäktige  utnümmt:

Hans  Maj“  Tyske  Kejsaren:

Des  General  -  Fostdirektör
Henrik  Stephan

och

Hans  Maj“  Konungen  af  Sverige
  och  Norge:

Dess  Envoyé  Extraordinaire.
och  Ministre  Plénipotentiaire
hos  Hans  Maj“  Tyske  Kejsaren,
  Konung  All  Preussen,
Fredrik  Due,

hvilka  pä  grund  af  deras  i  behöri
form  befunna  fullmakter  hafrva  öfverenskommit
  om  följande  artiklar:

Artikel  1.

Portot  för  enkelt  frankeradt  bref
emellan  Tyskland  och  Sverige  skalt
utgöra:

2##  groschen  eller  24  öre.

Brefkort  äro  underkastade  frankotväng
  och  skola  i  hvarje  afseende
—  lika  med  vanliga  frankerade

r
        <pb n="223" />
        Artikel  2.

Das  Porto  für  Drucksachen  und
Waarenproben  zwischen  Deutschland  und
Schweden  wird  auf

2  Groschen  oder  6  Oere

für  jede  Sendung  bis  zum  Gewichte  von
50  Grammen  festgesetzt.  Bei  Sendungen
von  größerem  Gewichte  kommt  für  je
50  Grammen  ein  weiterer  entsprechender
Portosatz  zur  Erhebung.

Das  Gewicht  der  Drucksachen  darf
500  Grammen,  das  Gewicht  der  Waarenproben
  250  Grammen  nicht  überschreiten.

Artikel  3.

Jede  der  beiderseitigen  Postverwaltungen
  bezieht  ungetheilt  diejenigen  Portobeträge,
  welche  für  gewöhnliche  Briefe,
Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie
für  rekommandirte  Sendungen  aus
Deutschland  nach  Schweden  und  umgekehrt
  in  ihrem  Gebiete  erhoben  werden.

Das  deutsch-schwedische  Porto  für
die  im  Einzeltransit  durch  Deutschland
oder  durch  Schweden  beförderten  Korrespondenzen
  nach  und  aus  dritten  Ländern
bildet  keinen  Gegenstand  der  Abrechnung
zwischen  beiden  Verwaltungen.  Vielmehr
  sind  der  transitleistenden  Verwaltung
  nur  diejenigen  Beträge  zu  vergüten,
welche  sie  selbst  an  fremdem  Porto  an
die  weiterbelegenen  dritten  Länder  zu
zahlen  hat.

Artikel  4.

Der  gegenwärtige  Additional-Vertrag,
welcher  die  gleiche  Dauer  haben  soll,  wie
der  Hauptvertrag  vom  23./24.  Februar
1869,  soll  vom  1.  Oktober  1873  ab  zur
Ausführung  kommen.  Mit  demselben
Termine  treten  alle  Bestimmungen  des

199  —

Artikel  2.

Portot  för  trucksaker  och  varu-Profver
  emellan  Tyskland  och  Sverige
  fastställes  till

groschen  eller  6  öre

för  hvar  försändelse  af  högst  50
g#mer  vigt.  För  tyngre  törsänelser
  tillkommer  för  hvar  vigtsats
af  50  grammer  en  ptterligare  motsvarande
  portosats.
Wigten  af  hvar  sörsküd  försändelse
  fär  ej  öfverstiga

för  trycksaker:  500  grammer,
för  varuprofver:  250  grammer.

Artikel  3.

Hvardera  af  de  bäda  Postverken
tillgodonjuter  odelade  de  portobelopp,
  som  inom  detsammas  omräde
uppbäras  för  vanliga  bref,  tycksaker
och  varuprofver  äfvensom  för  rekommenderade
  försändelser  frän  Tyskland
  till  Sverige  och  vice  versa.

Det  Tysk-Svenska  portot  för  den
genom  Tyskland  eller  genom  Sverige
  styckevis  transiterande  korrespondensen
  till  och  frän  ett  tredje
land  utgör  ej  föremäl  för  afräkning
emellan  de  bäda  Postverken,  och
är  det  Postverk,  som  ombesörjer
transiten,  endast  berättigadt  till  godtgörelse
  för  det  belopp,  som  detsamma
  sjelf  har  att  erlügga  i  ut-Ländskt
  porto  till  det  tredje  längre
bort  belägna  landet.

Artikel  4.

Förevarande  Additional-Fördrag,
hvilket  förblifper  i  kraft  lika  läng
tid  som  Postlfördraget  af  den  23./24.
Februari  1869,  skall  vinna  tillämpning
frän  och  med  den  1.  Oktober  1873,
frün  hvilken  dag  alla  de  bestäm-
        <pb n="224" />
        Hauptwertages  welche  mit  gegenwärtiger
Vereinbarung  nicht  im  Einklange  stehen,
außer  Kraft.

Die  Ratifikations-Urkunden  sollen  sobald
  als  möglich  in  Berlin  ausgewechselt
werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  diesen  Additional-Vertrag
  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet
  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  25.  Mai
1873.

H.  Stephan.  F.  Due.



      
          
ölverenskommelse,      

  
            

          
      
      
          
          Berlin
den  25.  Maj  1873.

H.  Stephan.  F.  Due.

Der  vorstehende  Additional-Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden

sind  ausgewechselt  worden.

 

(Nr.  947.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Pharmacopoes  Germanica.  Vom  4.  Jull  1873.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  2.  d.  M.  Veränderungen  der
Pharmacopoea  Germanica  (Bekanntmachung;  vom  1.  Juni  1872,  Reichs-


Gesetzbl.  S.  172)  beschlossen.  Das  Verzeichniß dieser Veränderungen, welche mit
dem 1. August  d.  J.  in  Kraft  treten,  wird  durch  das  Centralblatt  des  Deutschen

  
Reichs  veröffentlicht  werden.

Berlin,  den  4.  Juli  1873.

      

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

Herausgegeben  im  Relchskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="225" />
        —  201  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  20.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrages  zum  Haushalts=  Etat  des  Deutschen  Reichs  für
1873.  S.  201.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.
  S.  215.

 

 

(Nr.  948.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrages  zum  Haushalts-Etat  des
Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1873.  Vom  4.  Juli  1873.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Haushalts-Etat
-  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1873  wird  in  Ausgabe

auf  20,491,641  Thaler,  nämlich

auf  8,109,440  Thaler  an  fortdauernden  und

auf  12,382,201  Thaler  an  einmaligen  Ausgaben,
und  in  Einnahme

auf  10,557,058  Thaler
festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  10.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.
für  1872  S.  297)  festgestellten  Haushalts-Etat  des  Deutschen  Reichs  für  das
Jahr  1873  hinzu.

§.  2.
Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  durch  dieses  Gesetz  auf  9,934,583  Thaler

festgestellten  Mehrbedarfs  sind,  soweit  dieselben  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den
außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Einnahmen

Ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe
ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  4.  Juli  1873.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Reichs-Gesetzbl.  1873.  35
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1873.
        <pb n="226" />
        202

Nachtrag

zum

Haushalts-Etat  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1873.

 

 

 

Für  
—  Aus  ga  be  1873  treten1873  gehen
    hinzu  ab
2#  Ablr.  Ablt.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.

1.  Reichskanzler-Amt.
    1. Besoldungen  9,800  —
    2.Andere  persönliche  Auissahen  1,400  —
    3.Sächliche  Aussaan  16,000  —
    6.Statistisches  Amt  ..  ...................  ...........  .  ..  2,720  —
    9.Pensionen und Unterstützungen...........·..........  684,600  —

   11.Bundesamt für das Heimathwesen..................  3,500  —
   13.Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen

   aller Art........................................  300,000  —

   14.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  ............  ....  .  .  ..  2,000  —

Summe  Kap.  1.  .  .  .  .  1,020,020  —

3.  Reichstag  .  .............  ............  ......  .  .  .  ..  2,735  —
                                   Summe  Kap.  3  für  sich.

4.  Auswärtiges  Amt.

                   Auswärtiges  Amt.
     1.Besoldunen  ..  9,000  —
     3.  Zu  Amtsbedürfnissen  3,100  —

Gesandtschaften  und  Konsulate.
6.  Besoldungen  des  Gesandtschaftspersonals  12,000  —
8.  Besoldungen  der  Konsulatsbeamten  19,000  —

 

Summe  Kap.  4  4

 

 

 

43,100
        <pb n="227" />
        —  203  —

 

 

 

 

Für  Für
E—  Aus  ga  be  1873  treten  1873  gehen
  «  hinzu  ab
    Thlr.
5.  Verwaltung  des  Reichsheeres.  1/604,997  —
Summe  Kap.  5  für  sich.
6.  Marineverwaltung.

Admiralität.
1. Besoldungen  ..  .  .  ..  525  —
2. Andere  persönliche  Ausgaben  400  —

Verwaltungsbehörden.
6.  Persönliche  Ausgaben  der  Lokalbehörden  4,250  —
7.  Rechtspflege  und  Seelsorge  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,200  —
Militärpersonal.
8.  Persönliche  und  sächliche  Aussaben  .  ..  2,500  —
10. Naturals Verpflegungskosten..................·.  19,770  —
Krankenpflege.
 11. Persönliche  Ausgaben  ..  540  —
14. Reisekosten  ..  .  ...  2,000  —
Material.

17.  Persönliche  Ausgaben  der  Werft-  und  Artilleriedepot-  Verwaltungen
  ..  .  ..  810  —
Summe  Kap.  6  31,995  —

8.  Rechnungshof.

1.  Besoldungen  1,600  —

Summe  Kap.  8  für  sich.

10.  Pensionen  in  Folge  des  Krieges  von  1870/71.
Verwaltung  des  Invalidenfonds.

2.  Besoldungen  und  andere  persönliche  Ausgaben  4,613  —
3. Sächliche Ausgaben...................·............  5,000  —
Latus  9/,613  —
        <pb n="228" />
        204

 

 

 

 

 

  Für

—  Aus  ga  be.  1873  treten 1873  gehen

  hinzu  ab

    Thlr.

Transport  .  .  .  .  .  9,613  —
Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des
Reichsheeres.
4.  Für  die  Bearbeitung  der  Invalidensachen  in  Folge  des
    Krieges von 1870/71  10,785  —
Summe  Kap.  10  .  20,398  —
11.  Wohnungsgeld-Zuschüsse  für  die  Offiziere  und
Aerzte  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,
sowie  für  die  Reichsbeamten  .  ..  5,361,420  —
Sunme  Kap.  11  für  sich.

12.  Reichs-Eisenbahn-Amt.
 1.Besoldunen  .  ..  .  .  ..  13,925
2. Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ...  3,250  —
3.Sächliche  Ausgaben  ..  ...  6,000

Summe  Kap.  12  23,175  —

Dau  11  .  .  .  ..  5,361,420  —

10.....  20,39811  —

--8.....  1,600—

-  6  31,995  —

--5.....  1,604,997—

--4.....  43,100—

«  I  3  ..  ...  2,735  —

-  1.  1,020,020  —

Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  8,109,440  —
        <pb n="229" />
        —  205  —

 

 

 

 

Für  
    hinzu  ab
      Thlr.
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  Reichskanzler-Amt.
1. Kosten  der  Betheiligung  des  Deutschen  Reichs  an  der
Wiener  Weltausstellung  im  Jahre  1873  (2.  Rate)  385,000  —
3.  Zur  Erweiterung  des  Dienstgebäudes  des  Reichskanzler—
Amts  (3.  Rate)  ....  ...  ..  .  .  ..  .  .  ...  ..  ..  ..  ....  .  ..  .  75,000  —
4. Kosten  der  Expedition  zur  Beobachtung  des  Vorüberganges
  der  Venus  vor  der  Sonne  im  Jahre  1874.  50,000  —
5.  Zur  Herstellung  eines  Dienstgebäudes  der  Normal-Eichungskommission
  29,315  —
Summe  Kap.  1  .  .  .  ..  539,345
2.  Reichstag.
2. Zur  Erweiterung  und  Verbesserung  des  provisorischen
Reichstagsgebäuds  .  .  ..  ...  .  ...  70,000  —
Summe  Kap.  2  für  sich.
3.  Auswärtiges  Amt.
3. Zum  Ankauf  eines  Botschaftshotels  in  St.  Petersburg  250,000  —
4. Zum  Ankauf,  zum  Ausbau  und  zur  Einrichtung  eines
Grundstücks  für  die  Ministerresidentur  in  Dedo  12,300  —
5.  Zum  Ankauf  und  zur  Herrichtung  eines  Grundstücks
für  die  Ministerresidentur  in  Tanger  .  30,000  —
6.  Nachträgliche  Baukosten  für  das  General-  Konsulatsgebäude
  in  Alexandrien  .  ..  ·...  4,000  —
7.  Zum  Bau  eines  Hauses  für  das  archäologische  Institut
in Rom.........................................  100,000  —
8.  Zum  Bau  eines  deutschen  Krankenhauses  in  Konstantinopel,
  1.  Rate  ..  .  .  .  50,000  —
9. Zum  Ankauf  des  Bauterrains  für  die  Gesandtschaft  in
Konstantinopel  .  .  100,000  —
Summe  Kap.  3  .  .  .  ..  516,300  —
4.  Postverwaltung.
1. Zur  Herstellung  eines  Dienstgebäudes  für  das  General=Postamt
  in  Berlin  (letzte  Rate)  ..  ......  ...  346,667  —

 

 

Summe  Kap.  4  für  sich.
        <pb n="230" />
        —  206  —

 

 

 

Für  
Ausga  be.  1873  treten  1873  gehen
—  hinzu  ab
  Thlr.  
5.  Telegraphen-Verwaltung.
1.  Zu  neuen  Anlagen  behufs  Vermehrung  der  Telegraphen-Verbindungen
  und  zur  Errichtung  von  neuen  Telegraphen--Stationen,
  sowie  zur  allmäligen  Erwerbung
der  von  Kommunen  hergestellten  Telegraphen-Anlagen
und  Stationen  ..  ...  .  .  ..  1,000,000  —
 2. Zur  Erwerbung  eines  Gebäudes  in  Berlin  zur  Unterbringung
  der  General-Direktion  der  Telegraphen
(letzte  (Rate)  .  ..  .  .  75,754  —
3.  Zur  Erwerbung  eines  Telegraphen- Dienstgebäudes      in
Königsberg  i.  Pr.  (letzte  Rate)  20,000  —
4.  Desgleichen  in  Karlsruhe  (zweite  und  letzte  Rate)  25,715  —
5. Desgleichen  in  Altona  24,000  —
Summe  Kap.  5  .  .  ...  1,145,469  —
6.  Marine-Verwaltung.
9.  Für  bauliche  Einrichtung  des  Marine-Etablissements  in
Wilhelmshafen  ...  .  ...  1/561/000  —

 

 

und  zwar:

1)  Bau  einer  Kaimauer  im  Hafenkanal  event.  Seitenbassin.
2)  Erweiterung  des  Torpedo-Liegehafens  derart,  daß  derselbe
gleichzeitig  als  Bootshafen  dienen  kann.
3) Drehbrücke  über  den  Bootshafen  am  Bassin.

4)  Ausdehnung  der  projektirten  Wasserleitung  für  die  Benutzung
  derselben  zum  Werftbetriebe.

5)  Zwei  Inventarien-  Magazine.

6.  Erbauung  einer  Brabank.
7)  Bedachung  für  Tanks  und  Ankerketten.

8)  Thurm  zum  Gebäude  zum  Aufbewahren  nautischer  Instrumente.


9) Eisenmazazin.

10)  Panzerplatten=  Werkstatt

11)  Blech=  und  Winkeleisen-  Wertstatt,  Vollendung.

12)  Dampfhammerschmiede,

13)  Eisen-  und  Metallgießerei,

14)  Fundamentirung  der  Maschinen  und  Gaseinrichtung.  in  der
Montirungs-Werkstatt

15)  Desgleichen  in  der  Kesselschmiede.

 

 

 

1561,000
        <pb n="231" />
        —  207  —

 

Kapitel.

Titel.

Ausgabe.

Für
1873  treten
hinzu
Tblr.

Für
1873  gehen
ab

Thlr.

 

 

1

 

Transport

16)  Takler-  und  Segelmacher  Werkstatt.

17)  Direktions.  Büreaugebäude.

18)  Zeugschmiede.

19)  Abtritte,  Müllgruben  u.  s.  w.,  zur  Vollendung.

20)  Spritzenhaus.

21)  Pflasterung  der  Werft,  Vollendung.

22)  Aufhöhung  des  Werftterrains,  Vollendung.

23)  Regulirung  des  Eisenbahnnetzes,  Vollendung.
24) Hellingsbedachung  der  Panzerschiffe.

25)  Kohlenschuppen  inkl.  Ladebrücke.

26)  6  Moorings  für  die  Rhede.

27)  Ein  eisernes  Reserveponton  zum  Nothverschluß  der  Hafenschleuse.



28)  Reparatur  des  Trockendocks  Nr.  I.

29)  Allgemeine  Bauverwaltungskosten,  zur  Reserve  und  für
größere  Reparaturen.

30)  Innere  Einrichtung  des  Artillerie.  Inventarien-  Magazins,

31)  Bauliche  Veränderungen  in  den  Pulvermagazinen,  Verbreiterung
  der  Ladebrücke,  Einrichtung  von  Krähnen  u.  s.  w.

32)  Sicherungsbauten  zur  Erhaltung  der  Insel  Wangerooge.

10.    Zur  Fortsetzung  der  Bauten  des  Marine-Etablissements
in  Ellerbeck  (Kiel)

und  zwar:

Fertigstellung  der  drei  Landhellinge,  Ramm-  und  Erdaushebungsarbeiten
  der  Dockgruben  am  Bassin,  Gründung
und  Aufmauerung  des  Fußes  der  Bassinkaimauern,  ständige
  Planirungsarbeiten  für  das  Werftterrain,  Fertigstel
lung  der  definitiven  Werkstätten  für  Eisen-  und  Holzarbeiten
resp.  zur  Bearbeitung  der  Panzerplatten,  sowie  der  Büchsenmacherwersstatt.
  Beendigung  der  Vorhellingsbauten,
Betonnirung  der  Docks  nebst  Materialbeschaffung,  Beschaffung
  von  Material  für  den  Aufbau  der  Docks  und  der
Kaimauer,  Vollendung  der  Kaimaueranlage  zur  Hälfte,
Beginn  der  Austiefungsarbeiten  im  Hafenbassin    und  Hafenkanal
  und  Ausführung  der  Erd-  und  Betonnirungsarbeiten
  2c.  für  das  4.  Dock.  ·

1,561,000

1,707,000

 

 

3,268,000
        <pb n="232" />
        —  208  —

 

 

 

 

  
    
              
            
              
          

        
    
                
          
          
  
              
    
      
          
      
      
      
      
  

Für  Für
  Aus  ga  be  1873  treten  1873  gehen
  hinzu  ab
    Thlr.
Transport  3,268,000  —
11.  Für  Land=  und  Wasserbauten  auf  der  provisorischen
Werft  zu  Düsternbrook  (Kiel),  sowie  bei  dem  Artillerie-Depot
  der  Hafenbefestigung  zu  Friedrichsort
(Kiel)  .  .  .  .  ..  .  ..  ..............·........  30,850l  —
nämlich:
a)  in  Düsternbrook:
Herstellung  einer  Kettenbedachung,  einer  Brabank  und
eines  Wellenbrechers  zum  Schutze  der  Boote;
b)  in  Friedrichsort:
Bau  eines  Friedens-  Pulvermagazins,  eines  Zündungs.
magazins,  sowie  Arbeitsraumes  einer  Eisenbahn,  einer
Landebrücke  und  Terrain-Ankaufskosten.
12. Für  Garnisonbauten  in  Wilhelmshaven,  Kiel  und  Friedrichsort
  und  zur  Herstellung  einer  Exerzier-Batterie
in  Danzig  ..  .........................  543,900  —

und zwar:                                                                                                                                                          a) in Wihelmshaven:                                                                                                                                         1) der Bau von Wohnhäusern zur Unterbringung von 224 Arbeiterfamilien, erste Rate 100,000       2) Bau einer 4. Kaserne in Holzkonstruktion                                                                             80,000     3) Bau einer Garnison- Waschanstalt                                                                                          40,000                                                                                                                                                   sind   220,000    b) in Kiel:                                                                                                                                                                 1) der Bau einer 2. Kaserne für 600 Mann einschließlich der Kosten der Austattung, zu berechnen auf 248,00 Thlr. erste Rate                                                                                       115,000      2) der Bau einer Kirche mit 1200 Sitzen, einschließlich Grunderwerb, erste Rate:             40,000      3) der Bau einer Garnison- -Waschanlage, nebst Grunderwerb                                             49,000    4) zur Terrainregulirung, Entwässeruns- und Wegeanlage nebst Pflasterung und Anlage      eines Schießstandes                                                                                                                          53,000             

Latus  .....  257,000  220,000

 

3,842,750
        <pb n="233" />
        209

 

Kapitel.
Titel.

Ausgabe

Für
1873  treten
hinzu

Thlr.

Für
1873  gehen
ab

Thlr.

 












Transport
5)  der  Bau  eines  Wohnhauses  für  das

Zeugpersonal  bei  Dietrichsdorf,  einschließlich
  Grunderwerb

sind
Der  Titel  5  wirft  aus
mithin  Mehrbedarf  ..  ..  .
c)  in  Friedrichsort:

1)  Bau  eines  Schulhauses  mit  Betsaal  nebst
Lehrerwohnung,  erste  Rate  .
2)  Bau  eines Lazareths für 50 Kranke (40,000 Thlr.), erste Rate
      

  

127,000

7,000
20,000
15,000

2,000

150,000

3) Bau  eines  Kommandantur-Gebäudes  (30,000
Thlr.),  erste  Rate  .  .  .  .  .  ..
4)  Bau  eines  Wohnhauses  für  den  Leuchtthurmwächter..............·...............

 5) Bau einer Kaserne für eine Matrosenabtheilung (300,000Thlr-), ersteRate«..-....

d)  in  Danzig:
Herstellung  einer  Exerzierbatterie  zur  Benutzung
  bei  Einziehung  von  Reservemannschaften
  der  Marine  zu  Uebungszwecken  220900
sind  ..  .  .  .  543,900

 13. Zur  Herstellung  eines  eisernen  schwimmenden  Docks  in
Danzig,  sowie  eines  Liegehafens  für  dasselbe,  nebst
Baggerung  der  Lagerstelle  des  Docks  in  der  Weichsel,
ungefähr  800,000  Thlr.;  1.  Rate

14. Für  bauliche  Anlagen  zur  Umgestaltung  der  Werft  zu
Danzig  in  ein  Definitivum

15. Zum  Bau  von  Kriegsschiffen

und  zwar:
zum  Weiterbau  der  Panzerfregatten:  "Großer  Kurfürst",
„Friedrich  der  Große",  „Borussia"  und  der  in  England
befindlichen  zwei  Panzerfregatten,  ferner  der  Panzerkorvetten
  „Hansa"  und  A.,  sowie  der  Korvetten  „Luise"
und  -Freya-,  endlich  zu  Restzahlungen  für  die  Maschinen
der  „Ariadne",  des  „Albatroß"  und  des  "Nautilus".

.

1873.

3,842,750

400,000

250,000
836,170

 

 

5,328,920

 

36
        <pb n="234" />
        —  210  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  Für
  Aus  ga  be.  1873  treten1873  gehen
  hinzu  ab
    Thlr.  Thlr.
Transport  5,328,920  —
16.  Zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  für  den  Hafen—-und
  Werftdienst  für  Wilhelmshaven,  Kiel  und  Danzig  605,500  —
17. Zur  Beschaffung  einer  Reserve  an  Ankern,  Ketten,
Booten,  Rundhölzern,  Gangspillen,  Feuerröhren,
Werkzeugmaschinen  und  sonstigen  Inventarien  500,000  —
18. Zur  Beschaffung  eines  Vorraths  an  zu  magazinirenden
Materialien  für  schleunige  Ausrüstung  der  Schiffe.  800,000  —
19.    Zur  Beschaffung  von  Geschützzubehör  für  die  Hafenbefestigungen
  und  zur  Beschaffung  der  Artillerie  für
neue  Schiffe,  sowie  zu  Schießversuchen  940,000  —
und  zwar:
1)  Vervollständigung  der  Geschütze  der  Hafenbefestigung
  zu  Kiel  und  Wilhelmshaven
mit-dem  etatsmäßigen  Zubehör  30,000  Thlr.
2)  3,575  Kartuschbüchsen  für  die  Reserve-  "
chargirungen der Schiffe-..............  25,000
3)  Kriegsreserven  an  Geschützen,  Laffeten  und
Geschützzubehör  für  die  Schiffe  300,000
4)  Schießübung  der  Seeartillerie  und  Küsten.
manöver  .  ..  15,000
5)  Zur  Beschaffung  von  Exerziergeschützen,
Laffeten  und  Zubehör  ...  30,000
Die  Positionen  1  bis  5  übertragen  sich
gegenseitig.
6)  Armirung  des  Schiffes  -Elbe=  als
Uebungsschiff  oder  eines  anderen  in  Stelle
der  Elbe  tretenden  Fahrzeuges  und  der
„Pommerania  .  .  ..  40,000
7)  Artillerie  einer  der  in  England  im  Bau
befindlichen  Panzerfregattern  .  ..  400,000
8)  Desgleichen  für  S.  M.  S.  -Luise.  80000
Die  Positionen  6  bis  8  übertragen  sich
gegenseitig.
9)  Fortsetzung  der  Panzerschießversuche  20/,000
sind  940/000  Thlr.
20. Zur  Beschaffung  von  Torpedo-Kriegsmaterial,  1.  Rate  100,000  —
Latus  8,274,420  —
        <pb n="235" />
        —  211  —

 

 

 

 

 

 

Für  Für
  Aus  ga  be  1873  treten1873  gehen
    hinzu  ab
——
    Thlr.  Thlr.
Transport  .  8,274,  420  —
21. Zur  Wiederherstellung  der  durch  die  Sturmfluth  vom
12./13.  November  1872  bei  den  Marine-Etablissements
an  der  Kieler  Bucht  eingetretenen  Beschädigungen
und  zum  Ersatze  der  dabei  vorgekommenen  Verluste
an  Materialien,  Inventarien  und  am  Eigenthume
des  Marine-Persons  210,000  —
Summe  Kap.  6  8,484,420  —
11.  Münzwesen  (bisher  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen).

Ausgaben  und  Verluste  bei  Durchführung  der  Münzreform
  ..........................................  1,750,000  —
—  500,000
1,750,000  500,000
Summe  Kap.  11  1,250,000  —
Dazu  6  8,484,420  —
5  1,145,469  1
-  4  346,667  —
-  2  3  546,300  —
2.....  70,000o1  —
-  539,345  —
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  12,382),20  1  —
Dazu  I.  Fortdauernde  Ausgaben.8,109,440  —
Summe  der  Ausgaben..  20,491,641  —

 

 

 

 

36°
        <pb n="236" />
        212  —
Für  Für
7    Einnahme    1873  treten  1873  gehen
7  hinzu  ab
  Tblr.  Wlr.
Einnahme.
3.  Post=  und  Zeitungs-Verwaltung.
b.  Ausgabe.
Verwaltungs-Ausgaben.
9.  General-Postamt,  Besoldungen  ...  600  —
Summe  der  Ausgabe  600  —
Ueberschuß..  —  600
Summe  Kap.  3  .  .  .  ..  —  600
4.  Telegraphen-Verwaltung.
b.  Ausgabe.
Betriebs.  Aus  gaben.
1. Besoldungen  ..  11,175  —
Summe  der  Ausgabe  11,175  —
Zuschuß  11,125  —
„  Summe  Kap.  4  für  sich.
Eisenbahn-Verwaltung.

a.  Einnahme.
1. Personenverkehr  ...  .  .  ..  376,000
2. Güterverkehr  ..  1,696,000  —
3. Verschiedene Einnahmen............................  53,000  —

.  Smnme der Einnahme...»  2,125,000  —
        <pb n="237" />
        213

 

 

 

 

Summe  Kap.  8  für  sich.

 

 

 

 

 

Für  Für
      1873  treten  1873  gehen
    hinzu  ab
  Thlr.  Thlr.
b.  Fortdauernde  Zusgabe.
1.Besoldungen  49,089  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  208,900  —
3.  Sächliche  Verwaltungskosen  89,350  —
4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  552,584  —
5.  Kosten  des  Bahntransports  .  .  ..  .  ...  351,010  —
6. Sonstige  Ausgaben  ...  .  .  ..  .  .  .  .  457,320  —
7.  Pacht  für  die  dem  Reiche  nicht  gehörigen  Eisenbahnen  770,017  —
Summe  der  Ausgabe  2,858,270  —
Die  Einnahme  beträgt.  2,125,000  —
Ueberschuß  ..  ..  .  —  733,270
Summe  Kap.  5  für  sich.
6.  Verschiedene  Einnahmen  103,050  —
Summe  Kap.  6  für  sich.
7.  Aus  der  französischen  Kriegsentschädigung.

2.  Zu  den  Pensionen  in  Folge  des  Krieges  von  1870/71
(Kap.  10  der  fortdauernden  Ausgaben)  ...  —  12),313,981
4.  Zu  den  durch  den  Nachtrags-Etat  genehmigten  Ausgaben
  der  Marine-Verwaltung  aus  dem  nach  Artikel
  VI.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  289)  einstweilen  reservirten  Theile  der
französischen  Kriegskosten  Entschädigung  8,484,420  —
8,484,  120|,1,1
Summe  Kap.  7  4  —  3,829,561
8.  Ueberschüsse  aus  den  Vorjahren.
2. Aus  dem  Ueberschusse  des  Jahres  1872  1,567,481  —
        <pb n="238" />
        —  214  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  Für
*  Einna  h  me.  1873  treten1873  gehen
  hinzu  ab
  Thlr.  Thlr.
10.  Gewinn  aus  der  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen
  .  .  .  ..  1,126,754  —
Summe  Kap.  10  für  sich.
12.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds.
1.  ZInsen  .............................................  7,480,000  —
2.Kapitalzuschuß  ...  48543781  —
Summe  Kap.  12  12),334,379  —
Dazu  —  .  10  1,126,754  —
B.....  1,567,a811  —
7.  —  3,829,561
.  6...  ..  103,0501  —
5  —  733,270
4.....  11,125  —
·  -3.....  —  600
15,120,4891  4,563,  431
Summe  der  Einnahme  .  .  .  ..  10,557,058  —
Bad  Ems,  den  4.  Juli  1873.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bis  marck.
        <pb n="239" />
        —  215  —

(Nr.  940.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.
  Vom  3.  Juli  1873.
Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen
an  Stelle  des  Oberstlieutenants  v.  Holleben-Norrmann
der  Generalmajor  z.  D.  v.  Brandenstein
zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  ernannt  worden.
Berlin,  den  3.  Juli  1873.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Delbrück.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="240" />
        <pb n="241" />
        —  217  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 21.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  einstweilen  reservirten  Theil  der  französischen  Kriegskosten.  Entschädigung.  S.  217.  —
Postvertrag  mit  Italien.  S.  222.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  portopflichtige  Korrespondenz
  zwischen  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten.  S.  232.

 

 

 

(Nr.  950.)  Gesetz,  betreffend  den  nach  dem  Gesetze  vom  8.  Juli  1872  einstweilen  reservirten
Theil  der  französischen  Kriegskosten-  Entschädigung.  Vom  8.  Juli  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  .#

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Aus  dem  nach  Artikel  VI.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  (Reichs.  Gesetzbl.
S.  289)  einstweilen  reservirten  Theile  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung
im  Betrage  von  14  Milliarden  Franken  werden  dem  Reichskanzler

1)  zu  den  einmaligen  Ausgaben  der  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine
für  die  Jahre  1873  und  1874  zusammen  ..  18,019,390  Thlr.,

2)  Deckung  der  vorschußweise  bereits  erfolgten  Einlösung
  der  auf  Grund  der  Gesetze  vom  9.  November
1867  (Bundes.Gesetzbl.  S.  157)  und  20.  Mai  1869
(Bundes-Gesetzbl.  S.  137)  zur  Beschaffung  der  Geldmittel
  für  Erweiterung  der  Bundes-Kriegsmarine  ausgegebenen
  am  6.  April,  15.  Juli,  bezw.  15.  August
1872  fällig  gewordenen  Reichs-Schatzanweisungen  10,692,500

3)  für  Errichtung  des  Reichstagsgebäudes  8,000,000

4)  für,  das  Retablissement  des  für  die  Verwaltung  des
Reichsheeres  erforderlichen  Kriegskartenbestandes  für

die  Jahre  1873  und  1874  ..  .  .  .  .  .  ...  235,000
Latus  .....  36,946,890  Thlr.
Reichs-Gesetzbl.  1873.  37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Jull  1873.
        <pb n="242" />
        —  218  —

Transport  ...  ..  36,946,890  Thlr.

5)  zur  Entschädigung  der  Verwaltungen  der  im  Reichsgebiete

  belegenen  Staats-  und  Privateisenbahnen,  sowie

  der  fremdländischen,  dem  Verein  der  Deutschen

Eisenbahnen  angehörigen  Eisenbahnverwaltungen  für

die  regulativwidrige  Benutzung  ihrer  Wagen  zu

Kriegszwecken  innerhalb  Deutschlands  in  dem  Zeitraume

  vom  20.  Juli  1870  bis  zum  1.  Mai  1871.  600,000

6)  für  die  dutch  die  Benutzung  der  französischen  Eisenbahnen
  beim  Abzuge  der  deutschen  Truppen  aus
Frankreich  entstandenen  gemeinsamen  Fuhr-  und

Transportkosten  ...  ...  ...  1,833/000
7)  zur  vollständigen  Einrichtung  der  Artilleriewerkstatt  in
Straßburg  für  die  Jahre  1873  und  1874  ..  300,000

8)  für  die  Kosten,  welche  durch  die  Bewilligung  von
Zulagen,  beziehungsweise  extraordinären  Kompetenzen
an  die  in  Elsaß-Lothringen  dislozirten  Kommandobehörden,
  Administrationen  und  Truppentheile  für  das  Jahr
1873  erwachen  1,450,023

9)  zur  Deckung  der  von  der  Reichs-Hauptkasse  vom  Jahre
1872  ab  für  gemeinsame  Kriegszwecke  bestrittenen
Kosten  ..  171,294

zusammen  41,301,207  Thlr.
zur  Verfügung  gestellt.

Der  unter  Nr.  3  ausgeworfene  Fonds  von  8  Millionen  Thalern  ist  bis
zur  gesetzlichen  Verfügung  darüber  nach  den  Bestimmungen  im  Artikel  III.  des
Gesetzes,  betreffend  die  Geldmittel  zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  von  deutschen
  Festungen,  vom  30.  Mai  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl  S.  123)  zinsbar  anzulegen
  und  zu  verwalten.  Die  Zinsen  wachsen  dem  Fonds  für  den  Bau  des
Reichstagsgebäudes  zu.  «

Die  Verwendung  des  unter  Nr.  8  ausgeworfenen  Betrages  erfolgt  nach
Maßgabe  der  Anlage.  Die  den  Offizieren  und  servisberechtigten  Militärbeamten
durch  Gesetz  vom  30.  Juni  1873  gewährten  Wohnungsgeldzuschüsse  kommen  auf
die  unter  I.  und  II.  der  Anlage  gewährten  Zulagen  in  Anrechnung  und  sind  hier
als  Ersparnisse  nachzuweisen.

§. 2.

Der  Restbestand  des  nach  Artikel  VI.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872
einstweilen  reservirten  Theils  der  französischen  Kriegskosten-  Entschädigung  wird,
insoweit  über  denselben  nicht  durch  besondere  Reichsgesetze  verfügt  worden  ist,
zwischen  dem  vormaligen  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden
und  Südhessen  nach  dem  im  Artikel  VI.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  festgestellten
  Maßstabe  vertheilt.
        <pb n="243" />
        —  219  —

§.  3.

Der  nach  §.  2  dieses  Gesetzes  dem  vormaligen  Norddeutschen  Bunde  zufallende
  Antheil  wird  unter  die  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstabe  vertheilt,
welcher  in  dem  durch  das  Gesetz  vom  13.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  211)
festgestellen  Haushaltsetat  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1870  der
Vertheilung  der  Matrikularbeiträge  zu  Grunde  gelegt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Ems,  den  8.  Juli  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="244" />
        —  220  —
Anlage.

Berechnung  der  Mehrkosten,
welche  durch  Bewilligung  von  Reichszulagen  resp.  extraordinären  Kompetenzen  an  die  in
Elsaß.  Lothringen  dislozirten  Kommando-  rc.  Behörden  und  Truppentheile  gegen  die

Friedenskompetenzen  pro  1873  erwachsen.

 

Bezeichnung  der  Ausgaben.

Geldbetrag
für
1873.

Thlr.

—

Bemerkungen.

 

I.  Zulagen  für  nicht  regimentirte  Offiziere  und  Beamte:

a)  in  Höhe  der  ganzen  reglementsmäßigen  Feldzulage
auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  Ende  Juli
1873.  82,600  Thlr.;
b)  in  Höhe  von  3/4  der  sub  a.  veranschlagten

  Sätze  auf  die  Zeit

vom  1.  August  bis  Ende  Dezember

  1873  44,250

Summe  I..  ....  .
II.

—

Zulagen  für  regimentirte  Offiziere  und  Beamte:
a)  wie  Sub  la.  pro  Januar  bis  ult.

Juli  18777.  220,430  Thlr.;
b)  wie  sub  lb.  pro  August  bis

ult.  Dezember  1873  .  118,090

Summe  II..  .  ..  .
Summe  I.  und  II..  ...  .

III.  Theuerungszulagen  für  sämmtliche  Unteroffizierchargen
und  diesen  im  Range  gleichstehende  Beamten:

für  120  Portepeefähnriche  der  Kriegsschule  in

Metz  à  5  Thlr.  monatlich  .  ..  ...

für  3692  Unteroffiziere  und  Beamte  im  gleichen

Range  à  3  Thlr.  monatlich  .  .  ..

Summe  II  ...

126,850

338,520

 

#

7,200
132,912

 

 

140,112

 

ak  I.  Die  etatsmäßigen

Friedeus-Dienstzulagen
find  vorweg  in  Ubzug
  gebracht.
        <pb n="245" />
        —  221

 

Bezeichnung  der  Ausgaben.

Geldbetrag
für

1873.

Thlr.

Bemerkungen.

 

IV.  Außerdem  Theuerungszulagen  für  die  verheiratheten
Individuen  der  Kategorie  sub  III.  bei  Annahme  der
Verheiratheten  zu  ca.  10  pCt.  mit  je  1  Frau  und-2
  Kindern  durchschnittlich:

für  400  Frauen  à  3  Thlr.  monatlich
für  800  Kinder  à  2  Thlr.  monatlicb.

Summe  IV.

V.  Große  Friedens-Viktualienportion  ohne  Soldabzug
für  28,706  Unteroffiziere  und  Mannschaften  inkl.  Unterbeamte
  durchschnittlich  a  4  Sgr.  3  Pf.  täglich  pro
Januar  bis  Ende  Juli  1873

Dazu  der  von  dem  Manne  nicht  herzugebende
Soldantheil  zur  Beschaffung  der  kleinen  Friedens-Viktualienportion
  pro  August  bis  Ende
Dezember  cr.  auf  obige  Stärke  à  14  Sgr.
täglich  .  ..  .  ..

..  

Rekapitulation.

Titel  I.  und  II.  Feldzulage.  ·.............  Z
  .IIl. Theurungszulage für Unteroffiziere 
 .IV. Desgl. für verheirathe Unteroffiziere.......

.V.  Mehrkosten  der  Piktualienverpflegung
Gesammtbetrag

14400

19,200

 

33,600

627,943

182,998

ad  V.  Hierbei  ist  der
Betrag  der  kleinen
Viktualienportion  mit
dem  Durchschnitt  von
1  Sgr.  11  al  vorweg
  in  Abzug  gebracht.


 

810,941

465,370
140,112

33,600
810,941

 

 

1450,023
        <pb n="246" />
        -222-                                                                                                                                                                  (Nr.  951.)  Postvertrag  zwischen  Deutschland
und  Italien.  Vom  11.  Mai  1873.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  und
Seine  Majestät  der  König  von  Italien,
von  dem  Wunsche  geleitet,  die  postalischen
Beziehungen  zwischen  Deutschland  und
Italien  den  gegenwärtigen  Verhältnissen
entsprechend  zu  verbessern  und  zu  erleichtern,
  haben  die  Vereinbarung  eines  desfallsigen
  Vertrages  beschlossen  und  für
diesen  Zweck  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser:

Allerhöchstihren  General-Postdirektor
  Heinrich  Stephan
und

Allerhöchstihren  Geheimen  Postrath
  Wilhelm  Günther  und

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  Könige
von  Preußen,  Grafen  Eduard
von  Launay,

welche  nach  erfolgtem  Austausch  ihrer  in
guter  und  regelrechter  Form  befundenen
Vollmachten,  über  die  nachstehenden  Artikel

  übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Zwischen  der  deutschen  Postverwaltung
  und  der  italienischen  Postverwaltung
  soll  in  geschlossenen  Briefpacketen
ein  regelmäßiger  Austausch  von

gewöhnlichen  Briefen,
Postkarten,



222  —

(Nr.  951.)  Convenzione  postale  fra  Germania
  e  Pltalia.  Di  11  Maggio
1873.

Sua  Maestà  l'  Imperatore  di  Germania
  e  Sua  Maestà  il  Re  d'Italia
animati  dal  desiderio  di  migliorare
e  facilitare  le  relazioni  postali  fra  i
due  paesi,  hanno  determinato  di
stipulare  un  trattato  postale,  al  quale
effetto  hanno  nominato  per  Loro
Plenipotenziari:

Sua  Maestü  IImperatore  di
Germania:

i.  Signor  Enrico  Stephan,
Direttore  Generale  delle
Poste  e

i.  Signor  Guglielmo  Günther,
  Consigliere  intimo
delle  Poste

ee  Sua  Maesti  il  Re  d  Italia:

I.  Signor  Conte  Edoardo  de
Launay,  Suo  inviato  straordinario
  e  Ministro  Plenipotenzario
  presso  Sua
Maestià  T  Imperatore  di  Germania,
  Re  di  Prussia

i  duali  dopo  essersi  comunicati  i
loro  pieni  poteri,  trovati  in  bucna
e  debita  forma,  sono  convenuti  nei
seguenti  articoli:

Articolo  1..

Fra  Amministrazione  delle  poste
della  Germania  e  P  Amministrazione
delle  poste  d’Italia  vi  saraà  un  cambio
  periodico  e  regolare  in  pieghi
chiusi:

di  lettere  ordinarie,
d#biglietti  postali
        <pb n="247" />
        —  223

rekommandirten  Briefen  und  anderen
  rekommandirten  Korrespondenzgegenständen,


Zeitungen  und  anderen  Drucksachen,


Waarenproben,

Handels-  oder  Geschäftspapieren
und  Manuskripten

stattfinden.

Der  Austausch  soll  in  geschlossenen
Briefpacketen    erfolgen

a)  auf  dem  Wege  durch  Oesterreich,

b)  auf  dem  Wege  durch  die  Schweiz,

e)  auf  dem  Wege  durch  Frankreich  und
eintretenden  Falls  durch  Belgien.

Die  Briefpackete  sollen  stets  auf  dem
schnellsten  Wege  befördert  werden.  Sollten
  mehrere  Wege  die  gleiche  Beschleunigung
  darbieten,  so  bleibt  der  absendenden
  Verwaltung  die  Wahl  des  Weges
überlassen.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
behalten  sich  vor,  diejenigen  Postanstalten
  zu  bezeichnen,  welche  die  gegenseitige
Ueberlieferung  der  Korrespondenzen  zu
bewirken  haben.

Artikel  2.

Die  Kosten  für  den  Transit  der  Briefpackete
  durch  Oesterreich,  die  Schweiz,
Frankreich  und  Belgien  hat  jede  Verwaltung
  für  die  von  ihr  abgesandten  Briefpackete
  zu  tragen.  Indeß  soll  die  Gesammtheit
  der  Transitkosten  zunächst  von
derjenigen  Verwaltung  ausbezahlt  werden,
welche  die  günstigsten  Bedingungen  von
dem,  den  Transit  leistenden  Lande  erlangt
hat,  wogegen  die  andere  Verwaltung  den
Betrag  zu  erstatten  hat,  welcher  für  die
von  ihr  abgesandten  Briefpackete  entfällt.

di  lettere  ed  altri
raccomandati,

oggetti

di  giornali  e  stampe,

di  campioni  di  merci,
dicarte  commerciali  o  d’affari,
e  di  manoscritti.

1  ambio  dei  piegbi  chiusi  avra
luogo:
a)  per  la  via  d’  Austria,
b)  per  la  via  di  Svizzera,

ß)  per  la  via  di  Francia,  ed  occorrendo
  per  la  via  del  Belgio.

piegbi  saranno  sempre  inoltrati
a  destino  per  la  via  più  celere,  ma
nel  caso  che  più  vie  offrissero  eguale
celerità,  I  Amministrazione  speditrice
saraà  arbitra  della  scelta.

Le  due  Amministrazioni  si  riservano
  di  designare  gli  ufizi,  per  mezzo
dei  qduali  le  corrispondenze  saranno
reciprocamente  spedite.

Articolo  2.

Le  spese  del  transito  dei  piegbi
attraverso  il  territorio  dell’  Austria,
della  Svizzera,  della  Francia  e  del
Belgio  saranno  sostenute  da  ciascuna
Amministrazione  per  i  pieghi  che
a#rà  spedito.  ··

Tuttavial’intjeroprezzoditransito
  sarà  pagato  da  quella  delle
Amministrazioni  interessate  ehe  avrà
ottenuto  condizioni  più  savorevoli
dalle  Amministrazioni  intermedie,
coll'  obbligo  all'  altra  Amministrazione
  di  rimborsare  la  spesa  che  si
riferirh  ai  propri  piegbi.
        <pb n="248" />
                           -224-                                                                                                                                    Artikel  3.

