— 53 — §. 29. Mannschaften, welche aus der Ersatzreserve erster oder zweiter Klasse zum Dienst eingezogen werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedens- fuß wieder zu entlassen (§. 50). g. 30. Für die Zusammensetzung der mit der Heeresergänzung zu beauftragenden Behörden und für das Verfahren vor denselben sind folgende Vorschriften maß- gebend: 1) Die Einrichtung der Ersatzbehörden hat sich an die in §. 5 vorgeschriebene Eintheilung des Reichsgebietes in Militärbezirke anzulehnen. 2) Der Landwehr-Bataillons-Bezirk bildet entweder ungetheilt den Aushebungs- bezirk oder zerfällt in mehrere Aushebungsbezirke, deren Umfang und Größe sich nach der Beschaffenheit und Seelenzahl der entsprechenden Civil- verwaltungs-Bezirke bestimmt. 3) Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Be- hörden sind: a) für den Aushebungsbezirk die Ersatz-Kommission, bestehend aus dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur und einem Verwaltungsbeamten des Bezirks, oder wo ein solcher Beamter fehlt, einem besonders zu diesem Zwecke bestellten bürgerlichen Mitgliede; b) für den Infanterie-Brigade-Bezirk die Ober-Ersatz--Kommission, beste- hend aus dem Infanterie-Brigade-Kommandeur und einem höheren Verwaltungsbeamten; c) für den Armee-Korps-Bezirk der kommandirende General des Armee- Korps in Gemeinschaft mit dem Chef einer Provinzial- oder Landes- behörde, sofern nicht hierfür in einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind; 4) für die oberste Leitung der Heeresergänzung die zuständigen Kriegs- Ministerien in Gemeinschaft mit den obersten Civil-Verwaltungs- behörden der einzelnen Bundesstaaten. 4) Zur Entscheidung a) über die in §. 20 vorgesehenen Befreiungen und Zurückstellungen, b) über den nach Maßgabe des §. 33 eintretenden Verlust von Ver- günstigungen, c) über den nach Maßgabe der §§. 21, 51 und 55 eintretenden Ver- lust der Befreiung vom Militärdienst, d) über die Klassifikation der Reservemannschaften, der Landwehr und der Ersatzreserve 1. Klasse mit Rücksicht auf die häuslichen und ge- werblichen Verhältnisse in Gemäßheit der §§. 64 und 69 treten den ständigen Mitgliedern der Ersatz- und Ober-Ersatz-Kommission andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks-Eingesessenen von Kom- munal- oder Landesvertretungen gewählt, oder, wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungsbehörde ernannt werden. Reichs-Gesetzbl. 1874. 16