— 132 — 9. Juli 1873) werden der Frank zum Werthe von 0,8 Mark, die übrigen Münzen der Frankenwährung zu entsprechenden Werthen nach ihrem Verhältniß zum Frank berechnet. §. 5. Dem Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 tritt folgende Be- stimmung hinzu: An Stelle der Reichsmünzen sind in Elsaß-Lothringen folgende Münzen der Frankenwährung bis zur Außerkurssetzung zu den daneben bezeichneten Werthen bis zu den im Artikel 9 Absatz 1 bestimmten Beträgen in Zahlung zu nehmen: a) an Stelle der Reichs-Nickel- und Kupfermünzen: Fünfcentimen-Stücke zum Werthe von 4 Pfenn. Zehncentimen-Stücke 8 Zwanzigcentimen-Stückeee 16 b) an Stelle der Reichs-Silbermünzen: Fünfzigcentimen-Stücke zum Werthe von 40 Pfenn. Einfrank-Stücke 80 Zweifranken-Stücke 1 Mark 60 Auch die Reichs- und die Landeskassen sind nicht verpflichtet, die vorstehend bezeichneten Münzen der Frankenwährung in höheren als den im Artikel 9 Absatz 1 bestimmten Beträgen in Zahlung zu nehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 15. November 1874. L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Die im §. 1 bezeichneten Reichsgesetze vom 4. Dezember 1871 und vom 9. Juli 1873 sind hier nicht wiederholt abgedruckt worden.