— 73 — Reichs-Gesetzblatt. № 17. Inhalt: Strandungsordnung. S. 73. — Bekanntmachung, betreffend das Eisenbahn-Betriebs- Reglement. S. 84. (Nr. 1004.) Strandungsordnung. Vom 17. Mai 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: I. Abschnitt. Von den Strandbehörden. §. 1. Die Verwaltung der Strandungsangelegenheiten wird durch Strandämter geführt. Den Strandämtern werden Strandvögte untergeordnet. Letztere haben insbesondere diejenigen Maßregeln zu leiten, welche zum Zwecke der Bergung oder Hülfsleistung zu ergreifen sind. §. 2. Die Organisation der Strandämter, die Abgrenzung ihrer Bezirke, die An- stellung der Strandbeamten, die Regelung des Verhältnisses der Strandvögte zu den Strandämtern, und die Bestimmung der Behörden, welche die Aufsicht über diese Aemter und Beamten zu führen haben, sowie die Feststellung der Dienst- bezüge der Strandbeamten steht den Landesregierungen nach Maßgabe der Landes- gesetze zu. Der Vorsteher eines Strandamts kann für den ihm überwiesenen Bezirk oder einen Theil desselben zugleich zum Strandvogt bestellt werden. Reichsgesetzbl. 1874. 19 Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1874.