— 49 — Auf diejenigen Militärpflichtigen, welche in Folge hoher Loosnummer in dem ersten Jahre ihrer Dienstpflicht nicht zur Einstellung in den Militärdienst gelangen, kann in den beiden nächstfolgenden Jahren zurückgegriffen werden, jedoch nur dann, wenn in dem Aushebungsbezirk der Rekrutenbedarf des Jahres in anderer Weise nicht gedeckt werden kann. Die im dritten Jahre übrig bleiben- den Militärpflichtigen werden der Ersatzreserve überwiesen. §. 14. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben die Verpflich- tung, sich spätestens zum 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeitpunkt hinaus Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechen- dem Kriege müssen sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort zum Heeresdienst stellen. Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Be- rechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste; nach Befinden der Ersatzbehörde kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden. Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig frei- willigen Dienst berechtigen. §. 15. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd dienstunbrauchbar befunden werden, sind vom Militärdienst und von jeder wei- teren Gestellung vor die Ersatzbehörden zu befreien. §. 16. Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt dienstbrauchbar befunden werden, sind der Ersatzreserve zu überweisen. §. 17. Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Militär- dienst oder mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden vorläufig zurückgestellt, und falls sie nicht nach ihrer Loosnummer zu den Ueber- zähligen ihres Jahrganges (§. 13) gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt. Wenn dieselben jedoch vor Ablauf des dritten Dienstpflichtjahres nicht dienstfähig werden, so werden sie der Ersatzreserve überwiesen. Die für den Militärdienst erforderliche Körpergröße wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. §. 18. Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen wel- cher die Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig ver-