Reichs-Gesetzblatt. Inhalt: Verordung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 7. № 3. (Nr. 983.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 20. Januar 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 5. Februar d. J. in Berlin zusammenzu- treten und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 20. Januar 1874. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker). Reichs-Gesetzbl. 1874. 3 Ausgegeben zu Berlin den 21. Januar 1874.