Diejenigen  Personen,  welche  gewöhnliche
  Briefe  aus  Deutschland  nach  Italien
oder  umgekehrt  aus  Italien  nach  Deutschland
  absenden  wollen,  können  nach  ihrer
Wahl  das  Porto  für  solche  Briefe  bis
zum  Bestimmungsort  entrichten  oder  die

Bezahlung  desselben  den  Empfängern
überlassen.

Rekommandirte  Gegenstände,  ferner
Postkarten,  Handels=  oder  Geschäftspapiere,
  Waarenproben,  Zeitungen  und
sonstige  Drucksachen  müssen  stets  bis  zum
Bestimmungsort  frankirt  werden.

Artikel  4.

Das  Porto  des  einfachen  Briefes  im
Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Italien
wird,  wie  folgt,  festgesetzt:

1)  auf  zwei  und  einen  halben  Groschen
für  den  frankirten  Brief  aus  Deutschland,
  und  auf  dreißig  Centimen  für
den  frankirten  Brief  aus  Italien;

2)  auf  fünf  Groschen  für  den  unfrankirten
  Brief  nach  Deutschland  und
auf  sechszig  Centinen  für  den  unfrankirten
  Brief  nach  Italien.

Als  ein  einfacher  Brief  wird  ein  solcher
angesehen,  dessen  Gewicht  fünfzehn  Grammen
  nicht  übersteigt;  bei  schwereren  Briefen
  wird  für  jedes  Mehrgewicht  von  fünfzehn

  Grammen  oder  einen  Theil  von
fünfzehn  Grammen  ein  einfacher  Portosatz
  mehr  erhoben.

Postkarten  werden  in  jeder  Beziehung
den  gewöhnlichen  frankirten  Briefen  gleichgeachtet.


Artikel  5.

Das  Porto  für  Journale,  Zeitungen,
periodische  Werke,  brochirte  oder  eingebundene
  Bücher,  Noten,  gedruckt  oder
geschrieben,  Kataloge,  Prospektus,  An-
  kündigungen  und  Anzeigen  verschiedener

224  —

Articolo  3.

I  mittenti  di  lettere  ordinarie  spedite
  dalla  Germania  in  Italia  o  dall
Italia  in  Germania  potranno  francarle
  pagandone  anticipatamente  il
Porto  fino  a  destino,  ovvero  lasciarne
la  tassa  a  Ccarico  dei  destinatari.

Gli  oggetti  raccomandati,  i  biglietti
  postali,  le  carte  commerciali
d  aflari,  i  campioni  di  merci,  i1
giornall  e  le  stampe  dovranno
Sempre  essere  affrancate  anticipatamente
  fino  a  destino.

Articolo  4.
Là  tassa  delle  lettere  semplici
Cambiate  fra  la  Germania  e  Fltalia
è  fissata:

1  a  due  groschen  e  mezzo  per  le
lettere  affrancate  in  Germania,
ed  a  30  centesimi  per  le  lettere
allrancate  in  ltalia;

2  à  cinque  groschen  per  le  lettere
non  francate  a  destinazione  della
Germania  ed  a  60  centesimi
Per  duelle  non  francate  a  destinazione
  dell’Italia.

Sarà  considerata  come  semplice
la  lettera  che  non  superi  1l  peso  di
15  grammi;  oltre  questo  peso  si
aggiungera  un  porto  per  ogni
15  grammi  o  frazione  di  15  grammi.

1  biglietti  postali  saranno  aggusgliati
  alle  lettere  ordinarie  P
cate.

Articolo  5.

La  tassa  di  francatura  dei  giornali,
  gazzette,  opere  periodiche,  libri
in  rustico  od  anche  rilegati,  fogli  di
musica  stampati  o  manoscritti,  cataloghi,
  prospetti,  annunci  ed  avwvisi
        <pb n="249" />
                     -225-                                                                                                                                               Art,  gleichviel  ob  gedruckt,  gestochen,  lithographirt
  oder  autographirt,  ferner  für
Kupferstiche,  Lithographien  und  Photographien
  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
  und  Italien  wird,  wie  folgt,  festgesetzt:

auf  einen  halben  Groschen  für  je
fünfzig  Grammen  oder  einen
Theil  von  fünfzig  Grammen  bei
der  Absendung  aus  Deutschland
  und
auf  fünf  Centimen  für  fünfzig
Grammen  oder  einen  Theil  von
fünfzig  Grammen  bei  der  Absendung
  aus  Italien.

Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte  ermäßigte
  Taxe  findet  auf  die  bezeichneten
Gegenstände  nur  dann  Anwendung,  wenn
dieselben  unter  Band  gelegt  oder  einfach
zusammengefaltet  sind.  Es  dürfen  diesen
Gegenständen  keine  Vermerke  handschriftlich
  hinzugefügt  sein,  mit  Ausnahme  der
Adresse  des  Empfängers,  der  Unterschrift
des  Absenders  und  des  Datums.  Indeß
ist  in  den  Preiskuranten  und  Handelszirkularen
  die  handschriftliche  Eintragung
der  Preise  der  Waaren  gestattet.  Auch
können  den  Korrekturbogen  die  bezüglichen
Korrekturen  handschriftlich  hinzugefügt,
sowie  die  Original-Manuskripte  beigefügt
  sein.

Diejenigen  Gegenstände,  welche  den
desfallsigen  Bedingungen  nicht  entsprechen
oder  unfrankirt  zur  Absendung  gelangen,
sollen  als  Briefe  behandelt  und  demgemäß
  taxirt  werden.

Das  Gewicht  einer  Sendung  mit
Zeitungen  oder  sonstigen  Drucksachen  soll
ein  Kilogramm  nicht  übersteigen.

Als  Ausnahme  von  den  vorstehend
getroffenen  Bestimmungen  sollen  die  Journale,
  Zeitungen  und  periodischen  Werke,
welche  in  einem  der  beiden  Länder  veröffentlicht
  und  von  den  Herausgebern  an
die  Postverwaltung  des  andern  Landes

Reichs-Gesetzbl.  1873.

225  —

diversi  stampati,  incisi,  litografati  od
autografati,  e  delle  incisioni,  litografie
  o  fotografie,  che  saranno  spedite
  sia  dalla  Germania  in  ltalia,  sia
dall’  Italia  in  Germania  &amp;amp;  fissata
come  appresso:

amezzo  groschen  per  50  grammi
K  frazione  di  50  Grammi  in

Germania,  ed
a  cinque  centesimi  per  50
grammi  o  frazione  di  50

grammi  in  ltalig.

Per  godere  della  moderazione  die
tassa  accordata  dal  presente  articolo,
  gli  oggetti  sopra  descritti  dovranno
  essere  posti  sottofascia  od
anche  semplicemente  piegati.  Essi
non  dovranno  contenere  alcun  manoscritto
  eccettocheè  T’  indirizzo,  la  firma
del  mittente  e  la  data.

Tuttavia  3  permessa  nei  lsstini
di  cambio  e  nelle  circolari  D  indicazione
  del  prezzo  delle  mercanzie.
Le  prove  di  stampa  possono  contenere
  le  relative  correzioni  a  mano,
ed  avere  annesso  il  testo  originale
manoscritto.

Gli  oggetti  sopraccennati  a  cui
riguardo  non  fo  sero  osservate  queste
condizioni  o  che  non  fossero  francati,
  saranno  considerati  come  lettere
e  tassati  come  tali.

Nessun  invio  di  giornali  o  dG  altre
stampe  dovrä  eccedere  il  peso  di  un
chilogramma.

Per  eccezione  alle  disposizioni
suddette  i  giornali,  Le  gazzette  e  le
oPe#re  periodiche  publicate  in  uno
dei  due  bgesi  ee  Spedite  agli  ufizi
Postali  dell’  altro  paese  dagli  editori,
saranno  francate  soltanto  fino  al

38
        <pb n="250" />
        —  226

übersandt  werden,  nur  bis  zur  Ausgangsgrenze
  des  Ursprungslandes  frankirt  werden
  und  nur  demjenigen  Porto  unterliegen,
  welches  für  die  im  innern  Verkehr
  des  betreffenden  Landes  versandten
Gegenstände  gleicher  Art  festgesetzt  ist.

Die  in  diesem  Artikel  enthaltenen
Bestimmungen  beschränken  in  keiner  Weise
das  den  beiderseitigen  Regierungen  zustehende
  Recht,  diejenigen  im  gegenwärtigen
  Artikel  bezeichneten  Gegenstände  auf
ihren  Gebieten  nicht  befördern  oder  bestellen
  zu  lassen,  in  Betreff  deren  den  bestehenden
  Gesetzen  und  Vorschriften  des
Landes  über  die  Bedingungen  ihrer  Veröffentlichung
  und  Verbreitung  nicht  genügt
  sein  sollte.

Artikel  6.

Das  Porto  für  Waarenproben  im
Verkehr  zwischen  beiden  Ländern  wird
für  je  50  Grammen  oder  einen  Theil
von  50  Grammen,  wie  folgt,  festgesetzt

auf  einen  halben  Groschen  bei  der
Absendung  aus  Deutschland  und
auf  fünf  Centimen  bei  der  Absendung
  aus  Italien.

Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte  ermäßigte
  Taxe  findet  auf  Waarenproben
nur  dann  Anwendung,  wenn  dieselben
unter  Band  gelegt  oder  anderweit  dergestalt
  verpackt  sind,  daß  der  Inhalt  leicht
geprüft  werden  kann;  eine  Verpackung
in  Glasgefäßen  oder  in  Schachteln  von
Holz,  Blech  oder  ähnlichem  harten  Stoffe
ist  jedoch  nicht  zulässig.  Sie  dürfen  keinen
  Kaufwerth  haben  und  keine  anderen
handschriftlichen  Vermerke  tragen,  als  die
Adresse  des  Empfängers,  die  Unterschrift
des  Absenders,  Fabrik-  oder  Handelszeichen,
  Nummern  und  Preise.

Waarenproben,  welche  den  vorbezeichneten
  Bedingungen  nicht  entsprechen  oder

confine  del  paese  d’  origine,  e  non

saranno  sogette  ad  altre  tasse,

fuorchè  a  quelle  fissate  per  gli  oggertt
  della  stessa  natura  nell  interno
el  paese  di  origine.

Resta  inteso  che  le  disposizioni
Contenute  nel  presente  articolo  non
infirmeranno  in  alcun  modo  il  diritto
che  hanno  i  Governi  rispettivi  di
non  eseguire  nel  proprio  territorio
il  trasporto  e  la  distribuzione  di
duegli  oggetti  indicati  al  detto  articolo,
  riguarde  ai  quali  non  si  fossero
osservate  le  leggi,  le  ordinanze  e  i
decreti  che  regolano  le  condizioni
della  publicazione  e  circolazione  di
essi  tanto  in  Germania  che  in  ltalia.

Articolo  6.

La  tassa  di  francatura  dei  cam-Fioni
  di  merci  cambiati  fra  i  due
Paesi  &amp;amp;  fi’ssata  per  ogni  50  grammi
0  frazione  di  50  grammi,

In  Germania  a  mezzo  groschen
ed

In  ltalia  a  cinque  centesimi.

Per  godere  della  moderazione  di
tassa  accordata  dal  presente  articolo,
i  Ccampioni  di  merci  dovranno  esser
Posti  sotto  fascia  od  in  modo  che
si  possano  facilmente  verificare,  non
mai  perb  in  boccette  di  vetro  od
accomodati  entro  scatole  di  legno,
di  latta,  o  di  simili  materie  dure.
Inoltre  non  dovranno  avere  valore
venale,  neè  recare  alcuno  secritto,  cifra
  o  segno  qualunque,  tranne  §  indirizzo,
  la  firma  del  mittente,  un
marchio  di  fabbrica  o  di  commercio,
e  numeri  d’ordine  e  di  prezzo.

1  campioni  che  non  riunissero  le
condizioni  sopraccennate  o  che  non
        <pb n="251" />
        unfrankirt  zur  Absendung  gelangen,  werden
  wie  Briefe  behandelt  und  demgemäß
taxirt.

Das  Gewicht  einer  Sendung  mit
Waarenproben  soll  250  Grammen  nicht
übersteigen.

Artikel  7.

Das  Porto  für  Handels-  oder  Geschäftspapiere
  und  für  Manuskripte  im
Verkehr  zwischen  beiden  Ländern  wird
für  je  100  Grammen  oder  einen  Theil
von  100  Grammen,  wie  folgt,  festgesetzt:


auf  zwei  und  einen  halben  Groschen

bei  der  Absendung  aus  Deutschland
  und

auf  dreißig  Centimen  bei  der  Absendung
  aus  Italien.

Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte  ermäßigte
  Tage  findet  auf  die  bezeichneten
Sendungen  nur  dann  Anwendung,  wenn
dieselben  unter  Band  gelegt  sind  und
keinen  Brief  oder  Vermerk  enthalten,
welcher  den  Charakter  einer  eigentlichen
und  persönlichen  Korrespondenz  trägt.

Diejenigen  Sendungen,  welche  den
vorbezeichneten  Bedingungen  nicht  entsprechen
  oder  unfrankirt  zur  Absendung
gelangen,  werden  wie  Briefe  behandelt
und  demgemäß  taxirt.

Das  Gewicht  einer  Sendung  mit
Handels-  oder  Geschäftspapieren,  oder

Manuskripten  soll  ein  Kilogramm  nicht
übersteigen.

Artikel  8.

Die  Korrespondenzen  jeder  Art,  welche
aus  einem  Lande  nach  dem  andern  zur
Absendung  gelangen,  können  mittelst  der
im  Ursprungslande  gültigen  Postwerthzeichen
  frankirt  werden.

Die  durch  Postwerthzeichen  unzureichend
  frankirten  Korrespondenzgegen-227

  —

fossero  francati  saranno  considerati
e  tassati  come  lettere.

Nessun  invio  di  campioni  di  merei
dovrä  eccedere  il  peso  di  250  grammi.

Articolo  7.

La  tassa  delle  carte  di  commercio
  o  d  affari  e  dei  manoscritti  cambiati
  fra  i  due  paesi  2  fissata  per
ogni  100  grammi  o  frazione  di  100
grammi,  civeée:

In  Germania  a  due  groschen  e
mezzo,

In  ltalia  a  30  centesimi.

Per  godere  della  moderazione  di
tassa  accordata  dal  presente  articolo,
gli  oggetti  Sopra  descritti  dovranno
essere  posti  sotto  fascia  e  non  contenere
  alcuna  lettera  o  nota  che
abbia  il  carattere  di  corrispondenza
attuale  e  personale.

Gli  oggetti  suindicati  che  non
riunissero  siflate  condizioni  o  che
non  fossero  francati  saranno  considerati
  e  tassati  come  lettere.

Nessun  invio  di  carte  di  commercio,
  d’  affari  o  di  manoscritti  potra
eccedere  1l  peso  di  un  chilogramma.

Articolo  8.

Le  corrispondenze  di  qualunque
specie  cambiate  fra  le  due  Amministrazioni
  potranno  essere  affrancate
  coi  francobolli  del  paese  di
origine.

Gli  oggetti  insufficientemente  francati
  saranno  tassati  eome  lettere  non

38•
        <pb n="252" />
        —  228

stände  werden  wie  unfrankirte  Briefe
taxirt,  jedoch  nach  Abzug  des  Werths
der  vom  Absender  verwendeten  Postmarken.


Artikel  9.

Die  Korrespondenzgegenstände  jeder
Art,  welche  zwischen  den  beiden  Ländern
ausgewechselt  werden,  können  unter  Rekommandation
  abgesandt  werden.

Für  die  rekommandirten  Sendungen
wird  außer  dem  in  den  Artikeln  4,  5,
6  und  7  festgesetzten  Porto  eine  feste
Gebühr  von  zwei  Groschen  bei  der  Absendung
  aus  Deutschland  und  von  dreißig
Centimen  bei  der  Absendung  aus  Italien
erhoben.

Der  Absender  einer  rekommandirten
Sendung  kann  die  Beschaffung  eines
Rückscheins  verlangen.  Die  Rückscheine
über  rekommandirte  Gegenstände  unterliegen
  einer  Gebühr  von  zwei  Groschen
bei  der  Absendung  aus  Deutschland  und
von  zwanzig  Centimen  bei  der  Absendung
aus  Italien.

Artikel  10.

Im  Falle  des  Verlustes  einer  rekommandirten
  Sendung  —  ausgenommen
in  den  durch  höhere  Gewalt  herbeigeführten
  Verlustfällen  —  wird  diejenige  Verwaltung,
  in  deren  Bereich  der  Verlust
stattgefunden  hat,  dem  Absender,  oder
eintretendenfalls  dem  Adressaten  eine  Entschädigung
  zahlen  von  vierzehn  Thalern,
wenn  die  Absendung  aus  Deutschland
erfolgt  ist,  oder  von  fünfzig  Lire,  wenn
die  Absendung  aus  Italien  stattgefunden

hat

Derartige  Reklamationen  sind  nur
zulässig,  wenn  sie  innerhalb  sechs  Monate,
vom  Tage  der  Aufgabe  des  betreffenden
Gegenstandes  an  gerechnet,  erhoben  werden.
  Nach  Ablauf  dieses  Termins  steht
dem  Reklamanten  ein  Anspruch  auf  Entschädigung

  nicht  zu.

franche,  fatta  deduzione  del  valore
dei  francobolli  che  recano.

Articolo  9.

Le  corrispondenze  di  qualunque
specie  Cambiate  fra  i  due  paesi  potranno
  essere  spedite  Ccon  raccomandazione.


Gli  oggetti  raccomandati  saranno
sottoposti,  oltre  alla  tassa  di  francatura
  stabilita  dai  precedenti  articoli  4,
5,  6  e  7,  ad  un  diritto  fisso  di  due
groschen  se  originari  della  Germania
e  30  centesimi  se  originari  dell’  Italia.

II  mittente  di  un  ogetto  raccomandato
  potriä  chiedere  ung  ricevuta
di  ritorno.  Per  ogni  ricevuta  si  pahera

  una  tassa  di  due  groschen  in
ermania  e  di  20  centesimi  in  Italia.

Articolo  10.

In  caso  di  perdita  di  un  ogetto
raccomandato  1  Amministrazione  sul
cui  territorio  la  perdita  avrà  avuto
luogo,  pagherà  al  mittente  od  al
destinatario  secondo  i  casi,  una  indennith
  di  14  scudi  ’se  e&amp;amp;  originario

aà  Germania  e  di  50  lire  se
ggetto  2  originario  dell’  Italia,
eccettuato  il  caso  di  forza  maggiore.

Resta  inteso  che  l  reclamo  non
sarà  ammesso  che  entro  i  sei  mesi
dalla  data  della  consegna  dell  oggetto
stesso;  trascorso  duesto  termine  Ureclamante
  non  avra  pin  diritto  ad  al-—
        <pb n="253" />
        —  229

Artikel  11.

Jede  Verwaltung  bezieht  ungetheilt
diejenigen  Beträge,  welche  nach  Maßgabe
der  vorhergehenden  Artikel  4,  5,  6,  7,
8  und  9  in  ihrem  Gebiet  erhoben  werden.
Es  wird  ausdrücklich  zwischen  den
kontrahirenden  Theilen  vereinbart,  daß
die  in  den  genannten  Artikeln  bezeichneten
Gegenstände,  welche  richtig  bis  zum  Bestimmungsort
  frankirt  worden  sind,  unter
keinem  Vorwande  oder  Titel  in  dem
Bestimmungslande  irgend  einer  Taxe
oder  Gebühr  zu  Lasten  der  Empfänger
unterworfen  werden  dürfen.

Artikel  12.

Die  deutsche  Postverwaltung  und  die
italienische  Postverwaltung  können  sich
gegenseitig  Korrespondenzen  jeder  Art
um  Einzeltransit  nach  und  aus  solchen

ändern  überliefern,  denen  sie  zur  Vermittelung
  dienen.

Für  die  deutsch  italienische  Beförderungsstrecke
  kommen  die  im  gegenwärtigen
Vertrage  angegebenen  Taxen,  für  die
weitere  Beförderungsstrecke  diejenigen
Taxen  zur  Anwendung,  welche  sich  aus
den  mit  den  betreffenden  dritten  Ländern
abgeschlossenen  Postverträgen  ergeben.

Die  beiden  Verwaltungen  werden  im
gemeinsamen  Einverständnisse  die  speziellen
  Bedingungen  dieses  Austausches
tegeln.

Artikel  13.

Die  deutsche  Postverwaltung  und  die
italienische  Postverwaltung  räumen  sich
gegenseitig  das  Recht  ein,  im  Transit
durch  ihre  Gebiete  geschlossene  Briefpackete
zu  befördern,  welche  die  deutschen  und
italienischen  Büreaus  mit  solchen  fremden
Ländern  auswechseln,  denen  Deutschland

Articolo  11.

Ciascuna  Amministrazione  riterraà
Per  intiero  le  tasse  riscosse  sul  suo
territorio  in  virtü  dei  precedenti  articoli
  4,  5,  6.  7,  8  &amp;amp;49.

E  formalmente  convenuto  fra  le
Parti  contraenti  che  gli  oggetti  indicati
  nei  sudetti  articoli,  e  che  saranno
  stati  regolarmente  francati
fino  a  destino,  non  potranno  sotto
Pretesto  o  titolo  alcunod  essere  gra-Vati
  nel  paese  di  destino  di  una  tassa
K0  di  un  diritto  qualunque  a  carico
dei  destinatari.

Articolo  12.

Le  Amministrazioni  delle  poste
di  Germania  e  d’ltalia  potranno  spedirsi
  reciprocamente  sciolte  le  corrispondenze
  di  qualunque  natura  ori-Binarie
  0  a  destino  dei  paesi,  cui  esse
servono  di  mediazione.

A  tali  corrispondenze  saranno
applicate  per  la  percorrenza  sul  terriuorio
  italo-germanico  le  tasse  stabilite
  dalla  presente  Convenzione,
e  per  la  percorrenza  estera  le  tasse
determinate  dalle  convenzioni  postali
Coi  paesi  esteri  interessati.

Le  due  Amministrazioni  regoleranno
  di  comune  accordo  le  condizioni
  speciali  di  questo  cambio.

Articolo  13.

L'Amministrazione  delle  poste
germaniche  e  PAmministrazione  delle
Poste  &amp;amp;  Italia  si  accordano  reciprocamente
  il  diritto  di  transito  sui  rispettivi
  territori  dei  piegbi  chiusi,  che  gli
ufizi  germanici  e  italiani  potranno
cambiare  coi  paesi  esteri  ai  quali  la
        <pb n="254" />
        und  Italien  zur  Vermittelung  dienen,  und
zwar  gegen  Entrichtung:
von  sechs  Lire  für  jedes  Kilogramm
Briefe  und
von  achtzig  Centimen  für  jedes  Kilogramm
  Drucksachen  und  Waarenproben,

vorausgesetzt  jedoch,  daß  die  Beförderung
mit  den  gewohnlichen  Transportgelegenheiten
  stattfindet,  welche  den  beiderseitigen
Verwaltungen  zur  Verfügung  stehen.
Die  Beförderung  derjenigen  geschlossenen
  Briespackete,  welche  mittelst  der  Seepostrouten
  der  beiden  Nationen  abgesandt
oder  empfangen  werden,  soll  unter  denselben
  Bedingungen  stattfinden,  welche
die  meistbegünstigte  Nation  von  der  den
Seetransport  vermittelnden  Verwaltung
erhalten  hat.

 

Artikel  14.

Portofreie  Beförderung  wird  nur  der
Korrespondenz  in  Postdienstangelegenheit
eingeräumt.

Artikel  15.

Die  auf  den  Austausch  der  Korrespondenzen

  bezüglichen  Abrechnungen

werden  monatlich  aufgestellt,  und  zwar
von  jeder  der  beiden  Verwaltungen  für
die  von  der  anderen  Verwaltung  empfangenen
  Briefkartenschlüsse.  Die  betreffenden
  Abrechnungen  werden  gegenseitig  geprüft
  und  demnächst  vierteljährlich  in
eine  Generalabrechnung  zusammengefaßt.
Bei  Umwandlunß  der  Beträge  wird  der
Silbergroschen  gleich  124  Centimen  gerechnet
  werden.  Das  Ergebniß  der
Generalabrechnung  wird  in  der  Währung
desjenigen  Gebiets  festgestellt,  für  welches
sich  eine  Forderung  herausstellt.  Die
Saldirung  erfolgt  in  Wechseln  auf  Berlin,
  wenn  eine  Forderung  für  die  deutsche
  Verwaltung  entfällt,  und  in  Wechilr
  auf  Rom,  wenn  eine  Forderung  für
ie  italienische  Verwaltung  entfällt.

230

Germania  e  TlItalia  possono  servire
di  mediazione,  al  prezzo  di  sei  lire
ber  chilogramma  di  lettere,  e  di
0  centesimi  per  chilogramma  di
stampe  e  campioni  di  merci,  allorche
  beninteso  il  trasporto  abbia  luogo
coi  mezzi  ordinari  cui  dispongono
le  due  Amministrazioni.

Riguardo  ai  piegbi  chiusi  cambiati
col  mezzo  dei  piroscafi  delle  due  nazioni,
  il  trasporto  sarh  effettuato  alle
condizioni,  che  la  nazione  pin  favorita
  avrà  ottenute  dall  Amministrazione
  intermediaria.

Articolo  14.

La  sola  corrispondenza  relativa
al  servizio  postale  sarh  spedita  in
franchigia.

Articolo  v15.

1I  conti  relativi  alla  trasmissione
delle  corrispondenze  saranno  compilati
  ogoi  mese  da  ciascuna  Amministrazione
  per  ciè  che  concerne  le
spedizioni  dell’  altra.  Questi  conti
dopo  essere  stati  verificati  saranno
riassunti  ogni  trimestre  in  un  conto
generale.  Nel  ragguaglio  delle  monete
  il  silbergrochen  sarà  computato
di  12  centesimi  e  mezzo.  II  saldo
di  questo  conto  trimestrale  sard  stabilito
  in  moneta  del  paese  dell’  Amministrazione
  creditrice,  e  pagato  o
in  cambiale  su  Berlino,  se  il  billancio
è  in  favore  dell’  Amministrazione
germanica  od  in  cambiale  su  Roma,
se  il  bilancio  5  in  favore  dell’  Amministrazione
  italiana.
        <pb n="255" />
        —  231  —

Artikel  16.

Die  deutsche  Postverwaltung  und  die
italienische  Postverwaltung  werden  im
gemeinsamen  Einverständniß  die  Form
der  im  vorhergehenden  Artikel  15  erwähn.
ten  Abrechnungen,  sowie  alle  weiteren
besonderen  Dienstvorschriften  festsetzen,
welche  erforderlich  sind,  um  die  Ausführung
  des  gegenwärtigen  Vertrages  zu

sichern.

Artikel    17.

Die  Auswechselung  der  Korrespondenz
zwischen  Italien  und  dem  Großherzogthum
Luxemburg  erfolgt  nach  Maßgabe  der  in
den  vorhergehenden  Artikeln  festgestellten
Grundsätze  für  den  Postverkehr  zwischen
Deutschland  und  Italien;  die  deutsche
Postverwaltung  übernimmt  die  Ausgleichung
  in  Betreff  des  für  die  luxemburgische
  Beförderungsstrecke  entfallenden
Portos.

Artikel  18.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  sobald
  als  möglich  zur  Ausführung  gebracht
werden  und  soll  so  lange  gültig  bleiben,
bis  einer  der  vertragschließenden  Theile
dem  andern,  und  zwar  ein  Jahr  im  voraus,
  seine  Absicht  angekündigt  hat,  den
Vertrag  aufzuheben.

Während  dieses  letzten  Jahres  bleibt
der  Vertrag  vollständig  Handels-  Kraft,  unbeschadet
  Manuskripten  Aufstellung  und  Saldirung
der  Abrechnungen  zwischen  den  Verwaltungen
  der  beiden  Länder  nach  Ablauf
des  gedachten  Termins.

Vom  Tage  der  Ausführung  des
gegenwärtigen  Vertrages  werden  alle  den
Korrespondenzverkehr  betreffenden  früheren
  Bestimmungen  und  Festsetzungen
zwischen  den  beiden  Ländern  aufgehoben.


Articolo  16.

Le  Amministrazioni  delle  poste
di  Germania  e  d’Italia  stabiliranno
di  comune  accordo  la  forma  dei
conti  di  cui  tratta  I  articolo  15
precedente,  come  pure  tutte  le  dis-Posizioni
  particolari  necessarie  per
assicurare  esecuzione  della  presente
  convenzione.

Articolo  17.

II  cambio  delle  corrispondenze
fra  H’Italia  ed  il  Granducato  di  Lussemburgo
  si  eflettuerà  secondo  le
regole  stabilite  dagli  articoli  precedenti
  per  il  servizio  postale  tra  I’Italia
  e  la  Germania,  la  qduale  s'incarica
della  liquidazione  delle  tasse  per  la
Percorrenza  nel  Lussemburgo.

Articolo  18.

La  presente  Convenzione  sarh
bosta.  in  vigore  al  pin  presto  possiile,
  e  rimarrià  obbligatoria  fino  a
che  non  venga  denunziata  un  anno
Prima,  da  una  delle  parti  contraenti.

Durante  questo  ultimo  anno  la
Convenzione  continuerà  ad  avere  il
suo  effetto  pieno  ed  intiero,  senza
Pregiudizio  della  liquidazione  e  del
Saldo  dei  conti  fra  le  Amministra--zioni
  dei  due  paesi  dopo  trascorso
codesto  termine.

Sono  abrogate,  dal  giorno  delleffettuazione
  della  presente  Conven--zione,
  tutte  le  disposizioni  o  stipulazioni
  anteriori  tra  i  due  paesi  relative
  al  Ccambio  delle  corrispondenze.
        <pb n="256" />
        —  232

Artikel  19.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikationen  sollen  sobald
  als  möglich  zu  Berlin  ausgewechselt
werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  denselben  in  doppelter  Ausfertigung
  unterzeichnet  und  mit  dem  Abdruck

  ihres  Petschafts  versehen.
So  geschehen  zu  Berlin,  den
  11. Mai 1873.    

H.  Stephan.  W.  Günther.
(L.  S)  (L.  S)
Launay.

(L.  S.)

  

        
          
            


          
        
            


          


      

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind  ausgewechselt

  worden.

 

(Nr.  952.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  portopflichtige  Korrespondenz  zwischen  Behörden


verschiedener  Bundesstaaten.

Vom  8.  Juli  1873

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  29.  August  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1870

S.  514)  veröffentlichten  Grundsätze  für  die  Behandlung  der  portopflichtigen Korrespondenz
  zwischen  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  im  Gebiete des

  
  

Norddeutschen  Bundes,  welche  laut  der  Bekanntmachung  vom  17.  April  v.  J.
(Reichs  Gesetzbl.  S.  108)  auch  für  Südhessen,  das  Großherzogthum  Baden  und

Elsaß-Lothringen  gelten,  kommen  vom  I.  Oktober  1873  ab  auch  für  die  Königreiche
  Bayern  und  Württemberg  in  Anwendung.

Berlin,  den  8.  Juli  1873.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amte.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Ge
(R.  v.  Decker).

hmen  Ober-  Hofbuchdruckerei
        <pb n="257" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No  22.

 

 

Inhalt:  Münzgesetz.  S.  233.

 

(Nr.  953.)  Münzgesetz,  Vom  9.  Juli  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  x.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Artikel  1.

An  die  Stelle  der  in  Deutschland  geltenden  Landeswährungen  tritt  die
Reichsgoldwährung.  Ihre  Rechnungseinheit  bildet  die  Mark,  wie  solche  durch
§. 2  des  Gesetzes  vom  4.  Dezember  1871,  betreffend  die  Ausprägung  von

Reichsgoldmünzen  (Reichs=  Gesetzbl.  S.  404),  festgestellt  worden  ist.

Der  Zeitpunkt,  an  welchem  die  Reichswährung  im  gesammten  Reichsgebiete
in  Kraft  treten  soll,  wird  durch  eine  mit  Zustimmung  des  Bundesrathes  zu  erlassende,
  mindestens  drei  Monate  vor  dem  Eintritt  dieses  Zeitpunktes  zu  verkündende
  Verordnung  des  Kaisers  bestimmt.  Die  Landesregierungen  sind  ermächtigt,
auch  vor  diesem  Zeitpunkte  für  ihr  Gebiet  die  Reichsmarkrechnung  im  Verordnungswege
  einzuführen.

Artikel  2.

Außer  den  in  dem  Gesetze  vom  4.  Dezember  1871  bezeichneten  Reichsgoldmünzen
  sollen  ferner  ausgeprägt  werden  Reichsgoldmünzen  zu  fünf  Mark,  von
welchen  aus  einem  Pfunde  feinen  Goldes  279  Stück  ausgebracht  werden.  Die
Bestimmungen  der  §§.  4,  5,  7,  8  und  9  jenes  Gesetzes  finden  auf  diese  Münzen
entsprechende  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  denselben  die  Abweichung
  in  Mehr  oder  Weniger  im  Gewicht  (§.  7)  vier  Tausendtheile,  und  der
Unterschied  zwischen  dem  Normalgewicht  und  dem  Passirgewicht  (§.  9)  acht
Tausendtheile  betragen  darf.

Reichs-Gesetzbl.  1873.  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juli  1873.
        <pb n="258" />
        —  234  —

Artikel  3.
Außer  den  Reichsgoldmünzen  sollen  als  Reichsmünzen  und  zwar
1)  als  Silbermünzen:
Fünfmarkstücke,
Zweimarkstücke,
Einmarkstücke,
Fünfzigpfennigstücke  und
Zwanzigpfennigstücke;
2)  als  Nickelmünzen:
Zehnpfennigstücke  und
Fünfpfennigstücke;
3)  als  Kupfermünzen:
Zweipfennigstücke  und
Einpfennigstücke
nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen  ausgeprägt  werden.

§.  1.
Bei  Ausprägung  der  Silbermünzen  wird  das  Pfund  feinen  Silbers  in
20  Fünfmarkstücke,
50  Zweimarkstücke,  "
100  Einmarkstücke,
200  Fünfzigpfennigstücke  und  in
500  Zwanzigpfennigstücke
ausgebracht.

Das  Mischungsverhältniß  beträgt  900  Theile  Silber  und  100  Theile
Kupfer,  so  daß  90  Mark  in  Silbermünzen  1  Pfund  wiegen.

Das  Verfahren  bei  Ausprägung  dieser  Münzen  wird  vom  Bundesrath
festgestellt.  Bei  den  einzelnen  Stücken  darf  die  Abweichung  im  Mehr  oder
Weniger  im  Feingehalt  nicht  mehr  als  drei  Tausendtheile,  im  Gewicht,  mit
Ausnahme  der  Zwanzigpfennigstücke,  nicht  mehr  als  zehn  Tausendtheile  betragen.

In  der  Masse  aber  müssen  das  Normalgewicht  und  der  Normalgehalt  bei  allen
Silbermünzen  innegehalten  werden.

§.  2.

Die  Silbermünzen  über  ein  Mark  tragen  auf  der  einen  Seite  den  Reichsadler
  mit  der  Inschrift  „Deutsches  Reich“  und  mit  der  Angabe  des  Werthes  in
        <pb n="259" />
        —  235  —

Mark,  sowie  mit  der  Jahreszahl  der  Ausprägung,  auf  der  anderen  Seite  das
Bildniß  des  Landesherrn  beziehungsweise  das  Hoheitszeichen  der  freien  Städte
mit  einer  entsprechenden  Umschrift  und  dem  Münzzeichen.  Durchmesser  der
Münzen,  Beschaffenheit  und  Verzierung  der  Ränder  derselben  werden  vom  Bundesrathe
  festgestellt.

§.  3.

Die  übrigen  Silbermünzen,  die  Nickel,  und  Kupfermünzen  tragen  auf  der
einen  Seite  die  Werthangabe,  die  Jahreszahl  und  die  Inschrift  „Deutsches
Reich“,  auf  der  andern  Seite  den  Reichsadler  und  das  Münzzeichen.  Die
näheren  Bestimmungen  über  Zusammensetzung,  Gewicht  und  Durchmesser  dieser
Münzen,  sowie  über  die  Verzierung  der  Schriftseite  und  die  Beschaffenheit  der
Ränder  werden  vom  Bundesrathe  festgestellt.

§.  4.

Die  Silber-,   Nickel-  und  Kupfermünzen  werden  auf  den  Münzstätten  derjenigen
  Bundesstaaten,  welche  sich  dazu  bereit  erklären,  ausgeprägt.  Die  Ausprägung
  und  Ausgabe  dieser  Münzen  unterliegt  der  Beaufsichtigung  von  Seiten
des  Reichs.  Der  Reichskanzler  bestimmt  unter  Zustimmung  des  Bundesrathes
die  auszuprägenden  Beträge,  die  Vertheilung  dieser  Beträge  auf  die  einzelnen
Münzgattungen  und  auf  die  einzelnen  Münzstätten    und  die  den  letzteren  fur  die
Prägung  jeder  einzelnen  Münzgattung  gleichmäßig  zu  gewährende  Vergütung.

Die  Beschaffung  der  Münzmetalle  für  die  Münzstätten  erfolgt  auf  Anordnung
des  Reichskanzlers.
Artikel  4.

Der  Gesammtbetrag  der  Reichssilbermünzen  soll  bis  auf  Weiteres  zehn
Mark  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  des  Reichs  nicht  übersteigen.

Bei  jeder  Ausgabe    dieser  Münzen  ist  eine  dem  Werthe  nach  gleiche  Menge
der  umlaufenden  groben  Landessilbermünzen  und  zwar  zunächst  der  nicht  dem
Dreißigthalerfuße  angehörenden  einzuziehen.  Der  Werth  wird  nach  der  Vorschrift
  im  Art.  14  §.  2  berechnet.

Artikel  5.

Der  Gesammtbetrag  der  Nickel-  und  Kupfermünzen  soll  zwei  und  eine
halbe  Mark  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  des  Reichs  nicht  übersteigen.

Artikel  6.

Von  den  Landesscheidemünzen  sind:

1)  die  auf  andere  als  Thalerwährung  lautenden,  mit  Ausschluß  der  bayerischen
  Heller  und  der  mecklenburgischen  nach  dem  Marksysteme  ausgeprägten
  Fünf-,  Zwei=  und  Einpfennigstücke,

2)  die  auf  der  Zwölftheilung  des  Groschens  beruhenden  Scheidemünzen  zu
2  und  4  Pfennigen,

39•
        <pb n="260" />
        —  236  —

3)  die  Scheidemünzen  der  Thalerwährung,  welche  auf  einer  anderen  Eintheilung
  des  Talers,  als  der  in  30  Groschen  beruhen,  mit  Ausnahme
der  Stücke  im  Werthe  von  ½/1  Thaler,

bis  zu  dem  Zeitpunkte  des  Eintritts  der  Reichswährung  (Art.  1)  einzuziehen.
Nach  diesem  Zeitpunkte  ist  Niemand  verpflichtet,  diese  Scheidemünzen  in
Zahlung  zu  nehmen,  als  die  mit  der  Einlösung  derselben  beauftragten  Kassen.

Artikel  7.

Die  Ausprägung  der  Silber,,  Nickel-  und  Kupfermünzen  (Art.  3),  sowie
die  vom  Reichskanzler  anzuordnende  Einziehung  der  Landessilbermünzen  und
Landesscheidemünzen  erfolgt  auf  Rechnung  des  Reichs.

Artikel  8.

Die  Anordnung  der  Außerkurssetzung  von  Landesmünzen  und  Feststellung
der  für  dieselbe  erforderlichen  Vorschriften  erfolgt  durch  den  Bundesrath.

Die  Bekanntmachungen  über  Außerkurssetzung  von  Landesmünzen  sind
außer  in  den  zu  der  Brrösfentlichung  von  Landesverordnungen  bestimmten
Blättern  auch  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen.

Eine  Außerkurssetzung  darf  erst  eintreten,  wenn  eine  Einlösungsfrist  von
mindestens  vier  Wochen  fetteeseg  und  mindestens  drei  Monate  vor  ihrem  Ablaufe
  durch  die  vorbezeichneten  Blätter  bekannt  gemacht  worden  ist.

Artikel  9.

Niemand  ist  verpflichtet,  Reichssilbermünzen  im  Betrage  von  mehr  als
zwanzig  Mark  und  Nickel-  und  Kupfermünzen  im  Betrage  von  mehr  als  einer

Mark  in  Zahlung  zu  nehmen.

Von  den  Reichs=  und  Landeskassen  werden  Reichssilbermünzen  in  jedem
Betrage  in  Zahlung  genommen.  Der  Bundesrath  wird  diejenigen  Kassen  bezeichnen,
  welche  Reichsgoldmünzen  gegen  Einzahlung  von  Reichssibermünzen  in

Beträgen  von  mindestens  200  Mark  oder  von  Nickel-  und  Kupfermünzen  in
Beträgen  von  mindestens  50  Mark  auf  Verlangen  verabfolgen.  Derselbe  wird
zugleich  die  näheren  Bedingungen  des  Umtausches  festsetzen.

Artikel  10.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (Art.  9)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders,  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,
  ingleichen  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Reichs-Silber.,  Nickel,  und  Kupfermünzen,  welche  in  Folge  längerer  Cirkulation
  und  Abnutzung  an  Gewicht  oder  Erkennbarkeit  erheblich  eingebußt  haben,
werden  zwar  noch  in  allen  Reichs-  und  Landeskassen  angenommen,  sind  aber
auf  Rechnung  des  Reichs  einzuziehen.
        <pb n="261" />
        —  237  —
Artikel  11.

Eine  Ausprägung  von  anderen,  als  den  durch  dieses  Gesetz  eingeführten
Silber.,  Nickel-  und  Kupfermünzen  findet  nicht  ferner  statt.  Die  durch  die  Bestimmung
  im  §.  10  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen,
  vom  4.  Dezember  1871  (Reichs.  Gesetzbl.  S.  404),  vorbehaltene  Befugniß,
  Silbermünzen  als  Denkmünzen  auszuprägen,  erlischt  mit  dem  31.  Dezember
  1873.

Artikel  12.

Die  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen  geschieht  auch  ferner  nach  Maßgabe

  der  Bestimmung  im  §.  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausprägung  von

Reichsgoldmünzen,  vom  4.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  404),  auf  Rechnung
  des  Reichs

Privatpersonen  haben  das  Recht,  auf  denjenigen  Münzstätten,  welche  sich
zur  Ausprägung  auf  Reichsrechnung  bereit  erklärt  haben,  Zwanzigmarkstücke  für
ihre  Rechnung  ausprägen  zu  lassen,  soweit  diese  Münzstätten  nicht  für  das  Reich

beschäftigt  sind.

Die  für  solche  Ausprägungen  zu  erhebende  Gebühr  wird  vom  Reichskanzler
mit  Zustimmung  des  Bundesrathes  festgestellt,  darf  aber  das  Maximum  von
7  Mark  auf  das  Pfund  fein  Gold  nicht  übersteigen.

Die  Differenz  zwischen  dieser  Gebühr  und  der  Vergütung,  welche  die  Münzstätte
  für  die  Ausprägung  in  Anspruch  nimmt,  fließt  in  die  Reichskasse.  Diese
Differenz  muß  für  alle  deutschen  Münzstätten  dieselbe  sein.

Die  Münzstätten  dürfen  für  die  Ausprägung  keine  höhere  Vergütung  in
Anspruch  nehmen,    als  die  Reichskasse  für  die  Ausprägung  von  Zwanzigmarkstücken
  gewährt.

Artikel  13.

Der  Bundesrath  ist  befugt:

1)  den  Werth  zu  bestimmen,  über  welchen  hinaus  fremde  Gold-  und
Silbermünzen  nicht  in  Zahlung  angeboten  und  gegeben  werden  dürfen,
sowie  den  Umlauf  fremder  Münzen  gänzlich  zu  untersagen;

2)  zu  bestimmen,  ob  ausländische  Münzen  von  Reichs=  oder  Landeskassen
zu  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Kurse  im  inländischen  Verkehr
in  Zahlung  genommen  werden  dürfen,  auch  in  solchem  Falle  den  Kurs
festzusetzen.

Gewohnheitsmäßige  oder  gewerbsmäßige  Zuwiderhandlungen  gegen  die
vom  Bundesrathe  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  unter  1  getroffenen  Anordnungen
  werden  bestraft  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
sechs  Wochen.

Artikel  14.

Von  dem  Eintritt  der  Reichswährung  an  gelten  folgende  Vorschriften:

§.  1.
Alle  Zahlungen,  welche  bis  dahin  in  Münzen  einer  inländischen  Währung
oder  in  landesgesetzlich  den  inländischen  Münzen  gleichgestellten  ausländischen
        <pb n="262" />
        —  28  —

Münzen  zu  leisten  waren,  sind  vorbehaltlich  der  Vorschriften  Art.  9,  15  und  16
in  Reichsmünzen  zu  leisten.  ·
§.2·

Die  Umrechnung  solcher  Goldmünzen,  für  welche  ein  bestimmtes  Verhältniß
  zu  Silbermünzen  gesetzlich  nicht  feststeht,  erfolgt  nach  Maßgabe  des
Verhältnisses  des  gesetzlichen  Feingehalts  derjenigen  Münzen,  auf  welche  die  Zahlungsverpflichtung
  lautet,  zu  dem  gesetzlichen  Feingehalte  der  Reichsgoldmünzen.

