— 21 — Reichs-Gesetzblatt. № 9. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Kronenthaler und Konventionsmünzen. S. 21. (Nr. 992.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen des Konventionsfußes. Vom 7. März 1874. Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: §. 1. Vom 1. April 1874 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 1) die Kronenthaler deutschen, österreichischen oder brabanter Gepräges, 2) die im Zwanzigguldenfuß ausgeprägten ganzen, halben und viertel Kon- ventions- (Spezies-) Thaler deutschen Gepräges. Es ist daßer vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauf- tragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. §. 2. Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in dem §. 3 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen umgewechselt. Nach dem 30. Juni 1874 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. §. 3. Die Einlösung der in §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse: Kronenthaler zu 2 Fl. 42 Kr. bezw. 1 Thlr. 16. ¼ Sgr., 1 Konventions- (Spezies-) Thaler zu 2 24 - 1 11⅒ ½ Konventionsthaler (Kon- ventionsgulden) zu. 1. 12 . 20½. ¼ Konventionsthaler zu. —. 36 —. 10⅕ Reichs-Gesetzbl. 1874. Ausgegeben zu Berlin den 17. März 1874.