— 121 — Reichs-Gesetzblatt. № 23. Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 121. — Bekanntmachung, be- treffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrath. S. 122. (Nr. 1014.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 20. Okto- ber 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 29. Oktober d. J. in Berlin zusammen- zutreten und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 20. Oktober 1874. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Reichs-Gesetzbl. 1874. 29 Ausgegeben zu Berlin den 21. Oktober 1874.