Bei  der  Umrechnung  anderer  Münzen  werden

der  Thaler  zum  Werthe  von  3  Mark,
der  Gulden  süddeutscher  Währung  zum  Werthe  von  1 6/7  Mark,
die  Mark  lübischer  oder  hamburgischer  Kurantwährung  zum  Werthe
von  1 1/5  Mark,
die  übrigen  Münzen  derselben  Währungen  zu  entsprechenden  Werthen  nach  ihrem
Verhältniß  zu  den  genannten  berechnet.

Bei  der  Umrechnung  werden  Bruchtheile  von  Pfennigen  der  Reichswährung
  zu  einem  Pfennig  berechnet,  wenn  sie  einen  halben  Pennig  oder  mehr
betragen,  Bruchtheile  unter  einem  halben  Pfennig  werden  nicht  gerechnet.

§.  3.

Werden  Zahlungsverpflichtungen  nach  Eintritt  der  Reichswährung  unter
Zugrundelegung  vormaliger  inländischer  Geld-  oder  Rechnungswährungen  begründet
  so  ist  die  Zahlung  vorbehaltlich  der  Vorschriften  Art.  9,  15  und  16  in

Reichsmünzen  unter  Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  2  zu  leisten.

§.  4.

In  allen  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Urkunden,  welche  auf
einen  Geldbetrag  lauten,  desgleichen  in  allen  zu  einem  Geldbetrag  verurtheilenden
gerichtlichen  Entscheidungen  ist  dieser  Geldbetrag,  wenn  für  denfelben  ein  bestimmtes
  Verhältniß  zur  Reichswährung  gesetzlich  feststeht,  in  Reichswährung
auszudrücken;  woneben  jedoch  dessen  glelchzeitige  Bezeichnung  nach  derjenigen
Währung,  in  welcher  ursprünglich  die  Verbindlichkeit  begründet  war,  gestattet

bleibt.

Artikel  15.

An  Stelle  der  Reichsmünzen  sind  bei  allen  Zahlungen  bis  zur  Außerkurssetzung
  anzunehmen:

1)  im  gesammten  Bundesgebiete  an  Stelle  aller  Reichsmünzen  die  Einund
  Zweithalerstücke  deutschen  Gepräges  unter  Berechnung  des  Thalers
zu  3  Mark;

2)  im  gesammten  Bundesgebiete  an  Stelle  der  Reichssilbermünzen,  Silberkurantmünzen
  deutschen  Gepräges  zu  1/3  und  1/6  Thaler  unter  Berechnung
des  1/3  Thalerstücks  zu  einer  Mark  und  des  1/6  Thalerstücks  zu  einer
halben  Mark;
        <pb n="263" />
        —  239  —

3)  in  denjenigen  Ländern,  in  welchen  gegenwärtig  die  Thalerwährung  gilt,
an  Stelle  der  Reichs-,  Nickel-  und  Kupfermünzen  die  nachbezeichneten
Münzen  der  Thalerwährung  zu  den  daneben  bezeichneten  Werthen:

½/1  Thalerstücke  zum  Werthe  von  25  Pfennig,

1/12 Thalerstücke zum Werthe von 25 Pfennig,                                                                                         1/15        "                 "          "           "   20     "        
1/30        "                 "          "           "   10     "  
½  Groschenstücke  "       "           "     5      "    
1/8          "                    "       "            "    2      "                                                                                                    1/10 und 1/12 "       "       "            "    1      "
            

4)  in  denjenigen  Ländern,  in  welchen  die  Zwölftheilung  des  Groschens  besteht,
  an  Stelle  der  Reichs-,  Nickel-  und  Kupfermünzen  die  auf  der
Zwölftheilung  des  Groschens  beruhenden  Dreipfennigstücke  zum  Werthe
von  2 1/2  Pfennig;

5)  in  Bayern  an  Stelle  der  Reichskupfermünzen  die  Hellerstücke  zum  Werthe
von  4  Pfennig

6)  in  Mecklenburg  an  Stelle  der  Reichskupfermünzen  die  nach  dem  Marksystem
  ausgeprägten  Fünfpfennigstücke,  Zweipfennigstücke  und  Einpfennigstücke
  zum  Werthe  von  5,  2  und  1  Pfennig.

Die  sämmtlichen  sub  3  und  4  verzeichneten  Münzen  sind  an  allen  öffentlichen
  Kassen  des  gesammten  Bundesgebietes  zu  den  angegebenen  Werthen  bis
zur  Außerkurssetzung  in  Zahlung  anzunehmen.  ·

Artikel  16.

Deutsche  Goldkronen,  Landesgoldmünzen  und  landesgesetzlich  den  inländischen
  Münzen  gleichgestellte  ausländische  Goldmünzen,  sowie  grobe  Silbermünzen,
  welche  einer  anderen  Landeswähung  als  der  Thalerwährung  angehören,
  sind  bis  zur  Außerkurssetzung  als  Zahlung  anzunehmen,  soweit  die  Zahlung
  nach  den  bisherigen  Vorschriften  in  diesen  Münzsorten  angenommen  werden
  mußte.

Artikel  17.

Schon  vor  Eintritt  der  Reichsgoldwährung  können  alle  Zahlungen,  welche
gesetzlich  in  Münzen  einer  inländischen  Währung  oder  in  ausländischen,  den  inländischen
  Münzen  landesgesetzlich  gleichgestellten  Münzen  geleistet  werden  dürfen,
ganz  oder  theilweise  in  Reichsmünzen,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  Art.  9,  dergestalt
  geleistet  werden,  daß  die  Umrechnung  nach  den  Vorschriften  Art.  14  §.  2
erfolgt.

Artikel  18.

Bis  zum  1.  Januar  1876  sind  sämmtliche  nicht  auf  Reichswährung  lautenden

  Noten  der  Banken  einzuziehen.  Von  diesem  Termine  an  dürfen  nur
        <pb n="264" />
        —  240  —

solche  Banknoten,  welche  auf  Reichswährung  in  Beträgen  von  nicht  weniger  als
100  Mark  lauten,  in  Umlauf  bleiben  oder  ausgegeben  werden.

Dieselben  Bestimmungen  gelten  für  die  bis  jetzt  von  Korporationen  ausgegebenen
  Scheine.

Das  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  ausgegebene  Papiergeld  ist  spätestens
bis  zum  1.  Januar  1876  einzuziehen  und  spätestens  sechs  Monate  vor  diesem
Termine  öffentlich  aufzurufen.  Dagegen  wird  nach  Maßgabe  eines  zu  erlassenden
Reichsgesetzes  eine  Ausgabe  von  Reichspapiergeld  stattfinden.  Das  Reichsgesetz
wird  über  die  Ausgabe  und  den  Umlauf  des  Reichspapiergeldes,  sowie  über  die
den  einzelnen  Bundesstaaten  zum  Zweck  der  Einziehung  ihres  Papiergeldes  zu
gewährenden  Erleichterungen  die  näheren  Bestimmungen  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  9.  Juli  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="265" />
        —  241  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 23.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereins-Zolltarifs.  S.  241.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  neue  Redaktion  des  Zolltarifs.  S.  244.  —  Verordnung  über  die  Abgrenzung  der
Bezirke  der  Disziplinarkammern.  S.  293.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der

Vorschriften  über  die  Verwendung  der  Wechselstempelmarken.  S.  295.

 

 

 

(Nr.  954.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereins-Zolltarifs.  Vom  7.  Juli  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.
Der  mit  dem  1.  Oktober  1870  in  Wirksamkeit  getretene  Vereins-Zolltarif
wird  in  nachstehender  Weise  geändert:
I.  Vom  Eingangszoll  befreit  werden  folgende    Gegenstände:
1)  Roheisen  aller  Art,  altes  Brucheisen  (Nr.  6  a.);
2)  Rohstahl  seewärts  von  der  russischen  Grenze  bis  zur  Weichselmündung
  einschließlich,  auf  Erlaubnißscheine  für  Stahlfabriken  eingehend
(Nr.  6  b.  Anmerkung  1);

3)  Seeschiffe  (aus  Nr.  15  d.  1.  und  2.),  einschließlich  der  dazu  gehörigen
  gewöhnlichen  Schiffsutensilien,  Anker,  Anker=  und  sonstigen
 Schiffsketten,  wie  auch  Dampfmaschinen  und  Dampfkessel,  ferner

Ketten  und  Drahtseile  zur  Kettenschleppschifffahrt  und  Tauerei;

4)  Dampfmaschinen  und  Dampfkessel,  zur  Verwendung  beim  Bau  von
Seeschiffen;

5)  unreife  grüne  ungeschälte  Pomeranzen  (aus  Nr.  25  h.  1.);

6)  unreife  gelbe  geschälte  Pomeranzen,  in  Salzwasser  eingelegt  (aus
Nr.  25  p.  10 ß).

II.  Vom  Ausgangszoll  befreit  werden:
Lumpen  und  andere  Abfälle  zur  Papierfabrikation  (zweite  Abtheilung
  des  Tarifs).
Reichs-Gesetzbl.  1873.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juli  1873,
        <pb n="266" />
        —  242  —

III.  Im  Eingangszoll  ermäßigt  und  anstatt  der  im  Tarife  bestimmten
  mit  den  nachbezeichneten  Zollsätzen  belegt  werden
folgende  Gegenstände:

1)  Fischernetze,  neue,  aus  Baumwollengarn  (aus  Nr.  2c.  2.)  für  den
Zentner  mit  15  Sgr.  oder  52 1/2  Kr.;
2)  Soda,  kalzinirte,  doppelt-kohlensaures  Natron  (Nr.  5  d.)  für  den
Zentner  mit  7 1/2  Sgr.  oder  26 1/4  Kr.;
3)  Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend  (Nr.  6  b.  Anmerkung  2)
mit  5  Sgr.  =  17 1/2  Kr.;
4a)  geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben,
  Eisenbahnschienen,  Winkeleisen,  L Eisen,
einfaches  und  doppeltes  T.Eisen,  Roh=  und
Cementstahl,  Guß-  und  raffinirter  Stahl,
Eisen=  und  Stahldraht  von  mehr  als  3/4  Pr.
Linien  Durchmesser,  Eisen,  welches  zu  groben
Bestandtheilen  von  Maschinen  und  Wagen
(kurbeln,  Achsen  und  dergl.)  roh  vorgeschmiedet
  ist,  insofern  dergleichen  Bestandtheile
  einzeln  50  Pfd.  oder  darüber  wiegen
Nr.  6  b.  und  Anm.  zu  b)  .
b)  faconnirtes  Eisen  in  Stäben,  Radkranz=                 { 4a)-4d)=  10  Sgr.  =  35  Kr.
eisen  zu  Eisenbahmwagen,  Pflugschaaren)
Eisen,  schwarzes  Eisenblech,  rohes  Stahlblech;
  rohe  (unpolirte)  Eisen=  und  Stahlplatten;
  Anker,  sowie  Anker=  und  Schiffsketten;
  Eisen-  und  Stahldraht  von  3/4  Pr.
Linie  und  darunter  Durchmesser  (Nr.  6c.)
c)  gefirnißtes  Eisenblech,  polirtes  Stahlblech,
Weißblech,  polirte  Eisen-  und  Stahlplatten
(Nr. 6  d.)

    
d)  ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,
Gittern  2c.  (Nr.  6  e.  1.)

5)  Grobe  Eisen=  und  Stahlwaaren,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder
Eisenguß,  aus  Eisen  und  Stahl,  Eisenblech,  Stahl  und  Eisendraht,
auch  in  Verbindung  mit  Holz,  gefertigt,  ingleichen  Waaren  dieser
Art,  welche  abgeschliffen,  gefirnißt,  verkupfert  oder  verzinnt,  jedoch
nicht  polirt  sind,  als:  Aexte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,  Hecheln,
Hobeleisen,  Kaffeetrommeln  und  -Mühlen,  Ketten  (mit  Ausschluß
der  Anker-  und  Schiffsketten))  Kochgeschirre,  Nägel,  Pfannen,
Schaufeln,  Schlösser,  Schraubstöcke,  grobe  Messer  zum  Handwerksgebrauch,
  Sensen,  Sicheln  und  Futterklingen  (Strohmesser),  Stemmeisen,
  Striegeln,  Thurmuhren,  Tuchnnacher-  und  Schneiderscheeren,
Zangen  und  dergleichen  mehr,  dann  gewalzte  und  gezogene  schmiedeeiserne
  Röhren  (Nr.  6e.  2.)  für  den  Zentner  mit  25  Sgr.  oder

1 Fl. 27 1/2 kr.;
        <pb n="267" />
        —  243  —
6)  Lokomotiven, Tender  und  Dampfkessel  (Nr.  15  b.  1.)  mit  20  Sgr.
= Fl. 10 kr.;

7)  andere  Maschinen,  und  zwar,  je  nachdem  der  nach  dem  Gewichte
überwiegende  Bestandtheil  besteht:

a)  aus  Holz  (Nr.  15b.  2a)  .........
ß)  aus  Gußeisen  (Nr.  15  b.  2ß.)

y)  aus  Schmiedeeiesen  oder  Stahl  (Nr.  15b.   = 10  Sgr.  =  35  Kr.
2y.  )  .  .  .  .  .  ..

8)  Eisenbahnfahrzeuge  weder  mit  Leder  noch  mit  Polsterarbeit  (aus
 Nr. 15c 1.)  vom  Werthe  6  pst.;
9)  Hüte  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein  und  Palmenblättern:


1)  ohne  Garnitur  (Nr.  35c.  1.)  für  den  Zentner  mit  4  Thlr.
oder  7  Fl.,

2)  mit  Garnitur,  auch  dergl.  aus  Holsspan    Nr  35c.  2.)  für  den
Zentner  mit  30  Thlr.  oder  52  Fl.  30 kr.

An  Tara  wird  vergütet  vom  Zentner  Bruttogewicht:
20  Pfund  in  Kisten,
9  Pfund  in  Ballen.
IV.  Die  Anmerkung  zu  Nr.  31  c.  und  d.  kommt  in  Wegfall.

V.  Sämmtliche  vorstehend  sub  III.  Nr.  3  bis  inkl.  8  aufgeführten  Gegenstände
  werden  vom  1.  Januar  1877  an  vom  Eingangszoll  befreit.

VI.  Kraftmehl,  Puder,  Stärke,  Arrowroot  (Nr.  25  q.  1.)  werden  vom
1.  Januar  1877  an  vom  Eingangszoll  befreit.
§.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1873  in  Kraft.
§.  3.
Ueber  die  zur  Ausführung  erforderlichen  Bestimmungen  wird  von  dem
Bundesrathe  Beschluß  gefaßt  werden.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel-Gegeben
  Bad  Ems,  den  7.  Juli  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="268" />
        —  244  —

(Nr.  955.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  neue  Redaktion  des  Zolltarifs.  Vom  12.  Juli  1873

Auf  Grund  des  vorstehenden  Gesetzes  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgende
neue  Redaktion  des  deutschen  Zolltarifs  vom  1.  Oktober  1873  an  festgestellt.

Berlin,  den  12.  Juli  1873.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Eck.

Zolltarif
vom  1.  Oktober  1873  an.

Erste  Abtheilung.
Bestimmungen  über  die  Einfuhr.

Vorbemerkungen.

Die  folgenden  Gegenstände  bleiben  vom  Eingangszolle  frei,  wenn  die  dabei
bezeichneten  Voraussetzungen  zutreffen:

1)  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen,  von  der
Zollgrenze  durchschnittenen  Landgutes,  dessen  Wohn-  und  Wirthschaftsgebäude
  innerhalb  dieser  Grenze  belegen  sind.  .

2)  Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleidungsstücke  und

Wäsche,  gebrauchte  Fabrikgeräthschaften  und  gebrauchtes  Handwerkszeug,
von  Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung;  auch  auf  besondere  Erlaubniß
neue  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  Effekten,  insofern  sie  Ausstattungsgegenstände
  von  Ausländern  sind,  welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer
Verheirathung  im  Lande  niederlassen.
3)  Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleidungsstücke  und
Wäsche,  welche  erweislich  als  Erbschaftsgut  eingehen,  auf  besondere  Erlaubniß.


4)  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  anderes  Reisegeräth,  welches  Reisende,  Fuhrleute

  und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches
        <pb n="269" />
        —  245  —

reisende  Handwerker,  sowie  Geräthe  und  Instrumente,  welche  reisende
Künstler  zur  Ausübung  ihres  Berufes  mit  sich  führen,  ingleichen  getragene
  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  sowie  andere  Gegenstände  der  bezeichneten
  Art,  welche  den  genannten  Personen  vorausgehen  oder  nachfolgen;
  Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauche.

5)  Wagen  und  Wasserfahrzeuge,  welche  bei  dem  Eingange  über  die  Grenze
zum  Personen-  und  Waarentransporte  dienen  und  nur  deshalb  eingehen,
die  Wasserfahrzeuge  mit  Einschluß  der  darauf  befindlichen  gebrauchten
Inventarienstücke,  insofern  die  Schiffe  Ausländern  gehören,  oder  insofern
inländische  Schiffe  die  nämlichen  oder  gleichartige  Inventarienstücke  einführen,
    als  sie  bei  dem  Ausgange  an  Bord  hatten;  Wagen  der  Reisenden,
  auf  besondere  Erlaubniß  auch  in  dem  Falle,  wenn  sie  zur  Zeit  der
Einfuhr  nicht  als  Transportmittel  ihrer  Besitzer  dienten,  sofern-  sie  nur
erweislich  schon  seither  im  Gebrauche  derselben  sich  befunden  haben  und
zu  deren  weiterem  Gebrauche  bestimmt  sind.

6)  Fässer,  Säcke  u.  s.  w.,  leere,  welche  zum  Behufe  des  Einkaufs  von  Oel,
Getreide  u.  dergl.  entweder  vom  Auslande  mit  der  Bestimmung  des
Wiederausganges  eingebracht  werden,  oder  welche,  nachdem  Oel  u.  s.  w.
darin  ausgeführt  worden,  aus  dem  Auslande  zurückkommen,  in  beiden
Fällen  unter  Festhaltung  der  Identität  und,  nach  Befinden,  Sicherstellung
der  Eingangsabgabe.
Bei  gebrauchten  leeren  Säcken  u.  s.  w.  wird  jedoch  von  einer
Kontrole  der  Identität  abgesehen,  sobald  kein  Zweifel  dagegen  besteht,
daß  dieselben  als  Emballage  für  ausgeführtes  Getreide  u.  s.  w.  gedient
haben,  oder  als  solche  zur  Ausfuhr  von  Getreide  u.  s.  w.  zu  dienen
bestimmt  sind.

7)  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum
Gebrauche  als  solche  geeignet  sind.

8)  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  landesherrliche  Kunst-Institute
  und  Sammlungen,  auch  andere  Gegenstände,  welche  für
Bibliotheken  und  andere  wissenschaftliche  Sammlungen  öffentlicher  Anstalten,
  ingleichen  Naturalien,  welche  für  wissenschaftliche  Sammlungen
eingehen.

9)  Alterthümliche  Gegenstände  (Antiken,  Antiquitäten),  wenn  ihre  Beschaffenheit
  darüber  keinen  Zweifel  läßt,  daß  ihr  Werth  hauptsächlich  nur  in  ihrem
Alter  liegt,  und  sie  sich  zu  keinem  anderen  Zwecke  und  Gebrauche,  als
dem  des  Sammelns  eignen.
        <pb n="270" />
        —  246  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

Abfälle:

a)  Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,  Eisenfeilspäne)  und
von  verzinntem  Eisenblech  (Weißblech);  von  Glashütten,  auch  Scherben
  von  Glas=  und  Thonwaaren;  von  der  Wachsbereitung;  von
Salzsiedereien  die  Mutterlauge;  von  Seifensiedereien  die  Unterlauge;
von  Gerbereien  das  Leimleder,  auch  abgenutzte  alte  Lederstücke  und
sonstige  lediglich  zur  Leimfabrikation  geeignete  Lederabfällel

b)  Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssiges  und  eingetrocknetes;  Thierflechsen;
  Treber;  Branntweinspülig,  Spreu;  Kleie;  Steinkohlenasche;
  Dünger,  thierischer  und  andere  Düngungsmittel,  als:  aus.
gelaugte  Asche,  Kalkäscher,  Knochenschaum  oder  Juckererde.
Anmerk.  zu  b.  Künstliche  Düngungsmittel  und  Düngesalz  werden  auf  besondere
Erlaubniß,  und  letzteres  nur  unter  Kontrole  der  Verwendung  zollfrei

  zugelassen.

c)  Lumpen  aller  Art;  ungebleichtes  oder  gebleichtes  Halbzeug  aus  Lumpen
  oder  anderen  Materialien,  für  die  Papierfabrikation;  Papierspäne;
  Makulatur,  beschriebene  und  bedruckte;  alte  Fischernetze,  altes
Tauwerk  und  alte  Stricke;  gezupfte  Charpie  ...  ...  ..  ...  ..  .  ...  ...

Anmerk.  Abfälle,  welche  nicht  besonders  genannt  sind,  werden  wie  bei  Rohstoffe,
von  welchen  sie  herstammen,  behandelt.

Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:
a)  Baumwolle,  rohe,  kardätschte,  gekämmte,  gefärbte;  Baumwollwatte

b)  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen,  Seide,  Wolle
oder  anderen  Thierhaaren:

1)  ein,  und  zweidrähtiges,

ao  rohes  ......,...........
ß) gebleichtes oder gefärbtes..........................
2) drei- und mehrdrähtiges, ,roh, gebleicht oder gefärbt.......

e)  Waaren  aus  Baumwolle,  allein  oder  in  Verbindung  mit  Leinen
        <pb n="271" />
        —  247

 

Maßstab
der

Verzollung.

 

1  Zentner
1  Zentner

1  Zentner

Abgabensätze

 

 

Für  Tara  wird  vergütet

 

 

 

 

 

nach  dem  nach  dem  dom  Zentner
30-  Thaler=  Fuß.  527.  Gulden--Fuß.  Brutto--Gewicht:
I.##  Sgr.  Fl.  Kr.  Dlnd.
frei  frei
frei  frei
frei  frei
frei  frei
v4  in  F  nb  Ki
2:„  056
4  1½  Galler-7
  in  #oe*
18  d  .
6—1030k13!:«"""««"«s
7  in  *  .-
        <pb n="272" />
        —  248  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

oder  Metallfäden,  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder  anderen
  unter  Nr.  41  genannten  Thierhaaren:

1)  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  und  gebleichte  dichte  Gewebe,

  auch  appretirt,  mit  Ausschluß  der  sammetartigen  Gewebe

2)  alle  nicht  unter  Nr.  1  und  3  begriffene  dichte  Gewebe;  rohe

(aus  rohem  Garn  verfertigte)  undichte  Gewebe;  Strumpfwaaren;

  Posamentier=  und  Knopfmacherwaaren;  auch  Gespinnste

in  Verbindung  mit  Metallfäden

3)  alle  undichte  Gewebe,  wie  Jaconet,  Musselin,  Tüll,  Marly,

Gaze,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  2  begriffen  sind;  Spitzen

und  alle  Stickerien  .  .  .  ..

Anmerk.  zu  c.  2  und  3.  Fischernetze,  neue,  aus  Baumwollengarn

Blei  und  Bleiwaaren,  auch  mit  Spießglanz  legirt:

a)  1)  rohes  Blei  in  Blöcken,  Mulden  2c.,  altes  Bruchblei

      2)  Blei.,  Silber-  und  Goldglätte;  Mennige

b)  gewalztes  Blei;  Buchdruckerschriften

c)  grobe  Bleiwaaren,  als:  Kessel,  Röhren,  Schroot,  Draht  2c.,  auch

in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack

d)  feine,  auch  lackirte  Bleiwaaren;  ingleichen  Bleiwaaren  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20
fallen.

Bürstenbinder=  und  Siebmacherwaaren:
a)  grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und
Lack

b)  feine,  in  Verbhinbung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
nicht  unter  Nr.  20  fallen  .  .  ..

Droguerie-,  Apotheker=  und  Farbewaaren:

a)  Aether  aller  Art,  Chloroform,  Collodium;  ätherische  Oele,  mit  Ausnahme
  der  nachstehend  unter  b.,  sowie  der  unter  Nr.  36  genannten;
Essenzen,  Extrakte,  Tinkturen  und  Wässer,  alkohol-  oder  ätherhaltige,
  zum  Gewerbe,  und  Medizinalgebrauche;  Firnisse  aller  Art,
mit  Ausnahme  von  Oelfirniß;  Maler-,  Wasch-  und  Pastellfarben,
        <pb n="273" />
        —  249

 

Abgabensätze

 

 

Maßtstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30-Thaler-  Fuß.  52 1/2-Gulden-Fuß.  Brutto.  Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
1  Zentner  10  —  17  30
18  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentner  16  —  28  —  7  ia  Ballen.
1  Zentner  26  —  45  30
1  Zentner  —  15  —  5234
frei  frei
frei  frei
frei  frei
frei  frei
Vvi
1  Zentner  4  —  7  —  7½  seele  und  Kiften.
.  frei  frei
1Zentner  4  —  7  —  gässern  und  Ristes.

Reichs-Gesetzbl.

 

 

 

 

1873.

 

41
        <pb n="274" />
        —  250  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

Tusche,  Farben=  und  Tuschkasten;  Blei.,  Roth-  und  Farbenstifte;
Zeichenkreide  :  .  ...  .  ..  .  ...  ..  .  .  ..                                                                                               b) Wachholderöl, Rosmarinöl.

c)  Aetznatron;  gelbes,  weißes  und  rothes  blausaures  Kali  ........  ..  .

d)  Soda,  kalzinirte;  doppelt·  kohlensaures  Natron.  ..  ...  .......  .  ..  ....

e)  Alaun,  Chlorkalk;  Oelfirniß.  ..  .....  ...  .  .  ...  ...  ...  .  ...  .  .  .  .  ..  .  ..

f)  Soda,  rohe,  natürliche  oder  künstliche;  krystallisirte  Soda.  ....  ...

g)  rohe  Erzeugnisse  zum  Gewerbe-  und  Medizinalgebrauche,  sofern  sie
nicht  unter  anderen  Nummern  des  Tarifs  begriffen  sind.

h)  Albumin;  Ammoniak,  kohlensaures  und  schwefelsaures;  arsenige
Säure;  Arseniksäure;  Baryt,  schwefelsaurer,  gepulvert;  Benzoesäure;
Berliner  Blau;  blaue  und  grüne  Kupferfarben;  Bleiweiß;  Bleizucker;
Borax  und  Borsäure;  Brom;  Bromkalium;  Cadmiumgelb;  Chlorkalcium,
  Chlormagnesium;  chromsaure  Erd-  und  Metallsalze,  chromsaures
  Kali;  Citronensäure,  Citronensaft;  citronensaurer  Kalk;  Eisenbeizen;
  Eisenvitriol,  grüner;  Englisch  Plaster;  Färbe-  und  Gerbematerialien,
  nicht  besonders  genannt  Farbholz,  und  Gerbestoff.  Extrakte;
Feuerwerk;  Gelatine;  gemahlene  Kreide;  gemischter  Kupfer-  und
Eisenvitriol;  Glycerin;  Grünspan,  roher  und  raffinirter;  Hirschhorngeist;
  Jod;  Jodkalium;  Indigokarmin  und  Karmin  aus  Cochenille;
Kasselergelb;  Kermes,  mineralischer;  Kitte;  Knochenkohle;  Knochenmehl;
  Kupfervitriol;  Lackmus;  Lakritzensaft;  Leim;  Metalloxyde,
nicht  besonders  genannt;  Milchzucker;  Mineralwasser,  künstliches  und
natürliches,  einschließlich  der  Flaschen  und  Krüge;  Mundlack  (Oblaten);
Oxalsäure  und  oxalsaures  Kali;  Orseille  und  Persio;  Pott.  (Waid-)
Asche;  Nuß;  Salmiak  und  Salmiakgeist;  Salpeter,  roh  und  gereinigt;
Salpetersäure;  Salzsäure;  Schüttgelb;  Schuhwichse;  Schwärze;
Schwefel;  Schwefelarsenik;  Schwefelsäure;  schwefelsaures  und  salzsaures
  Kali;  schwefelsaure  und  kohlensaure  Magnesia;  schwefelsaures
Natron  (Glaubersalz),  schwefligsaures  und  unterschwefligsaures  Natron;
Siegellack;  Smalte,  Streuglas;  Ultramarin;  Wagenschmiere;  Wasserglas;
  Weinhefe,  trockene  und  teigartige;  Weinstein  und  Weinsteinsäure;
  Zinkoxyd  (Zinkweiß)j  Zinkvitriol;  Zündwaaren.

Ferner:  Chemische  Fabrikate  und  Präparate  für  den  Gewerbeund
  Medizinalgebrauch,  Säuren,  Salze,  eingedickte  Säfte,  überhaupt
Droguerie.,  Apotheker,  und  Farbewaaren,  insofern  diese  Gegenstände
nicht  vorstehend  unter  a  bis  f.  oder  unter  anderen  Nummern  des
Tarifs  begriffen  sind  ...
        <pb n="275" />
        —  251  —

 

Abgabensätze

 

 

Maßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  den  vom  Ientner

Verzollung.  20  ·  Thaler  ·  Fuß.  s824  ·  Gulden  ·  Fuß.  Brutto  ·  Gewicht:
Thlr.  Sar.  stl.  Kr.  Pfund.

1  Zentner  3  10  5  50  i  in  Fässern  und  Kisten.

1  Zentner  2  —  3  30  6  n  Ballen-1

  Zentner  1  —  1  45

1  Zentner  —  71—  264

1  Zentner  —  15  —  52

1  Zentner  —  731  —  264
frei  frei
frei  frei

 

 

 

 

 

41“
        <pb n="276" />
        —  252  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

Eisen  und  Stahl,  Eisen=  und  Stahlwaaren:
a)  Roheisen  aller  Art,  altes  Brucheisen

b)  geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben  (mit  Einschluß  des
facennirten);  Eisenbahnschienen,  Winkeleisen,  T-Eisen,  einfaches  und
doppeltes  T-  Eisen;  Roh-  und  Cementstahl;  Guß  und  raffinirter
Stahl;  Eisen-  und  Stahlplatten,  sowie  Eisen,  und  Stahlblech,  auch
polirt  oder  gefirnißt;  Weißblech;  Eisen,  und  Stahldraht;  Eisen,
welches  zu  groben  Bestandtheilen  von  Maschinen  und  Wagen  (Kur.
beln,  Achsen  u.  dgl)  roh  vorgeschmiedet  ist,  insofern  dergleichen  Bestandtheile
  einzeln  fünfzig  Pfund  oder  darüber  wiegen;  Radkranzeisen
  zu  Eisenbahnwagen;  Pflugschaareneisen;  Anker,  sowie  Ankerund
  Schiffsfetten  —

Anmerk.  zu  b.  1)  Robstabl,  seewärts  von  der  russischen  Grenze  bis  zur  Weichselmündung
  einschließlich,  auf  Erlaubnißscheine  für  Stahlfabriken
eingehend  .  .  .

2)  Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend.  ..  ..  ...  ..  ......  .....
3)  Abfälle  von  Stahl  (Schrott)  werden  wie  Roheisen  behandelt.

c)  Eisen-  und  Stahlwaaren:
1)  ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,  Gittern  x

2)  grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus  Eisen
und  Stahl,  Eisenblech,  Stahl,  und  Eisendraht,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz,  gefertigt,  ingleichen  Waaren  dieser  Art,  welche
abgeschliffen,  gefirnißt,  verkupfert  oder  verzinnt,  jedoch  nicht
polirt  sind,  als:  Aexte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,
Hecheln,  Hobeleisen,  Kaffee-Trommeln  und  Mühlen,  Ketten  (mit
Ausschluß  der  Anker-  und  Schiffsketten),  Kochgeschirre,  Nägel,
Pfannen,  Schaufeln,  Schlösser,  Schraubstöcke,  grobe  Messer
zum  Handwerksgebrauch,  Sensen,  Sicheln  und  Futterklingen.
(Strohmesser),  Stemmeisen,  Striegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacher=
  und  Schneiderscheeren,  Zangen  u.  dgl.  m.;  dann  gewalzte
  und  gezogene  schmiedeeiserne  Röhren

Anmerk.  zu  c.  2.  Ketten  und  Drahtseile  zur  Ketten-Schleppschifffahrt  und  Tauerei
        <pb n="277" />
        —  253  —

 

Abgabensätze

 

 

Masstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung .30-Thaler-Fuß.  52 1/2  .  Gulden  ·  Iuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  F.  Kr.  Pfund.
frei  *  frei
Zentner  —  10  —  35
(vom  1.  Januar  1877  an  frei).
frei  frei
Zentner  —  5  —  lfk
(vom  1.  Januar  1877  an  frei).
1  Zentner  —  10  —  35
(vom  1.  Januar  1877  an  frei).
1  Zentner  25  27

 

 

 

—  2  1  273
(vom  1.  Januar  1877  an  frei).

frei

 

frei
        <pb n="278" />
        Benennung  der  Gegenstände.

 

 

3)  feine:  

a  )  aus  feinem  Eisenguß,  polirkem  Eisen  oder  Stahl,  oder
aus  Eisen  oder  Stahl  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen,
als:  Gußwaaren  (feine),  lackirte  Eisenwaaren,  Messer,
Stricknadeln,  Häkelnadeln,  Scheeren,  Schwertfegerarbeit
  2c.,  jedoch  mit  Ausnahme  der  nachstehend  unter
ß  genannen  .....................

 Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen unedlen
  Metallen;  Uhrfournituren  und  Uhrwerke  aus  unedlen
  Metallen;  Gewehre  aller  Art.  ..  ..  ...  ...  ..  ....

ß)

—

7. Erden,  Erze  und  edle  Metalle:

Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,  geschlemmt  oder
gemahlen,  ingleichen  Erze,  auch  aufbereitete,  soweit  diese  Gegenstände
  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich  betroffen  sind;  edle  Metalle
  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der  fremden
silberhaltigen  Scheidemünze  ,....................

8. Flach-  und  andere  vegetabilische  Spinnstoffe,  mit  Ausnahme
der  Beumwolle  „  roh,  geröstet,  gebrochen  oder  gehechelt,  auch
Abfälle  ::

9. Getreide  und  andere  Erzeugnisse  des  Landbaues:
a)  Getreide,  auch  gemalzt,  und  Hülsenfrüchte
b)  Sämereien  und  Beeren:
1)  Anis,  Coriander,  Fenchel  und  Kümmel...  ..  .  ...

2)  Alle  übrigen  Sämereien  einschließlich  der  Oelsämereien;  frische
Beeren,  ingleichen  Wachholderbeeren  aller  Art;  Erdnüsse.  ..  ..
c)  Garten=  und  Futtergewächse,  frische;  Blumenzwiebeln;  Kartoffeln;

Wurzeln,  frische;  Obst,  frisches;  lebende  Gewächse,  auch  in  Toöpfen
oder  Kübeln;  Heu;  Stroh;  Schilf  .......  .  .........  ........  ...
        <pb n="279" />
        —  255  —

 

Abgabensätze  Für  Tara  wird  vergütet

 

 

Maßstab
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzolung.0-Thaler=  Zuß.  52-Gulden-Zuß.  Brutto  ·  Gewicht:
Thlr.  Sgr.  F.  Kr.  Pfond.
1  Zentner  4  —  7  —
·  lsi  i
1-4
  in  Ballen.
1  Zeutner  10  —  17  30

frei  .  frei
frei  frei
frei  .  frei
frei  .  frei
frei  frei

frei  .  frei
        <pb n="280" />
        —  256  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

10.



 

Glas  und  Glaswaaren:

a)  grünes  Hohlglas  (Glasgeschirr)
b)  weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes  oder  nur  mit  ab.
geschliffenen  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern;  Fenster-  und  Tafelglas
  in  seiner  natürlichen  Farbe  (grün,  halb  und  ganz  weiß))  Behänge
zu  Kronleuchtern  von  Glas;  Glasknöpfe,  Glasperlen,  Glasschmelz.

c)  gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschnittenes,  gemustertes,
massives  weißes  Glss

d)  Spiegelglas:
1)  rohes,  ungeschliffesss
2)  geschliffenes,  belegt  oder  unbelegt  ...  .....  ....  ...  ..  ...  .  .  ...
e)  farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  Glas,  ohne  Unterschied  der
Form;  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen  ..  .  ...  ...  ....  ....  ..  ...  .  ...
Anmerk.  zu  c.  und  e.  Glasmasse,  sowie  Glasröhren,  Glasstängelchen  und  Glasplättchen,
  ohne  Unterschied  der  Farbe,  wie  sie  zur  Perlenbereitung,
  Kunstglasbläserei  und  Knopffabrikation  gebraucht
werden;  Glasfurmasse

11. Haare  von  Thieren,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  41  genannten,  sowie
Waaren  aus  solchen  Thierhaaren;  Menschenhaare;  Federn  und  Borsten:
a)  Haare,  einschließlich  der  Menschenhaare,  roh,  gehechelt,  gesotten,  gefärbt,

  auch  in  Lockenform  gelegt;  gesponnen,  auch  in  Verbindung
mit  den  unter  Nr.  22  begriffenen  Spinnstoffen;  Schreibfedern
(Federspulen),  rohe  und  gezogene;  Bettfedern;  Schmuckfedern,  auch
gefärbte,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  18  begriffen  sind;  Borsten;
Oeltücher;  ganz  grobe  Filze
b)  grobe  Fußdecken  ..
c)  Gewebe,  andere,  auch  mit  anderen  Gespinnsten  gemischt,  sofern
mindestens  die  ganze  Kette  oder  der  ganze  Einschlag  aus  Haaren  besteht;
  Filze,  soweit  sie  nicht  unter  a.  begriffen  sind.
Anmerk.  zu  c.  Gewebe  aus  Haaren  und  anderen  Gelpinnsten,  deren  Kette  oder
  Emschlag  nicht  ganz  aus  Haaren  besteht,  werden,  wenn  sie  Seide
enthalten,  nach  Nr.  30  d.,  in  allen  anderen  Fällen  so  verzollt,

als  wenn  sie  Haare  nicht  enthielten.
        <pb n="281" />
        257

 

 

Maßstab  Abgabensätze  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzolung.30-Thaler-uß.  I521.  Gulden-Fuß.  Brutto-Genicht:
Thlr.  Str.  K.  Kr.  Dfand.
.  —2
frei  frei
1  Zentnter  20  110
Für  gepreßtes,  gechliffenes  
geriebenes,  gemustertes  Glas
40  in  Fässern  und  Kisten.  ,
Zentner  2  20  4  40  n  Körben.  .--.
-  Ist  geschnitten  auch  massives
18  in  Kisten,  Fässern  und  Körben
1  S  –  15  –  52#
Zentner  4  –  7  —  17  in  Klsten.
1  Zentner  4  —  7  —  3  In  Fässern  und  Kisten.
frei  frei
.  frei.  fixi.
1  Zentner  —  15  –  523
1  Zentner  8  —  14  —
Reichs-Gesetzbl.  1873,  4
        <pb n="282" />
        —  258  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

12.

 

Häute  und  Felle:

a)  Häute  und  Felle,  rohe  (grüne,  gesalzene,  trockene)  zur  Lederbereitung;
  rohe  behaarte  Schaaf.,  Lamm.  und  Ziegenfelle;  rohe  Hasenund
  Kaninchenfelle;  rohe  frische  und  getrocknete  Seehund  und
Robbenfelll

b)  Felle  zur  Pelzwerk.  (Rauchwaaren.)  Bereitunng

13. Holz  und  andere  vegetabilische  und  animalische  Schnitzstoffe,

  sowie  Waaren  daraus,  mit  Ausnahme  der  Waaren
  von  Schildpatt:

a)  Brennholz,  auch  Reisig;  Holzkohlen;  Holzborke  oder  Gerberlohe;
Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmateriall
b)  Bau-  und  Nutzholz  aller  Art,  auch  gesägt  oder  auf  andere  Weise
vorgearbeitet,  ingleichen  andere  vegetabilische  und  animalische  Schnitzstoffe,
  nicht  besonders  genannt
c)  grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher.)  Drechsler.,  Tischler  und  bloß
gehobelte  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten;  grobe  Böttcherwaaren
mit  eisernen  Reifen,  gebrauchte;  Besen  von  Reis  grobe  Korbflechterwaaren,
  weder  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  noch  gefirnißt;
  Hornplatten  und  rohe,  bloß  geschnittene  Knochenplatten.  ....
d)  Holz  in  geschnittenen  Fournieren;  Korkplatten,  Korkscheiben,  Korksohlen,
  Korkstöpsel;  Stuhlrohr,  gebeiztes  oder  gespaltenens.
e)  hölzerne  Hausgeräthe  (Möbel)  und  andere  Tischler.,  Drechsler,  und
Böttcherwaaren,  Wagnerarbeiten  und  grobe  Korbflechterwaaren,
welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  gefirnißt  oder  auch  in  einzelnen
  Theilen  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen,  lohgarem
Leder,  Glas  oder  Steinen  (mit  Ausnahme  der  Edelsteine  und  Halbedelsteine)
  verarbeitet  sind;  auch  gerissenes  Fischbein
f)  feine  Holzwaaren  (mit  ausgelegter  oder  Schnitzarbeit),  feine  Korbflechterwaaren,
  sowie  überhaupt  alle  unter  c.,  d.  und  e.  nicht  begriffenen
  Waaren  aus  vegetabilischen  oder  animalischen  Schnitzstoffen,
mit  Ausnahme  von  Schildpatt;  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen;  Holzbronze

g)  gepolsterte,  auch  überzogene  Möbel  aller  Art.  ...
        <pb n="283" />
        —  259  —

 

Abgabensätze

 

 

Maßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30-Thaler-Fuß.524-Gulden-Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Kl.  Kr.  Pfunb.
frei  frei
frei  .  frei
frei  .  frei  .
frei  frei
frei  frei
frei  .  frei
1  Zentner  1  —  1  45
20  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentner  4  —  7  —  19  Körben  Ballen
16  Fässern  und  Kisten.
13  -
1  Zentner  S50.

 

 

 

 

 

4“
        <pb n="284" />
        ——  —  —

Benennung  der  Gegenstände.

 


14.  Hopfen  ...  .....  ...  ..  ..
15. Instrumente,  Maschinen  und  Fahrzeuge:

 

a)  Instrumente,  ohne  Rücksicht  auf  die  Materialien,  aus  welchen  sie
gefertigt  sind:
1)  musikalisch  -................................
2)  astronomische,  chirurgische,  optische,  mathematische,  chemische
(für  Laboratorien),  physikalische
b)  Maschinen:
1)  Lokomotiven,  Tender  und  Dampfkessel
2)  andere,  und  zwar,  je  nachdem  der,  nach  dem  Gewichte  überwiegende
  Bestandtheil  besteht:
a)  aus  Holz

ß)  aus  Gußeisen
y)  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl

)  aus  anderen  unedlen  Metallen

Anmerk.  zu  b.  1  und  2.  Dampfmaschinen  und  Dampfkessel  zur  Verwendung  beim
Bau  von  Seeschiffen

3)  Walzen  aus  unedlen  Metallen  zum  Druck  und  zur  Appretur
von  Geweben:

a) gravirt.............................................
ß) nichtgravikt........................................
4) Kratzen und Kratzenbeschläge...................·.........
c)  Wagen  und  Schlitten:
1)  Eisenbahnfahrzeuge
a)  weder  mit  Leder-,  noch  mit  Polsterarbeit
ß)  andere  .  ..
2)  andere  Wagen  und  Schlitten  mit  Leder,  oder  Polsterarbeit.
        <pb n="285" />
        —  261  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßstab  Abgabensätze  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.0-Thaler=  Guß.  52 1/2--Gulden-Fuß  Brutto  ·  Gewicht.
Tblr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
1  Zentner  1  20  2  55

frei  .  frei
1  Zentner  —  20  1  10
(vom  1.  Januar  1877  an  frei).
1  Zentner  10
(um  1.  Januar  1877  an  frei
1  Zentner  l
(vom  I  Januar  1877  an  frei
1  Zentner  10  35
vom  1.  Januar  1877  an  frei
1  Zentner  2  1  1½  ½  irer
4  in  Ballen.
frei  .  frei  
frei  frei
.  frei  .  frei  .  Bis
in  Fässern
1  Zentner  6  —  10  30    in  Körben
,  4  in  Ballen.
vom  Werth  sechs  Prozent.
(vom  1.  Januar  16  an  frei).
vom  Werth  zehn  Prozent.
—.....p..p.—.—.
        <pb n="286" />
        —  262  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 





 

d)  Schiffe:

1)  Seeschiffe,  einschließlich  der  dazu  gehörigen  gewöhnlichen  Schiffsutensilien,
  Anker,  Anker-  und  sonstigen  Schiffsketten,  wie  auch
Dampfmaschinen  und  Dampfkessel  ..  ......  ..  ...  ...  ...  .  ..  ...

2)  Flußschiffe:

a)  hölzerne  ·.........·..............
y) eiserne.....·..................·...............  ....

Anmerk.  zu  d.  Alle,  nicht  zu  den  gewöhnlichen  Schiffsutensilien  gehörige  bewegliche
  Inventarienstücke,  sowie  bei  den  Flußschiffen  die  Anker,  Ankerund
  sonstigen  Ketten,  Dampfmaschinen  und  Dampfkessel  unterliegen
  den  für  diese  Gegenstände  festgesetzten  Zollsätzen.

