— 149 — Reichs-Gesetzblatt. № 30. Inhalt: Bekanntmachung wegen der Außerkurssetzung verschiedener Landesmünzen. S. 14% — Bekannt- machung wegen des Verbots des Umlaufs fremder Münzen. S. 152. (Nr. 1029.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. Vom 19. Dezember 1874. Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: §. 1. Vom 1. Januar 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 1) die auf Grund der Zwölftheilung des 1/30 Thalerstückes ausgeprägten Zwei- und Vierpfennig-Stücke deutschen Gepräges, 2) die Zwei-, Vier- und Achtheller-Stücke kurhessischen Gepräges, 3) die nach dem Leipziger oder Torgauer Zwölfthaler- oder Achtzehngulden- Fuß ausgeprägten sogenannten Kassen-Eindrittel- und Zweidrittel-Stücke hannoverschen Gepräges, 4) nachstehende Silbermünzen schleswig holsteinischen (nicht dänischen) Ge- präges: 1/1 Speziesthaler oder 60 Schillinge schleswig-holstein. Kurant, ⅔ 40 ⅓ 20 ⅕ 12 ⅙ 10 ¹/₁₂  5 ¹/₁₅ 4 ¹/₂₄ 2½ Zweisechsling-Stück 1 Reichs-Gesetzbl. 1874. 36 Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1874.