— 51 — ausnahmsweisen Verhältnissen kann die Zurückstellung derselben bis zu einer Gesammtdauer von 4 Jahren erfolgen; 7) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben. Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist Einer von ihnen zurückzustellen, bis der Andere entlassen wird. Spätestens nach Ab- lauf des zweiten Dienstpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 entsprechende Anwendung. § 21. Militärpflichtige, welchen die im §. 20 unter 1 bis 5 aufgeführten Berück- sichtigungsgründe auch im dritten Dienstpflichtjahre noch zur Seite stehen, wer- den der Ersatzreserve überwiesen. Ein Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine Befreiung vom Militärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. §. 22. Die ausnahmsweise Zurückstellung oder Befreiung Militärpflichtiger vom Dienste im Frieden kann durch die oberste Instanz für Ersatz-Angelegenheiten des betreffenden Bundesstaats verfügt werden, wenn in einzelnen Fällen beson- dere in diesem Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe die Zurück- stellung oder Befreiung rechtfertigen. Die Zurückstellung oder Befreiung ganzer Berufsklassen auf Grund der vorstehenden Bestimmung ist unzulässig. Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurück- stellung nicht begründet werden. §. 23. Die Ersatzreserve wird in zwei Klassen getheilt. Die Dienstverpflichtung in der ersten Klasse dauert 5 Jahre, von dem ersten Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz- reserve erfolgt ist. Nach Ablauf der fünf Jahre werden die Mannschaften in die zweite Klasse der Ersatzreserve versetzt. Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve erlischt mit dem vollendeten 31sten Lebensjahre. §. 24. Die erste Klasse der Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit fünf Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. §. 25. Der ersten Klasse der Ersatzreserve werden vorzugsweise diejenigen Per- sonen überwiesen, welche zum Militärdienst tauglich befunden, aber wegen hoher Loosnummer nicht zur Einstellung gelangt sind.