— 110 — Artikel 2. Die Höhe der von diesen Beamten zu leistenden Kautionen beträgt: I. im Bereiche des Auswärtigen Amts: a) für den Rendanten 6000 Thlr., b) für den als ständigen Vertreter des Rendanten fungirenden Buchhalter 1400 c) für den Kassendiener 250 II. im Bereiche der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds: a) für den Rendanten 1200 Thlr., b) für den Buchhalter 800 e) für den Kanzlei- und Kassendiener 200 III. Für den Rendanten der Büreaukasse des Reichstags 1000 Artikel 3. Dem als ständigen Vertreter des Rendanten der Legationskasse fungirenden Buchhalter, dem Kassendiener bei der Legationskasse, dem Buchhalter und dem Kassendiener bei der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds kann bei der An- stellung, wenn sie die Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, von dem Auswärtigen Amte, beziehungsweise von der Verwaltung des Reichs-Inva- lidenfonds ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nach- träglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge dürfen bei den Buchhaltern nicht weniger als „fünfzig Thaler“ jährlich, bei den Kassendienern nicht weniger als „ein bis drei Thaler“ monatlich betragen. Auf die Rendanten finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Artikel 4. Beamte, welche in dem im §. 16 Satz 2 des erwähnten Gesetzes bezeich- neten Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu verwenden. Die vorgesetzte Dienstbehörde ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche in beschränkten Vermögensverhältnissen sich befinden, auf deren Antrag die Ermäßigung der Ge- haltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages der Gehaltserhöhung zu gestatten. Artikel 5. Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge (Artikel 3 und 4) geschieht bei derjenigen Kasse, welcher die Aufbewahrung der Kaution obliegt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 6. Juli 1874. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.