— 14 — Nr. 7. Büreau-Assistent beim Zoll- und Steuer-Rechnungsbüreau; Nr. 8. Kanzlei-Sekretär beim Statistischen Amt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 3. Februar 1874. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. (Nr. 987.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei. Vom 13. Februar 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ect. verordnen auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei (Bundes-Gesetzbl. S. 312) im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: Mit dem 1. März d. J. hört auf den Flüssen Enz und Nagold die Erhebung der nach §. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei unzulässigen Abgaben auf. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 13. Februar 1874. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. (Nr. 988.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. Vom 31. Januar 1874. Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung des Deutschen Reichs ist von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen der Präsident des Reichs-Eisenbahn-Amtes Scheele zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden. Berlin, den 31. Januar 1874. Der Reichskanzler. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).