— 153 — Reichs-Gesetzblatt. № 31. — Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für 1875. S. 153. (Nr. 1031.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1875. Vom 27. Dezember 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1875 wird in Ausgabe auf 515,018,563 Mark, nämlich auf 393,516,251 Mark an fortdauernden, und auf 121,502,312 Mark an einmaligen Ausgaben und in Einnahme auf 515,018,563 Mark festgestellt. §. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt: 1) zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von vier- undzwanzig Millionen Mark hinaus, 2) behufs der Beschaffung eines Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform bis zum Betrage von dreißig Millionen Mark Schatzanweisungen auszugeben. Reichs-Gesetzbl. 1874. 37 Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1874.