— 105 — §. 6. Schriftstücke, durch welche die Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds ver- pflichtet werden soll, müssen von dem Vorsitzenden und wenigstens noch einem Mitgliede der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unterzeichnet sein. Wegen Ausstellung der Quittungen durch die Rendantur des Reichs- Invalidenfonds siehe §. 8. §. 7. Der im §. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 vorgesehene Verschluß der Werthpapiere des Reichs-Invalidenfonds findet in der Weise statt, daß die Auf- bewahrungsschränke vierfach verschlossen werden. Je einen Schlüssel führt ein Mitglied der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und ein Mitglied der Reichs- schulden-Kommission. Die anderen beiden Schlüssel werden von der Rendantur des Reichs-Invalidenfonds nach Maßgabe der ihr zu ertheilenden Geschäftsan- weisung geführt. §. 8. Die Rendantur des Reichs- Invalidenfonds besteht aus dem Rendanten und dem Buchhalter; Quittungen über Empfangnahmen, zu welchen die Ren- dantur ermächtigt ist, müssen von dem Rendanten und dem Buchhalter unter- zeichnet sein. Im Uebrigen werden die Obliegenheiten der Rendantur durch die von der Verwaltung nach vorheriger Zustimmung des Reichskanzlers zu ertheilende Ge- schäftsanweisung geregelt. §. 9. Die im §. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 bezeichneten Schuldverschrei- bungen sind durch einen gemeinschaftlichen Stempel der Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds und der Reichsschulden-Kommission außer Kurs zu setzen. Durch den Stempel wird der Schuldverschreibung folgender Vermerk auf- gedrückt: » Außer Kurs gesetzt für den Reichs-Invalidenfonds.« Berlin, den Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. Reichsschulden-Kommission. Die Wiederinkurssetzung geschieht durch folgenden Vermerk unter Beidrückung des Siegels der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Siegels der Reichsschulden-Kommission in Farbendruck: » Wieder in Kurs gesetzt.« Berlin, den Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. Reichsschulden-Kommission. Faksimilirte Unterschrift des Vorsitzenden der Verwaltung des Reichs- der Reichsschulden- Invalidenfonds. Kommission.