— 28 — §. 15. Die im §. 103 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezeichneten Dienstein- kommenssätze, bis zu deren Erfüllung den im Civildienst angestellten oder beschäf- tigten Pensionären die Pension belassen werden kann, werden a) für den Feldwebel auf 350 Thlr., b) für den Sergeanten oder Unteroffizier auf 250 e) für den Gemeinen auf 130 erhöht. Für Militärpersonen des Unteroffizierstandes, welche sich mindestens 12 Jahre im aktiven Militärdienst befunden haben, werden die Sätze zu a. und b. auf 400 Thlr. festgesetzt. §. 16. Die Vorschriften im § 107 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 finden nur auf die Fälle Anwendung, in welchen bei Feststellung der Civilpension die früher zurückgelegte Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienst- zeit mit in Anrechnung gebracht wird. In allen anderen Fällen greifen die Vorschriften des §. 108 a. a. O. Platz. §. 17. Auf die im §. 112 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezeichneten Militärpersonen und deren Hinterbliebene finden die Bestimmungen der §§. 99 bis 108 ebendaselbst nur insoweit Anwendung, als diejenigen Vorschriften, welche vor der Wirksamkeit des erwähnten Gesetzes auf sie anwendbar waren, ihnen nicht günstiger sind. III. Gemeinschaftliche und Schlußbestimmungen. §. 18. Für jeden einzelnen Feldzug erläßt der Kaiser besondere Bestimmungen darüber, wer im Sinne des Gesetzes vom 27. Juni 1871 (§§. 17 und 71 daselbst) Theilnehmer am Kriege war. §. 19. Die Vorschrift des §. 2 hat rückwirkende Kraft für die Theilnehmer am letzten Kriege mit Frankreich. §. 20. Die Vorschriften in den §§. 6, 9, 11, 12 und 13 finden auch auf diejenigen ehemaligen Militärpersonen Anwendung, über deren Versorgungs- ansprüche unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bereits entschieden ist, beziehungsweise zu entscheiden war.