16. Kalender
werden  nach  den,  der  Stempelabgabe  halber  gegebenen  besonderen
Vorschriften  behandelt.

Kautschuck  und  Guttapercha,  sowie  Waaren  daraus:

a)  Kautschuck  in  der  ursprünglichen  Form  von  Schuhen,  Flaschen  2c.;
Guttapercha,  roh,  ungereinigt  oder  gereinigt.

b)  Kautschuckfäden  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  oder
mit  baumwollenem,  leinenem  oder  wollenem  rohem  (nicht  gebleichtem
oder  gefärbtem)  Garn  nur  dergestalt  umsponnen,  umflochten  oder
umwickelt,  daß  sie  ohne  Ausdehnung  noch  deutlich  erkannt  werden
können;  Kautschuckplatten;  aufgelöstes  Kautschuck  ...

c)  Grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemer-  und  Täschnerwaaren,  sowie
andere  Waaren  aus  unlackirtem,  ungefärbtem,  unbedrucktem  Kautschuck,
alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen;  übersponnene  Kautschuckfäden.

d) Waaren  aus  lackirtem,  gefärbtem  oder  bedrucktem  Kautschuck,  auch 
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht
unter  Nr.  20  fallen;  feine  Schuhe  .....  ..  ......  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ...



e)  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen  oder  getränkt..

Anmerk.  zu  e.  Kautschuck-Drucktücher  für  Fabriken  und  Kratzenleder  künstliches,
für  Kratzenfabriken,  beide  auf  Erlaubnißscheine  unter  Kontrole.
        <pb n="287" />
        263

 

 

 

Maßstab  Abgabensätze  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung. 30-Thaler=  Fuß.  52 1/2  Gulden-Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Bl.  Kr.  Mund.
frei  frei
.  frei  .  frei
vom  Werth  acht  Prozent.
frei  frei  .
frei  .  frei  .
D8G
6  in  Ballen.
20  in  Fässern  2  Kisten.
1  Zentner  7  —  12  15  13  in    Kisten
in  Ballen
1  Zentner  15  —  26  15  9  Körben.
6  in  Ballen.
frei  .  frei
        <pb n="288" />
        —  264  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 





 

f)  Gewebe  aus  Kautschuckfäden  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmateriallen
  .  ...........  ..  .  ..

Anmerk.  zu  b.  bis  f.  Waaren  aus  Guttapercha  werden  wie  Waaren  aus  Kautschuck
behandelt.

18. Kleider  und  Leibwäsche,  fertige,  auch  Putzwaaren:

a)  von  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung  mit  Metallfäden.
b)  andere,  soweit  sie  nicht  nachstehend  unter  c.  und  e.  genannt  sind;
Herrenhüte  von  Seide,  unstaffirt,  staffirt  oder  garnirt;  künstliche
Blumen;  zugerichtete  Schmuckfedern
c)  von  Geweben  mit  Kautschuck  oder  Guttapercha  überzogen  oder  getränkt,
  sowie  aus  Gummifäden  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien
  .  ..  .....................

d) Herrenhüte von Filz aus Wolle oder anderen Thierhaaren, unstaffirt,
staffirt oder ganirt........·.................................

c) leinene Leibmäsche....................  ,..........  ............

Anmerk, Kleider und Wäsche, getragene  oder  gebrauchte,  wenn  sie  nicht  zum
Verkauf  eingehen

Kupfer  und  andere  nicht  besonders  genannte  unedle  Metalle
und  Legirungen  aus  unedlen  Metallen,  sowie  Waaren
daraus:

a)  in  rohem  Zustande  oder  als  alter  Bruch;  auch  Kupfer=  und  andere
Scheidemünzen,  insofern  sie  in  einzelnen  Vereinsstaaten  eingeführt
werden  durfen  .

b)  geschmiedet  oder  gewalzt  in  Stangen  oder  Blechen,  auch  Draht

c)  in  Blechen  und  Draht,  plattirt

d)  Waaren,  und  zwar:

1)  Kupferschmiede,  und  Gelbgießer.  Waaren,  als:  Blasen,  Bügeleisen,
  Eimer,  Gewichte,  Gewinde,  Haken,  Hähne,  Kellen,
Lampen,  Leuchter,  Lichtputzen,  Mörser,  Riegel,  Röhren,
Schlösser,  Schrauben-Bolzen  und  „Muttern,  Schüsseln,  Thür-,
Fenster-,  Truhen,  und  Wagenbeschläge,  Waageschalen  und  ähnlichem.
        <pb n="289" />
        —  265  —

 

 

 

Maßstab  Abgabensätze  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung. 30-Thaler=  Fuß.  52 1/2 -Gulden-Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
13  in  Kisten.
1  Zentner  15  —  26  15  368  m
70
1  Zentner  40  7—  r“  Kua
I  in  Körben.
9  in  Ballen.
1  Zentner  30  —  52  30
3  in  Kisten.
1  Zentner  15  —26  15  7  in  Se
6  in  Ballen.
20  in  Kisten.
1  Zentner  15  —  26  15  un  *—
1  in  Kisten.
1  Zentner  1  930  3  Kt
6  in  Ballen.
frei  .  frei
.  frei  .  frei  .
1  Zentner  1  223  3  31½  z  Körben
1  Zentner  4  —  7  —  4  in  Ballen.

 

 

 

 

 

Reichs,  Gesetzbl.  1873.  48
        <pb n="290" />
        —  266  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 





 

liche  grobe  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,
ohne  Politur  und  Lack;  dann  Drahtgewebbe  ..
2)  andere,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen

 20. Kurze  Waaren,  Quincaillerien  2c.:

a)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  echten  Perlen,
Korallen  oder  Edelsteinen  gefertigt;  Taschenuhren;  echtes  Blattgold
und  Blattsilber  .  .

b)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Schildpatt,  aus  unedlen,  echt
vergoldeten  oder  versilberten,  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegten
Metallen  gefertigt;  Stutz,  und  Wanduhren,  letztere  mit  Ausnahme
der  hölzernen  Hängeuhren;  unechtes  Blattgold  und  Blattsilber;  feine
Galanterie-  und  Ouincaillerie-Waaren  (Herren=  und  Frauenschmuck,
Toiletten,  und  sogenannte  Nippestischsachen  u.  s.  w.)  ganz  oder
theilweise  aus  Aluminium  ferner  dergleichen  Waaren  aus  anderen
unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet  und  entweder  mehr  und
weniger  vergoldet  oder  versilbert  oder  auch  vernirt,  oder  in  Verbindung
  mit  Alabaster,  Elfenbein,  Email,  Halbedelsteinen  und  nachgeahmten
  Edelsteinen,  Lava,  Perlmutter  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,
Pasten,  Kameen,  Ornamenten  in  Metallguß  und  dergleichen;  Brillen
und  Operngucker;  Fächer;  feine  bossirte  Wachswaaren;  Perrückenmacherarbeit;
  Regen-  und  Sonnenschirme  Wachsperlen;  ingleichen
Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,  Wolle
oder  anderen  Thierhaaren,  welche  mit  animalischen  oder  vegetabilischen
Schnitzstoffen,  unedlen  Metallen,  Glas,  Kautschuck,  Guttapercha,
Leder,  Ledertuch  (leather  cloth),  Papier,  Pappe,  Stroh  oder
Thonwaaren  verbunden  und  nicht  besonders  tarifirt  sind,  z.  B.  Knöpfe
auf  Holzformen  und  dergl  .  .  ..  ....  ...  .  ...

Leder  und  Lederwaaren:
a)  Leder  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  nachstehend  unter  b.  genannten;
Juchtenleder,  auch  gefärbtes;  Pergament;  Stiefelschäfte...
b)  brüsseler  und  dänisches  Handschuhleder;  auch  Korduan,  Marokin,
Saffian  und  alles  gefärbte  und  lackirte  Leder,  mit  Ausnahme  von
Juchtenleder  .  ..  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .

Anmerk.  zu  b.  Halbgare,  sowie  bereits  gegerbte,  noch  nicht  gefärbte  oder
weiter  zugerichtete  Ziegen-  und  Schaaffelle  ...  ..........
        <pb n="291" />
        —  267  —

 

Abgabensätze

 

 

Maßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.30-Thaler-Fuß.  52  1/2  Gulden  ·  Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
1  Zentner  2  20  4  40  13  in  Fässern.
6  in  Körben.
1  Zentner  4  —  7  —  4  in  Ballen.
1  Zentner  50  —  87  30
6——
9  in  Ballen.
1  Zentner  15  —  26  15
1  Zentner  2  —  3  30
16  in  Fässern  und  Kisten.
13  in  Körben.
in  Ballen.
Zentner  5  —  8  45
1  Zentner  —  15  —  5234
        <pb n="292" />
        Benennung  der  Gegenstände.

 



 

c)  grobe  Schuhmacher-,  Sattler.,  Riemer-  und  Täschnerwaaren,  sowie
andere  Waaren  aus  lohgarem,  lohrothem  oder  blos  geschwärztem
Leder,  alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen

Anmerk.  zu  c.  Grobe  Schuhmacher-  und  Täschner-Waaren  aus  grauer  Packleinwand,
  Segeltuch,  roher  Leinwand,  rohem  Zwillich  oder
Drillich,  oder  grobem  unbedrucktem  Wachstuch  werden  wie
Waaren  aus  Leder  behandelt.

d)  feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,  brüsseler  und
dänischem  Leder,  von  sämisch,  und  weißgarem  Leder,  von  gefärbtem
  oder  lackirtem  Leder  und  Pergament,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen;
feine  Schuhe  aller  Art  :  .  .  .  ..

e)  Handschuhe  .  ..

22. Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,  d.  i.  Garn
und  Webe-  oder  Wirkwaaren  aus  Flachs  oder  anderen  vegetabilischen
Spinnstoffen,  mit  Ausnahme  der  Baumwolle:

a)  Garn  mit  Ausnahme  des  unter  b.  genannten:
1)  von  Flachs  oder  Hanf:
a) Maschinengespint
ß)  Handgespinnst

2)  von  Jute  oder  anderen  nicht  besonders  genannten  vegetabilischen
Spinnstoffen

b)  gefärbtes,  bedrucktes,  gebleichtes  Garn.
c)  Zwirn  aller  Art-  

d)  Seilerwaaren,  ungebleichte  gebleichte  Seile,  Taue,  Stricke,  Gurten,
Tragbänder  und  Schläuche;  grobe  Fußdecken  aus  Manillahanf.,
Kokos.,  Jute-  und  ähnlichen  Fasern,  auch  in  Verbindung  mit  den
unter  Nr.  11  benannten  Haaren.

e)  graue  Packleinwand  und  Segeltuch  ..  .  ...
        <pb n="293" />
        —  269  —

 

Abgabensätze

 

 

Maßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  20  ·  Thaler  ·  Fuß.  52 1/2  ·  Gulden  ·  Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
1  Zentner  44  6  zu
6  in  Ballen.
1  Zentner  7  —  12  15  3  *  Fässern  und  Kisten.
1  Zentner  13  10  23  ———
1  Zentner  —  15  —  524
.  frei  .  frei  .
1  Zentner  —  15  —  523
1  Zentner  1  20  2  55  13  in  Kisten.
1  Zentner  4  —  7  —  6  in  Ballen.
1  Zentner  —  15  —  523

1  Zentner
        <pb n="294" />
        «  —  270  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 



 

f)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  mit  Ausnahme  der  unter  g.  genannten
Arten;  Seilerwaaren,  gefärbte  und  gebleichte,  mit  Ausnahme  der
unter  d.  genannten  ..

Anmerk.  zu  f.  Leinwand,  mit  Ausnahme  der  unter  g.  genannten,  eingehend:
aa)  in  Preußen:
auf  der  Grenzlinie  von  Leobschütz  bis  Seldenberg  in  der  Oberlausitz
nach  Bleichereien  oder  Leinwandmärkten  ...
bb)  in  Sachsen:
auf  der  Grenzlinie  von  Ostritz  bis  Schandau  auf  Erlaubnißscheine

g)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  gefärbt,  bedruckt,  gebleicht,  auch  aus  gefärbtem,
  bedrucktem,  gebleichtem  Garn  gewebt;  Damast  aller  Art;  verarbeitetes
  Tisch.,  Bett,  und  Handtücherzeug;  leinene  Kittel;  Battist
und  Linon  .  ..

h)  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  gewebte  Kanten,  Schnüre,  Strumpfwaaren;
  Gespinnste  und  andere  Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfaben


23. Lichte:
a)  Talg-  und  Stearinlichte.
b)  andere

24. Literarische  und  Kunst-Gegenstände:

a)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manuskripte))  Bücher  in  allen
Sprachen,  Kupferstiche,  Stiche  anderer  Art,  sowie  Holzschnitte;  Lithographien.
  und  Photographien;  geographische  und  Seekarten;  Mufikalien
  .  ..

b)  gestochene  Metallplatten,  geschnittene  Holzstöcke,  sowie  lithographische
  Steine  mit  Zeichnungen,  Stichen  oder  Schrift,  alle  diese
Gegenstände  zum  Gebrauch  für  den  Druck  auf  Papier

c)  Gemälde  und  Zeichnungen;  Statuen  von  Marmor  und  anderen
Steinarten;  Statuen  von  Metall,  mindestens  in  natürlicher  Größe;
Medaillen.
        <pb n="295" />
        —  271  —

 

 

 

Maßstab  Abgabensätze  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  0  ·  Thaler  ·  Fuß.  52 1/2  ·  Gulden  ·  Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
1  Zentner  4  —  7  —  1    
frei  frei
frei  frei
1  Zentner  10  11  *¼
«  6  in  Ballen.
3  10  17  30  6
1  Zentner  —  14
1  Zentner  40  —  70  —  *  n  Zun
1  Zentner  1  15  2  377
16  in  Kisten.
1  Zentner  1  15  2  37#
frei  .  frei
frei  frei
freii  frei  .
        <pb n="296" />
        —  272  —

Benennung  der  Gegenstände.

 



 

25. Material=  und  Spezerei-,  auch  Konditorwaaren  und  andere

Konsumtibilien:
a)  Bier  aller  Art,  auch  Meth.
b)  Branntwein  aller  Art,  auch  Arrak,  Rum,  Franzbranntwein  und
versetzte  Branntweine  in  Fässern  und  Flaschen  ..
c)  Hefe  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  Weinhefe  .  .  .  ...
4)  Essig  aller  Art  in  Fässen

e)  Wein  und  Most,  auch  Cider  in  Fässern  und  Flaschen;  Essig  in
Flaschen  oder  Kruken;  künstlich  bereitete  Getränke,  nicht  unter  anderen
Nummern  des  Tarifs  begriffen

Anmerk.  zu  e.  Wein  aus  Ländern  welche  den  Zollverein  nicht  gleich  dem  meistbegünstigten
  Lande  behandeln.

f)  Butter

Anmerk.  zu  f.  1)  Frische  ungesalzene  Butter  auf  der  Linie  von  Lindau  bis
Hemmenhofen  eingehend  ..  ...

2)  Einzelne  Stücke  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  drei  Pfund,
vorbehaltlich  der  im  Falle  eines  Mißbrauchs  örtlich  anzuordnenden
  Aufhebung  oder  Beschränkung  dieser  Begünstigung

g)  1)  Fleisch,  zubereitetes;  Schinken,  Speck,  Würste;  Fleischextrakt,
Tafelbouillon;  Fische,  nicht  anderweit  genannt.

2)  Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches;  desgleichen  großes  Wild
h)  Früchte  (Südfrüchte):

1)  frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  Pomeranzen,  Granaten
und  dergleichen

Verlangt  der  Steuerpilichtige  die  Auszählung,  so  zahlt  er  für  einhundert
  Stück  20  Sgr.  oder  1  Fl.

Im  Falle  der  Auszählung  bleiben verdorbene    unversteuert,  wenn  sie
in  Gegenwart  von  Beamten  weggeworfen  werden.

Anmerk.  zu  h.  1.  Unreife  grüne  ungeschälte  Pomeranzen  ....................
        <pb n="297" />
        —  273  —

 

Abgabensätze

 

Für  Tara  wird  vergütet

 

 

 

 

 

 

Maßstab
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung. 30 .Thaler -Fuß.  52 1/2  ·  Gulden  ·  Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
1  Zentner  —  20  1  10
24  in  Kisten  nur  bei  dem  Eingange  in
1  Zentner  6  —  10  30  16  in  Körben  Flaschen.
11  in  Ueberfässern.
1  Zentner  7  2  13  ———
7  in  Körben.
1  Zentner  1  10  2  20
1  Zentner  2  20  4  40  24  in  Kisten  )  nur  bei  dem  Eingange  in
Körben
1
Zentner  4  —  7  —
(  16  in  Fässern  und    sowie  in  Kübeln
1  Zentner  1  10  2  20  ..  *—*3#
7  in  Körben.
1  Zentner  —  —  1  45
frei  frei
1  Zentner  —  15  —  523
frei  frei
i  d  Kisten.
1  Lemmes  3  30  |/55  „  Fu„
6  in  Balle.
frei  frei
Reichs-Gesetzbl.  1873.  44
        <pb n="298" />
        —  274  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

2)  a)  getrocknete  Datteln,  Feigen,  Korinthen,  Mandeln,  Pfirsichkerne,
  Rosinen,  Pomeranzen  und  dergleichen

       ß)  Kastanien,  Maronen,  Johannisbrot;  Pinienkerne
i)  Gewürze  aller  Art,  nicht  besonders  genant
k)  Heringe  .  .

1)  Honig  .  .

m)  1)  Kaffee,  roher  und  Kaffee-Surrogate  (mit  Ausnahme  von  Cichorie)

2)  Kakao  in  Bohnen  ..  .
3)  Kakaoschalen.

n) Kaviar  und  Kaviar-Surrogate  (eingesalzener  Fischrogen)

o)  Käse  aller  Art  

P)  1)  a)  Konfitüren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller  Art;  Oliven,  Kapern,
Pasteten,  Saucen  und  andere  ähnliche  Gegenstände  des  feineren
        <pb n="299" />
        275

 

Abgabensätze

 

 

Maßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  dom  Zentner
Verzollung.30-Thaler-Fuß.  52 1/2-Gulden-Fuß.  Brutto-.  Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
13  in  Fässern.
1  Zentner  4  —  7  —  10  .
6  in  Ballen.
1  Zentner  —  15  —  523
16  in  F6
1  Zentner  6  15  11  224  #  16  4%  Körben
4  in  Ballen.
1  Tonne  1  —  1  45
1  Zentner  —  10  —  35
““  t  von  Eichen=  und
in  an
1  Zentner  5  25  10  12#  6  n  #-  5  S  und  darüber.
2  in  Ballen  oder  Säcken.
1  Zentner  525%  12  ä  wet“
10  in  anderen  Fässern
1  Zentner  2  —  3  30  38  n
1  Zentner  11  —  19  15  20  .  „  Fässern  und  Kisten.
7  in  Ballen.
20  in  Kisten  von  1  —  unb  darüber.
4
1  Zentner  1  20  2  55  8  n  He#
12  in  Kübeln  von  3  Zentner  und  darunter.
6  in  schwereren  Kübeln.
        <pb n="300" />
        Benennung  der  Gegenstände.

 

 

Tafelgenusses;  Kakaomasse,  gemahlener  Kakao,  Chokolade  und
Chokolade-Surrogate;  gebrannter  Kaffee

ß)  mit  Zucker,  Essig,  Oel  oder  sonst,  namentlich  alle  in  Flaschen,
Büchsen  und  dergleichen  eingemachte,  eingedämpfte  oder  auch
eingesalzene  Früchte,  Gewürze,  Gemüse  und  andere  Konsumtibilien
  (Pilze,  Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere  und  dergleichen);
zubereitete  Fische;  zubereiteter  Senf.

Anmerk.  zu  p.  1.  ß.  Unreife  gelbe  geschälte  Pomeranzen,  in  Salzwasser  eingelegt.


2)  Obst,  Sämereien,  Beeren,  Blätter,  Blüthen,  Pilze,  Gemüse,
getrocknet,  gebacken,  gepulvert,  bloß  eingekocht,  oder  gesalzen,  soweit
  sie  nicht  unter  anderen  Nummern  des  Tarifs  begriffen  sind;
Cichorien,  getrocknete,  gebrannte  oder  gemahlene;  Nüsse,  trockene;
Säfte  von  Obst,  Beeren  und  Rüben  zum  Genuß,  ohne  Zucker
eingekocht;  Pomeranzenschalen,  frische  und  getrocknete.

q)  1)  Kraftmehl,  Puder,  Stärke,  Arrowroot.  ......  .  ...  ..  ..  ..  ..  ...

2)  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  nämlich:  geschrotene
  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,  Mehl,
Backwerk,  gewöhnliches  (Bäckerwaare);  Stärkegummi;  Nudeln,
Sago  und  Sago-  Surrogate;  Tapioka  ..

r)  Muschel,  oder  Schaalthiere  aus  der  See,  als:  Austern,  Hummern,
ausgeschälte  Muscheln,  Schildkröten  und  dergleichen

s)  Reis,  geschälter  und  ungeschälter

Anmerk.  Reis  zur  Stärke-Fabrikation  unter  Kontrole.

t)  Salz  (Koch.,  Siede-,  Stein.,  Seesalz),  sowie  alle  Stoffe,  aus  welchen
Salz  ausgeschieden  zu  werden  pflegt.
        <pb n="301" />
        —  277

 

Abgabensätze

 

 

Maßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30.  Thaler=  Fuß.  527-Gulden=  Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
1  Zentner  7  –  12  15  in  Fässern  und  Kisten.
13  in  Körben.
6  in  Ballen.
Für  Kakaomasse,  gemahlenen  Kakao,
  Chokolade  und  Chokolade=  Surrogate:

14  in  Kisten  von  weichem  Holz.
1  Zentner  5  —  8  45
frei  frei
.  frei  frei
1  Zentner  —  15  —  523
(vom  1.  Januar  1877  an  frei).
frei  frei
1  Zentner  2  —  3  30
1  Zentner  —  15  —  523
frei  frei
1  Zentner  2  —  3  30  1  in  Säcken.
        <pb n="302" />
        —  278  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

No
u)  Syrup′)
V)  Taback:
1)  Tabacksblätter,  unbearbeitete  und  Stengel  ..
2)  Tabacksfabrikate:

a)  Rauchtaback  in  Rollen,  abgerollten  oder  entrippten  Blättern
oder  geschnitten;  Carotten  oder  Stangen  zu  Schnupftaback,
auch  Tabacksmehl  und  .eAbfäll

68)  Cigarren  und  Schnupftaback  .  ..  ..  ...

W)  Thee.        
x)  Zucker′)
26. Oel,  anderweit  nicht  genaunt,  und  Fette:

 

a)  Oel:
1)  Oel  aller  Art  in  Flaschen  oder  Kruken,  auch  Baumöl  in  Fässern
Anmerk.  zu  a.  1.  Baumöl  in  Fässern  eingehend,  wenn  bei  der  Abfertigung  auf
den  Zentner  ein  Pfund  Terpentinöl  oder  ein  achtel  Pfund
Robmarinöl  zugesetzt  worden.

′ Die  Zollsätze  für  Zucker  und  Syrup  sind,  durch  das  die  Zuckerbesteuerung  betreffende
Vereinsgesetz  vom  Jahre  1869  bestimmt  und  betragen  von

1)  raffinirtem  Zucker  aller  Art,  sowie  Rohzucker,  wenn  letzterer  den  auf  Anordnung  des  Bundesrathes
  bei  den  nach  Bedürfniß  öffentlich  zu  bezeichnenden  Zollstellen  niederzulegenden,  nach  Anleitung
  des  holländischen  Standart  Nr.  19  und  darüber  zu  bestimmenden  Mustern  entspricht.

2)  Rohzucker,  soweit  solcher  nicht  zu  dem  unter  1  gedachten  gehört  .........  ..

3)  Syrup.  .......
    Auflösungen  von  Zucker,  welche  als  solche  bel  der  Revision  bestimmt  erkannt  werden,
  unterliegen  dem  vorstehend  unter 2  aufgeführten  Eingangszolle.    .

4)  Melasse  unter  Kontrole  ber  Verwenbung  zur  Branntweinbeteitung.
        <pb n="303" />
        —  279

 

Maßstab
der

Verzollung.

 

1  Zentner

1  Zentner
Zentner

1  Zentner

1  Zentner

1  Zentner
1  Zentner

1  Zentner

Abgabensätze

 

 

nach  dem

30-Thaler=  Fuß.

Thlr.

11
20

frei

#

frei

—

nach  dem

524=  Gulden-Fuß.

F.  Kr.

Für  Tara  wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

25

15

 

 

19  15
35  —

14  —

frei

frei  .

 

 

22  in  Kisten.
12  in  Fässern,  Seronen  (nicht  von  Thierhäuten)
  und  Kanasserkörben.

9  in  Körben.

8  in  Thierhäute

4  in  Ballen  aus  -  Bast  und  Binsen.

2  in  Ballen  anderer  Art.

16  in  Fässern

13  in  Körben

12  in  Kanasserkörben

6  in  Ballen

Bei  Zigarren  außer  der  vorstehenden

  Tara  für  die  äußere  Umschliehung
noch  24  Pfunde  falls  die  Cigarren
in  kleinen    Kisten, und 12 Pfund, 
falls  sie  in  Körbchen oder    Pappkästen
verpackt  sind.

23  in  Kisten.

Für  Brod-  (Hut-)  Zucker,  Kandis,
Bruch=  oder  Lumpenzucker:
14  in  Fässern  mit  Dauben  von  Sichen-  und
anderem  harten  Holze.
10  in  anderen  Fässern.

Für  Rohzucker  und  Farin  (Zuckermehl),

  sowie  gestoßenen  Zucker

13  in  Fässern  mit  Dauben  von  Eichen-  und
anderem  harten  Holze.

10  in  anderen  Fässern.

13  in  Kisten.

8  in  außereuropäischen  Rohrgeflechten  (Kanassers,
  Kranjans).

7  in  anderen  Körben.

4  in  Ballen.

11  in  Fässern.
        <pb n="304" />
        —  280  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

27.

28.

 

2)  anderes  Oel  in  Fässen.
3)  Palmöl  (Palmbutter)  und  Kokosnußöl
b)  Fette:
5  Fischthran,  Paraffin,  Wallrath;  Stearin,  einschließlich  Stearinsäure.............·......·............................

2)  Fischspeck.    
3)  anderes  Thierfett,  ungeschmolzen  und  eingeschmolzen.
c)  Rückstände,  feste,  von  der  Fabrikation  fetter  Oele,  auch  gemahlen

Papier  und  Pappwaaren:

a)  graues  Lösch-,  und  Packpapier,  Pappdeckel,  Preßspäne,  künstliches
Pergament;  Papier  zum  Schleifen  oder  Poliren;  Fliegenpapier;
Gichtpapier;  Schieferpapier  .  .  .  .  .  ..

b)  ungeleimtes  ordinäres  (grobes  graues,  halbweißes  und  gefärbtes)
Papier;  alles  ungeleimte  Druckpapier)  Formerarbeit  aus  Steinpappe,
  Asphalt  oder  ähnlichen  Stoffen,  auch  in  Verbindung  mit  Holz
oder  Eisen,  jedoch  weder  angestrichen  noch  lackiert.

c)  alles  nicht  unter  a.,  b.  und  d.  begriffene  Papier,  auch  lithographirtes,
  bedrucktes  oder  liniirtes,  zu  Rechnungen,  Etiketten,  Frachtbriefen,
  Devisen  2c.  vorgerichtetes  Papier;  Malerpappe...

4)  Gold-  und  Silberpapier;  Papier  mit  Gold-  oder  Silbermuster;
durchschlagenes  Papier;  ingleichen  Streifen  von  diesen  Papiergattungen;
  Papiertapeten)  Waaren  aus  Papier,  Pappe  oder  Pappmasse;
Formerarbeit  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder  ähnlichen  Stoffen,  soweit
sie  nicht  unter  b.  und  e.  begriffen  ist  ....

e)  Waaren  aus  den  vorgenannten  Stoffen  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen

Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten):
a)  Ueberzogene  Pelze,    Handschuhe,  gefütterte  Decken,  Pelzfutter
und  Besätze  u.  dgl.
b)  fertige,  nicht  überzogene      Schaafpelze,  desgleichen  weißgemachte  und
gefärbte,  nicht  gefütterte  Angora-  oder  Schaaffelle,  ungefütterte
Decken,  Pelzfutter  und  Besätze  ...  ....
        <pb n="305" />
        —  281  —

 

 

 

Maßstab  Abgabensätze  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  80  .  Thaler  ·  Fuß.  62  .  Gulden  ·  Fuß.  Brutto-Gewicht:
.  Thlr.  Sar.  Al.  Kr.  .  Pfund
1  Zentner  –  15  —  523
.  frei  .  frei  .
1  Zentner  —  15  —  524
1  Zentner  —  10  —  35  i
.  frei  .  frei  .
frei  .  frei
frei  .  frei
1  Zentner  —  20  1  10
1  Zentner  1  —  I  45
1  Zentner  1  10  2  20  16  in  Kisten
4
1  Zentner  4  —  7  —  n  valler
1  Zentner  22  —138  30  rer  e
6u  Ball.

 

 

 

 

 

Reichs=  Gesezbl.  1873.  45
        <pb n="306" />
        Benennung  der  Gegenstände.

 

No









 

29. Schießpulver  .  .  .  .  .

30. Seide  und  Seidenwaaren:

a)  Seiden-Kokons;  Seide,  abgehafpelt  (Greze)  oder  gesponnen;)  Floretseide,
  gekämmt,  gesponnen  oder  gezwirnt,  alle  diese  Seide  nicht  gefärbt;
  auch  Abfälle  von  gefärbter  Seide  .  .  .  .  .  ...

b)  Seide  und  Floretseide  gefärbt  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .

c)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung  mit
Metallfäden.

d)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung  mit  Baumwolle,
Leinen,  Wolle  oder  anderen,  unter  Nr.  41  genannten  Thierhaaren.
Anmerk.  Ganz  grobe  Gewebe  aus  robem  Gespinnst  von  Seidenabfällen,  welche  das

Ansehen  von  grauer  Packleinwand  haben  und  zu  Preßtüchern,  Putzlappen
u.  s.  w.  verwendet  weden.

31. Seife  und  Parfümerien:
a)  grüne,  schwarze  und  andere  Schmierseife.
b)  gemeine  feste  Seifen  ....  .  .  .  .
c)  feine  in  Täfelchen,  Kugeln,  Büchsen,  Krügen,  Töpfen  2.
d)  Parfümerien  allert  Art.

32. Spielkarten  von  jeder  Gestalt  und  Größe,  insofern  sie  in  einzelnen  Vereinsstaaten
  zum  Gebrauche  im  Lande  eingeführt  werden  dürfen,  und
unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Stempel-  und  Kontrolvorschriften

Steine  und  Steinwaaren:

a)  Steine,  rohe  oder  blos  behauene;  Flintensteine;  Mühlsteine,  auch  mit
eisernen  Reifen;  polirte  Schieferplatten;  Schleif-  und  Wetzsteine  aller
Art;  grobe  Steinmetzarbeiten,  z.  B.  Thür,  und  Fensterstöcke,  Säulen
und  Säulenbestandtheile,  Rinnen,  Röhren  und  Tröge  und  dergleichen,
ungeschliffen,  mit  Ausnahme  der  Arbeiten  aus  Alabaster  und  Marmor;
  Schusser  (Knicker)  aus  Marmor  und  dergleichen  ..
        <pb n="307" />
        —  283

 

 

 

Maßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzolung.30-Thaler=  uß  21-Gulden-Zuf.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Bl.  Kr.  Pfund.
frei  frei
.  frei  frei

1  Zentner  4  —  7  —  16  ka  Fässern  ond  Kisten.

1  Zentner  40  —  70  —  22  in  Ballen.

1  Zentner  30  —  52  30  7  E

1  Zentner  —  20  1  10

1  Zentner  —  25  1  273

1  Zentner  —  25  1  274

1  Zentner  2  3  30  16  i  #

1  Zentner  3  10  5  50  is  Kisten

1  Zentner  10  —  17  30
frei  frei  .
        <pb n="308" />
        Benennung  der  Gegenstände.

 

No

b)  Edelsteine,  auch  nachgeahmte,  geschliffen,  Perlen  und  Korallen  ohne
Fassung;  Waaren  aus  Serpentinstein,  Gyps  und  Schwefel;  Schiefertafeln
  in  Holzrahmen,  auch  lackirten  oder  polirten.

c)  Waaren  aus  Halbedelsteinen,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen  .

d)  Waaren  aus  allen  anderen  Steinen,  mit  Ausnahme  der  Statuen:

1)  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  oder  nur  in  Verbindung

  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur  und  Lack.

2)  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  auch  Meerschaumwaaren,

  alle  diese  Waaren,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  20

fallen  .  ..  ..
34. Steinkohlen,  Braunkohlen,  Torf:

Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koakls,  Torf,  Torfkohlen.  .........  ......

35.  Stroh-,  Rohr=  und  Bastwaaren:

a)  Matten  und  Fußdecken  aus  Bast,  Stroh  und  Schilf,  auch  andere
Schilfwaaren,  ordinäre,  ungefärbt  und  gefärbt;  Strohbesen;  Strohbänder
  aller  Art;  Hüte  aus  Holzspan  ohne  Garnitur  .........  ...

b)  Stroh-  und  Bastgeflechte,  mit  Ausnahme  der  Strohbänder;  Decken
von  ungespaltenem  Stroh  ...  ........  .  ....  ...  ....  ....  ..  .  ..  .  ...

c)  Hüte  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein  und  Palmenblättern:

1)  ohne  Garnitur  .....  ...  .  ...  .............·..  »...............
2) mit Garnitur, auch dergleichen aus Holzspan...............
36. Theer; Pech; Harze aller Art; Asphalt (Bergtheer);  Theer-  und  Mineralöle,
  roh  und  gereinigt,  auch  Benzin  und  Karbolsäure  (Kreosot);  Harzöl;

Terpentin;  Terpentinöl)  Thieröl,  rohes  (Hirschhornöl)  und  gereinigtes

(Dippelsöl)  ·’...............  -.......  ...·...................

37. Thiere und  thierische Produkte,  nicht anderweit genannt:

 

a)  Thiere,  alle  lebende,  für  welche  kein  Tarifsatz  ausgeworfen  ist
Geflügel  und  kleines  Wildpret  aller  Art;  Fische,  frische  und  Flußkrebse;
  frische  unausgeschälte  Muscheln.

b)  Eier  und  Milch  ..
        <pb n="309" />
        —  285  —

 

Abgabensätze

 

 

Maßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  den  nach  dem  vom  Zentner
Verzolung.,30-Thaler-uß.  52.-Gulten-Zuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Sl.  Kr.  Pfund.
frei  frei
1  Zentner  8.  —  14  —  16  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentner  —  5  —  17#
1  Zentner  4  –  7  —  16  in  Fässern  und  Kisten.
frei  frei
frei  frei
1  Zentner  4  —  7  —
20  in  Kisten.
1  Zentner  4  —  7  —  E—  Heu.
1  Zentner  30  —  52  30
frei  frei
frei  frei  .
frei  frei  .
        <pb n="310" />
        Benennung  der  Gegenstände.

 

No







 

c)  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen  ........  ........  ..  ....  ....  ....
d)  Blasen  und  Därme,  thierische;  Wachs;  Waschschwämme  und  andere
thierische  Produkte,  soweit  sie  nicht  unter  anderen  Nummern  des
Tarifs begriffen sind.

38. Thonwaaren:

a)  Fliesen,  Mauer-,  und  Dachziegel  und  andere  Waaren  aus  Thon  zu
baulichen  Zwecken;  Thonröhren;  Schmelztiegel;  gemeine  Ofenkacheln;
irdene  Pfeifen;  gemeines  Töpfergeschier.  .  ..

b)  andere  Thonwaaren  mit  Ausnahme  von  Porzellan:

1)  einfarbige  oder  weiße  ..  ..  .  ...
2)  bemalte,  bedruckte,  vergoldete  oder  versilbere  ..

c)  Porzellan,  weißes,  auch  mit  farbigen  Streifen

d)  Porzellan,  farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes,  ingleichen  Thonwaaren
  aller  Art  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen.

39. Vieh:

a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel  ..  .  .  ..

b)  Rindvieh:  Stiere,  Ochsen,  Kühe,  Jungvieh  und  Kälber.

c)  Schweine:

1)  gemästete  und  magere  ...  ....
2)  Spanferkel.  .........  .  .  ..
d)  Schaafvieh  und  Ziegen  ...

40. Wachstuch,  Wachsmusselin,  Wachstafft:
a)  grobes  unbedrucktes  Wachstuch  (Packtuch)
b)  alles  andere  ............  .  ..  ..
Anmerk.  zu  b.  Waaren  hieraus  werden  wie  feine  Lederwaaren  behandelt.
41. Wolle,  einschließlich  der  Ziegen.,  Hasen.,  Kaninchen  und  Biberhaare,
sowie  Waaren  daraus:
a)  Wolle,  rohe,  gekämmte,  gefärbte,  gemahlene.
b)  Garn,  auch  mit  anderen  Spinnmaterialien,  ausschließlich  der  Baumwolle,
  gemischt:
1)  einfaches,  ungefärbt  oder  gefärbt;  dublirtes,  ungefärbt;  Watten
2)  dublirtes  gefärbt;  drei,  oder  mehrfach  gezwirntes,  ungefärbt
oder  gefärbt  ....
        <pb n="311" />
        Maßstab
der

Verzollung.

 

Zentner
1  Zentner
1  Zentner

1  Zentner

1  Stück
1  Stück

1  Zentner

1  Zentner

1  Zentner
1  Zentner

Abgabensätze

 

 

Für  Tara  wird  vergütet

 

 

 

 

 

nach  dem  nach  dem  vom  Zentnet
30.Thaler-  Juß.  523-Gulden-Fuß.  Brutto-Gewicht:

Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
frei  .  frei
frei  frei
frei  frei

1  20  2  55

2  —  3  30

1  20  2  55  22  in  Kisten.

13  in  Körben.

4  —  7  —
frei  .  frei
frei  .  frei
—  2
—  3  —  103
frei  .  frei  .
—  20  1  10

2O3012  .

6  in  Ballen.

frei  frei
—  15  —  523

—2  —lluttt,
        <pb n="312" />
        Benennung  der  Gegenstände.

 

No
c)  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen  oder  Metallfäden:

1)  Stickereien,  Spitzen  und  Tüll.
2)  bedruckte  Waaren  aller  Art.    
3)  unbedruckte,  ungewalkte  Waaren;  Posamentier-  und  Knopfmacher-Waaren;
  auch  Gespinnste  in  Verbindung  mit  Metallfäden
4)  unbedruckte  gewalkte  Tuch-,  Zeug-  und  Filzwaaren;  Strumpfwaaren;
  Fußteppiche.
5)  Tuchleisten  .
42. Zink  und  Zinkwaaren:
a)  rohes  Zink;  altes  Bruchzink  ...  ....  .  .  ..
b)  Zinkbleche.
c)  grobe  Zinkwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne
Politur  und  Lack;  Draht.
d)  feine,  auch  lackirte  Zinkwaaren,  ingleichen  Zinkwaaren  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20
fallen  ...  ..  .  .  .  .  .  .
43.  Zinn  und  Zinnwaaren,  auch  mit  Spießglanz  legirt:
a)  Zinn  in  Blöcken,  Stangen  u.  s.  w.;  altes  Bruchzinn
b)  Zinn,  gewalztes.
c)  grobe  Zinnwaaren,  als:  Draht,  Röhren,  Schüsseln,  Teller,  Kessel
und  andere  Gefäße,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne
Politur  und  Lack  .............................
d) feine, auch lackirte  Zinnwaaren, ingleichen Zinnwaaren in Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20
fallen  -.·..........
44. Artikel, welche unter seiner der vorstehenden Nnmmern

 

begriffen sind.......·.......................................
        <pb n="313" />
        —  289  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßstab  Abgabensätze  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzolung.30-Thaler-Fuß./521=  Gulden-Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Il.  Kr.  Pfund.
1  Zentner  30  —  52  30
1  Zentner  25  —  43  45
in  Kisten.
1  Zentner  20  —  35  —  7  in  Ballen.
1  Zentner  10  —  17  30
.  frei  frei  .
frei  frei
frei  frei
frei  frei
1  Zentner  4  —  7  —  3  r-  Ballen  und  Kisten.
frei  frei
frei  frei
frei  frei
1  Zentner  4  —  7  —  3  20  t  Läsen  und  Kisten.
frei  frei
Reichs-Gesetzbl.  1873.  46
        <pb n="314" />
        —  290  —

Zweite  Abtheilung.
Bestimmungen  über  die  Ausfuhr.

Bei  der  Ausfuhr  werden  Abgaben  nicht  erhoben.

—





—

Dritte  Abtheilung.
Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Die  Erhebung  des  Zolles  geschieht  nach  Gewicht,  nach  Maaß,  nach  Stück-


zahl  oder  nach  dem  Werthe.

Der  Zoll  ist  nach  denjenigen  Tarifsätzen  und  Vorschriften  zu  entrichten,
  welche  an  dem  Tage  gültig  sind,  an  welchem  die  zum  Eingange
bestimnten  Waaren  bei  der  kompetenten  Zollstelle  zur  Verzollung,  zur
Abfertigung  auf  Begleitschein  II.,  oder  zur  Anschreibung  auf  Privatkreditlager
  gestellt  werden.

II. Der  dem  Tarife  zu  Grunde  liegende  Zentner  (gleich  funfzig  Kilogramm)

  ist  in  hundert  Pfunde  getheilt.

III. a)  Die  Zölle  werden  entweder  nach  dem  Bruttogewichte  oder  nach  dem
Nettogewichte  erhoben.

Unter  Bruttogewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig
verpacktem  Zustande,  mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für
die  Aufbewahrung  und  mit  ihrer  besonderen  für  den  Transport  verstanden.

  «  -  -

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  äußeren  Umgebung
  wird  Tara  genannt.  "

Ist  die  Umgebung    für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung
  nothwendig  dieselbe,  wie  es  z.  B.  bei  Syrup  u.  s.  w.  die  gewöhnlichen
  Fässer  sind,  so  ist  das  Gewicht  dieser  Umgebung  die  Tara.

Das  Nettogewicht  ist  das  Bruttogewicht  nach  Abzug  der  Tara.

Die  kleinen,  zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waare  nöthigen  Umschließungen
  (Flaschen,  Papier,  Pappe,  Bindfaden  und  dergl.)  werden
bei  Ermittelung  des  Nettogewichts  nicht  in  Abzug  gebracht;  ebensowenig,
  der  Regel  nach,  Unreinigkeiten  und  fremde  Bestandtheile,
welche  der  Waare  beigemischt  sein  möchten.  Eine  Ausnahme  von
letzterer  Bestimmung  findet  rücksichtlich  der  zu  Wasser  eingegangenen
Waaren  in  der  Weise  statt,  daß,  wenn  in    Folge  von  Havarie  durch
eingedrungenes  Wasser  oder  andere  fremde  Bestandtheile  das  Gewicht
der  Waare  vermehrt  ist,  bei  der  Verzollung  ein  dem  Gewicht  des
Wassers  2c.  entsprechender  Abzug  von  dem  vorgefundenen  Gewicht
der  Waare  zugestanden  wird.  —  Auch  ist  es  gestattet,  die  Waare
unter  amtlicher  Aufsicht  zu  trocknen,  worauf  das  nach  der  Trocknung
vorgefundene  Gewicht  der  Verzollung  zu  Grunde  gelegt  wird.
        <pb n="315" />
        —  291  —

b)  Die  Zölle  werden  vom  Bruttogewichte  erhoben:

1)  von  denjenigen  Waaren,  für  welche  die  Abgabe  einen  Thaler
oder  einen  Gulden  und  fünfundvierzig  Kreuzer  vom  Zentner  nicht
übersteigt;

2)  von  anderen  Waaren,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Tara  im
Tarife  ausdrücklich  festgesetzt  ist.

c)  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Bestimmung
der  Zoll  nicht  nach  dem  Bruttogewichte  zu  erheben  ist,  wird  das
Nettogewicht  der  Verzollung  zu  Grunde  gelegt.

d)  Bei  Bestimmung  dieses  Nettogewichts  ist  Folgendes  zu  beobachten:

1)  In  der  Regel  wird  die  Vergütung  für  Tara  nach  den  im  Zolltarife
  bestimmten  Sätzen  berechnet.

2)  Werden  Waaren,  für  welche  eine  Taravergütung  zugestanden  ist,
blos  in  einfache  Säcke  von  Pack=  oder  Sackleinen  gepackt  zur
Verzollung  gestellt,  so  wird  eine  Taravergütung  von  2  Pfund
vom  Zentner  bewilligt,  insoweit  nicht  in  der  ersten  Abtheilung
eine  geringere  Taravergütung  für  derartige  Verpackungen  vorgeschrieben
  ist.  Bei  einer  Verpackung  in  Schilf.  oder  Strohmatten
  oder  ähnlichem  Material  können  4  Pfund  vom  Zentner
für  Tara  gerechnet  werden,  insoweit  nicht  in  der  ersten  Abtheilung
  eine  geringere  Taravergütung  für  Ballen  vorgeschrieben  ist.

Unter  den  im  Tarife  mit  einem  höheren  Tarasatze  als
2  Pfund  aufgeführten  Ballen  wird  in  der  Regel  eine  doppelte
Umschließung  von  dem  für  einfache  Säcke  bezeichneten  Material
verstanden.  Auf  einfache  Emballage  ist  diese  höhere  Tara  für
Ballen  nur  damn  anwendbar,  wenn  das  dazu  verwandte  Material
nach  dem  Ermessen  der  Zollbehörde  erheblich  schwerer  als  bei
Säcken  in  das  Gewicht  fällt.

Bei  Waaren,  für  welche  der  Tarif  eine  2  Pfund  übersteigende
  Tara  für  Ballen  vorschreibt,  ist  es,  wenn  Ballen  von
einem  Bruttogewichte  über  8  Zentner  zur  Verzollung  angemeldet
werden,  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  entweder  sich  mit
der  Taravergũtung  für  8  Zentner  zu  begnügen,  oder  auf  Ermittelung
  des  Nettogewichts  durch  Verwiegung  anzutragen.

