— 107 — 4) der Betrag der in Folge über Bedarf stattfindender Kapitalrückflüsse zur zinsbaren Anlegung zu bringenden Fonds nachgewiesen werden. Sofern im Laufe des Jahres Kapitalbeträge über das planmäßig vorge- sehene Maaß hinaus flüssig werden, oder planmäßig in Aussicht genommene Eingänge ausbleiben, wird dem Reichskanzler thunlichst zeitig Anzeige gemacht. §. 13. Wegen der Auswahl der zu veräußernden oder zu erwerbenden Schuld- verschreibungen und der Zeit, zu welcher die ersteren zur Realisation zu bringen sind, erläßt der Reichskanzler die erforderlichen Anordnungen, welche für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, vorbehaltlich der ihr obliegenden selb- ständigen Prüfung der Gesetzmäßigkeit derselben, maßgebend sind. §. 14. Die Vereinnahmung der Zinsen des Reichs- Invalidenfonds und der Kapitalzuschüsse aus demselben auf Grund des Reichshaushalts-Etats erfolgt nach Anweisung der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds durch die Reichs- hauptkasse. Die zu vereinnahmenden Beträge werden nach Ablauf jedes Vierteljahres vorläufig und vor dem Finalabschlusse der Reichs-Hauptkasse definitiv fest- gestellt. Allgemeine Geschäftsanweisungen, welche der Reichs-Hauptkasse wegen ihrer für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds zu führenden Kassengeschäfte etwa zu ertheilen sind, bedürfen der Zustimmung des Reichskanzlers. §. 15. Die spezielle Rechnungslegung über die Zinseinnahmen des Reichs-In- validenfonds, sowie über den Zustand und die Veränderungen der Kapitalmittel desselben erfolgt unter Verantwortlichkeit der Verwaltung des Reichs-Invaliden- fonds durch die Rendantur (§. 8) nach Maßgabe der der letzteren zu ertheilenden Geschäftsanweisung. Die Abnahme der Rechnungen und die Einsendung an den Rechnungshof des Deutschen Reichs wird durch die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds .bewirkt §. 16. Die Bestimmungen der §§. 2 bis einschließlich 8 und der §§. 10 bis ein- schließlich 15 finden auch auf die Verwaltung des Reichs-Festungsbaufonds (Ges. vom 30. Mai 1873 — Reichs-Gesetzbl. S. 123) und auf die Verwaltung Reichs-Gesetzbl. 1874. 26