— 29 — Aus den angeführten Paragraphen können Ansprüche auf Nachzahlungen für eine vor Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegende Zeit nicht abgeleitet werden. Die Zahlung der nach den §§. 11 und 12 eintretenden Bewilligungen für die bereits anerkannten, im Besitze des Civilversorgungsscheins, beziehungsweise im Genuß der Pensionserhöhung für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins befindlichen Invaliden hebt mit demjenigen Monat an, in welchem gegenwärtiges Gesetz Geltung erlangt. §. 21. Die Vorschrift im §. 14 findet auf die Hinterbliebenen der Militärper- sonen der Unterklassen auch für die Vergangenheit mit gleicher Wirkung Anwen- dung, als wenn sie bereits durch das Gesetz vom 27. Juni 1871 getroffen worden wäre. §. 22. Die Vorschrift im §. 15 Absatz 2 findet nur auf diejenigen Militärpersonen des Unteroffizierstandes Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten des gegen- wärtigen Gesetzes aus dem aktiven Militärdienste ausscheiden. §. 23. Der Vorschrift im §. 17 wird für die dort bezeichneten Personen rückwir- kende Kraft beigelegt. §. 24 Die Bestreitung derjenigen Ausgaben, welche dem Reiche nach dem gegen- wärtigen Gesetze in Folge des Krieges von 1870/71 erwachsen, erfolgt aus dem durch das Gesetz vom 23. Mai 1873 begründeten Reichs-Invalidenfonds. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 4. April 1874. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. Berlin, gebruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofdruckerei (R. v. Decker).