Bei  baumwollenen  und  wollenen  Geweben  (Tarif,  Abtheilung
  1,  2c.  und  41c.)  findet  diese  Bestimmung  schon  Anwendung,

  wenn  Ballen  von  einem  Bruttogewichte  über  6  Zentner
angemeldet  werden,  dergestalt,  daß  dabei  nur  von  6  Zentnern  eine

Tara  bewilligt  wird.

3)  Es  bleibt  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei
Gegenständen,  deren  Verzollung  nach  dem  Nettogewichte  geschieht,
46.
        <pb n="316" />
        —  292  —

die  tarifmäßige  Tara  gelten,  oder  das  Nettogewicht  entweder
durch  Verwiegung  der  Waare  ohne  die  Tara  oder  der  letzteren
allein  ermitteln  lassen  will.  Bei  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,
  deren  Nettogewicht  nicht  ohne  Unbequemlichkeit  ermittelt
werden  kann,  weil  ihre  Umgebung  für  den  Transport  und  für
die  Aufbewahrung  dieselbe  ist,  wird  die  Tara  nach  dem  Zolltarife
berechnet  und  der  Zollpflichtige  hat  kein  Widerspruchsrecht  gegen
Anwendung  desselben.  Die  Zollbehörde  ist  befugt,  die  Nettoverwiegung
  eintreten  zu  lassen,  wenn  eine  von  der  gewöhnlichen
abweichene  Verpackungsart  der  Waaren  oder  eine  erhebliche  Entfernung
  von  den  im  Zolltarif  angenommenen  Tarasätzen  bemerkbar
  wird.

IV.  Bei  den  Hauptzollämtern  an  der  Grenze  ist  jede  Zollentrichtung  und
jede  durch  das  Vereinszollgesetz  vorgeschriebene  Abfertigung  ohne  Einschränkung
  sowohl  bei  der  Einfuhr,  als  bei  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr
zulässig.

Bei  Nebenzollämtern  erster  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen
  die  Gefälle  nicht  über  zehn  Thaler  vom  Zentner  betragen,  oder
welche  nach  der  Stückzahl  zu  verzollen  sind,  in  unbeschränkter  Menge
eingehen.

Höher  belegte  oder  nach  dem  Werthe  zu  verzollende  Gegenstände
dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter  eingeführt  werden,  wenn  die  Gefälle
  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren  den  Betrag  von
einhundert  Thalern  nicht  übersteigen.

Zur  Abfertigung  der  auf  den  Eisenbahnen  eingehenden  Waaren
mit  Ladungsverzeichnis  sind  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne  Einschränkung
  befugt.

Ueber  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  können  Waaren,  welche  nicht
höher  als  mit  fünf  Thalern  für  den  Zentner  belegt  sind,  oder  welche
nach  der  Stückzahl  oder  nach  dem  Werthe  zu  verzollen  sind,  in  Mengen
eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Waarenladung
den  Betrag  von  fünfundzwanzig  Thalern  nicht  übersteigen.  Der  Eingang

  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  nur  in  Mengen  von  höchstens
fünfzig    Pfund  zulässig.  Vieh  kann  über  Nebenzollämter  zweiter  Klasse
in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Zur  Abfertigung  der  mit  der  Post  eingehenden  Gegenstände  sind
die  Nebenzollämter  erster  und  zweiter  Klasse  ohne  Einschränkung  befugt.

Innerhalb  der  vorstehend  bezeichneten  Befugnisse  können  Nebenzollämter
  erster  und  zweiter  Klasse  Waaren,  welche  mit  Berührung  des
Auslandes  aus  einem  Theile  des  Vereinsgebietes  in  den  anderen  versendet
  werden,  bei  dem  Aus-  und  Wiedereingang  abfertigen.

Insoweit  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  es  erfordert,  werden  einzelne
  Nebenzollämter  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  mit  erweiterter
  Abfertigungsbefugniß,    auch  mit  der  Ermächtigung  zur  Ausstellung
und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  versehen  werden.
        <pb n="317" />
        —  293  —
V.  Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht
versteuert:

a)  die  mit  den  Staatsposten  aus  dem  Auslande  eingehenden  Waarensendungen
  von  5/10  Pfund  und  weniger,  ferner
b)  alle  Waarenquantitäten  unter  1/10  Pfund.
Gefällbeträge  von  weniger  als  einem  halben  Groschen  oder  einem
Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erhoben.
Oertliche  Beschränkungen  bleiben  in  allen  zuvorgedachten  Beziehungen
  im  Falle  des  Mißbrauchs  vorbehalten.

VI.  Hinsichtlich  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  Gold-  und  Silbermünzen
der  sämmtlichen  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —
bei  Entrichtung  der  Eingangsabgaben  anzunehmen  sind,  wird  auf  die
besonderen  Kundmachungen  verwiesen.

———.  ————  —

(Nr.  956.)  Verordnung,  betreffend  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der!.  Disziplinarkammern.
Vom  11.  Juli  1873.  ·

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  der  §§.  87  und  88  des
Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  d.  J.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  Bezirke  der  Disziplinarkammern  werden  nach  Maßgabe  des  anliegenden
  Verzeichnisses  hierdurch  festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  11.  Juli  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="318" />
        294  —

Verzeichniß






Disziplinarkammern  und  ihrer  Bezirke.

 

 

Disziplinarkammer                                        Bezirk  
Potsdam  ......  Preußischet  Regierungsbezirk  Potsdam.
Frankfurt  a.  O..  Preußischer  Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  O.
Königsberg  ..  ...  Preußische  Regierungsbezirke  Königsberg  und  Gumbinnen.
Danzig  Preußische  Regierungsbezirke  Danzig  und  Marienwerder.
Stettin  Preußische  Regierungsbezirke  Stettin  und  Stralsund.
Köslin  .  ..  Preußischer  Regierungsbezirk  Köslin.
Bromberg  :  Preußischer  Regierungsbezirk  Bromberg.
Posen  ..  Preußischer  Regierungsbezirk  Posen.  .-Magdeburg..
  Preußische  Regierungsbezirke  Magdeburg  und  Merseburg
                           und  Herzogthum  Anhalt.
Erfurt......  Preußischer  Regierungsbezirk  Erfurt,  Großherzogthum  Sach-                                  sen, Herzogthum Sachsen-Meinigen, Herzogthum Sachsen-                                                                        
            
Koburg  Gotha,  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt,
wird  auf  Sondershausen,  Fürstenthum
Reuß  älterer  Linie  und  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Breslau..  Preußischer  Regierungsbezirk  Breslau.
Liegnitz  .  Preußischer  Regierungsbezirk  Liegnitz.
Oppeln  .  .  ...    Preußischer  Regierungsbezirk  Oppeln.
Münster...  .Preußische  Regierungsbezirke  Münster  und  Minden  und
Fürstenthum  Lippe.
Arnsberg  ..  Preußischer  Regierungsbezirk  Arnsberg.
Düsseldorf    ...  Preußischer  Regierungsbezirk  Düsseldorf.
Köln  ...  .  .  .  .  Preußische  Regierungsbezirke  Köln,  Koblenz  und  Aachen.
.Trier..  Preußischer  Regierungsbezirk  Trier  und  oldenburgisches
Fürstenthum  Birkenfeld.
Darmstadt..  Großherzogthum  Hessen  mit  Ausschluß  des  Kreises  Wimpfen.

Frankfurt  a.  ...M...


Preußischer  Regierungsbezirk  Wiesbaden.
Kassel......Preußischer  Regierungsbezirk  Kassel  mit  Ausschluß  des  Kreises
Rinteln  und  Fürstenthum  Waldeck
        <pb n="319" />
        295-  ---  -
Disziplinarkammer              Bezirk.  
Hannover  ..    Preußische  Provinz  Hannover  mit  Ausschluß  des  Jadegebiets,
preußischer  Kreis  Rinteln,  Herzogthum    Braunschweig  und
Fürstenthum  Schaumburg- Lippe.
Schleswig  ..  ..Preußische   Provenz    Schleswig-  Holstein  und  freie  und  Hansestadt Hamburg. 

Leipzig....  Königreich  Sachsen  und  Herzogthum  Sachen  ·  Altenburg.
Stuttgart..  .  .  ...  Kõnigreich  Württemberg.
Karlsruhe  ......  Preußische  Fürstenthümer  Hohenzollern,      Großhergothum
Baden,  hessischer  Kreis  Wunpfen.  
Schwerin  ......  -.  Großherzogthum    Mecklenburg.  Schwerin  und    Großherzogthum
Mecklenburg-    Strelitz.      
Lübeck....  Herzogthum  Lauenburg  ,  Fürstenthum  Lübeck  und  freie  und
  Hanfestad    Lübeck.
Bremen.....  Preußisches  Jadegebiet,  Herzogthum      Oldenburg  und  freie
Hansestadt  Bremen.      

 

(Nr.  957.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften  über  die   
dung der  Wechselstempelmarken  Vom  11.  Juli 1873.

Der  Bundesrath  hat  beschlossen,  die  in  der  Bekanntmachung  zur  Ausführung
des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  vom  23.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  267))  unter  II.  zu  §.  13  Nr.  2  des  Gesetzes  enthaltenen  Vorschriften
durch  folgende  Bestimmungen  zu  ersetzen:

In  Bezug  auf  die  Art  und  Weise  der  Verwendung  der  Bundesstempel-
  marken zu  Wechseln  und  den  dem  Wechselstempel  unterworfenen  Anweisungen
u. s.  w.  (§.  24  des  Gesetzes)  sind  nachfolgende  Vorschriften  zu  beobachten:

1)  Die  den  erforderlichen  Steuerbetrag  darstellenden  Marken  sind  auf  der
Rückseite  der  Urkunde,  und  zwar,  wenn  die  Rückseite  noch  unbeschrieben
ist,  am  oberen  Rande  derselben,  anderenfalls  unmittelbar  unter  dem
letzten  Vermerke  (Indossament  u.  s.  w.),  der  sich  auf  der  Rückseite  befindet

  auf  einer  leeren  Stelle  dergestalt  aufzukleben,  daß  oberhalb
der  Marke  kein  zur  Niederschreibung  eines  Vermerkes  (Indossamentes,
Blanko-Indossamentes  u.  s.  w.)  hinreichender  Raum  übrig  bleibt.
        <pb n="320" />
        —  296  —

Der  inländische  Inhaber,  welcher  die  Marke  aufklebt,  hat  sein
Indossament    oder  seinen  sonstigen  Vermerk  unterhalb  derselben  niederzuschreiben.


2)  In  jeder  einzelnen  der  aufgeklebten  Marken  müssen  mindestens  die  An-

  fangsbuchstaben  des  Namens,  beziehungsweise  der  Firma  desjenigen,  der
die  Marke  verwendet,  und  das  Datum  der  Verwendung  (in  arabischen
Ziffern),  mittelst  deutlicher  Schriftzeichen  (Buchstaben  und  Ziffern)  ohne
jede  Rasur,  Durchstreichung  oder  Ueberschrift  niedergeschrieben  sein  (z.  B.
7/1  70,  statt  7.  Januar  1870,  E.  F.  M.  statt:  Ernst  Friedrich
Moldenhauer,  oder  N.  V.  B.  statt:  Norddeutsche  Vereinsbank).

Es  ist  jedoch  auch  usäsg,  den  Kassationsvermerk  ganz  oder  einzelne
  Theile  desselben  (z.  B.  die  Bezeichnung  der  Firma)  durch  schwarzen
oder  farbigen  Stempelabdruck  herzustellen.

Enthält  der  Kassationsvermerk  mehr  als  nach  dem  Vorstehenden
erforderlich  ist  (z.  B.  den  ausgeschriebenen  Namen  statt  der  Anfangsbuchstaben,
  das  Datum  in  Burchstaben  statt  in  Ziffern  u.  s.  w.),  so  ist
derselbe  dennoch  gültig,  wenn  nur  die  vorgeschriebenen  Stücke  (Anfangsbuchstaben
  des  Namens,  beziehungsweise  der  Firma  und  Datum)  auf
der  Marke  sich  befinden.

Jede  Durchkreuzung  der  Marke,  auch  wenn  sie  die
Schriftzeichen  nicht  berührt,  ist  unstatthaft,  ebenso  die  Bezeichnung
  der  Monate  September,  Oktober,  November  und
Dezember  durch  7ber,  8ber  ,  9ber  und  10ber.

3)  Bei  Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  gestempelten  Blanket  kann  der

an  dem  vollen  gesetzlichen  Betrage  der  Steuer  etwa  noch  fehlende  Theil
durch  vorschriftsmäßig  zu  verwendende  Stempelmarken  ergänzt  werden.

Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden
sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen  §.  14  des  Gesetzes).

Berlin,  den  11.  Juli  1873.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="321" />
        —  207  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  24.

nhalt:  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Feststellung  des  Etats  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  für
das  Jahr  1873.  S.  297.  —  Verordnung,  betreffend  die  Beschaffung  der  Kautionen  der  Postund
  Telegraphenbeamten.  S.  298.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Apotheker.
S.  299.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Vezeichnisses  der  konzessions-Pflichtigen
  gewerblichen  Anlagen.  S.  300.

 

 

 

(Nr.  958.)  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Feststellung  den  Etats  der  Verwaltung
des  Reichsheeres  für  das  Jahr  1873.  Vom  12.  Juli  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  x.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke  des
deutschen  Heeres  und  die  Ausgaben  für  die  Verwaltung  desselben  für  die  Jahre
1872,  1873  und  1874,  vom  9.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.  von  1871
S.  411),  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  was  folgt:
Der  der  Verordnung  vom  10.  Juli  v.  J.  als  Anlage  beigefügie  Haupt-Etat
  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  für  das  Jahr  1873  wird  in  Folge  des
dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  zur  Kenntnißnahme  und  Erinnerung  vorgelegten
  Nachtrags  zu  demselben  dahin  abgeändert,  daß  der  Titel  27  „Persönliche
arnisonverwaltungs-Ausgaben=  für  Preußen  auf  285,180  Thlr.  und  in  seinem
Gesammtbetrage  auf  321,194  Thlr.,  der  Titel  28  -  Verwaltung  und  bauliche
Unterhaltung  der  Kasernen=  für  Preußen  auf  2,815,390  Thlr.  und  in  seinem
Gesammtbetrage  auf  3,225,806  Thlr.  festgestellt  wird.

urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Ems,  den  12.  Juli  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs--  Gesetzbl.  1873.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  August  1873.
        <pb n="322" />
        —  298  —

(Nr.  959.)  Verordnung,  betreffend  die  Beschaffung  der  Kautionen  der  Post=  und  Telegraphenbeamten.
  Vom  12.  Juli  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  Xx.
verordnen  auf  Grund  des  §.  7  des  Gesetes,  betreffend  die  Kautionen  der  Bundesbeamten,
  vom  2.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),  nach  Einvernehmen  mit
dem  Bundesrath,  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  was  folgt:

Artikel  1.

Post-  und  Telegraphenbeamten,  welche  eine  mit  Kautionspflicht  verbundene
Dienststellung  erhalten  und  die  für  die  letztere  erforderliche  Kaution  auf  einmal
zu  beschaffen  außer  Stande  sind,  kann  von  dem  General-Postamte  beziehungsweise
  von  der  General-Direktion  der  Telegraphen  ausnahmsweise  gestattet  werden,
  die  Beschaffung  der  Kaution  nachträglich  durch  Ansammlung  von  Gehaltsabzügen
  zu  bewirken,  welche  nicht,  weniger  als  fünfzig  Thaler  jährlich  betragen

dürfen.  .

Auf  Beamte,  welche  an  der  Verwaltung  einer  Ober-Postkasse  oder  Ober-Telegraphenkasse

  theilnehmen  oder  die  Vorsteherstelle  eines  Postamtes  bekleiden,
finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.
Artikel  2.

Die  Ansammlung  und  Aufbewahrung  dieser  Gehaltsabzüge  erfolgt  gemäß
Artikel  6  der  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  den  Verwaltungen
der  Post,  der  Telegraphen  und  des  Eichungswesens  angestellten  Beamten,  vom
29.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  285).  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  .

Gegeben  Bad  Ems,  den  12.  Juli  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Delbrück.
        <pb n="323" />
        —  299  —

(Nr.  960.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Apotheker.  Vom  15.  Juli  1873.

Der  Bundesrath  hat  in  seinen  Sizungen  vom  30.  Juni  und  2.  Juli  d.  J.
beschlossen,  die  im  Abschnitt  IV.  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1869
(Bundes-Gesetzbl.  S.  635)  über  die  Prüfung  der  Apotheker  enthaltenen  Vorschriften
  zu  ändern.  Die  beschlossenen  Aenderungen,  welche  mit  dem  1.  Januar  1874
in  Kraft  treten,  werden  durch  das  Centralblatt  des  Deutschen  Reichs  veröffentlicht
werden.

Berlin,  den  15.  Juli  1873.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Eck.

 

(Nr.  961.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  20.  Juli  1873.

Auf  Grund  des  §.  16  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  —  Bundes-Gesetzbl.
  S.  245  —  hat  der  Bundesrath,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des
nächstfolgenden  Reichstages,  beschlossen,  das  in  diesem  §.  16  enthaltene  Verzeichniß
konzessionspflichtiger  Anlagen  ·
auf Hopfen-Schwefeldörren, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, sofern
sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Strohpapierstoff=
  Fabriken  und  Darmzubereitungs-Anstalt
auszudehnen.
Berlin,  den  20.  Juli  1873.

 

-    

Der  Reichskanzler.

Im  Aruftrage:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(N.  v.  Decker).
        <pb n="324" />
        <pb n="325" />
        —  301  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

No 25.
Inhalt:  Gesehtz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  das  Jahr  1874.  S.  301.  —  Verordnung,
  betreffend  die  Feststellung  des  Etats  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  für  das  Jahr  1874.

S.  326.

(Nr.  962.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für
das  Jahr  1874.  Vom  5.  Juli  1873.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Haushalts-Etat  des  Deutschen
-  Reichs  für  das  Jahr  1874  wird

in  Ausgabe
auf  148,242,775  Thaler,  nämlich
auf  121,240,075  Thaler  an  fortdauernden,  und
auf  27,002,700  Thaler  an  einmaligen  Ausgaben

und

in  Einnahme

auf  148,242,775  Thaler
festgestellt.
§.  2

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt:

1)  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  ordentlichen  Betriebsfonds  der
Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von  acht
Millionen  Thalern  hinaus,

2)  behufs  der  Beschaffung  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der

Münzreform  bis  zum  Betrage  von  fünfzig  Millionen  Thalern
Schatzanweisungen  auszugeben.
Reichs  ·  Gesetzbl.  1873.  48

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  August  1873.
        <pb n="326" />
        —  302  —

§.  3.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
  der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,  und
der  Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  Juni  1875  nicht  überschreiten  darf,
wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann,  nach  Anordnung
  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch
nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  4.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  massen  der  Reichsschulden-Verwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  5.
Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.
Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen
  Kapitalbeträge  binnen  dreißig  Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung
  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  5.  Juli  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Furst  v.  Bismarck.
        <pb n="327" />
        —  303  —

Haushalts-Etat

des

Deutschen  Reichs

für

das  Jahr  1874.
        <pb n="328" />
        Betrag
3    Ausgabe.  für,
1874  «

Thlr.  Thlr-.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Reichskanzler-Amt.
Reichskanzler-  Amt.

1.  Besoldungen  —  144,800

2.Andere  persönliche  Ausgaben  ...  —  11,100

3. Sächliche  Ausgaben  —  26,500

4. Dispositionsonsfond  —  40,000

Allgemeine  Fonds.

5. Dispositionsfonds  des  Kaisers  ...  —  300,000

6.  Pensionen  und  Unterstützungen  —  529,500

7.  Abfindungen  in  Folge  Aufhebung  der  Elbzölle  —  92,038

8.  Vergütungen  an  Preußen  —  14,900

Reichskommissariate.

9.  Kontrole  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern.  —  138,800
10.  Ueberwachung  des  Auswanderungswesens  —  6,000
11.  Reichs--Schulkommisson  .  .  .  .  ...  1,200
12.  Beaufsichtigung  des  Steuermanns-  und

Schiffer-Prüfungswesens,  sowie  des  Schiffs-Vermessungsweses
  —  6,000
Bundesamt  für  das  Heimathwesen.
13. Besoldungen  .  ..  —  8,500
Entscheidende  Disziplinarbehörden.
14.  Präsenzgelder,  Diäten,  Reisekosten  ꝛc.  .  ......  —  3,000
Statistisches  Amt.
15. Besoldunen  .  .  ...  19,610
16.  Andere  persönliche  Ausgaben  —  3,400
17. Sächliche  Ausgaben  ..  15,990
Normal-Eichungekommission.
18.  Besoldunen  5/850
19. Remunerationen  für  das  Hülfspersonal  —  2,000
20. Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ........  2,400
Summe  Kap.  1  —  1,371,588
        <pb n="329" />
        —  305  —

 

 

 

Betrag
  Ausgabe  für
3  gabe.  1874.

Thlr.  Thlr.

2.  Bundesrath  und  Ausschüsse  des

Bundesraths.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt
aus  den  unter  Kap.  1  ausgesetzten  Fonds
mit  bestritten.
3.  Reichstag.
Für  das  Büreau  des  Reichstags,  für  die  Stenographie,
  sowie  zur  Unterhaltung  der  Gebäude
und  der  Dienstwohnung  des  Präsidenten  —  67,359
Summe  Kap.  3  für  sich.

4.  Auswärtiges  Amt.

Auswärtiges  Amt.
 1.Besoldungen  ....  .  ...  148,650
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  —  18,450
3. Amtsbedbürfnisse  .  ......  ....................  —  23,000
4.  Kurier-  und  Reisekosten,  Postgeld  und  ähnliche

  Ausgabeen  .  .  .  .  ...  —  44,000
5.  Unterhaltung  der  Dienstgebäude,  der  Mobilien

und  des  Gartens  .......................  —  4,500

Gesandtschaften  und  Konsulate.

6.  Besoldungen  des  Gesandtschaftspersonals  .  —  686,680
7.  Remunerationen  und  Diäten  für  nicht  fest

angestelle  Beamte  bei  den  Gesandtschaften  —  34,500
8.  Besoldungen  des  Konsulatspersonals  —  331,100
9.  Remunerationen  für  nicht  fest  angestellte  Beamte

  bei  den  Konsulaten  —  64,000
10. Amtsbedürfnisse,  Porto  und  ähnliche  Ausgaben  —  55,500
11.  Reisekosten  und  Diäten  —  24,400
12.  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen  und  Amtslokalien,

  sowie  zu  Mlethen  —  39,200
13.  Vermischte  Ausgaben  —  22,700

Latus    -   1,496,680
        <pb n="330" />
        —  306  —

 

 

 

 

Betrag
  Ausgabe.  für
  1874.
Thlr.  Thir.
Transport  —  1,496,680
14. Unterstützungen  für  hülfsbedürftige  Reichs-Angehörige
  im  Auslande  —  17,000
15.)  Amtliche  Ausgaben  der  unbesoldeten  Konsulate  —  28,000
16. Dispositionsfonds  zur  Errichtung  neuer  Konsulate..
  ...  —  25,000
Exraordinaria.
17. Kommissionskosten  ...  –  15,000
18. Entschädigungen  für  Kursverluste  und  Kanzlei-  ·
geschenke...............................  —  3,235
19. Unterstützungen  und  Remunerationen  für  Beamte...............................·..
  —  4,000
20.  Unterstützungen  und  Pensionen  für  Wittwen
und  Waisen  von  Beamten  —  3,000
21.   Wartegelder  .  ..  —  6,250
22.  Geheime  Ausgaben  —  16,000
23. Sonstige  Ausgaben  ..  .  ...  —  46,000
Summe  Kap.  4  .  .  .  ..  —  1,660,165
5.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
Für  sämmtliche  Bedürfnisse  der  Verwaltung
des  Reichsheeres,  unter  Berücksichtigung  der
Erlasse,  welche  einzelnen  Bundesstaaten  vertragsmäßig
  gewährt  sind  —  92,833,209
Summe  Kap.  5  für  sich.
6.  Marineverwaltung.
Admiralität.
1.  Besoldungen  .  .  ..  —  143,000
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  —  13,100
3. Sächliche  Ausgaben  18,060
Latus  .....  —  174,160
        <pb n="331" />
        —  307  —

 

 

 

 

 

Betrag
  Ausgabee.  für
  1874.

Thlr.  Thlr.
Transport.  —  174,160
verwaltungebehörden.
4. Persönliche  Ausgaben  der  Marine-=  Stations-Intendanturen
  —  24,220
5.  Sächliche  Ausgaben  der  Marine-  Stations-Intendanturen
  .  .  .  .  .  .  .  —  1,500
6.   Persönliche  Ausgaben  der  Lokalbehörden  —  26,710
7.  Rechtepflege  und  Seelsorge.................  —  15,056
Militärpersonal.
8.  Persönliche  und  sächliche  Ausgaben.  —  1,342/748
9.  Indiensthaltung  der  Fahrzeuge  —  467,000
Der  Titel  9  ist  von  einem  Jahre  in  das  andere
übertragbar.
10. Natural-  Verpflegung  .  .  .  —  619,429
Der  Titel  10  ist  von  einem  Jahre  in  das  andere
übertragbar.
Krankenpflege.
11.  Persönliche  Ausgaben  -...........  —-  49,606
12.  Sächliche  Ausgaben  ..  —  54,080
13.  Servis  -  und  Garnison-Verwaltungewesen.  —  84,600
14.  Reisekosten  .  .  ..  —  79,000
Unterrichtewesen.
15. Persönliche  Ausgaben  —  14,185
16.  Sächliche  Ausgaben  —  8,300
Material.
17.  Persönliche  Ausgaben  der  Werft.  und  Artillerie.
Depotverwaltungen  —  272,235

 

 

Latus -   3,232/829
        <pb n="332" />
        Betrag
  Ausgabe.  für
  1874.


Thlr.  hlr.
Transport  —  3,232,829
18.  Kosten  des  Werftbetriebes  im  Allgemeinen  und
der  Unterhaltung  der  Fahrzeuge  und  ihres  ·
Inventars exfl. Artillerie  —  950,000
Von  einem  Jahre  in  das  andere  übertragbar.
Die  Ersparnisse  können  für  Ersatzbauten
verwandt  werden.
19.  Unterhaltung  der  Bauwerk....  —  154,760
Der  ganze  Titel  ist  von  einem  Jahre  in  das
andere  übertragbar.  Die  Ersparnisse  können
zu  Neubauten  verwandt  werden.
20.  Kosten  des  Betriebes  der  Artillerie-Depots  und
Artillerie-Verwaltungen,  der  Unterhaltung
der  Artillerie  der  Schiffe  und  der  Hafenbefestigungen,
  sowie  der  Schießübungen  und
Schießversuche  —  120,000
Von  einem  Jahre  in  das  andere  übertragbar.
Lootsen-,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen
an  der  Jade.
21.  Persönliche  Ausgaben  —  21,210
22. Sächliche  Ausgaben  —  11,140
Invalidenwesen.
23.  Pensionen  Erziehungsgelder  und  Unterstützungen  
    
Torpedowesen.
24. Sächliche  Aussgaben  —  42/700
Der  Titel  24  überträgt  sich  von  einem  Jahre
in  das  andere.
25.  Insgemein  —  24,000
26.  Zu  geheimen  Ausgaben  ..  —  2,000                                                                                             Der Titel 26 überträgt sich von einem Jahre in das andere 

Summe Kap. 6                              4,611558
        <pb n="333" />
        —  309  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
  Ausgabe.  für
  1874.


Thlr  Thlr.
7.  Verzinsung  der  Reichsschuld.
1.  Zinsen  auf  Schatzanweisungen,  welche  auf
Grund  des  Etatsgesetzes  zur  vorübergehenden
  Verstärkung  des  ordentlichen  Betriebsfonds
  der  Reichs-Hauptkasse  ausgegeben
werden  .  .  .  .  —  180,000
2. Zinsen  auf  Schatzanweisungen,  welche  auf
Grund  des  Etatsgesetzes  behufs  der  Beschaffung
  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung
der  Münzreform  ausgegeben  werden  —  2,250,000
Summe  Kap.  7.  222  —  2,430,000
8.  Rechnungshof.
1.Besoldungen  ..  .  ...  —  89,800
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  —  3,230
3. Sächliche  Ausgaben  5,170
Summe  Kap.  8.  —  98,200
9.  Reichs-Oberhandelsgericht.
1. Besoldungen  89,550
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  —  4,850
3. Sächliche  Aussgaben  .  .  ..  6,200
Summe  Kap.  9.  —  100,600
10.  Reichs-Invalidenfonds.
Verwaltung  des  Invalidenfonds.
1.  Besoldungen  und  andere  persönliche  Ausgaben  —  18,450
2. Sächliche  Ausgaben  ..  .  .  ..  —  5,000
Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung
des  Reichsheeres.
3. Für  die  Bearbeitung  der  Invalidensachen  in
Folge  des  Krieges  von  1870/771  ..  —  16,176
Latus.....  —  39/626

 

 

Reichs=  Gesetzbl.  1873.

 

49
        <pb n="334" />
        —  310  —

 

 

Betrag

  Ausgabe.  für

  1874.



Thlr.  Thlr.
Transport  .  ....  —  39,626
Invaliden-  Pensionen  2c.
4. Pensionen  für  die  in  Folge  des  Krieges  von
1870/71  invalide  gewordenen  Milttärpersonen
  des  Reichsheeres  und  der  Marine,
sowie  Bewilligungen  für  die  Hinterbliebenen
der  in  Folge  dieses  Krieges  gefallenen  und
verstorbenen  Militärpersonen  —  12,626,000
Summe  Kap.  10  —  12,665,626
11.  Wohnungsgeld-Zuschüsse
für  die  Offiziere  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
  Marine,  sowie  für  die  Reichsbeamten.  —  5,361,420
Summe  Kap.  11  für  sich.

12.  Reichs-Eisenbahn-Amt.
1. Besoldungenn  .  ...  —  27,850
2. Andere  persönliche  Ausgaben  —  6,500
3. Sachliche  Ausgaben  6/000

Summe  Kap.  12  —  40,350
Rekapitulation.

Summe  Kap.  1  ..  —  1,371,588

-  -  2  ......  —  —
-3.......  —  67,359
-  -4.......  —  1,660,165
-  -  55  —  92,833,209
-  -  6  —PP  —  4,611,558
..7.......  —  2,430,000
--8.......  —  98,200
--9.......  —  100,600
I  10  ——  12,665,626
4  „  11  .  —  5,361/420
-  12  .  —  40,350
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  —  1121,240/075
        <pb n="335" />
        —  311  —

 

 

 

 

Betrag
  Ausgabe.
  
Thir.  Thlr.
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  Reichskanzler-Amt.
1.  Zur  Eweiterung  des  Dienstgebäudes  des
Reichskanzler-Amts  (letzte  Rattee  —  45,000
2. Zur  Einrichtung  einer  Magazin-  Verwaltung
bei  der  Normal-Eichungskommission  ..  ..  —  2,000
Summe  Kap.  1  —  47,000
2.  Reichstag.
Für  die  Begründung  der  Reichstags-Bibliothek
(dritte  Rate)  —  4,400
Summe  Kap.  2  für  sich.
3.  Auswärtiges  Amt.
1. Zur  Fundirung  einer  Bibliothek  für  das
archäologische  Institut  in  Athen,  sowie  zur
Anschaffung  von  Gelassen  für  den  Apparat
und  andere  Einrichtungs-Ausgaben  für
dasselbe................................  —  3,000
2. Zum  Bau  eines  deutschen  Krankenhauses  in
Konstantinopel  (zweite  Rate)  ....  .  ..  .  .  .  ..  —  30,000
Summe  Kap.  3.  –  33,000
4.  Postverwaltung.
1.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Stettin
und  Herstellung  eines  Post-Dienstgebäudes  
daselbst  (letzte  Rate)  —  305,120
2.  Zum  Umbau  des  Post-Dienstgebäudes  in  Mainz  „
(letzte  Rate)  .  ...  —  74,306
Latus  .....  —  379,426

 

 

 

49
        <pb n="336" />
        —  312  —

 

 

 

Betrag
  Ausgabe.  für
  1874.

Thlr.  Thlr.
Transport  —  379,426
3.  Dispofitionsfonds  des  Kaisers  zur  Herstellung
normaler  Posteinrichtungen  in  den  Hansestädten,
  und  zwar:
für  Lübeck  3,502
Bremen  ...  .  .  .  ...  ...  .  .  .  ..  .  ...  5,640
Hamburg  .  ..  ..........  .  ..  .  .  .  .  11,975
21,117
Summe  Kap.  4  —  400,543
5.  Telegraphenverwaltung.
Zur  Erwerbung  eines  Telegraphen=  Dienstgebäudes
  in  Breslau  (erste  Rate  ...  —  40,000
Summe Kap.5 für sich.
6.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel  I.  und  II.
des  Gesetzes,  betreffend  die  französische  Kriegskosten-
  Entschädigung,  vom  8.  Juli  1872.
(Reichsgesetzbl.  S.  289.)
1. Für  die  artilleristische  Ausrüstung  und  die
Herstellung  von  Artilleriegebäuden  —  4,500,000
2. Für  den  fortifikatorischen  Ausbau  der  Festungen
Straßburg,  Metz,  Bitsch,  Neu-Breisach  und
Diedenhofen  ..  —  4,351,500
3.  Zur  ersten  Einrichtung  und  Ausstattung  der
Kasernements,  Stallungen  und  sonstigen
Garnison-Anstalten  —  748,822
4. Zur  Herstellung,  Vervollständigung  und  Ausstattung
  der  Festungs-Lazarethe  und  Garnison-Lazarette
  ..  ..  —  63,000

 

 

 

9,663,322
        <pb n="337" />
        —  313  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  Ausgabe.  für
    1874.


rThl.  Thlr.
7.  Marineverwaltung.
 1. Für  bauliche  Einrichtungen  des  Marine-Etablissements
  in  Wilhelmshaven  x  ..  —  1,168,000
und  zwar:
1)  Bau  einer  Kaimauer  im  Hafenkanal  event.
Seitenbassin.
2)  Zwei  Inventarienmagazine.
3)  Blockmacherei  mit  Maschinen.
4)  Panzerplatten  Werkstatt.
5  Blech  und  Winkeleisen-Werkstatt,  Vollendung.
6)  Dampfhammerschmiede,  «

7)  Eisen=  und  Metallgießerei,

8)  Hellingsbedachung  der  Panzerschiffe.

9)  Sechs  Moorings  für  die  Rhede.

10)  Betriebsbüreau  für  Schiffbau.

11)  Kohlenmagazin  für  die  Schmiede.

12)  Rundholzschuppen  und  Mastenwerkstatt.

13)  Werkstatt  für  Holzbearbeitung.

14)  Zwei  Holzschuppen.

15)  Budenraum  und  Malerwerkstatt.

16)  Allgemeine  Bauverwaltungskosten,  zur  Reserve
und  für  größere  Reparaturen.

17)  Ein  flaches  Trockendock.

18)  Schließung  der  Oeffnungen  in  den  Steindeichen,
Pflasterung  des  Ahne-  und  Flügeldeiches  im
östlichen  Jadegebiet.

19)  Ein  Schuppen  zur  Unterbringung  des  Betonnungs-Materials.


20)  Sicherungsbauten  zur  Erhaltung  der  Insel
Wangerooge.

2.  Zur  Fortsetzung  der  Bauten  des  Marine=  Etablissements
  bei  Ellerbeck  (Kiel),  und  zwar:
Vollendung  der  Kaimaueranlage,  Beginn  und
nahe  Vollendung  der  Aufmauerung  der  Docks,
Materialbeschaffung  für  den  Weiterbau  der
Docks,  Bau  eines  Magazins,  Beendigung  der
Erdarbeiten,  außerdem  Fortsetzung  der  Erd.,
sowie  Betonnirungsarbeiten  und  der  Aufmaue-  »
rungsarbeiten für das vierte Dock.»...-...  —  1,700,000

Latus     ....2,868,000
        <pb n="338" />
        —  314  —

 

Ausgabe.                                                                                                                                                               Betrag für 1874                                                                                                                                           Thlr.  Thlr.                                                                                                                                                         Transport....                                              2,868,000                                                                                                     3. Zu Bauten  bei den Artillerie-Depots zu                                                                                                 Friedrichsort (Kiel) und Wilhelmhaven,                                                                                                          nämlich:                                                                                                                                                                 zur Vollendung eines Bootshafens und zur Be-                                                                                         schaffung von eisernen Thür- und Fensterver_                                                                                         schlüssen an den Artillerie- Hohlräumen zu                                                                                               Friedrichsort, ferner zur Herstellung eines Ge-                                                                                         schützrohr-Schuppens, eines Wagenhauses und                                                                                       eines Nutzholz-Schuppens in Wilhelmshaven.......59,800

 



4. Für  Garnisonbauten  in  Wilhelmshaven     1,006,640
und  zwar:

1)  Zu  Hof-  und  Stallanlagen,  Herstellung  des
Traufpflasters  und  zu  sonstigen  Kompletirungs-Arbeiten
  beim  Stations-Kommando-Gebäude,
dem  Wohnhause  des  Ober-Werftdirektors  und
den  übrigen  Wohngebäuden  für  Offiziere
  und  höhere  Beamte,  zweite  Thlr.
..-..  14,250

2)  Bau  eines  Gerichts--  und  Arrestgebäudes,
  einschließlich  Ausfstattung,

 

zweite  und  letzte  Rate  67,000
3)  Bau  einer  Kaserne  für  600  Mann,

wie  vor  .  .  .  ...  268,000
4)  Fertigstellung  der  Wohnhäuser  für

224  Arbeiterfamilien,  zweite  und

letzte  Rate  146,400
5)  Bau  von  Stallgebäuden  zu  diesen

Wohnungen  ...  25/760
6)  Vollendung  des  Baues  der  Torpedo-Kaserne

  .  ..  89,000
7)  Bau  von  Wohnhäusern  für  112  Arbeiterfamilien,

  die  Wohnung  zu

1,100  Thlrn  veranschlagt..  134,200
8)  Bau  von  Stallgebäuden  zu  diesen

Wohnungen  .  .  .  14,030
9)  Bau  eines  Wohnhauses  für  das  Zeugpersonal

  des  Artillerie-Depots  20,000

10)  Umbau,  resp.  Aufsetzen  von  zweiten
Stockwerken  auf  die  im  Stadtgebiete

befindlichen  einstöckigen  Gebäude  500000
Latus  828,640

 

 

  
      
    
  

  
    
              
      

            
          
          
          
          
              
    

T
        <pb n="339" />
        Betrag
Ausgabe.  für
  1874.
Thlr.  Thlr.
Thlr.
Transport  828,640  –  3,934,440
11)  Bau  eines  Pfarr-  und  Küsterhauses  10,000
12)   Bau  eines  Hauses  in  der  Werftmauernische
  am  Bohrthurm  für
Utensilien,  mit  Wohnung  für  den
Bohrmeister  oder  Wasserleitungs-Inspektor
  .  2,500
13)  Bau  eines  Exerzierhausese.  28,000
14)  Zur  Erweiterung der  Entwässerungsanlagen
    im  Stadtgebiete  20,000
15)  Zur Aufhöhung  und  Regulirung  des
Straßenterrains    ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  100,000
16)  Beitrag  zur  außerordentlichen  Instandsetzung
  der  Sande-  Heppenser
Chaussee  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10,000
17)  Zu  Baumpflanzungen,  Park-  und
Gartenanlagen  7,500
Sind  ..  ...  1,006,640
5. Für  Garnisonbauten  in  Kiel  und  Friedrichsort  —  408,000
und  zwar:
a)  in  Kiel.                                                                                                                                                               1) Bau einer Kaserne für 600 Mann, einschließlich Ausstattung, zweite Rate.... Thlr. 133,000           2) Bau einer Kirche mit 1,200 Sitzen, zweite und letzte Rate .......60,000                                                           b) in Friedrichsort.                                                                                                                               3) Bau eines Schulhauses mit Betsaal nebst Lehrerwohnung, zweite Rate......18,000                         4) Bau eines Larzareths für 50 Kranke, zweite Rate......20,000                                                                 5) Bau eines Kommandanturgebäudes, zweite Rate-......15,000                                                             6) Bau einer Kaserne für eine Matrosenabtheilung, zweite Rate.......150,000                                       7) Bau eines Wohnhauses für das Zeugenpersonal des Artilleriedepots zu Friedirichsort am Fuße des Jägerberges..... 12,000                                                                                                                           sind:........408,000                                                                                                                                                     Latus........ 4,342,440

45342440
        <pb n="340" />
        —  316  —

 

Kapitel.
Titel.

Ausgabe.

Thlr.

 

 

 

Transport .....4,342,440
6. Zum  Bau  von  Kriegsschiffen...5,916,060

und  zwar:

1)  Zum  Bau  des  Schiffes  „Großer  Kurfüst"...  
.........................  984,100

2) Zum Bau eines Schiffes " Friedrich der Große"  .  .  .  1,161,400
3)  Zum  Bau  des  Schiffes  „Borussia"  636,560
4)  Zum  Bau  der  Panzerfregatten  I.
und  II.  bei  Samuada  980,250
Die  Positionen  1  bis  4  sind  gegenseitig
  übertragbar.
5) Zum  Bau  der Panzersorvette "  Hansa  -  23,940
6).....                                                            A            800,000
7)    ......                                                      B            400,000
Die  Positionen  5    bis  7    sind  gegenseitig
  übertragbar.
8) Zum  Bau  der  Korvette  „Luise"  16,360
9)  ""„  -                                     »Freya«-  .  ..  445,450
10)                                                  Thusnelda«  275,000
Die  Posttionen  8  bis  10  sind  gegenseitig
  übertragbar.
11)  Zum  Bau  des  Aviso  A.  193,000

.  Sind  ..  ...  5,916,060

7. Zur  Herstellung  eines  eisernen  schwimmenden
Docks  in  Danzig,  sowie  eines  Liegehafens
für  dasselbe  nebst    Baggerung  der  Lagerstelle
des  Docks  in  der  Weichsel,  zweite  Hälfte..........400,000

8. Für  bauliche  Anlagen  zur  Umgestaltung  der
Werft  Danzig  in  ein  Definitivum,
zweite  Rate  ............................750,000

und  zwar:
Erd-  und  Baggerarbeiten  und  Um-                                 Thlr.
schließung  der  Werft..  50,000
Weg  um  die  Werft  10,000
Hellinge..............  300,000
Werkstattgebäude  ...............  280,000
Latus.....  640,000

 

4342440
5,916,060

400,000

750,000

114000
        <pb n="341" />
        —  317  —

 

 

 

 

 
  
   

Reichs  ·  Gesetzbl.  1873.

 

Betrag
  Ausgabe  für
  1874.
  
Thlr.  Thlr.
Thlr.
Transport  .  640,000  —  1  1,408,500
Magazine......................  65,000
Verwaltungs-rc.  Gebäude  8/000
Verschiedene Gebäude  2,000
Terrainregulirung...............  20,000
und Insgemein...............  15,000
Sind...  750,000
9.  Zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  für  den
Hafen-  und  Werftdienst  für  Wilhelmshaven,
Kiel  und  Danzig  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...  —  100,000
10.Kosten  der  Armirung  für  neue  Schiffe  und
zu  Schießversuchen  ..  .  ...  —  1,306,320
und  zwar:
1)  die  Kosten  der  Artillerie-Ausrüstung
der  Thurms    „Großer  Kurfürst-243,000
    Thlr.  unb  »Borussia-  Thlr.
2)  die Kosten  der  Artillerie-Ausrüstung      459,320
des  Schiffes         
    "Friedrich  der  Große"  237,000
3)  desgl.  einer  in  England,  im  Bau  begriffenen
  Panzerfregatte  ..........  400,000
Die  Positionen  1  bis  3  sind  gegenseitig
  übertragbar.
4)  desgl.  der  Korvetten  "Freya"  und
"Thusnelda"  zu 61,500    Thlr.  123,000
5)  desgl.  des  Aviso  A.  13,000
6)  desgl.    der  Armirung  der  Uebungs.
  Briggs  mit  8  cm  Kanonen  ..  ...
7)  desgl.  der Fortsetzung  der  Panzer-Schießversuche
      ........  50,000
Sind  .....  1,306,320
11. Zum  Bau  und  zur  Einrichtung  eines  Observatoriums
  in  Wilhelmshaven,  erste  Rate  —  15,550
12.  Zur  Vermehrung  von  Bekleidungsvorräthen
(Agumentation)    —  47,800
Latus  .....  —  112,878,170
        <pb n="342" />
        —  318  —

 

 

 

 

Betrag
-  Ausgabe.  für
.  1874.
  
