— 72 — Das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das öffentliche An- schlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche, unentgeltliche Vertheilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu erlassen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dasselbe gilt von den Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen. Vorbehaltlich der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen Gewerbe- steuer findet eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen Preß- erzeugnisse (Zeitungs- und Kalenderstempel, Abgaben von Inseraten ect.) nicht statt. §. 31. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1874 in Kraft. Seine Einführung in Elsaß-Lothringen bleibt einem besonderen Gesetze vorbehalten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 7. Mai 1874. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).