— 60 — S. 53. . Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassen werden, wenn einer der im §. 20 Nr. 1 bis 5 be- zeichneten Gründe nach ihrer Aushebung eingetreten ist. Ueber die Zulässigkeit des Gesuches entscheidet nach Begutachtung der Ver- hältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission der kommandirende General desjenigen Armee-Korps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht genügt, in Gemeinschaft mit der betreffenden (§. 30 Nr. 3c.) Landes- oder Provinzialbehörde seines Heimathsbezirkes. Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht. Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben diese Bestimmungen in der Regel keine Anwendung. §. 54. Die zur Disposition der Ersatzbebörden entlassenen Soldaten gehören bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (V. Abschnitt). Ueber das fernere Militärverhältniß der zu ihrer Disposition entlassenen Mannschaften entscheiden die Ersatzbehörden nach denselben Grundsätzen, wie über die noch nicht eingestellten Militärpflichtigen der entsprechenden Altersklassen. Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr oder als Ein- jährig-Freiwillige neun Monate aktiv gedient, so sollen sie nicht von neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn, daß sie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem Militärdienst begründete, sich entziehen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. V. Abschnitt. Vom Beurlaubtenstande und der Ersatzreserve erster Klasse. §. 56. Zum Beurlaubtenstande gehören: 1) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und Landwehr; 2) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen (§. 34 ); 3) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Dispo- sition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§. 54); 4) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften. § 57. Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung den zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Anordnungen unterworfen. Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vor- gesetzten und namentlich Einberufungsordres ihnen jederzeit zugestellt werden können.