Thlr.  Thlr.
Transport.  —  12,878,170
13. Zum Bau:
1)  eines  Dampfschiffes  für  den  Lootsendienst
in  der  Jade  .  ..  50,000  Thlr.
2)  eines  Reserve-  Feuerschiffes 
für  die  Jade  50,000
  —  100,000
14.  Zur  Beschaffung  von  Torpedo  ·  Kriegsmaterial,
zweite    Rate  —  200,000
Summe  Kap.  7    —  13,178,170
8.  Rechnungshof.
Zu  den  Ausgaben  für  Revision  der  Kriegskosten-Rechnungen
  von  1870  bis  1871.  —  20,000
Summe  Kap.  8  für  sich.
9.  Eisenbahnverwaltung.
1. Beitrag  zu  der  vom  Deutschen  Reiche  übernommenen
  Subvention  zum  Bau  der  St.
Gotthard-Eisenbahn,  zweite  Rate  —  110,310
2.  Zur  Erwerbung  der  Eisenbahn  von  Colmar
nach  Münster,  zweite  Rate.  —  4,267
Summe  Kap.  9  —  114,577
10.  Für  die  St.  Gotthard-Eisenbahn.
Zweite  Rate  der  vom  Deutschen  Reiche  durch
Uebereinkunft  vom  28.  Oktober  1871  in
Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  2.  November
1871  übernommenen  Subvention  zum  Bau
der  St.  Gotthard-Eisenban  811,998
abzüglich  des  im  vorigen  Kapitel  in  Ausgabe
    gestellten  Antheils  der  Eisenbahnen  in
Elsaß-  Lothringen  von  110,310
mit  noch  —  701,688

 

 

Summe  Kap.  10  für  sich.
        <pb n="343" />
        —  319  —

 

 

 

 

Betrag
  Ausgabe.  für
  1874.—
l

Thlr.
11.  Münzwesen.
Ausgaben  und  Verluste  bei  Durchführung  der
Münzreform  .....  ........  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  2,800,000
Summe  Kap.  11  für  sich.  
Rekapitulation.
Summe  Kap.  1.  ...  47,000
..2.....  4,400
3..  33,000
..4.....  400,543
..5.....  40,000
.  6.....  9,663,322
..7.....  13,178,170
..8.....  20,000
..9.....  114,577
..  10..  .  ..  701,688
..11..·..  2,800,000
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  27,002,700
Dazu.  I.  Fortdauernde  Ausgaben  121,240,075
Summe  der  Ausgabe  148,242775
        <pb n="344" />
        320

 

 

 

 

Betrag
  Einnahme.  für
  1874.

Thlr.  Thlr.
1.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
von  dem  Zollvereine.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche
Bundesstaaten  theilnehmen.
 1. Ein=  und  Ausgangsabgaben  —  31,316,410
2.  Rübenzuckersteuer  —  11,817,100
3. Salzsteuer  .  ....  —  10,783,  490
4. Tabackssteuer  .  .  ..  —  339,820
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,
Württemberg  und  Baden  keinen
Theil  haben.
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Branntwein  ...  .  .  .  .  .  .  .  —  10,253,890
6.  Braumalzsteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Bier  .  ..  —  3,908,590
von  Bundesgebieten,  welche  nicht  dem  Zollvereine
  angehören.
7. Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
a)  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
theilnehmen  .  ..  869,760
b)  an  welchen  Bayern,  Württemberg
und  Baden  keinen  Theil  haben  282,990  1,152,750
Summe  Kap.  1  —  69,572,050
2.  Wechselstempelsteuer  ............  1,955,670
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die
Wechselstempelsteuer  vom  10.  Juni
1869  12  pCt.  oder  234,680  Thlr.
b)  die  dem  Reiche  erwachsenden
  Erhebungs-
  und  Verwal--tungskosten
  64,390
zusammen  299,070
Bleiben  —  1,656,600

 

 

Summe  Kap.  2  für  sich.
        <pb n="345" />
        321

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
Einnahme.  für
  1874.

Thlr.  Thlr.
3.  Post-  und  Zeitungsverwaltung.
a.  Einnahme.
1. Porto  .  .  .  .  ...  26,600,000
2.  Personengeld  ..  .  .  ..  2,440,000
3.  Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen
am  Orte  der  Postanstalten  670,000
4. Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen
im  Umkreise  der  Postanstalten  300,000
5. Sonstige  Gebühren  30,000
6.  Vermischte  Einnahmen  200,000
7.  Zuschüsse  aus  anderen  Reichsverwaltungen.  238,848
8.  Postdampfschiffs-  Verbindungen    35,000
9.  Debit  der  Zeitungen,  des  Reichs-Gesetzblattes
und  des  Post-Amtsblattts..  730,000
Summe  der  Einnahme  31,243,848
b.  Ausgabe.
Betriebsausgaben.
1.  Besoldungen  und  Remunerationen  10,355,957
2.  Besoldungen  und  andere  Ausgaben  für  Landbriefträger
  .  ...  .  ...  1,883,000
3.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  1,602,400
4.  Bau  Unterhaltung  der  Postwagen  808,800
5.    Postfuhrkosten.......................  5,150,000
6.  Vergütungen  an  die  Eisenbahn-Unternehmungen  893,  300
7.  Beitrag  zur  Post-Armen-  bezw.  Post-  Unterstützungskasse
  46,700
Verwaltungsausgaben.
8.  General-Postamt,  Besoldungen  180,550
9.  Dasselbe,  Dispositionsfonds    .  ..  30,600
10. Ober-Postdirektionen,  Besoldungen  801,878
11.  Dieselben,  Dispositionsfonds  97,050
12.  Andere  persönliche  Ausgaben  899,112
13.  Sächliche  Ausgaben  2,197,000
Latus  24,946,347
        <pb n="346" />
        322

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
Einnahme.  für
-  1874.

Thlr.  Thlr.
Transport  24,946,347
14.  Erwerbung  von  Grundstücken,  Erbauung  und
Unterhaltung  der  Posthäuser,  Abgaben  und
Lasten  .  ..  556,800
15.  Vergütungen  an  auswärtige  Postbehörden  rc.  30,000
16.  Restitutionen  aus  der  Einnahme  334,000
17.  Entschädigung  für  verlorene  und  beschädigte
Postsendunen  ...  30,490
18. Dotirung  der  Kleiderkaseen  157,600
19.  Außerordentliche  Ausgaben  der  Postverwaltung  35,250
20.  Kosten  der  Dampfschifffahrts-Verbindungen  50,000
Post-Zeitungsamt.
21.  Besoldungen  ...  85,100
22. Andere  persönliche  Ausgaben  5/400
23. Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  86,500
Summe  der  Ausgabe  26,317,487
Die  Einnahme  beträgt  ..  31,243,848
Mithin  ist  Ueberschuß.  4,926,361  4,926,  361
Hinzuzurechnen  sind  die  Beiträge  Bayerns  und
Württembergs  zu  den  Centralkosten  der
Post  mit  7,098
4,933,459
Davon  ab:
a)  zu  gemeinsamen  einmaligen  Ausgaben
(Abschn.  II.  Kap.  3  Tit.  1  und  2  der
Ausgabe)  ...............  .....·......  379,426
b)  zu  Wohnungsgeld  -Zuschüssen  für  die
Reichs-    Postbeamten  1,658,272
Bleiben  zur  Vertheilung  disponibel  2,895,761
Von  dem  auf  Preußen  fallenden  Antheile  an
den  Postüberschüssen  werden  vorweg  in  Abzug
  gebracht  und  an  das  Großherzogthum
Hessen  gezahlt  .  .  .  ..  —  8,813
Bleibt  Summe  Kap.  3.  .....  —  4,916,548
        <pb n="347" />
        Betrag
  Einnahme.  für
  1874.
  
Thlr.  Thlr.
4.  Telegraphenverwaltung.
a.  Einnahme.
1.  Gebühren  für  Beförderung  telegraphischer
Depeschen    .......    .....    ........  4,484,300
2. Vermischte Einnahmen....................  37,000
Summe  der  Einnahme.  .  .  ..  4,521,300
b.  Ausgabe.
Betriebsausgaben.
1.  Besoldungen  2,005,  232
2. Andere  persönliche  Ausgaben  490,550
3. Anschaffung  und  Unterhaltung  der  Apparate
und  Batterien,  sowie  zur  Unterhaltung  der
Stationseinrichtungen  .....  140,/600
4. Unterhaltung,  Verlegung  und  Vervollständigung
  der  Telegraphenlinien  432,000
(Titel  4  ist  von  einem  Jahre  in  das  andere  übertragungsfähig.)

Verwaltungsausgaben.
5.  Centralverwaltung,  Besoldunggen  67,300
6.  Dieselbe,  Dispositionssonndds  11,275
7.  Bezirksverwaltung,  Besoldingen  163,670
8.  Dieselbe,  Diepo  tionssondds.  28,350
9.  Andere  persönliche  Ausgaggen  66,000
10.Sächliche  Ausgahgn  ...  532,800
11.,  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  20,000
(Titel  11  ist  von  einem  Jahre  in  das  andere
übertragungsfähig.)
12.  Vermischte  Ausgaben  406,200
Summe  der  Ausgabe  4,63,977
Die  Einnahme  beträgt.  4,521,300
Mithin  Ueberschuß  .....  —  157,323
Summe  Kap.  4  für  sich.
        <pb n="348" />
        324

 

 

 

 

 

Betrag
  Einnahme.  für
  1874.


Thlr.  Thlr.
5.  Eisenbahnverwaltung.
a.  Einnahme.
1.  Personenverkehr.  3/,420,000
2. Güterverkehr  8,325,000
3. Verschiedene  Einnahmnen  535,000
Summe  der  Einnahme  12,280,000
b.  Fortdauernde  Ausgabe.
1 . Besoldungen  .  ...  2,211,725
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..........  .....  1,327,200
3. Sachliche  Verwaltungskosten  268,060
4. Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen 1,664,120
5.  Kosten  des  Bahntransports  2,740,710
 6. Sonstige  Ausgaben  .....  566,600
7.  Pachtzahlungen  für  die  dem  Reiche  nicht  gehörigen
  Bahnstrecken,  sowie  Verzinsung  des
Anlagekapitals  für  die  Bahnstrecke  Colmar=Münster
  .  ..  955,592
Summe  der  Ausgabe  9,734,007
Die  Einnahme  beträgt  12,280,000
Summe  Kap.  5  für  sich.
6.  Verschiedene  Einnahmen  —  223,625
Summe  Kap.  6  für  sich.
7.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds.
1. Zinsen  .  ..  —  7,280,000
2.  Kapitalzuschuß  .  .  ..  —  5,385,626
Summe  Kap.  7.  —  12,665,626
        <pb n="349" />
        —  325  —

 

 

Betrag
  Einnahme.  für
    1874.


Thlr.  Thlr.
8.  Aus  der  französischen  Kriegskosten=
  Enschädigung.
1.  Zu  den  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres
  auf  Grund  der  Artikel  I.  und  II.
des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  (Kap.  5
der  einmaligen  Ausgaben  ...  —  9,663,322
2. Zu den Ausgaben der Marineverwaltung aus
dem  nach  Artikel  VI.  des  Gesetzes  vom
8.  Juli  1872  (Reichs.  Gesetzbl.  S.  289)
einstweilen  reservirten  Theile  der  französischen
  Kriegskosten-  Entschädigung  —  9,534,970
Summe  Kap.  8.  .  ...  —  1998,  292
9.  Ueberschuß  aus  dem  Haushalt
des  Jahres  1872  ...  —  12,850,691
Summe  Kap.  9  für  sich.
10.  Für  die  St.  Gotthard-Eisenbahn.
Beiträge  zu  der  vom  Deutschen  Reiche  durch
die  Uebereinkunft  vom  28.  Oktober  1871
übernommenen  Subvention..  —  374,210
Summe  Kap.  10  fur  sich.
11.  Münzwesen.
Gewinn  bei  der  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen,
  einschließlich  des  im  Jahre  1873
aus  der  Goldvermünzung  nach  Deckung  der
Ausgaben  für  die  Münzreform  etwa  erwachsenden
  Ueberschusses....  —  300,000

 

 

Summe  Kap.  11  für  sich.

Relchs-Gesetzbl.  1873.
        <pb n="350" />
        Betrag
——  Einnahme.  für
  1874.

Thlr.  Thlr.
12.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.

1.  Vom  Festungs-Baufonds  und  vom  Elsenbahn-Baufonds
  .  ...  —  800,400
2. Zinserträge  des  Betriebsfonds  für  Durchführung
  der  Münzreform  —  600,000
Summe  Kap.  12  —  1,400,  400
13.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  .................................  —  10,964,510
2.  Lauenburg  .  .  ..  .  ..  ...  —  18,721
3. Bayern.  —  45,904,437
4. Sachsen.  —  1,031,483
5.  Würtitemberg  .  .......  ...  .....  .  ......  ..  .  ...  —  1,863,94
6. Baden  .  .  ..  —  1,254,438
7. Hessen  ....................................  —  466,229
8.  Mecklenburg-  Schwerin  —  212,246
9.  Sachsen-Weimar.  —  ,125175
10.  Mecklenburg.  Strelitz  .  .  ...  —  45,761
 11. Oldenburg  —  147,610
12.  Braunschweiig  —  107,086
13.  Sachsen-    Meiningen.....................  ..  —  87,887
14.  Sachsen--Altenburg,  ........................  —  62,345
15.  Sachsen-Koburg-  Gotha....................  —  79,686
16. Anhalt..................·...............  —  92,586
17.  Schwarzburg-  Sondershausen,  —  28,  386
18.  Schwarzburg=  Rudolstadt  —  35,075
19.  Walbeck  —  25,402
20.  Reuß  ältere  Line  .  .  .  ...  —  21,683
21.  Reuß  jüngere  Linie  ......  .......  .  ..  .  ..  .  ...  —  35,977
22.  Schaumburg-  Lippe.  —  13,346
23. Lippe   —  55,884
24.  Lübeck    ...  —  13,647
25.  Bremen  ...  —  41,413
26.  Hamburg  .  ..  .  —  93,238
27. Elsaß-  Lothringen  ...  —  553,172
Summe  Kap.  13  —  122,381,417
        <pb n="351" />
        —  327  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
42  Einnahme.  für
    1874.

Thlr.  Thlr.
Rekapitulation.
Summe  Kap.  1  —  69,572,050
    2    —  1,656,600
..3......  —  4,916,548
4.  .  .  .  ..  —  157,323
-  "  5  ..  —  «  2,545,993
-  -6......  —  223,625
"  7.  —  12,665,626
--8......  —19,198,292
-9......  —  12,850,691
-  -10......  —  374,210
--11......  —  300,000
12.  ..  ...  —  1,400,400
13.  .  .  ...  —  122,381,417
Summe  der  Einnahme  —  144
Die  Ausgabe  beträgt.  —  148,242,775
Balancirt.
Bad  Ems,  den  5.  Juli  1873.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

51“
        <pb n="352" />
        —  328  —

(Nr.  963.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Etats  der  Verwaltung  des  Reichsheeres
  für  das  Jahr  1874.  Vom  12.  Juli  1873.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen
  Heeres  und  die  Ausgaben  für  die  Verwaltung  desselben  für  die  Jahre
1872,  1873  und  1874,  vom  9.  Dezember  1871  (  Reichs.  Gesetzbl.  von  1871
S.  411),  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  was  folgt:

Der  dieser  Verordnung  als  Anlage  beigefügte,  dem  Bundesrathe  und  dem
Reichstage  zur  Kenntnißnahme  und  Erinnerung  vorgelegte  Haupt-  Etat  der  Verwaltung
  des  Reichsheeres  für  das  Jahr  1874  wird  auf  den  Betrag  von
90,693,213  Thalern  festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Ems,  den  12.  Juli  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="353" />
        —  329  —

Haupt-Etat

der

Verwaltung  des  Reichsheeres
fuür

das  Jahr  1874.

—„  ——
        <pb n="354" />
        330

 

 

 

 

 

 

I.  2.  4.  
  Ausgabe.  Preußen  Sachsen  Würtmberg-    Ueberhaupt
      
  1874.
Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.
I.  Fortlaufende  Ausgaben.
Kriegsministerium.
1.  Besoldungennng  .  .  .  ...  395,595  26/52528,100|  450,220
2. Andere  persönliche  Ausgabbn  11,500—  —  11,500
3. Sächliche  Ausgaben  .  ...  5760ö0  —  57,600
Militär-Kassenwesen.
4. Persönliche  Ausgaben  ...  66,820  6,34
Militär-Intendauturen.
5.  Persönliche  Ausgaben  376,3201  29,2401  28,  3711  433,931
6.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  40,113 20013
Militär-Geistlichkeit.
7.  Persönliche  Ausgaben  141,1699  6/7252,22771150,121
8.  Sächliche  Ausgaben  .  ...  12,000  1,750  52%
Militär-Justizverwaltung.
9.  Versänliche  Ausgaben  ...  175/,/156%  7,8  5%79
10. Sachliche  Ausgaben  1,413  126  86  1,625
11.  Besoldung  der  höheren  Truppen-Befehlshaber
  .  723,6300
Kommandanten,  Platzmajore
und  Etappen=  Inspektoren.
12.  Persönliche  Ausgaben  225/193  5,87  00
13.  Sächliche  Ausgaben  720  120  150  990
Latus  .....  —  11880r  135,933/  2)124
        <pb n="355" />
        331

 

 

 

 

.  2.  3.  4.
·  Ausgabe.  Preußen  Sachsen Württmberg-  Überhaupt
      
  1874.
Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.
Transport  2,227,2444
14.  Besoldung  der  Adjutantur  Sr.
Majestät  des  Kaisers  29/500  —  29,500
Generalstab.
15.    Perönliche  Ausgaben  .  .  .  271,2451  1L1%1330  9
16.  Sächliche  Ausgaben  ....  70.  5900,420  4  87,230
17.  Besoldung  der  Adijutantur-Offizierern
  102,5161  10,4001  12,3001  125,216
Ingenieurkorps.
18. Persönliche  Ausgaben  499,924  519,100
19.  Sachliche  Ausgaben  19/700%%00  20,000
Geldverpflegung  der  Truppen.
20. Gehälter  und  Löhnung  der  Truppen.22,688,002|1,  61,  581|1,  342,  883|25,  792,  
21. Extraordinäre  Gehälter  15000  00%00]
Naturalverpflegung.
22.    Persönliche  Ausgaben  ...  251,04%4¼,  11
23. Sächliche  Verwaltungsausgaben    .......  17,065,0131,299,195940,18219  304,390
24.  Neubau  und  Unterhaltung    der  Magazingebäude...............·...........
  128,40010,0001,700140,100
Bekleidung  der  Armee.
25.  Persönliche  Ausgaben  15425%%%%
26.  Sachliche  Ausgaben  499142%2304  100|,620
Latus.  48,510,022  00,  827  2,  75,  827/  4,  986,  076
        <pb n="356" />
        332

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.
Ueb  t
·  Ausgaben.  Preußen  Sachsen Württemberg-  Überhaupt  
  für  
  1874.
Thlr.  Thlt.  Thlt.  Thlr.
Transport  .....  48,510,0223,700,82712,775,82754,986,676
Garnison-Verwaltungswesen.  ,
27. Persönliche Ausgaben.................  299,12512,52516,335327,985
28.  Verwaltung  und  bauliche  Unterhaltung
der  Kasernen  ꝛc.  .  .  .  .  .  .  .  .....  .  ..  .  .  ..  2,912,54083  OO  193,428s  3,289,368
29.  Größere  Neu-  und  Retablissementsbauten  304,0001  20,0001  12,0001  336,000
30.  Unterhaltung  der  Uebungsplätze,  sowie
Manöverkosten  421,820  45,  40300
31.  Invaliden-Institute  172,7444  —  172,744
32.  Servis  ........  ..  ..  .  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  ..  3,914,1071  326,763  T  4,408,439
Lazarethwesen.
33.  Persönliche  Ausgaben  .  ..  125,972  7,1501  11,  6631  144,785
34.  Sächliche  Verwaltungsausgaben.  1,080,2501  83,0001  71,610  1,234,860
35.  Unterhaltung  der  Gebäude  und  Utensilien  221,0001  16,800  13,7851  251,685
36. Größere  Neu-  und  Retablissementsbauten  140/000  8,000  5/200  153,200
Verwaltung  der  Traindepots
und  Instandhaltung  der  Feldgeräthe.

37.  Sächliche  Ausgaben  72,0311  5,3851  4,7801  82,196
38.  Verpflegung  der  Ersatz=  und
Reserve-Mannschaften.  467,/21020  50  176344
Ankauf  der  Remonten.
39.  Berfinliche  Ausgaben  15,00ö0  —  —  15,008
40. Sächliche  Ausgaben  891,3044  90,9208,8241,006
Verwaltung  der  Remonte-Depots.

41.  Persönliche  Ausgaben  45,2771  —  45,275
42.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  347,/9399  —  —  347,939
Latus  59,940,34714,520,77013,359,913167,  821,  030
        <pb n="357" />
        333  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2  3  4.

"  Aus  ga  be  Preußen  Sachsen.  Württemberg  Überhaupt  
für      
*  1874.
Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.
Transport. 59,940347  4520  O|,  3%6,  S2  20
43.  Reisekosten,  Vorspann=  und
Transportkosten,  Tagegelder,
  Zulagen  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  837,4341  45,000  38,8281  921,262
Militär-Erziehungs=  und  Präfungsanstalten.

44.  Persönliche  Ausgaben  303,4721  20,8051  —  324,277
45. Sachliche  Ausgaben  ..............  .  ...  233,013)  3,7001  —  236,713
Pflege=  und  Unterrichtskosten
,  für  Kinder.
46.  Persönliche  Ausgaben  40,875  6,927  686  48,488
47. Sächliche  Ausgaben  ..  37,16ö0  614  39,174
Militär-Medizinal=  und  ärztliche
  Bildungs-Anstalten.
48. Persönliche  Ausgaben  50,1214200%  2  7000
49.Sächliche  Ausgaben  .  12216  26  1244
Artillerie=  und  Waffenwesen.
50.  Persönliche  Ausgaben  ...  358,33%%%%%%%%
51. Sächliche  Ausgaben  1,39%%CSS,  730
Für  die  technischen  Institute  der
Artillerie.
52.  Persönliche  Ausgaben  96,815  6/000  2,3151  105,130
53. Sächliche  Ausgaben  78,850  3,9001  2,690  85,440
Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen.
54.  Persönliche  Ausgaben  133,145  93—  134,080
55. Sächliche  Ausgaben  675,575  2,6001  6683,075
Latus.  —  3,489,992172,433,791
Reichs=  Gesetzbl.  1873.  52
        <pb n="358" />
        1.  2.  3.  4.
  
·  Ausgabe  Preußen  Sachsen  Württemberg-  Überhaupt
für.  
5  1874.
Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.
Transport.  64,192,1384,  1,  661|  489,  992/72,  433,791
56.  Zu  Unterstützungen  für  aktive
Militärs  und  Beamte,  für
welche  keine  besonderen  Un-
  terstützungsfonds  bestehen..  27,3501  2,000  800  30,150
Invalidenwesen.
57. Pensionen  für  Offiziere,  Beamte  und
Mannschaften  5/514,0659,  500,;  0006%  3,65
58. Pensionen  für  Wittwen,  Erziehungsgelder
für  Kinder,  Unterstützungen  209.  444,850  63,000  33,428841,278
59.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse...........................
  279,125—  —  279,125
60.  Verschiedene  Ausgaben  35,850  3,1241  41,305
Summe  I.  ..  ..  .  70  5  99,  25  6,  50  79,357,214
        <pb n="359" />
        335  —

 

Titel.

Ausgabe.

1.

Preußen

re.

Thlr.

2.

Sachsen.

Thlr.

Württemberg.



4.
Ueberhaupt
für
1874.
Thlr.

 










 

II.  Einmalige  Ausgaben.
Preußen.                                                                                                                                                            29.

1.  Zum  Neubau  einer  Bataillonskaserne
  in  Bromberg,  erste  Rate                                                                                                             42.

2.  Zur  Errichtung  eines  neuen  Remontedepots
  «

51.

3.  Zum  Neubau  eines  Wagenhauses
zur  Unterbringung  der  Fahrzeuge
und  Geschirre  der  Munitions.
kolonnen  in  Schwerin  i.  Meckl.)
inkl.  Ankauf  des  Terrains.                                                                                                                          55.

4.  Zur  Fortführung  des  Umbaues
und  der  Verstärkung  der  Festungen,
  einschließlich  der  Vermehrung

der  Pulvermagazine  und  Geschoßräume.                                                                                                                                                      


5.  Zum  Bau  eines  Ingenieur-Dienstgebäudes
  in  Berlin,  dritte
Rate.

Sachsen.

Zu  Kasernen-Neubauten  in  Dresden
und  Leipzig

100,000

50,000

15,000

125,000

75,000

50,000

 

 

365,000

50,000
        <pb n="360" />
        —  336  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  2  3.  4.

2  Ausgabe.  Preußen  Sachsen.  württemberg  Überhaupt  
für  
Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.
Transport..  365,0001  50,000
Württemberg.
29.  Zum  Neubau  von  Kasernen  und  sonstigen
  Garnison-Gebäuden.  —  —  20,000
Summe  II.  .  .  ..  .  365,0001  50,0001  20,0001  435,000
Hierzu  I.  .....  70,493,37815,099,28513,764,55179,357,  214
—  Fo85  S,  3785,  149,  285  74,  9,792,  14
Dazu  Militär  =  Verwaltung  von
Bayern  —  —  —  10)900,999
Summe  der  Ausgabe  ...  ..  —  —  —  520,693,213

Ems,  den  12.  Juli  1873.
(I.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Berichtigung.
In  der  im  Stück  23  des  Reichs-Gesetzblattes  für  1873  sub  Nr.  955  durch  Bekanntmachung
  vom  12.  Juli  d.  J.  veröffentlichten  neuen  Redaktion  des  vom  I.  Oktober  1873
an  in  Wirksamkeit  tretenden  deutschen  Zolltarifs  sind  nachstehende  Berichtigungen  vorzunehmen:
1)  In  der  Position  6b.  (S.  252)  ist  in  der  vorletzten  Zeile  hinter  dem  Worte  „Eisenbahnwagen“
  statt  des  Komma  ein  Semikolon  zu  setzen.
2)  In  den  Positionen  3c.,  194.  1,  42c.  und  43c.  (S.  248,  266  und  288)  ist  in
dem  Zusatze:  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur  und  Lack“
das  hinter  dem  Worte  „Eisen“  stehende  Komma  zu  streichen.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Ksniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="361" />
        —  337  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  26.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Rußland  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen.
  S.  337.

 

 

 

(Nr.  964.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Rußland  wegen  des  gegenseitigen
  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen.  Vom  18.  August  1873.

Zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Rußland  ist  durch  Auswechselung  von
Erktlärungen  der  beiderseitigen  Regierungen  ein  Uebereinkommen  dahin  getroffen
worden,
daß  in  Betreff  der  Bezeichnung  der  Waaren  oder  ihrer  Verpackung  "  und
der  Fabrik-  oder  Handelszeichen  die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs
in  Rußland  und  die  russischen  Unterthanen  in  Deutschland  denselben
Schutz  wie  die  Inländer  genießen  sollen.  Diese  Vereinbarung  soll  bis
zur  Kündigung  von  der  einen  oder  der  anderen  Seite  die  Kraft  eines
Vertrages  haben.
Dies  wird  mit  Bezug  auf  §.  287  des    Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  

Berlin,  den  18.  August  1873.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Meichs-Gesetzbl.  1873.  53
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  August  1873.
        <pb n="362" />
        <pb n="363" />
        —  339

Reichs-Gesetzblatt.

 

No. 27.

 

Inhalt:  Uebereinkunft  mit  Belgien,  betreffend  den  Betrieb  des  auf  belgischem  Gebiete  belegenen  Theils  der
Wilhelm-Luxemburg  Eisenbahnen.  S.  330.  —  Berichtigung.  S.  340.

 

(Nr.  965.)  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland
und  Belgien,  betreffend  den  Betrieb
des  auf  belgischem  Gebiete  belegenen
Theils  der  Wilhelm=  Luxemburg-Eisenbahnen.
  Vom  I11.  Juli  1872.

In  Folge  der  Verabredung  in  §.  6
des  Zusatzartikels  1  zu  dem  Friedensvertrage
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
der  Französischen  Republik  d.  d.  Frankfurt
den  10.  Mai  1871    hat  die  Gesellschaft  der
französischen  Ostbahn  die  ihr  zustehenden
Rechte  auf  den  Betrieb  des  Eisenbahnnetzes
  der  Gesellschaft  Wilhelm-Luxemburg
auf  die  französische  Regierung  übertragen
und  letztere  diese  Rechte  ihrerseits  der
deutschen  Regierung  abgetreten.

Demnächst  ist  zwischen  der  deutschen

Regierung  und  der  Großherzoglich  luxemburgischen
  Regierung  unterm  11.  Juni
1872  eine  Uebereinkunft  abgeschlossen  worden,
  welche  den  Betrieb  der  innerhalb
des  Großherzogthums  Luxemburg  geleenen
  Theile  des  Eisenbahnnetzes  der
Wilhelm-  Luxemburg-      Gesellschaft  durch
die  Kaiserliche  Generaldirektion  der  Eisenbahnen
  in  Elsaß-Lothringen  zu  Straßburg
zum  Gegenstande  hat.

Nachdem  die  Königlich  belgische  Regiegrung,
  welcher  von  den  vorerwähnten
Vereinbarungen  Mittheilung  gemacht  worden

  ist,  ihrer  schon  früher  ausgesprochenen
Reichs-Gesetzbl.  1873.

(Nr.  965.)  Convention  entre  D’Allemagne  et
la  Belgique,  concernant  l’exploitation
  de  la  partie  du  réseau
Guillaumc  -  Luxembourg  située
sur  le  territoire  Belge.  Du  11  Juillet
  1872.

Ensuite  des  stipulations  du  F.  6
du  I.  article  additionnel  de  la  paix
de  Francfort  du  10  Mai  1871  entre
l’Empire  Allemand  et  la  République
Française,  la  Compagnie  Française
des  chemins  de  fer  de  IEst  ayant
transféré  au  Gouvernement  Français
ses  droits  à  Pexploitation  du  réseau
Guillaume-Luxembourg  et  ce  dernier
les  ayant  transférés  au  Gouvernement
  Allemand,

Une  convention  étant  intervenue
le  11  Juin  1872  entre  le  Gouvernement
  Allemand  et  le  Gouvernement
Grand-Ducal-Luxembourgeois  pour
régler  Texploitation  de  la  partie  de
ce  réseau  située  sur  le  territoire
Grand-Ducal  par  la  Direction  générale
  Impériale  des  chemins  de  fer
de  IAlsace-  Lorraine  à  Strasbourg.

Le  Gouvernement  Belge,  à  qui

i.  a  été  fait  part  de  ces  arrangements,

  ayant  réitéré  Tintention  antérieurement

  exprimée,  de  se  charger
54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  September  1873.
        <pb n="364" />
                                                              340                                                                                                        Absicht,  den  Betrieb  derjenigen  Strecken
jenes  Eisenbahnnetzes,  welche  auf  belgischem
  Gebiet  sich  befinden,  zu  übernehmen,
  erneuerten  Ausdruck  gegeben  hat,
haben  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser
und  Seine  Majestät  der  König  der  Belgier
  beschlossen,  die  bezüglichen  Verhältnisse
  durch  eine  Uebereinkunft  zu  ordnen
und  zu  diesem  Zweck  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät
Kaiser
Allerhöchstihren  Staatsminister,
Präsidenten  des  Reichskanzler-Amts
  Martin  Friedrich  Rudolph
  Delbrück,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Ober-Regierungsrath,  Direktor
  im  Reichskanzler-Amt  Carl
Joseph  Benjamin  Herzog,
und
Seine  Majestät  der  König  der
Belgier
den  Baron  Jean  Baptiste
Nothomb,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister bei  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,

der  Deutsche

Allerhöchstihren  Generaldirektor  der
Staats-Eisenbahn-,  Post=  und
Telegraphenverwaltung  Charles
Albert  Fassiaux,

Allerhöchstihren  Generalinspektor
im  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten  Francois  Jacques
van  der  Sweep,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  gegenseitig
  in  gehöriger  Form  befunden,

340

de  Texploitation  de  la  partie  de  ce
réseau  située  sur  le  territoire  Belge,
Sa  Majesté  Empereur  d’Allemagne
et  Sa  Majeste  le  Roi  des  Belges,
ont  résolu  de  faire  une  Convention
à  Teflet  de  régler  les  questions  qui
se  rattachent  à  cette  situation  et
ont  nommé  à  cette  fin  pour  leurs
Plénipotentiaires:

Sa  Majesté  I’Empereur  d'’Allemagne:


Monsieur  Martin  Frédérie
Rodolphe  Delbrück,  Son
Minister  d'Etat  et  Président
de  la  Chancellerie  Impéeriale,

Monsieur  Charles  Joseph
Benjamin  Herzog,  Son
Conseiller  intime,  Directeur
a  la  Chancellerie  Impériale,

et
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Monsieur  le  Baron  Jean
Baptiste  Nothomb,  Son
Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire
is0  Sa  Majeste  IEmpereur

Allemagne,

Monsieur  Charles  Albert
Fassiaux,  Son  Directeur
Général  de  Tadministration
des  chemins  de  fer,  postes
et  télegraphes  de  LEtat
Belge,

Monsieur  François  Jacques
van  der  Sweep,  Son  Inspecteur
  Général  au  Mimistere
  des  Travaux  publics
de  Belgique,

lesquels,  après  avoir  SCchangé  leurs
pbleins-  pouvoirs  trouvés  en  bonne
        <pb n="365" />
        über  folgende  Bestimmungen  sich  verständigt
  haben:
Art.  1.

Die  belgische  Regierung  übernimmt
den  Betrieb  der  auf  belgischem  Gebiet
belegenen  Strecken  des  Eisenbahnnetzes
der  Wilhelm-Luxemburg-Gesellschaft  mit
den  Rechten  und  Verpflichtungen,  welche
für  die  Geselschaft  der  französischen  Ostbahn
  aus  dem  in  beglaubigter  Form  hier
beigefügten  Vertrage  zwischen  der  Gesellschaft
  Wilhelm=  Luxemburg  und  der  Ostbahngesellschaft
  vom  21.  Januar  1868
sich  ergeben.

Da  die  deutsche  Regierung  sich  verbindlich
  gemacht  hat,  bis  zum  Ablauf  des
Jahres  1912  den  Betrieb  der  im  Großherzogthum
  Luxemburg  gelegenen  Strecken
durch  die  kaiserliche  Direktion  der  Eisenbahnen
  in  Straßburg  oder  eine  andere
Reichsbehörde  führen  zu  lassen,  so  wird
auch  die  belgische  Regierung  bis  zu  dem
gleichen  Zeitpunkt  die  Verwaltung  der

belgischen  Strecke  durch  ihre  Behörden
führen  lassen.
Art.  2.

Die  Uebernahme  des  Betriebes  auf
der  belgischen  Strecke  erfolgt  zu  gleicher
Zeit  wie  diesenige  auf  der  Großherzoglich  
luxemburgischen  Strecke;  die  Kaiserliche
Eisenbahndirektion  zu  Straßburg  wird
von  diesem  Zeitpunkt  vier  Wochen  vorher
der  belgischen  Eisenbahnverwaltung  Mittheilung
  machen.

Art.  3.

Die  belgische  Eisenbahnverwaltung
wird  sich  mit  der  Gesellschaft  der  französchen
  Ostbahn  direkt  verständigen,  um  zu
dem  bezeichneten  Zeitpunkt  sowohl  den  Betrieb
  der  auf  belgischem  Gebiet  belegenen
Strecke  der  Wilhelm-Luxemburg--Eisenbahn
  nebst  allem  Zubehör  zu  übernehmen
als  den  Betrieb  der  Linie  Pepinster-Spa.

341

et  due  forme,  sont  convenus  de  ce
qui  suit:

Art.  1.

Le  Gouvernement  Belge  se  charge
de  Texploitation  de  la  partie  du  réseau
  des  chemins  de  fer  Guillaume-Luxembourg
  situce  sur  le  territoire
Belge,  avec  les  droits  et  les  obligations
  qui  résultent  pour  la  Com-Pagnie
  Française  de  TEst  de  la  Convention
  ci-anneée  du  21  Janvier
1868  et  certiliéce  conforme.

Le  Gouvernement  Allemand
si  tant  obligé  d’exploiter  jusqu'a
Tannée  1912  la  partie  situke  dans
le  Grand-Duché  de  Luxembourg  par
la  Direction  Impériale  des  chemins
de  fer  à  Strasbourg  ou  par  toute
autre  autorité  Impériale,  le  Gouvernement
  Belge  exploitera  de  son  coté
la  partie  Belge  jusqu’à  laméme  époque
au  moyen  de  son  adwinistration.

Art.  2.

La  reprise  de  Texploitation  de
la  partie  Belzse  aura  lieu  en  méme
temps  due  celle  de  la  partie  Grand-Ducale;
  la  Direction  Impériale  de
Strasbourg  en  avisera  quatre  semaines
  à  Tavance  Tadministration
des  chemins  de  fer  Belges.

Art.  3.

L’administration  des  chemins  de
fer  Belges  s'’entendra  directement
avec  la  Compagnie  Française  de
TEst  pour  la  reprise  à  Tépoque  déterminée
  de  TPexploitation  tant  de  la
ligne  du  Guillaume-  Luxembourg
situkce  sur  le  territoire  Belge  avec
tout  ce  dui  en  dépend  due  de  la
ligne  de  Pepinster  à  Spa,

54
        <pb n="366" />
        Nach  Ablauf  der  Pachtzeit  wird  die
belgische  Regierung  der  Gesellschaft
Wilhelm-Luxemburg  die  belgische  Linie
in  dem  durch  Artikel  5  der  Uebereinkunft
vom  21.  Januar  1868  vorgesehenen  Zustande
  zurückgewähren.

Art.  4.

Die  beiderseitigen  Verwaltungen  werden
  sich  über  zweckmäßig  in  einander
greifende  Fahrpläne  für  die  Personenund
  Güterzüge  auf  beiden  Bahnstrecken
verständigen.

Für  den  Personen=  und  Güterverkehr
werden  direkte  Expeditionen  unter  gegenseitiger
  Gestattung  des  Ueberganges  der
Transportmittel  sowohl  zwischen  den
Stationen  der  beiderseitigen  Bahnstrecken
des  Wilhelm=  Luxemburg-Netzes  als  für
den  Verkehr  mit  den  anschließenden
Bahnen  eingerichtet  werden.

Art.  5.

Für  diesen  direkten  Verkehr  gilt  Folgendes
  als  vereinbart:

a)  jede  Verwaltung  wird  für  ihre  in
Betracht  kommende  Strecke  in  allen
Beziehungen  die  niedrigsten  Tarifsätze,
  welche  sie  für  gleichartige  Transportgegenstände
  nach  ihrem  Lokaltarife
  erhebt,  zugestehen;  bestehen
neben  den  Lokaltarifen  für  einen
anderen  direkten  oder  Transitverkehr
niedriger,  Sätze,  so  kommen  diese
zur  Anwendung.

b)  Kosten  für  Auf-  und  Abladen  oder
anderweite  Nebenkosten  werden  neben
den  Transportsätzen  nur  für  die
Versandt=  und  Abgangsstation  in
Rechnung  gebracht;  für  den  Transit

342  —

A  Texpiration  du  bail  le  Gouvernement
  Belge  fera  restitution  à  la
Société  Guillaume-  Luxembourg  de
la  ligne  Belge  dans  les  conditions
Prévues  par  Tarticle  5  de  la  con-Vention
  du  21  Janvier  1868.

Art.  4.

Les  deux  administrations  s’entendront
  pour  établir,  dGune  manière
convenable,  les  tableaux  de  la  marche
concordante  des  trains  tant  pour  les
voyageurs  due  pour  les  marchandises
  sur  les  voies  respectives.

II  7  aura,  tant  pour  les  voyageurs
  due  pour  les  marchandises,
es  expéditions  directes  avec  admission
  reciproque  du  matériel  roulant
aussi  bien  entre  les  stations  des  deux
arties  du  réseau  Guillaume-Luxzemrourg
  due  pour  les  rapports  avec
des  ignes  qui  8sy  raccordent.

Art.  5.

Pour  le  trafic  direct  on  est  convenu
  de  ce  qui  suit:

a)  Chaque  administration  appliqduera
  sous  tous  les  rapports
sur  son  parcours  les  prix  les
plus  bas  tels  qu’'elle  les  exige
our  des  transports  semblables
ans  son  service  local.
Lorsqu’il  existe  en  dehors  du
service  local  pour  les  transports
directs  ou  le  transit  des  taxes
inférieures,  celles-˙i  recevront
leur  application.

b)  Des  frais  de  chargement  et  de
déechargement  ou  d’'autres  frais
accessoires  ne  pourront  étre
#7otes  en  compte  en  sus  des
ais  de  transport  sice  West  pour
        <pb n="367" />
                                    ---343-----                                                                                                                   dürfen  dergleichen  Kosten  nicht  berechnet
  werden.

Art.  6.

Die  Station  Trois-Vierges  wird  für
den  Betriebswechsel  bestimmt.

Demgemäß  wird  die  belgische  Verwaltung
  den  Fahrdienst  zwischen  dieser
Station  und  der  Grenze  besorgen.

Die  Betriebsleitung  auf  der  Station
Trois-Vierges  wird  ebenso  wie  die  Unterhaltung
  und  die  Bewachung  der  Bahn
zwischen  der  genannten  Station  und  der
Grenze  der  deutschen  Eisenbahnverwaltung
überlassen.

Die  belgische  Verwaltung  ist  befugt,
einen  Vertreter  auf  der  Station  Trois-Vierges
  zu  bestellen.

Die  beiden  Verwaltungen  werden
sich  über  die  Theilung  der  Kosten  des
Betriebes  und  der  Unterhaltung,  welche
durch  den  Betriebswechseldienst  auf  dieser
Station  erwachsen,  und  nöthigenfalls
über  die  Kosten  der  Erweiterungen  der
Station,  welche  der  Dienst  erfordern
möchte,  verständigen.  Sie  werden  sich
ebenso  über  den  Preis,  welchen  die
deutsche  Verwaltung  der  belgischen  für
den  Fahrdienst  auf  dem  Großherzoglich
luxemburgischen  Gebiet  zu  zahlen  haben
wird,  über  die  Maßregeln  zur  Vorbereitung
  der  Betriebsübernahme  und
über  alle  das  gemeinsame  Interesse  berührenden
  Fragen  verständigen.  Die
beiden  Verwaltungen  werden  auch  künftig
  im  Wege  der  Vereinbarung  die  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Artikels
abändern  können.

Art.  7.

Der  Antheil  an  der  Pachtsumme
von  3,000,000  Franks,  welche  nach  §.  1,
Art.  II.  des  Vertrages  vom  21.  Januar

343

les  stations  de  départ  et  ’arrivée;
  de  semblables  frais  ne
Peuvent  étre  comptés  pour  le
transit.

Art.  6.

La  station  de  Trois-Vierges  est
adoptée  comme  station  Téchange.

Zn  Conséquence,  I’Administration
Belge  effectuera  la  traction  des  trains
entre  cette  station  et  la  frontieère.

La  gestion  de  la  station  de  Trois-Vierges,
  ainsi  que  Tentretien  et  la
police  de  la  voie  entre  la  dite  station
et  la  frontière,  sera  exclusivement
confiék  à  IAdministration  Allemande.

L'Administration  Belge  pourra
instituer  un  représentant  à  la  station
de  Trois-Vierges.

Les  deux  Administrations  s'entendront
  sur  la  répartition  des  frais
d’exploitation  et  d'’entretien,  nécessités
  par  le  service  d’échange  dans
cette  station  et  éventuellement  du
coüt  des  agrandissements  due  le
service  pourrait  y  exiger.  Elles
entendront  également  sur  le  prix
à  payer  par  IAdministration  Allemande
  à  IAdministration  Belge  pour
la  traction  des  trains  sur  le  territoire
Grand-Ducal-Luxembourgeois,  sur
les  mesures  préparatoires  à  la  reprise
de  Texploitation,  ainsi  que  sur  tout
ßce  dui  est  d’interét  commun.

A  toute  6poque  les  deux  administrations
  pourront  modiffter  de
commun  accord  les  dispositions  du
Présent  article.

Art.  7.
La  part  acceptée  respectivement

Par  les  deux  Gouvernements  dans

e  prix  du  bail  de  trois  millions  de
        <pb n="368" />
                                             ---344----                                                                                                               1868  der  Wilhelm  Luxemburg  Gesellschaft
  jährlich  zu  zahlen  ist,  wir

für  die  deutsche  Regierung  auf
zwei  Millionen  fünfhundert  Tausend
Franks,
für  die  belgische  Regierung  auf
fünfhundert  Tausend  Franks  vereinbart.

Art.  8.

Die  beiden  Regierungen  behalten  sich
vor,  sich  über  Maßregeln  zu  verständigen,
um  die  Zahlungsmodalitäten  der  Pachtsumme
  (Art.  7)  zu  regeln.

Inzwischen  übernimmt  die  deutsche
Regierung  die  Vermittelung  der  Zahlung
für  die  belgische  Regierung,  welche  ihr
den  auf  sie  fallenden  Antheil  an  der
Pacht  vierteljährlich  spätestens  8  Tage
vor  dem  jedesmaligen  Zahlungstermin
zur  Verfügung  stellen  wird.

Die  Unkosten,  welche  durch  die
Zahlungsleistung  entstehen,  wird  die  belgische
  Regierung  nach=  Verhältniß  ihres

Antheils  an  der  Pacht  übernehmen.

Art.  9.

Beide  Regierungen  behalten  sich  das
Recht  vor,  das  in  Artikel  7  festgestellte
Verhältniß  ihrer  Beiträge  zu  der  Pachtsumme
  von  drei  zu  drei  Jahren,  zuerst
nach  Ablauf  des  Jahres  1875,  einer
Revision  zu  unterwerfen.  Diese  Revision
erfogt  in  der  Art,  daß  die  beiderseitigen
Bruttoeinnahmen  nach  übereinstimmenden
Grundsätzen  ermittelt  werden,  um  nach
Maßgabe  des  Verhältnisses  derselben  die
Beiträge  für  die  neue  dreijährige  Periode
festzustellen.

