— 19 — Reichs-Gesetzblatt. № 8. Inhalt: Gesetz, betreffend die einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen. S. 19. (Nr. 991.) Gesetz, betreffend die einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen. Vom 2. März 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ect. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Einziger Paragradph. Dem Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen im §. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 sind hinzuzufügen: Hopfen. Schwefeldörren, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Strobpapierstoff-Fabriken, Darm- zubereitungs-Anstalten, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 2. März 1874. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (R. v. Decker). Reichs- Gesetzbl. 1874. 8 Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1874.