Wenn  vor  dem  1.  Oktober  des  dritten
Jahres  keine  der  beiden  Regierungen  die

344  —

francs,  stipulé  annuellement  en  faveur
de  la  Société  Guillaume-Luxembourg
au  F.  1  de  Tarticle  2  de  la  Convention
du  21  Janvier  1868

est  fiué#  de  commun  accord:

Pour  le  Gouvernement  Allemand,
  à  la  somme  de  deux  millions
  cind  cent  mille  francs;

our  le  Gouvernement  Belge
à  h  somme  de  cind  cent  mille
francs.

Art.  8.

Les  denx  Gouvernements  se  réservent
  de  s'entendre  sur  les  mesures
  à  prendre  pour  régler  le  mode
de  payement  du  prix  du  bail  (article  7).

En  attendant,  le  Gouvernement
Allemand  servira  d’intermédiaire  an
Gouvernement  Belge,  qui  mettra
à  ga  disposition  hnuit  jours  au
moins  avant  T’échéance,  sa  part  trimestrielle.


Le  Gouvernemem  Belge  prendra
à  #  churge,  en  proportion  de  sa
Part  du  fermage,  les  frais  inhérents
au  Payement.

Art.  9.

Les  deux  Gouvernements  se  réservent
  le  droit  de  soumettre  de
trois  ans  en  trois  ans  à  une  révision
la  proportion  dans  laquelle  est  établie
Par  FParticle  7  leur  participation  au
ayement  du  prix  du  bail  et  ce  pour
a  Première  fois  à  Texpiration  de
Tannée  1875;  cette  révision  se  fera
en  constatant  sur  des  bases  concordantes
  les  revenus  bruts  respectifs
dans  le  but  de  répartir  dans  cette
Foportian  a  participation  pendant
a  nouvelle  période  triennsle.
Si  avant  le  1  Octobre  de  lL
troisième  année  aucun  des  deux  Gou-
        <pb n="369" />
                                     -----345-----                                                                                                              Revision  beantragt  hat,  so  behält  der
letzte  Vertheilungsmaßstab  auch  für  die
neue  dreijährige  Periode  Geltung,  und
in  gleicher  Weise  für  die  Folge.

Art.  10.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  wird
ratifizirt  und  die  Ratifikationen  werden
innerhalb  sechs  Monaten,  wenn  nicht
früher,  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
vollzogen  und  ihre  Siegel  beigesetzt.

Geschehen  Berlin,  den  11.  Juli  1872.

Delbrück.  Nothomb.
d.  S.)  (.  S.)
Herzog.  Fassiaux.
.  8)  ¶.  8)
van  der  Sweep.
(I.  S.)

345

vernements  n’a  demandé  la  révision,
Ie  mode  de  participation  continuera
Pour  la  nouvelle  période  de  trois
ans  et  ainsi  de  suite.

Art.  10.

La  présente  Convention  sera
ratiüée  et  les  ratifications  seront
éSchangées  à  Berlin  dans  le  délai  de
six  mois  ou  plus  tot  si  faire  se  peut.

En  foi  de  quci,  les  plénipotentiaires
  ont  signée  la  présente  Convention
  et  y  ont  apposé  le  cachet
de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  le  11  Juillet  1872.

Delbrück.  Nothomb.
(L.  S.)  (L.  S.)
Herzog.  Fassiaux.
(L.  S.)  (L.  S.)
van  der  Sweep.
(L.  S.)

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="370" />
        —  346  —

Traité  d'exploitation
entro

la  Société  Guillaume-Luxembourg  et  la  Compagnie  de  PEst.

Entre  la  Compagnie  des  chemins  de  fer  de  l'Est  représentée  par  M.  M.
Dariste,  président,  comte  Foy,  administrateur,  et  Sauvage,  directeur,  ’une
Part;  et  la  Société  royale  grand-ducale  des  chemins  de  fer  Guillaume-Luxzembourg,
  représentéee  par  M.  Bischoffsheim,  son  vice-président,  drautre
Part;  il  a  eté  convenu  ce  qui  suit:

Art.  1.

La  Compagnie  des  chemins  de  fer  de  IEst  prend  à  bail  et  se  charge
Texploiter,  pendant  une  durée  de  45  ans,  avec  son  matériel,  son  personnel
  et  ses  propres  moyens,  les  chemins  de  fer  concédés  à  la  Société
royale  grand-ducale  des  chemins  de  fer  Guillaume-Luxembourg,  tant  dans
le  grand-duché  de  Luxembourg  que  sur  le  territoire  Belge.

Cette  exploitation  commencera,  dans  les  conditions  indiquses  au
Présent  bail,  à  partir  du  1  Janvier  1868.  '

Art.  2.

La  Compagnie  des  chemins  de  fer  de  TEst  payera  à  la  Socicété
Guillaume-Luxzembourg,  pendant  toute  la  durée  du  bail,  une  somme  annuelle
  fixe  de  trois  millions  qu’elle  mettra  à  sa  disposition,  à  Paris,  par
termes  trimestriels.

La  Compagnie  des  chemins  de  fer  de  TEst  profitera  de  la  garantie
allouse  par  le  Gouvernement  Belge,  conformément  à  la  convention  du
27  Juin  1862,  et  dont  le  partage  avec  la  Grande  Compagnie  belge  du
Luxembourg  est  réglé  par  si  convention  du  26  Juin  1862.

Art.  3.

La  Compagnie  des  chemins  de  fer  de  lEst  prendra  Texploitation
des  chemins  de  fer  Guillaume-Luxembourg  libre  de  tout  engagement  antérieur
  au  1  Janvier  1868,  la  Soeciécte  Gulllaume-Luxembourg  gardant  la
responsabilité  pleine  et  entiere  de  tous  les  actes  antérieurs  à  cette  date.
et  Tobligation  de  la  Compagnie  de  I’Est  étant  limitée,  de  la  manière  Ia
Plus  expresse,  au  payement  de  Tannuité  stipulée  à  Tart.  2,  ainsi  qdu’  Texe-
        <pb n="371" />
        —  347  —

cution,  en  ce  qui  concerne  Texploitation  des  clauses,  des  cahiers,  des
charges  et  des  conventions  passees  avec  les  gouvernements  grand-ducal
et  bolge.

Art.  4.

La  Compagnie  de  IEst  reprendra  les  diverses  lignes  composant  le
rescau  du  Guillaume-Luxembourg  dans  leur  situation  actuelle,  et  la  Socicté
  Guillaume-Luxembourg  ne  sera  tenue  dintervenir  à  Pavenir  dans
aucune  dépense  quelconque.

Art.  5.

II  sera  procédé  contradictoirement  entre  les  deuxr  Compagnies  à  la
réception,  par  la  Compagnie  fermière,  de  la  voie  et  de  ses  hegeonlans,
ainsi  qu’a  Tinventaire  du  matériel  fxe  et  du  mobilier  des  gares,  stations,
dépoôts,  etc.

La  Société  Gulllaume-Luzembourg  fera  dresser,  dans  le  plus  brei
delai,  un  plan  et  un  état  parcellaire  exact  des  terrains  remis  à  la  Comhanie
  de  TEst,  et  dont  les  limites  seront  reconnues  et  abornées  contraictoirement

  sur  le  terrain  par  les  déelégués  des  deux  Compagnies.  On
J  comprendra  la  totalité  des  terrains  acquis,  à  Texception  de  ceux  occupés
Pour  le  rétablissement  des  chemins  et  des  excêédants  deja  revendus.

La  Société  Guillaume-Luxembourg  garantira  la  Compagnie  de  lEst
contre  toute  réclamation  des  propriétaires  des  communes  ou  des  gouvernements,
  en  ce  qui  concerne,  tant  les  acquisitions  de  terrains  et  les  dommages
  causés  par  les  travaux,  qdue  les  dispositions  adoptéecs  pour  assurer
le  maintien  des  communications  et  T’écoulement  des  eaux.

La  Compagnie  des  chemins  de  fer  de  IEst  devant,  à  toute  6poque,
maintenir  en  bon  état  d’entretien  Tensemble  des  travanx  qui  constituent
les  chemins  de  fer  Guillaume-Luxembourg,  fera  remise  à  la  Société  royale
grand-ducale  desdits  chemins  de  fer  et  de  leurs  dépendances,  dans  Tétat
n  ils  se  trouveront  à  Texpiration  du  bail.

Art.  6.

La  Compagnie  des  chemins  de  fer  de  PEst  prendra  pour  son  compte,
à  partir  du  1  Janvier  1868,  et  pour  la  durée  du  présent  bail,  la  convention
  intervenue,  à  la  date  du  9  Janvier  1863,  entre  la  Sociéeté  Guillaume-Luxembourg
  et  la  Grande  Compagnie  belge  du  Luxembourg,  pour  lex-Peeitation;
  Par  cette  dernière  Compagnie,  de  la  ligne  de  Bettingen  à
asserbillig.

Elle  prend  également  pour  son  compte,  pour  la  méme  durée,  la
convention  intervenue,  à  la  date  du  11  Octobre  1861,  entre  la  Sociéteé
Guillaume-Luxembourg  et  la  Société  belge  du  chemin  de  fer  de  Pepinster

à  Spa.
Art.  7.

Pour  éviter  P’établissement  de  lignes  concurrentes,  la  Société  Guillaume-Luxembourg
  s’interdit  expressément,  pendant  toute  la  durée  du  bail,  à
Reichs,  Gesehbl.  1873.  55
        <pb n="372" />
        —  348  —

moins  d'autorisation  de  la  Compagnie  des  chemins  de  fer  de  l'Est,  et  sauf
tous  engagements  à  intervenir  à  cet  égard  concernant  Texploitation,  de
saire  aucuns  traités  pour  Tadjonction,  la  construction  et  Texploitation  de
chemins  nouveaux,  se  rattachant  directement  ou  indirectement  aux  lignes
concédées  à  la  Sociéte  Guillaume-Luxembourg,  qduelle  due  soit  la  forme
de  ces  traites,  achats,  amodiations  ou  conventions.

Art.  8.

Le  présent  traité  annule  et  remplace  toutes  les  conventions  antérieurement
  passées  entre  les  deux  Compagnies.

Art.  9.

Les  prsentes  conventions  seront  soumises  à  T’approbation  des
assemblées  générales  des  deux  Compagnies,  dans  le  plus  bref  deélei.

Fait  en  double  entre  les  parties,  à  Paris  le  21  Janvier  1868.

A.  Dariste.  Foy.  Sauvage.  J.  R.  Bischoffsheim.
        <pb n="373" />
        Protokoll.

Geschehen  Berlin,  den  11.  Juli  1872.

Die  Unterzeichneten  sind  heute  zusammengetreten,
  um  zur  Vollziehung  der
Uebereinkunft  wegen  Uebernahme  des  Betriebes
  der  auf  belgischem  Gebiet  gelegenen
  Strecke  des  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnnetzes
  durch  die  belgische  Regierung'
  zu  schreiten.  Nachdem  sie  die
beiden  Ausfertigungen  verglichen  und  sie
in  guter  und  gehöriger  Form  gefunden,
haben  sie  deselben  vollzogen.  Jedoch
haben  die  belgischen  Bevollmächtigten  vor
der  Vollziehung  bemerkt,  daß  nach  der
belgischen  Versassung  die  Uebereinkunft
der  Zustimmung  der  belgischen  Kammern
bedarf,  bevor  sie  durch  Seine  Majestät
den  König  der  Belgier  ratifizirt  werden
könne.

Gleichwohl  besteht  Einverständniß  darrüber,
  daß  die  belgische  Regierung  ihrerseits
  den  Betrieb  zu  derselben  Zeit  übernehmen
  wird,  in  welcher  die  deutsche  Regierung
  ihn  beginnen  wird,  was  geschehen
soll,  nachdem  die  französische  Ostbahngesellschaft
  den  Betrieb  eingestellt  haben  wird.

 

349  —

Protocole.

 

Fait  à  Berlin  le  11  Juillet  1872.

Les  Soussignés  se  Sont  réunis  à
Teffet  de  procéder  à  la  signature  de
la  Convention  relative  à  Texploitation
  par  le  Gouvernement  Belge  de
la  partie  du  réseau  des  chemins  de
f  Guillaume-Luxembourg  situse
sur  le  territoire  Belge;  apres  avoir
collationné  les  deux  instruments  ils
les  ont  trou##és  en  bonne  et  due
forme  et  les  ont  signés.  Toutefois
avant  d’apposer  leur  signature,  les
Plénipotentiaires  Belges  ont  fait  la
remarque  due  conformément  à  la
Constitution  Belge  la  Convention  a
besoin  de  Tassentiment  des  chambres
Belges  avant  de  pouvoir  étre  ratilice
Par  Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges.

I  est  néanmoins  entendu,  qdue  le
Gouvernement  Belge  se  chargera  de
sa  part  Texploitation  en  méme  temps
due  le  Gouvernement  Allemand  se
chargera  de  la  sienne,  ce  qui  aura
lieu  des  la  retraite  de  la  Compagnie
Française  de  I’Est.

 

 

Delbrück.  Nothomb.  Delbrück.  Nothomb.
Herzog.  Fassiaug.  Herzog.  Fassiaux.
van  der  Sweep.  van  der  Sweep.
Berichtigung.

In  dem  im  Stück  18  des  Reichs-Gesetzblattes  für  1873  unter  Nr.  943  veröffentlichten,
  der  Verordnung,  betreffend  die  Klassifikation  der  Reichsbeamten  nach
Maßgabe  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze  über  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
  r2c.  vom  30.  Juni  1873,  angehängten  Verzeichniß  der  Reichsbeamten

ist  auf  S.  178  unter  H.  Postverwaltung  14)  statt
Postanstalten““  zu  lesen:  „Kassirer  bei  den

„Kassirer  bei  den  Ober-Orts-Postanstalten“.


 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amte.
Berlin)  gedruckt  in  der  Ksniglichen  Geheimen  OberHofbuchdruckerei
*  K.  v.  Decked.
        <pb n="374" />
        <pb n="375" />
        —  351  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

2  8.

 

Inhalt:  Handels-.  #c.  Vertrag  mit  Persien  nebst  zusätzlicher  Uebereinkunft.  S.  381.

 

(Nr.  966.)  Traité  d’amitié,  de  commerce  et
de  navigation  entre  Allemagne
et  la  Perse.  Du  11  Juin  1873.

Au  nom  de  Dieu  clément  et
miséricordieux!

Sa  Majeste  l'Empereur  d'Allemagne,
d’une  part,  et  Sa  Majesté,  dont  le
Soleil  est  Tétendard,  6  Sacré,  TAuguste
  et  Grand  Monarque,  le  Souverain
  absclu  et  IEmpereur  des  Embereurs
  de  tous  les  Etats  de  Perse,
TFautre  part,

L'un  et  Tautre  également  et  sincerement
  désireux  de  resserrer  les
rapports  d’amitié  entre  lEmpire
dAllemagne  et  IEmpire  Persan,
sont  convenus  de  reviser  les  traités
existants  et  de  les  remplacer  par  um
nouveau  traité  Tamitié,  de  commerce
et  de  navigation  réciproquement
avVantageux  et  utile  aux  sujets  des
Hautes  Puissances  contractantes.

cet  effet  ont  nommé  pour  leurs
Plénipotentiaires:
Sa  Majeste  I’Empereur  d’-Allemagne:


Son  Altesse  Sérénissime,  Monseigneur

  le  Prince  HenriVII.
Reuss,  Lieutenant-Général
Reichs.  Gesetzbl.  1873.

(Uebersetzung.)
(Nr.  966.)  Freundschafts.,  Handels=  und
Schifffahrts  =  Vertrag  zwischen

Deutschland  und  Persien.  Vom
11.  Juni  1873.

Im  Ramen  des  Allgütigen  und
Allbarmherzigen  Gottes!

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser
einerseits,  und  Seine  Majestät,  dessen
Banner  die  Sonne  ist,  der  heilige,  erhabene
  und  große  Monarch,  der  unumschränkte
  Herrscher  und  Kaiser  der  Kaiser
aller  Staaten  von  Persien  andererseits,

Beide  gleichmäßig  und  aufrichtig  von

dem  Wunsche  beseelt,  die  freundschaftlichen
Beziehungen  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  dem  Persischen  Reiche  fester
zu  knüpfen,  sind  übereingekommen,  die
bestehenden  Verträge  zu  revidiren  und
durch  einen  neuen  gegenseitig    vortheilhaften
  und  den  Unterthanen  der  hohen
vertragenden  Mächte  nützlichen  Freundschafts-,
  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag
zu  ersetzen.

Zu  dem  Ende  haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser:

Seine  Durchlaucht  den  Prinz
Heinrich  VII.  Reuß,  Allerhöchstihren
  Generallieutenant  und

56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  September  1873.
        <pb n="376" />
        et  Son  Aide  de  Camp  Général,
Son  Ambassadeur  Extraordinaire
  et  Plénipotentiaire  etc.
etc.  etc.,

Et  Sa  Majesté  le  Shahinshah
de  Perse:

Son  Excellence  Mirza  Abdul--rahim
  Khan  said  oul
„Moulk,  Son  Envoyé  Extra-0dinaire
  et  Ministre  Pléni-Potentiaire
  etc.  etc.  etc.

Et  les  deux  Plénipotentiaires
S#  etant  réunis  à  St.  Pétersbourg  ayant
éEchangé  leurs  pleinpouvoirs  et  les
ayant  trouvés  en  bonne  et  düe  forme,
sont  convenus  des  articles  suivants:

Art.  1.

II  7  aura  comme  par  le  passé
amitis  sincère  et  bonne  intelligence
entre  les  Etats  et  les  sujets  des
Hautes  Parties  contractantes.

Art.  2.

LesAmbassadeurs,  Ministres  Plénipotentiaires
  ou  autre  Agents  diplomatiques
  respeetifs  seront  recus  et
traites  réciproquement,  eux  et  tout
le  personnel  de  leurs  missions  comme
sont  reçus  dans  les  pays  respectift
les  Ambassadeurs,  ##stres  Pléni-Potentiaires
  ou  autres  Agents  diplomatiques
  des  nations  les  plus  favorisées,
  et  ils  y  jouiront  de  tout  point,
des  mémes  honneurs,  Prérogatives
et  immunités.

Art.  3.

Pour  18  protection  de  leurs  sujets
et  de  leur  commerce  respectifs,  et
pour  faciliter  de  bonmes  et  équitables
relations  entre  leurs  sujets,  les  Hautes

Parties  contrüctantes  se  réservent

la  faculté  de  nommer  chacune  trois
Consuls  dans  les  Etats  respectifs.

352  —

Generaladjutanten,  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten  Botschafter
  u.  s.  w.  und

Seine  Majestät  der  Schah  von
Persien:

Seine  Excellenz  Mirza  Abdulrahim
  Khan  said  oul  Moulk,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  u.  s.  w.,

welche  beide  Bevollmächtigte  sich  in  St.
Petersburg  vereinigt  und,  nach  dem
Austausch  ihrer  in  guter  und  gehöriger
Form  befundenen  Vollmachten,  die  nachstehenden
  Artikel  verabredet  haben:

Art.  1.

Wie  bisher,  soll  auch  in  Zukunft
aufrichtige  Freundschaft  und  gutes  Einvernehmen
  zwischen  den  Staaten  und
Unterthanen  der  hohen  vertragenden
Theile  bestehen.

Art.  2.

Die  beiderseitigen  Botschafter,  bevollmächtigten
  Minister  oder  anderen  diplomatischen
  Agenten  sollen,  sie  selbst  und
das  ganze  Personal  ihrer  Mission,  gegenseitig
  ebenso  ausgenommen  und  behandelt
werden,  wie  in  den  beiderseitigen  Ländern
die  Botschafter,  bevollmächtigten  Minister
oder  anderen  diplomatischen  Agenten  der
meistbegünstigten  Nationen  aufgenommen
werden,  und  sie  sollen  daselbst  in  allen
Beziehungen  dieselben  Ehrenrechte,  Vorrechte
  und  Freiheiten  genießen.

Art.  3.

Zum  Schutze  ihrer  beiderseitigen  Unterthanen
  und  ihres  Handels,  und  zur
Erleichterung  guter  und  billiger  Beziehungen
  zwischen  ihren  Unterthanen,  behalten

  die  hohen  vertragenden  Theile  sich
die  Befugniß  vor,  ein  jeder  drei  Konsuln
in  den  Staaten  des  anderen  Theils  zu
        <pb n="377" />
        —  353

Les  Consuls  d’Allemagne  résideront
  à  Tehéran,  à  Tauris  et  à
Bender-Bouchir.

Les  Consuls  de  Perse  résideront
en  Allemagne  Partout  ou  se  trouvent
des  Consuls  Tune  Puissance  étrangère.


Ces  Consuls  des  Hautes  Puissances
  contractantes  joniront  réei-Proquement
  tant  pour  leur  personne
et  Texercice  de  leurs  fonctions  due
Pour  leurs  maisons,  les  employés
de  leurs  consulats  et  les  personnes
attachées  à  leur  service,  des  meémes
honneurs  et  des  mémes  privilèges
dont  jouissent  et  jouiront  à  Tavenir
les  Agents  consulaires  de  la  nation
Ia  plus  favorisée.

En  cas  de  désordres  publics,  u
devra  étre  accordé  aux  Consuls  sur
leur  demande,  une  sauvegarde  chargée
  'assurer  Tinviolabilité  du  domicile
  consulaire.

Les  Agents  diplomatiques  et  Consuls
  d’Allemagne  et  reciproquement
les  Agents  diplomatiques  et  Consuls
de  PEmpire  Persan  ne  devront  pas
protéger,  ni  en  sécret  ni  publiquement,
  aucun  sujet  persan  et  reei-Proquement
  aucun  sujet  allemand
qdui  ne  serait  pas  employé  effectivement
  par  leurs  Missions  ou  par  les
Consuls-Généraux,  Consuls,  Vice-Consuls
  ou  Agents  consulaires  respectifs.


II  est  bien  entendu  que  si  un
des  agents  consulaires  de  PTune  des
Hautes  Parties  contractantes  s'#en
geait  dans  les  affaires  Commerciales
sur  le  territoire  de  Tautre  Puissance,
11  sersit  soumis  à  cet  égard  aux
mémes  lois  et  auf  mémes  usages,
auxquels  sont  soumis  leurs  nationaux
faisant  Il  meme  commerce.

ernennen.  Die  deutschen  Konsuln  werden
  in  Teheran,  Tauris  und  Bender-Bouchir
  residiren.  .

Die  persischen  Konsuln  werden  in
Deutschland  an  solchen  Orten  residiren,  an
welchen  Konsuln  einer  fremden  Macht  sich
befinden.

Diese  Konsuln  der  hohen  vertragenden
  Mächte  sollen  sowohl  für  ihre  Person
und  für  die  Uebung  ihrer  Amtssiichten,
als  auch  für  ihre  Häuser,  für  die  Beamten
ihrer  Konsulate  und  die  zu  ihnen  in
Dienstverhältniß  stehenden  Personen  gegenseitig
  dieselben  Ehrenrechte  und  Privilegien
  genießen,  welche  die  konsularischen
  Beamtender  meistbegünstigten  Nation
genießen  und  in  Zukunft  genießen  werden.

Im  Falle  öffentlicher  Ruhestörungen
soll  den  Konsuln  auf  ihren  Wunsch  eine
Sicherheitswache  bewilligt  werden,  um
die  Unverletzlichkeit  der  konsularischen
Wohnung  sicher  zu  stellen.

Die  diplomatischen  Agenten  und  Konsuln
  Deutschlands  und  ebenso  die  diplomatischen
  Agenten  und  Konsuln  des
Persischen  Reichs  dürfen  weder  insgeheim
noch  öffentlich  einen  persischen  Unterthan,
beziehungsweise  einen  deutschen  Angehörigen
  in  Schutz  nehmen,  wenn  derselbe
bei  den  respektiven  Missionen,  oder  bei
den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  konsularischen  Agenten  nicht
wirklich  bedienstet  ist.

Es  versteht  sich  jedoch,  daß  ein  konsularischer
  Beamter  des  einen  der  hohen
vertragenden  Theile,  welcher  auf  dem
Gebiete  der  anderen  Macht  sich  in  Handelsgeschäfte
  einlassen  sollte,  in  dieser  Beziehung
  denselben  Gesetzen  und  Gebräuchen
unterworfen  ist,  welchen  seine  Landsleute,
die  den  gleichen  Handel  treiben,  unterliegen.
        <pb n="378" />
        Art.  4.

Les  sujets  de  chacune  des  Parties
Contractantes  jouiront  dans  les  territoires
  de  Pautre  des  meémes  droits,
Privileges,  immunitées  et  exemptions
  dont  jouissent  actuellement  ou
jouiront  à  Tavenir  en  matière  de
Ccommerce  et  de  navigation  les  sujets
de  la  nation  la  plus  favorisée.

Art.  5.

Les  sujets  des  deux  Hautes  Parties
  Contractantes  pourront  parcourir
en  pleine  liberté  les  territoires  respectils
  et  les  traverser  pour  se  rendre
dans  les  pays  voisins,  sans  dwiils  en
soient  empéchés  par  les  autorités  locales
  qui,  de  leur  cöté,  mettront  la
Plus  vive  sollicitude  à  les  préserver
de  tout  désagrément,  en  veillant  continuellement
  à  leur  süreté  personpelle,
  en  les  traitant  avee  tous  les
éẽgards  possibles  afin  qu'ils  n'ẽprouvent
  ni  dommage  ni  entrave  ou  vexation
  queleonque  dans  leur  voyage,
et  en  les  munissant  à  cet  effet  de
sauf-conduits,  firmans  ou  autres  documents.


Art.  6.

Les  sujets  des  Hautes  Parties  contractantes
  qui,  en  leur  qualité  de
marchands,  commerçants  ou  voyageurs,
  se  rendraient  sur  les  territoires
  respectils  pour  leurs  aftaires,
yseront  accueillis  et  traités  des  leur
entrée  jusqu’h  leur  sortie,  avec  les
mémes  é6gards  et  sur  le  meme  pied
due  les  sujets  des  nations  les  plus
favorisées.

En  conséquence  les  sujets  des
Hautes  Parties  contractantes  pourront
  soit  par  terre  soit  par  mer,  librement
  importer  dans  les  pays  respectifs,
  en  exporter  ou  y  transporter
des  marchandises  et  exercer  le  com-354

  —

Art.  4.

Die  Unterthanen  jedes  der  beiden
vertragenden  Theile  sollen  auf  dem  Gebiete
  des  anderen  Theiles  dieselben  Rechte,
Privilegien,  Freiheiten  und  Exemtionen
genießen,  welche  die  Unterthanen  der
meistbegünstigten  Nation  hinsichtlich  des
Handels  und  der  Schifffahrt  gegenwärtig
genießen  oder  in  Zukunft  genießen  werden.

Art.  5.

Die  Unterthanen  der  beiden  hohen
vertragenden  Theile  dürfen  in  voller
Freiheit  in  den  beiderseitigen  Gebieten
umherreisen  und  durch  dieselben  hindurchreisen,
  um  sich  in  benachbarte  Länder  zu
begeben,  ohne  daß  sie  hierin  durch  die
Ortsbehörden  gehindert  werden.  Die
letzteren  werden  ihrerseits  die  lebhafteste
Sorge  tragen,  sie  vor  allem  Mißgeschick
u  bewahren,  insbesondere  unausgesetzt
über  ihre  persönliche  Sicherheit  wachen,
sie  mit  jeder  möglichen  Räcksicht  behandeln,
  damit  sie  nicht  irgendwie  Schaden,
Schwierigkeiten  oder  Kränkungen  auf
ihrer  Reise  erfahren,  und  sie  zu  dem  Ende
mit  Beleitbriefen,  Pässen  oder  anderen
Dokumenten  versehen.

Art.  6.

Die  Unterthanen  der  hohen  vertragenden
  Theile,  welche  in  ihrer  Eigenschaft
als  Kaufleute,  Handeltreibende  oder  Reisende
  sich  in  ihren  Geschäften  in  die
beiderseitigen  Gebiete  begeben,  sollen  dort
von  ihrem  Eintritt  bis  zu  ihrem  Austritt
mit  denselben  Rücksichten  und  auf  demselben
  Fuße  aufgenommen  und  behandelt
werden,  wie  die  Unterthanen  der  meistbegünstigten
  Nationen.

Folgeweise  sollen  die  Unterthanen  der
hohen  vertragenden  Theile  befugt  sein,
zu  Lande  und  zur  See  Waaren  in  die
bezüglichen  Länder  frei  einzuführen,  von
da  auszuführen,  oder  durch  dieselben
durchzufuhren,  in  dem  ganzen  Bereiche
        <pb n="379" />
        —  356  —

merce  dans  toute  l'ẽtendus  de  leurs
Etats,  consormément  aux  réglements
et  aux  lois  en  vigueur  dans  les  pays
respectils,  y  louer  des  maisons,  des
magasins  et  des  boutiques  pour  leurs
affaires,  et  ils  ny  seront  soumis,  sous
aucun  nom  ou  prétexte,  à  un  impet
quelconque  auquel  ne  sersient  point
soumis  les  sujets  des  nations  les  plus
favorisées.

I  est  bien  entendu  due  si  la  Haute
Cour  d’Iran  accordait  aux  sujets  d’une
nation  étrangèere  le  dron  d’acquérir
et  de  posseder  en  Perse  des  terres,
maisons,  magasins  ou  autres  immeubles,
  e  méme  droit  sera  aussi  accordé
  aux  sujets  de  TEmpire  d’Allemagne.


Les  marchands  des  deux  nations
dui  voudraient  faire  le  commerce  intérieur
  dans  les  deux  pays,  seront
soumis  quant  à  ce  commerce,  aux
lois  du  pays  ou  ce  commerce  se  fait.

Art.  7.

Les  sujets  de  PEmpire  Allemand
dqdui  importeraient  des  marchandises
een  Perse  ou  en  exporteraient  seront
traités,  à  Tégard  des  droits  de  douane,
sur  le  meme  pied  que  les  sujets  des
nations  les  plus  favorisées.

Pareillement  les  sujets  persans
qui  importeraient  des  marchandises
een  Allemagne  ou  en  exporteraient
seront  traités  à  Tégard  des  droits  de
douane  et  impoöts  sur  le  méme  pied

ue  les  sujets  des  nations  les  plus
Avorisées.
Art.  8.

I1  sera  permis  aux  bütiments  de
commerce  de  chacune  des  Hautes
Parties  contractantes,  soit  chargés
scit  sur  lest,  de  fréquenter  librement
dans  les  Etats  respectifs,  toutes  les
baies  et  rivières  ainsi  due  tous  les
Ports,  rades  et  ancrages  ouverts  par

ihrer  Staaten  nach  Maßgabe  der  in  dem
betreffenden  Lande  geltenden  Bestimmungen
  und  Gesetze  Handel  zu  treiben,  daselbst
  Häuser,  Magazine  und  Läden  für
ihre  Geschäfte  zu  miethen,  und  sie  sollen
daselbst  unter  keinem  Namen  oder  Vorwande
  irgend  einer  Auflage  unterworfen
sein,  welcher  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten
  Nationen  nicht  unterworfen
sind.

Es  ist  wohl  verstanden,  daß  wenn  der
hohe  Hof  von  Iran  den  Angehörigen
einer  fremden  Nation  das  Recht  einräumen
würde,  in  Persien  Grundstücke,  Häuser,
Magazine  oder  andere  Immobilien  zu
erwerben  oder  zu  besitzen,  dasselbe  Recht
ebenso  den  Angehörigen  des  Deutschen
Reichs  eingeräumt  werden  wird.

Die  Kaufleute  beider  Nationen,  welche
in  den  beiden  Ländern  Binnenhandel
treiben  wollen,  sollen  rücksichtlich  dieses
Handels  den  Gesetzen  des  Landes,  wo
derselbe  betrieben  wird,  unterworfen  sein.

Art.  7.

Die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs,
welche  Waaren  in  Persien  ein  oder  von
dort  ausführen,  sollen  hinsichtlich  der
Zollabgaben  auf  demselben  Fuße  behandelt
werden,  wie  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten
  Nationen.

Ebenso  sollen  die  persischen  Unterthanen,
  welche  Waaren  in  ODeutschland
ein=  oder  von  dort  ausführen,  hinsichtlich
der  Zollabgaben  und  Auflagen  auf  demselben
  Fuße  behandelt  werden,  wie  die
Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nationen.


Art.  8.

Den  Handelsfahrzeugen  der  beiden
hohen  vertragenden  Theile  soll  es  erlaubt
sein,  in  den  beiderseitigen  Staaten  alle
Buchten  und  Ströme,  sowie  alle  Häfen,
Rheden  und  Ankerplätze,  welche  durch  die
Landesregierung  dem  Seehandel  geöffnet
sind,  sowohl  beladen  als  auch  mit  Ballast
        <pb n="380" />
        le  Gouvernement  territorial  au  commerce
  maritime.  Cette  liberté  comprendra
  pour  les  navires  et  les  sujets
des  Hautes  Parties  contractantes  la
faculté  de  faire  le  commerce  dimportation
  et  d’exportation  dans  la
meme  étendue  qdue  les  navires  et  les
sujets  des  nations  les  plus  favorisées,
ainsi  due  la  faculté  de  se  livrer  à
toutes  les  opérations  commerciales
dont  Texercice  est  permis,  en  vertu
des  lois  en  vigueur,  dans  les  pays
respectifs;  les  batiments  de  commerce
et  les  sujets  respectils  seront  en  tout
Point  traités  à  cet  égard  sur  le  meme
Pied  que  les  navires  et  les  sujets  des
nations  les  plus  favorisées.

Art.  9.

Les  bätiments  de  T’une  des  Hautes
Parties  contractantes  qdui  arrivent
scit  sur  lest  scit  chargés  de  quelque

ays  qdue  ce  soit,  dans  les  ports  de
lautre  seront  traités  tant  à  leur  entrée
  du’  leur  sortie  sur  le  meéme
ied  due  les  bätiments  des  nations
es  plus  favorisées  par  rapport  aux
droits  de  port,  de  tonnage,  de  fanaux
et  de  pilotage  ainsi  du’à  tout  autre
droit  ou  charge  de  quelque  espece
ou  dénomination  qdue  ce  soit,  revenant
  à  la  couronne,  aux  villes  odu  à
des  stablissements  particuliers  duelconques.


Art.  10.

Relativement  aux  cas  de  naufrage
les  Hautes  Parties  contractantes  seengagent
  à  prendre  les  dispositions  nécessaires
  pour  dwil  soit  voué  au
sauvetage  de  leurs  navires  respectils
GEchoués  sur  les  cötes  de  Pune  ou  de
Tautre,  ainsi  qu’'àa  des  personnes  et
des  objets  de  tout  genre,  qui  se  trouveront
  à  leur  bord,  les  mémes  soins
qu'en  pPareille  circonstance  seraient
apportés  au  sauvetage  des  bätiments

356

frei  zu  besuchen.  Diese  Freiheit  soll  für
die  Schiffe  und  für  die  Unterthanen  der
hohen  vertragenden  Theile  die  Befugniß
mitenthalten,  Einfuhr-  und  Ausfuhrhandel
in  demselben  Umfange  zu  treiben,  wie
die  Schiffe  und  die  Angehörigen  der
meisbegünstigten  Nationen,  ebenso  die
Befugniß,  alle  Handelsgeschäfte  zu  treiben,
  deren  Betrieb  kraft  der  Gesetze  des
betreffenden  Landes  erlaubt  ist.  Die
beiderseitigen  Handelsfahrzeuge  und  Unterthanen
  sollen  in  dieser  Hinsicht  aller
Orten  auf  demselben  Fuße  behandelt
werden,  wie  die  Schiffe  und  Unterthanen
der  meistbegünstigten  Nationen.

Art.  9.

Die  Fahrzeuge  des  einen  der  hohen
vertragschließenden  Theile,  welche  mit
Ballast  oder  beladen,  aus  welchem  Lande
es  auch  sei,  in  den  Häfen  des  anderen
Theils  ankommen,  sollen  bei  ihrem  Einund
  Ausgange  auf  demselben  Fuße,  wie
die  Fahrzeuge  der  meistbegünstigten  Nationen
  behandelt  werden  rücksichtlich  der
Hafen-,  Tonnen-,  Leuchtfeuer-  und  Lootsengebühren,
  ebenso  rücksichtlich  jeder  anderen
  Gebühr  oder  Auflage,  von  welcher
Art  oder  Benennung  sie  auch  sei,  welche
der  Krone,  den  Städten  oder  irgend
welchen  Privatinstituten  zusteht.

Art.  10.

Anlangend  Fälle  von  Schiffbruch,  so
verpflichten  sich  die  hohen  vertragenden
Theile,  die  nöthigen  Maßnahmen  zu  treffen,
  damit  der  Rettung  ihrer  an  der
Küste  des  einen  oder  anderen  Theiles
gestrandeten  Schiffe,  ingleichen  der  an

Bord  befindlichen  Personen  und  Sachen
aller  Art,  dieselbe  Sorgfalt  gewidmet
werde,  welche  in  gleichartiger  Lage  auf
die  Rettung  der  Fahrzeuge  der  meistbegünstigten
  Ration  verwendet  werden
        <pb n="381" />
        —  357

de  la  nation  la  plus  favorisée.  Elles
s'engagent  également  à  veiller  à  ce
due  les  débris  du  navire  naufragé,
les  papiers  du  bord,  les  especes,  esfets,
  utensiles  et  autres  objets  de  valeur
  soient  mis  sous  bonne  garde
ainsi  due  cela  se  pratique  à  I’egard
des  navires  naufragés  des  Puissances
les  plus  favorisées,  à  ce  du’il  scoit
donné  connaissance  du  fait  au  Gouvernement
  intéressé  par  Torgane  de
son  Consul  ou  Agent  commercial  le
plus  rapproché  ou  par  toute  autre
Vvoie  en  mettant  le  tout  à  sa  disposition
  de  la  manière  la  plus  convenable
  et  enfin  h  ce  de  tous  les  objets
  sauvés  ou  bien  le  prix  de  leur
Vente,  dans  le  cas  o  celle-ci  aurait
dd  s’effectuer,  scient  fidèlement  remis.
aux  propriétaires  ou  à  leurs  fondés
de  pouvoirs  ou  bien  à  défaut  des
uns  et  des  autres  à  la  charge  du
Consul  ou  Agent  du  Gouvernement
intéressé.

Art.  11.

Les  officiers,  employés  ou  sujets
de  la  Haute  Cour  d’Iran  ne  pourront
entrer  de  force  dans  le  domicile
d'un  Allemand,  ni  dans  ses  magasins
ou  boutiques;  en  cas  de  nécessité
il  faudra  en  prévenir  TAgent  diplomatigue
  ou  le  Consul  duquel  cet
individu  relèvera,  ét  toute  perquisition
  domiciliaire  ne  pourra  se  faire
du’en  présence  des  commissaires
délégués  par  le  dit  Agent  ou  Consul.
Dans  les  localités  ou  il  ny  a  pas
TAgent  ou  Consul  les  sujets  de
IEmpire  d’Allemagne  seront  traités
à  cet  égard  sur  le  méme  pied  due
le  sont  les  sujets  des  nations  les
Plus  favorisées  dans  les  endroits  ou
il  ny  a  pas  d’Agent  ou  Consul  de
leur  Gouvernement.

würde.  Gleicherweise  verpflichten  sie  sich,
darüber  zu  wachen,  daß  die  Trümmer
des  gescheiterten  Schiffes,  die  Schiffspapiere,
  die  Gelder,  Effekten,  Geräthschaften
  und  andere  Werthgegenstände
unter  gute  Aufsicht  ebenso  gestellt  werden,
  wie  dies  bei  den  gescheiterten  Schiffen
der  meistbegünstigten  Mächte  geschieht,
daß  ferner  der  betheiligten  Regierung
durch  Vermittelung  ihres  nächsten  Konsuls
  oder  Handelsagenten  oder  auf  irgend
einem  anderen  Wege  von  dem  Vorgange
Kenntniß  gegeben  und  zugleich  alles
Vorhandene  auf  die  zweckmäßigste  Weise
zur  Verfügung  gestellt  wird,  und  daß
endlich  alle  geretteten  Güter,  oder  aber
der  Erlös  aus  ihrem  Verkauf,  falls  letzterer
  erfolgen  mußte,  den  Eigenthümern
oder  deren  Bevollmächtigten,  oder  in  Ermangelung
  beider  dem  Konsul  oder
Agenten  der  betheiligten  Regierung  getreulich
  überliefert  werden.

Art.  11.

Die  Offiziere,  Beamten  oder  Unterthanen
  des  hohen  Hofes  von  Iran  dürfen
nicht  mit  Gewalt  in  die  Wohnung  eines
Deutschen  eindringen,  auch  nicht  in  seine
Magazine  oder  Läden.  In  Nothfällen
muß  der  diplomatische  Agent  oder  der
Konsul,  welchem  das  betreffende  Individuum
  untersteht,  davon  benachrichtigt
werden,  und  keine  Haussuchung  darf  anders
  als  in  Gegenwart  der  von  dem
genannten  Agenten  oder  Konsul  abgeordneten
  Beauftragten  vorgenommen
werden.  An  den  Orten,  an  welchen
kein  Agent  oder  Konsul  sich  befindet,
sollen  die  Angehörigen  des  Deutschen
Reichs  in  dieser  Beziehung  auf  demselben
Fuße  behandelt  werden,  wie  die  Angehörigen
  der  meistbegünstigten  Nationen  an
den  Orten,  an  welchen  Agenten  oder  Konsuln
  ihrer  Regierung  sich  nicht  befinden.
        <pb n="382" />
        –  358  —

Art.  12.

Tous  les  contrats  et  autres  engagements
  des  sujets  des  Hautes  Parties
contractantes  par  rapport  aux  aflaires
de  commerce  seront  fdelement  maintenus
  et  protégés  avec  la  plus  grande
exactitude  par  les  Gouvernements
respectifs.

rour  mienx  veiller  à  la  sbreté
des  sujets  des  Etats  de  IEmpire
TAllemagne  en  Perse,  les  billets  de
créance  seere#s  de  change  et  lettres
de  garantie  ainsi  que  tous  les  contrats
  faits  par  des  sujets  des  Hautes
Parties  contractantes  relativement  à
des  affaires  de  commerce,  devront
Stre  signés  par  le  Divan-Khané  et
à  defaut  de  celui-Ci  par  Tautorité
locale  compétente  et,  dans  les  endroits
ou  ily  aurait  un  Consul  d’Allemagne,
aussi  par  ce  dernier,  afin  qu’en  Ccas
de  quelque  differend  on  puisse  faire
les  recherches  nécessaires  et  décider
ces  affaires  litigieuses  conformément
à  la  justice.

En  conséquence  celui  qui  sans
Etre  muni  des  documents  ainsi  légalisés
  voudrait  intenter  un  proces  à  un
sujet  allemand  en  ne  prodmisant
Trautres  preuves  due  les  declarations
d’un  témoin,  ne  sera  point  scouté
quant  à  sa  demande,  à  moins  que
celle-ci  ne  soit  reconnue  valable  par
le  dit  sujet  allemand.

LEmpire  d’Allemagne  veillera.
éGgalement  à  la  süreté  des  sujets
persans  en  Allemagne  conlormement
aux  lois  et  aux  usages  Etablis  et  les
traitera  à  cet  égard  sur  le  pied  des
nations  les  plus  favorisées.

Art.  13.
Toutes  les  contestations  ou  dis-Putes
  et  tous  les  procès  qui  s'éle
verasient  entre  des  Allemands  en

Art.  12.

Alle  auf  Handelsgeschäfte  bezüglichen
Verträge  und  anderen  Verpstahn  en
der  Unterthanen  der  hohen  vertragenden
Theile  sollen  durch  die  betreffende  Regierung
  getreulich  aufrecht  erhalten  und  mit
der  größten  Sorgfalt  geschützt  werden.

Zu  mehrerer  Sicherstellung  der  Angehörigen
  der  Staaten  des  Deutschen
Reichs  in  Persien  sollen  die  Schuldverschreibungen,
  Wechsel  und  Bürgschaftsurkunden,
  sie  alle  von  Unterthanen
der  hohen  vertragenden  Theile  geschlossenen
  Verträge  über  Handelsgeschäfte
vom  Divan-Khane  und  in  Ermangelung
eines  solchen  von  der  zuständigen  Ortsbehörde
  und  an  Orten,  wo  ein  deutscher
Konsul  sich  befindet,  auch  von  diesem
Letzteren  gezeichnet  werden,  damit  im
Falle  einer  Streitigkeit  die  erforderlichen
Erhebungen  gepflogen  und  die  streitigen
Punkte  der  Gerechtigkeit  gemäß  entschieden
  werden  können.  -

Demgemäß  soll  derjenige,  welcher,
ohne  im  Besitz  derartig  beglaubigter  Dokumente
  zu  sein,  gegen  einen  Angehörigen
des  Deutschen  Reichs  einen  Rechtsstreit
anhängig  machen  wollte,  und  hierbei
keine  anderen  Beweise  als  die  Aussagen
eines  Zeugen  beizubringen  vermöchte,  mit
seiner  Klage  nicht  gehört  werden,  es  sei
denn,  daß  diese  von  dem  besagten  Deutschen
  als  begründet  anerkannt  würde.

Das  Deutsche  Reich  wird  seinerseits
nach  Maßgabe  der  Gesetze  und  bestehenden
  Gebräuche  über  die  Sicherheit  der
persischen  Unterthanen  in  Deutschland
wachen  und  dieselben  in  dieser  Hinsicht
auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten  Nationen
  behandeln.

Art.  13.

Alle  Streitigkeiten  oder  Zwiste  und

alle  Prozesse  welche  sich  unter  Deutschen

in  Persien  entspinnen  möchten,  sollen
        <pb n="383" />
        Perse  seront  examinés  et  jugés  par
les  Représentants  respectits  preès  la
Haute  Cour  d’ran  ou  par  les  Consuls
  desquels  ils  relèveront,  ou  les
Plus  rapprochés  de  leur  domicile
Conformément  aux  lois  de  leur  pays
sans  que  Tautorité  locale  y  Puisse
opposer  le  moindre  empeêchement  ou
la  moindre  difficulté.

Les  procès,  contestations  et  disputes
  dui  s'éleveraient  en  Perse  entre
des  Allemands  et  des  sujets  appartenant
  à  d’autres  nations  étrangeres
seront  jugés  exclusivement  par  TPintermédiaire
  de  leurs  Agents  ou  Consuls.

Toutes  les  contestations  ou  disputes
  et  tous  les  procès  qui  Feeleveraient
  en  Perse  entre  les  sujets
des  deux  Hautes  Parties  contractäntes
  seront  jugeés  devant  les  tribunaux
  persans,  mais  ces  différends  ct.
Prochs  ne  pourront  etre  décrides  ou
Jugés  duren  présence  et  avec  Tintervention
  du  Représentant  ou  du  Con-Sul
  Allemand,  ou,  au  nom  de  celui-ci,
en  présence  du  Drogman  qui  en  sera
employé  à  cet  effet,  le  tout  conformément
  aux  lois  et  aux  coutumes
du  pays.

e  procès  une  fois  terminé  par

la  sentence  du  juge  compétent  ne
ourra  plus  étre  repris  une  seconde

bis,  mais  si  la  nécessité  exigeait  la

rovision  du  jugement  prononcé,
celle-0ci  ne  pourra  se  faire  qu’avec
Tavis  du  Représentant  ou  Consul

duquel  les  sujets  allemands,  dont  il
#’agira,  relevent  ou  au  nom  de  cet
agent  en  présence  du  Drogman
respectif,  et  seulement  devant  une
des  Cours  suprémes  de  controle  et
de  çcassation  qui  siégent  à  Tehéran,
à  LTauris  ou  à  Ispahan.

En  réciprocite  de  ces  engagements
les  sujets  de  la  Haute  Cour  d'Iran
jouiront  dans  les  Etats  de  TEmpire

Reichs-Gesetzbl.  1873.

359

durch  die  bezüglichen  Vertreter  bei  dem
hohen  Hofe  von  Iran  oder  durch  die
Konsuln,  welchen  sie  unterstellt  sind,  oder
durch  die  ihrem  Wohnorte  nächsten  Konsuln
  nach  den  Gesetzen  ihrer  Heimath
untersucht  und  entschieden  werden,  ohne
daß  die  Landesbehörde  hierbei  das  geringste
  Hinderniß  oder  die  geringste
Schwierigkeit  entgegensetzen  darf.

Die  Prozesse,  Streitigkeiten  und
Zwiste,  welche  in  Persien  zwischen  Deutschen
  und  Angehörigen  anderer  fremden
Nationen  sich  entspinnen  möchten,  sollen
ausschließlich  durch  die  Vermittelung  ihrer
Agenten  oder  Konsuln  entschieden  werden.

Alle  Streitigkeiten  oder  Zwiste  und
alle  Prozesse,  welche  in  Persien  zwischen
den  Unterthanen  der  beiden  hohen  vertragenden
  Theile  sich  entspinnen  möchten,
sollen  vor  den  persischen  Gerichten  entschieden
  werden,  aber  diese  Streitigkeiten
und  Prozesse  sollen  nicht  anders  abgeurtelt
  oder  entschieden  werden  können,
als  in  Gegenwart  und  mit  Dazwischenkunft
  des  deutschen  Vertreters  oder  Konsuls,
  oder  in  seinem  Namen  in  Gegenwart
  des  hierzu  beauftragten  Dolmetschers
—  alles  dies  nach  den  Gesetzen  und  dem
Herkommen  des  Landes.

Ein  Prozeß,  welcher  durch  das  Urteil
des  zuständigen  Richters  einmal  beendet
ist,  kann  nicht  ein  zweites  Mal  wieder
aufgenommen  werden.  Sollte  aber  die
Revision  des  ergangenen  Urtels  nothwendig
  werden,  so  soll  sie  nur  geschehen
mit  Vorwissen  des  Vertreters  oder  des
Konsuls,  welchem  die  betheiligten  Deutschen
  unterstellt  sind,  oder  im  Namen
dieses  Agenten  in  Gegenwart  des  bezüglichen
  Dolmetschers  und  nur  vor  einem
der  obersten  Kontrol-  und  Kassationshöfe,
  welche  zu  Teheran,  Tauris  oder
Ispahan  ihren  Sitz  haben.

In  Erwiderung  dieser  Verbindlichkeiten
  sollen  die  Unterthanen  des  hohen
Hofes  von  Iran  in  den  Staaten  des

57
        <pb n="384" />
        d'Allemagne  pour  leurs  intérèts  et
leurs  droits  acquis,  en  cas  de  contestations,
  de  la  pleine  protection  des
lois  et  des  tribunaux  de  ces  Etats,
de  la  méme  manière  duc  les  sujets
natiohaux  et  ceux  d’autres  PDuissances
Sétrangeres;  et  les  Représentants,  Consuls
  et  Agents  de  la  Haute  Cour
d’Iran  y  jouiront,  qguant  à  une  intervention
  de  leur  Dart  en  faveur  de
leurs  nationaux  aupres  des  autorités
de  ces  Etats,  de  la  faculte  qui  y  est
accordée  aux  Agents  diplomatiques
et  Consuls  des  nations  les  plus  favorisées.

Art.  14.

Si  un  sujet  de  l’une  des  deux
Hautes  Parties  contractantes  résidant
dans  les  domaines  de  Tautre,  se  déclare
  en  stat  de  faillite  ou  fait  banqueroute,
  on  dressera  Tinventsire  de
tous  ses  biens,  de  ses  effets  et  de
ses  Comptes  actifs  et  passifs  pour  em
faire  la  liquidation  requise  et  la  juste
répartition  entre  ses  créanciers.

En  cas  qu'un  Allemand  résidant
ou  se  trouvant  en  Perse  se  declare
en  état  de  faillite,  la  procedure  susmentionnéec
  ne  sera  efflectute  qdue  de
Tavis  et  par  Pintervention  du  Représentant
  ou  Consul  respectif,  résidant
à  Tendroit  le  Plus  rapproché  du  lieu
de  sejour  du  banqucroutier.

Si  un  sujet  persan  fait  faillite  en
Allemagne  il  sera  accordé  dans  la
Procêédure  de  faillite  au  Représentant
Kou  Consul  Persan  le  méme  droit
Tintervention  dont  jouissent  en  pareil
Cus  les  Représentants  ou  Consuls  de
la  nation  la  plus  favorisce.

Sur  la  demande  faite  par  les  créanciers,
  les  Agents  diplomatiques  ou
consulaires  respectifs  des  Puissances
contractantes  provoqueront  les  re-360



Deutschen  Reichs  für  ihre  Interessen
und  ihre  erworbenen  Rechte  im  Falle
von  Streitigkeiten  den  vollen  Schutz  der
Gesetze  und  Gerichte  dieser  Staaten  genießen,
  in  gleicher  Weise  wie  die  Einheimischen
  und  die  Unterthanen  anderer
fremden  Mächte,  und  die  Vertreter,  Konsuln
  und  Agenten  des  hohen  Hofes  von
Iran  sollen  daselbst  bezüglich  einer  Dazwischenkunft
  von  ihrer  Seite  zu  Gunsten  hrer
Landsleute  bei  den  Behörden  dieser  Staaten
  die  Befugniß  genießen,  welche  dort
den  diplomatischen  Agenten  und  Konsuln
der  meistbegünstigten  Nationen  eingeräumt
  ist.

Art.  14.

Erklärt  sich  ein  Unterthan  eines  der
beiden  hohen  vertragenden  Theile,  welcher
in  dem  Gebiete  des  anderen  sich  befindet
für  fallit  oder  macht  er  bankerott,  so  soll
über  alle  seine  Güter,  seine  Effekten  und
seinen  Aktiv-  und  Passivstand  das  Inventar
  aufgenommen  werden,  um  danach
die  erforderliche  Liquidation  und  gerechte
Vertheilung  unter  seinen  Gläubigern  vorzunehmen.


Wenn  ein  Deutscher,  welcher  sich  in
Persien  aufhält  oder  befindet,  sich  für
fallit  erklärt,  soll  das  vorerwähnte  Verfahren
  nur  mit  Vorwissen  und  unter  Dazwischenkunft
  desjenigen  bezüglichen  Vertreters
  oder  Konsuls  stattfinden,  welcher
zunächst  dem  Aufenthaltsorte  des  Bankerottirers
  seinen  Sitz  hat.

Wenn  ein  persischer  Unterthan  in
Deutschland  fallit  wird,  so  soll  in  dem
Fallimentsverfahren  dem  persischen  Vertreter
  oder  Konsul  dasselbe  Recht  der
Dazwischenkunft  zustehen,  welches  in  ähnlichem
  Falle  die  Vertreter  und  Konsulm
der  meistbegünstigten  Nation  genießen.

Auf  den  Antrag  der  Gläubiger  sollen
die  respektiven  diplomatischen  oder  konsularischen
  Agenten  der  vertragenden  Mächte
die  erforderlichen  Ermittelungen  veran-
        <pb n="385" />
        cherches  nécessaires  pour  constater
si  le  failli  n’a  pas  laissé  dans  sa  patrie
  des  biens  dui  pourraient  satisfaire
  à  leurs  réclamations.

Art.  15.

En  cas  de  déceès  de  un  de  leurs
sujets  respecotifs  sur  le  territoire  de
Tune  ou  de  DPautre  des  Hautes  Parties
  Contractantes,  sa  succession  sera.
remise  intéegralement  à  la  famille  ou
aux  associés  du  defunt,  s'il  en  a.  Si#
le  déefunt  n’'avait  ni  parents  ni  associés,
  sa  succession  dans  les  pays  des
Hautes  Parties  contractantes,  sera
remise  intégralement  à  la  garde  des
Agents  ou  des  Consuls  respectifs,
Pour  qdue  ceux-ci  en  fassent  Tusage
convenable  conformément  aux  lois
et  coutumes  de  leur  pays.

Art.  16.

Quant  auxf  affaires  de  la  juridiction
  oriminelle,  dans  lesquelles  seraient
  compromis  des  sujets  allemands
  en  Perse  ou  des  sujets  persans
  en  Allemagne  elles  seront  jugées
dans  les  états  respectifs  suivant  le
mode  qui  J  est  adopté  à  I’égard  d
la  nation  la  plus  favorisée.  #

Art.  17.

Le  Gouvernement  Impérial  d'Allemagne
  s’engage  à  Waccorder  à
aucun  sujet  persan  des  lettres  de  naturalisation
  qu'a  la  condition  exbresse
  du  consentement  préalable

u  Gouvernement  Persan;  le  Gouvernement
  Persan  s'engage  aussi  de  son
CôOtée  à  n'accorder  1  fre  de  naturalisation
  à  aucun  sujet  du  dit  Empire
Allemand  sans  le  consentement  préalable
  du  Gouvernemen  de  celunci.

Art.  18.
En  cas  de  guerre  de  Fune  des
Puissances  contractantes  avec  une

361
lassen,  um  festzustellen,  ob  der  Gemeinschuldner

  nicht  in  seiner  Heimath  Vermögensstücke
  gelassen  hat,  welche  zur
Befriedigung  ihrer  Ansprüche  dienen
könnten.

Art.  15.

Im  Falle  auf  dem  Gebiete  des  einen
der  hohen  vertragenden  Theile  ein  Unterthan
  des  anderen  stirbt,  soll  der  Nachlaß
unverkürzt  der  Familie  oder  den  Gesellschaftern
  des  Verstorbenen  ausgeantwortet
werden,  wenn  solche  vorhanden  sind.
Hatte  der  Verstorbene  weder  Verwandte,
noch  Gesellschafter,  so  soll  sein  in  den
Ländern  der  hohen  vertragenden  Theile
vorhandener  Nachlaß  unverkürzt  der  Obhut
  der  betreffenden  Agenten  oder  Konsuln
  übergeben  werden,  damit  diese  den
Gesetzen  und  dem  Herkommen  ihrer  Heimath
  entsprechend  darüber  verfügen.

Art.  16.

Die  Angelegenheiten  der  Strafgerichtsbarkeit,
  in  welche  deutsche  Unterthanen
in  Persien  oder  perfische  Unterthanen  in
Deutschland  verwickelt  werden  möchten,

sollen  in  den  beiderseitigen  Staaten  in

der  Weise  behandelt  werden,  welche  hinsichtlich
  der  meistbegünstigten  Nation  angenommen
  ist.

Art.  17.

Die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung
verpflichtet  sich,  persischen  Unterthanen
Naturalisations-Urkunden  nur  unter  der
ausdrücklichen  Bedingung  der  vorgängigen
Zustimmung  der  persischen  Regierung  zu
ertheilen;  ebenso  verpflichtet  sich  die  persische
  Regierung  ihrerseits,  keinem  Angehörigen
  des  Deutschen  Reichs  ohne  vorgängige
  Zustimmung  der  Regierung  desselben
  eine  Naturalisations-Urkunde  zu
ertheilen.

Art.  18.

Im  Falle  eines  Krieges  zwischen  einer
der  vertragenden  Mächte  mit  einer  an-
        <pb n="386" />
        autre  Puissance,  il  ne  sera  porté  pour
cette  seule  cause,  atteinte,  préjudice
Ou  altération  à  la  bonne  intelligence
et  à  Tamitié  sincère  qui  doivent
exister  à  jamais  entre  les  Hautes
Puissances  contractantes.  Pour  le
cas  ou  la  Perse  serait  impliquée  dans
un  différend  avec  une  autre  Puissance,
Ie  Gouvernement  d’Allemagne  se
déeclare  prét  à  employer,  sur  la
demande  du  Gouvernement  de  Sa
Majesté  Impériale  le  Shah  ses  bons
oflces  pour  contribuer  à  applanir
le  différend.
Art.  19.

Le  présent  Traité  restera  en  vigueur
  à  dater  du  jour  de  sa  signature
  jusqu'a  Texpiration  de  douze
mois  après  due  Tune  des  Hautes
Parties  contractantes  aura  annoncs
à  Tautre  Tintention  d’en  faire  cesser
les  effets.

Toutefois  les  deux  Hautes  Parties
contractantes  se  réservent  la  faculté
Tintroduire.  d’'un  commun  accord
dans  le  présent  Traité  toutes  modifications
  qui  ne  seraient  point  en
Pposition  avec  son  esprit  ou  ses
Principes  et  dont  Tutilité  serait  démontrée
  par  Texpérience.

Art.  20.

Les  dispositions  du  présent  traité
sont  applicables  également  au  Grand.
Duché  de  Luxembourg,  tant  qu’il  sera
Compris  dans  le  systeme  de  douane
et  dGimpôts  allemands.

Art.  21.

Les  gouverneurs,  commandants,
douaniers,  officiers  et  autres  employes
des  Hautes  Puissances  contractantes
seront  chargés  de  remplir  les  stipulations
  de  ce  Traité  avec  toute  ’exactitude
  possible  et  sans  y  porter  la
moindre  atteinte.

362

deren  Macht  soll  deshalb  allein  das  gute
Einvernehmen  und  die  aufrichtige  Freundschaft,
  welche  zwischen  den  hohen  vertragenden
  Mächten  immerdar  bestehen  soll,
keinen  Abbruch,  Schmälerung  oder  Aenderung
  erleiden.  Sollte  Persien  in  einen
Streit  mit  einer  anderen  Macht  verwickelt
werden,  so  erklärt  die  Deutsche  Regierung
  sich  bereit,  auf  den  Wunsch  der
Regierung  Seiner  Kaiserlichen  Majestät
des  Schah  ihre  guten  Dienste  zu  leisten,
um zur  Beilegung  des  Streites  mit  beizutragen.


Art.  19.

Der  vorliegende  Vertrag  soll  in  Kraft
bleiben  vom  Tage  seiner  Vollziehung  bis
zum  Ablauf  von  zwölf  Monaten,  nach

dem  der  eine  der  hohen  vertragenden
Theile  dem  anderen  die  Absicht,  ihn  außer
Wirksamkeit  zu  setzen,  angekündigt  haben
wird.

wird.

Indessen  behalten  die  beiden  hohen
vertragenden  Theile  sich  die  Befugniß
vor,  unter  beiderseitigem  Einverständniß
in  den  gegenwärtigen  Vertrag  alle  Aenderungen
  aufzunehmen,  welche  dem  Geiste
und  den  Grundsätzen  desselben  nicht  widersprechen
  und  deren  Nütztichkeit  durch  die
Erfahrung  sich  zeigen  sollte.

Art.  20.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages
finden  gleicherweise  auf  das  Großherzogthum
  Luxemburg  so  lange  Anwendung,
als  dasselbe  zum  deutschen  Zoll-  und
Steuersystem  gehören  wird.

Art.  21.

Die  Gouverneure,  Kommandanten,
Zollbeamten,  Offiziere  und  übrigen  Beamten
  der  hohen  vertragenden  Mächte
sollen  angewiesen  werden,  die  Bestimmungen
  dieses  Vertrages  mit  aller  möglichen
Genaungkeit  und  ohne  den  mindesten  Abbruch
  zu  erfüllen.  «
        <pb n="387" />
        —  363

Le  présent  Traité  sera  ratisié  et
les  ratisications  en  seront  échangées
à  St.  Pétersbourg  dans  Tespace  de
trois  mois  ou  plus  tot  si  faire  se  peut.

En  foi  de  qducoi,  les  Plénipoten--tinires
  respectils  des  Hautes  Parties
contractantes  ont  signé  le  présent
Traité  et  y  ont  apposé  le  sceau  de
leurs  armes.

Fait  à  St.  Pétersbourg  ce  11  Juin
87  en  duatre  expéditions  dont  deux
en  Français  et  deufx  en  Persan.

Le  15  rabi-oul-Sani  Tan  1290  de
Thégire.

H.  VII.  P.  Reuss.
(L.  S.)

Abdulrahim.
(L.  S.)

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikationen  sollen  in  St.
Petersburg  innerhalb  drei  Monaten  oder,
wenn  thunlich,  eher  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  der  hohen  vertragenden
  Theile  den  gegenwärtigen  Vertrag
  unterzeichnet  und  demselben  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  St.  Petersburg  am
11.  Juni  1873  in  vier  Ausfertigungen,
davon  zwei  in  französischer  und  zwei  in
persischer  Sprache.

Am  15.  rabi-oul-Sani  im  Jahre  1290
der  Hegira.

H.  VII.  P.  Reuß.
(L.  S.

Abdulrahim.
(L.  S.)

 

Acte  additionnel  au  traité  l’amitic,  de
Ccommerce  et  de  navigation  conclu
entre  TAllemagne  et  la  Perse.  Du
6  Juin  1873.

Un  traite  Tamitié,  de  commerce  et
de  navigation  ayant  été  conclu  à
St.  Pstersbourg  entre  Sa  Ilajesté
TEmpereur  d'’Allemagne,  Roi  de
Prusse,  d’une  part,  et  Sa  Majesté
TEmpereur  de  Perse,  d’autre  part,
traite  dont  Tarticle  19  porte:

Le  présent  Traitc  restern  en
vigueur  à  dater  du  jour  de  sa
signature  jusqu’a  T’expiration  de
douze  mois  apres  due  Tune  des
Hautes  Parties  contractantes
aura  annoncé  à  Tautre  Tintention
  d’en  faire  cesser  les  effets.

Reichs.  Gesetzbl.  1873.

(Uebersetung.)

Zusatzakte  zu  dem  zwischen  Deutschland  und
Persien  abgeschlossenen  Freundschafts.,
Handels=  und  Schifffahrtsvertrage.
Vom  6.  Juni  1873.

Nachdem  zu  St.  Petersburg  zwischen
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser
und  König  von  Preußen  einerseits,  und
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Persien
andererseits,  ein  Freundschafts.,  Handelsund
  Schifffahrtsvertrag  abgeschlossen  ist,
dessen  Artikel  19  lautet:

Der  vorliegende  Vertrag  soll  in
Kraft  bleiben  vom  Tage  seiner  Vollziehung
  bis  zum  Ablauf  von  zwölf
Monaten,  nachdem  der  eine  der
hohen  vertragenden  Theile  dem  anderen
  die  Absicht,  ihn  außer  Wirksamkeit
  zu  setzen,  angekündigt  haben
wird.

s8
        <pb n="388" />
        Toutefois  les  deux  Hautes
Parties  contractantes  se  réservent
  la  faculté  d’introduire,  d’un
commun  accord  dans  le  présent
trailc  toutes  modilications  qui
ne  Seraient  point  en  opposition
avec  son  esprit  ou  ses  Principes
et  dont  Tutilité  serait  démontrée
Par  T’expérience.

et  les  Hautes  Parties  contractantes
ayant  Tintention  de  donner  à  ce
traitc  une  durée  de  dix  ans  au
moins,  les  Soussignés  sont  convenus
à  déeclarer  que  leurs  Gouvernements
respectifs  sengagent  à  ne  pas  exercer
le  droit  de  denoncer  le  traité  susmentionné
  pendant  les  dix  ans  qui
suivront  Téechange  des  ratibcations
de  ce  traité.

En  foi  de  quoi  les  Soussignés  ont
dressé  le  présent  Acte  additionnel
dont  les  ratifications  seront  SCchangées
en  méme  temps,  que  les  ratilications
du  traité  pröcité  et  Tont  signc  en
double  expédition.

Fait  à  Berlin  le  six  Juin  mil  huit
cent  soixante-treize.

de  Bismarck.

Mirza  Houssein  Khan.

364

Indessen  behalten  die  beiden  hohen
vertragenden  Theile  sich  die  Befugniß
  vor,  unter  beiderseitigem  Einverständniß
  in  den  gegenwärtigen
Vertrag  alle  Aenderungen  aufzunehmen,
  welche  dem  Geist  und  den
Grundsätzen  desselben  nicht  widersprochen
  und  deren  Nühtzlichkeit  durch

die  Erfahrung  sich  zeigen  sollte.

und  da  die  hohen  vertragenden  Theile
beabschtigen,  diesem  Vertrage  eine  Dauer
von  mindestens  zehn  Jahren  zu  geben:
so  sind  die  Unterzeichneten  übereingekommen,
  zu  erklären,  daß  ihre  beiderseitigen
Regierungen  sich  verpflichten,  während
der  nächsten  zehn  Jahre,  vom  Austausch
der  Ratifikationen  dieses  Vertrages  an
gerechnet,  das  Recht  der  Kündigung  des
vorerwähnten  Vertrages  nicht  auszuüben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterrechneten
  die  gegenwärtige  Zusatzakte,
deren  Ratifikationen  gleichzeitig  mit  den
Ratifikationen  des  vorgenannten  Vertrages
  ausgetauscht  werden  sollen,  aufgesetzt

  und  in  zwei  Ausfertigungen  vollzogen.


Geschehen  zu  Berlin,  den  sechsten
Juni  Eintausendachthundertdreiundsiebzig.                  
v.  Bismarck.
Mirza  Houssein  Khan.

Der  vorstehende  Vertrag  und  die  zusätzliche  Uebereinkunft  sind  ratifizirt
und  die  Ratifikations-Urkunden  ausgewechselt  worden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober.  Pofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="389" />
        365

Reichs-Gesetzblatt.

 

.29.

 

Inhalt:  Deklaration  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  über  den  Schutz  der  Fabrik,  dc.  Zeichen.  S.  368  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.  S.  266.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  portopflichtige  Korrespondenz  zwischen  den  Behörden  des  Reichs  und

Oesterreich-  Ungarns.  S.  368.

 

Nr.  967.)  Deklaration  des  Artikel  11  der  zusätzlichen
  Uebereinkunft  vom  12. Oktober
  1871  zu  dem  Friedensvertrage
  vom  10.  Mai  1871  zwischen
Deutschland  und  Frankreich.  Vom
8.  Oktober  1873.

Nochdem  Zweifel  über  die  Tragweite
des  Artikel  11  der  zusätzlichen  Uebereinkunft
  vom  12.  Oktober  1871  zu  dem
Friedensvertrage  zwischen  Deutschland
und  Frankreich  vom  10.  Mai  1871  hervorgetreten
  sind,  haben  die  Unterzeichneten
  auf  Grund  der  ihnen  ertheilten
Ermächtigung  sich  über  Folgendes  verständigt:


Man  ist  darüber  einverstanden,  daß
alle  Bestimmungen,  welche  in  den  vor
dem  Kriege  zwischen  einem  oder  mehreren
deutschen  Staaten  einerseits  und  Frankreich
  andererseits  abgeschlossenen  Verträgen
  über  den  Schutz  der  Fabrik-  und
Handelszeichen  getroffen  sind,  durch  Artikel
  11  der  genannten  Uebereinkunft
wieder  in  Kraft  gesetzt  worden  sind.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten
  das  gegenwärtige  Protokoll  in

doppelter  Ausvertigung  vollzogen  und
mit  ihren  Siegeln  versehen.

So  geschehen  in  Paris,  den  8.  Oktober
  1873.

(L.  S.)  Arnim.

(Nr.  967.)  Déclaration  de  Tarticle  11  de
Ia  convention  additionnelle  au
Traité  de  paix  du  10  Mai  1871
entre  IAllemagne  et  la  France
conclue  à  Berlin  le  12  Octobre
181.  Du  8  Cctobre  1873.

Des  doutes  s'etant  élevés  sur  la
Portée  de  Tarticle  11  de  la  convention
  additionnelle  au  Traité  de  paix
du  10  Mai  1871  entre  IAllemagne  et
a  France  conclue  à  Berlin,  le  12  Oetobre
  1871,  les  soussignes  düment
autorisés  à  cet  effet,  sont  convenus
de  ce  qui  suit:

II  est  entendu  qdue  toutes  les
dispositions  stipulées  par  les  Traités
conclus  avant  la  guerre  entre  un  ou
Plusieurs  Etats  allemands,  d’une  part.
et  la  France,  d’autre  part,  relativement
  à  la  protection  des  marques
de  fabrigue  ou  de  commerce,  ont
été  remises  en  vigueur  par  Farticle  11
de  la  convention  susmentionne.

En  foi  de  quci,  les  soussignes
ont  signé  la  presente  déclaration  et
y  ont  appossé  le  sceau  de  leurs  armes.

Fait  en  double  à  Paris,  le  8  Octobre
  1873.

(L.  S.)  Broglie.

 

Reichs-  Gesetzbl.  16873.

59

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  November  1873.
        <pb n="390" />
        —  366  —

(Nr.  968.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.
  Vom  3.  November  1873.

Auf  Grund  des  Artikel  6  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  und
Hildburghausen
an  Stelle  des  Staatsministers  und  Wirklichen  Geheimenraths  Freiherrn  von
Krosig
der  Staatsminister  und  Wirkliche  Geheimerath  Giseke
zum  Bevollmächligten  zum  Bundesrathe  ernannt  worden.
Berlin,  den  3.  November  1873.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

(Nr.  969.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  portopflichtige  Korrespondenz  zwischen  den  Behörden
  des  Reichs  und  Oesterreich-Ungarns.  Vom  31.  Oktober  1873.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  29.  August  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1870
S.  514)  veröffentlichten  Grundsätze  für  die  Behandlung  der  portopflichtigen
Korrespondenz  zwischen  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  im  Gebiete
des  Norddeutschen  Bundes,  welche  laut  der  Bekanntmachungen  vom  17.  April
1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  108)  und  vom  8.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  232)
auch  für  Südhessen,  das  Großherzogthum  Baden  und  Elsaß-Lothringen,  sowie
für  die  Königreiche  Bayern  und  Württemberg  gelten,  kommen  von  jetzt  ab  auch
im  Verkehre  mit  den  Behörden  in  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  in
Anwendung.

Berlin,  den  31.  Oktober  1873.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="391" />
        —  367  —

Reichs-Gesetzblatt.

30.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  die  Registrirung  rc.  der  Kauffahrteischiffe.  S.  367.

 

 

 

(Nr.  970.)  Vorschriften  über  die  Registrirung  und  die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe.
Vom  13.  November  1873.

Auf  Grund  des  Artikels  7  Nr.  2  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  hat
der  Bundesrath  behufs  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Nationalität
der  Kauffahrteischiffe  und  ihre  Befugniß  zur  Führung  der  Bundesflagge,  vom
25.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  35),  sowie  des  Gesetzes,  betreffend  die
Registrirung  und  die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe,  vom  28.  Juni  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  184)  die  nachstehenden

Vorschriften
erlassen:
§.  1.

Als  „Seefahrt“  im  Sinne  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867
(Bundes-Gesetzbl.  S.  35)  ist  in  den  nachstehend  aufgeführten  Revieren  die  Fahrt
außerhalb  der  dabei  bezeichneten  Grenzen  anzusehen:

1)  bei  Memel

außerhalb  der  Mündung  des  Kurischen  Haffs,
2)  bei  Pillau
außerhalb  des  Pillauer  Tiefs,
3)  bei  Neufahrwasser
außerhalb  der  Mündung  der  Weichsel,
4)  in  der  Putziger  Wiek
außerhalb  Rewa  und  Heisternest,
5)  bei  Dievenow,  Swinemünde  und  Peenemünde

außerhalb  der  Mündungen  der  Dievenow  und  Swine,  sowie  außerhalb
  der  nördlichen  Spitze  der  Insel  Usedom  und  der  Insel  Ruden,
Reichs.  Gesetzbl.  1873.  60

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  November  1878.
        <pb n="392" />
        6)  bei  Rügen
östlich:

außerhalb  der  Insel  Rügen  und  dem  Thiessower  Höft,
westlich:

außerhalb  Wittower  Posthaus  und  der  nördlichen  Spitze

von  Hiddens-Oe,  sowie  außerhalb  des  Bock  bei  Barhöft,

7)  bei  Wismar
außerhalb  Jackelbergs.  Riff,  Hannibal-Grund,  Schweinskötel  und
Lieps,  sowie  außerhalb  Tarnewitz,
8)  auf  der  Kieler  Föhrde
außerhalb  Stein  bei  Labö  und  Bülk,
9)  auf  der  Eckern  Föhrde
außerhalb  Nienhof  und  Bocknis,
10)  bei  Flensburg,  Sonderburg  und  Apenrade

außerhalb  Birknakke  und  Kekenis  =  Leuchtthurm,  sowie  außerhalb
Tundtoft-Nakke  und  Knudshoved,

11)  bei  Hadersleben
außerhalb  Raadhoved,  Insel  Aarö,  Insel  Linderum  und  Orbyhage,
12)  bei  Husum
4  außerhalb  Nordstrand,
13)  auf  der  Eider
außerhalb  Vollerwiek  und  Hundeknoll,
14)  auf  der  Elbe

außerhalb  der  westlichen  Spitze  des  hohen  Ufers  (Dieksand)  und  der
Kugel-Bake  bei  Döse,

15)  auf  der  Weser

außerhalb  Cappel  und  Langwarden,
16)  auf  der  Jade

außerhalb  Langwarden  und  Schilligshörn,
17)  auf  der  Ems

außerhalb  der  westlichen  Spitze  der  Westermarsch  (Utlands-  Hörn)
und  Ostpolder  Siel.
§.  2.

Zu  den  „zum  Erwerb  durch  die  Seefahrt  bestimmten  Schiffen“  im  Sinne

des  §.  1  des  Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  35)  gehören:

a)  die  zur  großen  Seesfischerei  bestimmten  Schiffe  und

b)  die  zum  Schleppen  anderer  Schiffe  bestimmten  Fahrzeuge,  welche  Seefahrt
  betreiben.
        <pb n="393" />
        —  369  —

§.  3.
„Fünfzig  Kubikmeter  Bruttoraumgehalt“  im  Sinne  des  §.1  des  Gesetzes
vom  28.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  184)  ist  zu  rechnen:

a)  bei  Segelschiffen  gleich  22  Tonnen  zu  1000  Kilogramm,
b)  bei  Dampfschiffen  gleich  15  Tonnen  zu  1000  Kilogramm

derjenigen  Tragfähigkeit,  welche  in  den  vor  dem  1.  Januar  1873  für  deutsche
Schiffe  ausgefertigten  deutschen  Meßbriefen  aufgeführt  ist.

§.  4.

Anträge  auf  Aenderung  von  Namen  der  in  das  Schiffsregister  eingetragenen
  Schiffe  sind  an  die  zufänigen  Schiffsregister-Behörden  zu  richten,  welche
dieselben  mit  denjenigen  Bemerkungen,  zu  denen  die  Anträge  ihnen  etwa  Anlaß
geben,  dem  Reichskanzler-Amte  vorzulegen  haben.

§.  5.

Die  nach  §.  3  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  184)
von  den  Schiffen  zu  führenden  Namen  sind  hell  auf  dunkelem  Grunde  in  lateinischer
  Druckschrift  von  solcher  Größe  anzubringen,  daß

1)  die  Höhe  der  kleinsten  Buchstaben

bei  Schiffen  unter  300  Kubikmeter  Nettoraumgehalt  mindestens
5  Zentimeter,

bei  Schiffen  von  300  bis  1000  Kubikmeter  Rettoraumgehalt  mindestens
  7,  Zentimeter,

bei  Schiffen  von  1000  Kubikmeter  Nettoraumgehalt  und  darüber
mindestens  10  Zentimeter,  und

2)  die  Breite  der  die  Buchstaben  bildenden  Grundstriche  mindestens  1/8  der
Höhe  der  Buchstaben
beträgt.

Berlin,  den  13.  November  1873.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="394" />
        <pb n="395" />
        —  371  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  31.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Reichstages.  S.  271.  —  Verordnung,  betreffend  die
Wahlen  zum  Reichstage.  S.  372.

 

 

 

(Nr.  971.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Reichstages.  Vom  29.  November  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  re.
verordnen  auf  Grund  des  nach  Artikel  24  der  Reichsverfassung  vom  Bundesrahte unter
  Unserer  Zustimmung  gefaßten  Beschlusses,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.
Der  Reichstag  wird  hierdurch  aufgelöst.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  -

Gegeben Berlin, den 29. November 1873.

(I.  S.)  Wilbelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Reichs.  Gesetzbl.  1873.  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Dezember  1873.
        <pb n="396" />
        —  372  —

(Nr.  972.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstage.  Vom  29.  November  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  14  des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai
1869,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.
Die  Wahlen  zum  Reichstage  sind  am  10.  Januar  1874  vorzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  November  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amte.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="397" />
        —  373  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

32.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  der  Reichstags-  Wahlkreise  in  Elsaß-Lothringen.
S.  273.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Wahlreglement.  S.  374.  —  Bekanntmachung,
Betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Landesgoldmünzen  2c.  S.  378.

 

 

(Nr.  973.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  der  Wahlkreise  in  Elsaß  Lothringen
für  die  Wahlen  zum  Deutschen  Reichstage.  Vom  11.  Dezember  1873.

Auf  Grund  des  §.  6  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1873,  betreffend  die  Einführung

  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  in  Elsaß-Lothringen  (Reichs-Gesetzbl.

  1873  S.  161),  hat  der  Bundesrath  nachstehende    Abgrenzung  der

Wahlweise  in  Elsaß-Lothringen  für  die  Wahlen  zum  Deutschen  Reichstage  beschlossen:


        
        

        

  
  


1.  Wahlkreis:  Kreise  Altkirch  und  Thann,

2.  Kreis  Mülhausen,

3  -  Kolmar,

4.  -  Gebweiler,

5.  -  Rappoltsweiler,

6      Schlettstadt,

7  -  Kreise  Molsheim  und  Erstein,
8.  -  Stadtkreis  Straßburg,

9.  -  Landkreis  Straßburg,

10.  -  Kreise  Hagenau  und  Weißenburg,
11.  ·  Kreis  Zabern,

12.  -  Kreise  Saargemünd  und  Forbach,
13.  -  Bolchen  und  Diedenhofen,

14. -   Stadtkreis Metz und Landkreis Metz,                                                                                                 15. -   Kreise Saarburg und Salzburg (Chateau- Salins).                                                                                                                Der Reichskanzler.                                                                                                                                                In Vertretung:                                                                                                                                                   Delbrück.

Reichs  ·  Gesetzbl.  1873.  62
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Dezember  1873.
        <pb n="398" />
        —  374  —

(Nr.  974.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Wahlreglement.  Vom  1.  Dezember  1873.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1873,  betreffend  die  Einführung  der
Verfassung  des  Deutschen  Reichs  in  Elsaß=  Lothringen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  161),
und  auf  Grund  des  §.  15  des  Wahlgesetzes  für  den  Deutschen  Reichstag  vom  31.  Mai.
1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  145)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  das  Reglement  zur
Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Deutschen  Reichstag  vom  28.  Mai  1870
(Bundes-Gesetzbl.  S.  275)  durch  den  folgenden  Nachtrag  zu  ergänzen:

Nachtrag

zum  Verzeichniß  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Gemäßheit  der
bestehenden  Verwaltungs-Organisation  nach  den  §§.  2,  3,  60,  8,  24,  34
und  35  des  Wahlreglements  zur  Zeit  zuständigen  Behörden.
(Anlage  D.)

Elsaß-Lothringen.

(Festsetzung  des  Tages,  an  welchem  die  Auslegung  der  Wählerliste  beginnt):
  der  Oberpräsident.  «
(Entscheidung  über  die  Einsprachen  gegen  die  Wählerlisten.)
(Abgrenzung  der  Wahlbezirke.)
(Ernennung  der  Wahlvorsteher,  Stellvertreter  und  Bestimmung  des
Wahllokals.)

a)  in  den  Gemeinden  der  Landkreise:  der  Kreisdirektor;

b)  in  den  Stadtkreisen:  der  Bezirkspräsident.
§.  24.  (Ernennung  des  Wahlkommissars.)
§.  34.  (Anberaumung  der  Neuwahl  im  Falle  der  Ablehnung  2c.)

§.  35.  (Einreichung  der  Wahlverhandlungen  von  Seiten  des  Wahlkommissars):
der  Bezirkspräsident.

Berlin,  den  1.  Dezember  1873.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

#  S
        <pb n="399" />
        —  375  —

(Nr.  975.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Landesgoldmünzen  und  der
landesgesetzlich  den  inländischen  Münzen  gleichgestellten  ausländischen  Goldmünzen.
  Vom  6.  Dezember  1873.

Auf  Grund  der  Artikel  8,  13  und  16  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden  Bestimmungen

getroffen:
  §.  1.

Vom  1.  April  1874  an  gelten  sämmtliche  bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen,  vom  4.  Dezember  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  404)  geprägten  Goldmünzen  der  deutschen  Bundesstaaten  nicht
ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.

Es  ist  daher  vom  1.  April  1874  ab  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten
  Kassen  niemand  verpflichtet,  diese  Goldmünzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

Von  demselben  Zeitpunkte  ab  verlieren  die  landesgesetzlich  den  inländischen
Münzen  gleichgestellten  ausländischen  Goldmünzen  die  Eigenschaft  als  gesetzliches
Zahlungsmittel.  Eine  Einlösung  derselben  findet  nicht  statt.  ·

§.2.

Die  im  Umlaufe  befindlichen  Landesgoldmünzen  werden  in  den  Monaten
April,  Mai  und  Juni  1874  von  den  durch  die  Landes-  Centralbehörden  zu  bezeichnenden
  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  die  Goldmünzen  geprägt
haben,  bezw.  in  deren  Gebiet  dieselben  gesetzliches  Zahlungsmittel  sind,  nach  dem
in  den  §§.  3  und  4  festgesetzten  Werthverhältnisse  für  Rechnung  des  Deutschen
Reichs  sowohl  in  Zahlung  angenommen,  als  auch  gegen  Reichsgoldmünzen,  bezw.
Landessilbermünzen  umgewechselt.

Nach  dem  30.  Juni  1874  werden  Landesgoldmünzen  auch  von  diesen
Kassen  weder  in  Zahlung  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

.  §.3.
Die  Einlösung  der  nachstehend  verzeichneten  Goldmünzen  erfolgt  zu  dem
dabei  vermerkten  festen  Werthverhältnisse:
preußische  Friedrichsd'or  zu  ..................  ...  5  Thlr.  20  Sgr.,
kurhessische  Pistolen zu  ..  5.20
württembergische,  badische,  Großherzoglich  hessische
Zehn--  und  Fünf-  Guldenstücke  zu  10  Fl.  bezw.  5  Fl.  —  Kr.,
württembergische  Dukaten  (Prägung  seit  1840)  zi  5.  45
badische  Dukaten  (Prägung  seit  1837,  sog.  Rheingolddukatennudn.
  5.35
badische  500-Kreuzerstücke  u...  -8.  20

KG.  4.
Flr  alle  im  §.  3  nicht  aufgeführten  Goldmünzen  deutscher  Bundesstaaten
wird  lediglich  der  Werth  ihres  Gehaltes  an  feinem  Golde  mit  1395  Mark  oder
465  Thaler  für  das  Pfund  Feingold  vergütet.
        <pb n="400" />
        –  36  —

Zu  diesem  Behuf  ist  der  Kasse  bei  Einlieferung  der  Goldmünzen,  deren
Einlösung  beabsichtigt  wird,  ein  Verzeichniß  derselben,  in  welchem  die  einzelnen
Münzsorten  nach  Stückzahl,  Gattung  (Bild)  und  Jahreszahl  summarisch  aufzuführen
sind,  in  zwei  Exemplaren  einzureichen,  deren  eines  nach  erfolgter  Prüfung  mit  Empfangsbescheinigung
    zurückgegeben  wird  und  gegen  dessen  Vorzeigung  und  Rückgabe
  seiner  Zeit,  falls  sich    sonstige  Anstände  nicht  ergeben  haben,  die  Zahlung
des  von  der  Münzverwaltung  festgesetzten  Metallwerthes  erfolgt.  Der  Zeitpunkt,
von  welchem  ab  die  Einlösungsbeträge  erhoben  werden  können,  wird  von  den
Landesbehörden  bekannt  gemacht  werden.

Auf  Denkmünzen,  Schaumünzen  und  ähnliche  nicht  ausschließlich  zum  Umlauf
  bestimmte  Münzstücke  finden  obige  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  5.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders,  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,
  ingleichem  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

In  Betreff  der  Grenze  der  Gewichtsminderung,  innerhalb  deren  die  durch
den  Umlauf  im  Gewicht  verringerten  Goldmünzen  der  im  §  3  aufgeführten  Prägungen
  als  vollwichtig  angenommen  werden,  verbleibt  es  bei  den  hierüber  getroffenen
  landesgesetzlichen  Bestimmungen.  In  Ermangelung  derartiger  Bestimmungen
  sollen  Goldmünzen,  deren  Gewicht  um  nicht  mehr  als  fünf  Tausendtheile
  hinter  dem  Normalgewicht  zurückbleibt,  als  vollwichtig  gelten.

Ergiebt  sich  bei  der  Gewichtsprüfung  eine  größere  Differenz,  so  wird  der
Metallwerth  der  Goldmünze  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  ersten  Absatze
des  §.  4  vergütet.

Berlin,  den  6.  Dezember  1873.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

 

Herausgegeben  im  Meichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R  v.  Decker).
        <pb n="401" />
        —  377  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 33.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  der  Maaß  und  Gewichtsordnung.  S.  377.  —  Erlaß,  betreffend  die
Einrichtung  einer  Ober-  Postdirektion  in  Bremen.  S.  376.

 

 

 

(Nr.  976.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen

  Bund  vom  17.  August  1868.  Vom  7.  Dezember  1873.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Artikel  4  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung,  welcher  also  lautet:
„Als  Entfernungsmaaß  dient  die  Meile  von  7500  Meter.“

wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Dezember  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1873.  63
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Dezember  1873.
        <pb n="402" />
        —  378  —

(Nr.  977.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  einer  Ober-  Postdirektion  in  Bremen.
Vom  4.  Dezember  1873.

Auf  Ihren  Bericht  vom  27.  November  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  in  Bremen
vom  1.  Januar  1874  ab  eine  Ober  Postdirektion  eingerichtet  wird,  und  daß
derselben,  außer  dem  Verwaltungsbezirke  des  jetzigen  Ober-Postamts  in  Bremen,
die  Verwaltungsgeschäfte  für  die  Postanstalten  in  dem  links  der  Weser  belegenen
Theile  der  Landdrostei  Hannover,  in  der  Herzoglich  braunschweigischen  Enklave
Thedinghausen  und  in  dem  jetzt  zum  Verwaltungsbezirke  der  Ober-  Postdirektion
in  Hannover  gehörigen  Theile  der  Landdrostei  Stade  zugewiesen  werden.

Berlin,  den  4.  Dezember  1873.

Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
v.  Decker)
        <pb n="403" />
        —  379  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  34.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Nr.  13  des  Artikels  4  der  Reichs-Verfassung.  S.  279.  —
Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstage  in  Elsaß-Lothringen.  S.  330

 

 

 

(Nr.  978.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Nr.  13  des  Artikels  4  der  Verfassung  des
Deutschen  Reichs.  Vom  20.  Dezember  1873.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

An  die  Stelle  der  Nr.  13  des  Artikels  4  der  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  tritt  die  nachfolgende  Bestimmung:

Die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  gesammte  bürgerliche  Recht,
das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Dezember  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetbl.  1853,  64
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Dezember  1873.
        <pb n="404" />
        —  380  —

(Nr.  979.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstage  in  Elsaß  ·  Lothringen.  Vom
19.  Dezember  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  x.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
25.  Juni  dieses  Jahres,  betreffend  die  Einführung  der  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  in  Elsaß-Lothringen,  und  der  Bestimmung  im  §.  14  des  Wahlgesetzes
vom  31.  Mai  1869,  was  folgt:
Die  Wahlen  zum  Reichstage  sind  in  Elsaß-Lothringen  am  1.  Februar
1874  vorzunehmen.  ·
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  19.  Dezember  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amte.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  —.  Ober--Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="405" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
